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Preussisches Gesetz betr. Uebertragung staatlicher Elektrizitätsanlagen an eine Aktiengesellschaft....

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Preussisches Gesetz betr. Uebertragung staatlicher Elektrizitätsanlagen an eine Aktiengesellschaft. Vom 24. Oktober 1923 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 2 (1924), pp. 197-206 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906529 . Accessed: 14/06/2014 03:16 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 188.72.126.108 on Sat, 14 Jun 2014 03:16:03 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Preussisches Gesetz betr. Uebertragung staatlicher Elektrizitätsanlagen an eine Aktiengesellschaft. Vom 24. Oktober 1923

Preussisches Gesetz betr. Uebertragung staatlicher Elektrizitätsanlagen an eineAktiengesellschaft. Vom 24. Oktober 1923Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 2 (1924), pp. 197-206Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906529 .

Accessed: 14/06/2014 03:16

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Preussisches Gesetz betr. Uebertragung staatlicher Elektrizitatsanlagen an eine Aktiengesellschaft.

Vom 24. Oktober 1923. (Preuss. Gesetzsamml. 1923 Nr. 15 S. 475.)

§ 1. Das Staatsministerium wird ermachtigt, a) fiir die Stromversorgung im Weserquell- und Maingebiet eine Aktien-

gesellschaft mit dem Sitze in Cassel zu griinden mit der Massgabe, dass samtliche Aktien in den Besitz des Staates gebracht werden und eine Verausserung der Aktien nur mit Zustimmung des Landtages moglich ist,

b) die aus staatlichen Mitteln im Weserquell- und Maingebiet hergestellten Anlagen (Kraftwerke, Hochspannungsleitungen, Umspannwerke) nebst Zubehor mit alien Rechten und Pflichten einschliesslich des Kapitaldienstes der bisher vom Staate aufgewendeten Mittel der Aktiengesellschaft zu iibereignen,

c) und damit und mit einer Bareinlage von 10,000 Goldmark - Zehntausend Goldmark - , bemessen nach einem Verhaltnis von 4.20 Goldmark zu einem Dollar nach dem letzten amtlichen Mittelkurs der Berliner Borse fiir Auszahlung Kabel New York, das Aktienkapital voll abzugelten,

d) fiir die von der Aktiengesellschaft aufzunehmenden Darlehen Biirgschaft bis zur Hohe von 2 Millionen Goldmark zu ubernehmen,

e) die staatlichen Anlagen in Doverden nebst Hochspannungsleitungen mit Umspannwerken der Aktiengesellschaft ,,Grosskraftwerk Hannover" zu iiber- eignen.

§2. Die Vertretung des Staates als Aktionar der Aktiengesellschaft erf olgt durch

den Minister fiir Handel und Gewerbe und den Finanzminister. Diese sind bei ihren Entschliessungen iiber die Schaffung besonderer Gattungen von Aktien (Vorzugsaktien u. a.) und iiber die Erhohung des Grundkapitals an die Zustimmung des Landtags gebunden.

§3. Die Verausserung wesentlicher Teile des Besitzes der Aktiengesellschaft

kann nur mit Zustimmung des Landtags erfolgen.

(*) Der Finanzminister wird ermachtigt, zur Deckung der im § 1 vorgesehenen Uebernahme von Aktien eine Anleihe durch Verausgabung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen aufzunehmen. Die Verwaltung der Anleihe wird der Hauptverwaltung der Staatsschulden iibertragen. Die Anleihe ist in der Art zu tilgen, dass jahrlich 1.9 v. H. des fiir den Anleihezweck aufgenommenen Schuldkapitals unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zur Tilgung der ge- samten Staatsschuld oder zur Verrechnung auf bewilligte Anleihen verwendet werden. Als ersparte Zinsen sind 5 v. H. der zur Tilgung der Anleihe aufgewen- deten oder auf bewilligte Anleihen verrechneten Betrage anzusetzen.

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jgg Pi'euss. Ges. betr. Uebertrag. staatl. Elektrizitatsanlag. an eine A.G. Yom 24. Okt. 1923.

(2) An Stelle der Schuldverschreibungen konnen vorubergehend Schatz- anweisungen oder Wechsel ausgegeben werden. In den Schatzanweisungen ist der Falligkeitstermin anzugeben. Die Wechsel sind von zwei Mitgliedern der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu unterschreiben.

(3) Die Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, etwa zugehorigen Zins- scheine und Wechsel konnen auch samtlich oder teilweise auf auslandische oder nach einem bestimmten Wertverhaltnis auf in- und auslandische Wahrungen sowie im Auslande zahlbar, ferner auch auf Einheiten von Sachwerten (Tonnen Kali, Zentner Roggen usw.) gestellt werden.

(4) Die Schatzanweisungen und Wechsel konnen wiederholt ausgegeben werden.

(5) Die Mittel zur Einlosung der Schatzanweisungen und Wechsel konnen durch Ausgabe von Schatzanweisungen und Wechseln oder von Schuldverschrei- bungen in dem erforderlichen Nennbetrage beschafft werden.

(6) Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel, die zur Ein- losung fallig werdender Schatzanweisungen oder Wechsel bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor der FaUigkeit zur Verfugung zu halten. Der Umlauf und gegebenenfalls die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Umlauf sfahigkeit und die Verzinsung der einzulosenden Schuldpapiere aufhort.

(7) Wann, durch welche Stelle und in welchem Betrage, zu welchem Zins- oder Diskontsatze, zu welchen Bedingungen der Kundigung oder mit welchem Falligkeitstage sowie zu welchem Kurse die Schuldverschreibungen, Schatz- anweisungen und Wechsel ausgegeben werden sollen, bestimmt der Finanzminister, ihm bleibt im Falle des Abs. 3 die Festsetzung des Wertverhaltnisses sowie der naheren Bedingungen fur Zahlungen im Ausland uberlassen.

§5. Fur die Geschaftsfuhrung der Aktiengesellschaft kommen die Art. 63-68

der Preussischen Verfassung sowie die Bestimmung des preussischen Gesetzes, betr. den Staatshaushalt, vom 11. Mai 1898 (Gesetzsamml. S. 77) nicht in Betracht. Ebenso findet der Art. 68 der Preussischen Verfassung nicht mehr Anwendung auf die Rechnungen aus der Zeit vor der Uebereignung der staatlichen Anlagen.

§6. Das Staatsministerium hat dem Landtage den Jahresabschluss nebst dem

von der Aktiengesellschaft erstatteten Jahresbericht nach den Beschllissen der Generalversammlung bald vorzulegen.

§7. a) Diejenigen Beamten der Elektrizitatsverwaltung (Provinzialverwaltung

und ortliche Verwaltung), die innerhalb 6 Monaten nach Grundung der Aktien- gesellschaft oder nach Uebernahme des Werkes, bei dem sie tatig sind, in die A.G. von ihr ubernommen werden, gelten als ohne Gehalt unwiderruflich beurlaubt. Sie scheiden aus dem Staatsdienst nach Ablauf von 5 Jahren nach ihrer Ueber- nahme aus, sofern sie nicht spatestens 3 Monate vorher die schriftliche Erklarung abgeben, dass sie mit dem Ablauf des Urlaubs ihre Tatigkeit im Staatsdienst wieder aufnehmen wollen. Die eingangs erwahnte sechsmonatige Frist kann durch allgemeine Verfugung des Ministers fur Handel und Gewerbe verlangert werden.

Die Beamten scheiden aus dem Staatsdienst auch mit einer innerhalb der ftinf jahrigen Frist des Abs. 1 erfolgenden Beendigung ihres Vertragsverhaltnisses aus, sofern sie nicht binnen 2 Wochen, nachdem der Zeitpunkt der Beendigung feststeht, dem Minister fur Handel und Gewerbe die Erklarung abgeben, dass sie ihre Tatigkeit wieder aufnehmen wollen.

Wenn der Beamte im Falle der Abs. 1 und 2 rechtzeitig erklart, seine Tatig- keit im Staatsdienst wieder aufnehmen zu wollen, so erloschen die beiderseitigen

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Preuss. Ges. betr. Uebertrag. staatl. Elektrizitatsanlag. an eine A.G. Vom 24.0kt. 1923. JQQ

Anspriiche der Beamten und der Aktiengesellschaft aus dem Vertragsverhaltnis, die sich auf einen nach Beendigung des Urlaubs (Abs. 1) oder des Vertragsver- haltnisses (Abs. 2) liegenden Zeitraum beziehen.

b) Angestellte, die nach a aus dem Staatsdienst ausgeschieden sind, haben Anspriiche auf Versorgungsbeziige aus der Staatskasse nach Massgabe der staat- lichen Grundsatze, sobald sie aus dem Dienst der A.G. nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder infolge dauernder Berufsunfahigkeit ausscheiden. Die Hinterbliebenen der mit Ruhegehalt ausgeschiedenen Angestellten haben Anspruch auf Hinterbliebenengebuhrnisse aus der Staatskasse nach Massgabe der staatHchen Grundsatze. Den gleichen Anspruch haben die Hinterbliebenen derjenigen An- gestellten, die nach a in den Dienst der A.G. ubernommen und durch Tod aus- geschieden sind.

Die gleichen Anspriiche bestehen, falls das Ausscheiden auf Kiindigung seitens der A.G. erfolgt, ohne dass hierzu ein in der Person des Angestellten liegender wichtiger Grund, der auch, wenn der Angestellte Staatsbeamter geblieben ware, die Entlassung ohne Pension zur Folge hatte, vorliegt. Der Anspruch wird fallig mit dem Tage, an dem die Gehaltszahlung seitens der A.G. an den Angestellten in Wegfall kommt.

Scheiden Angestellte, ohne dauernd berufsunfahig zu sein, vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus eigener Entschliessung aus dem Dienste der A.G. aus, weil ihnen das Verbleiben in ihrer Dienststelle nicht zugemutet werden kann, so haben sie und demnachst ihre Hinterbliebenen Anspruch auf die Versorgungs- beziige aus der Staatskasse nach Massgabe der staatHchen Grundsatze. Der An- spruch wird fallig, sobald sie entweder das 65. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfahig geworden oder verstorben sind oder falls und solange sie keine Stellung oder Beschaftigung linden, die ihnen nach Massgabe der von ihnen innegehabten Stellung einen Erwerb bietet.

Die Gerichte sind an die Entscheidung der Verwaltungsbehorden iiber das Vorliegen des Versorgungsanspruches nicht gebunden.

c) Die Versorgungsbeziige im Falle zu b richten sich nach der zuletzt von dem Beamten bekleideten Stelle, dabei wird die nach dem endgultigen Ausscheiden aus dem Staatsdienst in den Dienst der A.G. verbrachte Zeit auf das Besoldungs- dienstalter und auf die ruhegehaltsfahige Dienstzeit nicht angerechnet.

d) Auf Staatsbeamte, deren Stelle infolge Uebertragung der staatlichen An- lagen im Haushaltsplan wegfallt, die aber nicht aus dem Staatsdienst ausscheiden, findet die Verordnung vom 26. Februar 1919 (Gesetzsamml. S. 33) in Verbindung mit Art. II des Gesetzes vom 12. Juli 1923 (Gesetzsamml. S. 305) Anwendung.

§8. Staatliche oder gemeindliche Steuern oder Abgaben, welche aus Anlass der

Durchfuhrung dieses Gesetzes fallig werden wiirden, werden nicht erhoben. Samt- liche Verhandlungen in Durchfuhrung dieses Gesetzes sind gebiihren- und stem- pelfrei.

§9. Die Ausfuhrung dieses Gesetzes erfolgt durch die zustandigen Minister.

Der Landtag ersuchte das Staatsministerium: a) die Hohe des Grundkapitals der zu griindenden Aktiengesellschaft zwar

der Festsetzung des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft zu uberlassen, aber dabei zu verlangen, dass, sofern das Grundkapital in wertbestandiger Wanning fest- gestellt werden darf, die Hohe des Grundkapitals nach voller Dotierung des Re- servefonds in der gesetzlich verlangten Hohe annahernd der vom Staate in die Aktiengesellschaft eingebrachten Mittel zuziiglich der Bareinlage entsprechen muss.

b) dahin zu wirken, dass der Gesellschaftsvertrag den in der Anlage fest- gesetzten Wortlaut erhalt.

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200 Pfeuss. Ges. betr. Uebertrag. staatl. Elektrizitatsanlag. an eine A.G. Vom 24. Okt. 1923 .

Gesellschaftgyertrag.

Allgemeine Bestimmungen.

§1. Die Aktiengesellschaft ftihrt die Firma Preussische Kraft werke

,,Oberwesel" A.G. und hat ihren Sitz in Cassel. DieDauer der Gesellschaf t ist nicht beschrankt.

§2. Gegenstand des Unternehmens ist der Bau, Betrieb und Erwerb elektrizitats-

wirtschaftlicher Anlagen. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, sich zur Forderung des Gesellschaftszweckes an anderen Unternehmungen zu beteiligen.

§3. Das Grundkapital wird auf festgesetzt. Es werden auf den

Namen lautende Aktien von je 1000 M. ausgegeben. Die Ausgabe fur einen hQheren Betrag als den Nennbetrag ist statthaf t. Die Aktien diirfen nur mit Zustimmung der G^neralversammlung (vgl. § 21 Ziff. 5) ubertragen werden.

Statt der Ausfertigung und Aushandigung einer entsprechenden Anzahl von Aktien kann je eine einzige Urkunde, welche auf den Namen lautet, ausgestellt werden. Mit dem Besitz dieser Urkunde sind dieselben Rechte wie mit dem Besitz der Aktien verbunden. Es bleibt jedoch den Aktionaren vorbehalten, gegen Ruck- gabe dieser Urkunde die Ausfertigung und Aushandigung der entsprechenden Anzahl von Aktien jederzeit zu verlangen. Solange und soweit die Ausgabe von Aktien oder Interimsscheinen nicht erfolgt, wird die Legitimation der Aktionare durch das Aktienbuch gefuhrt.

Bei einer Erhohung des Grundkapitals konnen Aktien zu einem hoheren als dem Nennwert ausgegeben werden. Der Nennbetrag sowie der Mindestbetrag, unter dem die Ausgabe der Aktien nicht erfolgen dart , werden von der General- versammlung festgesetzt. Alle sonstigen Bestimmungen, soweit sie nicht ebenfalls von der Generalversammlung angeordnet sind oder ihrer Beschlussfassung vor- behalten werden, hat der Aufsichtsrat zu treffen.

§4. Die Aktien werden unter fortlaufenden Nummern ausgefertigt und mit

Gewinnanteilscheinen fur 10 Jahre und einem Erneuerungsschein zum Bezuge neuer Gewinnanteilscheine versehen. - Nach deren Ablauf werden gegen Aus- lieferung des Erneuerungsscheines neue Gewinnanteilscheine nebst einem Er- neuerungsschein mit entsprechender Berechtigung ausgegeben.

Die Form und den Inhalt der Aktien, der Gewinnanteilscheine und der Er- neuerungsscheine setzt der Aufsichtsrat fest.

§5. Bis zur Ausfertigung und Aushandigung von Aktien konnen die Aktionare

sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere behufs Beschlussfassung in spateren Generalversammlungen sowie zur Erhebung der Dividenden durch uber die Einzahlungen auf die Aktien ausgestellte Quittungen und Zwischenscheine ausweisen.

§6. Die Gesellschaft ist berechtigt, Teilschuldverschreibungen auszugeben. Die

Hohe sowie die Bedingungen fiir die Verzinsung, Ruckzahlung und Begebung setzt der Aufsichtsrat fest.

§7. Die durch Gesetz oder Satzung vorgeschriebenen Bekanntmachungen er-

folgen, soweit nicht mehrmalige Ver6ffentlichungen vorgeschlagen sind, durch 458

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Page 6: Preussisches Gesetz betr. Uebertragung staatlicher Elektrizitätsanlagen an eine Aktiengesellschaft. Vom 24. Oktober 1923

Prenss. Ges. betr. Uebertrag. staatl. Elektrizitatsanlag. an eine A.G. Vom 24. Okt. 1923. 201

einmalige Einruckung in den ,,Deutschen Reichs- und Preussischen Staatsanzeiger". Bekanntmachungen, die der Vorstand erlasst, erf olgen in der fiir die Firmenzeich- nung geltenden Form. Bekanntmachungen des Aufsichtsrats erfolgen mit der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters unter der Firma mit dem Zusatz: ,,der Aufsichtsrat".

Organe der Gesellschaft.

§8. Organe der Gesellsehaft sind: A. der Vorstand, B. der Aufsichtsrat, C. die Generalversammlung.

A. Vorstand.

§9- Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt1). Die Zahl der Mitglieder des

Vorstandes, die Amtsdauer, die Besoldung und die sonstigen Anstellungsbedin- gungen werden durch den Aufsichtsrat bestimmt. Ebenso ist der Aufsichtsrat zum Widerruf der Anstellung berechtigt. Ferner konnen stellvertretende Vor- standsmitglieder ernannt werden, fiir deren Bestellung und Abberufung das gleiche gilt.

§ 10. Die Gesellsehaft wird rechtsverbindlich vertreten: a) wenn der Vorstand aus einer Person besteht, durch diese, oder durch

zwei Prokuristen, b) wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, entweder durch

zwei Vorstandsmitglieder, oder durch ein Vorstandsmitglied und einen Prokuristen. Die Zeichnung der Firma geschieht in der Weise, dass der oder die Zeich-

nenden zu der Firma der GreseUschaft ihre Unterschrift hinzuftigen, und zwar, sofern die Zeichnenden Prokuristen sind, mit einem dieses Verhaltnis andeutenden Zusatze.

B. Aufsichtsrat.

§ 11. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 9 von der Generalversammlung zu wahlenden Mitgliedern. Vier von diesen werden als Mitglieder des Preussischen

Landtages vom Preussischen Landtag vorgeschlagen. Die Wahl des ersten Auf- sichtsrats gilt fur die Zeit bis zur Beendigung der ersten Generalversammlung, welche nach dem Ablauf eines Jahres seit der Eintragung der Gesellsehaft in das Handelsregister zur Beschlussfassung iiber die Jahresbilanz abgehalten wird.

Von diesem Zeitpunkte an scheidet alljahrlich in der ordentlichen General- versammlung ein Viertel der Mitglieder des Aufsichtsrats aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens bestimmt sich, sofern sie nicht durch die Amtsdauer festgestefit werden kann, durch das Los. Die Ausscheidenden sind wieder wahlbar.

Beamtete Mitglieder scheiden mit Aufgabe der Dienststellung aus, auf Grand deren sie in den Aufsichtsrat gewahlt worden sind. Das gleiche gilt fiir die Mit- glieder des Landtages (siehe Abs. 1) bei Aufhoren der Mitgliedschaft im Landtag.

Scheidet ein Mitglied wahrend seiner Wahlzeit aus, so ist an seiner Stelle durch die nachste ordentliche Generalversammlung ein Ersatzmann zu wahlen, dessen Amtsdauer bis zum Ablauf der Wahlzeit des Ausgeschiedenen wahrt.

J) Zum Vorstand wurde bestellt Oberbaurat Buchholz. 459

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202 Preu8s- Ges- betr- Uebertrag. staatl. Elektrizitatsanlag. an eine A.G. Vom 24. Okt. 1923.

§ 12.

Der erste Aufsichtsrat wahlt unverztiglich nach seiner Ernennung unter dem Vorsitz des dem Lebensalter nach altesten Mitgliedes aus seiner Mitte einen Vor- sitzenden und Stellvertreter, jeder spatere Aufsichtsrat alljahrlich nach Schluss der ordentlichen General versammlung, ohne dass hierzu eine besondere Einladung der Mitglieder erforderlich ist, unter dem Vorsitz des bisherigen Vorsitzenden oder Stellvertreters oder des dem Lebensalter nach altesten Mitgliedes.

Bei Freiwerden eines dieser Aemter vor Ablauf der Amtsdauer ist unver- zuglich zu einer Nachwahl zu schreiten.

Urkunden des Aufsichtsrats erfordern die Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

§ 13.

Der Aufsichtsrat steht dem Vorstand nach gesetzlicher Vorschrift beauf- sichtigend zur Seite.

Er setzt seine eigene Geschaftsordnung fest und kann allgemeine Anwei- sungen fur den Vorstand erlassen.

Insbesondere kann er durch Anweisung bestimmen, welche Geschafte vor dem Abschluss seiner Genehmigung bedurfen sollen.

§ 14.

Ausser den ihm nach dem Gesetz oder den sonstigen Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages zustehenden Rechten ist dem Aufsichtsrat insbesondere vorbehalten die Genehmigung

1. zur Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmachtigten zum gesamten Geschaftsbetriebe,

2. zum Erwerbe, zur Verausserung und Belastung unbeweglicher Sachen, mit Ausnahme der Grundstucke, die fur Leitungen und Transformatorenstationen erforderlich sind,

3. zur Beteiligung an anderen Unternehmungen, 4. zur Ausgabe und Einziehung von Teilschuldverschreibungen, zu letzterer,

soweit sie tiber den Betrag der planmassigen Tilgung hinausgehen, 5. zum Abschluss und zur Abanderung von Stromlieferungs- und Strom-

bezugsvertragen.

§ 15.

Der Aufsichtsrat kann aus seinen Mitgliedern Ausschiisse wahlen und einem oder einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrates, insbesondere dem Aufsichtsrats- vorsitzenden, bestimmte Befugnisse ubertragen.

§ 16.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten fur ihre Tatigkeit keine Vergutung, sondern neben dem Ersatz ihrer Fahrkosten eine Aufwandsentschadigung, die der Aufsichtsrat festsetzt.

C. Generalversammlung.

§ 17.

Die Berufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mittels eingeschriebenen Briefes mit zwei- wochiger Frist unter Mitteilung der Tagesordnung und der Antrage. Der Ort der Generalversammlung ist Cassel, sofern nicht in der Berufung ein anderer Ort bestimmt war.

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Prenss. Ges. betr. Uebertrag. staatl. Elektrizitatsanlag. an eiue A.G. Vom 24. Okt. 1923. 203

Mangel der Form und der Frist der Berufung sind geheilt, sofern samtliche Aktien in der Generalversammlung vertreten sind und die Mangel nicht von einem anwesenden Aktionar durch Erklarung zu Protokoll gertigt werden.

§ 18. In den ersten 6 Monaten jedes Geschaftsjahres findet die ordentliche General-

versammlung statt. In dieser erfolgt 1. die Erstattung des Berichtes des Vorstandes und des Aufsichtsrates iiber

die Verhaltnisse der Gesellschaft und tiber die Ergebnisse des verflossenen Ge- schaftsjahres nebst dem Bericht des Aufsichtsrats iiber die Prufung des Geschafts- berichtes und der Jahresrechnung,

2. die Feststellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung fur das verflossene Geschaftsjahr,

3. die Beschlussfassung iiber die Gewinnverteilung, 4. die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats, 5. die etwa erforderliche Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, 6. die Beschlussfassung iiber etwaige sonstige rechtzeitig angekiindigte Ver-

handlungsgegenstande. § 19.

Den Vorsitz in der Generalversammlung fuhrt der Vorsitzende des Aufsichts- rats oder sein Stellvertreter.

Die Art und Weise der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende; Wahlen finden jedoch, sofern sich nicht alle stimmberechtigten Anwesenden mit einem anderen Vorschlage einverstanden erklaren, mittels Abgabe von geheimen Stimm- zetteln, ebenfalls nach einfacher Stimmenmehrheit, statt. 1st diese bei der ersten Verhandlung nicht zu erreichen, so findet eine engere Wahl unter denjenigen statt, welchen die beiden hochsten Stimmenzahlen zugefallen sind. Bei gleicher Stimmen- zahl in der engeren Wahl entscheidet das Los.

§ 20.

Die Beschlusse der Generalversammlung werden, sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als ab- gelehnt.

§21. Einer Stimmenmehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschluss-

fassung vertretenen Grundkapitals umfasst, bedarf es ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fallen bei folgenden Beschliissen:

1. Erhohung des Grundkapitals, 2. Zustimmung zur Uebertragung von Aktien auf andere.

§ 22.

Das Geschaftsjahr lauft vom 1. April bis 31. Marz. Das erste Geschaftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister und endet mit dem 31. Marz 1924.

Feststellung nnd Verwendung des Reingewinns.

§ 23. Der Vorstand hat in den ersten 4 Monaten des Geschaftsjahres tiber das

verflossene Geschaftsjahr die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung aufzu- stellen sowie einen den Vermogensgegenstand und die Verhaltnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht dem Aufsichtsrat einzureichen, welcher die Vorlagen zu

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204 Preuss Ges- l>etr. Uebertrag. staatl. ElektriziUtsaulag. an eine A.G. Vom 24. Okt. 1923.

prufen und vorbehaltlich der Genehmigung der Generalversammlung festzustellen hat. Dieser sind die Vorlagen in den ersten 5 Monaten des Geschaftsjahres vor- zulegen.

§ 24. Der nach der Jahresbilanz sich ergebende Reingewinn wird f olgendermassen

verteilt: 1. 5 % sind dem gesetzlichen Reservefonds so lange zuzufuhren, als dieser

den zehnten Teil des Grundkapitals nicht tibersteigt, 2. weitere Riicklagen werden gemass besonderer Beschltisse der General-

versammlung gemacht, 3. der Rest steht zur Verfiigung der Generalversammlung.

Auflosung.

§25. Im Falle der Auflosung bestimmt die Generalversammlung die Art der Aus-

fuhrung, ernennt die Liquidatoren und setzt deren Vergiitung fest.

§ 26. Der Vorsitzende des ersten Aufsichtsrats der Gesellschaft ist ermachtigt,

alle diejenigen Abanderungen und Erganzungen der Satzung, welche das zu- standige Amtsgericht zur Eintragung der Gesellschaft fur erforder- lich oder zweckmassig erachtet, mit rechtsverbindlicher Kraft ftir die Gesellschaft und die Aktionare festzustellen, zu verlautbaren und zur Eintragung anzumelden.

Begrttndung zum Gesetzentwurf vom 30. Juni 1923. r) Durch das Gesetz vom 9. Juni 1923, betreffend den Ausbau von Wassei-

kraften im oberen Quellgebiet der Weser (Gesetzsamml. S. 343), ist der Bau von Kraftwerken an der Edertalsperre, Diemeltalsperre und an der Werra bei Han- nover-Miinden zwecks Stromversorgung des Oberwesergebiets, durch Gesetz vom 8. Mai 1916, betreffend den Ausbau von Wasserkraften des Mains (Gesetzsamml. S. 95), ist der Bau der Kraftwerke Mainkur, Kesselstadt und Gross-Krotzenburg zwecks Stromversorgung der Maingegend genehmigt worden. Das Kraftwerk bei der Edertalsperre bei Hemfurth und die drei Mainkraftwerke sind fertiggestellt und im Betriebe. Die Kraftwerke an der Werra (Letzter Heller) und an der Diemel- talsperre sind im Bau. Ausser diesen Kraftwerken besitzt der Staat ein weitver* zweigtes Hochspannungsnetz von 60 000 Volt in einer Gesamtlange von etwa 550 km und 16 Umspannwerke, in welchen der Strom an die Landkreise und Stadte abgegeben wird, denen ihrerseits die Bewirtschaftung und Verteilung des elek- trischen Stromes obliegt. Das Stromversorgungsgebiet umfasst einen grossen Teil Mitteldeutschlands und erstreckt sich von Hanau im Siiden bis nach Biiren, Hoxter und Einbeck im Norden, und von Biedenkopf und Wittgenstein im Westen bis nach dem Eichsfeld im Osten.

Das Stromversorgungsunternehmen wird staatsbehordlich betrieben durch die Elektrizitatsamter Kassel und Hanau, die ihrerseits dem Oberprasidenten (Elektrizitatsverwaltung) in Hannover unterstellt sind. Der Staatsbetrieb bringt infolge seiner Eingliederung in den burokratischen Verwaltungsorganismus und seiner Bindung an den Staatshaushaltsplan und das Gesetz, betreffend den Staats- haushalt, vom 11. Mai 1898 (Gesetzsamml. S. 77), eine Erschwerung der Geschafts- fuhrung mit sich, die verhindert, den Betrieb den wirtschaftlichen Verhaltnissen jederzeit und schnell anzupassen. Dieser Mangel an geschaftlicher Beweglichkeit

i) Preusa. Landtag 1. Wahlperiode. 1. Tagung 192l|28 Nr. 6228. 4D2

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Preuss. Ges. betr. Uebertrag. staatl. Elektrizitatsanlag. an eine A.G. Yom 24. Okt. 1923, 205

bedeutet eine Gefahr fur die gesunde Weiterentwicklung des Stromversorgungs* unternehmens und beeintrachtigt auf die Dauer ihr wirtschaftliches Ergebnis. Es erscheint daher notwendig, von der in Art. 69 der Verfassung des Freistaats Preussen vom 30. November 1920 vorgesehenen Regelung Gebrauch zu machen und die Elektrizitatsanlagen nach rein kaufmannischen Gesichtspunkten wie ein privat- industrielles Unternehmen zu betreiben. Die Form, die sich zur Durchfuhrung dieses Planes am besten eignet, ist die Aktiengesellschaft. Der Gesetzentwurf schlagt daher die Ueberfuhrung der staatlichen Anlagen auf eine Aktiengesell- schaft vor. Eine solche Gestaltung bringt nicht nur den Vorteil freier geschaft- licher Entfaltung, sondern gewahrt auch die Moglichkeit, ohne Belastung des staatlichen Haushalts Mittel f ur den weiteren Ausbau, fur Erweiterungen und Ver- besserungen zu beschaffen.

Auf die Aktiengesellschaft werden sogleich das Talsperrenkraftwerk Hem- furth sowie die 3 Mainkraftwerke mit den dazugehorigen Strom verteilungsanlagen iibertragen werden, die im Bau befindlichen Kraftwerke an der Diemeltalsperre und an der Werra zweckmassig erst nach der Ende des Jahres zu erwartenden Fertigstellung.

Die Aktiengesellschaft wird die handelsrechtlich ubliche Form erhalten. Sie wird ihren Sitz in Kassel haben. Die Leitung liegt in den Handen eines Vor- standes, dessen Mitglieder technisch, kaufmannisch oder juristisch vorgebildet sind, und der einem Aufsichtsrat verantwortlich ist. In den Aufsichtsrat, der zur Wahrung seiner Arbeitsfahigkeit klein zu halten sein wird, werden neben den die Staatsbelange wahrnehmenden Vertreter auch Vertreter der Stromab- nehmer zu berufen sein, damit ein verstandnis voiles Zusammenarbeiten z wise hen Stromerzeuger und Stromverbrauchern gewahrleistet ist, sowie ferner Sachver- standige aus Finanz- und Industriekreisen.

Wie die Bewertung der in die Aktiengesellschaft einzubringenden' Sachein- lagen zu erfolgen haben wird, muss den Grtindungsverhandlungen vorbehalten bleiben.

Ausser den Sacheinlagen empfiehlt es sich, die Moglichkeit des Beitritts des Staates auch mit einer Bareinlage vorzusehen, um der Aktiengesellschaft notigenfalls das erforderliche Betriebskapital in die Hand zu geben sowie eine etwa durch Uebernahme anderer Werke und Ausdehnung des Wirkungsbereichs notwendig werdende Kapitalerhdhung zu ermoglichen.

Da innerhalb einer nach privatwirtschaftlichen Grundsatzen arbeitenden Aktiengesellschaft sich das offentliche Beamtenverhaltnis nicht auf rechter halten lasst, werden die vorhandenen Beamten, soweit sie sich fur die Uebernahme in die AMiengesellschaft eignen und in ihre Dienste zu treten geneigt sind, durch Privat- dienstvertrag von der Aktiengesellschaft zu ubernehmen und zu diesem Zwecke zunachst fur einen Uebergangszeitraum ohne Gehalt zu beurlauben sein.

Die endgtiltige Regelung kann erst erfolgen, nachdem die gleichen Fragen fur die Beamten der staatlichen Bergwerksbetriebe ihre gesetzliche Losung ge- funden haben. Soweit die Beamten ihren Uebertritt ablehnen und sie nicht in anderweitigen Staatsstellungen unterzubringen sind, konnen sie nach der Ver- ordnung vom 26. Februar 1919 (Gesetzlamml. S. 33) in Verbindung mit Art. Ill, Gesetz vom 19. April 1922 (Gesetzsamml. S. 83) unter Bewilligung des gesetzlichen Wartegeldes in den einstweiligen Buhestand versetzt werden, da es sich bei der Ueberftihrung der Kraftwerke um eine Umbildung der Staatsbehorden handelt.

Auch die Angestellten und Arbeiter sollen von der Aktiengesellschaft iiber- nommen und zu den in der einschlagigen Industrie tariflich vereinbarten Lohn- und Arbeitsbedingungen beschaftigt werden.

Fur die staatlichen Elektrizitatsamter Kassel und Hanau ist nach Durch- fuhrung der Umstellung kein iRaum mehr, so dass sie aufgehoben werden konnen.

Das Stromversorgungsgebiet des Weserquell- und Maingebiets grenzt an das ebenfalls staatliche Stromversorgungsgebiet an der mittleren und unteren Weser an. Dieses wird durch ein in Dorverden an der Weser belegenes staatliches Wasser- und Dampfkraftwerk versorgt. Sobald das von der Aktiengesellschaft ,,Gross- kraftwerk Hannover" gebaute Kraftwerk in Ahlem fertiggestellt ist, wird es zur

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Page 11: Preussisches Gesetz betr. Uebertragung staatlicher Elektrizitätsanlagen an eine Aktiengesellschaft. Vom 24. Oktober 1923

206 Preuss- Ges. ̂etr- Uebertrag. staatl. Elektrizitatsanlag. an eine A.G. Yora 24. Okt. 1928.

weiteren Stromversorgung des Gebietes herangezogen werden. Es wird daher aus den oben entwickelten Grunden beabsichtigt, dieser Aktiengesellschaft sobald wie moglich auch die staatlichen Anlagen in Dorverden sowie das in diesem Gebiet befindliche gesamte staatliche Leitungsnetz mit Umspannwerken zu ubereignen, so dass alsdann auch fur das Gebiet der mittleren und unteren Weser die Strom- versorgung nicht mehr staatsbehordlich, sondern nach kaufmannischen Gesichts- punkten von einer Aktiengesellschaft betrieben wird.

Fur diesen Fall wird auch das staatliche Elektrizitatsamt in Hannover auf- zuheben sein. Die beim Oberprasidenten in Hannover eingerichtete und den samt- lichen Elektrizitatsamtern vorgesetzte Elektrizitatsverwaltung wird nach Ab- wicklung der staatlichen Geschafte infolge Uebernahme ihres Geschaftsbereiches durch die Aktiengesellschaften eingezogen werden.

Die beiden die Stromversorgung in Zukunft betreibenden Aktiengesellschaften werden verschiedentlich gemeinsame Wirtschaftsbelange zu vertreten und gemein- same Fragen zu losen haben, so dass sich eine enge Arbeitsgemeinschaft von selbst ergibt.

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