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Praxiserwerb und -nachfolge 1. Einleitung 2. Der „richtige“ Praxisnachfolger? 3. Die...

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www.dstv.de bei steuerberatenden Berufen Praxiserwerb und -nachfolge
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Page 1: Praxiserwerb und -nachfolge 1. Einleitung 2. Der „richtige“ Praxisnachfolger? 3. Die „richtige“ Praxis? 4. Kontaktmöglichkeiten für Käufer und Verkäufer 5. Praxis-Übertragungsanlässe

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bei steuerberatenden Berufen

Praxiserwerb und -nachfolge

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Impressum

Verantwortlich für den Inhalt:

Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Littenstraße 10

10179 Berlin

Telefon: 030 27876-2

Telefax: 030 27876-799

E-Mail: [email protected]

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Stand: Mai 2012

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PraxISErwErB unD -nachfoLgE BEI STEuErBEraTEnDEn BErufEn

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PraxISErwErB unD -nachfoLgE

bei steuerberatenden Berufen

autor:

Dipl.-Kfm. wirt.-Ing. wolfgang wehmeier

geschäftsführer des Steuerberaterverbandes Berlin-Brandenburg e.V.

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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der „richtige“ Praxisnachfolger?

3. Die „richtige“ Praxis?

4. Kontaktmöglichkeiten für Käufer und Verkäufer

5. Praxis-Übertragungsanlässe

6. Der optimale Zeitpunkt für eine Praxisnachfolge?

7. Erforderliche Verkaufsunterlagen

8. Vorsicht bei Muster-Vorlagen!

9. Mitarbeiter – wo bleiben sie?

10. Praxiswert – wie ermitteln?

10.1. Bewertung des ideellen Praxiswerts in Verkaufsfällen

10.2. Erbschaftsteuerliche und ertragsteuerliche Bewertungsanlässe

10.3. Der Praxiswert beim Zugewinnausgleichsanspruch

11. Kaufpreis – wie setzt er sich zusammen?

12. Nachträgliche Kaufpreisänderungen?

13. Kaufpreiszahlung – wie abwickeln?

14. Achtung Verschwiegenheitspflicht: Zustimmung der Mandanten!

15. Praktische und vertragliche Fallstricke!

15.1. Zurückbehaltung von Arbeitsunterlagen

15.2. Überzogene Wettbewerbsverbote

15.3. Nicht realisierbare Übernahmebedingungen

16. Übergangsmodelle zu Nachfolgegestaltungen

17. Übersicht Ablaufplan Praxisnachfolge

Anhang: Regionale Ansprechpartner DStV-Mitgliedsverbände

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auch wenn es schwer fällt, irgendwann muss es sein: Die Übergabe der Praxisschlüssel an den nachfolger1! auf was ist dabei vorher zu achten, was könnte wichtig sein, um einen reibungslosen Übergang sicherzustel-len? nachfolgend werden in Kurzform praxisrelevante aspekte der Praxisnachfolge bei Verkauf einer Einzel-praxis dargestellt2.

Die Vielzahl der denkbaren Probleme und Lösungs-ansätze zur Praxisübertragung und der nachfolgege-

staltungen erfordern individuelle Beratungen, die nur persönlich möglich sind.

Die geschäftsführungen der Mitgliedsverbände sowie z.T. ehrenamtlich tätige Berufsangehörige des Deut-schen Steuerberaterverbandes stehen hierfür einzeln oder kooperativ zur Verfügung. Die regionalen an-sprechpartner vor ort sind im anhang verzeichnet.

PraxISErwErB unD -nachfoLgE

2. DER „RIchtIgE“ PRAxISNAchFolgER

gibt es den idealen Praxisnachfolger und wie sähe er aus: Ein fachlich spezialisiertes allround-genie, ortsun-abhängig und jederzeit verfügbar, mit unbegrenzter finanzkraft; ein persönlich-menschliches Vorbild mit überragend sozialer Teamfähigkeit und unbestrittenen führungsqualitäten gepaart mit zukunftsorientierter unternehmerkompetenz? Könnte sein, aber die wahr-scheinlichkeit ihn kennenzulernen?

was ist das entscheidende Erfolgskonzept Ihrer Praxis, welche persönlichen Eigenschaften und/oder fach-lichen fähigkeiten muss der nachfolger mitbringen? Taxi-EÜr-Berechner, Mittelstandsberater oder global agierender unternehmer-coach?fachlich ist selbstverständlich ein intensives gespräch notwendig, dass die anforderungen an den nachfol-ger verdeutlicht. Maßgeblich sind die Erwartungen der Mandanten, nicht des Veräußerers.

was sagt Ihr erstes „10-Sekunden-gefühl“ beim per-sönlichen Kennenlernen. Passt oder passt nicht? gilt

das auch für dessen aktuellen Lebensabschnittspart-ner? Patentrezepte zur auswahl gibt es nicht. Persön-liche Lebenseinstellungen können am einfachsten bei einem gemeinsamen Essen (ggfs. mit Lebenspartner) erkundet werden. Die (überlassene) wahl des restau-rants, des Essens und korrespondierender getränke gibt anhaltspunkte über Vorlieben und ansprüche. Die Entscheidung für fassbrause oder 47’er chateau PET-ruS signalisiert finanzielle Erwartungen oder Entnah-meverhalten.

familiäre Planungen, freizeiterwartungen oder beste-hende finanzielle Verpflichtungen sind höchst privater natur. Es sind aber auch Themen, die zumindest bei nachfolgegestaltungen bedacht und offen gelegt wer-den sollten. Insbesondere, wenn mehrmonatige/-jäh-rige Übergangszeiträume erforderlich oder gewünscht werden und privat widerstreitende Interessenlagen auf einander prallen könnten, die im Ergebnis eine zufrie-denstellende Übergabe in frage stellen oder sogar ver-hindern.

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1 nachfolgend wird nur aus abkürzungs- und Vereinfachungsgründen die männliche form verwendet.2 auf weiterführende Literatur wird verwiesen. hierzu und für gestaltungen mit gesellschaftsrechtlichen Berufsausübungsformen, vgl. z.B. wehmeier, Praxisübertra-

gungen in wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufen, 5. auflage 2009.

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wer kauft Praxen und warum?nach StB-Examen zur Existenzgründung;Etablierte Einzelpraxen (5-10 Jahre am Markt) zur umsatzerweiterung;fach-/anwälte zur umsatzsteigerunggesellschaften (ca. 3-5 gesellschafter) zur regiona-len Erweiterung/strategischen umsatzabsicherung;StB-Ketten/-netzwerke strategische Erweiterung von Marktanteilen.

Jeder vorstehende potentielle nachfolger oder jede Interessentengruppe bringt unterschiedliche Voraus-setzungen/Erfahrungen persönlicher, fachlicher und finanzieller art mit sich. Daran geknüpft sind i.d.r. ebenso unterschiedliche Erwerbsmotive und entspre-chende anforderungen an die zu erwerbende Praxis(-struktur).

Jeder Praxisveräußerer tut gut daran, alle möglichen Erwerberaspekte klar zu identifizieren und eindeutig beantworten zu lassen. abzuschätzen ist, ob diese mit den eigenen Lebensplänen in Einklang zu bringen sind. Eine alleinige chiffreantwort, dass „großes Interesse an der Übernahme der Praxis besteht, mit freundlichen grüßen“ ist bei der Kontaktaufnahme nicht sehr hilf-reich, weil wenig informativ. wer als Interessent nicht wenigstens ein paar angaben macht, die ihn als nach-folger attraktiv und aussichtsreich machen, fällt schon an dieser Stelle aus dem Bewerber-Pool.

Erwerber müssen sich vor augen führen, dass ver-kaufswillige Praxisinhaber i.d.r. keinen Beauty-contest zur auslese machen, sondern auf die Daten angewie-sen sind: Begründung warum Erwerb, wann realisier-bar, familienstand, (schulpflichtige) Kinder, regional variabel, (spezifische) fachkenntnisse, führungserfah-rung, finanzierungsvolumen.

3. DIE „RIchtIgE“ PRAxIS?

wie sähen die ideale Praxis und deren Strukturdaten aus Sicht eines Erwerbers aus? welche Praxis würden Sie lieber erwerben:

Fall A Fall B

Lage Ländlich abgeschieden Schlechte Verkehrsanbindung

Mittelstadt, öffentliche Verkehrsmittel, PKw-Parkplätze

Praxisräume „artgerechte Käfighaltung“ nachhaltigkeit3, u.a. warme, freundliche farben, vor max. 3 Jahren renoviert

umsatz 120.000,- oder 2,5 Mio € 500.000,- €

rendite 15 % Knapp 40 %

Management fachmann unternehmer

organisation Zufallsprinzip ISo 9001:2008 zertifiziert

EDV Lochstreifen-Verarbeitung, industrieller geräuschpegel bei Betrieb

E-government-tauglich, heimarbeitsplätze

Mitarbeiter Durchschnittsalter 55 Jahre, Bildungsstand BiriLig (nicht BILMog)

Stfachwirte, Stfa, hochschulabsolventen, azuBI

Mandanten-akquisition Der „gute“ ruf Strategisches Marketing

Mandantenstruktur Mono-Branche Möbel,Durchschnittsalter 60 Plus

high-Tech-, IT-/gesundheitsmarkt-Branchen

Leistungsangebot „Buchführungsfabrik“ Prospektive Beratung, Spezialisierung

arbeitszeiteinsatz 60 Std. plus 45 Std.

Verträge Langfristige Bindungen flexible anpassung möglich

3 Vgl. http://www.ccpmre.de/files/voe/discussionpaper_zapke-liese.pdf, Kriterien S. 10.

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Zugegeben, vorstehende Schlagworte kennzeichnen schwarz-weiß Situationen. Sie kommen zwar tatsäch-lich real vor, häufiger jedoch liegen sie in allen Schat-tierungen dazwischen.

was ist Ihnen wichtig: hohe rendite oder hoher frei-zeitanspruch? auch beides zugleich schließt sich nicht aus. aber was wäre Ihnen wichtiger? Stellen Sie (zu-sammen mit ihrem Lebenspartner) bitte Ihre eigene Prioritätenliste auf. welche Kriterien soll die Idealkanz-lei erfüllen, welche stellt dem ersten anschein nach schon eine „no-go-area“ dar, wo sind Kompromisse möglich?

hilfreich kann die unterscheidung sein, was können Sie beeinflussen/verändern? grundsätzlich und in wel-chem zeitlichen rahmen. Mit der Standortwahl der re-gion ist die erste Entscheidung gefallen, mit dem ab-schluss des Mietvertrages die örtliche Priorität gesetzt.

Zwar auch änderbar, aber eher langfristig korrigierbar. unter diesen aspekten können diese und ggfs. weitere persönlichen anforderungen geprüft und entschieden werden.

Der Kauf einer Steuerberater-Praxis ist eine Zukunfts-entscheidung. wo wollen Sie in fünf oder 10 Jahren stehen und inwieweit bieten die angebotenen Praxen dazu die Voraussetzungen? abschließend sei die These vertreten, dass aLLES ver-änderbar ist, man muss es nur tun! Bei Seminaren, die sich thematisch mit dem Kanzleimanagement be-schäftigen, ist immer wieder die Teilnehmer-reaktion zu beobachten, „alles schön und gut, aber bei mir …“ nEIn! SIE wollen nicht tatsächlich, sonst würden SIE ES Tun! alle Beispiele prallen immer wieder ab, obwohl es zahlreich LEBEnDE Beweise gibt, dass die Vorschlä-ge funktionieren. Es geht, auch bei Ihnen….

4. KoNtAKtMöglIchKEItEN FÜR KäuFER uND VERKäuFER

Übliche Methoden und wege einen nachfolger zu su-chen sind:

chiffre-Inserate in fachzeitschriften (Pro: ansprache überregionalen Potentials – contra: Streuverluste);chiffre-Inserate in Medien der Berufsorganisatio-nen (Mitteilungsblätter, Zeitschriften) (Pro: regiona-le Konzentration – contra: gestreckter Veröffentli-chungsrythmus, eher zufällige Kenntnisnahme); (Internet-)Praxisbörsen auf den homepages der Mitgliedsverbände des Deutschen Steuerberater-verbandes e.V. (DStV):

BY http://www.stbv.de/praxboer/lvbay/BE/BB http://www.steuerberaterverband-berlin-brandenburg.de/?id=65&name=PraxisboersehB http://www.stbv.de/praxboer/lvbre/angebote.php3DÜ http://www.stbverband-duesseldorf.de/DE/1636/Praxenboerse.phphE http://www.stbv.de/praxboer/lvhes/KÖ http://www.stbverband-koeln.de/menu_praxen-boerse/content/koeln/praxenboerse.htmMV http://www.stbv.de/praxboer/lvmvp/nDS/Sa http://www.steuerberater-verband.de/index_leistungen_praxenboerse.phprP http://www.stbverband-rheinland-pfalz.de/praxenboerse.phpSn http://www.stbverband-sachsen.de/sachsen_os/praxenboerse/

Sh http://www.stbv.de/praxboer/lvslh/Th http://www.stbv.de/praxboer/thue/wL http://www.stbv.de/index.php?siteid=36

(Pro: Zeitnah, aktuell, Kenntnis regionaler Bedingun-gen, vertraulich, kostenfrei, unabhängig - contra: Serviceleistung nicht lückenlos bekannt); gewerbliche Praxisvermittler (Pro: bundesweite Ver-breitung - contra: Kosten (je 3% vom Verkaufspreis von Käufer und Verkäufer), Seriositäts- und Vertrau-lichkeitsmängel);gewerbliche Personalvermittler (headhunter) (Pro: fachkenntnisse Personalauswahl – contra: hohe Kosten).

Zu beobachten ist, dass Scheinangebote in Praxen-börsen eingestellt werden: Zum einen von gewerbli-chen Maklern, um adressmaterial von interessierten Erwerbern zu erhalten, zum anderen aber auch von Berufsangehörigen, die den eigenen „Marktwert“ bzw. das lokale Interesse erkunden wollen. Kommentare zum ersteren erübrigen sich. Ältere Kollegen fragen übrigens häufig an, woher diese Makler ihre adresse haben und ein latentes Verkaufsinteresse vermuten. Das Internet macht es leicht, die beliebtesten Vorna-men der 40er Jahre: http://www.beliebte-vornamen.de/3768-1940er-jahre.htm, Milena-Laureen und Lou-Simon sind dort nicht zu finden…

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Zu bedenken ist bei „Testangeboten“, dass potentielle Erwerber nicht bei ihren hausbanken/Kfw in Misskre-dit geraten sollten, wenn ernsthafte finanzierungszu-sagen eingeholt werden. Mehrfach unrealisierte anfra-

gen dürften Zweifel an der Seriosität/fachkompetenz hervorrufen und die dauerhaft vertrauensvolle Zusam-menarbeit mit diesen Banken ggfs. belasten/in frage stellen.

5. PRAxIS-ÜBERtRAguNgSANläSSE

anlässe zur Übertragung einer Praxis sind vielfältig denkbar. Zu unterscheiden sind freiwillige und un-freiwillige Entscheidungen über eine Praxisnachfolge. anzustreben ist die Vorbereitung der nachfolge zu Lebzeiten des Praxisinhabers: Plan- und organisierbare abläufe zwischen den Vertragspartnern sind möglich.

Bei der Praxis-Übergabe aus Krankheitsgründen ist je nach Krankheitsbild dem Praxisinhaber das heft des handelns ggfs. schon aus der hand genommen. Der Leser mag sich fragen, wie viele Beispiele er persönlich oder aus gesprächen kennt, dass Personen im Kran-kenhaus erwachen, Stimmen wahrnehmen, sehen können, aber nicht mehr sprechen und sich nicht mehr bewegen können. ob hoffnung oder ignorante arro-ganz berechtigen, ein solches Schicksal für sich persön-lich auszuschließen, soll offen bleiben. was wäre aber wenn? was ist für diesen fall in und mit der Praxisfort-führung geregelt?

aus vielen Seminaren mit spontanen feedbackfragen hierzu wurde deutlich, dass das gros der teilnehmen-den Steuerberater gar keine oder nur rudimentäre re-gelungen getroffen hat. Periodisch zu aktualisierende unternehmertestamente werden zwar den Mandan-ten anempfohlen, aber im eigenen Bereich…

Zu regeln sind die aspekte: wer kann und darf Sie ver-treten, wenn Sie kurzfristig für vier wochen ausfallen? hat Ihre Vertretung alle notwendigen Informationen und Zugriff darauf, um die Praxis in der Zeit Ihres aus-falls in Ihrem Sinne/gem. den anforderungen der Man-danten weiter zu führen? wie lange können Sie von Ihrem Ersparten leben, wenn Ihnen etwas zustößt? Ist Ihre familie finanziell abgesichert, wenn Ihnen etwas zustoßen sollte?

grob-Übersicht der risiken nach Dauer:

kurz-/mittelfristiger Ausfall geschäftsunfähigkeit/Betreuungsnotwendigkeit

tod

a. Vertretung a. Vertretung a. Vertretung

Information (z.B. angehörige, Mandanten, Kammer, Verband)

Vertretungsregelung (§ 69 StBerg)

Vollmachten

Zugang zu spezifischen Passwörtern

Information (z.B. angehörige, Mandanten, Kam-mer, Verband)

Vertretungsregelung (§§ 70, 71 StBerg)

Vollmachten (generalvollmacht)

Zugang zu Passwörtern

Zugang zu Konten

Verfügungen (Patienten-/Betreuungsverfügung)

Information (z.B. angehörige, Mandanten, Kammer, Verband)

Vertretungsregelung (§§ 70, 71 StBerg)

Zugang zu Passwörtern

Zugang zu Konten

Testament

B. risiko-absicherung B. risiko-absicherung B. risiko-absicherung

Versicherungsübersicht

Übersicht private Vermögen/Schulden

Übersicht private finanzen/

Kapitalbedarf

Versicherungsübersicht

Übersicht private Vermögen/Schulden

Übersicht private finanzen/Kapitalbedarf

absicherung bestehender Kredite

Versicherungsübersicht

Übersicht private Vermögen/Schulden

Übersicht private finanzen/Kapitalbedarf

absicherung bestehender Kredite

c. Betriebswirtschaftliche/steuerliche fragen

organigramm/Stellenplan Praxis

Bestellung Kammer

checklisten (Mandanten/Lieferanten, auftragsübersicht, Verträge, Zahlungsübersichten, Schlüsselverzeichnis Mitgliedschaften)

Kündigungfristen Mitarbeiter/Lieferanten

Vermögens/Schuldenübersicht

Übersicht Praxisplanung

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Detaillierte hinweise und checklisten4 zu notfallplä-nen („notfallkoffer“) gibt es in der Literatur5, oder z.T. bei Banken und Versicherungen.

Verwiesen wird explizit auf das Kapitel „5.2.3.5 hin-weise der Bundessteuerberaterkammer zu notwendi-gen Maßnahmen im Todesfall von Steuerberatern“ in dem von der Bundessteuerberaterkammer herausge-gebenen „Berufsrechtlichen handbuch“.

für eine Übergangszeit hält auch das Berufsrecht im Steuerberatungsgesetz alternative Lösungen parat, vgl. hierzu im Einzelnen:

§ 69 Bestellung eines allgemeinen Vertreters6

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen ei-nen allgemeinen Vertreter bestellen, wenn sie länger als einen Monat daran gehindert sind, ihren Beruf aus-zuüben; die Bestellung ist der zuständigen Steuerbe-raterkammer unverzüglich anzuzeigen. auf antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten bestellt die zuständige Steuerberaterkammer den Vertreter. Der Vertreter muß ein Steuerberater oder Steuerbe-vollmächtigter (§§ 40, 42) sein.

Sicher ist jedem Leser der abs. 1 des § 69 StBerg be-kannt (oder erinnerlich). aber wie viel Prozent der rd. 47.000 Praxisinhaber können von sich behaupten, sie hätten eine diesbezügliche regelung getroffen? ge-schätzt unter 10 Prozent. warum? Brauche ich nicht, ich mache nicht länger als vier wochen urlaub, so lang krank werden kann ich mir gar nicht erlauben usw. Die Liste der ausreden ließ sich noch um einen ehrliche-ren grund erweitern, man möchte sich nicht ohne not gern in die (Praxis-)Karten sehen lassen.

Empfehlung: unter dem aspekt der Praxisnachfolge vielleicht doch einen Berufsangehörigen (vielleicht die sympathische junge Kollegin die immer im xY-Seminar neben Ihnen sitzt) auf das Thema mal unverfänglich anzusprechen: auf die Praxisvertretung, nicht auf die - geplante – nachfolgeregelung.

§ 70 Bestellung eines Praxisabwicklers7

Bei Tod eines Steuerberaters kann die zuständige Steu-erberaterkammer einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten in der regel für die Dauer eines Jahres zum abwickler der Praxis bestellen. ab-wickeln bedeutet, die schwebenden angelegenheiten abzuwickeln, d.h. die laufenden aufträge fortzuführen. wenn auch der abwickler berechtigt ist, innerhalb der ersten sechs Monate neue aufträge anzunehmen, stellt die abwicklung eigentlich den worst case einer - eben nicht geregelten - Praxisnachfolge dar.

allein zum Erkennen der hinterbliebenen, dass und wie die weitere Praxisführung zu regeln ist, vergeht wertvolle Zeit, weil die Mandanten – nach einer sehr kurzen Schamfrist – das Mandat selbst regeln. Die um-setzung mit hilfe der Berufskammern benötigt weite-ren Zeitbedarf, und die Klarstellung der abwickler, dass es eben keine dauerhafte Perspektive gibt, wirkt - und soll auch - nicht mandatsstabilisierend. Im Ergebnis verflüchtigt sich der Praxiswert kurzfristig, die erzielten Einnahmen unter abzug der abwicklungs-kosten bleiben weit hinter dem Ertrag aus einer Veräu-ßerung zurück.

§ 71 Bestellung eines Praxistreuhänders8

Über die regelung eines eingesetzten Praxistreuhän-ders wird ein Zeitpolster für langfristige Lösungen geschaffen. Soll die Praxis eines verstorbenen Steu-erberaters oder Steuerbevollmächtigten auf eine be-stimmte Person übertragen werden, die im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Berufsangehörigen noch nicht zur hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, kann auf antrag der Erben die zuständige Steuerberater-kammer für einen Zeitraum bis zu drei Jahren einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Treu-händer bestellen. In ausnahmefällen kann der Zeit-raum um ein weiteres Jahr verlängert werden.

4 http://www.lfi-muenchen.de/publikationen/notfallplan.pdf - http://www.hwk-trier.de/101/klimax3.0/html/hwktrier/download/beratung/notfallplanung.pdf?oid= 3&e173=1- http://www.liv-fehr.de/themen-von-a-z/notfallplan.html - http://www.rausch-steuerberater.de/oesbilder/Erste-hilfe-handbuch.pdf -

5 Bayerisches Staatsministeriums der Justiz (hg.) - Vorsorge für unfall, Krankheit und alter, c. h. Beck, ISBn 3-406-54052-x; Vorsorge für den Erbfall, c. h. Beck, ISBn 978-3-406-55972-3.

6 Vgl. auch 5.2.3.1 hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters, in Berufsrechtliches handbuch 2009; wehmeier, amt- licher Vertreter und Teilnichtigkeitsklausel, DSwr 1997, S. 94; gilgan/wehmeier: neue Berufspflicht: Bestellung eines allgemeinen Vertreters (§ 69 StBerg), Stbg 1995, S. 107.

7 Vgl. 5.2.3.4 hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur Tätigkeit des Steuerberaters als Praxisabwickler (§ 70 StBerg), in Berufsrechtliches handbuch 2009.8 Vgl. auch 5.2.3.2 hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur Bestellung eines Praxistreuhänders, in Berufsrechtliches handbuch 2009.

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Der Treuhänder führt sein amt unter eigener Verant-wortung jedoch für rechnung und auf Kosten der Erben des verstorbenen Steuerberaters oder Steuer-bevollmächtigten. Er hat anspruch auf eine angemes-sene Vergütung.

welche Lösung zweckmäßig ist, hängt von den rea-len umständen im Einzelfall ab. wichtig ist, dass eine andere Person als der Praxisinhaber informiert ist, die weiß, was zu tun ist.Eine in der Praxis hinterlegte und für eine vertraute Mitarbeiterin zugängliche/auffindbare (!) notiz, im fall

x herrn oder frau... anzurufen, kann als Erstmaßnah-me genügen. für Mandanten ist bei geschäftsunfähig-keit und Todesfällen das wissen entscheidend, dass eine Lösung für die Kanzleifortführung gefunden wur-de. für den fall der offenkundigen unsicherheit ohne Lösungsangebot wird die These vertreten, dass nach ca. 6 bis 8 wochen keine Praxisübertragung mehr stattfinden muss, weil sich die Mandanten in alle win-de zerstreut haben.

6. DER oPtIMAlE ZEItPuNKt FÜR EINE PRAxISNAchFolgE?

Mit 65 fit for fun in die rente oder noch weitermachen in der Praxis? gibt es einen optimalen Zeitpunkt oder –raum für eine Praxisnachfolge?

gegenfrage: Sind alle Steuerberater gleich alt, gesund, in familiär gleicher Situation, haben gleiche Vor- und Berufsqualifikationen, persönliche wochenarbeits-zeit mit identischen Praxen hinsichtlich rechtsform, Dienstleistungsangebot, umsatzaufkommen, Ertrags-kraft, Mandantenstruktur, Mitarbeiterqualifikation, auf-bau- und ablauforganisation, Vertragsbindungen, in regional vergleichbarer Lage? nein? Dann muss wohl auch die antwort individuell ausfallen.

1. gesundheit: heute ja, aber auch noch in einem Jahr?2. finanzielles Muss? wer auf die realisierung des Pra-

xiswertes als die (!) altersvorsorge gesetzt hat, hat wenig alternativen.

3. fachlich auf der höhe? Ja sicher, wenn schon die Mandanten das gegenteil bemerken, ist es aller-dings zu spät für eine erfolgversprechende nach-folge.

Je ausgeprägter die genannten umstände/Merkmale einzeln oder in Kombination real vorhanden sind, je länger wird es dauern, einen geeigneten nachfolger zu finden. Vereinzelte Literaturhinweise, dass z.B. bereits mit dem Erwerb einer Praxis die eigene nachfolgersu-che beginnen sollte, sind m.E. irreal.

aus persönlicher Erfahrung kann folgender Zeitbedarf für Normalfälle zur realisierung einer Praxisveräusse-rung geschätzt werden:

12 Monate nachfolger aus Markt;24 Monate interne nachfolger (angestellte in Vorbe-

reitung auf das StB-Examen, einmal durchgefallen);60 Monate (familiennachfolge: abitur, Bachelor-Studium, 2 Jahre berufsvorbereitende praktische Tätigkeit).

häufiges argument, „Ich würde ja gern aufhören, aber ich habe so viele Mandanten, die so an mir hängen.“ wirklich? Lohnt es sich wirklich, ohne Mitarbeiter mo-natlich noch ein paar Lohnabrechnungen zu machen und pünktlich umsatzsteuervoranmeldungen abzu-geben? Bekanntlich können bis zu 10 % des um-satzdurchschnitts der letzten drei Jahre steuerlich begünstigt fortgeführt werden. Lohnt sich dafür der Kammer- und Verbandsbeitrag, die Versicherungsprä-mie? Die update-Kosten für EDV usw. unter Berück-sichtigung der alternativ gewonnenen zeitlichen frei-heit, Lebenszeit kommen nie wieder zurück.

I have a dream…:

Praxisinhaber 57 Jahre, geplantes ausstiegsalter 63-65 Jahre. Zur optimierung des potentiellen Verkaufsprei-ses wird die Praxis in den letzten 5-7 Jahren umstruk-turiert (auf Vordermann gebracht):

Es werden nur noch Mitarbeiter unterschiedlichen alters mit hoher Berufsqualifikation und besonde-rem Interesse an betriebswirtschaftlichen fragestel-lungen eingestellt, sie werden erfolgsorientiert ver-gütet und motiviert.Strategisches Marketing statt Zufallsfunde: Die bisher sich zufällig ergebene Mandantenstruktur wird nach dem aBc-Prinzip korrigiert. B-Mandanten wer-den auf dem weg zu a-Mandaten gebracht, c-Mandate ggfs. aussortiert; neue Mandanten werden nur nach Vorkalkulation und Deckungsbeiträge angenommen

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(ausnahmen: nachweislich zu erwartende Multipli-katoreffekte).Statt persönlicher Spezialisierung wird in wissens-datenbanken hinterlegtes Know-how/Expertise für zukunftsträchtige geschäftsfelder erarbeitet (z.B. gesundheitsmarkt, altersvorsorge etc.). Die EDV-/Kommunikations-hard- und Software wird auf das sich abzeichnende anforderungsprofil des (steuerlichen) E-government und dem Erwartungs-horizont der Internet-generation vorbereitet/ange-passt.Die aufbau- und Prozessorganisation erfüllt die ISo 9001-2009-norm und den anforderungen an Qua-litäts- und risikomanagement.

Die rendite steigt auf…. ProzentIhre persönliche arbeitszeit pro woche sinkt dauer-haft auf …. Stunden.

Einzige Voraussetzung: haben Sie noch die Kraft, vom Steuerberater zum unternehmer zu werden?

Zum „weitermachen bis zum ...“ vgl. auch die hinweise im Kapitel Übergangsmodelle.

7. ERFoRDERlIchE VERKAuFSuNtERlAgEN

was müssen für die Verkaufsverhandlungen mindes-tens an unterlagen vorbereitet/beigebracht werden:

EÜr/Bilanzen min. letzten drei, besser fünf Jahre Letzte Monats-Bwa (bei Vertragsschluss)Übersicht laufender Verträge (Miete, Leasing, Liefe-rungen etc.)

aufstellung Mitarbeiterdaten (u.a. Qualifikation, ge-haltsdaten, Vereinbarungen) Mandantenliste (Excel: u.a. rechtsform, Mandant seit, honorarangaben)

8. VoRSIcht BEI MuStER-VoRlAgEN!

Schon die im vorstehenden abschnitt „optimaler Zeit-punkt“ aufgezählten fallumstände dürften deutlich gemacht haben, dass es keinen alle Individualitäten umfassenden und abschließend formulierten Ver-kaufsvertrag geben kann.

Mitgliedern der DStV-Landesverbände zugängliche Muster für einen Verkaufsvertrag finden sich im Ser-vicebereich auf deren homepages unter: stbdirekt – Musterverträge:

PraxISErwErB unD -nachfoLgE BEI STEuErBEraTEnDEn BErufEn

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DStI-Mustervertrag (StBdirekt-nr. 004267, PDf - 0,09MB) Praxisübertragungsvertrag mit ErläuterungenDStI-Mustervertrag (StBdirekt-nr. 004268, PDf - 0,08MB) Praxisübertragungsvertrag ohne Erläuterungen

Zum Teil sind bei den Mitgliedsverbänden weitere Muster erhältlich, auf die verwiesen wird, z.B.

Muster MandantenlisteMuster MitarbeiteraufstellungMuster Information der Mandanten incl. Zustimmung zur Datenübertragung.

grundsätzlich sollte jede Vertragspartei äußerste Vor-sicht walten lassen, wenn ein Vertragspartner auf von Berufsorganisationen herausgegebene Mustervorlagen verweist, die damit scheinbar quasi geprüft und neu-tral sein sollen. Beispiel für eine solche Vertragsfalle: Der Kaufpreis soll mit dem umsatzverfahren ermittelt werden. Bemessungsgrundlage soll der (ggfs. gewich-tete) Durchschnittsumsatz der letzten drei (oder fünf)

Jahre sein. Diese Formel mag wirtschaftlich gerecht-fertigt und vertretbar sein. Ist sie es aber auch, wenn der umsatz in den letzten drei (fünf) Jahren kontinu-ierlich gesunken ist? In Zahlen (nur beispielhaft):

Jahr € umsatz gewichtet gew. umsatz

2006 600.000 1 600.000

2007 550.000 2 1.100.000

2008 500.000 3 1.500.000

2009 500.000 4 2.000.000

2010 450.000 5 2.250.000

Ø 520.000 15 496.667

überhöht % 115,6 110,4

wird also ein als Musterformulierung vorgegebener Durchschnittsumsatz akzeptiert, stellt sich die Bemes-sungsgrundlage mit rd. 15 bzw. 10 % überhöht dar, deren rechnerische fehlwirkung sich durch den Multi-plikator noch wesentlich erhöhen kann.

9. MItARBEItER – Wo BlEIBEN SIE?

Eine häufig gestellte frage: „was wird aus meinen Mit-arbeitern? Ich möchte, dass sie ihre arbeitsplätze be-halten.“ § 613 a BgB schreibt bei Betriebsübergängen die Übernahme des Personals vor, Kündigungen wegen des Inhaberwechsels sind nicht zulässig. Die Erhaltung des Mitarbeiterteams ist aber nicht nur rein rechtlich notwendig, sondern liegt im ureigensten Interesse des Erwerbers. Praxisinhaber sind alleinige vertragliche Partner ihrer Mandanten. Zu den Mitarbeitern besteht aber durch den häufigeren Kontakt bei der laufenden Mandatsbearbeitung vielfach ein genauso intensives (Vertrauens-)Verhältnis, das nicht unnötig unterbro-chen werden sollte. Mandantenbefragungen haben bestätigt, dass ein häufiger persönlicher Zuständig-keitswechsel ein Kündigungsgrund sein kann.

wenn der wechsel des Praxisinhabers allein schon ein Kündigungsgrund sein kann, bedeutet ein gleichzeiti-ger wechsel des zuständigen Sachbearbeiters ein er-höhtes risiko, dem sich kein Erwerber aussetzen sollte.

Sicher werden sich auch die Mitarbeiter ab einem be-stimmten erreichten Lebensalter des Praxisinhabers

gedanken über den fortbestand der Praxis und ihrer arbeitsplätze machen. wann sollte man die Mitarbeiter über die nachfolge informieren? wenn der Übertragungsvertrag „in tro-ckenen Tüchern“ ist. Soweit mit dem nachfolger noch über einzelne Modalitäten verhandelt wird und der Übergang daran noch scheitern kann, ruft die Bekannt-gabe eines vorläufigen „Zwischenstandes“ eher Ver-unsicherung hervor, als den gegenteilig gewünschten Effekt. Im gegenteil, tendenziell unsichere Mitarbeiter werden vielleicht bei sich hinziehenden Verhandlun-gen ihrerseits aktiv werden und sich um einen neuen arbeitsplatz bemühen, schlimmstenfalls unter Mitnah-me ihrer Mandanten. Dadurch könnte sogar vor ab-schluss der Vertragsverhandlungen deren wirtschaft-lich relevanteste Substanz, der Mandantenstamm, gefährdet werden.

Soweit Erwerber aus Kostengründen eine reduzierung des Mitarbeiterbestandes und Kündigungen einfor-dern, sollten diese durch den Veräußerer ausgespro-chen werden. In der regel werden dazu abfindungs-zahlungen notwendig, die aber im Kaufpreis erhöhend berücksichtigt werden können. Der zu erwartende un-

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mut der gekündigten (und die Verunsicherung der ver-bleibenden) Mitarbeiter würde sich aber gegen den Veräußerer wenden und nicht das erst aufzubauende Vertrauensverhältnis zum Erwerber schon vorab belas-ten.

aus den gleichen gründen erscheint es auch nicht opportun, soweit mit dem arbeitsrecht vereinbar, zeit-nah mit der Praxisübertragung Veränderungen im ge-haltssystem vorzunehmen, also z.B. ein wechsel von einem umsatz-/gewinn-Beteiligungsmodell zurück zu einem monatlichen festgehalt. Die so variabel bezahl-ten Mitarbeiter würden es als geminderte akzeptanz ihrer individuellen Leistungsstärke empfinden.

Eine Excel-Tabelle mit den Mitarbeiter-Daten gehört zu den bereit zu stellenden Verkaufsunterlagen, z.B. mit folgenden angaben:

alter, Eintrittsdatum, Berufsqualifikation, gehalt, ge-haltliche/soziale nebenleistungen, urlaubsanspruch, wettbewerbsverbot, arbeitsrechtliche Besonderheiten.

Die namen der Mitarbeiter müssen nicht aufgeführt werden9. Zwar ist grundsätzlich der Schutz persön-licher Daten zu beachten, aber ohne Kenntnis der vorgenannten Kriterien kann nach persönlicher auf-fassung eine sachgerechte Entscheidung über den Praxiserwerb nicht getroffen werden. gegebenenfalls kann auch eine Vertraulichkeitsabrede mit potentiellen Erwerbern getroffen werden, die diese verpflichtet, im falle des nichterwerbs diese Tabelle bzw. übergebene unterlagen (z.B. verwendete arbeitsverträge) zu ver-nichten.

10. PRAxISWERt - WIE ERMIttElN?

10.1. BEWERtuNg DES IDEEllEN PRAxISWERtS IN VERKAuFSFällEN

Zum Pro und contra der relevanten Bewertungsme-thoden, insbesondere den brancheneinschlägigen Be-wertungshinweisen der Bundessteuerberaterkammer, ist alles wesentliche gesagt und geschrieben10. Das umsatzverfahren wird als vereinfachte Preisfindun-gen11 in der theoretischen Bewertungsliteratur über-wiegend abgelehnt, ist real unter den anwendenden Vertragspartnern (keine gutachter) aber weiterhin nr. 1. Die typische alltagsfrage aus dem Kollegenkreis lau-tet deshalb weiter: „Zu wie viel % kann ich die Praxis verkaufen?“ antwort: Mit Stand frühjahr 2012 liegt der realisierte Bewertungsrahmen für rd. 95 Prozent aller

fälle zwischen 80-120 %. Der verhandelte Preisrah-men kann darüber oder darunter liegen.

Mit der frage, wie hoch der Verkaufs-Prozentsatz sein könnte, sind auch der Bewertungsanlass und damit die Bewertungsmethode, das sog. umsatzverfahren vorgegeben. nach dem Verfahren wird ein Prozentsatz (Multiplikator) mit einer Bemessungsgrundlage (dem um Sondereinflüsse bereinigte fortführbare nettoum-satz) multipliziert. Detailinteressierte werden auf die Literatur verwiesen12.

9 Es sind aber auch Situationen denkbar, dass Erwerber mit zu übernehmenden Mitarbeitern in arbeitsrechtliche Streitigkeiten aus vorangegangenen arbeitsver-hältnissen involviert waren und auf Konsensfähigkeit zu prüfen sind,

10 Vgl. hierzu mehrfach wehmeier, Praxisbewertung: Ertragswertmethode - und sonst nichts?, Stbg 1996, 486; Veräußerung einer Steuerberater-Praxis, DSwr 1997,230; Bewertung einer Steuerberater-Praxis - Ergänzung und Erwiderung zu Platz, Inf 2000, S. 310 ff. -, Inf 2000, 598; Planung der Kanzleinachfolge, DSwr 2003, 2; nachfolgeplanung bei freiberuflichen Praxen im familienbesitz, DSwr 2005, 361; Praxisveräußerung: Ein filmreifes fallbeispiel - Besprechung des oLg naumburg-urteils v. 19.07.2005 - 1 u 83/04 -, Stbg 2006, 80; Praxisverkauf und Vertragsfalle „Kaufpreisreduzierung, Inf 2006, 678; unternehmensbewertung: Das „angelehnte“ Ertragswertverfahren, Stbg 2007, 436; Praxisbewertung: wert- und Preistreiber, Stbg 2008, 19; Praxisbewertung – anmerkungen zu den hin-weisen der Bundessteuerberaterkammer v. 30.6.2010, StBg 2010, 465; Bewertung von Steuerberater-Praxen, nwB 9/2011, 726; Praxisbewertung: Praxiswert entwertet?, StBg 11/2011 (i.Vorber.); umsatzverfahren ablehnend: Peemöller/Meyer/Pries, Bewertung von Steuerberatungskanzleien, DSwr 1998, 78; Peemöl-ler/Bömelburg/hoferer, ansätze zur Ertragswertermittlung von Steuerberatungs- und wirtschaftsprüfungskanzleien, DStr 1994, S. 914.

11 IDw-Standard: grundsätze zur Durchführung von unternehmensbewertungen (IDw S1 i.d.f. 2008), fn-IDw 2008, S. 271, rz 164 f.12 Vgl. wehmeier, Praxisübertragungen, rz 216.

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Korrekturschritt Fallumstände 2009 2010 2011

netto-umsatz € 300.000 310.000 305.000

- persönliche umsätze Testamentsvollstreckung -2.000

Beirat, autor -500

- einmalige umsätze Schenkungsfälle -4.500

gutachten -3.000

Erbschaftssteuerfälle -5.000

außenprüfungen -2.500

- entfallende umsätze gekündigt -1.500

Betriebsaufgabe

Insolvenz -6.500

abgerechnete 2-Jahresumsätze -1.000

- durchlaufende Posten weiterberechnete EDV-fiBu-Kosten -1.200 -1.200 -1.200

+ Korrekturposten besond. Krankheitstand Mitarbeiter 7.800

= Zwischensumme -8.200 -16.200 2.100

bereinigte umsätze 291.800 293.800 307.100

Durchschnittsumsatz 297.567

x individueller Multiplikator 105%

= ideeller Praxiswert 312.445

Sofern andere anlässe als der Verkaufsfall vorliegen, wird auf gesetzliche bzw. höchstrichterliche hinweise bzw. Vorgaben zur Bewertungsmethodik verwiesen.

10.2 ERBSchAFtStEuERlIchE uND ERtRAgStEuERlIchE13 BEWERtuNgSANläSSE

Maßgeblich ist seit dem 1.1.2009 das vereinfach-te Ertragswertverfahren14 gem. §§ 199 ff Bewg. Die Bewertung kann nach dem vereinfachten Ertrags-wertverfahren erfolgen. Sind branchentypisch ertrags-wertorientierte Verfahren ausgeschlossen (weil z.B. Multiplikatorenverfahren oder Substanzwertverfahren zur anwendung kommen), ist das vereinfachte Er-tragswertverfahren nicht anzuwenden. Sind branchen-typisch auch ertragswertorientierte Verfahren anzu-wenden, ist eine Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren möglich.15 anhaltspunkte dafür, dass ein Erwerber neben den Ertragswert- oder zah-

lungsstromorientierten Verfahren bei der Bemessung des Kaufpreises eine andere übliche Methode zugrun-de legen würde, können sich insbesondere auch aus branchenspezifischen Verlautbarungen ergeben, z.B. bei Kammerberufen aus Veröffentlichungen der Kam-mern16.

faZIT: Da die Bewertungshinweise der BStBK auch das Multiplikatorverfahren vorsehen und dies tatsächlich in praxi überwiegend angewendet wird, ergibt sich nicht die ausschließliche anwendung des vereinfachten Er-tragswertverfahrens. Es ist möglich, aber nicht zwingend.

13 BMf v. 22.9.2011, Bewertung von unternehmen und anteilen an Kapitalgesellschaften; anwendung der bewertungsrechtlichen regelungen für ertragsteuerliche Zwecke, IV c 6 – S 2180/10/10001, BStBl 2011 I, S. 606.

14 Vgl. z.B. Knief/weippert, Erste praktische Erfahrungen mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren gemäß §§ 199 ff. Bewertungsgesetz, Stbg 2010,1; gerber/König: Die Konsequenzen des vom BMf festgelegten Basiszinssatzes, BB 2010, S. 348; flöter/Matern, Erbschaftsteuerreform: fehlbewertung von Betriebsver-mögen - Vereinfachtes Ertragswertverfahren ist keine geeignete Methode, nwB 2008, S. 1727; Stamm/Blum, Erbschaftsteuerliche Bewertung von Betriebs-vermögen: Vereinfachtes Ertragswertverfahren und Paketzuschlag - Der neue Erlass der finanzverwaltung zur Bewertung nach der Erbschaftsteuerreform, StuB 2009 S. 806.

15 abschn. 19 abs. 1: gleich lautende Erlasse der obersten finanzbehörden der Länder zur umsetzung des gesetzes zur reform des Erbschaftssteuer- und Be-wertungsgesetz v. 17.5.2011, BStBl I 2011, S. 606.

16 h 3 (1) abschnitt 3. nicht notierte anteile an Kapitalgesellschaften abs. 2 Satz 3, anwendung der §§ 11, 95 bis 109 und 199ff. Bewg i.d.f. durch das ErbStrg, gleichlautende Erlasse der obersten finanzbehörden der Länder v. 25.6.2009, BStBl I 2009, 698.

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10.3. DER PRAxISWERt BEIM ZugEWINNAuSglEIchSANSPRuch

„Eine Bemessung dieses wertes allein nach dem um-satz verbietet sich schon deswegen, weil der umsatz keine sicheren rückschlüsse auf die gewinnerwartung und somit auch nicht auf den am Stichtag realisier-baren wert zulässt. …Ein reines umsatzwertverfahren eignet sich deswegen auch nicht als Vergleichsmaßstab für eine andere Bewertungsmethode. … Stattdessen hat der Senat schon in seiner bisherigen rechtspre-chung eine modifizierte Ertragswertmethode gebilligt, die sich an den durchschnittlichen Erträgen orientiert und davon einen individuellen unternehmerlohn des Inhabers absetzt“17. „Die Bewertung einer freiberufli-chen Praxis erfolgt grundsätzlich auch nicht nach dem reinen Ertragswertverfahren, weil sich eine Ertragspro-gnose kaum von der Person des derzeitigen Inhabers trennen lässt und der Ertrag von ihm durch unterneh-merische Entscheidungen beeinflusst werden kann.“18

fazit: nach höchstrichterlicher rechtsprechung ist ein modifiziertes Ertragswertverfahren anzuwenden. fraglich könnte sein, worin die „Modifizierung“ des Ertragswertverfahrens liegt? wenig erhellend ist die

Bgh-Begründung, „…der Sachverständige habe den immateriellen wert der Zahnarztpraxis zu recht nach einer bewertenden und deshalb als „modifiziert“ be-zeichneten Ertragswertmethode bestimmt…“. aufklä-rend dagegen der Bgh-hinweis, „ein zusätzlich zu bewertender goodwill der freiberuflichen Kanzlei oder Praxis darf aber nicht darauf hinauslaufen, künftig zu erzielende gewinne zu kapitalisieren und güterrecht-lich auszugleichen. Vielmehr ist auch insoweit nur der am Stichtag nachhaltig vorhandene wert der Praxis oder des Praxisanteils zu erfassen, der sich in der bis dahin aufgebauten und zum maßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen nutzungsmöglichkeit niederschlägt…“19

Entgegen dem IDw S1 ansatz einer zukunftsorien-tierten Barwertberechnung künftiger Überschüsse endet bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs-anspruchs die Zukunft am Bewertungsstichtag (dem Zustellungstag der Scheidungsklage).

Der Sachverständige hat den anspruch im Bgh-fall vom 9.2.2011 wie folgt ermittelt:

DM

durchschnittliche Praxiseinnahmen 1996-1998 3.116.476,17

90 % davon als nachhaltig realisierbar 90% 2.804.828,55

abzgl. Kosten, ausgaben, afa pp 1.859.314,00

durchschnittl. Praxisrohgewinn 1996-1998 945.514,55

abzgl. Ertragsteuern darauf 35% 330.930,09

abzgl. unternehmerlohn (2 Inhaber) 180.000,00

Ertragswert 434.584,46

multipl. mit nachschüssigen rentenbarwertfaktor 2,7620

goodwill 1.200.322,28

zzgl. Substanzwert 189.985,00

Praxiswert mod. Ertragswertmethode 1.390.307,28

davon 1/2 = anteil antragsteller 50% 695.153,64

abzgl. latente ESt (fünftelregelung) 373.996,00

Ausgleichsanspruch aus Praxis 321,157,64

aus vorstehender Berechnung ergeben sich weitere fragen:

17 Bgh vom 2.2.2011, xII Zr 185/08, DStr 2011, 1683.18 Bgh vom 9.2.2011, xII Zr 40/09, hfr 2011, S. 914. 19 Bgh vom 9.2.2011 a.a.o.

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wie wird der kalkulatorische unternehmerlohn er-mittelt?woraus ergibt sich der rentenbarwertfaktor?welche Steuerlast kann vom Praxiswert abgezogen werden?

Zu 1) und 3): Mit urteil vom 2.2.2011 hat der Bgh entschieden, dass bei der Bewertung des goodwills ein unternehmerlohn abzusetzen ist, der den individu-ellen Verhältnissen des Praxisinhabers entspricht. Der unternehmerlohn hat insbesondere der beruflichen Erfahrung und der unternehmerischen Verantwortung rechnung zu tragen sowie die Kosten einer angemes-senen sozialen absicherung zu berücksichtigen. Von dem ermittelten wert der Praxis sind unabhängig von einer Veräußerungsabsicht latente Ertragsteuern in ab-zug zu bringen. Diese sind nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu bemessen, die am Stich-tag vorlagen.20

Zu 2) Der Kapitalisierungszins bildet zusammen mit der Kapitalisierungsdauer rechnerisch wichtige Ein-flussfaktoren in jeder Ertragswertberechnung und ist von entscheidender Bedeutung. Den rentenbarwert-faktor „hat das sachverständig beratene oberlandesge-richt mit einem rentenbarwertfaktor multipliziert, den es für das Ende der Ehezeit mit 2,7620 bemisst. Dabei hat es den im rahmen seiner Bewertungsmethode um die Ertragssteuer reduzierten Basiszinssatz, einen Zuschlag für das allgemeine unternehmensrisiko, eine abzinsung der Zukunftsgewinne und eine dreijährige nachhaltigkeitsdauer berücksichtigt.“21 Dies ergibt ei-nen Kapitalisierungszins von 4,25 %. höhe des Basis-zinses, sowie höhe des risikozuschlages können wie

folgt für den relevanten Zeitraum geschätzt werden: 4,5 % abzgl. 35 % ESt = netto-Basiszins zzgl. rd. 45 % risikozuschlag (4,5–1,58 = 2,93+1,33 =4,25).

offen bleiben die Bestimmungsgründe des mit drei Jahren bemessenen Kapitalisierungszeitraums, hier als „nachhaltigkeitsdauer“ bezeichnet. warum be-trägt sie hier bei einer gemeinschaftspraxis nur drei Jahre und im zitierten Bgh-fall v. 9.2.2011 für eine StB-Einzelpraxis sechs Jahre? Die Begrifflichkeit und zeitliche Begrenzung der nachhaltigkeitsdauer ist mit der Methode der modifizierten Übergewinnverrentung verbunden und primär der Literatur22 und rechtspre-chung23 zur Bewertung von medizinischen Praxen zu entnehmen. Sie wird z.T. mit zwei bis fünf Jahren ange-nommen, weil der Erwerber nach dieser Zeit den wert des Patientenstammes durch das gewonnene Vertrau-en seiner Patienten auf sich übertragen haben soll. andere autoren beziffern die nachhaltigkeitsdauer der gewinnerzielung je nach objekt- oder subjektbeding-ter unterscheidung des goodwills mit einer Dauer zwi-schen drei und acht Jahren24.

Der Begründungsvielfalt zur Bestimmung der nachhal-tigkeits- oder goodwillverflüchtigungsdauer25 sind da-mit kaum grenzen gesetzt. In der wissenschaftlichen Literatur werden Übergewinnverfahren überwiegend abgelehnt.26 Eine Verdoppelung der nachhaltigkeits-dauer auf „unverdächtige“ sechs Jahre hätte im fall der gemeinschaftspraxis (Bgh vom 2.2.2011) den good-willanteil um rd. 530.000 DM bzw. 56 % erhöht. ob es sich lohnt, für diesen Betrag ein paar Überlegungen anzustellen, mag der Leser entscheiden…

20 Bgh vom 2.2.2011, xII Zr 185/08, DStr 2011, S. 1683.21 Bgh v. 2.2.2011, rz 42.22 Vgl. z.B. Boos, der den Zeitraum der nachhaltigkeit als zentrale fragestellung beim modifizierten Ertragswertverfahren bezeichnet, Bewertung von arztpraxen im

rahmen des Zugewinnausgleichs“, Medr 2005, S. 203 ; rieger, rechtsfragen beim Verkauf und Erwerb einer ärztlichen Praxis, Band 5 Beratungsservice für Ärzte, 4.aufl. 1999, S.80 f. für StB vgl. hübner/hübner, abenteuer Steuerberatung, S. 32 (ohne weiterführende hinweise).

23 Schlesw.-holst. oLg vom 29.1.2004, 5 u 46/97, Medr 2004, S. 215.24 Kralicek/Kralicek/Böhmdorfer, Kennzahlen für geschäftsführer, S. 425.25 Knief, Praxisbewertungstool für Steuerberaterpraxen, rz 1827, www.peter-knief.de.26 Schmitz, unternehmensbewertungstheorie und –praxis – Validität praxisrelevanter unternehmensbewertungsverfahren, Diss. 2010, Berg. universität wuppertal,

S. 61 mit Verweis auf Moxter, Die Bedeutung der grundsätze ordnungsmäßiger unternehmensbewertung, Zfbf 1980, S. 454.

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11. KAuFPREIS – WIE SEtZt ER SIch ZuSAMMEN?

was bestimmt den Kaufpreis? Ein vorstehend nach dem umsatzverfahren ermittelter Praxiswert bezieht sich nur auf den ideellen Praxiswert, verstanden als wert des Mandantenstammes. Der Kaufpreis insge-samt ergibt sich überschlägig wie folgt:

„bereinigter“ €-umsatz (BMg)x Multiplikator (%)= ideeller Praxiswert (€)+ Substanzwert (Inventar)+ ao Erträge (z.B. Mietkaution, DaTEV-rückvergütung, Bankbürgschaft)= Verkaufspreis (€ netto o. uSt))

Bei der Bewertung des Substanzwertes, hier primär des Inventars, hat sich in der Praxis statt einer Einzel-bewertung oder Übernahme der Buchwerte, häufig eine Pauschalierung bzw. Schätzung als vorteilhaft erwiesen. Vor der Praxisübertragung entstandene for-

derungen und Verbindlichkeiten werden üblicherweise nicht vom Käufer übernommen, sondern vom (alt-)Praxisinhaber realisiert.

achtung fallstrick: Bewertung des Literaturbestandes! Jahr(zehnt)elang z.T. persönlich eingeordnete Ergän-zungslieferungen in Loseblattsammlungen führen gelegentlich zu einer überhöhten wertschätzung der vorhandenen Bibliothek, die zu fehlentscheidungen führen können: „wer meine Bibliothek nicht achtet, wird auch meine Mandanten nicht achten!“ Pauschal-angebote können hier aus einer emotionalen Verhand-lungssackgasse führen.

Beim Ertragswertverfahren gem. IDw S1 kommt zum Ertragswert (Barwert der finanziellen Überschüsse) noch der Liquidationswert des nicht betriebsnotwendi-gen Vermögens (Tz 59 ff). Vereinfacht kann dies dem vorstehend genannten Substanzwert gleichgesetzt werden.

12. NAchtRäglIchE KAuFPREISäNDERuNgEN?

häufig gewünscht und ggfs. zur Mandantenüberlei-tung sinnvoll kann sein, dass der Verkäufer für einen bestimmten Zeitraum als freier Mitarbeiter für den Er-werber tätig wird. Das kann kostenfrei z.B. 5 Stunden pro woche im Zeitraum von 1-3 Monaten erfolgen, darüber hinaus ein zu vergütender Stundensatz von x vereinbart werden. Kaufpreiserhöhend kann aber gere-gelt werden, wenn der Verkäufer nach der Praxisüber-tragung neue Mandate für den Erwerber akquirieren kann. Solche nachträglich gewollten Erhöhungen des Verkaufspreises sind zulässig und eher einvernehm-lich, aber explizit im Verkaufsvertrag, zu vereinbaren.

Kontrovers wird dagegen die frage nachträglicher Kaufpreissenkungen diskutiert, wenn Mandanten nach dem Übertragungsstichtag kündigen27. Der bis-her erzielte umsatz kann auch sinken, weil sich die honorar-Bemessungsgrundlagen bei den Mandanten verändert haben. Diese vertraglichen regelungen wer-den z.T. als Minderungs-, umsatzrückrechnungs- oder Springerklausel bezeichnet. geltend gemacht werden sie gern mit dem hinweis, man wisse ja nicht ob die

Mandanten bleiben, oder wie sich die umsätze nach der Übergabe entwickeln würden.

häufige frage, ob das ausscheiden bzw. Verlustrisiko vom Erwerber oder noch vom Verkäufer zu tragen ist: „was machen denn die anderen, was ist üblich?“ Es kann unterschiedlich geregelt werden:

1. Endgültiger Preisabschlag (in % vom gesamtpreis oder pauschal in €)

2. Minderungsklausel (nach tatsächlicher Entwicklung)3. Kompromiss-auffüll-Klausel (nachträgliche Minde-

rungen und Zuwächse werden berücksichtigt)4. Endgültiger Kaufpreis (ohne nachträgliche Variatio-

nen)

Persönliche auffassung des Verfassers: Vor der Praxisübergabe sind die Mandanten zu befra-gen, ob sie das auftragsverhältnis mit dem Erwerber fortsetzen. nur die zustimmenden Mandanten werden auch bezahlt, nicht Zustimmende scheiden aus der Bemessungsgrundlage aus. Gekaufte Mandate sind für

27 Synonym zu verstehen für fälle der Betriebsaufgabe, Insolvenz usw.

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den Erwerber wie selbst extern vom Markt gewonnene Mandate zu behandeln. Zu beiden kann zu Beginn kein Vertrauensverhältnis bestehen, sondern muss durch gemachte Erfahrungen aufgebaut werden. Damit liegt es allein im Einflussbereich, geschick und (wohl-)wol-len des Erwerbers, wie intensiv und zufriedenstellend er das auftragsverhältnis zum Mandanten gestaltet. Darauf hat und soll i.d.r. der Verkäufer keinen Einfluss mehr (haben). an diesem laufenden geschäftsrisiko würde sich der Verfasser nicht beteiligen wollen.

achtung Vertragsfalle: „Der Kaufpreis bestimmt sich nach dem umsatz, der nach einem Jahr ab der Praxis-

übergabe erzielt wird.“ Mit einer solchen unbegrenz-ten Klausel lassen sich sehr wirksam wirtschaftlich unattraktive Mandanten aussondern (sog. B- und c-Mandate). Die Klauseln finden sich in verschiedensten Varianten in fast allen Musterverträgen! Im Ergebnis kann der Erwerber den endgültigen Kaufpreis bestim-men. auch der hinweis auf Korrektur-formulierungen „…soweit sie nicht vom Erwerber zu vertreten sind…“ bringt keine rechtssicherheit.28 Persönliches Fazit: kei-ne Klausel, keine Preisabschläge!

13. KAuFPREISZAhluNg – WIE ABWIcKElN?

Entgeltlich (Barzahlung, raten, renten, Mischformen, umsatz-/gewinnbeteiligungen, Sachwerte) oder un-entgeltlich (Schenkung, vorweggenommene Erbfol-ge)? Jede Tilgungsform hat steuerliche Konsequenzen für Verkäufer und Erwerber (für letzteren auch be-triebswirtschaftliche). wann und wie sollte/könnte der Kaufpreis gezahlt werden? Entscheidend sind m.E. die Lebenspläne des Verkäufers.

Überwiegend (bitte nicht als „berufsüblich“ werten) wird vereinbart:

anzahlung bei Vertragsschluss: Dokumentiert beider-seitig die Ernsthaftigkeit der Vertragsdurchführung2. Teilzahlung bei Praxisübergaberestzahlung(en) je nach wunsch und Einzelumstän-den bis zu 1-2 Jahren nach Übergabestichtag.

rentenzahlungen: nein danke, wenn sie nicht durch sofort vollstreckungsfähige Titel abgesichert sind/wer-den können.

abzahlungen durch Beteiligung an umsätzen oder ge-winnen, z.B. fünf Jahre 20 % vom umsatz? Kann man machen, bedeutet aber fünf Jahre unsicherheit und Beteiligung in/an der künftigen Entwicklung. außer-dem zu kontrollieren bzw. Einsichtnahme in unterla-gen, die den erworbenen Mandantenstamm von neu und selbst gewonnenen Mandanten unterscheidet.

Von welchen Käufern sind sichere finanzierungen zu erwarten? Jüngere Erwerber (Existenzgründer) finan-zieren i.d.r. durch Kfw-Mittel (15-20 % Eigenkapital wird erwartet). Etablierte Berufsangehörige verfü-gen i.d.r. über höheres Eigenkapital, erwarten aber auch belastbare renditedaten der Praxen. Berufs-gesellschaften/-netzwerke/-Ketten versprechen z.T. großzügige Lösungen, fraglich ist fraglich ist nur, was real in Euro als Kaufpreis zum Zeitpunkt x auf dem Konto des Verkäufers eingeht und dort bleibt

14. AchtuNg VERSchWIEgENhEItSPFlIcht: ZuStIMMuNg DER MANDANtEN ERFoRDERlIch!

Der Bgh hat mehrfach entschieden, dass aufgrund des informationellen Selbstbestimmungsrechts, die Mandanten schriftlich der Übergabe ihrer edv-gespei-cherten Daten an den Praxisnachfolger zustimmen müssen. Ein Verstoß tatsächlicher oder rechtlicher art (im Vertrag) hätte die nichtigkeit des gesamten Vertra-ges zur folge.

rechtlich nicht tragfähig sind Literaturhinweise, die durch „Scheinsozietäten“ das Problem zu umgehen versuchen. Der vom Bgh entschiedene fall war nur auf grund der besonderen tatsächlichen umstände gerechtfertigt, weil die Erwerber seit Jahren die Man-danten kannten und deren ra-fälle bearbeitet hat-ten29. Keinesfalls genügt eine fallgestaltung, in der sich

28 Zur nichtigkeit einer solchen Klausel vgl. oLg naumburg vom 19.7.2005, 1 u 83/04, Stbg 2006, S. 80; Zu de-ren wirksamkeit bei Kenntnis des Käufers von ihrer Bedeutung, oLg naumburg vom 29.3.2006, 1 u 48/05, Inf 2006, S. 484.29Bgh v. 13.6.2001, VIII Zr 176/00, nJw 2001, S. 2462.

PraxISErwErB unD -nachfoLgE BEI STEuErBEraTEnDEn BErufEn

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Praxisinhaber a und Käufer B einfach mit einem ge-meinsamen Briefkopf (Schein- oder außensozietät, wenn sie nicht gesellschaftsrechtlich verbunden sind) sozusagen stillschweigend an die Mandanten wenden, ohne auf die beabsichtigte Übertragung hinzuweisen.

wer klagt oder ficht den Vertrag an? nicht die Man-danten, deren rechte verletzt sind, sondern der (unzu-friedene) Käufer. Die Konsequenz: Keine langwierigen wandlungs- oder Minderungsansprüche gem. BgB, sondern grundsätzlich nichtigkeit. Dies bedeutet her-ausgabe des Kaufpreises und herausgabe der Mandan-ten. Letzterer anspruch richtet sich auf eine rechtliche unmöglichkeit, so dass ein wertersatz gem. § 812 BgB zu leisten wäre. andauernde und kostspielige recht-streitigkeiten und Mandantenverluste sind absehbar, deshalb seien Verkäufer eindringlich vor einer „großzü-gigen“ Vorgehensweise oder Einschätzung gewarnt.

wie holt man die schriftliche Zustimmung der Man-danten ein? nicht zu empfehlen ist die Durchführung

eines Mandantenabends, bei dem der nachfolger vor-gestellt wird und darauf zu hoffen, dass das Erscheinen als konkludentes handeln der Mandanten zu werten wäre. Befriedigte neugier ja, aber rechtlich nicht aus-reichend.

fazit: Ein Schreiben an die Mandanten, in dem man die absicht zur Übertragung bekannt gibt, aus alters-gründen oder auf rat des arztes, den nachfolger als vertrauenswürdige Person vorstellt (weil seit x Jahren beruflich schon erfolgreich zusammengearbeitet / fortgebildet etc.), auf die notwendigkeit der rückäuße-rung verweist, deshalb um eine unterschrift auf dem anhängenden Talon und um rückfax bis zum ... bittet. Diese zur aktiven umsetzung auffordernde weise hat sich praktisch bewährt. Ein Schreiben mit der bloßen Information und lediglich beigefügter rückantwort ani-miert zur passiven Kenntnisnahme.

15. PRAKtISchE uND VERtRAglIchE FAllStRIcKE

15.1. ZuRÜcKBEhAltuNg ARBEItSuNtERlAgEN

Selbstverständlich erscheint es Erwerbern nett, hilf-reich, unterstützend usw. wenn die Verkäufer anbieten, noch nicht abgeschlossene arbeit nach der Praxisüber-gabe zu Ende zu führen, weil „man den Mandanten und seine falltücken ja besser kennt“. richtig, proble-matisch nur, wenn dieses angebot nicht nur aus bes-ten altruistischen absichten erfolgt, sondern um ein Druckmittel zu behalten, wenn z.B. vereinbarte Kauf-preisraten nicht oder nicht pünktlich eingehen. Ebenso selbstverständlich ist es, dass in erster Linie die Erwer-ber dafür zu sorgen haben, dass der Eingang des Kauf-preises oder Teilen davon fristgerecht erfolgt. Dass die Bank „ganz überraschend jetzt doch nicht mitspielt“, ist i.d.r. nicht vom Verkäufer zu vertreten.

wo liegt das Problem außer dem Ärger zwischen den beiden Vertragspartnern? Macht der Verkäufer in sol-chen fällen ein „stillschweigendes Zurückbehaltungs-recht“ geltend (natürlich weil noch Belege und unterla-gen fehlen, der Mandant nicht für rückfragen erreichbar ist/war, die EDV verrückt spielt usw.), tritt der Ärger beim Mandanten ein. hat er die Zusage vom Erwer-ber, dass sein Jahresabschluss für ein Bankgespräch

bis zum freitag vorliegt, nützt der darauf folgende Mitt-woch gar nichts mehr. Termintreue/Pünktlichkeit sind Kriterien, die jeder Mandant beurteilen kann. ob der ansatz der latenten Steuern bei seiner kleinen gmbh zu recht oder unrecht vorgenommen wurde, kann er nicht beurteilen, dafür hat er ja seinen Berater, dem er vertraut. Soweit sich Streitigkeiten zwischen dem alten und neuen Berater in einer für ihn wahrnehmbaren Einbuße an Leistungsqualität auswirken, wird er dafür kein Verständnis haben. Zu recht! Im Ergebnis wird er die mangelhafte Leistung dem neuen Berater zurech-nen, das erst beginnende Vertrauensverhältnis ist von Beginn an gestört/beeinträchtigt.

Lösung 1: Pünktlich zahlen. Lösung 2: grundsätzlich keine abschluss-/nacharbei-ten mehr vom Verkäufer. Lösung 3: nachträgliche arbeiten ja, aber mit strikter Kontrolle einzuhaltender Termine und fristen incl. Pufferzeiten für eigene nacharbeiten. Problematisch bleibt hier das restrisiko der real leicht zu unterlaufen-de Übergabe bzw. herausgabe von Daten und unter-lagen!

PraxISErwErB unD -nachfoLgE BEI STEuErBEraTEnDEn BErufEn

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15.2. ÜBERZogENE WEttBEWERBSVERBotE

wer aus altersgründen seine Praxis veräußert, wird i.d.r. nicht darüber nachdenken, nach zwei oder mehr Jahren wieder seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Trotzdem, um den Erwerbern rechtlich die chance ab-zusichern, das Vertrauensverhältnis zu nunmehr „sei-nen“ Mandanten in ruhe und ungestört aufzubauen, sind in fast allen Verträgen wettbewerbsverbote und/oder Mandantenschutzklauseln vereinbart. wettbewerbsverbote sind nicht unbegrenzt zulässig, sondern für die Beschränkung muss ein anzuerken-nendes Interesse bestehen.

Sachliche (auf die bestehenden Mandatsbeziehun-gen und erbrachten Tätigkeitsgebiete), örtliche (regionaler wirkungskreis ca. 50 km radius um Praxisstandort) und zeitliche (zwei bis drei 3 Jahre) grenzen sind zu be-achten.

wird nur gegen die zeitliche grenze verstoßen, also z.B. ein 10-jähriges Verbot ausgesprochen, billigt die rechtsprechung eine reduzierung der regelung im wege der so genannten geltungserhaltenden redukti-on auf das vertretbare Maß. So hat der Bgh für Sozie-täten entschieden, dass Mandantenschutzklauseln, die für den fall des ausscheidens eines gesellschafters aus einer freiberufler-Sozietät vereinbart werden, ent-halten ein nachvertragliches wettbewerbsverbot, das räumlich und gegenständlich hinreichend bestimmt ist. Soweit eine solche Klausel das zeitlich tolerable Maß von zwei Jahren überschreitet, führt dies nicht zur nichtigkeit der abrede, sondern hat lediglich die zeit-liche Begrenzung des Mandantenschutzes auf längs-tens zwei Jahre zur folge.30

wird eine Vereinbarung getroffen, die gegen zwei oder alle drei genannte Kriterien verstößt, wird das Verbot insgesamt unwirksam. anders ausgedrückt, der Ver-äußerer müsste sich nicht an das Verbot halten und könnte wieder konkurrierend tätig werden. Zum wett-

bewerbsverbot bzw. zu Mandantenschutzklauseln ist zahlreiche rechtsprechung ergangen. wem an einer solchen Verbotsregelung gelegen ist, wird auf Litera-tur31, besser noch auf anwaltliche Beratung verwiesen.

Bewusste Kenntnisse des Steuerberatungsgesetzes sind erforderlich, wenn ein Veräußerer darauf verweist, dass man sich wegen einer nachträglichen Konkur-renz keine gedanken machen müsse, weil man auf die Bestellung als StB verzichtet (§ 45 abs. 1 nr. 2 StBerg), quasi dauerhaft nicht mehr tätig sein darf. Ein Blick ins gesetz verrät aber, dass gemäß § 48 abs. 1 nr. 1 StBerg ehemalige Steuerberater wiederbestellt werden können (ohne erneutes StB-Examen!).

auch eine mehrjährige Pause kann eben nur eine trü-gerische ruhe sein: Ein Steuerberater hatte in einem entschiedenen fall nach ablauf eines dreijährigen ver-traglichen wettbewerbsverbots, das er im rahmen des Verkaufs seiner Praxis eingegangen war, mit einem persönlichen gehaltenen Schreiben an Mandanten, die zu dem verkauften Mandantenstamm gehörten, auf seine erneut aufgenommene Steuerberatertätigkeit hingewiesen. Dies verstößt selbst dann gegen § 32 II BoStB, wenn in dem Schreiben nicht ausdrücklich zur Erteilung eines Mandats aufgefordert wird.32

Bei nachfolgegestaltungen in denen der Erwerber vor der Praxisübergabe einführend mitarbeiten soll (als angestellter Steuerberater oder als freier Mitarbeiter) sind vereinbarte wettbewerbsverbote ebenfalls nur in grenzen und mit auflagen verbunden. Die für kauf-männische angestellte geltenden wettbewerbsrege-lungen der §§ 74 ff hgB sind wegen des vergleich-baren Schutzbedürfnisses auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter anzuwenden.33 Sie sind z.B. dann unwirksam, wenn keine Karenzentschädi-gung vorgesehen ist, die mindestens 50 % des letzten durchschnittlichen honorars umfasst und während der Dauer des wettbewerbsverbots gezahlt wird.

30 Bgh vom 8.5.2000, II Zr 308/98, BB 2000, S. 1420.31 Vgl. z.B. wehmeier, Praxisübertragungen, S. 30 ff.32 oLg frankfurt vom 25.9.2009, 6 u 112/08 rkr., DStr 2009, S. 1331. 33 Bgh vom 10.4.2003, III Zr 196/02, nJw 2003, S. 1864.

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15.3. NIcht REAlISIERBARE ÜBERNAhMEBEDINguNgEN

Zum Teil ist zu beobachten, dass die Praxis nicht zu einem definierten Stichtag 2.1.201..… übernommen werden kann, sondern vom Eintritt bestimmter Bedin-gungen abhängig gemacht wird.Das können Bedingungen bezogen auf die wirtschaftli-che Entwicklung der Praxis sein, z.B. wenn der umsatz/gewinn einen bestimmten Betrag oder Prozentwert erreicht oder überschreitet. Dies wird z.B. in fällen ver-einbart, wenn der Erwerber vorbereitend in der Praxis mitarbeitet (gem. § 58 StBerg).

noch vager wird es, wenn die Praxisübertragung von der Einschätzung des Praxisinhabers abhängig wird, also z.B. wenn er oder die Mandanten mit der arbeits-leistung des Erwerbers zufrieden sind, oder „die Ver-

tragsparteien die Übertragung noch im gegenseitigen Einvernehmen noch vereinbaren werden“.

wirtschaftliche Daten und persönliches „wollen“ kön-nen auch kombiniert werden. worin liegt das Problem? reale fälle zeigen, dass die Bedingungen nie erfüllt wurden, der geplante Praxiserwerb also nicht realisiert wurde. „Sie haben wohl ihr unternehmerisches Po-tential in Bezug auf umsatzsteigerungen/Mandanten-gewinnung überschätzt“. Es dürfte wohl deutlich ge-worden sein, dass solche Vereinbarungen mehr oder weniger nur dazu dienen, die Praxisdaten zu verbes-sern, arbeitsrückstände aufzuholen u.a.m.

Empfehlung: Die Praxis wird zum Stichtag xy übergeben.

16. ÜBERgANgSMoDEllE Zu NAchFolgEgEStAltuNgEN

nachfolgend in Stichworten alternative nachfolgege-staltungen beim Verkauf der Einzelpraxis:

1. herausgabe Praxisschlüssel – herausgabe Kaufpreis2. Praxisübergabe – weitere Mitarbeit des Veräußerers

2.1. unentgeltlich, z.B.: 3 Monate bis 5 Std. /woche2.2. Entgeltlich, wie vor ab 4. Monat oder über 5.

Std./woche oder insgesamt ab 1. Std. für Stun-densatz x maximal y Std./woche (nur auf anfor-derung des Erwerbers)

2.3. angestellter StB nach § 58 StBerg (ggfs. befristet)

2.4. freier Mitarbeiter (auf anforderung) 3. Vorbereitung der nachfolge/Übergabe

3.1. Interner Mitarbeiter in Vorbereitung auf StB-Examen

3.2. Externer StB wird angestellt oder als freier Mit-arbeiter beschäftigt (ohne/mit Information über beabsichtigte nachfolge)

3.3. Vereinbarung einer Praxisvertretung (verdeckte oder offene annäherung als nachfolger)

4. Vereinbarung einer Bürogemeinschaft (Informations-umfang wie vor)

5. Vereinbarung einer zeitlich befristeten Übergangs-Sozietät/Partnerschaft

6. gründung einer StB-gmbh (Einbringung Einzelpraxis)

allgemein sollte alternative 1. angestrebt werden. Die Praxis wird übergeben, der Kaufpreis in gänze sofort bezahlt. nachträgliche Einwändungen gehen real häu-fig ins Leere, weil einer der Vertragspartner z.B. nicht

mehr zu erreichen ist, oder Korrekturen nur nach jahre-langen rechtsstreitigkeiten (ggfs.) zu realisieren wären.

alternativen 2.: Die weitere Mitarbeit des Veräußerers ist häufig noch deren verständlicher wunsch („Ich füh-le mich noch fit genug“), widerspricht aber fast immer den Intentionen der nachfolger. Deren unkommentier-tes Werkeln und Entscheiden in den eigenen räumen, steht an oberster Stelle ihrer wunschliste. Eine klare regelung, wann endgültig Schluss ist, ist Mi-nimum solcher Lösungen.

alternativen 3.: risikobehaftet! was ist, wenn sich die potentiellen Erwerber nicht als geeignet herausstellen, sie die Mandanten aber im grunde alle schon kennen. Mit der eigenen Kündigung oder seitens des Praxisinha-bers stellt sich die frage des Mandantenverbleibs. Blei-ben sie beim Senior oder folgen sie den Verlockungen der Jugend? ausgleichspflichtige Mandantenschutzklauseln usw. sind bedingt wirksam, führen trotzdem zur wirtschaft-lichen ausflederung des gesamten Mandantenstam-mes und gefährden zudem den Verbleib der Mitar-beiter, die sich ebenfalls an der Zukunftstauglichkeit orientieren werden.

alternative 4.: für mittelfristige Lösungen, da ange-strebte Kosteneinsparungen zwar ein Zweck sind, für eine schnelle/direkte Übergabe aber ein unnötiger Zwischenschritt wäre.

PraxISErwErB unD -nachfoLgE BEI STEuErBEraTEnDEn BErufEn

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alternative 5.: häufig gewünscht, aber risikoreich. warum? In der regel werden wegen der meist auf zwei bis vier Jahre befristeten Zusammenarbeit keine schriftlichen Sozietätsverträge geschlossen. real wol-len die Veräußerer an den abläufen der Vergangenheit festhalten, „schließlich haben sie sich 30 Jahre lang bewährt!“ Die Jugend drängt aber zu neuem: Verän-derung ist das einzig Dauerhafte. Die frage ist, wer hat die besseren nerven (wenn argumente nichts gelten). Konsequenzen wie unter alternativen 2. Minimalvoraussetzung: Exakter Sozietätsvertrag mit deutlichen Vertragsstrafen und finanziellen ausgleichs-zahlungen für vorfristiges ausscheiden, Mandanten-mitnahme usw.

alternative 6.: aus haftungsrechtlichen gründen die bessere alternative als eine Sozietätsgründung (Belas-

tungsvergleiche der laufenden steuerlichen Besteue-rung und wg. rechtsformwechsels, u.a. Vermeidung aufdeckung stiller reserven usw., können nur unter Beachtung aktuell gültiger normen angestellt werden). Die StB-gmbh bietet auch die für aufstiegswillige Mit-arbeiter wichtigen Karrierestufen: Büroleiter – ange-stellter StB - Prokurist - fremd-geschäftsführer - ge-sellschafter-geschäftsführer. aber zu bedenken ist das Ende, der Verkauf der gmbh-anteile. Deren mangeln-de abschreibungsfähigkeit führt i.d.r. zum erwerbersei-tigen anspruch eines Kaufpreisnachlasses. Der alleinige Erwerb des Mandantenstammes ist alternativ möglich, führt aber u.a. zur Konsequenz, dass die Mandanten wiederum schriftlich ihre Zustimmung zur Datenüber-tragung geben müssen.

17. ÜBERSIcht ABlAuFPlAN PRAxISNAchFolgE

Konkrete Lösungsvorschläge können aufgrund der Vielzahl kombinierbarer Details nur in der Kenntnis der umstände im Einzelfall gemacht werden. Bei allen alternativen müssen Vor- und nachteile in betriebs-

wirtschaftlicher, berufs-, zivil-, haftungs- und steuer-rechtlicher hinsicht bedacht werden. Die nachfolgend genannten ansprechpartner in den DStV-Mitgliedsver-bänden stehen für eine solche Beratung zur Verfügung.

Zeitraum 2012 to-Do-liste Praxisübertragung Individuelle Anmerkungen

februar - März Entscheidung Verkauf per 2. Januar 2013

april Zusammenstellung unterlagen (Mandantenliste, EÜr usw.)

Erst-Bewertung Praxis (Kaufpreiswunsch oder -Schätzung)

april - Juli Kontaktsuche/angebotsangabe

Kontaktaufnahme mit potenziellen Interessenten

Klärung: Interessen/Voraussetzungen/Bedingungen

unterzeichnung Vertraulichkeitserklärung

Juni Entwurf Kaufvertrag (grob-Ziele Vertragspartner)

Juli - august Ergänzung unterlagen (Bwa)

Vertragsverhandlungen

Preisfestsetzung (Konditionen, nebenabreden)

august nachweis finanzierungs-Zusicherung

September Vertragsunterzeichnung (notariell?)

anzahlung Kaufpreis

Information der Mitarbeiter

oktober Einholen schriftliche Zustimmungen Mandanten

Information sonst. Vertragspartner

(Vermieter, Versicherungen, Lieferanten, StBK etc.)

Mitte november nachfassen fehlende Zustimmungserklärungen

2. Januar 2013 Praxisübergabe Individuelle Anmerkungen

Zweite/rest-Kaufpreiszahlung

Januar - März unentgeltliche - überleitende Tätigkeit

april - Juni entgeltliche - überleitende Tätigkeit

oktober restzahlung (wenn umsatzklausel o. wg. Jahresmandate)

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Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe Baden Württemberg e.V.Präsident: Dipl-Bw. (FH) Hans-Joachim Oettinger StB WPGF: Ute Kemmann RAHegelstraße 33 · 70174 StuttgartTel. 0711-61948400 · Fax [email protected] · www.stb-wpverband-bw.de

Steuerberaterverband Hamburg e.V.Präsident: Ute Mascher StB vBPGf: Thomas Volkmann RA FAARAm Sandtorkai 64 a · 20457 HamburgTel. 040-4134470 · Fax [email protected] www.steuerberaterverband-hamburg.de

Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz e.V.Präsident: Wolfgang Roth StB vBPGf: Dr. Kerstin EichHölderlinstraße 1 · 55131 MainzTel. 06131-577448 · Fax [email protected] · www.stbverband-rheinland-pfalz.de

Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.V.Präsident: Dr. Peter Küffner StB WP RBGf: Dipl.-Vw. Steffen Jahn Implerstraße 11 · 81371 MünchenTel. 089-273214 0 · Fax [email protected] · www.lswb.de

Steuerberaterverband Hessen e.V.Präsident: Dipl.-Bw. Burkhard Köhler StB Gf: Dipl.-Vw. Andreas SchmidtMainzer Landstraße 211 · 60326 Frankfurt am MainTel. 069-9757450 · Fax [email protected] · www.stbverband-hessen.de Steuerberaterverband Sachsen e.V.Präsident: Dr. Andreas Zönnchen StBGf: Markus Hilbert RABertolt-Brecht-Allee 24 · 01309 DresdenTel. 0351-31993025 · Fax [email protected] · www.stbverband-sachsen.de

Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e.V.Präsident: Carsten Butenschön StB Gf: Dipl.-Kfm. Wirt.-Ing. Wolfgang WehmeierLittenstraße 10 · 10179 BerlinTel. 030-27595980 · Fax [email protected] · www.stbverband-berlin-bb.de

Steuerberater-Verband e.V. KölnPräsident: Harald Elster StB WPHgf: Manfred Hofstede RAWilhelm-J.-v.-d.-Wettern Straße 17 · 51149 Köln Tel. 02203-993090 · Fax [email protected] · www.stbverband-koeln.de

Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.Vorsitzender: Dipl.-Vw. Lars-Michael Lanbin StB Gf: Dr. Yvonne Susanne Kellersohn RAWilly-Brandt-Ufer 10 · 24143 Kiel Tel. 0431-997970 · Fax [email protected] · www.stbvsh.de

Steuerberaterverband im Lande Bremen e.V.1. Vorsitzender: Dipl.-Kfm. Hans-Christoph Seewald StB WPGf: Sigrid BehrensTheodor-Heuss-Allee 6 · 28215 BremenTel. 0421-59584 · Fax [email protected] · www.stbverband-bremen.de

Steuerberaterverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.1. Vorsitzender: Hans Sennewald StBGf: Birgid FelterOstseeallee 40 · 18107 RostockTel. 0381-7767650 · Fax [email protected] · www.stb-verband-mv.de

Steuerberaterverband Thüringen e.V.Präsident: Andrea Recknagel StBHGf: Dipl.-Wirtsch. Dipl.-Bw. (FH) Inge KramerKartäuserstraße 27 a · 99084 ErfurtTel. 0361-558330 · Fax [email protected] · www.stbverband-thueringen.de

Steuerberaterverband Düsseldorf e.V.1. Vorsitzender: Volker Humeny StBHgf: Dipl.-Finw. Günter Koslowski RAGrafenberger Allee 98 · 40237 DüsseldorfTel. 0211-669060 · Fax [email protected] · www.stbverband-duesseldorf.de

Steuerberaterverband Niedersachsen - Sachsen-Anhalt e.V.Präsident: Prof. Dr. Dipl.-Kfm. Hans Michael Korth StB WPGeschäftsstelle NiedersachsenHgf: Dr. George Alexander Wolf RAZeppelinstraße 8 · 30175 HannoverTel. 0511-307620 · Fax [email protected] · www.steuerberater-verband.de

Geschäftsstelle Sachsen-AnhaltGf: Dipl.-Kfm. Matthias Kruppa StBPorsestraße 8 · 39104 MagdeburgTel. 0391-405540 · Fax [email protected] · www.steuerberater-verband.de

Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e.V.Vorsitzender: Dipl.-Kfm. Marcus Tuschen StB WP Gf: Hans-Günther Gilgan RAGasselstiege 33 · 48159 MünsterTel. 0251-535860 · Fax [email protected] · www.stbv.de

02.07.2012

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