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Planerverträge · 2017. 10. 1. · Planerverträge Dr. iur. Thomas Ender Rechtsanwalt und Notar....

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Planerverträge Dr. iur. Thomas Ender Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht 29.09.2017 Planerverträge 1
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Planerverträge

Dr. iur. Thomas EnderRechtsanwalt und Notar

Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht

29.09.2017 Planerverträge 1

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Der Planervertrag

• ist ein Vertrag • zwischen einem Planer und einem Vertragspartner • mit dem Zweck der Erbringung einer baubezogenen Planerleistung

• Ausarbeitung von Plänen• Erstellung eines Kostenvoranschlages• Vergabe• Bauleitung / bauleitende Überwachung von Bauarbeiten

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Gegenstand des Planervertrages

• Der Begriff des Planervertrages ist rechtlich nicht definiert• Die Praxis bestimmt, was zum Gegenstand des Planervertrages gehört• Zuordnung der planerischen Tätigkeiten:

• Beratende Tätigkeiten• Planende Tätigkeiten• Überwachende Tätigkeiten

• Was sich in der Praxis als die planerischen Leistungen herausgebildet hatte, wird in den Leistungsbeschrieben der SIA-Ordnungen abgebildet

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Der Abschluss von Planerverträgen

• übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien • Für Antrag zum Abschluss eines Planervertrages und für die Annahme

gelten Art. 3 ff. OR• Einigkeit über alle objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragspunkte

notwendig:• Parteien: objektiv wesentlich• Leistung: objektiv wesentlich• Honorar: evtl. subjektiv wesentlich• Termine: evtl. subjektiv wesentlich• Haftung: evtl. subjektiv wesentlich• Urheberrecht: evtl. subjektiv wesentlich

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Zu den wesentlichen Vertragspunkten

• Umschreibung der Leistung: • Fehlt es an der Abrede und der Einigung über die zu erbringende Leistung

kommt der Vertrag nicht zustande!• Den Parteien steht es frei, wie detailliert sie sie die Planerleistungen festlegen• Orientierung / Übernahme der Leistungsbeschreibungen der SIA-Ordnungen

• Entgeltlichkeit / Honorar:• Die Frage der Entgeltlichkeit ist kein objektiv wesentlicher Vertragspunkt• Vertrag kommt damit auch ohne Einigung über Entgeltlichkeit zustande• Die Höhe des Entgelts ist kein objektiv wesentlicher Vertragspunkt:

• Im Auftrag: Verkehrsübung • Im Werkvertrag: Vergütung nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der

Aufwendungen

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Form des Planervertrages

• keine Formvorschriften: Willensäusserung ausdrücklich oder stillschweigend

• Art. 1.2.1 der SIA-Ordnungen 102 und 103: Verträge werden «schriftlich, mündlich oder durch entsprechendes Handeln abgeschlossen»

• Ausnahme: Die Parteien behalten sich eine Form (z.B. Schriftlichkeit) vertraglich vor: dann kommt der Vertrag erst zustande, wenn die Form erfüllt ist, d.h. der Vertrag beidseits unterschrieben ist

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Die SIA-Ordnungen für Leistungen und Honorare (LHO)• Grosse Bedeutung in der Praxis• vom Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Verein (SIA) ohne

staatlichen Auftrag herausgegeben• regeln die Leistungen und Honorare von Planern• u.a.

• SIA-Ordnung 102: Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten;

• SIA-Ordnung 103: Ordnung für Leistungen und Honorare der Bauingenieurinnen und Bauingenieure;

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Zur Geltung der LHO in den Planerverträgen

• LHO gelten nicht von Gesetzes wegen• LHO haben keine regelbildende Übung, und sind nur dann

verbindlich, wenn sie von den Parteien vertraglich übernommen worden sind

• Eine bloss teilweise Übernahme der LHO ist möglich (z.B. Leistungsbeschrieb)

• Individuelle Abreden der Parteien gehen den LHO vor! • Globale Übernahme (also Übernahme ohne Kenntnis des Inhalts)

zwar möglich, unter Umständen greifen dann aber Schutzbestimmungen zu Gunsten der unkundigen Partei

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Aufbau der LHO

• Einheitlicher Aufbau / teilweise identischer Inhalt:• Allgemeine Vertragsbedingungen (Art. 1)• Aufgaben und Stellung des Planers (Art. 2)• Leistungen des Planers (Art. 3)• Leistungsbeschrieb (Art. 4)• Grundzüge der Vergütung der Architekten-oder Ingenieurleistungen (Art. 5)• Honorarberechnung nach dem effektiven Zeitaufwand (Art. 6)• Honorarberechnung nach den Baukosten

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SIA 1001/1 Planer-/Bauleitungsvertrag als Vertragsurkunde

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SIA 1001/1 Planer-/Bauleitungsvertrag

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Parteien des Planervertrages

Planer und sein Vertragspartner

• Bauherr – Planer• Totalunternehmer – Planer• Generalplaner – Planer• Planer - Subplaner

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SIA 1001/1 Planer-/Bauleitungsvertrag

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Erscheinungsformen des Planervertrages

• Geordnet nach Fachbereich:• Architekturvertrag• Ingenieurvertrag über die verschiedenen Ingenieurleistungen

• Geordnet nach Umfang:• Vertrag über einzelne Teilleistungen (z.B. Projektierung, Bauleitung oder

Kostenkontrolle) • Gesamvertrag: umfasst sämtliche Planerleistungen im Zusammenhang mit

einem Bauvorhaben, mindestens aber die Projektierung und die Bauleitung• Generalplanervertrag: umfasst im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben

oder einem Teilwerk alle Planungsleistungen oder mehrere Planungsleistungen unterschiedlicher Fachgebiete

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SIA 1001/1 Planer-/Bauleitungsvertrag

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SIA 1001/1 Planer-/Bauleitungsvertrag

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SIA 1001/1 Planer-/Bauleitungsvertrag

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Umschreibung der Leistungen z.B. gemäss Leistungsbeschrieben der SIA-Ordnungen (LHO)

• SIA-Ordnung 102: Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten

• SIA-Ordnung 103: Ordnung für Leistungen und Honorare der Bauingenieurinnen und Bauingenieure

• SIA-Ordnung 108: Ordnung für Leistungen und Honorare der Ingenieurinnen und Ingenieure der Bereiche Gebäudetechnik, Maschinenbau und Elektrotechnik

Jeweils in Art. 4

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Die Leistungsbeschriebe der LHO (am Beispiel 103) (I)• Einheitlicher Aufbau bei allen LHO:

• Organisation• Auftragsgegenstand / Beschrieb und Visualisierung• Kosten / Finanzierung• Termine• Administration• Leistungen und Entscheide des Auftraggebers

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Die Leistungsbeschriebe der LHO (am Beispiel 103) (II)• gliedern die Leistungen des Planers entsprechend den üblichen

Phasen des Bauablaufs• abgestimmt auf das Leistungsmodell Bauplanung (112)• enthalten die Grundleistungen• enthalten allfällig besonders zu vereinbarende Leistungen

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Die Leistungsbeschriebe der LHO (am Beispiel 103) (III)• Strategische Planung, umfassend Bedürfnisformulierung und

Lösungsstrategien• Vorstudien, umfassend Definition des Bauvorhabens, Machbarkeitsstudie,

Auswahlverfahren• Projektierung, umfassend Vorprojekt, Bauprojekt,

Bewilligungsverfahren/Auflageprojekt• Ausschreibung, umfassend Ausschreibung, Offertvergleich, Vergabeantrag • Realisierung, umfassend Ausführungsprojekt, Ausführung,

Inbetriebnahme, Abschluss• Bewirtschaftung, umfassend Betrieb,

Überwachung/Überprüfung/Wartung, Instandhaltung

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SIA 1001/1 Planer-/Bauleitungsvertrag, Beilage 1, Teilphasen Architektenleistungen

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SIA 1001/1 Planer-/Bauleitungsvertrag, Beilage 2, Teilphasen Bauingenieurleistungen

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SIA 1001/1 Planer-/Bauleitungsvertrag

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Das Planerhonorar (I)

• Entschädigung, die dem Planer für seine Bemühungen zusteht• Der Planer ist verpflichtet, vor der Aufnahme seiner über die Höhe

des erfahrungsgemäss zu erwartenden Honorars aufzuklären

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Das Planerhonorar (II)

• Die Höhe des Honorars kann von den Parteien frei festgelegt und ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden:

• Festpreis: Pauschal oder Globalhonorar• Vergütung nach Zeitaufwand• Prozenthonorar: in Prozenten des Interessewertes (z.B. Baukosten)

• Bei Fehlen einer Vereinbarung:• beim Auftrag: Die Höhe des Honorars wird nach Verkehrsübung festgelegt• beim Werkvertrag: Die Höhe des Honorars deckt den Wert der Arbeit und der

Aufwendungen (Art. 374 OR)

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SIA 1001/1 Planer-/Bauleitungsvertrag

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SIA 1001/1 Planer-/Bauleitungsvertrag

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SIA 1001/1 Planer-/Bauleitungsvertrag

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SIA 1001/1 Planer-/Bauleitungsvertrag

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SIA 1001/1 Planer-/Bauleitungsvertrag

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Beendigung des Planervertrages

• Ordentliche Beendigung durch Erfüllung• Einvernehmliche Beendigung durch Aufhebungsvertrag• Beendigung durch Kündigung

• Eine formlose Kündigungserklärung genügt: Schriftlichkeit ist aber dringendst zu empfehlen

• Die Erklärung ist empfangsbedürftig, muss als dem Gekündeten zugehen• Die Kündigung ist bedingungsfeindlich• Die Kündigung ist unwiderruflich; der Abschluss eines neuen Vertrages bleibt

offen

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Kündigung des Planervertrages

• Beim Planerwerkvertrag• Rücktrittsrecht des Bestellers nach 377 OR• Solange das Werk unvollendet ist• Gegen volle Schadloshaltung• Art. 377 OR kann vertraglich geändert oder ausgeschlossen werden• Kein (ordentliches) Rücktrittsrecht des Planers !!!

• Beim Planerauftrag (und beim Gesamtvertrag)• Beidseitiges jederzeitiges Kündigungsrecht nach Art. 404 OR• An keine Voraussetzungen geknüpft• Art. 404 OR ist zwingendes Recht, kann vertraglich nicht geändert oder

ausgeschlossen werden• Schadloshaltung bei Kündigung zur Unzeit

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Qualifikation des Planervertrags

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Qualifikation des Planervertrages

• Der Planervertrag kann nicht einheitlich qualifiziert werden• Der Planervertrag kann sein:

• ein einfacher Auftrag nach Art. 394 ff. OR • ein Werkvertrag nach Art. 363 ff. OR • ein gemischter Vertrag, der die Elemente des Werkvertrags und des Auftrags

vereint • Ein Innominatkontrakt, d.h. ein Vertrag, der gesetzlich nicht geregelt ist

• Die Qualifikation des Planervertrages und seine Abgrenzung zu anderen Vertragstypen ist wichtig:

• Unterschiedliche Rechte und Pflichten • Unterschiedliche Beendigungsmöglichkeiten

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Qualifikation der einzelnen Verträge

• Reiner Planungsvertrag, beschränkt auf Herstellung von Bauplänen, Skizzen und Bauprojekten, Ausführung- und Detailplänen, ist Werkvertrag: Mit der Herstellung der Pläne schuldet der Planer einen unkörperlichen Arbeitserfolg

• Vertrag über die Erstellung eines Kostenvoranschlages gilt als Auftrag• Vertrag über die Vergabe von Arbeiten (Vorbereitung der

Ausschreibung, Einholen von Unternehmerofferten, Stellung eines Vergabeantrages) gilt als Auftrag

• Bauleitungsvertrag (Leitung und Überwachung der Bauausführung) gilt als Auftrag

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Auswirkungen der unterschiedlichen Qualifikation• Im Werkvertrag (reiner Planungsvertrag) ist ein Arbeitserfolg (ein

unkörperliches Werk) als Produkt einer intellektuellen Tätigkeit geschuldet

• Im Auftrag (Erstellung eines Kostenvoranschlages, Vergabe von Arbeiten, Bauleitung) schuldet der Planer ein sorgfältiges Tätigwerden im Interesse des Vertragspartners

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Qualifikation des Gesamtvertrages

• Gesamtvertrag (Planer übernimmt sämtliche Planerleistungen für die Durchführung eines Bauvorhabens, mindestens aber die Projektierung und die Leitung der Bauausführung): Die Qualifikation als Werkvertrag oder Auftrag ist umstritten

• Gesamtvertrag (des Architekten) nach herrschender Rechtsprechung: • gemischtes Vertragsverhältnis• Unterschiedliche Rechtsfolgen bei der Beurteilung einzelner Leistungen• Haftung aus Werkvertrag bei Planfehler• Haftung aus Auftrag bei z.B. unsorgfältiger Bauaufsicht• Auflösung nach Auftragsrecht

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SIA-Ordnungen für Leistungen und Honorare (LHO), Allgemeine Vertragsbedingungen (Art. 1)

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Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der LHO (am Beispiel 103) (I)• Sorgfaltspflicht:

• nach bestem Wissen und Können die Interessen des Auftraggebers wahren • die vertraglich vereinbarten Leistungen unter Beachtung der allgemein

anerkannten Regeln des Fachgebietes zu erbringen

• Treuepflicht: • keine persönlichen Vergünstigungen von Dritten entgegennehmen• Kenntnisse aus der Auftragsbearbeitung vertraulich behandeln

• Vertretung des Bauherrn: • Soweit Tätigkeiten mit der Auftragserledigung üblicherweise direkt

zusammenhängen, vertritt der Planer den Bauherrn

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Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der LHO (am Beispiel 103) (II)• Informationspflicht:

• Der Ingenieur hat den Bauherrn umgehend über alle Entwicklungen zu orientieren, welche für das Projekt von Bedeutung sind.

• Arbeitssicherheit• Weisungsrecht / Abmahnungspflicht:

• Der Ingenieur hat den Bauherrn auf Folgen seiner Weisungen, insbesondere hinsichtlich Termine, Qualität und Kosten, aufmerksam zu machen

• Er muss bei unzweckmässigen Anordnungen und Begehren abmahnen• Wenn die Abmahnung Sicherheitsregeln betrifft, welche der Bauherr nicht

einhalten will, muss er sein Mandat niederlegen

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Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der LHO (am Beispiel 103) (III)• Prüfungspflichten:

• Der Ingenieur hat sachverständig erstellte Arbeitsergebnisse von Dritten nicht zu prüfen;

• er muss Mängel, die er erkennt, dem Bauherrn anzeigen und ihn auf nachteilige Folgen aufmerksam machen

• die er erkennt, oder die er erkennen musste oder konnte?

• Rechenschaftsablegung und Unterlagen/Aufbewahrung von Dokumenten

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Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der LHO (am Beispiel 103) (IV)• Rechte an Arbeitsergebnissen des Beauftragten:

• Die Rechte an seinen Arbeitsergebnissen verbleiben beim Beauftragten, insbesondere urheberrechtlich geschützte Werke (geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter)

• Beizug von Dritten zur Vertragserfüllung: • Der Ingenieur ist berechtigt, für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Subplaner

beizuziehen• Abschlagszahlungen, Sicherstellung, Vorauszahlung/Einstellung der

Arbeiten bei unberechtigter Nichtleistung von Vergütungen durch den Auftraggeber:

• Der Ingenieur hat Anspruch auf Abschlagszahlungen im Umfang von 90 % der vertragsgemäss erbrachten Leistungen.

• Wenn der Bauherr Zahlungen unberechtigt verweigert kann der Ingenieur seine Arbeiten bis zur Erfüllung der Zahlungspflicht einzustellen

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Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der LHO (am Beispiel 103) (V)• Vorzeitige Beendigung des Vertrages:

• Der Vertrag kann unabhängig von seiner rechtlichen Qualifikation (Werkvertrag oder Auftrag) von jeder Partei jederzeit widerrufen oder gekündigt werden

• Erfolgt die Kündigung durch den Bauherrn zur Unzeit, ist der Ingenieur berechtigt, nebst dem Honorar für die vertragsgemäss geleistete Arbeit einen Zuschlag zu fordern.

• Der Zuschlag beträgt 10 % des Honorars für den entzogenen Auftragsteil oder mehr, wenn der nachgewiesene Schaden grösser ist

• Eine Kündigung zur Unzeit liegt vor, wenn der Beauftragte keinen begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat und die Kündigung hinsichtlich des Zeitpunktes und der von ihm getroffenen Dispositionen für ihn nachteilig ist

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Der Bauleitungsvertrag im Besonderen

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Zum Begriff Bauleitung (I)

• Begriff:• Einerseits verstanden als Tätigkeit• Andererseits verstanden als die Person(en), die die Tätigkeiten ausüben

• Umfasst • Leitung, • Überwachung• Koordinationdes Bauens im Rahmen der Realisierung einer Baute

• Umschreibung der Aufgaben individuell, oder durch Verweis auf die LHO• SIA 102: Bauleitung als Leistungsbestandteil des Gesamtvertrages• SIA 103: Bauleitung nur dann Leistungsbestandteil, wenn der Ingenieur Gesamtleiter

ist

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Zum Begriff Bauleitung (II)

• Die vorgelagerte Planung gehört nicht zur Bauleitung• Der Bauleiter setzt das Projekt nicht eigenhändig um, er leitet die

Unternehmer an, die einzelnen Bauleistungen auszuführen• Bei einzelnen Tätigkeiten (Erstellen der Werkverträge, Erarbeitung

Ausführungspläne) ist die Grenze zwischen Planung und Bauleitung nicht immer klar

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Pflichten der Bauleitung (I)

• Bauleitungsvertrag als einfacher Auftrag nach Art. 394 ff. OR: Pflicht, den Auftrag sorgfältig und getreu zu erfüllen

• Informationspflicht: den Bauherrn unaufgefordert über alle wesentlichen Vorgänge auf der Baustelle informieren

• Aufklärungspflicht: den Bauherrn über alle relevanten Vorgänge und Zusammenhänge aufzuklären und ihm Risiken und Konsequenzen zu erläutern

• Beratungspflicht: den Bauherrn in allen Fragen fachkundig beraten

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Page 49: Planerverträge · 2017. 10. 1. · Planerverträge Dr. iur. Thomas Ender Rechtsanwalt und Notar. Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht. 29.09.2017 Planerverträge 1

Pflichten der Bauleitung (II)

• Abmahnungspflicht: bei unzweckmässigen oder unerfüllbaren Weisungen des Bauherrn; Hinweis auf die Folgen der Weisung betreffend Termin, Qualität und Kosten

• Sorgfaltspflicht: eines sorgfältigen, durchschnittlichen Fachmanns in seinem Fachgebiet; erhöhte Anforderungen bei einem Spezialisten

• Sorgfaltspflicht: Einhaltung und Umsetzung der anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten

• Treuepflicht: Unterordnung der eigenen Interessen unter jene des Bauherrn; Verhalten und Handeln, dass das geplante Bauvorhaben bestmöglich realisiert werden kann

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