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Nutzungsänderung kirchlicher Immobilien Konsequenzen aus dem Bau- und Planungsrecht.

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Nutzungsänderung kirchlicher Immobilien Konsequenzen aus dem Bau- und Planungsrecht
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Page 1: Nutzungsänderung kirchlicher Immobilien Konsequenzen aus dem Bau- und Planungsrecht.

Nutzungsänderung kirchlicher Immobilien

Konsequenzen aus dem Bau- und Planungsrecht

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Nutzungsänderung kirchlicher Immobilien- Vortrag Gudrun Gotthardt 19. Januar 2008

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1. Nutzungsänderung kirchlicher Gebäude

„Bevorzugung“ von Kirchen im Baurecht:

Beispiel Versammlungsstättenverordnung

Beispiel Nachweis von Stellplätzen nach Landesbauordnung

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Nutzungsänderung kirchlicher Immobilien- Vortrag Gudrun Gotthardt 19. Januar 2008

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Versammlungsstättenverordnung

Def.: „…bauliche Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler (ab 200) Menschen (…) bestimmt sind.“

> besondere Anforderungen zur Gefahrenabwehr, z.B. Brandschutz

Kirchen und Räume für den Gottesdienst sind keine Versammlungsstätten

Wohl aber: Konzertsaal, Gaststätte, o.ä. !

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Nutzungsänderung kirchlicher Immobilien- Vortrag Gudrun Gotthardt 19. Januar 2008

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Nachweis von Stellplätzen

Nach LBO sind bei der Errichtung von baulichen Anlagen Stellplätze herzustellen

Bei wesentlichen Änderungen oder Änderungen der Benutzung, ist eine Neuberechnung erforderlich!

>> Richtzahlen: Bsp.: Kirche – 1 Stpl. je 10-30

Sitzplätze Vers.stätte -- 1 Stpl. je 5-10

Sitzplätze

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2. Nutzungsänderung kirchlicher Grundstücke

Meist planungsrechtliche Einschränkung der

Nutzung auf kirchl. Zwecke>> (kleiner) Exkurs PlanungsrechtWie kann ich Planungsrecht ändern?Wie gehe ich dabei geschickt vor?Wo bekomme ich Informationen und

Beratung?

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Exkurs Planungsrecht

Zulässigkeit von (Bau-)Vorhaben:Außenbereich (§ 35 BauGB) > Regel:

Bauen ist unzulässig! Aber: Ausnahmen

Unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB) > Regel: Einfügen in die umgebende Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung

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Exkurs Planungsrecht

Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB) > Regel: Zulässigkeit richtet sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans

Festsetzungen können sein: Art der Nutzung, Bebauungsdichte, Bebauungshöhe, gestalterische Vorgaben, etc.

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Beispiel eines Bebauungsplans :

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Ablauf eines B-Planverfahrens (gleich Änderungsverfahren)

Planungs- oder Änderungserfordernis Aufstellungsbeschluss Erstellung Planentwurf Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Beteiligung der Träger öff. Belange Überarbeitung/ Detaillierung Planentwurf Beschluss der öffentlichen Auslegung Öffentliche Auslegung (1 Monat) Prüfung der vorgebrachten Anregungen Überarbeitung des Plans Satzungsbeschluss/ Bekanntmachung/ Rechtskraft

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Wie kann ich Planungsrecht ändern?

Formaler Weg: Antrag an das Planungsamt auf Planänderung

Risiken:Zeitfaktor (Dauer des Verfahrens 1,5 -2

Jahre)Beteiligung vieler InteressengruppenPolitische Unsicherheiten

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Wie gehe ich dabei geschickt vor?

Planungshoheit liegt bei der Stadt/ Gemeinde > es besteht kein Anspruch auf Änderung!

Politische Vorklärung ist wichtigKontakte frühzeitig nutzenAuf „Notlage“ der Kirchengemeinde

hinweisen > ÖffentlichkeitsarbeitGemeinsam mit Kommunalgemeinde an

Zukunftskonzepten arbeiten

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Wie gehe ich dabei geschickt vor?

Alternative:Abgabe des Verfahrens an einen Vorhaben- und Erschließungsträger

Dieser arbeitet der Verwaltung zu und erstellt die Planunterlagen

Weg durch die politischen Gremien bleibtVerfahren wird beschleunigt

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Wie gehe ich dabei geschickt vor?

Abwägung bei Verkauf des Grundstücks, welches Verfahren günstiger erscheint :

> früher Verkauf, geringerer Grundstücks-preis, aber kein Planungsrisiko

> später Verkauf als Bauland, höherer Grundstückswert, zeitliches und politisches Planungsrisiko

Personelle Ressourcen beachten

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Wo bekomme ich Informationen und Beratung?

Information zum geltenden Planungsrecht erteilt das Planungsamt der Stadt/ Gemeinde

Auszug aus dem Bebauungsplan kann dort kopiert werden (Gebühr)

Eventuell Bauvoranfrage stellen, wenn Unklarheit besteht oder rechtliche Position gesichert werden soll

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Wo bekomme ich Informationen oder Beratung?

Für die Begleitung aller in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen steht die Bauberatung des Landeskirchenamtes gerne zur Verfügung!

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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Bauberatung des LandeskirchenamtesLiegenschaftsverwaltung

Hans-Böckler-Str. 740476 Düsseldorf

Tel.: 0211 4562 660Mail: [email protected]

www.ekir.de/bauberatung


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