Date post: | 06-Apr-2015 |
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Legalitätsprinzip (Art 18 BVerG)
• Verpflichtung der Verwaltung– nur auf Grund von Gesetzen– nach festen Regeln– für Bürger ist das Handeln vorhersehbar und
berechenbar
• Verpflichtung des Gesetzgebers– hinreichende Determination der Verwaltung durch
das Gesetz
Verwaltungshandeln
Hoheitliches und PrivatwirtschaftlichesVerwaltungshandeln darf in einem Rechtsstaat nur auf Grund von formellen
–Bundesgesetzen oder–Landesgesetzen erfolgen
•Handeln der Verwaltungsorgane muss sich am Willen des Gesetzgebers orientieren
Aufgaben der Verwaltung
Verwaltung dient der • Erhaltung und Gestaltung der Sozialordnung• Ausgleich divergierender öffentlicher Interessen• Beispiele– Sicherung von Leben Freiheit Eigentum der Bürger,– Schutz von Natur und Umwelt– Rahmenbedingungen für wirtschaftliches Handeln– Versorgungs-Entsorgungseinrichtungen– Kranken-Unfall- Altersvorsorge
• erforderliche Mittel werden durch Vorschreibung von Abgaben beschafft