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Planfeststellung für die neue Straßenbahnlinie 2 in Ulm Präsentation zur Bürgerinformation am...

Date post: 05-Apr-2015
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Planfeststellung für die neue Straßenbahnlinie 2 in Ulm Präsentation zur Bürgerinformation am 24.10.2012 in Ulm Petra Stark, Leiterin des Referats 24, Recht und Planfeststellung beim Regierungspräsidium Tübingen
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Page 1: Planfeststellung für die neue Straßenbahnlinie 2 in Ulm Präsentation zur Bürgerinformation am 24.10.2012 in Ulm Petra Stark, Leiterin des Referats 24,

Planfeststellung für die neue Straßenbahnlinie 2 in Ulm

Präsentation zur Bürgerinformation am 24.10.2012 in Ulm

Petra Stark, Leiterin des Referats 24, Recht und

Planfeststellung

beim Regierungspräsidium Tübingen

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Phase IFertigstellung der Planunterlagen durch SWU

Wesentlicher Inhalt der Unterlagen: • Erläuterungsbericht: was, warum, wie, wo, welche Folgen,

insbesondere: Zusammenfassung der Umweltauswirkungen, Varianten

• Lagepläne, Verzeichnis der betroffenen Grundstücke• Haltestellen• Landschaftspflegerische Begleitplanung: Eingriffe in Natur

und Landschaft und Kompensationsmaßnahmen• Fachgutachten z.B. zu Schall, Erschütterungen,

Elektromagnetische Verträglichkeit, Artenschutz

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Phase IIAntragstellung beim Regierungspräsidium

SWU übergeben Unterlagen an Regierungspräsidium

Referat 24 prüft: • Vollständigkeit der Unterlagen• Anstoßwirkung für öffentliche Auslegung: Ist erkennbar, wer

betroffen ist und wie (Lärm, Zufahrt, Parkplätze, Grundstück oder Gebäude)?

• RP verlangt ggfls. Nachbesserung der Unterlagen• Abstimmung des weiteren Verfahrens mit SWU und Stadt

Ulm (z.B. Verfahrensabschnitte, Auslegungszeitraum)

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Phase IIIAnhörungsverfahren durch das Regierungspräsidium

• Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung der Unterlagen bei der Stadt Ulm zur Einsicht für alle (1 Monat) mit der Möglichkeit, Einwendungen zu erheben (weitere zwei Wochen nach Abschluss der Auslegung)

• Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (z.B. Technische Aufsicht für Straßenbahnen beim RP Stuttgart, Polizei, Naturschutzbehörde, Verkehrsbehörde: als Stadtkreis ist Stadt Ulm zuständig)

• Einwendungen Privater und Stellungnahmen der TöB werden vom RP gesammelt und der SWU zugeleitet

• Antwort der SWU darauf geht wieder ans RP

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Wichtig!• Die Einwendungen werden nicht individuell schriftlich

beantwortet

• Anhörungsverfahren dient der vollständigen Sachverhaltsermittlung für die Abwägung

• Wer innerhalb der Einwendungsfrist keine Einwendungen erhebt, ist präkludiert, d.h. die Argumente müssen im Beschluss nicht berücksichtigt werden und sie können auch im Gerichtsverfahren nicht mehr vorgebracht werden

• keine Einwendungen per E-Mail

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Phase IVErörterungstermin unter Leitung des Regierungspräsidiums

• Prüfung der Antworten der SWU auf die Einwendungen und Stellungnahmen

• Sind die Antworten nicht zufriedenstellend oder Planänderungen notwendig, wird Nachbesserung durch SWU angefordert

• Tagesordnung für Erörterungstermin wird festgelegt: meist nach Themen gegliedert

• Erörterungstermin wird öffentlich bekanntgemacht und in der Regel öffentlich durchgeführt

• Ergebnisprotokoll wird erstellt

Erörterung soll Einwendern und Vorhabenträger Gelegenheit zur Verständigung geben; RP hat neutrale Moderationsfunktion

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Phase VPlanfeststellungsbeschluss durch das Regierungspräsidium

• Liegen die rechtlich zwingenden Voraussetzungen für die Genehmigung vor, insbesondere

– ist das Vorhaben gerechtfertigt?– sind die arten- und naturschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten?– gibt es zwingende Ansprüche auf Lärmschutz und sind sie

eingehalten oder sind Auflagen notwendig?

• Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Belange, insbesondere

– gibt es Varianten, die sich als besser geeignet aufdrängen?– sind die verbleibenden Belastungen für die Menschen noch

zumutbar?

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Phase VPlanfeststellungsbeschluss durch das Regierungspräsidium

• Planfeststellungsbeschluss nur, wenn Vorhaben genehmigungsfähig ist, d.h. keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und insgesamt mehr für das Projekt spricht als dagegen.

• Ist das nicht der Fall, muss die Planung nachgebessert werden• Im Beschluss werden auch die Einwendungen behandelt

– Es kann daraus folgend Auflagen geben, Zusagen durch SWU aber auch die Zurückweisung der Einwendung als unbegründet

• Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Beschlusses und der genehmigten Unterlagen in Ulm (zwei Wochen)

• Hinweis auf Klagemöglichkeit beim VGH Mannheim (1 Monat nach Ende der Auslegung); individuelle Zustellung nur, wenn weniger als 50 Einwendungen

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Wirkungen der Planfeststellung

• Umfassende Baugenehmigung für die Straßenbahn

• Auflagen und Zusagen der SWU sind bindend

• enteignungsrechtliche Vorwirkung

• Klage gegen den Beschluss hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. es kann grundsätzlich nach Erlass des Beschlusses auch gebaut werden.

Vielen Dank für Ihr Interesse!


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