Erörterungstermin am 03.04.2014
Antrag auf Planfeststellung für die
Errichtung und den Betrieb einer Deponie (DK 1)
in der Ortsgemeinde Strohn
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Niederschrift
über den Erörterungstermin am 03. April 2014
in der Gemeindehalle der
Ortsgemeinde Strohn,
Zur Schweiz 2
54558 Strohn
Planfeststellungsverfahren gem. § 35 Abs. 2 KrWG
zur Errichtung einer DK I Deponie
im Bereich des
Lavasandtagebaus „Strohn 17“
in der Ortsgemeinde Strohn
Antragsteller: Fa. Scherer Baustoffe GmbH & Co KG
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T a g e s o r d n u n g:
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1. Begrüßung und Eröffnung des Erörterungstermins 3
2. Einführung und Organisatorisches 3
3. Vorstellung des Vorhabens durch Scherer Baustoffe 5
GmbH & Co.KG
4. persönliche fristgerechte Einwendungen 7
5. Einwendungen zum Verfahren
- Raumordnungsverfahren 9
- Vollständigkeit der Planunterlagen während der Offenlage 10
6. Einwendungen zum Inhalt des Planfeststellungsantrages
- Planrechtfertigung 11
- Auswirkungen der Deponie
- Vorbelastung des Deponiegeländes und ihre Auswirkungen 19
- Schutz des Grundwassers/Wasserschutzgebiet 23
- Auswirkungen auf die Gesundheit
- durch Lärm (incl. Verkehrslärm) 26
- durch Staub 29
- Naturschutzgebiet 32
7. Befreiung nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 32
8. Eingriffe in Natur und Landschaft; Landschaftsbild 34
9. Entwässerung 35
10. Sonstige Auswirkungen
- Erschütterungen 38
- Tourismus 38
- Landwirtschaft 39
- Wertverlust Immobilien 39
11. Schlussbemerkungen 40
12. Schließen des Erörterungstermins
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Tagesordnungspunkt 1:
Begrüßung und Eröffnung des Erörterungstermins
Der Verhandlungsleiter (VL), Herr Grunenberg, Leiter des Referates
Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz bei der Struktur- und Genehmi-
gungsdirektion Nord, Koblenz, eröffnet um 09:35 Uhr den Erörterungstermin und
stellt zunächst sich, seine Mitarbeiter sowie die Behördenvertreter mit ihren
jeweiligen Aufgabenbereichen vor.
Herr Grunenberg begrüßt im Einzelnen den Bürgermeister der zuständigen
Verbandsgemeinde Daun, Herrn Klöckner, den Ortsbürgermeister von Strohn, Herrn
Pohlen sowie für das Kreiswasserwerk (KWW) Cochem-Zell, Herrn Werkleiter
Fischer und den für das KWW tätige Herrn Dr. Köppen von der Wasser und Boden
GmbH.
Anschließend stellt Herr Scherer, Geschäftsführer der Antragstellerin, seine
anwesenden Mitarbeiter, Herrn Rechtsanwalt Dr. Dazert, die Ingenieure des
Planungsbüros CDM Consult GmbH, sowie die beauftragten Gutachter, Herrn Dr.
Born (TÜV Rheinland) und Herrn Dr. Müller (Geotechnisches Sachverständigenbüro,
Leipzig), vor.
Tagesordnungspunkt 2:
Einführung und Organisatorisches
Herr Grunenberg fasst die wesentlichen Grundlagen eines Planfest-
stellungsverfahrens im Allgemeinen und die Aufgabe des Erörterungstermins im
Besonderen zusammen. Dabei weist er darauf hin, dass in diesem Termin keine
Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt. Die Einwender sollen
möglichst umfassend informiert werden und ihnen soll Gelegenheit gegeben werden,
ihre Einwendungen gegen den Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen
und den zuständigen Behörden zu erörtern.
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Der VL trägt anschließend die geplante Erörterungsreihenfolge vor, wonach
zunächst die innerhalb der Anhörungsfrist rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit
den dargestellten Inhalten besprochen werden sollen.
Anschließend soll die Erörterung der Stellungnahmen der als Vertreter öffentlicher
Belange in Rheinland-Pfalz anerkannten Naturschutzverbände erfolgen. In dieser
nach Themen geordneten Erörterung sollen auch die nicht rechtzeitig einge-
gangenen Einwendungen mitbehandelt werden.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist am 18.02.2013 haben sich zahlreiche Einwohner
aus Strohn und aus angrenzenden Ortsgemeinden sowie Orts- und Verbands-
gemeinden schriftlich mit Bedenken gegen die Maßnahme an die Genehmi-
gungsbehörde gewandt.
Gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist der
Erörterungstermin grundsätzlich nicht öffentlich, d.h. der Personenkreis, der nicht
fristgerecht Einwendungen vorgetragen hat, ist nicht teilnahmeberechtigt.
Der VL hat in Vorbereitung des Termins die Zustimmung der Antragstellerin sowie
des Rechtsanwaltes der Einwender eingeholt, diesem Personenkreis sowie
Vertretern der Presse gemäß § 68 Abs. 1 S. 3 VwVfG die Anwesenheit dennoch zu
gestatten. Der VL versichert sich ein weiteres Mal dieser Zustimmung und weist
darauf hin, dass Ton- und Filmaufnahmen während der Veranstaltung aufgrund der
Nichtöffentlichkeit nicht zulässig sind.
Für die zeitliche Abfolge des Termins gibt der VL bekannt, dass zwischen 12:00 und
14:00 Uhr eine Mittagspause von 1 Stunde geplant sei.
Als Einstieg in die sachbezogene Erörterung stellt der VL den bisherigen Verlauf des
Genehmigungsverfahrens – beginnend mit den ersten informatorischen Gesprächen
zwischen Antragstellerin und Genehmigungsbehörde in 2010 – vor:
- 27.09.2011: Scoping-Termin gemäß (§ 5 Gesetz über die Umweltverträglich-
keitsprüfung, UVPG)
- 02.10.2012: Vorlage der Antrags- und Planunterlagen
- 16.11.2012: Unterlagen an Fachbehörden, -referate und Umweltverbände
- 21.12.2012: Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Unterlagen im
Mitteilungsblatt der VG Daun
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- öffentliche Auslegung der Antrags- und Planunterlagen bei der
VGV Daun vom 02.01. bis 04.02.2013
fristgerechte Einwendungen: 1 Einzelperson, 1 Ehepaar
- 22.07.2013: Eingang Ergänzungsplanung für die Entwässerung der Deponie
- 19.11.2013: Verlegung des Erörterungstermins (aufgrund ergänzender
Stellungnahmen und fehlender Unterlagen zum Einzugsbereich
der Deponie sowie erkennbarer Wunsch in der Öffentlichkeit
nach zusätzlichen Informationen)
- 28.01.2014: Ergänzung der Unterlagen zum Einzugsbereich der Deponie mit
Angaben zum überwiegenden öffentlichen Interesse des Vor-
habens; Anpassung des Katalogs der beantragten Abfall-
schlüssel
- 31.03.2014: erweitertes Gutachten des TÜV Rheinland zur Beurteilung zu der
zu erwartenden Staubbelastung
- 31.03.2014: Antrag der VG Daun – Eigenbetrieb Abwasseranlagen –sie als
Träger der Abwasserbeseitigungspflicht für das Sickerwasser
von der Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 53 Abs. 4 Lan-
deswassergesetz (LWG) zu befreien und die Abwasserbeseiti-
gungspflicht auf den Träger des Vorhabens zu übertragen.
Tagesordnungspunkt 3:
Vorstellung des Vorhabens durch Scherer Baustoffe GmbH & Co.KG
Der VL erteilt Herrn Scherer das Wort, der mittels einer Präsentation (Anlage 2)
weitere Einzelheiten zum bisherigen Verfahren aus der Sicht der Maßnahmeträgerin
darstellt.
Nachdem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2010 die Einschränkungen
der bisherigen Verfüllungsmöglichkeiten von Steinbrüchen, Sand- und Tongruben
u.ä. bestätigt hat, habe die Antragstellerin als Alternative die Errichtung einer
Deponie mit den damit zu schaffenden höherwertigen Sicherheiten für die Umwelt
geprüft. Der Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz – Teilplan Siedlungsabfall – weise
für den Norden des Landes einen Bedarf insbesondere von Deponieraum der
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Deponieklasse 1 aus. Sofern die z. Zt. in der Erstellung und Beratung befindliche
Ersatzbaustoffverordnung (Verordnung des Bundes) in der derzeitigen Fassung in
Kraft treten sollte, werde es weitere Einschränkungen für die Verwertung von
mineralischen Abfällen ohne eine technische Absicherung, wie sie eine Deponie
vorsieht, geben. Dies zeige perspektivisch die Notwendigkeit, eine solche Deponie
einzurichten.
Herr Scherer weist auch auf Gespräche im Vorfeld des Genehmigungsantrages mit
der Ortsgemeinde Strohn, der Verbandsgemeinde Daun sowie insbesondere dem
Vulkaneifelkreis als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger hin. Da von diesen
Körperschaften die beabsichtigte Maßnahme unterstützt worden sei, sei eine erste
Planung erstellt worden, die auch Vertretern von Naturschutzverbänden vorgestellt
worden sei.
Im Rahmen dieser Gespräche mit dem Ortsgemeinderat Strohn sei eine deutliche
Verringerung der Liste derjenigen Abfälle (Abfallschlüssel gemäß Abfallverzeichnis-
verordnung – AVV -) vorgenommen worden, die auf der Deponie eingelagert werden
sollen. Vorrangig sei die Annahme von mineralischen Abfällen geplant, die beim
Straßenbau – besonders im Auftrag des Landesbetriebes Mobilität (LBM) – anfallen
sowie von nicht recycelfähigem Bauschutt. Die Firma Scherer plane eine
durchschnittliche Abfallmenge von ca. 100.000 t jährlich.
Herr Valenti-Langer von der CDM erläutert anschließend Einzelheiten der Planung
für die Deponie (Präsentation Anlage 3).
Die Planung sehe vor, dass der Bereich der Lavagrube in 4 Abschnitte unterteilt
werde, die als getrennte Deponieabschnitte errichtet werden sollen. Für jeden der
Abschnitte werde - gesondert - die gemäß der Deponieverordnung (DepV) not-
wendige geologische Barriere, eine Basisdichtung sowie nach Abschluss der
Deponierung eine Oberflächenabdichtung errichtet. Anhand einer schematischen
Darstellung erläutert er dieses System der verschiedenen Abdichtungen (Anlage 3,
Folie 6, Seite 7), ausgehend von der geologischen Barriere, der Basisdichtung
(Kunststoffdichtungsbahn; KDB), der mineralischen Schutzschicht bis hin zur
Entwässerungsschicht. Das dort gesammelte Sickerwasser fließe über ein Rohr-
leitungssystem zu einem Sammelbecken (Anlage 3, Folie 7).
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Während zunächst die als DA 1 bezeichnete Fläche errichtet werde, erfolge auf dem
übrigen Grubengelände (künftige Deponieabschnitte 2 - 4) – soweit möglich – der
weitere Abbau der Lava.
Die von der Antragstellerin und der Kreisverwaltung des Vulkaneifelkreises verein-
barte s.g. Verzichtszone (ca. 75 m breit) zum Schutz der Flora und Fauna im Bereich
der Steilwände bleibe von der Deponierung ausgenommen.
Der DA 1 werde eine Fläche von 6,1 ha erreichen; die Gesamtfläche der Deponie
beträgt 21,4 ha.
Die Oberflächenabdichtung nach Abschluss der Deponierung soll aus einer
mineralischen Ausgleichsschicht und einer KDB bestehen. Als Abschluss wird eine
Rekultivierungsschicht mit Boden in einer Stärke zwischen 1 m und 2,5 m, abhängig
von der Art der Bepflanzung (Wiese, Bäume), aufgetragen.
Nach Abschluss der Rekultivierung soll die Deponie eine Höhe von ca. 460 m über
N.N. erreichen, etwa 15 m niedriger als der ursprüngliche Wartgesberg.
Der Vortrag endet mit dem Hinweis auf verschiedene Daten zum Gesamtvolumen
der Deponie, der geplanten jährlichen Abfallmenge, der voraussichtlichen Laufzeit
u.a. (Anlage 3, Folie 11).
Tagesordnungspunkt 4:
persönliche fristgerechte Einwendungen
Der VL wendet sich an die Einwender, die fristgemäß ihre Bedenken gegen das
Vorhaben geltend gemacht haben und bittet zunächst den Einwender 1 um seinen
Vortrag.
Das Anwesen von Einwender 1 befinde sich unmittelbar angrenzend an die
Lavagrube. Durch die dortigen Abbautätigkeiten entstünden bereits jetzt übermäßige
Belastungen durch Lärm (Maschinen, Fahrzeuge, Sprengungen) und Staub, die ihre
Gesundheit weiter beeinträchtigten. Subjektiv erachten sie die Situation als
„unerträglich“. Er befürchtet, dass durch die Errichtung und den Betrieb einer
Deponie dies nochmals verstärkt würde, vor allem, wenn auf der Deponie Abfälle mit
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Schadstoffen abgelagert würden, die nicht genehmigt sind. Daneben führe das
Vorhaben zu einem deutlichen Wertverlust seiner Immobilie.
Auf Nachfrage des VL erklärte sich Einwender 1 einverstanden, dass die
Einwendungen im Zusammenhang mit den speziellen Tagesordnungspunkten –
insbesondere zu Lärm und Staub – besprochen werden.
Die Einwendungen von Einwender 2 werden von einer Bevollmächtigten
vorgetragen. Der VL bittet diese, neben den von Einwender 2 erhobenen
allgemeinen Einwendungen zum Verfahren, wie die Mängel in der Informationspolitik
der Antragstellerin und fehlenden Anlagen in den ausgelegten Antrags- und
Planunterlagen, insbesondere die persönlichen Betroffenheiten des Einwenders 2
hervorzuheben.
Einwender 2 – so die Bevollmächtigte -wohne zwar nicht mehr in Strohn, habe aber
nach wie vor Eigentum in der Ortsgemeinde. Vor allem betreibe er eine Photo-
voltaikanlage. Er befürchte, dass die Staubbelastung durch die geplante Deponie
zunehme und die Anlage in ihrer Leistung beeinträchtigt oder gar beschädigt werde.
Dies führe zu Mindereinnahmen bei der Stromeinspeisung bzw. zu Reparaturkosten.
Ebenso wie Einwender 1 gehe er von einem Wertverlust seiner Immobilie aus, da
potentielle Käufer durch das Vorhandensein einer Deponie „abgeschreckt“ würden.
Der VL erläutert, dass die von Einwender 2 im Offenlegungsverfahren bemängelten
fehlenden Unterlagen sich auf Quellenangaben und Literaturhinweise in den
Fußnoten beziehen. In den Antragsunterlagen waren diese Quellen nicht hinterlegt.
Zu den von dem Einwender 2 gerügten Mängeln der Informationspolitik nennt Herr
Scherer einige Daten, an denen Veröffentlichungen in Tageszeitungen, Gespräche
mit Vertretern der Orts- und Verbandsgemeinde und Infoveranstaltungen bereits
2010 und 2011 stattgefunden haben.
Nach formeller Eröffnung des Planfeststellungsverfahrens 2012 sei die notwendige
öffentliche Information entsprechend den gesetzlichen Vorgaben z.B. (Offenlage der
Antrags- und Planunterlagen und deren vorherige Bekanntmachung) erfolgt.
Die Bevollmächtigte von Einwender 2 schließt sich dieser Auffassung nicht an und
bleibt bei der bisherigen Bewertung von Art und Umfang der Informationen zu der
geplanten Deponie.
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Der VL beendet die Erörterung zu diesem Tagesordnungspunkt, nachdem keine
weiteren Wortmeldungen vorliegen.
Tagesordnungspunkt 5:
Einwendungen zum Verfahren - Raumordnungsverfahren
Herr Grunenberg leitet danach über zu der Erörterung der Einwendungen gegen das
Planfeststellungsverfahren. Er gibt bekannt, dass er zu den einzelnen Einwendungen
jeweils die Naturschutzverbände nennen wird, die inhaltlich gleiche Bedenken
vorgetragen haben. Auch wenn zahlreiche Personen sowie Gemeinden und
Gemeindeverbände sich außerhalb der Einwendungsfrist schriftlich zum Vorhaben
geäußert haben, wird er diese namentlich anführen.
Er weist zunächst auf das Schreiben des BUND hin, mit dem die vereinfachte
raumordnerische Prüfung des Vorhabens gemäß § 16 Raumordnungsgesetz (ROG)
i.V.m. § 18 Landesplanungsgesetz (LPG) als unzureichend eingestuft wurde.
Dadurch sei den umliegenden Gemeinden die Möglichkeit genommen worden, sich
zu den von ihnen befürchteten Auswirkungen der geplanten Deponie auf die Umwelt,
die Einwohner oder den Tourismus zu äußern.
Herr Diederichs und Herr Hein als Vertreter der Kreisverwaltung Vulkaneifelkreis
betonen, dass in Abstimmung mit der SGD Nord als obere Raumordnungsbehörde
das vereinfachte Verfahren als ausreichend erachtet werde, um die Überein-
stimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung abzuklären, da das künftige
Deponiegelände durch seine jahrelange Vornutzung als Lavasandtagebau geprägt
sei.
Das Raumordnungsverfahren sei grundsätzlich kein Instrument einer zusätzlichen
öffentlichen Beteiligung. Das Planfeststellungsverfahren diene u.a. gerade dazu, die
Öffentlichkeit zu beteiligen und Gemeinden und Bürgern die Möglichkeit zu geben,
sich zu der Planung zu äußern. Da der Detaillierungsgrad der Planunterlagen in dem
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Planfeststellungsverfahren ungleich größer sei als ein raumordnerisches Verfahren,
sei durch die Entscheidung den Bürgern auch kein Nachteil entstanden.
Die Bevollmächtigte von Einwender 2 hält diese Begründung nicht für ausreichend
und sieht im fehlenden Raumordnungsverfahren einen Mangel.
- Vollständigkeit der Planunterlagen während der Offenlage
Die ursprünglich vorgesehene und mit den entsprechenden Unterlagen ausgelegte
Planung sah eine Versickerung des Sickerwassers außerhalb des Deponiekörpers
vor. Im Juli 2013 wurde diese Absicht aufgegeben und eine Einleitung des Sicker-
wassers über die auf dem Tagebaugelände vorhandene Einleitungsstelle in die
öffentliche Abwasserkanalisation zur kommunalen Kläranlage in Gillenfeld vor-
gesehen.
Herr Römer als Vertreter des BUND bemängelt, dass eine solche grundlegende
Änderung zu einer erneuten Offenlage gemäß § 73 Abs. 3 VwVfG hätte führen
müssen.
Der VL erläutert dazu die Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde, dass sich
aus dieser Änderung lediglich eine erstmalige „Betroffenheit“ des örtlichen Trägers
der Abwasserbeseitigung, der Verbandsgemeinde Daun bzw. deren Eigenbetrieb
Abwasserbeseitigung, ergeben habe. Eine erneute allgemeine Offenlage der Plan-
unterlagen habe diese Umplanung jedoch nicht erfordert. Diese sei dement-
sprechend beteiligt worden.
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, schließt der VL zu diesem TOP
die Erörterung.
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Tagesordnungspunkt 6:
Einwendungen zum Inhalt des Planfeststellungsantrages - Planrechtfertigung
Der VL wiederholt stichwortartig die zu diesem Thema sowohl von den
Naturschutzverbänden als auch von mehreren Einzelpersonen vorgetragenen
Zweifel an einer Verfüllpflicht der Antragstellerin, der Notwendigkeit einer Deponie
der Klasse 1 bzw. generell einer Deponie an dem geplanten Standort.
Herr Leinung (BUND) weist darauf hin, dass nach dem Bundesberggesetz (BBergG)
für den Betreiber eines bergrechtlich genehmigten Rohstoffgewinnungsbereiches
eine Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung des Geländes nach Ende der
Abbautätigkeit bestehe. Keinesfalls begründe das BBergG eine Pflicht zur Verfüllung,
vor allem nicht mit Abfällen.
Herr Prof. Dr. Erkert, (für die Landesaktionsgemeinschaft Natur und Umwelt
Rheinland-Pfalz – LAG -) weist ebenfalls auf eine fehlende gesetzlich vorgegebene
Verfüllpflicht hin. Er stuft das Tagebaugelände als ein spezifisches Biotop ein, das
nach Abschluss des Rohstoffabbaues der natürlichen Sukzession überlassen werden
sollte.
Herr Römer (BUND) bezweifelt, dass die zwischen der Ortsgemeinde Strohn und der
Antragstellerin im Rahmen des Pachtvertrages für die gemeindlichen Grundstücke
vereinbarte Wiederverfüllung auch für die Flächen gilt, die 2006 durch die
bergrechtlich genehmigte Erweiterung in den Abbaubereich einbezogen wurden.
Die Bevollmächtigte von Einwender 2 verweist auf den derzeit gültigen
Rahmenbetriebsplan von 2007. Zu diesem Zeitpunkt habe bereits gemäß dem
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) die Pflicht bestanden, für eine Verfüllung
unbelasteten Boden zu nutzen, der die Grenzwerte Z 0 bzw. Z 0* einhält. Daher hätte
dieser Rahmenbetriebsplan nie genehmigt werden dürfen.
Anmerkung:
(Werte Z0 / Z0* gem. LAGA = Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall;
Zielsetzung: Sicherstellung eines möglichst ländereinheitlichen Vollzugs des
Abfallrechts in der Bundesrepublik Deutschland)
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Herr Scherer entgegnet, dass es auch vor 2007 Rahmenbetriebspläne gegeben
habe. Das Landesamt für Geologie und Bergbau (LGB) habe die Einhaltung der
Vorgaben in diesen Plänen überwacht. Inhaltlich seien die jeweiligen Rahmen- bzw.
Hauptbetriebspläne weder von der Kreisverwaltung des Vulkaneifelkreises noch von
der Ortsgemeinde Strohn bemängelt worden.
Herr Daichendt (LGB) führt aus, dass die Wiedernutzbarmachung neben den
Regelungen für die Verkehrssicherung des Tagebaugeländes gemäß BBergG in den
Abschlussbetriebsplan aufgenommen werden müssen. Allerdings seien bereits in
den verschiedenen Hauptbetriebsplänen Vorgaben für die Verfüllung enthalten.
Diese Regelungen habe das LGB in Anpassung an das BBodSchG auf die Werte der
LAGA (Z0 / Z0*) angepasst. Diese Genehmigung gelte nach wie vor.
Die Ausgestaltung der Wiedernutzbarmachung unterliegt dem Antragsrecht des
Grubenbetreibers bzw. des Grundstückseigentümers. Das LGB prüfe im Rahmen der
Zulassungen lediglich, ob das beantragte Konzept für die Wiedernutzbarmachung
geeignet und rechtlich zulässig ist.
Einwender 1 bezweifelt, dass es zukünftig möglich sein wird, den Tagebaubetrieb
fortzusetzen und gleichzeitig mit der Errichtung und dem Betrieb der Deponie zu
beginnen. Die Antragstellerin solle auf die Verfüllung verzichten und lediglich die
Böschungen sichern. Anschließend solle das Gelände der natürlichen Sukzession
überlassen werden.
Der VL erläutert die Notwendigkeit des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens
dahingehend, dass nach den bergrechtlichen Regeln eine Verfüllung nur noch mit
Material Z0 / Z0* vom LGB zugelassen werden könne. Die Verfüllung des Tagebaues
mit Abfällen, die eine höhere Schadstoffbelastung aufweisen, sei nur nach abfall-
rechtlichen Bestimmungen möglich. Dies bedinge auch einen Wechsel der zu-
ständigen Behörde sowie eine Entlassung des Tagebaues, ggf. eines Teilbereiches,
aus der Bergaufsicht.
Herr Daichendt führt aus, dass das LGB im notwendigen Abschlussbetriebsplan die
Wiedernutzbarmachung in Form der Planfeststellung für eine Deponie festschreibt.
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Herr Hein (Kreisverwaltung Vulkaneifelkreis) weist darauf hin, dass im Rahmen der
raumordnerischen Vorprüfung die Planrechtfertigung für die Deponie nicht Teil dieser
Prüfung war.
Frau Bartenschlager (Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbe-
aufsicht, - LUWG -) betont, dass im Bereich der SGD Nord keine ausgewiesene
Deponie der Deponieklasse 1 existiere. Die von einigen Einwendern als Beleg für
einen fehlenden Bedarf zitierten Zahlen aus dem aktuellen Abfallwirtschaftsbericht
Rheinland-Pfalz orientierten sich ausschließlich an den Abfällen, die dem
Vulkaneifelkreis als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger angedient werden. So
sind darin die im Rahmen des Straßenbaues in der Verantwortlichkeit des Landes-
betriebes Mobilität anfallenden Abfälle nicht enthalten.
Herr Prof. Dr. Erkert verweist auf die Entsorgungsmöglichkeiten auf den
bestehenden Deponien DK 2 im Bereich der SGD Nord (Sehlem, Mertesdorf,
Eiterköpfe) sowie auf Deponien im Süden von Nordrhein-Westfalen.
Der VL bestätigt nochmals das Fehlen einer Deponie der Klasse DK 1 im Norden
von Rheinland-Pfalz. Ob und ggf. in welcher Menge Abfälle aus Rheinland-Pfalz
nach Nordrhein-Westfalen gelangen und welche Deponien dabei genutzt werden, sei
nicht bekannt.
Frau Bartenschlager gibt zu bedenken, dass die in Rheinland-Pfalz anfallenden
Abfälle vorrangig auch dort beseitigt werden sollen.
Herr Römer verweist auf eine ihm bekannte Information, dass seitens des Land-
kreises Ahrweiler kein Bedarf für eine Deponie DK 1 gesehen werde. Soweit Abfälle
anfielen, die auf einer solchen Deponie abgelagert werden müssen, bestünden
bereits entsprechende Möglichkeiten.
Herr Scherer führt nochmals an, dass er sich vor Beginn seiner Planungen für die
Deponie mit Vertretern der umliegenden Landkreise beraten habe und ihm ein
Bedarf signalisiert worden sei.
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Der VL berichtet dazu von einem Gespräch, das 2011 bei der SGD Nord mit
Vertretern der Landkreise, des LGB und LBM geführt wurde. Der Bedarf an
Deponieraum für mineralische Abfälle wurde damals ausdrücklich bestätigt. Die
einzelnen Landkreise als zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sahen
sich aber außer Stande, eigene Anlagen zu errichten, da ein wirtschaftlicher Betrieb,
der die Gebührenzahler nicht unerheblich belastet, nicht sichergestellt werden könne.
Einwender 1 berichtet von Beobachtungen in den vergangenen Jahren, wo nach
Schneefällen an einigen Stellen des Tagebaues der Schnee geschmolzen sei. Er
behauptet, dies sei auf abgelagerten Straßenkehricht zurück zu führen, der auf
Grund organischer Zersetzung Wärme erzeugt habe bzw. dessen Salzgehalt
(Winterdienst) dafür verantwortlich sei.
Herr Scherer widerspricht dieser Darstellung und erklärt, dass auf Grund eines
Sonderbetriebsplanes des LGB auf dem Tagebaugelände mittels einer mobilen
Sortieranlage Straßenkehricht abgesiebt worden sei. Es habe weder ein Schreddern
noch eine Deponierung dieser Abfälle stattgefunden.
Der VL erinnert daran, dass Herr Scherer zu Beginn der Erörterung auf die im Antrag
auf Planfeststellung gelisteten möglichen Abfallschlüssel gemäß der Abfallver-
zeichnisverordnung (AVV) für eine Deponie DK 1 hingewiesen habe. Diese Liste
wurde in zahlreichen Stellungnahmen der Naturschutzverbände sowie in Schreiben
besorgter Einwohner bemängelt, da einige Abfallschlüssel als „gefährliche Abfälle“
gekennzeichnet sind, wie z.B. bestimmte Aschen, asbesthaltige Baustoffe).
Wie Herr Scherer weiter dargelegt, ist diese Liste von 62 möglichen und 42
ursprünglich beantragten auf lediglich 20 Abfallschlüssel reduziert worden. Die
Ablagerung asbesthaltiger Baustoffe wird nicht mehr beantragt. Der VL bestätigt,
dass lediglich diese eingeschränkte Liste der Abfallschlüssel, von der Antragstellerin
mit dem Ortsgemeinderat Strohn abgestimmt worden sei, Gegenstand des Antrages
auf Planfeststellung bleibt.
Herr Prof. Dr. Erkert betont, dass z.B. verschiedene Aschen aus Verbren-
nungsanlagen mit schadstoffhaltigen Inhaltsstoffen belastet sein können, z.B.
Schwermetallen.
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Der VL erläutert die von der DepV vorgeschriebene mehrstufige Prüfung der Abfälle,
die ein Deponiebetreiber zu beachten hat (Deklarationsanalyse, Annahmekontrolle,
regelmäßige Kontrolluntersuchungen, Rückstellproben). Für einzelne Schadstoffe
bestimmt die DepV Grenzwerte, die dabei einzuhalten sind.
Frau Bartenschlager verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidungshilfe
des LUWG mit Feststoff-Zuordnungswerten für die Entsorgung von gefährlichem
Boden und Bauschutt auf Deponien DK 1 und DK 2. Nach der DepV werden die
Schadstoffe überwiegend im sog. Eluat geprüft, bei dem mittels Lösungsmitteln
vorhandene Schadstoffe ausgewaschen werden. Nach der Entscheidungshilfe des
LUWG sind darüber hinaus Beprobungen des Feststoffes auf bestimmte Schwer-
metalle und auch PCB erforderlich. Die Vorgaben des LUWG sind zu beachten.
Herr Felten (Naturschutzbund Deutschland, NABU) bemängelt, dass die reduzierte
Liste der Abfallschlüssel nicht an die Naturschutzverbände weitergegeben worden
sei. Ungeachtet dessen wünscht er, dass bei Genehmigung der Deponie nur die
Abfälle eingelagert werden dürfen, die in der Vergangenheit nach der Bauschutt-
richtlinie zur Verfüllung verwendet werden durften.
Herr Scherer erinnert in diesem Zusammenhang an die Aussagen der öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger zu den wirtschaftlichen Risiken für den Betrieb einer
solchen Deponie, die natürlich auch für einen privaten Unternehmer gelten würden.
Soweit sich durch den Vertrieb der Lava neben dem üblichen Bauschutt auch die
Möglichkeit bietet, zugelassene Aschen als Rückfrachten zu akquirieren,
beabsichtige er nicht, diese Möglichkeit im Voraus auszuschließen.
Die Bevollmächtigte von Einwender 2 fragt beim VL als Vertreter der zuständigen
Genehmigungsbehörde an, ob die Antragstellerin rechtlich die Möglichkeit habe,
nach Genehmigung der Deponie zu einem späteren Zeitpunkt die Liste der
Abfallschlüssel zu erweitern.
Grundsätzlich besteht in einem solchen Verfahren die Möglichkeit eines Antrages auf
Änderung/Ergänzung der Genehmigung. Die Antragstellerin beabsichtige, mit der
Ortsgemeinde Strohn einen Vertrag abzuschließen, der verbindlich – auch für einen
potentiellen Rechtsnachfolger – die Liste der Abfallschlüssel festschreibt. Darüber
hinaus werde in einem Änderungsverfahren auch der Ortsgemeinderat beteiligt, der
dann im Vorfeld gegen eine Erweiterung Einspruch erheben könne. Außerdem ist
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dieser Vertrag als Bestandteil der behördlichen Unterlagen bei allen Änderungen
beachtlich. Gegen den erklärten Willen der Ortsgemeinde als Grundstücks-
eigentümer dürfe insoweit nicht entschieden werden.
Herr Steffes (BUND) stellt die Frage, ob die Möglichkeit besteht, dass das Land
Rheinland-Pfalz – z.B. über den LBM – eine Erweiterung des Abfallkataloges durch-
führt, um dessen Abfälle zu entsorgen.
Der VL verweist auf die Stellung des Landkreises als öffentlich-rechtlicher Ent-
sorgungsträger, der zunächst vorrangig im Rahmen der Andienungspflichten
betroffen ist.
Einwender 1 fragt bei Herrn Scherer nach, wie er sicherstellen werde, dass die
Grenzwerte der DepV eingehalten werden.
Herr Scherer verweist nochmals auf das von der DepV vorgeschriebene Verfahren
mit Deklarations- und Kontrollanalysen, Sichtkontrollen beim Einfahren auf die
Deponie sowie beim Abkippen der Abfälle.
Der VL setzt die Erörterung fort und fasst zunächst die von den Natur-
schutzverbänden sowie der Bürgerinitiative vorgetragenen Bedenken bezüglich eines
uneingeschränkten Einzugsgebietes für die Abfälle zusammen.
Es wird befürchtet, dass in der Deponie zumindest teilweise Abfälle aus anderen
Bundesländern abgelagert werden. Mehrfach wird dazu das Stichwort
„Mülltourismus“ genannt.
Im Zusammenhang mit der raumordnerischen Vorprüfung ist dazu eine
Beschränkung des Einzugsbereiches auf einen Radius von 40 km um die Deponie
genannt worden.
Auch Herr Felten (NABU) hält eine Festlegung eines Einzugsbereiches auf 40-km
Radius für wünschenswert.
Herr Scherer widerspricht Herrn Felten, da er für eine pauschale räumliche
Begrenzung keinen sachlichen Grund sieht. Als Betreiber der Deponie orientiere er
sich daran, wo die entsprechenden Abfälle entstehen und ob die Entsorgung sowohl
für den Abfallerzeuger als auch für ihn als Deponiebetreiber im Einzelfall als
wirtschaftlich bewertet werden könne.
Erörterungstermin am 03.04.2014
Antrag auf Planfeststellung für die
Errichtung und den Betrieb einer Deponie (DK 1)
in der Ortsgemeinde Strohn
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Die Reduzierung des möglichen Abfallkatalogs auf die jetzt verbliebenen Abfall-
schlüssel bedeute bereits ein größeres wirtschaftliches Risiko als ursprünglich
kalkuliert. Weitere Einschränkungen bedeuteten das Ende der Planung.
Herr Leinung (BUND) hält den Nachweis für einen Bedarf für eine solche Deponie für
nicht erbracht.
Herr Felten (NABU) erkundigt sich bei Herrn Scherer nach den Auswirkungen, wenn
der LBM zeitweise nur geringe oder keine Abfälle anliefert.
Herr Scherer betont nochmals, dass der Betrieb der Deponie allein sein Risiko
darstelle; dazu gehöre durchaus auch ein unregelmäßiger Anfall der Abfälle.
Herr Diederichs (Kreisverwaltung Vulkaneifel) erinnert daran, dass der 40-km Radius
sich von der kürzesten Entfernung nach NRW ableite. Unter den derzeitigen
Bedingungen müsse z.B. Hausmüll, der im Landkreis Vulkaneifel entsteht, über
größere Entfernungen befördert werden.
Herr Felten (NABU) bestreitet nicht, dass ein nicht beschränkter Einzugsbereich
kaufmännisch sinnvoll sei, will aber auf einen 40-km Radius nicht verzichten.
Herr Leinung (BUND) sieht nach wie vor die Gefahr des „Mülltourismus“, wenn das
Einzugsgebiet räumlich nicht beschränkt wird. Wenn der Abfall innerhalb dieses
Bereiches nicht für den Betrieb der Deponie ausreiche, sei damit die Notwendigkeit
der Deponie in Frage gestellt.
Dazu weist der VL darauf hin, dass der Vulkaneifelkreis wegen der unterschiedlichen
Abfallströme aus dem Landkreis heraus wohl keine konkreten Angaben zu den
Abfallmengen machen könne. Außerdem unterliegen nicht alle Abfälle der
Andienungspflicht an den Landkreis. Daher sehe dieser sich auch außerstande, eine
eigene Deponie mit einem vertretbaren Kosten- und Gebührenrisiko zu betreiben.
Darüber hinaus bestehe auf Grund der aktuellen Rechtslage keine Verpflichtung, die
Annahme von Abfällen auf einer Deponie nur auf einen begrenzten Einzugsbereich
zu beschränken. Dies wäre in erster Linie für einen öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger (z.B. Landkreis) denkbar.
Erörterungstermin am 03.04.2014
Antrag auf Planfeststellung für die
Errichtung und den Betrieb einer Deponie (DK 1)
in der Ortsgemeinde Strohn
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Herr Rörig (Mitarbeiter d. Antragstellerin) fügt dazu an, dass der LBM die Entsorgung
seiner Abfälle ohne Beteiligung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch-
führe. Daher seien diese Abfallmengen dort auch nicht statistisch erfasst.
Herr Prof. Dr. Erkert befürwortet ebenfalls eine räumliche Begrenzung des Einzugs-
gebietes.
Herr Felten (NABU) schlägt vor, die bislang favorisierte 40-km-Grenze zugunsten
einer Beschränkung auf den Vulkaneifelkreises und die angrenzenden Landkreise
auszudehnen.
Zu den beantragten Abfallschlüsseln fragt Herr Felten (NABU) nochmals nach, ob
alle Abfälle mit organischem Anteil von der Deponierung ausgeschlossen seien.
Frau Bartenschlager (LUWG) verweist auf die Abfallverzeichnisverordnung und die
dort gelisteten Abfallschlüssel der Gruppe 20. Alle entsprechenden Abfallschlüssel
seien von der Antragstellerin aus der beantragten Liste gestrichen worden.
Der VL wendet sich an die Einwender und Naturschutzverbände, ob weiterer
Erörterungsbedarf bezüglich des bestehenden zivilrechtlichen Vertrages über die
Nutzung der gemeindlichen Grundstücke für den Lavasandtagebau zwischen der
Ortsgemeinde Strohn und der Antragstellerin bestehe.
Herr Römer (BUND) beabsichtigt zunächst eine entsprechende Prüfung des
Vertrages und will sich ggf. gesondert dazu äußern.
Der VL beendet die Erörterung zu diesem Tagesordnungspunkt, nachdem keine
weiteren Wortmeldungen vorliegen.
Der Erörterungstermin wurde für eine Mittagspause von 12:30 Uhr bis 13:30 Uhr
unterbrochen.
Erörterungstermin am 03.04.2014
Antrag auf Planfeststellung für die
Errichtung und den Betrieb einer Deponie (DK 1)
in der Ortsgemeinde Strohn
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Tagesordnungspunkt 6:
Auswirkungen der Deponie - Vorbelastung des Deponiegeländes und ihre Auswirkungen
Der VL trägt die vom BUND erhobenen Bedenken vor. Darin wird auf die mangel-
hafte Darstellung in den Planfeststellungsunterlagen bezüglich der möglichen Schad-
stoffbelastung auf Grund der bergrechtlich genehmigten Verfüllung von ca.
1 Mio. t Abfall hingewiesen. Ohne Feststellung des Ist-Zustandes und des Aus-
schlusses eventueller Gefährdungen dürfe auf diesen Flächen keine Deponie er-
richtet werden.
Darüber hinaus bestehe die Gefahr von Setzungen, die das Abdichtungssystem der
Deponie beeinträchtigen können.
Der Untergrund im Lavasandtagebau sei für eine Deponie ungeeignet, da dieser
keine Rückhaltefunktion besitze. Für den bisherigen Ablagerungsbereich fordere der
BUND daher eine Basisabdichtung.
Außerdem werde die künftige behördliche Zuständigkeit für die bereits erfolgten
Verfüllungen erfragt.
Herr Leinung (BUND) bekräftigt, dass von den bisher eingebrachten Materialien eine
unkalkulierbare Gefährdung ausgehe. Nur durch eine Umlagerung auf einen vorher
abgedichteten Grubenbereich könne verhindert werden, dass eine Gefährdung von
Boden und Grundwasser entstehe bzw. bestehen bleibe. Eine Abdichtung der bisher
verfüllten Massen reiche nicht aus.
Zu dem von Herrn Prof. Dr. Erkert (LAG) erfragten negativen Auswirkungen auf das
Abdichtungssystem der auch künftig zu erwartenden Sprengungen im parallel
betriebenen Tagebau bat der VL, dies zurück zu stellen und bei dem speziellen
Tagesordnungspunkt zu erörtern.
Herr Römer (BUND) bemängelt, dass in der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) die
„Vorbelastung“ des Geländes durch die bisherige Verfüllung nicht ausreichend
berücksichtigt worden sei. Er vermisse eine tatsächliche „0-Varianten-Prüfung“.
Erörterungstermin am 03.04.2014
Antrag auf Planfeststellung für die
Errichtung und den Betrieb einer Deponie (DK 1)
in der Ortsgemeinde Strohn
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Herr Best-Theuerkauf (CDM) erläutert, dass die UVP auf der Basis der bisherigen
bergrechtlichen Genehmigungen einschließlich der ursprünglich beabsichtigten
Rekultivierung des Tagesbaues erstellt worden sei. Dieser Untersuchungsrahmen,
der auch im Scoping-Termin abgestimmt worden sei, berücksichtige die normen-
konforme Ausführung des bergrechtlichen Verfahrens.
Herr Daichendt (LGB) stellt dar, wie das LGB über die Eigenkontrolle des Gruben-
betreibers sowie durch die Fremdüberwachung (mittels Bodenschürfen) die
ordnungsgemäße Verfüllung sicherstellt. Eine „0-Variante“ werde aus seiner Sicht mit
dem Abschlussbetriebsplan hergestellt.
Der VL fragt bei Herrn Daichendt nach, ob in dem Abschlussbetriebsplan
Abdichtungs- oder sonstige Sanierungsmaßnamen vorgesehen seien.
Herr Daichendt erwidert, dass in einem Abschlussbetriebsplan bei erkennbaren
Anhaltspunkten Regelungen zu treffen seien. Vorliegend gebe es keine Hinweise,
dass eine Gefährdung eines der Schutzgüter, die im UVPG benannt sind, bestehe.
Herr Römer (BUND) vermisst im Zusammenhang mit der bestehenden Verfüllung
eine Baugrunduntersuchung, die deren Eignung als Basis für eine Deponie
sicherstellt.
Er weist auf eine Deponie in Luxemburg hin, bei der sich im Untergrund durch
entsprechende mineralische Schichten und Wasser eine Gleitschicht gebildet habe,
die zu einem Hangrutsch geführt habe. Er fragt, ob ein solcher Vorfall auch in der
Deponie in Strohn möglich sei.
Darauf antwortet Herr Dr. Weiß (CDM) für die Antragstellerin: Bei der bisherigen
Verfüllung seien inerte Stoffe unterschiedlicher Art eingebaut. Für die Basis der
Deponie müsse stellenweise eine Umprofilierung vorgenommen werden. Danach
werde eine Standsicherheitsprüfung erfolgen, wobei ggf. eine Nachbesserung mittels
technischer Methoden (Tiefenverdichtung) erfolgt. Das Verfüllmaterial verfüge in der
Höhe, wie es hier aufgeschüttet wurde, bereits über eine Eigenstabilität.
Nach Auskunft von Herrn Daichendt (LGB) sei die Frage einer Stabilität, wie sie jetzt
für die Deponie erforderlich wird, im bisherigen Verfahren nicht gesondert überprüft
worden, da es sich um eine „Verfüllung“ gehandelt habe.
Erörterungstermin am 03.04.2014
Antrag auf Planfeststellung für die
Errichtung und den Betrieb einer Deponie (DK 1)
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Der VL wiederholt nochmals, dass die Deponie, beginnend mit der künstlichen
geologischen Barriere, erst errichtet wird, wenn der bisherige Verfüllbereich als
Planum ordnungsgemäß hergestellt ist.
Herr Leinung (BUND) fragt nach, in welchem Umfang die von Herrn Weiß erwähnten
Umprofilierungen dazu führen, dass die verfüllten Materialien auf andere Bereiche
des Lavasandtagebaues verteilt werden.
Herr Scherer versichert, dass bei diesen Maßnahmen Bodenbewegungen mit dem
vorhandenen Verfüllmaterial nur innerhalb der vorgesehenen Deponiefläche
stattfinden.
Herr Prof. Dr. Erkert erkundigt sich, wer für die bisherigen Verfüllmassen haftet,
wenn es entgegen den Aussagen der Fachleute zu Rutschungen oder Aus-
schwemmungen kommen sollte.
Der VL bestätigt, dass die Antragstellerin sowohl als Betreiberin des Tagebaues als
auch der Deponie für die bisherigen Verfüllungen verantwortlich bleibe.
Herr Römer (BUND) fragt nochmals nach der behördlichen Verantwortung für die
bisherigen Verfüllungen, die nach seiner Ansicht eine Altlast darstellen, sobald die
Entlassung aus der Bergaufsicht erfolgt ist. Er hält eine Prüfung dieser Verfüllung im
Hinblick auf die Notwendigkeit einer Sanierung im Sinne des BBodSchG für
erforderlich.
Der VL weist darauf hin, dass von den nach Bergrecht erfolgten Verfüllungen nach
Bewertung des LGB keine Gefahren ausgehen. Eine Einstufung als „Altlast“ gemäß
dem BBodSchG sei daher nicht gerechtfertigt.
Herr Geuting (SGD Nord) führt weiter aus, dass die Bewertung der Verfüllung u.a.
auf Grund der Ergebnisse der vorhandenen Grundwassermessstellen vorgenommen
werde. Die Entlassung aus der Bergaufsicht und die Übernahme ins Abfallrecht
erfolgen erst, wenn die Untersuchungen zur Standsicherheit erfolgreich abge-
schlossen seien.
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Antrag auf Planfeststellung für die
Errichtung und den Betrieb einer Deponie (DK 1)
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Der VL weist auf eine weitere Einwendung bezüglich der Standsicherheit der
Deponie hin. Da auch nach Errichtung der Deponie Lava abgebaut wird, stelle sich
die Frage, ob die Erschütterungen durch die Sprengungen die geologische Barriere
sowie die Basisdichtung der Deponieabschnitte beeinträchtigen können.
Die Antragstellerin hat dazu Herrn Dr.-Ing. Habil. Bernd Müller um eine fach-
technische Prüfung und Bewertung gebeten (Anlage 4).
Herr Dr. Müller verweist auf Ergebnisse einer umfangreichen europaweiten Studie.
Eine wesentliche Erkenntnis daraus ist die Feststellung, dass Art und Menge des
Sprengstoffes maßgeblich die Erschütterungen beeinflussen und zwar dahingehend,
dass je höher die Sprengenergie sei umso geringer die Erschütterungen seien. Statt
wie bisher die Schwingungsfrequenz zu messen, seien die Schwinggeschwindigkeit
und die erzeugte Dehnung aussagekräftiger für die Beurteilung der Auswirkungen
von Erschütterungen.
Speziell zu der vorliegenden Problematik kann Herr Müller auf Untersuchungen an
einer vergleichbaren Deponie in Hessen verweisen. Die dortigen Versuche zeigten,
dass bei den vergleichbaren Verhältnissen wie in Strohn Beschädigungen der
Abdichtungssysteme nicht zu erwarten seien. Dies gelte auch für die KDB in der
Basisdichtung.
Einwender 1 widerspricht dieser Einschätzung und verweist auf die Schäden, die an
seinem Wohnhaus seit 1969 entstanden sind. Auch nach einer Sanierung 2002 seien
wiederum Beschädigungen entstanden, die eine erneute Sanierung mit vergleich-
barem Kostenaufwand wie 2002 erforderten. Nach wie vor führt er die Schäden auf
die Sprengungen zurück, deren Zahl auch noch zugenommen habe.
Herr Steffes (BUND) erfragt bei Herrn Dr. Müller die Übertragbarkeit der von ihm
vorgetragenen Ergebnisse der Studie in Hessen auf die Verhältnisse im Tagebau in
Strohn. Insbesondere müsse Herr Dr. Müller für eine Vergleichbarkeit die Art des
abzubauenden Materials sowie des verwendeten Sprengstoffes in Strohn kennen.
Herr Dr. Müller bestätigt, dass er auf Grund der vorhandenen Kenntnisse vertretbar
die Ergebnisse der Studie in Hessen mit dem Tagebau Strohn vergleichen könne.
Das in Strohn vorhandene Lavagestein unterscheide sich nicht von Lava in anderen
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Antrag auf Planfeststellung für die
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Gebieten der Bundesrepublik Deutschland. Herr Dr. Müller verweist auf das in
seinem Vortrag gezeigte Diagramm über die Auswirkungen verschiedener Spreng-
stoffe auf die unterschiedlichen Gesteine (Anlage 4, Folie 7, Seite 4).
Bezüglich des Grundwassers im Bereich des Lavasandtagebaues möchte die
Bevollmächtigte von Einwender 2 wissen, welche Behörde für dessen Überwachung
zuständig sei.
Herr Daichendt (LGB) verweist auf entsprechende Grundwassermessstellen im An-
und Abstrom des Tagebaues, die regelmäßig beprobt, analysiert und ausgewertet
werden. Darüber hinaus obliegt der SGD Nord, vorliegend der Regionalstelle
Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz in Trier, die allgemeine Über-
wachung der Gewässer, die diese Aufgabe anhand der Analysen aus Ober-
flächengewässer- und Grundwasserproben erfüllt.
Auswirkungen der Deponie - Schutz des Grundwassers/Wasserschutzgebiet
Der VL weist stichwortartig auf die zu dieser Problematik von den
Naturschutzverbänden, vom kommunalen Gebietskörperschaften sowie von Einzel-
personen vorgetragenen Bedenken und Befürchtungen hin, dass von der beab-
sichtigten Deponie negative Auswirkungen auf das Grundwasser im Allgemeinen
sowie auf das nördlich des Tagebaues liegende Wasserschutzgebiet ausgehen
könnten.
Herr Fischer (Leiter Kreiswasserwerk Cochem-Zell, KWW) betont die Bedeutung
dieses Wasserschutzgebietes für das KWW, das mit dem dort geförderten Trink-
wasser von 800.000 bis 900.000 m³ jährlich rd. 15.000 Menschen versorgt. Eine
Verunreinigung des Wassers führe zu unabsehbaren Problemen bei der Trinkwas-
serversorgung.
Herr Fischer bestätigt allerdings auch die bisherigen fachtechnischen Erkenntnisse,
dass die geplante Deponie höchstwahrscheinlich außerhalb des Wasserschutz-
gebietes liege und erkennt auch an, dass der ursprünglich geplante Umfang der
Abfallschlüssel deutlich begrenzt worden sei. Allerdings sieht er nach wie vor ein
Restrisiko, so dass angesichts des hohen Stellenwerts des Schutzgutes
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Antrag auf Planfeststellung für die
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„Trinkwasser“ dieses am besten vor Gefahren gesichert werde, indem auf die
Errichtung einer Deponie in unmittelbarer Nähe verzichtet werde.
Das KWW wünsche sich im Falle einer Entscheidung für die Deponie die
Anerkennung einer Haftung des Landes Rheinland-Pfalz für das Wasserschutz-
gebiet.
Der VL weist darauf hin, dass für das Wasserschutzgebiet derzeit ein Verfahren zur
Neuabgrenzung stattfinde. Gutachterlich begleitet werde dieses Verfahren durch
Herrn Dr. Köppen von der Wasser und Boden GmbH, dem der VL damit das Wort
erteilt.
Der Tagebau der Fa. Scherer in Strohn liege nicht im Einzugsgebiet der vom
Kreiswasserwerk Cochem-Zell genutzten Brunnen und damit außerhalb des noch
abzugrenzenden Wasserschutzgebietes.
Herr Dr. Köppen erläutert mittels seiner Präsentation (Anlage 6), welche Erkennt-
nisse über die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse im Bereich des
Wasserschutzgebietes und der angrenzenden Bereiche vorliegen. Außerdem
berichtet er von den Maßnahmen die bereits durchgeführt wurden bzw. die auch
noch erfolgen, so z.B. eine Bohrung, die aktuell am heutigen Tage begonnen wurde.
Herr Dr. Köppen geht davon aus, dass alle notwendigen Messergebnisse und deren
Bewertung bis Herbst 2014 vorliegen und dann der Abgrenzungstermin durchgeführt
wird.
Herr Poppe (LGB) wiederholt, dass die vorgetragenen Ergebnisse der Unter-
suchungen durch die Wasser und Boden GmbH die bereits bekannten Teil-
ergebnisse des LGB aus der Vergangenheit (gemeint ist die Trennung der Bereiche
Lavasandtagebau und Wasserschutzgebiet) bestätigen. Er sieht daher kein
Restrisiko für die Trinkwassergewinnungsanlagen.
Herr Dr. Dazert spricht den Leiter des Kreiswasserwerkes, Herrn Fischer, auf Grund
der nochmaligen Aussagen bezüglich der Erkenntnisse über die Grundwasser-
fließrichtungen an und fragt, ob dessen Bedenken nunmehr ausgeräumt seien.
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Errichtung und den Betrieb einer Deponie (DK 1)
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Herr Fischer beharrt weiterhin darauf, dass auch die jetzt vorgetragenen Aussagen
ein Restrisiko für das WSG nicht ausschließen.
In einigen Einwendungen wird die Sorge vorgetragen, dass eine Erhöhung der Trink-
wasserförderung im bestehenden WSG auf die Grundwasserfließrichtung auswirken
könne.
Herr Kugel (SGD Nord, Referat 34) weist darauf hin, dass das KWW derzeit bereits
etwa 90 v.H. der vorhandenen Kapazität des WSG nutzt. Eine Erhöhung der derzeit
genehmigten maximalen Fördermenge von 1 Mio. qm³ hätte negative Auswirkungen
auf dessen Nutzbarkeit, da mit der genehmigten Fördermenge das Potential des
WSG ausgeschöpft ist, und sei daher nicht zulassungsfähig.
Auch der Bereich des sog. Sprinkler Maares sei als Grundwasserreserve für die
Trinkwasserversorgung ungeeignet.
Herr Dr. Köppen fügt dazu an, dass die dort verfügbare Wassermenge sehr gering
sei und bei einer Nutzung für die Trinkwassergewinnung nach kurzer Zeit Ober-
flächenwasser aus der Alf anzapfen würde.
Herr Römer wendet ein, dass nach Aussage von Herrn Prof. Büchel der Schutz des
Sprinkler Maares zur Trinkwassergewinnung sinnvoll sei.
Herr Poppe (LGB) bestätigt dagegen die Aussagen zu der fehlenden Geeignetheit
dieses Bereiches auf Grund der geringen Grundwasserneubildung und der damit
verbundenen fehlenden Leistungsfähigkeit.
Zu möglichen Risiken für das Grundwasser allgemein im Bereich der geplanten
Deponie wendet Herr Römer (BUND) ein, dass der Untergrund dieses Geländes als
Kluftwasserleiter angesehen werden müsse, der eine erhöhte Durchlässigkeit – auch
für kontaminiertes Wasser – habe.
Herr Poppe (LGB) wendet ein, dass er diese Bewertung nicht nachvollziehen könne
und vermutet, dass es sich dabei eventuell um eine Bewertung älterer Daten
handele, die sich inzwischen als nicht zutreffend erwiesen haben.
Herr Römer (BUND) hält für den Fall der Deponiegenehmigung 10 - 20 Grund-
wassermessstellen für erforderlich.
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Antrag auf Planfeststellung für die
Errichtung und den Betrieb einer Deponie (DK 1)
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Nach Angaben von Herrn Poppe (LGB) sind derzeit für den Tagebau bereits 6
Messstellen eingerichtet.
Herr Kugel (Referat 34, SGD Nord) stellt klar, dass zusammen mit den Messstellen
für die Überwachung des WSG bereits 13 solcher Anlagen vorhanden sind.
Herr Prof. Erkert (LAG) fragt nach, ob seitlich in den Bereich der Deponie Ober-
flächenwasser eindringen könne und im weiteren Verlauf die Alf kontaminiert würde.
Der VL erläutert, dass die Absicherung der Deponie mit die geologischer Barriere,
der Basisabdichtung und der darüber liegenden Entwässerungsschicht ein
Eindringen von Wasser verhindere.
Herr Römer (BUND) verweist aber auf offene Seiten der Deponie, an denen Wasser
eindringen könne und bei Kontakt mit den Abfällen kontaminiert werde.
Nach Aussage von Herrn Dr. Weiß (CDM) konnten keine seitlichen Zuströme in den
Tagebaubereich festgestellt werden. Die vorhandene Böschung sei trocken.
Herr Geuting (Referat 34, SGD Nord) bestätigt, dass die bisherigen Ergebnisse der
Grundwasserüberwachung des Tagebaues keine Schadstoffeinträge aufwiesen.
Auswirkungen der Deponie
- Auswirkungen auf die Gesundheit durch Staub und Lärm (incl. Verkehrslärm)
Sowohl die Stellungnahmen der Naturschutzverbände als auch die privaten
Einwendungen beschäftigen sich mit der Frage, in welchem Umfang die Belastungen
durch Lärm – insbesondere durch Zunahme des Verkehrslärms – der anliefernden
Fahrzeuge zunehmen.
Der VL zitiert eine Passage aus dem Schreiben des BUND, der die Auffassung
vertritt, die Prognose der künftigen Fahrzeugbewegungen je Tag in den Antrags- und
Planunterlagen sei fehlerhaft. Insbesondere würden ein einmalig hoher Lavasand-
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verkauf im Jahre 2000 und die damit verbundenen erheblich erhöhten täglichen Lkw-
Bewegungen bei der Ermittlung einer durchschnittlichen Verkehrsbelastung
berücksichtigt. Dies führe zu ungerechtfertigt hohen täglichen Lkw-Fahrten im Tage-
baubetrieb. Die Anzahl der dazu für den Deponiebetrieb prognostizierten
Anlieferungsfahrten (einschließlich der Fremdanlieferungen) erscheine daher
fälschlicherweise als nicht erhöht.
Der BUND erwarte dagegen eine Steigerung der Verkehrsbelastung und fordere
entweder ein Verbot von Leerfahrten oder eine Begrenzung auf täglich 140
Fahrzeugbewegungen.
Einwender 1 erklärt, dass er als Anwohner in Nachbarschaft des Tagebaues (ca. 150
m Luftlinie) seit Jahren starken Lärmbelastungen ausgesetzt sei, der insbesondere
von der Brecher- und Siebanlage stamme, die vom frühen Morgen bis in die
Abendstunden betrieben werde.
Herr Valenti-Langer (CDM) erläutert, wie für die Antragsunterlagen die
Verkehrsbelastung auf der Grundlage des Lavaabsatzes der letzten Jahre ermittelt
worden ist.
Aus der jährlichen Verkaufsmenge (in t) an Lava ergeben sich durchschnittliche
Verwiegungen (je Lkw ca. 20 t) am Tag. Auch die Prognose werde auf den zu
erwartenden Vertrieb an Lavasand gestützt, wobei jährlich 350.000 t angenommen
werden. Weiterhin werde eine jährliche Abfallmenge von 20.000 t durch Fremdan-
lieferer zu Grunde gelegt. Daraus ergeben sich 154 Fahrzeugbewegungen täglich.
Daraus folgert Herr Valenti-Langer, dass kein zusätzliches Verkehrsaufkommen von
dem Deponiebetrieb zu erwarten sei.
Der TÜV Rheinland hat im Auftrag der Antragstellerin in einer Schallprognose die
Geräuschimmissionen durch den Betrieb der Deponie auf die angrenzende
Bebauung ermittelt und gemäß der TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz
gegen Lärm) beurteilt.
Herr Dr. Born (TÜV Rheinland) erläutert die grundlegenden Punkte der Prognose an
Hand einer Präsentation (Anlage 5).
Da die bestehende Vorbelastung durch andere gewerbliche Nutzungen an den
maßgeblichen Immissionsorten nicht bekannt ist, sei die Prüfung erfolgt, ob die
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Antrag auf Planfeststellung für die
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Zusatzbelastungen durch die Deponie die zulässigen Immissionsrichtwerte tagsüber
um mindestens 10 dB (Teil-Immissionsrichtwert) unterschreiten.
Es wurden insgesamt 6 Immissionsorte bestimmt (Anlage 5, Folie 3, 4, Seite 7).
Anhand der Schallleistungspegel der beim Deponiebetrieb voraussichtlich zum
Einsatz kommenden Fahrzeuge und Maschinen wird die Betriebsgeräuschsituation
auf dem Betriebsgelände beurteilt. Verkehrsgeräusche von außerhalb werden
gesondert bewertet.
Der Gutachter folgert aus der Bewertung der vorliegenden Daten, dass die
Beurteilungspegel durch die Betriebsgeräusche des Deponiebetriebes die zulässigen
Immissionswerte um mindestens 10 dB unterschreiten werden.
Für die Beurteilung des Verkehrslärms außerhalb der Betriebsfläche sei ein Auf-
kommen durch Deponiebetrieb von ca. 20 LKW/Tag unterstellt worden.
Nach der TA-Lärm (Ziffer 7.4) seien besondere Maßnahmen erforderlich, wenn der
Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht sich rech-
nerisch um mindestens 3 dB(A) (entspricht Verdoppelung der LKW-Anzahl) erhöhe.
Weiterhin dürfe keine Vermischung des betrieblichen Fahrzeugverkehrs mit dem
übrigen Verkehr erfolgen.
Der Gutachter bestätigt, dass nach seiner Einschätzung keine Erhöhung um 3 dB(A)
vorliege und der betriebsbedingte LKW-Verkehr sich mit dem normalen Verkehr
bereits bei der Ausfahrt vom Deponiegelände auf die K 26 vermische.
Herr Schmitt (Referat 24 – Gewerbeaufsicht -, SGD Nord) bestätigt, dass die
Vorgehensweise des Gutachters eine zulässige Beurteilungsmethode darstelle und
die Ergebnisse nachvollziehbar seien. Er weist insbesondere darauf hin, dass in der
Ergebnisübersicht (Anlage 5, Folie 7) für die Immissionspunkte Io1 bis Io3 die
Grenzwerte der TA-Lärm für reine Wohngebiete von 50 dB angesetzt seien, obwohl
es sich um allgemeine Wohngebiete handele, für die ein Grenzwert von 60 dB
maßgeblich ist.
Von Bedeutung ist, dass im Falle einer Genehmigung der Deponie eine
Abnahmemessung zur Kontrolle der Prognose vorgesehen werde.
Herr Steffes (BUND) erkundigt sich nach dem Immissionspunkt in dem zu Strohn
gehörenden Ortsteil Trautzberg. Dafür müsse sich das Anwesen der Eheleute Heck
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anbieten. Außerdem erfragt er den möglichen Einfluss der vorherrschenden
Windrichtung auf Lärmimmissionen.
Herr Dr. Born verweist auf den gewählten Beurteilungspunkt, der als repräsentativ für
Trautzberg angesehen worden sei. Die Ergebnisse unterstellen eine Durchschnitts-
windrichtung.
Zur Erörterung der Fragen der Staubbelastung durch die beabsichtigen
Deponiebetrieb trägt der VL zunächst wieder eine kurze Zusammenfassung der
Einwendungen vor.
Das Gutachten des TÜV Rheinland aus 2012 befasse sich ausschließlich mit der
durch die Deponie zu erwartenden Staubemissionen. Der vorhandene Tagebau
erzeuge aber bereits eine hohe Belastung, die gesundheitliche Beeinträchtigungen
erwarten lasse. Außerdem wird befürchtet, dass die Abfälle auch mit Schadstoffen
belastet sind (es sollen Abfälle mit Abfallschlüsseln, die als gefährliche Abfälle
deklariert sind, zugelassen werden), die sich dann als Feinstaub auf die
angrenzenden Flächen ausbreiten werden.
Herr Dr. Born (TÜV Rheinland) fasst – ebenfalls mittels einer Präsentation – (Anlage
7) sowohl die Ergebnisse des Gutachtens aus 2012 sowie einer ergänzenden
Untersuchung aus 2014 zusammen.
Einleitend stellt er die bedeutsame Unterscheidung zwischen Grob- und Feinstaub
dar. Als Grobstaub werden die optisch wahrnehmbaren Staubpartikel bezeichnet.
Der Feinstaub sei dagegen so klein (PM 10 < 10 µm, PM 2,5 < 0,1 µm), dass er nicht
sichtbar, dafür aber inhalierbar sei.
Seine Aufgabe sei es gewesen, eine Abschätzung von Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), hier von Luftschadstoffen,
anhand atmosphärischer Modellierungen vorzunehmen.
Er erläutert zunächst seine Vorgehensweise, stellt die Eingangsdaten
– (insbesondere Wetterdaten, Geländemodell) - vor und weist auf die Vorgaben
(Mindestanforderungen für ein atmosphärisches Modell und Einzelheiten der
Auswertung) im Anhang 3 der Technischen Anleitung Luft (TA-Luft) hin.
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Das Umweltbundesamt (UBA) stelle mit AUSTAL2000 ein Programm zur Verfügung,
mit dem die Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 der TA Luft vorgenommen
werden könne.
Als maximale Linie der Belastung werde die Betriebsgeländegrenze angenommen.
Für den Staubanteil von Lava und mineralischen Abfällen werden Durchschnitts-
bzw. Erfahrungswerte aus der entsprechenden Literatur herangezogen
Relevante Stoffe im Staub seien zu unterscheiden in den Gesamtstaub, PM10
(inhalierbar) und PM2,5 (lungengängig) sowie die Staubinhaltsstoffe in PM10. Herr Dr.
Born hat dazu die Stoffe in der DepV wie Arsen (As), Blei (Pb), Cadmium (Cd),
Nickel (Ni), Thallium (Tl), Chrom (Cr), Quecksilber (Hg) und PCB angeführt.
In 3 Einzelbestimmungen seien die Belastung durch Tagebau (Rechnerische
Bestimmung der Vorbelastung), die Gesamt- und Feinstaubzusatzbelastung durch
Deponiebetrieb und die Staubbelastung aus Umschlag / Lagerung des Einbau-
materials im Deponiebetrieb zur Bestimmung der gefährlichen Staubinhaltsstoffe
ermittelt worden. Für die Einschätzung der Hintergrundbelastung seien die Daten des
ZIMEN-Messnetzes genutzt worden (Anmerkung f. d. Protokoll: Das Landesamt für
Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz – LUWG - betreibt
im Auftrag des zuständigen Ministeriums seit 1978 das Zentrale Immissionsmessnetz
- ZIMEN - für Rheinland-Pfalz. Dieses besteht aus 33 Luftmessstationen, die von
einer Messnetzzentrale in Mainz aus telemetrisch betreut werden. Es hat die
Aufgabe, in Städten und Waldgebieten des Landes die langfristige Entwicklung der
Luftschadstoffe durch fortlaufende Messungen zu ermitteln).
Ausgehend von den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 seien in der DepV keine Grenzwerte
für Dioxine vorgeben, da die EG-Verordnung eine Deponierung von Abfällen mit
diesen Schadstoffinhalten nur noch in den Untertagedeponien der Deponieklasse IV
zulässt.
Neben den Grenzwerten der DepV, die ausschließlich als Eluatwerte bestimmt sind,
seien die in LUWG-Entscheidungshilfe genannten Werte der Massenkonzentration in
der Trockensubstanz zur Überprüfung herangezogen worden.
Als Schlussfolgerung stellt Herr Dr. Born fest, dass durch den Deponiebetrieb auch
unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den Tagebau keine Grenzwerte oder
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Errichtung und den Betrieb einer Deponie (DK 1)
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Zielwerte für Staub (Gesamtstaub, PM10 uns PM2,5) nach TA-Luft oder der 39.
BImSchV (39. Verordnung zur Durchführung des BImSchG über Luftqualitäts-
standards und Emissionshöchstmengen) überschritten werden. Auch die für gefähr-
liche Staubinhaltsstoffe geltenden Beurteilungsmaßstäbe, die eine Sonderfallprüfung
(Nr. 4.8 TA-Luft) erfordern würden, werden nicht überschritten.
Herr Dr. Born hebt nochmals hervor, dass die Nutzung der Wetterdaten von der
Wetterstation in Büchel gerechtfertigt und wissenschaftlich vertretbar sei, da die
beiden geografischen Bereiche durchaus vergleichbar seien.
Herr Steffes (BUND) fragt nach, wie sich die prognostizierten Werte bei einer
Verdoppelung der abzulagernden Abfälle verändern würden. Herr Dr. Born verneint
eine rein lineare Erhöhung der Werte, hält jedoch bei einer Veränderung der
Vorgaben in einem solchen Umfang eine Änderungsgenehmigung für erforderlich.
Herr Prof. Dr. Erkert (LAG) befürchtet durch die Zusatzbelastung von der Deponie
negative Auswirkungen auf die Region, die sich als „Gesundland Eifel“ touristisch
vermarktet. Herr Dr. Born bewertet die Ergebnisse seines Gutachtens dahingehend,
dass er solche Befürchtungen für nicht relevant hält.
Herr Steffes (BUND) weist auf die Möglichkeit hin, dass künftig die Queck-
silberbelastung ansteige und die umliegenden Felder und Grünflächen der Landwirte
einer stärkeren Belastung aussetze.
Herr Schmitt (Referat 24 der SGD Nord) hält fest, dass bei einem ordnungsgemäßen
Betrieb der Deponie der Schutz der Umwelt gewährleistet sei. Sofern künftig eine
erhöhte Schadstoffbelastung festgestellt werde, müsse eine Ursachenforschung
betrieben werden. Erst dann können ggf. zusätzliche Auflagen o.ä. angeordnet
werden.
Der VL erinnert nochmals daran, dass die gutachterlichen Aussagen nur den
gegenwärtigen Zustand beschreiben.
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen zu diesem Tagesordnungspunkt vorliegen,
schließt der VL hierzu die Erörterung.
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Antrag auf Planfeststellung für die
Errichtung und den Betrieb einer Deponie (DK 1)
in der Ortsgemeinde Strohn
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Anmerkung:
Wegen eines Folgetermins verlassen die Herren Leinung, Steffes (BUND), Felten
(NABU) sowie Prof. Dr. Erkert (LAG) den Erörterungstermin.
Auswirkungen der Deponie - auf das Naturschutzgebiet
Der VL schlägt vor, diesen Punkt zusammen mit dem TOP 7 zum Antrag auf
Befreiung nach den BNatSchG zu erörtern, da ein inhaltlicher Zusammenhang
bestehe.
Tagesordnungspunkt 7:
- Auswirkungen der Deponie auf das Naturschutzgebiet / Befreiung gemäß BNatSchG
Sowohl die Naturschutzverbände als auch die privaten Einwender haben auf die
Bedeutung des Gebietes mit dem Lavasandtagebau und der näheren und weiteren
Umgebung für den Landschafts- und Naturschutz hingewiesen.
Herr Römer (BUND) erinnert daran, dass mit Festsetzung des Naturschutzgebietes
(NSG) auch ein Teilbereich des Tagebaues einbezogen worden sei, insbesondere
die Abschnitte, die bereits in den vergangenen Jahren – noch auf der Grundlage der
Bauschuttrichtlinie – verfüllt worden seien.
Nach dem sog. Tongrubenurteil habe nach dieser Richtlinie nicht mehr verfüllt
werden dürfen. Künftig seien die Vorgaben gemäß dem BBodSchG zu beachten.
Erst nach dieser Rechtsänderung sei die Festsetzung des Naturschutzgebietes
erfolgt. Die Antragstellerin habe in diesem Verfahren lediglich eine Befreiung für den
Weiterbetrieb des Tagebaues beantragt.
Erörterungstermin am 03.04.2014
Antrag auf Planfeststellung für die
Errichtung und den Betrieb einer Deponie (DK 1)
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Der VL bestätigt, dass die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt versuchte, im Wege
der Normenkontrollklage die bisherige Verfüllpraxis weiter zu betreiben.
Die Bevollmächtigte von Einwender 2 sieht in der zeitlichen Abfolge der
verschiedenen Verfahren eine sukzessive Beschränkung der Natur. Dazu zähle
insbesondere die Erweiterung des Tagebaues, die Herausnahme der Lavagrube aus
dem Landschaftsschutzgebiet, die Festsetzung des Naturschutzgebietes
einschließlich eines Teilbereiches der Grube und nunmehr der Antrag auf Errichtung
der Deponie mit der Notwendigkeit einer Befreiung von den Verbotstatbeständen der
Naturschutzgebietsverordnung.
Der VL weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Erweiterung der Grube
auch der Vertrag zwischen dem Vulkaneifelkreis und der Antragstellerin über den
Schutz der Steilwand und die Beibehaltung einer Verzichtszone geschlossen worden
sei.
Herr Winkler (Referat 42 der SGD Nord) legt dar, wie aus der Sicht der oberen
Naturschutzbehörde den beabsichtigen Deponiebau bewertet wird.
Der für den Tagebau beschlossene Rahmenbetriebsplan sehe vor, das Tagebau-
gelände – mit Ausnahme der Verzichtszone – aufzufüllen. Die Höhe der Verfüllung
richte sich in etwa nach der Höhe des früheren Wartgesbergs. Als Renaturierung sei
eine teilweise Aufforstung beabsichtigt.
Die Planungen für die Deponie – einschließlich der Stilllegungs- und Nachsorge-
maßnahmen – beanspruchten die gleichen Flächen. Die abschließende Kubatur der
Deponie weise nur geringe Unterschiede zum bisherigen nach Bergrecht geplanten
Abschluss des Tagebaues auf.
Die notwendigen Abdichtungsmaßnahmen für die Deponie (geologische Barriere,
Basisdichtung, Oberflächenabdichtung) stellten gegenüber den Erfordernissen für
den Tagebau eine Verbesserung dar, da vor allem das Grundwasser besser
geschützt werde.
Staub und vor allem Lärm seien natürlich bedeutsame Faktoren. Als Indikator werde
der Uhu angesehen, der sich – ungeachtet des laufenden Abbaubetriebs – an der
Steilwand etabliert habe. Eine Beeinträchtigung der Tierwelt werde daher nicht
erwartet.
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Antrag auf Planfeststellung für die
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Nach den gutachterlichen Aussagen finde keine Staubbelastung über die gesetz-
lichen Grenzwerte hinaus, statt. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers sei
ebenfalls nicht zu befürchten.
Die Oberflächenabdichtung einer Deponie lasse keine Aufforstung mit Wald zu.
Diese vergrößerte Offenhaltung verbessere die Lebenssituation wärmeliebender
Organismen.
Zu dem Antrag auf Befreiung von den Verbotstatbeständen der NSG-Verordnung
gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG stellt Herr Winkler klar, dass sich das dort
vorausgesetzte Erfordernis eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der
Notwendigkeit der Deponie für die Entsorgungssicherheit orientiere.
Die Bevollmächtigte von Einwender 2 fragt Herrn Winkler nach dem Radius von 40-
km als Grenze des Einzugsgebietes für die Deponie und etwaige Auswirkungen der
Anlage auf die bereits mehrfachte erwähnte Bezeichnung „Gesundland Eifel“.
Herr Winkler befürchtet keine Beeinträchtigung, wenn die Deponie gemäß den
gesetzlichen Regelungen betrieben werde. Der angesprochene Radius sei keine
absolute Abgrenzung. Die Entsorgungssicherheit des Vulkaneifelkreises und der
angrenzenden Landkreise sei zu gewährleisten.
Der VL beendet die Erörterung des Tagesordnungspunktes 7, nachdem keine
weiteren Wortmeldungen vorliegen.
Tagesordnungspunkt 8:
- Eingriffe in Natur und Landschaft, Landschaftsbild
Der VL fasst die vorgetragenen Einwendungen zu diesem TOP – im Besonderen die
von verschiedenen Naturschutzverbänden vorgetragene Kritik an der faunistischen
Erhebung bzw. der artenschutzrechtlichen Vorprüfung kurz zusammen und bittet
anschließend Herrn Best-Theuerkauf vom Ing.-Büro CDM, die Ergebnisse seiner
Untersuchungen und die beabsichtigten Maßnahmen darzustellen.
Erörterungstermin am 03.04.2014
Antrag auf Planfeststellung für die
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Herr Best-Theuerkauf erklärt, bereits in Vorbereitung des Scoping-Termins 2011 sei
bekannt gewesen, dass im Bereich des Lavasandtagebaues als artenschutz-
relevante Art insbesondere der Uhu vorhanden sei, der als besonders schützenswert
(sog. rote Liste) eingestuft ist. Darüber hinaus konnten keine dauerhaft stabilen
Habitate festgestellt werden. Die Veränderungen im Tagebau durch den Fortschritt
des Abbaus und der anschließenden Verfüllung haben zu wechselnden Habitaten
geführt, die aber nicht von Dauer seien.
Die Steilwand und die Verzichtszone schaffen neuen Lebensraum. Insoweit stellt
dies eher eine Verbesserung der Situation als einen Eingriff dar. Die nach der
Stilllegung der Deponieabschnitte vorgesehen Maßnahmen begründeten dann
dauerhafte Habitate.
Herr Winkler bestätigt, dass seitens der oberen Naturschutzbehörde keine Einwände
gegen die Art und den Umfang der vorgenommenen Untersuchungen bestehen.
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, schließt der VL die Erörterung
zu diesem Tagesordnungspunkt.
Tagesordnungspunkt 9:
- Entwässerung
Herr Grunenberg erläutert, dass sich die vorliegenden Einwendungen gegen die
ursprünglich beabsichtigte Versickerung des Deponiesickerwassers richten. Nach
Prüfung und Abwägung haben sich die Fachbehörden gegen diese Variante der Ent-
sorgung ausgesprochen. Die Antragstellerin habe dazu im Juli 2013 eine ergänzende
Planung erstellt, die eine Einleitung des Sickerwassers in die öffentliche Kanalisation
mit einer Behandlung in der angeschlossenen Kläranlage vorsehe.
Der Schutz des Grundwassers sei ein wesentliches Anliegen im Zusammenhang mit
dem Betrieb einer Deponie.
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Antrag auf Planfeststellung für die
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Herr Dr. Maier-Harth (LGB) fasst dazu die gemäß der DepV vorgesehenen
Maßnahmen nochmals zusammen.
Die geologische Barriere, hergestellt aus dafür geeigneter Tonerde, habe die
Aufgabe, Schadstoffe zu binden. Das einzelne Korn des Tones verfüge über eine
große Oberfläche, die dazu besonders geeignet ist. Da im vorliegenden Bereich
keine natürlich gewachsene geologische Barriere vorhanden sei, müsse diese
künstlich hergestellt werden. Zu beachten sei dazu, dass das verwendete Material
die notwendigen mineralischen und chemischen Eigenschaften besitze (Tongehalte,
siehe LANUF-Arbeitsblatt 13; Kationenaustauschkapazität = Bodenbewertungs-
maßstab).
Über der geologischen Barriere werde die Basisdichtung (siehe dazu die Aus-
führungen in Anlage 2, sowie TOP 1) errichtet, die ein Eindringen von Sickerwasser
in den Untergrund verhindere.
Herr Valenti-Langer (CDM) erklärt, dass die noch in den Antragsunterlagen vor-
gesehene Mächtigkeit der geologischen Barriere von 0,5 m zwischenzeitlich abge-
ändert ist und in einer Stärke von mindestens 1 m errichtet werden solle. Es ist
beabsichtigt, Ton aus der Grube Leimersdorf zu verwenden.
Die Verbandsgemeinde (VG) Daun – Eigenbetrieb Abwasseranlagen -, verant-
wortlich für die Kläranlage in Gillenfeld, die das Deponiesickerwasser im Falle der
Einleitung in das öffentliche Abwassernetz aufnehmen würde, hat mit Schreiben vom
26.03.2014 Bedenken gegen die Einleitung geltend gemacht. Es wird bezweifelt,
dass die Kläranlage, die mit dem Ziel einer biologischen Klärung arbeitet, bei Sicker-
wässern aus einer Deponie für mineralische Abfälle eine nennenswerte Reinigungs-
leistung erzielen könne. Es werde befürchtet, dass sich insbesondere Schwermetalle
im Belebungsschlamm ablagern und letztlich die Verwertung des Klärschlammes
behindern.
Der Eigenbetrieb Abwasseranlagen der VG hat einen Antrag gemäß § 53 Abs. 4
Landeswassergesetz (LWG) auf Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht für
das Deponiesickerwasser gestellt.
Sofern dem Antrag stattgegeben wird, müsse die Antragstellerin ihrerseits einen
Antrag auf Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht stellen.
Erörterungstermin am 03.04.2014
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Herr Scherer weist darauf hin, dass der Eigenbetrieb Abwasseranlagen 2013
schriftlich einen Anschluss der Sickerwasserentsorgung der Deponie an die Ortsent-
wässerung Strohn für möglich gehalten habe.
Das Planungsbüro CDM gehe davon aus, dass das Sickerwasser sowohl die Anfor-
derungen des Anhanges 51 der Abwasserverordnung (AbwV) als auch die Vorgaben
der allgemeinen Abwassersatzung der Verbandsgemeinde Daun einhalte. Die jetzt
vorgetragenen Vorbehalte sind aus seiner Sicht unberechtigt.
Der VL fasst den derzeitigen Planungsstand zusammen. Das Sickerwasser von der
Deponie soll in Sammelbecken gefasst und beprobt werden. Werden die Grenzwerte
gemäß Anhang 51 AbwV eingehalten, erfolgt eine technisch bedingte mengenmäßig
begrenzte Abgabe in das Kanalnetz zur Kläranlage.
Herr Römer (BUND) bemängelt, dass die geplanten Absetzbecken zu gering
dimensioniert seien. Kommt es bei einem Starkregenereignis o.ä. zu einem Überlauf,
versickere unbeprobtes Schmutzwasser unkontrolliert in den Boden. In der DIN-
Norm 19667 würde für die Bemessung von Sickerwasserbecken – insbesondere im
Hinblick auf das nicht vorhandene bzw. geringe Rückhaltevolumen zu Beginn der
Ablagerungszeit – ein größeres Rückhaltevolumen für notwendig angesehen werden.
Die GDA-Empfehlung 2-14 (Deutsche Gesellschaft für Geotechnik e.V. DGGT)
nehme auf diese Vorgabe Bezug.
Herr Valenti-Langer (CDM) wendet ein, dass sich die DIN-Norm 19667 vorrangig mit
den notwendigen technischen Ausgestaltungen (Material, Mindestquerschnitte u.ä.)
befasse. Da die Deponie insgesamt aus 4 getrennten Abschnitten errichtet werden
solle, sei der Sickerwasseranfall geringer. Die geplanten Fassungsvermögen hält er
für ausreichend.
Herr Kugel (Referat 34, SGD Nord) hält eine Beachtung von Mindestanforderungen
für das Fassungsvermögen der Sickerwassersammelbecken für bedeutsam und
bittet die Antragstellerin um Prüfung der Vorgaben. Im Zweifelsfall sollte die beab-
sichtigte Größe der Becken angepasst werden.
Herr Plum (Referat 34, SGD Nord) nennt zum Vergleich die durchschnittliche
Mengenangabe von ½ l/s, die bei der Deponie Saarburg anfallen.
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Antrag auf Planfeststellung für die
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Der VL verweist auf die Aussage des Bürgermeisters der VG Daun, Herrn Klöckner,
der auf seine Nachfrage bestätigt habe, dass die Vorbehalte im Schreiben vom
26.03.2014 sowie der Antrag auf Freistellung von der Beseitigungspflicht vollum-
fänglich bestehen bleiben.
Die Frage der Sickerwasserbeseitigung müsse unter diesen Umständen von der
Antragstellerin ggf. neu geprüft und eine alternative Entsorgung geplant werden.
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen zum Tagesordnungspunkt 8 vorliegen,
beendet der VL die Erörterung zu diesem Punkt.
Tagesordnungspunkt 10:
- sonstige Auswirkungen - Erschütterungen - Tourismus - Landwirtschaft - Wertverlust von Immobilien
Soweit insbesondere von privaten Einwendern Klagen über Erschütterungen,
besonders in Folge von Sprengungen im Tagebaubetrieb – vorgetragen wurden,
stellt der VL fest, dass es sich dabei um keine Auswirkungen des geplanten
Deponiebetriebes handele. Die Frage der Einwirkungen von Sprengungen auf die
Abdichtungssysteme der Deponie sei bei TOP 6 bereits abschließend erörtert
worden.
Für Einwender 1 ist es nach wie vor unverständlich, dass seitens der Ortsgemeinde
Strohn einerseits der Tourismus unterstützt wird, andererseits das Vorhaben der
Antragstellerin nicht abgelehnt werde.
Der VL gibt zu bedenken, dass die gegenwärtige Situation in Strohn, nämlich der
Lavasandtagebau einerseits und das Bestreben zur Förderung von Tourismus
andererseits, seit Jahren in gleicher Weise gegeben seien.
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Der VL gibt einen kurzen Überblick über die Einwendungen, die sich konkret mit der
Frage nach Auswirkungen der Deponie auf die umgebende Landwirtschaft befassen.
Vor allem werde die Befürchtung vor einer Belastung der landwirtschaftlichen
Nutzflächen mit Stäuben aus der Deponie vorgetragen.
Herr Dr. Schmalen (Landwirtschaftskammer Trier) erklärt, dass bei Einhaltung der
Vorgaben der TA-Luft keine schädlichen Einwirkungen zu erwarten seien.
Mehrere Personen, insbesondere jene mit Immobilien unmittelbar im Tagebau-
bereich, haben deren steigenden Wertverlust bereits durch den Tagebau und erst
recht durch den Betrieb einer Deponie beklagt.
Der VL weist darauf hin, dass es keinen Anspruch darauf gebe, dass der subjektive
Wert – besonders von eigenen Immobilien – geschützt bzw. erhalten wird. Gerade
ein solcher Wert lasse sich selten konkretisieren. Es sei regelmäßig besonders
schwierig, die Deponie als Ursache für die befürchtete Wertminderung nach-
zuweisen.
Herr Römer (BUND) erklärt, dass nach Angaben eines ansässigen Immobilien-
händlers mit einem Wertverlust von bis zu 30 v.H. gerechnet werden müsse.
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Tagesordnungspunkt 11:
Schlussbemerkungen
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen, bedankt sich der VL bei
den Einwendern, den Vertretern der Naturschutzverbände und den Behörden sowie
insbesondere bei der Ortsgemeinde Strohn in Person Herrn Ortsbürgermeister
Pohlen. Er weist darauf hin, dass das Protokoll des Erörterungstermins den
Einwendern und Verbänden zugesandt wird. Außerdem erfolgt anschließend die
Veröffentlichung auf der Internetseite der SGD Nord.
Der VL beendet den Erörterungstermin um 18:05 Uhr.
gez. Crecelius
gez. Grunenberg gez. Vogt
(Verhandlungsleiter) (Protokollführer)
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Übersicht Anlagen:
Anlage 1: Teilnehmerliste (Vertreter d. Antragstellerin, private Einwender,
Vertreter v. Naturschutzverbänden, Behördenvertreter
Anlage 2: Beitrag Herr Scherer (Präsentation)
Anlage 3: Beitrag Herr Valenti-Langer, CDM (Präsentation)
Anlage 4: Beitrag Herr Dr.-Ing. Habil. Bernd Müller, Geotechnisches
Sachverständigenbüro (Präsentation)
Anlage 5: Beitrag Herr Dipl.-Ing. Florian Fennel, TÜV Rheinland, (Präsentation)
(in Vertretung vorgetragen v. Herrn Dr. Born)
Anlage 6. Beitrag Dr. rer. nat. Kai Born, TÜV Rheinland, (Präsentation)
Anlage 7: Beitrag Dr. K.-H. Köppen, Wasser und Boden GmbH, (Präsentation)
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Anlage 1:
Teilnehmerliste (Vertreter d. Antragstellerin, private Einwender, Vertreter v. Naturschutzverbänden, Behördenvertreter
Name Vorname Naturschutzverband/Behörde/priv. Einwender
Römer Axel BUND
Steffes BUND
Leinung Norbert BUND
Felten Hans-Peter NABU
Bell Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
Erkert Hans, Prof. Dr. LAG
Die Bevollmächtigte von Einwender 2
Thelen Roland Landesjagdverband RLP e.V.
Einwender 1
Scherer Jörg Geschäftsführer Scherer Baustoffe GmbH & Co.KG
Rörig Reinhard Mitarbeiter Scherer Baustoffe GmbH & Co.KG
Dazert Andreas, Dr. Rechtsanwalt d. Scherer Baustoffe GmbH & Co.KG
Weiß Johannes, Dr. CDM Smith (Ing.-Büro)
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Name Vorname Naturschutzverband/Behörde/priv. Einwender
Best-Theuerkauf Wolfgang CDM Smith (Ing.-Büro)
Valenti-Langer Peter CDM Smith (Ing.-Büro)
Born Kai, Dr. TÜV Rheinland
Müller Bernd, Dr.-Ing. Geotechnisches Sachverständigenbüro
Grunenberg Alfred SGD Nord, Referat 31
Vogt Hermann SGD Nord, Referat 31
Crecelius Kim SGD Nord, Referat 31
Geuting Gerrit SGD Nord, Referat 34 (Abfallwirtschaft)
Stoffel Matthias SGD Nord, Referat 34 (Abfallwirtschaft)
Winkler Hartmut SGD Nord, Referat 42 (Naturschutz)
Kugel Holger SGD Nord, Referat 34 (Wasserversorgung)
Künzer Wolfgang SGD Nord, Referat 34 (Wasserversorgung)
Plum Helmut SGD Nord, Referat 34 (Abwasserbeseitigung)
Waligorski Franz SGD Nord, Referat 34 (Abwasserbeseitigung)
Schmitt Bernhard SGD Nord, Referat 24 (Gewerbeaufsicht)
Groben Manfred SGD Nord, Referat 24 (Gewerbeaufsicht)
Maier-Harth Ulrich, Dr. LGB
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Name Vorname Naturschutzverband/Behörde/priv. Einwender
Poppe LGB
Daichendt Jörg LGB
Bartenschlager Nicole LUWG
Diederichs Kreisverwaltung Vulkaneifel
Hein Dieter Kreisverwaltung Vulkaneifel
Fischer Karl-Heinz Leiter Kreiswasserwerk Cochem-Zell
Köppen Karl-Heinz, Dr. Wasser und Boden GmbH
Schmalen Walter, Dr. Landwirtschaftskammer RLP, Trier
Thömmes Landwirtschaftskammer RLP, Trier
Klöckner Werner Bürgermeister d. VG Daun