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Oesterreichische kaiserliche Verordnung vom 15. September 1915, R.G.Bl. Nr. 280, über die Gebühren...

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Oesterreichische kaiserliche Verordnung vom 15. September 1915, R.G.Bl. Nr. 280, über die Gebühren von Versicherungs-, Leibrenten- und Versorgungsverträgen Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 34. Jahrg., H. 1 (1917), pp. 357-363 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906126 . Accessed: 12/06/2014 14:15 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.72.154 on Thu, 12 Jun 2014 14:15:15 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Oesterreichische kaiserliche Verordnung vom 15. September 1915, R.G.Bl. Nr. 280, über die Gebühren von Versicherungs-, Leibrenten- und Versorgungsverträgen

Oesterreichische kaiserliche Verordnung vom 15. September 1915, R.G.Bl. Nr. 280, über dieGebühren von Versicherungs-, Leibrenten- und VersorgungsverträgenSource: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 34. Jahrg., H. 1 (1917), pp. 357-363Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906126 .

Accessed: 12/06/2014 14:15

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Oesterreichische kaiserliche Verordnung vom 15. September 1915, R.G.B1. Nr. 280,

über die Gebühren von Versicherungs-, Leibrenten« und Versorgungsverträgen 1).

Auf Grund des § 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R.G.B1. Nr. 141, finde Ich anzuordnen, wie folgt:

I. Versicherungsanstalten und Versorgungseinrichtungen. §1.

Versicherungsgeschäfte inländischer Versicherungs- anstalten.

(1) Anstalten, die gewerbemässig Versicherungsverträge als Versicherer ab- schliessen (Versicherungsanstalten), haben nachstehende Gebühren zu entrichten:

1. Für den Versicherungsvertrag und für alle zwischen der Anstalt und den Versicherungsnehmern getroffenen Vereinbarungen über dessen Fortsetzung oder Abänderung

im Rückversicherungsgeschäfte 1/2 % im Hagel- und Viehversicherungsgeschäfte . 1 % in allen anderen Versicherungszweigen ... 2 %

der jährlichen Gesamtsumme aller auf Grund dieser Verträge einfliessenden Zahlungen der Versicherungsnehmer (Prämien und Nebengebühren, soweit letztere nicht zur Rückerstattung einer dem Staate oder einem autonomen Ver- bände entrichteten öffentlichen Abgabe geleistet werden).

Von der Gesamtsumme der eingeflossenen Zahlungen sind bei Berechnung der Gebühr die auf Grund von Storni rückerstatteten Prämien und Neben- gebühren abzuziehen.

Dagegen dürfen Provisionen und andere Leistungen der Anstalt an dritte Personen oder an die Versicherungsnehmer, mit Ausnahme der den letzteren von Anstalten, die auf dem Grundsatze der gegenseitigen Haftung der Mitglieder beruhen, gewährten Anteile an den Gebarungsüberschüssen, bei Berechnung der Gebühr nicht in Abzug gebracht werden.

2. Für die von den Anstalten auf Grund des Versicherungsvertrages statt- findende Leistung von Versicherungssummen (Schadensvergütungen) und für alle sonstigen im Versicherungsvertrage begründeten Leistungen der Anstalten an die Versicherten, ferner für die Auszahlung von Policenrückkaufssummen

im Hagel-, Vieh-, Feuer- und Transpor tver- sicherungsgeschäf te 1/2 %

in allen anderen Versicherungszweigen ... 1 % des jährlichen Gesamtwertes der genannten Leistungen.

Im Rückversicherungsgeschäfte ist diese Gebühr für die Leistungen des Rückversicherers an die versicherte Anstalt nicht zu entrichten.

*) Vgl. dazu die Ausführungsverordnung des Ministeriums der Finanzen im Ein- vernehmen mit dem Ministerium des Innern vom 10. Dezember 1915 (R.G.B1. 1915, S. 933).

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358 Oest- kais* Verordn. v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. Versicherungs- usw. Verträgen.

3. Für die Vorschüsse auf Policen (Policendarlehen) und für die Zahlung der Zinsen solcher Darlehen 1/2 % der jährlichen Gesamtsumme dieser Darlehens- beträge und Zinsen.

(2) Gutgeschriebene Leistungen sind den Zahlungen gleichzuhalten. (3) Insoweit in dieser Kaiserlichen Verordnung nichts Abweichendes fest-

gesetzt wird, sind bei Anwendung ihrer Bestimmungen die auf dem Grundsatze der gegenseitigen Haftung der Mitglieder beruhenden Anstalten den sonstigen Versicherungsanstalten gleichzuhalten.

§2.

Versicherungsgeschäfte ausländischer Versicherungs- anstalten.

(1) Im Geltungsgebiete dieser Kaiserlichen Verordnung befindliche Vertreter oder Zweigniederlassungen von Versicherungsanstalten, die ausserhalb dieses Ge- bietes ihren »Sitz haben, sind, sofern sie Versicherungen als Versicherer abschliessen oder vermitteln, hinsichtlich der diese Versicherungsgeschäfte betreffenden Gesamt- gebarung, sofern sie aber bloss die Abwicklung einer der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Gebarungen vornehmen oder vermitteln, hinsichtlich dieser Gebarung bei An- wendung der Bestimmungen dieser Kaiserlichen Verordnung den inländischen Versicherungsanstalten gleichzuhalten. Die näheren Vorschriften hierüber werden durch Verordnung getroffen.

(2) Soweit nicht die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes Anwendung finden, unterliegen Versicherungsverträge, welche von Versicherungsanstalten, die ausserhalb des Geltungsgebietes dieser Kaiserlichen Verordnung ihren Sitz haben, als Versicherern abgeschlossen werden, sowie die sonstigen im Versicherungs- geschäfte dieser Anstalten vorkommenden Rechtsgeschäfte und Urkunden der Gebühr nach den allgemeinen Gebührenvorschriften. Hierbei gelten jedoch folgende Abweichungen :

1. Die Gebühr für den Versicherungsvertrag beträgt im Rückversicherungs- geschäfte V2 %, im Hagel- und Viehversicherungsgeschäfte 1 %, in den übrigen Versicherungszweigen 2 % von dem Werte des für die Versicherung bedungenen Entgeltes (§1 Abs. 1 Ziff. 1); sind wiederkehrende Leistungen als Entgelt für die Versicherung bedungen, so ist der § 16 des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R.G.B1. Nr. 50, anzuwenden. Neben dieser Gebühr ist für die Empfangsbestätigungen über das vom Versicherungsnehmer geleistete Entgelt keine Gebühr zu ent- richten.

2. Empfangsbestätigungen über die auf Grund solcher Verträge statt- findenden Leistungen des Versicherers (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2) sind im Hagel-, Vieh-, Feuer- und Transportversicherungsgeschäfte der Gebühr von 1/2 %, in den übrigen Versicherungszweigen der Gebühr von 1 % des Wertes der Leistungen, deren Empfang bestätigt wird, unterworfen; im Rückversicherungsgeschäfte ist diese Gebühr für Empfangsbestätigungen über Leistungen des Rückversicherers an die versicherte Anstalt nicht zu entrichten. Die Bestimmungen der Tarifposten 47 und 48 des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R.G.BL Nr. 50, finden auf die der Prozentualgebühr unterliegenden Empfangsbestätigungen keine Anwendung.

§3.

Versicherungsverträge als Neb engeschäfte; Leibrenten- undPensionsversicherungsverträge derVersicherungs-

anstalte n.

(1) Als Versicherungsanstalten im Sinne der §§ 1 u. 2 sind auch diejenigen Unternehmungen anzusehen, die als Versicherer Versicherungsverträge neben anderen Geschäften abschliessen, insbesondere Eisenbahn- und Schiffahrtsunter- nehmungen hinsichtlich der Transportversicherungen, Bankunternehmungen hin- sichtlich der Losversicherungen und Lagerhausunternehmungen hinsichtlich der Versicherung der bei ihnen eingelagerten Waren.

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Qest. kais. Verordn. v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. Versicherungs- usw. Verträgen. ggQ

(2) Leibrenten- und Pensionsversicherungsverträge, die von Versicherungs- anstalten abgeschlossen werden, ferner Verträge mit Erbgesellschaften sind bei Anwendung dieser Kaiserlichen Verordnung den Lebensversicherungsverträgen gleichzuhalten und unterliegen den im § 1 vorgesehenen Gebühren; bezüglich dieser Leibrentenverträge treten die Bestimmungen der Tarif post 57 G des Ge- setzes vom 13. Dezember 1862, R.G.B1. Nr. 89, ausser Wirksamkeit.

§4. Versorgungseinrichtungen.

(1) Auf Versorgungseinrichtungen (Pensions- und Provisionsinstitute, Pen- sionsfonde, Pensionskassen, Pensionsvereine u. dgl.) sind - ohne Unterschied, ob der Beitritt zu ihnen freiwillig oder zwangsweise erfolgt, und ob zwischen den Teilnehmern ein Vertragsverhältnis besteht oder nicht - die Anordnungen des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 u. 2 sinngemäss in der Weise anzuwenden, dass die Gebühren im Ausmasse von je 1 % zu entrichten sind, und zwar:

1. Die im § 1 Abs. 1 Ziff. 1 vorgesehene Gebühr von der jährlichen Gesamt- summe aller zur Begründung der Versorgungsansprüche im Versorgungsvertrage oder statutarisch festgesetzten, durch Zahlung oder Gutschrift stattfindenden Leistungen der Teilnehmer oder anderer Personen;

2. die im § 1 Abs. 1 Ziff. 2 vorgesehene Gebühr von dem jährlichen Gesamt- werte aller von der Versorgungseinrichtung auf Grund des Vertrages oder der Statuten ausbezahlten oder gutgeschriebenen Versorgungsbeträge und aller sonstigen auf dem Vertrage oder den Statuten beruhenden Leistungen der Ver- sorgungseinrichtung.

(2) Diese Bestimmungen finden auch dann Anwendung, wenn das der Versorgungseinrichtung dienende Vermögen einen Bestandteil des Vermögens einer anderen Person bildet.

(3) Wird in den Statuten einer Versorgungseinrichtung festgesetzt, dass die Gebarungsabgänge jährlich von den Teilnehmern hereinzubringen und die Gebarungsüberschüsse jährlich unter die Teilnehmer zu verteilen sind, so unter- liegt die Versorgungseinrichtung nicht den im Abs. 1, sondern den im § 1 an- geführten Gebühren.

(4) Auf Verträge, die mit Versorgungseinrichtungen abgeschlossen werden, deren Sitz sich ausserhalb des Geltungsgebietes dieser Kaiserlichen Verordnung befindet, sind die allgemeinen Gebührenvorschriften anzuwenden.

§5. Zuschlag. Abrundung.

(1) Ein staatlicher Zuschlag zu den in den §§ 1, 2 u. 4 angeführten Pro- zentualgebühren ist nicht einzuheben.

(2) Die Bestimmung des § 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, R.G.B1. Nr. 89, findet auf die nach § 1, § 2 Abs. 1, § 3 und § 4 Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren in der Weise Anwendung, dass die Abrundung bei der der Bemessung der Gebühr zugrunde zu legenden jährlichen Gesamtsumme vorzunehmen ist.

§6. Art und Zeitpunkt der Gebührenentrichtung. Kontroll*

Vorschriften. Folgen des Verzuges.

(1) Die im § 1, im § 2 Abs. 1, im § 3 und im § 4 Abs. 1 vorgesehenen Ge- bühren sind von den in den §§ 1-4 bezeichneten Anstalten und Einrichtungen ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten. Im Verordnungswege wird festgesetzt, in welcher Weise und in welchen Terminen diese Gebührenentrichtung stattzufinden hat, und inwieweit auf Rechnung der Gebührenschuldigkeit noch vor ihrer Fälligkeit die Leistung von Abschlagszahlungen verlangt werden kann.

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360 Oes*' kais« Verordn. v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. Versicherun gs- usw. Verträge

(2) Auf die im ersten Absatze angeführten Anstalten und Einrichtungen finden die §§ 5 u. 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, R.G.B1. Nr. 89, An- wendung. Die näheren Bestimmungen zum Zwecke der Uefcei wachung der Gebührenentrichtung werden durch Verordnung getroffen.

(3) Insoweit die im § 1, im § 2 Abs. 1, im § 3 und im § 4 Abs. 1 vor- gesehenen Prozentualgebühren oder die im ersten Absatze angeführten Ab- schlagszahlungen nicht innerhalb der festgesetzten Termine geleistet werden, sind 6%ige Verzugszinsen, vom Tage nach Ablauf des Termines gerechnet, zu entrichten. Die Finanzbehörde ist überdies berechtigt, die unberichtigten Beträge den Anstalten und Einrichtungen im dreifachen Ausmasse vorzuschreiben.

(4) Die im § 2 Abs. 2 angeführten Prozentualgebühren sind auf Grund amtlicher Bemessung unmittelbar zu entrichten. Hinsichtlich der Anzeige zur Gebührenbemessung und der Folgen der Uebertretung der diese Anzeige be- treffenden Vorschriften finden die allgemeinen Gebührenbestimmungen An- wendung.

§7. Freilassung der Policen und anderer Urkunden von

der Urkundengebühr.

(1) Policen und sonstige Urkunden über die im § 1, im § 2 Abs. 1, im § 3 und im § 4 Abs. 1 angeführten Rechtsgeschäfte, mit Einschluss der Bestätigungen über den Empfang der auf Grund dieser Rechtsgeschäfte an die Versicherungs- anstalten und Versorgungseinrichtungen oder von ihnen stattfindenden Zah- lungen und sonstigen Leistungen, sind neben den von den genannten Rechts- geschäften nach dieser Kaiserlichen Verordnung ohne amtliche Bemessung un- mittelbar zu entrichtenden Gebühren einer Stempelgebühr nicht unterworfen. Desgleichen ist von den Versicherungsanträgen, Policenanhängen und Reduktions- policen, dann von den Urkunden über Policenrückkäufe und über die in anderer Weise stattfindende Aufhebung des Versicherungsvertrages, endlich von den Bestätigungen über die Rückzahlung von Policendarlehen eine Stempelgebühr nicht zu entrichten.

(2) Werden jedoch auf Grund der Verpflichtungen aus dem Versicherungs- vertrage Wechsel oder ihnen hinsichtlich der Gebührenpflicht gleichgehaltene Urkunden ausgefertigt, so ist die Gebühr nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. März 1876, R.G.B1. Nr. 26, abgesondert zu entrichten.

§ 8.

Unbewegliche Sachen als Entgelt der Versicherung und Versorgung.

Insoweit unbewegliche Sachen das Entgelt für die Versicherung oder Ver- sorgung bilden, unterliegt das Rechtsgeschäft an Stelle der in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 und § 4 Abs. 1 Ziff. 1 festgesetzten Gebühren der Immobiliargebühr nach dem Gesetze vom 18. Juni 1901, R.G.B1. Nr. 74, und die über das Rechtsgeschäft ausgestellte Urkunde der Stempelgebühr von 1 K von jedem Bogen; das Rechts- geschäft ist in solchen Fällen nach den allgemeinen Gebührenvorschriften zur Gebührenbemessung anzuzeigen. Diese Bestimmungen gelten auch für die im § 2 bezeichneten Versicherungsverträge.

§9. Auslandsgeschäft.

(1) Der Finanzminister ist ermächtigt, anzuordnen, inwieweit Versicherungs- anstalten, welche im Geltungsgebiete dieser Kaiserlichen Verordnung ihren Sitz haben, hinsichtlich ihrer ausserhalb dieses Gebietes geschlossenen Versicherungs- geschäfte von der Entrichtung der im § 1 vorgesehenen Gebühren befreit sind. Die Voraussetzungen, unter denen ein Versicherungsgeschäft als ausserhalb des Geltungsgebietes dieser Kaiserlichen Verordnung geschlossen anzusehen ist, und

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Oest. kais. Yerordn. v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. Versicherungs- usw. Verträgen. Qgi

die sonstigen Bedingungen, unter denen diese Befreiung gewährt wird, sind durch Verordnung festzusetzen. Durch Verordnung kann auch bestimmt werden, ob und inwieweit diese Begünstigung auch auf die ausserhalb des Geltungsgebietes dieser Kaiserlichen Verordnung geschlossenen Versicherungsgeschäfte inländischer Vertreter oder Zweigniederlassungen der im § 2 Abs. 1 bezeichneten Anstalten angewendet werden kann.

(2) Der Finanzminister kann unter den durch Verordnung zu bestimmen- den Voraussetzungen den Versorgungseinrichtungen die Befreiung von den im § 4 Abs. 1 festgesetzten Gebühren insoweit einräumen, als die Versorgungs- berechtigten ausschliesslich ausserhalb des Geltungsgebietes dieser Kaiserlichen Verordnung ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

§ 10.

Befreiungen auf dem Gebiete der Privatversicherung,

(1) Die auf dem Grundsatze der Wechselseitigkeit beruhenden Vereine und genossenschaftlichen Vereinigungen sind, wenn sie keine auf Gewinn berechnete Unternehmung betreiben und sich nicht gleichzeitig mit anderen Versicherungs- geschäften befassen, von der Entrichtung der in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 u. 2, dann in § 4 Abs. 1 angeführten Gebühren befreit, sofern sie

1. die Versicherung von Krankenunterstützungen (Krankengelder, ärztliche Hilfe, therapeutische Behelfe und Medikamentenbezug) und von 400 K nicht übersteigenden Begräbnisgeldern bezwecken oder sich

2. die Versicherung von Invaliditäts-, Alters-, Witwen- und Waisenpensionen für Arbeiter, Gehilfen und Lehrlinge ßtatutenmässig zur Aufgabe machen (Arbeiter- invalidenkassen, Arbeiterwitwenkassen, Arbeiterpensions- und Unterstützungs- vereine u. dgl.) oder sich

3. ohne Zusicherung ziffermässig bestimmter Leistungen auf die Gewährung von Unterstützungen im Falle zeitlicher oder lebenslänglicher Erwerbsunfähigkeit oder auf die Leistung von vorübergehenden Unterstützungen an die Witwen und Waisen beschränken.

(2) Die gleiche Befreiung kann der Finanzminister unter den im Ver- ordnungswege festzusetzenden Voraussetzungen Viehversicherungsanstalten, die aus öffentlichen Mitteln Zuschüsse erhalten, sowie denjenigen auf dem Grund- sätze der Wechselseitigkeit beruhenden Viehversicherungsvereinen einräumen, deren Geschäftsbetrieb sich auf ein räumlich eng begrenztes Gebiet beschränkt, sofern sich der Verein ausschliesslich oder vorwiegend aus Besitzern kleinerer land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe zusammensetzt, und das Zutreffen dieser Bedingungen aus den Statuten erhellt.

§11.

Befreiungen auf dem Gebiete der öffentlichen Ver- sicherung.

(1) Die Befreiungen von den Stempel- und unmittelbaren Gebühren 1. nach § 56 des Gesetzes vom 28. Dezember 1887, R.G.B1. Nr. 1 vom

Jahre 1888, betr. die Unfallversicherung der Arbeiter; 2. nach § 75 des Gesetzes vom 30. März 1888, R.G.B1. Nr. 23, betr. die

Krankenversicherung der Arbeiter; 3. nach § 45 des Gesetzes vom 28. Juli 1889, R.G.BL Nr. 127, betr. die

Bruder laden; 4. nach § 43 des Gesetzes vom 16. Juli 1892, R.G.BL Nr. 202, betr. die

registrierten Hilfskassen; 5. nach § 87 des Gesetzes vom 16. Dezember 1906, R.G.BL Nr. 1 vom

Jahre 1907, in der durch Art. I der Kaiserlichen Verordnung vom 25. Juni 1914, R.G.BL Nr. 138, betr. die Pensionsversicherung von Angestellten, geänderten Fassung;

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362 ^est. kais> Ver0ldn- v- 15- SePt- 1916 üb. d. Gebühren v. Versicherungs- usw. Verträgen.

6. nach § 3 der Kaiserlichen Verordnung vom 7. April 1914, R.G.B1. Nr. 80, betr. die Unfallversicherung der Bergarbeiter, werden durch diese Kaiserliche Verordnung nicht berührt.

(2) Die Begünstigungen des § 43 des Gesetzes vom 16. Juli 1892, R.G.B1. Nr. 202, betr. die registrierten Hilfskassen, finden auf diejenigen mit Zwangs- charakter ausgestatteten Meisterkrankenkassen, die sich im Sinne des § 115 h der mit Kundmachung vom 16. August 1907, R.G.B1. Nr. 199, verlautbarten Gewerbeordnung bilden oder umbilden, sinngemässe Anwendung.

§ 12.

Uebergangsbestimmungen.

(1) Für die vor Inkrafttreten dieser Kaiserlichen Verordnung geschlossenen Rechtsgeschäfte der im § 1, im § 2 Abs. 1, im § 3 und im § 4 Abs. 1 bezeichneten Art sind die daselbst vorgesehenen Gebühren insoweit zu entrichten, als die auf diesen Rechtsgeschäften beruhenden Leistungen des Versicherungsnehmers oder des Versicherers oder die im § 4 Abs. 1 Ziff. 1 u. 2 angeführten Leistungen nach dem Inkrafttreten dieser Kaiserlichen Verordnung stattfinden. Wenn jedoch für solche Versicherungs- oder Versorgungsverträge innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieser Kaiserlichen Verord- nung zurückgerechnet, die den bisherigen Vorschriften entsprechende Gebühr unter Zugrundelegung des § 16 des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R.G.B1. Nr. 50, entrichtet worden ist, sind für die Zeit bis zum Ablaufe von 5 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Kaiserlichen Verordnung die im § 1 Abs. 1 Ziff. 1 oder § 4 Abs. 1 Ziff. 1 vorgesehenen Gebühren nur im halben Ausmasse zu entrichten.

(2) Versicherungsanstalten und Versorgungseinrichtungen, welche diese Er- mässigung in Anspruch nehmen, haben das Zutreffen der im ersten Absatze an- geführten Voraussetzungen nachzuweisen und ihre Buchführung derart einzu- richten, dass die der ermässigten Gebühr unterworfenen Leistungen abgesondert von den übrigen Leistungen eingetragen werden. Die näheren Bestimmungen hierüber werden im Verordnungswege getroffen.

(3) Die Finanzbehörde ist jedoch ermächtigt, die Versicherungsanstalten und Versorgungseinrichtungen von der im vorhergehenden Absatze angeordneten getrennten Buchführung zu entheben, wenn sie sich bereit erklären, für die ge- nannte Uebergangszeit von 5 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Kaiserlichen Verordnung für alle Leistungen der im § 1 Abs. 1 Ziff. 1 oder § 4 Abs. 1 Ziff. 1 bezeichneten Art ohne weitere Unterscheidung einen durch Abfindung festzu- setzenden einheitlichen Pauschalgebührensatz zu entrichten. Die auf dieser Grundlage zu entrichtenden Pauschalgebühren sind bei Anwendung dieser Kaiser- lichen Verordnung den im § 1 Abs. 1 Ziff. 1 oder im § 4 Abs. 1 Ziff. 1 angeführten Gebühren gleichzuhalten.

(4) Insoweit Versicherungsanstalten und Versorgungseinrichtungen, die den Versicherungsnehmern (Teilnehmern der Versorgungseinrichtung) gegenüber ver- tragsmässig zur Tragung der Gebühren vom Versicherungsgeschäfte verpflichtet sind, von den vor Inkrafttreten dieser Kaiserlichen Verordnung geschlossenen Rechtsgeschäften nach den vorstehenden Bestimmungen höhere Gebühren ent- richten, als dies nach den bisherigen Vorschriften der Fall gewesen wäre, sind die Anstalten und Einrichtungen berechtigt, diesen Mehrbetrag an Gebühren von den Versicherungsnehmern (Teilnehmern der Versorgungseinrichtung) hereinzu- bringen.

II. Versicherungsverträge, die nicht von Versicherungsanstalten abgeschlossen werden.

§ 13.

(1) Versicherungsverträge mit Einschluss der Rückversicherungsverträge unterliegen, wenn der Versicherer nicht eine Anstalt der in den §§ 1 - 3 be-

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Oest. kais. Yerordn. v. 15. Sept. 1915 üb. d. Gebühren v. Versicherungs- usw. Verträgen. ^(Jg

zeichneten Art ist, der Stempelgebühr nach Skala III samt Zuschlag von dem Entgelte, gegen das die Versicherung stattfindet.

(2) Wurden wiederkehrende Leistungen als Entgelt für die Versicherung bedungen, so sind die Bestimmungen des § 16 des Gesetzes vom 9. Februar 1850, R.G.B1. Nr. 50, zu beobachten.

(3) Die Vorschrift des § 8 ist auf die im ersten Absatze angeführten Ver- träge sinngemäss anzuwenden.

III. Gemeinsame Bestimmungen. § 14.

Verhältnis zu den geltenden Gebührenvorschriften.

(1) Insoweit in dieser Kaiserlichen Verordnung nichts Abweichendes ver- fügt wird, haben auf die nach dieser Kaiserlichen Verordnung zu entrichtenden Gebühren die allgemeinen Vorschriften über Stempel- und unmittelbare Gebühren Anwendung zu finden.

(2) Die Bestimmungen der Tarifpost 57 E und F des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, R.G.B1. Nr. 89, und der Anmerkung zur Tarifpost 57 E und F desselben Gesetzes sind aufgehoben.

(3) Die geltenden Bestimmungen über die Gebührenbefreiungen, die sich auf die Beschaffenheit dés Gegenstandes oder der Person gründen, finden, soweit im § 11 nichts anderes bestimmt ist, auf die nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 und § 4 Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren keine Anwendung.

(4) Der § 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, R.G.B1. Nr. 89, ist auf die nach dieser Kaiserlichen Verordnung ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichtenden Gebühren nicht anzuwenden. Hinsichtlich dieser Gebühren werden die Vorschriften über die Umrechnung der in ausländischer Währung ausgedrückten Beträge in die Kronenwährung durch Verordnung getroffen.

(5) Die Bestimmungen des mit der Kaiserlichen Verordnung vom 29. De- zember 1899, R.G.B1. Nr. 268, genehmigten, zwischen dem Finanzminister der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder einerseits und dem Finanz- minister der Länder der heiligen ungarischen Krone anderseits getroffenen Ueber- einkommens, betr. die Stempel- und unmittelbaren Gebühren, den Verbrauchs- stempel und die Taxen, werden durch diese Kaiserliche Verordnung nicht berührt.

§ 15. O rdnungsstrafen.

Uebertretungen dieser Kaiserlichen Verordnung und der zu ihrer Durch- führung erlassenen Anordnungen und behördlichen Aufträge können mit Ord- nungsstrafen bis zu 2000 K geahndet werden. Für jeden Wiederholungsfall und für jede fruchtlose Mahnung kann die Verhängung einer weiteren Ordnungsstrafe bis zum gleichen Höchstbetrage stattfinden.

§ 16. Wirksamkeitsbeginn. Vollzugsklausel.

Mit dem Vollzuge dieser Kaiserlichen Verordnung, welche am 1. Jänner 1916 in Wirksamkeit tritt, ist Mein Finanzminister beauftragt.

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