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Preussisches Gesetz, betr. die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung. Vom 3....

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Preussisches Gesetz, betr. die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung. Vom 3. Mai 1903 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 20. Jahrg., H. 2 (1903), pp. 405-425 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40905278 . Accessed: 10/06/2014 10:38 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.103 on Tue, 10 Jun 2014 10:38:38 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Preussisches Gesetz, betr. die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung. Vom 3. Mai 1903

Preussisches Gesetz, betr. die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung.Vom 3. Mai 1903Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 20. Jahrg., H. 2 (1903), pp. 405-425Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40905278 .

Accessed: 10/06/2014 10:38

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Preussisches Gesetz, betr. die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung.

Vom 3. Mai 1903. (Gesetzsamml. Nr. 16 S. 155 f.)

Artikel I. An die Stelle des § 3 des Gesetzes vom 8. März 1897 *), betr. die

Tilgung von Staatsschulden (Gesetzsamml. S. 43), treten folgende Bestim- mungen :

§ 3. Ergibt sich nach der Jahresrechnung ein Ueberschuss des Staatshaushalts,

so ist derselbe zunächst zur Bildung oder Ergänzung eines Ausgleichsfonds bis zur Höhe von 200,000,000 M. zu verwenden.

Der darüber hinausgehende Betrag des Ueberschusses wird zu einer weiteren Tilgung von Staatsschulden bezw. Verrechnung auf bewilligte Anleihen verwendet.

§ 3a. Der Ausgleichsfonds (§ 3) ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden: 1. zur Bildung oder Ergänzung eines Dispositionsfonds2) der Eisenbahn-

verwaltung bis zur Höhe von 30,000,000 M. zur Vermehrung der Be- triebsmittel, Erweiterung und Ergänzung der Bahnanlagen, sowie zu Grunderwerbungen behufs Vorbereitung derartiger Erweiterungen im Falle eines nicht vorherzusehenden Bedürfnisses der Staatsbahnen bei zu erwartender Verkehrssteigerung;

2. zur Ausgleichung eines rechnungsmässigen Minderüberschusses der Eisenbahnverwaltung, insofern derselbe nicht durch einen etwaigen Ueberschuss im gesamten übrigen Staatshaushalte gedeckt wird ;

3. zur Verstärkung der Deckungsmittel im Staatshaushaltsetat behufs an- gemessener Ausgestaltung des Extraordinariums der Eisenbahnver- waltung nach näherer Bestimmung des jeweiligen Staatshaushalts- etats.

§ 3b. Der Ausgleichsfonds wird von dem Finanzminister verwaltet. Die Einnahmen und Ausgaben des Ausgleichsfonds sind in einer Anlage zur Uebersicht von den Staatseinnahmen und -ausgaben jedes Etatsjahrs nach-

zuweisen.

i) Mitgeteilt im Finanzarchiv 14 (1897) S. 443. 2) Im Entwurf hiess es: ausseretatsmässiger Dispositionsfonds.

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40g Preuss. Ges. v. 3. Mai 1903, betr. die Bild. ein. Ausgleichsfonds f. d. Eisenbahnverw.

Ueber die Verwendung des Dispositionsfonds (§ 3 a unter 1) ist jedes Jahr nach dem Schlüsse des Etatsjahrs dem Landtage Rechenschaft zu geben.

§ 3c. Die Verwendung des Ausgleichsfonds zu den im § 3 a unter Ziff. 1 u. 3

bezeichneten Zwecken erfolgt durch den Finanzminister und den Minister der öffentlichen Arbeiten.

Im übrigen wird die Ausführung des Gesetzes dem Finanzminister übertragen.

Artikel II. Für die im § 3a unter 1 bezeichneten Zwecke werden einmalig 30,000,000 M.

bereit gestellt1). Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Beschaffung der hierzu erforder-

lichen Mittel Staatsschuldverschreibungen auszugeben.

Artikel III. Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-

fusse, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchem Kurse die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen (Art. II), bestimmt der Finanz- minister.

Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die Vorschriften des Gesetzes vom 13. Dezember 1869, betr. die Konsolidation preussischer Staatsanleihen (Gesetzsamml. S. 1197), und des Gesetzes vom 8. März 1897, betr. die Tilgung von Staatsschulden (Gesetzsamml. S. 32), zur Anwendung.

Artikel IV. Dieses Gesetz tritt mit dem Etatsjahr 1903 in Kraft.

Begründung zum Gesetzentwurf betr. die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung.

Vom 28. Januar 1903 2).

Dem Gesetze vom 27. März 1882, betr. die Verwendung der Jahresüber- schüsse der Verwaltung der Eisenbahnangelegenheiten (Gesetzsamml. S. 214), dem sog. Eisenbahngarantiegesetze3), lag der Gedanke zu Grunde, „die Ver- zinsung und regelmässige Amortisation der Staatseisenbahnkapitalschuld sicher zu stellen und den Staatshaushalt gegen die störenden Wirkungen wechselnder Ueberschüsse der Staatseisenbahnen zu schützen41 (vgl. Nr. 64 Ani. 1 der Druck- sachen des Hauses der Abgeordneten, III. Session 1882, S. 12). Diese Absicht wurde indessen nicht in genügendem Masse erreicht, da die Bestimmungen des Gesetzes einerseits eine wirkliche Schuldentilgung nur in verhältnismässig ge- ringem Umfange sicherten und anderseits nicht ausschlössen, auf die zeitweiligen hohen Eisenbahnüberschüsse dauernde allgemeine Staatsausgaben in steigendem Masse zu gründen.

l) Im Entwurf hiess dieser erste Absatz: „Für die im § 3a unter l bezeichneten Zwecke werden erstmalig 6O,ooo,ooo M. mit der Massgabe bereit gestellt, dass in einem und demselben Etatsjahr nicht mehr als 30,000,000 M. verwendet werden dürfen".

2) Preuss. Haus der Abg , 19. Legislaturper., V. Session 1903, Drucks. Nr. 37. 3) Mitgeteilt im Finanzarchiv 9 (1892) S. 131, 132; vgl. dazu 14 (1897) S. 487.

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Begründung zum Gesetzentwurf vom 28. Januar 1903. 407

In ersterer Beziehung hat dann das Gesetz vom 8. März 1897, betr. die Tilgung von Staatsschulden (Gesetzsamml. S. 43), durch Einführung einer gleich- massigen, von der wechselnden Finanzlage unabhängigen Tilgung der Staats- schulden die erforderliche Ergänzung gebracht. Bei Beratung des Entwurfes dieses Gesetzes hat zugleich das Verhältnis der Eisenbahnüberschüsse zu den allgemeinen Staatsausgaben eine eingehende Erörterung gefunden, ohne dass die in der Kommission gemachten verschiedenartigen Versuche einer gesetz- lichen Regelung eine Majorität der Stimmen auf sich vereinigt hätten. Man begnügte sich demnächst bei der zweiten und dritten Beratung des Gesetz- entwurfes damit, die Staatsregierung zur alsbaldigen Vorlegung eines Gesetz- entwurfes aufzufordern, durch den eine Abgrenzung der Leistungen der Eisen- bahnen für die allgemeinen Staatszwecke bewirkt werden sollte.

Eine solche feste Abgrenzung erscheint jedoch jedenfalls zur Zeit nicht durchführbar, zumal solange sich die Gestaltung des Staatshaushaltsetats weder nach der Ausgabe- noch nach der Einnahmeseite auch nur mit einiger Sicher- heit übersehen lässt. In ersterer Beziehung kommen insbesondere die Abhängig- keit vom Reiche und die daraus folgenden ganz unberechenbaren Anforderungen an die preussische Staatskasse in Betracht. Es darf nur daran erinnert werden, dass, während beispielsweise im Jahre 1889/90 Preussen eine Herauszahlung vom Reiche in Höhe von 80 Mill. M. erhalten hat, schon im Jahre 1893/94 ein un- gedeckter Matrikularbeitrag in Höhe von 20 Mill. M. geleistet werden musste, so dass sich in diesen 5 Jahren eine Differenz von 100 Mill. M. ergeben hat. Während ferner nach dem Reichsetat für 1901 Ueberweisungen und Matrikular- beiträge in gleicher Höhe vorgesehen waren, hat thatsächlich Preussen eine Summe von 9,5 Mill. M. zu leisten gehabt, eine Leistung, die sich für das Jahr 1902 voraussichtlich auf 15 Mill. M. erhöhen wird. Zu diesem, eine sichere Bemessung des Ausgabebedarfs Preussens auch nur für eine Reihe von Jahren ausschliessenden Umstände tritt die Thatsache hinzu, dass auch fortgesetzt neue, nicht vorherzusehende Ausgaben im allgemeinen staatlichen Interesse dringend Befriedigung erheischen. Von solchen unerwarteten Ausgaben darf hier nur z. B. die neue Dotation der Provinzialverbände mit 10 Mill. M. jährlich und das Gesetz über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger mit einem Kostenauf- wande von 1,5 - 2 Mill. M. für das Jahr 1903 erwähnt und hervorgehoben werden, wie auch auf den sonstigen Gebieten der staatlichen Thätigkeit, ins- besondere für die Förderung der Volksschule, des Fortbildungsschulwesens sowie der Unterstützung des Kleingewerbes dem Staate fortdauernd neue, im voraus nicht übersehbare Aufgaben erwachsen. Umgekehrt lässt sich bei der Ab- hängigkeit unserer Staatseinnahmen von den Schwankungen unseres wirtschaft- lichen Lebens eine zutreffende Bemessung des Beitrages, den die Eisenbahn- verwaltung zu den allgemeinen Staatsausgaben zu leisten vermöchte, schwer finden. Wie wenig infolge jener Abhängigkeit die Annahmen hinsichtlich der Entwicklung der Einnahmen der Staatseisenbahn Verwaltung zutreffen und wie unsicher daher die Festlegung eines solchen Beitrages auf eine Reihe von Jahren im voraus sein würde, haben insbesondere die Erfahrungen der letzten Jahre ergeben, indem für 1901 die Eisenbahnüberschüsse gegen den Etatsansatz um rund 58 Mill. M. zurückgeblieben sind und für das Jahr 1902 voraussicht- lich um rund 43 Mill. M. zurückbleiben werden, obwohl der etatsmässige Ueber8chuss des Jahres 1902 bereits gegen den Voretat eine Minderung um rund 33 Mill. M. erfahren hat. Endlich weist auch der Entwurf des Etats für 1903 eine erhebliche Minderung des etatsmässigen Ueberschusses gegen den- jenigen des Vorjahres, nämlich um den Betrag von rund 47,5 Mill. M. nach.

Abgesehen hiervon würde eine solche Massregel auch eine vom Stand- punkte der Staatsregierung wie des Landtags gleich unerwünschte Bindung des Budgetrechts in sich schliessen.

Anderseits ist die Regierung fortgesetzt bemüht gewesen, die mit dem Schwanken der Eisenbahnüberschüsse für den gesamten Staatshaushaltsetat wie für die Wirtschaftsführung der Eisenbahnen verbundenen Gefahren abzu- schwächen und der Eisenbahnverwaltung die von ihr selbst erzielten Ueber-

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4()g Begründung zum Gesetzentwurf vom 28. Januar 1903.

schüsse in möglichst weitem Masse wieder für ihre Zwecke zur Verfügung zu stellen.

In dieser Beziehung darf nur darauf hingewiesen werden, dass die Be- dürfnisse der bereits im Betriebe befindlichen Bahnen für Bauten und Betriebs- mittelbeschaffungen , die bis zum Jahre 1892 der Hauptsache nach im Wege der Anleihe Befriedigung fanden, auf das Extraordinarium , mithin auf die laufenden Mittel der Eisenbahnverwaltung verwiesen wurden. Wesentlich in- folge dieser Aenderung, mit der zugleich dem Beschlüsse des Hauses der Ab- geordneten vom 10. Mai 1892 (Stenogr. Ber. S. 1665) Rechnung getragen wurde, ist das Extraordinarium der Eisenb ahn Verwaltung , das im Jahre 1882/83 nur 3,9 Mill. M. = 1,4% der Gesamtausgabe betragen und bis zum Jahre 1894/95 einschlie8slich nur eine Steigerung auf 20,9 Mill. M. = 3,4 °/o der Gesamtaus- gabe erfahren hat, von da ab in viel reicherem Masse dotiert worden, wie sich aus nachstehender Tabelle ergibt:

Extraordinarium jn prOzent Etatsjahr ^Är^ der Gesamt-

ausgäbe Millionen Mark

1895/96. . . . 27,9 4,6 1896/97. . . . 36,0 5,7 1897/98. . . . 42,6 6,3 1898/99. . . . 71,6 9,4 1899 .... 77,2 9,3 1900 .... 83,3 9,1 1901 .... 98,9 10,2 1902 .... 89,3 9,2 1903 .... 87,9 8,9

Es verdient hierbei hervorgehoben zu werden, dass die Staatsregierung an der reichen Dotierung des Extraordinariums auch in den letzten Jahren ungeachtet der inzwischen eingetretenen ungünstigen Finanzlage festgehalten hat, indem die Extraordinarien der Jahre 1902 und 1903 gegenüber dem finanziell günstigen Jahre 1901 nur unerheblich ermässigt sind.

Die Wirkung dieser Massregel zeigt sich insbesondere darin, dass der im Etat der Eisenbahnverwaltung vorgesehene Bruttoüberschuss (einschliesslich des Extraordinariums, aber ohne Abzug der Ausgaben für die Verzinsung und Tilgung der Eisenbahnkapitalschuld und der Aufwendungen für die Pensionen und Hinterbliebenenbezüge der Staatseisenbahnbeamten) sich seit 1897/98 im wesentlichen auf derselben Höhe gehalten hat, indem er

1897/98 auf 434,8 Mill. M. 1898/99 „ 439,0 „ „ 1899 „ 449,6 „ „ 1900 „ 448,9 „ „ 1901 „ 464,5 , „ 1902 „ 440,9 „ „

veranschlagt ist. Daraus ergibt sich zugleich, dass, während die Ueberschüsse der Eisen-

bahnverwaltung bis zum Jahre 1896/97 (ausschliesslich) in immer steigendem Masse zur Deckung allgemeiner Staatsausgaben herangezogen worden sind, eine weitere nennenswerte Steigerung seitdem nicht mehr stattgefunden hat.

Um für unvorhergesehene Fälle eines baulichen Bedürfnisses, für Ver- mehrung der Betriebsmittel, sowie für zweckmässige Grundstückserwerbungen besser vorbereitet zu sein als bisher und bei eintretender Verkehrssteigerung

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Begründung zum Gesetzentwurf vom 28. Januar 1903. 4QÇ)

dem Bedürfnis auf den gedachten Gebieten schneller Rechnung tragen zu können, ist ferner der ausseretatsmässige Dispositionsfonds der Eisenbahnver- waltung geschaffen und in den Jahren von 1895/96-1900 mit rund 200 Mill. M. dotiert worden. Ueberdies sind in den Jahren 1896/97 - 1900 aus Rechnungs- überschüssen 300 Mill. M. zur ausserordentlichen Schuldentilgung verwendet und hierdurch zu einer Art latenten Ausgleichsfonds behufs Deckung der Fehlbeträge künftiger Rechnungsjahre angesammelt worden.

Immerhin aber leidet die bisherige Einrichtung an dem Mangel, dass der Dispositionsfonds nur aus den Rechnungsüberschüssen des jeweiligen Vorjahres gespeist und erst nach eingetretener Verkehrssteigerung, also durchweg bei aufsteigender Konjunktur, verwendet werden kann, aber gerade dann fehlt, wenn in mageren Jahren eine rückläufige Entwicklung der Eisenbahneinnahmen eintritt. Gerade in solchen Jahren ist der genannte Fonds aber vom Stand- punkte der Eisenbahnverwaltung wie der allgemeinen Staatsfinanzen besonders nötig. Ist die Eisenbahnverwaltung in solchen Zeiten nicht im Besitze eines derartigen Fonds, so kann sie erst bei steigendem Verkehr die nötigen Mass- nahmen treffen, sie muss sie dann vielfach überhasten, ohne doch überall dem Bedarf in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit genügen zu können. Zugleich liegt es im finanziellen Interesse des Staates, in den Zeiten niedriger Konjunkturen die hier in Rede stehenden Aufgaben zu lösen , nicht aber zu warten, bis die Hochkonjunktur wieder eingesetzt hat, die naturgemäss für die Staatskasse wesentlich erhöhte Ausgaben bedingt.

Ferner erscheint es in hohem Grade unerwünscht, wenn die Schwankungen in den Erträgnissen der Eisenbahnen, welche bei deren Abhängigkeit von der gesamten Wirtschaftslage des Landes an sich nicht zu vermeiden sein werden, zu Fehlbeträgen im Staatshaushalt führen, zu deren Deckung Anleihen auf- genommen werden müssen. Hieraus können auf die Dauer nachteilige Folgen für den Staatskredit, namentlich für dessen Würdigung im Auslande, wie für die gesamte Wirtschaftsführung des Staates nicht ausbleiben. Insbesondere aber ergeben sich für die Eisenbahnverwaltung aus derartigen Verhältnissen erheb- liche Unzuträglichkeiten, indem sie sich wie alle übrigen Verwaltungen der veränderten Finanzlage als Glied des Staatsganzen anpassen muss und dabei berechtigte Interessen vielleicht nicht in dem gewünschten Masse Berücksich- tigung finden können.

Diese Gefahr besteht naturgemäss für die auf das Ordinarium angewiesenen Bedürfnisse nur in geringerem Umfange, weil hier die Eisenbahnverwaltung vermöge ihrer Einrichtungen eher in der Lage ist, sich mit ihren Ausgaben dem jeweiligen Rückgange des Verkehrs alsbald anzupassen. Beim Extra- ordinarium dagegen handelt es sich in der Hauptsache um Bauten und Be- schaffungen, die von den augenblicklichen Schwankungen des Verkehrs unab- hängig sind. Soweit dabei Bauausführungen in Frage kommen, die bereits begonnen sind, müssen die zu ihrer Fortführung erforderlichen Geldmittel unter allen Umständen bereit gestellt werden, und wenn auch infolge der reich- licheren Dotierung der Extraordinarien in den guten Jahren noch erhebliche Reste an Baugeldern zur Verfügung stehen, so gestatten dieselben doch immer nur eine verhältnismässig geringe Ermässigung der neu zu bewilligenden Raten, da anderenfalls die Bauthätigkeit in einem für das Erwerbsleben gerade in den kritischen Zeiten doppelt unerwünschten Masse beschränkt werden müsste. Aber auch neu auftretende Bedürfnisse erheischen Befriedigung. Ihre Berücksich- tigung könnte zwar in manchen Fällen noch für einen gewissen Zeitraum hinaus- geschoben werden. Es würde aber alsdann ebenso wie bei der bisherigen Ein- richtung des ausseretatsmässigen Dispositionsfonds die Gefahr bestehen, dass diese Anlagen bei dem Anziehen des Verkehrs noch unfertig sind und alsdann bei dem Wiedereintritt der Hochkonjunktur mit Ueberstürzung und mit erheb- lich höheren Kosten vollendet werden müssten.

Es muss deshalb Vorsorge getroffen werden, dass in den Zeiten eines wirtschaftlichen und finanziellen Aufschwunges Mittel zurückgelegt werden, die eine gewisse Stabilität in der Eisenbahnverwaltung und damit thunlichst im

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410 Begründung zum Gesetzentwurf vom 28. Januar 1903.

gesamten Staatshaushalt auch in den Zeiten eines wirtschaftlichen Niederganges gewährleisten und die es ermöglichen, sich beizeiten auf den Fall einer Wieder- belebung und Steigerung des Verkehrs durch Schaffung der zu seiner Bewäl- tigung erforderlichen Betriebseinrichtungen vorzubereiten.

Zu diesem Zwecke schlägt die Staatsregierung die Bildung und dauernde Erhaltung eines aus den rechnungsmässigen Ueberschüssen des Staatshaushalts zu speisenden Ausgleichsfonds vor. Sie knüpft damit an einen früheren, bei Gelegenheit der Einbringung des Staatsschuldentilgungsgesetzes gemachten Vor- schlag an. Der damals in Aussicht genommene Ausgleichsfonds sollte lediglich dazu dienen, die Deckung von Fehlbeträgen zu ermöglichen, welche sich jeweilig nach der Rechnung des Staatshaushalts ergeben könnten. Dieser Aus- gleichsfonds hat zwar die Billigung der Mehrheit des Abgeordnetenhauses nicht gefunden. Es geschah dies jedoch wegen dieser seiner beschränkten Zweck- bestimmung, indem man davon ausging, dass in der durch das Staatsschulden- tilgungsgesetz vorgeschriebenen Verwendung der Ueberschüsse zur Schulden- tilgung bereits der völlig ausreichende Ausgleich für etwaige Rechnungsdefizits gegeben sei. Der jetzt in Vorschlag gebrachte Ausgleichsfonds soll dagegen (vgl. Art. I § 3a des Entwurfs), den vorstehenden Ausführungen entsprechend, Verwendung finden:

1. zur Bildung oder Ergänzung eines ausseretatsmässigen Dispositions- fonds der Eisenbahnverwaltung bis zur Höhe von 30 Mill. M. für Ver- mehrung der Betriebsmittel, Erweiterung und Ergänzung der Bahn- anlagen, sowie für Grunderwerbungen behufs Vorbereitung derartiger Erweiterungen im Falle eines nicht vorherzusehenden Bedürfnisses der Staatsbahnen bei zu erwartender Verkehrssteigerung;

2. zur Ausgleichung eines rechnungsmässigen Minderüberschusses der Eisenbahnverwaltung, insoweit derselbe nicht durch einen etwaigen Ueber8chuss im gesamten übrigen Staatshaushalt gedeckt wird;

3. zur Verstärkung der Deckungsmittel im Staatshaushaltsetat behufs angemessener Ausgestaltung des Extraordinariums der Eisenbahnver- waltung nach näherer Bestimmung des jeweiligen Staatshaushaltsetats.

Falls diese Vorschläge die Billigung des Landtags finden sollten, gibt sich die Staatsregierung der Hoffnung hin, im wesentlichen diejenigen Ziele erreicht zu haben, welche die Resolution des Abgeordnetenhauses vom Jahre 1897 im Auge gehabt hat. Insbesondere wird die Bildung des Fonds die bedeutsame Folge haben, dass von ihr die Beseitigung oder doch die Herabminderung von Etats- und Rechnungsdefizits in finanziell ungünstigen Jahren ohne Zuhilfe- nahme einer förmlichen Anleihe erwartet werden darf und damit die Gefahr einer Schmälerung des Staatskredits wesentlich abgeschwächt wird. Für die Eisenbahnverwaltung aber wird damit der natürliche Anreiz geschaffen, auf eine vorsichtige Wirtschaftsführung hinzuwirken, weil ein etwaiges günstigeres Er- gebnis den Zwecken der Eisenbahnverwaltung selber zu gute kommen würde.

Da das Rechnungsjahr 1901 keinen Ueberschuss im Staatshaushalt er- bracht hat, so hat auch der ausseretatsmässige Dispositionsfonds der Eisenbahn- verwaltung, der durch die Bedürfnisse der früheren Jahre bis auf einen kaum nennenswerten Betrag erschöpft ist, nicht wieder auf die Summe von 30 Mill. M. ergänzt werden können. Ebensowenig ist für das laufende Rechnungsjahr ein Ueberschuss im Staatshaushalt zu erwarten, aus dem der gedachte Fonds ergänzt werden könnte. Der Zweck dieses Fonds liegt aber, wie oben näher dargelegt, gerade darin, dass er in Zeiten einer rückläufigen Bewegung der Eisenbahneinnahmen zur Verfügung steht. Wäre die jetzt vorgeschlagene Mass- regel gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Staatsschuldentilgungsgesetzes zur Durchführung gelangt, so würden dem Ausgleichsfonds so reichliche Mittel haben zugeführt werden können, dass er noch jetzt im stände wäre, den ausser- etatsmässigen Dispositionsfonds regelmässig zu dotieren. Denn die rechnungs- mässigen Ueberschüsse des Staatshaushalts haben seit dem Inkrafttreten des erwähnten Gesetzes, das ist seit 1897/98, 342,8 Mill. M. betragen, davon sind 160 Mill. M. zur Bildung und Ergänzung des ausseretatsmässigen Dispositions-

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Begründung zum Gesetzentwurf vom 28. Januar 1903. ^.JJ

fonds der Eisenbahnverwaltung verwendet worden, während 182,8 Mill. M. zur Schuldentilgung bezw. Verrechnung auf bewilligte Anleihen verfügbar geblieben sind. Es erscheint daher unbedenklich, aber auch geboten, gegenwärtig wenig- stens einen Teil dieser Ueberschüsse zur erstmaligen Speisung des Fonds aus Anleihemitteln zur Verfügung zu stellen.

Zu den Bestimmungen des Gesetzentwurfes im einzelnen wird folgendes bemerkt :

Zu Artikel I, Eingang: Durch diese, den § 3 des Staatsschuldentilgungsgesetzes1) abändernde

Bestimmung soll das Eisenbahngarantiegesetz ebensowenig aufgehoben oder abgeändert werden, wie dies durch das Staatsschuldentilgungsgesetz selbst ge- schehen ist.

Zu Artikel I § 3: Unter rechnungsmässigen Ueberschüssen im Sinne dieses Gesetzentwurfs

§ 3 und § 3a Ziff. 2 sind zu verstehen diejenigen Ueberschüsse, welche sich ergeben, nachdem aus der Isteinnahme des Staatshaushalts abzüglich der aus etwaigen Anleihen und Schatzanweisungen fliessenden Beträge die Sollausgabe wiederum abzüglich der auf Anleihen verwiesenen Beträge und der Mittel zur Einlösung von Schatzanweisungen gedeckt ist.

Falls der Ausgleichsfonds seinen Zweck erfüllen soll, muss er so reichlich bemessen werden, dass er über eine Reihe von Jahren, in denen mit rechnungs- mässigen Fehlbeträgen und mit unzureichenden Deckungsmitteln im Staats- haushaltsetat zu rechnen ist, hinweghilft. Nach den Erfahrungen der letzten Jahrzehnte wird man sich dabei etwa auf einen Zeitraum von 3 - 4 Jahren gefasst machen müssen. Die Anforderungen, die in dieser Zeit an den Aus- gleichsfonds herantreten werden, lassen sich naturgemäss nicht genau übersehen. Man wird indessen annehmen können, dass ein Betrag von 200 Mill. M. einer- seits ausreichen, anderseits aber auch nicht zu hoch gegriffen sein wird. Endlich kann erwartet werden, dass die Füllung des Ausgleichsfonds bis auf diesen Betrag sich in den Zeiten rechnungsmässiger Ueberschüsse ermöglichen lassen wird, da in den Ueberschussperioden , nämlich von 1886/87-1890/91 (einschl.) und von 1895/96 - 1900 (einschl.) Rechnungsüberschüsse von ins- gesamt 253 und 498 Mill. M. erzielt worden sind.

Zu Artikel I § 3a Ziffer 1: Durch diese Vorschrift wird der früher nur auf die Bestimmung des

jeweiligen Staatshaushaltsetats sich gründende ausseretatsmässige Dispositions- fonds der Eisenbahnverwaltung nunmehr auf gesetzliche Basis gestellt. Seine Zweckbestimmung schliesst sich im wesentlichen den bisherigen Vorschriften des Staatshaushaltsetats an. Nur ist die Verwendbarkeit nicht auf den Fall eines durch Verkehrssteigerung bereits hervorgerufenen Bedürfnisses beschränkt, sondern entsprechend den Ausführungen im allgemeinen Teile dieser Begrün- dung schon für den Fall einer künftig zu erwartenden Verkehrssteigerung zugelassen worden.

Zu Artikel I § 3a Ziffer 2: Diese Bestimmung unterscheidet sich von den Vorschriften in den §§ 3, 4

des Entwurfs zum Staatsschuldentilgungsgesetze2) (Nr. 7 der Drucksachen des

!) § 3 lautet: „Ergibt sich nach der Jahresrechnung ein Ueberschuss des Staats- haushalts, so ist derselbe im vollen Betrage zur weiteren Tilgung von Staatsschulden bezw. Verrechnung auf bewilligte Anleihen zu verwenden."

2) § 3. Ergibt sich nach der Jahresrechnung ein Ueberschuss des Staatshaushalts, so ist derselbe zunächst zur Bildung und Erhaltung eines Ausgleichsfonds in Höhe von 80 Mill. M. zu verwenden. Der darüber hinausgehende Betrag des Ueberschusses wird zu

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4J2 Begründung zum Gesetzentwurf vom 28. Januar 1903.

Hauses der Abgeordneten, IV. Session 1896/97) dadurch, dass dort aus den Mitteln des Ausgleichsfonds die Rechnungsdefizits des gesamten Staatshaushalts beglichen werden sollten, während hier nur beabsichtigt ist, die anderweit nicht gedeckten rechnungsmässigen Minderüberschüsse der Eisenbahnverwaltung ihren Ausgleich finden zu lassen. Der früher gegen die Bestimmung des Ausgleichsfonds zur Deckung von Rechnungsdefizits geltend gemachte Grund, dass sich eine solche infolge der Verwendung der rechnungsmässigen Ueberschüsse des Staats- haushalts zur Schuldentilgung erübrige, trifft zum mindesten nicht mehr in dem bisherigen Umfange zu, wenn, wie es jetzt beabsichtigt wird, wesentliche Teile der Ueberschüsse der Schuldentilgung zu Gunsten anderer Zwecke entzogen werden. Ausserdem ist zu bemerken, dass, wenn die Mittel des Ausgleichsfonds zu einer angemessenen Dotierung des Extraordinariums der Eisenbahnverwal- tung zur Verfügung gestellt werden sollen, es anderseits billig erscheint, etwaige rechnungsmässige Minderüberschüsse dieser Verwaltung ebenfalls und zwar vorweg auf den Ausgleichsfonds zu übernehmen. Dabei wird es aller- dings für gerechtfertigt anerkannt werden können, dass die im übrigen Staats- haushalt sich ergebenden Ueberschüsse auf jene Minderergebnisse in Anrech- nung gebracht werden.

Zu Artikel I § 3a Ziffer 1, 2 und 3: Auf die formelle Gestaltung des Staatshaushaltsetats wird die Bildung

und Verwendung des Ausgleichsfonds nicht ohne Einwirkung sein. 1. Im Etat der Staatsschuldenverwaltung wird die Textbestim-

mung des Kap. 37 der Ausgabe folgende Fassung erhalten müssen : „Auf Grund des Art. I des Gesetzes vom (Gesetzsamml. S. . . .) zur Bildung oder Ergänzung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung bis zur Höhe von 200 Mill. M., eventuell zur weiteren Tilgung von Staatsschulden." An der Uebertragbarkeit der am Jahresschlüsse verbleibenden Be-

stände zur Verwendung in die folgenden Jahre wird nichts geändert. Ebenso bewendet es bei dem mit der Landesvertretung vereinbarten Grundsatze, dass der ausseretatsmässige Dispositionsfonds unabhängig von den thatsächlich verrechneten Ausgaben jeweilig um den Betrag, über den Verfügung getroffen wurde, wieder zu ergänzen ist (vgl. die Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten vom 15. März 1897, Stenogr. Ber. S. 1579/80).

2. Im Etat der Allgemeinen Finanzverwaltung werden im Kap. 24 der Einnahmen (ausserordentliche Einnahme) unter Nr. 18 und 19 folgende Titel neu aufzunehmen sein:

Titel 18. »Auf Grund des Art. I des Gesetzes vom (Gesetzsamml. S. . . .) zur Ausgleichung eines anderweit nicht gedeckten rechnungsmässigen Minderüberschusses der Eisen- bahnverwaltung. "

Titel 19. „Auf Grund des Art. I des Gesetzes vom (Gesetzsamml. S. . . .) zur teil weisen Deckung der einmaligen und ausserordentlichen Ausgaben im Etat der Eisenbahnver- waltung. u

Die Aufnahme des Titel 19 wird selbstverständlich nur in den Jahren in Aussicht zu nehmen sein, in welchen eine Bewilligung für den fraglichen Zweck wirklich stattfinden soll.

3. Im Etat der Eisen bahn ver waltung werden die Abs. 3, 4 u. 5 des Vermerks *) am Schlüsse des Ordinariums (hinter Kap. 33 der Aus-

einer weiteren Tilgung von Staatsschulden bezw. Verrechnung auf bewilligte Anleihen verwendet.

§ 4. Ergibt sich nach der Jahresrechnung des Staatshaushalts ein Fehlbetrag, so ist derselbe aus dem Ausgleichsfonds bis zur jeweiligen Höhe des letzteren zu decken.

i) Der Vermerk lautet: 866

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Begründung zum Gesetzentwurf vom 28. Januar 1903. ^Jg

gabe) entbehrlich, weil der ausseretatsmässige Dispositionsfonds der Eisenbahnverwaltung nicht mehr unmittelbar aus den rechnungs- mässigen Ueberschüssen , sondern aus dem Ausgleichsfonds gespeist wird, und weil er nunmehr auf Gesetz beruht.

Zu Artikel I § 3b: Abs. 1. Es hätte in Frage kommen können, über die zinsbare Anlegung

der Bestände des Fonds in Schuldverschreibungen Bestimmungen zu treffen. Es ist aber davon abgesehen worden, in der Erwägung, dass jede solche An- legung die ohnehin knappen Betriebsmittel des Staates schwächen würde. Au8serdem würde die Finanzverwaltung nicht mehr in der Lage sein, über die Staatsgelder diejenige freie Disposition auszuüben, welche sie bezüglich der aus den rechnungsmässigen Ueberschüssen fliessenden Geldmittel bisher ge- habt hat.

Abs. 2 u. 3. Die hier getroffenen Vorschriften geben lediglich die jetzt geltenden Bestimmungen der jeweiligen Staatshaushaltsetats wieder. Der Rechenschaftsbericht über die Verwendung des Dispositionsfonds wird nach wie vor von dem Minister der öffentlichen Arbeiten allein zu erstatten sein.

Zu Artikel II: Die Bereitstellung eines Betrages von 60 Mill. M. würde genügen, um

den ausseretatsmässigen Dispositionsfonds zweimal in einer vollen Höhe zu dotieren.

Die Staatsregierung gibt sich der Hoffnung hin, damit den auf den Fonds angewiesenen Bedürfnissen so lange Genüge leisten zu können, bis im Falle einer Wiederbelebung unserer wirtschaftlichen Verhältnisse der Ausgleichsfonds aus den dann zu erwartenden rechnungsmässigen Ueberschüssen des Staatshaushalts die Mittel erhält, um seinerseits die Auffüllung des ausseretatsmässigen Dispo- sitionsfonds übernehmen zu können.

„Die ordentlichen Einnahmen betragen - M. - Pf., die dauernden Ausgaben dagegen - „ - „ Es ergibt sich also im Ordinariuin ein Ueberschuss von . . . ~, - M. - Pf., worauf zur Verzinsung der Eisenbahnkapitalschuld im Sinne des Eisenbahngarantiegesetzes und zur Ausgleichung eines Defizits im Staatshaushalt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in Rechnung zu stellen sind - M. - Pf., bleiben - M. - Pf.

Der rechnungsmässig sich ergebende Ueberschuss ist von der Eisenbahnkapitalschuld abzuschreiben.

Soweit dieser Ueberschuss nicht zur Deckung eines Defizits im Staatshaushalte er- forderlich ist, ist derselbe in erster Linie bis zur Höhe von 30 Mill. M. zur Bildung oder Ergänzung eines ausseretatsmässigen Dispositionsfonds zur Vermehrung der Betriebsmittel, sowie zur Erweiterung und Ergänzung der Bahnanlagen und zu Grunderwerbungen behufs Vorbereitung derartiger Erweiterungen im Falle eines durch Verkehrssteigerung hervor- gerufenen nicht vorherzusehenden Bedürfnisses der Staatsbahnen zu verwenden.

Ueber die Verwendung dieses Dispositionsfonds ist jedes Jahr nach dem Jahres- abschlüsse des Etatsjahres der Landesvertretung Rechenschaft zu geben.

Der am Jahresabschlüsse verbleibende Bestand des Fonds kann zur Verwendung in die folgenden Jahre übertragen werden.

807

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414 Bericht der Budgetkommission.

Bericht der Budgetkommission vom 24. März 1903 über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Bildung eines

Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung x).

Zunächst wurde in eine allgemeine Erörterung über den Gesetzentwurf eingetreten.

Der Berichterstatter gab eine Uebersicht über die bisherigen Versuche, die finanziellen Beziehungen der Eisenbahnverwaltung zu der Staatsverwaltung zu regeln, und über die im Plenum des Abgeordnetenhauses gepflogenen Er- örterungen. Derselbe hob hervor, dass von mancher Seite eine Abgrenzung der Geld Wirtschaft der Eisenbahn Verwaltung von der allgemeinen Finanz Verwaltung, unter Aufrechterhaltung der Einwirkung des Finanzministers gewünscht werde ; dass er denselben Wunsch hege, jedoch in Anbetracht der gegenwärtigen Aus- sichtslosigkeit eines solchen Antrages davon absehe, zur Zeit einen förmlichen Beschluss hierüber herbeizuführen. Der Schwerpunkt des gegenwärtigen Ge- setzes liege in der Bestimmung des § 3a des Art. I und den dort festgesetzten Verwendungszwecken.

Was die daran anschliessende allgemeine Erörterung anlangt, so sei zuvör- derst hervorgehoben, dass von einem Mitgliede verlangt wurde, die Schwan- kungen, die durch das Verhältnis der Reichsfinanzen zu den Staatsfinanzen in den Etats der Einzelstaaten hervorgerufen würden, für Preussen auch durch den vorliegenden Ausgleichsfonds zu vermeiden. Hiergegen erhob sich jedoch von mehreren Seiten Widerspruch; auch wurde dieser Gedanke seitens des Finanz- ministers bekämpft. Der Redner, der hierfür eingetreten war, sah davon ab, einen förmlichen Antrag zu stellen.

Ein Kommissionsmitglied stellte sich dem Gesetzentwurf im allgemeinen freundlich gegenüber. Es hob hervor, dass der Zeitpunkt zur Einbringung des Gesetzentwurfs an sich sehr geeignet sei; sobald wieder grosse Mittel durch die Eisenbahnverwaltung zur Verfügung gestellt werden würden, würden die anderen Verwaltungen hierauf Beschlag zu legen suchen, und es würde kaum möglich sein, dem Andränge zu widerstehen. Jetzt aber, wo sich anscheinend die Finanzen in einer aufsteigenden Richtung bewegten, scheine es möglich und richtig, durch Gesetz den Ausgleichsfonds festzulegen und dann durch die in einigen Jahren zu erwartenden grösseren Ueberschüsse zu füllen. Redner hatte nur wesentliche Bedenken gegen Nr. 1 des § 3a: ein ständiger ausseretats- mässiger Fonds widerspreche der Verfassung. Es sei deshalb richtiger, den Fonds, der an sich durchaus nötig sei, in einen etatsmässigen zu ver- wandeln; so werde man den etatsrechtlichen Bestimmungen der Verfassung gerecht werden. Sollte die Nr. 1 des § 3a vollständig gestrichen werden, so würde immerhin die Nr. 3 desselben Paragraphen praktisch ungefähr die gleichen Dienste tun.

Seitens des Finanzministers wurde demgegenüber ausgeführt, dass Eisen- bahnverwaltung und Finanzverwaltung an dem Gesetze in gleichem Masse interessiert seien. Die Eisenbahnverwaltung habe ein grosses Interesse daran, dass der Ausgleichsfonds sich fülle, weil sie dann zu den in Nr. 1 und 3 des § 3a bezeichneten Zwecken leichter Geld erhalte. Ein Dispositionsfonds sei für die Eisenbahnverwaltung unerlässlich, weil sich bei einer so grossen Betriebs- verwaltung alle Bedürfnisse schlechterdings nicht übersehen und rechtzeitig zum Etat anmelden lassen. Das habe auch der Abgeordnete Richter anerkannt. Die gegenwärtige Art, den Fonds aus den Ueberschüssen des zuletzt abgeschlossenen Jahres zu füllen , sei indes unzweckmässig , weil so eine an sich notwendige, dauernde Einrichtung von einem ganz zufälligen Ereignis abhängig gemacht werde. Werden dagegen die Ueberschüsse längerer Jahre des Staatshaus- halts zu einem Ausgleichsfonds von angemessener Höhe angesammelt, so be-

J) Haus der Abg., 19. Legislaturperiode, V. Session 1903, Drucksache Nr. 117. 868

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Bericht der Budgetkommission. 415

stehe die Möglichkeit, daraus den Dispositionsfonds dauernd zur Verfügung stellen zu können. Wenn angeregt sei, diesen Fonds nicht als einen ausser- etatsmässigen zu behandeln, sondern in den jeweiligen Staatshaushaltsetat ein- zustellen, so habe er dagegen keine grundsätzliche Bedenken.

Die grosse Bedeutung der Nr. 3 für die Eisenbahnverwaltung ergebe sich daraus, dass es bei dem Vorhandensein des Ausgleichsfonds möglich sein werde, das Extraordinarium der Eisenbahnverwaltung auf einer angemessenen Höhe zu erhalten. Wie jetzt die Verhältnisse lägen, könne die Eisenbahnverwaltung als Glied des Staatsganzen sich in ungünstigen Jahren dem nicht entziehen, auch ihrerseits in Bezug auf die Ausgabebemessung namentlich im Extraordinarium, sich gewisse Einschränkungen aufzuerlegen. Diese habe aber zweifellos grosse Nachteile, wie für die Eisenbahnverwaltung so auch für die Industrie im Ge- folge, die ein erhebliches Interesse daran habe, dass die Material- und Betriebs- mittelbeschafiungen sich in einer gewissen Gleichmässigkeit vollziehen.

Neben diesen Vorteilen für die Eisenbahnverwaltung bringe die Vorlage grosse Vorteile für die Finanzverwaltung und zwar sowohl direkte als indirekte. Zu den direkten Vorteilen gehöre in erster Linie der, dass der Etat entlastet werde; denn wäre der Dispositionsfonds Nr. 1 im § 3a nicht vorhanden, so würden für die auf denselben angewiesenen Zwecke die Mittel anderweit durch den Etat flüssig gemacht werden müssen. Ein weiterer direkter Vorteil für die Finanz Verwaltung ergebe sich aus den Nr. 2 und 3 im § 3a, indem mit ihrer Hilfe im Interesse des Staatskredits ein etwaiges, durch Minderüberschüsse der Eisenbahnverwaltung hervorgerufenes Rechnungsdefizit ebenso wie ein etwaiges Etatsdefizit, wenn nicht beseitigt, so doch erheblich herabgemindert werden könne, so dass insoweit die Notwendigkeit entfalle, zur Deckung dieser Defizits den Staatskredit in Anspruch zu nehmen. Es müsse eine vollständig falsche Vorstellung von der Lage unserer Staatsfinanzen erwecken, wenn noch das Jahr 1900 einen rechnungsmässigen Ueberschuss von 71 Mill, ergeben habe, während der Staatshaushaltsetat für das Jahr 1903 bereits mit einem Defizit von 72 Mill, abschliesse.

Weiter würde durch die Bildung eines Ausgleichsfonds die Eisenbahn- verwaltung einen besonderen Anlass haben, ihre Einnahmen vorsichtig zu schätzen. Dies bringe für die Finanzverwaltung starke mittelbare Vorteile. Würden die Eisenbahneinnahmen hoch veranschlagt, so sei es für die Finanzverwaltung kaum möglich, an sich begründete Ausgabeforderungen anderer Ressorts abzu- weisen, obgleich immer die Gefahr vorliege, dass diese erwarteten Ueberschüsse nicht eintreten, oder jedenfalls nur für eine kurze Reihe von Jahren auf der erhofften Höhe blieben. In dieser Beziehung wolle er nur daran erinnern, dass die Eisenbahneinnahmen im Jahre 1901 um 83 Mill. M. zu hoch geschätzt worden sind. In der richtigen und vorsichtigen Schätzung der Einnahmen sei sonach das beste Bollwerk gegen eine übermässige Steigerung der Ausgaben auch der übrigen Ressorts zu erblicken. Gelänge es, infolge der vorsichtigen Veranschlagung der Eisenbahneinnahmen, eine übermässige Steigerung der Staatsausgaben hintanzuhalten, so erreiche man damit zugleich indirekt das- selbe Ziel, welches die Befürworter einer festen Rente der Eisenbahnverwaltung für allgemeine Staatszwecke im Auge hätten. Durch die vorgeschlagene Rege- lung erhalte die Eisenbahnverwaltung die Aussicht, dass die Früchte einer wirtschaftlichen Geschäftsführung ihr selbst wieder zu gute kämen. Dadurch werde die Eisenbahnverwaltung angetrieben , wirtschaftlich vorzugehen , was wiederum der Finanzverwaltung zu gute käme. Bei der überragenden Bedeu- tung der Eisenbahnverwaltung für die Gesamtgestaltung des Staatshaushaltsetats könne kein Finanzminister auf eine Mitwirkung bei der Eisenbahnverwaltung verzichten. Indes könne sich diese Einwirkung bei der ausserordentlichen Vielgestaltigkeit, namentlich bei der Verwendung der enorm grossen Fonds Kap. 23, Tit. 7, 8 u. 9 (Kohlen-, Oberbau- und Betriebsmittelfonds von 109, 171 und 145 Mill. M.) nicht bis in alle Einzelheiten erstrecken und es sei des- halb auch vom allgemeinen finanziellen Standpunkt aus dringend geboten, die Eisenbahnverwaltung selbst an einer wirtschaftlichen Verwaltung insbesondere

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416 Bericht der Budgetkommission.

auch der vorbezeichneten grossen Fonds zu interessieren , wie dies nach der Vorlage der Fall sein würde, weil danach die Ergebnisse einer wirtschaftlich guten Verwaltung der Eisenbahnverwaltung selbst zu gute kommen würden.

Ein Mitglied der Kommission sprach sich entgegen diesen Ausführungen für die Ablehnung der Vorlage aus. Es war der Ansicht, dass der Gesetzent- wurf gegen die Verfassung verstosse. Die Eisenbahnverwaltung werde auch ohne ein solches Gesetz möglichst sparsam zu wirtschaften suchen ; das sei die Pflicht jedes Beamten, die sicherlich auch von den Leitern der Eisenbahnver- waltung erfüllt werden würde. Sollte aber die Eisenbahnverwaltung wider Erwarten nicht sparsam wirtschaften, so werde hier die Volksvertretung mässi- gend und hindernd eingreifen.

Der Finanzminister erwiderte hierauf: Die Ansicht, dass der Gesetzentwurf gegen die Verfassung verstosse, ver-

möge er nicht zu teilen. Der ausseretatsmässige Dispositionsfonds sei keine neue Einrichtung, er stehe der Staatsregierung bereits seit einer Reihe von Jahren zur Verfügung, ohne dass gegen ihn verfassungsrechtliche Bedenken von seiten des Landtages erhoben worden seien. Im Gegenteil habe der Landtag zweimal der Staatsregierung die Erhöhung des Fonds von 30 auf 50 Mill. M. entgegengebracht. Ausserdem werde dem Landtage alljährlich über die Ver- wendung des Fonds ein Rechenschaftsbericht erstattet. Bei der Verwendung des Ausgleichsfonds zu dem unter Nr. 2 im § 3a bezeichneten Zwecke handle es sich lediglich um die Deckung von Rechnungsdefizits und was den Ver- wendungszweck zu Nr. 3 anbetreffe, so sei hier die Mitwirkung des Landtages im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (vgl. die Bestimmung am Schlüsse der Nr. 3 : „nach näherer Bestimmung des jeweiligen Staatshaushaltsetats*).

Im übrigen könne er sich nicht der Meinung anschliessen, dass, falls die Eisenbahnverwaltung etwa nicht sparsam wirtschaften sollte, hier die Volks- vertretung mässigend und hindernd eingreifen werde. Während früher der Landtag an den Ausgaben der Regierung Kritik geübt und auf eine Herab- minderung der Kosten Bedacht genommen habe, sei, wie die Verhältnisse sich jetzt entwickelt hätten, nicht mehr darauf zu rechnen. Im Gegenteil herrsche beim Landtage die Neigung vor, die Regierung zu immer neuen Ausgaben zu drängen.

Ein Abgeordneter betonte gegenüber den Ausführungen des Vorredners aus der Kommission, dass im allgemeinen im Abgeordnetenhause die Neigung vorherrsche, auf höhere Ausgaben zu dringen, nicht aber auf Ermässigung vor- geschlagener Ausgaben. Das Gesetz sei geeignet, die Eisenbahnverwaltung zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Führung der Geschäfte zu veranlassen. Sonst sei es eine natürliche Erscheinung, dass jeder Beamte an sich darauf aus- gehe, möglichst für sein Ressort zu sorgen und dieses möglichst gut auszu- gestalten. Bei Annahme des Entwurfes aber werde die Eisenbahnverwaltung darauf bedacht sein, recht sparsam zu sein, weil ihr das zu gute kommen würde.

Ein dritter Abgeordneter sprach sich gegen die Bewilligung des Gesetzes aus. Existierten solche Fonds, wie sie vorgeschlagen seien, so erschienen die aufgehäuften Schätze leicht grosser als in Wirklichkeit und verleiteten zu über- flüssigen Ausgaben. Der Eisenbahnminister habe auch bisher immer möglichst vorsichtig geschätzt; aber jede Schätzung sei unsicher. Thatsächlich werde an der Art der Schätzung sich nichts ändern. Das Gesetz sei auch deshalb über- flüssig, weil der Landtag noch niemals einen an sich notwendigen Fonds ver- weigert habe.

Diesem Redner stimmte ein anderes Kommissionsmitglied zu. Auch dieses hielt den Entwurf für nicht notwendig. Die Einrichtung des 30 Millionenfonds sei an sich richtig; nur sei die bisherige Art, ihn zu beschaffen, unpraktisch. Es empfehle sich viel mehr, als ein Gesetz, wie das vorliegende einzubringen, durch Gesetz ein für allemal festzulegen, dass ein solcher Fonds bestehen solle. Das Vorgehen in dieser Hinsicht sei auch nicht ungewöhnlich; es sei daran zu erinnern , dass schon früher der Landtag den Dispositionsfonds, um den es sich hier handle, erhöht habe, und ebenso habe der Landtag im Schuldentilgungs-

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Bericht der Budgetkommission. 417

gesetz die Tilgungsquote erhöht. Schon der verstorbene Finanztninister v. Miquel habe sich energisch dagegen ausgesprochen, einen besonderen Ausgleichsfonds für einen bestimmten Zweck zu schaffen. Das Budgetrecht des Landtages werde, wie anzuerkennen sei, durch den vorliegenden Gesetzentwurf erheblich beeinträchtigt.

Demgegenüber betonte ein weiteres Kommissionsmitglied, dass der Gesetz- entwurf eine erhebliche Besserung der Verhältnisse bringe: eine vorsichtige Veranschlagung der Einnahmen werde eintreten. Was die etatsrechtlichen Be- denken anlange, so sei die Kontrolle des Landtages bei den reinen Staatsaus- gaben am wichtigsten; bei den Betriebsausgaben könne sie der Natur der Sache nach viel weniger Platz greifen. Der Vorschlag des ersten Redners, den Dispositionsfonds in Nr. 1 des § 3a zu einem etatsmässigen zu gestalten, be- deute eine entschiedene Verbesserung.

Der Finanzminister wendete sich entschieden gegen den Vorschlag, ge- setzlich ein für allemal einen Fonds von 30 Mill, festzulegen; das heisse unter Umständen: gesetzlich ein Defizit einführen. Werde der Vorschlag angenommen, so würde für die Eisenbahnverwaltung jedes Interesse daran, gut und sparsam zu wirtschaften, wegfallen. Gegen die Umwandlung des ausseretatsmässigen Fonds in einen etatsmässigen seien Bedenken an sich nicht zu erheben.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten schloss sich dem an und machte im einzelnen folgende Ausführungen:

Er habe bislang nicht das Wort ergriffen, da seiner Meinung nach in erster Linie die Finanzverwaltung an dem Gesetze interessiert sei. Denn dieser werde die Wirtschaft im Staatshaushalte wesentlich erleichtert, wenn die Do- tierung der extraordinären Bedürfnisse der Eisenbahnverwaltung zum Teil aus deren eigenen Ersparnissen erfolgen könne. Er verkenne aber nicht, dass auch die Eisenbahnverwaltung ein Interesse an dem Gesetze habe. In dieser Be- ziehung müsse er auf eine Bemerkung des Abgeordneten v. Arnim bei der ersten Lesung des Gesetzes zurückkommen, der seine Zustimmung zu dem Gesetze von dem Nachweise abhängig gemacht habe, dass in dem Gesetze ein Ansporn für die Eisenbahnverwaltung zur niedrigen Schätzung der Einnahmen und zur Beschränkung der Ausgaben liege.

Die Schätzung der Einnahmen der Eisenbahnverwaltung sei eine recht schwierige, wie sich aus den wirklichen Ergebnissen gegenüber der Etatsver- anschlagung ergebe :

Während die wirklichen Einnahmen hinter dem Etatsansatze zurück- geblieben seien

1891 um 10,2 Mill. M. 1892 „ 45,3 „ „ 1901 „ 83,5 „

hätten sie den Etatssatz überstiegen: 1895 um 52,2 Mill. M. 1896 „ 78,8 „ „ 1897 „ 78,4 „ i, 1898 „ 60,6 „ „ 1899 „ 59,8 „ „ 1900 „ 33,6 „ ,

Bei einem Unternehmen mit einem Anlagekapital von über 8 Milliarden M. könnten derartige Schwankungen nicht wundernehmen. Gegenwärtig finde die Schätzung der Einnahmen auf Grund der Schätzungen der einzelnen Direktionen nach Benehmen mit Sachverständigen aus den Kreisen der Gewerbetreibenden statt. Nach der derzeitigen Sachlage habe allerdings die Eisenbahnverwaltung ein Interesse daran, die Einnahmen innerhalb der naturgemäss nicht ganz festen Grenzen möglichst hoch zu schätzen, um möglichst wenig Schwierigkeiten bei der Bewilligung der Ausgaben zu finden. Trete der Ausgleichsfonds in Wirk- samkeit, so gehe umgekehrt das Interesse der Eisenbahnverwaltung dahin, die Einnahmen massig zu schätzen, um sich die Erzielung von Mehrüberschüssen in der Rechnung und damit die Füllung des Ausgleichsfonds zu erleichtern.

Finanzarchiv. XX. Jahrg. 871 27

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418 Bericht der Budgetkommission.

Den geringen etatlichen Einnahmen entsprechend bemässen sich dann auch die Ausgaben im Etat niedriger.

Auch bei der Ausführung des Etats diene der Ausgleichsfonds als An- sporn zur thunlichsten Einschränkung der Ausgaben. Gegenwärtig neigten alle Beteiligten dazu, nicht übertragbare Fonds möglichst aufzubrauchen, einmal weil andernfalls die ersparten Mittel dem eigenen Ressort entzogen würden, zum anderen weil eine Ersparnis die spätere Anforderung von Mitteln in der früheren Höhe erschwere. Selbstverständlich halte er als Staatsminister sich für verpflichtet, gegen derartige Bestrebungen anzukämpfen. Diese Aufgabe würde ihm aber durch den Ausgleichsfonds wesentlich erleichtert.

Wenn darauf verwiesen werde, dass der gleiche wirtschaftliche Effekt durch höhere Schuldentilgung in guten Jahren erreicht werden könne, so müsse dem entgegengehalten werden, dass die in früheren Jahren bewirkte Schulden- tilgung in späteren Jahren bei der Beurteilung des Wirtschaftsergebnisses der Verwaltung nicht mehr berücksichtigt werde. Da pflege man nur das Ergebnis des einzelnen Jahres in Betracht zu ziehen und mache der Verwaltung Vor- würfe, wenn sie die veranschlagten Ueberschüsse nicht erreicht habe. Wenn in solchen Fehljahren zu Anleihen geschritten werden müsse, so schädige das stets den Staatskredit. Die Bildung des Ausgleichsfonds diene daher auch dem letzteren.

Wenn er sich nun zu den Einzelheiten des Gesetzes wende, so müsse er hervorheben, dass er eines Dispositionsfonds von 30 Mill. M. dringend bedürfe. Wie er schon bei der Etatsberatung dargelegt habe, müsse er für 1903 allein für Betriebsmittel 20 Mill. M. aus diesem Fonds entnehmen. Noch vor einigen Tagen habe ihm der Präsident der königl. Eisenbahndirektion in Essen persön- lich darüber Vortrag gehalten, wie die sachgemässe Bedienung des Verkehrs im Ruhrkohlengebiete sich bereits wieder schwierig zu gestalten beginne, und wie eine beträchtliche Verstärkung des Fuhrparks unerlässlich erscheine. Auch die Bahnanlagen seien an manchen Stellen bereits wieder der Grenze ihrer Leistungsfähigkeit nahe, so dass unvorhergesehene Bedürfnisse zu deren Erweite- rung schon in nächster Zeit mit ziemlicher Gewissheit zu erwarten ständen. Das Gleiche gelte von den Mitteln für unvorhergesehenen Grunderwerb.

Bislang sei der ausseretatsmässige Dispositionsfonds dotiert worden aus den Ueberschüssen des Etatsjahres:

1895 mit 20,000,000 M. 1896 „ rund 20,000,000 * 1897 „ , 50,000,000 „ 1898 „ „ 50,000,000 „ 1899 „ „ 30,000,000 „ 1900 „ „ 30,000,000 „

1901 habe der Fonds nicht dotiert werden können. Gegenwärtig seien nur mehr 1,800,000 M. in diesem Fonds vorhanden, worauf indes bereits dringende Bedürfnisse vorgemerkt seien.

Daneben sei noch der Grunderwerbsfonds dotiert worden: im Etatsex traordinarium 1898 mit 5,000,000 M.

1899 , 5,000,000 , 1900 „ 5,000,000 „ 1901 „ 10,000,000 „ 1902 „ 2,000,000 „ 1903 „ 100,000 „

Ueber den gegenwärtigen Bestand des Fonds von 300 000 M. sei im wesent- lichen bereits Verfügung getroffen. Dass der für 1903 bereitgestellte Betrag von 100000 M. in keiner Weise ausreiche, gehe daraus hervor, dass bereits jetzt Bedürfnisse zum schleunigen Ankauf von Grund und Boden in Höhe von etwa 5 Mill. M. vorlägen.

Grosse Bedeutung müsse er dem in § 3a Nr. 3 des Gesetzes aufgeführten Zwecke beimessen, da hierdurch eine gleichmässigere Dotierung des Extraordi-

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Bericht der Budgetkommission. 4.JÇ)

nariums ermöglicht und die Ausgestaltung der Bahnanlagen von der zufälligen Finanzlage unabhängiger gemacht werde.

Wie sehr sich letztere bei den Bewilligungen für die extraordinären Be- dürfnisse der Eisenbahnverwaltung geltend gemacht habe, zeige die nachstehende Zusammenstellung der Bewilligungen aus dem Extraordinarium, dem ausser- etatsmässigen Dispositionsfonds und den Kreditgesetzen für die Ausgestaltung der bestehenden Bahnen und die Vermehrung des Betriebsmittelparks :

1882 54,8 Mill. M. bei einer Bahnlänge von . . . 14,034 km 1883 52,4 „ „ „ „ „ „.-• 15,431 „ 1884 63,8 „ „ „ „ „ .... 19,486 „ 1885 21,0 „ „ „ „ „ „ . . . 21,026 „ 1886 15,4 , „ „ „ „ .... 21,388 „ 1887 34,3 „ „ , , „ „ . . . 22,613 „ 1888 57,3 „ „ , , „ „ . . . 23,072 „ 1889 125,2 „ „ , „ , „ . . . 23,843 „ 1890 100,7 „ „ , „ „ „ . . . 24,817 „ 1891 128,2 „ , „ „ „ „ . . . 25,120 „ 1892 78,8 , , ., , , . . . 25,508 „ 1893 35,9 „ , „ „ , „ . . . 25,990 „ 1894 20,9 „ „ „ B „ . . . 26.415 „ 1895 29,6 „ „ „ n v . . . 27,366 „ 1896 60,7 „ , . „ „ „ . . . 27,829 „ 1897 69,1 fl , ., „ „ . . . 29,340 „ 1898 127,9 „ B ., „ v . . . 29,960 „ 1899 131,4 „ „ , „ „ «... 30,347 „ 1900 116,8 „„,,,, * „ . . . 30,831 „ 1901 130,9 „ , „ , „ . . . 31,460 „ 1902 99,9 „ „ „ „ „ rund. . 32,000 „ Er könne hiernach seine Auffassung über die Bedeutung des Gesetzes

nochmals dahin zusammenfassen, dass er es als gleich vorteilhaft für die Finanz- verwaltung wie für die Eisenbahnverwaltung erachte. Die auf letzteren Punkt sich beziehende Anfrage eines Abgeordneten glaube er voll bejahen zu können. Das Gesetz werde zweifellos auf den wirtschaftlichen Sinn in der Eisenbahn- verwaltung einen günstigen Einfluss ausüben. Er selbst finde darin für seine Person eine Stärkung gegenüber den allseits auf ihn einstürmenden Ansprüchen der Interessenten.

Nachdem die allgemeinen Erörterungen geschlossen, fand eine Sonder- erörterung zu Art. I § 3 nicht mehr statt. Der genannte Paragraph wurde mit 13 gegen 6 Stimmen angenommen.

Beim § 3a wurden wesentlich fünf Punkte betont. Zunächst war es zweifelhaft, welche Bedeutung der Bestimmung der Nr. 1 des § 3a zuzugestehen sei.

Von einem Redner wurde angefragt, ob die Nr. 1 dahin zu verstehen sei, dass für den Fall, dass ein genügender Ausgleichsfonds noch vorhanden sei, der in Nr. 1 vorgesehene Dispositionsfonds durch die Minister stets bis zur Höhe von 30 Mill, aufgestellt werden müsse, oder ob die beteiligten Minister der Finanzen und der öffentlichen Arbeiten (Jas Recht hätten, auch den Fonds niedriger zu bemessen.

In dieser Hinsicht wurde seitens des Finanzministers ausgeführt, dass nach dem Gesetz für den Fall des Vorhandenseins der Mittel der Dispositions- fonds stets bis zur Höhe von 30 Mill, aufgefüllt werden müsse. Aber wie auch bei anderen Fonds stehe es in dem Ermessen der beiden Minister und richte sich nach dem Bedürfnisse, ob der ganze Fonds zu verwenden sei.

Weiter fand eine Erörterung darüber statt, ob in der Nr. 1 das Wort „ausser et ats massig" , wie in der allgemeinen Erörterung schon beantragt war, zu streichen sei. Die Meinungen über die Tragweite dieses Antrags gingen auseinander. - Der Antragsteller führte aus, es sei zweckmässig, das Wort „ausseretats massig" zu streichen und dadurch den Fonds zu einem etatsmässigen zu machen. Der Landtag würde dadurch das Recht bekommen, über die Höhe

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420 Bericht der Budgetkommission.

dieses Fonds mitzubestimmen ; freilich werde vielfach der Fonds nur als blinder auszubringen sein. Könne man aber sicher voraussehen, dass die Mittel vor- handen sein werden, so müsse der Titel als ein wirklicher eingestellt werden. Es werde sich auch empfehlen, in guten Finanzjahren den Fonds aus den all- gemeinen Ueberschüssen zu speisen und nur in schlechten Jahren den Aus- gleichsfonds heranzuziehen. Der Landtag müsse in jedem Jahr darüber be- stimmen können, wie hoch der Fonds zu bemessen sei.

Seitens des Finanzministers wurde gegen diese Auffassung Widerspruch erhoben. Es liege kein Bedenken vor, das Wort „ausseretatsmässig" zu streichen und den Fonds zu einem etatsmäsigen zu gestalten; das habe aber nur die eine Wirkung, dass der Fonds auch in die Uebersicht über die Staatseinnahmen und -Ausgaben und in die allgemeine Rechnung eingestellt werde. Dies bedeute an sich schon eine wesentliche Stärkung der Rechte des Landtages ; denn hinsichtlich der Ausgaben, die in der Uebersicht und der Rechnung vorkämen, habe der Landtag das Recht der Entlastung, während bisher der Landtag die Denkschrift, die ihm jährlich über die Verwendung des Fonds gegeben sei, nur habe zur Kenntnis nehmen können. Weiter aber dürfe man auch nicht gehen, sonst würde die Stellung des Eisenbahnministers be- deutend geschwächt werden. Durch den Gesetzentwurf solle der Eisenbahn- minister einen Anspruch erhalten, für den Fall des Vorhandenseins eines ge- nügenden Ausgleichsfonds stets den Dispositionsfonds zur Verfügung zu haben. Dies ändere sich, sobald jedes Jahr über die Höhe des Fonds erst eine Be- schlussfassung herbeigeführt werden solle. Dadurch werde die Nr. 1 thatsäch- lich der Nr. 3 gleichgestellt werden.

Auch ein Redner aus der Kommission war der Ansicht, dass der Zweck, den der Antragsteller selbst mit der Streichung des Wortes „ausseretatsmässig* erreichen wolle, nicht durch die blosse Fortlassung dieses Wortes erreicht werde. Dazu bedürfe es einer vollständigen Umänderung der Nr. 1.

Der Antragsteller hob noch einmal hervor, dass er mit seinem Antrag nicht bloss eine rein formelle Aenderung herbeizuführen wünsche. Die Gefahr, dass der Landtag je einmal den Fonds verkürzen werde, liege nicht vor. Er halte es für falsch, die Minister zu binden, immer den Fonds aufzufüllen.

Demgegenüber führte der Finanzminister aus, dass gegenwärtig auch schon der Fonds auf 30 Mill, bemessen sei ; der Fonds sei auch in dieser Höhe notwendig. Es sei ferner zu erwägen, dass auch die Nr. 1 und 3 dieselben Zwecke beträfen. Würde der Fonds in Nr. 1 vollständig aufgefüllt, so werde das Extraordinarium, über das sich Nr. 3 verhalte, erleichtert; insofern sei auch das Etatsrecht des Landtages doch noch immer gewahrt.

Mehrere Redner aus der Kommission sprachen sich auch für die Strei- chung des Wortes „auss ere tats massig" aus. Sie waren aber alle der Ansicht, dass an sich dadurch nicht sehr viel geändert werde ; und ein Redner war daher der Meinung, dass es zweckmässig sei, das Wort ausseretatsmässig entsprechend der Regierungsvorlage beizuhalten.

Ein Mitglied der Kommission wendete sich noch besonders gegen die Anregung, den Dispositionsfonds der Nr. 1 aus allgemeinen Staatsmitteln zu speisen, selbst wenn ein genügender Ausgleichsfonds vorhanden sei ; das würde thatsächlich zu einer ganz unnützen Thesaurierung führen.

Weiter wurde angeregt, die Nr. 1 des § 3a hinter die Nr. 2 zu stellen. Der Antragsteller führte aus, dass nach der Bestimmung des § 3a die Ver- wendungszwecke in der aufgestellten Reihenfolge erfüllt werden sollten. Es sei nun falsch, zunächst einen Dispositionsfonds zu füllen; vielmehr müsse ein Ausgleichsfonds in erster Linie dazu dienen, einen rechnungsmässigen Minder- Über8chu8s zu beseitigen.

Demgegenüber hoben der Finanzminister und der Minister der öffent- lichen Arbeiten hervor, dass dadurch die wirtschaftliche Bedeutung des Gesetzes wesentlich eingeschränkt werden würde.

Andere Mitglieder der Kommission erklärten es für logisch richtig, die Nr. 2 voranzustellen. - Einer der Redner, der sich ursprünglich dafür aus-

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Bericht der Budgetkommission. 42 1

gesprochen hatte, erkannte aber weiter an, dass zwar nach den Regeln der Logik eine solche Voranstellung richtig sei; berücksichtige man jedoch den wirtschaftlichen Zweck des Gesetzes, so sei es zweckmässig, die gewählte Reihen- folge beizubehalten. Würde man das nicht thun, so wäre auch künftig die Existenz des von allen Seiten als notwendig anerkannten Dispositionsfonds von 30 Mill, von dem zufälligen Umstände abhängig, ob ein Ausgleichsfonds vor- handen und nicht etwa durch einen rechnungsmässigen Minder üb erschuss auf- gezehrt sei. Lege man den Schwerpunkt des Gesetzes nicht darin, einen Aus- gleichsfonds zu bilden, sondern darin, die Existenz eines solchen Dispositions- fonds möglichst sicher zu stellen, so sei die im Entwürfe enthaltene Reihen- folge die richtigere.

Von einem förmlichen Antrag, die Reihenfolge zu ändern, wurde abgesehen. Sodann wurde darüber verhandelt, wie sich formell, etatsrechtlich die

Sache stellen werde für den Fall der Annahme des Antrages, das Wort „ausser- etatsmässig" zu streichen. Seitens des Finanzministers wurde das in der An- lage1) enthaltene Schema einer Etatsaufstellung überreicht, das unter der Voraus- setzung aufgestellt ist, dass der Fonds von 30 Mill, ein etatsmässiger wird.

Endlich wurde auf Anfrage mitgeteilt, dass in dem Falle, dass der mehr- erwähnte Fonds etatsmässig wird, die Bestimmung des § 3b letzten Absatzes erhalten bleiben soll. Es wird also dann dieser etatsmässige Dispositionsfonds von 30 Mill, sowohl in die Uebersicht von den Staatseinnahmen und Ausgaben wie auch in die allgemeine Rechnung übergehen, und es wird daneben wie bisher über die Verwendung des Dispositionsfonds alljährlich dem Landtage Rechenschaft gegeben werden.

Mit 13 zu 7 Stimmen wurde dann die Nr. 1 in der Fassung der Regie- rungsvorlage abgelehnt und mit dem gleichen Stimmenverhältnis wurde die Nr. 1 unter Fortlassung des Wortes „ausseretatsmässig" angenommen.

Ebenso wurde der so geänderte § 3a angenommen. Zu § 3b wurde zunächst auf Anfrage mitgeteilt, dass der Ausgleichs-

fonds nicht besonders verwaltet und nicht verzinslich angelegt werden solle. Seitens eines Kommissionsmitgliedes wurde darauf angefragt, ob nicht

dadurch die Generalstaatskasse zu viel flüssige Mittel erhielte. - Ein Regie- rungskommissar aus dem Finanzministerium erwiderte:

Von einer Hypertrophie des Betriebsfonds bei der Generalstaatskasse könne nicht gesprochen werden. Der letztere beziffere sich zur Zeit auf 133 Mill. M. ; diese Summe bedeute aber nicht viel gegenüber den grossen Ausgaben. Allein bei den vierteljährlich im voraus zu zahlenden Gehältern handle es sich um Summen von über 200 Mill. M. ; daneben wären zeitweise bei der Eisenbahnverwaltung Summen von 150 Mill. M. und darüber für auf Vorrat beschaffte Materialien festgelegt. Angesichts dieser grossen Geldbedürf- nisse erscheine ein Betriebsfonds von 133 Mill. M. sogar zu gering, und nur der Umstand, dass der Finanzverwaltung vorübergehend auch die Restbestände namentlich bei den extraordinären Fonds zur Verfügung ständen, habe es er- möglicht, mit dem Betriebsfonds auszukommen. Bei dem Mangel solcher vorüber- gehend disponibler Gelder würden in stärkerem Masse als es bisher geschehen ist, Schatzanweisungen begeben oder Anleihen realisiert werden müssen. Uebrigens werde der Ausgleichsfonds thatsächlich keine Verstärkung des Betriebsfonds der Generalstaatskasse zur Folge haben, denn die Rechnungsüberschüsse des Staats- haushalts seien schon bisher als vorübergehend disponible Geldmittel der General- staatskasse verblieben. Nach gesetzlicher Bestimmung seien sie zwar zur Schulden- tilgung zu verwenden gewesen, indes habe es sich hierbei, da diese Tilgung durch Anrechnung auf bewilligte Anleihen geschah, nur um eine blosse buch- mässige Verrechnung gehandelt; thatsächlich blieben die Geldmittel vorläufig und bis zu ihrer Inanspruchnahme für die betreffenden Anleihezwecke frei und so lange für andere Staatszwecke verfügbar. In diesem Verhältnisse trete nur insofern eine Veränderung ein, als künftig die Rechnungsüberschüsse nicht mehr

]) Anlage A. 875

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bis zu ihrer Inanspruchnahme für Anleihezwecke, sondern für die Zwecke des Ausgleichsfonds frei und solange für andere Staatszwecke verfügbar sein würden.

Ein Mitglied der Kommission hielt es für richtiger, den Fonds festzulegen und verzinslich anzulegen.

Demgegenüber wies der Finanzminister darauf hin, dass dies eine äusserst unzweckmässige Massregel sein würde; dadurch werde die Finanzverwaltung in ihren Massregeln sehr beeinträchtigt werden, und die Gefahr von Kursverlusten liege nahe ; von einem Dispositionsfonds im Sinne wie bei anderen Etats könne hier nicht gesprochen werden. Dadurch, dass der Fonds in die Generalstaats- kasse flie8se, werde nur erreicht werden, dass der Finanzminister die Möglich- keit erhalte, die Begebung der Anleihen auf einen ihm günstigen Zeitpunkt zu verschieben und dadurch erhebliche Zinsen zu sparen.

Der § 3b wurde sodann angenommen. Zu § 3 c erklärte auf eine Anfrage die Regierung, dass in der Zuständig-

keit der Verwaltung des Dispositionsfonds nichts geändert werden solle ; gerade so wie bisher würde der Finanzminister und der Minister der öffentlichen Arbeiten zuständig bleiben ; nur mit Zustimmung des Finanzministers könne auch künftig- hin der Minister der öffentlichen Arbeiten im einzelnen über den Dreissig- millionenfonds verfügen.

§ 3c wurde angenommen. Zu Art. II wurden folgende beiden Anträge eingereicht: 1. An Stelle des Art. II der Vorlage folgenden Art. II zu beschliessen :

Solange der aus den Ueberschüssen der Eisenbahnverwaltung zu bildende Ausgleichsfonds die Höhe von 30 Mill. M. noch nicht er- reicht hat, oder der Fonds unter diese Summe heruntergegangen ist, werden für die in § 3a unter 1 bezeichneten Zwecke Mittel bis zur Höhe von 30 Mill. M. bereitgestellt.

Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Beschaffung der hierzu erforderlichen Mittel Staatsschuldverschreibungen auszugeben.

2. Im Art. II dem Abs. 1 folgende Fassung zu geben: Für die im § 3a unter 1 bezeichneten Zwecke werden einmalig 30 Mill. M. bereitgestellt.

Zur Begründung des Antrags 1 führte der Antragsteller aus, der Zweck seines Antrags sei, immer und für alle Zukunft festzulegen, dass, wenn kein genügender Ausgleichsfonds existiere, Anleihen in Höhe von 30 Mill. M. gemacht werden sollten.

Der Finanzminister erklärte den Antrag 1 für unannehmbar; es gehe nicht an, die Regierung für alle Zukunft zu verpflichten, eine Anleihe zur Aus- füllung des Dreissigmillionen fonds aufzunehmen. - Eher sei über den zweiten Antrag zu reden. Nach dem Entwurf sollte mit den vorgesehenen 60 Mill, für die Jahre 1903 und 1904 die Sicherheit geschaffen werden, dass der Dreissig- millionenfonds existiere. Gehe man von der Erwartung aus, dass das Jahr 1903 einen Ueberschuss bringen werde, so könne man die Ziffer auf 30 Mill, er- mässigen.

Der Antragsteller begründete den Antrag 2 dahin, dass er es für unzweck- mässig halte, sich jetzt schon zu binden. Man könne die Verhältnisse nicht übersehen, und es sei auch möglich, im nächsten Jahre wieder eine Anleihe aufzunehmen.

Der Finanzminister widersprach einem solchen Vorgehen. Um eine organi- satorische Massregel zuerst ins Leben zu rufen, sei es mit den Grundsätzen einer gesunden Finanzpolitik wohl vereinbar, eine Anleihe zu machen ; es würde aber gegen solche Grundsätze verstossen, wolle man alljährlich einen Ausgleichs- fonds durch Anleihen füllen. Die Anleiheaufnahme dürfe keine wiederkehrende Einrichtung sein.

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Bericht der Budgetkommission. 423

Ein Abgeordneter sprach sich für Streichung des ganzen Art. II aus ; man müsse in anderer Weise Fürsorge treffen, einen Ausgleichsfonds dürfe man nicht durch Anleihen füllen. Es sei zweckmässiger, ein besonderes Anleihe- gesetz zu machen.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten betonte noch einmal die Not- wendigkeit, den Dreissigmillionenfonds sicher zu stellen. Das Extraordinarium sei so niedrig veranschlagt, dass ohne eine Ergänzung durch diesen Fonds nicht auszukommen sei.

Auch ein Mitglied aus der Kommission sprach sich für unveränderte Auf- rechterhaltung der Regierungsvorlage aus.

Von einem anderen Mitgliede wurde darauf hingewiesen, dass das Wort „erstmalig" hier wohl nicht am Platze sei; es sei zweckmässiger, statt dessen „einmalig" zu sagen.

Ein weiteres Mitglied der Kommission wies darauf hin, dass durch den Art. II nicht die Minister verpflichtet würden, sogleich staatliche Schuldver- schreibungen in Höhe von 60 Mill, auszugeben. Vielmehr bedeute dieser Para- graph nur eine Ermächtigung für die Minister, eine solche Summe aufzunehmen. Würde sich also im Laufe des Jahres 1903 erweisen, dass die Aufnahme einer Anleihe von 30 Mill, genüge, so würden die Minister von der ihnen erteilten Ermächtigung nicht Gebrauch machen. Es sei aber zweckmässig, jetzt schon den Ministern die Ermächtigung für zwei Jahre zu geben. Um deutlicher zum Ausdruck zu bringen, dass es sich nur um eine Ermächtigung handle, schlage er eine andere Fassung des Artikels vor:

Antrag 3: „Absatz 1 des Art. II dahin zu fassen: der Staatsregierung werden für die im § 3a unter 1 bezeichneten Zwecke einmalig 60 Mill. M. mit der Massgabe zur Verfügung gestellt, dass in einem und dem- selben Etatsjahre nicht mehr als 30 Mill. M. verwendet werden dürfen."

Der Finanz minister erklärte sich mit der durch den Antrag 3 vorgeschla- genen Aenderung des Art. II einverstanden; er halte es für sehr zweifelhaft, ob über das bestehende Defizit hinaus eine solche Steigerung der Einnahmen eintreten werde, dass schon im nächsten Jahre ein Ueberscliuss an den Aus- gleichsfonds abgeführt werden könne. Sei dies aber nicht zu erwarten, so sei es richtiger, jetzt schon die Ermächtigung für zwei Jahre zu geben. Der alte Grundsatz, dass das Extraordinarium der Eisenbahnverwaltung nicht durch An- leihen, sondern aus laufenden Mitteln in der Regel zu dotieren sei, sei auch insoweit hinsichtlich dieses Dispositionsfonds aufrecht zu erhalten. Wolle man im nächsten Jahre schon wiederum eine weitere Anleihe durch ein besonderes Gesetz erheben, so liege die Gefahr vor, dass diese Auffüllung des Fonds durch Anleihen zu einer wiederkehrenden Einrichtung werde. Das sei unter allen Umständen zu vermeiden.

Bei der Abstimmung wurde zunächst die Regierungsvorlage selbst, sodann der Antrag 3 mit 12 zu 8 Stimmen abgelehnt; der Antrag 2 wurde mit 12 zu 8 Stimmen angenommen ; der Antrag 1 war vor der Abstimmung zurückgezogen worden.

Die Art. III und IV wurden ohne Erörterung angenommen, ebenso Ueber- schrift und Einleitung.

In der Schlussabstiinmung- wurde das ganze Gesetz mit den getroffenen Aenderungen mit grosser Mehrheit angenommen.

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424 Bericht der Budgetkommission.

Anlage A.

Betrag Kap. Tit. Einnahme bezw. Ausgabe EUtsjahr Bemerkungen

J M. II =_ . Einnähme. '

II. Allgemeine Finanzverwaltnng. 24 18 Auf Grund des Art. I des Gesetzes vom

(Gesetzsamml. S ) zur Bildung oder Er- < gänzung eines Dispositionsfonds der Eisen- Bahnverwaltung bis zur Höhe von 30 Mill. M. zur Vermehrung der Betriebsmittel, Erwei- terung und Ergänzung der Bahnanlagen, > sowie zu Grunderwerbungen behufs Vor- , bereitung derartiger Erweiterungen im Falle ! eines nicht vorherzusehenden Bedürfnisses i der Staatsbahnen bei zu erwartender Ver- kehrssteigerung - blinder Titel.

(Vgl. die Ausgabe Kap. 4 Tit. 203 der ein- | maligen und ausserordentlichen Ausgaben | der Eisenbahnverwaltung.) j

19 Auf Grund des Art. I des Gesetzes vom I (Gesetzsamml. S ) zur Ausgleichung eines ! anderweit nicht gedeckten rechnungs- i

¡ massigen Minderüberschusses der Eisen- , ,. « m- , I bahnverwaltung - blinder , ,. « m- Titel. ,

20 I Auf Grund des Art. I des Gesetzes vom i > (Gesetzsamml. S ) zur teilweisen Deckung ! der einmaligen und ausserordentlichen Aus- nn ! gaben 6 im Etat der Eisenbahnverwaltung . I

- Zu Tit. 20. nn DieAuf- ! i 6 . I nähme dieses Titels in den Etat erfolgt

n«„rv««/irt Dauernde AiiaMniiA«i nur in den Jahren, n«„rv««/irt Dauernde Ausgaben. AiiaMniiA«i ¡

nur in weiChen eine Jahren, Be-

.____..,. . ..«, ... . j willigung für den A. .____..,. IV. Ministerium der

. öffentlichen ..«, ... .

| fraglichen Zweck Aroeiten. ÀT»hoîfoTi I aus dem Ausgleichs- Aroeiten. ÀT»hoîfoTi I fonds wirklic^ statt.

Verwaltung | finden so11- der Eisenbahnangelegenheiten. (An Stelle des Vermerks am Schlüsse der

dauernden Ausgaben tritt folgender:) ! Vermerk:

! Die ordentlichen Einnahmen betragen M. Pf. ,

| Die dauernden Ausgaben da- gegen _L_: „ !

Es ergibt sich also im Ordi- narium ein Ueberschuss von M. Pf. i worauf zur Verzinsung

| der Eisenbahnkapitalschuld j im Sinne des Eisenbahn- ¡ garantiegesetzes und zur

! Ausgleichung eines Defizits ' I im Staatshaushalt nach den ¡

Bestimmungen dieses Ge- ; setzes in Rechnung zu ; stellen sind .... _1__. M. Pf.

bleiben .... M. Pf. j Der rechnungsmässig sich ergebende

Ueberschuss ist von der Eisenbahnkapital- schuld abzuschreiben. I

¡; 878

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Page 22: Preussisches Gesetz, betr. die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung. Vom 3. Mai 1903

Bericht der Budgetkommission. 425

Betrag Kap. Tit. Einnahme bezw. Ausgabe Etaisjahr Bemerkungen

1 M. B. I. Dotationen.

Oeffentliche Schuld. |i 37 - | (An Stelle der im Etat der Staatsschulden- |! j

Verwaltung unter Kap. 37 enthaltenen Text- ¡ ! bestimmung tritt folgende:) | Auf Grund des Art. I des Gesetzes vom | ! (Gesetzsamml. S. . . .) zur : Bildung oder Ergänzung eines Ausgleichs- ' fonds für die Eisenbahnverwaltung bis zur I Höhe von 200 Mill. M., event, zur weiteren ' i Tilgung von Staatsschulden gemäss § 3 des i

Gesetzes vom 8. März 1897 (Gesetzsamml. S. 43) - I blinder Titel.

Einmalige und ausserordentliche Ausgaben.

i III. Ministerium der öffentlichen Arbeiten. ; * - Verwaltung ¡

der Eisenbahnangelegenheiten. ! 203 Dispositionsfonds zur Vermehrung der Be-

triebsmittel, Erweiterung und Ergänzung der Bahnanlagen sowie zu Grunderwerbungen be- hufs Vorbereitung derartiger Erweiterungen im Falle eines nicht vorherzusehenden Be- dürfnisses der Staatsbahnen bei zu erwar- !-,.., m. , tender Verkehrssteigerung I - | blinder m. Titel. ,

(Hier darf nicht mehr verausgabt werden, als die Einnahme Kap. 24 Tit. 18 des Etats der allgemeinen Finanzverwaltung zuzüg-

i lieh der aus dem Vorjahre übernommenen | Beste beträgt. | ; Ueber die Verwendung dieses Dispositions- i ¡ fonds ist jedes Jahr nach dem Jahres-

abschlüsse des Etatsjahres der Landes- vertretung Rechenschaft zu geben.

; ' Der am Jahresschlüsse verbleibende Be- ' stand des Fonds kann zur Verwendung in die folgenden Jahre übertragen werden.)

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