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Preussisches Gesetz, betreffend die Aufhebung der Verpflichtung zur Bestellung von Amtskautionen....

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Preussisches Gesetz, betreffend die Aufhebung der Verpflichtung zur Bestellung von Amtskautionen. Vom 7. März 1898 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 15. Jahrg., H. 2 (1898), pp. 289-296 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40905141 . Accessed: 09/06/2014 19:21 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.72.78 on Mon, 9 Jun 2014 19:21:11 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Preussisches Gesetz, betreffend die Aufhebung der Verpflichtung zur Bestellung vonAmtskautionen. Vom 7. März 1898Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 15. Jahrg., H. 2 (1898), pp. 289-296Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40905141 .

Accessed: 09/06/2014 19:21

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Preussisches Gesetz, betreffend die Aufhebung der Verpflichtung zur Bestellung

von Amtskautionen.

Vom 7. März 1898.

(Gesetzsamml. Nr. 5 S. 19, ausgeg. 17. März 1898.)

§ 1. Die Verpflichtung der Staatsbeamten zur Kautionsleistung nach Massgabe

des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Staatsbeamten, vom 25. März 1873 (Gesetzsamml. S. 125) wird vorbehaltlich der Bestimmung in § 2 des gegen- wärtigen Gesetzes aufgehoben.

§ 2. Unberührt bleibt die Verpflichtung der Gerichtsvollzieher und der Hypo-

thekenbewahrer im Geltungsbereiche des rheinischen Rechts zur Bestellung von Amtskautionen.

Durch Beschluss des Staatsministeriums kann für diese Beamten an Stelle der in den §§ 4-12 des Gesetzes vom 25. März 1873 (Gesetzsamml. S. 125) vorgeschriebenen Art der Kautionsleistung eine andere Form der Sicherheits- leistung, insbesondere die Uebernahme einer Gesamthaftung durch eine Ver- einigung von Beamten, zugelassen werden.

§3. Die Amtskautionen der nach § 1 von der Kautionsleistung befreiten

Beamten werden zurückgegeben. Die Rückgabe erfolgt nach näherer Bestimmung des Finanzministers innerhalb einer zweijährigen Frist nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Für etwaige vor der Rückgabe bekannt gewordene Ersatzansprüche bleiben die Kautionen verhaftet. Ihre Rückgabe bleibt in Höhe der erhobenen Ansprüche bis dahin ausgesetzt, dass über die Begründung der letzteren endgültige Fest- stellung getroffen ist.

Begründung des Gesetzentwurfs vom 8. Dezember 1897 1). Das Kautionswesen der Staatsbeamten hat durch das Gesetz vom 25. März

1873 (Gesetzsamml. S. 125) seine gegenwärtige Regelung erhalten.

i) Preuss. Haus der Abg. 18. Legislaturper. V. Session 1898 Nr. 12. Finanzarchiv. XV. Jahrg. 773 19

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290 Begründung des Gesetzentw. v. 8. Dez. 1897, betr. Aufhebung d. Amtskautionen.

Nach diesem Gesetze haben sämtliche Beamte, welchen die Verwaltung einer dem Staate gehörigen Kasse oder eines dem Staate gehörigen Magazins, oder die Annahme, die Aufbewahrung oder der Transport von dem Staate gehörigen oder ihm anvertrauten Geldern oder geldwerten Gegenständen obliegt, dem Staate für ihr Dienstverhältnis Kaution zu leisten. Dasselbe gilt von solchen Beamten, welchen vermöge ihres Amtes anderweitig die Annahme, die Aufbewahrung oder der Transport fremder Gelder oder geldwerter Gegenstände obliegt.

Die Bestellung der Kautionen muss durch Uebergabe von auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen des Staates oder Reiches zum Faustpfand oder durch Verpfandung von Staatsschuldbuchforderungen erfolgen.

In gewissen Fällen ist die Aufbringung der Kaution durch Gehaltsabzüge gestattet. Es ist nicht erforderlich, dass die Kaution im Eigentum des kautions- pflichtigen Beamten steht, vielmehr ist auch die Kautionsleistung durch dritte Personen zugelassen.

Die Bezeichnung der zur Kautionsleistung verpflichteten Beamten und die Festsetzung der Höhe der Kautionen ist königlicher Verordnung vorbehalten.

Das so geregelte Kautionswesen hat sich nach den bisher gemachten Er- fahrungen nicht bewährt.

Zunächst erwachsen für die zahlreichen Beamten, welche nicht in der Lage sind, die Kaution aus eigenen Mitteln oder durch Hilfe von Freunden oder Verwandten zu erlegen, aus der Verpflichtung zur Kautionsleistung schwere wirtschaftliche Nachteile.

In der Regel sind derartige Beamte genötigt, die Gewährung eines Kautionsdarlehens seitens einer Lebensversicherungsgesellschaft in Anspruch zu nehmen. Ausser der Prämie für die einzugehende Lebensversicherung haben sie alsdann die Verzinsung der Kautionssumme mit 5 °/° aufzubringen, während sie aus den hinterlegten Papieren nur 81/* °/° beziehen. Daneben ist regelmässig noch der Betrag von 1- 2 °/o als Risikoprämie und Verwaltungskostenbeitrag zu zahlen, wozu in vielen Fällen noch Amortisationsbeiträge für das Kautions- darlehen treten. Aehnlich hohe Leistungen haben diejenigen Beamten aufzu- bringen, welche die Hilfe von sog. Kautionsgesellschaften oder von gewerbs- massigen privaten Gelddarleihern in Anspruch nehmen.

Es kann nicht zweifelhaft sein, dass durch derartige Opfer die wirtschaft- lichen Kräfte der Beamten in einer Weise angespannt werden, die zu ihrem dienstlichen Einkommen in der Regel in keinem richtigen Verhältnis steht. Da die Zahl der kautionspflichtigen Beamten rund 35,500, die Summe der hinter- legten Kautionen nahezu 44 Mill. M. beträgt, so ist die Annahme, dass die Aufbringung der Kautionen der Gesamtheit der betreifenden Beamten jährlich 1 Million kostet, kaum zu weitgehend.

Nicht minder empfindlich machen sich für die kleineren Beamten die zur Beschaffung der Kautionseffekten bewirkten Gehaltsabzüge geltend. Nach einer kürzlich für den Bereich der Eisenbahnverwaltung angestellten Erhebung betrug der Bestand an derartigen durch Gehaltsabzüge angesammelten Barkautionen 832,600 M. ; unter Zugrundelegung einer 3°/oigen Verzinsung entgehen den be- treffenden Beamten durch die zinslose Aufbewahrung dieser Summe rund 25,000 M. jährlich, ein Betrag, welcher die zur Deckung von Defekten aus den Kautionen sämtlicher Eisenbahnbeamten im Etatsjahr 1895/96 entnommene Summe um mehr als das Doppelte übersteigt.

Den bedeutenden finanziellen Opfern, welche den Beamten aus der Kautionsleistung erwachsen, steht ein annähernd entsprechender Vorteil für die Staatskasse nicht gegenüber. Nach einer für das Etatsjahr 1893/94 angestellten Ermittelung betrugen die innerhalb der gesamten Staatsverwaltung festgestellten Kassendefekte 162,015 M., also noch nicht 4/io % der gesamten Kautionssumme von 43,783,739 M. Dieses Jahr war dabei ein besonders ungünstiges, weil darin ein einzelner Defekt von 70,600 M. vorgekommen ist. Für die 10 Etatsjahre

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Begründung des Gesetzentw. v. 8. Dez. 1897, betr. Aufhebung d. Amtskautionen. 291

von 1887/88 bis einschliesslich 1896/97 betrugen innerhalb der gesamten Staats- verwaltung mit Ausnahme der Eisenbahnverwaltung die bei der königlichen Ober- rechnungskammer bekannt gewordenen Defekte an Kassengeldern 485,202 M., also im Durchschnitt jährlich rund 48,520 M. Die Summe der im Etatsjahre 1893/94 bei diesen Verwaltungen hinterlegten Kautionen betrug 24,474,914 M., die festgestellten Defekte beliefen sich also auf durchschnittlich jährlich 1/b °/o der Kautionssumme. In der Eisenbahnverwaltung betrugen während der 11 Etats- jahre 1885/86 bis einschliesslich 1895/96 die festgestellten Defekte an Kassen- geldern und Materialien 390,834 M., im Durchschnitt also jährlich rund 35,530 M., während die Summe der im Etatsjahr 1893/94 hinterlegten Kautionen sich auf 19,308,800 M. bezifferte. Die Defekte betrugen also hier im Durchschnitt noch weniger als V5 % der Kautionssumme. Von der oben mitgeteilten Defekten- summe von 485,202 M. sind definitiv ungedeckt geblieben 164,632 M., während bezüglich des Betrages von 43,175 M. das Einziehungsverfahren noch schwebt. Im günstigsten Falle werden also 2jz der Defekte zur Deckung kommen. Wie viel hiervon durch die Kautionen der Beamten und wie viel auf andere Weise gedeckt worden sind, ist nicht ermittelt, doch wird man als sicher annehmen können, dass bei einem erheblichen Teil der ersetzten Defekte das letztere der Fall ist. Für die Eisenbahnverwaltimg ist ermittelt, dass im Etatsjahr 1895/96 von den vorgekommenen Defekten, welche 31,331 M. betrugen, 8,607 M., also etwa 27 °/o, aus den Kautionen gedeckt wurden.

Von Interesse sind ferner die Erhebungen der Reichspostverwaltung, da sie bei der Uebereinstimmung der gesetzlichen Bestimmungen im Reiche und in Preussen Rückschlüsse auf die preussischen Verhältnisse gestatten. Der Ge- samtbetrag der Kautionen belief sich am 1. Juli d. J. bei dieser Verwaltung auf 47,851,044 M. in Effekten und 241,249 M. in bar. Die Defekte und Ersatz- leistungen betrugen im Durchschnitt der letzten 10 Jahre jährlich 166,008 M., wovon durchschnittlich nur 18,626 M. jährlich aus den bestellten Dienstkautionen gedeckt worden sind. Die Summe aller Defekte betrug also 0,35 °/° der Dienst- kautionen, die Summe der aus den Kautionen gedeckten Defekte aber nur rund 0,04% des Kautionsbetrages.

Erwägt man ferner, dass von den thatsächlich aus den Kautionen er- setzten Defekten ein nicht geringer Teil auch ohne das Vorhandensein von Kautionen aus dem Vermögen des schuldigen Beamten oder durch Gehaltsabzüge Deckung finden würde, so kann der finanzielle Nutzen des Kautionswesens für den Staat nur gering veranschlagt werden. Derselbe wird aber völlig illusorisch durch die erheblichen Kosten, welche die Verwaltung der Kautionen verursacht. Es genügt in dieser Beziehung darauf hinzuweisen, dass für 35,512 kautions- pflichtige Beamte die Kautionen anzunehmen , zu buchen , aufzubewahren , bei Versetzungen der Beamten an andere Kassen zu überweisen, bei Auslosungen oder Konvertierungen einzulösen oder umzutauschen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses an den Beamten bezw. dessen Erben herauszugeben sind. Hierzu treten die Weiterungen , welche durch die Herausgabe der Zinsscheine und durch die etwaige Verpfändung der hinterlegten Kautionen an dritte Per- sonen entstehen, sowie die umständliche Rechnungslegung in denjenigen Fällen, in welchen die Aufbringung der Kaution durch Gehaltsabzüge nachgelassen ist. Eine Berechnung der Kosten , welche die Verwaltung der Kautionsmassen den einzelnen Behörden in Ansehung der einzelnen Arbeitskräfte und der aufzu- wendenden Zeit verursacht, wird zwar auf absolute Zuverlässigkeit keinen An- spruch machen können, aber immerhin einen gewissen Anhalt für die Beurteilung der Höhe dieser Kosten gewähren. Für die Eisenbahnverwaltung, welcher die grosse Mehrzahl der kautionspflichtigen Beamten (24,335) angehört, ist eine solche Berechnung aufgestellt worden. Danach erfordert die Bearbeitung der Kautionssachen 35,56 Arbeitskräfte, mit einem Gehaltsbetrage von 106,211 M., wozu noch 1300 M. sächliche Kosten treten. Von den persönlichen Ausgaben würden bei Aufhebung des Kautionszwanges 24 Köpfe mit einem Geldbetrage von 65 610 M. vom Etat abgesetzt werden können.

Wie oben mitgeteilt, betrugen die festgestellten Defekte in der Eisenbahn- 775

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292 Begründung des Gesetzentw. v. 8. Dez. 1897, betr. Aufhebung d. Amtskautionen.

Verwaltung nach dem elfjährigen Durchschnitte 35,530 M. jährlich, also nur */• der berechneten Verwaltungskosten und nur die Hälfte desjenigen Betrages an Verwaltungskosten, welcher durch Aufhebung des Kautionszwanges unmittelbar erspart werden könnte.

Wenn nun auch die obige Berechnung der Unkosten im einzelnen an- fechtbar sein mag, so ist doch unzweifelhaft, dass diese Kosten den Betrag der Defektensumme und noch viel mehr den Betrag der aus den Kautionen gedeckten Defekte erheblich übersteigen. Es mag sein, dass in den übrigen Verwaltungen, für welche ähnliche Berechnungen nicht angestellt sind und sich wegen der erheblich geringeren Zahl an kautionspflichtigen Beamten auch schwer anstellen lassen würden, das Verhältnis der Verwaltungskosten zu der aus den Kautionen gedeckten Defekten sich etwas günstiger stellt. Sicherlich aber wird man an- nehmen können, dass die Kosten für die Verwaltung der Dienstkautionen im ganzen dem aus der Kautionsleistung für den Staat erzielten Nutzen mindestens gleichkommen. Es darf in dieser Hinsicht noch Bezug genommen werden auf eine für die Reichspostverwaltung angestellte Erhebung, nach welcher zur Bearbeitung der Kautionsangelegenheiten zurzeit bei den Oberpostdirektionen und Oberpostkassen 513/* Beamtenkräfte erforderlich sind, deren Besoldung rund 154,600 M. jährlich erfordert, während der Jahresdurchschnitt der aus den Dienst- kautionen gedeckten Defekte, wie oben mitgeteilt, 18,626 M. beträgt.

Wenn sonach dem Staate aus dem System der Dienstkautionen kein un- mittelbarer Nutzen, den Beamten aber eine schwere Belastung erwächst, so erscheint die Forderung berechtigt, dass dieses System aufgegeben werde.

Bei dem Verzicht auf die Kautionen würde der Staat dem einzelnen Beamten gegenüber zwar eine geringere Sicherheit haben als bisher, der hier- durch verursachte Schaden würde aber durch die Ersparnis an Verwaltungs- kosten aufgewogen werden. Der Staat würde also gewissermassen als Selbst- versicherer auftreten in derselben Weise wie hinsichtlich der fiskalischen Gebäude, bei denen auf eine Versicherung gegen Feuersgefahr verzichtet wird, weil er- fahrungsmässig die Versicherungsprämien die Brandschäden an solchen Gebäuden übersteigen würden.

Gegen die Aufhebung des Kautionszwanges ist geltend gemacht worden, dass der Nutzen des Kautionswesens keineswegs in dem Betrage der bisher aus den Kautionen gedeckten Defekte voll zum Ausdruck kommt, sondern dass die Bestellung von Kautionen auch vorbeugend wirkt, so dass durch den Fortfall der Dienstkautionen die Defekte sich vermehren würden.

Um diese Frage richtig zu würdigen, wird man zunächst zu unterscheiden haben zwischen den absichtlich und den fahrlässig herbeigeführten Defekten.

Was die erstere Kategorie betrifft, so kommen wiederum zwei Arten von Fällen in Betracht, nämlich erstens diejenigen Defekte, welche ein Beamter aus vorübergehender Notlage in der Hoffnung begeht, dass es ihm gelingen wird, den Fehlbetrag aus eigenen Mitteln zu ersetzen und eine Entdeckung zu ver- meiden, und sodann diejenigen Defekte, welche in dem Bewusstsein begangen werden, dass ein Ersatz des Defektes nicht möglich und daher eine spätere Entdeckung unvermeidlich ist.

Bei der ersteren Gruppe wird die geleistete Kaution aus dem Grunde keinen Abhaltungsgrund bilden, weil sie erst dann zur Deckung des Defektes herangezogen werden würde, wenn letzterer entdeckt ist, während der Beamte gerade hofft, dass dieser Fall nicht eintreten wird. Kommt es aber trotzdem zur Entdeckung, so kann für den Beamten der Verlust der Kaution gegenüber den sonstigen Folgen, Verlust des Amtes und der Pensionsberechtigung, straf- rechtliche Ahndung, kurz, Vernichtung seiner gesamten Existenz, nicht sehr ins Gewicht fallen. Bei der zweiten Gruppe, wo ein bewusster verbrecherischer Wille vorliegt, welcher sich über die durch Verlust des Amtes und des ehrlichen Namens herbeigeführten Folgen hinwegsetzt, bietet die bestellte Kaution schon deswegen keinen Schutz, weil deren Betrag im Verhältnis zu den dem Beamten anvertrauten Werten regelmässig nur sehr gering ist. Ein solcher Beamter wird, gleichviel ob er eine Kaution bestellt hat oder nicht, so viel nehmen,

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Begründung des Gesetzentw. v. 8. Dez. 1397, betr. Aufhebung d. Amtskautionen. 293

als ihm nach Lage der Verhältnisse möglich ist, und wird sich durch die Rück- sicht auf eine etwa bestellte Kaution von seinem verbrecherischen Thun nicht abhalten lassen.

Was die Defekte aus Fahrlässigkeit betrifft, so ist gleichfalls nicht anzu- nehmen, da8s die erfolgte Kautionsleistung für die Beamten einen Antrieb zu grösserer Sorgfalt in der Geschäftsführung bildet. Die Beamten haften für die durch Versehen verursachten Schädigungen der Staatskasse mit ihrem Vermögen, gleichviel ob sie Kaution bestellt haben oder nicht. Hat ein Beamter eigenes Vermögen, so würde dasselbe, wenn er keine Kaution bestellt hat, ebenso zur Deckung eines fahrlässig herbeigeführten Defektes herangezogen werden wie eine aus diesem Vermögen bestellte Kaution. Hat der Beamte dagegen kein eigenes Vermögen, so würde, wenn keine Kaution bestellt ist, der Defekt durch Gehaltsabzüge gedeckt werden, wodurch der Beamte unmittelbarer und daher in der Regel empfindlicher betroffen würde, als wenn zum Ersatz des Defekts zunächst die, oft nur mit fremdem Gelde bestellte Kaution herangezogen würde. Es ist ferner in Betracht zu ziehen, dass die Gefahr einer Schädigung des Staates durch Fahrlässigkeit nicht bloss bei den gegenwärtig kautionspflichtigen Beamten, sondern in teilweise weit grösserem Umfange bei den nicht kautions- pflichtigen Beamten vorliegt und dass es daher, soweit lediglich die durch Fahrlässigkeit herbeigeführten Schädigungen der Staatskasse in Betracht kom- men, an einem inneren Grunde fehlt, bestimmte Beamtenkategorien zur Kautions- leistung zu verpflichten, andere aber nicht. Wenn bei der grossen Masse der nicht kautionspflichtigen Beamten in dem Bewusstsein, für fahrlässige Schädi- gungen der Staatskasse mit dem eigenen Vermögen zu haften, eine genügende Gewähr gegen eine nachlässige Amtsführung erblickt wird, so wird man dasselbe auch für die bisher kautionspflichtigen Beamten annehmen können.

Nach Vorstehendem ist nicht zu erwarten, dass eine nennenswerte Ver- mehrung der Defekte durch die Aufhebung des Kautionszwanges eintreten würde. Trotzdem lässt sich nicht verkennen, dass die Beseitigung des Kautions- wesens eine in die bisherige Organisation des Staatsdienstes tief eingreifende Massregel ist, deren Folgen sich mit absoluter Sicherheit nicht übersehen lassen.

Es könnte in Frage kommen, ob die mit dem gegenwärtigen System verbundenen Nachteile nicht in anderer Weise, etwa durch Bildung eines Kautionsverbandes der Beamten, wie er in der Schweiz besteht, beseitigt werden könnten. Die Kosten der Verwaltung einer solchen Organisation, welche ohne Mitwirkung des Staates nicht durchführbar wäre, würden indes kaum geringer sein als die gegenwärtigen Verwaltungskosten. Auch würde es immerhin be- denklich sein, auf gesetzlichem Wege eine Einrichtung zu schaffen, durch welche den Beamten die Pflicht auferlegt würde, für etwaige Defekte ihrer Kollegen einzustehen. Wenn auch zur Zeit zahlreiche Beamte diese Aenderung des be- stehenden Zustandes wegen der für sie damit verbundenen Vorteile mit Freuden begrÜ8sen würden, so würde doch in späterer Zeit, wenn der unmittelbare An- lass in Vergessenheit geraten ist, diese Einrichtung als eine Unbilligkeit em- pfunden werden. Auch heute schon würden alle diejenigen Beamten, welche bisher die Kautionen aus eigenen Mitteln bestellt haben, direkt geschädigt werden. Daran aber, dass man etwa den Beamten die Wahl liesse, ob sie dem Kautionsverbande beitreten oder eine Einzelkaution stellen wollen, kann nicht gedacht werden, weil dadurch die Verwaltung noch komplizierter werden würde, als sie schon jetzt ist.

Die Staatsregierung hat sich daher entschlossen, die völlige Aufhebung des Kautionswesens in Vorschlag zu bringen. Es geschieht dies in dem Ver- trauen auf die bewährte Pflichttreue der preussischen Beamten und in der Ueberzeugung , dass diese Pflichttreue, sowie die angesehene sichere Lebens- stellung, in welcher sich die Beamten befinden und welche sie im Falle von Veruntreuungen auf das Spiel setzen, ungleich stärkere Garantien gegen die Gefahr von Defekten bieten, als die Bestellung einer verhältnismässig gering- fügigen Kaution. Ein bei weitem wirksamerer Schutz gegen Veruntreuungen der Kassenbeamten besteht darin, dass die öffentlichen Kassen durch sach- und

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294 Begründung des Gesetzentw. v. 8. Dez. 1897, betr. Aufhebung d. Amtskautionen.

rechnungskundige Beamte oft und eingehend revidiert werden; hierauf wird nach Aufhebung der Kautionsbestellung mehr noch als bisher Bedacht zu nehmen sein, um die Kassendefekte, welche schon seither nur einen sehr geringen Um- fang hatten, noch weiter herabzumindern.

Eine Schwierigkeit ergibt sich bei der Aufhebung der Dienstkautionen aus dem Umstände , dass bei zahlreichen Beamten die Kautionen nicht bloss dem Staat, sondern auch dritten Personen haften und dass daher ' in diesen Fällen die letzteren durch den Fortfall der Kautionen eine Beeinträchtigung ihrer bisherigen Rechte erleiden.

Bezüglich der gemäss § 70 der Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879 (Gesetzsamml. S. 249) in vorläufige Verwahrung genommenen Gegenstände ein- 8chliesslich des baren Geldes haftet der Staat nicht für Veruntreuungen der Beamten. Dieselbe Rechtslage besteht bezüglich der bei den Hinterlegungsstellen hinterlegten, in § 1 Nr. 2 - 4 der Hinterlegungsordnung bezeichneten Gegen- stände, da eine Haftung der Staatskasse nur für das - in das Eigentum des Staates übergehende - hinterlegte Geld vorgeschrieben ist. In diesen Fällen würden also bei etwaigen Defekten die geschädigten Hinterleger sich nur an die schuldigen Beamten halten können und verlieren durch die Aufhebung der Dienstkautionen eine bisher vorhandene Sicherheit.

Aehnlich verhält es sich mit den zahlreichen in staatlicher Verwaltung stehenden Stiftungen und sonstigen juristischen Personen, deren Vermögen ge- sondert von dem allgemeinen Staatsvermögen verwaltet wird und daher durch etwaige Kassendefekte unmittelbar geschädigt werden würde. Hierher gehören die Universitäten, die staatlichen höheren Unterrichtsanstalten und eine Reihe von Stiftungsanstalten und Stiftungsfonds. Es haben seinerzeit Zweifel bestan- den, ob diese Anstalten überhaupt unter das Gesetz vom 25. März 1873 fallen, da ihre Kassenbeamten die zu leistenden Kautionen nicht dem Staate, sondern den betreffenden Anstalten zu stellen hätten. Man hat sich aber dahin ent- schieden, dass auch diese Kautionen unter das Gesetz vom 25. März 1873 fallen, so dass dieselben nunmehr mangels einer besonderen Ausnahmebestimmung gleichfalls in Wegfall kommen würden. Ferner haben an den Kautionen der Gerichtsvollzieher im wesentlichen nur die privaten Auftraggeber ein Interesse, da staatliche Gelder nur in geringem Umfange in die Hand der Gerichtsvoll- zieher gelangen. Dasselbe gilt von den Hypothekenbewahrern im Bereiche des rheinischen Rechts.

Es ist erwogen worden, ob von der Aufhebung des Kautionszwanges nicht alle diejenigen Beamten auszunehmen seien, welche in amtlicher Eigen- schaft Gelder oder Wertgegenstände dritter Personen in Gewahrsam haben, für die dem Staate keine unbedingte Haftung obliegt. Dies würde indes zu einer so weitgehenden Einschränkung der geplanten Massregel führen, dass diese da- durch ihren Wert fast ganz verlieren würde. Ferner würden in vielen Fällen Zweifel entstehen, ob ein bestimmter Beamter noch ferner zur Kautionsleistung verpflichtet ist oder nicht. Auch würden diejenigen Beamten, welche der Kautionspflicht unterworfen blieben, dies als eine unberechtigte Härte empfinden, nachdem das Kautionswesen für die übrige Staatsverwaltung als eine im allge- meinen wertlose Einrichtung aufgegeben ist.

Demnach sprechen erhebliche Gründe gegen eine derartige Ausnahme- bestimmung. Auch ist nicht anzunehmen, dass für die Aufrechterhaltung der Kautionspflicht in der Mehrzahl der bezeichneten Fälle ein praktisches Bedürf- nis vorliegt.

Was zunächst die vorläufigen Verwahrungsstellen betrifft, so stehen die- selben unter gemeinsamem Verschluss des Amtsrichters und Gerichtsschreibers, bezw. zweier Gerichtsschreiber. Der Amtsrichter hat keine Kaution zu stellen, der Gerichtsschreiber eine solche von 1500 M. Dieser Betrag ist so gering, dass er in dem unwahrscheinlichen Falle eines vorsätzlichen Defektes kaum in Be- tracht kommen würde, während fahrlässige Defekte gegebenenfalls, auch wenn sie den Betrag der obigen Kaution erheblich übersteigen würden, durch Ge- haltsabzüge ersetzt werden könnten.

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Begründung des Gesetzentw. y. 8. Dez. 1397, betr. Aufhebung d. Amtskautionen. 295

Bei den Hinterlegungsstellen stehen die hinterlegten Wertobjekte unter dem gemeinsamen Verschluss dreier Beamter, die Coupons werden getrennt von den Wertpapieren aufbewahrt, die Gefahr einer Veruntreuung ist somit äusserst gering, eine solche auch thatsächlich, soweit bekannt, noch nicht vorgekommen.

Was die unter staatlicher Verwaltung stehenden juristischen Personen betrifft, so erscheint die Beseitigung der Amtskautionen bei denjenigen von ihnen, bezüglich deren dem Staate die Unterhaltungspflicht obliegt, also ins- besondere bei den Universitäten und staatlichen höheren Unterrichtsanstalten, unbedenklich, da etwaige Defekte in letzter Linie die Staatskasse belasten würden, welche demnach als die eigentliche Interessentin an der Kassen Verwal- tung erscheint. Es stehen aber auch eine Reihe von juristischen Personen, ins- besondere Stiftungen, unter staatlicher Verwaltung, welche vom Staate nicht unterhalten werden, also durch etwaige, bei ihrer Vermögensverwaltung vor- kommende Defekte direkt geschädigt werden würden. Wenn oben der Verzicht des Staates auf die Dienstkautionen als eine Art Selbstversicherung bezeichnet wurde, so kann von einer solchen im vorliegenden Falle nicht die Rede sein, da den einzelnen Vermögensmassen aus der Kautionsleistung keine nennens- werten Verwaltungskosten erwachsen und bei jeder von ihnen nur ein oder wenige Beamte in Betracht kommen. Die Aufhebung der Dienstkautionen lässt sich also hier nur durch die sonstigen oben angeführten Gründe, insbesondere dadurch rechtfertigen, dass die Kautionen gegen grössere Veruntreuungen keinen ausreichenden Schutz bieten, während kleinere Defekte regelmässig auch ander- weitig Ersatz finden.

Im Interesse der Gleichmässigkeit innerhalb der Staatsverwaltung liegt es, dass auch diese Kautionen fortfallen, zumal gerade bei den kleinen selb- ständigen Vermögens Verwaltungen aus dem Kautionswesen vielfach lästige und überflüssige Weiterungen erwachsen. Sollten sich aus der Aufhebung der Kautionen in diesen Fällen dennoch Unzuträglichkeiten ergeben, so bleibt noch immer der Ausweg, durch besondere Anstellungsbedingungen die Kautionen aufrecht zu erhalten oder wieder einzuführen, wozu die betreffenden juristischen Personen ebenso wie jeder Privatmann berechtigt sein würden. Für die Auf- rechterhaltung des gesetzlichen Zwanges zur Kautionsleistung liegt daher auch in diesen Fällen ein Bedürfnis nicht vor.

Die Beibehaltung des bisherigen Rechtszustandes erscheint dagegen bei den Gerichtsvollziehern erforderlich. Da der Staat diese Beamten zur Besorgung gewisser gerichtlichen Angelegenheiten öffentlich und für die Parteien obligato- risch bestellt hat, ohne für ihre Amtshandlungen eine Haftung zu übernehmen, so würde es bedenklich sein, dem Publikum die Sicherheit, die in der Bestellung der Amtskautionen gewährt wird, zu entziehen. In Betracht kommen 1800 Ge- richtsvollzieher, deren Dienstkautionen je 600 M. betragen.

Aehnlich wie mit diesen Beamten verhält es sich mit den rheinischen Hypotheken bewahrern. Die von ihnen bestellten Dienstkautionen im Betrage von je 18,000 M. dienen im wesentlichen dem Interesse Privater, und es erscheint daher eine Beseitigung derselben um so weniger angezeigt, als das ganze In- stitut der Hypothekenbewahrer im Aussterben begriffen ist.

Soweit hiernach die Kautionspflicht der Beamten aufrecht zu erhalten ist (§ 2 Abs. 1 des Entwurfs), empfiehlt sich eine gesetzliche Bestimmung, nach welcher die Möglichkeit geschaffen wird, an Stelle des Systems der Einzel- kautionen eine andere Sicherheitsleistung treten zu lassen, wobei insbesondere an einen Kautionsverband der betreffenden Beamten gedacht wird. Nach der bisherigen Lage der Gesetzgebung war dies nicht zulässig. Um für die Zukunft derartige Organisationen ohne Aenderung der Gesetzgebung zu ermöglichen, wird in § 2 Abs. 2 des Entwurfs vorgeschlagen, dem Staatsministerium eine diesbezügliche Ermächtigung zu erteilen.

§ 3 des Entwurfs trifft über die Rückgabe der Kautionen Bestimmung. Eine plötzliche Rückgabe der gesamten Kautionssumme von rund 44 Millionen könnte unter Umständen ungünstige Folgen für den Kursstand der Staatspapiere haben, zumal wenn das Reich gleichfalls zur Aufhebung der Dienstkautionen

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29(3 Begründung des Ge setz entw. y. 8. Dez. 1897, betr. Aufhebung d. Amtskautionen.

schreitet. Deshalb ist in dem Entwürfe vorgesehen, dass die Rückgabe der Kautionen nicht unverzüglich nach Erlass des Gesetzes mit einemmal, sondern spätestens innerhalb einer zweijährigen Frist nach näherer Bestimmung des Finanzministers erfolgen soll. Da diese Vorschrift lediglich den Zweck hat, einen plötzlichen Kursrückgang der betreuenden Effekten zu verhindern, so liegt sie auch im eigensten Interesse der beteiligten Beamten. Es versteht sich von selbst, dass die Rückgabe der Kautionen nicht ohne gewichtige Gründe hinaus- geschoben werden wird.

Die gesetzlichen Bestimmungen, nach welchen der Rückgabe der Kautionen ein Aufgebotsverfahren zur Ermittelung der Ansprüche dritter vorausgehen kann, und welche dieses Verfahren regeln, werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Einen besonderen Hinweis hierauf in das Gesetz aufzunehmen, erscheint nicht erforderlich.

Die Gründe, welche zur Aufhebung der Beamtenkautionen im Staats- dienst führen, treffen nicht in gleicher Weise bei den Beamten der Kommunal- verbände zu, insbesondere wird hier bei dem ungleich kleineren Kreis von Beamten der oben angeführte Gesichtspunkt der Selbstversicherung in der Regel nicht platzgreifen. Die Auffassung, als ob die Aufhebung der Staatsdienst- kautionen nun auch die Beseitigung der Kautionen der Kommunalbeamten notwendig nach sich ziehen müsse, ist daher von der Hand zu weisen, es wird vielmehr ein Kommunalverband, welcher etwa zur Abschaffung der Dienstkautionen schreiten wollte, selbständig nach Lage seiner Verhältnisse die Zweckmässigkeit einer solchen Massregel zu prüfen haben. An und für sich wird das Kautions- wesen im Kommunaldienst durch das vorliegende Gesetz nicht berührt, da letz- teres sich ebenso wie das Gesetz vom 25. März 1873 nur auf die unmittelbaren Staatsbeamten bezieht.

Zu erwähnen ist jedoch, dass die Bestimmung in § 44 Abs. 3 der Land- gemeindeordnung für Westfalen vom 19. März 1856 (Gesetzsamml. S. 265), wo- nach die Kaution des Gemeindeeinnehmers nicht unter dem Satze bleiben darf, welchen das Gesetz für die Erheber der Staatssteuern vorschreibt, durch das gegenwärtige Gesetz gegenstandslos wird. Das Gleiche gilt von der Bestimmung in § 80 der Gemeindeordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 (Gesetz- samml. S. 523), dass bei gemeinsamer Verwaltung der Steuerkasse und Gemeinde- kasse für beide besondere Kautionen zu bestellen sind und dass bei Defekten die für die Steuerkasse bestellte Kaution zunächst zur Deckung der Steuerkasse, die für die Gemeindekasse bestellte zunächst zur Deckung der Gemeindekasse dient. Letztere Bestimmung hat übrigens schon durch die Vorschrift in § 11 Abs. 3 des Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 119) in der Hauptsache ihre praktische Bedeutung verloren.

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