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Ordnung: betreffend die Erhebung einer Gemeindesteuer bei dem Erwerbe und bei der Veräusserung von...

Date post: 15-Jan-2017
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Ordnung: betreffend die Erhebung einer Gemeindesteuer bei dem Erwerbe und bei der Veräusserung von Grundstücken und Rechten im Bezirke der Stadt Liegnitz, kundgemacht am 13. Februar 1907 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 25. Jahrg., H. 1 (1908), pp. 358-363 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40905598 . Accessed: 12/06/2014 23:54 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.223 on Thu, 12 Jun 2014 23:54:04 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Ordnung: betreffend die Erhebung einer Gemeindesteuer bei dem Erwerbe und bei derVeräusserung von Grundstücken und Rechten im Bezirke der Stadt Liegnitz, kundgemacht am13. Februar 1907Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 25. Jahrg., H. 1 (1908), pp. 358-363Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40905598 .

Accessed: 12/06/2014 23:54

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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Ordnung betreffend die Erhebung einer Gemeindesteuer bei dem Erwerbe und bei der Veräusserung von Grundstücken und Rechten im Bezirke der

Stadt Liegnitz, kundgemacht am 13. Februar 19071).

A. Umsatzsteuer.

§ i. Jeder abgeleitete Erwerb des Eigentums eines im Stadtbezirke belegenen

Grundstücks oder Erwerb eines Rechtes, für welches die auf Grundstücke be- züglichen Vorschriften gelten, unterliegt einer an die Stadtgemeinde Liegnitz zu entrichtenden Steuer (Umsatzsteuer). Diese beträgt:

a) bei bebauten Grundstücken und bei Rechten 1 °/o des Kauf-, Tausch- u. s. w. Preises oder des zu ermittelnden Wertes des erworbenen Grundstückes oder Rechtes,

b) bei unbebauten Grundstücken 1% des Kauf-, Tausch- u. s.w. Preises oder des zu ermittelnden Wertes des Grundstückes, wenn dieser für den Hektar weniger als 6000 M. (Sechstausend Mark) oder für den Quadrat- meter weniger als 60 Pf. (Sechzig Pfennig) beträgt, in allen anderen Fällen aber 2% des Kauf-, Tausch- u. s. w. Preises oder des zu ermitteln- den Grundstückswertes.

§2. Erfolgt eine Auflassung auf Grund mehrerer, das Recht auf Auflassung

begründender lästiger Rechtsgeschäfte unmittelbar von dem im Grundbuche eingetragenen Eigentümer (ersten Veräusserer) oder seinem Rechtsnachfolger an den letzten Erwerber, so werden die Erwerbspreise dieser sämtlichen Rechts- geschäfte zusammengerechnet, und ist die Steuer von diesem Gesamtbetrage (oder von der Summe der Werte des Grundstückes zur Zeit der einzelnen Rechtsgeschäfte) zu entrichten. In gleicher Weise wird bei Zwangsversteigerungen verfahren, wenn der Meistbietende seine Rechte aus dem Meistgebot einem Dritten abgetreten hat.

Uebertragungen der Rechte eines Erwerbers aus dem Rechtsgeschäfte, bei Zwangsversteigerungen des Erstehers aus dem Meistgebote oder nachträgliche Erklärungen eines aus dem Rechtsgeschäfte berechtigten Erwerbers, die Rechte für einen Dritten erworben oder die Pflichten für einen Dritten übernommen zu haben, werden wie Veräusserungen behandelt.

Hat jedoch eine der aus einem der Rechtsgeschäfte berechtigten Personen nachweislich auf Grund eines Vollmachtsauftrages oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag für einen Dritten das Rechtsgeschäft abgeschlossen, so bleibt die Uebertragung seiner Rechte an den Dritten bei der Berechnung des zu ver- steuernden Betrages außer Betracht.

!) Genehmigt vom Bezirksausschuss am 12. Januar 1907; die Zustimmung des Ober- präsidenten erfolgte am 1. Februar 1907.

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Liegnitzer Ordnung betr. eine Gemeindesteuer von Grundstücksveräusserungen. 359

§8. Als unbebaut gelten insbesondere : 1. Grundstücke, welche zur Zeit des Eigentumswechsels oder des ihn be-

gründenden Rechtgeschäfts oder Rechtsvorganges überhaupt nicht oder mit nur zu vorübergehenden Zwecken dienenden Baulichkeiten bebaut sind.

2. Grundstücke, auf denen nur Scheunen, Schuppen, Baracken, Stallungen, Gartenhäuser und ähnliche ländlichen Wirtschaftszwecken dienende Bau- lichkeiten errichtet sind.

3. Grundstücke und Grundstückteile, welche als Lagerplätze, Gärten und Aecker oder zu vorwiegend ländlichen Wohnzwecken benutzt werden.

4. Hofräume und Hausgärten bebauter Grundstücke, insoweit sie nach Umfang und Lage abgesondert baulich verwertbar sind.

Grundstücke mit im Bau befindlichen Gebäuden, welche ihrer Natur oder Zweckbestimmung nach nicht unter die vorhergehenden Bestimmungen fallen, sind als bebaute anzusehen.

§ 4. Für die Entrichtung der Umsatzsteuer haften der Erwerber und der Rechts-

vorgänger im Eigentum (Veräusserer) des Grundstücks oder Rechtes als Gesamt- schuldner.

Steht einem der Beteiligten nach den landesgesetzlichen Vorschriften ein Ansprach auf Befreiung von der Abgabe zu (§ 15), so ist von dem anderen Teile die volle Steuer zu entrichten.

Bei Grundstückerwerbungen im Zwangsversteigerungsverfahren ist die Steuer von demjenigen zu entrichten, welchem der Zuschlag erteilt ist. Ist dieser eine von der Zahlung des Stempels befreite Person (§ 15), so kommt eine Umsatz- steuer nicht zur Erhebung.

In den Fällen des § 2 haften für die gesamte Umsatzsteuer der erste Ver- äusserer und der letzte Erwerber, dem aufgelassen wird, als Gesamtschuldner, auch für alle Zwischengeschäfte, bei denen eine Auflassung nicht erfolgt. Die bezüglich der Befreiung von der Steuer getroffenen Bestimmungen (§§ 12 u. ff.) finden auf das einzelne in Frage kommende Rechtsgeschäft sinngemässe An- wendung.

§5. Die Wertermittlung ist in denjenigen Fällen, in welchen die Steuer von

dem Werte zu berechnen ist, auf den gemeinen Wert des Gegenstandes zur Zeit des Eigentumswechsels unbeschadet der Vorschrift des § 2 zu richten. In keinem Falle darf ein geringerer Wert versteuert werden, als der zwischen dem Veräusserer und dem Erwerber bedungene Preis mit Einschluss der vom Er- werber übernommenen Lasten, Verpflichtungen und Leistungen und unter Zu- rechnung der vorbehaltenen Nutzungen. Die auf dem Gegenstande haftenden gemeinen Lasten werden hierbei nicht mitgerechnet; Renten und andere zu ge- wissen Zeiten wiederkehrende Leistungen werden nach den Vorschriften des Reichs-Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (§§ 17 u. ff.) und den dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen kapitalisiert.

Wird ein Grundstück oder Recht im Zwangsversteigerungsverfahren er- worben, so ist die Steuer von dem Betrage des Meistgebots zu berechnen, zu welchem der Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung des Wertes der von dem Ersteher übernommenen Verpflichtungen. Hat die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft stattgefunden, so findet die Berechnung nach § 14 statt.

Bei gerichtlichen Zwangsversteigerungen wird, wenn der Ersteher des Grundstücks oder Rechtes am Verfahren als Eigentümer, Hypotheken- oder Grundschuldgläubiger, haftbarer Vorbesitzer oder Bürge nachweislich in der Weise beteiligt ist, dass er nur durch den Ankauf Verluste abwehren kann, die Umsatzsteuer nur von dem Betrage des Meistgebots erhoben, welcher den Gesamtbetrag seiner Hypothekenforderung oder Haftsumme und der dieser vor-

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gehenden Forderungen übersteigt. Diese Vorschrift gelangt jedoch nicht zur Anwendung, wenn bereits bestehende Rechte (Hypothek, Grundschuld u. s.w.) erst in den letzten drei Monaten vor der ersten Beschlagnahme des Grundstücks oder Rechts (§§ 20 und 146 des Ges. über die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897) erworben worden sind.

§6. Erfolgt der Erwerb des Grundstückes oder Rechtes auf Grund von Tausch-

verträgen, so berechnet sich die Steuer nach dem Werte der von einem der Vertragschliessenden in Tausch gegebenen Grundstücke oder Rechte und zwar nach denjenigen, welche den höheren Wert haben, bei dem Tausche im Stadt- bezirk belegener Grundstücke oder Rechte gegen ausserhalb desselben belegene nach dem Werte der ersteren. Ebenso wird der Steuersatz nach dem Grund- stück bestimmt, das den höheren Wert hat, wenn ein bebautes gegen ein un- bebautes Grundstück vertauscht wird. Bei gleichem Wert der Grundstücke kommt der für das unbebaute geltende Steuersatz (§ 1 b) zur Anwendung.

Beim Tausche im Stadtbezirk belegener Grundstücke oder Rechte gegen ausserhalb belegene bestimmt sich der Steuersatz nach der Eigenschaft der ersteren.

B. Wertzuwachssteuer. §7.

Ausser der Steuer des § 1 (Umsatzsteuer) wird bei jedem Wechsel des Eigentums an einem Grundstücke oder Rechte noch eine besondere Abgabe (Wertzuwachssteuer) erhoben, deren Berechnung die bei dem Eigentumswechsel erzielte Wertsteigerung des Grundstücks oder Rechtes zu Grunde gelegt wird.

Als Wertsteigerung gilt der Unterschied zwischen dem letzten Erwerbs- preise des Grundstücks oder Rechts zuzüglich der nach § 8 zulässigen An- rechnungen und dem jetzigen Veräusserungspreise.

Ist der letzte Erwerbspreis nicht zu ermitteln oder ein solcher nicht ge- zahlt worden, so ist der gemeine Wert des Grundstücks oder Rechts zur Zeit des letzten Erwerbes der Berechnung der Wertsteigerung zu Grunde zu legen.

Bei der Veranlagung der Wertzuwachssteuer ist es belanglos, ob der frühere Eigentumswechsel vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung eingetreten ist.

§8. Bei Ermittlung der Wertsteigerung sind dem letzten Erwerbspreise hinzu-

zurechnen : 1. alle glaubhaft gemachten Ausgaben für Neu- und Umbauten und

sonstige dauernde Verbesserungen des Grundstücks oder Rechts ein- schliesslich der Strassenbaukosten und der Kosten für den Anschluss an die Kanalisation.

Kosten für Neu- und Umbauten werden nicht berücksichtigt, soweit sie aus Versicherungen für Brände und Wasserschäden und dergl. ge- deckt worden sind Nicht hinzugerechnet werden auch Kosten für Unter- haltung des Grundstücks oder Rechts, sowie periodisch wiederkehrende Grundsteuern, Gebühren und Beiträge,

2. der Betrag, den der bisherige Eigentümer bei einer früheren Erstehung des Grundstücks im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren als aus- gefallene Forderung nebst Zinsen verloren hat.

Werden Teile eines örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grund- besitzes durch verschiedene Veräusserungsgeschäfte desselben Veräusserers oder seiner Erben veräussert, so ist von dem Wertzuwachs des einen. Teils der etwaige Wertverlust in Abzug zu bringen, der durch die Veräusserung des anderen Teils entstanden ist.

Unentgeltliche Landabtretungen zu Strassen und Plätzen werden in der Weise berücksichtigt, dass der gesamte Erwerbspreis nicht auf die ursprüng-

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Liegnitzer Ordnung betr. eine Gemeindesteuer von Grundstücksveräusserungen. ßgj

liehe, sondern auf die nach der Abtretung verbleibende Fläche verteilt wird. Im Falle späterer Parzellierung wird er auf die Trennstücke verteilt. Weitere Anrechnungen sind nicht statthaft.

§ 9. Ein Wertzuwachs bei bebauten Grundstücken bis zu 5% einschliesslich

bleibt von der Besteuerung frei, es sei denn, dass zwischen dem letzten Er- werbe und dem Verkaufe des Grundstücks eine Besitzzeit von weniger als 5 Jahre liegt.

Für die Höhe des Steuersatzes ist die ganze Werterhöhung einschliesslich des nicht zu versteuernden Teiles massgebend.

Als Steuer werden 8°/o des Wertzuwachses erhoben. Uebersteigt der Wertzuwachs 20 % des Erwerbspreises oder des gemeinen

Wertes des Grundstückes oder Rechts zur Zeit der letzten Eigentumsübertragung, so sind als Zuschläge zu dieser Steuer zu entrichten:

1. von dem Teile des Wertzuwachses über 20- 4O°/o des Erwerbspreises oder des gemeinen Wertes = 2 °/°

2. von dem Teile über 40-60 °/ο=4 „ 3. * „ 60-80 „ =6 „ 4. , „ „ „ 80-100« -8 , 5. „ „ „ „ 100 „ = 10 „

Die Zuschläge werden für jede der bezeichneten Stufen besonders be- rechnet, und sodann dem nach Abs. 3 ermittelten Grundbetrage der Steuer hinzugerechnet.

§ 10. Für die Wertzuwachssteuer haftet nur der das Eigentum Uebertragende. Geschieht die Auflassung eines Grundstücks auf Grund mehrerer auf-

einanderfolgender Rechtsgeschäfte (§ 2), von dem Rechtsvorgänger im Eigentum an den letzten Erwerber, so geschieht die Veranlagung in der Weise, dass die Berechnung der Steuer für jedes Rechtsgeschäft gesondert vorgenommen wird. Die so ermittelten Steuerbeträge werden von den einzelnen üebertragenden versteuert. Rechtsgeschäfte, welche keinen nach den Bestimmungen dieser Steuerordnung zu versteuernden Wertzuwachs ergeben, bleiben ausser Betracht.

Bei Eigentumserwerb auf Grund von Tauschv ertragen wird die Steuer für jedes getauschte, im Stadtbezirk gelegene Grundstück oder Recht von dem be- treifenden Veräueserer erhoben. Im Falle des Abs. 2 wird die Wertdifferenz für jeden Veräusserer besonders berechnet; jeder Veräusserer hat die für ihn be- rechnete Steuer zu entrichten. Als Zeitpunkt der Veräusserung gilt in diesem Falle die Zeit des Abschlusses der einzelnen Veräusserungsgeschäfte.

§ π. Die Wertzuwachssteuer wird bei gerichtlichen Zwangsversteigerungen nicht

erhoben.

C. Gemeinschaftliche Bestimmungen für die Umsatz- und Wertzuwachssteuer.

§ 12. Die Steuern (§§ 1 und 7) gelangen nicht zur Erhebung 1. bei Erbanfällen (§§ 1922-1942 Bürgerl. Gesetzbuchs), sowie bei Schen-

kungen auf den Todesfall und unter Lebenden im Sinne des Reicbs- Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichs-Ges.-Bl. S. 654) ;

2. bei Enteignungen (§ 4 e des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895); 3. bei Errichtung eines Familienfideikommisses oder einer Familienstiftung; 4. in Fällen, in welchen auf Grund gesetzlichen Anspruchs auf Rückgängig-

machung des Veräusserungsgeschäfts ein Rückerwerb von Grundstücken 361

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gß2 Liegnitzer Ordnung betr. eine Gemeindesteuer von Grundstücksveräusserungen.

oder Rechten stattgefunden hat. In anderen Fällen eines Rückerwerbes kann der Magistrat die zu entrichtende Steuer aus Billigkeitsrücksichten bis auf V2 ihres Betrages ermässigen. Sind die Steuern bereits erhoben, so erfolgt die gänzliche oder teilweise Rückerstattung. Die Befreiung, Ermässigung, Erstattung muss aber binnen Jahresfrist nach Abschluss des Veräusserungsgeschäfts oder binnen Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Erkenntnisses nachgesucht sein.

§ 13. Die Steuern werden nicht erhoben, wenn ein Grundstück oder Recht von

einem Veräusserer auf einen Abkömmling übertragen wird, oder wenn einer oder mehrere von den Teilnehmern an einer Erbschaft das Eigentum eines zu dem gemeinsamen Nachlasse gehörigen Grundstücks oder Rechts zum Zwecke der Erbauseinandersetzung erwerben.

Zu den Teilnehmern an einer Erbschaft wird auch der überlebende Ehe- gatte gerechnet, welcher mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemein- schaftüches Vermögen zu teilen hat, zu welchem das Grundstück gehört.

§ 14. Bei Eigentumserwerbungen, die zum Zwecke der Teilung der von Miteigen-

tümern gemeinschaftlich besessenen Grundstücke oder Rechte ausser dem Falle der Erbgemeinschaft (vgl. § 13) erfolgen, kommen die Steuern nur insoweit zur Erhebung, als der Wert des dem bisherigen Miteigentümer zum alleinigen Eigentum übertragenen Grundstücks mehr beträgt, als der Wert des bisherigen ideellen Anteils dieses Miteigentümers an der ganzen zur Teilung gelangten gemeinschaftlichen Vermögensmasse.

Das gleiche findet Anwendung, wenn beim Gesellschaftsvermögen die Ge- samtheit der Vermögensansprüche auf einen Gesellschafter übergeht.

Bei Auflassungen von Grundstücken oder Rechten, die aus Anlass der Uebertragung des Vermögens einer Gesellschaft auf eine andere oder von Um- wandlungen von Gesellschaften oder Genossenschaften erfolgen, gelangen die Steuern uneingeschränkt zur Erhebung.

§15. Wegen der persönlichen Steuerbefreiungen finden lediglich die Bestim-

mungen des § 5 des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 entsprechende Anwendung mit folgenden Massgaben:

Dem Staatsoberhaupt und dem Fiskus anderer Staaten als des Deut- schen Reiches und des Preussischen Staates, den öffentlichen Anstalten und Kassen, die für Rechnung eines solchen anderen Staates verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, den Chefs der bei dem Deut- schen Reiche oder bei Preussen beglaubigten Missionen sowie den aus- ländischen Anstalten, Stiftungen und Vereinen u.s. w. (§5, Abs. ld - g, Abs. 3 a. a. 0.) wird Steuerbefreiung gewährt, wenn nach der Erklärung des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten in dem betreffenden Staat Preussen gegenüber die gleiche Rücksicht geübt wird.

§ 16. Die Veranlagung der Steuern geschieht durch den Magistrat.

§17. Die zur Entrichtung der Steuern Verpflichteten haben dem Magistrat inner-

halb zwei Wochen nach dem Erwerbe oder der Veräusserung des Grundstücks oder Rechtes hiervon schriftlich oder mündlich zu Protokoll unter Angabe des Erwerbspreises und Vorlegung der den Eigentumsübergang und den Preis des Grundstücks oder Rechtes nachweisenden Urkunden Anzeige zu erstatten.

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Liegnitzer Ordnung betr. eine Gemeindesteuer von Grundstücksveräusserungen. 363

Sie sind auf Verlangen auch verpflichtet, über bestimmte, für die Ver- anlagung der Steuern erhebliche Tatsachen innerhalb einer ihnen zu bestimmen- den Frist schriftlich oder zu Protokoll Auskunft zu erteilen.

Auf Erfordern des Magistrats ist schliesslich jeder, der durch ein Rechts- geschäft den Anspruch auf die Uebertragung des Eigentums an einem Grund- stück oder Rechte einem anderen eingeräumt oder von einem anderen erworben hat, verpflichtet anzuzeigen, mit wem und um welchen Preis er das betreifende Rechtsgeschäft abgeschlossen hat.

§ 18. Der Magistrat ist bei der Veranlagung der Steuern an die Angaben der

Steuerpflichtigen nicht gebunden. Wird die erteilte Auskunft beanstandet, so sind dem Steuerpflichtigen vor der Veranlagung die Gründe der Beanstandung mit dem Anheimstellen mitzuteilen, hierüber binnen einer angemessenen Frist eine weitere Erklärung abzugeben (vgl. § 63 des Kommunalabgabengesetzes).

Findet eine Einigung mit dem Steuerpflichtigen nicht statt, so kann der Magistrat die zu entrichtende Steuer, nötigenfalls nach dem Gutachten Sach- verständiger, festsetzen.

Dasselbe gilt, wenn die vorgelegten Urkunden den Preis des Grundstücks oder Rechtes nicht ergeben oder wenn solche nicht vorhanden sind, oder wenn der vereinbarte Preis nach dem pflichtmässigen Ermessen des Magistrats un- verhältnismässig niedrig erscheint.

§ 19. Nach geschehener Prüfung erfolgt die Veranlagung der Steuern durch

den Magistrat, worüber dem Pflichtigen ein schriftlicher Bescheid erteilt wird. Die Steuern sind innerhalb zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides

in ihrem vollen Betrage an die Stadthauptkasse zu entrichten. Nach vergeblicher Aufforderung zur Zahlung erfolgt die Einziehung im

Verwaltungszwangsverfahren. § 20.

Einsprüche gegen die Veranlagung sind binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Mitteilung der Veranlagung (§ 19) beim Magistrat schriftlich anzubringen. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

Ueber sie beschliesst der Magistrat, gegen dessen Entscheidung binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach ihrer Zustellung die Klage im Ver- waltungsstreitverfahren (an den Bezirksausschuss) offen steht.

§ 21. Wer eine der im § 17 dieser Steuerordnung vorgeschriebenen Anzeigen

zu erstatten oder wahrheitsgemäss zu erstatten unterlässt, kann, insofern nicht eine nach den allgemeinen Gesetzen strafbare Handlung vorliegt, vom Magistrat in eine Geldstrafe bis zur Höhe von 30 Mk. (dreissig Mark) genommen werden.

§ 22. Diese Ordnung tritt an dem Tage, welcher auf ihre Veröffentlichung folgt,

unter gleichzeitiger Aufhebung der Umsatzsteuerordnung vom 8. Juli 1905 in Kraft.

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