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Persönliches Budget - dguv.de · Persönliches Budget - Handlungsleitfaden - Seite 3 Vorwort Das...

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Leitfaden für die Anwendung und Umsetzung des Persönlichen Budgets im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung Stand: 02.Februar 2012 Persönliches Budget - Handlungsleitfaden -
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Leitfaden für die Anwendung und Umsetzung des Persönlichen Budgets im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung Stand: 02.Februar 2012

Persönliches Budget - Handlungsleitfaden -

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Mitwirkende der Projektgruppe „Persönliches Budget“ der DGUV

Ellen Bleichrodt (UK Nordrhein-Westfalen), Andreas Brodkorb (BGRCI),Winfried Gehrke (BGN), Dorothee Czennia (Sozialverband VdK Deutschland), Ursula Haase (UK Mecklenburg-Vorpommern), Doris Habekost (DGUV; Leitung der Projektgruppe), Thomas Ideker (DGUV Landesverband Nordwest), Lars Kaiser (BGW), Steffen Krohn (DGUV), Michael Kucklack (LSV-SpV), Christine Lamber-ty (UK Berlin), Kerstin Palsherm (BGW), Ralf Paulsen (VBG), Gerhard Polzer (UK Sachsen), Dirk Scholtysik (DGUV), Bernd Stolzenberg (UK Berlin), Steffen Weis (BGHM), Harald Wendling (BGHW), Martina Wesselbaum (UK Nordrhein-Westfalen), Björn Windel (BG BAU), Dimo-Mario Winter (VBG)

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Vorwort

Das Persönliche Budget hat sich in der gesetzlichen Unfallversicherung etabliert. Die Möglichkeit, selbstbestimmt die eigene Reha oder Pflege zu organisieren, wird jähr-lich von mehr als 1000 Betroffenen genutzt. Aus anderen Ländern wissen wir aller-dings: Bei mindestens jedem zehnten Versicherten kann ein Persönliches Budget - für eine oder sogar mehrere Leistungen - verwirklicht werden. Unser vom Bundes-ministerium für Arbeit und Soziales gefördertes Projekt „Komplexe Persönliche Bud-gets für schwerstverletzte Menschen - ProBudget“ hat gezeigt, dass bei kompetenter Beratung sogar jeder Fünfte ein Budget beantragt. „ProBudget“ hat auch belegt, dass das Persönliche Budget Selbstbestimmung und Teilhabe stärkt. Die größten Hürden für eine Inanspruchnahme sind aber nach wie vor mangelnde Kenntnisse und geringe Erfahrungen – auf Seiten der Versicherten ebenso wie auf Seiten der UV-Träger. Die DGUV und ihre Mitglieder verpflichten sich in ihrem Aktionsplan zur Behinderten-rechtskonvention der Vereinten Nationen (UN BRK) dazu, das Prinzip der Partizipa-tion der Versicherten zu stärken. Für den Reha-Prozess bedeutet das: Wir wollen die selbstbestimmte Auswahl von Leistungen und die Berücksichtigung der individuellen Wünsche der Versicherten hinsichtlich der Auswahl der Leistungserbringer unter-stützten. Der Maßnahmenkatalog des Aktionsplans sieht deshalb auch die weitere Verbreitung Persönlicher Budgets vor. Zentral sind in diesem Rahmen die Schulun-gen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der Ausbau der Beratungsstrukturen. Die intensive und umfassende Begleitung und Betreuung der Versicherten ist ein großer Vorteil der gesetzlichen Unfallversicherung. Kein anderer Reha-Träger ver-fügt über solch enge und oft dauerhafte Kontakte zu seinen Versicherten. Die ge-naue Kenntnis der persönlichen Situation, der Verletzung oder Erkrankung, des häuslichen Umfelds, der individuellen Fähigkeiten, Ressourcen und Wünsche bietet ideale Möglichkeiten, über das Persönliche Budget zu beraten und seinen Rahmen gemeinsam zu gestalten. Insbesondere bei Reisekosten die über einen längeren Zeitraum erbracht werden, bei den Leistungen im Pflegebereich sowie bei den sozialen Teilhabeleistungen soll-te das Persönliche Budget als Form der Leistungsumsetzung immer als Erstes in Be-tracht gezogen werden. Mit dem Ziel einer besseren Praxistauglichkeit sind in den jetzt vorliegenden Hand-lungsleitfaden die bisher gewonnenen Erfahrungen im Umgang mit dem Persönli-chen Budget, die Ergebnisse von ProBudget und Ihr Feedback als Anwender einge-flossen. Die DGUV will mit dem Handlungsleitfaden das Persönliche Budget befördern und weiter verbreiten. Damit soll im Rehabilitations- und Pflegebereich die Selbstbestim-mung und Selbstverantwortung Betroffener gestärkt werden. Dr. Joachim Breuer

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Persönliches Budget - Handlungsleitfaden -

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Inhalt

Ziel des Leitfadens 5

1. Grundsätzliches 5

1.1. Begriffsbestimmungen 5

1.2. Pro Persönliches Budget 6

1.3. Leistungen im Rahmen der Persönlichen Budgets 6

1.4. Rechtliche Gestalt 7

2. Zielvereinbarung 8

2.1 Kurze Zielvereinbarung 8

2.2 Umfassende Zielvereinbarung 9

2.2.1 Ziele und Leistungsbedarf 9

2.2.2 Höhe und Bemessung des Persönlichen Budgets 11

2.2.3 Probe-Budgets 12

2.2.4 Budgetzeitraum 12

2.2.5 Zahlungsmodus 12

2.2.6 Qualitätssicherung 13

2.2.7 Nachweise für die Mittelverwendung 14

2.2.8 Anpassung, Nachzahlung, Rückforderung 14

3. Unterstützung und Begleitung beim Persönlichen Budget 16

4. Tabellarischer Überblick über Leistungen 16

Anlage 1: 21

Anlage 2: 22

Anhang 33

Anhang 34

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Ziel des Leitfadens

Der von den Verbänden der Unfallversicherungsträger (UV-Träger) be- schlossene Leitfaden soll zur einheitlichen Anwendung und Umsetzung des Persönlichen Budgets sowie dessen kontinuierlicher Verbreitung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung beitragen.

1. Grundsätzliches

Das Persönliche Budget soll die Selbstbestimmung und Teilhabe der Leis-tungsberechtigten fördern. Es dient ausdrücklich nicht dem Ziel, Sozialleis-tungen oder Verwaltungskosten einzusparen (s. Kapitel 2.2.2). Die Erfah-rung des Reha-Managements zeigt, dass der Rehabilitationsprozess durch mehr Eigenverantwortung und Selbstbestimmung positiv beeinflusst werden kann. Die Leistungserbringung in Form eines Persönlichen Budgets stärkt damit die Wirksamkeit des Rehabilitationsprozesses. Das Persönliche Budget ist keine zusätzliche Leistung, sondern eine andere Form der Ausführung von Leistungen. Hat der UV-Träger den Anspruch auf Reha- und Teilhabeleistungen festge-stellt, können Berechtigte diese ganz oder teilweise als Persönliches Budget beanspruchen. Auf Antrag (formlos) ist die Leistung als Persönliches Budget zu erbringen (§§ 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 159 Abs. 5 SGB IX). Versi-cherte erhalten dann auf der Grundlage einer gemeinsam getroffenen Ziel-vereinbarung die ihnen zustehenden Sach- und Dienstleistungen als Geld-betrag, über den sie weitgehend eigenverantwortlich bestimmen sollen. Da es sich um eine Geldleistung anstelle einer Sach- oder Dienstleistung handelt, gilt das Persönliche Budget nicht als Einkommen i. S. des Steuer-rechts. Die UV-Träger beraten proaktiv zum Persönlichen Budget. An den Verfah-ren der Heilverfahrenssteuerung, der Rehabilitations- und Teilhabeplanung ändert die Leistungsform des Persönlichen Budgets nichts.

1.1. Begriffsbestimmungen

Budgetnehmer/-innen sind die Leistungsberechtigten und Budgetgeber die Reha-/Leistungsträger (wie. z.B. die UV-Träger). Zu unterscheiden sind:

- Einfache Persönliche Budgets für eine oder mehrere Leistungen, die

einem einzigen Teilhabebereich zuzuordnen sind (z.B. Fahrtkosten im Rahmen der medizinischen Rehabilitation)

- Komplexe Persönliche Budgets für Leistungen aus verschiedenen Teilhabebereichen (z.B. sowohl zur medizinischen Rehabilitation als auch zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft)

- Trägerübergreifende Persönliche Budgets für Leistungen aus der Unfallversicherung und gleichzeitig Leistungen anderer Rehabilitations-träger (z.B. in Zusammenarbeit mit dem Integrationsamt oder in Zu-sammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung bei bestehender Grunderkrankung wie beispielsweise Diabetes, Abhängigkeitserkran-kung)

Selbst- bestimmung

Sach- und Dienst- leistung als Geldbetrag

Budgetneh-mer/in und Budgetgeber

einfaches PB

komplexes PB

trägerüber-greifendes PB

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1.2. Pro Persönliches Budget

Das Persönliche Budget bietet für Budgetnehmer/-innen und Budgetgeber Vorteile. Teilhabe- und Reha-Ziele werden einvernehmlich vereinbart, eben-so der damit verbundene Leistungsrahmen. Regelmäßige Routinetätigkei-ten, z.B. wiederkehrende Abrechnungen bei Fahrtkosten, Haushaltshilfe oder Pflege, können auf beiden Seiten entfallen. Bei jeder Beratung und Entscheidung über Reha- und Teilhabeleistungen ist im laufenden Reha-Verfahren über die Voraussetzungen, Möglichkeiten sowie Vor- und Nachteile eines Persönlichen Budgets mit zu informieren und proaktiv zu beraten. Ziel ist die Förderung einer selbstbestimmten Le-bensführung und eine von beiden Seiten akzeptierte Leistungsgestaltung.

Der Einsatz des Persönlichen Budgets erfordert proaktives Handeln, dies bedeutet insbesondere

- Kommunikation auf Augenhöhe und gegenseitiges Vertrauen

- Erkennen der individuellen Bedürfnisse der Budgetnehmer/-innen durch persönlichen oder telefonischen Kontakt

- Motivation und Beratung zur Antragsstellung

- Abbau hemmender und Stärkung fördernder Faktoren

- Unterstützung und Begleitung bei der Nutzung Persönlicher Budgets.

1.3. Leistungen im Rahmen der Persönlichen Budgets

Alle zustehenden Sach- und Dienstleistungen der Rehabilitation und Teilhabe sind auf Antrag als Persönliches Budget zu erbringen (Rechts-anspruch). Dies schließt ergänzende Leistungen ein (z.B. Reisekosten, Haushaltshilfe, Kinderbetreuungskosten, Hilfsmittel, Energiemehrkosten, Erholungsaufenthalte). Den Versicherten steht es frei, alle, einzelne oder auch nur Teilleistungen als Persönliches Budget in Anspruch zu nehmen.

Auch Pflegesachleistungen der Unfallversicherung können unabhängig vom Pflegegeld oder mit diesem zusammen als Persönliches Budget erbracht werden. Hierauf haben Versicherte aber, anders als bei den Reha- und Teilhabeleistungen, keinen Rechtsanspruch.

Eine Übersicht mit Hinweisen zu einzelnen Leistungen findet sich in der Tabelle im Kapitel 4. Ist der Grundanspruch zwischen den Beteiligten geklärt, gibt es keinen Grund, ein Persönliches Budget abzulehnen. In begründeten Ausnahme-fällen aber kann das beantragte Persönliche Budget, anstelle des Geld-betrages, alternativ z. B. in Form von Gutscheinen, durch Geldhinterlegung bei der Bank oder Bestellung eines/einer „Geldverwalters/Geldverwalterin“ (ggf. in Bedarfsbemessung einzubeziehen, vgl. Kapitel 2.2.2) erbracht werden. Ggf. kann auch eine enge Begleitung durch den UV-Träger und Ähnliches erwogen werden oder zur Sicherung des Rehabilitationserfolges kann der UV-Träger bei Bedarf eine Überprüfung der Ergebnisqualität durchführen. Wegen der zielgerichteten und koordinierenden Steuerung des Heilver-fahrens durch die UV-Träger ist es - auch im Interesse der Betroffenen - in

Entbürokra-tisierung

proaktives Handeln

Anspruch auf Persönliches Budget bei Reha- und Teilhabeleis-tungen

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der Regel nicht sinnvoll, bestimmte Maßnahmen der medizinischen Reha-bilitation zu budgetieren. Dies gilt regelmäßig für die Komplexe Stationäre Rehabilitation (KSR), die Berufsgenossenschaftliche Stationäre Weiter-behandlung (BGSW) im Anschluss an die Akutbehandlung oder die Er-weiterte Ambulante Physiotherapie (EAP), da diese auf die spezifischen Bedarfe der Unfallverletzten zugeschnitten sind und zeitnah erfolgen müs-sen. Zudem wird hier auch der notwendige Kontakt zwischen Einrichtung und Reha-Manager/in sichergestellt. Diese Art der Leistungen kann daher nicht in Form eines Persönlichen Budgets eingekauft werden. Außerdem sind diese Leistungen ohnehin zuvor mit den Betroffenen abgestimmt und etwaige Wünsche berücksichtigt. Für Leistungen der medizinischen Akutversorgung1 und rezeptpflichtige Medikamente besteht kein Anspruch auf ein Persönliches Budget, da es sich nicht um Reha- und Teilhabeleistungen im Sinne des SGB IX handelt. Grundsätzlich besteht kein Bedarf zur Umwandlung von Unterhaltsersatz-leistungen (z.B. Verletzten- und Übergangsgeld) in ein Persönliches Budget. Hier handelt es sich bereits um Geldleistungen, über die die Versicherten frei verfügen können.

1.4. Rechtliche Gestalt

Die zu treffende Zielvereinbarung (s. Kapitel 2) ist eine besondere Form des öffentlich-rechtlichen Vertrages. Die folgenden allgemeinen Grundsätze zum öffentlich-rechtlichen Vertrag sind insbesondere zu beachten: a. Verwaltungsakt (VA) über den Grundanspruch und öffentlich-

rechtlicher Vertrag über die Erbringung in Form eines Persönlichen Budgets

Es wird über den Anspruch auf Bewilligung von Leistungen dem Grunde nach durch VA entschieden (z.B. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Pflege etc.). In diesem wird bzgl. der weiteren Ausgestaltung der be-willigten Leistungen (Auswahlermessen) auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag verwiesen. Im öffentlich-rechtlichen Vertrag selbst wird die bewilligte Leistung vor allem hinsichtlich Art, Umfang und Dauer konkretisiert (z.B. 12-monatige Weiterbildung zum Finanzbuchhalter) sowie die zu treffende Ziel-vereinbarung über das Persönliche Budget (siehe Kapitel 2) integriert. Im Falle einer Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages bleibt der VA über den Grundanspruch bestehen. Über die neue Ausgestaltung kann verhandelt und eine entsprechende Vereinbarung (öffentlich-rechtlicher Vertrag) getroffen werden. Insbesondere in bereits laufenden Fällen, in denen die bisherige Leistungsgewährung auf ein Persönliches Budget umgestellt werden soll, bietet sich diese Variante an. Sie hat zudem den Vorteil, dass in der Außenwirkung die angestrebte Gleichrangigkeit von UV-Träger und Versicherten zum Ausdruck kommt.

1 vgl. auch § 26 Abs. 1 S. 2, 2. HS SGB VII (Umkehrschluss)

BGSW, KSR und EAP für PB nicht ge-eignet

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b. öffentlich-rechtlicher Vertrag über den Grundanspruch und über die Erbringung in Form eines Persönlichen Budgets

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Sozialleistung, der gleichzeitig die Zielvereinbarung beinhaltet, ist nach § 53 Abs. 2 SGB X nur zulässig, soweit die Erbringung der Leistung im Ermessen des UV-Trägers steht (z.B. Teil-förderung nach § 35 Abs. 3 SGB VII). In den überwiegenden Fällen besteht ein Anspruch auf die zu bewilligenden Leistungen zur Teilhabe und Reha-bilitation. Lediglich bei der Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung des Grundanspruchs der Leistungen besteht ein Auswahlermessen des UV-Trägers. Aus diesem Grund ist die Bewilligung der Leistung allein durch öffentlich-rechtlichen Vertrag in der Regel nicht möglich. In Einzelfällen ist der Abschluss eines Vergleichsvertrags nach § 54 SGB X möglich, z. B. bei strittigen Fällen der Ausgestaltung der Wohnungshilfe, wenn der Aufwand für die Feststellung des konkreten behinderungsbedingten Bedarfs in keinem Verhältnis zur Höhe der Leistung steht.

2. Zielvereinbarung

Jedem Persönlichen Budget liegt eine Zielvereinbarung zugrunde. Die Zielvereinbarung enthält mindestens Regelungen über Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs sowie zur Qualitätssicherung (§ 4 BudgetV). Zu unterscheiden sind die verkürzte (= kurze) Zielvereinbarung als Regelfall gegenüber der umfassenden Zielvereinbarung.

2.1 Kurze Zielvereinbarung

Bei einfachen Persönlichen Budgets - insbesondere bei Einzelleistungen - ist die kurze Zielvereinbarung der Regelfall, da Nachweis und Qualitäts-sicherung im Rahmen des üblichen Verwaltungsverfahrens dokumentiert und gesichert sind.

Beispiele für das vereinfachte Verfahren: (Aufzählung ist nicht abschließend)

• Fahrtkosten z.B. bei Rehabilitationssport und Funktionstraining

• Lehr- und Lernmittel im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

• Energiekosten für Hilfsmittelbetrieb

• Haushaltshilfe bei medizinischer Rehabilitation

• Nachhilfeunterricht

• geringfügige Wohnungshilfemaßnahmen (z.B. Rampen, Schwellen u. Ä.)

Beispiel einer kurzen Zielvereinbarung s. Anlage 1.

Zielverein-barung

Vereinfachtes Verfahren durch verkürzte Ziel-vereinbarung

Entbürokra-tisierung

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2.2 Umfassende Zielvereinbarung

Vor allem bei komplexen Persönlichen Budgets wird mit den Versicherten eine umfassende Zielvereinbarung geschlossen. Sie enthält mindestens Regelungen über:

• Ziele und Leistungsbedarf

• Höhe des Persönlichen Budgets

• Budgetzeitraum (ggf. Regelung über automatische Verlängerung)

• Zahlungsmodus

• Qualitätssicherung und Nachweise

• Möglichkeiten und Voraussetzungen einer Anpassung

• Kündigung.

Beispiele einer umfassenden Zielvereinbarung s. Anlage 2.

2.2.1 Ziele und Leistungsbedarf

Steht fest, dass Reha- und Teilhabeleistungen erforderlich sind (allgemeine Bedarfsfeststellung), können daraus das übergeordnete Teilhabeziel, der Leistungsbedarf sowie die konkreten Förder- und Leistungsziele abgeleitet werden. Anschließend wird zusammen mit den betroffenen Menschen ver-einbart, welche der hierfür erforderlichen Leistungen über das Persönliche Budget abgedeckt werden sollen. Die nachfolgenden Beispiele sollen dies veranschaulichen.

Beispiel A aus der medizinischen Rehabilitation

Teilhabeziel: Verbesserung und Stabilisierung des Gesundheitszu-stands

Leistungsbedarf: ärztliche und therapeutische ambulante Behandlung, Hilfe im Haushalt

konkrete Förder- und Leistungsziele:

Wahrnehmen aller Arzt- und Therapietermine im Rahmen der ambulanten Heilbehandlung, Unterstüt-zung im Haushalt

Budgetzweck:

Selbständiges Organisieren der notwendigen ärztlichen Behandlung und Schmerztherapie einschließlich der dazu erforderlichen Fahrten sowie der erforderlichen Hilfe im Haushalt

Ziele und individueller Leistungs-bedarf

Umfassende Zielvereinba-rung

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Beispiel B zur Teilhabe am Arbeitsleben

Teilhabeziel: dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben

Leistungsbedarf: berufliche Qualifizierungsmaßnahmen

konkrete Förder- und Leistungsziele:

Teilnahme an einer überbetrieblichen zweijährigen Umschulung zur Kauffrau für Marketingkommunikati-on

Budgetzweck:

Selbständiges Organisieren der Lernmittel und der Fahrten zum Ausbildungsort sowie Bezahlen der Studiengebühren.

Beispiel C zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Teilhabeziel: Ermöglichen und Sichern der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

Leistungsbedarf: regelmäßige Teilnahme an gesellschaftlichen und sportlichen Veranstaltungen

konkrete Förder- und Leistungsziele:

Besuch von Heimspielen des FC Kickers unter Mit-nahme einer Begleitperson

Budgetzweck:

Selbständiges Organisieren des Sozialen Fahrdiens-tes einschließlich der Stadionbegleitung an Heim-spieltagen

Beispiel D zur Pflege

Teilhabeziel: Nachhaltige Sicherung der Pflege

Leistungsbedarf: Unterstützung bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens

konkrete Förder- und Leistungsziele:

Sicherstellung der Körperpflege, hauswirtschaftlichen Versorgung und Mobilität im häuslichen Umfeld durch Pflege- und Hilfskräfte

Budgetzweck:

Selbständige Organisation und Vergütung erforderli-cher Pflege- und Hilfskräfte

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2.2.2 Höhe und Bemessung des Persönlichen Budgets

Das Persönliche Budget ist so zu bemessen, dass es den individuell festgestellten Bedarf vollständig deckt. Für die Bedarfsbemessung können Pauschalen berücksichtigt werden (z.B. Tagegeld), darüber hinaus ist eine pauschale Kürzung nicht zulässig (s. Kapitel 1). Durch die Ausführung der Leistung als Persönliches Budget sollen keine höheren Kosten entstehen, als durch die Leistungserbringung in Form von Dienst- oder Sachleistungen (§ 17 Abs. 3 S. 4 SGB IX). Das bedeutet nicht, dass hier Euro- oder Cent- genau ein Vergleich vorzunehmen ist, da ein direkter Vergleich meist ohnehin nicht möglich ist. Es kann sich hier im All-gemeinen nur um Annäherungswerte handeln. Außerdem dürfen nur glei-che Leistungen miteinander verglichen werden. War der betroffene Mensch z.B. zuvor stationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht und kommt die ambulante Versorgung zu Hause teurer, so kann die vorherige Leistung nicht als Vergleich herangezogen werden. Maßstab ist hier allein der Anspruch auf Selbstbestimmung und volle Teilhabe im Sinne der UN-BRK. Grundlage für die Budgetfestsetzung ist immer der vom Reha-Träger festgestellte Bedarf, hier also eine ambulante Versorgung zu Hause. Die Festsetzung der Budgethöhe erfordert eine sorgfältige Einschätzung der erwarteten Aufwendungen aller individuell zu erbringenden Leistungen, die in das Persönliche Budget einbezogen werden sollen. Die Budgetbemes-sung ist gemeinsam und transparent mit dem Budgetnehmer bzw. der Budgetnehmerin vorzunehmen und spätestens mit Abschluss der Zielvereinbarung auszuhändigen.

Grundlagen für die Budgetbemessung können z.B. sein:

• die bisherige Leistungsfestsetzung,

• einschlägige Gebührenregelungen bzw. ortsübliche Preise,

• Erfahrungswerte, ggf. unter Berücksichtigung der Angebote im Hilfsmittelpool,

• vergleichbare Fälle

Bei Persönlichen Budgets, die als Arbeitgebermodell ausgeführt werden (Pflege, Arbeitsassistenz), in denen der/die Leistungsberechtigte also selbst als Arbeitgeber die Pflege- oder Assistenzkräfte einstellt, sind bei der Be-messung zu berücksichtigen:

• Hilfen bei der Lohnbuchhaltung

• Sozialversicherungsbeiträge/Lohnsteuer

• Rücklagen für Urlaub/Krankheit der Pflegkräfte/Arbeitsassistenz

Außer bei feststehenden Beträgen und in den wenigen Fällen, wo Bedarfs-schwankungen im Budgetzeitraum ausgeschlossen werden können, muss die Bedarfsbemessung angemessene Schwankungsreserven (z.B. aufgrund möglicher Preisveränderungen oder Bedarfsschwankungen, für Ersatzkräfte im Arbeitgebermodell bei Pflege) berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Versicherten nicht in Vorleistung gehen müssen.

Höhe PB

Keine höheren Kosten

Arbeitgeber-modell

Grundlagen für Budget-bemessung

Schwankungs-reserven

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Der Budgetbetrag ergibt sich aus dem individuell festgestellten Bedarf und wird in Absprache mit dem/der Budgetnehmer/-in festgesetzt. Beide Par-teien müssen sicher sein, das der festgesetzte Betrag die erwarteten Auf-wendungen deckt. Da die Bemessung des Persönlichen Budgets auf einer prognostischen Annahme der benötigten Aufwendungen beruht, in die Aufwandsschwank-ungen und evtl. auch Aufwandsreserven einbezogen sind, wird empfohlen, sowohl die Teil- als auch die Endbeträge zu runden, so dass den Budget-nehmern und Budgetnehmerinnen nicht das Gefühl einer spitz berechneten Leistung vermittelt wird. Beispiele zur Budgetbemessung und Festsetzung der Beträge

s. Anlage 2

2.2.3 Probe-Budgets In Einzelfällen (z.B. erstmaliges komplexes Persönliches Budget mit unsi-cheren Bemessungsgrundlagen) und / oder auf Wunsch der Versicherten können Probe-Budgets für einen angemessenen Zeitraum vereinbart wer-den. Vergleichbar mit Vorschüssen erfolgt hier ausnahmsweise ein nach-träglicher Abgleich mit den tatsächlichen Aufwendungen zur zukünftigen Bedarfsbemessung. Dies sichert für die betroffenen Menschen auch evtl. Nachzahlungen, sofern eine Unterdeckung vorlag.

2.2.4 Budgetzeitraum

Persönliche Budgets können einmalige und laufende Leistungen umfassen. Bei laufenden Leistungen hat sich in der Praxis ein Budgetzeitraum von 12 bis maximal 24 Monaten bewährt. In die Zielvereinbarung kann eine auto-matische Verlängerung der Budgetlaufzeit aufgenommen werden. Dies empfiehlt sich insbesondere bei geringen Bedarfsschwankungen. Bei Probe-Budgets empfiehlt sich einen Zeitraum von drei bis sechs Mona-ten.

2.2.5 Zahlungsmodus

Um sicher zu stellen, dass die Versicherten nicht in Vorleistung treten müs-sen, ist das Persönliche Budget im Voraus zu zahlen. Dies kann grundsätz-lich monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich erfolgen. Der Zahlungsrhythmus richtet sich nach der Art der Leistungen, der Höhe und der Fälligkeit der Zahlungen. So kann z. B. bei hohen Beträgen, die un-regelmäßig fällig werden, eine quartalsweise Vorauszahlung sinnvoll sein. Bei kleinen oder einmaligen Beträgen oder kurzen Laufzeiten kann es sich anbieten, das Persönliche Budget für den gesamten Zeitraum im Voraus auszuzahlen. Die Auszahlung kann im Einzelfall auch an verabredete Nachweise gekoppelt werden. Der jeweilige Zahlungsmodus wird in der Zielvereinbarung festgelegt.

Budget-zeitraum

Voraus- zahlung

Zahlungs-rhythmus

Probe-Budgets

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2.2.6 Qualitätssicherung

Den zweckgerichteten Einsatz der aufgewendeten Mittel nach den Grund-sätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verantwortet der Leistungs-träger auch im Falle des Persönlichen Budgets. Kaufen die Leistungsbe-rechtigten die zum Erreichen der Teilhabeziele benötigten Dienst- und Sachleistungen selbst ein, kann der Budgetgeber die Struktur- und Pro-zessqualität der Leistungen nicht direkt beeinflussen. Nur mittelbar kann hierauf durch eine Vereinbarung zur Inanspruchnahme qualifizierter Leis-tungserbringer Einfluss genommen werden. Im Regelfall beschränkt sich die Qualitätssicherung im Rahmen des Persönlichen Budgets aber auf eine nachträgliche Bewertung der Qualität der Leistungen (Ergebnisqualität). Die Erwartungen an die Ergebnisqualität können in der Zielvereinbarung festge-halten werden. Bestehen Unsicherheiten, ob die erforderliche Qualität gewährleistet werden kann, ist gegebenenfalls eine engmaschige Betreuung durch den UV-Träger im Rahmen des Reha-Managements vorzusehen oder Qualitätsnachweise in engen Zeitintervallen zu vereinbaren. Auch ein Probebudget ist hier mög-lich. Beispiele für die Qualitätssicherung

• Berichterstattung behandelnder Ärztinnen und Ärzte oder einer Spezialeinrichtung (Spezialsprechstunden in BG-Kliniken, Rehabilitations-Kliniken)

• regelmäßige Nachsorgeuntersuchungen, z.B. bei querschnittgelähmten Menschen

• Überprüfung des Pflegezustands bzw. des Pflegebedarfs durch externe Pflegefachdienste

• Vereinbarung in der Zielvereinbarung, bestimmte Dienstleistungen ganz oder teilweise durch Fachkräfte in Anspruch zu nehmen z.B.:

- für die Ausführung von elektrischen Installationen im Rahmen der Wohnungshilfe nur durch einen/eine Elektroinstallateur/-in (Fachkraftvorbehalt)

- dass mindestens ein Drittel der wöchentlich benötigten Pflegeleistungen durch Pflegefachkräfte zu erbringen sind (Fachleistungsquote)

• Einhaltung von Qualitätsnormen und Wartungsintervallen bei Hilfsmitteln und sonstigen Geräten zur Kompensation von Unfallfolgen

• persönliche Kontakte/Besuche, z.B. im Rahmen der Schwerverletztenbetreuung

• Arztbericht über den medizinischen Pflegezustand

• Zeugnisse und Beurteilungen

• Selbstauskunft der Leistungsberechtigten, z.B. über soziale Aktivitäten

• Feststellungen der UV-Träger im Rahmen der Besuche während der nachgehenden persönlichen Betreuung

Beispiele für Qualitäts-sicherung

Qualitäts-sicherung

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2.2.7 Nachweise für die Mittelverwendung

In der Regel ist auf die Vorlage von Verwendungsnachweisen durch Budgetnehmer und Budgetnehmerinnen zu verzichten. Verwendungsnach-weise dürfen in der Zielvereinbarung nur festgelegt werden, soweit diese unbedingt erforderlich sind, um die zweckentsprechende Mittelverwendung sicher zu stellen. Sofern ein höherer Bedarf geltend gemacht wird, ist dieser nachzuweisen (vgl. Kap. 2.2.8 Anpassung). Beispiele für mögliche Nachweise • Bescheinigungen von Leistungserbringern, wie Therapeuten und

Therapeutinnen, Dienstleistern, Lieferanten ( Lieferschein, Teilnahmebescheinigung)

• Leistungsverträge zwischen Budgetnehmer/in und Leistungserbringern

• Arbeitsverträge, SV-Anmeldung, wenn der Budgetnehmer oder die Budgetnehmerin als Arbeitgeber auftritt

• Selbstauskunft der Leistungsberechtigten, z.B. über soziale Aktivitäten

• Feststellungen der UV-Träger im Rahmen der Besuche während der nachgehenden persönlichen Betreuung

• Rechnungen (z.B. über Heil- und Hilfsmittel) in der Anfangsphase eines Budgets oder im Rahmen des Probe-Budgets

• Teilnahmebescheinigungen

2.2.8 Anpassung, Nachzahlung, Rückforderung

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Persönliche Budget so be-messen wurde, das es auch bei Schwankungen (Mehrbedarfe an Fahrten, Ersatzbeschaffung für erkrankte Assistenzkräfte u. ä.) den Bedarf deckt (vgl. Kap. 2.2.2) und damit eine Nachzahlung nicht entsteht. Weisen Versi-cherte aber nach, dass das festgesetzte Budget zu gering ist, haben sie grundsätzlich Anspruch auf Nachzahlung des fehlenden Betrages und auf die evtl. Neufestsetzung des Persönlichen Budgets. Bei wesentlichen Änderungen in den Verhältnissen wird das laufende Per-sönliche Budget gemeinsam mit den betroffnen Menschen neu festgesetzt (siehe Kapitel 2.2.2) und der Vertrag entsprechend angepasst. Eine Rückforderung von Budgetbeträgen i. S. einer nachträglichen Spitzbe-rechnung soll nicht erfolgen. Rückforderungserfordernisse nach SGB X können sich evtl. ergeben, wenn das Persönliche Budget vorzeitig beendet wurde, eine wesentliche Ände-rungen in den persönlichen Verhältnissen eingetreten ist, über die der UV-Träger nicht unterrichtet wurde oder wenn Absprachen in der Zielvereinba-rung nicht eingehalten wurden (Beispiel: Anstelle der vereinbarten Fach-pflegekräfte wurden nur Fachhilfskräfte in Anspruch genommen). Enthält der öffentlich-rechtliche Vertrag (s. Kapitel 1.4) bereits Regelungen zur Anpassung des Persönlichen Budgets, so gelten zunächst diese. Soweit keine solchen Regelungen getroffen wurden, kommen die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung (vgl. § 59 SGB X).

Verwendungs-nachweise

Beispiele für Nachweise

Anpassung Keine Rückfor-derung

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2.2.9 Kündigung und/oder Ende des Persönlichen Budgets

Sind die Ziele erreicht (z.B. ins Arbeitsleben integriert) oder ist der verein-barte Budgetzeitraum abgelaufen (siehe Kapitel 2.2.4) endet die Zahlung des Budgets. Bei der Kündigung sind folgende Möglichkeiten zu unterscheiden:

a) mit sofortiger Wirkung Die Partner der Zielvereinbarung können diese aus wichtigem Grund mit so-fortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung nicht zu-mutbar ist (§ 4 Abs. 2 BudgetV). Ein wichtiger Grund kann für den betroffenen Menschen insbesondere in der persönlichen Lebenssituation liegen (Beispiel: Überforderung, das Per-sönliche Budget zu verwalten, weil ein beratender und unterstützender An-gehöriger nicht mehr zur Verfügung steht). Für die Verwaltung kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn die Ziel-vereinbarung nicht eingehalten wurde (Beispiele: der Nachweis zur Be-darfsdeckung und der Qualitätssicherung wird nicht erbracht, vereinbarte Ziele werden nicht eingehalten, es bestehen gravierende Mängel in der Qualität der selbstbeschafften Pflege). b) ordentliche Kündigung Die Partner der Zielvereinbarung können diese im Einzelfall auch durch or-dentliche Kündigung beenden. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag selbst und aus der allgemeinen Regelung des § 59 SGB X.

Vor jeder Kündigung der Zielvereinbarung von Seiten der Verwaltung ist der Budgetnehmerin bzw. dem Budgetnehmer Gelegenheit zu geben sich zu äußern. Die Rechtsfolge einer Kündigung hängt von der rechtlichen Gestaltung des persönlichen Budgets ab (siehe Kapitel 1.4). a) VA über den Grundanspruch und öffentlich-rechtlicher Vertrag über die

Erbringung als Persönliches Budget • der VA über den Grundanspruch bleibt bestehen • das Persönliche Budget endet • neue Verhandlung über die Leistungsform, ggf. ist die bewilligte Leis-

tung aus dem Grundanspruch als Sach- und/oder Dienstleistung zu erbringen

• zu einer möglichen Rückzahlung vergleiche § 61 SGB X; ggf. Aufrech-nung nach § 51 SGB I

b) öffentlich-rechtlicher Vertrag über den Grundanspruch und über die Er-

bringung als Persönliches Budget • Beendigung des Vertrages • die Leistungen und auch das Persönliche Budget enden • zu einer möglichen Rückzahlung vergleiche § 61 SGB X • neue Entscheidung über die Leistung und erneute Verhandlung über

die Leistungsform

Kündigung mit soforti-ger Wirkung

Ordentliche Kündigung

Rechtsfolge der Kündigung

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Persönliches Budget - Handlungsleitfaden -

Seite 16

3. Unterstützung und Begleitung beim Persönlichen Budget

Menschen mit Lernschwierigkeiten, mit Schädel-Hirn-Verletzungen oder mit schweren körperlichen- und geistigen Behinderungen sind häufig auf um-fassende Beratung bei der Beantragung, der Bedarfsfeststellung und auch während der Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets angewiesen. Eine über die Beratung hinausreichende Unterstützung ist vor allem dann notwendig, wenn der behinderte Mensch auch beim Einsatz des Persönli-chen Budgets der Hilfe Dritter bedarf. Die jeweiligen personenbezogenen und umweltbezogenen Kontextfaktoren der betroffenen Menschen (Selbsthilfefähigkeit, individuelle Gestaltungs-möglichkeit, soziales Umfeld) sind hierbei zu beachten. In den Phasen der Antragstellung und des Budgetfeststellungsverfahrens, sind die UV-Träger durch den frühzeitigen und engen Kontakt zu ihren Ver-sicherten in der Lage, die entsprechende Beratung und Unterstützung um-fassend zu gewährleisten. Das Erbringen verschiedener Teilhabeleistungen „aus einer Hand“ bietet den Versicherten zudem den Vorteil eines ver-gleichsweise geringen bürokratischen Aufwands, auch bei der Feststellung komplexer Persönlicher Budgets. Abstimmungsprozesse mit weiteren Leis-tungsträgern entfallen meist. Im Allgemeinen kann daher der benötigte Un-terstützungsbedarf durch den jeweiligen UV-Träger (im Rahmen der Be-rufshilfe oder des Reha-Managements) selbst gedeckt oder zumindest (bei ergänzend notwendigem Bedarf an externer Beratung) koordiniert werden. Persönliche Budgets werden so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung er-folgen kann (§ 17 Abs. 3 S. 3 SGB IX). Da aber die Form der Leistungser-bringung als Persönliches Budget nicht teurer werden soll, als bei herkömm-licher Leistungserbringung, sind die Kosten eines evtl. erforderlichen zu-sätzlichen Unterstützungsbedarfs hierin grundsätzlich enthalten (s. auch Homepage des BMAS, Fragen und Antworten zum Persönlichen Budget). Höhere Kosten sollten trotzdem in angemessenem Umfang übernommen werden, wenn allein dadurch mit hoher Wahrscheinlichkeit die Selbstbe-stimmung und Teilhabe des betroffenen Menschen gefördert und/oder be-schleunigt werden kann. Bei Erfordernis einer dauerhaften oder langen, evtl. auch sehr kostenaufwändigen Budgetunterstützung, ist jedoch kritisch zu prüfen, ob das Ziel der Stärkung der Selbstbestimmung und Teilhabe des behinderten Menschen erreicht werden kann.

4. Tabellarischer Überblick über Leistungen

Nachfolgend soll das Persönliche Budget beispielhaft an einzelnen Leistun-gen dargestellt werden. Gleichzeitig bietet die Tabelle einen Überblick dar-über, wie Nachweis und Qualitätssicherung evtl. aussehen könnten. Die Tabelle ist nicht abschließend und bildet einen groben Orientierungsrahmen zum Umgang mit dem Persönlichen Budget.

Stärkung der Selbst-bestimmung

Unterstüt-zung und Begleitung

Beachtung von Kon-textfaktoren

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Art der Leistung gesetzliche Grundlagen

Qualitätssicherung (z.B.)

Nachweis (z.B.)

Bemerkung

Arbeitsassistenz § 35 Abs. 1 SGB VII i. V. m. § 33 Abs. 3 Nr. 1, 6 u. Abs.8 Nr. 3 SGB IX

Bedarfsermittlung und Begleitung durch Integrationsamt

Sollte grds. als PB angeboten werden

Beförderungskosten im Rahmen der Kfz- Hilfe

§ 35 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX

nicht erforderlich nicht erforderlich Sollte grds. als PB angeboten werden

Zuschuss zum Erholungsaufenthalt

§ 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII nicht erforderlich,

im Rahmen nachgehender Betreuung

Sollte grds. als PB angeboten werden, insbesondere mit weiteren Teilhabeleistungen

Gebärdendolmetscher § 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX Im Rahmen der nachgehenden Betreuung

Sollte grds. als PB angeboten werden

Haushaltshilfe/ Kinderbetreuung (Betriebshilfe)

§ 54 SGB IX (und als ergänzende Leistung nach § 42 SGB VII)

.

bei med. Reha nicht erforderlich Öffnungszeiten bzw. Schließzeiten von KITA, Hort usw.

Sollte grds. als PB angeboten werden

bei LTA nicht erforderlich s. o. und Umschulungszei-ten

Sollte grds. als PB angeboten werden

bei LTG

§ 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII Nicht erforderlich nicht erforderlich Sollte grds. als PB angeboten werden

Alternative Heilmethoden z. B. Osteopath/-in, TCHM wenn Schulmedizin ausgeschöpft, wenn ärztl. befürwortet, im Einzelfall

§ 39 SGB VII bei Bedarf Bericht oder Stellungnahme beh./ber. Arzt/Ärztin

Heilmittel z.B.: - Physiotherapie - Ergotherapie

§ 30 SGB VII § 26 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX

Bericht oder Stellungnahme beh./ber. Arzt/Ärztin

Hinweis im Beratungsge-spräch auf deutliche Mehrkos-ten durch Privatliquidation, d.h., Versicherten werden

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Art der Leistung gesetzliche Grundlagen

Qualitätssicherung (z.B.)

Nachweis (z.B.)

Bemerkung

- Logopädie - med. Trainingstherapie (MTT)

Leistungen u.U. zu höheren Preisen angeboten als sie auf der Grundlage der Verträge mit der DGUV abzurechnen sind.

Hilfsmittel (z.B. Kauf, Änderungen, Instandsetzung, Betriebskosten)

bei med. Reha: § 31 SGB VII i.V.m. § 31 SGB IX und bei LTA: § 35 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 33 Abs. 8 Nr. 4 u. 5 SGB IX

Anpassungsbericht für Hilfsmittel Abnahme durch D-Arzt Überprüfung durch Reha-Manager/-in,

Berufshelfer/-in / Reha-Fachberater/-in zur Sicherung von Eignung und Wirksamkeit

Hilfsmittelpool und Hörgeräte-vereinbarung u.ä. beachten Hinweis im Beratungsge-spräch auf deutliche Mehrkos-ten durch Privatliquidation, d.h., Versicherten werden Leistungen u.U. zu höheren Preisen angeboten als sie auf der Grundlage der Verträge mit der DGUV abzurechnen sind

KFZ-Hilfe Beschaffung behinderungsbedingte Zusatzausstat-tung Erlangung Fahrerlaubnis

§ 31 SGB VII § 39 SGB Abs. 1 Nr. 1 SGB VII § 40 SGB VII

Nicht erforderlich KFZ-Schein Führerschein

LTA

§ 35 Abs. 1 i.V.m. § 33 SGB IX Zeugnisse Zeugnisse, Gewer-beanmeldung, z. B. Miet-vertrag für Gewerbefläche, vor Ort Kontakt.

Insbesondere Teilqualifizie-rung, Gründung selbst. Exis-tenz, technische Arbeitshilfen sollten grds. als PB angebo-ten werden.

Teilförderung § 35 Abs. 3 SGB VII Leistungsnachweise (Immatrikulationsbescheinigung)

Immer geeignet

ergänzende Leistungen bei LTA: Fahrkosten Haushaltshilfe/Kinderbetreuung u. Lehr- und Lernmittel Mietzuschuss Bewerbungskosten Arbeitskleidung

§ 43 SGB VII i.V.m. § 53 SGB IX § 54 SGB IX § 33 Abs. 7 SGB IX § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX § 35 SGB VII i.V.m. § 33 Abs. 7

Zeugnisse

Zeugnis IMA-Bescheinigung

Sollte grds. als PB angeboten werden

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Art der Leistung gesetzliche Grundlagen

Qualitätssicherung (z.B.)

Nachweis (z.B.)

Bemerkung

Verpflegungsgeld Nr. 2 SGB IX

LTG zur Gestaltung der Freizeit oder Teil-nahme am kulturellen Leben

§ 39 SGB VII § 55 SGB IX

Nicht erforderlich Persönliche Besuche im Rahmen der nachgehenden Betreuung

Sollte grds. als PB angeboten werden

nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Verbandmittel, Verbrauchshilfsmittel

§ 29 SGB VII i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX

Bericht oder Stellungnahme beh./ber. Arzt/Ärztin

Pflege § 44 SGB VII

Betreuung durch UV, ggf. Pflegesachverständiger

Sollte grds. als PB angeboten werden

Arbeitgebermodell

§ 44 SGB VII

Betreuung durch UV, ggf. Pflegesachverständige/-r, Arbeitsvertrag -keine illegale Beschäftigung fördern (SchwarzArbG)

Sollte grds. als PB angeboten werden

Reha-Sport und Funktionstraining

§ 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII und § 44 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 SGB IX

Gebühren der Sporteinrichtungen

ärztl. Vorstellungen Teilnahmebescheinigungen geeignet im Einzelfall, wenn dem/der Versicherten der Be-such einer anerkannten Sportgruppe nicht möglich ist (z.B. örtl. Probleme) Konzept zur Vorlage beim Arzt/Ärztin, ärztl. Zustimmung

Fahrkosten § 43 SGB VII i.V.m. § 53 SGB VII

nicht erforderlich Teilnahmebescheinigung geeignet

Reisekosten

§ 53 SGB IX i.V.m. § 43 SGB VII § 39 SGV VII

nicht erforderlich

Sollte grds. als PB angeboten werden außer bei kurzen Maßnahmen kurzer Dauer

Schulische Reha: Nachhilfeunterricht Stützunterricht Schulbegleiter/-in Schulfahrten

§ 35 Abs. 2 SGB VII i.V.m. § 53 SGB IX

Entwicklungsberichte z.B. beh. Neuropsychologen Erklärung des/der Klassen- oder Nachhilfelehrers/-lehrerin

Sollte grds. als PB angeboten werden

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Art der Leistung gesetzliche Grundlagen

Qualitätssicherung (z.B.)

Nachweis (z.B.)

Bemerkung

Sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistung zur med. Reha und zur Teilhabe (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) z.B.: -Hilfe im Haushalt -Betreuung, Beaufsichtigung und Pflege unfallverletzter Kinder -Sonstige Hilfen, die nicht alltäglich benötigt werden

§ 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII Betreuung durch Reha-Manager/-in, Berufshelfer/-in Reha-Fachberater/-in Hausbesuch Turnusmäßige Überprüfung

Sollte grds. als PB angeboten werden

stationäre Rehamaßnahmen (Privatklinik) – Reisekosten – Unterbringungskosten – med. Therapien

§ 26 SGB VII i.V.m. § 33 SGB VII

Bericht der Einrichtung

nur in problematischen Einzelfällen Vor Zielvereinbarung: ärztl. Stellungnahme vor Maßnahme

Wohnungshilfe – Umzugskosten – Einrichtungsbeihilfe – behinderungsbedingte Umbauten/ Hilfsm. Zuschuss für Hausbau – Mietzuschuss – Nebenkosten (Energie; Wartung)

§ 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX i.V.m. § 41 SGB VII

Kostenvoranschläge, Bauabnahme, Besichtigung, Hausbesuch, Erklärung der/des Architektin/en, dass DIN-Vorschrift grds. eingehalten wurde

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Anlage 1:

Beispiel einer kurzen Zielvereinbarung

Zwischen der Berufsgenossenschaft XYZ als Budgetgeber und Herrn Max Mustermann als Budgetnehmer wird im Rahmen der Leistungen zur

medizinischen Rehabilitation Teilhabe am Arbeitsleben Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Pflege

folgende Zielvereinbarung über ein Persönliches Budget geschlossen.

Mit dem Persönlichen Budget werden vom 01.03.2012 bis 31.08.2012

die Fahrten zur physikalischen Therapie

die Anschaffung notwendiger Schreib- und Arbeitsmaterialien,

die behinderungsbedingten Mehrkosten für die erforderlichen Fahrten im Zusammenhang mit der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft

Pflegbedarfshilfsmittel

selbstbestimmt bestritten. Es beträgt für den o. g. Zeitraum 2.400,00 €.

Die Berufsgenossenschaft XYZ verpflichtet sich das Persönliche Budget in sechs Teilbeträgen in Höhe von 400,00 € monatlich im Voraus, erstmalig ab 01.03.2012 auszuzahlen. Die Zahlung erfolgt auf das angegebene Konto bei der Musterbank …

Herr Mustermann verpflichtet sich, das Persönliche Budget bestimmungsgemäß zu verwenden.

01.02.2012 Mustermann (Datum) (Unterschrift Budgetnehmer) 01.02.2012 Wundervoll

(Datum) (Unterschrift Budgetgeber)

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Anlage 2:

Beispiele für Budgetbemessung und Festsetzung des Zahlbetrages

a) Beispiel „Medizinische Reha“: Der Versicherte Herr A. hat eine Wirbelsäulenverletzung erlitten. Die Dauer des Heilverfahrens wird mit ca. 6 Monaten eingeschätzt. In dieser Zeit muss er sich regelmäßig zur Heilverfahrenskontrolle beim Durchgangsarzt vorstellen. Ferner ist schmerztherapeutische Behandlung und physikalische Therapie ge-boten. Zusätzlich bedarf er Hilfe im Haushalt. Kfz-Nutzung ist nicht möglich und eine Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel ist nicht vorhanden.

1. Bedarfsbemessung im Budgetzeitraum:

Budgetzeitraum v. 1.3. – 31.08.2012 (26 Wochen – 6 Monate), Maßnahmen/Leistungen im Budgetzeitraum:

Alle zwei Wochen Vorstellung bei D-Arzt; Hin- und Rückfahrt mit Taxi,

Fahrkosten pro Arztbesuch zwischen mindestens 13,-- und max. 17,-- EUR. Angenommene Arztbesuche im Budgetzeitraum 13.

Geschätzte Fahrkosten 13 x 15,50 = 201,50 EUR ≈ 200,00 EUR

Alle zwei Wochen Schmerztherapie; Hin- und Rückfahrt mit Taxi, Fahr-kosten pro Therapie zwischen mindestens 55,-- und max. 60,-- EUR (also ca. 57,50 Euro pro Therapie), auch hier angenommene Anzahl im Budgetzeitraum: 13 Geschätzte Fahrkosten : (13 x 57,50 = 747,50 EUR) ≈ 750,00 EUR

Zweimal pro Woche Krankengymnastik; Hin- und Rückfahrt mit Taxi,

Fahrkosten pro Therapie zwischen 27,-- und 30,-- EUR (ca. 28,50 EUR pro Krankengymnastiktag. Angenommene Anzahl im Budgetzeitraum 50 (Feiertage/Urlaub einberechnet): Geschätzte Fahrkosten: (50 x 28,50 =) 1.425,00 EUR

1,5 Stunden arbeitstäglich Hilfe im Haushalt;

Stundensatz 8,00 Euro, Kosten pro Woche (1,5 x 5 x 8,00 EUR =) 60,00 EURO, dabei sind bereits evtl. zusätzliche Bedarfe für ein paar Stunden mitberücksichtigt, da Feiertage nicht abgezogen wurden. erwartete Kosten der Hilfe im Haushalt im Budgetzeitraum: (26 x 60,00=) 1.560,00 EUR

Geschätzte Aufwendungen im Budgetzeitraum insgesamt

Fahrkosten D-Arzt insgesamt: 200,00 EUR Fahrkosten Schmerztherapie insgesamt: 750,00 EUR Fahrkosten Krankengymnastik insgesamt: 1.425,00 EUR Kosten Hilfe im Haushalt: 1.560,00 EUR insgesamt: 3.935,00 EUR

Auf Wunsch des Versicherten soll das Budget monatlich ausgezahlt werden. Da hier einige Ungewissheit besteht, wie hoch die tatsächlichen Taxikosten je Fahrt sind und auch der konkrete Bedarf an Haushaltshilfe großzügig ange-

Medizinische Reha

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setzt wurde, vereinbaren Versicherter und Unfallkasse hier einen mtl. Zahlbe-trag von (3.935,00 :6 = 655,83) ≈ 655,00EUR.

2. Zielvereinbarung (vgl. Kapitel 2.2.1):

Zwischen der Berufsgenossenschaft XYZ als Budgetgeber und Herrn A. als Budgetnehmer wird im Rahmen der Leistungen zur medizinischen Rehabilita-tion folgende Zielvereinbarung über ein Persönliches Budget geschlossen.

§ 1. Ziele Zur Verbesserung und Stabilisierung des Gesundheitszustands [Teilhabeziel] sind ärztliche und therapeutische ambulante Behandlungsmaßnahmen [indivi-dueller Leistungsbedarf] notwendig, die der Budgetnehmer ebenso wie die notwendige Hilfe im Haushalt selbstständig organisiert und durchführt [Budget-zweck]. Folgende Maßnahmen werden vereinbart:

Die erforderlichen Vorstellungen beim Durchgangsarzt sowie Arztbesuche zur medikamentösen Schmerztherapie bei (ggf. Name und Ort des Arztes),

Behandlungseinheit Krankengymnastik im Bewegungsbad bei (ggf. Name und Ort der Therapieeinrichtung benennen) entsprechend der Kalkulationsgrundlage [Budgetziele].

Hilfe im Haushalt zur Unterstützung der Haushaltsführung

§ 2. Leistungen Zur Erreichung der unter 1. genannten Budgetziele werden folgende Leistun-gen anerkannt:

Fahrkosten für Arzt- und Therapiebesuche

Hilfe im Haushalt

§ 3. Persönliches Budget Für die unter 2. genannten Leistungen wird ein Persönliches Budget i. H. v. monatlich 655,00 € gezahlt (vgl. Bedarfsbemessung, Anlage). Die Zahlung er-folgt monatlich im Voraus, erstmalig ab 01.03.2012 auf das angegebene Konto bei der Musterbank. Das Persönliche Budget endet am 31.08.2012.

§ 4. Qualitätssicherung und Nachweise Zur Sicherung der Qualität der vereinbarten Leistungen und zum Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung des Persönlichen Budgets

reicht der Budgetnehmer beim Budgetgeber monatlich eine Teilnahmebestätigung der Therapieeinrichtungen und einmalig eine Erklärung der selbstbeschafften Ersatzkraft, dass Hilfe im Haushalt geleistet wird, ein.

Fordert der Budgetgeber vierteljährlich einen Befund- und Behandlungsbericht mit Messblatt Wirbelsäule von Herrn Dr. Z. an.

§ 5. Anpassung Eine Anpassung des Persönlichen Budgets ist vorzunehmen, wenn sich die der Bedarfsbemessung zu Grunde liegenden Faktoren soweit ändern, dass das Persönliche Budget den Leistungsbedarf nicht mehr deckt. Ein höherer Bedarf ist vom Budgetnehmer nachzuweisen. Außerdem ist das Budget anzupassen, wenn sich eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses dieser Ziel-vereinbarung ergibt (z.B. grundsätzliche Änderung der Frequenz der Arztbesu-che). Wesentliche Änderungen zeigt der Budgetnehmer dem Budgetgeber un-verzüglich an.

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Kündigung Der Budgetnehmer kann den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wir-kung kündigen, wenn ihm die Fortsetzung nicht zumutbar ist. Ein wichtiger Grund kann z.B. in der persönlichen Lebenssituation liegen, die ihn daran hin-dert, das Budget selbst zu verwalten und/oder sachgerecht einzusetzen. Der UV-Träger kann den Vertrag aus wichtigem Grund, z.B. Änderung der Leistungsvoraussetzungen, mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Er kann mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn:

o das Persönliche Budget nicht entsprechend den in § 2 vereinbarten Leistungen verwendet wird,

o die in § 4 genannten Nachweise nicht vorgelegt werden, o die Teilnahme an den in § 1 genannten Maßnahmen abgebrochen wird, o die in § 1 vereinbarten Förder- und Leistungsziele nicht erreicht werden.

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

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b) Beispiel „Teilhabe am Arbeitsleben“: Aufgrund dauerhaft verbliebener Unfallfolgen kann der ursprüngliche Ausbil-dungsberuf nicht mehr wettbewerbsfähig ausgeübt werden, die Versicherte Frau B. absolviert daher eine zweijährige überbetriebliche Umschulung. 1. Bedarfsbemessung im Budgetzeitraum:

Budgetzeitraum v. 1.8. 2012 – 31.7.2014 (24 Monate), Maßnahmen/Leistungen im Budgetzeitraum:

Fahrkosten zum Maßnahmeträger und zum Praktikum Entfernung von

Wohnung zum Bildungsträger bzw. Praktikumsbetrieb (Hin- und Rück-fahrt) 65 km, Fahrkosten pro Km 0,20 Euro, 1 Ausbildungsjahr wird mit je 220 Arbeitstagen (analog Steuer) angesetzt, Fahrkosten im Budgetzeitraum: 2 x 220 x 65 x 0,20 EUR = 5.720,00 EUR

Lehrgangsgebühren 24 Monate x 880 EUR 21.120,00 EUR

Verpflegungskostenpauschale: Für Versicherte, die täglich vom Wohnort/Aufenthaltsort zur Rehabilitati-

onseinrichtung fahren, ist nach den Reisekostenrichtlinien ein angemes-sener Zuschuss in Höhe einer monatlichen Pauschale von bis zu 70,30 EUR zu den Kosten jeder Mittagsmahlzeit zu gewähren. Bei der Berechnung dieses Betrages sind Ferienzeiten, Feiertage und Arbeits-unfähigkeitszeiten bereits pauschal berücksichtigt worden. Nicht berücksichtigt sind längere Krankheitszeiten oder unentschuldigte Fehltage.

Verpflegungspauschale im Budgetzeitraum: 24 x 70,30 EUR = 1.687,20 EUR

Lehr – und Lernmittel:

Pauschaler Kostenansatz von 150,00 Euro pro Jahr für Schreibmaterial, Kopien u. ä., geschätzt aufgrund Erfahrungswerten aus anderen Fällen. Mit der Versicherten wird zusätzlich eine Schwankungsreserve (Preis-steigerung, Mehrbedarf) vereinbart. Lehr – und Lernmittel im Budgetzeitraum: 2 x 150 EUR + Schwankungsreserve = 345,00 EUR

Geschätzte Aufwendungen im Budgetzeitraum insgesamt:

Fahrkosten: 5.720,00 EUR Lehrgangsgebühren 21.120,00 EUR Verpflegungskosten 1.687,20 EUR Lehr- und Lernmittel 345,00 EUR

28.872,20 EUR etwa ≈ 28.880,00EUR

Die Budgetnehmerin wünscht die monatliche Auszahlung des Persönlichen Budgets. Da hier insbesondere die Lehr- und Lernmittel geschätzt wurden, ei-nigen sich Budgetnehmer und Budgetgeber auf einen mtl. Auszahlungsbetrag

von (28.880:24 = 1203,--) ≈ 1205,--EUR.

Teilhabe am Arbeitsleben

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2. Zielvereinbarung (vgl. Kapitel 2.2.1):

Zwischen der Berufsgenossenschaft XYZ als Budgetgeber und Frau B. als Budgetnehmerin wird im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben folgende Zielvereinbarung über ein Persönliches Budget geschlossen:

§ 1. Ziele Für die dauerhafte Wiedereingliederung der Budgetnehmerin in das Erwerbsleben [Teilhabeziel] sind berufliche Qualifizierungsmaßnahmen [individueller Leistungsbedarf] notwendig, die er selbstständig organisiert und durchführt [Budgetzweck]. Folgende Maßnahme wird vereinbart:

Teilnahme an einer überbetrieblichen zweijährigen Umschulung zur Kauffrau für Marketingkommunikation bei XX-Schule in Musterdorf [Budgetziel].

§ 2. Leistungen Zur Erreichung des unter 1 genannten Budgetziels werden folgende Leistungen anerkannt:

- Lehrgangsgebühren - Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmaterial - Fahr- und Verpflegungskosten

§ 3. Persönliches Budget Für die unter 2. genannten Leistungen wird ein Persönliches Budget i. H. v. monatlich 1.205,00 EUR gezahlt (vgl. Bedarfsbemessung, Anlage). Die Zahlung erfolgt monatlich im Voraus, erstmalig ab 01.08.2012 auf das angegebene Konto bei der Musterbank. Das Persönliche Budget endet am 31.07.2014.

§ 4. Qualitätssicherung und Nachweise Zur Sicherung der Qualität der vereinbarten Leistungen und zum Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung des Persönlichen Budgets sind von der Budgetnehmerin folgende Unterlagen beim Budgetgeber einzureichen: - Vierteljährlich eine Beurteilung der unter 1. genannten Bildungseinrich-

tung über die erreichten Lern- und Ausbildungsziele

§ 5. Anpassung Eine Anpassung des Persönlichen Budgets ist vorzunehmen, wenn sich die der Bedarfsbemessung zu Grunde liegenden Faktoren soweit ändern, dass das Persönliche Budget den Leistungsbedarf nicht mehr deckt. Ein höherer Bedarf ist von der Budgetnehmerin nachzuweisen. Außerdem ist das Budget anzupassen, wenn sich eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses dieser Ziel-vereinbarung ergibt. Wesentliche Änderungen zeigt die Budgetnehmerin dem Budgetgeber unverzüglich an.

§ 6. Kündigung Die Budgetnehmerin kann den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wir-kung kündigen, wenn ihr die Fortsetzung nicht zumutbar ist. Ein wichtiger Grund kann z.B. in der persönlichen Lebenssituation liegen, die sie daran hin-dert, das Budget selbst zu verwalten und/oder sachgerecht einzusetzen. Der UV-Träger kann den Vertrag aus wichtigem Grund, z.B. Änderung der Leistungsvoraussetzungen, mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Er kann mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn:

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o das Persönliche Budget nicht entsprechend den in § 2 vereinbarten Leistungen verwendet wird,

o die in § 4 genannten Nachweise nicht vorgelegt werden, o die Teilnahme an den in § 1 genannten Maßnahmen abgebrochen wird, o die in § 1 vereinbarten Förder- und Leistungsziele nicht erreicht werden.

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

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c) Beispiel „Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“: Der Versicherte Herr C. ist Fußballfan und benötigt eine Stadionbegleitung für den Besuch von Fußballspielen. Ein Behindertenfahrdienst stellt dafür perso-nelle und technische Unterstützung. Budgetzeitraum v. 01.07.2012. – 30.06.2013 (12 Monate), Maßnahmen/Leistungen im Budgetzeitraum:

1. Bedarfsbemessung im Budgetzeitraum:

Begleitperson;

Kosten von 16,25 EUR pro Stunde, Zeitaufwand für Begleitung pro Spiel etwa 2,5 Stunden. Versicherter und Berufsgenossenschaft gehen von max. 17 Heim-Spiel-Besuchen im Budgetzeitraum aus, angenommene Kosten der Begleitung pro Spieltag etwa: (2,5 x 16,25 EUR X 17 = 690,71 EUR) ≈ 690,00 EUR

Fahrtkosten für den Spezialtransport;

pro Spieltag 32,50 Euro (fest vereinbarter Betrag) für den Transport des Rollstuhlfahrers, angenommene max. Fahrtkosten im Budgetzeitraum: 17 x 32,50 EUR = 552,50EUR

Geschätzte Aufwendungen im Budgetzeitraum insgesamt:

Kosten Begleitperson: 690,00 EUR Fahrkosten Spezialtransport: 552,50 EUR 1.242,50 EUR

Wahrscheinlich ist, dass der Budgetnehmer nicht alle 17 Heimspiele be-

sucht, genauso kann es aufgrund von Spielverlängerungen oder allge-meinen Verzögerungen im Stadion zu Mehraufwandkosten für die Beglei-tung kommen. Vor diesem Hintergrund einigen sich der Versicherte und der Budgetgeber auf ein Gesamtbudget für 12 Monate i.H.v. 1.250,00,--EUR. Das Persönliches Budget soll halbjährlich (= 625,00 EUR) ausgezahlt werden.

2. Zielvereinbarung (vgl. Kapitel 2.2.1): Zwischen der Berufsgenossenschaft XYZ als Budgetgeber und Herrn C. als Budgetnehmer wird im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft folgende Zielvereinbarung über ein Persönliches Budget ge-schlossen: § 1. Ziele Um die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen und zu sichern [Teilhabeziel], ist eine regelmäßige Teilnahme an gesellschaftlichen und sport-lichen Veranstaltungen notwendig [individueller Leistungsbedarf], die der Budgetnehmer selbständig organisiert und durchführt [Budgetzweck]. Folgende Maßnahme wird vereinbart: Besuch von Fußballspielen des FC Kickers an Heimspieltagen unter Mitnahme einer notwendigen Begleitperson

Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

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§ 2. Leistungen Zur Erreichung des unter 1. genannten Budgetziels werden folgende Leistun-gen anerkannt: - Kosten der Beauftragung eines sozialen Fahrdienstes (Stundenverrech-

nungssatz und Fahrzeugkosten)

§ 3. Persönliches Budget Für die unter 2. genannten Leistungen wird ein Persönliches Budget i.H.v. jähr-lich 1.250,00 EUR gezahlt (vgl. Kalkulation, Anlage). Die Zahlung erfolgt zum 30.06.2012. und 31.12.2012 eines jeden Halbjahres im Voraus auf das ange-gebene Konto bei der Musterbank. Das Persönliche Budget wird für den Zeit-raum vom (Beginndatum nennen) bis zum (Enddatum nennen) geleistet. Die Zielvereinbarung verlängert sich nach Ablauf des Zeitraumes ohne weitere Er-klärung um jeweils ein Jahr.

§ 4. Nachweise Zum Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung des Persönlichen Budgets sind vom Budgetnehmer folgende Unterlagen beim Budgetgeber ein-zureichen: - Selbstauskunft - Sammeln der Eintrittkarten für das erste Jahr für evtl. Stichprobe

§ 5. Anpassung Eine Anpassung des Persönlichen Budgets ist vorzunehmen, wenn sich die der Bedarfsbemessung zu Grunde liegenden Faktoren soweit ändern, dass das Persönliche Budget den Leistungsbedarf nicht mehr deckt. Ein höherer Bedarf ist vom Budgetnehmer nachzuweisen. Außerdem ist das Budget anzupassen, wenn sich eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses dieser Ziel-vereinbarung ergibt (z.B. generelle Verringerung der Frequenz der Stadionbe-suche oder Verringerung der Kosten für die Begleitperson um mds. 10 v. H.). Wesentliche Änderungen zeigt der Budgetnehmer dem Budgetgeber unverzüg-lich an.

§ 6. Kündigung Der Budgetnehmer kann den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wir-kung kündigen, wenn ihm die Fortsetzung nicht zumutbar ist. Ein wichtiger Grund kann z.B. in der persönlichen Lebenssituation liegen, die ihn daran hin-dert, das Budget selbst zu verwalten und/oder sachgerecht einzusetzen. Der UV-Träger kann den Vertrag aus wichtigem Grund, z.B. Änderung der Leistungsvoraussetzungen, mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Er kann mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn:

o das Persönliche Budget nicht entsprechend den in § 2 vereinbarten Leistungen verwendet wird,

o die in § 4 genannten Nachweise nicht vorgelegt werden, o die Teilnahme an den in § 1 genannten Maßnahmen abgebrochen wird, o die in § 1 vereinbarten Förder- und Leistungsziele nicht erreicht werden.

- Die Kündigung bedarf der Schriftform.

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d) Beispiel „Pflegeleistungen“: Für die pflegebedürftige Versicherte Frau D. wurde ein Anspruch auf Pflege i. H. von 100% des Pflegegeldrahmens festgestellt. Die Pflege wird durch Pfle-gehilfskräfte sichergestellt, regelmäßige Nachtbereitschaft ist erforderlich, die Beteiligung des Ehemanns an Pflegemaßnahmen ist aufgrund eigener Erkran-kung nicht möglich. Zum Persönlichen Budget: Die monatliche Kostenbemessung nach dem Arbeitgebermodell zur Erfüllung des Pflegebedarfs erfolgt in Abstimmung mit einer externen Pflegeeinrichtung unter Berücksichtigung von

- Bruttogrundlohn, - Arbeitgeberanteilen, - Steuerberatungskosten, - Beiträge zur BG und IHK, - Beiträge zur Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung, - Kosten für Urlaubszeiten und Krankheitsausfälle.

1. Bedarfsbemessung pro Monat im Budgetzeitraum:

Maßnahmen/Leistungen im Budgetzeitraum ( 01.01.2012 bis 31.12.2012) auf Monatsbasis:

Tagespflege;

Zwei festangestellte Pflegekräfte in sozialversicherungspflichtigem Be-schäftigungsverhältnis sowie drei 3 Aushilfskräfte auf Honorarbasis in abwechselnder Tätigkeit, Brutto-Stundenlohn von 11,00 Euro zzgl. Ar-beitgeberanteil von 25 % (2,75 EUR), rechnerische Anzahl der Arbeitsta-ge pro Monat (365/12) 30,4 AT, Tagesschicht beträgt 13 Stunden. Kosten Tagespflege pro Monat: 30,4 x 13 x 13,75 EUR = 5.434, 00 EUR

Nachtbereitschaft;

abwechselnde Nachtwachen in geringfügigen Beschäftigungsverhältnis-sen, Brutto-Vergütung pro Nachtschicht 50,00 Euro zzgl. Arbeitgeberanteil von 30% (15 EUR), rechnerische Anzahl der Arbeitstage pro Monat (365/12) 30,4 AT, Nachtschicht beträgt 11 Stunden. Kosten Nachtbereitschaft pro Monat: 30,4 x 65,00 EUR = 1.976, 00 EUR

Kalkulierter Mehraufwand für Ausfallzeiten (Urlaub, Krankheit etc.); Kostenbasis aus Vergleichsfall beruhend auf zwei zusätzlich geringfügig beschäftigten Ersatzkräften insgesamt 8.275,00 EUR im Jahr. Kosten für Ausfallzeiten pro Monat: 8.275,00 EUR : 12 = 689,58 EUR ≈ 690,00 EUR

Angenommener Mehraufwand für Nebenkosten (Steuerberater, BG,

Haftpflicht etc.); Kosten aus Vergleichsfall insgesamt 3.745,30 Euro im Jahr, Geschätzte Nebenkosten pro Monat: 3.745,30 Euro: 12 = 312,11 EUR ≈ 310,00 EUR.

Pflege

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Geschätzte Aufwendungen pro Monat insgesamt:

Tagespflege: 5.434,00 EUR Nachtbereitschaft: 1.976,00 EUR Ausfallzeiten: 690,00 EUR Nebenkosten : 310,00 EUR insgesamt: 8.410,00 EUR

Vereinbarte mtl. Budgethöhe Da die Bedarfsbemessung zwar sehr sorgfältig erfolgte, aber dennoch nur eine prognostische Annahme der zu erwartenden Aufwendungen darstellt, mit der Möglichkeit, dass hier zumindest geringfügige Mehrbedarfe als im Vergleichs-fall anfallen können (z.B. wenn es sich bei den Ersatzkräften nicht um gering-fügig Beschäftigte handelt oder die Hauptpflegekräfte länger erkranken oder auch nur eine Stunde Tagespflege pro Monat mehr benötigt wird) vereinbaren Budgetnehmerin und Unfallkasse hier ein Gesamtbudget pro Monat i.H.v 8.420,00 EUR. Besondere Absprachen: Für den besseren Überblick möchte die Budgetnehmerin ein gesondertes Kon-to für das Budget einrichten, von dem sie ausschließlich die Aufwendungen für die Pflege bestreitet. Der Budgetzeitraum soll sich nach Ablauf des Jahres automatisch jeweils um ein weiteres Jahr verlängern, sofern weder Budgetnehmerin noch Budgetgeber die Zielvereinbarung vor Jahresende kündigen. Da die Budgetnehmerin ausschließlich die Kosten für die Pflegeleistungen von dem Budgetkonto bestreitet, ist sichergestellt, dass evtl. nicht benötigte Ausga-ben für den nächsten Budgetzeitraum automatisch angespart werden und als Schwankungsreserve zur Verfügung stehen. Es wird vereinbart, nach Ablauf von 2 Jahren zu überprüfen, ob eine Anpas-sung des mtl. Budgets (nach oben oder nach unten) erforderlich ist.

2. Zielvereinbarung (vgl. Kapitel 2.2.1):

Zwischen der Berufsgenossenschaft XYZ als Budgetgeber und Frau D. als Budgetnehmerin wird im Rahmen der Pflege folgende Zielvereinbarung über ein Persönliches Budget geschlossen: § 1. Ziele Für die nachhaltige Sicherung der Pflege [Teilhabeziel] ist eine Unterstützung bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens not-wendig [individueller Leistungsbedarf], die die Budgetnehmerin selbständig orga-nisiert und vergütet [Budgetzweck]. Folgende Maßnahme wird vereinbart: - Sicherstellung der Körperpflege, hauswirtschaftlichen Versorgung und Mobili-tät im häuslichen Umfeld durch Pflege- und Hilfskräfte [Budgetziel]. § 2. Leistungen Zur Erreichung des unter 1. genannten Budgetziels werden folgende Leistun-gen anerkannt: - Aufwendungen für den Einsatz von 2 in der Tagespflege festangestellten

Pflegefachkräften unterstützt durch 3 Aushilfskräfte - auf Honorarbasis nächtliche Bereitschaftspflege

§ 3. Persönliches Budget:

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Für die unter 2. genannten Leistungen wird ein Persönliches Budget i. H. v. monatlich 8.420,00 EUR gezahlt (vgl. Bedarfsbemessung, Anlage). Die Zah-lung erfolgt monatlich im Voraus auf das von der Budgetnehmerin hierzu ge-sondert eingerichtete Konto bei der Musterbank. Da die Budgetnehmerin ausschließlich die Kosten für die Pflegeleistungen von dem Budgetkonto bestreitet, wird so sichergestellt, dass evtl. nicht benötigte Ausgaben für den nächsten Budgetzeitraum automatisch angespart werden und als Schwankungsreserve zur Verfügung stehen. Das Persönliche Budget wird für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 geleistet. Die Zielvereinbarung verlängert sich nach Ablauf des Zeitraums ohne weitere Erklärung um jeweils ein Jahr, sofern das Ergebnis der Qualitätssicherung positiv ist und die Vereinbarungspartner diese nicht vorher kündigen.

§ 4. Qualitätssicherung und Nachweise Zur Sicherung der Qualität der vereinbarten Leistungen und zum Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung des Persönlichen Budgets - beurteilt in den ersten zwei Jahren halbjährlich, danach jährlich der

externe Pflegefachdienst XYZ den Pflegezustand der Budgetnehmerin und fertigt hierüber dem Budgetgeber einen Pflegebericht. Die Budgetnehmerin erhält von diesem Pflegebericht eine Kopie.

- reicht die Budgetnehmerin folgende Unterlagen beim Budgetgeber ein: Kopie der Verträge mit den Pflege- und Hilfskräften einschließlich der Anmeldung zur Sozialversicherung.

§ 5. Anpassung Eine Anpassung des Persönlichen Budgets ist vorzunehmen, wenn sich die der Bedarfsbemessung zu Grunde liegenden Faktoren soweit ändern, dass das Persönliche Budget den Leistungsbedarf nicht mehr deckt. Ein höherer Bedarf ist von der Budgetnehmerin nachzuweisen. Außerdem ist das Budget anzupassen, wenn sich eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen gegenüber des Zeitpunkts des Abschlusses dieser Ziel-vereinbarung ergibt (z.B. wenn die Pflegekraft auf Dauer nur noch 2 Std. täg-lich benötigt wird.) Wesentliche Änderungen zeigt die Budgetnehmerin unver-züglich an. Spätestens nach Ablauf von 2 Jahren seit Beginn der Budgetzahlung soll eine Überprüfung erfolgen, ob der monatliche Zahlbetrag anzupassen ist.

§ 6. Kündigung Die Budgetnehmerin kann den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wir-kung kündigen, wenn ihr die Fortsetzung nicht zumutbar ist. Ein wichtiger Grund kann z.B. in der persönlichen Lebenssituation liegen, die ihn daran hin-dert, das Budget selbst zu verwalten und/oder sachgerecht einzusetzen. Der UV-Träger kann den Vertrag aus wichtigem Grund mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Der UV-Träger kann den Vertrag aus wichtigem Grund, z.B. Änderung der Leistungsvoraussetzungen, mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Er kann mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn:

- das Persönliche Budget nicht entsprechend den in § 2 vereinbarten Leistungen verwendet wird,

- die in § 4 genannten Nachweise nicht vorgelegt werden, - die Teilnahme an den in § 1 genannten Maßnahmen abgebrochen wird, - die in § 1 vereinbarten Förder- und Leistungsziele nicht erreicht werden.

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

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Anhang

I. Gesetzestexte

II. Budgetverordnung

III. Für alle die es noch genauer wissen möchten

a. Hinweise auf Quellen und Links

b. Literatur (Auswahl)

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Anhang

I. Gesetzestexte

§ 17 SGB IX

Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget

(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe

1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,

2. durch andere Leistungsträger oder

3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen (§ 19)

ausführen. Er bleibt für die Ausführung der Leistungen verantwortlich. Satz 1 gilt insbesonde-re dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann.

(2) Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausge-führt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbst-bestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leis-tungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Budgetfähig sind auch die ne-ben den Leistungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pfle-gekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. An die Entscheidung ist der Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten gebunden.

(3) Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leis-tungen monatlich. In begründeten Fällen sind Gutscheine auszugeben. Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der nach § 10 Abs. 1 getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Un-terstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten.

(4) Enthält das Persönliche Budget Leistungen mehrerer Leistungsträger, erlässt der nach § 14 zuständige der beteiligten Leistungsträger im Auftrag und im Namen der anderen beteilig-ten Leistungsträger den Verwaltungsakt und führt das weitere Verfahren durch. Ein anderer der beteiligten Leistungsträger kann mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragt werden, wenn die beteiligten Leistungsträger dies in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten vereinba-ren; in diesem Fall gilt § 93 des Zehnten Buches entsprechend. Die für den handelnden Leis-tungsträger zuständige Widerspruchsstelle erlässt auch den Widerspruchsbescheid.

(5) § 17 Abs. 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung findet auf Modellvorhaben zur Er-probung der Einführung Persönlicher Budgets weiter Anwendung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben.

(6) In der Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2007 werden Persönliche Budgets er-probt. Dabei sollen insbesondere modellhaft Verfahren zur Bemessung von budgetfähigen Leistungen in Geld und die Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen unter wissenschaft-licher Begleitung und Auswertung erprobt werden.

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§ 159 SGB IX

Übergangsregelung

(1)............

(2)............

(3)............

(4)............

(5) § 17 Abs. 2 Satz 1 ist vom 1. Januar 2008 an mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Antrag Leistungen durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden.

(6)............

§ 26 SGB VII

Grundsatz

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemein-schaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geld-leistungen. Sie können einen Anspruch auf Ausführung der Leistungen durch ein Persönli-ches Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetver-ordnung und § 159 des Neunten Buches haben; dies gilt im Rahmen des Anspruches auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2).........

(3).........

(4).........

(5).........

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II. Budgetverordnung

Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetz-buch (Budgetverordnung – Budget V) vom 27. Mai 2004

Auf Grund des § 21a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Mensch – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBI. I S. 1046, 1047), der durch Artikel 8 Nr. 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBI. I S. 3022) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Ausführung von Leistungen in Form Persönlicher Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der Inhalt Persönlicher Budgets sowie das Verfahren und die Zuständigkeit der beteiligten Leistungsträger richten sich nach den folgenden Vorschriften.

§ 2 Beteiligte Leistungsträger

Leistungen in Form Persönlicher Budgets werden von den Rehabilitationsträgern, den Pflegekassen und den Integrationsämtern erbracht, von den Krankenkassen auch Leistungen, die nicht Leistungen zur Teilhabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch sind, von den Trägern der Sozialhilfe auch Leistungen der Hilfe zur Pflege. Sind an einem Persönlichen Budget mehrere Leistungsträger beteiligt, wird es als trägerübergreifende Komplexleistung erbracht.

§ 3 Verfahren

(1) Der nach § 17 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Leistungsträger (Beauftragter) unterrichtet unverzüglich die an der Komplexleistung beteiligten Leistungsträger und holt von diesen Stellungnahmen ein, insbesondere zu

1. dem Bedarf, der durch budgetfähige Leistungen gedeckt werden kann, unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 9 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

2. der Höhe des Persönlichen Budgets als Geldleistung oder durch Gutscheine,

3. dem Inhalt der Zielvereinbarung nach § 4,

4. einem Beratungs- und Unterstützungsbedarf.

Die beteiligten Leistungsträger sollen ihre Stellungnahmen innerhalb von zwei Wochen abgeben.

(2) Wird ein Antrag auf Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets bei einer gemeinsamen Servicestelle gestellt, ist Beauftragter im Sinne des Absatzes 1 der Rehabilitationsträger, dem die gemeinsamen Servicestelle zugeordnet ist.

(3) Der Beauftragte und, soweit erforderlich, die beteiligten Leistungsträger beraten gemeinsam mit der Antrag stellenden Person in einem trägerübergreifenden Bedarfsfeststellungsverfahren die Ergebnisse der von ihnen getroffenen Feststellungen sowie

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die gemäß § 4 abzuschließende Zielvereinbarung. An dem Verfahren wird auf Verlangen der Antrag stellenden Person eine Person ihrer Wahl beteiligt.

(4) Die beteiligten Leistungsträger stellen nach dem für sie geltenden Leistungsgesetz auf der Grundlage der Ergebnisse des Bedarfsfeststellungsverfahrens das auf sie entfallende Teilbudget innerhalb einer Woche nach Abschluss des Verfahrens fest.

(5) Der Beauftragte erlässt den Verwaltungsakt, wenn eine Zielvereinbarung nach § 4 abgeschlossen ist, und erbringt die Leistung. Widerspruch und Klage richten sich gegen den Beauftragten. Laufende Geldleistungen werden monatlich im Voraus ausgezahlt; die beteiligten Leistungsträger stellen dem Beauftragten das auf sie entfallende Teilbudget rechtzeitig zur Verfügung. Mit der Auszahlung oder der Ausgabe von Gutscheinen an die Antrag stellende Person gilt deren Anspruch gegen die beteiligten Leistungsträger insoweit als erfüllt.

(6) Das Bedarfsfeststellungsverfahren für laufende Leistungen wird in der Regel im Abstand von zwei Jahren wiederholt. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden.

§ 4 Zielvereinbarung

(1) Die Zielvereinbarung wird zwischen der Antrag stellenden Person und dem Beauftragten abgeschlossen. Sie enthält mindestens Regelungen über

1. die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele,

2. die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs sowie

3. die Qualitätssicherung.

(2) Die Antrag stellende Person und der Beauftragte können die Zielvereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung nicht zumutbar ist. Ein wichtiger Grund kann für die Antrag stellende Person insbesondere in der persönlichen Lebenssituation liegen. Für den Beauftragten kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn die Antrag stellende Person die Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich des Nachweises zur Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung nicht einhält. Im Falle der Kündigung wird der Verwaltungsakt aufgehoben.

(3) Die Zielvereinbarung wird im Rahmen des Bedarfsfeststellungsverfahrens für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen des Persönlichen Budgets abgeschlossen, soweit sich aus ihr nichts Abweichendes ergibt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. Juli 2004 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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III. Für alle die es noch genauer wissen möchten

a. Hinweise auf Quellen und Links

Handlungsempfehlungen „Trägerübergreifende Aspekte bei der Ausführung

von Leistungen durch ein Persönliches Budget“ vom 1. April 2009 der BAR:

www.bar-frankfurt.de

Informationen des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) zum

Persönlichen Budget: www.budget.bmas.de Teilhabe behinderter Menschen,

Persönliches Budget; www.einfach-teilhaben.de

Informationen des Kompetenzzentrums Persönliches Budget des Paritätischen:

www.budget.paritaet.org; www.budgetaktiv.sozialzentrale.de

Informationen zum Persönlichen Budget von Forsea (Forum selbstbestimmter

Assistenz behinderter Menschen e.V.): www.forsea.de

Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Persönlichen Budget:

www.arbeitsagentur.de

Rechtsfragen des Persönlichen Budgets nach § 17 SGB IX; Gutachten im

Rahmen der modellhaften Erprobung persönlicher Budgets nach § 17 Abs. 6

SGB IX von Prof. Dr. Felix Welti unter Mitarbeit von Kerstin Rummel im Juni

2007

Wissenschaftliche Begleitforschung zu den Modellprojekten „Trägerübergrei-

fendes Persönliches Budget“: www.projekt-persoenliches-budget.de

Projektergebnisse des Projektes „ProBudget“ der DGUV: www.dguv.de bmas

Informationen zum Persönlichen Budget der Interessenvertretung Selbstbe-

stimmt Leben in Deutschland e.V.: www.isl-ev.de

Diskussionsforum Rehabilitation- und Teilhaberecht: www.reha-recht.de

Informationen zum Persönlichen Budget der BAG UB (Bundesarbeitsgemein-

schaft für unterstützte Beschäftigung e.V.: www.bag-ub.de

.

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b. Literatur (Auswahl)

Bartz, Elke Mehr Chancen als Risiken in: BlWohlPfl 2006, 171-174

Benz, Manfred Das Persönliche Budget nach § 26 Abs. 1 S. 2 SGB VII in: BG 2005, 321-328

Bienwald, Werner Persönliche Budget und Rechtliche Betreuung in: FamRZ 2005, 254-256

Bieritz-Harder, Renate Das Persönliche Budget nach § 17 SGB IX in: Sozialrecht aktuell 2007, 57-61

Böll-Schlereth, Gerno Die Arbeitgeberrolle behinderter Menschen im Rahmen Per-sönliches Budgets in: NDV 2007, 489-494

Born, Hans Das Persönliche Budget – eine neue Form für Rehabilitati-onsleistungen in: Kompass/KBS 2007, Nr. 11/12, 9-11

Brandenburg, Stephan Die Umsetzung des SGB IX – erste Erfahrungen aus der Sicht eines Unfallversicherungsträgers in: ZSR 2004, 398-403

Breme, Roland; Kro-nenberger, Gerhard; Näder, Clemens

Aufwand und Vergütung auf den Punkt gebracht in: NDV 2007, 205-209

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Das trägerübergreifende Persönliche Budget für mehr gleich-berechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, 2007

Clade, Harald Mehr Autonomie durch persönliche Budgets in: DÄ 2003, A 3286-3288

Cramer, Horst Persönliches Budget bei Personen in Werkstätten für behin-derte Menschen in: Sozialrecht aktuell 2007, 53-56

Cremer, Georg Pflege nachhaltig sichern in: NDV 2008, 21-22

Dalferth, Matthias Persönliches Budget für Menschen mit Autismus in: SozArb 2010, 294-295

ders. Ordnung der Sozialmärkte – Wettbewerb muss das Wunsch- und Wahlrecht der Hilfebedürftigen sichern in: TuP 2007, Heft 3, 4-10

Eggers, Sandra; Römer-Kirchner, Aure-lia; Schmidt, Roland

Persönliche Budgets für behinderte und pflegebedürftige Menschen – steuerungstheoretische und rechtliche Aspekte in: Die Zukunft der gesundheitlichen, sozialen und pflegeri-schen Versorgung älterer Menschen 2005, 9-21

Fahlbusch, Jonathan Überlegungen zu Problemen bei der Umsetzung zur Beförde-rung des trägerübergreifenden persönlichen Budgets in: Sozialrecht aktuell 2007, 61-65

ders. Rechtsfragen des persönlichen Budgets in: NDV 2006, 227-233

Fakhreshafaei, Reza Recht der Rehabilitation und Teilhabe – Zwischenbilanz zum SGB IX – Kritische Reflexion und Perspektiven in: Rehabilitation 2004, 56-60

Fesca, Marc Das Persönliche Budget gemäß § 17 SGB IX – Neue Kun-denrolle der Menschen mit Behinderungen in: Tu 2006, Heft 3, 22-27

Frevert, Uwe Persönliches Budget aus Sicht des Bundesverbandes Inte-ressenvertretung Selbstbestimmt Leben Deutschland (ISL e.V.) in: Persönliches Budget 2006, 92-98

Fritz, Melanie Persönliches Budget als Hürdenlauf in: BlWohlPfl 2006, 163-166

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Fuchs, Harry Geriatrische Rehabilitation aus dem Blickwinkel des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) in: Rehabilitation 2007, 296-309

Giraud, Bernd Das Persönliche Budget – ein Zeichen der Zeit? in: Behindertenrecht 2005, 34-40

Habekost, Doris; Palsherm, Kerstin

Frühzeitige Beratung – ein Schlüsselfaktor für das Persönli-che Budget in: DGUV-Forum 2011, Nr. 7/8, 38-41

Hagelskamo, Joachim Persönliche Budgets für behinderte Menschen in: ArchsozArb 2006, Nr. 3, 16-23

Hajen, Leonhard Persönliche Budgets in der Behindertenpolitik in: NDV 2001, 66-75 und 113-120

Heine, Wolfgang; Steinke, B.; Giraud, B.

Der “Persönliche Budget” – Plädoyer für eine offensive An-wendung in: Rehabilitation 2006, 314-315

Herzog, Horst Zwischen Budget und Haftung in: GesR 2007, 8-13

Kaas, Susanne; Fichert, Frank

Mehr Selbstbestimmung für behinderte Menschen durch Per-sönliche Budgets in: Sozialer Fortschritt 2003, 309-314

Kaas, Susanne Persönliche Budgets für behinderte Menschen (Dissertation), 2002

Klie, Thomas Siebert, Annerose

Integriertes Budget – die Verbindung von Pflegebudget und Persönlichen Budgets nach § 17 SGB IX in: RdLH 2006, 62-65

Knigge, Arnold Persönliches Budget für Menschen mit Behinderungen – Notwendige Verbesserungen bei einer noch zu wenig gefrag-ten Leistungsform in: SozSich 2010, 64-68

Kukla, Gerd Umsetzung des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets in: KrV 2004, 185-188

Lachwitz, Klaus Das Persönliche Budget – Chancen und Risiken aus Sicht der Behindertenhilfe in: Sozialrecht aktuell 2007, 51-53

ders. Bericht der Bundesregierung zum Persönlichen Budget in: RdLH 2006, 152-156

ders. Persönliche Budgets für Menschen mit Behinderung in: RdLH 2004, 9-12

Lachwitz, Klaus Chancen und Risiken des Persönlichen Budget aus Sicht der Behindertenhilfe in: ArchsozArb 2009, Nr. 1, 72-77

Loeken, Hiltrud Persönliches Budget für behinderte und pflegebedürftige Menschen im europäischen Vergleich in: Persönliches Budget 2006, 30-41

McGovern, Karsten Trägerübergreifende Persönliche Budgets in: Persönliches Budget 2006, 53-59

Metzler, Heidrun Ein langer Weg zum Erfolgsmodell? Das Persönliche Budget in den Modellregionen 2004-2007 und der bundesweite Trend seit 2008 in: ArchsozArb 2009, Nr. 1, 18-31

Meyer, Thomas Potenzial und Praxis des Persönlichen Budget; 2011, VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

Niermann, Thomas Persönliche Budgets als Paradigmenwechsel für die Soziales Arbeit in: BlWohlPfl 2004, 123-125

Neumann, Volker Trägerübergreifende Komplexleistungen im gegliederten Sys-tem der sozialen Sicherheit in: NZS 2004, 281-287

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Palsherm, Kerstin Habekost, Doris Rexrodt, Christian Czennia, Dorothee

Komplexe Persönliche Budgets für schwerstverletzte Men-schen – Ein Projekt der gesetzlichen Unfallversicherung (ProBudget) in: Rehabilitation 2010, 55-59

ders. Selbstbestimmte Lebensgestaltung im SGB 9 – Wunsch- und Wahlrecht, Geldleistungsoption und persönliches Budget in: ZFSH/SGB 2003, 392-400

Peukert, Reinhard Individuelle Förderung mit Persönlichem Budget in: BlWohlPfl 2006, 182-187

Plagemann, Hermann Persönliches Budget – Chance für mehr Teilhabe in: Fiat iustitia – Recht als Aufgabe der Vernunft 2006, 171-186 (Schriften zum Öffentlichen Recht, Band 1035)

Pöld-Krämer, Silvia Vom Antrag bis zur Auszahlung des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets in: RdLH 2004, 107-115

Rombach, Wolfgang Persönliches Budget aus Sicht der Bundespolitik in: Sozialrecht aktuell 2007, 45-47

Schmidt, Nina Das Persönliche Budget, 2005

Schmidt, Roland Personengebundene Budgets für behinderte und pflegebe-dürftige Menschen in: TuP 2007, Heft 2, 43-46

Schoeller, Annegret Persönliche Budgets und viele Aktivitäten in: DÄ 2005, A 334-336

Tänzer, Jörg Budgetassistenz und rechtliche Betreuung in: BtPrax 2008, 16-20

Trendel, Manuela Zehn Schritte zur Umsetzung des Persönlichen Budget in: ArchsozArb 2009, Nr. 1, 32-37

Urban, Wolfgang Persönliches Budget für Menschen mit so genannter geistiger Behinderung in: Persönliches Budget 2006, 99-104

Welke, Antje Empfehlende Hinweise des Deutschen Vereins zur Umset-zung des Persönlichen Budgets nach SGB IX in: NDV 2007, 105-111

Welti, Felix Isolierte Reform würde die sozialrechtlichen Ziele verfehlen in: SuP 2008, 87-96

ders.; Fuchs, Harry

Leistungserbringungsrecht der Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB 9 in: Rehabilitation 2007, 111-115

ders. Persönliche Budgets für behinderte Menschen in: PKR 2006, 2-7

ders. Die individuelle Konkretisierung von Teilhabeleistungen und das Wunsch- und Wahlrecht behinderter Menschen in: SGb 2003, 379-390

Wendt, Sabine Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung der Bunde-sagentur für Arbeit zum Persönlichen Budget in: Sozialrecht aktuell 2006, 193-196

Windisch, Matthias Persönliche Hilfen und Persönliches Budget für behinderte und pflegebedürftige Menschen aus Sicht von aha e.V. in: Persönliches Budget 2006, 105-116

Windheuser, Jochen; Ammann, Wiebke; Warnke, Wiebke

Persönliches Budget für Menschen mit Behinderungen in Niedersachsen, 2006

Wulf, Marion Arbeitsassistenz – ein erfolgreiches Integrationsinstrument in: Behindertenrecht 2007, 34-48


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