Date post: | 06-Apr-2015 |
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Pflichten des Arbeitgebers
Lohnzahlungspflicht (OR 322 - 322d) Auszahlungsvorschriften (OR 323 - 323b) Lohn bei Arbeitsverhinderung (OR 324 - 324b) Lohnabtretung und -verpfändung (OR 325) Akkordarbeit (OR 326 - 326a) Auslagenersatz, Arbeitsgeräte (OR 327 - 327c) Persönlichkeitsschutz (OR 328 - 328a) Freizeit und Ferien (OR 329 - 329e) Übrige Pflichten (OR 330 - 330a)
Lohnauszahlung
Lohnhöhe frei, soweit keine Mindestlöhne durch GAV/NAV vorgeschrieben sind
wenn ausnahmsweise keine Abmachung über den Lohn besteht -> «üblicher» Lohn
Art. 8 Abs. 3 BV: gleicher Lohn für Mann und Frau!
Umrechnung von Monats- in Stunden-, Ta- ges- oder Wochenlohn: s. Buch Schürer
Gratifikation oder 13. Monatslohn?
Die «Grati» ist eine nicht im voraus bezifferte Sondervergütung bei bestimmten Anlässen (Weihnachten, Abschluss des Geschäftsjah- res usw.)
sobald aber die «Sondervergütung» be-stimmt oder bestimmbar ist oder regelmäs- sig vorbehaltlos ausgerichtet wird, nimmt sie den Charakter eines 13. Monatslohns an
Lohnfortzahlung bei Verhinderung (1)
Grundsatz: ohne Arbeit kein Lohn! ausser wenn der AG die Leistung des AN
nicht annimmt bzw. nicht ermöglicht (soge- nannter Annahmeverzug des AG) und wenn der AN durch bestimmte, in seiner
Person liegende Gründe an der Arbeitsleis-tung unverschuldet verhindert ist
Lohnfortzahlung bei Verhinderung (2)
Verhinderung mangels Arbeitszuteilung durch den AG: Art. 324 OR
Art. 324a OR: Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Schwangerschaft als Beispiele unverschuldeter Verhinderung AN
Das AV muss 3 Monate gedauert haben oder fest für mehr als 3 Monate abgeschlos- sen sein
Lohnfortzahlung bei Verhinderung (3)
Dauer des Lohnanspruches siehe zB div.GAV oder NAV Pflegepersonal Art. 15
«Zürcher Skala» in AI, AR, SH, TG, ZG und ZH, «Basler Skala» in BL und BS, übrige Kantone «Berner Skala» (Schürer S. 114)
es können abweichende Vereinbarungen ge- troffen werden, wenn diese für die AN min-
destens gleichwertig sind
Information, Anhörung, Mitwirkung
Grundsatz: Vertragsänderungen müssen von beiden Parteien genehmigt werden
Einseitig sind zB Anordnungen und Weisun- gen sowie die Kündigung
Bundesgesetz vom 17.12.1993 über die In- formation und Mitsprache der AN in den Be-trieben (MWG)
gewisse Mitspracherechte gemäss ArG
Datenschutz
Der AG darf Daten über den AN nur bear- beiten, soweit sie dessen Eignung für das AV betreffen oder im Zusammenhang mit der Erfüllung des AV erforderlich sind (Art. 328b OR, Art. 4 DSG)
Die Missachtung von Datenschutzbestim- mungen kann zivil- und strafrechtliche Fol- gen haben (Art. 15, 34 und 35 DSG)
Arbeit auf Abruf
Teilzeitarbeitsvertrag ohne feste Arbeitszeit
Die Arbeitszeit richtet sich hier nach dem Arbeitsvolumen. Die Richtzeit von zB 20
Stunden pro Woche darf im Jahresdurch- schnitt nicht um mehr als 20 % unterschrit- ten werden
Bereitschaftsdienst im Betrieb ist voll zu be- zahlen, solche ausserhalb mit einer Ent-
schädigung von mind. 25 % des Lohns
Aushilfsarbeit
immer befristet, kurzzeitig, unregelmässig also kein über längere Zeit andauerndes
Arbeitsverhältnis, sondern immer wieder neue kurze Arbeitsverhältnisse
jeweils keine Kündigung nötig oder möglich verboten sind «Kettenverträge» zwecks
Umgehung des gesetzlichen AN-Schutzes
Job-Sharing
hier besetzen zwei Arbeitnehmer(-innen) gemeinsam eine Stelle
grössere Freiheit der AN in der Einteilung ihrer Arbeitszeit
Vertretungspflicht der beiden AN kann vertraglich frei vereinbart werden
im Extremfall unbeschränkte Vertretungs- pflicht (Nachteil für AN, da praktisch
eine dauernde Abrufbereitschaft besteht)
Flexible Arbeits- zeitformen
siehe dazu die leicht verständliche Darstel-lung im Buch von Schürer, S. 123 ff.
Gleitende Arbeitszeit Jahresarbeitszeit (hier wird nicht die Woche,
sondern das Jahr als Bezugsgrösse der Ar- beitszeit genommen)
Arbeit nach Mass («Bandbreitenmodell»)
Arbeits- und Ruhe- zeitvorschriften
Wo keine kollektivvertraglichen Vereinba- rungen anwendbar sind, richtet sich die Arbeitszeit nach der individuellen vertrag- lichen Abrede. Zu beachten sind dabei al- lerdings die zwingenden Vorschriften des ArG über die Arbeits- und Ruhezeit (Art. 9 - 28) und die Sonderbestimmungen für Schwangere, Jugendliche und AN mit Fa-milienpflichten (Art. 29 - 36 ).
Dauer und Ein- teilung der Arbeits- zeit, Pausen
Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die AN zur Verfügung des AG zu halten hat.
Der Weg zu und von der Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit (Art. 13 Abs. 1 ArGV 1). Ausnah- men siehe Art. 13 Abs. 2 und 4 ArGV 1.
Pikettdienst: siehe Art. 14 ArGV 1. Pausen und Ruhezeiten: zahlreiche Vor-
schriften, deren Behandlung zu weit ginge
Überstunden-/ Überzeitarbeit (1)
sowohl das OR (Art. 321c) als auch das ArG (Art. 12 und 13) enthalten Bestimmungen dazu
Überstunden sind Mehrstunden über die verabrede-te Arbeitszeit hinaus (bei einer 80 %-Teilzeiterin also alles, was darüber hinausgeht) Überzeit hingegen ist die (ausnahmsweise) Über-
schreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von normal 45/50 Stunden
Überstunden-/ Überzeitarbeit (2)
die AN ist zur Leistung von Überstunden verpflichtet, soweit diese notwendig ist und sie ihr nach Treu und Glauben zugemutet werden kann
nicht zumutbar ist Überstundenarbeit zB bei un- zweckmässiger Arbeitsorganisation, bei dauernd er- höhtem Arbeitsanfall oder bei gesundheitlicher Ge- fahr für die betroffene AN
der Überstundenzuschlag von 25 % kann schriftlich wegbedungen werden. Bitte Art. 321c OR lesen!
Überstunden-/ Überzeitarbeit (3)
Überstunden müssen angeordnet sein, damit die AN einen Anspruch auf Kompensation oder Vergü- tung hat. Es genügt auch ein stillschweigendes Einverständnis des AG, sofern er von der Leistung der Überstunden Kenntnis hat und nicht dagegen einschreitet
Überstunden müssen sofort gemeldet werden Beweispflichtig für die Leistung und Anzahl der
Überstunden ist grundsätzlich die AN!
Tages-, Abend- und Nachtarbeit
Nach Art. 10 ArG gilt die Arbeit von 6 bis 20 Uhr als Tagesarbeit, diejenige von 20 bis 23 Uhr als Abendarbeit (bewilligungsfrei)
Nachtarbeit ist durch Art. 16 ArG grundsätz-lich verboten - Ausnahmen können bewilligt werden, sofern sie unentbehrlich oder drin-gend nötig sind (vgl. Art. 17 ArG)
Ferien
siehe Art. 329a - 329e OR die AN hat einen Anspruch auf (der Erholung
dienende) Ferien an sich und auf Bezahlung des üblichen Lohns während dieser Zeit
auch Teilzeiterinnen haben einen Ferienan- spruch von normal vier Wochen, nur ihr Lohn während dieser Zeit bemisst sich nach ihrem Beschäftigungsgrad
Verschiedene Absen- zen des Arbeitnehmers
Dem AN sind die üblichen freien Tage und Stunden zu gewähren (Art. 329 Abs. 3 OR)
Beispiele: Heirat 2 - 3 Tage, Geburt 1 Tag, Todesfall 2 - 3 Tage, Zügeln 1 Tag, Betreu-
ung kranker Kinder bis zu 3 Tage (Art. 36 Abs. 3 ArG)
Arzt- und Zahnarztbesuche sind möglichstwenig störend festzulegen
Time for a beer…