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Novelle zum Preussischen Einkommensteuergesetz vom 19. Juni 1906) betr. Abänderung des § 23. Vom...

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Novelle zum Preussischen Einkommensteuergesetz vom 19. Juni 1906) betr. Abänderung des §23. Vom 18. Juni 1907) Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 24. Jahrg., H. 2 (1907), pp. 399-403 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40905570 . Accessed: 10/06/2014 16:50 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.109.149 on Tue, 10 Jun 2014 16:50:34 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Novelle zum Preussischen Einkommensteuergesetz vom 19. Juni 1906) betr. Abänderung des§23. Vom 18. Juni 1907)Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 24. Jahrg., H. 2 (1907), pp. 399-403Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40905570 .

Accessed: 10/06/2014 16:50

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Novelle zum Preussischen Einkommensteuergesetz vom 19. Juni 1906 0 betr. Abänderung des § 23.

Vom 18. Juni 1907. 2)

Auf Grund dieser Novelle (Preuss. Gesetzsamml. 1907 S. 139) lautet der § 23 jetzt f olgendermassen :

Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstückes oder dessen Vertreter ist verpflichtet, der mit der Aufnahme des Personenstandes betrauten Behörde die auf dem Grundstücke vorhandenen Personen mit Namen, Berufs- oder Erwerbsart, Geburtsort, Geburtstag und Religionsbekenntnis, für Arbeiter, Dienstboten und Gewerbegehilfen auch den Arbeit- geber und die Arbeitsstätte anzugeben.

Die Haushai tungs vorstände haben den Hausbesitzern oder deren Ver- tretern die erforderliche Auskunft über die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen einschliesslich der Unter- und Schlafstellenmieter zu erteilen. A r- beiter, Dienstboten und G e w e r b e g e h i 1 f e n haben den H a u s h a 1 1 u n gs v o r s t ä n d e n oder deren Vertretern die erforderliche Auskunft über ihren Arbeitgeber und ihre Arbeitsstätte zu erteilen.

Wer für Zwecke seiner Haushaltung oder bei Ausübung seines Berufs oder Gewerbes andere Personen dauernd gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt, ist verpflichtet, über dieses Einkommen, sofern es den Betrag von jährlich 3000 M. nicht übersteigt, dem Gemeinde-(Guts-) Vorstande)3) seiner gewerblichen Niederlassung oder in Ermang- lung einer solchen seines Wohnsitzes auf sein Verlangen binnen einer Frist von 2 Wochen Auskunft zu erteilen. Die Auskunfts- pflicht erstreckt sich auf folgende Angaben:

a) Bezeichnung der zur Zeit der Anfrage beschäf- tigten Personen nach Namen, Wohnort und Woh- nung; eine Verpflichtung zur Angabe von Wohn- ortundWohnungbestehtjedochnuTjSOweitdiese dem Arbeitgeber bekannt sind;

b) das Einkommen, welches die zu a bezeichneten Personen seit dem 1. Januar des Auskunfbsjahrs oder seit dem späteren Beginn ihrer Beschäfti- gung bis zum 30. September desselben Jahres tat- sächlich an barem Lohne (Gehalt) und Naturalien aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnisse bezo- gen haben. DemArbeitgeber istjedochgestattet,

i) Finanzarchiv 23 (1906) S. 582 f. 2) Vgl. Drucks, des Hauses der Abg. 1907 Nr. 32, 210, 216, 271, 278, 281; Verhandl. d.

H. d. Abg. 1907 S. 4546 f., 4582 f., 4638 f. d) Jjisner: „der im Abs. l genannten ±$enorde aut deren verlangen etc.

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400 Preussische Einkommensteiiernovelle vom 18. Juni 1907.

statt dessen für diejenigen Personen, welche bei ihm schon in dem ganzen der Auskunftertei- lung unmittelbar vorangegangenen Kalender- jahre beschäftigt waren, das in diesem Jahre tatsächlich bezogene Einkommen anzugeben. Naturalbezüge, insbesondere freieWohnung oder freie Station, sind ohne Wertangabe namhaft zu machen."

Diese Pflicht liegt auch den gesetzlichen Vertretern nicht physischer Personen ob.

Der Berichterstatter im Herrenhause (Ehlers) gab am 11. Mai 1907 über diese Novelle folgende Orientierung: l) In die Novelle zum Einkommensteuer- gesetz, mit der wir uns im vorigen Jahre beschäftigt haben, hatte das Abge- ordnetenhaus die folgende Bestimmung hineingebracht:

Wer für die Zwecke einer Haushaltung oder bei Ausübung seines Berufs oder Gewerbes andere Personen dauernd gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt, ist verpflichtet, über dies Einkommen, sofern es den Betrag von jährlich 3000 M. nicht übersteigt, der in Abs. 1 genannten Behörde

- das ist die Behörde, die mit der Aufnahme des Personenstandes betraut ist - auf deren Verlangen binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen Auskunft zu erteilen.

Diese Bestimmung ist sowohl von diesem hohen Hause wie auch von der Staatsregierung akzeptiert worden und unterdessen zur Anwendung gekommen. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer haben demnach die Behörden von den Arbeitgebern Auskunft über die Einkommensverhältnisse ihrer Angestellten. Dienstboten, Arbeiter u. s. w. zu fordern, soweit diese Personen nicht der De- klarationspflicht unterliegen, sondern ein Einkommen unter 3000 M. haben. Es ist das etwas anderes als die Deklarationspflicht. Hier handelt es sich um eine Auskunft, die die Veranlagungsbehörde verlangen kann und die sie zur Ein- schätzung der Zensiten benutzt. Der Erfolg ist nun ein ganz unerwarteter gewesen. Es hat sich in der Praxis herausgestellt, dass die bisherige Schätzung nach gewissen Durchschnittssätzen augenscheinlich ihre grossen Mängel gehabt hat. Man hat bisher ganze Arbeiterkategorien nach einem Durchschnittssatz eingeschätzt. Dabei sind einzelne Arbeiter überschätzt worden. In der Haupt- sache aber scheint man bei den früheren Schätzungen zu niedrig gegriffen zu haben, denn es sind ganz ungewöhnliche Steuererhöhungen zum Vorschein gekommen. Ich will die Zahlen, die in den Beratungen des Abgeordnetenhauses angegeben worden sind, hier nicht wiederholen, weil die vollständige Klarstellung dieser Verhältnisse noch nicht erfolgt ist und diese Angaben angreifbar sind. Es wird behauptet, - das kann ich aber doch anführen - dass Personen, von denen man früher angenommen hatte, sie hätten ein Einkommen von etwa 1000-1200 M., in Wirklichkeit ein Einkommen bis zu 7000 M. gehabt haben. Jedenfalls ist ein ungewöhnlicher Mehrertrag der Einkommensteuer und nament- lich auch eine unerwartete Zunahme der Kommunalsteuer erzielt worden, was natürlich sowohl für den Staat wie für die Kommunen sehr angenehm gewesen ist. Im ganzen ist es so gekommen, dass nach den Steuererleichterungen, die im vorigen Jahre für Zensiten mit grösserer Familie eingeführt worden sind und von denen man einen erheblichen Rückgang der Steuerveranlagung im ganzen erwartet hatte, kein Rückgang, sondern umgekehrt eine erhebliche Vermehrung des Veranlagungssolls eingetreten ist. Natürlich hat das die Be- troffenen nicht angenehm berührt. Wenn jemand bisher des Glaubens gewesen ist, er solle durch die Novelle in seinen Steuerleistungen erleichtert werden,

!) Verhandlungen des Herrenhauses 1907 S. 278. 848

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Preussische Einkommensteuernovelle vom 18. Juni 1907. 401

und er findet dann plötzlich, dass das Umgekehrte eingetreten ist, so macht das auf ihn einen unangenehmen Eindruck.

Dieser unangenehme Eindruck hat sich derartig geltend gemacht, an- scheinend speziell bei den letzten Reichstags wählen, dass im Abgeordnetenhause von dem Herrn Abgeordneten Kirsch der Antrag eingebracht worden ist, den Abs. 3 des § 23, der eben die Auskunftspflicht der Arbeitgeber festsetzt, wieder aufzuheben. Dieser Gesetzentwurfsantrag hat nun im Abgeordnetenhause ein ganz eigentümliches und interessantes Schicksal gehabt. Das Abgeordnetenhaus hat nämlich mit grosser Mehrheit beschlossen, die Bestimmung nicht aufzu- heben, aber sie weiter auszubilden, damit sie wirksamer sein könne und damit die Schwierigkeiten, die sich herausgestellt haben, vermieden werden können. Statt des einen Paragraphen, der bestimmte : „Diese Bestimmung wird beseitigt,

"

ist nun eine Abänderung des § 23 des Einkommensteuergesetzes im Abge- ordnetenhause beschlossen worden, die in verschiedene Teile zerfällt.

Zunächst ist zu einer nicht angefochtenen Bestimmung, zum Abs. 1 des § 23, der von der Aufnahme des Personenstandes handelt und den Hausbesitzer verpflichtet, über die auf dem Grundstück vorhandenen Personen Namen, Beruf und Gewerbe, Geburtsort, Geburtstag und Religionsbekenntnis anzu- geben, noch der Zusatz hinzugefügt worden, dass für Arbeiter, Dienstboten und Gewerbegehilfen auch der Arbeitgeber und die Arbeitsstätte anzugeben seien - um die betreffenden Arbeitgeber finden zu können, bei denen die Zen- siten beschäftigt sind. Es ist dementsprechend auch zu Abs. 2, welcher die Pflicht der Haushaltungs vorstände bei der Personenstandsaufnahme betrifft, ein Zusatz gemacht worden, indem hinzugefügt ist, dass Arbeiter, Dienstboten und Gewerbegehilfen den Haushaltungsvorständen oder deren Vertretern die erforderliche Auskunft über ihren Arbeitgeber und ihre Arbeitsstätte zu erteilen haben. Nach dem Gesetzentwurf des Herrn Abgeordneten Kirsch, wie er ur- sprünglich gefasst war, sollte der Abs. 2 des § 23 aufgehoben werden. Dieser Antrag ist aber von dem Antragsteller schon während der Verhandlung zurück- gezogen worden. Selbstverständlich geht es auch gar nicht; wenn man dem Hausbesitzer die Verpflichtung einer Personenstandsaufnahme auferlegt, muss man auch den Haushaltungsvorständen die Verpflichtung auferlegen, dem Hausbesitzer die nötigen Angaben zu machen, sonst ist er ja gänzlich ausser stände, seine Pflicht zu erfüllen. Das ist nun dahin ergänzt worden, dass die eigentlichen Zensiten, um die es sich handelt, Arbeiter, Dienstboten und Ge- werbegehilfen, wiederum den Haushaltungsvorständen die nötigen Angaben über ihre Arbeitgeber und Arbeitsstätten machen müssen. Das sind Abänderungen, welche die Personenstandsaufnahme betreffen, und hier weniger ins Gewicht fallen.

Die Bestimmung, um die es sich in der Hauptsache handelt, ist die Aus- kunfterteilung der Arbeitgeber. Da sind nun Zweifel entstanden über die Aus- legung des bestehenden Gesetzes. Nach diesem Gesetz ist der Arbeitgeber ver- pflichtet, auf Verlangen der Veranlagungsbehörde Auskunft zu erteilen. In den Ausführungsbestimmungen ist das nun praktisch in der Art gemacht worden, dass man von den Arbeitgebern Listen verlangt hat über ihre Arbeiter unter Angabe der Erwerbsverhältnisse. Dagegen ist eingewendet worden, dass das im Gesetze nicht stehe. Denn nach dem Gesetze brauche der Arbeitgeber erst Auskunft zu erteilen, wenn ihm die betreffende Person bezeichnet werde, über die er Auskunft erteilen solle. Er habe nicht nötig, eine Liste seiner Arbeiter aufzustellen, sondern der Gemeinde vorstand, der die Neugierde habe, die Veranlagungsbehörde, die wegen der Besteuerung anfrage, möge gefälligst die Personen bezeichnen, über die sie Auskunft haben wolle. In der Praxis ist dies ein Verfahren, welches für alle Beteiligten zu den grössten Schwierigkeiten führt. Wenn die Veranlagungsbehörde die einzelnen Zensiten heraussuchen will, um die es sich handelt, so hat sie eine grosse Mühe damit; aber stecken lassen kann sie es doch nicht; sie findet schliesslich die Zensiten doch. Dann ist aber der Arbeitgeber in der Lage, nicht in einer Gesamtübersicht die Angaben zu machen, sondern er muss in jedem einzelnen Falle die erforderte Auskunft

Finanzarchiv. XXIV. Jahrg. 849 26

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402 Preussische Einkommensteuernovelle vom 18. Juni 1907.

erteilen, und zwar in einer Frist, die nicht unter zwei Wochen sein soll, also in einer immerhin sehr kurzen Frist. Es sind daraus sehr erhebliche Unzuträg- lichkeiten entstanden, die um so grosser sind, als von den Arbeitern oder von den Vertretern der organisierten Arbeiter geltend gemacht ist, die Arbeitgeber hätten gar^keine Pflicht und infolgedessen auch gar keine Veranlassung, die Auskunft von vornherein für alle bei ihnen beschäftigten Arbeiter zu geben. Sie hätten ja nur Auskunft zu geben über einzelne Personen, die ihnen besonders bezeichnet würden. Wenn sie ihnen nicht besonders bezeichnet würden, müssten sie das, was sie wüssten, füglich für sich behalten. Sonst sei das eine unnötige Auskunft lediglich zu Ungunsten der Zensiten. Daraus sind sehr erhebliche Misshellig- keiten entstanden; und um das alles zu beseitigen, schlägt der Gesetzentwurf, wie er sich im Abgeordnetenhause gestaltet hat, folgende Bestimmungen vor:

Die Auskunftpflicht erstreckt sich auf folgende Angaben etc. (siehe oben). Man hat also durch diese neuen Bestimmungen einerseits festgestellt,

dass der Arbeitgeber ein vollständiges Verzeichnis einzureichen habe. Auf der andern Seite hat man ihn wesentlich entlastet. Da aus dem Kreise der betroffenen Arbeitgeber geltend gemacht worden ist, dass sie kurz nach Neujahr so mit anderen Sachen beschäftigt wären, dass sie keine Zeit hätten, in vierzehn Tagen derartige Lohnlisten für das abgelaufene Jahr auszufertigen, so hat man sich damit begnügt, zu verlangen, dass sie die Lohn- und Erwerbsverhältnisse für die ersten acht respektive für weniger Monate anzugeben haben, wenn der betreffende Arbeiter oder Gewerbegehilfe noch nicht seit dem 1. Januar da- gewesen ist. Sie können aber auch die Uebersichten hergeben, die sie ohnedies für die Berufsgenossenschaften machen müssen, das heisst die Lohnübersichten für ein weiteres zurückliegendes Jahr; denn diese Angaben sind ja keine De- klaration des Einkommens, sondern nur ein Material, auf Grund dessen die Veranlagungsbehörden die Einschätzung bewirken.

Es ist ferner eine Abänderung dahin vorgeschlagen, dass die Auskunft dem Gemeindevorstande seiner gewerblichen Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seines Wohnsitzes zu machen sei, und das ist deshalb geschehen, damit der Arbeitgeber, dessen Arbeiter oder Gewerbegehilfen vielleicht in einer ganzen Anzahl verschiedener Steuergemeinden zerstreut wohnen, nicht in die Lage gebracht wird , nun jedem einzelnen Gemeindevorsteher diese Aus- kunft erteilen zu müssen, sondern er erteilt sie dem Gemeindevorsteher seiner Betriebs- oder Wohngemeinde und überlässt es dann den anderen, sich dort diese Auskunft zu holen.

Alle diese Bestimmungen, die zu dem § 23 getroffen sind, sind ohne Zweifel Verbesserungen der bestehenden Fassung. Sie sind als solche auch von der Staatsregierung anerkannt worden. Die Staatsregierung ist zwar ursprünglich der Meinung gewesen, sie gehörten eigentlich in die Ausführungsbestimmungen. Nachdem aber diese Zweifel entstanden sind, hat sich die Staatsregierung auch damit einverstanden erklärt, dass sie in das Gesetz aufgenommen würden. Sie sind Verbesserungen der jetzigen Bestimmungen im Interesse der Arbeitgeber,, im Interesse der Arbeitnehmer, im Interesse der Steuergemeinde, überhaupt im Interesse aller Beteiligten, und es müsste deshalb auffallen, dass im andern Hause eine grosse Anzahl Abgeordneter gegen diese Abänderung gestimmt habe, wenn nicht dort ausdrücklich erklärt worden wäre, dass diejenigen, die die Bestimmung bezüglich der Auskunfterteilung der Arbeitgeber überhaupt beseitigen wollten, keine Veranlassung hätten, sich an der Verbesserung dieses Paragraphen, den sie weg haben wollen, zu beteiligen. Das ist der Grund. Sonst mussten selbst die Gegner anerkennen, dass die neu vorgeschlagene Fassung für alle Beteiligten besser ist als die jetzt bestehende.

Nun kommt die Prinzipienfrage - es liegt auch eine Petition an uns vor, in der derselbe Vorschlag gemacht ist - , ob diese ganze Auskunfterteilung wieder beseitigt werden soll, weil sie tatsächlich zu einer erheblichen Steuer- erhöhung geführt hat. Aber, meine Herren, weshalb hat sie dazu geführt ? Weil sich die Durchschnittssätze, die ganz gleichmässig und deshalb ganz ungerecht alle über einen Kamm geschoren, als ganz irrig herausgestellt haben, und weil nun

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Preussische Einkommensteuernovelle vom 18. Juni 1907. 403

diejenigen, die tatsächlich immer unterschätzt worden sind, mit ihrem wirklichen Einkommen gefasst werden, während anderseits diejenigen, die unter den Mittel- sätzen stehen, besser wegkommen. Es kommen solche Fälle auch vor. Bei der all- gemeinen Aufbesserung der Arbeitslöhne sind das natürlich die selteneren. Nun, glaube ich, kann sich kein Gesetzgeber auf den Standpunkt stellen: wir wollen, um die unteren Reihen der Zensiten zu erleichtern, verhindern, dass ihre Erwerbsver- hältnisse bei der Steuereinschätzung bekannt werden ; wir wollen ihnen die Steuer- erleichterung in der Weise gewähren, dass wir sie nicht ordentlich einschätzen. Das ist nach meiner Ansicht ein falscher Gedanke. Will man diese unerwartete Steuererhöhung für die Betroffenen ausgleichen, so gibt es nur den einen Weg, dass man den § 19 verändert, worin die Erleichterungen bezeichnet sind, die bei grossem Kinderreichtum, bei zahlreicher Familie gewährt werden können. Hält man diese Erleichterungen nicht für genügend, so kann man sie ja noch ver- grössern. Das ist aber momentan ganz unmöglich, denn die ganze Sache ist dazu noch nicht genügend aufgeklärt, es kann das nicht bei dieser Gelegenheit gemacht werden. Deshalb kann man auch die Abänderung des § 23 des Gesetzes nicht abhängig machen von einer gleichzeitigen Abänderung der §§19 und 20, die von den Steuererleichterungen handeln. Ich meine aber auch auf der anderen Seite, dass, wenn sich bei genauerer Auskunft über die Gewerbe Verhältnisse herausstellt, dass ein Zensit, den man auf ein Jahreseinkommen von 1000 - 1200 M. geschätzt hat, tatsächlich ein Jahreseinkommen von 6000 - 7000 M. gehabt hat - und das kann bei besseren gewerblichen Arbeitern eintreffen, die gar nicht einmal Familie haben - , so gehört eben dieser Zensit nicht mehr zu denen, die besonders zu schonen sind, sondern er muss gerechterweise so herangezogen werden wie der Staats- und Kommunalarbeiter, bei dem diese Auskunft ert eilung schon früher bestanden hat.

Wir sind in der Kommission übereinstimmend der Meinung gewesen, dass wir uns nicht darauf einlassen können, durch diese Wiederbeseitigung der Be- stimmung des § 23 eine ungerechte Behandlung in der Weise herbeizuführen, dass die, welche bisher aus Unkenntnis ihres Einkommens seitens der Steuer- behörde zu gut weggekommen sind, auch weiter so gut wegkommen, und die- jenigen, die schon immer voll herangezogen worden sind - wie die Arbeiter der Staats- und Kommunalbetriebe - auch ferner voll herangezogen werden. Das ist bekanntlich in der Praxis die empfindlichste Ungerechtigkeit, wenn einer eine Steuer zahlen soll, die nach seiner Ansicht zu hoch ist - das ist ja nach Meinung der Betroffenen immer der Fall - , und er sieht einen andern neben sich, der ein viel besseres Einkommen hat, den man aber nicht gefasst hat und der deswegen viel billiger wegkommt. Aus diesen Erwägungen heraus hat die Finanzkommission einstimmig beschlossen, dem hohen Hause die un- veränderte Annahme des hier vorliegenden Gesetzentwurfs, wie er vom Ab- geordnetenhause zu uns gekommen ist, zu empfehlen.

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