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Preussisches Gesetz, betreffend die Erhöhung der Zuschläge zur Einkommensteuer und zur...

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Preussisches Gesetz, betreffend die Erhöhung der Zuschläge zur Einkommensteuer und zur Ergänzungssteuer. Vom 8. Juli 1916 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 34. Jahrg., H. 1 (1917), pp. 297-301 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906114 . Accessed: 12/06/2014 20:03 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.108.81 on Thu, 12 Jun 2014 20:03:53 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Preussisches Gesetz, betreffend die Erhöhung der Zuschläge zur Einkommensteuer und zur Ergänzungssteuer. Vom 8. Juli 1916

Preussisches Gesetz, betreffend die Erhöhung der Zuschläge zur Einkommensteuer und zurErgänzungssteuer. Vom 8. Juli 1916Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 34. Jahrg., H. 1 (1917), pp. 297-301Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906114 .

Accessed: 12/06/2014 20:03

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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Preussisches Gesetz, betreffend die Erhöhung der Zuschläge zur Einkommensteuer

und zur Ergänzungssteuer. Vom 8. Juli 1916.

(Preuss. Gesetzsamml. 1916, S, 109.)

§ 1- Für die Zeit vom 1. April 1916 bis zum Beginne desjenigen Etatsjahrs, für

das ein nach Abschluss des Friedens mit den europäischen Großmächten auf- gestellter Staatshaushalt in Kraft tritt, jedoch nicht über das Etatsjahr 1917 hinaus, werden für die Einkommensteuerpflichtigen mit Einkommen von mehr als 2,400 M. und für die Ergänzungssteuerpflichtigen die nach § 8 des Gesetzes betr. die Bereitstellung von Mitteln zu Diensteinkommensverbesserungen vom 26. Mai 1909 (Gesetzsamml. S. 85) zu erhebenden Steuerzuschläge1) wie folgt fest- gesetzt: für die Aktien-

K£Ä für die s<?ns^en Bei der Einkommensteuer: schaften auf Aktien Steuerpflichtigen

in den Einkommensteuerstufen schaften auf: von mehr als 2,400 bis 3,000 M. 15 8

„ „ 3,000 „ 3,900 ,. 25 12 3,900 „ 5,000 „ 25 16 5,000 „ 6,500 „ 30 20 6,500 „ 8,000 „ 40 25 8,000 „ 9,500 „50 30 9,500 „ 12,500 „ 60 35

„ 12,500 „ 15,500 „ 70 40 „ 15,500 „ 18,500 „80 45 „ 18,500 „ 21,500 „ 90 50

„ „ 21,500 „ 24,500 „90 55 „ „ 24,500 „ 27,500 „ 100 60 „ „ 27,500 „ 30,500 „ 110 65 „ „ 30,500 „ 48,000 „ 120 70

„ 48,000 „ 60,000 „ 130 75 „ 60,000 „ 70,000 „ 140 80 „ 70,000 „ 80,000 „ 140 85 „ 80,000 „ 90,000 „ 150 90 „ 90,000 „ 100,000 „ 150 95 „ 100,000 M 160 100,

bei der Ergänzungssteuer: auf 50 % der zu entrichtenden Steuer,

§2.( Sollte am 1. April 1918 der Krieg (§ 1) noch fortdauern und bis dahin ein

neues Gesetz über die Erhebung von Zuschlägen zur Einkommensteuer und zur Ergänzungssteuer nicht zustande gekommen sein, so verlängert sich die Gültig« keit dieses Gesetzes um ein weiteres Etatsjahr.

i) Vgl. Finanzavehiv 26 (1909) S. 809. 297

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298 Bayrisches und sächsisches Finanzgesetz für die Jahre 1916 und 1917.

§3. Während der Dauer der Erhebung der Zuschläge nach § 1 ist am Schlüsse

jedes Etatsjahrs aus dem Gesamtaufkommen an Einkommensteuer und an Er- gänzungssteuer ein Betrag von 100 Mill. M. zu entnehmen und zur Deckung der Fehlbeträge des Etatsjahrs 1914 und der nächstfolgenden Etatsjahre zu ver- wenden.

Bayrisches Pinanzgesetz für die Jahre 1916 und 1917. Vom 15. Juli 1916.

(Ges.- u. Ver.-Bl. für das Königreich Bayern 1916, S. 126.)

§2. I. An direkten Steuern sind für jedes Jahr der Finanzperiode zu erheben: a) die Einkommensteuer, die Gewerbsteuer, die Kapitalrentensteuer, die

Grundsteuer und die Haussteuer mit 130 v. H. der Normalsteuer nach dem Ein- kommensteuergesetze , dem Gewerbsteuergesetz und dem Kapitalrentensteuer- gesetze vom 14. August 1910, dann dem Grundsteuergesetz und dem Haussteuer- gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 14. August 1910, betr. die Aenderung der Gesetze über die allgemeine Grund- und Haussteuer1),

b) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 10. März 1879 9X ,x . ^ TT , ...x ~> A 7^r2) 9X mit ,x einem . um 60 ^ v. TT H. erhöhten , ...x Betrage. ~> A

20. Dezember 1897 II. Für die Berechnung der Hebgebühren der Steuereinnehmer der Pfalz

kommt bei der Einkommensteuer, der Gewerbsteuer, der Kapitalrentensteuer, der Grundsteuer und der Haussteuer nur die Normalsteuer nach den Gesetzen vom 14. August 1910, bei der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nur der um 22 v. H. erhöhte Betrag in Betracht. Ebenso werden bei der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen die Umlagen nur aus dem um 22 v. H. erhöhten Betrage berechnet.

§3. I. Die Königl. Staatsregierung ist ermächtigt, bei den Normalsteuerbeträgen

zu 1 AL und in den Steuerstufen 2 - 15 der Einkommensteuer den die Normal- steuer nach dem Einkommensteuergesetze vom 14. August 1910 übersteigenden Betrag ausser Erhebung zu lassen.

II. Die Königl. Staatsregierung ist weiter ermächtigt, in den Steuerstufen 16 bis 24 der Einkommensteuer den die Normalsteuer nach dem Einkommensteuer- gesetze vom 14. August 1910 übersteigenden Betrag mit der Hälfte ausser Er- hebung zu lassen.

Sächsiches Finanzgesetz auf die Jahre 1916 und 1917. Vom 8. April 1916.

(Ges.- u. Ver.'Bl. für das Königreich Sachsen 1916, S. 27.)

§3. Zu den gesetzlichen Jahresbeträgen der Einkommensteuer (Normalsteuer)»)

sind im Jahre 1&17 als Zuschläge zu erheben:

i) Im Finanzarchiv 29 (1912) S. 341 f. sind die Gesetze mitgeteilt. 2) Mitgeteilt im Finanzarcñiv 17 (i»uu) ». ö»t> i. 3) Finanzarchiv 20 (1908) S. 279 una oben ö. 2»o i.

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Württembergisches Finanzgesetz für das Rechnungsjahr 1916. 299

10 v. H. der Normalsteuer von Einkommen von mehr als 2200 M. bis ein- schliesslich 4000 M.,

15 v. H. der Normalsteuer von Einkommen von mehr als 4000 M. bis ein- schliesslich 12,000 M.,

20 v. H. der Normalsteuer von Einkommen von mehr als 12,000 M. bis einschliesslich 25,000 M.,

25 v. H. der Normalsteuer von Einkommen von mehr als 25,000 M. bis einschliesslich 50,000 M.,

30 v. H. der Normalsteuer von Einkommen von mehr als 50,000 M.

Zuschläge werden nicht erhoben von Beitragspflichtigen, deren steuer- pflichtiges Einkommen nicht mehr als 2200 M. beträgt, ferner von Beitrags- pflichtigen, von deren steuerpflichtigem Einkommen ein Abzug gemäss § 12 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zu bewirken ist, oder denen eine Steuer- ermässigung nach § 13 des Einkommensteuergesetzes gewährt wird, oder die bei einem Einkommen von nicht mehr als 5800 M. drei oder mehr nicht besonders zur Einkommensteuer veranlagten Kindern auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewähren.

Die Zuschläge sind auf die beiden Steuertermine des Jahres 1917 gleich- massig zu verteilen. Die durch die Zuschläge erhöhten Jahresbeträge der Ein- kommensteuer, in Pfennigen ausgedrückt, sind auf durch 20 teilbare Beträge nach unten abzurunden.

Württembergisches Finanzgesetz für das Rechnungs- jahr 1916.

Vom 27. Juli 1916.

(Rgsbl. 1916, S. 47.)

Artikel 3. 1. Im Rechnungsjahr 1916 ist die Einkommensteuer mit 130 % der in

Art. 18 des Einkommensteuergesetzes vom 8. August 1903 (Rgsbl. S. 261 )x) be- stimmten Einheitssätze zu erheben.

Dieser Steuersatz ermässigt sich für Jahreseinkommen unter 20,000 M. und zwar

zwischen 20,000 M. und 12,000 M. einschliesslich auf 126 % 12,000 „ „ 9,400 „ „ „ 122 % 9,400 „ „ 8,200 „ „ „ 118% 8,200 „ „ 7,000 „ „ „ 115 % 7,000 „ „ 5,800 „ „ „ 112 % 5,800 „ „ 4,700 „ „ „ 110 % 4,700 „ „ 4,100 „ „ „ 108 % 4,100,, „ 3,500,, „ „ 107% 3,500 „ „ 3,050 „ „ „ 106 % 3,050 „ „ 500 „ ,, „ 105 %

2. Die Vermögensteuer ist nach den Bestimmungen des Vermögensteuer- gesetzes vom 31. Juli 1915 (Rgsbl. S. 107)2) mit 1 v. T. des steuerbaren Vermögens zu erheben.

3. Die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer ist nach Massgabe der Be-

i) Finanzarchiv 21 (1904) S 115 f. ») Finanzarchiv 33 (1916) S. 406 f.

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300 Bad- Gesetz vom 24- Dez- 1915- - Hess. Finanzgesetz für das Rechnungsjahr l&lti.

Stimmungen des Gesetzes vom 28. April 1873/8. August 1903 (Rgsbl. S. 344)1) in Verbindung mit Art. 12 des Vermögensteuergesetzes vom 31. Juli 1915 (Rgsbl. S. 107), die Kapitalsteuer nach Massgabe der Bestimmungen des Kapitalsteuer- gesetzes vom 8. August 1903 (Rgsbl. S. 313)2) zu erheben.

Der Steuersatz wird für die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer auf 2,10 % des Steuerkapitals, für die Kapitalsteuer auf 2,10 % des steuerbaren Jahresertrags bestimmt.

Die Steuer aus Wandergewerben ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1899 (Rgsbl. S. 1163)3) zu erheben.

Badisches Gesetz vom 24. Dezember 1915. (Ges.- u. Ver.-Bl. S 346 u. 366.)

Artikel 3 Beilage 3. „Es sind zu entrichten4): an Vermögensteuer von je 100 M. Vermögensteueranschlag 11 Pf.; an Einkommensteuer: die Sätze des Steuertarifs (Anlage zu Art. 21 Abg. 1

des Gesetzes vom 27. Mai 1910»), Ges.- u. Ver.-Bl. S. 225) und zwar: bei den Einkommen von 900 M. bis ausschliesslich 2400 M. mit 100 Hundert -

teilen, bei den Einkommen von 2400 M. bis ausschliesslich 10,000 M. mit

120 Hundertteilen, bei den Einkommen von 10,000 M. und darüber mit 125 Hundertteilen; an Beförsterungssteuer von je 100 M. Waldsteuerwert 10 Pf."

Hessisches Finanzgesetz für das Rechnungsjahr 1916, Vom 31. März 1916.

(Grossherzogl. hessisches Rgsbl. 1916, S. 47.)

I. Direkte Steuern. Artikel 1.

An Einkommensteuer werden die in den Art. 13 u. 48 dee Gesetzes vom 12. August 1899, die allgemeine Einkommensteuer betreffend6), festgesetzten Be- träge erhöht um weitere 12, also im ganzen erhöht um 27 v. H., und an Vermögen- steuer werden die in Art. 13 des Gesetzes vom 12. August 1899, die Vermögen- steuer betreffend7), festgesetzten Beträge erhöht um weitere 5 Pf. für 1000 M. Vermögen, also im ganzen erhöht um 81%. v- H- erhoben.

Die drei untersten Ellassen der Einkommensteuerpflichtigen zweiter Ab- teilung bleiben von der Steuererhöhung von 12 v. H. frei.

!) Finanzarchiv 21 (1904) S. 158 f. 2) Ebenda 8. 147 f. s) Ebenda 8. 195 f. *) Für die steuerianre I9it> una im. 5) Mitgeteilt im Finanzarchiv so (191») S. 820 f. ß) Finanzarchiv 17 (1900) S. 361 f. *) jsoenaa ». uw i.

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Staatl. Einkommenst. in Preussen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen. ßQJ

Auf Grund vorstehender Gesetze beträgt die staatliche Einkommensteuer bei einem Einkommen von

M. in Preussen Bayern Sachsen Württemberg Baden Hessen 1,000 6.- 4.50 10.- 5.25 8.- 13.97 2,000 32.40 23.- 36.- 22.05 30.- 42.54 3,000 56.- 55.20 173.60 46.20 72.- 72.39 4,000 106.60 101.40 115.40 86.65 110.- 114.30 6,000 175.20 185.90 230.- 188.15 210.- 203.20

10,000 405.- 364.- 407.- 437.95 425.- 400.05 20,000 900.- 826.80 888.- 1,021.80 937.50 844.55 50,000 2,940.- 2,451.80 2,886.- 2,730.- 2,812.50 2,349.50

100,000 7,605.- 5,779.80 6,422.- 5,850.- 6,250.- 5,340.35 150,000 11,600.- 9,517.30 9,750.- 9,262.50 9,375.- 8,515.35 200,000 15,600.- 13,000.- 13,000.- 13,000.- 12,500.- 11,690.35

M. In Prozenten des Einkommens 1,000 0,6 0,45 1,0 0,525 0,8 1,397 2,000 1,62 1,15 1,8 1,1025 1,5 2,127 3,000 1,87 1,84 2,45 1,54 2,4 2,413 4,000 2,665 2,535 2,885 2,166 2,76 2,8575 6,000 2,92 3,098 3,833 3,136 3,5 3,3866 10,000 4,05 3,64 4,07 4,3795 4,25 4,0 20,000 4,50 4,134 4,44 5,109 4,6865 4,223 50,000 5,88 4,904 5,772 5,46 5,625 4,699

100,000 7,605 5,78 6,42 5,85 6,25 5,34 150,000 7,73 6,345 6,50 6,175 6,25 5,677 200,000 7,80 6,50 6,50 6,50 6,25 5,845

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