+ All Categories
Home > Documents > Preussisches Gesetz über die Bereitstellung von Geldmitteln für die Ausgestaltung des staatlichen...

Preussisches Gesetz über die Bereitstellung von Geldmitteln für die Ausgestaltung des staatlichen...

Date post: 12-Jan-2017
Category:
Upload: lehuong
View: 212 times
Download: 0 times
Share this document with a friend
10
Preussisches Gesetz über die Bereitstellung von Geldmitteln für die Ausgestaltung des staatlichen Besitzes an Elektrizitätsunternehmungen. Vom 3. Dezember 1926 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 1 (1927), pp. 400-408 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906742 . Accessed: 10/06/2014 05:25 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 91.229.229.195 on Tue, 10 Jun 2014 05:25:39 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
Transcript
Page 1: Preussisches Gesetz über die Bereitstellung von Geldmitteln für die Ausgestaltung des staatlichen Besitzes an Elektrizitätsunternehmungen. Vom 3. Dezember 1926

Preussisches Gesetz über die Bereitstellung von Geldmitteln für die Ausgestaltung desstaatlichen Besitzes an Elektrizitätsunternehmungen. Vom 3. Dezember 1926Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 1 (1927), pp. 400-408Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906742 .

Accessed: 10/06/2014 05:25

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

.

Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access toFinanzArchiv / Public Finance Analysis.

http://www.jstor.org

This content downloaded from 91.229.229.195 on Tue, 10 Jun 2014 05:25:39 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 2: Preussisches Gesetz über die Bereitstellung von Geldmitteln für die Ausgestaltung des staatlichen Besitzes an Elektrizitätsunternehmungen. Vom 3. Dezember 1926

Preussisches Gesetz über die Bereitstellung von Geldmitteln für die Ausgestaltung des staatlichen Besitzes an Elektri-

zitätsunternehmungen. Vom 3. Dezember 1926. (Preuss. Gesetzsamml. 1926 Nr. 48 S. 319.)

§■!•

Das Staatsministerium wird ermächtigt, für die Ausgestaltung des staat- lichen Besitzes an Elektrizitätsunternehmungen einen Betrag von 53 815 OOO RM. dreiundfünfzig Millionen achthundertfünf zehntausend Reichsmark) zu verwenden.

§2. Der Finanzminister wird ermächtigt, die im § 1 bewilligten Mittel im Wege

des Kredites zu beschaffen. Dieser Kredit stellt einen Teilbetrag des durch das Gesetz vom 16. Februar 1926 (Gesetzsamml. S. 50) über die Bereitstellung von Geldmitteln für die Ausgestaltung des staatlichen Besitzes an Bergwerken, Häfen und Elektrizitätswerken, sowie zur Förderung der Landeskultur bewilligten Kredits von 150 Mill. RM. dar.

§3. Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch die zuständigen Minister.

Begründung zum Gesetzentwurf vom 17. Mai 1926 *)•

Der vorliegende Gesetzentwurf bezweckt die Genehmigung des Landtages für die bereits erfolgte Verwendung von Mitteln zur Ausgestaltung des staatlichen Besitzes an Elektrizitätsunternehmungen nachzusuchen und die Genehmigung zur Verausgabung weiterer Geldmittel im Rechnungsjahr 1926 zu erhalten. Die Ver- wendungszwecke halten sich vollkommen im Rahmen dessen, was der Minister der öffentlichen Arbeiten, Dr. von Breitenbach, in seinen grundlegenden Aus- führungen in der 61. Sitzung des Hauses der Abgeordneten am 19. Februar 1917 entwickelt hat und worauf seitdem sowohl die Elektropolitik der Preussischen Regierung wie die elektro wirtschaftlichen Gesetze der Jahre 1922/23 weitergebaut haben.

Nachdem bereits im Zusammenhang mit dem Wasserstrassengesetz vom 1. April 1905 und dem Gesetz vom 9. Juni 1913, betr. den Ausbau von Wasser- kräften im oberen Quellgebiet der Weser, die ersten Schritte zur Schaffung eigener staatlicher Energiequellen getan waren, wurden im Landtage Wünsche laut, auf dem einmal beschrittenen Wege einer staatlichen Beteiligung an der Stromver- sorgung weiterzugehen. So konnte der damalige freikonservative Abgeordnete von Wo y na in der 35. Sitzung des Hauses der Abgeordneten am 24. Februar 1914 unter dem Beifall des Hauses erklären, dass die eingeleitete Entwicklung nicht aufgehalten werden dürfe, man müsse vielmehr versuchen, die verschiedenen staatlichen Wasserkraftwerke zur Herstellung elektrischer Energie miteinander in Verbindung zu bringen. Der Staat würde damit auf das wichtigste aller Kraft- mittel, über das die Wirtschaft verfüge, seine Hand legen können, und er würde

*) Nr. 3510 Preuss. Landtag 2. Wahlp. 1. Tg 1925/26. 4UU

This content downloaded from 91.229.229.195 on Tue, 10 Jun 2014 05:25:39 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 3: Preussisches Gesetz über die Bereitstellung von Geldmitteln für die Ausgestaltung des staatlichen Besitzes an Elektrizitätsunternehmungen. Vom 3. Dezember 1926

Preuss. Gesetz vom 3. Dez. 1926 wegen Ausgestaltung staatl. Elektrizitätsunternenm. 401

dadurch erreichen, dass weit in das Land hinein bis in die kleinsten Dörfer Elektrik zität geliefert würde, wie sie der Landwirtschaft, dem Handwerk und dem Gewerbe von grossem Nutzen sein würde. Vor allen Dingen sei es erforderlich, systemvoll vorzugehen, da sonst der Erfolg nicht gesichert werden könne. Keineswegs solle dabei die Privatwirtschaft ausgeschaltet werden, aber es sei doch erforderlich, Fernleitungen durch das Land zu ziehen, die ähnlich wie die Schienenstränge in <iie Hand des Staates kommen müssten, um in wohlerwogenem Ausgleich mit den Interessen der Privatindustrie ein grosses System der elektrischen Versorgung des Landes durchzuführen. Dabei wurde auch auf die Vorgänge in anderen Bundes- staaten, insbesondere Bayern hingewiesen und nachdrücklichst zu schnellen Ent- schlüssen gemahnt, weil die Zeitversäumnis auf diesem Gebiete später nur noch durch grosse Opfer wettgemacht werden könne.

Die Staatsregierung hat sich in der Folgezeit mit dem aufgerollten Problem «ingehend befasst und ihre Gedanken und Ziele in der schon erwähnten Programm- rede des Ministers Dr. von Breitenbach zum ersten Male ausführlich entwickelt. Die Absichten der Regierung gingen damals zunächst dahin, die zusammenfassende staatliche Elektrizitätsversorgung allen denjenigen Gebieten zugute kommen zu lassen, die bisher unversorgt waren oder in denen durch Zersplitterung eine un- wirtschaftliche und dadurch kostspielige Versorgung vorhanden war. In den da- maligen Landtagsverhandlungen blieb die Frage offen, ob ein staatliches Energie- monopol, also auch das Verbot der Stromerzeugung durch Dritte, oder nur eine Verstaatlichung der Stromversorgung erstrebenswert sei. Die Regierung erklärte, dass sich ihre Pläne lediglich in der Richtung eines starken staatlichen Eingreifens unter Schonung bestehender Interessen bewegten. Es sollte mit anderen Worten dem Staat ein immer grösserer Einfluss auf die Elektrizitätswirtschaft verschafft werden, ohne dass dabei die Interessen der Provinz, der Kommunalverbände und der Gemeinden geschädigt würden. Man war sich darüber klar, dass die Schaffung grosser Krafterzeugungsstätten an richtiger Stelle im Verbrauchszentrum oder an der Energiequelle zur Folge haben würde, dass Provinz, Kommunalverbände, Gemeinden und Private vielfach ihre Werke stillegen und zu Verteilerwerken machen würden. Man erkannte auch an, dass die staatliche Stromversorgung, die bisher nur eine untergeordnete Bedeutung gehabt habe, wenn auch nicht über- all, so doch an manchen Stellen, Selbstzweck werden müsse, und zwar in der Haupt- sache dort, wo zurzeit nur eine ungenügende Versorgung vorhanden sei. Nachdem bereits die breite Versorgungszone, die fast von der Nordsee bis zum Main reiche, geschaffen worden sei, sollten unter dem Gesichtspunkte der Dringlichkeit die nunmehr in Behandlung genommenen Fragen weiter gefördert werden.

Die Durchführung der auf eine Vereinheitlichung der Stromversorgung in Preussen gerichteten Pläne der Regierung wurde aber in der Folgezeit durch den Ausgang des Krieges und den später im Zusammenhang mit dem Reichsgesetz betr. die Sozialisierung der Elektrizitätswirtschaft vom 31. Dezember 1919 (R.G.B1. 1920 S. 19) auftauchenden Gedanken, die Elektrizitätswirtschaft im ganzen Reiche einheitlich in der Hand des Reiches zu ordnen, stark gehemmt. Nur hierauf ist es zurückzuführen, dass der Preussische Staat seinen Plan, das in Zschornewitz zur Belieferung von Kriegsindustrien errichtete Grosskraftwerk nach Friedens- schluss zu übernehmen oder sich an ihm zu beteiligen, wieder fallen lassen musste. Das Kraftwerk ist dann in die reichseigene Elektro werke A.-G. aufgegangen. Auch hat das Reich die Forderung Preussens auf Abtretung der Elektro werke A.-G. als Teilentschädigung für die dem Preussischen Staate durch den Friedensvertrag in den Grenzgebieten entstandenen Verluste an Staatsvermögen abschlägig be- schieden. Es besteht also die eigenartige Tatsache, dass das Reich durch ein ihm gehörendes Unternehmen auf preussischem Gebiet eine Stromversorgung betreibt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass hiermit der ursprüngliche Plan, in Preussen eine technisch vollkommene, alle Gebiete berücksichtigende Stromver- sorgung durchzuführen, wie dies inzwischen in anderen Ländern beispielsweise in Bayern, Sachsen, Baden und bis zu einem gewissen Grade auch in Thüringen gelungen ist, wenigstens in einem der wichtigsten preussischen Wirtschaftsgebiete als vorläufig gescheitert angesehen werden muss. Zur Vermeidung von Doppel- arbeit und zur Wahrung der öffentlichen elektrowirtschaftlichen Belange wird

Finanzarchiv. XLIV. Jahrg. 401 26

This content downloaded from 91.229.229.195 on Tue, 10 Jun 2014 05:25:39 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 4: Preussisches Gesetz über die Bereitstellung von Geldmitteln für die Ausgestaltung des staatlichen Besitzes an Elektrizitätsunternehmungen. Vom 3. Dezember 1926

402 Preuss. Gesetz vom 3. Dez. 1926 wegen Ausgestaltung staatl. Elektrizitätsunternehnu

daher eine Lösung des derzeitigen Interessengegensatzes zwischen Reich und Preussen in diesem Punkte gefunden werden müssen.

Vorderhand hat die Preussische Staatsregierung nur den durch die vor- erwähnten Gesetze im Weserquell- und Maingebiet geschaffenen Besitz weiter ausgebaut, den staatlichen Einfiuss durch Beteiligungen an anderen Elektrizitäts- gesellschaften erweitert und die behördliche Verwaltung durch privatwirtschaft- Hche Organisationen ersetzt. Hierzu wurde die Ermächtigung durch zahlreiche Nachtragskreditgesetze zu den bereits vom Landtage beschlossenen Hauptgesetzen und durch folgende weitere Gesetze gegeben:

Gesetz, betr. die Bereitstellung weiterer Staatsmittel zur Sicherung der staatlichen Stromversorgung im Weserquell- und Maingebiet vom 20. April 1922 ( Gesetzsamml. S. 111),

Gesetz, betr. die Versorgung des Gebietes an der mittleren und unteren Weser mit elektrischem Strom vom 8. August 1922 ( Gesetzsamml. S. 244) ( Grosskraft- werk Hannover),

Gesetz, betr. Beteiligung Preussens an der Ostpreussenwerk A.-G. vom 14. Juni 1922 (Gesetzsamml. S. 159),

Gesetz, betr. Beteiligung Preussens an der zu gründenden Aktiengesellschaft Ueberlandwerk Oberschlesien vom 26. April 1923 (Gesetzsamml. S. 141),

Gesetz, betr. Bereitstellung von Staatsmitteln für die Vervollständigung und die Verbesserung der Betriebseinrichtungen des Kraftwerks in Dörverden und dessen Umspannwerke, sowie des Lippekraftwerks in Hamm vom 13. Juli 1923 (Gesetzsamml. S. 314) nebst den dazugehörigen Nachtragskreditgesetzen,

Gesetz, betr. Uebertragung staatlicher Elektrizitätsanlagen an eine Aktien- gesellschaft vom 24. Oktober 1923 (Gesetzsamml. S. 475).1)

Der aus der Umstellung in private Wirtschaftsform erhoffte Erfolg, es würde den Gesellschaften nach der Loslösung vom Etat mit den ihnen übereigneten Sachwerten möglich sein, sich in Zukunft selbst zu finanzieren und die für die Fertigstellung der Bauten und ihre weitere Ausgestaltung noch erforderlichen Mittel durch eigene Anleihen zu beschaffen, ist in dem erwarteten Umfange bei diesen Gesellschaften ebensowenig eingetreten, wie bei den anderen Gesellschaften, an denen sich der Preussische Staat beteiligt hatte. Dies erklärt sich aus den da- maligen überaus schwierigen Verhältnissen am Geldmarkt. Es blieb daher als einzige Möglichkeit der Geldbeschaffung die Aufnahme von kurzfristigen Krediten, die später, als sich die geldliche Lage des Staates verflüssigte, durch eigene Dar- lehen des Staates an seine Gesellschaften wieder abgestossen werden konnten. Der damit beschrittene Weg der Finanzierung durch den Staat wurde auch für die Folgezeit beibehalten, und zwar insofern nicht ohne innere Berechtigung, als es sich in fast allen Fällen gewissermassen um die Bereitstellung von Restbau- geldern handelte, um die von den Gesellschaften in zum Teil unfertigem Zustande übernommenen Bauten zu Ende zu führen. Der Staat ist also gezwungenermassen als Bankier seiner Werke aufgetreten. Die Staatsmittel sind teils als Beteiligung gegen Aktien, teils als Darlehen gegeben worden und in der weiter unten folgen- den Nachweisung im einzelnen unter A 1 und B 1 - 6 ausgewiesen.

Die Nachweisung enthält aber unter A 2 auch noch Verwendungszwecke, die in den bisherigen Kreditgesetzen nicht enthalten sind. Es handelt sich hier um die Uebernahme neuer Beteiligungen, die bereits durchgeführt sind oder sich in Erfüllung eingegangener Verpflichtungen schon in nächster Zeit ergeben. Aber auch diese Beteiligungen liegen durchaus im Rahmen des schon erwähnten, bisher auch vom Landtage durch die Verabschiedung der früheren Elektrizitätsgesetze anerkannten elektrowirtschaftlichen Programms der Staat s- regierung, das nachstehend nochmals präzisiert werden möge:

1. Eine weitere Zersplitterung namentlich auch beim Ausbau der noch nicht erschlossenen bedeutenden preussischen Wasser- insbesondere Speicherkräfte ist zu verhindern.

2. Durch Rationalisierung und grosse Zusammenschlüsse ist die Strom- erzeugung den jeweils am wirtschaftlichsten arbeitenden Werken zu übertragen.

*) Nebst Entwurfsbegründung mitgeteilt im Finanzarchiv 41 (1924), S. 455. 402

This content downloaded from 91.229.229.195 on Tue, 10 Jun 2014 05:25:39 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 5: Preussisches Gesetz über die Bereitstellung von Geldmitteln für die Ausgestaltung des staatlichen Besitzes an Elektrizitätsunternehmungen. Vom 3. Dezember 1926

Preuss. Gesetz vom 3. Dez. 1926 wegen Ausgestaltung staatl. Elektrizitätsunternehm. 408^

3. Auf der Grundlage ermässigter Selbstkosten, geringer Gewinnaufschläge und möglichster Ausschliessung unnützer Zwischengewinne ist eine Verbilligung des Strombezuges herbeizuführen.

4. Die Benutzung der elektrischen Kraft ist weitestgehend zu fördern, der Verbrauch zu heben, insbesondere sind auch die bisher unversorgten preussischen Gebiete elektrowirtschaftlich zu erschliessen unter grundsätzlicher Anerkennung der natürlichen Produktionsbedingungen der verschiedenen Wirtschaftsgebiete, d. h. ohne Beseitigung der Standortvorteile durch Einführung von Einheits- tarifen.

Ein staatliches Monopol wird demnach nicht angestrebt. Die Einfiussnahme des Staates auf die Stromversorgung soll unter Wahrung aller privaten und kommunalen Interessen lediglich durch eine weitere sachgemässe Entwicklung der eigenen Unternehmungen, gegebenenfalls durch Beteiligung an bestehenden Werken erfolgen. Bei der Verwirklichung dieses Programms wird die Staatsregierung auf die Verwaltungen der staatlichen Elektrizitätsgesellschaften insbesondere dar- auf hinzuwirken haben, dass auch die staatseigenen Betriebe durch Erwirtschaftung eines angemessenen Gewinns zur Herabsetzung des Steuerbedarfs beitragen und dass sie sich im übrigen nicht als etwas der Wirtschaft Wesensfremdes erweisen, sondern sich zu verständnisvollem Zusammenarbeiten mit anderen Stromerzeu- gungsunternehmungen zusammenfinden.

In der Richtung des oben Gesagten liegen auch die Neuerwerbungen des Preussischen Staates. Die Beteiligung an der Rheinisch- Westfälisches Elektrizitäts- werk A.-G., die sich durch einen besonderen Zufall im Juli 1925 durch Ueber- nahme eines grösseren Aktienpaketes von 12 Mill. RM. Stammaktien (8,57 % des Aktienkapitals) ermöglichen liess, war erforderlich, um eine Zusammenarbeit mit diesem bedeutenden im Westen Preussens gelegenen Stromversorgungsunter- nehmen anzubahnen. Durch die im August v. Js. aus ausländischem Besitz er- folgte Uebernahme der Aktienmehrheit der Nordwestdeutsche Kraftwerke A.-G. in Hamburg - früher Siemens Elektrische Betriebe A.-G. - konnte der Staat in zweckmässiger Weise seinen Besitz im Norden seines gegenwärtigen Strom- versorgungsgebietes vergrössern. Diese Erwerbung ermöglicht durch den in An- griff genommenen Zusammenschluss mit dem Netz der Grosskraftwerk Hannover A.-G. eine wirtschaftlichere Ausnutzung der in diesen beiden Gebieten vorhan- denen Kraftquellen.

Die Beteiligung an der Lahnkraftwerke A.-G. war notwendig, um den Ein- fluss des Preussischen Staates auch in der Stromversorgung des Bezirksverbandes Nassau zur Geltung zu bringen, wo die öffentlichen Verbände zurzeit bestrebt sind, eine Neuordnung der Elektrizitätswirtschaft unter Beteiligung des Staates herbeizuführen. Die Lahnkraftwerke A.-G., an der der Preussische Staat mit 26 %, der Bezirksverband Nassau und die Lahnkreise mit 44 % und die Main- kraftwerke A.-G. mit 30 % beteiligt sind, bezweckt den Ausbau der Lahn Wasser- kräfte in den Grenzen ihrer Wirtschaftlichkeit als Vorstufe für eine Kanalisierung der Lahn. Zunächst soll lediglich die Staustufe in Cramberg ausgebaut werden. Das erforderliche Baukapital beläuft sich auf 5 Mill. RM., das zur Hälfte durch Aktienübernahme der vorerwähnten Aktionäre und zur anderen Hälfte durch Be- gebung einer Anleihe aufgebracht werden soll. Der Betrieb des zu errichtenden Kraftwerks ist durch besonderen Vertrag der Mainkraftwerke A.-G., die durch bestehende Verträge die Versorgung des grössten Teils des Bezirksverbandes Nassau übernommen hat, auf eine Reihe von Jahren übertragen; später soll es von den öffentlichen Verbänden zusammen mit dem Staat bewirtschaftet werden. Im Zusammenhang mit der vorerwähnten Beteiligung an der Lahnkraftwerke A.-G. steht die Beteiligung an der Hessen-Nassauischen Ueberlandzentrale Ober- scheid G. m. b. H. mit 26 % der Gesellschaftsanteile. Auch hier war die Erwerbung bestimmt von dem Bestreben, sich mit dem Bezirks verband Nassau, der die rest- lichen Gesellschaftsanteile besitzt, zu gemeinsamem Vorgehen in der Stromver- sorgung dieses Gebietes zusammenzufinden, zumal sich die Ueberlandzentrale Oberscheid örtlich unmittelbar an das Versorgungsgebiet der Preussischen Kraft- werke „Oberweser" A.-G. anschliesst.

Die Verwendung der nach Vorstehendem bereits verausgabten bzw. fest- 403

This content downloaded from 91.229.229.195 on Tue, 10 Jun 2014 05:25:39 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 6: Preussisches Gesetz über die Bereitstellung von Geldmitteln für die Ausgestaltung des staatlichen Besitzes an Elektrizitätsunternehmungen. Vom 3. Dezember 1926

404 Preuss- Gesetz vom S.Dez. 1926 wegen Ausgestaltung staatl. Elektrizitäts unternehm.

gelegten Summe von 53 052 586,83 RM. wird im einzelnen unter Hinweis auf die angeschlossenen Erläuterungen wie folgt nachgewiesen:

A. Beiträge zur weiteren Beteiligung und Neubeteiligung des Staates an Elektri- zitätsgesellschaften :

1. Weitere Beteiligungen: a) Preussische Kraftwerke „Oberweser" A.-G. in Cassei 164 641,28 RM. b) Ostpreussenwerk A.-G. in Königsberg i. Pr 2 041000, - „ c) Ueberlandwerk Oberschlesien A.-G. in Neisse . . 222 000, - „

Gesamt AI 2 427 641,28 RM.

2. Neubeteiligungen: a) Rheinisch- Westfälisches Elektrizitätswerk A.-G. in

Essen 11 735 100,- RM. b) Nordwestdeutsche Kraftwerke A.-G. in Hamburg 7 396 760,70 „ c) Lahnkraftwerke A.-G. in Limburg 780 000,- „ d) Hessen-Nassauische Ueberlandzentrale G. m. b. H.

in Oberscheid 530 000, - „ Gesamt A 2 20 441 860,70 RM.

Gesamt A 1 und 2 22 869 501,98 RM.

B. Darlehensbeträge für die Unternehmungen, an denen der Staat beteiligt ist: 1. Grosskraftwerk Hannover A.-G. in Hannover .... 7348000, - RM. 2. Preussische Kraftwerke „Oberweser" A.-G. in Cassei 12 949 000,- „ 3. Gewerkschaft Grosskraftwerk Main- Weser in Cassei . 5 382 500, - „ 4. Ostpreussenwerk A.-G. in Königsberg i. Pr 2 209 000, - „ 5. Ueberlandwerk Oberschlesien A.-G. in Neisse .... 987900, - „ 6. Nordwestdeutsche Kraftwerke A.-G. in Hamburg . . 1 306 684,85 „

Gesamt B 30 183 084,85 RM. Gesamt A und B 53 052 586,83 RM.

C. Geldbedarf für 1926: 1. Grosskraftwerk Hannover A.-G. in Hannover .... 5000000, - RM. 2. Preussische Kraftwerke „Oberweser" A.-G. in Cassei 6 600 000, - „ 3. Gewerkschaft Grosskraftwerk Main- Weser in Cassei 4 800000, - „ 4. Ostpreussenwerk A.-G. in Königsberg i. Pr 2 700 000,- „ 5. Ueberlandwerk Oberschlesien A.-G. in Neisse .... 1800000, - „ 6. Grosskraftwerk Erfurt A.-G. in Erfurt zur Ueber-

nahme einer Beteiligung 300 000, - „ Gesamt C 21200 000,- RM.

Gesamt A 22 869 501,98 RM. B 30 183 084,85 „ C 21200 000,- „

74 252 586,83 RM.

Da von vorstehender Summe die Beträge zu A2a 11 735 100,- RM. A 2 b 7 396 760,70 „ B 6 1 306 684,85 „

insgesamt 20 438 545,55 RM.

bereits auf die 65-Mill. -Entschädigung des Reiches für verlorengegangenes preussi- sches Staatseigentum verrechnet worden sind, wird die Bereitstellung von

404

This content downloaded from 91.229.229.195 on Tue, 10 Jun 2014 05:25:39 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 7: Preussisches Gesetz über die Bereitstellung von Geldmitteln für die Ausgestaltung des staatlichen Besitzes an Elektrizitätsunternehmungen. Vom 3. Dezember 1926

Preuss. Gesetz vom ».Dez. 1926 wegen Ausgestaltung staatl. Elektrizitätsunternehm. ^Qg

74 252 586,83 RM. - 20 438 545,55 „

= 53 814 041,28 RM. = rd. 53 815 000,- „

beantragt, wovon die Summe von 21 200 000, - „ als voraussichtlicher Geldbedarf im Rechnungsjahre 1926 anzusehen ist.

Erläuterungen zu den einzelnen Ausgaben vorstehender Nachweisung.

Zu A 1 a. Der Betrag von 164 641,28 RM. ist eine Mehrausgabe des Staates für den Bau der Oberweser- und Mainkraftwerke im Rechnungsjahre 1923. Der Betrag wurde seinerzeit als Vorgriff auf ein beabsichtigtes neues Oberweser- Kreditgesetz verrechnet, das jedoch infolge der Gründung der Oberweser A.-G. durch das Gesetz, betr. die Uebertragung staatlicher Elektrizitätsanlagen an eine Aktiengesellschaft, vom 24. Oktober 1923 ( Gesetzsamml. S. 475) nicht mehr zur Vorlage kam.

Der Gegenwert ist dem Staate in dem ihm übertragenen Aktienbesitz an Aktien der Preussischen Kraftwerke „Oberweser" A.-G. zugefallen; es fehlt jedoch die Ausgabeermächtigung, die durch vorliegendes Gesetz nachgesucht wird.

Zu A 1 b. In dem Betrage von 2 041 000 RM. ist die Summe von 625 000 RM. enthalten, die den Anteil des Preussischen Staates an einer im Jahre 1924 vor- genommenen Erhöhung des Aktienkapitals der Ostpreussenwerk A.-G. darstellt, und die seinerzeit als Vorgriff auf ein neues Kreditgesetz verrechnet werden musste, da eine anderweitige Verrechnungsstelle nicht vorhanden war. Dieses Kreditgesetz ist seinerzeit nicht vorgelegt worden, da die weitere bauliche und finanzielle Ent- wicklung der Aktiengesellschaft noch nicht übersehen werden konnte. Der übrige Betrag von 1 416 000 RM. ist der preussische Anteil an einer weiteren Erhöhung des Aktienkapitals der Aktiengesellschaft im Rechnungsjahre 1925.

Zu Ale. Der Betrag von 222 000 RM. stellt den Staatsanteil an einer Erhöhung des Aktienkapitals der Ueberlandwerk Oberschlesien A.-G. dar, die durch den Aufsichtsrat für notwendig gehalten und von der Generalversammlung beschlossen wurde.

Zu A 2 a. Dieser Betrag von 11 735 100 RM. ist für den Erwerb von nominell 12 000 000 RM. Aktien der Rheinisch- Westfälischen Elektrizitätswerk A.-G. ein- schliesslich aller Nebenausgaben aufgewendet worden.

Zu A 2 b. Der Betrag von 7 396 760,70 RM. umfasst die Gesamtaufwen- dungen des Staates für den Erwerb der Aktienmehrheit der Nordwestdeutsche Kraftwerke A.-G. (vormals Siemens Elektrische Betriebe) einschliesslich der Auf- wendungen für die Uebernahme der von der Gesellschaft nach dem Erwerb heraus- gegebenen jungen Aktien.

Zu A 2 c. Der Betrag von 780 000 RM. ist erforderlich zur Uebernahme von 26 % des Aktienkapitals von 2 500 000 RM. der Lahnkraftwerke A.-G. und zur Hergäbe eines etwa erforderlich werdenden Darlehns, soweit es nicht gelingt, die weiteren Mittel im Anleihewege zu beschaffen.

Zu A 2 d. Der Betrag von 530 000 RM. ist zur Uebernahme von 26 % der Geschäftsanteile an der Hessen-Nassauischen Ueberlandzentrale in Oberscheid erforderlich.

Zu B 1 - 6. Diese Darlehen des Staates waren erforderlich für die Fort- führung begonnener Bauten und für die Erweiterung der Leitungsanlagen sowie zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Unternehmungen. Die Umwandlung eines Teiles dieser Darlehen in Aktienbeteiligungen ist beabsichtigt. Sie sind im einzelnen für nachstehende Zwecke verwandt worden:

Zu B 1. Erstellung der Leitungen Ahlem-Hardegsen, Ahlem-Holtensen (Wichtringhausen) - Nienburg und Sehnde-Misburg sowie Fertigstellung des Kraftwerks in Ahlem und Errichtung der Umspannwerke Rethen, Godenau, Hildesheim, Kirchberg-Münchehof und Misburg.

Zu B 2. Erstellung der Leitungen Borken-Frankfurt a. M. -Dornig heim, Hem- 405

This content downloaded from 91.229.229.195 on Tue, 10 Jun 2014 05:25:39 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 8: Preussisches Gesetz über die Bereitstellung von Geldmitteln für die Ausgestaltung des staatlichen Besitzes an Elektrizitätsunternehmungen. Vom 3. Dezember 1926

406 Preuss* Gesetz vom 8. Dez. 1926 wegen Ausgestaltung staatl. Elektrizitätsunternehm.

furth-Borken-Hersfeld, Hann.-Münden-Hardegsen, Borken-Ziegenhain und San- dershausen-Borgholz, Bau der Umspannwerke Frankfurt a. M., Borken und Giessen, Erweiterung, Umbau und Fertigstellung der Umspannwerke Dörnigheim, Breitungen, Berka, Helminghausen, Hemfurth, Letzter Heller, Hersfeld, Buren und Borgholz und Fertigstellung der Wasserbauten beim Kraftwerk „am Letzten Heller".

Zu B 3. Ausbau der Kesselanlage auf die volle Leistung des Kraftwerks von 32 800 KW, Ausbau der Schaltanlage, Aufschluss der Grube und Erweiterung des Grundbesitzes. Das Darlehen ist hypothekarisch gesichert.

Zu B 4. Erstellung der Leitung Allenstein-Liebstadt-Elbing, Ausbau und Verdichtung des Leitungsnetzes der Ueberland werke Königsberg, Gumbinnen und Osterode und Bau der Umspannwerke Elbing, Allenstein und Liebstadt. Die beiden anderen Aktionäre haben ihrer Beteiligung entsprechende Darlehen gewährt.

Zu B 5. Erstellung der Leitungen Zaborze-Zawadski und Zaborze-Cosel, Bau der Umspannwerke Zawadski, Cosel und Ratibor sowie weiterer Anlagen zur Ver- besserung der Stromversorgung. Die beiden anderen Aktionäre haben ihrer Be- teiligung entsprechende Darlehen gewährt.

Zu B6. Abdeckung einer Schuld der Nordwestdeutsche Kraftwerke A.-G. bei dem früheren Besitzer der Aktienmehrheit gegen Abtretung der Forderung.

Zu C 1 - 7. Da das Gesetz vom 16. Februar 1926 ( Gesetzsamml. S. 50) über die Bereitstellung von Geldmitteln für die Ausgestaltung des staatlichen Besitzes an Bergwerken, Häfen und Elektrizitätswerken sowie zur Förderung der Landes- kultur auch zur Beschaffung der Mittel dienen soll, die voraussichtlich im Rech- nungsjahre 1926 benötigt werden, ist in der Denkschrift zu dem erwähnten Gesetz bereits eine Summe von 21 200 000 RM. als voraussichtlicher Geldbedarf bei den einzelnen staatlichen Elektrizitätsgesellschaften angegeben worden. Die Bedarfs- anmeldungen der verschiedenen Gesellschaften liegen bereits vor, doch muss dar- auf hingewiesen werden, dass die einzelnen Zahlen im Laufe eines Zeitraumes von fast fünf Vierteljahren, für den die Aufstellung gemacht worden ist, immer gewissen Veränderungen unterliegen werden. Einzelne Bauvorhaben werden viel- leicht nicht ausgeführt werden, andere werden hinzukommen. Bei dem Umfang der Unternehmungen sind Schwankungen unausbleiblich, so dass die nachstehen- den Zahlenangaben nur mit diesem Vorbehalt gemacht werden können. Der Geld- bedarf beläuft sich bei den verschiedenen Gesellschaften wie folgt:

Zu C 1. Grosskraftwerk Hannover A.-G.: Bau einer 60 000- Volt-Leitung Nienburg-Dörverden-Farge zur Herstellung der schon mit dem Erwerb der Nord- westdeutschen Kraftwerke A.-G. (Siemens Elektrische Betriebe) erstrebten Ver- bindung zum Zwecke des Stromaustausches, Uebernahme der Leitungen Kirch- weihe- Sebalds brück und Rethen-Ilsede, Aufstellung von zwei neuen Kesseln für Kohlenstaubfeuerung im Kraftwerk Ahlem, Verstärkung der Leitung Godenau- Hardegsen zwecks Herstellung einer leistungsfähigeren Verbindung mit der Preussische Kraftwerke Oberweser A.-G., Ergänzung des Schalthauses Ahlem und Restrate für den Bau der Leitung Afferde-Rethen insgesamt 5 000 000 RM.

Zu C 2. Preussische Kraftwerke Oberweser A.-G.: Restrate für den Bau der Leitung Borken-Frankfurt und des Umspannwerks in Frankfurt, Ausbau der Leitung Borken-Hardegsen zwecks Herstellung einer leistungsfähigeren Verbin- dung mit dem Grosskraftwerk Hannover, Verstärkung des übrigen Netzes, Aus- bau des Kraftwerks Hemfurth II und des Ausgleichsweihers 6 600 000 RM.

Zu C 3. Gewerkschaft Grosskraftwerk Main- Weser: Restrate für das 100 000- Volt-Umspannwerk Borken, Bau einer Verschwelungsanlage beim Kraft- werk Borken, Vergrösserung des Kuxenbesitzes 4 800 000 RM.

Zu C 4. Ostpreussenwerk A.-G.: Anschluss an das Westpreussische Ueber- land werk Marien werder und Ausbau des Leitungsnetzes der Ostpreussenwerk A.-G. und der drei Ueberlandwerke, Anteil entsprechend der Beteiligung am Aktien- kapital 2 700 000 RM.

Zu C 5. Ueberland werk Oberschlesien A.-G.: Bau einer 60 000- Volt-Leitung Kosel-Neisse nebst Umspannwerk, Ausbau des 15 000- Volt- Verteilungsnetzes nebst Schaltstationen, Anteil entsprechend der Beteiligung am Aktienkapital 1 800000 RM.

Zu C 6. Neubeteiligung: Zur Uebernahme einer Beteiligung am Aktien - 406

This content downloaded from 91.229.229.195 on Tue, 10 Jun 2014 05:25:39 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 9: Preussisches Gesetz über die Bereitstellung von Geldmitteln für die Ausgestaltung des staatlichen Besitzes an Elektrizitätsunternehmungen. Vom 3. Dezember 1926

Preuss. Gesetz vom 8. Dez. 1926 wegen Ausgestaltung staatl. Elektrizitätsunternehm. 4.Q7

kapital der Grosskraftwerk Erfurt A.-G. in Erfurt, die bereits von der Provinz Sachsen für den Preussischen Staat erworben worden ist, und die zur Wahr- nehmung der gemeinsamen Interessen von Staat und Provinz, der mit den gleichen Anteilen beteiligt bleiben, angestrebt wurde, ist ein Betrag von 300 000 RM. erforderlich. Die übrigen Aktionäre sind die Stadt Erfurt und das Land Thüringen. Das Kraftwerk versorgt insbesondere auch die in Thüringen eingesprengten preussischen Gebietsteile.

Das Preussische Staatsministerium hat in einem Schreiben vom 12. April 1926 an den Preussischen Staatsrat folgende „Programmatische Dar- stellung des Staatsministeriums über die in der staat- lichen E le k t r i z i t ä t s w i r t s c haf t verfolgten Wege und endgültigen Absichten" gegeben:

Die Absicht der Staatsregierung, auf das Elektrizitätswesen in Preussen Einfluss zu gewinnen, beruht auf der Erkenntnis, dass die Elektrizitäts Wirtschaft im Laufe der Jahre für die gesamte Volkswirtschaft von grösster Bedeutung ge- worden ist und in steigendem Masse einer der wichtigsten Faktoren der Güter- erzeugung zu werden verspricht. Der Verbrauch elektrischen Stromes für Licht- und Kraftzwecke hat in einem vielleicht nur von wenigen vorhergesehenen Um- fange Fortschritte gemacht. Schon heute wird die gesamte Stromerzeugung in Deutschland auf etwa 10 - 12 Milliarden kWh jährlich geschätzt. Trotzdem stehen wir noch am Anfang der Entwicklung, da in Deutschland auf den Kopf der Bevölkerung etwa 150 - 200 kWh kommen, während andere Länder bereits einen weit höheren Verbrauch erreicht haben. Der jährliche Verbrauch in Kilo- wattstunden je Kopf der Bevölkerung beträgt z. B. in Schweden etwa 400 kWh, in Oesterreich 420 kWh, in den Vereinigten Staaten von Amerika 500 kWh und in der Schweiz 660 kWh. Man darf daher auch in Deutschland mit einer gewaltigen Steigerung des Bedarfs rechnen. Dieser wird zurzeit aus vielen einzelnen Kraftanlagen gedeckt, deren Zahl heute auf etwa 3000 geschätzt wird. Daraus ergibt sich, dass die Stromversorgung in Deutschland heute noch ausserordentlich zersplittert und in hohem Masse unwirtschaftlich ist. Die Karte der Stromver- sorgungsunternehmungen Deutschlands beweist dies auf das deutlichste. Wenn auch die Mehrzahl der vorerwähnten 3000 Kraftwerke für die öffentliche Ver- sorgung nicht in Frage kommt, so ist doch die Zahl der diese ausführenden Elektri- zitätsunternehmungen und der von ihnen betriebenen Kraftwerke noch ausser- ordentlich gross. Es gibt in Deutschland nur etwa 80 Werke mit einer Leistung von mehr als 20 000 kW. Es ist daher erforderlich, dass die bereits in den letzten Jahren angebahnte Entwicklung zur Rationalisierung der Stromerzeugung durch Zusammenschlüsse einzelner Unternehmungen unter Stillegung der unwirtschaft- lich arbeitenden kleineren Werke in jeder Weise gefördert wird. Zwar haben sich schon einzelne besonders bedeutende Unternehmungen entwickelt, von denen neben den staatseigenen Werken insbesondere die Elektrowerke des Reichs, das Rheinisch- Westfälische Elektrizitätswerk und die grossen kommunalen Elektri- zitätswerke in Westfalen genannt zu werden verdienen, es ist aber nicht zu ver- kennen, dass die Zusammenschlussbewegung nur langsam fortschreitet. Die Staats- regierung betrachtet es daher als eine ihrer wichtigsten Aufgaben auf elektro- wirtschaftlichem Gebiete, ihrerseits die Rationalisierung der Stromversorgung mit allen Kräften zu fördern, um eine allmähliche Absenkung der heute im allgemeinen noch verhältnismässig hohen Strompreise herbeizuführen.

Die bisherige Entwicklung, die ihren Anfang privatwirtschaftlicher Initiative verdankt, hat es aber gerade um derentwillen mit sich gebracht, dass die einzelnen Landesteile nicht gleichmässig mit Strom versorgt werden. Es ist natürlich, dass die Privatwirtschaft sich in erster Linie der Gebiete angenommen hat, die durch ihre starke Besiedlung und Industrialisierung grössere Gewinnmöglichkeiten ver- sprachen, während die ärmeren und weniger bevölkerten Gegenden zunächst un- berücksichtigt blieben. Auch hier glaubt die Staatsregierung die besondere Auf- gabe des Staates darin erblicken zu müssen, für eine allgemeine gleichmässige und vorteilhafte Versorgung einzutreten. Dies ist auch bisher geschehen, und die vom Staate im Wesergebiet errichteten Kraftwerke und die Beteiligung des Staates

407

This content downloaded from 91.229.229.195 on Tue, 10 Jun 2014 05:25:39 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 10: Preussisches Gesetz über die Bereitstellung von Geldmitteln für die Ausgestaltung des staatlichen Besitzes an Elektrizitätsunternehmungen. Vom 3. Dezember 1926

408 Freuss. Gesetz vom S. Dez. 1926 wegen Ausgestaltung staatl. Elektrizitäts unternehme

an der Ostpreussenwerk A.-G. und Ueberlandwerk Oberschlesien A.-G. beruhen gerade auf diesem Gedanken.

Ein weiterer Umstand, der für die gesamte Elektrizitätswirtschaft von ganz, besonderer Bedeutung ist, ist der monopolartige Charakter der Elektrizitäts- unternehmungen. Der Stromabnehmer ist in der Wahl des Strombezuges, soweit er den Strom nicht selbst erzeugen will, nicht frei. Er muss sich vielmehr an das Unternehmen anschliessen, das in seinem Gebiet die Versorgung übernommen hat. Das Gesetz, dass sich der Preis nach Angebot und Nachfrage richtet, gilt daher für die Elektrizitätswirtschaft nur in beschränktem Umfange. Damit besteht aber auch die Gefahr, dass die Strompreise sich nicht immer auf angemessener Höhe halten, und der Stromerzeuger versucht, seine Monopolstellung zu miss- brauchen. Ein Vergleich der in den verschiedenen Landesteilen von den einzelnen Elektrizitätsunternehmungen festgesetzten Strompreise führt zum Teil zu recht erheblichen Unterschieden, die nicht mehr in den an sich naturgemäss verschie- denen Erzeugungsbedingungen ihre Erklärung finden. Es wird daher auch eine besondere Aufgabe der Staatsregierung sein müssen, auf eine gleichmässige Tarif- gebarung hinzuwirken und grosse, die Allgemeinheit schädigende Monopolbildungen zu verhindern.

Den vorstehend aufgezeichneten Aufgaben entspricht das Elektrizitätspro- gramm der Staatsregierung. Schon im Jahre 1917 wurden von dem damaligen Minister der öffentlichen Arbeiten im Landtage die Massnahmen gekennzeichnet, die die Regierung zur Förderung der Elektrizitätswirtschaft in Preussen zu er- greifen beabsichtigte. Sie umfassten eine gleichmässige, einheitliche Stromver- sorgung des Landes, insbesondere durch Förderung der bisher nur ungenügend oder überhaupt nicht versorgten Landesteile und eine Verhinderung von grossen Elektrizitätsmonopolen, ohne dass dabei die berechtigten kommunalen und pri- vaten Interessen Schaden leiden sollten.

Die gegenwärtige Regierung steht auch heute noch auf dem Boden des da- maligen Regierungsprogramms, dessen Durchführung durch die Ungunst der Ver- hältnisse bisher in dem erforderlich gewesenen Ausmasse nicht möglich gewesen ist. Ein Verlassen des Programms ist jedoch an keiner Stelle zu verzeichnen. Auch, heute noch wird von der Staatsregierung in keiner Weise irgendein Monopol er- strebt. Ebensowenig ist es beabsichtigt, die Elektrizitätswirtschaft in Preussen zu verstaatlichen. Das Recht zur Stromerzeugung wird weder der Privatwirtschaft noch den Kommunen bestritten. Die Absicht der Regierung läuft lediglich darauf hinaus, auf die Elektrizitätswirtschaft durch Vereinbarungen oder Beteiligungen so viel Einfluss zu gewinnen, um Schädigungen, die der Allgemeinheit sonst viel- leicht erwachsen könnten, zu verhindern, und die billige Stromversorgung des Landes in jeder Weise zu fördern. Insbesondere wünscht die Staatsregierung keinen Machtkampf; sie legt vielmehr den allergrössten Wert darauf, dass die staatlichen Elektrizitätswerke mit den übrigen grossen Elektrizitatsuntemeh- mungen im Interesse des öffentlichen Wohles gedeihlich zusammenwirken und sich namentlich auch über Massnahmen zur Verbilligung der Stromerzeugung und über Stromaustausch auf breitester Grundlage verständigen, damit die Zersplitte- rung, die nun einmal besteht, für die Allgemeinheit keine weiteren Nachteile im Gefolge hat.

408

This content downloaded from 91.229.229.195 on Tue, 10 Jun 2014 05:25:39 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions


Recommended