+ All Categories
Home > Documents > Preussisches Gesetz, betreffend Erhöhung des Grundkapitals und Neufestsetzung des Geschäftsjahres...

Preussisches Gesetz, betreffend Erhöhung des Grundkapitals und Neufestsetzung des Geschäftsjahres...

Date post: 15-Jan-2017
Category:
Upload: nguyenduong
View: 215 times
Download: 1 times
Share this document with a friend
9
Preussisches Gesetz, betreffend Erhöhung des Grundkapitals und Neufestsetzung des Geschäftsjahres der preussischen Staatsbank (Seehandlung). Vom 11. August 1922 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 40. Jahrg., H. 1 (1923), pp. 333-340 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906431 . Accessed: 14/06/2014 04:45 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.73.17 on Sat, 14 Jun 2014 04:45:32 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
Transcript
Page 1: Preussisches Gesetz, betreffend Erhöhung des Grundkapitals und Neufestsetzung des Geschäftsjahres der preussischen Staatsbank (Seehandlung). Vom 11. August 1922

Preussisches Gesetz, betreffend Erhöhung des Grundkapitals und Neufestsetzung desGeschäftsjahres der preussischen Staatsbank (Seehandlung). Vom 11. August 1922Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 40. Jahrg., H. 1 (1923), pp. 333-340Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906431 .

Accessed: 14/06/2014 04:45

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

.

Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access toFinanzArchiv / Public Finance Analysis.

http://www.jstor.org

This content downloaded from 62.122.73.17 on Sat, 14 Jun 2014 04:45:32 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 2: Preussisches Gesetz, betreffend Erhöhung des Grundkapitals und Neufestsetzung des Geschäftsjahres der preussischen Staatsbank (Seehandlung). Vom 11. August 1922

Preussisches Gesetz, betreffend ErhChung des Grundkapitals und Neufestsetznng des Geschaftsjahres der preussischen

Staatsbank (Seehandlung). Vom 11. August 1922.

(Preuss. Gesetzsammlung 1922 Nr. 36 S. 246).

§ I- Das Grundkapital der Preussischen Staatsbank (Seehandlung) wird urn

einen Betrag bis zu 400 Mill. M. erhoht. j

i§2. Vom 1. Januar 1923 ab ist ihr Geschalts- und Beohnungsjahr das Kalender-

jahr. §3. «

(x) Der Finanzminister wird ermachtigt, zur Bereitstellung des Erh6hungs- kapitals im Wege der Anleihe Staatsschuldverschreibungen auszugeben. Die An- leihe ist mit 1,9 % unter Zuwachs der ersparten Zinsen, diese zu 5 % gerechnet, zu tilgen.

(a) An {Stelle der Schuldverschreibungen konnen voriibergehend Schatzan- weisungen oder Wechsel ausgegeben werden. In den Schatzanweisungen ist der Falligkeitstermin anzugeben. Die Wechsel werden von der Hauptverwaltung der Staatsschulden mittels Unterschrift zweier Mitglieder ausgestellt.

(8) Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, etwa zugehorige Zinsscheine und Wechsel konnen samtlich oder teilweise auf auslandische oder auch nach einem bestimmten Wertverhaltnis gleichzeitig auf in- und auslandische Wahrungen so- wie im Auslande zahlbar gestellt Werden.

(*) Schatzanweisungen und Weohsel konnen wiederholt ausgegeben werden. (•) Die Mittel zur Einlosung von Schatzanweisungen und Wechseln konnen

durch Ausgabe von Schatzanweisungen und Wechseln oder von Schuldverschrei- bungen in dem erforderlichen Nennbetrage beschafft werden.

(6) Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel, die zur Ein- losung fallig werdender Schatzanweisungen oder Wechsel bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers 14 Tage vor der Falligkeit zur Verfiigung zu halten. Die Verzinsung oder Umlaufszeit der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, mit dem die Verzin- sung oder Umlaufszeit der einzulosenden Schatzanweisungen oder Wechsel aufhort.

(7) Wann, durch welche Stelle und in welchen Betragen, zu welchem Zins- oder Diskontsatze, zu welchen Bedingungen der Kiindigung oder mit welcher Umlaufs- zeit sowie zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel ausgegeben werden sollen, bestimmt der Finanzminister. Ebenso bleibt ihm im Falle des Abs. 3 die Festsetzung des Wertverhaltnisses sowie der naheren Bedingungen fur Zahlungen im Ausland uberlassen.

(s) Im ubrigen sind wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die Vor- schriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidatioh preus- sischer Staatsanleihen (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. Marz 1897,

333

This content downloaded from 62.122.73.17 on Sat, 14 Jun 2014 04:45:32 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 3: Preussisches Gesetz, betreffend Erhöhung des Grundkapitals und Neufestsetzung des Geschäftsjahres der preussischen Staatsbank (Seehandlung). Vom 11. August 1922

334 Preuss- Gesetz, betr. Erhohung des Grundkapitals der fitaatsbank. V. 11. Aug. 1922.

betreffend die Tilgung von Staatsschulden1) (Gesetzsamml. S. 43) und des Gesetzes vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds fur die Eisenbahn- verwaltung 2) Gesetzsamml. S. 155) anzuWenden.

§*■ Mit der Ausfiihrung dieses GesetzeS wird der Finanzminister beauftragt.

Begrttndung vom 12. Juni 1922 zum Gesetzentwurf3). I.

Durch Gesetz vom 25. Februar 19184) (Gesetzsamml. S. 15) ist das Grund- kapital der Preussischen Staatsbank urn einen Betrag bis zu 60,407,517.41 M. er- hoht und damit auf den gegenwartigen Stand von 160 Mill. M. gebracht worden. Seit dieser Kapitalerhohung im Jahre 1918 haben sich infolge des verlorenen Krieges und der damit zusammenhangenden Entwertung der Mark, die auf die Passivitat unserer Handels- und Zahlungsbilanz im Verhaltnis zum Auslande und in weiterer Folge auf die Vermehrung des Papiergeldumlaufep zuriickzufiihren ist, die Ver- haltnisse grundlegend geandert. Sine abermalige Erhohung des Eigenkapitals der Preussischen Staatsbank erscheint geboten, um dieses der Geldentwertung, der darauf beruhenden gewaltig gesteigerten Geschaftsentwicklung und der starken Vermehrung der Kapitalien der anderen grdsseren Privatbanken anzupassen.

1. Die Gesch&ftsausdehnung bei der Preussischen Staatsbank kommt hauptsachlich in einer starken Steigerung der gesamten Buchumsatze, der BilanzziSerh und der fremden Gelder gegenuber den bei der letzten Kapital- erhohung zugrunde gelegten Ziffern des Geschaftsjahres 1916/1917 zum Ausdruck, woriiber die anliegende Nachweisung A Aufschluss gibt.

Danach betragen auf einer Seite des Hauptbuches im vorliegenden Geschaf ts- jahre 1920/21 gegeniiber 1916/17: dieUmsatze 1,726 Milliarden gegenuber 115 Milliarden, dieAbschlussziffern 17,378 Mill, gegenuber 4,464 Mill., diefremden Gelder 6,158 Mill, gegenuber 1,553 Mill.

Das ergibt im Geschaf tsjahr 1920/21 gegen 1916/17 fiir: die Umsatze rund das 15fache, dieAbschlussziffern mehr als das 3fache, diefrem- den Gelder etwa das 4fache.

Diese gewaltige, tiber die geWohnliche Geschaftsvermehrung hinausgehende Steigerung namentfich bei den Umsatzen ist wesentlich eine Folge der Inflation und der Geldentwertung, die sich am sinnfalligsten am Stande des Dollars gegen- iiber der Mark ausdriickt. Bei der letzten Kapitalerhohung im Februar 1918 gait die Mark bei einem Stande des Dollars von etwa 5 M. noch 84 Goldpfennige, beim Waffenstillstand (Mitte Oktober 1918) besass die Mark noch einen Wert von 60 Gold- pfennigen, zur Zeit des Londoner Ultimatums (Anfang Mai 1921) nur noch einen solchen von 8 Goldpfennigen, am 8. November 1921 erreichte sie ihren bisherigen Tiefstand mit etwa 1,3 Goldpfennigen und hat sich seitdem unter verschiedenen Schwankungeh bei einem Stande des Dollars von etwa 200 M. auf rund 2 Gold- pfennige gehoben. Diese Geldentwertung hat einen erhohten Bedarf an Zahlungs- mitteln sowohl in der Privatwirtschaft als auch im Staatshaushalt zur Folge ge- habt und in der Privatwirtschaft durchweg zu gewaltigen Kapitalerhohungen und im Staatshaushalt zu Riesenziffern geffihrt. Zwar hat die finanzielle Lage fteussens durch den am 1. April 1920 erfolgten Uebergang der preussischen Staats- bahnen auf das Reich eine starke Entlastung erfahren, da in dem zwischen Preussen und dem Reich geschlossenen Vertrage nicht nur die gesamte konsolidierte Schuld Preussens - allerdings unter solidarischer Haftung Preussens den Glaubigern gegenuber - , sondern auch die ganze bis zum 1. April 1920 auf 14,6 Milliarden angewachsene schwebende Schuld in Anrechnung auf den Kaufpreis auf das Reich

i) Mitgeteilt im Finanzarchiv 14 (1897) S. 443. a) Mitgeteilt im Finanzarchiv 20 (1903) S. 859. 3) Preuss. Landtag 1. Wahlper, 1. Tag 1921 22 Drncks. M' sooo. *) Finanzarchiv 35 (1918) S. 802.

834

This content downloaded from 62.122.73.17 on Sat, 14 Jun 2014 04:45:32 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 4: Preussisches Gesetz, betreffend Erhöhung des Grundkapitals und Neufestsetzung des Geschäftsjahres der preussischen Staatsbank (Seehandlung). Vom 11. August 1922

Preuss. Gesetz, betr. Erhohung des Grundkapitals der Staat9bank. V. 11. Aug. 1922. 335

iibertragen worden ist. Die Uebertragung der schwebenden Schuld auf das Reich hat jedoch der Preussischen Staatsbank zunachst eine Entlastung nicht gebracht. Zur Vermeidung einer weitgehenden neuen Belastung der Reichsbank namlich ist zwischen Preussen und dem Reich vereinbart worden, dass die damals umlaufenden preussischen unverzinslichen Schatzanweisungen zum Ausgleich bei ihrer Fallig- keit durch Ausgabe von unverzinslichen Reichsschatzanweisungen vom Reiche abgedeckt werden, diese Reichsschatzanweisungen aber zunachst noch von Preussen durch die Staatsbank dem Reichsfinanzministerium gegen entsprechende Diskont- zahlung und Einlosungspflicht des Reiches, aber unter Ausschluss der Rediskont- pflicht der Reichsbank, abgenommen und stufenweise wahrend einer 3jahrigen Uebergangszeit wirklich vom Reich eingelost werden sollten. Infolge dieses Ab- kommens hat die Staatsbank im Geschaftsjahr 1920/21 in Eisenbahnschatzwechseln einen Umsatz von 46 Milliarden gehabt, der sich im laufenden Geschaftsjahr etwas verringern diirfte, da am 31. Marz 1921 obigem Abkommen gemass 5 Milliarden zuriickgezahlt wurden, so dass noch 9,6 Milliarden im Umlauf sind. Da das Ent- lastungsbediirfnis der Reichsbank fortdauern diirfte, wird mit der Weiteren Ab- nahme von Reichsschatzwechseln durch die Staatsbank in grosserem Umfang zu rechnen sein. Auf der anderen Seite hat sich der Umsatz in preussischen Schatz- wechseln nach Abschluss des angefuhrten Abkommens zunachst verringert und halt sich zur Zeit noch in verhaltnismassig engen Grenzen, diirfte aber in Zukunft voraussichtlich wieder eine steigende Tendenz nehmen. Selbst wenn man damit rechnet, dass es der Staatsfinanzverwaltung gelingen wird, in den kommenden Jahren den Staatshaushalt im Gleichgewicht zu halten, steht bei den mannigfachen Anforderungen, die trotz seiner im allgemeinen verringerten Aufgaben an Preussen auf dem Gebiet der Kulturpflege, insbesondere durch Forderung der Landeskultur (Oedlandkultivierungen und Meliorationen), der Siedlungen und des Wohnungs- baues usw. herantreten werden, doch zu erwarten, dass die Anspriiche der Staats- finanzverwaltung an die Staatsbank bei der zur Zeit nicht vorhandenen Moglich- keit, eine fundierte Anleihe auf dem Kapitalmarkt zu ertraglichen Bedingungen unterzubringen, in der Folgezeit recht betrachtliche sein werden. Die Staatsbarik muss sich daher kapitalkraftig machen, um auch solchen erhohten Anspriichen geniigen zu konnen.

Zwar fliessen der Staatsbank zur Zeit infolge der anhaltenden Fliissigkeit des Geldmarktes grosse Mittel zu, die es ihr erleichtern, den an sie gestellten An- forderungen zu geniigen. Diese sogenannten fremden Gelder, die in verzinslichen Einlagen, Guthaben in laufenden Rechnungen und Guthaben anderer Banken bestehen, betrugen Dnde des Geschaftsjahres 1920: 6,158 Mill. M., also wie bereits hervorgehoben Wurde, etwa das 4fache gegeniiber dem Geschaftsjahr 1916/17, Ende Januar 1922 sogar rund 9V2 Milliarden M., wobei die zur Ausleihung be- stimmten Gelder der Staatsfinanzverwaltung nicht eingerechnet sind. Die Staats- bank muss darauf bedacht sein, das Vertrauen, das ihr durch diese Niederlegung von Geldern seitens des Publikums, der Industrie und der Banken entgegenge- bracht wird, weiterhin zu starken, was nach allgemein anerkannter banktechnischer Regel am besten dadurch geschieht, dass die fremden Gelder in ein einigermassen angemessenes Verhaltnis zu dem Eigenkapital, das fur diese Verpflichtungen haftet, gebracht werden. Zwar hat der preussiscbe Staat nach der auch heute noch fur die Verfassung der Staatsbank massgebenden Verordnung vom 17. Januar 1820 (Gesetzsamml. S. 25) flir die von ihr ubemommenen Geschafte vollstandige Ga- rantie geleistet, allein diese Garantie, deren Inanspruchnahme nur f iir den aussersten hier nicht in Betracht zu ziehenden Fall gedacht ist, ist einmal in den Kreisen, die mit der Staatsbank Geldgeschafte treiben, nicht durchweg bekannt, sodann wird aber auch bei dem geminderten Kredit des Staates diesem Umstande nicht iiberall die gebuhrende Beachtung geschenkt. So pflegen nach Erfahrung neuerer Zeit gerade die auslandischen Banken von ihrer Ejntschliessung, der Staatsbank Depo- sitengelder anzuvertrauen, sich nach der Hone des Eigenkapitals der Staatsbank zu erkundigen. Die allgemeine banktechnische Regel iiber ein angemessenes Ver- haltnis zwischen den fremden Geldern und dem Eigenkapital einer Bank muss daher auch fur die Staatsbank gelten. Auf jeden Fall liegt in der Verstarkung des

335

This content downloaded from 62.122.73.17 on Sat, 14 Jun 2014 04:45:32 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 5: Preussisches Gesetz, betreffend Erhöhung des Grundkapitals und Neufestsetzung des Geschäftsjahres der preussischen Staatsbank (Seehandlung). Vom 11. August 1922

336 Preuss Gesetz, betr. Erhohung des Grundkapitals der Staatsbank. V. II. Aug. 1922.

Eigenkapitals f iir das Publikum und die Geschaf tswelt ein starker Anreiz, Geschaf ts- beziehungen zu der Preussischen Staatsbank anzukniipfen oder zu beleben, wie denn auch die Privatbanken durch haufige Veroffentlichung ihrer Kapitalien und Reserven das Vertrauen des Publikums zu starken und ihre Kundschaft zu er- weitern suchen.

1st daher schon im Hinblick auf das allgemeine starke Anwachsen der Ue- schaftstatigkeit der Staatsbank und zur Wiederherstellung eines angemessenen Verhaltnisses der f remden Gelder zu dem haf tbaren Eigenkapital eine Verstarkung des letzteren vollauf gerechtfertigt, so kommt Weiter noeh in Betracht, dass in- f olge des Uebergangs der Eisenbahnen auf das Reich der Ausgleichsfonds der Eisen- bahnverwaltung, der vor dem Kriege 300 Mill. M. betrug, sowie die etwaigen Be- triebsuberschiisse, mit deren Hilfe die Staatsbank fruher namhafte Geldgeschafte tatigen konnte, ihr nunmehr dauernd entzogen sind, wodurch ihre Betriebsmittel gegen fruher eine wesentliche Verminderung erfahren haben. Ferner hat die Staats- bank auch f iir Zwischenkredite zur Forderung der Ansiedlung im letzten Geschafts- jahre iiber 50 Mill. M. aus ihren eigenen Mitteln zeitweilig zur Verfiigung gestellt, da die durch das Gesetz, betreffend Bereitstellung von Staatsmitteln zuf Forderung der Ansiedlung, vom 6. August 1921 (Gesetzsamml. S. 482) bewilligten 300 Mill. M. nicht rechtzeitig iiberwiesen werden konnten. Bei den grossen Anforderungen, die auf dem Gebiet der inneren Kolonisation an die Staatsbank gestellt werden und die zu einer raschen Aufzehrung der jeweilig verfugbaren Staatsmittel fiihren, ist damit zu rechnen, dass die Staatsbank auch in Zukunft mit eigenen Mitteln hier wiederholt wird einspringen miissen. ErWahnt mag noch werden, dass das Staat- liche Leihamt infolge des stark gewachsenen Bedurfnisses der Bevolkerung nach Versatzgeschaften und der mit der Geldentwertung Schritt haltenden hoheren Be- leihbarkeit der Pfander die Staatsbank neuerdings in erhohtem Masse in Anspruch nimmt und letzthin einen Kredit von 16,5 Mill, eingeraumt erhalten hat.

Des weiteren muss auch fur die Zeit Vorsorge getroffen werden, zu der es dem preussischen Staat wieder moglich sein wird, mit einer grosseren Anleihe auf den Markt zu treten. Fur diesen Fall muss die Staatsbank geriistet sein, die An- leihe als Fiihrerin des Preussen-Konsortiums mit dessen anderen Mitgliedern und notigenfalls auch allein zu iibernehmen, sie muss iiberdies iiber die Mittel verfiigen, um notwendig werdende Aufnahmen voh Staatsanleihen an der Borse im grosseren Stil selbst vornehmen und sich an anderen Anleihebegebungen und Gemeinschafte- geschaften beteiligen zu konnen, "wenn sie ihre Aufgabe als Bank des preussischen Staates voll erfullen und ihre Stellung in der Bankwelt behaupten soil. Alles dies lasst eine Verstarkung des Eigenkapitals der Staatsbank schon bei der jetzigen Lage des Geldmarktes erforderlich erscheinen.

Dies gilt noch in verstarktem Masse, wenn eine grundiegende Veranderung des Geldmarktes, insbesondere ein Abflauen der Geldfliissigkeit, eintritt, sei es, dass die demnachst zur Erhebung kommenden neuen Steuern und die geplante Zwangsanleihe die uberfliissigen Umlaufsmittel abschopfen, oder dass sonst im Wege der Deflation eine Versteifung des Geldmarktes herbeigefuhrt wird. In diesem Falle wiirde die Staatsbank, da die bei ihr niedergelegten verzinslichen Gelder zum weitaus grossten Teil von Banken herriihren und diese ihre Mittel erfahrungsgemass schon bei leichterer Versteifung des Geldmarktes abziehen, am starksten betroffen werden und bei ihren jetzigen Betriebsmitteln leicht in die Lage kommen, dass sie den an sie herantretenden Anspriichen nicht genugen konnte.

2. Die geplante KapitalerhShung erscheint aber auch imHinblickauf die inzwischen vollzogene starke Vermehrung der Kapi- talien der Privatbanken geboten.

Bei den beiden letzten Kapitalerhohungen im Jahre 1904 und im Jahre 1918 ist man von der Anschauung ausgegangen, dass die Staatsbank, wenn sie ihre Auf- gaben voll erfullen und die staatlichen Interessen auf dem Kapital- und Geldmarkt wirksam wahrnehmen soil, selbst stark und kapitalkraftig sein miisse und in der Anwendung ihres Grundkapitals nicht wesentlich hinter den grosseren Privat- banken zuriickbleiben diirfe. In dieser Beziehung ist in den Gesetzesbegrundungen

S36

This content downloaded from 62.122.73.17 on Sat, 14 Jun 2014 04:45:32 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 6: Preussisches Gesetz, betreffend Erhöhung des Grundkapitals und Neufestsetzung des Geschäftsjahres der preussischen Staatsbank (Seehandlung). Vom 11. August 1922

Preuss. Geaetz, betr. Erhohung des Grundkapitals der Staatsbank. V. 11. Aug. 1922. 337

(Drucksache des Hauses der Abgeordneten von 1904 Nr. 252 S. 6 und 1916/18 Nr. 663 S. 6) ausgefiihrt:

,,Die Erfullung der Aufgaben, welche der Seehandlung als dem staatlichen Bankinstitut zufallen, hat zur notwendigen Voraussetzung, dass sie selbst auf dem Geldmarkt und innerhalb der hier tatigen und sich kreuzenden Krafte eine starke Stellung einnimmt. Nur wenn sie selbst stark ist, kann sie den fur den Staat notwendigen und wunschenswerten Einfluss ausuben, die Staatsfinanzverwaltung, soweit das im Interesse des Staates erforderlich ist, unabhangig erhalten von den sich immer starker zentralisierenden und kraftvoll auf tretenden Machten der Gross- finanz und der Grossbanken; nur dann aber kann auch ihre Mitwirkung fur diese Machte selbst begehrenswert bleiben und das notwendige Zusammenwirken der Grossfinanz mit den staatlichen Interessen dauernd sichern".

Diese Auffassung hat in beiden Fallen durch die glatte Bewilligung der Er- hohung des Grundkapitals die voile Zustimmung der gesetzgebenden Faktoren gefunden und wird heute angesichts des inzwischen weiter fortgeschrittenen, aber noch nicht zum Abschluss gekommenen Zusammenschlusses der Banken zu ein- zelnen riesenhaften Grossbankgruppen noch mehr als damals gelten. Die grossen Berliner Banken haben inzwischen eine grosse Anzahl mittlerer und kleinerer Provinzialbanken in sich aufgenommen, sie haben infolgedessen ganz Deutschland mit einem WeitverzWeigten Filialnetz iiberspahnt, sich dadurch und durch dariiber hinaus abgeschlossene Interessengemeinschaften zu finanziellen Grossmachten ersten Ranges ausgewachsen und damit einen bleibenden Einfluss auf den Geld- und Kapitalmarkt gewonnen.

Die Zunahme des Aktienkapitals und der Reserven der 8 Berliner Banken, die schon fruher zum Vergleich mit der Staatsbank herangezogen wurden (vgl. Gesetzesbegriindung in der Drucksache des Hauses der Abgeordneten von 1916/18 Nr. 636 S. 6 und 8) von Ende Dezember 1916 bis Ende Dezember 1921 wird durch die nachfolgende Zusammenstellung (Anlage B) veranschaulicht. Dabei ist der recht namhafte Agio-Gewinn, den die Banken bei der Ausgabe neuer Aktien als Reserven gewonnen haben, noch nicht eingerechnet. Ebenso konnten die Urgeb- nisse des Jahres 1921, das fiir die Privatbanken ein ausserordentlich giinstiges war und daher zu starken Reservestellungen fiihren diirfte, noch nicht beriick- sichtigt werden.

Danach haben die Berliner Grossbanken mit Ausnahme einer einzigen ihr Eigenkapital in dem gedachten Zeitraum betrachtlich, im ganzen von rund 1,7 Mil- Harden auf rund 3,6 Milliarden M. erhoht; iiberdies werden die Kapitalerhohungen und Zusammenschlussbewegungen bei den Privatbanken noch nicht zum Abschluss gekommen sein. Es kommt hinzu, dass das enge Verhaltnis, in dem die Grossbanken zu anderen Banken stehen, den ersteren eine noch viel grossere Vormachtstellung verleiht, als es auf den ersten Blick scheinen mag. Die Staatsbank ist demgegen- uber auf das ihr durch Gesetz vom 25. Februar 1918 eingeraumte Grundkapital von 160 Mill. M. beschrankt geblieben. Es ist ihr lediglich gelungen, ausser ge- wissen Ruckstellunge^, die zur Abwendung etwaiger spaterer Verluste vorsorglich gemacht sind, ihre Reserven von 16,3 Mill, auf 64 Mill. H. zu heben.

Gegentiber den Ziffern der Grossbanken treten die der Staatsbank so stark in den Hmtergrund, dass bereits in der Sitzung des Hauptausschusses des preus- sischen Landtages vom 22. Oktober 1921 aus des&en Mitte die Anregung auf eine Verstarkung des Uigenkapitals der Staatsbank gegeben wurde. Eine solche ist in der Tat geboten, wenn die Staatsbank nicht auf den Stand einer mittleren Provinzialbank herabsinken, vielmehr nach wie vor eine ebenbiirtige Stellung in der Bankwelt einnehmen soil, die es ihr gestattet, die ihr anvertrauten staatlichen Interessen auf dem Geldmarkt zu wahren, und die sie den anderen Grossbanken gegeniiber zu einer begehrenswerten Teilhaberin bei Geschaften des gemeinschaft- lichen Interessenkreises macht.

3. Was das Massder Kapitalerhohung anlangt, so erscheinen die friiheren Kapitalerhohungen von 65 und rund 60 Mill. M. bei der geschilderten Geschaftsentwicklung der Staatsbank und der enormen Geldentwertung, die seit Anfang des Jahres 1918 eingetreten ist (1 M. = 2 statt 84 Goldpfennige), diesmal

Finanzarchiv. XXXX. Jahrg. 337 22

This content downloaded from 62.122.73.17 on Sat, 14 Jun 2014 04:45:32 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 7: Preussisches Gesetz, betreffend Erhöhung des Grundkapitals und Neufestsetzung des Geschäftsjahres der preussischen Staatsbank (Seehandlung). Vom 11. August 1922

33g Preuss. Gesetz, betr. Erhohung des Grundkapitals der Staatsbank. V. 11. Aug. 1922.

nicht als ausreichend. Es wird vielmehr eine Kapitalerhohung urn bis zu 400 Mill. M. vorgeschlagen, wodurch das Grundkapital der Staatsbank bis auf 560 Mill. M. erhoht wiirde. Dieser Betrag bleibt zwar hinter der inzwischen eingetretenen Geldentwertung weit zurtick, wird aber geniigen, zumal die Staatsbank, die, wie bereits hervorgehoben, in den vergangehen Jahren Reserven im Betrage von 64 Mill. M. angesammelt hat, auch weiterhin bestrebt sein wird, ihre Betriebsmittel von innen heraus durch Schaffung Weiterer angemessener Riicklagen zu starken. Die Staatsbank folgt damit der von der Staatsregierung gebilligten Entschliessung des Haushaltsausschusses des Abgeordnetenhauses vom 1. Februar 1917 (vgl. stenographischer Bericht iiber die Sitzung des Hauses der Abgeordneten vom 23. Februar 1917 S. 4063), Wonach sie mehr als in friiheren Jahren nach kauf- mannischen Grundsatzen fiir angemessene Reservestellungen Sorge tragen soil.

Die Erhohung des Grundkapitals bis zu 560 Mill. M. erscheint auch gegeniiber den Kapitalerhohungen der anderen Banken als ausreichend. Durch die Kapital- erhohung von 1918 war erreicht worden, dass die Staatsbank unter den bereits angefuhrten acht Berliner Privatbanken in der Mitte stand, ein ahnliches Bild ergibt sich auch jetzt. Denn die Staatsbank wiirde, wenn man die Kapitalkraft der vier grossten Banken unter Beriicksichtigung der ihnen angegliederten und durch Interessengemeinschaft mit ihnen verbundenen Banken in Betracht zieht, bei einem Kapital von 560 Mill. M. unter den fiihrenden acht Berliner Banken etwa dieselbe Stellung einnehmen wie bisher.

Die Bereitstellung des Erhohungskapitals erfolgt wie in den friiheren Fallen durch Anleihen, ersatzweise durch Ausgabe von kurzfristigen Schatzanweisungen oder Wechseln. Im Interesse der Staatsfinanzverwaltung, der, wie bereits oben angefiihrt wurde, der Weg der langfristigen Anleihen zur Zeit so gut wie verschlossen ist, und im Interesse der eigenen Rentabilitat wird die Staatsbank die vorge- schlagene Kapitalerhohung durch ratenweise Einforderung nur in Anspruch nehmen, wenn und soweit dies aus den oben angefiihrte n Griinden Sachlich geboten erscheint, woriiber von Fall zu Fall die Entscheidung des Finanzministers, der mit der Ausfiihrung dieses Gesetzes betraut ist, herbeizufiihreh sein wird.

n. Die Gelegenheit des Erlasses eines zur Kapitalerhohung notwendigeh Gesetzes

gibt Veranlassuhg, einem seit langerer Zeit hervorgetretenen geschaftlichen Be- diirfnis auf Verlegung des auf Gtesetz beruhetiden Geschafts- und Rechnuhgsjahres der Staatsbank Rechnung zu tragen. Nachdem durch Gesetz, betreffend die Ver- legung des Etatsjahres, vom 29. Juni 1876 (Gesetzsamml. S. 177) als Etatsjahr die Zeit vom 1. April bis 31. Marz jeden Jahres festgesetzt ist, hat das Geschafts- und Rechnungsjahr der Preussischen Staatsbank (Seehandlung) stets mit dem allgemeihen Etatsjahr in Uebereinstimmung gestanden. Demzufolge bezieht sich auch die in § 6, Abs. 2 des Gesetzes, betreffend den Staatshaushalt, vom 11. Mai 1898 (Gesetzsamml. S. 77) getroffene Bestimmung, dass mit dem Spezialetat des See- handlungsinstituts dem Landtage der Verwaltungsbericht und der Hauptabschluss des Instituts fiir das letztabgelaufene Utatsjahr mitzuteilen ist, auf das allgemeine Etatsjahr.

Zu der vorgeschlagenen Verlegung des Geschafts- und Rechnungsjahres auf das Kalehderjahr notigt einmal der Umstand, dass die Staatsbank ihren Geschafts- gewinii des abgelaufenen Rechnungsjahres bis zum Finalabschluss der General- staatskasse, das ist bis Mitte Juni, abzuliefern und demgemass bis dahin ihren Hauptabschluss fertigzustellen hat. Us verbleiben ihr hierfiir daher gegenwartig nur rund 2Va Monate vom Schlusse des Geschaftsjahres ab. Bei der gesteigerten Geschaftstatigkeit ist es ihr ohne leicht zu Fehlern fuhrende Ueberlastung nicht moglich, den Abschluss in dieser kurzen Frist mit der gebotenen Genauigkeit herzustellen, Wenn das Rechnungsjahr wie bisher erst am 31. Marz endigt. Es darf dabei darauf hingewiesen werdeh, dass auch die Grossbanken in heuerer Zeit ihre Abschliisse nicht innerhalb dreier Monate nach Jahresschluss vollenden konnen, sondern hierzu einen Zeitraum bis zu 6 Monaten und langer gebrauchen.

388

This content downloaded from 62.122.73.17 on Sat, 14 Jun 2014 04:45:32 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 8: Preussisches Gesetz, betreffend Erhöhung des Grundkapitals und Neufestsetzung des Geschäftsjahres der preussischen Staatsbank (Seehandlung). Vom 11. August 1922

Preuss. Gesetz, betr. Erhohung des Grundkapitals der Staatsbank. V. 11. Aug. 1922. 339

Ferner haben sich seit langerer Zeit aus der Festlegung des Etatsjahrs auf die Zeit vom 1. April bis 31. Marz bei der Staatsbank im Kundengeschaft Schwierig- keiten ergeben. Einmal verlangen die Kunden in immer wachsender Zahl Ab- schliisse ihrer Rechnungsausziige zum 31. Dezember, teilweise auch zum 30. Juni und 31. Dezember, weil sie diese Rechnungsausziige fiir ihre Halbjahrs- und Jahres- abschliisse aus geschaftlichen, insbesondere aus steuerlichen Griindeh benotigen. In Zukunft wird sich dies Verlangen der Kundschaft noch steigern, nachdem durch § 29 des Gesetzes zur Aenderung des Einkommensteuergesetzes vom 20. Dezember 1921 (R.G.B1. S. 1580) das Rechnungsjahr des Reiches (1. April bis 31. Marz) steuerlich ganz ausgeschaltet und als Veranlagungsjahr das Kalenderjahr bestimmt ist. Wiirde das mit dem allgemeinen Etatsjahr des Staatshaushalts bisher zusam- menfallende Rechnungsjahr der Staatsbank beibehalten werden, so wiirde sich, da die Staatsbank alle ihre Konten am Ende des Rechnungsjahres zur Ermittlung ihres Gewinns und Verlustes abschliessen muss, die Notwendigkeit ergeben, dass die Konten der Kunden in Zukunft zum 31. Dezember und 31. Marz, teilweise auch noch zum 30. Juni abgeschlossen wurden. Hierdurch wiirden der Staatsbank erhohte Verwaltungskosten fiir Gehalter und Materialien erwachsen, die bei der Steigerung aller Unkosten nicht gering zu veranschlagen und im Interesse der Sparsamkeit zu vermeiden sind. Es kommt hinzu, dass die Privatbanken durch- weg zum 31. Dezember abschliessen und die Staatsbank sich den Gepflogenheiten im Bankverkehr anpassen muss. Es wird deshalb auch aus diesen Griinden vor- geschlagen, als Geschafts- und Rechnungsjahr der Preussischen Staatsbank das Kalenderjahr festzusetzen, wodurch das oben angefiihrte Gesetz vom 29. Juni 1876 (Gesetzsamml. S. 177) fiir sie ausser Kraft treten wiirde.

Da der EJtat fiir 1922 dem Landtage bereits vorliegt, ist es zweckmassig, die Verlegung des Geschafts- und Rechnungsjahres der Staatsbank erst vom 1. Januar 1923 ab wirksam werden zu lassen. Das Rechnungsjahr 1922 wiirde fiir die Staats- bank dann mit dem 31. Dezember 1922 abschliessen. Die durch den Haushalts- plaii fiir das Rechnungsjahr 1922 beziiglich der Staatsbank festgestellten Be- trage wurden als nur in Hohe von drei Viertel dieser Betrage festgestellt anzu- sehen sein.

Anlage A.

Gesch&ftsausdehirung bei der Preussischen Staatsbank.

„ _ . Fremde Gelder (mit Geachafte- Gesamter

„ Buchumsatz _ .

Schlussumme de3 Ausnahme des Gut- (erne Seite des Haupt- habens des Finanz-

jahr buchs) Hauptabschlusses mmisteriums am Ende des Geschaftsjahres

Prozent Prozent Prozent 1. April m der m der in der

bis Millionen Steigerung Millionen Steigerung Millionen Steigerung 31. Marz gegen gegen gegen

M. 1916/17 M< 1916/17 m. 1916/17

1916/17 115,090 - 4,464 - 1,553 -

1917/18 214,936 87 9,621 115 1,893 22 1918/19 397,326 245 17,666 296 2,159 39 1919/20 947,102 723 20,792 366 5,579 259 1920/21 1,726,895 1,400 17,378 289 6,158 296

339

This content downloaded from 62.122.73.17 on Sat, 14 Jun 2014 04:45:32 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 9: Preussisches Gesetz, betreffend Erhöhung des Grundkapitals und Neufestsetzung des Geschäftsjahres der preussischen Staatsbank (Seehandlung). Vom 11. August 1922

340 Preus8- Gesetz, betr. Erhtthnng des Grnndkapitals der Staat3bank. V. 11. Aug. 198*.

S 9

w d

OQ CD s OS

|

1 fl

I

A

I I s §

•4

9161 ue8e3 o> S S§ <o S i>^^^ o -5 gumeSt^s »p go o ^ g g o £ o~ co g g

^■^ ̂ «5 ̂ ^ ^!^ ^^? ^^^ ^^? CZ^ ^^^ ^^^ ^^' jjjj

S B S* QOQkC^ OOOO 1O "Si K (D B

Jd ^ A (5 00 X <©x5<N«© !>• "3« >T} 00 M CO ^ «A r-4 CO "^ »-< >^ - S

_CJ _ CQ - ? tf

SunieSt9(»g iep ^ S ^ eo ^ ^ ^ g g 2 S * I I z^aesoij S28^ ^ ^

S00 eo ^ ^ ^ SS g g 2 2 S * ... |

I a

iH^ 000*0*0 000*0 »£ *"^S « to a h oh io»oc*-©a O o»22 P*

to ^IS^OO

a h oh Oo1-1

_ = V £ 9X61 neaea _

^^ ^ ^ . « oo co ^ « | z^s^nezojj « ^

g » gg S ^ | |

II ^

ggg" ^Jl^hxo

S tHC*

g 2 *-<

S"S coco If i-i <O SI

ajSS ^Jl^hxo tHC* *-< coco i-i <O ajSS

CD >• , O^ G? O O O* G? O O O O ja 6fi i-H ^"^

, 00"^0^ OO^OXO ^J oS i-H

C» 0)^ OOOOO wSOO^CN 00^ 2^ »-• ® jLooe«aoao>''*orrioar<d .S^ 03 ScaQDcococo i-« o ^ S«

03

" ^ ^ ^ § S« S "

^ tj> o

tkS o^oooo c>o»oo "5" "S *

©3 CO 03 »h O> *^ N a? ^

i^i:||!1;31ij| if «^"-ll:l:fl;l ill

ih c4 eo ^ io«ot>od "3

340

This content downloaded from 62.122.73.17 on Sat, 14 Jun 2014 04:45:32 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions


Recommended