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Objekt: BBXX - Ausgabennummer: 022 - Seite: U001/ 999 - 22 ... · Dr. Uwe Scholz, RA, StB, und Nina...

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Zeitschrift für Recht, Steuern und Wirtschaft 63. Jahrgang // 26.5.2008 // Seiten 1125 - 1180 www.betriebs-berater.de // WIRTSCHAFTSRECHT Prof. Dr. Christoph Schalast, RA, Dr. Robert Safran, RA, und Dr. Thomas Sassenberg, RA Bankgeheimnis und Notwehrrecht bei unrichtiger Medienberichterstattung über Kreditverkäufe 1126 Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers und Dr. Thorsten Voß, RA Schlaglicht Wertpapierprospektrecht: Der Wegfall des Daueremittentenprivilegs erfordert schnelles Handeln 1131 BGH: Haftung des angestellten Anlageberaters für Falschberatung BB-Kommentar von Dr. Roman Jordans, LL.M., RA 1132 OLG Hamm: Hauptversammlungsbeschluss einer Aktien- gesellschaft über die Begründung eines Entsenderechts BB-Kommentar von Dr. Markus Ogorek, LL.M., RA, und Dr. Klaus von der Linden, RA 1136 // STEUERRECHT Dr. Heiko Gemmel, RA, StB, und Anja Schierle Ausländische Investmentanteile – Kleine Änderung des Investmentgesetzes mit großer Auswirkung auf das (Investment-)Steuerrecht? 1144 Dr. Uwe Scholz, RA, StB, und Nina Garthoff, RAin Sponsoring von Sportvereinen jetzt steuerpflichtig? 1148 EuGH: Umsatzsteuerpflicht von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungsumsätzen – Versicherungs- makler und -vertreter BB-Kommentar von Dr. Stefan Behrens, RA, StB, FAStR, und Dr. Jan Grabbe, RA, StB 1152 // BILANZRECHT & BETRIEBSWIRTSCHAFT Dr. Norbert Lüdenbach, WP, StB, und Burkhard Völkner, WP, StB Unzutreffende Qualifizierung des Wettbewerbsverbots als immaterielles Vermögen 1162 BMF: Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG – Anhebung der Altergrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung durch das RV-Altersrentenanpassungsgesetz vom 20.4.2007 BB-Kommentar von Dr. Annekatrin Veit 1167 // ARBEITSRECHT Dr. Jochen Mohr, RA, FAArbR, und Carolin Grimminger, RAin Haftungsrisiken für Unternehmen nach dem arbeits- rechtlichen Teil des AGG und Möglichkeiten ihrer Versicherbarkeit 1170 BAG: Kündigung und Vergütungsansprüche bei Betriebs- übergang BB-Kommentar von Andreas Vogel, RA, FAArbR, und Tobias Neufeld, LL.M., RA, FAArbR 1175 // BB-MAGAZIN Dr. Anke Freckmann Mitarbeiterüberwachung – Scheinbar kein Einzelfall? Versteckte Kameras, seitenlange Protokolle beim Discounter Lidl M1 Claudia Bell Waffengleichheit für den Kapitalgeber – Porträt des Anleger- anwalts Klaus Nieding M16 Verlag Recht und Wirtschaft NEU: Mit Wochenrückblick und Entscheidungsreport in allen vier Ressorts 22.2008
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Page 1: Objekt: BBXX - Ausgabennummer: 022 - Seite: U001/ 999 - 22 ... · Dr. Uwe Scholz, RA, StB, und Nina Garthoff, RAin Sponsoring von Sportvereinen jetzt steuerpflichtig? 1148 EuGH: Umsatzsteuerpflicht

Objekt: BBXX - Ausgabennummer: 022 - Seite: U001/ 999 - Datum: 28.05.08 - Uhrzeit: 13:14’09’’ - Belichter: DFVINTERN- Farbigkeit: CMYK- Weitere Auszüge: Diese.

Zeitschrift für Recht, Steuern und Wirtschaft63. Jahrgang // 26.5.2008 // Seiten 1125 - 1180

www.betriebs-berater.de

// WIRTSCHAFTSRECHTProf. Dr. Christoph Schalast, RA, Dr. Robert Safran, RA, undDr. Thomas Sassenberg, RABankgeheimnis und Notwehrrecht bei unrichtigerMedienberichterstattung über Kreditverkäufe 1126

Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers und Dr. Thorsten Voß, RASchlaglicht Wertpapierprospektrecht: Der Wegfall des Daueremittentenprivilegs erfordert schnelles Handeln 1131

BGH: Haftung des angestellten Anlageberaters für FalschberatungBB-Kommentar von Dr. Roman Jordans, LL.M., RA 1132

OLG Hamm: Hauptversammlungsbeschluss einer Aktien-gesellschaft über die Begründung eines EntsenderechtsBB-Kommentar von Dr. Markus Ogorek, LL.M., RA, und Dr. Klaus von der Linden, RA 1136

// STEUERRECHTDr. Heiko Gemmel, RA, StB, und Anja SchierleAusländische Investmentanteile – Kleine Änderung des Investmentgesetzes mit großer Auswirkung auf das (Investment-)Steuerrecht? 1144

Dr. Uwe Scholz, RA, StB, und Nina Garthoff, RAinSponsoring von Sportvereinen jetzt steuerpflichtig? 1148

EuGH: Umsatzsteuerpflicht von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungsumsätzen – Versicherungs-makler und -vertreterBB-Kommentar von Dr. Stefan Behrens, RA, StB, FAStR, und Dr. Jan Grabbe, RA, StB 1152

// BILANZRECHT & BETRIEBSWIRTSCHAFTDr. Norbert Lüdenbach, WP, StB, und Burkhard Völkner, WP, StBUnzutreffende Qualifizierung des Wettbewerbsverbots als immaterielles Vermögen 1162

BMF: Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG – Anhebung der Altergrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungdurch das RV-Altersrentenanpassungsgesetz vom 20.4.2007BB-Kommentar von Dr. Annekatrin Veit 1167

// ARBEITSRECHTDr. Jochen Mohr, RA, FAArbR, und Carolin Grimminger, RAinHaftungsrisiken für Unternehmen nach dem arbeits-rechtlichen Teil des AGG und Möglichkeiten ihrer Versicherbarkeit 1170

BAG: Kündigung und Vergütungsansprüche bei Betriebs-übergangBB-Kommentar von Andreas Vogel, RA, FAArbR, und Tobias Neufeld, LL.M., RA, FAArbR 1175

// BB-MAGAZINDr. Anke FreckmannMitarbeiterüberwachung – Scheinbar kein Einzelfall?Versteckte Kameras, seitenlange Protokolle beim Discounter Lidl M1

Claudia BellWaffengleichheit für den Kapitalgeber – Porträt des Anleger-anwalts Klaus Nieding M16

Verlag Recht und Wirtschaft NEU: Mit W

ochenrückblick

und Entscheidungsre

port

in allen vier R

essorts

22.2008

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1180 Betriebs-Berater // BB 22.2008 // 26.5.2008

die Offenlegungspflicht gegen�ber dem Registergericht wie auch die bis

dahin bestehende Unterbilanz- und Handelndenhaftung.

Es w�re zu begr�ßen gewesen, wenn sich das BAG vorliegend bei der

Anwendung der vom BGH statuierten Analogie des Gr�ndungsrechts

der GmbH mit der in der Literatur ge�ußerten, berechtigten Kritik an

dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt h�tte (vgl. nur K. Schmidt,

NJW 2004, 1345). Zun�chst ist bereits das Vorliegen einer Schutzl�cke

als Voraussetzung der Analogie zweifelhaft. Insbesondere besteht nicht

per se die vom BGH angenommene Gefahr einer Umgehung des Gr�n-

dungsrechts der GmbH durch die Verwendung von Vorratsgesellschaf-

ten. Daneben fußt die Analogie auf der unzutreffenden Annahme, es

komme nicht auf die Gr�ndung einer Gesellschaft als Rechtstr�gerin an,

sondern auf die Unternehmensgr�ndung, also auf die Zusammenf�h-

rung von Gesch�ftsbetrieb und juristischer Person. Das Gr�ndungsrecht

der GmbH befasst sich mit der Gr�ndung des Rechtstr�gers, nicht der

des Unternehmens. Daneben ist mangels eindeutiger Begriffsdefinition

fraglich, was als „wirtschaftliche Neugr�ndung“ nach Ansicht des BGH

gelten soll. Solche Rechtsprechungstendenzen sind vor dem Hinter-

grund der Internationalisierung des Gesellschaftsrechts und der Flucht

in ausl�ndische Kapitalgesellschaften kaum hilfreich f�r das deutsche

Kapitalgesellschaftsrecht. Die Gestaltungspraxis wird sich einstweilen

damit abfinden m�ssen. Es kann daher nur geraten werden, die register-

rechtlichen Erfordernisse des Gr�ndungsrechts auch bei Vorratsgesell-

schaften einhalten. Die regelm�ßig erforderlichen Satzungs�nderungen

bezogen auf Unternehmensgegenstand, Firma und Sitz der Gesellschaft

sowie die Abberufung und Bestellung von Gesch�ftsf�hrern sind unver-

z�glich anzumelden und dabei ist die Verwendung der Vorratsgesell-

schaft dem Registergericht offenzulegen.

// Entscheidungsreport

// EUROPARECHT

Unmittelbare Diskriminierung eineseingetragenen Lebenspartners beiVerweigerung von Witwerrente

EuGH, Urteil vom 1.4.2008 – Rs. C-267/06 – Maruko

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-1180-1

unter www.betriebs-berater.de

LEITSATZ DES BEARBEITERS

Die Zahlung einer Witwerrente aus dem berufsst�ndischen Versorgungs-

system der Versorgungsanstalt der deutschen B�hnen kann nicht mit der

pauschalen Begr�ndung verwehrt werden, der Rentenanspruch stehe nur

Hinterbliebenen zu, die in einer Ehe lebten, Hinterbliebenen, die in einer

eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten, aber nicht. Die Weigerung, Le-

benspartnern die Hinterbliebenenversorgung zu gew�hren, stellt dann eine

unmittelbare Diskriminierung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung dar, wenn

sich diese in einer Situation befinden, die mit denen �berlebender Ehegat-

ten in Bezug auf die streitige Hinterbliebenenversorgung vergleichbar ist.

ZUSAMMENFASSUNGDer EuGH erkl�rt den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG des

Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f�r die

Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch�ftigung und Beruf (RL) f�r

er�ffnet, indem er die Hinterbliebenenversorgung als Arbeitsentgelt im

Sinne des Art. 3 Abs. 1 c) RL einstuft. Dies ist gegen�ber der bisherigen

Rechtsprechung des EuGH konsequent, welche schon in der Vergangen-

heit eine weite Auslegung des Begriffs des Arbeitsentgelts vornahm

(siehe nur EuGH NJW 1986, 3020 – Bilka; EuGH NJW 1991, 2204 – Barber;

EuGH NZA 1993, 1125 – Ten Oever; EuGH NJW 1994, 645 – Maroni; EuGH

NZA 1994, 1123 – Fisscher; EuGH NJW 1995, 117 – Coloroll Pension Trus-

tees; EuGH NJW 2001, 3693 – Menauer; EuGH NZA 2002, 143 – Griesmar;

EuGH NZA 2002, 1141 – Pirkko Niemi).

Der Gerichtshof sieht in der Ungleichbehandlung von Personen, die in ei-

ner Ehe lebten und solchen, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft

eingegangen waren, dann eine Diskriminierung, wenn sich der �berle-

bende Lebenspartner in einer Situation befindet, die vergleichbar mit der

eines �berlebenden Ehegatten ist. Entscheidend ist dabei die konkrete

Vergleichbarkeit, im vorliegenden Fall im Hinblick auf das streitige Ar-

beitsentgelt in Form der Hinterbliebenenversorgung. Ein genereller Ver-

gleich von Ehe und Lebenspartnerschaft ist hingegen nicht anzustellen.

Das vorlegende VG M�nchen hat nun zu entscheiden, ob eine solche kon-

krete Vergleichbarkeit gegeben ist.

Der EuGH erkennt weiter, dass die Ungleichbehandlung zwischen Ehe

und Lebenspartnerschaft unmittelbar an das Merkmal der sexuellen Aus-

richtung ankn�pft (Rn. 72), und nicht nur mittelbar. Die Rechtsprechung

des EuGH steht damit im Widerspruch zu jener des Bundesverfassungs-

gerichts (BVerfG NJW 2008, 209, 210), die in einem �hnlich gelagerten

Fall eine unmittelbare Ankn�pfung an den – diskriminierungsrechtlich

nicht gesch�tzten – Familienstand und eine nur mittelbare Ankn�pfung

an die sexuelle Orientierung feststellte. Relevant ist dieser auf den ers-

ten Blick nur formal wirkende Unterschied auf Rechtfertigungsebene.

Eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Ausrich-

tung kann, anders als eine mittelbare Ungleichbehandlung, nicht ge-

rechtfertigt sein.

PRAXISFOLGEN

Die bisherige Vorgehensweise der deutschen Gerichte, ausschließlich auf

den Familienstand als unmittelbar betroffenes Merkmal bei Ungleichbe-

handlungen zwischen Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern ab-

zustellen, ist �berholt. Der EuGH sieht zu Recht eine unmittelbare Diskri-

minierung wegen der sexuellen Ausrichtung (vertiefend Adamietz/Schrei-

er, EWS 2008, 194), wenn eine konkrete Vergleichbarkeit hinsichtlich der

streitgegenst�ndlichen Situation vorliegt (Rn. 72).

Dogmatisch bleibt zwar die M�glichkeit, die Frage einer konkreten Ver-

gleichbarkeit zu verneinen. Ein im konkreten Fall m�glicherweise be-

stehender Unterschied darf aber jedenfalls nicht mehr pauschal mit for-

mal-juristischen Unterschieden zwischen Ehe und eingetragener Lebens-

partnerschaft begr�ndet werden. Ob in Bezug auf die konkrete Rege-

lungsmaterie zuk�nftig Unterschiede zu finden sein werden, ist mehr als

fraglich. Auch vom VG M�nchen ist zu erwarten, dass es eine konkrete

Vergleichbarkeit annehmen wird.

Michael Schreier, Rechtsreferendar am Hanseatischen Oberlandesgericht

Hamburg

Arbeitsrecht // EntscheidungsreportSchreier · Unmittelbare Diskriminierung eines eingetragenen Lebenspartners bei Verweigerung von Witwerrente


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