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Preussisches Gesetz betreffend Uebertragung der Verwaltung und Ausbeutung des staatlichen...

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Preussisches Gesetz betreffend Uebertragung der Verwaltung und Ausbeutung des staatlichen Bergwerksbesitzes an eine Aktiengesellschaft. Vom 9. Oktober 1923 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 2 (1924), pp. 166-196 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906528 . Accessed: 18/06/2014 19:36 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.78.113 on Wed, 18 Jun 2014 19:36:47 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Preussisches Gesetz betreffend Uebertragung der Verwaltung und Ausbeutung des staatlichen Bergwerksbesitzes an eine Aktiengesellschaft. Vom 9. Oktober 1923

Preussisches Gesetz betreffend Uebertragung der Verwaltung und Ausbeutung des staatlichenBergwerksbesitzes an eine Aktiengesellschaft. Vom 9. Oktober 1923Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 2 (1924), pp. 166-196Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906528 .

Accessed: 18/06/2014 19:36

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Preussisches Gesetz betreffend Uebertragnng der Ver- waltung und Ausbeutung des staatiichen Bergwerks- besitzes an erne Aktiengesellschaft. Vom 9. Oktober 1923.

(Preuss. Gesetzsamml. 1923 Nr. 63 S. 467.)

§ 1.

a) Auf Grand des Art. 69 der Verfassung fiir den Freistaat Preussen vom 30. November 1920 (Gesetzsamml. S. 543) wird das Preussische Staatsministerium ermachtigt, zwecks Verwaltung und Ausbeutung der der staatlichen Bergverwal- tung unterstehenden Betriebe, Gerechtsame und Berechtigungen eine Aktien- gesellschaft (A.G.) zu bilden.

b) Die Uebertragung der Verwaltung und Ausbeutung erfolgt gegen ein vertraglich naher zu bestimmendes Entgelt.

c) Zu welchem Zeitpunkte die Verwaltung und Ausbeutung der Betriebe, Gerechtsame und Berechtigungen auf die A.G. iibergeht, ist der gemeinsamen Entscheidung des Ministers fur Handel und Gewerbe und des Finanzministers vorbehalten1).

§2. a) Das Staatsministerium hat die gesamten Aktien fiir den Preussischen

Staat zu ubernehmen. b) Die Vertretung des Staates als Aktionar der A.G. erfolgt durch den

Minister fiir Handel und Gewerbe und den Finanzminister zu gleichen Teilen. Der Finanzminister wird ermachtigt, einen Teil der durch ihn vertretenen Aktien an die Preussische Staatsbank (Seehandlung) widerruflich zu iibertragen.

c) Die Verausserung von Aktien, die Herausgabe besonderer Gattungen von Aktien (Vorzugsaktien u. a.) und die Erhohung des Aktienkapitals, soweit die Aktien nicht in der Hand des Staates bleiben sollen, sind an die Zustimmung des Landtags gebunden. Das gleiche gilt von einer ein Drittel des Grundkapitals iibersteigenden Verpfandung, soweit sie nicht bei der Preussischen Staatsbank (Seehandlung) erfolgt.

§ 3. a) Der Finanzminister wird ermachtigt, zur Deckung der Mittel fiir die im

§ 2 vorgesehene Uebernahme der Aktien eine Anleihe bis zur Hohe von 5 Millionen Goldmark durch Verausgabung eines entsprechenden Betrages von Schuldver- schreibungen aufzunehmen. Die Verwaltung der Anleihe wird der Hauptverwal- tung der Staatsschulden iibertragen. Die Anleihe ist in der Art zu tilgen, dass

]) Bisher warden ttbernommen : die Oberharzer Berg- und Htittenwerke in Claustal am 15. Januar 1921; die Friedrichsgrube mit Reservatfeld in Miechowitz am 1. Febrnar 1924, das Salzwerk Stetten in Stetten-Hohenzollern am 14. Febrnar 1924, die Berginspektion Riidersdorf in Ealkberge (Mark) am 1. Marz 1924, die Bernsteinwerke in Kflnigsberg i. Pr. am 16. Marz 1924, die Bergwerksdirektion Hindenburg in Hindenburg, Oberschlesien, am 15. Marz 1924, die Unterbarzer Berg- nnd Htittenwerke in Oker am 15. Marz 1924, die Kali- werke, Sal in en, Bader und Braunkohlengruben am 1. April 1924, das Huttenwerk Gleiwitz- Malapane in Gleiwitz am 1. April 1924, die Berginspektion Dillenburg am 1. Mai 1924, die Bohrverwaltung in SohOnebeck a. E. am 15. Mai 1924. Es ist beabsichtigt die Uebernahme der Berginspektion Ibbenbtiren znm 1. Juli 1924, der Berginspektion am Deister in Bersing- hansen, des Maschinenamtes in Hildesheim and der Banverwaltung in Bilckeburg zum 1. Juli 1924, des Gesamtbergamtes in Obernkirchen zum 1. August 1924.

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Prenss.Ges.betr. Uebertrag. d. Verwalt. n. Ausbent. d. staatl. Bergwerksbes. an eine A.G . Jgy

jahrlich 1,9 v. H. des fur den Anleihezweck aufgenommenen Schuldkapitals unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zur Tilgung der gesamten Staatsschuld oder zur Verrechnung auf bewilligte Anleihen verwendet werden. Als ersparte Zinsen sind 8 v. H. der zur Tilgung dieser Anleihe aufgenommenen oder auf bewilligte Anleihen verrechneten Betrage anzusetzen.

b) An Stelle der Schuldverschreibungen konnen voriibergehend Schatz- anweisungen oder Wechsel ausgegeben werden. In den Schatzanweisungen ist der Falligkeitstermin anzugeben. Die Wechsel sind von 2 Mitgliedern der Haupt- verwaltung der Staatsschulden zu unterschreiben.

c) Die Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, etwa zugehorigen Zins- scheine und Wechsel konnen samtlich oder teilweise auf auslandiache oder nach einem bestimmten Wertverhaltnis auf in- und auslandische Wahrung sowie im Auslande zahlbar gestellt werden. Der Finanzminister wird ferner ermachtigt, bei den vom Staate gegebenen Anleihen die Schuldverschreibungen, Schatz- anweisungen und etwa zugehorigen Zinsscheine samtlich oder teilweise auch auf Einheiten von Sachwerten (Tonnen Kohle, Kali usw.) zu stellen.

d) Die Schatzanweisungen und Wechsel konnen wiederholt ausgegeben werden.

e) Die Mittel zur Einlosung von Schatzanweisungen und Wechseln konnen durch Ausgabe von Schatzanweisungen und Wechseln oder von Schuldverschrei- bungen in dem erforderlichen Nennbetrage beschafft werden.

f) Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel, die zur Ein- losung fallig werdender Schatzanweisungen oder Wechsel bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers 14 Tage vor der Falligkeit zur Verfiigung zu halten. Der Umlauf und gegebenenfalls die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Umlaufsfahigkeit und die Verzinsung der einzulosenden Schuldpapiere aufhort.

g) Wann, durch welche Stelle und in welchen Betragen, zu welchem Zins- oder Diskontosatze, zu welchen Bedingungen der Kundigung oder mit welchem Falligkeitstage sowie zu welchem Kurse die Schuldverschreibungen, Schatz- anweisungen und Wechsel ausgegeben werden sollen, bestimmt der Finanzminister. Hun bleibt im Falle des Abs. e die Festsetzung des Wertverhaltnisses sowie der naheren Bedingungen fur Zahlungen im Auslande uberlassen.

§4. Fur die Geschaftsfiihrung der A.G. kommen die Art. 63-68 der Preussischen

Verfassung sowie die Bestimmungen des Preussischen Gesetzes, betr. den Staats- haushalt, vom 11. Mai 1898 (Gesetzsamml. S. 77) nicht in Betracht. Ebenso findet der Art. 68 der Preussischen Verfassung nicht mehr Anwendung auf die Reoh- nungen aus der Zeit vor der Uebertragung der Verwaltung und Ausbeutung der Betriebe (§ 1 zu c).

§5. a) Die A.G. fuhrt die Geschafte im eigenen Namen und fiir eigene Rechnung

auf Grund eines mit dem Preussischen Staate, vertreten durch den Minister fur Handel und Gewerbe und den Finanzminister, abzuschliessenden Vertrages.

b) Der A.G. kann durch Vertrag das Recht eingeraumt werden, die von ihr verwalteten Grundstlicke sowie die von ihr verwalteten Gerechtsame und Berech- tigungen, fiir welche die sich auf Grundstiicke beziehenden gesetzlichen Vor- schriften gelten, mit Zustimmung des Ministers fiir Handel und Gewerbe und des Finanzministers, zu veraussern oder mit Hypotheken, Grundschulden und anderen dinglichen Rechten zu belasten, sowie die hierzu erforderlichen Erklarungen vor den Grundbuchamtern abzugeben. Die beiden Minister konnen fiir weniger be- deutende Falle die Zustimmung allgemein erteilen.

c) Die Verausserung wesentlicher Teile des verwalteten Besitzes und eine Belastung der verwalteten Grundstiicke, Gerechtsame und Berechtigungen iiber 10 Millionen Goldmark hinaus darf nur mit Zustimmung des Landtags erfolgen.

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Igg Preuss.Ges.betr.Uebertrag.d.Verwalt.u. Ausbeut. d. staatl.Bergwerksbes.aneineA.G*

§6. Das Staatsministerium hat dem Landtag den Jahresabschluss nebst dem

von den Organen der A.G. erstatteten Jahresbericht nach den Beschliissen der Generalversammlung alsbald vorzulegen.

§7. a) Diejenigen Beamten der Bergverwaltung, die von der A.G. innerhalb

6 Monaten nach ihrer Grundung oder nach Uebernahme des Werkes, bei dem sie tatig sind, in den Dienst der A.G. ubernommen werden, gelten als ohne Gehalt unwiderruflich beurlaubt. Sie scheiden aus dem Staatsdienste nach Ablauf von 5 Jahren nach ihrer Uebernahme aus, sofern sie nicht spatestens 3 Monate vorher dem Minister fur Handel und Gewerbe die schriftliche Erklarung abgeben, dass sie mit dem Ablauf des Urlaubs ihre Tatigkeit im Staatsdienste wieder aufnehmen wollen. Die eingangs erwahnte sechsmonatige Frist kann durch allgemeine Ver- ftigung des Ministers fur Handel und Gewerbe verlangert werden.

Die Beamten scheiden aus dem Staatsdienst auch mit einer innerhalb der fiinf jahrigen Frist des Abs. 1 erfolgenden Beendigung ihres Vertragsverhaltnisses aus, sofern sie nicht binnen 4 Wochen, nachdem der Zeitpunkt der Beendigung feststeht, dem Minister fur Handel und Gewerbe die Erklarung abgeben, dass sie ihre Tatigkeit wieder aufnehmen wollen.

Wenn der Beamte im Falle der Abs. 1 und 2 rechtzeitig erklart, seine Tatig- keit im Staatsdienste wieder aufnehmen zu wollen, so erloschen die beiderseitigen Anspriiche des Beamten und der A.G. aus dem Vertragsyerhaltnis, die sich auf einen nach der Beendigung des Urlaubs (Abs. 1) oder des Vertragsverhaltnisses (Abs. 2) liegenden Zeitraum beziehen.

b) Angestellte, die nach a aus dem Staatsdienst ausgeschieden sind, haben Anspruch auf Versorgungsbeziige aus der Staatskasse nach Massgabe der staat- lichen Grundsatze, sobald sie aus dem Dienst der A.G. nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder infolge dauernder Berufsunfahigkeit ausscheiden. Die Hinterbliebenen der mit Ruhegehalt ausgeschiedenen Angestellten haben Anspruch auf Hinterbliebenengebuhrnisse aus der Staatskasse nach Massgabe der staat- lichen Grundsatze. Den gleichen Anspruch haben die Hinterbliebenen derjenigen Angestellten, die nach a in den Dienst der A.G. ubernommen und aus ihm durch Tod ausgeschieden sind.

Die gleichen Anspriiche bestehen, falls das Ausscheiden auf Kiindigung seitens der A.G. erfolgt, ohne dass hierzu ein in der Person des Angestellten liegen- der wichtiger Grund vorliegt, der im Beamtenverhaltnis die Dienstentlassung gerechtfertigt haben wiirde. Der Anspruch wird fallig, sobald die A.G. die Zahlung der Gehaltsbezuge einstellt.

Scheiden Angestellte, ohne dauernd berufsunfahig zu sein, vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus eigener Entschliessung aus dem Dienst der A.G. aus, weil ihnen das Verbleiben in ihrer Dienststelle nicht zugemutet werden kann, so haben sie, und demnachst auch ihre Hinterbliebenen, Anspruch auf die Ver- sorgungsbeziige aus der Staatskasse nach Massgabe der staatlichen Grundsatze; der Anspruch wird fallig, sobald sie entweder das 65. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfahig geworden oder gestorben sind, oder falls und solange sie keine Stellung oder Beschaftigung finden, die ihnen nach Massgabe der von ihnen innegehabten Stellung einen Erwerb bietet.

Die Gerichte sind an die Entscheidung der Verwaltungsbehorden iiber das Vorliegen des Versorgungsanspruches nicht gebunden.

c) Die Versorgungsbeziige in den Fallen zu b richten sich nach der zuletzt von den Beamten bekleideten Staatsstelle. Dabei wird die nach dem endgiiltigen Ausscheiden aus dem Staatsdienst im Dienste der A.G. verbrachte Zeit auf das Besoldungsdienstalter und auf die ruhegehaltsfahige Dienstzeit nicht ange- rechnet.

d) Auf Staatsbeamte, deren Stelle infolge der Uebertragung der Verwaltung im Haushaltsplan wegfallt, die aber nicht aus dem Staatsdienst ausscheiden, findet

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Preuss.Ges.betr.Uebertrag.d.Verwalt. u.Ausbeut. d.staatl.Bergwerksbes.aneineA.G. JgQ

die Verordnung vom 26. Februar 1919 (Gesetzsamml. S. 33) in Verbindung mit Art. II des Gesetzes vom 12. Juli 1923 (Gesetzsamml. S. 305) Anwendung.

e) Vorstehende Vorschriften finden auf die Beamten des friiheren Bergwerks- direktionsbezirkes Saarbrlicken Anwendung, wenn sie spatestens V2 Jahr nach Ablauf der Zeit, in der sie als vom Preussischen Staat in den Dienst der franzo- sischen Bergverwaltung beurlaubt gelten, in den Dienst der A.G. iibernommen werden. Die ftinf jahrige Beurlaubung nach a Satz 2 rechnet vom letzteren Zeit- punkte ab. Die Erklarung nach a Satz 2 ist spatestens 3 Monate vor Ablauf des Urlaubs abzugeben.

f) Die Vorschriften unter e gelten sinngemass fur die in den Dienst der polnischen Bergverwaltung beurlaubten Beamten des Bergwerksdirektionsbezirkes Hindenburg.

§8. Mit der Ausfuhrung dieses Gesetzes werden der Minister fur Handel und

Gewerbe und der Finanzminister beauftragt.

Der Landtag beschloss, das Staatsministerium zu ersuchen, dahin zu wirken, dass die Satzung der Gesellschaft und der Vertrag den in der Anlage festgesetzten Wortlaut enthalten.

Satzung der Preussischen Bergwerks- und Htitten-Aktiengesellschaft. Vom 13. Dezember 1923.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Unter der Firma: ,,Preussische Bergwerks- und Hutten-Aktiengesellschaft"

wird eine Aktiengesellschaft errichtet, die ihren Sitz in Berlin hat.

§2.

a) Die Dauer der Gesellschaft betragt einhundert Jahre. b) Das Geschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschaftsjahr beginnt

mit der Eintragung in das Handelsregister und endet mit dem Ablauf des Kalender- jahres.

Gegenstand des Unternehmens.

§3.

Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Errichtung, die Ver- waltung und Ausbeutung bergbaulicher und Hutten-Betriebe sowie anderer ge- werblicher Betriebe, die Ausbeutung und Verwertung von Gerechtsamen, die Begrundung und Uebernahme von Handelsunternehmungen und Beteiligung an solchen, soweit sie die Gesellschaft zu fordern geeignet sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten.

GrundkapitalundAktien.

§4. Das Grundkapital betragt 5 Millionen M. und wird eingeteilt in 5000 auf

den Namen lautende Aktien von je 1000 M. Bei einer Erhohung des Grundkapitals konnen Aktien zu einem hoheren als dem Nennwert ausgegeben werden.

§5. Die Verausserung oder Verpfandung von Aktien ist an die Zustimmung des

Aufsichtsrats und der Generalversammlung gebunden. 427

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1 70 Preuss.Ges. betr. Uebertrag. d.Verwalt. u. Ausbent. d. staatl. Bergwerksbes. an eine A. ft.

Organe der Gesellschaft.

§6. Organe der Gesellschaft sind: a) der Vorstand, b) der Aufsichtsrat, c) die Generalversammlung.

Vorstand.

§ 7.

a) Der Vorstand besteht aus hochstens 7 ordentlichen Mitgliedern1). Die Bestellung und Abberufungderselben erfolgt durch die Generalversammlung unter Zustimmung* des Aufsichtsrats.

b) Ferner konnen stellvertretende Vorstandsmitglieder ernannt werden, fur deren Bestellung und Abberufung das gleiche gilt2).

§8. a) Die Gesellschaft wird, sofern nicht der Aufsichtsrat von der Befugnis

zu b Gebrauch gemacht hat, durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vor- standsmitglied und einen Prokuristen oder durch zwei Prokuristen vertreten.

Die Zeichnung der Geseltechaft geschieht rechtsgultig in der Weise, dass die Zeichnungsberechtigten die Firma der Gesellschaft mit ihrer Unterschrift ver- sehen.

b) Der Aufsichtsrat ist befugt, einzelnen Vorstandsmitgliedern die Befugnis zu verleihen, die Gesellschaft allein zu vertreten.

c) Die Prokuristen werden vom Vorstand mit Genehmigung des Aufsiohts- rates bestellt.

Aufsichtsrat.

§9. a) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 15 von der Generalversammlung

zu wahlenden Personen8). b) Die Wahl des ersten Aufsichtsrates gilt fur die Zeit bis zur Beendigung

der ersten Generalversammlung, welche nach Ablauf eines vollen Jahres seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zur Beschlussfassung iiber die Jahresbilanz abgehalten wird.

c) Von diesem Zeitpunkte an scheidet alljahrlich in der ordentlichen General- versammlung ein Viertel der Mitglieder des Aufsichtsrats aus. Die Reihenfolge im Ausscheiden wird durch das Los bestimmt, sofern sie nicht durch die Amts- dauer feststeht. Die Ausscheidenden sind wieder wahlbar.

d) Beamtete Mitglieder scheiden mit Aufgabe der Dienststellung aus, auf Grund deren sie in den Aufsichtsrat gewahlt worden sind. Das gleiche gilt fur die Mitglieder des Landtages bei Aufhoren der Mitgliedschaft am Landtag.

*) Den Vorstand bilden: Generaldirektor Lob und Oeneraldirektor Rohris. a) Stellvertretende Vorstandsmitelieder sind: Direktor Koska und Direktor Osterroth. 3) Den ersten Aufsichtsrat bilden: 1. Staatssekretar Dflnhoff, Vorsitzender, Berlin; 2. Staatssekretar Dr. Weber,

1. Stellvertreter des Vorsitzenden, Berlin C2; 3. Oberberghauptmann Schantz. 2. Stell- vertreter des Vorsitzenden, Berlin; 4. Geh.OberbergratPlemming, Berlin; 5. Oberland- forstmeister Dr. Freiherr von dem Bussche, Berlin W9; 6. Reichsminister a. D. Wissel, Reichstagsabgeordneter, Berlin SO 36; 7. Berghauptmann Bennhold, Berlin W 62; 8. Staatsminister a. D. Fischbeck, Exzellenz, Landtagsabgeordneter, Berlin- Wilmersdorf; 9. President der Geologischen Landesanstalt , Geh. Bergrat Professor Dr. Krusch, Berlin N4; 10. Siaatsfinanzrat Dr. RUhe, Berlin; 11. Finanzrat Remak, Berlin C 2; 12. Geh. Finanzrat Dr. Grosser, Berlin C2; 18. Berghauptmann Dr. Born- hardt, Glausthal; 14. Generaldirektor Oberbergrat von V el sen, Herne (Westf.); 16. Generaldirektor Bergassessor a. D. Krawehl, Essen (Ruhr); 16. Dr. von Waldt- h aus en, Landtagsabgeordneter, Essen (Ruhr); 17. Bergrat Seidel, Landtagsabgeord- neter, Dilsseldorf; 18. Christian Steger, Landtagsabgeordneter, Berlin W 62; 19. Hus em an, Langtagsabgeordneter, Bo chum; 20. Sabottka, Landtagsabgeordneter, Eikel fWestf.).

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Preuss.Ges. betr.Uebertrag. d.Verwalt.u. Ausbeut. d. staatl. Bergwerksbes. an eine A.G. YJ'

e) Scheidet ein Mitglied wahrend seiner Wahlzeit aus, so ist an seiner Stelle durch die nachste ordentliche Generalversammlung ein Ersatzmann zu wahlen, dessen Amtsdauer bis zum Ablauf der Wahlzeit des Ausgeschiedenen wahrt.

f) Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung zur Vor- nahme einer Ersatzwahl ist nicht erforderlich, solange der Anfsichtsrat noch aus zwei Drittel der gewahlten Personen besteht. Hierbei ist, falls die Zuriickfuhrung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf zwei Drittel keine voile Zahl ergibt, die nachsthohere voile Zahl entscheidend.

§ 10. a) Der Aufsichtsrat wahlt nach der ordentlichen Generalversammlung einen

Vorsitzenden und seine Stellvertreter. b) Alle Erklarungen des Aufsichtsrats sind rechtsgultig gezeichnet, wenn

sie die Unterschrift: ,,der Aufsichtsrat der Preussischen Bergwerks- und Hutten- Aktiengesellschaft" und die Namensunterschrift des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter tragen.

§11. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten fiir ihre Tatigkeit keine Vergutung,

sondern neben dem Ersatz ihrer Fahrkosten eine Aufwandsentschadigung, die der Aufsichtsrat festsetzt.

§ 12. a) Der Aufsichtsrat steht dem Vorstand nach gesetzlicher Vorschrift be-

aufsichtigend zur Seite. b) Er setzt seine eigene Geschaftsordnung fest und kann allgemeine An-

weisungen fur den Vorstand erlassen. c) Insbesondere kann er durch Anweisung bestimmen, welche Geschafte

vor dem Abschluss seiner Genehmigung bediirfen sollen.

§13. Insbesondere liegt dem Aufsichtsrat folgendes ob: a) die Beschlussfassung uber Erwerb oder Verausserung, Pachtung oder Ver-

pachtung, sowie liber Verpfandung von Grundstucken, dingSchen Rechten, Berg- werken und Bergwerksgerechtigkeiten, soweit nicht die Geschaftsordnung er- leichternde Bestimmungen enthalt;

b) die Beschlussfassung iiber den Erwerb, die Verausserung, die Verpfandung und Loschung von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, soweit nicht die (Jeschaftsordnung erleichternde Bestimmungen enthalt;

c) die Genehmigung der von dem Vorstande vorzulegenden Plane iiber die Ausfuhrung neuer Bauten und Anlagen, soweit nicht die Geschaftsordnung er- leichternde Bestimmungen enthalt;

d) die Genehmigung von Lieferungs- und sonstigen Vertragen, welche die Gesellschaft auf langer als 3 Jahre verpflichten, oder Zahlungsstundungen auf langer als 6 Monate bewilligen;

e) die Prufung der Bilanz und ihre Feststellung vorbehaltlich der Genehmi- gung der Generalversammlung;

f) die Einsichtnahme in die Bticher und Akten des Vorstandes und der Gesellschaft und die Abhaltung von Kassenpriifungen, von denen jedes Jahr mindestens eine als ausserordentliche Prufung vorzunehmen ist;

g) die Berufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, wenn sie als notwendig erachtet wird und der Vorstand die Berufung nicht innerhalb 10 Tagen nach dem Eingange des Einberufungsantrages des Aufsichtsrates ver- anlasst.

§ 14. Der Aufsichtsrat kann aus seinen Mitgliedern Ausschiisse wahlen und ihnen

oder einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats, insbesondere dem Aufsichtsrats- 489

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172 Preuss.Ges. betr. Uebertrag.d.Verwalt.u. Ausbeut. d. staatl. Bergwerksbes. an eine A.G.

vorsitzenden, bestimmte Befugnisse ubertragen, unbeschadet der dem Gesamt- aufsichtsrat in jedem Falle verbleibenden Aufsichts- und Prufungspflicht nach § 246 des Handelsgesetzbuches.

§15. a) Der Aufsichtsrat tritt zu einer Sitzung zusammen, so oft eine geschaft-

liche Veranlassung vorliegt. b) Er wird durch schriftliche Einladungen des Vorsitzenden oder eines seiner

Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzung berufen; in dringlichen Fallen geniigt mundliche, fernmundliche oder drahtliche Einladung.

c) Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Aufsichtsrat zu berufen, wenn dies von 3 Mitgliedern des Aufsichtsrates oder von dem Vorstand beantragt wird.

§ 16.

a) Der Aufsichtsrat ist beschlussfahig, wenn samtliche Mitglieder geladen und mindestens ein Drittel erschienen sind.

b) In schleunigen Fallen konnen Beschlusse auch auf schriftlichem, fern- mtindlichem oder drahtlichem Wege gefasst werden.

c) Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. d) Die Beschlusse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen

gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der be- treffenden Sitzung. Bei Wahlen entscheidet das Los. Uber die Beschlusse des Aufsichtsrats wird ein Protokoll gefiihrt, in dem die ordnungsmassige Ladung (§ 15 zu b) festgestellt sein muss, und das der Vorsitzende zu unterzeichnen hat.

c) Der Vorlage an den Aufsichtsrat bedurfen alle Gegenstande, die der Vorstand der Generalversammlung vorlegen will.

Generalversammlung. § 17.

a) Innerhalb der ersten 6 Monate jedes Geschaftsjahres hat eine ordentlich © Generalversammlung stattzufinden.

b) Ausserdem kann auf Beschluss des Aufsichtsrats oder durch den Vor- stand jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung berufen werden.

§ 18.

a) Die Berufung der Generalversammlung erfolgt, abgesehen von dem Falle des § 13 zu g, durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Brief es mit zwei- wochiger Frist unter Mitteilung der Tagesordnung und der Antrage. Im Falle des § 13 zu g hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder einer seiner Stellvertreter die Generalversammlung in gleicher Weise zu berufen.

b) Der Ort der Generalversammlung ist Berlin, sofern nicht in der Berufung ein anderer Ort bestimmt war.

§ 19. Auf die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung sind stets

folgende Gegenstande zu setzen: 1. Bericht des Vorstandes tiber den Geschaftsgang im letzten Jahr, den

Vermogensstand und die Geschaftslage der Gesellschaft, 2. Bericht des Aufsichtsrats iiber die Prufung des Geschaftsberichtes und

der Jahresrechnung, 3. Beschlussfassung iiber die Genehmigung der Bilanz und der Gewinn-

und Verlustrechnung des letzten Geschaftsjahres, 4. Beschlussfassung iiber die Gewinnverteilung, 5. Beschlussfassung tiber die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichts-

rates, 6. Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern.

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Preuss.Ges. betr. Uebertrag. d.Verwalt. u. Auebeut. d. staatl.Bergwerksbes.aneine A.G. J73

§ 20.

In der ordentlichen Generalversammlung hat der Vorstand den mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates versehenen Bericht iiber die Verhaltnisse der Gesellschaft nebst der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung fiir das verflossene Geschaftsjahr vorzulegen. Diese Vorlagen sind vorher 2 Woohen lang in den Geschaftsraumen der Gesellschaft zur Einsicht fiir die Aktionare auszulegen.

§ 21.

a) Jeder Aktionar kann sieh auf Grund schriftlioher Vollmacht durch Be- vollmachtigte vertreten lassen.

b) Zweifel iiber die Giiltigkeit der Vollmachten entscheidet der Vorsitzende der Generalversammlung.

§ 22.

Die Generalversammlung ist zur Beschlussfassung iiber alle Angelegenheiten der Gesellschaft befugt, soweit sie nicht anderen GeseUschaftsorganen ausschliess- lich iiberwiesen werden. Zur Aufnahme von Anleihen ist vor der Begebung die Zustimmung der Generalversammlung erforderlich.

§ 23.

a) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter leitet die Generalversammlung. Er bestimmt insbesondere die Form der Abstimmung.

b) Jede Aktie gewahrt eine Stimme. c) Die Beschliisse der Generalversammlung werden durch einfache Mehr-

heit der bei der Abstimmung vertretenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes zwingend bestimmend ist. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

d) Entfallt bei Wahlen auf keine Person die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen, so findet eine engere Wahl zwischen den beiden Personen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 24.

a) Ueber die Verhandlungen der Generalversammlung wird eine notarielle Niederschrift aufgenommen und vom Vorsitzenden mitunterzeichnet.

b) In ihr sind lediglich die Ergebnisse der Verhandlungen zu vermerken. Ihr ist ein vom Vorsitzenden der Generalversammlung zu unterzeichnendes Ver- zeichnis der erschienenen Aktionare unter Angabe der von jedem vertretenen Stimmen beizufiigen.

Bilanz, Gewinnverteilung. § 25.

Spatestens 5 Monate nach Ablauf eines jeden Geschaftsjahres hat der Vor- stand eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung und einen den Ver- mfigensstand und die Verhaltnisse der Gesellschaft darlegenden Bericht dem Aufsichtsrat vorzulegen.

Bekanntmachungen. § 26.

Alle Bekanntmachungen erfolgen durch den Deutschen Reichs- und Preussi- schen Staatsanzeiger.

Uebergangsbestimmungen. § 27.

Der Vorsitzende des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft ist ermachtigt, alle diejenigen Abanderungen und Erganzungen der Satzung, welche das zu- 431

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174 Preuss.Ges, betr. Uebertrag. d. Verwalt. u. Ausbeut, d, staatl. Bergwerksbes. an eine A.G>

standige Amtsgericht zur Eintragung der Gesellschaft fiir erforderlich oder zweok- massig erachtet, mit rechtsverbindlicher Kraft fiir die Gesellschaft und die Ak- tionare festzustellen, zu verlautbaren und zur Eintragung anzumelden.

Vertrag. *) Zwischen dem Preussischen Staat, vertreten durch den Minister fiir Handel

und Gewerbe und den Finanzminister, und der Preussischen Bergwerks- und Hiitten-Aktiengesellschaft in Berlin wird folgender Vertrag geschlossen:

§1. a) Der Preussische Staat iibertragt der Preussischen Bergwerks- und Hiitten-

Aktiengesellschaft in Berlin (im nachfolgenden A.G. genannt) auf die Dauer ihres Bestehens, langstens jedoch auf die Dauer von 100 Jahren, die Verwaltung und Ausbeutung der bisher der Bergabteilung des Ministeriums fiir Handel und Gewerbe unterstehenden Betriebe nebst samtlichem Zubehor sowie der dem Preussischen Staat zustehenden Gerechtsame und Berechtigungen.

b) Dem Minister fiir Handel und Gewerbe und dem Finanzminister bleibt die Bestimmung dariiber vorbehalten, wann die A.G. die Verwaltung und Aus- beutung der einzelnen Betriebe zu iibernehmen hat.

c) Ausgenommen von dieser Uebertragung sind die Beteiligungen des Preus- sischen Staates an dem Steinkohlenbergwerk in Obernkirchen sowie an den Erz- bergwerken und Hiitten am Unterharz.

d) Auf das Vertragsverhaltnis finden, soweit nicht etwas Abweichendes be- stimmt ist, die Vorschriften des Biirgerlichen Gesetzbuchs iiber die Pacht ( § 581 fig.) unter Ausschluss der §§ 567 und 583 Anwendung.

§2. a) Die A.G. fiihrt bei Ausfiihrung der nach § 1 iibernommenen Verpflichtung

die Geschafte im eigenen Namen und fiir eigene Rechnung unter voller Verant- wortung ihrer satzungsgemass zustandigen Organe und verpflichtet sich, dabei mit dem Ziele grosster Wirtschaftlichkeit nach kauf mannischen Grunsatzen zu ver- fahren, wobei auf moglichst grosse Selbstandigkeit der einzelnen Zweignieder* lassungen Bedacht zu nehmen ist.

b) Die A.G. ist berechtigt und verpflichtet, grundbuchliche Eintragungen auf den Namen des Preussischen Staates vornehmen zu lassen,

§ 3.

a) Das bisher dem Preussischen Staat zustehende zu den im § 1 bezeichneten Betrieben und zur Verwaltung der Betriebe gehorige Eigentum nebst samtlichem Zubehor (Betriebsvermogen) verbleibt dem Staate. Das gleiche gilt von den dem Preussischen Staate zustehenden Gerechtsamen und Berechtigungen.

b) Innerhalb der Grenzen einer ordnungsmassigen Wirtschaft darf un- beschadet der Vorschrift des § 4 die A.G. iiber das von ihr verwaltete Staats- eigentum fiir eigene Rechnung von dem im § 1 zu b bezeichneten Zeitpunkte ab verfiigen.

c) Ersatzanschaffungen, Erganzungen und Erweiterungen des Betriebsver- mogens erwirbt die A.G. fiir den Preussischen Staat. Sie erlangt aus diesem Grande Ersatzforderurigen gegen den Preussischen Staat nur insoweit, als jene nicht aus den fiir diese Zwecke gemachten und zu machenden Riickstellungen entnommen sind, kann sie jedoch wahrend der Dauer des Vertrages nicht geltend machen. Die nach den Regeln einer ordnungsmassigen kaufmannischen Geschaftsfiihrung vorzunehmenden buchmassigen Abschreibungen auf die Ersatzanforderungen so- wie die fiir die Ersatzbeschaffungen, Erganzungen und Erweiterungen gemachten

i) Der Yertrag wurde am 11. Januar 1924 geschlossen. 432

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Preuss, Ges. betr. Uebertrag. d. Verwalt . u. Ausbeut. d, staatl. Bergwerksbes . an eine A. G. J 7 5

und nicht aufgebrauchten Riickstellungen mindern die tatsachlichen Ersatzforde- rungen gegen den Preussischen Staat bei Beendigung des Vertrages.

d) Vorrate an Erzeugnissen aus dem eigenen Betriebe, die an dem im § 1 z b bezeichneten Zeitpunkte vorhanden sind, gehen zum Schatzungswerte in das Eigen- tum der A.G. iiber. Der Gegenwert wird der A.G. bis zur Beendigung des Vertrages zinslos gestundet.

§4. Die A.G. ist nur mit Zustimmung des Ministers flir Handel und Gewerbe und

des Finanzministers berechtigt, die von ihr verwalteten Grundstucke sowie die von ihr verwalteten Gerechtsame und Berechtigungen, fur welche die sich auf Grund- stiicke beziehenden gesetzlichen Vorschrtften gelten, zu veraussern oder mit Hypotheken, Grundschulden und anderen dinglichen Rechten zu belasten sowie die hierzu erforderlichen Erklarungen vor den Grundbuchamtern abzugeben, Die beiden Minister konnen fur weniger bedeutende Falle ihre Zustimmung allgemein erteilen.

§5. a) Die A.G. ubernimmt von dem im § 1 zu b bezeichneten Zeitpunkte ab die

Fortfuhrung und Erledigung der Geschafte der bisherigen Verwaltung der staat- lichen Bergwerksbetriebe, insbesondere die Durchfiihrung und Erledigung aller Vertrage, die vor dem angegebenen Zeitpunkte abgeschlossen worden sind.

b) Fur die Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben zwischen den Ver- tragschliessenden ist die wirtschaftliche Zugehorigkeit zu der Zeit vor oder nach dem Stichtage entscheidend. Nahere Vereinbarungen hieriiber zwischen den Ver- tragschliessenden bleiben vorbehalten. Der Unterschiedsbetrag zwischen Ein- nahmen und Ausgaben wird zinslos bis zur Beendigung des Vertrages gestundet.

§6. a) Die A.G. verpflichtet sich, von dem im § 1 zu b bezeichneten Zeitpunkte

ab alle Schadenersatzverpflichtungen des Preussischen Staates, die ihn als Eigen- tiimer und bisherigen Unternehmer der im § 1 bezeichneten Betriebe getroffen haben und noch treffen werden, in vollem Umfange zu iibernehmen.

b) Der Preussische Staat verpflichtet sich jedoch, solche Verpflichtungen, soweit er die Regelungen nicht der A.G. iiberlasst, nur im Einverhehmen mit dieser zu regeln.

§7. Der Verwaltung und Ausbeutung werden die Verzeichnisse zugrunde gelegt,

die der Preussische Staat iiber das im § 1 bezeichnete Staatseigentum ftihrt.

§8. Das Geschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschaftsjahr beginnt

mit dem Tage der Eintragung in das Handelsregister und endet mit dem Schluss des Kalenderjahres.

§9. Die A.G. ist verpflichtet, am Schlusse eines jeden Geschaftsjahres dem Mi-

nister fiir Handel und Gewerbe und dem Finanzminister den Jahresabschluss nebst Jahresbericht vorzulegen.

§ 10. a) Die A.G. ist verpflichtet, als Entgelt fur die Ausbeutung des von ihr

verwalteten Staatseigentums x/2 % der Roheinnahmen der verwalteten Unter- nehmungen an den Preussischen Staat (Haushalt der Berg verwaltung oder eine andere vom Staatsministerium zu bestimmende Stelle) abzufuhren. Die Zahlung hat in monatlichen Abschlagsummen, deren Hohe naherer Vereinbarung vor- behalten bleibt, und in einer Restsumme nach dem Jahresabschluss zu erfolgen.

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1 yg Preuss.Ges.betr. Uebertrag. d.Verwalt. u. Ausbeut. d. staatl. Bergwerksbes. an eine A.G .

b) Eine Nachprufung, erforderlichenfalla eine Neufestsetzung des Entgelts erfolgt von Jahr zu Jahr.

§11. Bei Ablauf des Vertrages hat die A.G. Schlussabrechnung zu legen, ins-

besondere eine Schlussbilanz aufzustellen und das verwaltete Staatseigentum ein- schliesslich aller Zugange an Neu- und Umbauten, Neuerwerbungen und sonstigen Verbesserungen unbeschadet der Vorschrift des § 3 zu c unentgeltlich an den Preussischen Staat zuriickzugeben.

§ 12. Die A.G. tritt in die Vertrage ein, die der Preussische Staat mit den Arbeitern

und Angestellten der im § 1 genannten Betriebe abgeschlossen hat, und verpflichtet sich, den Staat von alien Pflichten aus diesen freizustellen.

§ 13. a) Die A.G. verpflichtet sich, grundsatzlich diejenigen Staatsbeamten zu

ubernehmen, die sich zu den im § 1 zu b angegebenen Zeitpunkten im Dienste der im § 1 genannten Betriebe befinden, und die zum Eintritt bei ihr bereit sind.

b) Sie verpflichtet sich weiterhin, die in den Dienst der franzosischen Berg- verwaltung beurlaubten Beamten des friiheren Bergwerksdirektionsbezirkes Saar- briicken sowie die in den Dienst der polnischen Bergverwaltung beurlaubten Be- amten des Bergwerksdirektionsbezirkes Hindenburg auch nach den im § 1 zu b angegebenen Zeitpunkten zu ubernehmen, soweit sie ihr vom Preussischen Staat iiberwiesen werden.

c) Sie ist berechtigt, die Uebernahme solcher Beamten abzulehnen, die sich wegen vorgeruckten Lebensalters oder aus sonstigen Griinden fiir die neue Ver- waltungsform nicht eignen, oder die infolge der Vereinfachung des Geschafts- ganges entbehrlich sind. Als Grund fiir die Ablehnung gilt nicht die politische, militarische, konfessionelle oder gewerkschaftliche Betatigung der Beamten oder deren Zugehorigkeit oder Nichtzugehorigkeit zu einem politischen, konfessionellen oder beruflichen Verein oder einem militarischen Verband.

d) Die A.G. verpflichtet sich, diejenigen Staatsbeamten, die spatestens 3 Monate vor Ablauf des Urlaubs, der ihnen nach § 7 des Gesetzes vom 9. Ok- tober 1923, betreffend Uebertragung der Verwaltung und Ausbeutung des staat - lichen Bergwerksbesitzes an eine Aktiengesellschaft, zusteht, dem Minister fiir Handel und Gewerbe erklaren, dass sie ihre Tatigkeit im Staatsdienst wieder auf - nehmen wollen, spatestens nach Ablauf dieser 3 Monate wieder aus ihrem Dienst zu entlassen.

§ 14. a) Die A.G. ubernimmt von den im § 1 zu b angegebenen Zeitpunkten ab

alle dem Preussischen Staat zur Last fallenden, auf gesetzlicher Vorschrift oder Verwaltungsordnung beruhenden Beztige der in den einstweiligen oder dauernden Ruhestand versetzten Beamten, welche bei Aufgabe ihrer Tatigkeit im Staatsdienst ihr Diensteinkommen aus der Kasse eines der im § 1 zu a erwahnten Betriebe be- zogen haben, sowie die Beziige der Hinterbliebenen von solchen Beamten.

b) Die A.G. verpflichtet sich weiterhin, die sich aus § 7 des Gesetzes von 9. Ok- tober 1923 betreffend Uebertragung der Verwaltung und Ausbeutung des staat- lichen Bergwerksbesitzes an eine Aktiengesellschaft, fur den Staat ergebenden Lasten zu ubernehmen.

c) Das gleiche gilt hinsichtlich der Beziige der in den einstweiligen oder dauernden Ruhestand versetzten Beamten des friiheren Bergwerksdirektions- bezirkes Saarbrucken oder der in den Dienst der polnischen Bergverwaltung be- urlaubten Beamten des Bergwerksdirektionsbezirkes Hindenburg, die der Preus- sische Staat der A.G. zur Uebernahme iiberwiesen hat.

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Preuss.Ges. betr. Uebertrag. d.Verwalt. u. Aasbeut. d. staatl. Bergwerksbes. an eine A.G. yj 7

Begrtindung zum Oesetzentwurf vom 28. Mai 1923. ') I. Griinde fiir die UmwandluDg.

Seit vielen Jahren haben die gesetzgebenden Korperschaften darauf hin- gewiesen, dass die wirtschaftlichen Ergebnisse der staatlichen Bergwerke, Htitten und Salinen nicht voll befriedigend seien, und haben wiederholt die Erzielung grosserer Ueberschtisse aus diesen Betrieben und eine klarere Darstellung ihrer Ergebnisse gefordert. Des Sfteren wurde die Ansicht vertreten, dass eine Urn- bildung der Verwaltung der staatlichen Betriebe zur Behebung dieser Mangel geboten sei. Diesen Gedanken hat der Preussische Landtag zuletzt in dem zum Beschluss erhobenen Antrage Drucksache Nr. 660 Nr. 2 r der Tagung von 1921 zum Ausdruck gebracht, indem das Staatsministerium ersucht wjrd, die Vorlage liber die Neugestaltung der Betriebe der staatlichen Bergwerke, Hutten und Salinen dem Landtage alsbald zuzustellen. Einen gleichgerichteten Beschluss hat der Staatsrat bei der Beratung des Staatshaushalts fur 1922 gefasst, indem er den Antrag seines Hauptausschusses Nr. 15 V 4 angenommen hat, nach dem angestrebt werden soil, fiir die Staatsbergwerke eine Betriebsform zu finden, die sie von alien biirokratischen Erschwernissen freimacht und ihre rationelle Gestaltung ge- wahrleistet.

Die Grunde, die zu dem Beschluss der gesetzgebenden Korperschaften ge- ruhrt haben, sind vor allem folgende:

a) Die staatliche Bergverwaltung ist wie jede andere staatliche Verwaltung den Vorschriften der Preussischen Verfassung, Artikel 63 flg., und des Gesetzes, betreffend den Staatshaushalt vom 11, Mai 18982) (Gesetzsamml. S. 77) unter- worfen. Sie ist daher vor allem bei ihrer Verfugung liber staatliche Mittel sehr beschrankt. Insbesondere ist sie an den Haushaltsplan gebunden, der fast ein ganzes Jahr vor seinem Inkrafttreten aufgestellt werden muss, zu einer Zeit also, wo die Verhaltnisse, unter denen er wirksam sein soil, uberhaupt nicht zu tiber- sehen Bind, da die Lohne, die Preise der Materialien und die Erlose fur die ver- schiedenen Erzeugnisse auch nicht mit annahernder Wahrscheinlichkeit zu ver- anschlagen sind. Die Bergverwaltung begegnet deshalb grossen Schwierigkeiten, wenn sie sich den im Laufe des Betriebsjahres selbst auftretenden Bedurfnissen und Schwankungen der Marktlage anpassen und Betriebsverbesserungen recht- zeitig durchfuhren will. Dieser Umstand wiegt besonders schwer in einer Zeit, wo sich die Verhaltnisse schnell andern und schnelle Entschliessungen fordern.

Weiterhin hat die Einreihung der Bergverwaltungen in den Behorden- organismus eine Bindung an allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Folge, so dass unter Umstanden selbst aus an sich geringfiigigen Anlassen zeitraubende Feststellungen und Berichte notwendig werden.

b) Solange die Betriebe der Berg-, Hutten- und Salinenverwaltung die Eigen- schaft von Staatsbetrieben haben, haben die leitenden Beamten den Charakter von Staatsbeamten und mtissen sich daher in ihren Beziigen dem Einkommen der Staatsbeamten anpassen. Infolge dieser Gebundenheit war es daher weder moglich, Staatsbeamte, an die ein Angebot auf Uebertritt in den Privatdienst er- gangen war, durch Erh6hung ihrer Beziige im Staatsdienst zu halten, noch be- sonders tiichtigen Kraften, die sich im Privatbetriebe bewahrt hatten, einen Anreiz zu geben, in die Leitung der Staatsbergwerke einzutreten. Seit Jahren ist kein Zweifel mehr dartiber gewesen, dass eine Aenderung in diesen Verhaltnissen ein- treten muss. Der Versuch, neben staatlichen Beamten Angestellte im Privat- dienstverhaltnis zu beschaftigen, hat, wie die bisherigen Erfahrungen auf Staats- werken gezeigt haben, innerhalb der einzelnen Gruppen zu grossen Unzutrag- lichkeiten infolge von gegenseitigen Vergleichen tiber Leistungen und Einkommen gefiihrt.

Eine gewisse Abschwachung der unter 1 a aufgefuhrten Grunde ist durch das Gesetz tiber einen Sonderstock zu Ausgleichszwecken und zur Selbstbewirt-

]) Preuss. Landtag 1. Wahlperiode 1. Tagung 1921123 Nr. 5393. a) Mitgeteilt im Finanzarchiy 15 (1898) S. 781.

Finanzarchiv. XXX XI. Jahrg. 435 la

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1 78 Preu3s.Ges. t>et*. Uebertrag. d.Verwalt.u. Ausbeut. d. staatl. Bergwerksbes. aneine A.G.

schaftung bei den Bergwerken, Htitten- und Salinenbetrieben vom 3. Juni 19221) (Gesetzsamml. S. 138) eingetreten. Nach diesem Gesetz werden aus dem zu bildenden Dispositionsfonds Mittel zur Erganzung und Erweiterung der Betriebs- anlagen, zum Erwerbe von Grundbesitz und Gerechtsamen zur Verfiigung stehen, soweit Mittel fur diese Zwecke im Haushalt nicht oder nicht in ausreichender Hohe bereitgestellt sind. Ausserdem konnen diese Mittel fur die Zwecke der so- zialen Fursorge fur Arbeiter, Angestellte, Beamte und Hinterbliebene der staat- lichen Bergwerke, Hutten- und Salinenbetriebe verwendet werden, um die fiir diese Zwecke fur den Haushalt bereitgestellten Mittel zu erganzen. Da die Ver- fiigung liber die Mittel des Dispositionsfonds dem Finanzminister und dem Handels- minister zusteht, ist dadurch zweifellos die Moglichkeit geschaffen, fiir Betriebs- zwecke Mittel schleuniger zu erhalten, als dies bisher der Fall war. Diese Er- leichterung hat jedoch nur eine recht beschrankte Wirkung und lasst auch im ubrigen grundsatzlich die Bindung der Berg-, Hutten- und Salinenverwaltung an den Staatshaushaltsplan unberiihrt.

Um dem oben erwahnten Verlangen der gesetzgebenden Korperschaften Rechnung zu tragen, ist eine Aenderung der Rechtslage nach zwei Richtungen notwendig:

Einmal muss von der Vorschrift des Art. 69 der Preussischen Verfassung Gebrauch gemacht werden, wonach es zulassig ist, das Finanzwesen einer ertrags- wirtschaftlichen Unternehmung des Staates durch Gesetz abweichend von den Vorschriften der Art. 63 bis 68 zu regeln und dadurch die staatliche Bergver- waltung von der Gebundenheit an die Vorschriften der vorerwahnten Verfassungs- bestimmung und des Gesetzes, betreffend den Staatshaushalt, zu befreien.

Weiterhin ist der Bergverwaltung f reie Hand bei der Auswahl der Angestellten zu gewahren. Die oben unter 1 b dargelegten Griinde ftihren dazu, fur diese Be- triebsverwaltungen die Anstellung im Beamtenverhaltnis iiberhaupt zu beseitigen und an deren Stelle eine solche im Privatdienstverhaltnis zu setzen.

Empfehlenswert ist die Einfuhrung der kaufmannischen Buchfuhrung. Sie bietet durch die mit ihr organisch verbundene Bilanz nebst Gewinn- und Verlust- rechnung eine bessere Uebersicht iiber die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens, als die kameralistische Buchfuhrung, die zurzeit fiir die staatlichen Bergwerks- betriebe vorgeschrieben ist.

IT. Moglichkeiten der Umwandlnng.

a) Umwandlung unter Beibehaltung der bestehenden Verwaltungsform.

Es war zunachst zu erwagen, ob die erwahnten Aenderungen nicht unter Beibehaltung der heute bestehenden Verwaltungsform durchgefuhrt werden konnen. An sich waren auch innerhalb der heutigen Verwaltungsform eine Be- freiung der Berg-, Hutten- und Salinenverwaltung von den Vorschriften der Art. 63 bis 68 der Verfassung und weiterhin eine Ueberfuhrung der Betriebsbeamten in das private Angestelltenverhaltnis sowie die Einfuhrung der kaufmannischen Buch- fuhrung moglich. Bei einer derartigen Regelung wiirde jedoch zu befiirchten sein, dass sich die Verwaltung nach wie vor an allgemeine Verwaltungsvorschriften ge- bunden fiihlen wiirde, woraus sich die schon geschilderten Folgerungen ergeben wiirden. Abgesehen davon wiirde wahrscheinlich die Ueberfuhrung der staat- lichen Betriebsbeamten in das Privatangestelltenverhaltnis Berufungen von den Beamten in den Staatsverwaltungen nach sich ziehen, indem diese Beamten wegen der hdheren Gehalter und wegen gewisser Belohnungen fiir besonders hervor- ragende Leistungen eine Gleichstellung mit den Angestellten der Bergwerksver- waltungen verlangen wiirden. Vor allem wiirde sich aber bei dieser Regelung der an sich richtige Gedanke eines kaufmannischen Aufbaues als Aeusserlichkeit erweisen; die Stellung des verantwortlichen Leiters der Betriebe wiirde sich im Gegensatz zur kaufmannischen Praxis als eine Art diktatorischer Machtvoll-

]) Mitgeteilt nebst Entwurfsbegrttndung im Finanzarchiv 40 (1923) S. 327. 436

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Prenss.Ges. betr. Uebertrag. d.Verwalt. u. Ansbeut. d. dtaatl. Bergwerksbes. an eine A.G. ' 79

kommenheit des Ministers darstellen, indem sie ihn freimachen wiirde sowohl von der bisherigen parlamentarischen Verantwortlichkeit, als auch von der Aufsicht und Verantwortung, der der Leiter eines kaufmannischen Unternehmens gegen- iiber den Organen seiner Gesellschaft unterliegt. Dieser Weg - Reformen unter Beibehaltung der jetzigen Verwaltungsform - erweist sich daher als ungangbar.

b) Verausserung und Verpachtung an Dritte. Der Verkauf oder die Verpachtung der staatlichen Bergwerksbetriebe in ihrer

Gesamtheit an irgendeine Privatperson oder private Gesellschaft kommt eben- falls nicht in Frage.

Die Aufgabe des Eigentums an den staatlichen Bergwerksbetrieben erscheint in einer Zeit, die den Gedanken der Gemeinwirtschaft pflegt, vollig ausgeschlossen.

Die Verpachtung wiirde der Finanzierung des Unternehmens grosse Schwierig- keiten machen, da die Beschaffung von Realkredit auch in Hinblick auf § 567 des B.G.B. wesentlich behindert ist. Ein Pachtverhaltnis gibt auch erfahrungsgemass namentlich gegen das Ende der Pachtzeit zu mannigfachen Streitigkeiten Anlass, weil der Pachter dann die Pachtgegenstande weniger pfleglich behandelt und die Errichtung notwendiger Neubauten scheut.

c) Gemischtwirtschaftliches Gebilde. Es wurde alsdann erwogen, ein gemischtwirtschaftliches Gebilde in dem

Sinne zu schaffen, dass der Preussische Staat und die Privatindustrie bei gemein- samer Beschaffung der Mittel Eigentum oder Verwaltung der staatlichen Berg- werksbetriebe iibernahmen. Abgesehen von grundsatzlichen Bedenken wiirde die Durchfiihrung dieser Neuordnung daran scheitern, dass eine so sichere Bewertung des staatlichen Eigentumes, wie sie Voraussetzung fur einen Gemeinschaftsbetrieb sein miisste, weder jetzt noch in absehbarer Zeit durchgefiihrt werden kann. Vor allem wiirden dadurch die bisherigen staatlichen Bergwerksbetriebe ihre Eigen- schaft als Staatsbetriebe verlieren und damit einen Vorzug aufgeben, der z. B. auf steuerlichem Gebiet und auf dem Gebiete der Kohlenwirtschaft nicht zu unter- schatzen ist. In erster Beziehung ist daran zu erinnern, dass etwaige Steuer- befreiungen oder Steuerermassigungen, die den Landern zustehen, bei dieser Ge- staltung dem neuen Unternehmen nicht zugute kommen wiirden; dieses wiirde daher in mancher Beziehung voraussichtlich schwerer belastet sein als ein staat- liches Unternehmen. In letzter Beziehung geniigt der Hinweis, dass in der neuesten Satzung des Rheinisch-Westfalischen Kohlensyndikates als Werksselbstverbrauch des preussischen Bergfiskus auch der Verbrauch in Betrieben und Verwaltungen des Preussischen Staates und des Deutschen Reiches anerkannt ist, ein Vorrecht, das fiir die Versorgung dieser Betriebe und der Verwaltungen (zu denen des Reiches zahlen vor allem die Reichseisenbahnen) von Bedeutung ist, indem es die Moglich- keit schafft, diese Betriebe und Verwaltungen unabhangig von der Geschaftsleitung des Syndikates mit Kohlen zu versorgen. Derartige oder ahnliche Bevorzugungen des Preussischen Staates wiirden in Zukunft wegfallen, wenn an seinen Betrieben Privatkapital mit beteiligt ware.

d) Auftragsverhaltnis. Diese Erwagungen fiihren zu dem Gedanken, lediglich die Verwaltung des

staatUchen Bergwerkseigentums einer privaten Organisation zu iibertragen. Es kame hierbei ein Auftragsverhaltnis (§ 662 fig. des B.G.B.) in Betracht, bei dem eine private Organisation ohne Entgelt den Betrieb und die Verwaltung der staat- lichen Werke mit den gleichen Rechten und Pflichten fiihren wiirde, als wenn diese Werke ihr Eigentum waren. Bei dieser Gestaltung miisste die Verwaltung f ii r Rechnung des Preussischen Staates weiter erfolgen. Bei alien Rechtsvorgangen wiirde der Beauftragte im Namen des Preussischen Staates handeln, so dass sich Rechte und Pflichten daraus nur fiir den Staat ergeben wiirden. Bei dieser Gestaltung wiirde die Bildung der juristischen Personlichkeit

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' gQ Preuss.Ges. betr. Uebertrag. d. Verwalt. u. Ausbeut. d. staatl. Bergwerkebes. an eine A.G .

des Beauftragten nur eine aussere Form sein, da dieser von den Rechtsvorgangen uberhaupt nicht beruhrt wiirde, so dass der Staat nach wie vor auf die Beschaffung von Mitteln f iir ausserordentliche Ausgaben bedacht sein miisste. Weiterhin wiirde die Bilanz der neu zu griindenden Unternehmung vollig inhaltslos sein, da sie irgend- welche Angaben iiber die Ergebnisse des Betriebes nicht enthalten wiirde; der Schwerpunkt der Vermogensiibersicht wiirde vielmehr in einer zweiten Bilanz liegen, die der Beauftragte fur die staatlichen Betriebe aufzustellen hatte.

Hierbei wiirden sich Schwierigkeiten bei Vornahme der wirtschaftlich not- wendigen Abschreibungen und Riickstellungen ergeben, da der Auftrag nicht wohl dahin ausgedehnt werden konnte, dass der Beauftragte von dem Rohgewinn, den er nach den gesetzlichen Bestimmungen unverkiirzt an seinen Auftraggeber, den Staat, abzufuhren hatte, also von fremdem Gelde, einen in sein Ermessen gestellten Teil zu Abschreibungen auf fremdes Eigentum verwenden sollte. Andererseits er- scheint es, wenn die Bergverwaltung privatwirtschaftlich ausgestattet werden soil, unerwiinscht, dass der Staat selbst diese Abschreibungen und Riickstellungen von dem an ihn abgefuhrten Rohgewinn vornimmt, da sich dann ein klares Bild des wirtschaftlichen Ertrages nicht ergeben und eine solche Handhabung auch steuer- lich nachteiUg sein wtirde.

e) Geschaftsfiihrung. Das gleiche Bedenken wiirde entstehen, wenn die Form der Geschafts-

f iihrung, d. h. des Dienstvertrages, im Sinne des § 675 des Biirgerlichen Gesetzbuches gewahlt wiirde. Auch hier wiirde die Bilanz des Geschaftsfuhrers vollig inhalt- los sein.

f) Pachtahnliches Gebilde. Aus diesen Ueberlegungen heraus erscheint es ratsam, bei der rechtlichen

Gestaltung der neuen Unternehmung nicht an eines der im Biirgerlichen Gesetzbuche fest umschriebenen Rechtsverhaltnisse anzukniipfen, sondern ihr einen ,,contractus sui generis" zugrunde zu legen, namlich ein pachtahnliches Verhaltnis, bei dem aus der Pacht der Gedanke des Betriebes in eigenem Namen und fiir eigene Rechnung entnommen wiirde, andererseits aber dem Pachter wie einem Generalbevollmach- tigten die Moglichkeit gegeben wiirde, sich die Mittel zum Betriebe durch Be- lastung des staatlichen Eigentums zu verschaffen. Die Gestaltung wiirde also die sein, dass der Verwalter die staatlichen Betriebe fiir eigene Rechnung mit der Ver- pflichtung ubernahme, die ihm durch deren Ausbeutung zufiiessenden Mittel zur Aufrechterhaltung und Erweiterung der Betriebsanlagen sowie zu Neuerwerbungen und Abschreibungen zu verwenden, so dass der Staat der Sorge hierfiir enthoben wiirde. Hieraus wiirde der Verwalter Ersatzforderungen gegen den Staat erwerben, die er bilanzmassig zum Ausgleich seiner Aufwendungen verwenden konnte.

Die erforderlichen Mittel zur Durchfiihrung seiner Aufgaben miissten dem Verwalter vom Staate zur Verfugung gestellt werden, und zwar neben der festen Summe, die fiir die Uebernahme der Geschaftsanteile zu zahlen ist, durch einen Betriebskostenvorschuss. Dieser wird am besten gebildet:

1. durch Ueberlassung der bei der Uebergabe der Betriebe vorhandenen Vorrate an Erzeugnissen,

2. durch Zuweisung der ,,Einnahmereste", d. h. derjenigen Einnahmen, die wirtschaftlich zu der Zeit vor der Uebergabe gehoren, aber erst nach der Ueber- gabe eingehen,

3. notigenfalls durch Bereitstellung besonderer Barmittel. Auf dieser rechtlichen Grundlage eines pachtahnlichen Verhaltnisses baut

sich der Gesetzentwurf auf.

III. Urnfang der neu zn bildenden Unternehmnng. Die in Aussicht genommene Umbildung wird zunachst nur die im Allein-

besitz des Preussischen Staates befindlichen Betriebe der Berg-, Hiitten- und Salinenverwaltung umfassen konnen, iiber welche die anliegende Zusammen-

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Preuss.Ges.betr.Uebertrag.d.Verwalt. u. Ausbeut. d» staatl.Bergwerksbes.aneineA.G* jg j

stellung (Anlage I) Auskunft gibt. Diejenigen Werke, die der Preussische Staat gemeinsam mit anderen Landern^ Kommunen oder Personen besitzt (siehe An- lage II), konnen erst dann der neuen Verwaltung unterstellt werden, wenn mit den Miteigentiimem eine Einigung erzielt worden ist.

Der Anteil Preussens an den Werken am Unterharz, die es gemeinsam mit Braunschweig besitzt, betragt 4/7> der an dem Steinkohlenbergwerke bei Obern- kirchen, das es gemeinschaftlich mit dem Lande Schaumburg-Lippe und dem ehemaligen Fiirsten von Schaumburg-Lippe besitzt, die Halfte. Die Bedeutung dieser Ausnahmen ist gering; die Belegschaft dieser Werke betragt nur wenig iiber 8 % der Belegschaft der tibrigen Staatswerke. Die Gemeinschaftswerke werden daher von der Verwaltung durch die neue Gesellscbaft zunachst auszuschliessen und entweder in ihrem bisherigen Verhaltnis als Staatsbetrieb zu belassen oder an besondere Verwaltungsgesefischaften zu iibertragen sein.

An den Ertragnissen der Kalksteinbrtiche in Riidersdorf1) ist die Stadt Berlin beteiligt, die jedoch nicht an der Verwaltung teilnimmt. Bei gesonderter Abrechnung und Abfiihrung eines Sechstels des Ertrages an Berlin - wie bisher - diirfte die Uebertragung der Verwaltung des Rudersdorfer Kalkwerkes gleich- zeitig mit anderen Staatswerken an den Verwalter keine wesentlichen Schwierig- keiten machen.

Ein besonders gearteter Fall liegt bei dem Steinkohlenbergbau am Deister insofern vor, als hier der Allgemeine Hannoversche Klosterf onds, vertreten durch die Klosterkammer in Hannover, mit x/4 am Eigentum des Kohle fuhrenden Grund und Bodens und der gesamten Bergwerksanlage und entsprechend am Gewinn oder Verlust des Bergwerks beteiligt ist. Da aber die von der Klosterkammer ver- walteten Fonds der Aufsicht des Staats, vertreten durch das Preussische Ministerium fur Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, unterliegen, wahrend der Betrieb und die Verwaltung des Bergwerks lediglich dem Preussischen Ministerium f iir Handel und Gewerbe unterstehen, so ist die beim Uebergange dieses Bergwerks an den Verwalter erforderliche Regelung durch ressortmassige Verstandigung verhaltnis- massig leicht zu erzielen und bereits in die Wege geleitet.

An dem Verhaltnis der Aktiengesellschaft Hibernia zum Staate, in dessen Besitz fast samtliche Aktien sind, wird zunachst nichts geandert werden, weil sie schon in sich ein gut fundiertes kaufmannisches Unternehmen ist, und die Uebergangsarbeiten schon hinsichtlich der ubrigen Werke mit tiber 50 000 Mann Belegschaft Schwierigkeiten in grossem Masse mit sich bringen werden. Damit soil jedoch keineswegs auf die spatere Schaffung engerer Beziehungen* zur Hibernia verzichtet werden.

IV. Eine oder mehrere juris tische Personen. Es entstand die schwerwiegende Frage, ob fiir die im Alleinbesitz des Preussi-

schen Staates befindlichen Werke eine einzige juristische Person als Verwalter bestellt, oder ob fiir jedes Bergwerk oder fur jeden Bergwerksbezirk eine besondere juristische Person zur Uebernahme der Verwaltung geschaffen werden sollte.

Es lag nahe, an den bestehenden Zustand anzuknupfen, nach dem die staat - lichen Bergwerksbetriebe von einer Stelle aus, namlich der Bergabteilung des Ministeriums fiir Handel und Grewerbe, geleitet werden. Man konnte daher an die Bildung einer juristischen Person denken, um die Macht und die Einheit- lichkeit des staatlichen Besitzes zu wahren und sie gegenuber den Syndikaten und den in Wettbewerb stehenden Unternehmungen wirksam zur Gfeltung zu bringen, sowie um eine tragf ahige Grundlage fiir die etwa spater notwendige Ka- pitalbeschaffung zu bilden und es zu ermoglichen, Gewinne gutgehender Werke zur Unterstutzung schwacherer zu verwenden. Eine solche Bildung schien auch den Vorteil zu haben, eine einheitliche Wirtachaftspolitik in dem Sinne zu gewahr- leisten, dass die Neuerungen der technischen Betriebsfuhrung (Versuche und Ver- besserungen) einheitlich bearbeitet, dass fiir die Materialbeschaffung gemeinsame

J) Ueber diese orientiert die Wttrzburger Dissertation von Qt. Hanraths, Die Kalk- steinbrtiche bei Rtidersdorf I 1899.

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Ig2 Preuss.Ges.|betr.Uebertrag. d.Verwalt. u. Ausbeut. d. staatl. Bergwerksbes. aneine A.G.

Richtlinien aufgestellt, dass ferner die Betriebsergebnisse der einzelnen Werke kaufmannisch zusammengestellt und bearbeitet wiirden, endlich, dass eine Reihe rechtlicher und sozialer Angelegenheiten, z. B. Steuerfragen, Knappschaftsange- legenheiten, allgemeine Betriebsratsfragen usw., einheitlich erledigt werden konnten. Auch schien hierbei der Austausch der Angestellten zum Zwecke der bestmog- lichen Verwendung der einzelnen Personen sowie die Bildung von Pensionskassen und anderer notwendig werdender Unterstiitzungseinrichturigen fiir Angestellte und Arbeiter leichter durchfiihrbar. Endlich ersehien es auch vorteilhaft, dass hierdurch der Austausch von Erzeugnissen unter den einzelnen Werken von der Umsatzsteuer befreit sein wtirde.

Mehrere iiber die Angelegenheit gehorte Sachverstandige aus dem Wirt- schaftsleben haben sich gegen einen solchen Plan ausgesprochen. Sie haben darauf hingewiesen, dass die Verbindung von Betrieben, die nach ihrer Ansicht ohne engere innere Beziehungen zueinander standen, in e i n e r wirtschaftlichen Form unzweckmassig sei, besonders wenn die Absicht vorlage, von der Zentrale aus die einzelnen Betriebe stark zu beeinflussen. Es konnte dann in der Zentrale, die voraussichtlich doch wohl in Berlin sein wtirde, ein grosses Gebilde entstehen, das den erforderlichen Ueberblick iiber die einzelnen Betriebe verlore. Es ware dann auch wohl nicht zu vermeiden, dass die Mitglieder des fiir diese Gesellschaft gebildeten Aufsichtsrates nicht immer unterrichtet seien, wenn es sich um die Beurteilung von Verhaltnissen und Vorgangen handele, die Betriebe der verschie- densten Gegenden betrafen. Weiterhin hatte die Erfahrung gelehrt, dass der oberste Betriebsleiter an den Ort des Betriebes gehore, so dass er mit diesem in standiger personlicher Fiihlung sei. Der Schwerpunkt der Betriebsleitung dtirfe daher nicht in Berlin liegen. Vor alien Dingen habe sich aber eine straffe Zentralisierung der Betriebe als unrichtig erwiesen, weil sie mit der Gefahr des Burokratismus eng verkniipft sei. Die starke Zentralisierung fuhre immer wieder dazu, die Entschei- dung auf dem Berichtswege zu suchen und damit an die Stelle der unmittelbaren und personlichen Fuhlungnahme den Schriftverkehr zu setzen.

Anderseits haben die Sachverstandigen auf die Vorteile hingewiesen, die mit einer weitgehenden Dezentralisation verkniipft seien, die sich daher im Wirt- schaftsleben immer mehr Geltung verschaffe. Grosse Gesellschaften, die ihre Verwaltung urspriinglich zentralistisch ausgebildet hatten, gingen immer mehr dazu iiber, ihn zu dezentralisieren, so dass sich die Verwaltungsspitze auf eine geringe Zahl leitender Personlichkeiten beschranke. Die Grlinde dafiir bestanden vor alien Dingen darin, dass durch eine weitgehende Dezentralisation die Un- mittelbarkeit und Schnelligkeit der Entschliisse der Betriebsleitung gewahrleistet, dadurch das Gefiihl der Verantwortung gestarkt und die Leiter im hochsten Masse an den Ertragnissen der Werke interessiert wiirden. Es hatte sich herausgestellt, dass auf diesem Wege die Arbeitsfreudigkeit der Betriebsleiter gehoben und da- durch, dass sich klare und leichte Vergleiche iiber die Erfolge der einzelnen Be- triebe ziehen liessen, auch die Freude am Erfolge bei ihnen wesentlich erhoht wiirde.

Der Gesetzentwurf konnte sich solchen Erwagungen nicht ganz verschliessen. Er musste sich daher auf den Standpunkt stellen, dass fiir die Leitung der Berg- werksbetriebe in ortlich abzugrenzenden Bezirken selbstandige juristische Per- sonen zu bestellen seien. Des weiteren war auch in Uebereinstimmung mit dem Urteil der gehorten Sachverstandigen eine Zusammenfassung dieser Einzelgesell- schaften in einer Spitzengesellschaft vorzusehen.

Ihre Aufgabe soil zunachst in der Grundung der Einzelgesellschaften be- stehen und danach in der Wahrnehmung von alien Unternehmungen gemeinsamen Wirtschaftsinteressen. Hierzu gehort im besonderen die Ueberwachung der Finanzgebarung der Einzelgesellschaften, die Vermittlung des Austausches von technischen Neuerungen und Betriebserfahrungen, die zweckmassigere Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse, sei es im Verkauf oder durch vertikalen Ausbau der Werke, und schliesslich die Regelung gemeinsamer Rechtsfragen und sozial- politischer Aufgaben.

Dieser Gedanke soil in der Weise durchgefiihrt werden, dass der Preussische 440

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Preuss. Ges. betr. Uebertrag. d.Yerwalt. a. Aasbeut. d staatl. Bergwerksbes. an eine A .G. ^ 83

Staat die Verwaltung der staatlichen Bergwerksbetriebe an eine juristische Person, die Hauptgesellschaft, iibertragt mit dem Auftrage, sie an andere juristische Per- sonen, die sie fur die Einzelunternehmungen des Preussischen Staates bildet, weiter zu ubertragen. Die ebenfalls erwogene Absicht, zunachst die Einzelgesell- schaften zu grunden und diese dann in eine Hauptgesellschaft zusammenzufassen, wurde aufgegeben in der Erwagung, dass es zweckmassiger sei, zunachst die Or- ganisation zu schaffen, die vermoge ihrer Zusammensetzung in der Lage ist, das Grundungsgeschaft ordnungsmassig durchzufuhren.

Die Hauptgesellschaft wiirde also zuerst gebildet werden und dann von sich aus die Einzelgesellschaften grunden. Die Anteile dieser Einzelgesellschaften wtirden demnach samtlich in der Hand der Hauptgesellschaft verbleiben.

Der Einfluss der Hauptgesellschaft auf die Einzelgesellschaften soil sich in der Weise geltend machen, dass die Geschaftsleiter der Hauptgesellschaft unter Hinzuziehung von Vertretern der Berghoheits- und der Finanzverwaltung die Aufsichtsrate fur die Einzelgesellschaften bilden und unbedingt in ihnen aus- schlaggebend sind. Die Starke des Einflusses, den die Hauptgesellschaft auf die Einzelgesellschaften ausiibt, wird von den Verhaltnissen des einzelnen Falles und den einzelnen Personlichkeiten abhangen. Einzelgesellschaften, deren Ausbau vollendet ist, werden dieses Einflusses nur in geringerem Masse bedurfen; bei anderen, deren Verhaltnisse eine Erneuerung oder Ausdehnung der Betriebs- einrichtungen erfordern, wird dieser Einfluss in verstarktem Masse geltend zu machen sein.

Y. Verfassung der Hauptgesellschaft und der Einzelgesellschaften. Grundsatzlich ist hervorzuheben, dass die neu zu bildenden Gesellschaften,

um tunlichste Freiheit in der Ausnutzung der Verhaltnisse zur Erreichung des bestmoglichen wirtschaftlichen Erfolges zu erhalten, nicht weiter in ihren Ent- schliessungen gebunden werden diirfen, als dies bei alien anderen industriellen Unternehmungen der Fall ist. Insbesondere haben alle gehorten Sachverstandigen mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass jeder politische Einfluss auf die Geschaits- fuhrung ausgeschlossen sein muss, wenn die Umstellung ihren Zweck erreichen solle, dass vielmehr die Einzelgesellschaften nur unter eigener Verantwortung arbeiten diirfen. Die Einwirkung des Landtages habe sich darauf zu beschranken, durch Vermittlung der fur die Hauptgesellschaft satzungsgemass zugelassenen Organe zur Geltung zu gelangen.

Bei der Auswahl der juristischen Form, in die die Verwaltung der Haupt- gesellschaft und der Einzelgesellschaften zu kleiden ist, wird zweckmassig auf Rechtsgebilde zuriickzugehen sein, die sich in der deutschen Bergwerks- und Hiittenindustrie bewahrt haben. Es haben sich dort eine Beihe von Rechtsformen herausgebildet, die auf der einen Seite dem Leiter die notige Bewegungsfreiheit lassen, auf der anderen. Seite die erforderlichen Aufsichtsorgane vorsehen und dabei sowohl den Betriebsleitern wie den Mitgliedern der Aufsichtsorgane eine fest umschriebene Verantwortung auferlegen. Am meisten durchgebildet in dieser Beziehung ist die Form der Aktiengesellschaft; in ihr sind Rechte und Pflichten des Betriebsleiters und des Aufsichtsrates klar umrissen. Daneben hat auch die Gesellschaft mit beschrankter Haftung weite Verbreitung gefunden. Bei ihr liegen zwar die Rechte und Pflichten der einzelnen Organe nicht gesetzlich fest, doch konnen sie in gleicher Weise, wie bei den Aktiengesellschaften, geschaffen und durchgebildet werden. Endlich kommt auch noch die Gewerkschaft in Frage, insoweit es sich um die Gewinnung von Mineralien handelt, die nach den berg- gesetzlichen Bestimmungen verleihbar sind.

Der Gesetzentwurf sieht als Form der Hauptgesellschaft die einer G. m. b. H. vor. Es ist dies diejenige Form, die bei dem oben gekennzeichneten Aufgabenkreis der Hauptgesellschaft am geeignetsten erscheint. Fur die Einzelunternehmungen, bei denen der Schwerpunkt im Betriebe liegt, wird man je nach Lage der Verhalt- nisse die Form der Aktiengesellschaft, der G. m. b. H. oder auch der Gewerkschaft wahlen.

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184 Preuss.Ges. b«tr. Uebertrag. d.Verwalt. u. Ausbeut. d. staatl. Bergwerksbes. an eine A. G.

a) Verfassung der Hauptgesellschaft. Die Leitung der Hauptgesellschaft erfolgt durch Geschaftsftihrer, die tech-

nisch, kaufmannisch oder juristisch vorgebildet sind. Im einzelnen wird sich der Umfang der Greschaftsfuhrung aus dem Ausbau der Hauptgesellschaft durch all- mahliche Angliederung der Einzelunternehmungen ergeben.

Im Aufsiohtsrat wiirden zweckmassig vertreten sein das Ministerium fur Handel und Gewerbe (Bergabteilung), das Finanzministerium, das Ministerium ftir Landwirtschaft, Domanen und Forsten, die Preussische Staatsbank (See- handlung), gegebenenfalls eine andere Grossbank, mit der das Unternehmen arbeiten wtirde, weiterhin Kenner des Wirtschaftslebens und Mitglieder des Land- tages.

Die Vertretung der Geschaftsanteile in der Gesellschafterversammlung wird zweckmassig durch die beiden hauptsachlich beteiligten Fachminister, den Minister fur Handel und Gewerbe und den Finanzminister, zu erfolgen haben. Letzterer kann einenTeil der von ihm vertretenen Geschaftsanteile an die Preussische Staats- bank weiter iibertragen.

b) Verfassung der Einzelgesellschaften. Auch bei den Einzelgesellschaften wird der Leiter zweckmassig nach den

Bedtirfnissen des einzelnen Falles kaufmannische oder juristische Krafte hinzu- ziehen.

Bei samtlichen Einzelgesellschaften wiirden Aufsichtsrate nach Massgabe der bereits oben gemachten Vorschlage zu bestellen sein. Hierbei ist der Gedanke ausschlaggebend, dass sich in diesen Aufsichtsraten die sachliche Arbeit fiir den Betrieb abspielt, dass mithin der Kreis der Aufsichtsratsmitglieder nur klein sein darf, dass politischer Einfluss ferngehalten werden muss und eine Zuziehung von Abgeordneten nicht am Platze ist.

Die Generalversammlung bilden, da sich samtliche Geschaftsanteile im Eigentum der Hauptgesellschaft befinden, von dieser zu bestellende Vertreter.

VI. Die zeitliche Folge der Bildung der Einzelgesellschaften.

Es war ursprunglich in Aussicht genommen, am 1. April 1923 die samtlichen staatlichen Bergwerksbetriebe gleichzeitig in eine private Wirtschaftsform zu iiber- fuhren. Eine nahere Prufung der Verhaltnisse hat jedoch ergeben, dass die Be- triebe nicht in gleicher Weise- ftir eine Umbildung in privatwirtschaftliche Form reif sind. Einzelne Unternehmungen sind in ihrem Aufbau bereits derart gestaltet, dass sich ihre Umbildung ohne Schwierigkeiten vollziehen wird, bei anderen ist dies in geringem Masse der Fall, und einige Betriebe werden der staatlichen Flir- sorge noch langere Zeit bedurfen.

Es ist daher in Aussicht genommen, schrittweise vorzugehen und planmassig mit dem Ziel der gesamten Umstellung nach und nach alle Betriebe in privatwirt- schaftliche Form zu uberfiihren.

Die Umstellung wird also mit der Bildung der Hauptgesellschaft beginnen, die dann von sich aus die Bildung der Einzelgesellschaften vornehmen wtirde. Fur einen kurzen Zeitraum wtirden daher noch die alte staatliche und die neue privatwirtschaftliche Betriebsform nebeneinander bestehen.

VII. Stenerfragen.

a) Kapitalverkehrssteuergesetz. Nach dem Kapitalverkehrssteuergesetz vom 8. April 1922 (R.G.B1. S. 354)

wird die Kapitalverkehrssteuer erhoben 1. ftir Rechtsvorgange, die die Gesellschaften betreflFen (Gesellschaftssteuer), 2. ftir den ersten Erwerb von Wertpapieren und sonstigen Verm6genswerten

des Kapitalverkehrs (Wertpapiersteuer). 442

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Preuss.Ges.betr. Uebertrag. d.Verwalt. u. Ausbeut. d. staatl. Bergwerksbes. an eine A.G. Jg5

Der Gesellschaftssteuer wiirde an sich die Grundung der im vorigen Ab- schnitt erwahnten drei Gesellschaftsformen unterliegen. Nach § 4 dieses Gesetzes sind jedoch von der Steuer befreit: Inlandische Aktiengesellschaften und Gesell- schaften mit beschrankter Haftung, deren Ertrage ausschliesslich einem Lande oder einer Gemeinde zufliessen. Wie die Ausfuhrungsbestimmungen zu diesem Gesetz in § 33 feststellen, kommt diese Befreiungsvorschrift auch zur Anwendung, wenn die Ertrage einem Lande oder einer Gemeinde mittelbar zufliessen, oder wenn die Ertrage zum Teil einem Lande und zum Teil einer Gemeinde zufliessen. Hieraus folgt, dass die Bildung der Einzelgesellschaften von der Gesellschafts- steuer befreit ist, auch wenn deren Ertrage durch die Vermittelung der G. m. b. H. dem Lande Preussen oder, wie im Falle der Kalksteinwerke in Rtidersdorf, dem Lande Preussen und der Stadt Berlin zufliessen.

Auf Gewerkschaften flnden diese Befreiungsvorschriften keine Anwendung. Die Wertpapiersteuer wiirde im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung

kommen, da nur die Aktien auslandischer Gesellschaften dieser Steuer unterliegen.

b) Warenumsatzsteuer. Die Zusammenarbeit der Einzelgesellschaften wird sich naturgemass auch

in einem engen Austausch der Erzeugnisse abspielen. Die Frage, ob durch diesen Austausch eine Umsatzsteuerpflicht begriindet wird, ist zweifelhaft. Man konnte sie verneinen, weil daran festzuhalten ist, dass Eigentumer der Bergwerke, Hiitten und Salinen stets der Preussische Staat ist, obgleich sie von selbstandigen juristi- schen Personen verwaltet werden.

Der Reichsminister der Finanzen hat sich dazu auf Anfrage wie folgt ge- aussert:

Der Reichsfinanzhof hat in verschiedenen Urteilen die Frage beruhrt, ob einer juristischen Person (Tochtergesellschaft) unter besonders gearteten Verhalt- nissen bei volliger wirtschaftlicher Abhangigkeit von einer anderen juristischen Person (Muttergesellschaft) die Selbstandigkeit im Sinne des § 1 des Umsatz- steuergesetzes abzusprechen sei und daher steuerpflichtige Umsatze zwischen Tochter- und Muttergesellschaften nicht in Frage kamen. Eine vollige Klarung hat die bisherige Rechtsprechung noch nicht erbracht. Es wird daher grundsatz- lich an der Selbstandigkeit jeder juristischen Person im Sinne des § 1 Nr. 1 am angefuhrten Orte festgehalten werden miissen. Dies gilt in gleicher Weise fur junstische Personen des offentlichen wie des privaten Rechts.

Hiernach werden die Umsatze zwischen den Einzelgesellschaften sowie zwischen der Hauptgesellschaft und den Einzelgesellschaften fur umsatzsteuer- pflichtig zu erachten sein.

Eine endgultige Klarung der Frage, ob die Umsatzsteuerpflicht in der Tat unter den besonderen hier vorliegenden Verhaltnissen begriindet ist, wird nur im Rechtswege herbeizufuhren sein.

c) Korperschaftssteuergesetz. Von der Korperschaftssteuer sind Unternehmungen befreit, deren Ertrage

ausschliesslich einem Lande oder einer Gemeinde zufliessen (§ 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Marz 1920 R.G.B1. S. 393).

Diese Befreiungsvorschrift wiirde mithin sowohl der Hauptgesellschaft als auch den Einzelgesellschaften zugute kommen.

d) Kapitalertragssteuergesetz. Nach § 3 Nr. 10 des Kapitalertragssteuergesetzes vom 29. Marz 1920 (R.G.B1.

S. 345) in der Fassung von Art. Ill des Gesetzes vom 8. April 1922 (R.G.B1. S. 351) sind Kapitalertrage steuerfrei, die einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit be- schrankter Haftung oder Gewerkschaft aus der Beteiligung an einem anderen derartigen Unternehmen zufliessen, sofern eine solche Beteiligung mindestens ein Ftinftel der gesamten Aktien, Kuxe oder Anteile an dem anderen Unternehmen

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J gg Preuss.Ges. betr. Uebertrag. d. Verwalt. a. Ausbeat. d. staatl. Bergwerksbes. an eine A.G.

umfasst und mindestens seit Beginn des letzten verflossenen Geschaftsjahres be- steht. Hieraus folgt, dass, da die G. m. b. H. samtliche Geschaftsanteile der Einzel- gesellschaften besitzt, die Ertrage aus den Dividenden, Ausbeuten usw. der Einzel- ge3ellschaften nur einmal von der Kapitalertragssteuer erfasst werden.

VIII. Beamtenverhaltnisse. Umbildungen von Staatsbehorden haben schon oft stattgefunden und zur

gesetzlichen Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Beamtenfragen gefuhrt. Es sei erinnert an die Umbildung der Gerichtsbehorden durch das Gesetz vom 24. April 1878 (Gesetzsamml. S. 230), der Verwaltungsbehorden durch das Gesetz vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195), der Eisenbahnbehorden durch das Gesetz vom 4. Juni 1894 (Gesetzsamml. S. 89) und der Kassen im Bereiche der Steuerverwaltung durch Gesetz vom 1. April 1895 (Gesetzsamml. S. 87).

Der vorliegende Fall weicht von den fruheren insofern ab, als die Beamten der staatlichen Bergwerksbetriebe, deren Amt infolge der Umbildung aufhort, nicht lediglich der Fursorge des Staates uberlassen sind, da gleichzeitig eine private Gesellschaft geschaffen wird, die bereit ist, in weitestem Umfange die Beamten zu ubernehmen und in einer privaten Stellung zu beschaftigen.

Ein Vorbild fur die zu treffende Losung findet sich in dem Staatsvertrage, der zwischen der Reichsregierung und den Landern wegen des Ueberganges der Staatseisenbahnen auf das Reich abgeschlossen ist (Gesetz vom 30. April 1920 R.G.B1. S. 773). Hier hat das Reich alle planmassig und nicht planmassig ange- stellten Eisenbahnbeamten ubernommen und ist gegentiber den in seinen Dienst ubernommenen Beamten in diejenigen Verpflichtungen eingetreten, die den Landern obliegen wurden, wenn die Beamten im Dienst der Lander verblieben waren. Von diesem Fall weicht der vorliegende insofern ab, als hier die Beamten nicht in den Dienst einer staatlichen Behorde, sondern in den einer privaten Gesellschaft ein- treten.

Die Ueberfuhrung der staatlichen Bergwerksbetriebe in privatwirtschaft- liche Form stellt eine Umbildung der Staatsbehorden dar im Sinne der Verordnung vom 26. Februar 1919 (Gesetzsamml. S. 33) in Verbindung mit Art. VII des Ge- setzes vom 21. November 1922 (Gesetzsamml. S. 431). Hieraus folgt, dass die Beamten der staatlichen Bergverwaltung, die infolge der Umbildung nicht weiter im Staatsdienste verwendet werden konnen, unter Bewilligung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilen in den Ruhestand versetzt werden konnen. Es bei dieser Regelung zu belassen, liegt weder im Interesse des Staates noch der Gesellschaften noch der Beamten. - Hinsichtlich der Beamten ist darauf hinzuweisen, dass das Wartegeld drei Viertel des ruhegehaltsfahigen Einkommens betragt, und dass weiterhin die Beamten in der Verwertung ihrer Arbeitskraft dadurch beschrankt sind, dass sie zur Uebernahme eines ihnen ubertragenen Amtes verpflichtet sind. Sie mlissen infolgedessen Wert darauf legen, in den Dienst des Verwalters einzu- treten, zumal da sie sich bei diesem im wesentlichen in der gleichen Weise werden betatigen konnen, wie in ihrer bisherigen Stellung. Gleicherweise muss der Staat darauf Wert legen, dass die Beamten soweit als moglich in den Dienst der Gesell- schaften eintreten, um den ungestorten Fortgang des Betriebes zu gewahrleisten, und um die angemessene Versorgung der Beamten zu sichern. Auch die Gesell- schaften mtissen den Wunsch haben, neben den Arbeitern und Angestellten die Beamten zu ubernehmen, um den Uebergang in die neuen Verhaltnisse leichter zu finden.

Die gesetzgeberische Losung muss daher auf das Ziel gerichtet sein, die Ge- sellschaften durch Vertrag grundsatzlich zu verpflichten, diejenigen Beamten zu ubernehmen, die sich im Zeitpunkt der Umstellung in einem Betriebe der Berg-, Htitten- und Salinenverwaltung befinden. Dieser Grundsatz findet seine Be- schrankung darin, dass den Gesellschaften nicht zugemutet werden kann, ihre Betriebe von Anfang an mit Beamten zu belasten, die wegen vorgeruckten Alters oder anderer Eigenschaften nicht imstande sind, in den angestrebten freieren For- men und mehr als bisher in kauf mannischem Geiste zu arbeiten, oder die infolge

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Preuss.Ges. betr. Uebertrag. d.Verwalt. u. Ausbeut. d. staatl. Bergwerksbes. an eine A.G. J g 7

der vereinfachten Verwaltungsform uberfliissig sind. Auf der anderen Seite wird den bei der Umstellung in den Dienst der Gesellschaften iibertretenden Beamten ein Recht auf Riicktritt in den Staatsdienst vorzubehalten sein innerhalb einer angemessenen Frist, die ausreicht, urn feste Verhaltnisse zu schaffen. Es ist anzu- nehmen, dass hierfur ein Zeitraum von 3 Jahren geniigt, so dass in dem Gesetz- entwurf vorgesehen ist, dass die Rticktrittserklarungen spatestens innerhalb dreier Jahre - gerechnet von den im § 1 d angegebenen Zeitpunkten - ausgesprochen sein mtissen. Dieses Rucktrittsrecht wird, da die Verhaltnisse voraussichtlich im Zeitpunkt der Umstellung noch nicht in vollem Umfange zu iibersehen sein werden, auch denjenigen Beamten zuzugestehen sein, die in der unmittelbar darauf folgenden Zeit in den Dienst der Gesellschaften ubertreten. Diese Zeitspanne ist auf 6 Monate bemessen worden mit der Massgabe, dass sie durch eine allgemeine Verfugung des Ministers fur Handel und Gewerbe verlangert werden kann. Bei den Beamten, die nach diesem Zeitpunkt eintreten, liegen die Verhaltnisse ebenso wie bei den- jenigen Staatsbeamten, die in den Dienst eines anderen privaten Unternehmens ubergehen.

Hieraus ergibt sich, dass hinsichtlich der von der Umbildung betroffenen Beamten 3 Gruppen zu unterscheiden sind;

1. diejenigen, deren Stelle infolge Uebertragung der Verwaltung im Staats- haushaltsplan wegfallt, und die nicht in den Dienst der Gesellschaften eintreten,

2. diejenigen, die in den Dienst der Gesellschaften eintreten, aber innerhalb dreier Jahre wieder die Tatigkeit im Staatsdienst aufnehmen,

3. diejenigen, die in den Dienst der Gesellschaften eintreten und dort nach Ablauf der 3 Jahre verbleiben.

1. Verhaltnisse derjenigen Beamten, die nicht in den Dienstder Gesellschafteneintreten.

Fiir diese Beamten findet die bereits oben erwahnte Verordnung vom 26. Fe- bruar 1919 (Gesetzsamml. S. 33) in Verbindung mit Art. VII des Gesetzes vom 21. November 1922 (Gesetzsamml. S. 431) Anwendung. Danach konnen diese Beamten, wie bereits erwahnt, unter Bewilligung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilen in den Ruhestand versetzt werden; das Wartegeld betragt drei Viertel ihres ruhegehaltsfahigen Diensteinkommens. Sie sind jedoch bei Verlust des Wartegeldes verpflichtet, ein Amt im unmittelbaren Staatsdienst anzunehmen, das ihrer Beruf sbildung entspricht und mit mindestens gleichem Range und gleichem planmassigen Diensteinkommen wie das vorher von ihnen bekleidete verbunden ist.

2. VerhaltnissederjenigenBeamten, dieinnerhalbdreier Jahre wieder die Tatigkeit im Staatsdienst aufnehmen.

Hinsichtlich dieser Beamten sieht der Entwurf vor, dass sie als auf die Dauer von 3 Jahren ohne Gehalt beurlaubt gelten. Hieraus folgt, dass ihr Dienstver- haltnis in seinem Bestand nicht beriihrt wird, dass die Beamten insbesondere das Recht haben, innerhalb der 3 Jahre auf ihren Urlaub zu verzichten und ihre Weiterverwendung im Staatsdienst zu verlangen. Der Fortlauf des Dienstver- haltnisses wird nicht gehemmt; die in den Urlaub fallende Zeit wird im Falle des Riicktritts bei Berechnung des Besoldungsdienstalters, des Stellenrangdienst- alters und, was besonders wichtig ist, bei der Festsetzung der Versorgungsbeziige mitgerechnet.

Vorgesehen ist hierbei, dass fiir den Fall, dass der Beamte rechtzeitig erklart, seine Tatigkeit im Staatsdienst wieder aufnehmen zu wollen, die beiderseitigen Anspriiche des Beamten und der Gesellschaften aus dem Vertragsverhaltnis er- loschen, die sich auf einen nach Beendigung des Urlaubs oder des Vertragsver- haltnisses liegenden Zeitraum beziehen. Durch diese Vorschrift soil erreicht werden, dass etwaige vertragsmassige Abmachungen iiber Vertragsstrafen wegen vor- zeitiger Endigung des Vertragsverhaltnisses hinfallig werden.

Findet der zuriicktretende Beamte im Staatsdienst keine Verwendung, so kommen die vorstehend unter 1 entwickelten Gesichtspunkte zur Anwendung.

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Igg Preuss.Ges.betr.Uebertrag.d.Verwalt4u.Au9beut.d.staatl.Bergwerksbes.anevieA,G-.

3. Verhaltnisse derjenigen Beamten, die nach Ablauf der drei J a h r e im Dienste der Gesellschaften verbleiben.

Hinsichtlich dieser Beamten ist grundsatzlich davon auszugehen, dass sie nicht verpflichtet sind, in den Dienst der Gesellschaften zu treten. Wenn sie sich daher entscheiden, in deren Dienst zu verbleiben, so bedeutet dies ein freiwilliges Uebergehen in den Dienst einer privaten Gesellschaft. Zu berucksichtigen ist hierbei allerdings, dass dieser Uebertritt durch einen von dem Willen der Beamten unabhangigen Vorgang, namlich die Umbildung der Staatsbergverwaltung, ver- anlasst wird. Bei der Regelung dieser Verhaltnisse wird daher einmal dieser frei- willige Entschluss der Beamten, anderseits aber der von ihrem Willen unabhangige Vorgang zu berucksichtigen sein. Folglich mtissen auf der einen Seite den Beamten die bis zu ihrem Austritt aus dem Staatsdienst erworbenen Anwartschaften auf die Versorgungsbezuge aufrechterhalten, auf der andern Seite aber die Anwendung der vorgenannten Verordnung vom 26. Februar 1919 (Gesetzsamml. S. 33) aus- geschlossen werden.

Der Gesetzentwurf stellt daher fest, dass Angestellte, die aus dem Staats- dienst ausgeschieden sind, um in den Dienst der Gesellschaften uberzutreten, Anspruch auf Versorgungsbezuge aus der Staatskasse nach Massgabe der staat- lichen Grundsatze haben, wobei aber die im Dienst der Gesellschaften verbrachte Zeit nicht auf das Besoldungsdienstalter und auf die ruhegehaltsfahige Dienstzeit angerechnet wird.

Der Anspruch auf die Versorgungsbezuge ist an dieselben Voraussetzungen gekntipft wie im Staatsdienst, namlich

an die Vollendung des 65. Lebensjahres, an den Eintritt dauernder Berufsunfahigkeit, an den Tod. Der Anspruch auf die Versorgungsbezuge ist auch dann nicht mehr berechtigt,

wenn er auch im Staatsdienst verwirkt gewesen sein wiirde. Dies gilt insbesondere fur den Fall, dass grobe Verfehlungen Anlass zur Entlassung geben, oder dass ein freiwilliges Ausscheiden aus dem Staatsdienste vorliegt. In gleicher Weise wird den in den Dienst der Gesellschaften tibergetretenen Beamten der Anspruch auf die Versorgungsbezuge dann zu versagen sein, wenn sie auf Grund grober Verfehlungen oder freiwifiig aus dem Dienst der Gesellschaften ausscheiden. Es kann insbesondere nicht Zweck der gesetzgeberischen Regelung sein, den Anspruch auf die Versorgungsbezuge aufrechtzuerhalten, wenn die Beamten aus dem Dienst der Gesellschaften in den eines anderen privaten Arbeitgebers oder in das freie Erwerbsleben iibertreten. Eine Ausnahme kann man nur fur den Fall gelten lassen, dass dem Angestellten aus irgendwelchen Grunden das Verbleiben in seiner Dienst- stelle nicht zugemutet werden kann, z. B. weil das Verhalten der Belegschaft ihm oder seiner Familie das Verbleiben in der Dienststelle unmoglich macht. Im all- gemeinen ist daher der Anspruch des in den Dienst der Gesellschaften tibertretenden Beamten auf die Versorgungsbezuge an die Voraussetzung zu kntipfen, dass sein Ausscheiden aus diesem Dienst auf Ktindigung seitens der Gesellschaften erfolgt, ohne dass in der Person des Angestellten hierzu ein wichtiger Grund vorliegt. Diese Vorschrift raumt das Bedenken der Beamten aus, dass sie fur den Fall einer yon ihnen nicht verschuldeten Ktindigung ohne Versorgung dastanden. Als wichtiger Grund ist ein solcher im Sinne des § 626 des Burgerlichen Gesetzbuchs anzusehen. Der Gesetzentwurf stellt ausdrucklich fest, dass vorubergehende Berufsunfahigkeit kein wichtiger Grund fur die Ktindigung ist. Gleichzeitig wird hervorgehoben, dass die Gerichte an die Entscheidung der Verwaltungsbehorden nicht gebunden sind ftir den Fall, dass tiber das Vorliegen dauernder Berufsunfahigkeit Streit besteht.

Der vorgedachte Ausnahmefall, in dem auch die Ktindigung des Angestellten berucksichtigt werden soil, ist in dem Gesetz in der Weise geregelt, dass unter der angegebenen Voraussetzung eine Anwartschaft auf die Versorgungsbezuge gegeben ist, und dass die Ansprtiche darauf mit Erreichung des 65. Lebensjahres oder Eintritt der dauernden Berufsunfahigkeit entstehen.

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Preuss.Ges. betr. Uebertrag. d. Yerwalt. u. Ausbeut. d. staatl. Bergwerksbes. an eine A.GK J §9

Die Hohe der Versorgungsbezuge richtet sich nach den Bestimmungen, die beim Ausscheiden aus dem Dienst der Gesellschaften gelten (Erreichung des 65. Lebensjahres, dauernde Berufsunfahigkeit, Tod oder Kiindigung). Dadurch kommen diesen Angestellten diejenigen Aufbesserungen der Versorgungsbezuge zugute, die nach ihrem Ausscheiden aus dem Staatsdienste eintreten. Allerdings bleibt fur die Berechnung der Versorgungsbezuge die im Dienst der Gesellschaften verbrachte Zeit ausser Betracht. Dies erscheint nicht unbillig, weil die in den Dienst der Gesellschaft ubertretenden Beamten von der reichjsgesetzlichen An- gestelltenversicherung erfasst werden, die voraussichtlich spaterhin von dem zurzeit in Beratung befindlichen Beichsknappschaftsgesetz Iibernommen werden wird. Je nachdem dieses Gesetz sich auswirken wird, wird zu priifen sein, ob und in welchem Umfange dem von den Beamten bereits geausserten Wunsch auf Billigung einer Pensionskasse naherzutreten sein wird.

Uebernahme der Pensionslast durch die Gesellschaften. Einer besonderen Erorterung bedarf die Frage, in welchem Ausmasse die

Gesellschaft die Versorgungsbezuge derjenigen Beamten zu ubernehmen hat, die fruher in den Betrieben der Berg-, Hutten- und Salinenverwaltung tatig waren. Seinerzeit hat bei der Uebernahme der Bernsteinwerke, des Kaliwerks Vienenburg und der Steinkohlenbergwerke bei Recklinghausen der Staat diese Lasten vofi iibernommen, da es sich in diesen Fallen urn die Uebernahme des Eigentums handelte. Im vorliegenden Falle wird nicht das Eigentum den Gesellschaften tiber- geben, sondern nur die Verwaltung und Ausbeutung. Wenn trotzdem durch den Vertrag den Gesellschaften die Uebernahme dieser Lasten in dem dort gekenn- zeichneten Umfange aufgebiirdet wird, so muss auf die weittragende Bedeutung dieser vertraglichen Festsetzung hingewiesen werden, weil sie insbesondere auch die wirtschaftlichen Ergebnisse der Betriebe ungiinstig beeinflussen wird. Lnmer- hin schien dieser Weg der gegebene bei solchen Werken, die durch die Gesell- schaften iibernommen werden.

Bei Anwendung dieses Gesichtspunktes ergibt sich, dass die Gesellschaften diejenigen Lasten nicht zu ubernehmen haben, die auf den Werken des friiheren Bergwerksdirektionsbezirkes Saarbrucken und auf dem polnisch gewordenen Teil des Bergwerksdirektionsbezirkes Hindenburg haften. Andererseits schien es an- gemessen, dass diese Verpflichtung dann eintritt, wenn der Staat die Gesellschaft auffordert, Beamte, die aus dem Dienste der franzosischen oder polnischen Berg- verwaltung zuruckkehren, in ihren Dienst zu ubernehmen, diese es aber ablehnt,

In diesem Zusammenhange ist hervorzuheben, dass der Staat die Zusiche- rungen, die er den in den Dienst der franzosischen oder polnischen Bergverwaltung beurlaubten Beamten gegeben hat, voll aufrecht erhalt. Den Beamten ist daher das Recht, in den Dienst des Preussischen Staats zuriickzukehren, gewahrt. Um dieser Verpflichtung zu geniigen, wird der Gesellschaft in dem Vertrage die Auf- lage gemacht werden, die genannten Beamten, soweit sie ihr vom Staat iiber- wiesen werden, zu ubernehmen. Diese Ueberweisung der Beamten an die Gesell- schaft wird gemeinschaftlich vom Minister fur Handel und Gewerbe und vom Finanzminister erfolgen, damit die Gewahr gegeben ist, dass die uberwiesenen Beamten korperlich, geistig und moralisch einwandfrei sind.

IX. Einzelbegriindnng. Ausser dem Entwurf eines Gesetzes, betrefiFend Uebertragung der Verwaltung

und Ausbeutung des staat lichen Bergwerksbesitzes an eine G. m. b. H., werden gleichzeitig dem Landtage vorgelegt:

1. der Entwurf der Satzung der neu zu grundenden Preussischen Bergwerks- und Hlitten-G. m. b. H. (Anlage III), 2. der Entwurf des Vertrages zwischen dem Preussischen Staat und der

Preussischen Bergwerks- und Hutten- G. m. b. H. (Anlage IV). Die Satzungen der Einzelgesellschaften sowie die Vertrage, durch die die

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190 Preuss.Ges. betr. Uebertrag. d. Verwalt. u. Ausbeut. d. staatl. Bergwerksbes. an eiue A.6.

G. m. b. H. die Verwaltung und Ausbeutung an die Einzelgesellschaften weiter ubertragt, sind an die Zustimmung des Ministers fiir Handel und Gewerbe und des Finanzministers gebunden und werden sich inhaltlich eng an die beiden vor- gelegten Entwurfe anschliessen.

G e s e t z. Zu § la. Von der Ermachtigung, die Verwaltung und Ausbeutung des

staatlichen Bergwerksbesitzes an eine G. m. b. H. zu iibertragen, wird zugunsten des im Alleinbesitz des Preussischen Staates befindlichen Bergwerkseigentums i n vollem Umfange Gebrauch gemacht werden. Mit den Worten ,,Betriebe, Gerechtsame und Berechtigungen" soil zum Ausdruck gebracht werden, dass die gesamten, privatwirtschaftlichen Gesichtspunkten unterliegenden Sachen und Rechte, in die Verwaltung der G. m. b. H. iibergehen. Hierdurch soil die Berg- hoheitsverwaltung in Zukunft von alien Geschaften befreit werden, die mit dem Betriebe zusammenhangen. Der G. m. b. H. soil daher auch die Verwaltung der nichtbetriebenen Bergwerke und die Verwertung von Gerechtsamen und Berech- tigungen zufallen, mogen sie auch in Hoheitsrechten ihren Grund haben (wirt- schaftliche Verwertung von Regalen und Vorbehaltsrechten, Abbaugerechtigkeiten im Mandatsbezirk, Pachtrechte und anderes).

Der Verwaltung und Ausbeutung durch die G. m. b. H. werden daher unterliegen:

1. die im Betrieb befindlichen Werke (Bergwerke, Hiitten, Salinen, Kalk- steinbriiche, Bernsteinwerke u. a.) sowie Beteiligungen an solchen,

2. die verliehenen, aber noch nicht betriebenen Bergwerke, Gerechtsame und Berechtigungen,

3. die Ausnutzung der nutzbaren Hoheitsrechte des Staates (Bernsteinregal, Vorbehaltsrecht des Staates hinsichtlich Steinkohle und Kali),

4. die Abbaugerechtigkeiten der Provinz Hannover, des Mandatsbezirkes und anderer Gegenden, in denen ein Teil der Mineralien der Verfiigung des Grund- besitzers unterliegt.

Von der Verwaltung und Ausbeutung durch die G. m. b. H. werden auch die- jenigen Betriebe ergriffen werden, die rechtlich mit den vorstehend gedachten Be- trieben als Zubehor zusammenhangen, wie Ziegeleien, Steinbriiche, Tongruben usw.

In diesem Zu^ammenhang wird bemerkt, dass die dem Preussischen Staat ehemals gehorenden Steinkohlenberg werke an der Saar sowie ein Teil der Berg- werke, eine Bleihutte und eine Saline im Osten infolge des Versailler Vertrages teils fiir langere Zeit, teils dauernd verloren gegangen sind. Soweit vom Reich dem Preussischen Staat Entschadigungssummen gezahlt und dazu verwandt werden, Neuanlagen von Berg- und Htittenwerken zu schaffen, neue Anlagen zu erwerben oder bestehende zwecks Erhohung ihrer Erzeugung auszubauen, fallen auch diese Aufgaben der G. m. b. H. zu.

Zu § 2 a. Diese Vorschrift soil den Gedanken iiber die Verfassung der G. m. b. H. (V des allgemeinen Teils der Begriindung) gesetzgeberisch zum Ausdruck bringen. Die G. m. b. H. wird, wie der Satzungsentwurf erkennen lasst, zunachst von dem Preussischen Staat und der Preussischen Staatsbank (Seehandlung) ge- bildet werden. Der Preussische Staat wird sodann in dem gesetzlich zulassigen Hochstmasse die Geschaftsanteile der letzteren erwerben.

Zu § 2 c. Die Verausserung der Geschaftsanteile der G. m. b. H. ist an die Zustimmung des Landtages gebunden, um das Eindringen fremden Kapitals in die G. m. b. H. zu verhindern oder wenigstens zu erschweren.

Zu § 3. Die Vorschriften iiber die Beschaffung der Geldmittel fiir die Ueber- nahme der Geschaftsanteile der G. m. b. H. entsprechen dem iiblichen Verfahren.

Zu § 4. Diese Vorschrift lost die Gesellschaft von den Fesseln des in der Verfassung fiir Staatsbetriebe vorgesehenen Haushaltsplanes mit alien sich hieraus ergebenden Folgerungen. Eine Mitwirkung der Oberrechnungskammer bei der Nachprufung der Verwaltung ist mithin ausgeschlossen. Es erscheint zweckmassig, um die Einrichtung von Abwicklungsstellen bei den umgestellten Betrieben zu vermeiden, diese Nachprufung auch fiir solche Rechnungen auszuschliesaen, die

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Preuss.Ges. betr. Uebertrag. d. Verwalt. u. Ausbeut. d. staatl. Bergwerksbes. an eine A.G. J 9 j

im Augenblick des Ueberganges noch nicht durch die Oberrechnungskammer gepruft sind.

Zu § 5 b. Die Ermachtigung der Staatsregierung, der G. m. b. H. das Recht einzuraumen, Grundstticke und die diesen gleichstehenden Gerechtsame und Be- rechtigungen zu veraussern und zu belasten, kommt in dem vorgelegten Vertrags- entwurf mit der G. m. b. H. zum Ausdruck. Sie ist dort an die Zustimmung des Ministers fur Handel und Gewerbe und des Finanzministers gekniipft, so dass die Gewahr besteht, dass von der Ermachtigung ein vorsichtiger Gebrauch gemacht wird.

Die Ermachtigung soil der G. m. b. H. nach aussenhin die Berechtiguiig geben, entsprechende Antrage bei den Grundbuchamtern zu stellen.

V e r t r a g. Zu § 3 a bis c. Diese Vorschrift gibt den Gedanken wieder, dass das Eigen-

tum der Grundstticke, Gerechtsame und Berechtigungen beim Staat verbleibt. Daraus folgt, dass vertragsmassig der G. m. b. H. das Recht eingeraumt werden muss, tiber dieses dem Staat zustehende Eigentum fur eigene Rechnung zu ver- fugen. Urn ein doppeltes Eigentum zu vermeiden (des Staates an dem bisherigen Besitz einerseits und der G. m. b. H. an den Ersatzbeschaffungen, Erganzungen und Erweiterungen der Betriebsanlagen anderseits) ist weiterhin bestimmt, dass die G. m. b. H. die letzteren fur den Staat erwirbt. Die G. m. b. H. erlangt da- durch, da der Betrieb fur ihre Rechnung geht, eine Ersatzforderung gegen den Staat. Deren Geltendmachung muss jedoch fur die Dauer des Vertrages aus nahe- liegenden Grunden ausgeschlossen bleiben. Eine solche ist vielmehr erst fur den Ab- lauf des Vertrages vorzusehen. Auf diese Ersatzforderung, die bilanzmassig als ein Aktivum zu behandeln ist, sind Abschreibungen moglich. Insoweit diese sich inner- halb der Grenzen einer ordnungsmassigen kauf mannischen Geschaftsf uhrung halten, vermindern sich in gleicher Hohe auch die tatsachlichen Ersatzforderungen der G. m. b. H. gegen den Staat.

Zu § 3 d. Eine Ausnahme von dem vorstehenden Grundsatze ist hinsicht- lich der Vorrate an Erzeugnissen (Bestanden an Kohle, Kali, Erz u. a.) vorgesehen. Diese Vorrate sollen zu einem Schatzungswert in das Eigentum der G. m. b. H. ubergehen. Diese hat daftir dem Staat den Gegenwert zu erstatten, der ihr jedoch bis zur Beendigung des Vertrages zinslos gestundet wird; er bildet einen Teil .des Betriebskostenvorschusses, von dem am Schlusse des Absatzes II der allgemeinen Begrundung die Rede ist.

Zu § 5. Diese Vorschrift behandelt den Eintritt der G. m. b. H. in die be- stehenden Vertrage. Aus diesem Eintritt ergeben sich fur die G. m. b. H. einerseits Vorteile, indem ihr die Einnahmen aus dem vor der Uebernahme des Betriebes ge- tatigten Verkauf der Bergwerkserzeugnisse zufliessen, anderseits auch Nachteile, indem sie die Verpflichtungen der Vertrage aus der Vorzeit, insbesondere den Anteil an Gehaltern und Lohnen, zu tragen hat.

Zu § 6. Diese Vorschrift regelt den Eintritt der G. m. b. H. in die ausser- vertraglichen Verpflichtungen, wobei in erster Linie die Verpflichtungen aus Berg- schaden oder aus dem Reichshaftpflichtgesetz in Betracht kommen. Die G. m. b. H. hat diese selbstverstandlich zu ubernehmen. Da an sich die Moglichkeit besteht, dass die Berechtigten sich aus diesen Verpflichtungen unmittelbar an den Staat halten, ist zur Sicherung der G. m. b. H. die Bestimmung getroffen, dass der Staat solche Verpflichtungen, insoweit er deren Regelung nicht der G. m. b. H. uberlasst, nur im Einvernehmen mit ihr regelt.

Zu § 7. Die Vorschrift, dass der Verwaltung und Ausbeutung die bisher ge- fuhrten Verzeichnisse zugrunde gelegt werden, soil den Uebergang der alten Ver- haltnisse in die neuen erleichtern. Die Inventarienverzeichnisse, an die hierbei in erster Linie gedacht ist, geben eine brauchbare Grundlage fur die Uebertragung der Verwaltung und Ausbeutung und werden auch, wenn sie in ahnlicher Weise weitergefuhrt werden, bei Beendigung des Vertrages eine geeignete Grundlage fur die Ruckubertragung des Besitzes bilden.

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192 Prouss.Gtes. betr. Uebertrag. d.Verwalt. a. Aasbeat. d. staatl. Bergwerksbes. an eine A.G.

Zu § 10. Aus der Natur des pachtahnlichen Verhaltnisses folgt, dass die G. m. b. H. dem Staat ein Entgelt zu leisten hat. Auf ein solches - wenn mog- lich in regelmassigen Teilzahlungen - legt die Finanzverwaltung mit Riioksicht auf den Staatshaushalt besonderen Wert. Die vorgesehene Abgabe von x/a % der Boheinnahme durfte fiir die G. m. b. H. bzw. ftir die Einzelgesellschaften tragbar sein; es darf bei der Bemessung dieser Abgabe nicht ausser acht gelassen werden, dass die G. m. b. H. die Tragung der Versorgungsbezlige aus der Zeit vor der Uebergabe mit zu tibernehmen hat. In Rucksicht auf die Undurchsichtigkeit der zukunftigen Verhaltnisse wurde die nachste Nachpruf ung des vereinbarten Satzes schon auf die Zeit naoh Abschluss des ersten vollen Geschaftsjahres festgesetzt.

S a t z u n g. Der Satzungsentwurf bietet zu Bemerkungen wenig Veranlassung. Es ist

bereits darauf hingewiesen, dass fur eine G. m. b. H. der Aufsichtsrat gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, und dass das Gesetz bei Bildung eines Aufsichtsrates den Gesellschaftern die Freiheit lasst, in welcher Weise sie Bestimmungen fiir diesen treffen wollen (§ 52 des Gesetzes, betreffend Gesellschaften mit beschrankter Haftung). Es erschien die Aufnahme einer Bestimmung zweckmassig, dass Mit- glieder des Aufsichtsrates, die auf Grund ihrer Staatsbeamtenstellung oder als Mitglieder des Landtags gewahlt sind, ohne weiteres aus dem Aufsichtsrate aus- scheiden, sobald die Voraussetzungen ihrer Wahl entfallen sind. Dies schliesst selbstverstandlich ihre Wiederwahl nicht aus.

Aus den Landtagsverhandlungen. Die Entwurfsbegrundung lasst ersehen, weshalb man sich in Preussen zur

Ueberfuhrung des Betriebs der Bergwerke in eine privatwirtschaftliche Form ent- schloss. Ein Hauptgrund trat aber doch erst gelegentlich der Verhandlungen1) hervor. Der Minister fiir Handel und Gewerbe betonte, dass ein erheblicher Teil der Werke veraltet sei und neu durchgearbeitet werden mtisse, er fiirchtete, dass der Staat zurzeit so erhebliche Mattel nicht aufzubringen vermoge. Auch wies er darauf hin, dass es ein falscher Grundsatz sei, dass dieselben Herren, die in bergbaupolizeilicher Hinsicht den Bergbau betreuten, selbst als Eigentiimer des Bergbaus auftreten2). Nur vereinzelt wurde im Landtag der Meinung Ausdruck gegeben, man konne auch ohne grundsttirzende Aenderungen zu einer Besserung gelangen, es genuge eine Aenderung der Geschaftsordnung, durch die die einzelnen Bergwerksdirektorien selbstandiger gemacht wiirden, eine Verstarkung des Sonder- stocks derart, dass die Verwaltung die Ausgaben schnell aus eigener Initiative leisten konne, sowie die Einf tihrung von Pramien oder Gewmnbeteiligung, um Kapazitaten zu erhalten.

Im Mittelpunkt der Diskussion stand die Frage, ob eine oder mehrere Ge- sellschaften gebildet werden sollten. Der Entwurf wollte Untergesellschaften, und zwar, wie aus den Verhandlungen hervorgeht, waren sieben beabsichtigt, da es sich um sieben raumlich weit auseinanderliegende Bezirke mit geringen sachlichen Zusammenhangen handele. Eine Dachgesellschaft in Berlin sollte als G. m. b. H. gegen eine Atomisierung schiitzen, einheitliche Direktiven in wirtschaftlichen, kaufmannischen, sozial- xind finanzpolitischen Fragen geben und als Kontroll- organ funktionieren.

i) Siehe den Bericht des verstarkten Ausschusses fur Gewerbe und Handel vom 12. September 1923 (Drucksache Nr. 6861) und Stenographische Beriohte liber die Landtags- sitzungen vom 15. u. 18, September 1?28. _ _ , _ , « , „ a

5«) In Bayern hat man 1869 rur aie uananaDung aer uergnoneu Desonaere uenoraea im Ministerium des Innern gebildet, wahrend die Ausbeutung der staatlichen Bergwerke zum Finanzministeriuin ressortierte.

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Preuss.Ges. betr. Uebertrag. d.Verwalt.u. Ausbeut. d.staatl.Bergwerksbes. aneine A.G. 193

Der Entwurf ist in dieser Hinsicht schon im Staatsrat auf Widerspruch ge- stossen, letzterer trat fiir die Zusammenfassung der staatlichen Bergwerksunter- nehmungen in e i n e r Aktiengesellschaft mit zentraler Leitung ein1).

Wie der Abgeordnete Dr. v. Waldthausen im Abgeordnetenhause mitteilte, ist es Geheimrat Klockner gewesen, der den Staatsrat zu diesem Standpunkte ver- anlasste. Nicht wenige Abgeordnete teilten diese Auffassung. Sie erwarteten eine erhebliche Ersparnis sowohl an leitenden Personlichkeiten, wie auch an Hilfs- kraften. Wenn jede Untergesellschaft einen Aufsichtsrat habe, dazu noch die Spitzengesellschaft mit ihrem Aufsichtsrat komme, so werde die Selbstandigkeit der Betriebsleiter eher erschwert als gefordert, es sei auch zu besorgen, dass ein halbes Dutzend Untergesellschaften die Gefahr bringe, sie mit politisch gefarbten Personlichkeiten zu besetzen, so dass die Leistungsfahigkeit erst in zweiter Linie komme; es sei auch nicht zu ubersehen, dass der Absatz der Erzeugnisse heute durch die Syndikate erfolge.

Aber auch die gegenteilige Anschauung fand viele Vertreter. Manche meinten, wenn man eine zentrale Leitung wolle, dann sei es besser, alles wie bisher zu lassen. Diejenigen, die nur fiir eine Gesellschaft seien, gingen zu sehr von den Erfah- rungen der letzten Vergangenheit aus, wo die Kalkulation im alten Sinn abhanden gekommen sei und die Schwerindustrie eine Art Monopolstellung hatte. Jedenfalls sei beachtlich, dass der grosste Konzern, die Rhein-Elbe-Union, die ursprunglich das Prinzip der straff en Zentralisation durchgefuhrt habe, hiervon bewusst wieder abgegangen und zur Dezentralisation zurtickgekehrt sei, um den einzelnen Gesell- schaSen bzw. ihren Leitern grfissere Bewegungsfreiheit zu verschaffen. Auch bei Thyssen wiirden die Werke samtlich als selbstandige juristische Personen betrieben mit eigenen Vorstanden und Aufsichtsraten. Die Firma Krupp, die vor nicht langer Zeit die Gewerkschaft Konstantin der Grosse in Bochum und die Gewerk- schaft Helene Amalie in Essen durch Kuxenkauf an sich gebracht habe, habe diese ebenfalls nicht als selbstandige Unternehmungen untergehen lassen. Der Leiter der Deutschen Werke habe die Zweiggeschafte wenn irgend moglich in Einzel- aktiengesellschaften umgewandelt und solle damit ausserordentliche Erfolge erzielt haben. Mehrere Aktiengesellschaften hatten den Vorteil, dass man von jeder in kurzen Fristen Bilanzen aufetellen lassen konne, wodurch die Zentrale die Mog- lichkeit erhalte, in jeden Betrieb hineinzusehen und nachzuforschen, wo es fehlt. Auch die Klagen und Wunsche der Belegschaften der Werke konnten leichter vor- gebracht werden.

Der Ausschuss entschied sich schliesslich mit 15-gegen 11 Stimmen fiir die Bildung einer einheitHchen Gesellschaft, und zwar ftir eineAJctiengesellschaft statt der G. m. b. H., weil erstere in streng umschriebener Weise Rechtsnormen zur Anwendung bringen lasst. Sie soil aber berechtigt sein, Zweigniederlassungen zu errichten (§ 3 der Satzungen); § 2 des Vertrags verlangt auch, dass auf moglichst grosse Selbstandigkeit der einzelnen Niederlassungen Bedacht zu nehmen sei. Man hofft dadurch zu vermeiden, dass die Leitung vom griinen Tisch in Berlin erfolgt, und fiir die Zweigniederlassungen, die auch in das Handelsregister eingetragen werden konnen, hervorragende Krafte zu gewinnen.

Manche wiinschten, dass die Mehrheit des Vorstandes aus den Leitern der grossen Werke gebildet werde. Andere sahen darin eine grosse Gefahr. Es konne

*) Sein Beschluss vom 17. Mai 1923 lautete: BDer Staatsrat begrttsst das Bestreben des Staatsministeriums, den staatlichen Bergwerken eine den hentigen Zeitverhaltnissen entsprechende Betrieb sform zu geben. Der Staatsrat erklart sich auch einverstanden mit der Auffassung des Staatsministeriums, dass eine Ueberftthrung dieser staatlichen Unter- nehmungen in privatwirtschaftliche Verftigungsgewalt nicht angebracht ist.

Die in dem Gesetzentwurf auf Drucksache Nr. 185 vorgesehe_ne Betriebsform mit Hauptgesellschaft und Einzelgesellschaften halt der Staatsrat aber nicht fur richtig. Er empnehlt dem Staatsministerium eine Umarbeitung des Gesetzentwurfes dahingehend, dass die staatlichen Bergwerks unternehmungen in e i n e r Aktiengesellschaft mit zentraler Leitung zusammengefasst werden. Diese GesellBchaftsform bietet fiir eine zweckentsprechende Gliederung genugend Spielraum. wahrt aber die Einheitlichkeit der Verwaltung besser als der Vorschlag des Entwurf es.

Ferner ist der Staatsrat der Meinung, dass der Einfluss der Volksvertretung in der Verwaltung entsprechend der demokratischen Staatsverfassung durch entsprechende Ver- tretung im Aufsichtsrat ausreichend gewahrt werdea muss".

Finanzarchiv. XXXXI. Jahrg. 451 16

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194 Preuss.Ges.betr.Uebertrag.d.Verwalt.u.Au8beut.d.staatl.Bergwerk8bes.aneineA.G.

das leicht zu einer Majorisierung der Zentralleitung fuhren, indem die aussen- stehenden Herren sich einigten, die letzteren konnten sich gewissermassen sakro sankt machen.

,,Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten fiir ihre Tatigkeit keine Vergtitung, sondern neben dem Ersatz ihrer Fahrkosten eine Aufwandsentschadigung, die der Aufsichtsrat festsetzt". Es wurde von mancher Seite bezweifelt, ob Aufsichtsrate, die nioht zugleich Aktionare seien, gentigten; es sei nicht gleichgultig, ob man im Aufsichtsrat einer Gesellschaf t sitze, die man lediglich platonisch Hebe, oder ob man bei den Entschliessungen des Aufsichtsrats oder der Generalversammlung sich sagen musse : tua res agitur, auch dein Portemonnaie wird dadurch beruhrt.

Bedenken wurden auch geaussert daruber, dass die Gesellschaft Grundstticke veraussern konne, die dem Staat gehorten, dass die Oberrechnungskammer aus- geschaltet werde; es wurde ein Nachweis vermisst, dass die neue Organisation die Kosten mindere. Von dem pachtahnlichen Verhaltnis wurde vereinzelt be- furchtet, dass es sich als ein zu kiinstliches Gebilde in der Zukunft herausstelle, das in bezug auf die finanzielle und Verwaltungsgebahrung zu mancherlei Schwierig- keiten fuhren konne.

Eine grosse Rolle spielte bei den Beratungen die Beamtenfrage. Der Be- amtenbund wollte, dass zunachst die Beamten auf Grund der V.O. vom 26. Februar 1919 auf Wartegeld gesetzt werden und dann von der A. G. den Unterschied zwischen ihrem Wartegeld und ihrem tatsachlichen Diensteinkommen erhalten sollten. Ein Abgeordneter hatte es fiir das richtigste gehalten, wenn der A.G. der Beamten - apparat auf Grund von Dienstmietvertragen zur Verfiigung gestellt worden ware, so dass sich an dem offentlich-rechtlichen Beamtenverhaltnis zum Staat an sich nichts geandert hatte, aber andererseits der A.G. vollkommen freie Hand gelassen worden ware, wen sie in ihrem Dienst beschaftigen will oder nicht. Es wurde auf die Dienstmietvertrage zwischen dem Preussischen Staate und der franzo- sischen Grubenverwaltung im Saargebiet hingewiesen, hier wurden die im franzo- sischen Dienste tatigen Beamten vom Preussischen Staat beurlaubt.

Es blieb aber bei den Grundlagen de3 Gesetzentwurfs, nur kam der Landtag den Beamten noch etwas mehr entgegen, indem erstens die Riicktrittsfrist der von der A.G. ubernommenen Beamten von 3 auf 5 Jahre ausgedehnt worden ist (§ 7 a des Ges.), sodann die Pension nicht schon verloren wird, wenn der Beamte aus einem wichtigen Grande entlassen wird, sondern nur, wenn der wichtige Grund derart ist, dass er zu einer disziplinarischen Entlassung im Staatsdienste gefuhrt haben wiirde (§ 7 b Abs. 2 des Gres.); drittens wurden noch Sicherangen in das Gesetz hineingearbeitet fiir den Fall, dass der Beamte selbst aus dem Betriebe der A.G. ausscheidet, wenn ihm ein Verbleiben nicht mehr zugemutet werden kann. (Ges. § 7 b Abs. 3.)

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Preuss.Ges. betr.TJebertrag. d. Verwalt.u. Ausbeut. d. staatlich. Bergwerksbesitzes an eine A.G. ^95 Anlage I

Nachweisung der betriebenen Bergwerke, Hiitten und Salinen im Alleinbesitz des Preussischen Staates.

g Produktion ira Rechnungs-

f BezeichnungderWerke F(JW«

»« ^

Beleg- Bemerknngen h3 Art t I

1. Steinkohlenbergwerke Bergwerksdirektion

Hindenburg (Oberschl.) 1 Berginspektion 2 in Zaborze . . . Steinkohle 1,500,000 9,760

(Steinkohlenbergwerk Eonigin Luise)

2 Berginspektion 3 in Zaborze . . . Steinkohle 715,000 4,963 Koks 137,000

Bergwerksdirektion Recklinghausen

8 Berginspektion 1 in Ibbenburen . Steinkohle 279,000 1,881 4 Berginspektion 2 in Gladbeck . . Steinkohle 1,373,000 8,948

Koks 437,000 6 Berginspektion 3 in Buer . . . . Steiakohle 1.786,000 9,364

Koks 618,000 6 Berginspektion 4 in Waltrop . . Steinkohle 269,000 2,662

Koks 282,000 7 Berginspektion 5 in Zweckel . . Steinkohle 977,000 6,869

Koks 255,000 8 Berginspektion am Deister in Bar-

singhausen Steinkohle 266,000 2,281 t. Brannkohlenbergwerke

9 Braunkohlenbergwerk beiEggers- _ o , . . a ... dorf . Braunkohle 60,000 124 Dem _ o Salzamt , in . a Schone- ...

beck unterstellt (Sa- line Schonebeck)

10 Braunkohlenbergwerk bei Loder- . .. . bure . ... . Braunkohle 149,000 220 Der Berginspektion

. .. in . . ... .

Stassfurt unterstellt (Salzwerk inStassfurt)

11 Braunkohlenbergwerk b. Tollwitz Braunkohle 41,000 51 Dem Salzamt in Dttr- renberg unterstellt (Saline Durrenberg)

8. Kallsalibergwerke 12 Berginspektion in Stassfurt . . . Kalisalze 200,000 1,187

Ghlorkalium, Kalidungesalze 25,000 Steinsalz 88,000

18 Berginspektion in Bleicherode . . Kalisalze 201,000 1,044 Ghlorkalium, Kalidungesalze 33,000

14 Berginspektion in Vienenburg . . Kalisalze 87,000 577 Chlorkalium, Kalidiingesalze 12,000

4. Salinen Dem Salzamt in 15 Salzamt in Schonebeck a. E. ... Siedesalz 23,000 858 Schonebeck ist die

Badeanstalt in Elm en mit 21 Mann Beleg- sphaft (verabreichte Bader: 65000)

16 Salzamt in Durrenberg Siedesalz 19,000 206 Durrenberg die Ba- deanstalt daselbst mit 4 Mann Belegschaft (verabreichte Bader : 45000)

17 Salzamt in Artern Siedesalz 12,000 116 Art em die Badean- stalt daselbst m.4Mann Belegschaft (verab- reichte Bader: 14000)

18 Salzamt in Bad Oeynhausen . . . Siedesalz 2,000 34 Bad Oeynhausen die Badeanstalt da- selbst mit 189 Mann Belegschaft (verab- reichte Bader.- 334000) angegliedert

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jgg Preuss.Ges. betr. Uebertrag. d. Verwalt. a. Aasbeut. d. staatlich. Bergwerksbesitzes an eine A,G,

£ Produktion im Rechnungs-

% Bo.eiohnungderWer.e ^JJj

«» ^ BJj Bemer^gen

^ Art t

19 Berg- und Salineninspektion in Stetten Siedesalz 800 22

Steinsalz 1,200 5. Erxbergwerke und Hutten

20 Berginspektion Dillenburg . , . . Eisenerze 74,000 375 21 Bleierzbergwerk Fried rich bei

Tarnowitz Bleierze 70i) 35 i) Dazu 12 930 1 vonab- 22 Hilttenamt in Gleiwitz Eisengusswaren 6,300 1,647 lieferungspflichtigen

(Eisenhtitten in Gleiwitz und Stahlgusswaren 4,200 Gruben Malapane) Oberharzer Berg- und

Hiittenwerke in Clausthal 23 Berginspektion in Clausthal . . . Bleierze 2,000 I,4G7

Kupfererze 300 Zinkerze 9,800

24 Berginspektion in Lautenthal . . Bleierze 600 559 Kupfererze 40 Zinkerze 4,600

25 Berginspektion in Grund Bleierze 10,100 1,311 Kupfererze 100 Zinkerze 209

26 Hiittenamt in Clausthal fSilber 17,000 kg 320 (Silberhiitten bei Clausthal und { t Lautenthal) (Kaufblei 10,000

27 Hiittenamt Rothehtttte (Eisen- htttte . . . Roheisen 1,900 . 161

Eisengusswaren 500 28 Htittenamt Lerbach (Eisenhiitte) Eisengusswaren 1,100 158 29 6. Bernsteinwerke in Ktinigsberg Rohbernstein 200 1,546

i. Pr. mit der Bergwerksver- Pressbernstein 15 waltung in Palmnicken Cbm

80 7. Berglnspektion Rudersdorf fKalksteine 804,000 612 An dem Ertrage ist die (Kalketeinbrache) { t Stadt Berlin mit if6 be-

'Kalk 87,000 teiligt 31 8. Bohrrenraltnng in Scho'nebeck

.a E. - - 81 Anlage II

Nachweisung der von dem Preussischen Staate betriebenen Gemeinschaftswerke.

g Produktion im Rechnungs- *i Bezeichnungder Werke ^ J*ahrf

1921 Be,lef" schaft Bemerkungen

g Fdrdergut ^ „ schaft

S' g I

Fdrdergut Art

„ Me°ge | 1. Steinkohlenb erg werke

1 Gesamtbergamt in Obernkirchen Steinkohlen 317,000 1 2,826 Gemeinsamer Besitz Preussens (>la)i Schaumburg-Lippes (i|3) und des FUrsten vonSchaumburg-Lippe Ok)

?. Eribergwerke and Hfitten Unterharzer Berg- und Gemeinsamer Besitz Huttenwerke in Oker Preussens (*|7) und

2 Berginspektion am Rammelsberge Braunschweigs (3J7) bei Goslar Bleierze 86,000 1 845

Kupfererze 17,000 1 3 Hiittenamt in Oker (Hutten) . . . Gold 77 kg 1,180

Silber 5,800 kg Kaufblei 4,000 1 Kupfer 500 1 Schwefelsaure 15,600 1

4 Hiittenamt in Herzog Juliushiitte (Herzog Juliushiitte und Fran Sophienhiitte) Zinkvitriol 2,900 1 845

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