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Nr. 10, Jahrgang 2012 Hannover, den 15. Oktober 2012Nr. 10, Jahrgang 2012 Hannover, den 15. Oktober...

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Inhalt (die mit einem * versehenen abgedruckten Stücke sind Originaldrucke) Seite A. Evangelische Kirche in Deutschland Nr. 104* - Verordnung über das Inkrafttreten des Diakonie- und Entwicklungsdienstgesetzes. Vom 12. Oktober 2012. ............................................................................................................ 358 Nr. 105* - Zweite Änderung der Richtlinie zur Verteilung der Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland. Vom 31. August 2012. 358 Nr. 106* - Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie. Vom 23./24. März 2012.................................................................................................................. 359 Nr. 107* - Gliederungsplan zur EKD-Haushaltssystematik. Vom 1. September 2012. ...................... 361 Nr. 108* - Arbeitsrechtliche Kommission nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARRG-EKD). Stand: Oktober 2012.............................................. 374 Nr. 109* - 8. Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter in die DVO.EKD und zur Regelung des Übergangsrechts. Vom 28. August 2012. ........................................................................................................ 375 B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 110* - Verordnung für das Haushalts-, Finanz- und Rechnungswesen der UEK (Haushaltsordnung – HHO.UEK). Vom 27. Juni 2012. ............................................................................... 375 C. Aus den Gliedkirchen Evangelische Landeskirche Anhalts Nr. 111 - Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenverfassung. Vom 3. Mai 2011. (ABl. 2012 Nr. 1 S. 8) 391 Evangelische Landeskirche in Baden Nr. 112 - Kirchliches Gesetz zur Zustimmung zum Seelsorgegeheimnisgesetz der EKD. Vom 28. April 2012. (GVBl. 2012 S. 158)........................................................................................... 392 Nr. 113 - Kirchliches Gesetz zur Verlängerung des Lehrvikariats und des Probedienstes. Vom 27. April 2012. (GVBl. 2012 S. 158)........................................................................................... 392 Nr. 114 - Kirchliches Gesetz zur Zustimmung zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie. Vom 28. April 2012. (GVBl. 2012 S. 159)........................................................................................... 393 Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz 357 Nr. 10, Jahrgang 2012 Hannover, den 15. Oktober 2012
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Page 1: Nr. 10, Jahrgang 2012 Hannover, den 15. Oktober 2012Nr. 10, Jahrgang 2012 Hannover, den 15. Oktober 2012 Nr. 115 - Kirchengesetz über die Wahl der Ältesten in der Evangelischen Kirche

Inhalt

(die mit einem * versehenen abgedruckten Stücke sind Originaldrucke)

Seite

A. Evangelische Kirche in DeutschlandNr. 104* - Verordnung über das Inkrafttreten des Diakonie- und Entwicklungsdienstgesetzes. Vom 12.

Oktober 2012. ............................................................................................................ 358Nr. 105* - Zweite Änderung der Richtlinie zur Verteilung der Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer

zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland. Vom 31. August 2012. 358Nr. 106* - Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie. Vom 23./24.

März 2012.................................................................................................................. 359Nr. 107* - Gliederungsplan zur EKD-Haushaltssystematik. Vom 1. September 2012. ...................... 361Nr. 108* - Arbeitsrechtliche Kommission nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen

Kirche in Deutschland (ARRG-EKD). Stand: Oktober 2012.............................................. 374Nr. 109* - 8. Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mit-

arbeiterinnen und Mitarbeiter in die DVO.EKD und zur Regelung des Übergangsrechts. Vom28. August 2012. ........................................................................................................ 375

B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland

Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in DeutschlandNr. 110* - Verordnung für das Haushalts-, Finanz- und Rechnungswesen der UEK (Haushaltsordnung

– HHO.UEK). Vom 27. Juni 2012. ............................................................................... 375

C. Aus den Gliedkirchen

Evangelische Landeskirche AnhaltsNr. 111 - Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenverfassung. Vom 3. Mai 2011. (ABl. 2012 Nr. 1 S. 8) 391

Evangelische Landeskirche in BadenNr. 112 - Kirchliches Gesetz zur Zustimmung zum Seelsorgegeheimnisgesetz der EKD. Vom 28. April

2012. (GVBl. 2012 S. 158)........................................................................................... 392Nr. 113 - Kirchliches Gesetz zur Verlängerung des Lehrvikariats und des Probedienstes. Vom 27. April

2012. (GVBl. 2012 S. 158)........................................................................................... 392Nr. 114 - Kirchliches Gesetz zur Zustimmung zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung

der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie. Vom 28. April2012. (GVBl. 2012 S. 159)........................................................................................... 393

Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

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Nr. 10, Jahrgang 2012 Hannover, den 15. Oktober 2012

Page 2: Nr. 10, Jahrgang 2012 Hannover, den 15. Oktober 2012Nr. 10, Jahrgang 2012 Hannover, den 15. Oktober 2012 Nr. 115 - Kirchengesetz über die Wahl der Ältesten in der Evangelischen Kirche

Nr. 115 - Kirchengesetz über die Wahl der Ältesten in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Ältestenwahlgesetz - ÄWG). Vom 21. April 2012. (KABl. 2012 S.94)............................................................................................................................. 394

Nr. 116 - Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Wahl der Generalsuperin-tendentinnen und Generalsuperintendenten. Vom 21. April 2012. (KABl. 2012 S. 100)........ 402

Evangelisch-lutherische Landeskirche in BraunschweigNr. 117 - Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutsch-

land (PfDGErgG). Vom 1. Juni 2012. (ABl. 2012 S. 26)................................................... 403

Evangelische Kirche der PfalzNr. 118 - Gesetz zur Änderung des Verwaltungsamtsgesetzes. Vom 1. Mai 2012. (ABl. 2012 S. 49). . 403

Evangelische Landeskirche in WürttembergNr. 119 - Kirchliches Gesetz zur Änderung der Wahlordnung. Vom 9. März 2012. (Abl. 2012 S. 85). 404

D. Mitteilungen aus der Ökumene

E. Staatliche Gesetze, Anordnungen und Entscheidungen

F. MitteilungenHanna-Jursch-Preis.................................................................................................................. 406Stellenausschreibung Auslandsdienst in Santiago de Chile............................................................ 406Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers - Entlassung aus dem Dienst .............................. 407Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern - Verlust der Rechte aus der Ordination.......................... 407

A. Evangelische Kirche in Deutschland

Nr. 104* - Verordnung über dasInkrafttreten des Diakonie- und

Entwicklungsdienstgesetzes.Vom 12. Oktober 2012.

Aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 2 des Diakonie- undEntwicklungsdienstgesetzes vom 9. November 2011(ABI. EKD 2011 S. 326) verordnet der Rat der Evan-gelischen Kirche in Deutschland:

§ 1Das Diakonie- und Entwicklungsdienstgesetz vom9. November 2011 (ABI. EKD 2011 S. 326) ist mitEintragung der Satzungsänderung in das Vereinsre-gister im Rahmen der Bearbeitung der Registersa-che “Evangelisches Werk für Diakonie und Entwick-lung e. V.“. beim Amtsgericht Stuttgart, Geschäfts-nummer VR 3209, am 30. August 2012 in Kraft ge-treten.

§ 2Diese Verordnung tritt am 14. Oktober 2012 in Kraft.H a n n o v e r, den 12. Oktober 2012

Evangelische Kirche in Deutschland- Kirchenamt -

Dr. A n k ePräsident

Nr. 105* - Zweite Änderung derRichtlinie zur Verteilung der

Kirchensteuer auf Abgeltungssteuerzwischen den Gliedkirchen der

Evangelischen Kirche in Deutschland.Vom 31. August 2012.

Aufgrund von § 9 Buchstabe d) Grundordnung derEvangelischen Kirche in Deutschland hat der Rat derEKD die nachfolgende Richtlinienänderung beschlos-sen:

Artikel 1Die Richtlinie zur Verteilung der Kirchensteuer aufAbgeltungssteuer zwischen den Gliedkirchen derEvangelischen Kirche in Deutschland vom 4. April2008 (ABl. EKD 2008 S. 137), geändert vom 3. Sep-

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tember.2010 (ABl. EKD 2010 S. 278), wird wie folgtgeändert:In Ziffer 2 Satz 2 wird die Angabe „2007-2009“ ersetztdurch „2009-2011“.

Artikel 2Die Änderungen treten zum 1. Januar 2013 in Kraftund gelten erstmals für die Verteilung der Kirchen-steuer des Jahres 2013.H a n n o v e r, den 31. August 2012

Evangelische Kirche in Deutschland- Kirchenamt -

Dr. A n k ePräsident

Nr. 106* - Übersicht über dieGegenstände des Studiums der

Evangelischen Theologie.Vom 23./24. März 2012.

Nach einem zustimmenden Votum der Kirchenkonfe-renz der Evangelischen Kirche in Deutschland erlässtder Rat der Evangelischen Kirchen in Deutschland die„Übersicht über die Gegenstände des Studiums derEvangelischen Theologie“ als Richtlinie gem. Arti-kel 9 Buchstabe a) der Grundordnung der EKD. Kir-chenkonferenz und Rat fordern die Gliedkirchen auf,ihre Prüfungspraxis daran zu orientieren. Der Evan-gelisch-theologische Fakultätentag hat einen entspre-chenden Beschluss zu dem Stoffplan am 8. Oktober2011 in Erfurt gefasst.Übersicht über die Gegenstände des Studiums der

Evangelischen TheologieAuf seiner Sitzung am 16./17. Juli 1998 hatte der Ratder EKD die „Übersicht über die Gegenstände desStudiums der Evangelischen Theologie und die Vor-aussetzungen und Gegenstände der theologischenPrüfungen“1 beschlossen. Zuvor hatte die GemischteKommission /Fachkommission I in den Jahren 1994und 1995 eine Anhörung von Vertretern der klassi-schen theologischen Disziplinen, die an allen theolo-gischen Fakultäten vertreten sind, durchgeführt undauf dieser Basis sowie in Orientierung am Positions-papier des Evangelisch-theologischen Fakultätenta-ges vom 8. Oktober 1994 die dann vom Rat beschlos-sene „Übersicht“ vorbereitet. Die Bestimmungen der„Übersicht“ sind bei der Erarbeitung der Rahmen-ordnung für die Erste Theologische Prüfung /die Dip-lomprüfung in Evangelischer Theologie (2002)2 auf-genommen worden. Sie sind dann in die unten ge-nannten Rahmenordnungen eingeflossen, so dass diejetzt erneuerte Fassung der „Übersicht“ ohne dasumfangreiche Regelwerk ihrer Vorgängerin aus-kommt und dadurch wesentlich kürzer ausfällt.

1. GrundsätzlichesDurch die Benennung der Gegenstände des Studiumsder Evangelischen Theologie bestimmen die Kirchenund die Evangelisch-theologischen Fakultäten im ge-genseitigen Einvernehmen den wesentlichen Bestandder Sachgebiete theologischer Lehre, die für die wis-senschaftliche Ausbildung zum geistlichen Amt not-wendig sind. Dabei ist vorausgesetzt, dass das Studi-um primär der wissenschaftlichen Ausbildung vonPfarrerinnen und Pfarrern dient und insofern berufs-bezogen aufgebaut ist. Das entspricht auch demSelbstverständnis der Evangelisch-theologischen Fa-kultäten. Wie bei jedem berufsbezogenen Studiengangschließt das die Möglichkeit von Transferleistungen inandere Bereiche ein.Der Konsens, der in allen Prüfungsordnungen derGliedkirchen der EKD verankert ist, gewährleistet dieVergleichbarkeit der Prüfungsstoffe und dient der ein-heitlichen Grundstruktur theologischer Fakultäten undFachbereiche in der Bundesrepublik.Die die Gegenstände des Studiums der EvangelischenTheologie benennende Übersicht bezieht sich auf dienachfolgend genannten Studien- und Prüfungsordnun-gen:- Rahmenordnung für den Studiengang Evangeli-

sche Theologie (Pfarramt /Diplom /Magister The-ologiae) vom 26./27. März 20093

- Rahmenordnung für die Zwischenprüfung im Stu-diengang „Evangelische Theologie“ (Erste Theo-logische Prüfung /Magister Theologiae) vom3. Dezember 20104

- Rahmenordnung für die Erste Theologische Prü-fung /die Prüfung zum Magister Theologiae vom3. Dezember 20105

- Richtlinien zur Prüfung in Bibelkunde vom 9. Ok-tober 1999 (Biblicum)6

- Richtlinien zur Prüfung in Philosophie vom16. Oktober 2004 (Philosophicum)7

- Richtlinien zur Prüfung in Religionswissenschaftund Interkultureller Theologie vom 3. Dezember20108.

2. Die Gegenstände des Theologiestudiums undder Ersten Theologischen Prüfung /der Prüfung

zum Magister Theologiae in EvangelischerTheologie

Die Sprachen Latein, Griechisch und Hebräisch sindStudienvoraussetzungen. Gleichwohl müssen sie inzahlreichen Fällen im Grundstudium nachgeholt wer-den. Dem hat das Angebot von Sprachkursen und dieOrganisation des Grundstudiums Rechnung zu tragen.Die Erste Theologische Prüfung bzw. die Prüfung zumMagister Theologiae in Evangelischer Theologieschließt das Studium der Evangelischen Theologie ab.Gegenstände des Studiums sind die fünf Hauptfächer:- Altes Testament- Neues Testament

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 10/12 359

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- Kirchengeschichte- Systematische Theologie- Praktische Theologiesowie das Fach Religionswissenschaft und Interkul-turelle Theologie.Im Lehrangebot aller Fakultäten und KirchlichenHochschulen müssen die genannten theologischenHauptfächer mit ihren Hauptgebieten sowie das FachReligionswissenschaft und Interkulturelle Theologievertreten sein und dazu regelmäßig wiederkehrendeStudienangebote bereitgestellt werden:1. Altes Testament mit folgenden Hauptgebieten:

- Geschichte und Religionsgeschichte Israels inseiner altorientalischen Umwelt

- Geschichte der atl. Literatur in ihrer altorienta-lischen Umwelt (Einleitung)

- Exegese der alttestamentlichen Schriften in denOriginalsprachen insbesondere aus Pentateuch(v.a. Gen, Ex, Dtn), Prophetie (v.a. Jes, Jer, Ez,Am, Hos, Sach) und Schriften (v.a. Ps, Hiob,Koh)

- Theologie, Ethik und Hermeneutik des AltenTestaments

Für das Studium dieser Hauptgebiete sind insge-samt wichtig:- Biblische Archäologie und Landeskunde- Epigraphie und Ikonographie der alttestament-

lichen Umwelt2. Neues Testament mit folgenden Hauptgebie-

ten:- Jesus von Nazareth- Geschichte und Religionsgeschichte des frühen

Christentums in seinen Kontexten- Geschichte der urchristlichen Literatur (Einlei-

tung)- Exegese der neutestamentlichen Schriften in

der Originalsprache, insbesondere Synoptiker,Paulinische Hauptbriefe und Deuteropaulinen(in Bezug zu den Paulinischen Hauptbriefen),Johanneische Literatur

- Theologie, Ethik und Hermeneutik des NeuenTestaments

Für das Studium dieser Hauptgebiete ist insgesamtwichtig:- Geschichte und Literatur des frühen Judentums- Archäologie und Landeskunde des Mittelmeer-

raumes3. Kirchen- und Theologiegeschichte mit folgen-

den Hauptgebieten:- Geschichte des Christentums in der Antike, im

Mittelalter, in der Reformationszeit, in der Neu-zeit bzw. Neuesten Zeit (Kirchliche Zeitge-schichte) einschließlich der Theologiege-schichte und der außereuropäischen Christen-tumsgeschichte

Für das Studium der Hauptgebiete ist insgesamtwichtig:- Territorialkirchengeschichte- Christliche Archäologie und christliche Kunst- Konfessionskunde (sofern nicht Thema des Fa-

ches Systematische Theologie)4. Systematische Theologie mit folgenden Haupt-

gebieten:- Theologische Prinzipienlehre einschließlich

Philosophie und der Auseinandersetzung zwi-schen dem christlichen Wirklichkeitsverständ-nis und den außerchristlichen Weltanschauun-gen und Religionen im Horizont der Gegen-wartskultur

- Dogmatik einschließlich Ökumenik (und Kon-fessionskunde, sofern nicht Thema des FachesKirchen- und Theologiegeschichte)

- Grundlagen und Konkretionen der Ethik- Geschichte der Dogmatik und Ethik im Zusam-

menhang von Bildung, Wissenschaft und Ge-sellschaft, insbesondere der Neuzeit

5. Praktische Theologie mit folgenden Hauptge-bieten:- Grundlagen und Geschichte der Praktischen

Theologie- Homiletik und Liturgik- Religionspädagogik- Poimenik- Kasualtheorie- Kirchentheorie- Pastoraltheologiesowie Religionswissenschaft /InterkulturelleTheologie:- Theorien und Methoden der Religionswissen-

schaft- Geschichte und Gegenwart der Religionen- Interkulturelle Theologie /Missionswissen-

schaft und interreligiöser DialogDas Studium der Kirchengeschichte, der Systema-tischen Theologie und der Praktischen Theologieschließt die Lektüre von Quellentexten in den Ori-ginalsprachen ein.Weitere Fächer sind:- Judaistik- Kirchen- und Staatskirchenrecht- Diakoniewissenschaft- Religionssoziologie- Religionspsychologie- Medienwissenschaft- Ostkirchenkunde- KirchenmusikDort, wo sie nicht als eigene Fächer etabliert sind,müssen die Themen dieser Fächer in den fünf

360 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 10/12

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Hauptfächern und im Fach Religionswissenschaftund Interkulturelle Theologie behandelt werden.In allen theologischen Fächern sind als besondereThemenschwerpunkte zu berücksichtigen:- Christentum und Judentum- Genderforschung- Ökumene.

Das interdisziplinäre Zusammenwirken der exegeti-schen und historischen Fächer, der Systematischenund der Praktischen Theologie entscheidet maßgeb-lich über den Erfolg der Ausbildung.Evangelische Theologie reflektiert in allen ihren Fä-chern die Gegenwartsbedeutung der christlichen Tra-dition im Kontext der Gegenwartsgesellschaft und dersie prägenden weltanschaulichen und religiösen Tra-ditionen. Sie wird gelehrt und studiert unter Einbezie-hung der Philosophie sowie einschlägiger außertheo-logischer Wissenschaften samt deren Methodenleh-ren, z.B. Literaturwissenschaft, Psychologie und So-ziologie. Dazu gehört die Teilnahme der Studierendenan ausgewählten fächerübergreifenden (sowohl inter-disziplinären als auch interfakultären) Lehrveranstal-tungen.H a n n o v e r , den 23./ 24. März 2012

Evangelische Kirche in Deutschland- Kirchenamt -

Dr. A n k ePräsident

1 Text in Michael Ahme /Michael Beintker (Hg.), Theologische Ausbildung in der EKD.Dokumente und Texte aus der Arbeit der Gemischten Kommission /Fachkommission I zurReform des Theologiestudiums (Pfarramt und Diplom) 1993–2004, Leipzig 2005, 95–107.

2 AaO 109-124.3 ABl. EKD 2009, 113-116.4 ABl. EKD 2011, 33-37.5 ABl. EKD 2011, 37-43.6 Ahme /Beintker, Theologische Ausbildung in der EKD (s. Anm. 1), 125-126.7 AaO 127-128.8 ABl. EKD 2011, 43-44.

Nr. 107* - Gliederungsplan zurEKD-Haushaltssystematik.

Vom 1. September 2012.Die aufgrund von Artikel 9 Buchstabe d) Grundord-nung der Evangelischen Kirche in Deutschland vomRat der EKD beschlossene Richtlinie zur Glieder-ungsplanung für die kirchlichen Haushalte wird in derzum 1. Januar 2013 geltenden Fassung bekannt ge-macht.

Gliederungsplan ab 2013unterstrichen = verpflichtend einzurichten für die Fi-nanzstatistik0 Allgemeine Kirchliche Dienste01 Gottesdienst

Gottesdienst ist die Versammlung der Gemein-de unter dem Wort Gottes, unbenommen des

Versammlungsortes. Dazu gehören auch dieFeier des Heiligen Abendmahls, Nebengottes-dienste, Taufen und Trauungen. Andere in ei-nen Gottesdienst einbezogene Veranstaltungensind ebenfalls als Gottesdienst zu verstehen,soweit sie nicht eine anderen Gliederung zuzu-ordnen sind.011 Gottesdienst

Hier sind die direkten Aufwendungen desGottesdienstes wie Antependien, Hostien,Wein, Kerzen, Agenden usw. sowie diePersonalaufwendungen zu erfassen, dieder Vorbereitung und Feier des Gottes-dienstes zuzuordnen sind. Die Gottes-dienstkollekten gehören hierher, soweitsie nicht für einen besonderen Zweck be-stimmt und damit einer anderen Gliede-rung zuzuordnen sind. Die Förderung desgottesdienstlichen Lebens gehört eben-falls hierher. Es sind hierunter alle Maß-nahmen zu verstehen, die eine Aktivie-rung des gottesdienstlichen Lebens sowiedie liturgische Gestaltung des Gottes-dienstes zum Ziel haben.Hier auch Zentrum für Qualitätsentwick-lung im Gottesdienst (Reformprozess).

012 KindergottesdienstHier sind nachzuweisen die gesamten per-sonalen und sächlichen Aufwendungen,die der Vorbereitung und Feier des Kin-dergottesdienstes zugeordnet werdenkönnen. Für Weiterbildung sowie dieAufwendungen für Freizeiten, Tagungenusw. für Kindergottesdiensthelferinnenund -helfern siehe 06 "Gewinnung, Qua-lifizierung und Begleitung von Ehrenamt-lichen" bzw. 016 bei weiterer Untertei-lung.

016 Gewinnung, Qualifizierung und Beglei-tung von Ehrenamtlichen für den Gottes-dienst (optional)Im Regelfall bei 06 zu buchen. Hier nurbei Bedarf einer stärkeren Differenzie-rung der Kosten für die Gewinnung, Qua-lifizierung und Begleitung Ehrenamtli-cher. Für die Statistik muss bei Differen-zierung dieser Kosten nach den Aufgabendie Gesamtsumme dieser Kosten ermitteltwerden und bei den einzelnen Gliederun-gen wieder herausgerechnet werden.

017 GlockenwesenEinnahmen und Ausgaben des Glocken-wesens, z.B. Verbandsbeiträge, Aufwen-dungen für Gutachten, Glockenämteru.ä.gehören hierher, ebenso Wartung undInstandhaltung. Bauliche Aufwendungen,die auch das Gebäude betreffen, werdendem Gebäude (Einzelplan 8) zugerechnet.Die Glocken selbst gehören nicht zumGebäude, sondern sind eigenständigeVermögensgegenstände.

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 10/12 361

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018 Angebote zur Fort- und Weiterbildung019 Sonstiges

02 KirchenmusikKirchenmusikalische Aufgaben unterstützendie Stärkung und Tradierung des christlichenGlaubens. Dazu gehören die Förderung des Ge-meindegesangs ebenso wie z.B. die musikali-sche Begleitung von Gottesdiensten, die Arbeitmit Chören, die Pflege des Liedguts oder dieAus- und Fortbildung von Kirchenmusikerin-nen und Kirchenmusiker.021 Allgemeiner kirchenmusikalischer Dienst

Hier sind direkte Aufwendungen für all-gemeine kirchenmusikalische Aufgabeneinschließlich Aus- und Fortbildung inLehrgängen, Arbeitstagungen und dergl.,Noten usw., Gesangbücher (einschließ-lich Forschung, Entwicklung, Redaktionund Vertrieb Gesangbuchverlag), Ver-bandsbeiträge, usw. nachzuweisen, so-fern sie nicht den Unterabschnitten022-027 genauer zugewiesen werdenkönnen.

022 ChorarbeitArbeit mit Kirchenchören, Singkreisen,Kinderchören, Jugendkantoreien usw.,Chorschulen für Kinder, Chorleitung(falls vollständig und nicht gleichzeitigOrganistin oder Organist, sonst anteiligggf. über Verteilung Personalkosten-sammler). Teilnahme an Aus- und Fort-bildung durch haupt- und nebenamtlicheChorleiterinnen und Chorleiter, Beratungund Förderung der Chöre.

023 Posaunenchor-/OrchesterarbeitArbeit mit Posaunenchören, Flötengrup-pen, anderen Instrumentalkreisen, Ju-gendbands usw., Teilnahme an Aus- undFortbildung von haupt- und nebenberuf-lichen Posaunenchor-/Orchesterleiterin-nen oder -leitern, Bläsern, Unterhaltungund Beschaffung von Instrumenten, Be-ratung und Förderung der Chöre.

024 Konzertveranstaltungensoweit nicht unter 021 bis 023

026 Gewinnung, Qualifizierung und Beglei-tung von Ehrenamtlichen für die Kirchen-musik (optional)Im Regelfall bei 06 zu buchen. Hier nurbei Bedarf einer stärkeren Differenzie-rung der Kosten für die Gewinnung, Qua-lifizierung und Begleitung Ehrenamtli-cher. Für die Statistik muss bei Differen-zierung dieser Kosten nach den Aufgabendie Gesamtsumme dieser Kosten ermitteltwerden und bei den einzelnen Gliederun-gen wieder herausgerechnet werden.Aufwendungen für nebenamtliche Kir-chenmusikern (C-Musikern) bei 021-023.

027 Orgelwesen

Einnahmen und Ausgaben des Orgelwe-sens, z.B. Verbandsbeiträge, Aufwendun-gen für Gutachten, Glockenämter u.ä.ge-hören hierher, ebenso Wartung und In-standhaltung. Bauliche Aufwendungen,die auch das Gebäude betreffen, werdendem Gebäude (Einzelplan 8) zugerechnet.Die Orgeln selbst gehören nicht zum Ge-bäude, sondern sind eigenständige Ver-mögensgegenstände.

028 Angebote zur Aus- und Fortbildung imBereich KirchenmusikEinnahmen und Ausgaben für die Ange-bote der Ausbildungsstätten für Kirchen-musik, z.B. Kirchenmusikschulen, aberauch Einzelkurse oder das Angebot dermodularen Ausbildung von nebenamtli-chen Kirchenmusikern. Nehmen neben-amtliche Kirchenmusiker an solchen An-geboten teil, sind diese Kosten als Auf-wand der Aufgabe zuzuordnen, für die dasBildungsangebot genutzt wird (z.B. 022Chorarbeit.

029 Sonstiges03 Allgemeine Gemeindearbeit

Gemeindeveranstaltungen, die gemeinwesen-orientiert konzipiert sind (z.B. Theater- undSportveranstaltungen, Vorträge, Gemeindefes-te, Basare), soweit sie nicht an anderer Stelleerfasst werden. Unterhaltung von Ausstellun-gen, Schaukästen, Anschlagwänden und dergl.- soweit diese nicht bei Gliederung 42 nachzu-weisen sind.031 Gemeindearbeit

Aufwendungen für Gemeindehelferinnenund -helfern, Gemeindediakoninnen und-diakone und andere hauptamtliche Kräf-te zur Unterstützung in Gemeindearbeitund Seelsorge. Auch Aufwendungen fürPfarrhelferinnen und -helfer, sofern sie indiesen Bereichen eingesetzt sind. Einenicht überwiegende Teilbeschäftigung inder Erledigung von Verwaltungsaufgabenist für die Zuordnung zu dieser Gliede-rung unerheblich, ebenso eine Schwer-punktbildung in der täglichen Arbeit, wiez.B. die Jugendarbeit.Aufwendungen für nebenamtlich für dieGemeinde Tätige.Aufwendungen zur Fort- und Weiterbil-dung der Gemeindehelferinnen und -hel-fer und der Gemeindediakoninnen und -diakone.Veranstaltungen wie Vorträge o.ä., Basa-re (falls nicht für einen bestimmtenZweck), Unterhaltung von Schaukästen,Ausstellungen, Anschlagwänden unddergl. - soweit diese nicht bei Gliederung42 (z.B. Plakatmission) nachzuweisensind.

362 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 10/12

Page 7: Nr. 10, Jahrgang 2012 Hannover, den 15. Oktober 2012Nr. 10, Jahrgang 2012 Hannover, den 15. Oktober 2012 Nr. 115 - Kirchengesetz über die Wahl der Ältesten in der Evangelischen Kirche

Gewinnung, Qualifizierung und Beglei-tung Ehrenamtlicher siehe 06 bzw. 036.

032 Besuchsdienst036 Gewinnung, Qualifizierung und Beglei-

tung von Ehrenamtlichen für die allge-meine Gemeindearbeit (optional)Im Regelfall bei 06 zu buchen. Hier nurbei Bedarf einer stärkeren Differenzie-rung der Kosten für die Gewinnung, Qua-lifizierung und Begleitung Ehrenamtli-cher. Für die Statistik muss bei Differen-zierung dieser Kosten nach den Aufgabendie Gesamtsumme dieser Kosten ermitteltwerden und bei den einzelnen Gliederun-gen wieder herausgerechnet werden.

038 Angebote zur Aus- und Fortbildung fürdie Allgemeine GemeindearbeitAusbildungssangebote von Anstalten fürDiakoninnen und Diakone, von Semina-ren für Gemeindehelferinnen und -helfer,anderen Seminaren für allgem. kirchlicheDienste, Oberseminare u.ä.Qualifizieren die Angebote Mitarbeitendegrundsätzlich auch für andere Aufgaben-bereiche, oder können sich die Absolven-tinnen und Absolventen nach Abschlussder Ausbildung anderen Bereichen zu-wenden, so ist dies unerheblich. Entschei-dend ist die primäre Gestaltung eines Aus-bildungsangebots zur Qualifizierung vonMitarbeitenden für den allgemeinen Ge-meindedienst. Sämtliche Einnahmen undAusgaben, die der Bereitstellung und Um-setzung des Ausbildungsangebots dienen- Aufwendungen für Personal ggf. anteilig- , gehören in diese Gliederung.

039 Sonstiges04 Kirchlicher Unterricht

Kirchlicher Unterricht im Konfirmandenunter-richt und in der Christenlehre gehört zu denGrundaufgaben jeden pastoralen Dienstes. DasEvangelium von der Gnade Gottes soll ganz-heitlich erlebt werden. Aufwendungen für Ver-anstaltungen in diesem Zusammenhang, z.B.Frei- und Rüstzeiten, sind hier zu veranschla-gen.041 Christenlehre

Christenlehre ist als kirchliche Unterwei-sung der Jugend vor dem Eintritt in denKonfirmandenunterricht in vielen Ge-meinden ein wesentlicher Bestandteil derGemeindearbeit.

042 KonfirmandenunterrichtUnterricht und andere Formen der Vor-bereitung auf die Konfirmation ein-schließlich sonstiger Formen der Vorbe-reitung, die den Konfirmandenunterrichtergänzen oder an dessen Stelle treten.

046 Gewinnung, Qualifizierung und Beglei-tung von Ehrenamtlichen für den Kirch-lichen Unterricht (optional)Im Regelfall bei 06 zu buchen. Hier nurbei Bedarf einer stärkeren Differenzie-rung der Kosten für die Gewinnung, Qua-lifizierung und Begleitung Ehrenamtli-cher. Für die Statistik muss bei Differen-zierung dieser Kosten nach den Aufgabendie Gesamtsumme dieser Kosten ermitteltwerden und bei den einzelnen Gliederun-gen wieder herausgerechnet werden.

048 Angebote zur Fort- und WeiterbildungAngebote der katechetischen Ausbildungfür Lehrkräfte im kirchlichen Unterricht -Angebote eines katechetischen Seminars/Oberseminars. Wenn der Schwerpunktder Angebote auf den Religionsunterrichtan staatlichen oder privaten Schulen zielt,erfolgt die Erfassung bei 058.

049 Sonstiges05 Religionsunterricht an Schulen

Auch soweit der Religionsunterricht als ordent-liches Lehrfach an öffentlichen und privatenSchulen nur kirchlicherseits gefördert wird,sind die entsprechenden Aufwendungen hiernachzuweisen. Aufwendungen, die sich ausGestellungsverträgen ergeben, sind ebenfallshier zu erfassen.051 Religionsunterricht an allgemeinbilden-

den Schulen052 Religionsunterricht an anderen als allge-

meinbildenden Schulen058 Angebote zur Fort- und Weiterbildung

Angebote zur Fort- und Weiterbildung fürdne Religionsunterricht an Schulen, z.b.durch Fortbildungsstätten wie dem Pasto-ralkolleg, der FEA (Fortbildung in denersten Amtsjahren) sowie Supervisionu.ä. Veranstaltungen.

059 Sonstiges06 Gewinnung und Qualifizierung von Ehren-

amtlichenGrundsätzlich zu nutzen. Wenn jedoch Bedarffür weitere Differenzierung besteht, sind diexx6er von der Landeskirche verpflichtend vor-zugeben.Die Mitarbeit Ehrenamtlicher ist ein wichtigerTeil kirchlicher Arbeit. Ihre Förderung undQualifizierung erhält einen besonderen Stellen-wert, indem nachgewiesen wird, was dafür in-vestiert wird.

08 Kirchhofs-(Friedhofs-)wesenKirchliche Friedhöfe erinnern an die Vergäng-lichkeit des Menschen, an die Ewigkeit derZeitläufe und lehren uns bedenken, dass wirsterben müssen.

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081 Verwaltung und Betrieb von Kirchhöfen(Friedhöfen)Einnahmen und Ausgaben der Kirchen-gemeinden für die Verwaltung oder denBetrieb von Kirchhöfen/Friedhöfen. DieEigentumsverhältnisse sind dabei uner-heblich. Die Verwaltung von Kirchhöfen,die bereits geschlossen sind, ist ebenfallshier nachzuweisen, sofern es nicht Anla-gen um die Kirche und damit Bestandteildes Kirchengrundstücks sind.

082 Unterhalt und Pflege von Gedenkstättenz.B. Ehrenmale für Kriegstote, Ehrenta-feln und Grabmäler verdienter Persön-lichkeiten.

083 BeratungAufwendungen für die Unterstützung vonRechtsträgern oder Verwalterinnen undVerwalter von Kirchhöfen, wie auch Mit-arbeitenden im Kirchhofswesen in alleneinschlägigen Fachfragen.

088 Angebote zur Aus- und Fortbildung imKirchhofs-(Friedhofs-)dienst

089 Sonstiges1 Besondere Kirchliche Dienste11 Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

Heranführung von Kindern und Jugendlichenan den christlichen Glauben, insbesonderedurch Freizeitangebote.Hierzu zählen nicht Kirchlicher Unterricht(Gliederung 04) und Jugendhilfe (Gliederung22) und die Arbeit in evangelischen Kinderta-gesstätten (Gliederung 58).111 Arbeit mit Kindern oder mit Kindergrup-

penHier auch Eltern-Kind-Gruppen, soferndie Zielgruppe insbesondere die Kindersind.

112 Arbeit mit Jugendlichen oder mit Jugend-gruppenDie weitere Untergliederung nach z.B. Ju-gendpfarramt, Jugendwerk usw. erfolgtdurch Anfügen einer weiteren Ziffer andie Gliederung.

113 Schüler- und SchülerinnenarbeitEs handelt sich um allgemeine kirchlicheArbeit an Schülerinnen und Schülern(z.B. Bibelkreise) und im Rahmen derSchule (z.B. Schulseelsorge), soweit sieganz oder teilweise von kirchlichen Mit-arbeitenden verrichtet wird.

114 Landjugendarbeit116 Gewinnung, Qualifizierung und Beglei-

tung von Ehrenamtlichen für die Kinder-und Jugendarbeit (optional)Im Regelfall bei 06 zu buchen. Hier nurbei Bedarf einer stärkeren Differenzie-rung der Kosten für die Gewinnung, Qua-lifizierung und Begleitung Ehrenamtli-

cher. Für die Statistik muss bei Differen-zierung dieser Kosten nach den Aufgabendie Gesamtsumme dieser Kosten ermitteltwerden und bei den einzelnen Gliederun-gen wieder herausgerechnet werden.

119 Sonstiges12 Studierendenbetreuung

Arbeit der Kirche mit Studierenden ohne Rück-sicht auf das Studienfach, Studierendenge-meinden, Studierendenwohnheime u.ä.121 Arbeit mit Studierenden122 Arbeit in Studierendenwohnheimen126 Gewinnung, Qualifizierung und Beglei-

tung von Ehrenamtlichen für die Studie-rendenbetreuung (optional)Im Regelfall bei 06 zu buchen. Hier nurbei Bedarf einer stärkeren Differenzie-rung der Kosten für die Gewinnung, Qua-lifizierung und Begleitung Ehrenamtli-cher. Für die Statistik muss bei Differen-zierung dieser Kosten nach den Aufgabendie Gesamtsumme dieser Kosten ermitteltwerden und bei den einzelnen Gliederun-gen wieder herausgerechnet werden.

129 Sonstiges13 Arbeit mit Erwachsenen und Familien

Hier sind alle Einnahmen und Ausgaben nach-zuweisen, die durch die Arbeit mit den unter-schiedlichen Personenkreisen entstehen, alsoauch Honorare und Reisekosten von Vortra-genden, Arbeitsmaterialien, Verteilschriftenu.ä.131 Männerarbeit132 Frauenarbeit

133 Senioren- und Seniorinnenarbeitauch Erholungsangebote für Senioren und Se-niorinnen sowie Freizeitmaßnahmen.

134 FamilienarbeitZu der Familienarbeit zählt auch die Arbeit inHauskreisen, Ehepaarkreisen u.ä.136 Gewinnung, Qualifizierung und Beglei-

tung von Ehrenamtlichen für die Famili-enarbeit (optional)Im Regelfall bei 06 zu buchen. Hier nurbei Bedarf einer stärkeren Differenzie-rung der Kosten für die Gewinnung, Qua-lifizierung und Begleitung Ehrenamtli-cher. Für die Statistik muss bei Differen-zierung dieser Kosten nach den Aufgabendie Gesamtsumme dieser Kosten ermitteltwerden und bei den einzelnen Gliederun-gen wieder herausgerechnet werden.

139 Sonstiges14 Seelsorge an Kranken und Menschen mit

Behinderungen, Telefonseelsorge141 Krankenhausseelsorge

Seelsorge in öffentlichen und privaten

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Krankenhäusern, in Heil- und Pflegeein-richtungen, in Sanatorien durch besonde-re Krankenhausseelsorgerinnen und -seelsorger oder andere Mitarbeitende.

142 Seelsorge an Blinden, Sprach- und Ge-hörgeschädigtenBlindenseelsorge, Taubstummenseelsor-ge, u.a. durch Spezialgottesdienste für denvorgenannten Personenkreis; Erstellungvon Blindenschrift-Schrifttum u.a., Aus-bildung von haupt- und nebenamtlichenMitarbeitenden für diesen Dienst.

143 Seelsorge an Menschen mit sonstigenkörperlichen und geistigen Behinderun-genInsbesondere Betreuung von Kindern undJugendlichen mit körperlichen und geis-tigen Behinderungen, sowie Beratung undUnterstützung der Eltern und Angehöri-gen dieses Personenkreises.

144 KurseelsorgeSeelsorgedienst in den Kur- und Badeor-ten durch Verstärkung der örtlichen Stel-len.

146 Gewinnung, Qualifizierung und Beglei-tung von Ehrenamtlichen für die Seelsor-ge an Kranken und Menschen mit Behin-derungen (optional)Im Regelfall bei 06 zu buchen. Hier nurbei Bedarf einer stärkeren Differenzie-rung der Kosten für die Gewinnung, Qua-lifizierung und Begleitung Ehrenamtli-cher. Für die Statistik muss bei Differen-zierung dieser Kosten nach den Aufgabendie Gesamtsumme dieser Kosten ermitteltwerden und bei den einzelnen Gliederun-gen wieder herausgerechnet werden.

147 TelefonseelsorgeStelle für seelsorgerliche Beratung undAuskunft mittels Telefon einschließlichSchulung der Mitarbeitenden.

149 Sonstiges15 Seelsorge an Berufstätigen

Seelsorge an Angehörigen bestimmter Berufs-gruppen, auch an Wehrpflichtigen und Dienst-leistenden der Freiwilligendienste. Zu Arbeits-suchenden siehe Gliederung 283.151 Kirchlicher Dienst auf dem Lande

Betreuung der ländlichen bzw. bäuerli-chen Bevölkerung, besonders im Blickauf den Strukturwandel in der Landwirt-schaft. Landvolkarbeit, Arbeitsgemein-schaft für dorfkirchlichen Dienst, Arbeits-gemeinschaft für den Dienst auf dem Lan-de.

152 Seelsorge an Angehörigen der Polizei derLänder, des Bundes und des Zolls

153 Seelsorge an Angehörigen der Bundes-wehr

154 Seelsorge für Dienstleistende in FSJ,BDF, Zivildienst und für Kriegsdienst-verweigererZurzeit sind die Wehrpflicht und der Zi-vildienst ausgesetzt.

155 SeemannsmissionBetreuung der Seeleute, der Binnenschif-ferinnen und Binnenschiffer und ihrer Fa-milien, Arbeit in Seemannsheimen.

156 Gewinnung, Qualifizierung und Beglei-tung von Ehrenamtlichen für die Seelsor-ge an Berufstätigen (optional)Im Regelfall bei 06 zu buchen. Hier nurbei Bedarf einer stärkeren Differenzie-rung der Kosten für die Gewinnung, Qua-lifizierung und Begleitung Ehrenamtli-cher. Für die Statistik muss bei Differen-zierung dieser Kosten nach den Aufgabendie Gesamtsumme dieser Kosten ermitteltwerden und bei den einzelnen Gliederun-gen wieder herausgerechnet werden.

157 Betreuung von Schaustellerinnen undSchaustellern und Zirkusleuten

158 Betreuung und Seelsorge für Feuerwehrund RettungsdienstAuch freiwillige Feuerwehr. Zu Notfall-und Katastrophenseelsorge siehe Gliede-rung 194.

159 Sonstiges16 Volksmission (Missionarische Projekte, Kir-

chentag)Verkündigung des kirchlichen Auftrags überdie Gemeinden hinaus innerhalb Deutschlands.

161 VolksmissionMissionarische Tätigkeit auf breiter Basis ins-besondere durch Evangelisation, Zeltmission,Kirche unterwegs, Kirchenbus, Messe-Evan-gelisation, Tagungen, Kreiskirchentage.Hier auch Zentrum für Mission in der Region(Reformprozess).Hier auch Gesamtkirchliche Präsenz in Witten-berg mit Zentrum für Predigtkultur.

162 Veranstaltung von und Mitarbeit bei Kirchen-tagenAktivitäten auf allen Ebenen zur Vorbereitungund Durchführung des Deutscher Ev. Kirchen-tages, des Ökumenischen Kirchentages. Kreis-kirchentage bei 161.166 Gewinnung, Qualifizierung und Beglei-

tung von Ehrenamtlichen für die Volks-mission oder für Kirchentage (optional)Im Regelfall bei 06 zu buchen. Hier nurbei Bedarf einer stärkeren Differenzie-rung der Kosten für die Gewinnung, Qua-lifizierung und Begleitung Ehrenamtli-cher. Für die Statistik muss bei Differen-zierung dieser Kosten nach den Aufgabendie Gesamtsumme dieser Kosten ermitteltwerden und bei den einzelnen

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Gliederungen wieder herausgerechnetwerden.

169 Sonstiges17 Seelsorge im Urlaub, bei Reise und Sport

Kurseelsorge siehe Gliederung 144.171 Seelsorge an Urlauberinnen und Urlau-

bernMissionarische Tätigkeit auf Camping-plätzen, Freizeitgeländen und in Aus-flugsstätten. Seelsorgedienst in den Erho-lungs- und Feriengebieten durch Verstär-kung der örtlichen Stellen.

172 Reisendenseelsorge auf Schiffen, in Hä-fen, auf Flugplätzen und an Autobahnen(Autobahnkirchen)

173 BahnhofsmissionBetreuung der Reisenden auf den Bahn-höfen.

174 Seelsorge an Sportlern und Sportlerinnen176 Gewinnung, Qualifizierung und Beglei-

tung von Ehrenamtlichen für die Urlaubs-und Reiseseelsorge (optional)Im Regelfall bei 06 zu buchen. Hier nurbei Bedarf einer stärkeren Differenzie-rung der Kosten für die Gewinnung, Qua-lifizierung und Begleitung Ehrenamtli-cher. Für die Statistik muss bei Differen-zierung dieser Kosten nach den Aufgabendie Gesamtsumme dieser Kosten ermitteltwerden und bei den einzelnen Gliederun-gen wieder herausgerechnet werden.

179 Sonstiges19 Andere Seelsorgedienste

191 Seelsorge an Vertriebenen, Umsiedlerin-nen und Umsiedlern, Aussiedlerinnen undAussiedlern und FlüchtlingenSeelsorge an diesem Personenkreis ohneRücksicht auf das Herkunftsland.

192 Seelsorge an AuswanderernHilfeleistung und Betreuung vor undwährend der Auswanderung, Vermittlungan die Kirchengemeinden im Ausland.

193 Betreuung evangelischer Christen undChristinnen mit ausländischer Herkunft inDeutschland

194 Notfall- und KatastrophenseelsorgeBetreuung der Opfer und Helferinnen und Hel-fer196 Gewinnung, Qualifizierung und Beglei-

tung von Ehrenamtlichen für die anderenSeelsorgedienste (optional)Im Regelfall bei 06 zu buchen. Hier nurbei Bedarf einer stärkeren Differenzie-rung der Kosten für die Gewinnung, Qua-lifizierung und Begleitung Ehrenamtli-cher. Für die Statistik muss bei Differen-zierung dieser Kosten nach den Aufgabendie Gesamtsumme dieser Kosten ermittelt

werden und bei den einzelnen Gliederun-gen wieder herausgerechnet werden.

197 Straffälligen- und Strafentlassenenseel-sorgeSeelsorge und Fürsorge in Strafanstalten,Jugendstrafanstalten, Vollzugsgruppen-arbeit. Soziale diakonische Arbeit vonResozialisierungsshelferinnen und -hel-fern siehe Gliederung 264.

198 Angebote zur Aus- und FortbildungQualifizierung der haupt- und nebenamt-lichen Seelsorgerinnen und Seelsorger fürdiese Aufgaben.

199 Sonstiges2 Kirchliche Sozialarbeit21 Allgemeine Soziale Arbeit

211 Allgemeine soziale und diakonische Ar-beit der verfassten Kirche Arbeit in Sozi-alpfarrämtern und von Sozialarbeiterin-nen und Sozialarbeitern. Allgemeine so-ziale diakonische Arbeit in der Gemeinde.Resozialisierungshilfe siehe Gliederung264.

212 Diakonische ArbeitZuwendungen für die Einrichtungen und Ver-bände der Diakonischen Werke einschließlichder Stadtverbände für Innere Mission, auch füreinzelne diakonische Einrichtungen. Hier auchDienst im Diakonischen Jahr.213 Dienst im Freiwilligen Sozialen Jahr

Soweit nicht anderen Bereichen zuzuord-nen, wie z.B. Freiwilliges Soziales Jahr inder "Friedens- und Versöhnungsarbeit"bei Gliederung 311. Dienst im Diakoni-schen Jahr bei Gliederung 212.

216 Gewinnung, Qualifizierung und Beglei-tung von Ehrenamtlichen für die allge-meine soziale Arbeit (optional)Im Regelfall bei 06 zu buchen. Hier nurbei Bedarf einer stärkeren Differenzie-rung der Kosten für die Gewinnung, Qua-lifizierung und Begleitung Ehrenamtli-cher. Für die Statistik muss bei Differen-zierung dieser Kosten nach den Aufgabendie Gesamtsumme dieser Kosten ermitteltwerden und bei den einzelnen Gliederun-gen wieder herausgerechnet werden.

218 Angebote zur Aus- und FortbildungAngebote der Sozial-Fachschulen, Fach-hochschulen oder Ausbildungsstätten fürSozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,Jugendsekretärinnen und -sekretäre, Ju-gendleiterinnen und -leiter, Sozialsekre-tärinnen und -sekretäre und dergl.

219 Sonstiges22 Jugendhilfe

221 Arbeit in Kinderbetreuungsheimen

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Angebote von Einrichtungen, in denenKinder und Jugendliche für dauernd oderfür die Dauer eines Kur- oder Ferienau-fenthalts aufgenommen und betreut wer-den (Maßnahmen siehe 223).

222 Arbeit in Schüler-, Schülerinnen-, Ju-gend- und LehrlingsheimenAngebote der Unterbringung und Betreu-ung von Kindern und Jugendlichen, dieeine außerhalb des Organisationsbereichsdes Angebots liegende Schule besuchenoder eine Lehre in einem freien Betriebabsolvieren (z.B. in zentralen Einrichtun-gen, aber auch in dezentralen Formen wieBetreutes Wohnen). Soweit die Angeboteorganisatorisch mit Schulen oder Lehrbe-trieben verbunden sind, steht die Ausbil-dungsaufgabe im Vordergrund. Die Auf-wendungen der Unterbringung und Be-treuung werden dann bei diesen Angebo-ten mit ausgewiesen.

223 Maßnahmen zur KindererholungKur- oder Ferienaufenthalte für Kinderund Jugendliche (Arbeit in Einrichtungensiehe 221 oder 222).

224 FerienmaßnahmenÖrtliche Maßnahmen zur Betreuung vonKindern und Jugendlichen (z.B. Ferien-passaktionen, Stadtranderholung).

225 Allgemeine JugendhilfeVon staatlichen Stellen übertragene Auf-gaben zur Begleitung, Beratung und Be-treuung von Kindern sowie Jugendlichenin Gruppenarbeit oder Einzelhilfe.

226 Gewinnung, Qualifizierung und Beglei-tung von Ehrenamtlichen für die Jugend-hilfe (optional)Im Regelfall bei 06 zu buchen. Hier nurbei Bedarf einer stärkeren Differenzie-rung der Kosten für die Gewinnung, Qua-lifizierung und Begleitung Ehrenamtli-cher. Für die Statistik muss bei Differen-zierung dieser Kosten nach den Aufgabendie Gesamtsumme dieser Kosten ermitteltwerden und bei den einzelnen Gliederun-gen wieder herausgerechnet werden.

228 Angebote zur Aus- und Weiterbildung fürdie JugendhilfeArbeit der Seminare und anderer Ausbil-dungsstätten für haupt- und nebenamtichMitarbeitende in der allgemeinen Jugend-hilfe.Die Aufwendungen für die Aus- und Wei-terbildung von Erzieherinnen und Erzie-hern für Kindertagesstätten siehe Gliede-rung 58. Die Aufwendungen für die Fort-bildung der in der Jugendhilfe Mitarbei-tenden durch die Teilnahme an Kursen,Tagungen etc. sind bei der Arbeit für diejeweiligen Aufgabe nachzuweisen.

229 Sonstiges23 Familienhilfe

231 Arbeit in Freizeit-, Ferien- und Erho-lungsheimen, FamilienbegegnungsstättenAngebote von Einrichtungen mit wech-selnder Belegung, die als Stätten der Be-gegnung und kirchlicher Arbeit für Frei-zeiten, Rüstzeiten, Lehrgänge, Tagungenusw. sowie ggf. ausschließlich der Unter-bringung Erholungssuchender dienen.

232 Familienpflege /NachbarschaftshilfeZeitweilige Betreuung von Kindern undHilfe im Haushalt bei Ausfall eines El-ternteils. Hier werden auch die Aufwen-dungen der Angebote des Dorfhelferin-nenwerkes erfasst.

234 Beratung und Hilfe in Erziehungs-, Ehe-und Lebensfragen

235 Angebote zur FamilienerholungVon kirchlichen Trägern organisierteKur- oder Ferienaufenthalte für Familien(mit und ohne Kinder), einschließlich Al-leinerziehender, Müttergenesung, Eltern-Kind-Kuren (Arbeit der Einrichtungensiehe 231).

236 Gewinnung, Qualifizierung und Beglei-tung von Ehrenamtlichen für die Famili-enhilfe (optional)Im Regelfall bei 06 zu buchen. Hier nurbei Bedarf einer stärkeren Differenzie-rung der Kosten für die Gewinnung, Qua-lifizierung und Begleitung Ehrenamtli-cher. Für die Statistik muss bei Differen-zierung dieser Kosten nach den Aufgabendie Gesamtsumme dieser Kosten ermitteltwerden und bei den einzelnen Gliederun-gen wieder herausgerechnet werden.

239 Sonstiges24 Hilfe für Senioren und Seniorinnen

Arbeit in Senioren- und Seniorinnenwohn- und-pflegeheimen und sonstigen Einrichtungen zurBetreuung älterer Menschen. Hospize sieheGliederung 254.241 Unterbringung und Betreuung in Heimen

für Senioren und Seniorinnen242 Angebote in Tageseinrichtungen für Se-

nioreninnen und Seniorenz.B. in Tagesstätten und sonstigen Ein-richtungn zur Freizeitgestaltung für Seni-orinnen und Senioren

243 Betreuung von Seniorinnen und Seniorenund Hilfe außerhalb von Wohn- und Pfle-geheimenz.B. in Seniorenwohnungen oder im Be-treuten Wohnen

246 Gewinnung, Qualifizierung und Beglei-tung von Ehrenamtlichen für die Hilfe fürSeniorinnen und Senioren (optional)

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Im Regelfall bei 06 zu buchen. Hier nurbei Bedarf einer stärkeren Differenzie-rung der Kosten für die Gewinnung, Qua-lifizierung und Begleitung Ehrenamtli-cher. Für die Statistik muss bei Differen-zierung dieser Kosten nach den Aufgabendie Gesamtsumme dieser Kosten ermitteltwerden und bei den einzelnen Gliederun-gen wieder herausgerechnet werden.

249 Sonstiges25 Dienst an Kranken und Sterbenden

251 Betreuung und Pflege von Kranken undSterbenden in ihren Wohnungenz.B. die Arbeit der unselbständigen Dia-konie- und Sozialstationen

253 Dienst an Kranken durch Unterhaltungund Betrieb von KrankenhäusernKrankenhäuser, Heil- und Pflegeeinrich-tungen, Sanatorien. Hier auch Kranken-pflegevereine.

254 Begleitung Sterbender durch Unterhal-tung und Betrieb von HospizenAmbulante Betreuung siehe Gliederung251.

255 Betreuung, Begleitung und Beratung vonHIV-Infizierten und Aidskranken

256 Gewinnung, Qualifizierung und Beglei-tung von Ehrenamtlichen für den Dienstan Kranken und Sterbenden (optional)Im Regelfall bei 06 zu buchen. Hier nurbei Bedarf einer stärkeren Differenzie-rung der Kosten für die Gewinnung, Qua-lifizierung und Begleitung Ehrenamtli-cher. Für die Statistik muss bei Differen-zierung dieser Kosten nach den Aufgabendie Gesamtsumme dieser Kosten ermitteltwerden und bei den einzelnen Gliederun-gen wieder herausgerechnet werden.

258 Angebote zur Aus- und Weiterbildungvon Krankenschwestern und -pflegernHier die Ein- und Ausgaben für die An-gebote. Die Aufwendungen für die Teil-nahme an Fortbildung der im Dienst anKranken und Sterbenden Mitarbeitendendurch Kurse, Tagungen usw. ist bei derArbeit für die jeweiligen Einrichtung(z.B. Sozial- und Diakoniestationen Glie-derung 251, Krankenhäuser Gliederung253) nachzuweisen.

259 Sonstiges26 Gefährdetenhilfe

261 SuchtkrankenhilfeBetreuung und Beratung von Suchtkran-ken sowie Präventionsmaßnahmen.

262 ObdachlosenhilfeBetreuung von Obdachlosen in Einrich-tungen und begleitende Maßnahmen.

264 Resozialisierungshilfe

Begleitung und Hilfe für Straffällige undStrafentlassene. Zur Seelsorge siehe Glie-derung 197.

266 Gewinnung, Qualifizierung und Beglei-tung von Ehrenamtlichen für die Gefähr-detenhilfe (optional)Im Regelfall bei 06 zu buchen. Hier nurbei Bedarf einer stärkeren Differenzie-rung der Kosten für die Gewinnung, Qua-lifizierung und Begleitung Ehrenamtli-cher. Für die Statistik muss bei Differen-zierung dieser Kosten nach den Aufgabendie Gesamtsumme dieser Kosten ermitteltwerden und bei den einzelnen Gliederun-gen wieder herausgerechnet werden.

269 Sonstigesz.B. Beratungsstellen für Suizidgefährde-te.

27 Hilfe für Menschen mit BehinderungenArbeit in Wohn- und -pflegeheimen sowiesonstigen Einrichtungen zur Betreuung vonMenschen mit Behinderungen.271 Unterbringung und Betreuung in Heimen272 Angebote zur Tagesgestaltung für Men-

schen mit Behinderungen in Tagungsstät-ten und Einrichtungenz.B. Betrieb von Tagesstätten und sonsti-gen Einrichtungen für Behinderte, diekein Heim sind.Bauliche Aufwendungen siehe Gliede-rung 82.

273 Betreuung von Menschen mit Behinde-rungen außerhalb von Heimenz.B. Angebote des Betreuten Wohnens

274 Erholungsangebote für Menschen mit Be-hinderungenVon kirchlichen Trägern organisierteKur- oder Ferienaufenthalte für Behinder-te.

275 FreizeitmaßnahmenÖrtliche Maßnahmen zur Betreuung vonMenschen mit Behinderungen

276 Gewinnung, Qualifizierung und Beglei-tung von Ehrenamtlichen (optional)Im Regelfall bei 06 zu buchen. Hier nurbei Bedarf einer stärkeren Differenzie-rung der Kosten für die Gewinnung, Qua-lifizierung und Begleitung Ehrenamtli-cher. Für die Statistik muss bei Differen-zierung dieser Kosten nach den Aufgabendie Gesamtsumme dieser Kosten ermitteltwerden und bei den einzelnen Gliederun-gen wieder herausgerechnet werden.

279 Sonstiges28 Sonstige diakonische und soziale Arbeit

281 Sozialmedizinische ArbeitSozialmedizinische Arbeit in haupt- undnebenamtlich versehenen Beratungs-

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stellen - Zentralstelle und Ämter.282 Arbeit für Arbeitnehmer- und Arbeitneh-

merinnen sowie zu IndustriefragenSonstige Gemeinschaften für Arbeitneh-mer/innen- und Industriefragen, Inhaltli-che Arbeit der Ämter für Industrie- undSozialarbeit, Kirchlicher Dienst in der Ar-beitswelt (KDA) u.a.

283 Betreuung, Begleitung und Beratung vonArbeitssuchenden

284 Essen auf Rädern285 Essensangebot für Bedürftige mit Vertei-

lung von Lebensmittelnz.B. bei der "Tafel"

286 Gewinnung, Qualifizierung und Beglei-tung von Ehrenamtlichen für die sonstigediakonische und soziale Arbeit (optio-nal)Im Regelfall bei 06 zu buchen. Hier nurbei Bedarf einer stärkeren Differenzie-rung der Kosten für die Gewinnung, Qua-lifizierung und Begleitung Ehrenamtli-cher. Für die Statistik muss bei Differen-zierung dieser Kosten nach den Aufgabendie Gesamtsumme dieser Kosten ermitteltwerden und bei den einzelnen Gliederun-gen wieder herausgerechnet werden.

287 Schuldner- und Insolvenzberatung288 Angebote der vergünstigten oder kosten-

losen Abgabe von nicht-täglichen Be-darfsgüternz.B. Möbellager oder Kleiderkammern

289 Sonstiges29 Entwicklungsdienst und Ökumenische Dia-

konie291 Gemeinschaftliche Evangelische Entwick-

lungshilfeHier sind z.B. die Aufgaben des evangelischenEntwicklungsdienstes einschließlich "Brot fürdie Welt" nachzuweisen.292 Sonstige Entwicklungshilfe

Andere Maßnahmen der Entwicklungs-hilfe (insbesondere solche auf landes-kirchlicher Basis) sind hier zu erfassen.

293 Ökumenische DiakonieHier ist die Unterstützung der Maßnahmen undProgramme, die der ökumenischen Diakoniedienen, zu erfassen.Hierzu zählen z.B. das Jahresnotprogramm desLWB, das Programm "Bekämpfung der Not inder Welt - Katastrophenhilfe" sowie zwischen-kirchliche Hilfen wie "Kirchen helfen Kir-chen".

3 Bewahrung der Schöpfung, Ökumene,Weltmission

31 Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung derSchöpfung

311 Friedens/Versöhnungsarbeitz.B. Aktion Sühnezeichen, Kriegsgräber-fürsorge

312 Förderung von Gerechtigkeitz.B. Eine-Welt-Laden

313 Bewahrung der Schöpfung (Umweltar-beit)z.B. Grüner Hahn

316 Gewinnung, Qualifizierung und Beglei-tung von Ehrenamtlichen für Bewahrungder Schöpfung, Ökumene, Weltmission(optional)Im Regelfall bei 06 zu buchen. Hier nurbei Bedarf einer stärkeren Differenzie-rung der Kosten für die Gewinnung, Qua-lifizierung und Begleitung Ehrenamtli-cher. Für die Statistik muss bei Differen-zierung dieser Kosten nach den Aufgabendie Gesamtsumme dieser Kosten ermitteltwerden und bei den einzelnen Gliederun-gen wieder herausgerechnet werden.

33 AuslandsarbeitDiasporaarbeit siehe Gliederung 37.331 Arbeit in und Hilfsmaßnahmen für Kir-

chengemeinden und -gemeinschaftendeutscher Sprache im Auslandz.B. Zuschüsse und Beihilfen, Personal-und Sachkosten für Pfarrerinnen und Pfar-rer, die von einer deutschen Landeskircheins Ausland entsandt werden. Auch Ent-sendung von Hilfskräften u.a.

336 Gewinnung, Qualifizierung und Beglei-tung von Ehrenamtlichen für die Aus-landsarbeit (optional)Im Regelfall bei 06 zu buchen. Hier nurbei Bedarf einer stärkeren Differenzie-rung der Kosten für die Gewinnung, Qua-lifizierung und Begleitung Ehrenamtli-cher. Für die Statistik muss bei Differen-zierung dieser Kosten nach den Aufgabendie Gesamtsumme dieser Kosten ermitteltwerden und bei den einzelnen Gliederun-gen wieder herausgerechnet werden.

339 Sonstiges34 Zusammenarbeit in Ökumenische Werken

und EinrichtungenZuwendungen und zweckgebundene Sonder-zahlungen an die Werke und Einrichtungen zurUnterstützung ihrer Aufgaben. Aufwendun-gen, die dadurch entstehen, dass die Mitgliederder Gremien und Ausschüsse an den Sitzungenteilnehmen und Reisekosten u.a. nicht von dortersetzt bekommen. Nicht an Werke und Ein-richtungen gebundene Arbeit siehe Gliederung37.341 Ökumenischer Rat342 Konferenz europäischer Kirchen343 Lutherischer Weltbund

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344 Reformierter Weltbund345 Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen

in Deutschland346 Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in

EuropaLeuenberger Kirchengemeinschaft.

349 Sonstigesz.B. Gustav-Adolf-Werk, Martin-Luther-Bund, Theologischer Konvent Augsbur-ger Bekenntnis.

37 Ökumenische ArbeitLandeskirchliche Ökumene-Beauftragte, Ca-tholica- und Orthodoxiearbeit, Beziehungen zuFreikirchen, auch Unterstützung evangelischerMinderheitskirchen weltweit (Diasporaarbeit).Werke und Einrichtungen siehe Gliederung 34.

38 WeltmissionDieser Abschnitt umfasst sowohl die Hilfe füreinzelne Missionsanstalten, wie auch inländi-sche Maßnahmen zur Förderung der Weltmis-sion.381 Missionsgesellschaften382 Arbeitsgemeinschaft für Weltmission383 Allgemeiner Dienst für die Weltmission389 Sonstiges

39 Dialog mit anderen ReligionenJüdisch-christlicher Dialog, Beziehungen zunichtchristlichen Weltreligionen, z.B Islam.

4 ÖffentlichkeitsarbeitZur Öffentlichkeitsarbeit zählen Publizistikund Information.

41 Presse, Schrifttum, Gemeindepublikationen411 Pressearbeit

Informations- und Pressestelle, Presse-dienst, Presseverband, Pressearchiv,Pressekonferenzen, Informationsgesprä-che mit der Presse.

412 Gesamtkirchliche Pressearbeitz.B. GEP, epd.

413 Übergemeindliche HerausgebertätigkeitDenkschriften und andere übergemeind-liche Publikationen.

414 Herausgabe von GemeindepublikationenGemeindebriefe, Festschriften u.ä.

416 Gewinnung, Qualifizierung und Beglei-tung von Ehrenamtlichen für die Öffent-lichkeitsarbeit (optional)Im Regelfall bei 06 zu buchen. Hier nurbei Bedarf einer stärkeren Differenzie-rung der Kosten für die Gewinnung, Qua-lifizierung und Begleitung Ehrenamtli-cher. Für die Statistik muss bei Differen-zierung dieser Kosten nach den Aufgabendie Gesamtsumme dieser Kosten ermitteltwerden und bei den einzelnen Gliederun-gen wieder herausgerechnet werden.

419 Sonstiges42 Sonstige Medienarbeit

421 Filmarbeit422 Hörfunkarbeit423 Fernseharbeit424 Internetarbeit429 Sonstiges

z.B. Plakatmission44 Fundraising

Hier sind nur Aufwendungen zuzuordnen, dienicht der Verwirklichung konkreter Projektedienen, sondern z.B. kirchliche Mitarbeitendeallgemein über das Thema informieren. Ein-zelnen Projekten zuzuordnende Aufwendun-gen für die Einwerbung von Geld, Sachwerten,Arbeitskraft und Wissen (Fundraising) sind beiden dazu gehörenden Gliederungen nachzu-weisen.

5 Bildungswesen und Wissenschaft51 Ausbildungsangebote in Schulen

Schulen in kirchlicher Trägerschaft mit oderohne staatliche Anerkennung einschließlichGanztagsschulen und Internaten.511 Grund- und Hauptschulen512 Realschulen513 Gymnasien514 Gesamtschulen517 Einrichtungen des zweiten Bildungswe-

gesKollegschulen, Abendgymnasien

519 Sonstiges52 Angebote der Erwachsenenbildung

521 Angebote in Volkshochschulen - Heim-volkshochschulenAngebote in Bildungsstätten für alle Krei-se der Bevölkerung in Kurs-, Seminar-oder Semesterbetrieb.

522 Angebote in AkademienAngebote von Bildungs- und Begeg-nungsstätten zwischen Kirche und Gesell-schaft; auch Fortsetzung der Arbeit aufallen Ebenen durch Akademiekreise u.ä.

523 Betrieb von FamilienbildungsstättenBauliche Aufwendungen siehe Gliede-rung 82.

524 Betrieb von HauswirtschaftsschulenBauliche Aufwendungen siehe Gliede-rung 82.

525 Kulturveranstaltungen mit Bildungsab-sichtSofern nicht unter Gliederung 031.

526 Gewinnung, Qualifizierung und Beglei-tung von Ehrenamtlichen für die Erwach-senenbildung (optional)Im Regelfall bei 06 zu buchen. Hier nur

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bei Bedarf einer stärkeren Differenzie-rung der Kosten für die Gewinnung, Qua-lifizierung und Begleitung Ehrenamtli-cher. Für die Statistik muss bei Differen-zierung dieser Kosten nach den Aufgabendie Gesamtsumme dieser Kosten ermitteltwerden und bei den einzelnen Gliederun-gen wieder herausgerechnet werden.

529 Sonstiges53 Büchereien und Archive

531 Betrieb von BüchereienWissenschaftl. Bibliotheken, Pfarr- undGemeindebüchereien, Beschaffungchristlicher oder sonstiger Literatur zurallgemeinen Ausleihe.Bauliche Aufwendungen siehe Gliede-rung 82.

532 Betrieb von ArchivenAufwendungen für Archive, für die Si-cherung und Erhaltung von Schriftgut,Urkunden u.a.Bauliche Aufwendungen siehe Gliede-rung 82.

538 Aus- und Fortbildung für den Bilblio-theks- und Archivdienstz.B. in Ausbildungsstätten für den Bibli-otheks- und Archivdienst.

539 Sonstiges54 Kunst- und Denkmalpflege, Kirchenbau

541 Kunst- und DenkmalpflegeArbeit von Einrichtungen für Kunst undDenkmalpflege; auch Beratung, Gutach-ten, Sachverständige, Kammer für kirchl.Kunst, Amt für Kunstpflege u.ä.

542 Forschungsaufgaben für den Kirchenbauz.B. Institut für Kirchenbau und kirchli-che Kunst der Gegenwart der EKD inMarburg

549 Sonstiges55 Theologische, kirchenrechtliche und kir-

chengeschichtliche Wissenschaft551 Theologische Wissenschaft

Stiftungsprofessur; wissenschaftlicheEinzelarbeiten.

552 Konfessionskundliche Arbeitz.B. Forschungsinstitut des Ev. Bundes inBensheim.

553 Arbeiten zu Weltanschauungsfragenz.B. Evangelische Zentralstelle für Welt-anschauungsfragen, Beauftragte fürWeltanschauungsfragen, auch Sektenbe-auftragte.

554 Kirchenrechtliche Wissenschaftz.B. Institut für ev. Kirchenrecht der EKDin Göttingen.

555 Kirchengeschichtliche Wissenschaft

z.B. Ev. Arbeitsgemeinschaft für kirchli-che Zeitgeschichte.

559 Sonstiges56 Philosophische und pädagogische Wissen-

schaftHierzu zählt die erziehungswissenschaftlicheArbeit.

57 Gesellschaftswissenschaft571 Sozialwissenschaftliche Forschung

z.B. Sozialwissenschaftliches Institutoder gesellschaftswissenschaftliche For-schungsaufträge.

572 EthikArbeit zu Fragen der Ethik und der Men-schenrechte.

573 Friedensforschungz.B. Ev. Studiengemeinschaft Heidel-berg. Friedens- und Versöhnungsarbeitsiehe Gliederung 311.

579 Sonstiges58 Arbeit in Kindertagesstätten

Kindertagesstätten sind evangelische Einrich-tungen mit besonderem christlichen Profil, indenen Kinder gefördert und dauernd oder zeit-weise, ganztägig oder für einen Teil des Tages,jedoch regelmäßig betreut werden.Zu Kindertagesstätten gehören:a) Horte für Kinder im schulpflichtigen Alter,b) Kindergärten für Kinder im noch nicht schul-pflichtigen Alter,c) Krabbelstuben für Kinder im Alter von ca.2-3 Jahren undd) Krippen für Kinder im Alter von bis zu 2Jahren.

6 Personalwirtschaft für andere kirchlicheKörperschaften

61 PfarrdienstPfarrerinnen und Pfarrer in Auslandskirchen-gemeinden siehe Gliederung 331.611 Gewinnung von Pfarrerinnen und Pfar-

rern612 Ausbildung von Pfarrerinnen und Pfar-

rern613 Betreuung und Entwicklung von Pfarre-

rinnen und Pfarrern614 Aktiver Dienst der Pfarrerinnen und Pfar-

rerDifferenzierung nach Gemeindepfarr-dienst, Leitungsämter (z.B. Superinden-tur) und Sonderstellen in der vierten Zif-fer.

615 Kündigung und Personalabbau von Pfar-rerinnen und Pfarrern

616 Ruhestand der Pfarrerinnen und Pfarrer619 Sonstiges

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 10/12 371

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62 Weitere beruflich Mitarbeitende, die in an-deren Körperschaften Dienst tun621 Gewinnung von Mitarbeitenden622 Ausbildung von Mitarbeitenden623 Betreuung und Entwicklung von Mitar-

beitenden624 Aktiver Dienst der Mitarbeitenden625 Kündigung und Personalabbau von Mit-

arbeitenden626 Renteneintritt und Ruhestand der Mitar-

beitenden629 Sonstiges

7 Leitung und Verwaltung, Rechtsetzung,Personalwirtschaft

71 Synodale GremienArbeit synodaler Gremien (Synoden, Kirchen-kreistag, Verbandsvertretung, Kirchenvor-stand, Presbyterium, Kirchengemeinderatusw.), ihrer Ausschüsse und Arbeitskreise.Hier sind z.B. Reisekosten, Sitzungstagegelderund andere Entschädigungen nachzuweisen,ebenso der Aufwand für Büros oder Geschäfts-stellen sowie für zugeordnete beratende Gre-mien.

72 Leitende OrganeRat der EKD, Kirchenleitung, Kirchenkreis-vorstand, Kreiskirchenrat, Verbandsvorstandu.ä. sowie zugeordnete beratende Gremien.

73 Kirchen-, Bischofskonferenzen, Modera-menAuch zugeordnete beratende Greminen.

74 ArbeitsrechtsregelungenHier sind sämtliche Aufwendungen der Ar-beitsrechtlichen Kommission nachzuweisen.

75 Geistliche AufsichtZur geistlichen Aufsicht gehören die Aufgabendes Landesbischofs oder der Landesbischöfin,des Bischofs oder der Bischöfin, der Landes-oder Generalsuperintendenten oder derLandes- oder Generalsuperintendentinnen, derPröpste oder der Pröpstinnen, der Prälaten oderder Prälatinnen, der Kreisdekane oder derKreisdekaninnen, der Dekane oder der Deka-ninnen, der Superintendenten oder der Super-intendentinnen, die nicht zugleich Tätigkeit inden Gremien oder in der Verwaltung sind.Auch die Personal- und Sachkosten der Bürossind hier nachzuweisen.

76 VerwaltungZu der hier nachzuweisenden Verwaltung imengeren Sinn gehören Kirchenämter, Kirchen-kreis- oder Verbandsgeschäftsstellen, Rentäm-ter, u.a.Eine Untergliederung nach der Organisations-struktur ist möglich, zum BeispielInterne Dienste, z.B. Hausmeisterei, Material-

verwaltung, Fuhrpark, Post, Registratur, Dru-ckereiITStatistik + Berichtswesen, ControllingMeldewesenSteuerverwaltungFinanzverwaltung, z.B. Kasse, Haushalt, Li-quiditätsmanagement, BuchhaltungLiegenschaftsverwaltungPersonalverwaltungMitarbeitervertretungSonstiges, z.B. Einrichtungsverwaltung

77 RechnungsprüfungDie Einnahmen und Ausgaben für die Aufga-ben der Rechnungsprüfung sind hier zu veran-schlagen.Auch externe Prüfungskosten, sofern sie nichtden inhaltlichen Bereichen zugeordnet werdenkönnen.

78 Kirchengerichtsbarkeit und RechtsschutzHierzu zählen Verwaltungs-, Verfassungs- undDisziplinargerichtsbarkeit sowie Schlichtungs-einrichtungen einschließlich der Personal- undSachkosten der Geschäftsstellen.

79 Personalwirtschaft (intern)Sind Personalkosten (z. B. Gemeindepfarr-dienst) den Gliederungen nicht direkt zuzuord-nen, werden sie hier erfasst.Eine Aufteilung auf die Gliederungen soll an-schließend nachrichtlich erfolgen (sofern nichteine anderweitige Verteilung genutzt wird, z.B.über Umlagen oder Leistungsverrechnung).

8 Liegenschaften81 Kirchen und Kapellen811 denkmalgeschützte Kirchen und Kapellen812 nicht denkmalgeschützte Kirchen und Kapellen82 Sonstige Gebäude821 Gemeindezentren822 Gemeindehäuser, Jugendzentren u.ä.823 Pfarrhäuser824 Kindergärten825 Schulen826 Verwaltungsgebäude

827 Wohnhäuser829 Sonstiges

83 Friedhöfe/Kirchhöfe831 denkmalgeschützte Friedhöfe/Kirchhöfe832 nicht denkmalgeschützte Friedhöfe/Kirchhöfe84 Sonstige Liegenschaften

841 Unbebaute Grundstücke842 Wald849 Sonstiges

Grundstücksgleiche Rechte, z.B. Erbbau-rechte, Realgemeinderechte, Jagd- und

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Fischereirechte, Ansprüche und Verbind-lichkeiten aus Patronaten, Renten, soweitnicht einer bestimmten Gliederung/Auf-gabe zuzuordnen.

9 Allgemeine FinanzwirtschaftIm Einzelplan 9 werden Finanzmittelflüsse, dieden Gesamthaushalt der Körperschaft betref-fen, nachgewiesen. Pauschalabkommen sindverpflichtend einzurichten, die übrigen könnendurch die jeweilige Gruppierung bzw. das je-weilige Konto differenziert werden.91 Kirchensteuern

Hier sind auch Finanzmttelflüsse imLohnkirchensteuerverrechnungsverfah-ren (Clearing) und kirchensteuerähnlicheEinnahmen (z.B. einheitliche Pauschsteu-er, freiwilliges Kirchgeld) zu veranschla-gen.Soweit eine gesonderte Steuerverwaltungeingerichtet ist, ist der Aufwand dieserVerwaltung hier zu erfassen. Wird dieSteuerverwaltung jedoch in der allgemei-nen Verwaltung miterledigt, so wird derAufwand dort nachgewiesen.Hierzu gehören auch die Anteile, die alsEntschädigung an Dritte (Finanzverwal-tung) für die Erhebung der Kirchensteuerzu zahlen sind.

92 Deckung des allgemeinen Haushaltsbe-darfsAllgemeine Zuweisungen, Finanzausg-leichsleistungen und Umlagen der Grup-pierungen 02, 03, 04 und 73 bzw. derKonten 45 (z.B. Umlagen für EKD, Lan-deskirchen, kirchliche Zusammenschlüs-se), aber auch sonstige Einnahmen für dielaufende Haushaltswirtschaft.

921 Umlagen922 Zuweisungen929 Sonstiges93 Finanzausgleich

Finanzausgleichsleistungen der Gruppie-rungen 02 und 72, auch zur Abwicklungeines bei der Landeskirche verwaltetenAusgleichsstocks.

94 PauschalabkommenAbkommen, die zur Vereinfachung abge-schlossen werden, ohne dass eine entsprechen-de Verrechnung vorgenommen werden solloder kann.941 Sammelversicherungen

Auch Beiträge an die Berufsgenossen-schaften.

942 Urheberrechtsschutzz.B. mit der GEMA oder der VFF (Ver-wertungsgesellschaft der Film- und Fern-sehproduzenten).

949 Sonstiges

95 VersorgungGrundsätzlich sind die Versorgungslastenbei den Gliederungen nachzuweisen, beidenen sie entstanden sind.Hier sind nur die Fälle nachzuweisen, beidenen eine Aufteilung nicht möglich ist.

96 Schulden und Rückstellungen961 Schuldendienst

Schuldendienst für Geld, das bei Kredit-instituten, anderen Körperschaften oderDritten aufgenommen worden ist, soweites sich um Schulden für allgemeine Zwe-cke (Kassenkredite, Darlehen für den or-dentlichen Haushalt) handelt. Der Schul-dendienst für zweckbestimmte Darlehenist bei dem entsprechenden Gliederung(z.B. Schuldendienst für ein zum Bau ei-nes Pfarrhauses aufgenommenes Darle-hen bei Gliederung 823 - Pfarrhäuser) zuerfassen.

962 RückstellungenHier nur, soweit sie nicht anderen Einzel-plänen sachlich zuzuordnen sind.

97 RücklagenEs sind hier nur Rücklagen für den Ge-samthaushalt (Betriebsmittelrücklage,Ausgleichsrücklage, Bürgschaftssiche-rungsrücklage) oder Sammelrücklagenals weitere Rücklagen nachzuweisen. Dieübrige Rücklagenwirtschaft (z.B. Budget-rücklagen, aufgabenbezogene Rückla-gen) ist nicht zentral im Einzelplan 9, son-dern einzeln bei der jeweils zutreffendenGliederung nachzuweisen.

98 HaushaltsverstärkungZum Nachweis der Verstärkungsmittel imSinne der Erläuterungen zu Gruppierung86/ zum Konto 7681. Nur Planstelle, nichtBuchungsstelle.

99 Abwicklung der VorjahreDie Haushaltsstellen dieses Gliederungeswerden grundsätzlich nicht beplant.

991 KassenbestandsübertragungBuchungsstelle zur Übertragung der Kas-senmehr- Einnahme /-Ausgabe

992 ErgebnisBuchungs- und Haushaltsstelle zur Ab-wicklung eines Überschusses oder Fehl-betrags der Haushaltswirtschaft. Verwen-dung/Übertragung von Überschüssenoder Abdeckung/Übertragung von Fehl-beträgen.

H a n n o v e r , den 1. September 2012

Evangelische Kirche in Deutschland- Kirchenamt -

Dr. A n k ePräsident

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 10/12 373

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Nr. 108* - ArbeitsrechtlicheKommission nach dem

Arbeitsrechtsregelungsgesetz derEvangelischen Kirche in Deutschland

(ARRG-EKD)1.Stand: Oktober 2012

1 Vom 10. November 1988 (ABl.EKD 1988 S. 366), geändert durch Kirchengesetz vom6. November 2003 (ABl.EKD 2003 S. 414).

.Gemäß § 9 Abs. 2 ARRG-EKD wurden in der Sitzungder Arbeitsrechtlichen Kommission am 10. Mai 2012Herr Heinz Bähre zum Vorsitzenden und Herr OlafRehren zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Ar-beitsrechtlichen Kommission der EKD in der Amts-periode vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2013.

Mitglieder Stellvertreter/innena) entsandt vom Rat der EKD

.Herr Detlev FeyKirchenamt der EKDHerrenhäuser Straße 1230419 Hannover

Frau Sigrid UnkelKirchenamt der EKDHerrenhäuser Straße 1230419 Hannover

Frau Petra Husmann-MüllerKirchenamt der EKDHerrenhäuser Straße 1230419 Hannover

Frau Birgit ReichelKirchenamt der EKDHerrenhäuser Straße 1230419 Hannover

Herr Thomas BegrichKirchenamt der EKDHerrenhäuser Straße 1230419 Hannover

Frau Simone RöntgenKirchenamt der EKDHerrenhäuser Straße 1230419 Hannover

Herr Dr. Johann Weus-mannEv.-ref. Kirche-Landeskirchenamt-Saarstr. 626789 Leer

Frau Andrea RadtkeEvangelisch-lutherischeLandeskirche HannoversRote Reihe 630169 Hannover

b) entsandt vom Diakonischen Rat.

NN Frau Birgit AdamekEv. Werk für Diakonieund Entwicklung e.V.Caroline-Michaelis-Str.110115 Berlin

Frau Christel RothEv. Werk für Diakonieund Entwicklung e.V.Caroline-Michaelis-Str.110115 Berlin

Herr Wilfried SeifertEv. Werk für Diakonieund Entwicklung e.V.Caroline-Michaelis-Str.110115 Berlin

Herr Olaf RehrenEv. MissionswerkNormannenweg 17-2120537 Hamburg

Herr Günter HentschelEv. Werk für Diakonieund Entwicklung e.V.Caroline-Michaelis-Str.110115 Berlin

Herr Tilman HenkeEv. Werk für Diakonieund Entwicklung e.V.Caroline-Michaelis-Str.110115 Berlin

Herr Jörg SchwiegerEv. Werk für Diakonieund Entwicklung e.V.Caroline-Michaelis-Str.110115 Berlin

c) entsandt von derGesamtmitarbeitervertretung der EKD

Herr Dr. Harry WalterJablonowskiSozialwissenschaftlichesInstitut der EKDArnswaldstr. 630159 Hannover

Herr Andreas GrieseEv. Zentralarchiv BerlinBethaniendamm 2910997 Berlin

Herr Wolfgang KahlKirchenamt der EKDHerrenhäuser Straße 1230419 Hannover

Herr Rechtsanwalt Bern-hard Baumann-CzichonAm Hulsberg 828205 Bremen

Herr Heinz BähreOberrechnungsamt derEKDHerrenhäuser Straße 1230419 Hannover

Herr Raimund Schnei-derHaushalt Ev. Seelsorgein der BundeswehrJebenstr. 310623 Berlin

d) bestellt von einer Wahlversammlung derMitarbeitervertretungen von Einrichtungen

und Werken der EKDFrau Alexandra War-schawskiArbeitsgemeinschaft derEvangelischen Jugend inder BundesrepublikDeutschland e.V.Otto-Brenner-Str. 930159 Hannover

Herr Martin Ertz-SchanderEvangelisches Literatur-portal e.V.Bürgerstr. 237073 Göttingen

e) entsandt von der Gesamtmitarbeiter-vertretung des DW und der Mitarbeiter-

vertretung des EEDFrau Heide TrommerEv. Werk für Diakonieund Entwicklung e.V.Caroline-Michaelis-Str.110115 Berlin

Frau Carmen FellnerEv. Werk für Diakonieund Entwicklung e.V.Caroline-Michaelis-Str.110115 Berlin

Herr Robert SpitznerEv. Werk für Diakonieund Entwicklung e.V.Caroline-Michaelis-Str.110115 Berlin

Herr Rainer HubEv. Werk für Diakonieund Entwicklung e.V.Caroline-Michaelis-Str.110115 Berlin

Frau Ina HilseEv. Werk für Diakonieund Entwicklung e.V.Caroline-Michaelis-Str.110115 Berlin

Frau Judith ReisenauerEv. Werk für Diakonieund Entwicklung e.V.Caroline-Michaelis-Str.110115 Berlin

Herr Dr. Hermann LührsEv. Werk für Diakonieund Entwicklung e.V.Caroline-Michaelis-Str.110115 Berlin

Herr Lutz WollzieferEv. Werk für Diakonieund Entwicklung e.V.Caroline-Michaelis-Str.110115 Berlin

374 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 10/12

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Ersatzmitglieder für Vertreter der Mitarbeitenden imDienst von Einrichtungen und Werken:1. Frau Birgit Behr (Gustav-Adolf-Werk Leipzig) für

Frau Warschawski2. Frau Jutta Bertram (CVJM-Gesamtverband

Deutschland e.V.) für Herrn Ertz-Schander- Evangelische Kirche in Deutschland -

Geschäftsstelleder Arbeitsrechtlichen Kommission

Nr. 109* - 8. Arbeitsrechtsregelung zurÄnderung der Arbeitsrechtsregelungzur Überleitung der Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter in die DVO.EKD und

zur Regelung des Übergangsrechts.Vom 28. August 2012.

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2Abs. 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangeli-schen Kirche in Deutschland folgende Arbeitsrechts-regelung beschlossen:

§ 1Die Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter in die DVO.EKD und zurRegelung des Übergangsrechts vom 25. August 2008(ABl. EKD 2008 S. 346), zuletzt geändert am 7. Ok-tober 2011 (ABl. EKD 2010 S. 266) wird wie folgtgeändert:§ 14 wird um folgenden Absatz 10 ergänzt:„(10) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sozial- undErziehungsdienst mit Tätigkeiten nach Teil II Ab-schnitt G der Vergütungsordnung zum Bundes-Ange-stelltentarifvertrag erhalten bis zum Inkrafttreten einerneuen Eingruppierungsordnung für die Dauer derAusübung ihrer Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 130Euro monatlich. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.“

§ 2Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom1. August 2012 in Kraft.

Arbeitsrechtliche KommissionB ä h r e

(Vorsitzender)

B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland

Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Nr. 110* - Verordnung für dasHaushalts-, Finanz- und

Rechnungswesen der UEK(Haushaltsordnung – HHO.UEK).

Vom 27. Juni 2012.Das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen inder Evangelischen Kirche in Deutschland hat gemäߧ 9 Kirchengesetz über die Vermögens- und Finanz-verwaltung i.V.m. § 14 Abs. 3 Grundordnung der Uni-on Evangelischer Kirchen in der EKD die folgendeVerordnung der UEK beschlossen:Verordnung über das Haushalts- und Rechnungs-

wesen der Union Evangelischer Kirchen in derEvangelischen Kirche in Deutschland

(HHO.UEK)Vom 27. Juni 2012Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zum Haushalt§ 1 Zweck des Haushalts§ 2 Geltungsdauer

§ 3 Wirkungen des Haushalts§ 4 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit§ 5 Vermögen§ 6 Beteiligung an privatrechtlichen Unter-

nehmen§ 7 Zuwendungen§ 8 Verwendungsnachweise§ 9 Grundsatz der Gesamtdeckung§ 10 Mittelfristige FinanzplanungAbschnitt 2 Aufstellung des Haushalts§ 11 Mittelanmeldung§ 12 Aufstellungsverfahren§ 13 Ausgleich des Haushalts§ 14 Vollständigkeit, Fälligkeitsprinzip,

Gliederung; Verpflichtungsermächti-gungen

§ 15 Bruttoveranschlagung, Einzelveran-schlagung

§ 16 Bestandteile und Inhalt des Haushalts,Anlagen

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 10/12 375

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§ 17 Ergebnishaushalt§ 18 Investitions- und Finanzierungshaus-

halt§ 19 Stellenplan§ 20 Budgets§ 21 Wirkung der Budgets§ 22 Zweckbindung von Haushaltsmitteln§ 23 Haushaltsvermerke§ 24 Verfügungsmittel§ 25 Deckungsreserve§ 26 Kredite§ 27 Investitionen§ 28 Verabschiedung des Haushalts, vorläu-

fige Haushaltsführung§ 29 Nachtragshaushalt§ 30 Sonderrechnungen§ 30 a Personal der Kasse§ 30 b Geschäftsverteilung in der Kasse§ 30 c Konten für den Zahlungsverkehr§ 30 d Nachweis von Zahlungen§ 30 e Führung der Bücher§ 30 f Buchungen§ 30 g Abschluss der Bar- und BankbeständeAbschnitt 3 Ausführung des Haushalts§ 31 Erhebung der Erträge und Bewirtschaf-

tung der Aufwendungen§ 32 Verpflichtungen für wesentliche Inves-

titionen§ 33 Innere Darlehen§ 34 Budgetabweichungen§ 35 Sicherung des Haushaltsausgleichs§ 36 Sachliche und zeitliche Bindung§ 37 Abgrenzung der Haushaltsjahre und

Haushaltsmittel§ 38 Vergabe von Aufträgen§ 39 Vertragliche Verpflichtungen über

mehrere Haushaltsjahre§ 40 Stellenbewirtschaftung§ 41 Stundung, Niederschlagung und Erlass

von Forderungen§ 42 Anordnungen§ 43 Anordnungsbefugnis, Feststellungsbe-

fugnisAbschnitt 4 Buchführung und Zahlungsverkehr§ 44 Rechnungswesen§ 45 Organisation der Kasse§ 46 Verwahrgelass§ 47 Handvorschüsse, ZahlstellenAbschnitt 5 Ansatz und Bewertung der Aktiva und

Passiva§ 55 Inventur, Inventar

§ 56 Allgemeine Bewertungsgrundsätze§ 57 Wertansätze der Vermögensgegenstän-

de und Schulden§ 58 Abschreibungen und Auflösung von

Sonderposten§ 59 Rücklagen§ 60 Verwendung des Bilanzergebnisses§ 61 Sonderposten§ 62 Rückstellungen§ 63 RechnungsabgrenzungspostenAbschnitt 6 Jahresabschluss§ 64 Pflicht zur Aufstellung und Aufstel-

lungsgrundsätze§ 65 Bilanz§ 66 Ergebnisrechnung, Investitions- und

Finanzierungsrechnung§ 67 Anhang§ 68 Anlagenübersicht, Übersicht der For-

derungen und Verbindlichkeiten§ 69 Bericht zum Jahresabschluss§ 70 Jahresabschlusserstellung§ 71 AufbewahrungsfristenAbschnitt 7 Übergangs- und Schlussvorschriften§ 72 Ausführungsbestimmungen§ 73 Erstmalige Bewertung (Erstmalige Er-

öffnungsbilanz)§ 74 Übergangsvorschriften§ 75 Inkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zumHaushalt

§ 1 Zweck des HaushaltsDer Haushalt ist Grundlage für die Haushaltswirt-schaft der Dienststellen und Einrichtungen der UnionEvangelischer Kirchen. Er enthält die Ziele der kirch-lichen Arbeit mit Angaben zur angestrebten Zielerrei-chung und den dafür notwendigen Bedarf an Haus-haltsmitteln (Zielorientierung des Haushaltes).

§ 2 Geltungsdauer(1) Der Haushalt ist für ein oder zwei Haushaltsjahreaufzustellen. Wird er für zwei Haushaltsjahre aufge-stellt, so ist er nach Jahren zu trennen.(2) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Wirkungen des Haushalts(1) Der Haushalt enthält alle zur Deckung des Finanz-und Ressourcenbedarfs notwendigen Haushaltsmittelund ermächtigt, die für die Erfüllung der Aufgabennotwendigen Haushaltsmittel zu leisten und Ver-pflichtungen einzugehen. Genehmigungsvorbehaltebleiben unberührt.(2) Haushaltsmittel im Sinne dieser Ordnung sind alleErträge und Aufwendungen sowie die mit Investitio-

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nen und deren Finanzierung verbundenen zahlungs-wirksamen Zugänge und Abgänge sowie Entnahmenaus und Zuführungen zu Rücklagen.(3) Durch den Haushalt werden Ansprüche oder Ver-bindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

§ 4 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltssind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Spar-samkeit zu beachten.(2) Für finanziell erhebliche Maßnahmen sind ange-messene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzu-führen.(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- undLeistungsrechnung erstellt werden.

§ 5 Vermögen(1) Das Vermögen ist wirtschaftlich und im Einklangmit dem kirchlichen Auftrag zu verwalten. Es ist inseinem Bestand und Wert grundsätzlich zu erhalten.Der mit seiner Nutzung verbundene Ressourcenver-brauch soll erwirtschaftet werden.(2) Vermögensgegenstände sollen nur erworben wer-den, soweit sie zur Erfüllung der kirchlichen Aufgabenin absehbarer Zeit erforderlich sind.(3) Vermögen soll nur zu seinem marktüblichen Wertveräußert werden. Ausnahmen können vom Präsidiumder UEK zugelassen werden.(4) Zivilrechtliche Verfügungen über Vermögensge-genstände des unbeweglichen Sachanlagevermögenund über das Finanzanlagevermögen der UEK bedür-fen, soweit sie nicht im Haushalt veranschlagt sind,der Zustimmung des Präsidiums der UEK, es sei denn,dass es sich lediglich um die Änderung von Beständenim Rahmen der Finanzmittelverwaltung nach den An-lagerichtlinien für die Geldanlagen handelt.(5) Die Finanzmittel der UEK sind sicher, ertragbrin-gend, unter Berücksichtigung ethisch nachhaltigerKriterien und im Einklang mit dem kirchlichen Auf-trag anzulegen. Der Kassenbestand ist auf der Grund-lage einer Liquiditätsplanung zu verwalten.

§ 6 Beteiligung an privatrechtlichenUnternehmen

(1) Die UEK soll sich an der Gründung eines Unter-nehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oderan einem bestehenden Unternehmen in einer solchenRechtsform nur beteiligen, wenna) für die Beteiligung ein kirchliches Interesse vor-

liegt und sich der angestrebte Zweck nicht besserund wirtschaftlicher auf andere Weise erreichenlässt,

b) sowohl die Einzahlungsverpflichtung als auch dieHaftpflicht auf einen bestimmten Betrag begrenztist,

c) die Belange der UEK im Aufsichtsrat oder einementsprechenden Überwachungsorgan angemessenvertreten sind,

d) gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss ent-sprechend den anzuwendenden Vorschriften auf-gestellt und geprüft wird.

(2) Gehört der UEK die Mehrheit der Anteile einessolchen Unternehmens, so sollen in der Satzung oderdem Gesellschaftsvertrag weitergehende Prüfungs-rechte der UEK und Berichtspflichten vorgesehenwerden. Bei Minderheitsbeteiligungen soll auf die Ge-währung dieser Prüfungsrechte der UEK und auf Be-richtspflichten hingewirkt werden. Satz 1 und 2 geltenentsprechend für mittelbare Beteiligungen.(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für unmaßgeblicheBeteiligungen im Rahmen der Finanzmittelverwal-tung.

§ 7 Zuwendungen(1) Zuwendungen dürfen nur veranschlagt und bewil-ligt werden, wenn ein erhebliches Interesse an der Er-füllung des Zuwendungszweckes für die UEK gege-ben ist.(2) Dem Zuwendungsantrag sind die zur Urteilsbil-dung notwendigen Unterlagen beizufügen. Zuwen-dungen dürfen nur solchen natürlichen oder juristi-schen Personen bewilligt werden, bei denen eine ord-nungsgemäße Geschäftsführung gesichert ist und diein der Lage sind, die bestimmungsmäßige Verwen-dung der Mittel nachzuweisen.(3) Die Bewilligung von Zuwendungen hat schriftlichzu erfolgen und mindestens zu enthalten:a) die Art und Höhe der Zuwendung,b) den Bewilligungszeitraum,c) den Zuwendungszweck,d) die Finanzierungsart,e) die Verwendungsnachweispflicht, den Verwen-

dungsnachweiszeitpunkt sowie die Verwen-dungsnachweisführung des Zuwendungsempfän-gers,

f) den Rückforderungsanspruch des Zuwendungs-gebers und

g) das Prüfungsrecht der UEK oder eines von ihr Be-auftragten beim Zuwendungsempfänger,

h) die Verpflichtung des Zuwendungsempfängersbei Weiterleitung von Mitteln an Dritte die Vor-gaben aus der Bewilligung rechtswirksam über-zuleiten und der UEK oder einem von ihr Beauf-tragten ein Prüfungsrecht zu gewährleisten.

§ 8 Verwendungsnachweise(1) Zuwendungsempfänger haben unverzüglich nachErfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens zu demim Bescheid bestimmten Zeitpunkt, einen Verwen-dungsnachweis zu erbringen.(2) Der Zuwendungsempfänger hat im Verwendungs-nachweis die zweckentsprechende und wirtschaftliche

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Verwendung der Zuwendungsmittel nachzuweisen.Auf Anforderung ist der Zuwendungsempfänger ver-pflichtet, den Nachweis durch begründende Belegeund Unterlagen und einen sachlichen Bericht zu er-gänzen.

§ 9 Grundsatz der GesamtdeckungIm Ergebnishaushalt dienen alle Erträge als De-ckungsmittel für alle Aufwendungen, ausgenommensind zweckgebundene Erträge. Im Investitions- undFinanzierungshaushalt gilt dies für die mit Investitio-nen und deren Finanzierung verbundenen Haushalts-mittel entsprechend.

§ 10 Mittelfristige Finanzplanung(1) Dem Haushalt soll eine fünfjährige Finanzplanung(mittelfristige Finanzplanung) zugrunde liegen. Dieseumfasst das letzte beschlossene Haushaltsjahr und dievier nachfolgenden Haushaltsjahre.(2) In der mittelfristigen Finanzplanung sind Art undHöhe des voraussichtlich benötigten Bedarfs und des-sen Deckungsmöglichkeiten darzustellen.

Abschnitt 2 Aufstellung des Haushalts§ 11 Mittelanmeldung

Die Mittelanmeldungen sind von den für die Bewirt-schaftung der Haushaltsmittel verantwortlichen Orga-nisationseinheiten der Abteilungsleitung Finanzen zudem von ihr bestimmten Zeitpunkt vorzulegen und zubegründen.

§ 12 Aufstellungsverfahren(1) Die Abteilungsleitung Finanzen stellt den Entwurfdes Haushalts auf, der in der Amtskonferenz beratenwird. Die Ergebnisse der Beratungen werden in denEntwurf aufgenommen.(2) Bevor der Entwurf dem Präsidium der UEK zurendgültigen Fassung für die Vollkonferenz zugestelltwird, ist er mit dem Finanzbeirat beim Präsidium derUEK zu beraten.(3) Das Präsidium der UEK beschließt über die Fas-sung des Entwurfs, der der Vollkonferenz der UEK zurBeschlussfassung vorgelegt wird.

§ 13 Ausgleich des Haushalts(1) Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr im Er-gebnishaushalt sowie im Investitions- und Finanzie-rungshaushalt auszugleichen. In diesem Rahmen istauch die Liquidität sicherzustellen.(2) Der Ergebnishaushalt ist ausgeglichen, wenn derGesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetra-ges der Aufwendungen erreicht und in dem erforder-lichen Umfang übersteigt. Die Erträge müssen dieAufwendungen in der Höhe übersteigen, die erforder-lich ist, um alle fälligen Tilgungen von Darlehen undveranschlagten Rücklagenzuführungen zu erfüllen.Soweit vorhanden, sind zusätzlich in angemessenemUmfang Erträge zum Abbau von Verlustvorträgenvorzusehen.

(3) In der Planung ist ein Jahresfehlbetrag zulässig,wenn er unter Verwendung von Entnahmen aus Mit-teln der dafür vorgesehenen Rücklagen ausgeglichenwerden kann.(4) Der Investitions- und Finanzierungshaushalt istausgeglichen, wenn die Summe der Zugänge der Sum-me der Abgänge aus den Investitionen und deren Fi-nanzierung entspricht. Dazu können Ertragsüber-schüsse des Ergebnishaushalts genutzt werden.

§ 14 Vollständigkeit, Fälligkeitsprinzip,Gliederung; Verpflichtungsermächtigungen

(1) Im Haushalt sind alle im Haushaltsjahr zu erwar-tenden Erträge und die voraussichtlich entstehendenAufwendungen sowie die mit Investitionen und derenFinanzierung verbundenen Haushaltsmittel und dieErmächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungenzur Leistung von Haushaltsmitteln in künftigen Jahren(Verpflichtungsermächtigungen) zu veranschlagen.(2) Der Haushalt ist nach inhaltlichen Aufgabenbe-reichen in Handlungsbereiche, Handlungsfelder undHandlungsobjekte zu gliedern.(3) Die Erträge und Aufwendungen sowie die mit In-vestitionen und deren Finanzierung verbundenenHaushaltsmittel sind innerhalb der Gliederungen nachAbsatz 2 nach Sachkonten des Kontenplans zu grup-pieren. Dabei können Haushaltsstellen verdichtet wer-den.(4) Verpflichtungsermächtigungen sind gesondert zuveranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten meh-rerer Haushaltsjahre eingegangen werden können,sind die Jahresbeträge im Haushalt anzugeben.

§ 15 Bruttoveranschlagung,Einzelveranschlagung

(1) Die Erträge und Aufwendungen sowie die mit In-vestitionen und deren Finanzierung verbundenenHaushaltsmittel sind in voller Höhe und getrennt von-einander zu veranschlagen; sie dürfen nicht vorweggegeneinander aufgerechnet werden.(2) Für denselben Zweck sollen Haushaltsmittel nichtan verschiedenen Stellen im Haushalt veranschlagtwerden. Ausnahmen sind im Haushalt gesondert auf-zuführen.(3) Im Ergebnishaushalt sind die Erträge nach ihremEntstehungsgrund, die Aufwendungen nach ihremZweck zu veranschlagen. Zum Vergleich sind diePlanzahlen des Vorjahreshaushalts und die Ergebnissedes Jahresabschlusses für das Vorvorjahr anzugeben.Gleiches gilt für die Veranschlagung von Haushalts-mitteln im Investitions- und Finanzierungshaushaltund von Stellen im Stellenplan.(4) Erträge und Aufwendungen aus innerer Verrech-nung sollen veranschlagt werden, wenn sie für eineverursachungsgerechte Zuordnung erheblich sind.

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§ 16 Bestandteile und Inhalt des Haushalts,Anlagen

(1) Der Haushalt besteht ausa) dem Haushaltsbeschluss, mit

1. dem Zeitpunkt des Inkrafttretens,2. dem Gesamtbetrag der Erträge und Aufwen-

dungen des Haushaltsjahres, bei Aufstellungeines zweijährigen Haushalts der einzelnenHaushaltsjahre,

3. der Höhe der nach Beschluss der Vollkonfe-renz der UEK aufzubringenden Umlagen derMitgliedskirchen,

4. der Höhe der Verpflichtungsermächtigun-gen,

5. dem Gesamtbetrag der investiven Ausgabenund die Höhe der vorgesehenen Eigenmittelund Kreditaufnahmen zur Deckung von Aus-gaben für Investitionen,

6. dem Höchstbetrag der zur Aufrechterhaltungeiner ordnungsmäßigen Kassenwirtschaftnotwendigen Kassenkredite,

7. den Angaben über die Verwendung des Bi-lanzergebnisses im Jahresabschluss,

8. dem Höchstbetrag von Bürgschaften,9. Regelungen zum Eingehen von Garantien

und sonstigen Gewährleistungen undb) den Anlagen zum Haushaltsgesetz; dies sind

1. der Haushaltsplan in Form des Haushalts-buchs mita) dem Ergebnishaushalt und dem Investi-

tions- und Finanzierungshaushalt ein-schließlich der mittelfristigen Finanzpla-nung,

b) den nach inhaltlichen Aufgabenberei-chen untergliederten Ergebnishaushalts-teilen und Investitions- und Finanzie-rungshaushaltsteilen einschließlich dermittelfristigen Finanzplanung

c) dem Stellenpland) der Übersicht über die Budgets, Haus-

haltsvermerke und Deckungsfähigkeitene) dem Umlageverteilungsmaßstab,

2. die Bilanz des Vorvorjahres,3. der aus den Ansätzen des Ergebnishaushalts

sowie des Investitions- und Finanzierungs-haushalts abzuleitende vereinfachte Kapital-flussplan,

4. die Rücklagenübersicht, die Rückstellungs-übersicht sowie der Übersicht über die Ver-pflichtungsermächtigungen.

(2) Der Haushalt ist durch einen Bericht zu erläutern(Erläuterungsbericht). Mögliche Risiken und Vorbe-lastungen künftiger Haushaltsjahre und absehbarekünftige Finanzierungslasten sind darzustellen. DieWirtschafts- oder Sonderhaushaltspläne und neueste

Jahresergebnisse von Sonderrechnungen der UEKsind beizufügen.(3) Aufbau und Darstellung von Ergebnishaushalt so-wie Investitions- und Finanzierungshaushalt sind ein-heitlich zu gestalten und orientieren sich an denGrundlagen zur Haushaltssystematik der EKD.

§ 17 Ergebnishaushalt(1) Der Ergebnishaushalt umfasst alle Erträge undAufwendungen. Zuführungen zu und Entnahmen ausRücklagen für nicht investive Zwecke sind im Ergeb-nishaushalt nach der Zeile "Jahresüberschuss /Jahres-fehlbetrag" zu veranschlagen.(2) In den Ergebnishaushaltsteilen sind die für dasHaushaltsjahr geplanten Ziele darzustellen.

§ 18 Investitions- und FinanzierungshaushaltDer Investitions- und Finanzierungshaushalt umfasstdie mit Investitionen und deren Finanzierung verbun-denen Haushaltsmittel.

§ 19 Stellenplan(1) Der Stellenplan bindet die Verwaltung, nur dienach Art und Anzahl festgelegten Stellen zu besetzen.(2) Der Stellenplan weist die Soll-Stellen aller öffent-lich-rechtlich und der nicht nur vorübergehend privat-rechtlich Beschäftigten mit Angabe der Besoldungs-oder Entgeltgruppe aus.(3) Besoldungs- oder Entgeltgruppen können in ge-eigneter Weise zusammengefasst werden. Bei einerDarstellung der Stellen in Blöcken sind, soweit not-wendig, Höchstzahlen für die höherwertigen Stellennach Besoldungs- oder Entgeltgruppen auszuweisen.(4) Stellen, die in den folgenden Haushaltsjahren ganzoder teilweise nicht mehr benötigt werden, sind imStellenplan mit einem "kw"-Vermerk zu kennzeich-nen. Stellen, die künftig umzuwandeln sind, sind imStellenplan mit einem "ku"-Vermerk zu kennzeich-nen.

§ 20 Budgets(1) Die Haushaltsmittel des Ergebnishaushaltes einesinhaltlichen Aufgabenbereichs bilden ein Budget (Er-gebnisbudget).(2) Die Haushaltsmittel des Investitions- und Finan-zierungshaushalts eines inhaltlichen Aufgabenbe-reichs bilden ein Budget (Investitionsbudget).(3) Im Haushalt können bestimmte Haushaltsmittelaus den Budgets nach Absatz 1 und 2 als eigenständigeBudgets herausgelöst werden. Die Haushaltsmittelkönnen auch unabhängig von den inhaltlichen Aufga-benbereichen mit anderen herausgelösten Haushalts-mitteln zu Budgets verbunden werden, wenn ein ver-waltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang be-steht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwen-dung gefördert wird. Dies ist mit einem Haushaltsver-merk kenntlich zu machen.

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§ 21 Wirkung der Budgets(1) Die Budgets bilden den finanziellen Rahmen, mitdem die geplanten Ziele verfolgt werden. Die Verant-wortung für ein Budget ist einer bestimmten Organi-sationseinheit zuzuordnen.(2) Alle Erträge und Rücklagenentnahmen dienen derDeckung aller Aufwendungen und Rücklagenzufüh-rungen eines Budgets. In Höhe des Gesamtbetragesaller Aufwendungen und Rücklagenzuführungen ei-nes Budgets wird die Ermächtigung zur Leistung er-teilt. Haushaltsvermerke bleiben unberührt.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Haus-haltsmittel des Investitions- und Finanzierungshaus-haltes.

§ 22 Zweckbindung von HaushaltsmittelnErträge sind auf die Verwendung für bestimmte Auf-wendungen beschränkt, soweit dafür eine rechtlicheVerpflichtung besteht. Dies gilt sinngemäß für Haus-haltsmittel des Investitions- und Finanzierungshaus-haltes.

§ 23 Haushaltsvermerke(1) Rücklagen dürfen grundsätzlich nur in der Höheund für den Zweck in Anspruch genommen werden,wie die Entnahme im Haushalt veranschlagt wurde.Durch Haushaltsvermerk kann bestimmt werden, dassMehraufwendungen eines Budgets durch die Entnah-me von zweckgebundenen Rücklagen gedeckt werdendürfen (Rücklagenvermerk). In diesem Fall gilt dieZustimmung nach § 34 Absatz 3 als erteilt. Nicht ver-brauchte Mittel können der zweckgebundenen Rück-lage zugeführt werden.(2) Haushaltsmittel für Investitionen und aus zweck-gebundenen Erträgen sind übertragbar. Andere Haus-haltsmittel können durch Haushaltsvermerk für über-tragbar erklärt werden (Übertragbarkeitsvermerk),wenn sich hierdurch kein negatives Bilanzergebnis er-gibt.(3) Aufwendungen und die mit Investitionen und de-ren Finanzierung verbundenen Haushaltsmittel, dieaus besonderen Gründen zunächst noch nicht realisiertwerden sollen oder im Einzelfall einer besonderen Zu-stimmung bedürfen, sind im Haushalt als gesperrt zubezeichnen (Sperrvermerk). Über die Aufhebung vonSperrvermerken entscheidet Präsidium der UEK.(4) Weitere Haushaltsvermerke können im Haushaltausgebracht werden.

§ 24 Verfügungsmittel(1) Im Haushalt können angemessene Beträge veran-schlagt werden, die bestimmten Personen für dienst-liche Zwecke zur Verfügung stehen (Verfügungsmit-tel).(2) Der Ansatz nach Absatz 1 darf nicht überschrittenwerden, die Mittel sind nicht übertragbar. Dies giltnicht, soweit sich die Verfügungsmittel um Spendenerhöhen, die den berechtigten Personen zur freien Ver-fügung zufließen.

§ 25 DeckungsreserveZur Deckung von Budgetüberschreitungen können an-gemessene Beträge als Deckungsreserve veranschlagtwerden. Der Ansatz darf nicht überschritten werden,die Mittel sind nicht übertragbar.

§ 26 Kredite(1) Haushaltsmittel aus Kreditaufnahmen nach § 16Absatz 1 Buchstabe a) Nummer 6 dürfen nur insoweitim Haushalt veranschlagt werden, als die Zins- undTilgungsverpflichtungen mit der dauernden finanziel-len Leistungsfähigkeit im Einklang stehen.(2) Die Haushaltsmittel aus Kreditaufnahmen, dieGeldbeschaffungskosten sowie die Zinsen und Til-gungsbeträge sind in Höhe der Rückzahlungsver-pflichtung zu veranschlagen.(3) Die Zinsen sind im Ergebnishaushalt, die Til-gungsbeträge im Investitions- und Finanzierungshaus-halt zu veranschlagen.(4) Die Ermächtigung zur Aufnahme eines Kreditsnach Absatz 1 gilt über das Haushaltsjahr hinaus biszur Abwicklung des Vorhabens, für das der Kredit be-stimmt war.(5) Die Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkre-diten gilt solange, bis das nächste Haushaltsgesetz inKraft getreten ist. Ein Kassenkredit darf nur aufge-nommen werden, wenn Finanzmittel der Betriebsmit-telrücklage nicht ausreichen und Finanzmittel andererRücklagen nicht in Anspruch genommen werden kön-nen oder die Inanspruchnahme unwirtschaftlich ist.Ein Kassenkredit ist im Haushalt nicht zu veranschla-gen.

§ 27 Investitionen(1) Haushaltsmittel für wesentliche Investitionen abeinem Betrag von 5.000 Euro dürfen erst veranschlagtwerden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläu-terungen vorliegen, aus denen sich die Art der Aus-führung, die vorgesehene Finanzierung, die Folgekos-ten und ein Zeitplan ergeben. Ein Wirtschaftlichkeits-vergleich ist durchzuführen.(2) Ausnahmen von Absatz 1 sind zulässig, wenn esim Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen recht-zeitig fertig zu stellen, aus einer späteren Veranschla-gung ein Nachteil erwachsen würde.

§ 28 Verabschiedung des Haushalts, vorläufigeHaushaltsführung

Der Haushalt soll vor Beginn des Haushaltsjahres auf-gestellt und beschlossen werden. Er ist zu veröffent-lichen.

§ 29 Nachtragshaushalt(1) Der Haushalt kann nur bis zum Ablauf des Haus-haltsjahres durch einen Nachtragshaushalt geändertwerden.(2) Ein Nachtragshaushalt ist aufzustellen, wenn sichzeigt, dass

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a) ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und derHaushaltsausgleich auch bei Ausnutzung jederSparmöglichkeit nur durch eine Änderung desHaushalts erreicht werden kann,

b) Budgetüberschreitungen in einem im Verhältniszum Gesamthaushalt erheblichen Umfang eintre-ten.

(3) Der Nachtragshaushalt muss alle erheblichen Än-derungen enthalten, die im Zeitpunkt seiner Aufstel-lung erkennbar sind.(4) Für den Nachtragshaushalt gelten die Vorschriftenüber den Haushalt entsprechend.

§ 30 SonderrechnungenFür kirchliche Werke, Einrichtungen und Stiftungenohne eigene Rechtspersönlichkeit können Wirt-schafts- oder Sonderhaushaltspläne aufgestellt wer-den. Im Haushalt der UEK sind die Zuführungen oderAblieferungen an diese Sonderrechnungen zu berück-sichtigen (Grundsatz der Haushaltseinheit). Im Übri-gen finden die Vorschriften dieser Ordnung sinnge-mäße Anwendung. Dies gilt nicht, soweit gesetzlicheVorschriften oder Bestimmungen der Stiftenden ent-gegenstehen oder das Präsidium der UEK gesonderteBestimmungen getroffen hat.

§ 30 a Personal der Kasse(1) Die Kassenleitung ist für die ordnungsmäßige Er-ledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Die fürdie Kasse bestimmten Sendungen sind der Kassenlei-tung unmittelbar und ungeöffnet zuzuleiten.(2) In der Kasse dürfen nur Personen beschäftigt wer-den, deren Eignung und Zuverlässigkeit festgestelltworden ist.(3) Die in der Kasse beschäftigten Personen dürfenweder untereinander noch mit Anordnungsberechtig-ten und den die Kassenaufsicht führenden Personenverheiratet, bis zum 3. Grad verwandt, bis zum 2. Gradverschwägert oder durch Adoption verbunden seinoder in häuslicher Gemeinschaft leben. Ausnahmenbedürfen der Zustimmung des Leiters oder der Leiterindes Amtes der UEK.

§ 30 b Geschäftsverteilung in der Kasse(1) Ist die Kasse mit mehreren Personen besetzt, sosind das Führen der Bücher und das Ausführen vonZahlungen von verschiedenen Personen wahrzuneh-men. Eine regelmäßige Vertretung zwischen diesen istunzulässig.(2) In begründeten Fällen kann der Leiter oder dieLeiterin des Amtes der UEK auf Vorschlag der Ab-teilungsleitung Finanzen Ausnahmen zulassen.

§ 30 c Konten für den Zahlungsverkehr(1) Der Leiter oder die Leiterin des Amtes der UEKentscheidet über die Einrichtung von Konten und De-pots bei Geldinstituten und regelt, welche Mitarbeiterund Mitarbeiterinnen Verfügungsberechtigung erhal-

ten. Die Konten sind regelmäßig auf den Namen derKasse einzurichten.(2) Verfügungsberechtigungen über die Konten sindin der Regel jeweils zwei in der Kasse beschäftigtenPersonen gemeinsam zu übertragen.(3) Abbuchungsaufträge und Einzugsermächtigungendürfen nur durch die Kasse erteilt werden.

§ 30 d Nachweis von Zahlungen(1) Über jede Zahlung, die durch Übergabe oder Über-sendung von Zahlungsmitteln bewirkt oder geleistetwird, ist der einzahlenden Person ein Nachweis (Quit-tung) zu erteilen oder von der empfangsberechtigtenPerson eine Quittung zu verlangen. Die Abteilungs-leitung Finanzen kann für bestimmte Fälle den Nach-weis der Zahlung in anderer Form zulassen.(2) Die Quittung, die bei der Übergabe von Zahlungs-mitteln von der empfangsberechtigten Person zu ver-langen ist, ist unmittelbar auf der Anordnung anzu-bringen oder ihr beizufügen.(3) Werden Auszahlungen in anderer Form als durchÜbergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln be-wirkt, ist auf der Anordnung zu bescheinigen, an wel-chem Tag und über welchen Zahlweg der Betrag aus-gezahlt worden ist.(4) Werden die Überweisungen im automatisiertenVerfahren abgewickelt, sind die einzelnen Zahlungenin einer Liste zusammenzustellen. Die Übereinstim-mung der Liste mit den Anordnungen ist zu beschei-nigen.

§ 30 e Führung der Bücher(1) Die Eintragungen in den Büchern müssen voll-ständig, richtig, geordnet, periodisch, zeitgerecht undnachprüfbar vorgenommen werden.(2) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dasssie in angemessener Zeit einem sachverständigen Drit-ten einen Überblick über die Geschäftsvorfälle, denRessourceneinsatz und -verbrauch und die wirtschaft-liche Lage vermittelt. Die Geschäftsvorfälle müssensich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgenlassen.(3) Es ist ein Grundbuch und ein Hauptbuch zu führen.Die Buchungen sind nach zeitlicher Ordnung imGrundbuch und nach sachlicher Ordnung im Haupt-buch vorzunehmen. Die Führung von Nebenbüchernist zulässig.(4) Die Bücher sind so zu führen, dassa) sie zusammen mit den Belegen beweiskräftige

Unterlagen für den Haushalt und den Jahresab-schluss sind,

b) Unregelmäßigkeiten nach Möglichkeit durch in-terne Kontrollsysteme ausgeschlossen sind,

c) alle Zahlungs- und Buchungsvorgänge durch ei-nen sachverständigen Dritten in angemessenerZeit nachprüfbar sind.

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(5) Aus den Büchern müssen in Verbindung mit denBelegen der Buchungsgrund und die einzahlende oderempfangsberechtigte Person festzustellen sein.(6) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dassEintragungen und Aufzeichnungen nicht in der Weisegeändert werden können, dass der ursprüngliche Inhaltnicht mehr feststellbar ist. Ebenso dürfen Verände-rungen nicht vornehmbar sein, die ungewiss lassen, obsie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegenVerlust, Beschädigung, Wegnahme und unbefugteVeränderungen zu schützen.(7) Den Buchungen sind Belege, durch die der Nach-weis der richtigen und vollständigen Ermittlung derAnsprüche und Verpflichtungen zu erbringen ist, zu-grunde zu legen. Die Buchungsbelege müssen Hin-weise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintra-gungen in den Büchern herstellen. Die Abteilungslei-tung Finanzen regelt die Ordnung, nach der die Belegeabzulegen sind.(8) Werden die Bücher in einem automatisierten Ver-fahren erstellt, muss unter Beachtung der Grundsätzeordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssyste-me sichergestellt sein, dassa) das angewandte Verfahren von der Abteilungslei-

tung Finanzen freigegeben ist,b) die verwendeten Programme dokumentiert sind,c) die Daten vollständig und richtig erfasst, eingege-

ben, verarbeitet, gespeichert und bis zum Ablaufder Aufbewahrungsfristen jederzeit in angemes-sener Frist lesbar und maschinell auswertbar sind,

d) in das automatisierte Verfahren nicht unbefugteingegriffen werden kann und nachvollziehbardokumentiert ist, wer, wann, welche Daten einge-geben oder verändert hat,

e) die Unterlagen, die für den Nachweis der maschi-nellen Abwicklung der Buchungsvorgänge erfor-derlich sind, und die Dokumentation der verwen-deten Programme bis zum Ablauf der Aufbewah-rungsfrist für Belege verfügbar bleiben,

f) Berichtigungen der Bücher protokolliert und dieProtokolle wie Belege aufbewahrt werden,

g) Die technische Administration der angewandtenVerfahren von der fachlichen Sachbearbeitung ab-gegrenzt wird.

§ 30 f Buchungen(1) Die Ordnung für die sachliche Buchung folgt derinhaltlichen Aufgabengliederung des Haushalts.(2) Der Buchführung ist ein Kontenplan zugrunde zulegen. Der Kontenplan soll aus dem Kontenrahmender Haushaltssystematik der EKD entwickelt werden;er kann bei Bedarf ergänzt werden. Die eingerichtetenKonten sind in einem Verzeichnis aufzuführen.(3) Haushaltsreste sind im folgenden Haushaltsjahrbei den gleichen Buchungsstellen abzuwickeln, beidenen sie entstanden sind.

§ 30 g Abschluss der Bar- und Bankbestände(1) An jedem Tag, an dem Zahlungen erfolgt sind, istder Buchbestand mit dem Kassenbestand zu verglei-chen. Die Ergebnisse sind in einem Tagesabschluss-protokoll nachzuweisen und schriftlich durch die Kas-senleitung anzuerkennen. Für den Abgleich der Bank-bestände kann eine längere Frist zugelassen und imÜbrigen bestimmt werden, dass sich der Tagesab-schluss an den Zwischentagen auf den baren Zah-lungsverkehr beschränken kann.(2) Wird ein Kassenfehlbetrag festgestellt, so ist diesbeim Abgleich zu vermerken. Er ist zunächst als sons-tige Forderung zu buchen. Die Kassenaufsicht ist un-verzüglich zu unterrichten. Bleibt der Kassenfehlbe-trag unaufgeklärt und besteht keine Haftung oder istkein Ersatz zu erlangen, so ist der Fehlbetrag als Auf-wand in der Ergebnisrechnung zu buchen.(3) Ein Kassenüberschuss ist zunächst als sonstigeVerbindlichkeit zu buchen. Die Kassenaufsicht ist un-verzüglich zu unterrichten. Kann er aufgeklärt wer-den, darf er der empfangsberechtigten Person nur auf-grund einer Auszahlungsanordnung ausgezahlt wer-den. Kann er bis zum Jahresabschluss nicht aufgeklärtwerden, ist er als Ertrag in der Ergebnisrechnung zubuchen.

Abschnitt 3 Ausführung des Haushalts§ 31 Erhebung der Erträge und

Bewirtschaftung der Aufwendungen(1) Die Erträge sind vollständig zu erheben, zu erfas-sen und die Forderungen rechtzeitig einzuziehen. IhrEingang ist zu überwachen.(2) Die Budgets sind so zu bewirtschaften, dassa) die vorgegebenen Ziele wirtschaftlich erreicht

werden,b) die gebotene Sparsamkeit geübt wird.(3) Die Mittel sind erst in Anspruch zu nehmen, wennes die Erfüllung der Aufgaben erfordert.(4) Leistungen vor Empfang der Gegenleistung (Vor-leistungen) sollen nur vereinbart oder bewirkt werden,soweit es allgemein üblich oder durch besondere Um-stände gerechtfertigt ist. Für Vorleistungen sind dieerforderlichen allgemein üblichen Sicherheiten zuverlangen.

§ 32 Verpflichtungen für wesentlicheInvestitionen

Verpflichtungen für wesentliche Investitionen dürfenunbeschadet anderer Bestimmungen erst eingegangenwerden, wenn deren Finanzierung gesichert ist. Dabeidarf die Finanzierung anderer Maßnahmen nicht be-einträchtigt werden.

§ 33 Innere DarlehenWerden Finanzmittel zur Deckung von Rücklagenoder Rückstellungen für den vorgesehenen Zweckeinstweilen nicht benötigt, können sie vorübergehendals liquide Mittel in Anspruch genommen werden (In-

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nere Darlehen), wenn sichergestellt ist, dass die Ver-fügbarkeit im Bedarfsfalle nicht beeinträchtigt ist;Rückzahlung und eine angemessene Verzinsung sindfestzulegen. Die Inanspruchnahme von Inneren Dar-lehen bedarf der Zustimmung des Präsidiums derUEK.

§ 34 Budgetabweichungen(1) Die Überschreitung des geplanten Gesamtbetragesder Aufwendungen einschließlich der Rücklagenzu-führungen und Haushaltsreste eines Budgets ist nurzulässig, wenn:a) entsprechende Mehrerträge bereits erwirtschaftet

wurden,b) entsprechende Mehrerträge erwartet werden und

die Zustimmung der Abteilungsleitung Finanzenvorliegt,

c) die Zustimmung zur Rücklagenentnahme nachAbsatz 3 erteilt ist,

d) die Voraussetzungen für eine Budgetübertragungnach Absatz 4 oder

e) die Voraussetzungen für eine Budgetüberschrei-tung nach Absatz 5 erfüllt sind.

(2) Wird der Gesamtbetrag der geplanten Erträge ein-schließlich der Rücklagenentnahmen eines Budgetsnicht erreicht, ist sicherzustellen, dassa) ein Ausgleich durch entsprechende Minderauf-

wendungen erfolgt,b) die Zustimmung zur Rücklagenentnahme nach

Absatz 3 erteilt ist,c) die Voraussetzungen für eine Budgetübertragung

nach Absatz 4 oderd) die Voraussetzungen für eine Budgetüberschrei-

tung nach Absatz 5 erfüllt sind.(3) Abweichend von § 23 bedürfen nicht veranschlag-te Entnahmen aus Rücklagen:a) nach § 59 Absatz 1 Buchstabe b) bis d) der Zu-

stimmung des Präsidiums der UEKb) nach § 59 Absatz 6 zur Erfüllung des Verwen-

dungszwecks der Zustimmung der Abteilungslei-tung Finanzen.

c) Für Entnahmen über 75.000 Euro im Einzelfall istdie Zustimmung des Präsidiums der UEK erfor-derlich.

(4) Minderaufwendungen eines Budgets können zurDeckung von Mehraufwendungen eines anderen Bud-gets mit Zustimmung der Abteilungsleitung Finanzenbis zu einer Höhe von 75.000 Euro im Einzelfall über-tragen werden (Budgetübertragung). Im Übrigen istdie Zustimmung des Präsidiums der UEK erforderlich.(5) Ist der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 4 nichtmöglich, handelt es sich um eine Budgetüberschrei-tung. Diese ist nur in den nachstehenden Fällen zuläs-sig:a) wenn eine rechtliche und unabweisbare Verpflich-

tung zur Leistung der Aufwendungen besteht.

b) wenn ein unvorhersehbarer und unabweisbarerBedarf besteht und die vorherige Zustimmung derAbteilungsleitung Finanzen vorliegt. Die Zustim-mung ist unter Angabe von Deckungsvorschlägenschriftlich bei der Abteilungsleitung Finanzen zubeantragen. Diese kann Überschreitungen bis zu75.000 Euro im Einzelfall zustimmen, sofern aus-reichende Deckungsmittel bereit stehen. Im Übri-gen führt sie eine Zustimmung des Präsidiums derUEK herbei oder legt einen Nachtragshaushaltvor.

c) wenn Haushaltsmittel des folgenden Haushalts-jahres mit vorheriger Zustimmung des Präsidiumsder UEK im Wege des Haushaltsvorgriffs in An-spruch genommen werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind für den Investitions- undFinanzierungshaushalt sinngemäß anzuwenden.

§ 35 Sicherung des Haushaltsausgleichs(1) Die Inanspruchnahme der haushaltsrechtlichenErmächtigung ist zu überwachen. Die bei den einzel-nen Budgets noch zur Verfügung stehenden Mittelmüssen stets erkennbar sein.(2) Während des Haushaltsjahres ist darüber zu wa-chen, dass der Haushaltsausgleich gewährleistetbleibt.(3) Ist der Haushaltsausgleich gefährdet, so sind un-verzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,die geeignet sind, den Haushaltsausgleich sicherzu-stellen.

§ 36 Sachliche und zeitliche Bindung(1) Haushaltsmittel dürfen nur zu dem im Haushaltbezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert,jedoch nur bis zum Ende des Haushaltsjahres in An-spruch genommen werden.(2) Bei übertragbaren Haushaltsmitteln können Haus-haltsreste gebildet werden, die für die jeweiligeZweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus biszum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden zwei-ten Jahres verfügbar bleiben. Bei Mitteln für Baumaß-nahmen gilt als Haushaltsjahr das Haushaltsjahr, indem der Bau in seinen wesentlichen Teilen fertig ge-stellt worden ist.(3) Zweckgebundene Haushaltsmittel gemäß § 22bleiben auch über das Haushaltsjahr hinaus zweckge-bunden, solange der Zweck fortdauert.

§ 37 Abgrenzung der Haushaltsjahre undHaushaltsmittel

(1) Erträge und Aufwendungen sind unabhängig vomZeitpunkt der entsprechenden Zahlung dem Haus-haltsjahr zuzuordnen, in welchem ihre wirtschaftlicheVerursachung liegt. Erträge und Aufwendungen sindbei dem inhaltlichen Aufgabenbereich zu buchen, demsie wirtschaftlich zuzurechnen sind.(2) Einzahlungen und Auszahlungen sind dem Haus-haltsjahr zuzuordnen, in welchem sie eingehen odergeleistet werden.

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(3) Einnahmen und Ausgaben für Investitionen sindder Investitionsmaßnahme zuzuordnen, für die sie be-nötigt werden.

§ 38 Vergabe von AufträgenAufträge sind in einem den Grundsätzen der Wirt-schaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechenden trans-parenten Verfahren in Anlehnung an Vergabebestim-mungen für öffentliche Auftraggeber zu vergeben.

§ 39 Vertragliche Verpflichtungen übermehrere Haushaltsjahre

(1) Verpflichtungen über mehrere Haushaltsjahre dür-fen eingegangen werden, wenn der Haushalt dazu er-mächtigt.(2) Abweichend von Absatz 1 können Verpflichtun-gen mit vorheriger Zustimmung der AbteilungsleitungFinanzen eingegangen werden, sofern entsprechendeMittel in der mittelfristigen Finanzplanung vorgese-hen sind. Im Übrigen kann im Einzelfall Präsidium derUEK Genehmigungen erteilen.(3) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfeneingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungender Absätze 1 und 2 vorliegen.(4) Bürgschaften, soweit sie §16 Absatz 1 Buchstabea) Nr. 9 übersteigen, sowie Garantien oder sonstigeGewährleistungen bedürfen vor ihrer rechtswirksa-men Erklärung der Zustimmung des Präsidiums derUEK.

§ 40 Stellenbewirtschaftung(1) Ist eine Stelle ohne nähere Angabe als “kw“ be-zeichnet, darf die nächste freiwerdende Stelle dersel-ben Besoldungs- oder Entgeltgruppe der gleichenFachrichtung nicht mehr besetzt werden.(2) Ist eine Stelle ohne Bestimmung der Vorausset-zungen als “ku“ bezeichnet, gilt die nächste freiwer-dende Stelle derselben Besoldungs- oder Entgeltgrup-pe der gleichen Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Frei-werdens als in die Stelle umgewandelt, die in demUmwandlungsvermerk angegeben ist.

§ 41 Stundung, Niederschlagung und Erlass vonForderungen

(1) Forderungen dürfen nura) gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung

mit erheblichen Härten für die zahlungspflichtigePerson verbunden wäre und der Anspruch durchdie Stundung nicht gefährdet wird,

b) niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass dieEinziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenndie Kosten der Einziehung außer Verhältnis zurHöhe des Anspruchs stehen,

c) erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lagedes einzelnen Falles für die zahlungspflichtigePerson eine besondere Härte bedeuten würde. DasGleiche gilt für die Rückzahlung oder die Anrech-nung von geleisteten Beträgen.

(2) Stundung, Niederschlagung und Erlass sind derKasse unverzüglich mitzuteilen. Gestundete Beträgesollen angemessen verzinst werden.(3) Über Stundungen und Niederschlagungen ent-scheidet die Abteilungsleitung Finanzen. Das Gleichegilt für den Erlass von Forderungen im Einzelfall biszu 25.000 Euro. Der Erlass von höheren Beträgen be-darf der Zustimmung des Präsidiums der UEK.

§ 42 Anordnungen(1) Die Ausführung des Haushalts durch Buchungenund Zahlungen erfolgt auf der Grundlage von Anord-nungen. Sie sind schriftlich als Einzel-, Sammel- oderDaueranordnungen zu erteilen. Unterlagen, die dieZahlung oder Buchung begründen, sollen beigefügtwerden. Auf die Schriftform kann verzichtet werden,wenn ein von der Abteilungsleitung Finanzen freige-gebenes automatisiertes Anordnungsverfahren ver-wendet wird.(2) Hat die Kasse gegen Form oder Inhalt einer An-ordnung Bedenken, so hat sie diese der anordnendenPerson schriftlich mitzuteilen. Werden die Bedenkenzurückgewiesen, so hat das gleichfalls schriftlich zuerfolgen. Der Schriftwechsel soll der Anordnung bei-gefügt werden.(3) Die Kasse ist über Art und Umfang der Anord-nungsbefugnis aller Anordnungsberechtigten schrift-lich zu unterrichten. Der Kasse sind jeweils bestätigteUnterschriftsproben vorzulegen.(4) Die Kasse kann durch Allgemeine Anordnungenjeweils für ein Haushaltsjahr mit Buchungen oderZahlungen beauftragt werden, die regelmäßig wieder-kehren und die nach Art und Höhe bestimmbar sind.(5) Die Erträge und Aufwendungen sowie die mit In-vestitionen und deren Finanzierung verbundenenHaushaltsmittel sind in voller Höhe und getrennt von-einander anzuordnen; sie dürfen nach dem Saldie-rungsverbot nicht vorweg gegeneinander aufgerech-net werden.(6) Abschreibungen und Erträge aus der Auflösungvon Sonderposten für erhaltene Investitionszuschüssesind zur Aufnahme in die Bücher allgemein anzuord-nen. Außerplanmäßige Abschreibungen und Zu-schreibungen sind gesondert anzuordnen. Dies giltauch bei der Zuordnung eines Vermögensgegenstan-des des Anlagevermögens zu einem anderen Budget.(7) Die anordnende Stelle hat die Kasse frühzeitig zuverständigen, wenn mit größeren Einzahlungen zurechnen ist oder größere Auszahlungen zu leisten sind.(8) Abweichend von Absatz 1 dürfen Auszahlungenohne Anordnung nur geleistet werden, wenna) der Betrag nachweislich irrtümlich eingezahlt

wurde und an den Einzahler zurückgezahlt wird,b) Einzahlungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften

oder nach Maßgabe getroffener Vereinbarungenvorliegen, die an die empfangsberechtigte Personweiterzuleiten sind.

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§ 43 Anordnungsbefugnis, Feststellungsbefugnis(1) Der Leiter oder die Leiterin des Amtes der UEKbestellt die Personen, die befugt sind, Anordnungen zuerteilen (Anordnungsbefugnis) und bestimmt den Um-fang dieser Befugnis. Das Gleiche gilt für die Bestel-lung der Personen, die zur Erteilung von Feststell-ungsvermerken zur sachlichen und rechnerischenRichtigkeit befugt sind (Feststellungsbefugnis). Werdie sachliche und rechnerische Richtigkeit feststellt,darf nicht gleichzeitig anordnen.(2) Anordnung und Ausführung der Zahlung dürfennicht von derselben Person wahrgenommen werden.Personen, denen die Ausführung von Zahlungen ob-liegt, dürfen die sachliche und rechnerische Richtig-keit feststellen, wenn und soweit der Sachverhalt nurvon ihnen beurteilt werden kann.(3) Anordnungsberechtigte Personen dürfen keineAnordnungen erteilen, die auf sie oder ihre Ehegattenlauten. Das Gleiche gilt für Personen, die mit denAnordnungsberechtigten bis zum 3. Grad verwandt,bis zum 2. Grad verschwägert oder durch Adoptionverbunden sind oder die mit den Anordnungsberech-tigten in häuslicher Gemeinschaft leben.

Abschnitt 4 Buchführung und Zahlungsverkehr§ 44 Rechnungswesen

(1) Das Rechnungswesena) stellt die erforderlichen Informationen für die

Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsbereit,

b) ermöglicht die Aufstellung des Jahresabschlusses,c) dient der Überprüfung des rechtmäßigen, wirt-

schaftlichen und sparsamen Umgangs mit kirch-lichen Mitteln und

d) stellt notwendigen statistischen Informationen imRahmen der Haushaltssystematik der EKD zurVerfügung.

(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zweckeführt das Amt der UEK Bücher im System der dop-pelten Buchführung, in denena) alle Erträge und Aufwendungen,b) der Bestand, die Zusammensetzung und die Ver-

änderung des Vermögens, des Reinvermögens,der Sonderposten und der Schulden, sowie

c) die fremden Finanzmittel nach Grundsätzen ord-nungsmäßiger Buchführung

verzeichnet sind.

§ 45 Organisation der Kasse(1) Die Führung der Kasse ist der Kasse der EKDübertragen. Diese ist als Einheitskasse dafür verant-wortlich, den gesamten Zahlungsverkehr abzuwi-ckeln, die Buchungen vorzunehmen, die Belege zusammeln und die Rechnungslegung vorzubereiten.(2) Sonderkassen dürfen nur eingerichtet werden,wenn ein unabweisbarer Bedarf besteht. Die Einrich-

tung von Sonderkassen bedarf der Zustimmung Prä-sidiums der UEK.(3) Aufgaben der Kasse können in begründeten Fällenganz oder teilweise einer anderen Stelle übertragenwerden. Dabei muss insbesondere sichergestellt sein,dassa) die geltenden Vorschriften beachtet werden,b) den für die Prüfung zuständigen Stellen ausrei-

chende Prüfungsmöglichkeiten auch hinsichtlichdes Einsatzes automatisierter Verfahren gewährtwerden und

c) die andere Stelle im Falle eines Verschuldens ge-genüber der auftraggebenden Stelle oder Drittenfür Schäden haftet.

Die Kassenaufsicht muss gewährleistet sein.(4) Die Verwaltung der Finanzmittel der UEK ist derKasse der EKD übertragen, die diese in einer geson-derten Rechnung zu führt und zusammen mit weiterenFinanzanlagen in einem Finanzanlagenpool verwaltet.Im Jahresabschluss der UEK sind nur die Ansprüchegegen den Finanzanlagenpool und die ihr zuzurechn-enden Nettoerträge zu berücksichtigen.(5) Die Ordnung der EKD für die Verwaltung der Fi-nanzmittel im Finanzanlagenpool wird anerkannt.

§ 46 VerwahrgelassWertgegenstände können bei der Kasse der EKD hin-terlegt werden, die einen entsprechenden Nachweisführt. Die Ein- und Auslieferungen von Wertgegen-ständen sind anzuordnen.

§ 47 Handvorschüsse, Zahlstellen(1) Zur Leistung kleinerer Auszahlungen bestimmba-rer Art können Handvorschüsse zur Verfügung ge-stellt werden. Die Handvorschüsse sind zeitnah, je-doch spätestens zum Stichtag 31. Dezember des Haus-haltsjahres abzurechnen. Handvorschüsse gelten nichtals Zahlstellen im Sinne des Absatzes 2.(2) In Ausnahmefällen können Zahlstellen als Teil derKasse eingerichtet werden. Diese haben sämtlicheZahlungsvorgänge nach den Grundsätzen ordnungs-gemäßer Buchführung zu verzeichnen und regelmä-ßig, jedoch mindestens zum letzten Kalendertag einesMonats, abzurechnen.

§§ 48 – 54 nicht besetzt

Abschnitt 5 Ansatz und Bewertung der Aktivaund Passiva

§ 55 Inventur, Inventar(1) Für den Schluss des Haushaltsjahres sind alleGrundstücke, Forderungen, Sonderposten und Schul-den, die liquiden Mittel sowie die sonstigen Vermö-gensgegenstände zu erfassen (Inventur) und mit ihremEinzelwert in einem Verzeichnis (Inventar) auszuwei-sen. Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungs-mäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzu-stellen.

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(2) Körperliche Vermögensgegenstände sind in derRegel durch eine körperliche Bestandsaufnahme zuerfassen. Auf die körperliche Bestandsaufnahme kannverzichtet werden, wenn anhand vorhandener Ver-zeichnisse der Bestand nach Art, Menge und Wertausreichend sicher festgestellt werden kann (Buchin-ventur).(3) Geringwertige Vermögensgegenstände des Anla-gevermögens müssen nicht bilanziert werden.(4) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermö-gens sowie Vorräte können, wenn sie regelmäßig er-setzt werden und ihr Gesamtwert von nachrangigerBedeutung ist, mit einer gleich bleibenden Menge undeinem gleich bleibenden Wert angesetzt werden, so-fern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert undseiner Zusammensetzung nur geringen Veränderun-gen unterliegt.(5) Sofern Vorräte bereits aus Lagern abgegeben wor-den sind, gelten sie als verbraucht.(6) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorrats-vermögens sowie andere gleichartige oder annäherndgleichwertige bewegliche Vermögensgegenständeund Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusam-mengefasst und mit dem gewogenen Durchschnitts-wert angesetzt werden.(7) Maßgeblich für die Inventarisierungspflicht ist daswirtschaftliche Eigentum, das gilt auch für Sonder-rechnungen nach § 30.

§ 56 Allgemeine Bewertungsgrundsätze(1) Bei der Bewertung der Vermögensgegenständeund Schulden gilt Folgendes:a) Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des

Haushaltsjahrs müssen mit denen der Schlussbi-lanz des Vorjahres übereinstimmen.

b) Die Vermögensgegenstände und Schulden sindzum Abschlussstichtag grundsätzlich einzeln zubewerten.

c) Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind allevorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zumAbschlussstichtag entstanden sind, zu berücksich-tigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Ab-schlussstichtag und dem Tag der Aufstellung desJahresabschlusses bekannt geworden sind; Zuw-ächse sind nur zu berücksichtigen, wenn sie amAbschlussstichtag realisiert sind.

d) Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahrssind unabhängig von den Zeitpunkten der entspre-chenden Zahlungen im Jahresabschluss zu be-rücksichtigen.

e) Die im Vorjahr angewandten Ansatz- und Bewer-tungsmethoden sollen beibehalten werden.

(2) Von den Grundsätzen nach Absatz 1 darf nur inbegründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Indiesem Fall sind Grund der Abweichung und die Aus-wirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ergebnis-lage im Anhang anzugeben.

§ 57 Wertansätze der Vermögensgegenständeund Schulden

(1) Vermögensgegenstände sind mit den Anschaf-fungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Ab-schreibungen nach § 58, anzusetzen.(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, diegeleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zuerwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zuversetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand ein-zeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaf-fungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie dienachträglichen Anschaffungskosten. Minderungendes Anschaffungspreises sind abzusetzen. ErhalteneZuwendungen von Dritten für die Anschaffung vonVermögensgegenständen des Anlagevermögens sindnicht von den Anschaffungskosten abzusetzen.(3) Bei unentgeltlich überlassenen Vermögensgegen-ständen (Sachzuwendungen) kann an die Stelle derAnschaffungskosten nach Absatz 2 Satz 1 der beizu-legende Wert zum Übertragungszeitpunkt zuzüglichNebenkosten und nachträglichen Anschaffungskostentreten, wenn dies der verbesserten Darstellung derVermögenslage dient. Bei zweckgebundenen Sachzu-wendungen ist in Höhe des beizulegenden Wertes einSonderposten zu bilanzieren. Erfolgt die Sachzuwen-dung ohne Zweckbindung ist der Vermögensgrund-bestand in Höhe des beizulegenden Wertes ergebnis-neutral zu erhöhen.(4) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, diedurch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruch-nahme von Diensten für die Herstellung eines Vermö-gensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine überseinen ursprünglichen Zustand hinausgehende we-sentliche Verbesserung entstehen. Bei der Berechnungder Herstellungskosten dürfen auch angemessene Tei-le der notwendigen Gemeinkosten und des Wertver-zehrs des Anlagevermögens, soweit sie durch die Her-stellung veranlasst sind, eingerechnet werden. Erhal-tene Zuwendungen von Dritten für die Herstellung,Erweiterung oder wesentliche Verbesserung von Ver-mögensgegenständen des Anlagevermögens sindnicht von den Herstellungskosten abzusetzen.(5) Wertpapiere, deren Rückzahlung am Ende derLaufzeit zu 100 % erwartet wird, sind mit dem Nomi-nalwert anzusetzen. Über- oder unterschreitendeKaufpreise sind abzugrenzen und über die Laufzeit ab-oder zuzuschreiben. Geringfügige Differenzbeträgekönnen im Jahr der Anschaffung ergebnisrelevantwerden. Andere Finanzanlagen sind bei Kauf zumKurswert anzusetzen, im Übrigen gilt das gemilderteNiederstwertprinzip nach § 58 Absatz 3. Wenn einenachhaltige Wertminderung eintritt, ist auf den nie-drigeren Wert abzuschreiben.(6) Forderungen sind mit dem Nominalwert anzuset-zen. Für zweifelhafte und befristet niedergeschlageneForderungen sind entsprechende Einzelwertberichti-gungen zu bilden. Uneinbringliche, unbefristet nie-dergeschlagene und erlassene Forderungen sind voll-ständig abzuschreiben. Pauschalwertberichtigungensind zulässig.

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(7) Sonderposten für investive Zuweisungen und Zu-schüsse sind höchstens mit dem zugehörigen Zuwen-dungsbetrag vermindert um Auflösungen nach § 58Absatz 6 anzusetzen.(8) Rückstellungen sind in Höhe des notwendigenBetrages anzusetzen und mit geeigneten mathemati-schen Verfahren zu ermitteln.(9) Die Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzah-lungsbetrag in der Bilanz auszuweisen.

§ 58 Abschreibungen und Auflösung vonSonderposten

(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermö-gens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die An-schaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßigeAbschreibungen zu vermindern. Der Plan muss dieAnschaffungs- oder Herstellungskosten linear auf dieHaushaltsjahre aufteilen, in denen der Vermögensge-genstand voraussichtlich genutzt werden kann. In be-gründeten Fällen darf eine degressive Abschreibungerfolgen, wenn dies den tatsächlichen Werteverzehrbesser darstellt.(2) Für Vermögensgegenstände nach Absatz 1 soll imJahr der Anschaffung oder Herstellung nur der Teil derauf ein Jahr anfallenden Abschreibungen angesetztwerden, der auf die vollen Monate im Zeitraum zwi-schen der Anschaffung oder Herstellung und dem En-de des Jahres entfällt. Im Jahr ihrer Veräußerung kannfür diese Vermögensgegenstände nur der Teil der aufein Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt wer-den, der auf die vollen Monate im Zeitraum zwischendem Anfang des Jahres und ihrer Veräußerung entfällt.(3) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlichbegrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen desAnlagevermögens im Fall einer voraussichtlich dau-ernden Wertminderung außerplanmäßige Abschrei-bungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenständemit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen amBilanzstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem spä-teren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für dieAbschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag die-ser Abschreibung in dem Umfang der Werterhöhungunter Berücksichtigung der planmäßigen Abschrei-bungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären,zuzuschreiben. (gemildertes Niederstwertprinzip)(4) Bei Vorräten sind nur dann Abschreibungen vor-zunehmen, wenn diese von wesentlicher Bedeutungsind. Sie sind in diesen Fällen mit einem niedrigerenWert anzusetzen, der sich aus einem Marktpreis amAbschlussstichtag ergibt. Ist ein Marktpreis nicht fest-zustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Her-stellungskosten den Wert, der den Vermögensgegen-ständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist aufdiesen Wert abzuschreiben. (strenges Niederstwert-prinzip)(5) Sonderposten aus investiven Zuweisungen undZuschüssen sind planmäßig über die voraussichtlicheNutzungsdauer des finanzierten Vermögensgegen-standes aufzulösen. Sonderposten aus unentgeltlich

übertragenen Vermögensgegenständen sind planmä-ßig über die Zweckbindungsfrist aufzulösen. Erfolgenaußerplanmäßige Abschreibungen des entsprechen-den Vermögensgegenstandes nach Absatz 3, so ist derSonderposten im selben Verhältnis außerplanmäßigaufzulösen.(6) Ist die Zuordnung von investiven Zuweisungenund Zuschüssen zu einzelnen Vermögensgegenstän-den mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, so istder Sonderposten über die durchschnittliche voraus-sichtliche Nutzungsdauer der bezuschussten Anlagen-gruppe oder im Rahmen der Zweckbindungsfrist plan-mäßig aufzulösen.

§ 59 Rücklagen(1) Zur Sicherung der Haushaltswirtschaft sind fol-gende Rücklagen zu bilden (Pflichtrücklagen):a) eine Betriebsmittelrücklage,b) eine Ausgleichsrücklage,c) eine Substanzerhaltungsrücklaged) bei Bedarf eine Bürgschaftssicherungsrücklage.(2) Die Betriebsmittelrücklage dient der Sicherstel-lung der Zahlungsfähigkeit der UEK. Ihr Bestand sollmindestens ein zwölftel der durchschnittlichen Ge-samtauszahlungen aus laufender kirchlicher Ge-schäftstätigkeit der vorangegangenen drei Haushalts-jahre betragen.(3) Zur Sicherung des Haushaltsausgleichs ist eineAusgleichsrücklage zu bilden. Ihr Bestand soll min-destens 15% der durchschnittlichen Gesamtaufwen-dungen der letzten drei Jahre betragen.(4) Zum Ausgleich des mit der Nutzung von Vermö-gensgegenständen des Anlagevermögens verbunde-nen Ressourcenverbrauchs soll die Substanzerhal-tungsrücklage jährlich um den Betrag der Abschrei-bungen erhöht werden. Erträge aus der Auflösung vonSonderposten können bei der Ermittlung des Zufüh-rungsbetrages mindernd angerechnet werden. Eineentstandene Deckungslücke ist im Anhang auszuwei-sen.(5) Werden Bürgschaften übernommen, so ist eineBürgschaftssicherungsrücklage in ausreichender Hö-he zu bilden.(6) Darüber hinaus können weitere zweckgebundeneRücklagen gebildet werden. Der Zweck einer Rück-lage ist bei ihrer erstmaligen Bildung im Haushalt zubestimmen.(7) Die zulässige Höhe der Rücklagen ist vom Präsi-dium der UEK auf Vorschlag des Finanzbeirates zubestimmen. Rücklagen dürfen nur in der Höhe ausge-wiesen werden, wie sie durch entsprechende Finanz-mittel gedeckt sind (Grundsatz der Finanzdeckung).(8) Die Zweckbestimmung einer Rücklage kanndurch das Präsidium der UEK geändert werden, wennund soweit sie für den bisherigen Zweck nicht mehroder für einen anderen Zweck benötigt wird und dieÄnderung des Rücklagezwecks sachlich und wirt-

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schaftlich auch gegenüber Dritten, die wesentlich zurRücklage beigetragen haben, vertretbar ist.

§ 60 Verwendung des BilanzergebnissesIm Jahresabschluss ist das Bilanzergebnis als Diffe-renz der Gesamterträge und Gesamtaufwendungen be-reinigt um die verpflichtenden Rücklagenveränderun-gen, Haushaltsreste, Haushaltsvorgriffe und Ergebnis-vorträge auszuweisen. Die nach § 16 Absatz 1 Buch-stabe a) Nummer 8 bestimmte Verwendung des Bi-lanzergebnisses ist im Jahresabschluss des Folgejah-res auszuweisen.

§ 61 Sonderposten(1) Unter den Sonderposten sind Verpflichtungen ge-genüber Sonderrechnungen, noch nicht verwendeteSpenden, verwendete Spenden für Investitionen, Ver-mächtnisse und vergleichbare Zuwendungen mit je-weils konkreten Zweckbestimmungen sowie erhalteneInvestitionszuschüsse und -zuweisungen nachzuwei-sen.(2) Unter den Sonderposten können auch Verpflich-tungen gegenüber Treuhandvermögen nachgewiesenwerden.

§ 62 Rückstellungen(1) Für ungewisse Verbindlichkeiten und drohendeVerluste aus schwebenden Geschäften sind Rückstel-lungen in ausreichender Höhe zu bilden.(2) Durch Liquiditätssteuerung ist sicherzustellen,dass notwendige Finanzmittel zur Leistung von Ver-pflichtungen aus den Rückstellungen bei Fälligkeitverfügbar sind.(3) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, so-weit der Grund für deren Bildung entfallen ist.

§ 63 Rechnungsabgrenzungsposten(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf derAktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag aus-zuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeitnach diesem Tag darstellen.(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgren-zungsposten Einnahmen vor dem Abschlussstichtagauszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeitnach diesem Tag darstellen.(3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeithöher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschieds-betrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf derAktivseite aufgenommen werden. Der Unterschieds-betrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungenzu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbind-lichkeit verteilt werden können.(4) Bei periodisch wiederkehrenden Leistungen undBeträgen von geringer Bedeutung kann auf die Rech-nungsabgrenzung verzichtet werden.

Abschnitt 6 Jahresabschluss§ 64 Pflicht zur Aufstellung und

Aufstellungsgrundsätze(1) Zum Ende eines jeden Haushaltsjahres ist ein Jah-resabschluss nach Grundsätzen ordnungsmäßigerBuchführung zu erstellen.(2) Der Jahresabschluss umfassta) die Ergebnisrechnung,b) die Investitions- und Finanzierungsrechnung,c) die Kapitalflussrechnung,d) die Bilanz unde) den Anhang.Der Jahresabschluss hat ein den tatsächlichen Ver-hältnissen entsprechendes Bild der Haushaltsausfüh-rung sowie der Vermögens-, Finanz- und Ergebnislagezu vermitteln.(3) Im Jahresabschluss sind alle Haushaltsmittel desErgebnishaushalts sowie des Investitions- und Finan-zierungshaushaltes nach der inhaltlichen Aufgaben-gliederung des Haushalts darzustellen. Zum Vergleichsind die Ansätze aufzuführen und die Abweichungenauszuweisen. Haushaltsreste und Haushaltsvorgriffesind gegebenenfalls zu berücksichtigen.(4) Die Darstellung der Ergebnisrechnung, Investiti-ons- und Finanzierungsrechnung und der Kapitalfluss-rechnung sowie der Bilanz orientieren sich an denGrundlagen zur Haushaltssystematik der EKD. Wei-tere Untergliederungen sind zulässig. Ein Posten fürden im Plan und Ist kein Betrag auszuweisen ist,braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dassim Jahresabschluss des Vorjahres unter diesem Postenein Betrag ausgewiesen wurde. Die Form der Darstel-lung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Ergebnisrechnungen, Investitions- und Fi-nanzierungsrechnungen und Kapitalflussrechnung so-wie der Bilanzen ist beizubehalten, soweit nicht inAusnahmefällen wegen besonderer Umstände Abwei-chungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind zuerläutern.(5) Gemäß der Untergliederung des Haushaltsbuchessind Teilergebnisrechnungen zu bilden und sollenTeilinvestitions- und Finanzierungsrechnungen gebil-det werden.

§ 65 Bilanz(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlauf-vermögen, das Reinvermögen, die Sonderposten, dieSchulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten ge-trennt voneinander und vollständig auszuweisen. Da-bei sind für jeden Bilanzposten der Wert zu Beginnund zum Ende des Haushaltjahres anzugeben.(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten derPassivseite, Rechte nicht mit Lasten verrechnet wer-den.(3) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensge-genstände des Anlagevermögens werden nicht als Ak-tivposten in die Bilanz aufgenommen.

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(4) Ist das Reinvermögen aufgebraucht und ergibt sichein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten,so ist dieser Betrag am Schluss der Bilanz auf der Ak-tivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durchReinvermögen gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.

§ 66 Ergebnisrechnung, Investitions- undFinanzierungsrechnung

(1) Der Ergebnishaushalt wird mit der Ergebnisrech-nung abgeschlossen. In ihr sind die dem Haushaltsjahrzuzurechnenden Erträge und Aufwendungen auszu-weisen und daraus das Jahresergebnis zu ermitteln.Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinanderverrechnet werden. Zuführungen zu und Entnahmenaus Rücklagen für nicht investive Zwecke sind in derErgebnisrechnung nach dem Posten "Jahresüber-schuss /Jahresfehlbetrag" nachzuweisen. Die Ergeb-nisrechnung schließt mit dem Bilanzergebnis ab.(2) Der Investitions- und Finanzierungshaushalt wirdmit der Investitions- und Finanzierungsrechnung ab-geschlossen. In ihr sind die dem Haushaltsjahr zuzu-rechnenden Zu- und Abgänge der mit den Investitio-nen und deren Finanzierung verbundenen Haushalts-mittel zu erfassen.(3) Den in der Ergebnisrechnung sowie der Investiti-ons- und Finanzierungsrechnung nachzuweisendenIst-Ergebnissen des Haushaltsvollzugs sind die fort-geschriebenen Planansätze des Haushaltsjahres vo-ranzustellen und ein Plan-/Ist-Vergleich anzufügen.

§ 67 Anhang(1) Im Anhang des Jahresabschlusses sind die we-sentlichen Positionen der Bilanz, der Ergebnisrech-nung, der Investitions- und Finanzierungsrechnung zuerläutern. Für die Ergebnisrechnung und die Investi-tions- und Finanzierungsrechnung sind neben den in-haltlichen Erläuterungen wesentliche Abweichungenvon dem fortgeschriebenen Planansatz und Ist-Wertzu erläutern.(2) Im Anhang sind ferner anzugeben:a) die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungs-

methoden,b) Abweichungen von den bisher angewandten Bi-

lanzierungs- und Bewertungsmethoden mit einerBegründung,

c) Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz aus-zuweisen sind, sowie Vorbelastungen künftigerHaushaltsjahre, insbesondere Bürgschaften, Ge-währleistungsverträge, in Anspruch genommeneVerpflichtungsermächtigungen und Verpflichtun-gen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften,

d) die Finanzdeckung der Passivpositionen,e) die Höhe von treuhänderisch verwaltenden Ver-

mögenswerten,f) die Höhe der vorhandenen Finanzmittel undg) die Höhe der Inneren Darlehen ist im Anhang zum

Jahresabschluss anzugeben.(3) Der Anhang enthält folgende Übersichten:

a) Anlagenübersicht,b) Übersicht über die Forderungen und Verbindlich-

keiten,c) Rücklagenübersicht,d) Übersicht über die Sonderposten für zweckgebun-

dene Spenden und Vermächtnisse,e) Rückstellungsübersicht,f) Übersicht über Budgetüberschreitungen gem.

§ 34 Abs. 5 mit Erläuterungen.

§ 68 Anlagenübersicht, Übersicht derForderungen und Verbindlichkeiten

(1) In der Anlagenübersicht sind der Stand des Anla-gevermögens zu Beginn und zum Ende des Haushalts-jahres, die Zu- und Abgänge sowie die Zuschreibun-gen und Abschreibungen darzustellen.(2) In den Übersichten der Forderungen und Verbind-lichkeiten sind der jeweilige Gesamtbetrag zu Beginnund zum Ende des Haushaltsjahres sowie die jeweiligeRestlaufzeit anzugeben. Bei den Restlaufzeiten sinddie einzelnen Gesamtbeträge der Forderungen undVerbindlichkeiten aufzuteilen in Laufzeiten bis zu ei-nem Jahr, von einem bis fünf Jahre und von mehr alsfünf Jahren.(3) In Rücklagenübersicht sind der Stand der einzel-nen Rücklagen zu Beginn und zum Ende des Haus-haltsjahres und die Zuführungen und Entnahmen dar-zustellen.(4) In der Rückstellungsübersicht sind die Rückstel-lungen nachzuweisen. Anzugeben ist der Gesamtbe-trag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres so-wie die Zuführungen, Auflösungen und Inanspruch-nahme im Haushaltsjahr.

§ 69 Bericht zum JahresabschlussDem Jahresabschluss ist ein Bericht beizulegen. DerBericht zum Jahresabschluss soll insbesondere ent-halten:a) Angaben über den Stand der Aufgabenerfüllung

und der Zielerreichung undb) Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach

dem Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind.

§ 70 JahresabschlusserstellungDer Jahresabschluss ist nach Ablauf des Haushalts-jahres unverzüglich zu erstellen, vom Präsidium derUEK festzustellen und dem Finanzbeirat sowie demRechnungsprüfungs-ausschuss zusammen mit demBericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung desJahresabschlusses zur Abnahme und Vorbereitung derEntlastungsempfehlung für Vollkonferenz der UEKvorzulegen.

§ 71 Aufbewahrungsfristen(1) Die Haushalte, die erstmalige Eröffnungsbilanz,die Jahresabschlüsse, die Grund- und Hauptbüchersind dauernd, sonstige Bücher und die Belege min-

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destens zehn Jahre aufzubewahren. Die Fristen laufenvom Tage der Entlastung an.(2) Die Aufbewahrung kann auch auf Bildträgern oderanderen Datenträgern erfolgen, wenn die Überein-stimmung mit den Urschriften und die Lesbarkeit ge-sichert sind. Haushalte, die erstmalige Eröffnungsbi-lanz und Jahresabschlüsse sind zusätzlich in ausge-druckter Form aufzubewahren.

Abschnitt 7 Übergangs- und Schlussvorschriften§ 72 Ausführungsbestimmungen

(1) Bei der Erfüllung eines ordnungsgemäßen Haus-halts- und Rechnungswesens sind die im Kirchenamtder EKD geltenden Verfahrensbestimmungen analoganzuwenden.(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung wird nachden Bestimmungen des Oberrechnungsamtgesetzesder EKD durch das Oberrechnungsamt geprüft.

§ 73 Erstmalige Bewertung (ErstmaligeEröffnungsbilanz)

(1) Für die Erstellung der erstmaligen Eröffnungsbi-lanz zum 1. Januar 2013 sind die Vorschriften der §§56 bis 71 entsprechend anzuwenden. Die erstmaligeEröffnungsbilanz besteht aus der Bilanz und dem An-hang.(2) In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag derAufstellung vorhandenen Vermögensgegenständegrundsätzlich mit den fortgeführten Anschaffungs-und Herstellungskosten anzusetzen.(3) Können die fortgeführten Anschaffungs- oderHerstellungskosten für Gebäude nicht mehr sachge-recht oder mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwandermittelt werden, soll deren Bewertung mit vorsichtiggeschätzten Werten nach einem vereinfachten Ver-fahren erfolgen.(4) Stehen für unterbliebene Instandhaltungen nichtausreichend Mittel in der Substanzerhaltungsrücklagezur Verfügung, ist die Deckungslücke im Anhang aus-zuweisen.(5) Auf den Ansatz von immateriellen Vermögensge-genständen und beweglichen Vermögensgegenstän-den des Sachanlagevermögens, deren Zeitwert zum

31.12.2012 wertmäßig den Betrag von 5.000 Euro in-klusive Umsatzsteuer einzeln nicht überschreitet, kannverzichtet werden.(6) Als Wert von Beteiligungen ist, wenn die Ermitt-lung der tatsächlichen Anschaffungskosten einen un-verhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, dasanteilige Eigenkapital jedoch ohne Rücklagen und Er-gebnisvorträge anzusetzen.

§ 74 Übergangsvorschriften(1) Unterlassene Vermögensansätze oder unrichtigeWertansätze können in der nächstoffenen Bilanz er-gebnisneutral nachgeholt oder berichtigt werden. Diesist zulässig bis zur fünften Schlussbilanz nach demStichtag der ersten Eröffnungsbilanz.(2) Für die Haushalte 2013 und 2014 müssen die Vor-jahresdaten gemäß § 15 Absatz 3 nicht angegebenwerden.(3) Abweichend von § 75 gilt die Verordnung für dieVermögens- und Finanzverwaltung der Kirchenge-meinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände inder Evangelischen Kirche der Union (Kirchliche Ver-waltungsordnung – VwO) vom 1. Juli 1998 (ABl.EKD 1999 S. 137) für die Union selbst bis zur Ertei-lung der Entlastung durch die Vollkonferenz der UEKüber das Haushaltsjahr 2012 für dessen Ausführungund Entlastung weiter.

§ 75 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung für die Vermögens-und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kir-chenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evange-lischen Kirche der Union (Kirchliche Verwaltungs-ordnung – VwO) vom 1. Juli 1998 (ABl. EKD 1999S. 137) für die Union selbst außer Kraft.B e r l i n, den 27. Juni 2012

Das Präsidiumder Union Evangelischer Kirchen

in der Evangelischen Kirche in DeutschlandDr. F i s c h e r

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C. Aus den Gliedkirchen

Evangelische Landeskirche Anhalts

Nr. 111 - Kirchengesetz zur Änderungder Kirchenverfassung.

Vom 3. Mai 2011.(ABl. 2012 Nr. 1 S. 8)

Auf Grund übereinstimmender Beschlüsse von Lan-dessynode und Landeskirchenrat wird nachfolgendesKirchengesetz beschlossen:D e s s a u - R o ß l a u, den 3. Mai 2011

Evangelische Landeskirche AnhaltsDer Landeskirchenrat

Joachim L i e b i gKirchenpräsident

Art. 1Änderung der Verfassung

Die Verfassung der Evangelischen Landeskirche An-halts vom 12. Mai 1969 (ABl. 1967, Nr. 3, S. 29; 1968,Nr. 1, S. 1; 1969, Nr. 1, S. 27; 1969, Nr. 2, S. 42),zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Ände-rung der Kirchenverfassung vom 23. November 2010(noch unveröffentlicht), wird wie folgt geändert:1. In § 40 Absatz 3 wird der Buchstabe b) gestrichen.

Die bisherigen Buchstaben c) bis e) werden zuBuchstaben b) bis d).

2. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:a) In Satz 2 wird das Wort „ elf“ durch das Wort

„zehn“ ersetzt.b) Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

Bis zu sechs weitere gewählte Synodale kön-nen hauptberuflich in einem Dienst- oder Ar-beitsverhältnis zu Kirche und Diakonie ste-hen. Insgesamt dürfen nicht mehr als die Hälf-te der Synodalen hauptberuflich in einemDienst- oder Arbeitsverhältnis zu Kirche undDiakonie stehen. Eine Hauptberuflichkeitliegt bei einem Dienst- oder Arbeitsverhältnisvor, das mindestens die Hälfte der wöchent-lichen Dienst- oder Arbeitszeit eines Vollbe-schäftigten umfasst.

3. § 51 wird wie folgt geändert:a) Der Buchstabe d) wird wie folgt gefasst:

d) die Entsendung von Synodalen in die Kir-chenleitung

b) in Buchstabe e) werden die Worte „zum lan-deskirchlichen Disziplinargericht“ gestrichen

c) Der Buchstabe l) wird gestrichen.d) Die bisherigen Buchstaben m) bis o) werden

zu Buchstaben l) bis n).

e) Im neuen Buchstaben n) wird das Wort „mit-arbeitet“ durch die Worte „beteiligt ist“ er-setzt.

4. In § 53 Absatz 3 wird anstelle der Worte „vomLandeskirchenrat jeweils“ das Wort „kirchenge-setzlich“ eingefügt.

5. § 57 wird wie folgt gefasst:In der Kirchenleitung wirken die Landessynodeund der Landeskirchenrat zur Leitung der Lan-deskirche zusammen. Die Kirchenleitung ist füralle Entscheidungen zuständig, die nicht aus-drücklich der Landessynode oder dem Landeskir-chenrat vorbehalten sind.

6. § 59 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 Buchstabe b) wird vor dem Wort

„möglich“ das Wort „rechtzeitig“ eingefügt.b) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe n) an-

gefügt:n) Beschlussfassung über die Einstellung undEntlassung der Leitung der Einrichtungen undWerke

c) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „mo-natlich“ die Worte „in der Regel“ eingefügt.

7. § 60 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 4 werden die Worte „stellvertreten-

den Vorsitzenden“ durch „Stellvertreter“ er-setzt.

b) In Absatz 4 werden die beiden Sätze des bis-herigen Absatzes 5 als Satz 2 und Satz 3 an-gefügt.

c) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5 undder bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 6.

d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:(7) Die Landessynode kann Mitglieder desLandeskirchenrates vorzeitig abberufen. EinAntrag auf Abberufung eines Mitglieds desLandeskirchenrates muss von mindestenszehn Synodalen unterzeichnet sein und zu-sammen mit einer schriftlichen Begründungso rechtzeitig beim Präsidium der Landessy-node eingehen, dass Antrag und Begründungmit der Ladung zur Tagung der Landessynodeversandt werden können. Die Landessynodekann ein Mitglied des Landeskirchenrates nurdadurch abberufen, dass sie es mit der Mehr-heit von mindestens 25 abgegebenen gültigenStimmen abwählt.Das Dienstverhältnis eines aus dem Landes-kirchenrat abberufenen Mitglieds bleibt im

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Übrigen unberührt. Das Nähere regelt ein Kir-chengesetz.

8. In § 62 Abs. 1 wird Satz 5 gestrichen.9. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „unbe-schadet der Befugnisse der Kirchenleitung“gestrichen.

b) In Abs. 4 Buchstabe c) werden nach dem Wort„Dienstaufsicht“ die Worte „unter Beachtungder Dienstaufsicht der Kreisoberpfarrer“ ein-gefügt.

10.

In § 65 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „undihrer Ausschüsse“ gestrichen.

Art. 2Kirchengesetz zur Veröffentlichung und

Wirksamkeit von kirchengesetzlichen Regelungen

§ 1(1) Kirchengesetze und Verordnungen werden imAmtsblatt der Landeskirche veröffentlicht. Sie könnendaneben auch in einem landeskirchlichen Rundschrei-ben, auf der Internetseite der Landeskirche oder demAmtsblatt der EKD bekannt gemacht werden. DiePflicht zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Lan-deskirche bleibt davon unberührt.(2) Verordnungen im Sinne dieses Kirchengesetzessind auch Regelungen, die auf Grundlage eines Kir-chengesetzes oder einer gesetzesvertretenden Verord-nung zu deren Durch- oder Ausführung erlassen wer-den.

(3) Kirchengesetze und Verordnungen werden zu demdarin vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens wirk-sam, jedoch frühestens zwei Wochen nach dem Datumeiner Veröffentlichung oder Bekanntmachung nachAbs. 1.

§ 2(1) Für die Landeskirche geltendes gesamtkirchlichesRecht wird im Amtsblatt der EKD bekannt gemacht.(2) Die Wirksamkeit gesamtkirchlichen Rechtes rich-tet sich nach den jeweiligen gesamtkirchlichen Rege-lungen. Soweit eine Zustimmung der Landeskircheerforderlich ist, wird diese durch die Kirchenleitungerteilt. Grundlegende gesamtkirchliche Normen legtdie Kirchenleitung der Landessynode zur Entschei-dung vor. Entsprechendes gilt für einen Widerruf derZustimmung zur Inkraftsetzung gesamtkirchlichenRechtes.(3) Beschlüsse nach Abs. 2 zu gesamtkirchlichemRecht sind nach § 1 Abs. 1 bekannt zu machen. § 1Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 3Die Regelungen dieses Kirchengesetzes sind erstmalsauf Kirchengesetze und Verordnungen anzuwenden,die nach der 11. Tagung der 22. Legislaturperiode derLandessynode zu veröffentlichen sind.

Art 3Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

Evangelische Landeskirche in Baden

Nr. 112 - Kirchliches Gesetz zurZustimmung zum

Seelsorgegeheimnisgesetz der EKD.Vom 28. April 2012.(GVBl. 2012 S. 158)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetzbeschlossen:

§ 1Zustimmung

Dem Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgege-heimnisses (Seelsorgegeheimnisgesetz - SeelGG)vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD 2009 S. 352) wirdzugestimmt.

§ 2Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.

K a r l s r u h e, den 28. April 2012Der Landesbischof

Dr. Ulrich F i s c h e r

Nr. 113 - Kirchliches Gesetz zurVerlängerung des Lehrvikariats und

des Probedienstes.Vom 27. April 2012.(GVBl. 2012 S. 158)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetzbeschlossen:

Artikel 1Änderung des Lehrvikariatsgesetzes

Das Kirchliche Gesetz über die praktisch-theologischeAusbildung der Lehrvikarinnen und Lehrvikare zwi-schen der I. und II. Theologischen Prüfung (Lehrvi-kariatsgesetz) vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 175),

392 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 10/12

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zuletzt geändert am 16. April 2011 (GVBl. S. 91) wirdwie folgt geändert:1. In § 3 Abs. 4 S. 1 ist die Zahl „23“ durch die Zahl

„24“ zu ersetzen.2. Die Zwischenüberschrift des VI. Abschnitts wird

wie folgt gefasst:„Abschnitt VI

Schlussbestimmungen, Übergangsregelung“3. In § 21 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Regelung der Verlängerung des Lehrvi-kariats auf 24 Monate (§ 3 Abs. 4) findet erstmalsAnwendung für die Personen, die zum 1. Septem-ber 2012 das Lehrvikariat beginnen.“

Artikel 2Änderung des Ausführungsgesetzes

zum Pfarrdienstgesetz der EKDDas Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz zur Rege-lung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfar-rer in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom16. April 2011 (GVBl. S. 91) wird wie folgt geändert:1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Abweichend von § 12 PfDG.EKD dauert derProbedienst bei einem vollen Dienst 24 Mo-nate; bei einer Einschränkung auf die Hälftedes regelmäßigen Dienstes dauert er 36 Mo-nate.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Der Evangelische Oberkirchenrat kannden Probedienst im Falle einer Dauer von 36Monaten (Absatz 2) verkürzen, wenn vor demEintritt in den Probedienst eine Tätigkeit aus-geübt wurde, die den Zweck des Probediens-tes nachhaltig gefördert hat. Die Mindestdau-er von 24 Monaten ist jedoch einzuhalten.“

2. Nach § 31 wird folgender § 32 angefügt:„§ 32

ÜbergangsregelungDie Regelung der Verlängerung des Probedienstesauf 24 Monate (§ 2 Abs. 2 und 4) findet erstmalsAnwendung für die Personen, die zum 1. Septem-ber 2012 den Probedienst beginnen.“

Artikel 3Aufhebung des Pfarrvikariatsgesetzes

Das Kirchliche Gesetz über den Dienst des Pfarrvikarsin der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1986

(GVBl. S. 108), zuletzt geändert am 8. Dezember 2010(GVBl. 2011 S. 1) wird aufgehoben.

Artikel 4Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt zum 1. September 2012in Kraft.Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.K a r l s r u h e, den 27. April 2012

Der LandesbischofDr. Ulrich F i s c h e r

Nr. 114 - Kirchliches Gesetz zurZustimmung zum Kirchengesetz über

die Grundsätze zur Regelung derArbeitsverhältnisse der

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter inder Diakonie.

Vom 28. April 2012.(GVBl. 2012 S. 159)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetzbeschlossen:

§ 1Kirchliches Gesetz zu Zustimmung zum

ARGG-Diakonie-EKDDem Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelungder Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter in der Diakonie (Arbeitsrechtsregelungs-grundsätzegesetz der EKD – ARGG-Diakonie-EKD)in der jeweils geltenden Fassung wird zugestimmt.

§ 2Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt zu dem vom Rat derEvangelischen Kirche in Deutschland durch Verord-nung bestimmten Zeitpunkt in Kraft.Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.K a r l s r u h e, den 28. April 2012

Der LandesbischofDr. Ulrich F i s c h e r

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 10/12 393

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Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Nr. 115 - Kirchengesetz über die Wahlder Ältesten in der Evangelischen

Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

(Ältestenwahlgesetz - ÄWG).Vom 21. April 2012.(KABl. 2012 S. 94)

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz be-schlossen:

§ 1Amtsdauer

(1) Die Ältesten im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 Nr.1 der Grundordnung werden von der Gemeinde für dieDauer von sechs Jahren gewählt. Sie können ihrenDienst erst nach Abgabe des Ältestenversprechensausüben und bleiben Älteste bis zur Einführung ihrerNachfolgerinnen oder Nachfolger.(2) Die Amtszeit der Ersatzältesten beträgt drei Jahre,im Fall des § 2 Abs. 2 sechs Jahre, und endet, sofernsie nicht als Älteste nachgerückt sind, mit Ablauf desTages der nächsten Ältestenwahl.

§ 2Wahlturnus

(1) In den Kirchengemeinden finden alle drei JahreÄltestenwahlen statt. Neu gewählt werden jeweils dieHälfte aller Ältesten und alle Ersatzältesten. Ist dieZahl der Ältesten im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 Nr.1 der Grundordnung ungerade, gilt als Hälfte abwech-selnd die nächst niedrigere und die nächst höhere Zahl.(2) Der Kreiskirchenrat kann auf Antrag des Gemein-dekirchenrats zulassen, dass alle Ältesten in sechsjäh-rigem Turnus gewählt werden. Der Antrag des Ge-meindekirchenrats an den Kreiskirchenrat auf Zulas-sung des Übergangs zum sechsjährigen Wahlturnusmuss spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Jah-res der Ältestenwahl vor der Bildung der Kreissyno-den gestellt werden. In dieser Ältestenwahl sind alleÄltesten neu zu wählen; die Amtszeit der in der letztenWahl Gewählten endet abweichend von § 1 Abs. 1nach drei Jahren.(3) Der sechsjährige Wahlturnus bleibt bestehen, bisder Gemeindekirchenrat oder der Kreiskirchenrat be-schließt, dass wieder in dreijährigem Turnus gewähltwird. Eine solche Entscheidung soll bis zum 30. Sep-tember des Vorjahres, sie muss spätestens bis zumAblauf des 31. März des Jahres getroffen worden sein,in dem die Ältestenwahlen nach dem sechsjährigemWahlturnus stattfinden. Vor der Entscheidung hört derGemeindekirchenrat den Kreiskirchenrat oder derKreiskirchenrat den Gemeindekirchenrat an. Durchdas Los wird bestimmt, welche Ältesten bereits nachdrei Jahren ausscheiden.

§ 3Zahl der Ältesten und Ersatzältesten

(1) Die Zahl der zu wählenden Ältesten bestimmt derGemeindekirchenrat. Wird durch einen solchen Be-schluss die Gesamtzahl der gewählten Ältesten ver-ändert, bedarf er der Zustimmung des Kreiskirchen-rats. Der Gemeindekirchenrat hat die Zustimmungspätestens am 31. März des Wahljahres beim Kreis-kirchenrat zu beantragen. Dem Gemeindekirchenratgehören nicht weniger als vier und nicht mehr als fünf-zehn gewählte Älteste an.(2) Bei Veränderungen der Zahl der zu wählendenÄltesten ist stets die Hälfte der neu festgesetzten Zahlzu wählen. Wird die Zahl der Ältesten erhöht, ist nach§ 28 zu verfahren. Wird die Zahl vermindert, so wirdvor der Ältestenwahl durch Los bestimmt, wessenAmtszeit nach drei Jahren endet.(3) Welche Zahl von Ersatzältesten angemessen ist,bestimmt der Gemeindekirchenrat. Die Zahl soll min-destens ein Viertel der Zahl aller Ältesten im Sinnevon Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 der Grundordnung betra-gen, sie soll deren Zahl aber nicht übersteigen.

§ 4Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind alle zum Abendmahl zuge-lassenen Mitglieder der Kirchengemeinde, die min-destens 14 Jahre alt sind.(2) Die Gemeindeglieder sind in der Kirchengemein-de wahlberechtigt, der sie angehören. Personen mitNebenwohnsitz in der Kirchengemeinde sind nichtwahlberechtigt, es sei denn, sie sind gemäß Artikel 12Abs. 1 Satz 2 der Grundordnung in die Kirchenge-meinde umgemeindet.(3) Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,1. wem nach Bestimmungen der Ordnung des kirch-

lichen Lebens das Wahlrecht versagt ist,2. für wen zur Besorgung aller Angelegenheiten eine

Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einst-weilige Anordnung bestellt ist. Über den Aus-schluss entscheidet der Gemeindekirchenrat. Dasausgeschlossene Gemeindeglied kann gegen dieEntscheidung, die ihm mit den Gründen mitzutei-len ist, innerhalb von zwei Wochen nach der Be-kanntgabe schriftlich Beschwerde einlegen. Aufdie Beschwerdemöglichkeit ist bei der Bekanntga-be hinzuweisen. Der Gemeindekirchenrat legt dieBeschwerde unverzüglich mit seiner Stellungnah-me dem Kreiskirchenrat zur Entscheidung vor, so-fern er ihr nicht abhilft. Die Entscheidung desKreiskirchenrats muss dem Betroffenen und demGemeindekirchenrat innerhalb von sechs Wochenab Eingang, spätestens jedoch am zweiten Tag vordem Wahltag, zugehen.

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§ 5Wählbarkeit

(1) Zu Ältesten können wahlberechtigte Gemeinde-glieder gewählt werden, die am Leben der Gemeindeteilnehmen, sich zu Wort und Sakrament halten undbereit sind, über die innere und äußere Lage der Ge-meinde Kenntnis und Urteil zu gewinnen. Sie müssenam Wahltag mindestens 18 Jahre alt und in der Kir-chengemeinde wahlberechtigt sein.(2) In den Gemeindekircherat kann nicht gewählt wer-den, wer1. in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dersel-

ben Kirchengemeinde steht,2. mit einem beruflichen Dienst in derselben Kir-

chengemeinde beauftragt ist oder3. mit pfarramtlichen Diensten in derselben Kirchen-

gemeinde beauftragt ist oder war.(3) Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Ein-richtungen oder Werken beruflich Tätigen und der Or-dinierten unter den Mitgliedern des Gemeindekirchen-rats muss kleiner sein als die Hälfte der Mitglieder-zahl.(4) Wahlberechtigte, bei denen Angehörige Mitglie-der des Gemeindekirchenrats sind, deren Amtszeitüber die Ältestenwahl hinausgeht, sind nicht wählbar.Der Kreiskirchenrat kann Ausnahmen zulassen; ent-sprechende Wahlvorschläge sind ihm mitzuteilen. An-gehörige im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Ehe-partner, Partner im Sinne des Lebenspartnerschafts-gesetzes, Geschwister, in gerader Linie Verwandteoder Verschwägerte. Sind Kandidatinnen und Kandi-daten einander Angehörige, sind die Vorschriften der§§ 13 Abs. 1 Satz 4 sowie 20 Abs. 2 Sätze 2 und 3 zubeachten.

§ 6Bekanntmachungen

Bekanntmachungen über die Wahl erfolgen durch Ab-kündigung in Gottesdiensten und Gemeindeveranstal-tungen sowie durch Aushang, soweit nicht dieses Kir-chengesetz etwas anderes bestimmt. Die Kirchenge-meinde soll die Bekanntmachung durch Bekanntgabeanderer Art ergänzen.

§ 7Termin und Ort der Wahl, Zentrales

Wahlverfahren(1) Die Wahlen finden in der zweiten Hälfte desWahljahres statt. Den Wahltermin und - für die Spren-gel Potsdam und Görlitz - drei Ausweichtermine be-stimmt die Kirchenleitung. Alle Fristen nach diesemKirchengesetz richten sich nach dem Wahltermin. DasKonsistorium kann auch für Kirchengemeinden imSprengel Berlin auf Antrag des Kreiskirchenrats zu-lassen, dass in ländlichen Regionen eines Kirchen-kreises im Sprengel Berlin die Wahl an einem derAusweichtermine stattfindet. Die Entscheidungen derKirchenleitung werden spätestens vier Monate vor

Beginn des nach Satz 2 festgesetzten Zeitraums imKirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.(2) Die Wahl findet in der Regel an einem Tag statt.Falls die örtlichen Gegebenheiten es erfordern, kannder Gemeindekirchenrat bestimmen, dass an zwei Ta-gen der vier in Absatz 1 genannten Termine gewähltwird.(3) Die Wahl findet am Wahltag von 8.00 Uhr bis18.00 Uhr statt. Innerhalb dieses Zeitraums kann derGemeindekirchenrat die Wahlzeit begrenzen. DieWahlzeit muss1. in kleinen Kirchengemeinden mit weniger als 500

Gemeindegliedern zum Stichtag 1. Januar desWahljahres mindestens 2 Stunden,

2. in anderen Kirchengemeinden mindestens 5 Stun-den betragen. Die Wahlhandlung soll während desGottesdienstes ruhen.

(4) Als Wahlort bestimmt der Gemeindekirchenrat ei-nen Raum der Kirchengemeinde. Ausnahmen bedür-fen der Zustimmung des Kreiskirchenrats. Der Wahl-ort kann im Verlauf des Wahltages gewechselt wer-den. Dies ist vorher ausdrücklich bekannt zu machen.(5) In Kirchengemeinden mit mehreren Wahl- oderStimmbezirken (§ 8) ist für jeden Bezirk ein eigenerWahlort festzulegen.(6) Wahlorte und Wahltermin mit genauer Angabe derZeiten, in denen die Stimmabgabe erfolgen kann, sindspätestens am 56. Tag vor dem Wahltag bekannt zumachen. Dabei ist auch auf die Möglichkeit der Brief-wahl hinzuweisen.(7) Die Entscheidungen über den Wahltag, die Wahl-zeit, den Wahlort sowie über Wahl- und Stimmbezirkemüssen bis zum 31. März des Wahljahres vom Ge-meindekirchenrat beschlossen und dem zuständigenKirchlichen Verwaltungsamt mitgeteilt werden.(8) Die Kirchenleitung kann innerhalb des dem Wahl-jahr vorangehenden Jahres bestimmen, dass die Wahl-berechtigtenverzeichnisse sowie die Wahlbenachrich-tigung durch ein von der Landeskirche zu beauftra-gendes Rechenzentrum für alle Kirchengemeinden, indenen die Wahl stattfindet, verbindlich zentral erstelltund versandt werden (Zentrales Wahlverfahren).Die Entscheidung für das Zentrale Wahlverfahrenkann nur unter der Voraussetzung oder mit dem Vor-behalt getroffen werden,1. dass die Finanzierung mit Ausnahme der Porto-

kosten, die von den Kirchengemeinden zu tragensind, im landeskirchlichen Haushalt im Wege desVorwegabzugs gesichert ist;

2. dass die Kirchengemeinden die Möglichkeit ha-ben, die Wahlbenachrichtigungen kostenfrei umweitere Informationen (Anschreiben zur Wahloder Vorstellung der Kandidatinnen und Kandida-ten) im Umfang von bis zu zwei Blättern (DIN A4),jeweils Vor- und Rückseite, zu ergänzen. Die Kir-chengemeinden stellen die Informationen in einemvom Konsistorium festzulegenden elektronischen

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Dateiformat den Kirchlichen Verwaltungsämternbis zum 40. Tag vor der Wahl zur Verfügung.

§ 8Wahl- und Stimmbezirke

(1) In Kirchengemeinden, in denen Gemeindeteile miteigenen Gottesdienststätten bestehen, oder in Kirchen-gemeinden, die aus der Vereinigung mehrerer Kir-chengemeinden entstanden sind, kann der Gemeinde-kirchenrat mit Zustimmung des Kreiskirchenrats dieGemeindeteile als Wahlbezirke einrichten. Ist fürmehrere Kirchengemeinden ein gemeinsamer Ge-meindekirchenrat gebildet (Artikel 32 Abs. 4 derGrundordnung), gelten die Kirchengemeinden alsWahlbezirke. Der Gemeindekirchenrat entscheidet fürjeden Wahlbezirk, wie viele Älteste zu wählen sind (§3 Abs. 1) und welche Zahl von Ersatzältesten ange-messen ist (§ 3 Abs. 3).(2) Die Gemeindeglieder sind in dem Wahlbezirkwahlberechtigt und wählbar, in dem sie wohnen; derGemeindekirchenrat kann zulassen, dass sie in einemanderen Wahlbezirk wählbar sind. Bei Gemeindeglie-dern, deren Gemeindezugehörigkeit auf einer Umge-meindung beruht, entscheidet der Gemeindekirchen-rat, in welchem Wahlbezirk sie wahlberechtigt undwählbar sind. Sind auf Grund der Stimmenanteile inden einzelnen Wahlbezirken insgesamt mehr berufli-che kirchliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ge-wählt, als nach § 5 Abs. 3 Mitglieder des Gemeinde-kirchenrats werden dürfen, so entscheidet darüber,wer gewählt ist, die Reihenfolge der prozentualenStimmenanteile der einzelnen Gewählten in ihrenWahlbezirken.(3) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlberechtigten-verzeichnis geführt, ein Gesamtwahlvorschlag aufge-stellt und ein Wahlvorstand gebildet.(4) In großen Kirchengemeinden mit mehreren Got-tesdienststätten kann der Gemeindekirchenrat mit Zu-stimmung des Kreiskirchenrats die Kirchengemeindein mehrere Stimmbezirke einteilen. Für jeden Stimm-bezirk wird ein Wahlberechtigtenverzeichnis geführtund ein Wahlvorstand gebildet.

§ 9Wahlvorbereitung, Wahlkommission,

Ausschuss des Kreiskirchenrats(1) Der Gemeindekirchenrat ist für die Vorbereitungder Wahl verantwortlich. Er kann zu diesem Zweckaus seinen Mitgliedern eine Wahlkommission bilden,die zwischen den Sitzungen des Gemeindekirchenratsan seiner Stelle die zur Vorbereitung und Durchfüh-rung der Wahl erforderlichen Entscheidungen trifft.Der Wahlkommission müssen mindestens drei Mit-glieder angehören, und zwar vorzugsweise solche, dienicht zur Wahl stehen. Der Gemeindekirchenrat be-stimmt, wer den Vorsitz in der Wahlkommission führt.Die Entscheidung über die Bildung einer Wahlkom-mission muss spätestens am 63. Tag vor dem Beginndes nach § 7 Abs. 1 Satz 4 bestimmten Zeitraums er-folgen.

(2) Die Entscheidungen nach § 2, § 3, § 4 Abs. 3, § 5,§ 7 Abs. 1 bis 5, § 8 und § 13 dürfen nicht von derWahlkommission getroffen werden.(3) Der Kreiskirchenrat kann aus seinen Mitgliederneinen Ausschuss bilden, der zwischen den Sitzungendes Kreiskirchenrats an seiner Stelle die nach diesemKirchengesetz erforderlichen Entscheidungen mitAusnahme der Entscheidungen nach den §§ 24, 29 und30 trifft. Dem Ausschuss müssen mindestens drei Mit-glieder des Kreiskirchenrates, darunter die Superin-tendentin oder der Superintendent, angehören.

§ 10Wahlvorschläge

(1) Für das Ältestenamt kann jedes Gemeindegliedvorgeschlagen werden, das die Voraussetzungen des§ 5 erfüllt.(2) Alle wahlberechtigten Gemeindeglieder (§ 4) kön-nen Wahlvorschläge einreichen. Ein Wahlvorschlagkann mehrere Namen enthalten. Jeder Wahlvorschlagmuss von mindestens zehn, in Kirchengemeinden mitweniger als 500 Gemeindegliedern zum Stichtag 1.Januar des Wahljahres von mindestens fünf wahlbe-rechtigten Gemeindegliedern unterschrieben sein.(3) Die Wahlvorschläge müssen den Familiennamen,den Vornamen, den Geburtstag und die Anschrift je-des vorgeschlagenen Gemeindeglieds enthalten.(4) Der Gemeindekirchenrat und der Gemeindebeiratbemühen sich spätestens von Beginn des Wahljahresan um Gemeindeglieder, die geeignet und bereit sind,Älteste zu werden.(5) Nach Festsetzung des Wahltags, jedoch spätestensam 70. Tag vor dem Wahltag, werden die Gemeinde-glieder durch Bekanntmachung (§ 6) aufgefordert,Wahlvorschläge einzureichen. Auch der Beirat, sofernein solcher gebildet wurde, soll sich um die Gewin-nung von Kandidatinnen und Kandidaten bemühen.Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 56. Tagvor dem Wahltag beim Gemeindekirchenrat eingehen.

§ 11Prüfung der Wahlvorschläge

(1) Der Gemeindekirchenrat prüft die eingereichtenWahlvorschläge spätestens am dritten Tag nach Ab-lauf der Einreichungsfrist und fordert unmittelbar da-rauf alle zur Wahl vorgeschlagenen Gemeindegliederunter Mitteilung des Wortlauts des Ältestenverspre-chens auf, innerhalb von fünf Werktagen zu erklären,ob sie bereit sind, sich zur Wahl aufstellen zu lassenund nach ihrer Wahl das Ältestenversprechen abzule-gen. Bestehen Zweifel gegen die Vereinbarkeit desWahlvorschlags mit § 5, § 10 Abs. 2 Satz 3 und Absatz3, so ist hierauf hinzuweisen.(2) Wahlvorschläge, die nicht der Vorschrift des § 5sowie des § 10 Abs. 2 Satz 3 entsprechen, werden zu-rückgewiesen. Namensvorschläge, die der Vorschriftdes § 10 Abs. 3 nicht entsprechen, und die Namen dernicht wählbaren Vorgeschlagenen werden von denWahlvorschlägen gestrichen. Der Gemeindekirchen-

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rat benachrichtigt die Betroffenen und die Person, dieden Wahlvorschlag als erste unterzeichnet hat, unterAngabe des Grundes von der Zurückweisung und derStreichung und nennt den Rechtsbehelf. Die Benach-richtigten können gegen die Entscheidung innerhalbvon fünf Werktagen nach Zugang der Benachrichti-gung schriftlich Beschwerde einlegen. Wahlvorschlä-ge, die den Vorschriften des § 10 Abs. 2 Satz 3 undAbs. 3 nicht entsprechen, können mit der Beschwerdeergänzt werden. Der Gemeindekirchenrat entscheidetüber die Beschwerde innerhalb von drei Werktagennach ihrem Eingang und teilt die Beschwerdeentschei-dung mit schriftlicher Begründung der oder dem Be-schwerdeführenden mit. Die Entscheidung des Ge-meindekirchenrats ist vorbehaltlich anderer Entschei-dungen im Wahlanfechtungsverfahren (§§ 24 und 25)endgültig.

§ 12Vorbereitung des Gesamtwahlvorschlags und

Anhörung des Gemeindebeirats(1) Nach Prüfung der eingereichten Wahlvorschlägebereitet der Gemeindekirchenrat den Gesamtwahlvor-schlag vor. Wer seine Bereitschaft, sich zur Wahl auf-stellen zu lassen, nicht spätestens am 45. Tag vor demWahltag erklärt hat, wird nicht in den Gesamtwahl-vorschlag aufgenommen.(2) Der Gesamtwahlvorschlag muss mindestens ein-einhalbmal so viele Namen enthalten, wie Älteste zuwählen sind. Sind in einer Kirchengemeinde oder,wenn die Kirchengemeinde gemäß § 8 in Wahlbezirkeeingeteilt ist, in einem Wahlbezirk nicht mehr als zweiÄlteste zu wählen, muss der Gesamtwahlvorschlag beieiner oder einem Ältesten mindestens zwei und beizwei Ältesten mindestens vier Namen enthalten.(3) Enthalten alle eingereichten Wahlvorschläge zu-sammen nicht die nach Absatz 2 erforderliche Zahlvon Namen, hat der Gemeindekirchenrat sie auf dieseZahl zu ergänzen. Ist kein ordnungsgemäßer Wahl-vorschlag eingegangen, stellt der Gemeindekirchenrateinen Wahlvorschlag auf.(4) Ist es dem Gemeindekirchenrat trotz nachweisba-rer Bemühungen nicht gelungen, die nach Absatz 2notwendige Zahl von Namen zu erhalten, kann vonden vorgegebenen Zahlen abgewichen werden. DerGesamtwahlvorschlag muss jedoch mindestens einenNamen mehr enthalten als Älteste zu wählen sind.

§ 13Aufstellung und Bekanntmachung des

Gesamtwahlvorschlags und Vorstellung derzur Wahl Stehenden

(1) Der Gemeindekirchenrat überträgt die Namen derzur Wahl vorgeschlagenen Gemeindeglieder, die dieErklärung nach § 11 Abs. 1 abgegeben haben, in al-phabetischer Reihenfolge auf den Gesamtwahlvor-schlag. Außer Vor- und Zunamen werden Geburtsjahrund Anschrift angegeben. Bei kirchlichen Körper-schaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigesowie Ordinierte müssen als solche gekennzeichnet

sein. Gleiches gilt für Personen, die miteinander in ei-ner der in § 5 Abs. 4 Satz 3 genannten Beziehungenstehen.(2) Der Gesamtwahlvorschlag ist spätestens 35 Tagevor dem Wahltag bekannt zu machen (§ 6). Auf dieMöglichkeit der Briefwahl ist hinzuweisen.(3) Die zur Wahl vorgeschlagenen Gemeindegliedersollen sich der Gemeinde vorstellen. Der Gemeinde-kirchenrat beschließt, in welcher Weise die Vorstel-lung geschieht. Am Wahltag darf keine Vorstellungstattfinden.

§ 14Stimmzettel

Die Stimmzettel sind nach dem diesem Kirchengesetzbeigefügten Muster (Anlage 1) zu fertigen. Sie müssenden Gesamtwahlvorschlag sowie die Angabe enthal-ten, wie viele Älteste zu wählen sind (§ 3 Abs. 1) undwelche Zahl von Ersatzältesten festgelegt wurde (§ 3Abs. 3). Auf ihnen muss ferner vermerkt sein, dassStimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind,als Älteste zu wählen waren, ungültig sind.

§ 15Wahlberechtigtenverzeichnis

(1) Der Gemeindekirchenrat prüft das Gemeindeglie-derverzeichnis vor dem 70. Tag vor der Wahl stich-probenartig auf seine Richtigkeit (insbesondere Um-gemeindungen, Konfirmationen)(2) Die Ausübung des Wahlrechts setzt die Eintra-gung in das Wahlberechtigtenverzeichnis voraus.(3) Sofern die Wahl nicht im Zentralen Wahlverfah-ren (§ 7 Abs. 8) durchgeführt wird, entscheidet derGemeindekirchenrat, ob das Wahlberechtigtenver-zeichnis als Liste oder Kartei geführt wird. Die Karteikann eine für die Wahl besonders angelegte oder dieGemeindekartei sein. Eine Seelsorgekartei darf nichtverwandt werden. Die Karteieintragung über dieWahlberechtigung ist von einer oder einem Beauf-tragten des Gemeindekirchenrats zu unterzeichnen.(4) In das Wahlberechtigtenverzeichnis sind vonAmts wegen alle wahlberechtigten Gemeindegliedermit Familiennamen, Vornamen, Wohnung und Ge-burtstag einzutragen. Es muss Spalten für Vermerkeüber die Ausgabe von Briefwahlscheinen, über dieStimmabgabe sowie eine Spalte für Bemerkungen ent-halten.(5) Das Wahlberechtigtenverzeichnis ist vom Ge-meindekirchenrat fortlaufend zu führen und bis zumAblauf des 29. Tages vor dem Wahltag auf seine Rich-tigkeit zu prüfen. Wer eingetragen, aber nicht wahl-berechtigt ist, muss gestrichen werden. Wird nach demAblauf der Prüfungszeit oder nach Versenden derWahlbenachrichtigung bekannt, dass jemand in dasWahlberechtigtenverzeichnis eingetragen, aber nichtwahlberechtigt ist, ist die Person unverzüglich zu strei-chen und von der Streichung zu benachrichtigen. Überdie Streichung nach Satz 2 oder 3 entscheidet die oderder Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsit-

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zende oder ein beauftragtes Mitglied des Gemeinde-kirchenrats. Gegen die Streichung ist bis zum Ablaufdes 13. Tages vor dem Wahltag Beschwerde an denGemeindekirchenrat zulässig. Dessen Entscheidungmuss spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag deroder dem Beschwerdeführenden zugehen. Die Be-schwerdeentscheidung sowie Streichungen nach demAblauf der Beschwerdefrist sind nur im Wahlanfech-tungsverfahren (§§ 24 und 25) nachprüfbar.(6) Die Kirchengemeinde benachrichtigt die einge-tragenen wahlberechtigten Gemeindeglieder schrift-lich über ihre Eintragung im Wahlberechtigtenver-zeichnis und lädt sie zur Wahl ein. Die Wahlbenach-richtigung soll enthalten:1. Familiennamen, Vornamen und Wohnung der oder

des Wahlberechtigten,2. den Wahltag, die Wahlzeit und den Wahlort,3. die Nummer der Eintragung in das Wahlberech-

tigtenverzeichnis,4. die Bitte, die Benachrichtigungskarte und den Per-

sonalausweis oder ein anderes zur Identifikationgeeignetes Ausweispapier zur Wahl mitzubringen,

5. den Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl.§ 7 Abs. 8 bleibt unberührt.

(7) In der Zeit vom 28. bis zum 15. Tag vor demWahltag liegt das Wahlberechtigtenverzeichnis für dieDauer von zehn Tagen in der Gemeinde zur Aus-kunftserteilung bereit. Die Auskunft wird von eineroder einem Beauftragten des Gemeindekirchenrats er-teilt. Es wird Auskunft darüber gegeben, ob und mitwelchen Angaben die oder der Auskunftsuchende imWahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist. Ort undZeit der Auskunftserteilung mit Hinweis auf die Mög-lichkeit der Beschwerde nach Absatz 8 sind spätestensam sechsten Sonntag vor dem Wahltag bekannt zumachen.(8) Wer wahlberechtigt, jedoch in das Wahlberech-tigtenverzeichnis nicht eingetragen ist, hat das Recht,bis zum Ablauf des 15. Tages vor dem Wahltag schrift-lich Beschwerde beim Gemeindekirchenrat einzule-gen. Hilft der Gemeindekirchenrat der Beschwerdenicht ab, entscheidet der Kreiskirchenrat. Dessen Ent-scheidung muss spätestens am zweiten Tag vor demWahltag der oder dem Beschwerdeführenden und demGemeindekirchenrat zugehen. Sie ist nur im Wahlan-fechtungsverfahren (§§ 24 und 25) nachprüfbar.(9) Wird nach dem Ablauf der in Absatz 8 geregeltenBeschwerdefrist bekannt, dass ein wahlberechtigtesGemeindeglied nicht in das Wahlberechtigtenver-zeichnis eingetragen ist, ordnet bis zum Tage vor derWahl die oder der Vorsitzende, die oder der stellver-tretende Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglieddes Gemeindekirchenrats, am Wahltag der Wahlvor-stand die Eintragung an. Das Gemeindeglied hat seineWahlberechtigung durch geeignete Unterlagen (zumBeispiel Personalausweis, Konfirmationsurkunde,letzter Kirchensteuerbescheid) nachzuweisen. DieAblehnung der Eintragung ist nur im Wahlanfech-tungsverfahren (§§ 24 und 25) nachprüfbar. Das Ge-

meindeglied erhält unverzüglich die Wahlbenachrich-tigung (Absatz 6).(10) Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird am Tagvor dem Wahltag geschlossen und am Wahltag demWahlvorstand übergeben. Nach der Schließung desWahlberechtigtenverzeichnisses sind nur noch Eintra-gungen nach Absatz 9 zulässig.

§ 16Wahlvorstand

(1) Vor der Wahl bestellt der Gemeindekirchenrat ausden wahlberechtigten Gemeindegliedern, deren Na-men nicht auf dem Gesamtwahlvorschlag stehen, min-destens drei Personen als Wahlvorstand. Ist für meh-rere Kirchengemeinden gemäß Artikel 32 Abs. 4 derGrundordnung ein gemeinsamer Gemeindekirchenratgebildet worden, können Gemeindeglieder aller betei-ligten Kirchengemeinden zu Mitgliedern der Wahl-vorstände dieser Kirchengemeinden bestellt werden.Dem Wahlvorstand soll mindestens ein Mitglied desGemeindekirchenrats, im Fall des § 9 ein Mitglied derWahlkommission, angehören.(2) Der Wahlvorstand ist dafür verantwortlich, dassdie Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird.(3) Während der Wahlhandlung müssen mindestenszwei Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein.(4) Der Wahlvorstand ist berechtigt, Personen, die dieWahl stören, aus dem Wahlraum zu weisen.(5) In Kirchengemeinden, in denen nach Wahl- oderStimmbezirken (§ 8) getrennt gewählt wird, ist für je-den Wahlort ein Wahlvorstand zu bilden.

§ 17Wahlhandlung

(1) Am letzten Sonntag vor dem Wahltag und amWahltag wird in den Gottesdiensten der Wahl fürbit-tend gedacht.(2) Die Wahlhandlung ist öffentlich.(3) Vor dem Beginn der Wahlhandlung hat der Wahl-vorstand sich davon zu überzeugen, dass die Wahlurneleer ist. Sie wird verschlossen und darf bis zum Schlussder Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden. Wirddie Wahlhandlung unterbrochen, so ist die Wahlurnezu versiegeln.(4) Das wahlberechtigte Gemeindeglied, dessenName im Wahlberechtigtenverzeichnis festgestellt ist,erhält im Wahlraum einen Stimmzettel. Die Stimm-abgabe ist nur persönlich möglich. Das Gemeinde-glied kann sich jedoch einer Hilfsperson bedienen,wenn es den Stimmzettel allein nicht auszufüllen ver-mag.(5) Die Stimmabgabe ist geheim. Das Gemeindegliedlegt den Stimmzettel in die Wahlurne. Seine Stimm-abgabe wird vermerkt.(6) Auf dem Stimmzettel dürfen höchstens so vieleNamen angekreuzt werden, wie Älteste zu wählensind. Für jedes zur Wahl vorgeschlagene Gemeinde-

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glied darf nur eine Stimme abgegeben werden. Wirdein Name mehrfach angekreuzt, gilt dies als eine Stim-me.(7) Nach dem Ablauf der Wahlzeit wird die Wahl-handlung geschlossen.

§ 18Briefwahl

(1) Wahlberechtigte Gemeindeglieder, die in dasWahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, kön-nen ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben. Für dieBriefwahl ist ein Briefwahlschein erforderlich. DerBriefwahlschein muss eine andere Farbe haben als derStimmzettel.(2) Der Briefwahlschein wird auf Antrag zusammenmit einem Stimmzettel, einem Stimmzettelumschlagund einem Wahlbriefumschlag nach den diesem Kir-chengesetz beigefügten Mustern (Anlagen 2 bis 4)ausgegeben. Der Antrag kann persönlich oder durchBevollmächtigte mündlich oder schriftlich gestelltwerden. Er soll spätestens am vierten Tag vor demWahltag bei der Kirchengemeinde eingehen. Die Aus-gabe eines Briefwahlscheins ist im Wahlberechtigten-verzeichnis zu vermerken.(3) Der Briefwahlschein enthält die Bestätigung überdie Eintragung des Gemeindeglieds in das Wahlbe-rechtigtenverzeichnis und muss von einer oder einemBeauftragten des Gemeindekirchenrats unterschrie-ben und mit dem Kirchensiegel versehen sein. DerBriefwahlschein enthält ferner den Wortlaut der Ver-sicherung des Gemeindeglieds, dass es den Stimmzet-tel persönlich ausgefüllt hat. Das Gemeindeglied mussdiese Versicherung datieren und unterschreiben. § 17Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend; in diesem Fall hat dieHilfsperson zu unterschreiben.(4) Der Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettel-umschlag und der Briefwahlschein müssen im ver-schlossenen Wahlbriefumschlag dem Wahlvorstandbis zum Ende des Termins für die Stimmabgabe (§ 7Abs. 3) zugeleitet werden, andernfalls ist die Stimm-abgabe ungültig.

§ 19Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Unverzüglich nach dem Schluss der Wahlhand-lung zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmenaus.(2) Vor dem Öffnen der Wahlurne öffnet der Wahl-vorstand die rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefeund entnimmt ihnen den Briefwahlschein und denStimmzettelumschlag. Er prüft, ob die Ausgabe desBriefwahlscheins im Wahlberechtigtenverzeichnisvermerkt ist und ob das Gemeindeglied die Versiche-rung über die persönliche Ausfüllung des Stimmzet-tels abgegeben hat. Ein Wahlbrief, den der Wahlvor-stand wegen Fehlens der Voraussetzungen nachSatz 2 beanstandet, wird zurückgewiesen und ausge-sondert. Die Gemeindeglieder, deren Wahlbriefe zu-rückgewiesen wurden oder verspätet eingegangen

sind, werden nicht als Wählende gezählt; ihre Stim-men gelten als nicht abgegeben. Ist der Wahlbriefnicht zu beanstanden, wird die Stimmabgabe im Wahl-berechtigtenverzeichnis vermerkt und der Stimmzet-telumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. DieBriefwahlscheine werden gesammelt.(3) Die Stimmzettel und die Stimmzettelumschlägewerden der Wahlurne entnommen und gezählt. DasErgebnis der Zählung wird mit der Zahl der Stimm-abgabevermerke verglichen. Ergibt sich dabei auchnach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung,ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, so-weit möglich, zu erläutern.(4) Nachdem die Stimmzettel und die Stimmzette-lumschläge gezählt sind, werden den Stimmzettelum-schlägen die Stimmzettel entnommen. Stimmzette-lumschläge mit mehreren ausgefülltem Stimmzettelnwerden ausgesondert. Die den Stimmzettelumschlä-gen entnommenen und nicht ausgesonderten Stimm-zettel werden ungelesen mit den übrigen Stimmzettelnvermischt und mit ihnen zusammen gezählt.(5) Ungültig sind Stimmzettel,1. die keine Eintragung enthalten,2. aus deren Inhalt der Wählerwille nicht eindeutig

hervorgeht,3. auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als Älteste

zu wählen waren.Befinden sich in einem Stimmzettelumschlag mehrereStimmzettel, sind diese ungültig, wenn mehr als einStimmzettel ausgefüllt ist.(6) Die Stimmen auf den gültigen Stimmzetteln wer-den gezählt, indem die angekreuztem Namen verlesenund die für jede Person abgegebenen Stimmen einzelnnotiert werden.

§ 20Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Nach der Auszählung der Stimmen stellt der Wahl-vorstand, bei einer Wahl in Wahl- oder Stimmbezirkender Gemeindekirchenrat, das Wahlergebnis fest.(2) Als Älteste gewählt sind diejenigen mit demhöchsten und dem jeweils nächst niedrigeren Stim-menanteil bis zur Zahl der zu wählenden Ältesten, be-rufliche kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterund Ordinierte jedoch nur bis zu den in § 5 Abs. 3genannten Höchstzahlen. Sind Personen gewählt, dieeinander Angehörige sind, ist nur die Person mit derhöchsten Stimmenzahl als Ältester oder Älteste ge-wählt. Ist durch die Stimmenzahl wegen Stimmen-gleichheit nicht entschieden, wer gewählt ist, entschei-det das Los. Der Kreiskirchenrat kann Ausnahmen zu-lassen; das Wahlergebnis ist ihm mitzuteilen.(3) Die auf dem Stimmzettel Genannten, die nicht alsÄlteste gewählt sind, deren Stimmenanteil aber min-destens 5 v.H. der Zahl der bei der Wahl abgegebenengültigen Stimmzettel beträgt, sind bis zur vom Ge-meindekirchenrat festgelegten Zahl Ersatzälteste inder Reihenfolge ihres Stimmenanteils, berufliche

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kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedochnur, soweit die Zahl der bei kirchlichen Körperschaf-ten, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen undder Ordinierten unter den Ersatzältesten kleiner ist alsdie Hälfte der festgelegten Zahl der Ersatzältesten.

§ 21Wahlniederschrift

Über die Wahlhandlung, das Ergebnis der Auszählungder Stimmen und das Wahlergebnis ist eine Wahlnie-derschrift aufzunehmen. Sie ist vom Wahlvorstand zuunterzeichnen. Bei einer Wahl in Wahl- oder Stimm-bezirken ergänzt der Gemeindekirchenrat die Nieder-schrift um das festgestellte Wahlergebnis (§ 20Abs. 1). Die Wahlniederschrift soll auf einem vomKonsistorium herauszugebenden Vordruck angefer-tigt werden. Die Wahlunterlagen müssen fünf Jahreaufbewahrt werden.

§ 22Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlvorstand, bei einer Wahl in Wahl- oderStimmbezirken der Gemeindekirchenrat, gibt dasWahlergebnis nach dessen Feststellung unverzüglichöffentlich bekannt.(2) Die Namen der Gewählten werden der Gemeindeim nächsten Gottesdienst bekannt gegeben. Dabei istauch auf das Recht der Wahlanfechtung nach § 24hinzuweisen.

§ 23Benachrichtigung der Gewählten und

Einführung(1) Der Gemeindekirchenrat benachrichtigt die Ge-wählten von ihrer Wahl und fordert sie auf, sich in-nerhalb von einer Woche über die Annahme der Wahlzu erklären.(2) Diejenigen, die die Annahme der Wahl erklärt ha-ben, werden gemäß Artikel 20 der Grundordnung imGottesdienst in ihren Dienst als Älteste eingeführt. Hatder Gemeindekirchenrat nach Artikel 16 Abs. 2Satz 1 der Grundordnung beschlossen, dass bei derVerhinderung von Ältesten die gewählten Ersatzältes-ten in der durch die Wahl festgelegten Reihenfolge alsstellvertretende Mitglieder mit Stimmrecht tätig wer-den, so sind die Ersatzältesten gemäß Artikel 20 derGrundordnung in einem späteren Gottesdienst in denDienst einzuführen.

§ 24Wahlanfechtung

(1) Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied kann inner-halb einer Woche, nachdem die Namen der Gewähltenim Gottesdienst bekannt gegeben sind, gegen die Wahloder die Gewählten schriftlich Beschwerde beimKreiskirchenrat einlegen. Die Beschwerde bedarf derBegründung. Mit ihr kann nur geltend gemacht wer-den, dass das Wahlverfahren Fehler enthalte oder dass

eine Gewählte oder ein Gewählter nicht wählbar sei.In den Fällen des § 15 Abs. 5 Satz 5 und des § 15Abs. 8 können nur Einwendungen erhoben werden, diezuvor mit den dort genannten Rechtsbehelfen geltendgemacht wurden. Fehler bei der Bekanntmachungnach § 6 Satz 2 oder der Wahlbenachrichtigung (§ 15Abs. 6) können mit der Wahlanfechtung nicht gerügtwerden.(2) Der Kreiskirchenrat entscheidet über die Be-schwerde. Ergibt die Nachprüfung der mit der Be-schwerde gerügten Rechtsverstöße, dass ein Wahlfeh-ler vorliegt, der geeignet war, das Wahlergebnis zubeeinflussen, bestimmt der Kreiskirchenrat, ob und inwelchem Umfang die Wahl zu wiederholen ist, undlegt gegebenenfalls zugleich einen neuen Wahlterminfest. Der Kreiskirchenrat teilt seine mit Gründen ver-sehene Entscheidung der oder dem Beschwerdeführ-enden und den durch die Beschwerdeentscheidung be-schwerten Ältesten und Ersatzältesten mit Rechtsmit-telbelehrung sowie dem Gemeindekirchenrat mit.(3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wir-kung.

§ 25Klage

(1) Gegen Beschwerdeentscheidungen des Kreiskir-chenrats auf Grund von § 4 Abs. 3 und § 24 Abs. 2können die oder der Beschwerdeführende sowie diedurch die Beschwerdeentscheidung beschwerten Äl-testen und Ersatzältesten innerhalb einer Woche nachBekanntgabe der Entscheidung Klage vor dem Ver-waltungsgericht der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz erheben. Ge-genstand der gerichtlichen Überprüfung sind nur dieim Beschwerdeverfahren gerügten Rechtsverstößeund die Beschwerdeentscheidung des Kreiskirchen-rats.(2) Bei Klagen von Ältesten oder Ersatzältesten, diedurch die Beschwerdeentscheidung des Kreiskirchen-rats erstmalig beschwert werden, findet ein vorausge-hendes Rechtsbehelfsverfahren nach § 22 des Verwal-tungsgerichtsgesetzes nicht statt.(3) Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.(4) Das Verwaltungsgericht entscheidet abschlie-ßend. Eine Beschwerde oder Revision an den Verwal-tungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen inder Evangelischen Kirche in Deutschland ist ausge-schlossen.

§ 26Wirksamkeit von Entscheidungen

Die Wirksamkeit von Entscheidungen eines Gemein-dekirchenrats, die während eines Wahlanfechtungs-verfahrens (§§ 24 und 25) getroffen wurden, bleibtvom Ausgang des Wahlanfechtungsverfahrens unbe-rührt.

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§ 27Verlust der Wählbarkeit

Verlieren Älteste oder Ersatzälteste die Wählbarkeitin der Kirchengemeinde, in der sie gewählt sind, endetihr Amt.

§ 28Nachrücken von Ersatzältesten

(1) Tritt eine gewählte Älteste oder ein gewählter Äl-tester das Amt nicht an oder endet das Amt vor Ablaufder Amtszeit, rückt die oder der Ersatzälteste mit derhöchsten Stimmenzahl für den Rest der Amtszeit die-ser oder dieses Ältesten in das Ältestenamt nach. Istdann der Gemeindekirchenrat nach der Wahl aufgrundder Erhöhung der Zahl der gewählten Mitglieder (§ 3Abs. 1) nicht vollzählig, so rückt die oder der Ersatz-älteste mit der höchsten Stimmenzahl für eine Amts-zeit von drei Jahren nach. Ersatzälteste, die beruflichekirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinnevon § 5 Abs. 2 sind, rücken nicht nach, wenn mit ihremNachrücken die nach dieser Bestimmung zulässigenHöchstzahlen im Gemeindekirchenrat überschrittenwürden; statt dessen rückt die oder der nicht zum Kreisder beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ge-hörende Ersatzälteste mit der höchsten Stimmenzahlnach. Rückt jemand nach, die oder der bereits als be-rufene Älteste oder berufener Ältester Mitglied desGemeindekirchenrats ist, erlischt die Berufung mitdem Nachrücken.(2) Die Ersatzältesten legen bei der Einführung in ih-ren Dienst als Älteste das Ältestenversprechen ab, so-weit sie es nicht bereits nach Artikel 20 der Grund-ordnung und § 23 dieses Kirchengesetzes abgelegt ha-ben.

§ 29Ergänzungswahl und Neuwahl

(1) Wenn die Zahl der gewählten Ältesten auf wenigerals zwei Drittel der vom Gemeindekirchenrat festge-setzten Zahl sinkt, kann der Kreiskirchenrat bestim-men, dass eine Ergänzungswahl stattfindet. Wenn dieZahl der gewählten Ältesten auf weniger als die Hälfteder vom Gemeindekirchenrat festgesetzten Zahl sinkt,kann der Kreiskirchenrat bestimmen, dass eine Neu-wahl stattfindet, oder eine Entscheidung nach Artikel26 Abs. 2 und 3 der Grundordnung treffen.(2) Bei einer Neuwahl werden alle Ältesten neu ge-wählt. Die Amtszeiten aller bisherigen Ältesten endenmit der Entscheidung des Kreiskirchenrats nach Arti-kel 26 Abs. 2 und 3 der Grundordnung, andernfalls mitder Einführung der bei der Neuwahl gewählten Ältes-ten.(3) Auf die Ergänzungswahl und die Neuwahl sind dieVorschriften für die ordentliche Wahl entsprechendanzuwenden. Der Kreiskirchenrat bestimmt in Abwei-chung von § 7 Abs. 1 einen möglichst nahen Wahlter-min und entscheidet, ob der Gemeindekirchenrat, dienach Artikel 26 Abs. 2 und 3 der Grundordnung dieAufgaben des Gemeindekirchenrats Wahrnehmendenoder er selbst bei der Vorbereitung und Durchführung

der Wahl die dem Gemeindekirchenrat nach diesemGesetz übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Werdendie Aufgaben vom Kreiskirchenrat wahrgenommen,tritt im Beschwerdeverfahren das Konsistorium an dieStelle des Kreiskirchenrats. Die Amtszeit der bei einerNeuwahl oder Ergänzungswahl Gewählten dauertlängstens bis zur übernächsten Ältestenwahl, im Falldes § 2 Abs. 2 bis zur nächsten Ältestenwahl; bei ei-nem Wahlturnus gemäß § 2 Abs. 1 wird vor der aufdie Ergänzungswahl oder die Neuwahl folgenden Äl-testenwahl durch das Los bestimmt, welche dieser Äl-testen ausscheiden.

§ 30Bestellung von Ältesten bei der Neubildung,

Veränderung oder Vereinigung vonKirchengemeinden

(1) Wird eine neue Kirchengemeinde gebildet, findeteine Neuwahl statt, sofern nicht bis zum Beginn desHalbjahrs, in dem nach § 2 Abs. 1 die nächsten Ältes-tenwahlen stattfinden, weniger als eineinhalb Jahreliegen. Die beteiligten Gemeindekirchenräte könnenmit Zustimmung des Kreiskirchenrats vor dem Ent-stehen der neuen Kirchengemeinde beschließen, dasseine Neuwahl nicht stattfindet, auch wenn bis zumBeginn des Halbjahrs, in dem nach § 2 Abs. 1 dienächsten Ältestenwahlen stattfinden, eineinhalb Jahreoder mehr liegen. Findet bei Neubildung einer Kir-chengemeinde gemäß Satz 1 oder 2 keine Neuwahlstatt, werden die bisherigen Ältesten, die Mitgliederder neuen Kirchengemeinde sind, bis zur nächsten Äl-testenwahl gemäß § 2 Abs. 1 Mitglieder des Gemein-dekirchenrats ihrer neuen Kirchengemeinde. Bei dernächsten Ältestenwahl gemäß § 2 Abs. 1 findet eineNeuwahl statt. Durch das Los wird bestimmt, welcheder bei der Neuwahl Gewählten bereits bei der nächs-ten Ältestenwahl ausscheiden, sofern nicht eine Ent-scheidung nach § 2 Abs. 2 getroffen wurde. Gehörennicht mindestens vier Älteste dem neuen Gemeinde-kirchenrat an, trifft der Kreiskirchenrat bis zur Wahlneuer Ältester eine Entscheidung nach Artikel 26Abs. 2 und 3 der Grundordnung.(2) Werden Kirchengemeinden vereinigt und bestehtfür alle diese Kirchengemeinden gemäß Artikel 32Abs. 4 der Grundordnung ein gemeinsamer Gemein-dekirchenrat, bleiben die Ältesten für die Dauer ihrerAmtszeit als Mitglieder des Gemeindekirchenrats dervereinigten Kirchengemeinde im Amt.(3) Werden Grenzen von Kirchengemeinden verän-dert, ohne dass eine neue Kirchengemeinde gebildetwird, scheiden diejenigen Ältesten, deren Gemeinde-zugehörigkeit sich dadurch ändert, aus dem Gemein-dekirchenrat, dem sie bisher angehörten, aus und wer-den bis zur nächsten Ältestenwahl Mitglied des Ge-meindekirchenrats ihrer neuen Kirchengemeinde.

§ 31Berufungen

Mitglieder der Kirchengemeinde, bei denen Angehö-rige nach § 5 Abs. 4 Satz 3 Mitglieder des Gemeinde-kirchenrates sind, können nicht in den Gemeindekir-

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chenrat berufen werden. Der Kreiskirchenrat kannAusnahmen zulassen.

§ 32Fristen

Ist nach diesem Kirchengesetz innerhalb einer Fristeine Rechtshandlung vorzunehmen und fällt der letzteTag der Frist auf einen Sonnabend, einen Sonntag odereinen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, trittan die Stelle dieses Tages der nächste Werktag.

§ 33Rechtsaufsicht des Konsistoriums

Artikel 92 Abs. 4 der Grundordnung gilt entsprechendmit der Maßgabe, dass das Konsistorium die Wahlbinnen einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe(§ 22) ganz oder teilweise für ungültig erklären undeinen neuen Wahltermin festsetzen kann. Ist eine Ge-wählte oder ein Gewählter nicht wählbar, ist die Wahlinsoweit auch nach Ablauf der in Satz 1 genanntenFrist für ungültig zu erklären. § 26 gilt entsprechend.

§ 34Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Wahl derÄltesten in der Evangelischen Kirche Berlin-Bran-denburg-schlesische Oberlausitz (Ältestenwahlgesetz- ÄWG) vom 5. November 2005 (KABl. S. 177), ge-ändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom22. Januar 2010 (KABl. S. 22) außer Kraft.(2) Bis zur nächsten Ältestenwahl finden für die Zu-sammensetzung der Gemeindekirchenräte und die Vo-raussetzungen und Rechtsfolgen des vorzeitigen Aus-scheidens von Mitgliedern die Bestimmungen An-wendung, nach denen die Ältesten bestellt wurden.(3) Der bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes inden Kirchengemeinden geübte Wahlturnus bleibt biszu einer abweichenden Entscheidung nach § 2 beste-hen.B e r l i n, den 21. April 2012

Andreas B ö e rPräses

Nr. 116 - Erstes Kirchengesetz zurÄnderung des Kirchengesetzes über dieWahl der Generalsuperintendentinnen

und Generalsuperintendenten.Vom 21. April 2012.(KABl. 2012 S. 100)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat aufgrundvon Artikel 90 Abs. 2 Satz 3 der Grundordnung vom21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3) das folgende Kirchengesetz beschlos-sen:

Artikel 1Änderung des Kirchengesetzes über die Wahl

der Generalsuperintendentinnen undGeneralsuperintendenten

Das Kirchengesetz über die Wahl der Generalsuper-intendentinnen und Generalsuperintendenten vom24. April 2004 (KABl. S. 87) wird wie folgt geändert:1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Vertretung findet nicht statt.“2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 3 Wahlkonvent“

b) Nach § 3 Abs. 1 werden folgende Absätze 2 bis4 eingefügt:„(2) Bei Verhinderung eines Mitgliedes desWahlkonventes tritt die Stellvertreterin oderder Stellvertreter des die Mitgliedschaft be-gründenden Amtes an seine Stelle. Die Ver-tretung der oder des Präses der Kreissynodeobliegt der oder dem nach Artikel 46 und Ar-tikel 47 der Grundordnung mit höchster Stim-menzahl gewählten Vizepräses. Ist diese oderdieser verhindert, so obliegt der oder dem mitnächst niedriger Stimmenzahl gewählten Vi-zepräses die Stellvertretung. Bei gleicherStimmenzahl hat der oder die lebensältere Vi-zepräses Vorrang.(3) Soweit anwesende Mitglieder des Wahl-konvents ihre Mitgliedschaft sowohl auf dieMitgliedschaft der Landessynode (Absatz 1Nr. 1) als auch auf das Amt der oder des Präsesder Kreissynode (Absatz 1 Nr. 2) gründen,werden sie in ihrer Stellung als Präses derKreissynode im Wahlkonvent vertreten. Diesgilt entsprechend, wenn die Doppelmitglied-schaft durch einen Vertretungsfall ausgelöstwird.(4) Soweit Mitglieder des Wahlkonvents, dieihre Mitgliedschaft sowohl auf die Mitglied-schaft in der Landessynode (Absatz 1 Nr. 1) alsauch auf das Amt der oder des Präses derKreissynode (Absatz 1 Nr. 2) gründen, nichtan einer Sitzung des Wahlkonvents teilneh-men, werden sie in beiden Ämtern vertreten.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 4 Wahl“

b) Der bisherige § 3 Abs. 3 bis 5 wird § 4 Abs. 1bis 3.

4. Der bisherige § 4 wird § 5.

Artikel 2Bekanntmachungserlaubnis

Das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kann das Kir-chengesetz über die Wahl der Generalsuperintenden-tinnen und Generalsuperintendenten in der sich aus

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Artikel 1 ergebenden Fassung mit neuem Datum imKirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche Ber-lin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz neu bekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautesbeseitigen.

Artikel 3Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.B e r l i n , den 21. April 2012

Andreas B ö e rPräses

Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig

Nr. 117 - Kirchengesetz zur Ergänzungdes Pfarrdienstgesetzes der

Evangelischen Kirche in Deutschland(PfDGErgG).

Vom 1. Juni 2012.(ABl. 2012 S. 26)

Die Landessynode der Ev.-luth. Landeskirche inBraunschweig hat auf Grund von Artikel 92 a) derKirchenverfassung zur Ergänzung des Kirchengeset-zes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerund Pfarrerinnen in der Evangelischen Kirche inDeutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD - PfDG.EKD) vom 10. November 2010 (ABl. EKD S. 307)das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1Die Regelungen des Kirchengesetzes zur Ergänzungdes Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lu-

therischen Kirche Deutschlands, zuletzt geändert am27. Dezember 2011 (ABl. 2012 S. 9), finden auch nachInkrafttreten des Pfarrdienstgesetzes der EKD vom10. November 2010 weiterhin entsprechend Anwen-dung soweit sie den Regelungen des Pfarrdienstgeset-zes der EKD nicht entgegen stehen.

§ 2Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.G o s l a r, den 1. Juni 2012

Evangelisch-lutherische Landeskirchein BraunschweigKirchenregierungProf. Dr. W e b e r

Landesbischof

Evangelische Kirche der Pfalz

Nr. 118 - Gesetz zur Änderung desVerwaltungsamtsgesetzes.

Vom 1. Mai 2012.(ABl. 2012 S. 49)

Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlos-sen:

Artikel 1Das Verwaltungsamtsgesetz vom 9. Juni 2006 (ABl.S. 118) wird wie folgt geändert:1. An § 1 Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 an-

gefügt:„Das Verwaltungsamt ist auch dann gemäß Satz 1zuständig, wenn Aufgaben der Kirchengemeinden,Gesamtkirchengemeinden und Kirchenbezirkevon diesen auf eine sonstige kirchliche Körper-schaft oder Einrichtung übertragen worden sind.“

2. § 2 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Nicht unter § 1 Absatz 1 Satz 2 fallende Verwal-tungsaufgaben sonstiger kirchlicher Körperschaf-ten und Einrichtungen aus dem Gebiet, für welchesein Verwaltungsamt zuständig ist, können durchVereinbarung und gegen entsprechende Finanzie-rung von diesem übernommen werden.“

3. § 4 erhält folgende Fassung:„§ 4 Finanzierung der Verwaltungsämter

(1) Die Träger der Verwaltungsämter erhalten zurFinanzierung der Pflichtaufgaben der Verwal-tungsämter eine Zuweisung aus dem Anteil derKirchengemeinden und Kirchenbezirke an der Kir-chensteuer nach den einschlägigen Vorschriftendes Haushaltsgesetzes der Evangelischen Kircheder Pfalz (Protestantische Landeskirche).(2) Die Zuweisung wird im Haushaltsplan derEvangelischen Kirche der Pfalz (ProtestantischeLandeskirche) festgesetzt. Die Fortschreibung derZuweisung erfolgt in Höhe der der jeweiligen

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Haushaltplanung der Evangelischen Kirche derPfalz (Protestantische Landeskirche) zugrunde ge-legten Tarifsteigerung der Personalkosten.(3) Hat die Landessynode aus Einsparungsgründeneine Kürzung der Zuweisung beschlossen, so istdiese den Trägern der Verwaltungsämter frühest-möglich mitzuteilen. Soweit es die Haushaltslageder Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestanti-sche Landeskirche) zulässt, soll die Umsetzung derKürzung möglichst schrittweise über mehrereHaushaltsjahre erfolgen.(4) Die Aufteilung der Zuweisung auf die einzel-nen Träger der Verwaltungsämter erfolgt aufgrunddes Aufwandes für die Verwaltungstätigkeiten derVerwaltungsämter in den Bereichen Finanzen,Kindertagesstätten, Gebäude und Personal. Die

Einzelheiten der Aufteilung legt der Landeskir-chenrat in einer Rechtsverordnung fest.(5) Die Übernahme weiterer Verwaltungsaufgabengemäß § 2 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes ist durchEntgelte, Gebühren oder Umlagen zu finanzieren.Der Landeskirchenrat kann hierzu eine Musterent-gelt-/ bzw. Mustergebührenordnung erlassen.“

Artikel 2Das Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt inKraft.S p e y e r, den 2. Juni 2012

- Kirchenregierung -S c h a d

Kirchenpräsident

Evangelische Landeskirche in Württemberg

Nr. 119 - Kirchliches Gesetz zurÄnderung der Wahlordnung.

Vom 9. März 2012.(Abl. 2012 S. 85)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetzbeschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1Änderung der Kirchlichen Wahlordnung

Die Kirchliche Wahlordnung in der Fassung vom19. Januar 1989 (Abl. 53 S. 405), zuletzt geändertdurch kirchliches Gesetz vom 25. März 2006 (Abl. 62S. 59), wird wie folgt geändert:1. Vor § 1 werden die Worte „I. Abschnitt: Grund-

lagen kirchlicher Wahl“ eingefügt.2. Die zwischen § 1 und § 2 genannte Überschrift

„I. Abschnitt: Grundlagen kirchlicher Wahl“ wirdgestrichen.

3. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird die Zahl „16“durch die Zahl „14“ ersetzt.

4. Zwischen den Worten „II. Abschnitt: Wahlenzum Kirchengemeinderat, Wahlvorbereitung“und § 4 wird die Zwischenüberschrift „1. Allge-meines“ eingefügt.

5. In § 7 Absatz 2 werden am Ende folgende Sätzeangefügt:„Scheiden Mitglieder oder Stellvertreter aus demOrtswahlausschuss aus, so beruft der Ortswahl-ausschuss Nachfolger. Ist Beschlussunfähigkeitdes Ortswahlausschusses gegeben, so bestellt derKirchengemeinderat nach Absatz 1 die Nachfol-ger.“

6. Vor die Zwischenüberschrift „Wählerliste“ wirddie Nummer „2.“ eingefügt.

7. § 9 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Nach diesem Zeitpunkt kann eine Anmeldungfür die bevorstehende Wahl nur noch bis zumdritten Tag vor dem Wahltag, 18:00 Uhr, und nurnoch entgegengenommen werden, wenn ein trif-tiger Grund für die Versäumung der Anmeldungvorliegt.“

8. § 10 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 2 wird das Wort „sechs“ durch das

Wort „drei“ und die Uhrzeit „20“ durch dieUhrzeit „18:00“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort„Wählerverzeichnisses“ die Worte „hinsicht-lich solcher Wahlberechtigter“ eingefügt.

9. Vor die Zwischenüberschrift „Wahlvorschläge“wird die Nummer „3.“ eingefügt.

10. § 15 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „ziffern-

mäßig“ durch das Wort „zahlenmäßig“ er-setzt.

b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „eingereich-ten“ das Wort „gültigen“ eingefügt. Nachdem Wort „Berücksichtigung“ wird das Satz-zeichen Strichpunkt durch das SatzzeichenPunkt ersetzt. Das Wort „auf“ wird in dasWort „Auf“ geändert. Das Wort „er“ wirddurch die Worte „der Bewerber“ ersetzt.

11. In § 16 Absatz 1 werden zwischen den Worten„Wahltag“ und „beim“ die Worte „bis 18:00 Uhr“eingefügt.

12. Vor die Zwischenüberschrift „Wahlhandlung“wird die Nummer „4.“ eingefügt.

13. In § 23 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „viel“ durchdas Wort „viele“ und das Wort „als“ durch dasWort „wie“ ersetzt.

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14. Vor die Zwischenüberschrift „Briefwahl“ wirddie Nummer „5.“ eingefügt.

15. In § 25 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zweiten“durch das Wort „dritten“ ersetzt und zwischenden Worten „Wahl“ und „schriftlich“ die Worte„bis 18:00 Uhr“ eingefügt.

16. In § 25a Absatz 1 wird folgender Satz 3 am Endeergänzt: „In Gesamtkirchengemeinden soll dieHandhabung einheitlich sein.“

17. § 26 wird wie folgt geändert:a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt neu

gefasst:„(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler demOrtswahlausschuss, der den Briefwahlscheinausgestellt hat, in einem verschlossenenBriefumschlag1. seinen Briefwahlschein oder die Wahlbe-

nachrichtigungskarte und2. in dem amtlichen, verschlossenen Wahl-

umschlag seinen Stimmzettel so rechtzei-tig zu übersenden, dass der Wahlbrief spä-testens am Wahltag bis zum Ende der fest-gesetzten Wahlzeit beim Ortswahlaus-schuss eingeht.

(2) Der Wähler hat zu versichern, dass er denStimmzettel persönlich gekennzeichnet hat.“

b) In § 26 Absatz 4 Satz 2 werden nach demWort „aufzustellen“ die Worte „oder zu wid-men“ eingefügt.

18. Vor die Zwischenüberschrift „Auswertung desWahlergebnisses“ wird die Nummer „6.“ einge-fügt.

19. § 27 wird wie folgt geändert:a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2

eingefügt:„(2) Vor Öffnung der Wahlurne öffnet derOrtswahlausschuss die bis zum Ende derWahlzeit eingegangenen Wahlbriefe, ent-nimmt ihnen den Briefwahlschein und denWahlumschlag und prüft, ob die Vorausset-zungen für die Stimmabgabe per Briefwahlgegeben sind. Sodann legt der Ortswahlaus-schuss den ungeöffneten amtlichen Wahlum-schlag in die Urne ein. Ist insgesamt bisWahlende nur ein Wahlbrief eingegangen, sohat die Öffnung des Wahlumschlages unterAufsicht von drei Mitgliedern des Ortswahl-ausschusses verdeckt zu erfolgen und der ent-nommene Stimmzettel ist verdeckt unter dieStimmzettel der Wahlurne zu mischen.“

b) Absatz 2 wird Absatz 3. Satz 3 wird wie folgtgefasst:

„Die Wahlhelfer werden vor Beginn ihrer Tä-tigkeit vom geschäftsführenden Pfarrer oderdem Vorsitzenden des Ortswahlausschussesmit Handschlag auf gewissenhafte, gerechteund unparteiische Amtsführung und zur Ver-schwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtli-chen Tätigkeit bekannt gewordenen Angele-genheiten verpflichtet.“

20. Vor die Zwischenüberschrift „Gültigkeit derWahl“ wird die Nummer „7.“ eingefügt.

21. In § 30 Absatz 1 wird das Wort „erledigt“ durchdas Wort „beseitigt“ ersetzt.

22. Nach der Überschrift des IV. Abschnitts wird dieZwischenüberschrift „1. Wahlkreise und Wähl-barkeit“ eingefügt.

23. In § 38 Absatz 3 wird bei der Anzahl der Laienim Wahlkreis 1 (Kirchenkreis Stuttgart) die Ziffer„6“ durch die Ziffer „5“ und bei der Anzahl derLaien im Wahlkreis 10 (Weinsberg, Neuenstadt,Öhringen) die Ziffer „2“ durch die Ziffer „3“ er-setzt.

24. Vor die Zwischenüberschrift „Wahlvorberei-tung“ wird die Nummer „2.“ eingefügt.

25. Vor die Zwischenüberschrift „Wahlvorschläge“wird die Nummer „3.“ eingefügt.

26. § 45 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „ziffern-

mäßig“ durch das Wort „zahlenmäßig“ er-setzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „ein-gereichten“ das Wort „gültigen“ eingefügt.Das Wort „er“ wird durch die Worte „der Be-werber“ ersetzt.

c) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Ver-trauensausschusses“ die Worte „oder der Ge-schäftsstelle des Vertrauensausschusses“eingefügt.

27. Vor die Zwischenüberschrift „Wahlhandlung“wird die Nummer „4.“ eingefügt.

28. Vor die Zwischenüberschrift „Ermittlung desWahlergebnisses“ wird die Nummer „5.“ einge-fügt.

29. Vor die Anlagen zur Wahlordnung wird das Wort„Anhang“ als Überschrift eingefügt.

Artikel 2Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung inKraft.S t u t t g a r t, den 23. April 2012

Dr. h.c. Frank O. J u l y

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D. Mitteilungen aus der Ökumene

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E. Staatliche Gesetze, Anordnungen und Entscheidungen

––––––––––––––

F. Mitteilungen

Hanna-Jursch-Preis

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland(EKD) vergibt zum siebten Mal den Hanna-Jursch-Preis zur Förderung herausragender wissenschaftlich-theologischer Arbeiten aus der Perspektive von Frau-en.Der Preis dient der Auszeichnung von wissenschaft-lich-theologischen Beiträgen von Frauen. Die Arbei-ten sollen Maßstäbe für die Beurteilung der theologi-schen Forschung aus der Perspektive von Frauen (fe-ministische Theologie, theologische Frauenforschungund Gender-Studies in der Theologie) setzen und sieeiner breiteren kirchlichen Öffentlichkeit näher brin-gen. Er ist mit 5.000 € dotiert.Die Arbeiten können aus allen Fächern der Evangeli-schen Theologie kommen. Sie müssen den Kriterienund Methoden wissenschaftlicher Arbeit entsprechenund sollen für die Erschließung von Fragen kirchlicherPraxis relevant sein. Die Arbeiten müssen in deutscherSprache verfasst sein. Arbeiten, die bereits veröffent-licht oder im Rahmen einer Qualifikation (Habilitati-on, Promotion, etc.) vorgelegt wurden, dürfen nichtvor dem 1.1.2008 veröffentlicht bzw. vorgelegt wor-den sein.Ausgezeichnet werden können Arbeiten zu folgendemThemenschwerpunkt:

Gott im Bilderfahren – anschauen – verkörpern

Im Kontext der Reformationsdekade wird außerdemein Nachwuchs-Preis ausgelobt.Ausgezeichnet werden können bis zu drei kleinerewissenschaftlich-theologische Arbeiten (Examens-,Seminararbeiten, etc.) von Frauen und Männern zumoben genannten Themenschwerpunkt. Sie müssen derGender-Perspektive Rechnung tragen und dürfennicht vor dem 1.1.2011 vorgelegt worden sein. DasPreisgeld beträgt 1.000 €.Die Preise werden im Rahmen einer öffentlichen Ver-anstaltung vergeben. Der Rechtsweg ist ausgeschlos-sen.Die Geschäftsführung liegt beim Referat für Chan-cengerechtigkeit der EKD. Die Arbeiten sind bis zum30.06.2013 schriftlich bei der Geschäftsführung ein-zureichen.Referat für Chancengerechtigkeit der EvangelischenKirche in Deutschland, Herrenhäuser Straße 12,30419 Hannover, Telefon:0511/2796 - 441, E-Mail:[email protected] Informationen finden Sie unter http://www.ekd.de/chancengerechtigkeit/hannajursch/index.html

StellenausschreibungAuslandsdienst in Santiago de Chile

Für die Versöhnungsgemeinde in Santiago de Chile,die zur Iglesia Evangélica Luterana en Chile (IELCH)gehört, sucht die Evangelische Kirche in Deutschland

(EKD) zum 1. August 2013 für die Dauer von zunächstsechs Jahreneine Pfarrerin /einen Pfarrer /ein Pfarrehepaar.

406 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 10/12

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Sie finden Informationen über die Gemeinde im In-ternet unter www.lareconciliacion.clDie 1975 gegründete Gemeinde ist heute zweisprachigund mit vielen Familien im Durchschnitt jung. DieGemeinde besteht aus deutschen Expatriots, langfris-tig hier lebenden Deutschen, deutschstämmigenDeutschchilenen und einigen nicht deutsch sprechen-den Chilenen. Ihre Mitglieder wohnen im GroßraumSantiago.Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir:- Verständnis für die jeweils besonderen Bedürfnis-

se der unterschiedlichen Gemeindemitglieder;- Freude an lebendiger und theologisch fundierter

Wortverkündigung an Erwachsenen und Kindern;- Bereitschaft Religionsunterricht an der Deutschen

Schule zu erteilen- Engagement bei Fundraising und Mitgliederpflege

in einer von Freiwilligkeit bestimmten Kirche;- Freude an der kulturellen und ökumenischen Viel-

falt und dem Leben in einer Großstadt- Spanische Sprachkenntnisse sind erwünscht, falls

nicht vorhanden, die Bereitschaft die Sprache zulernen.

Gesucht wird ein Pfarrer /eine Pfarrerin /ein Pfarrehe-paar mit öffentlich-rechtlicher Anstellung in einer der

Gliedkirchen der EKD und mehrjähriger Erfahrung inder Leitung eines Gemeindepfarramtes. Die Besol-dung richtet sich nach den Bestimmungen der Part-nerkirche (Besoldungsordnung der Iglesia EvangélicaLuterana en Chile). Leben Sie in einer Familie, möch-ten wir Ihren Partner /Ihre Partnerin ebenfalls kennenlernen, weil ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt vonihm bzw. ihr mitgetragen werden muss.Unter www.ekd.de/international/auslandsdienst/stel-lenausschreibungen.php erhalten Sie die Ausschrei-bungsunterlagen und ausführliche Informationen überdie Pfarrstelle. Bitte geben Sie dazu Kennziffer2040 an.Für weitere Informationen steht Ihnen OKRin Dr.Ruth Gütter (Tel. 0511/2796-235, Email: [email protected]) zur Verfügung.Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 31. Januar2013 an:

Evangelische Kirche in DeutschlandKirchenamt der EKDPostfach 21 02 20D-30402 HannoverE-Mail: [email protected]

Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers -Entlassung aus dem Dienst

Herr Pastor Axel Mittelstädt hat zum 1. August 2012seinen Dienst in der Evangelischen Kirche in Hessenund Nassau aufgenommen. Antragsgemäß haben wirPastor Mittelstädt gem. § 100 PfDG.EKD mit Ablauf

des 31. Juli 2012 aus dem Dienst unserer Landeskircheentlassen.H a n n o v e r, den 9. August 2012

Das Landeskirchenamt

Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern -Verlust der Rechte aus der Ordination

Herr Wilhelm Bammessel (zuvor Pfarrer i.R.), geb.13.05.1958, wird antragsgemäß aus dem Dienst derEvang.-Luth. Kirche in Bayern entlassen. Entspre-chend der Entscheidung des Landeskirchenrates derELKB verliert Herr Wilhelm Bammessel mit Wirkungvom 1. September 2012 die Rechte aus der Ordination

sowie das Recht zum Führen der Amtsbezeichnungund zum Tragen der Amtskleidung.M ü n c h e n, den 24. August 2012

Der Landeskirchenrat

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In Deutschland mbH Fax: 0511/47 55 33 – 20

Lehmannstraße 1 [email protected]

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Herausgegeben vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland in Hannover.Verantwortl. für die Schriftführung: Oberkirchenrätin Elfriede Abram, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover(Herrenhausen), Tel. (05 11) 27 96-2 42, Fax: (05 11) 27 96-2 77 • E-Mail: [email protected] • Internet: http://www.kirchenrecht-ekd.de/Das »Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland« erscheint monatlich einmal. Bezug durch die Post.Bestellungen direkt beim Kirchenamt. Preise: Jahresabonnement 24,– €; Einzelheft 2,20 €; Rechtsprechungs-beilage 4,– € – einschließlich Mehrwertsteuer.Bankkonto: Evangelische Kreditgenossenschaft Hannover, Konto-Nr. 660 000 (BLZ 520 604 10)Satz und Druck: Kirchenamt der EKD, Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover

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