Öffentliches Wirtschaftsrecht
Öffentliche Unternehmen
„Öffentliche Unternehmen“Begriff
• Unionsrechtliches Begriffsverständnis– Art. 106 AEUV– Transparenzrichtlinie– Rechtsprechung des EuGH– Problem: Leistungen der Daseinsvorsorge
Begriffsverständnis im deutschen Recht
• Keine Legaldefinition• Verselbständigte Einheit• Wirtschaftliche Tätigkeit– Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit – Oder Erbringung von Leistungen der
Daseinsvorsorge
Öffentliche Hand
• Sie ist alleiniger Träger des Unternehmens• Oder sie beherrscht dieses auf sonstige Weise.• Bei Wahl einer privatrechtlicher
Organisationsform:– Öffentliche Hand ist Träger wenn sie 100% der
Anteile hält. Das ist eine „Eigengesellschaft“.– Gemischtwirtschaftliches Unternehmen:
Trägerschaft liegt vor, wenn beherrschender Einfluss vorliegt.
Öffentlich-rechtliche Organisationsformen
• Regiebetrieb: Verwaltungsabteilung• Eigenbetrieb– Gemeindeordnungen und Eigenbetriebsgesetze
der Länder– Rechtlich unselbständige, aber organisatorisch und
finanzwirtschaftlich verselbständigte Sondervermögen der Kommune
Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
• Alternative zur Gründung einer GmbH oder AG. Kommune hat Einwirkungsmöglichkeiten ohne Widerspruch zum Gesellschaftsrecht
• Errichtung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes– Umwandlung von Eigenbetrieben möglich– Juristische Person, rechtlich verselbständigt– Kann selbst Aufgabenträger sein– Kann Satzungen und Verwaltungsakte erlassen– Gebühren erheben
Zweckverband
• Form der interkommunalen Zusammenarbeit• Körperschaft des öffentlichen Rechts• Mit eigenen Organen ausgestattet• Aufgaben der sich zusammenschließenden
Kommunen werden auf den Zweckverband übertragen
• Er kann anstelle der betr. Kommunen Satzungen und Vae erlassen, Gebühren, Beiträge erheben.
Privatrechtliche Organisationsformen
• GmbH – Für kleine und mittlere Unternehmen– Weniger strenge dispositive Vorschriften: größere
Spielräume für die Satzung– Machtverteilung innerhalb der Gesellschaft:
Schwerpunkt: Gesellschafterversammlung, Möglichkeit der Erteilung von Weisungen an die Geschäftsführung
– Aufsichtsrat hat Zustimmungs- und Weisungsrechte
Aktiengesellschaft
• Für größere Unternehmen• Organe: Vorstand, Hauptversammlung, Aufsichtsrat• Machtverteilung innerhalb der Gesellschaft: starke
Stellung des Vorstands: eigenverantwortliche Geschäftsführungsbefugnis unbeschränkt, es sei denn, der Vorstand selbst wünscht eine Entscheidung der Hauptversammlung über Fragen der Geschäftsführung.
• Aufsichtsrat: Zustimmungs-, aber keine Weisungsrechte
Unionsrechtliche Vorgaben
• Grundfreiheiten– Staat: Adressat der Grundfreiheiten auch als öff.
Unternehmen– Öffentliche Unternehmen auch Berechtigte der
Grundfreiheiten (Art. 54 II AEUV).
Wettbewerbsregeln für öffentliche Unternehmen
• Art. 106 I AEUV: Allgemeine Regeln• Art. 106 II AEUV: Ausnahmetatbestand für
Unternehmen, die DAWI erbringen.• Allg. Wettbewerbsregeln (Art. 106 I AEUV)– Gleichbehandlung privater u. öffentlicher
Unternehmen– Verbindung mit Art. 345 AEUV– Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV– Kartell- und Beihilferegelungen der Art. 101-109 AEUV
Ausnahmen für DAWIArt. 106 II AEUV
• Wettbewerbsregeln dürfen die Erfüllung von DAWI nicht behindern
• Betrauung durch Hoheitsakt• Staatlicher Gestaltungsspielraum• Abweichung von Wettbewerbsregeln
erforderlich
Verfassungsrecht
• Zulässigkeit wirtschaftlicher Tätigkeit des Staates? Keine expliziten Aussagen im GG.
• Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit gestattet, soweit sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erfolgt.
Verfassungsrecht• Bedeutung der Grundrechte: sie wirken verpflichtend und
berechtigend.– Sie zeigen dem Staat die Grenzen auf, die seiner Wettbewerbsteilnahme i.
Verhältnis zu privaten Konkurrenten gesetzt sind.– Grundrechtsbindung bei staatl. Handeln in PR-Form umstritten:
Verwaltungsprivatrecht.– Umgekehrt: Sind öff. Unternehmen unter Berufung auf Art. 19 III GG
Träger der Grundrechte? • Keine grundrechtstypische Gefährdung bei U in rein öff. Trägerschaft.• Bei gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften, Kriterium des
beherrschenden Einflusses – Beteiligungsverhältnisse– Sonstige Steuerungsmöglichkeiten
Haushaltsrecht
• Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit• Gründungen und Beteiligungen von Bund und
Ländern dürfen nur erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:– Wichtiges Interesse: Bezug zu öff. Aufgaben– Subsidiaritätsklausel– Begrenzung der Einzahlungsverpflichtung auf einen
bestimmten Betrag– Beherrschung des Unternehmens bzw. angemessener
Einfluss
Wettbewerbsrecht
• GWB gilt auch für öffentliche Unternehmen• Vergaberecht des GWB• UWG enthält keine Vorschrift der
Geltungserstreckung auf öff. Unternehmen.– Die Rspr. wendet § 3 UWG an, soweit das
Verhalten im Wettbewerb, d.h. die Art u. Weise (Wie) ihrer Wettbewerbsbeteiligung betroffen ist.
– Schutz der Privatwirtschaft vor dem Zugang der öff. Hand zum Markt (das „Ob“)?
Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden
• Art. 28 II GG als Legitimationsgrundlage wirtschaftlicher Betätigung– Aufgabenfindungsrecht– Entscheidungsbefugnis über Art u. Weise der
Erledigung der örtl. Angelegenheiten– Zwei Gemeindehoheiten: • Organisationshoheit• Finanzhoheit
– Kompetenzgrenze in räumlicher Hinsicht
Kommunalverfassungsrechtliche Beschränkungen in sachlicher Hinsicht
• Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung i.A.– Negativtatbestände (§ 97 II SächsGO): bestimmte
Einrichtungen (insbes. der Daseinsvorsorge) werden über eine Fiktion für nichtwirtschaftlich erklärt.
– Positivbestimmungen
Kommunalverfassungsrechtliche Beschränkungen in sachlicher Hinsicht
• Schrankentrias– Öffentlicher Zweck– U steht in angemessenem Verhältnis zur
Leistungsfähigkeit der Gemeinde u. zum voraussichtlichen Bedarf
– Subsidiaritätsklausel• Markterkundung (Analyse von Chancen u. Risiken)
Kommunalverfassungsrechtliche Beschränkungen in sachlicher Hinsicht
• Genehmigungs- und Anzeigepflichten für bestimmte Rechtsgeschäfte sind vorgesehen.– Beispiel: Wasserwerke-Skandal.
Kommunalverfassungsrechtliche Beschränkungen in sachlicher Hinsicht
• Zulässigkeit der Führung von Unternehmen in Privatrechtsform– Geltung der Schrankentrias – Spezielle Subsidiaritätsklauseln– Beschränkung der Einzahlungsverpflichtung und
Haftung der Gemeinde– Angemessener Einfluss im Gesellschaftsvertrag,
Weisungsgebundenheit der kommunalen Vertreter
Kommunalverfassungsrechtliche Beschränkungen in räumlicher Hinsicht
• Geltung der Schrankentrias• Die berechtigten Interessen der
Gebietskörperschaften, auf deren Territorium die wirt. Betätigung der Gemeinde ausgreift, müssen gewahrt sein.
• Genehmigung für ein Tätigwerden im Ausland• Bindung an die verf.-rechtl. KompetenzO• Abwehrrecht betroffener Gemeinden