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Preussisches Gesetz über Einbringung staatlichen Bergwerksbesitzes in die Preussische Bergwerks-...

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Preussisches Gesetz über Einbringung staatlichen Bergwerksbesitzes in die Preussische Bergwerks- und Hütten-Aktiengesellschaft. Vom 26. Juli 1926 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 1 (1927), pp. 387-390 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906739 . Accessed: 12/06/2014 17:12 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.2.32.21 on Thu, 12 Jun 2014 17:12:49 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Preussisches Gesetz über Einbringung staatlichen Bergwerksbesitzes in die Preussische Bergwerks- und Hütten-Aktiengesellschaft. Vom 26. Juli 1926

Preussisches Gesetz über Einbringung staatlichen Bergwerksbesitzes in die PreussischeBergwerks- und Hütten-Aktiengesellschaft. Vom 26. Juli 1926Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 1 (1927), pp. 387-390Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906739 .

Accessed: 12/06/2014 17:12

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Preussisches Gesetz über Einbringung staatlichen Bergwerksbesitzes in die Preussische Bergwerks- und

Hütten- Aktiengesellschaft. Vom 26. Juli 1926. (Preuss. Gesetzsamml. 1926 Nr. 33 S. 234.)

§ 1. Das Staatsministerium wird ermächtigt, abweichend von den Vorschriften

des Gesetzes vom 9. Oktober 19231) (Gesetzsamml. S. 467) die zum staatlichen Bergwerksbesitze gehörigen Betriebe, Gerechtsame und Berechtigungen ganz oder teilweise der Preussischen Bergwerks- und Hütten- Aktiengesellschaft in der Weise zu übereignen, dass sie als Einlagen in die Gesellschaft eingebracht werden.

§2.

Í1) Das Staatsministerium hat die von der Gesellschaft für die im § 1 be- zeichneten Einlagen ausgegebenen Aktien für den Preussischen Staat zu über- nehmen.

(2) Für die gesamten Aktien der Gesellschaft gelten die Vorschriften des § 2 Abs. b und c des Gesetzes vom 9. Oktober 1923 (Gesetzsamml. S. 467) mit der Massgabe, dass für eine Verpfändung von Aktien bei der Preussischen Staatsbank über den Betrag von 10 Mill. B»M. hinaus, bei sonstigen Geldgebern in jedem Falle die Zustimmung des Landtags erforderlich ist.

§3. Auf Beamte der Bergverwaltung, deren Rechtsverhältnisse sich nach § 7

des Gesetzes vom 9. Oktober 1923 (Gesetzsamml. S. 467) bestimmen, ist diese Vorschrift auch anzuwenden, wenn sie mit Zustimmung des Ministers für Handel und Gewerbe aus dem Dienste der staatlichen Bergverwaltung oder der Preussi- schen Bergwerks- und Hütten- Aktiengesellschaft in den Dienst einer Gesellschaft übertreten, an der die Preussische Bergwerks- und Hütten- Aktiengesellschaft massgebend beteiligt ist.

§4. Staatliche und gemeindliche Steuern und Abgaben, die aus Anlass der Durch-

führung des § 1 dieses Gesetzes fällig sein würden, werden nicht erhoben. Sämtliche Verhandlungen in Durchführung des § 1 dieses Gesetzes einschliesslich der erforder- lichen Umschreibungen in den Grundbüchern sind gebühren- und stempelfrei.

§5. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Minister für Handel und

Gewerbe und der Finanzminister beauftragt.

§6. Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

*) Das Gesetz nebst Entwurfsbegründung ist mitgeteilt im Finanzarchiv 41 (1924), S. 424 f.

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Page 3: Preussisches Gesetz über Einbringung staatlichen Bergwerksbesitzes in die Preussische Bergwerks- und Hütten-Aktiengesellschaft. Vom 26. Juli 1926

3gg Preuss. Ges. v. 26. Juli 1926 üb. Einbr. staatl. Bergw.bes. in die pr. Bergw.- u. Hiitt.-AGr.

Begründung zum Gesetzentwurf vom 17. März 1926 1).

Das Umstellungsgesetz vom 9. Oktober 19232) (Gesetzsamml. S. 467), das, langjährigen Wünschen des Landtags entsprechend, zur wirtschaftlicheren Ge- staltung der Staatsbergwerke deren Ueberführung in eine andere Betriebsform einleitete, hat das Staatsministerium lediglich ermächtigt, die Verwaltung und Ausbeutung des staatlichen Bergwerksbesitzes einer Aktiengesellschaft zu über- tragen, das Eigentum daran aber dem Staate vorbehalten. Schon bei der Beratung des Gesetzentwurfs ist aus der Mitte des Landtags die Befürchtung laut geworden, ein solches pachtähnliches Verhältnis könnte sich in Zukunft als ein künstliches Gebilde erweisen und namentlich hinsichtlich der finanziellen und Verwaltungs- gebarung zu mancherlei Schwierigkeiten führen. Diese Befürchtung hat sich nicht nur bei den beteiligten Ministerien, sondern auch bei der auf Grund des Um- stellungsgesetzes gegründeten Preussischen Bergwerks- und Hütten-Aktien- gesellschaft in der Praxis leider als begründet erwiesen. Der Aufsichtsrat der Ge- sellschaft, in dem der Landtag durch eine Reihe seiner Mitglieder vertreten ist, hat daher neuerdings einstimmig beschlossen, dem Staatsministerium zu empfehlen, der Gesellschaft nachträglich das Eigentum zu übertragen.

Wenn Staatsministerium, Staatsrat und Landtag seinerzeit in voller Ueber- einstimmung miteinander von der Uebertragung des Eigentums an die Gesellschaft abgesehen haben, so ist das nicht etwa auf eine grundsätzliche Ablehnung der Eigentumsübertragung überhaupt zurückzuführen, wie die mit gesetzlicher Er- mächtigung erfolgte Uebereignung der staatlichen Elektrizitätsanlagen an mehrere Aktiengesellschaften und die durch Notverordnung zugelassene und mit Billigung des Hauptausschusses des Landtags durchgeführte Uebereignung staatlichen Bergwerksbesitzes an die neugegründete Bergwerks -Aktiengesellschaft Reckling- hausen zeigen. Die Stellungnahme war vielmehr durch die damalige Besetzung des Ruhrgebiets, die Inflation und deren Folgeerscheinungen bestimmt, Umstände, die das Schicksal nicht nur der dem unmittelbaren Zugriff der Besatzungsmächte preisgegebenen Steinkohlenbergwerke, sondern des staatlichen Bergwerksbesitzes überhaupt in Frage stellten. Im Zusammenhang hiermit liessen es die damaligen Verhältnisse auch weder ohne weiteres möglich noch ratsam erscheinen, eine Bewertung des staatlichen Bergwerksbesitzes vorzunehmen, wie sie mit der Eigen- tumsübertragung notwendig verbunden gewesen wäre. Schliesslich schreckte man bei der Vielgestaltigkeit und der Grosse des staatlichen Bergwerksbesitzes auch vor den durch die Eigentumsübertragung entstehenden Steuerlasten und der mit der Umschreibung der Betriebe, Gerechtsame und Berechtigungen im Grundbuch verbundenen Arbeit zurück.

Die damaligen Bedenken sind inzwischen teils weggefallen, teils gegen- standslos geworden.

Die Inflation ist überwunden. Das Ruhrgebiet ist frei, eine gewisse Klärung der aussenpolitischen Lage ist erfolgt. Für die Bewertung der Staatsbergwerke ist durch die Stabilisierung der Währung wieder ein zuverlässiger Massstab vorhanden, sie hat ihre Gefahren verloren und lässt sich auch gar nicht mehr umgehen, weil der staatliche Bergwerksbesitz, gleichgültig, wem er gehört, zur Aufbringung der Industriebelastung beizutragen hat, und weil sein Wert daher nach den Grundsätzen des Vermögenssteuergesetzes (Reichsbewertungsgesetzes) ermittelt werden muss. Besondere Kosten werden nicht entstehen, weil die Preussische Bergwerks- und Hütten-Aktiengesellschaft infolge gesetzlicher Befreiungsvorschrift Kapital- verkehrssteuer nicht zu entrichten braucht, und weil nach dem Beispiel der Eigen- tumsübertragung an die Bergwerks-Aktiengesellschaft Recklinghausen mit dem Erlass der an sich fälligen Grunderwerbssteuer nebst Zuschlägen für Staat und Gemeinden durch das Reichsfinanzministerium gerechnet werden kann. Endlich wird die mit der Umschreibung im Grundbuch verbundene Arbeit umso eher in

*) Preuss. Landtag 2.Wahlp. 1. Tg. 1925/26. Drucks. Nr. 2855. 2) Nebst Entwurf sbegründung mitgeteilt im Fmanzarchiv 41 (1924) S.4241.

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Preuss. Ges. v. 26. Juli 1926 üb. Einbr. staatl. Bergw.bes. in die pr. Bergw.- u. Hütt.-AG. ßgQ

den Kauf genommen werden können, als eine Ordnung der gegenwärtig sehr un- übersichtlichen Grundbuchverhältnisse auf die Dauer doch nicht zu umgehen sein wird.

Für die Eigentumsübertragung spricht schon die allgemeine Erwägung, dass es angesichts der Unsicherheit der künftigen Entwicklung der wirtschaf tfichen Verhältnisse und der Finanzlage des Staates notwendig ist, ebenso wie es bei den Elektrizitätsgesellschaften und den übrigen Bergwerksgesellschaften bereits ge- schehen ist, der Preussischen Bergwerks- und Hütten- Aktiengesellschaft die Mög- lichkeit zu geben, sich ohne Belastung des staatlichen Haushalts die für die Er- haltung, den Ausbau und die Erweiterung der Betriebsanlagen sowie für sonstige Betriebszwecke erforderlichen Mittel selbst zu beschaffen.

Darüber hinaus lassen noch mancherlei besondere Gesichtspunkte die schleu- nige Uebertragung des Eigentums geboten erscheinen. Die gegenwärtige Regelung des Verhältnisses zwischen dem Staat und der Preussischen Bergwerks- und Hütten-Aktiengesellschaft hat zunächst zu erheblichen Bilanzschwierigkeiten geführt. Nach der gewählten Konstruktion erwirbt die Gesellschaft Ersatzanschaf- fungen, Ergänzungen und Erweiterungen des Betriebsvermögens, die sie aus eigenen Mitteln vornimmt, zu Eigentum nicht für sich, sondern für den Staat und ist demgemäss auch verpflichtet, grundbuchliche Eintragungen nicht auf ihren, sondern auf den Namen des Staates vornehmen zu lassen. Um ihr gegenüber dieser Einbusse an baren Mitteln dennoch die Möglichkeit zu geben, einen Aus- gleichsposten in die Bilanz einzustellen, ist vorgesehen, dass sie entsprechende Ersatzforderungen gegen den Staat erwirbt, jedoch mit der Einschränkung, dass sie diese während der auf 100 Jahre bemessenen Dauer des Vertrages nicht geltend machen kann. Seinerzeit ist man davon ausgegangen, dass diese Ersatzforderungen bilanzmässig als ein Aktivum behandelt werden könnten. Das ist jedoch ein Irrtum. Eine Forderung, die in absehbarer Zeit nicht realisiert werden kann, hat keinen Gegenwartswert, ist also kein Aktivum und daher nicht bilanzfähig. Ebenso steht es bilanzmäßig mit den Forderungen des Staates an die Gesellschaft. Dadurch ist die Möglichkeit der Bilanzierung nach den bei anderen Aktiengesellschaften üblichen kaufmännischen Grundsätzen, auf die bei Erlass des Umstellungsgesetzes entschei- dender Wert gelegt wurde, in Frage gestellt.

Auch die Frage, worauf, in welchem Betrage und wie Abschreibungen vor- zunehmen sind, ist bei der gegenwärtigen Regelung rechtlich überaus schwierig und befriedigend überhaupt nicht zu lösen. Ausserdem bieten Abschreibungen auf beiden Seiten der Bilanz, nämlich eigentliche Abschreibungen auf der Aktiv- seite und Rückstellungen auf der Passivseite, wie sie in der ersten Bilanz aus Verlegenheit notgedrungen vorgenommen werden mussten, ein der Oeffentlichkeit sehr ungewohntes und zur Kritik herausfordendes Bild.

Bei Erlass des Umstellungsgesetzes konnte die Entwicklung, die die Steuer- gesetzgebung inzwischen genommen hat, nicht vorausgesehen werden. Infolgedessen hat der Staat nach der seinerzeit getroffenen Regelung nach wie vor die Lasten zu tragen, die, wie die Grundvermögensteuer, die Hauszinssteuer und die Guts- lasten, auf dem Eigentum als solchem ruhen. Da diese Lasten das für die Verwaltung und Ausbeutung des staatlichen Bergwerksbesitzes vorgesehene Entgelt übersteigen, fliesst dem Staate ein Entgelt überhaupt nicht zu. Es ist unzweifelhaft, dass ein solches Ergebnis dem Sinne des Umstellungsgesetzes nicht entspricht. Die Folgen, die sich aus dem Aufbringungsgesetz für die Industriebelastung ergeben, liegen gleichfalls nicht im Sinne der Umstellung. An der Aufbringung der Industriebelastung ist der Staat bei dem gegenwärtigen pachtähnlichen Ver- hältnis neben der Preussischen Bergwerks- und Hütten- Aktiengesellschaft beteiligt, weil er als Verpächter einem Unternehmer im Sinne des Aufbringungsgesetzes gleichsteht. Nach dem Zweck der Umstellung muss der Bergfiskus von der Haftung für die Aufbringung der Industriebelastung, die Sache der Aktiengesellschaft ist, freigestellt werden.

Besondere Schwierigkeiten ergeben sich auch bei der Veranlagung der Gesell- schaft zur Gewerbesteuer nach dem Kapitalvermögen. Die Ansichten darüber, wie unter Berücksichtigung der Tendenz des Umstellungsgesetzes der Pachtwert des der Gesellschaft zur Verwaltung und Ausbeutung übertragenen Betriebs-

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390 Preuss. Ges. v. 26. Juli 1926 üb. Einbr. staatl. Bergw.bes. in die pr. Bergw.- u. Hütt.-AG.

Vermögens zu bemessen ist, gehen, vielfach zum Schaden der Gesellschaft und des Bergfiskus, weit auseinander.

Das gegenwärtige pachtähnliche Verhältnis bringt ferner den Nachteil mit sich, dass der Staat auch in Geschäftsjahren, die mit einem Verlust abschliessen, von dem Entgelt die Körperschaftssteuer entrichten müsste.

Auch der Grundbuchverkehr der Gesellschaft ist gegenwärtig ausserordentlich erschwert. Vor der Umstellung war zur Veräusserung oder Belastung von Grund- stücken und Gerechtsamen, wie sie der Bergwerksbetrieb laufend mit sich bringt, praktisch nur die Genehmigung des Ministeriums für Handel und Gewerbe erforder- lich. Gegenwärtig muss die Gesellschaft nach dem Umstellungsgesetz zu solchen Veräusserungen oder Belastungen, abgesehen von den weniger bedeutenden Fällen, darüber hinaus noch die Zustimmung des Finanzministeriums und die ihres Auf- sichtsrats einholen. Die Verwaltung wird auch dadurch erschwert, dass der Staat nach der gewählten Konstruktion zwar Eigentümer, aber nicht mehr verfügungs- berechtigt, die Gesellschaft zwar nicht Eigentümer, aber verfügungsberechtigt ist und daher die Frage der Erteilung von Vollmachten für den Grundbuchverkehr befriedigend bisher umso weniger hat geregelt werden können, als die Werksbeamten nicht mehr Organe des Staates, sondern Organe der Gesellschaft sind.

Aus der gegenwärtigen Regelung des Verhältnisses zwischen Staat und Gesellschaft ergeben sich schliesslich mannigfache schwierige Rechtsfragen, die die Organe der Gesellschaft über Gebühr von ihren eigentlichen wirtschaftlichen Aufgaben abziehen.

Um alle diese Folgerungen eines Konstruktionsversuchs zu beseitigen, der sich praktisch als verfehlt erwiesen hat, ist es geboten, der Gesellschaft nachträglich den in Betracht kommenden staatlichen Bergwerksbesitz zu übereignen. Die Ueber- eignung kann den Umständen nach nur in der Weise geschehen, dass die zum staatlichen Bergwerksbesitz gehörigen Betriebe, Gerechtsame und Berechtigungen einschliesslich des Grundeigentums als Einlagen in die Gesellschaft eingebracht werden. Dies ist im § 1 des Entwurfs vorgesehen, während die Uebernahme der dafür ausgegebenen Aktien in § 2 Abs. 1 geregelt ist.

Mit einem Missbrauch des Eigentumsrechts ist ebensowenig zu rechnen wie bei der Bergwerksgesellschaft Hibernia und bei der Bergwerks-Aktiengesellschaft Recklinghausen, weil die Interessen der Gesellschaften hierin mit denen des Staates übereinstimmen. Im übrigen ist der Staat gegen einen solchen Missbrauch hin- reichend dadurch geschützt, dass seine Organe im Aufsichtsrat der Gesellschaft die Mehrheit haben und die Generalversammlung beherrschen. Die Möglichkeit einer Veräusserung oder Verpfändung von Aktien, die übrigens entsprechend der Recklinghausen betreffenden Verordnung im § 2 Abs. 2 des Entwurfs von der Zustimmung eines Ausschusses des Landtages abhängig gemacht wird, kommt praktisch nicht in Frage, nicht nur, weil eine solche Massnahme nach der Praxis des Reichsfinanzministeriums nachträglich die Fälligkeit aller Reichssteuern, mit deren Erlass gerechnet wird, nach sich zöge, sondern auch, weil sie sich aus aussen- politischen Gründen verbietet.

Die Uebertragung des Eigentums an die Gesellschaft wird zu einer entsprechen- den Aenderung des mit ihr geschlossenen Vertrages und ihrer Satzung führen; dabei dürfte sich eine gewisse Anpassung an die für die Bergwerksgesellschaft Hibernia und die Bergwerks -Aktiengesellschaft Recklinghausen getroffene Regelung empfehlen.

Die im § 3 des Entwurfs vorgesehene, den § 7 des Umstellungsgesetzes er- gänzende Regelung der Beamtenfrage hat sich in der Praxis im Interesse aller Beteiligten als notwendig erwiesen.

§ 4 des Entwurfs entspricht der bei der Umgestaltung der staatlichen Elektri- zitätsanlagen, § 5 der im Umstellungsgesetz und in der Recklinghausen betreffenden Verordnung getroffenen Regelung.

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