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Preussisches Gesetz über einen Sonderstock zu Ausgleichszwecken und zur Selbstbewirtschaftung bei...

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Preussisches Gesetz über einen Sonderstock zu Ausgleichszwecken und zur Selbstbewirtschaftung bei den Bergwerks-, Hütten- und Salinenbetrieben. Vom 3. Juni 1922 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 40. Jahrg., H. 1 (1923), pp. 327-332 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906430 . Accessed: 15/06/2014 14:20 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.223 on Sun, 15 Jun 2014 14:20:49 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Preussisches Gesetz über einen Sonderstock zu Ausgleichszwecken und zurSelbstbewirtschaftung bei den Bergwerks-, Hütten- und Salinenbetrieben. Vom 3. Juni 1922Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 40. Jahrg., H. 1 (1923), pp. 327-332Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906430 .

Accessed: 15/06/2014 14:20

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Preussisches Gesetz liber einen Sonderstock zu Ausgleichs- zwecken und zur Selbstbewirtschaftung bei den Berg-

werks-. Hiitten- und Salinenbetrieben. Vom 3. Juni 1922.

(Preuss. Gesetzsammlung 1922 Nr. 24 S. 138.)

§1. (1) Ueberschiisse, die sich beim Betriebe der Berg-, Hiitten- und Salinenver-

waltung ergeben, sind, soweit sie den Betrag von 20 Mill. M. ubersteigen, zur Bildung oder Erganzung eines Sohderstocks zu verwenden. Werden die Betriebs- anlagen der Bergwerks-, Hiitten- und Salinenverwaltung auf Kosten der allge- meinen Staatseinnahmen erweitert, so erhoht sich der Betrag von 20 Mill. M. um eine 6%ige Verzinsung der aufgewendeten Kosten. Derartige Erhohungen sind durch den Haushaltsplan festzulegen.

(■) Im Falle der Unzulanglichkeit des Sonderstocks konnen ihmferner ausser- ordentliche Riicklagen fiir den im § 2 Nr. 1 bezeichneten Zweck durch den Haus- haltsplan oder durch besondere Gesetze zugefuhrt werden. Im Staatshaushalts- plan ist vorzuschreiben, mit welchen Satzen solche ausserordentlichen Riicklagen zu Lasten der Betriebe zu verzinsen und zu tilgen sind.

§2. (*) Die Riicklagen in den Sonderstock werden zur Halfte1) einem Ausgleichs-

fonds zugefuhrt, bis dieser die Hohe von 200 Mill. M. erreicht oder wieder erreicht hat. Der Ausgleichsfonds ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:

1. zur Erganzung des Ueberschusses beim Betriebe der Bergwerks-, Hiitten- und Salinenverwaltung auf den durch das Gesetz oder den Haushaltsplan be- stimmten Betrag,

2. zur EJrstattung von ausserordentlichen Riicklagen in den Sonderstock (§ 1 Abs. 2).

(2) Reichen die Bestande des Ausgleichsfonds nicht aus, um seine VerWendung nach Nr. 1 zu erfiillen, so werden sie durch Ueberweisuhgen nach § 1 Abs. 2 um den erforderlichen Betrag erhoht.

(3) Die Betrage, welche den Hochstbestand des Ausgleichsfonds von 200 Mill. M. ubersteigen, sind nach § 3 zu verwenden.

§ 32). Die andere Halfte der Riicklage fliesst einem Dispositionsfonds zu. Die

Mittel des Dispositionsfonds konnen zur Erganzung und Erweiteruhg der Betriebs-

2) Entwurf : mindestens zur Halfte. 2) Der § 3 lautete im Entwurf: (1) Die andere Halfte der Riicklage fliesst einem Ab-

sehreibungsfonds zu, jedoch dttrfen die Riicklagen nicht mehr betragen als 1 v. H. vom Werte des Grundbesitzes und der Gerechtsame, 5 v. H. vom Werte der Schacht- und Gruben- baue, 8 v. H. vom Werte der Gebaude und Betriebsanlagen, 15 v. H. vom Werte der Gerate. Fiir die Hohe der Anlagewerte ist die Gesamtbilanz des Betriebsberichts massgebend, der fiir das Jahr aufgestellt ist, in welchera die Ueberschiisse entstanden sind.

(2) Die Mittel des Abschreibungsfonds ktfnnen zur Erganzung und Erweiterung der 327

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328 Preuss. Gesetz ttber einen Sonderstock bei Bergwerksbetrieben usw. V. 3. Juni 1922 .

anlagen, zum Erwerbe von Grundbesitz und Gerechtsamen verwendet werden, soweit Mittel fur diese Zwecke im Haushalt nicht oder nicht in ausreichender Hohe bereitgestellt sind. Ausserdem konnen sie fur die Zwecke der sozialen Fiii - sorge fiir Arbeiter, Angestellte, Beamte und Hinterbliebene der staatlichen Berg- werks-, Hutten- und Salinenbetriebe verwendet werden, um die fiir diese Zwecke fiir den Haushalt bereitgestellten Mittel zu erganzen.

§ 41). Im Falle eines dringenden allgemeinen Staatsbedarfs kann durch den Haus-

halt bestimmt werden, dass ein iiber die Grenze von 20 Mill. M. hinausgehender Betrag des Ueberschusses von der Ueberweisung an den Sonderstock auszu- nehmen ist.

§52). (x) Der Sonderstock wird vom Finanzminister verwaltet. (2) Der am Jahresschlusse verbleibende Bestand ist zur Verwendung in die

folgenden Jahre zu iibertragen. (3) Die Einnahmen und Ausgaben des Sonderstocks sind in einer Anlage zur

Uebersicht von den Staatseinnahmen und -ausgaben jedes Bechnungsjahrs nachzuweisen. Ueber die Verwendung des Sonderstocks ist jedes Jahr nach dem Schlusse des Bechnungsjahrs dem Landtage Rechenschaft zu geben.

§63). (x) Die Verwendung des Sonderstocks zu den im § 3 bezeichneten Zwecken

der Drganzung und Erweiterung sowie der Wohlfahrtspflege erfolgt durch den Fihanzminister und den Minister fiir Handel und Gewerbe.

(*) Im iibrigen wird die Ausfiihrung des Gesetzes dem Finanzminister iiber- tragen.

§7*). Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1920 in Kraft, jedoch ist dem

Sonderstock erstmalig der den Haushaltsanschlag iibersteigende Betrag des Ueberschusses des Rechnungsjahrs 1919 beim Betriebe der Berg-, Hutten- und Salinenverwaltung zuzufiihren.

Begrundung zum Gesetzentwurf vom 19. Dezember 1921 5). 1. Die Gesamtiiberschusse beim Betriebe der Bergverwaltung haben sich

in den letzten 10 Jahren wie folgt gestaltet: Nach dem Etat: Nach der Rechnung. 1911 + 11,5 + 20,9 1912 4- 11,3 f 33,5 1913 + 20,1 r 34,3 1914 -f 23,3 -f- 2,8 1915 + 24,3 |- 21,9 1916 + 26,2 + 27,2

Betriebsanlagen, zum Erwerb von Grundbesitz und Gerechtsamen verwendet werden, so- weit Mittel ftir diese Zwecke im Haushalt nicht oder nicht in ausreichender Hohe bereit- gestellt sind. _ _

(3) Solange der Ausgleicnsfonds mcnt xoo Mimonen MarK erreicnt nat, weraen aem Ausgleichsfonds die ganzen Rucklagemittel Uberwiesen, welche nicht naoh § 3 Abs. 1 ftir Abschreibungazwecke erforderlich sind.

Der § 4 lautet im Entwurf : (1) Soweit nach Erfullung der in den §S 2 und 3 bezeich- neten iSweckbestimmung noch Rucklagemittel verf ttgbar sind, werden diese je zur Haifte einem Wohlfahrts- und einem Ertragsfonds zugefuhrt. Der Wohlfahrtsfonds ist fiir die Zwecke der sozialen Fursorge ftir Arbeiter, Angestellte, Beamte und Hinterbliebene der staatlichen Bergwerks-, Hutten- und Salinenbetriebe zu verwenden und soil die ftir diese Zweoke fur den Haushalt bereitgestellten Mittel erganzen.

(2) Der Ertraersfonds dient zur Verstftrkung der Deckungsmittel im Haushaltsplan, i) Entwurf: 8 5. i) Entwurf: § 6. ») Entwurf: § 7. *) Entwurf: § 8. 5) Preussischer Landtag, 1. Wahlperiode, 1. Tagung 1921, Nr. 1775.

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Freuss. Gesetz iiber einen Souderstock bei Bergwerksbetrieben usw. V. 3. Juni 1922. 329

Nach dem Etat: Nach der Eechnung: 1917 + 27,7 + 17,8 1918 + 20,0 - 62,0 1919 + 18,3 rund + 100,0 (voraussichtlich) 1920 - 38,3 ?

So erheblich die Schwankungen der tateachlichen Ergebnisse in den einzelnen Jahren gewesen sind, noch grosser waren die Unterschiede zwischen dem Soil und 1st eines und desselben Jahres. Im Bechnungsjahr 1918 z. B. hat sich eine Spannung zwischen Etat und Rechnung von 88 Mill. M., im Jahre 1919 von 82 Mill. M. ergeben. Eine solche Gestaltung der Haushaltungsergebnisse, wie sie in friiheren Jahren unbekannt war und schwerlich f iir moglich gehalten Worden ware, lasst es notwendig erscheinen, die dadurch hervorgerufenen Schwankungen in den Ergebnissen des allgemeinen Staatshaushalts moglichst abzuschwachen. Der Betrieb der Bergverwaltung ist in einem Grade von den wirtschaftlichen Verhaltnissen und anderen bei der Aufstellung des Voranschlags nicht voraus- zusehenden Zufalligkeiten abhangig, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach auch in den nachsten Jahren derartigen Schwankungen, deren Ruckwirkung hochst unerwtinscht ist, unterliegen wird.

Es liegt nahe, zum Schutz hiergegen einen Ausgleichsfonds in ahnlicher Weise zu schaffen, wie er fur die Eisenbahnverwaltung durch das Gesetz vom 3. Mai 1903 gegrundet worden ist1). Indessen sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht ohne weiteres fur die Bergverwaltung in ihrem gegenwartigen Stande an- wendbar. Vor allem empfiehlt es sich nicht, den Ausgleichsfonds der Bergver- waltung so stark mit dem iibrigen Staatshaushalt zu verkniipfen, wie dies das Gesetz vom 3. Mai 1903 getan hat.

Der vorstehende Gesetzentwurf will in erster Iinie die Schwankungen in den Betriebsertragnissen der Berg-, Htitten- und Salinenverwaltung durch eine Fondsbildung, welche den hier gegebenen Verhaltnissen gerecht wird, auszu- gleichen trachten.

2. Der Entwurf versucht, mit dem Bestreben, eine grossere Stetigkeit der Betriebsertragnisse flir den allgemeinen Staatshaushaltsplan herzustellen, andere Zwecke zu verbinden, deren L6sung fiir die Berg- und fiir die Finanzverwaltung schon lange erwogen wurde, aber ietzt dringlich ist. Zunachst soil der Sonder- fonds das Mittel dazu bieten, den Betrieben der Bergverwaltung die BeWegungs- freiheit zu sichern, welche sie unter den veranderten wirtschaftlichen Verhalt- nissen unbedingt brauchen. Die Aufstellung des Voranschlags fur die Berg- verwaltung erfolgt auf Grund von Vorarbeiten und Feststellungen, welche bereits fast ein Jahr vor Beginn der Wirtschaftsperiode gemacht Werden* Bis der Etat in Kraft tritt, haben sich die Verhaltnisse so sehr verschoben, dass die Regierung, welche den Utat einbringt, davon iiberzeugt ist, das seine Zahlen auch nicht an- nahernd mehr der Wirklichkeit entsprechen. Die Folgen sind, dass die Kassen- etats bei den Lokalinstanzen nicht mehr als Richtschnur fiir die Bewiftschaftung dienen, dass viele Hunderte von Antragen auf Etatsuberschreitungen und ausser- planmassige Ausgaben gestellt und genehmigt werden miissen, und dass die Unterschiede zwischen Soil- und Istergebnissen immer grosser werden. Noch ehe der Etat vom Landtag beraten und angenommen worden ist, hatte die Berg- verwaltung im Rechnungs jahre 1920 z. B. bereits Ueberschreitungen von 23 Mill. M. zu verzeichnen und kiindigte weitere wirtschaftlich notwendige Etatsuberschrei- tungen in grosserem Umfange an.

Die Genehmigung von Etatsuberschreitungen und ausserplanmassigen Aus- gaben ist, soweit nicht ausnahmsweise ein Nachtrags- oder Erganzungsetat ein- gebracht wird, das einzige Mittel, um neue Bediirfnisse der Betriebsverwaltungen befriedigen zu konnen. Nach gesetzlichen Vorschriften konnen aber Etatsuber- schreitungen und ausserplanmassige Ausgaben nur unter bestimmten einge- schrankten Voraussetzungen genehmigt werden, insbesondere nur dann, wenn die^Unaufschiebbarkeit und dringliche NotWendigkeit nachgewiesen sind. Fiir

J) Vgl. Fiuanzarchiv 20 (1903) S. 859 f. 329

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330 Preuss. Gesetz iibcr einen Sonderstock bei Bergwerksbetrieben usw. V. 3. Juni 1922.

Ausgaben, die nur erwunscht sind, um den Betrieb zu verbessern oder ergiebiger zu gestalten, konnen allgemeine Staatsmittel im Laiife des Bechnungsjahres schon deswegen nicht bereitgestellt werden, weil iiber deren Verwendung durch den Etat und die Rechnung bindende Vorschriften erlassen worden sind. Diese Beschrankung lahmt die Beweglichkeit der Betriebsverwaltungen des Staates und hindert sie oft daran, eine gate Konjunktur oder eine gunstige Kaufgelegen- heit usw. auszunutzen. Dieser Mangel ist es hauptsachlich, welcher das Verlangen nach kaufmannischem Geist bei den Betriebsverwaltungen hervorgerufen hat und erhalten wird.

Bei privaten Unternehmungen konnen Vermehrungen der Betriebsmittel, Urweiterungen und Erganzungen der Anlagen usw. aus den Geldmitteln vor- genommen werden, welche alljahrlich auf die Anlagekonten abgeschrieben werden. Bei den Staatsbergwerken haben dagegen die Abschreibungen, welche in deren Bilanz erfolgen, nur eine f ormelle und statistische Bedeutung. Sie geben den Unter- nehmungen nicht die Mittel in die Hand, um die Anlagen zu erganzen und aus- zugestalten.

Der Entwurf versucht, das bisherige System der formellen Abschreibungen bei den Staatsbergwerken umzuwandeln in das Prinzip materieller Abschreibungen und aus den Mitteln, welche hierdurch gewonnen werden, einen Fonds zu bilden, der der Verwaltung zur Selbstbewirtschaftung iiberwiesen werden soil. Die An- forderung der notwendigen Ausgaben im Ordinarium und im Extraordinarium der Bergverwaltung wird hierdurch nicht tiberflussig gemacht, vielmehr sollen die Mittel des Abschreibungsansatzes nur dazu dienen, im Etat nicht oder nicht in ausreichender Hohe genehmigte Ausgabemittel bereitzustellen. Dadurch wurde die Verwaltung zunachst die freie wirtschaftliche Beweglichkeit gewinnen und es wiirden zugleich bureaukratische Umstandlichkeiten und Erschwernisse wegfallen konnen. Die Bestimmungen uber die Ausgaben, welche zu Lasten des Abschrei- bungsansatzes geleistet werden konnen* sind absichtlich soweit gefasst wie nur eben moglich. Insbesondere ist in ihnen auch keine Einschrankung auf Ausgaben, die unvorhergesehen oder notwendig sind, enthalten.

31). Der Entwurf geht noch einen Schritt weiter und will eine Analogie zur Finanzgebarung der privaten BergWerksunternehmungen herstellen. Die leitenden Gedanken sind hierbei folgende:

Der Fiskus hat zunachst wie ein Hypothekenglaubiger oder wie ein Inhaber von Obligatiohsverschreibungen der privaten Unternehmungen einen Anspruch auf eine feste Rente seiner Anlagekapitalien, die in dem Bergwerksbetriebe stecken. Diese vorweg aus den Betriebseinnahmen zu bestreitende Rente betragt 20 Mill. M. und ist alljahrlich in dieser festen Hohe in den Etat einzustellen.

Der Betrag von 20 Mill. M. ist wie folgt berechnet worden: Die Gesamt- iiberschusse der Bergbetriebe betragen nach der oben angebenen Tabelle nach dem Etats-Soll der Jahre 1913-1919 (von dem aussergewohnlichen und bereits jetzt als sachlich unrichtig erkannten Etats-Soll fur 1920 kann abgesehen werden) durchschnittlich mindestens 18,3 und hSchstens 27,7 Mill. M. Da Saarbrucken wegf&llt, erscheint es angemessen, mit einem bleibenden Ertragsuberschuss von 20 Mill. M. zu rechnen. Dies wurde zugleich auch einer Verzinsung von rund 5 v. H. des buchmassigen Anlage- und Betriebskapitals der gesamten Betriebe (ohne Saarbrucken) entsprechen.

Die Ueberschusse, soweit sie 20 Mill. M. ubersteigen, fliessen - und zwar sowohl die Ueberschusse des Etats wie die der Rechnung - dem Sonderstock zu. Ausgleichs- und Abschreibungszwecke sind in ihrer Bedeutung gleichartig. Die Riicklagen sind daher je zur Halfte fur beide Zwecke zu verwenden. Ihrem Wesen nach sind beide Zwecke aber verschieden. Ausgleichsriicklagen sind nur solange geboten, bis ein ausreichender Betrag aufgesammelt ist, welcher voraussichtlich f iir eine Periode des wirtschaftlichen Rtickgangs von etwa 5 Jahren den Zuschuss- bedarf decken kann. Unter Zugrundelegung des angenommenen Zuschussbedarfs im Haushalt fur 1920 von rund 40 Mill, ergibt sich die Zahl von 200 Mill. M. Es

*) tiber die Abweichungen des Gesetzes vora Gesetzentwurf siehe oben S. 327. 33U

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Preuss. Gesetz uber einen Souderstock bei Bergwerksbetrieben usw. V. 3. Juni 1911. gg j

ist dies iibrigens dieselbe Zahl, welche auch fiir den Eisenbahnausgleichsfonds im Gesetz vom 3. Mai 1903 vorgesehen war. Abschreibungen sind nach oben pro- zentual zu begrenzen. Fiir ausserordentliche Abschreibungen besteht einstweilen kein Bediirfnis.

Nach Erfiillung der Ausgleichs- und Abschreibungszwecke bleiben Mittel irei, welche je zur Halfte der uber die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden sozialen Wohlfahrtspflege und als eine Art Dividende dem Staatsganzen zufliessen sollen. Die Analogie zu den Bilanzen der Privatunternehmungen wird ziemlich deutlich. Es kdnnte eingewendet werden, dass bei dieser Verteilungsart sowohl die produktive Tfttigkeit wie der Fiskus zu kurz k&men und niemand etwas erhielte, weil fiir Ausgleichs- und Abschreibungszwecke alle Ueberschiisse verbraucht wiirden. Diese Auffassung ist aber unberechtigt, denn aus wirtschaftlichen Griinden miissen Ausgleichs- und Abschreibungszwecke vor der Gewinnaus- schiittung an Arbeiter und Unternehmer erfolgen.

Im ersten Jahre (Eechnungsjahr 1920) wiirde sich die Eechnung so stellen: Dem Sonderstock ist erstmalig gemass § 8 des Gesetzentwurfs der Mehruber-

sehuss des Eechnungsjahres 1919 in Hohe von 100 Mill. M. zuzufiihren. Auf die einzelnen Fonds des Sonderstocks verteilt sich der Betrag wie folgt:

Der Ausgleichsfonds erhalt zunachst gemass § 2 Abs. 1 die Halfte = 50 Mill. M.

Der Abschreibungsfonds erhalt gemass § 3 Abs. 1 die andere Halfte mit der Einschrankung, dass die Biicklagen nicht mehr als 1 v. H. vom Werte des Grundbesitzes und der Gerechtsame, 5 v. H. vom Werte der Schacht- und Grubenbaue, 8 v. H. vom Werte der Gebaude und Betriebsanlagen, 15 v. H. vom Werte der Gerate betragen diirfen. Welchen Betrag diese Prozente aus- machen, lasst sich im Augenblick noch nicht genau angeben, besonders weil Uber die Abgange fiir Saarbriicken noch keine voile Klarheit herrscht. Der Betrag belauft sich schatzungsweise auf 20 Mill. M. Gemass § 3 Abs. 3 fliessen also (50-20=) 30 Mill. M. noch dem Ausgleichsfonds zu.

Der Wohlfahrts- und der Ertragsfonds erhalten nichts. ( § 3 Abs. 3 des Gesetzentwurfs). Bei spateren ausreichenden Ueberweisungen wtirden die Mittel des Wohlfahrtsfonds zur Verbesserung der Arbeiterwohnungen der staat- lichen Bergwerksbetriebe, zur Unterstiitzung der Knappschaftsrentenempf&nger usw. verwendet werden konnen. Die Mittel des EJrtragsfonds wtirden zur Ver- minderung etwaiger Fehlbetrage im allgemeinen Staatshaushalt oder nach gesetz- licher Vorschrift zur Schuldentilgung zu verwenden sein.

Zu Beginn des Rechnungsjahres 1920 wiirden die Sonderstocksfonds also einen Bestand aufweisen von

Ausgleichsfonds (50 + 30 =) . . . 80,000,000 M. Abschreibungsfonds 20,000,000 „ Wohlfahrtsfonds - Ertragsfonds - „

4. Der nftchste Vorteil des Gesetzentwurfes ist, dass sich der Staatshaus- haltsplan fiir 1920 um 58,3 Mill. M. verbessert. Der Entwurf bezweckt weiter, die entgegengesetzten Interessen der BergverWaltung, welche ihre Ueberschtisse sich erhalten und zur Verbesserung der Betriebe verwenden mdchte, mit dehen der Finanzverwaltung, welche die Ueberschiisse mdglichst stark zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs heranziehen muss, in Uebereinstimmung zu bringen. Um aber diese Interessen der Finanzverwaltung auch durchfiihren zu konnen, wenn eine wesentliche Veranderung der Finahzlage eintritt, ist im Gesetz die Klausel vorgesehen, dass die Grenze fiir die Eiicklagepflichten gezogen wird durch einen dringenden allgemeinen Staatsbedarf.

Der Zweck des Gesetzes iiber einen Sonderstock fiir die Bergwerks-, Hutten- und Salinenbetriebe ist der einer Ueberleitung dieser ertrags wirtschaftlichen Unternehmungen des Staates in freiere Bewirtschaftung.

Die schwierige Lage der Staatsfinanzen lasst es nicht mehr zu, dass staat- Hche Ertragswirtschaften mit Zuschiissen rechnen diirfen, die die allgemeine

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332 Preuss. Gesetz tiber einen Souderstock bei Bergweiksbetrieben usw. V. 3. Juni 1922.

Rnanzverwaltung des Staates aus den fur die Bevolkerung schwer ertraglichen Steuerabgaben entnehmen muss. Vielmehr miissen diese staatlichen Wirtschafts- betriebe bemiiht sein, in freierer Selbstbewirtschaftung Ertragnisse zu erzielen, die die Steuerlast der Bevolkerung vermindern.

Dariiber, wie weit die Loslftsung von den bisherigen Formen des Haushalts gehen muss, oder ob die Ueberfiihrung in andere Rechtsformen fur den Staat und die Steuerzahler vorteilhafter ist, finden noch fortgesetzt Verhandlungen statt. Die Entscheidung wird unter anderem durch mannigfache Schwierigkeiten auf dem Gebiete des Beamtenrechts, besonders indessen durch die zur Zeit herr- schende Ungewissheit auf steuerlichem debiet erschwert. Denn nach den am 6. August 1921 verdffentlichten neuen Steuergesetzentwiirfen des Deutschen Reichs besteht bei einer Aenderung der Rechtsform der Verwaltung der Staats- bergwerke die Gefahr, dass dem fteussischen Staat wesentlich grdssere steuer- liche Nachteile erwachsen, als Vorteile zu erhoffen sind.

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