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Palliative Care Konzept - spitexbl.ch · Palliative Care: • respektiert das Leben und seine...

Date post: 19-Jun-2020
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Palliative Care Konzept Spitex-Verband Baselland Verband Baselland
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Page 1: Palliative Care Konzept - spitexbl.ch · Palliative Care: • respektiert das Leben und seine Endlichkeit; ... im Bereich Palliative Care gibt es nicht. 3.1 Palliative-Care-Versorgung

Palliative Care KonzeptSpitex-Verband Baselland

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1. Einleitung

«Unter Palliative Care wird eine umfassende Be-

handlung und Betreuung von Menschen mit un-

heilbaren, lebensbedrohlichen oder chronisch fort-

schreitenden Krankheiten verstanden. Das Ziel ist

es, den Betroffenen eine möglichst gute Lebens-

qualität zu erhalten. Leiden sollen optimal gelindert

werden. Dabei sind auch soziale, seelisch-geistige

und religiös-spirituelle Aspekte zu berücksichti-

gen. Palliative Care wird in der Zusammenarbeit in

interdisziplinären Teams geleistet.» (SAMW, 2017,

S. 6)

Die Lebenserwartung steigt in unserer Gesellschaft

stetig. Damit verbunden ist sowohl die zahlenmäs-

sige Zunahme chronisch kranker, multimorbider

Menschen als auch die Steigerung der Komplexi-

tät ihrer Pflege, Betreuung und Behandlung. Die

dadurch vermehrt auftretenden Pflegesituationen

erfordern von allen Mitarbeitenden ein umfassen-

des Fachwissen im Bereich Palliative Care.

Das Konzept des Spitex-Verbandes Baselland

gilt für alle Spitex-Organisationen des Kantons

als Empfehlung zur Umsetzung von Palliative Care

in der ambulanten Grundversorgung und hat zum

Ziel, die Rahmenbedingungen sicherzustellen.

Im Konzept werden bewusst für den Pflegeemp-

fänger die Bezeichnungen «Klientin» und «Klient»

verwendet, obwohl in den Grundlagendokumenten

des Bundes und der Fachgesellschaft palliative ch

«Patientin» und «Patient» gebraucht werden.

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3Palliative Care KonzeptBi rseck

1 Einleitung

2 Ausgangslage

3 Grundlagen

3.1 Palliative-Care-Versorgung in der Schweiz

3.2 Gesetze

3.2.1 Krankenversicherungsgesetz (KVG)

3.2.2 Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)

3.2.3 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG)

3.3 Ziele Kanton Basel-Landschaft

4 Ziele des Konzeptes

5 Ambulante Grundversorgung: Allgemeine Palliative Care

5.1 Grundsätze

5.1.1 Konstanz in der Betreuung

5.1.2 Autonomie

5.1.3 Haltung und Kommunikation

5.1.4 Ethik in der Palliative Care

5.1.5 Umgang mit assistiertem Suizid

5.2 Kernleistungen

5.2.1 Symptome erfassen, behandeln und lindern

5.2.2 Gestaltung der letzten Lebensphase

5.2.3 Entscheidungsfindung und Vorausplanung

5.2.4 Netzwerk bilden und koordinieren

5.2.5 Unterstützung der Angehörigen

5.2.6 Trauerbegleitung

6 Versorgungsstruktur

6.1 Interprofessionelle Zusammenarbeit

6.1.1 Zusammenarbeit mit der spezialisierten Palliative Care

6.1.2 Fach- und gruppenspezifische Bedürfnisse

7 Kompetenzen

7.1 Richtwerte für die Organisationen

7.2 Weiterbildung für das Spitex-Personal

8 Qualitätsentwicklung und Evaluation

9 Quellen

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Bund und Kantone haben im Rahmen der Nationa-

len Gesundheitspolitik beschlossen, Palliative Care

in der Schweiz zu fördern und gemeinsam zu ver-

ankern.

Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des

Kantons Basel-Landschaft hat im Auftrag der

Nationalen Strategie 2010–2012 das Palliative-

Care-Konzept für den Kanton erarbeitet und 2016

verabschiedet. Als ambulante Grundversorger auf

Gemeindeebene sind die Spitex-Organisationen

ein wichtiger Partner des Palliative-Care-Netz-

werkes und spielen damit eine entscheidende

Rolle im Bereich der palliativen Grundversor-

gung. Die Finanzierung in der Grundversorgung

ist im Krankenversicherungsgesetz (KVG) definiert

und wird über die Krankenkassen abgegolten.

Nicht gedeckte Kosten liegen in der Verantwortung

der Gemeinden gemäss den festgelegten Leis-

tungsvereinbarungen mit den nicht profitorientier-

ten Spitex-Organisationen.

Als Ergänzung zur Grundversorgung Palliative Care

ist die spezialisierte Palliative Care ein weiterfüh-

rendes Angebot im Kanton Basel-Landschaft.

Die Grundsätze des Konzeptes orientieren sich an

der Grundhaltung der Palliative Care.

Palliative Care:

• respektiert das Leben und seine Endlichkeit;

• achtet die Würde und Autonomie der Betroffe-

nen und stellt deren Prioritäten in den Mittel-

punkt;

• strebt die optimale Linderung von belastenden

Symptomen wie Schmerzen, Atemnot, Übelkeit,

Angst oder Verwirrung an;

• ermöglicht auch rehabilitative, diagnostische

und therapeutische Massnahmen, die zur Ver-

besserung der Lebensqualität beitragen;

• unterstützt Angehörige bei der Krankheitsbe-

wältigung und der eigenen Trauer.

Es existieren keine einheitlichen Kriterien oder

Faktoren auf wissenschaftlicher Basis, die bei der

Definition des Zeitpunkts, wann palliative Pflege

im Krankheitsverlauf zum Einsatz kommt, helfen

würden. Eine konkrete zeitliche Eingrenzung steht

jedoch auch nicht im Vordergrund. Vielmehr ist

die Bedürfnislage des betroffenen Menschen aus-

schlaggebend.

2. Ausgangslage 3. Grundlagen

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5Palliative Care KonzeptBi rseck

«In der Palliative Care wird zwischen Klienten und

Klientinnen in der Grundversorgung und Klienten

und Klientinnen in der spezialisierten Palliative

Care unterschieden. Es wird davon ausgegangen,

dass 80 % der Betreuung der Klienten durch die

Grundversorgung Palliative Care abgedeckt wer-

den kann. Diese Unterteilung bildet die Grundlage

für die Palliative-Care-Versorgungsstruktur. Der

Übergang zwischen diesen beiden Gruppen ist

fliessend, das heisst, eine Klientin, ein Klient kann

im Verlauf des Lebens zu beiden Gruppen gehören.

Die palliative Grundversorgung und die speziali-

sierten Angebote lassen sich nicht aufgrund von

unterschiedlichen Leistungskatalogen voneinan-

der abgrenzen. Vielmehr ist der Grad der Kom-

plexität und der Instabilität einer Klientensituation

ausschlaggebend dafür, ob spezialisierte Palliative

Care notwendig ist. Dabei ist nicht alleine die kör-

perliche Dimension entscheidend, sondern auch

die psychische, die soziale/organisatorische sowie

die existenzielle/spirituelle Dimension.» (Versor-

gungsstrukturen für spezialisierte Palliative Care

in der Schweiz, 2012)

Das Krankenversicherungsgesetz legt die gesetzli-

chen Grundlagen im Gesundheitswesen fest. Spe-

zielle Regelungen zur Finanzierung der Leistungen

im Bereich Palliative Care gibt es nicht.

3.1 Palliative-Care-Versorgungin der Schweiz

3.2 Gesetze3.2.1 Krankenversicherungsgesetz

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Im Sinne der «Nationalen Strategie Palliative Care»

soll Palliative Care im kantonalen Gesundheits-

wesen verankert werden, sodass alle unheilbar

kranken und sterbenden Menschen eine ihren Be-

dürfnissen angepasste palliative Pflege erhalten.

Dadurch soll die Lebensqualität der Betroffenen

verbessert werden. Damit alle Klientinnen und Kli-

enten im Kanton Basel-Landschaft den gleichen

Zugang zu einer fachgerechten Behandlung und

Pflege erhalten, ist es erforderlich, dass alle Leis-

tungserbringer über Palliative Care Bescheid wis-

sen und die bestehenden Palliative-Care-Angebote

ausgebaut werden. Die anzustrebenden Strukturen

sollen zu einem möglichst langen Verbleib in der

gewohnten Umgebung verhelfen. (Palliative Care

Konzept des Kantons Basel-Landschaft, 2016, S. 5)

Mit dem Palliative-Care-Konzept des Spitex-Ver-

bandes Baselland soll eine interdisziplinäre, mul-

tiprofessionelle Zusammenarbeit gefördert wer-

den, um für die Betroffenen eine gut strukturierte,

professionelle Pflege und Betreuung zu Hause zu

ermöglichen.

Ziel und Zweck des Palliative-Care-Konzeptes ist

es, Leitlinien als Umsetzungsgrundlage für die

Grundversorgung zu bieten.

Palliative Care soll nicht als Konzept für sich allei-

ne stehen, sondern als Haltung in die ganze Spi-

tex-Philosophie einfliessen und allen Beteiligten

zugutekommen. Im Zentrum des Handelns stehen

die Individualität, Autonomie, Würde und das Wohl-

befinden der Betroffenen.

3.3 Ziele KantonBasel-Landschaft

4. Ziele des Konzeptes

Spezielle Regelungen der Leistungen im Bereich

Palliative Care sind nicht erwähnt. Im Übrigen re-

geln die Gemeinden und Versorgungsregionen in

den Leistungsvereinbarungen mit den Leistungser-

bringern die Finanzierung der Tages- und Nachtan-

gebote. (§ 20 Versorgungskonzept APG 2017)

3.2.3 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG)

Für die Palliative Care in der Spitex gelten die glei-

chen Verrechnungsvorgaben der Leistungen wie für

alle pflegerischen Leistungen durch die Spitex.

In komplexen Situationen können Pflegefach-

personen zusätzliche Koordinationsleistungen ge-

mäss (Art. 7a KLV) verrechnen: «Koordination der

Massnahmen sowie Vorkehrungen im Hinblick auf

Komplikationen in komplexen und instabilen Situa-

tionen». (Bundesamt für Gesundheit. Nicht ärztli-

che Leistungen, 2018)

3.2.2 Krankenpflege- Leistungsverordnung (KLV)

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9Palliative Care KonzeptBi rseck

Die palliative Behandlung beginnt frühzeitig und

parallel zu diagnoseorientierten Interventionen.

Bei länger andauernden Krankheitsverläufen mit

akuten Phasen der Verschlechterung und nach-

folgender Stabilisierung oder mit kontinuierlicher,

langsamer Verschlechterung wechseln sich kura-

tive mit palliativen Phasen ab. Kurative und pallia-

tive Interventionen erfolgen flexibel nach Bedarf.

Am Lebensende rückt die palliative Haltung in den

Vordergrund, ohne dass kurative Massnahmen zur

Verbesserung der Lebensqualität ausser Acht ge-

lassen werden.

Durch die Umsetzung von Palliative Care in den

örtlichen Spitex-Organisationen können Betroffe-

ne bei der Bewältigung sowie deren Angehörige bei

der Betreuung und Begleitung zu Hause unterstützt

und befähigt werden. Vermeidbare Aufenthalte im

Akutspital können reduziert werden.

Bedarfsabklärende und fallführende Personen

werden bestimmt und tragen gemeinsam mit ei-

nem Team von Pflegefachpersonen die Verantwor-

tung für die Qualität und Kontinuität der geleisteten

Pflege. Alle aus dieser Kerngruppe kümmern sich

in gleichem Masse um das Wohlergehen der Be-

troffenen.

Oberstes Ziel ist eine bestmögliche Lebensqualität,

formuliert aus Sicht der Klientin oder des Klien-

ten. Diese ist individuell und muss erfragt und do-

kumentiert werden. Jede Klientin und jeder Klient

hat das Recht auf eine situations- und personenge-

rechte Information und Aufklärung über die Krank-

heit und die Behandlungsmöglichkeiten mit allen

Vor- und Nachteilen.

5. Ambulante Grundversorgung: Allgemeine Palliative Care5.1 Grundsätze

5.1.1 Konstanz in der Betreuung

5.1.2 Autonomie

Palliative Care verlangt die Auseinandersetzung

mit eigenen Werten und Normen sowie eine hohe

Kommunikationskompetenz. Dies bedeutet: Offen-

heit, Einfühlungsvermögen, aktives Zuhören, eine

wertschätzende Haltung, Echtheit im Ausdruck von

Gefühlen, Toleranz, Akzeptanz und gegenseitiges

Vertrauen. In regelmässigen Abständen wird den

Mitarbeitenden die Gelegenheit geboten, belas-

tende Situationen zu reflektieren. Bei Situationen,

die intern nicht gelöst werden können, besteht die

Möglichkeit, eine externe Fachperson zur Unter-

stützung beizuziehen.

Eine offene Haltung im Team ermöglicht das Zu-

lassen von Emotionen, was für die Gesundheit der

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von grösster

Wichtigkeit ist.

5.1.3 Haltung und Kommunikation

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Die Würde des Menschen und die Einzigartigkeit

des Lebens stehen im Zentrum allen pflegeri-

schen Handelns.

Ethische Grundsätze für die Pflege, SBK (2006).

Die Palliative Care orientiert sich an den medizin-

ethischen Richtlinien der SAMW (2018) «Umgang

mit Sterben und Tod» und SAMW (2017) «Palliative

Care».

Palliative Care bejaht das Leben, betrachtet Ster-

ben als einen natürlichen Prozess und beabsichtigt

weder den Tod zu beschleunigen noch ihn hinaus-

zuzögern.

Die Bemühungen müssen darauf ausgerichtet sein,

eine qualitativ gute Lebenssituation zu schaffen und

das Leiden erträglich zu machen.

Aufgabe und Auftrag der Spitex ist es, professio-

nelle Pflege, Hilfe und Betreuung anzubieten. Die

Beihilfe zum Suizid ist nicht Teil des pflegerischen

Auftrags. Hat sich eine Klientin oder ein Klient

zum Suizid unter Beizug der Sterbehilfeorganisa-

tion entschieden, wird die Betreuung professionell

weitergeführt. Es empfiehlt sich, für den Umgang

mit assistiertem Suizid Richtlinien für jede einzelne

Organisation festzulegen. Die Richtlinien vermitteln

den Mitarbeitenden Sicherheit in der Umsetzung,

eine gemeinsame Haltung und Orientierung.

Des Weiteren orientiert sich die Palliative Care an

der medizin-ethischen Richtlinie der SAMW (2018)

«Umgang mit Sterben und Tod».

Ethische Standpunkte 1: Beihilfe zu Suizid (SBK,

2005).

Ethische Standpunkte 5: Umgang mit moralischem

Stress des Pflegepersonals bei der Begleitung von

Menschen am Lebensende (SBK 2018).

5.1.4 Ethik in derPalliative Care

5.1.5. Umgang mitassistiertem Suizid

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11Palliative Care KonzeptBi rseck

5.2 Kernleistungen

Kernleistungen der allgemeinenPalliative Care

Symptome erfassen,behandeln und lindern

Gestaltung der letzten Lebensphase

Entscheidungsfindungund Vorausplanung

Diagnoseorientierte Massnahmen Zeit

Netzwerk bilden undkoordinieren

Unterstützung derAngehörigen

Trauerbegleitung

2. Phase

Allgemeine Palliative Care1. Phase

(frühzeitig)

TerminalCare/

Sterbe-begleiung

Trauer-begleitung

Abb.1: Kernleistungen der allgemeinen Palliative Care.Quelle: In Anlehnung an BAG, GDK & palliative ch 2015

Information überMöglichkeiten der

Schmerzlinderung etc.

Symptome regelmässig erfassen,behandeln und lindern

Ziele und Prioritäten für die verbleibendeZeit definieren, sozial-rechtliche und

organisatorische Fragen klären

Notfallplan erstellen unter Berücksichti-gung von möglichen Verschlechterungen

und akut bedrohlichen Situationen

Netzwerk bilden und koordinieren(Rundtischgespräche, gemeinsamer

Betreuungsplan etc.)

Unterstützung der Angehörigen(Freiwillige, Beratungsdienste)

Begleitung in der Trauerphase

Bedürfnisse anprechen,Information zu

Beratungsangeboten

Patientenverfügung, vorausschauende

Diskussion des Verlaufs

Ermitteln dervorhandenenRessourcen

Information überMöglichkeiten der

Unterstützung

Erkennen derpalliativen Situation

Erkennen des Bedarfs anspezialisierter Palliative Care

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Das Symptommanagement – also das Erfassen,

Behandeln und Lindern von Symptomen – dient

dazu, die belastenden Begleiterscheinungen einer

Erkrankung zu verhindern oder erträglicher zu

gestalten. Dies gehört zu den wichtigsten medizi-

nischen, pflegerischen und psychosozialen Leis-

tungen der allgemeinen Palliative Care, insbeson-

dere bei sich schnell verändernden Situationen. Die

Symptome können körperlicher Art sein, aber auch

die psychosoziale oder die spirituelle Dimension

betreffen.

Wenn eine unheilbare Krankheit fortschreitet und/

oder die Altersgebrechlichkeit zunimmt, ist es zen-

tral, die Klientinnen und Klienten frühzeitig über die

Angebote der Palliative Care zu informieren.

(Siehe dazu BAG, GDK & palliative ch 2015.)

Für die Erfassung und Dokumentation der Symptom-

kontrolle stehen Instrumente wie ESAS & SENS hier

zur Verfügung: https://www.spitexbl.ch

Eine wichtige Leistung in der allgemeinen Palliati-

ve Care ist es – auf der Grundlage der individuellen

Präferenzen – Ziele und Prioritäten für die verblei-

bende Lebenszeit zu definieren, damit diese Be-

dürfnisse später berücksichtigt werden können.

Mit fortschreitendem Krankheitsverlauf werden die

Fragen zur Gestaltung der letzten Lebenszeit oft

konkreter und dringlicher. Zu den Leistungen der

allgemeinen Palliative Care gehören daher Bera-

tungen zu sozial-rechtlichen Aspekten (finanzielle

Absicherung, Invaliditätsrente, Ergänzungsleistun-

gen etc.), Fragen der Alltagsorganisation, Unter-

stützung bei familiären Konflikten, bei Fragen rund

um die Lebensbilanz und den Lebenssinn oder bei

spirituellen bzw. religiösen Bedürfnissen.

Es gilt, Bedürfnisse anzusprechen, Ziele und Prio-

ritäten für die verbleibende Zeit zu dokumentieren

und über Beratungsangebote zu informieren und

wenn nötig zu vermitteln. (Siehe dazu BAG, GDK &

palliative ch 2015.)

5.2.1 Symptome erfassen,behandeln und lindern

5.2.2 Gestaltung der letztenLebensphase

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13Palliative Care KonzeptBi rseck

Zu den Grundwerten der Palliative Care zählt die

Selbstbestimmung. Palliative-Care-Leistungen wer-

den nur erbracht, wenn sie den Bedürfnissen der

Klientinnen und Klienten entsprechen. Damit diese

und ihre Angehörigen selbst entscheiden können,

müssen ihnen die medizinischen Fakten klar und

verständlich dargelegt werden.

Die individuelle Willensbildung und Entscheidungs-

findung ist erst dann möglich, wenn die Klientin und

der Klient und die Angehörigen frühzeitig, umfas-

send und verständlich über die medizinische Si-

tuation aufgeklärt sind. Aspekte wie das Ergreifen

lebenserhaltender Massnahmen oder der gewün-

schte Behandlungs- und Sterbeort sollten daher

frühzeitig thematisiert und schriftlich festgehalten

werden. Bei Menschen mit Demenz ist die baldigs-

te Entscheidungsfindung umso wichtiger, damit die

betroffene Person involviert und ihre Wünsche, Be-

dürfnisse und Wertvorstellungen ermittelt werden

können. Viele Krankheiten wie chronische Herz-,

Lungen- und Nierenkrankheiten, aber auch neuro-

logische Leiden können neben zunehmender Invali-

disierung und Abhängigkeit zu lebensbedrohlichen

Situationen führen.

Palliative Care bedeutet in diesen Fällen, dass ne-

ben der Erhaltung der Lebensqualität durch unter-

stützende und lindernde Massnahmen der Umgang

mit möglichen Verschlechterungen und akut be-

drohlichen Situationen mit allen Beteiligten recht-

zeitig und vorausschauend diskutiert wird. (Siehe

dazu BAG, GDK & palliative ch 2015.)

Klientinnen und Klienten sowie Angehörige er-

halten Informationen, welche Patientenverfügun-

gen in der Region angeboten werden und welche

Fachpersonen bei der Erstellung beraten können.

Dokumentationen stehen hier zur Verfügung:

https://www.spitexbl.ch

5.2.3 Entscheidungsfindung und Vorausplanung

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Die meisten Menschen möchten zu Hause sterben.

Das ist nur möglich, wenn ein stabiles Netzwerk

aus Fachpersonen, Angehörigen und Freiwilligen

eng zusammenarbeitet und die nötige Sicherheit

vermittelt. Dies gilt insbesondere in Notfallsitua-

tionen.

Frühzeitig geht es darum, sich einen Überblick

über die lokal vorhandenen Ressourcen zur Bil-

dung eines Netzwerkes zu verschaffen. Dazu kön-

nen verschiedene Berufsgruppen gehören: Haus-

ärztinnen und Hausärzte, Spitex, Fachpersonen

der Sozialen Arbeit, der Seelsorge oder anderer

Bereiche. Zudem können lokale Freiwilligendiens-

te wichtige Kooperationspartner sein. Auch die

Ressourcen und Möglichkeiten der Angehörigen

müssen mitbetrachtet werden.

Zu den Kernaufgaben der allgemeinen Palliative

Care gehört es, ein solches Palliative-Care-Betreu-

ungsnetzwerk zu bilden. Die Herausforderungen

sind gross, denn mit steigender Anzahl involvierter

Personen entstehen neue Schnittstellen und Infor-

mationen müssen ausgetauscht werden, damit es

nicht zu Unterbrüchen in der Behandlungskette

kommt und die Leistungen gut aufeinander abge-

stimmt sind. Deshalb gehören auch Koordination

und Case Management zu den Leistungen der all-

gemeinen Palliative Care. Um den effizienten Aus-

tausch von medizinischen und pflegerischen Infor-

mationen im Palliative-Care-Betreuungsnetzwerk

zu fördern, kann auf verschiedene Instrumente, wie

regelmässige «Rundtischgespräche» oder einen ge-

meinsamen Betreuungsplan, zurückgegriffen wer-

den. (Siehe dazu BAG, GDK & palliative ch 2015.)

Dokumentationen stehen hier zur Verfügung:

https://www.spitexbl.ch

Für Angehörige ist die Betreuung und Begleitung

einer Klientin und eines Klienten in einer palliati-

ven Situation in vielerlei Hinsicht belastend. Über-

forderung, Ängste und Unsicherheiten, die alleine

kaum zu bewältigen sind, können auftreten, aber

auch rechtliche und organisatorische Schwierig-

keiten oder gar existenzielle Not. Dies gilt ins-

besondere für den Fall, dass die Klientin und der

Klient zu Hause betreut wird. In diesem Umfeld

kommt den Angehörigen schliesslich eine tragen-

de Rolle zu: Ohne ihre tatkräftige Unterstützung

ist die Betreuung und Behandlung von Klientinnen

und Klienten zu Hause nur erschwert möglich.

In einem ersten Schritt geht es darum, Angehörige

in die Entscheidungsfindung mit einzubeziehen und

individuell über Unterstützungsangebote zu infor-

mieren. (Siehe dazu BAG, GDK & palliative ch 2015.)

5.2.4 Netzwerk bilden und koordinieren

5.2.5 Unterstützung derAngehörigen

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15Palliative Care KonzeptBi rseck

Während der Behandlung und Betreuung eines

kranken Menschen werden auch die Bedürfnisse

der Angehörigen berücksichtigt und die Grenzen

ihrer Belastbarkeit beachtet. Vor allem bei der

Pflege zu Hause ist es wichtig, dass die Angehö-

rigen psychosoziale Unterstützung, fachliche Be-

ratung und Anleitung erhalten, um die Betreuung

des kranken Familienmitglieds zu bewältigen.

Eine ganzheitliche Betreuung beinhaltet die Un-

terstützung des Sterbenden in seinem Trauer-

prozess. Auch Angehörige sollen während des

Abschiednehmens und darüber hinaus begleitet

werden. Spitex-Mitarbeitende informieren über

unterstützende Angebote für die Trauerbewälti-

gung. Auf entsprechende Angebote hinzuweisen,

ist somit Teil einer umfassenden Unterstützung.

(Siehe dazu BAG, GDK & palliative ch 2015.)

5.2.6 Trauerbegleitung

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Im Zentrum des Versorgungsnetzwerkes stehen

die Betroffenen und ihre Angehörigen. Dabei rich-

tet sich das Interesse gleichermassen auf deren

körperliche, psychische, soziale und spirituelle Be-

dürfnisse.

Um eine umfassende palliative Pflege und Beglei-

tung in der ambulanten Grundversorgung gewähr-

leisten zu können, ist ein gut aufgebautes Betreu-

ungsnetzwerk, bestehend aus unterschiedlichen

Berufsgruppen und Interessengruppen, von zen-

traler Bedeutung.

Eine enge Zusammenarbeit zwischen den spital-

externen Pflegediensten (Spitex und Spitalexter-

ne Onkologiepflege Baselland SEOP BL) und der

Hausärztin/dem Hausarzt oder der Fachärztin/dem

Facharzt ist auch in Situationen, in welchen die Ko-

ordination des Netzwerkes durch Dritte geleistet

wird, erforderlich.

Die fallführende Pflegefachperson ermittelt voraus-

schauend das notwendige Unterstützungsangebot

und involviert die notwendigen Dienste. Wichtige

Leitgedanken der vorausschauenden Betreuungs-

planung sind: Komplikationen vermeiden, Selbst-

bestimmung fördern, Sicherheit gewährleisten und

Unterstützung der Angehörigen ermöglichen. Dazu

gehört auch das Erstellen eines Notfallplans, wel-

cher die Erreichbarkeit von Fachpersonen rund um

die Uhr sicherstellt.

Wichtige Partner und Netzwerkbilder für die Spi-

tex-Organisationen sind die Fachpersonen der

spezialisierten Palliative Care. Es sind dies die

SEOP BL, die zentrale Informationsstelle Palliative

Care Baselland, stationäre Einrichtungen der spe-

zialisierten Hospize (Hospiz im Park BL, Hildegard

Hospiz BS und St. Claraspital BS) sowie Fachärz-

tinnen und Fachärzte in den Spitälern oder Praxen

in der Umgebung. Liste steht hier zur Verfügung:

https://www.spitexbl.ch

Die oben erwähnten Dienste können bereits vor-

gängig involviert sein oder erst einbezogen werden,

wenn Pflegefachpersonen der Grundversorgung

und ärztliche Dienste, namentlich Hausärztinnen

und Hausärzte, mit dem Fachwissen und der Er-

fahrung in allgemeiner Palliative Care an ihre

Grenzen stossen.

In Situationen, in welchen sich die betroffenen

Menschen in instabilen Zuständen bezüglich kör-

perlichen, psychischen, sozialen und spirituell

existenziellen Bedürfnissen befinden, erweitert

die fallführende Pflegefachperson das Netzwerk

und zieht spezialisierte Fachpersonen hinzu. In-

dikationskriterien sind unter anderem: komplexe

belastende Symptome wie Schmerzen, Angst oder

Atemnot, welche nicht zufriedenstellend gelindert

werden können, schwierige Entscheidungsfin-

dung, Trauer und Verzweiflung, psychische Krisen

oder schwierige familiäre Verhältnisse.

6. Versorgungsstruktur6.1 InterprofessionelleZusammenarbeit

6.1.1 Zusammenarbeitmit der spezialisiertenPalliative Care

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Die fallführende Pflegeperson ist eine Pflegefach-

person HF mit Erfahrung in der Palliative Care. Sie

bringt spezifisches Fachwissen mit und versteht

es, mit hoher Sozial- und Selbstkompetenz die an-

spruchsvollen pflegerischen Interventionen und

Gespräche durchzuführen.

Alle Spitex-Organisationen verfügen über folgendes

Personal (Richtwerte):

• Eine Pflegefachperson mit dem Ausbildungs-

niveau B1 mit einer Anstellung von mind. 70 %

sowie zusätzlich eine Stellvertretung auch mit

Ausbildungsniveau B1

• Idealerweise werden diese Fachpersonen für

Fallführungen/Bedarfsabklärungen eingesetzt.

• Weitere Mitarbeitende mit Ausbildungsniveau

A1 und/oder A2

Die Personalplanung wird je nach Grösse der Spi-

tex-Organisation selbstständig und individuell der

Organisation angepasst, in einem internen Prozes-

sablauf definiert und dargestellt.

Empfehlung aus: Palliative-Care-Umsetzungs-Kon-

zept Spitex Verband Kanton Thurgau 2010, S. 12, 29.

In Situationen, die palliative Pflege erfordern, kön-

nen spezifische, fach- und gruppenbezogene As-

pekte hinzukommen (z. B. bei onkologischen, neu-

ro-degenerativen, psychiatrischen Erkrankungen,

Nieren- und Herzkrankheiten oder Suchterkran-

kungen). Um die fachbezogenen Bedürfnisse ad-

äquat zu erfassen, ist eine gute Zusammenarbeit

zwischen den Fachpersonen der jeweiligen Diszip-

linen mit den Fachpersonen der Grundversorgung

wichtig.

Unabhängig von der Diagnose gibt es zudem gewisse

Bevölkerungsgruppen wie Kinder und Jugendliche,

Menschen mit einer geistigen oder körperlichen

Behinderung oder einer besonderen Lebenssituati-

on (z. B. Migrantinnen und Migranten), die ebenfalls

spezifische Bedürfnisse aufweisen. Ein Einbezug

von spezialisierten Palliative-Care-Fachpersonen

ist in diesen Fällen angezeigt.

Für Kinder und Jugendliche ist die (vom Kanton mit

dem Leistungsauftrag bedachte) Kinderspitex zu-

ständig. Diese gilt als fachspezifische Organisation

und bietet sowohl die palliative Grundversorgung

als auch die spezialisierte Palliative Care an für

Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollen-

deten 20.Lebensjahr. Dies immer in enger Zusam-

menarbeit mit dem multiprofessionellen Team.

7. Kompetenzen7.1 Richtwerte fürdie Organisationen

6.1.2 Fach- undgruppenspezifischeBedürfnisse

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20

Zur Umsetzung dieses Konzeptes wird von den

Mitarbeitenden eine Grundhaltung vorausgesetzt,

die sie befähigt, fachliche und persönliche Kompe-

tenzen zur palliativen Pflege aufzubauen. Deshalb

werden sie mit den Grundlagen der Palliative Care

intern vertraut gemacht und geschult. Die persön-

liche Weiterbildung der Mitarbeitenden in Palliative

Care wird durch die Organisation unterstützt.

Als Basis gilt das Qualitätsmanual (2010) Spitex

Verband Schweiz.

7.2 Weiterbildung fürdas Spitex-Personal

8. Qualitätsentwicklung und Evaluation

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22

• Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG),

(2017). Zugriff am: 05.05.2018, verfügbar un-

ter: https://www.baselland.ch/politik-und-be-

horden/direktionen/volkswirtschafts-und-ge-

sundheitsdirektion/amt-fur-gesundheit/alter/

gesetz

• Berufsverband der Pflegefachfrauen und

Pflegefachmänner (SBK), (2005): Ethische

Standpunkte 1: Beihilfe zum Suizid ist nicht

Teil des pflegerischen Auftrags. Zugriff am:

20.06.2018, verfügbar unter: https://www.sbk.

ch/fileadmin/sbk/shop_downloads/de/Ethi-

sche_Standpunkte_1_deutsch.pdf

• Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pfle-

gefachmänner (SBK), (2006): Ethische Stand-

punkte 2: Verantwortung und Pflegequalität.

Zugriff am: 20.6.2018, verfügbar unter:

https://www.sbk.ch/fileadmin/sbk/shop_

downloads/de/Ethische_Standpunkte_2_d.pdf

• Berufsverband der Pflegefachfrauen und

Pflegefachmänner (SBK), (2018): Ethische

Standpunkte 5: Umgang mit moralischem

Stress des Pflegepersonals bei der Begleitung

von Menschen am Lebensende. Zugriff am:

20.06.2018, verfügbar unter: https://www.

sbk.ch/fileadmin/sbk/service/online_shop/

publikationen/de/docs/Standpunkt_5_

DEUTSCH_01.pdf

• Binder, J. & Wartburg, L. (2009): Nationale

Strategie Palliative Care 2010–2012. Bun-

desamt für Gesundheit (BAG). Zugriff am

01.02.2017, verfügbar unter:

https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/stra-

tegie-und-politik/nationale-gesundheitsstra-

tegien/strategie-palliative-care.html

• Bundesamt für Gesundheit (2018): Nicht

ärztliche Leistungen. Zugriff am: 05.05.2018,

verfügbar unter: https://www.admin.ch/opc/de/

classified-compilation/19950275/index.html

• Bundesamt für Gesundheit (BAG), Schweizeri-

sche Konferenz der kantonalen Gesundheitsdi-

rektorinnen und -direktoren (GDK) & palliative

ch (2015): Allgemeine Palliative Care. Empfeh-

lungen und Instrumente für die Umsetzung,

Bern. Zugriff am: 10.10.2017, verfügbar unter:

www.bag.admin.ch/palliativecare

• Gesundheitsamt Thurgau (2010): Palliative

Care Thurgau Umsetzungskonzept. Zugriff am:

02.03.2018, verfügbar unter: https://gesundheit.

tg.ch/public/upload/assets/46699/2011.02_de-

finitives_Umsetzungskonzept_Palliative_Care_.

pdf

• Amt für Gesundheit, Volkswirtschafts- und Ge-

sundheitsdirektion Kantons Basel-Landschaft

(2017): Palliative Care. Konzept für den Kanton

Basel-Landschaft. Umsetzung der Nationalen

Strategie Palliative Care. Zugriff am 28.09.2018,

verfügbar unter: https://www.baselland.ch/

politik-und-behorden/direktionen/volkswirt-

schafts-und-gesundheitsdirektion/amt-fur-ge-

sundheit/alter/pflege-und-betreuung/pallia-

tive-care/kantonale-strategie-palliative-care/

palliative-care-konzept-fuer-den-kanton-ba-

sel-landschaft

9. Quellen

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23Palliative Care KonzeptBi rseck

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• Schweizerische Akademie der Medizinischen

Wissenschaften (SAMW) (2018): Medizin-ethi-

sche Richtlinien: Umgang mit Sterben und Tod

(1. Aufl.). Zugriff am: 04.08.2018, verfügbar

unter: https://www.samw.ch/de/Publikationen/

Richtlinien.html

• Bundesamt für Gesundheit (BAG), palliative ch

und Schweizerische Konferenz der kantonalen

Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren

(GDK) (Hrsg.), (2014): Versorgungsstrukturen

für spezialisierte Palliative Care in der Schweiz.

Zugriff am: 28.09.2018, verfügbar unter: https://

www.palliative.ch/fileadmin/user_upload/pallia-

tive/publikum/2_PalliativeCare/versstrukt-spez-

pc-ch.pdf

• Wartburg, L. & Näf, F. (2012): Nationale Stra-

tegie Palliative Care 2013–2015. Bundesamt

für Gesundheit (BAG). Zugriff am: 01.02.2017,

verfügbar unter: http://www.gdk-cds.ch/filead-

min/docs/public/gdk/themen/strategie_bund-

kantone/palliativecare/bt_nationale_strate-

gie_palliative_care_2013-2015_d.pdf

• Spitex Verband Schweiz (2010): Qualitätsma-

nual.

• Bundesamt für Gesundheit (BAG), Schweizeri-

sche Konferenz der kantonalen Gesundheitsdi-

rektorinnen und -direktoren (GDK) und palliative

ch (2014): Rahmenkonzept Palliative Care

Schweiz. Eine definitorische Grundlage für die

Umsetzung der «Nationalen Strategie Palliative

Care». Zugriff am: 13.06.2017, verfügbar unter:

https://www.palliative.ch/fileadmin/user_

upload/palliative/publikum/2_PalliativeCare/

Rahmenkonzept_Palliative_Care_Schweiz.pdf

• Schweizerische Akademie der Medizinischen

Wissenschaften (SAMW) (2017): Medizin-ethi-

sche Richtlinien: Palliative Care (9. Aufl.). Zu-

griff am: 13.06.2017, verfügbar unter: https://

www.samw.ch/de/Publikationen/Richtlinien.

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Impressum

Herausgeber: Spitex-Verband Baselland

Arbeitsgruppe:

Spitex Birseck: Sonja Wagner, Angela Händler

Spitex Birsfelden: Gaby Graf

Spitex Laufental: Priska Ackermann

Spitex Pratteln-Augst-Giebenach: Michèle Rosser

Spitex Reinach GmbH: Monika Schober

Spitex Sissach und Umgebung: Agnes Scheifele

Spitalexterne Onkologiepflege Baselland: Beatrice Zobrist, Sabine Meier

Stand: September 2018

Ausgabe: 01/2018

Gestaltung: KUCK UCK – Werbeagentur Basel

Spitex-Verband Baselland

Schützenstrasse 4

4410 Liestal

Telefon 061 903 00 50

Fax 061 903 00 51

www.spitexbl.ch

[email protected]

Bürozeiten:

Montag–Donnerstag

09.00–11.00 Uhr

oder Telefonbeantworter


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