GESELLSCHAFTSRECHTS-FRÜHSTÜCK
1. SEPTEMBER 2017
AKTUELLE TRENDS IN DER GESELLSCHAFTSRECHTLICHEN RECHTSPRECHUNG
Referentin
Juliane Pethke, Rechtsanwältin
33
GLIEDERUNG
GmbH-Geschäftsführerwirksames Ausscheiden aus der Gesellschaft
GesellschafterstreitigkeitenBestellung eines Notgeschäftsführers
ordnungsgemäße Einberufung einer Gesellschafterversammlung
Form der Einberufung
Ort der Gesellschafterversammlung
GmbH-Geschäftsführer
55
GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER
Person des Geschäftsführers
Organ der Gesellschaft
Bestellung durch Gesellschafterbeschluss
Anstellungsverhältnis mit Gesellschaft
Geschäftsführer-anstellungsvertrag
Beendigung des Anstellungsverhältnisses
66
GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER
Trennung zwischen Organ– und AnstellungsverhältnisGrundsatz: Anstellungsverhältnis endet nicht mit Abberufung
aus Organstellung
Ausnahme: "Koppelungsklausel" im Anstellungsvertrag Bestehen des Anstellungsverhältnisses wird an die Organstellung "gekoppelt"
Beendigung des Anstellungsverhältnisses bei Verlust der Organstellung
Zulässigkeit der Klausel in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt
Beendigung des Anstellungsverhältnisses
77
GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Oktober 2016, Az. 8 U 122/15Sachverhalt
Klägerin ist Gründungsgesellschafterin der Beklagten
laut Anstellungsvertrag endet ihr Vertragsverhältnis mit Abberufung durch die Gesellschafterversammlung per Zugang des Beschlusses; einer auf Beendigung gerichteten Erklärung einer Partei bedürfe es nicht
30. Januar 2015 Beschlussfassung über Abberufung und fristlosen Kündigung der Klägerin, Aushändigung an Klägerin
Wirksamkeit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses?
Beendigung des Anstellungsverhältnisses
88
GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Oktober 2016, Az. 8 U 122/15Entscheidung
Unwirksamkeit einer Klausel, wonach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit Abberufung durch die Gesellschafterversammlung per Zugang des Beschlusses/mit Bekanntgabe eintritt
Grundsatz: Koppelungsklausel als auflösende Bedingung des Anstellungsvertrages möglich
aber: AGB–Kontrolle nach §§ 307 – 309 BGB
Beachte: Revisionsverfahren beim BGH anhängig, Az. II ZR 347/16
Beendigung des Anstellungsverhältnisses
99
GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER
Rechtsfolgen einer unwirksamen KoppelungsklauselFortbestehen des Anstellungsverhältnisses mit allen sich daraus ergebenden Verpflichtungen
z.B. Anspruch auf Geschäftsführervergütung
Beendigung des Anstellungsverhältnisses
Gesellschafterstreitigkeiten
1111
NOTGESCHÄFTSFÜHRER
Handlungsfähigkeit der GmbH erfordert organschaftliche Vertretung, § 35 GmbHG
durch einen Geschäftsführer
durch mehrere Geschäftsführer
gesamtvertretungsberechtigt (gesetzlich)
einzelvertretungsberechtigt (durch Gesellschaftsvertrag)
Grundlage
1212
NOTGESCHÄFTSFÜHRER
Problem: drohende Führungslosigkeit der GmbHSatzungsregelung, wonach die Gesellschafterversammlung auch bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer einem oder allen Alleinvertretungsbefugnis erteilen kann
Problem: fehlender Geschäftsführer war zeitgleich Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH
Welche Lösungsmöglichkeit gibt es?
Wegfall eines gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführers
1313
NOTGESCHÄFTSFÜHRER
SachverhaltZwei Gesellschafter waren je hälftig an einer GmbH beteiligt und zugleich deren gemeinsam vertretungsbefugte Geschäftsführer. In einer Gesellschafterversammlung berief die Gesellschafterin den Mitgesellschafter als Geschäftsführer aus wichtigem Grunde ab. Gegen den Beschluss erhob der Mitgesellschafter Anfechtungsklage. Damit war unklar, ob er noch als Geschäftsführer im Amt war oder nicht. Die Banken verhängten faktisch eine Kontensperre, die Gesellschafterin glich dringende Zahlungen privat aus. Dann stellte die Gesellschafterin einen Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 2016, Az. I-3 Wx 302/15
1414
NOTGESCHÄFTSFÜHRER
EntscheidungGmbH-Gesetz enthält keine eigene Regelung zur Bestellung eines Notgeschäftsführers
§ 29 BGB anwendbar: ein Notgeschäftsführer ist zu bestellen, falls es an einem erforderlichen Geschäftsführer fehlt und ein dringender Fall vorliegt
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 2016, Az. I-3 Wx 302/15
1515
NOTGESCHÄFTSFÜHRER
Fehlen eines für die organschaftliche Vertretung unentbehrlichen Geschäftsführers
die unklare Vertretung der Gesellschaft rechtfertigt die Beurteilung, dass ihr ein Geschäftsführer im Rechtssinne fehle
Dringlichkeit wegen drohendem SchadenseintrittDauerschuldverhältnisse, wie Anstellungsverhältnisse oder Kooperationsverträge
keine Mangelbeseitigung durch Gesellschaftsorgane selbst innerhalb einer angemessenen Frist möglich
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 2016, Az. I-3 Wx 302/15
▶ Form der Einberufung
▶ Ort der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
1717
FORM DER EINBERUFUNG
gemäß § 51 Abs.1 GmbHG erfolgt die Einberufung "durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebenem Brief"
schriftliche Einladung in Papierform
Einschreiben
ZweckNachweisfunktion
Dokumentationsfunktion über Auslieferung in den Machtbereich des Empfängers
Fristenkontrolle
gesetzliche Anforderungen
1818
FORM DER EINBERUFUNG
SachverhaltZahlungsaufforderung an die Beklagten mittels Einwurf-Einschreiben zur Leistung eines noch offenen Betrages auf das Stammkapital der Klägerin
Auffassung der Beklagten: "eingeschriebener Brief" im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 2 GmbHG (Kaduzierung) erfasse nur Übergabe-Einschreiben
Zahlungsaufforderung sei daher unwirksam
BGH, Urteil vom 27. September 2016, Az. II ZR 299/15
1919
FORM DER EINBERUFUNG
EntscheidungEinwurf-Einschreiben erfüllt formale Anforderungen des "eingeschriebenen Briefes"
Sicherung des Zugangs ist gewährleistet
Beachte: Urteil bezog sich nur auf Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG
ungeklärt ist, ob dies auch für Versendung mittels eines privaten Kurierdienstes gilt
BGH, Urteil vom 27. September 2016, Az. II ZR 299/15
2020
FORM DER EINBERUFUNG
GmbH-Gesetz enthält keine eigenständige Regelung über Geltendmachung von Beschlussmängeln
Heranziehung aktienrechtlicher Vorschriften (ständige Rspr.)
Nichtigkeit nach § 241 Nr. 1 AktG, nur dann, wenn Einladung durch gewöhnlichen Brief bzw. E-Mail nicht zugegangen ist
Anfechtbarkeit nach § 243 AktG
Heilung des Mangels durchnachträgliches Einverständnis mit Beschlussfassung
Erklärung eines Rügeverzichts
Rechtsfolge bei Ladungsmängeln
2121
ORT DER GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNGEN
Grundsatz: Sitz der Gesellschaft, § 121 Abs. 5 AktG, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht anders vereinbart
Ausnahme: WennSitz der Gesellschaft nicht erreichbar,
überschaubarer Gesellschafterkreis und leichter zu erreichender Ort oder
am Sitz kein geeignetes Versammlungslokal ist,
kann auch ein anderer Versammlungsort gewählt werden
2222
ORT DER GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNGEN
SachverhaltBeteiligte zu 2) und 3) sind Gesellschafter zu je 50 % an der Schuldnerin (GmbH) und deren Geschäftsführer
Zerwürfnis der Gesellschafter nach Gründung der Schuldnerin
Beteiligter zu 3) lud den Beteiligten zu 2) zur Gesellschafterversammlung in eigene Wohnung
Widerspruch durch Beteiligten zu 2)
Versammlung fand in Abwesenheit des Beteiligten zu 2) stattBeschlussfassung über Abberufung des Beteiligten zu 2)
Wirksamkeit des Beschlusses?
BGH, Beschluss vom 24. März 2016, Az. IX ZB 32/15
2323
ORT DER GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNGEN
EntscheidungPrivatwohnung eines "verfeindeten" Mitgesellschafters
unzumutbarer Versammlungsort
gilt auch für Kanzleiräume des Rechtsanwaltes des "verfeindeten" Mitgesellschafters
Argument: Zweck des § 121 Abs. 5 AktG
Schutz des Gesellschafters vor willkürlicher Wahl des Versammlungsortes und daraus folgend einer Beeinträchtigung seines Teilnahmerechts
BGH, Beschluss vom 24. März 2016, Az. IX ZB 32/15
2424
ORT DER GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNGEN
Anfechtbarkeit des Beschlusses nach § 243 AktG
Ausnahmsweise: Nichtigkeit des Beschlusses nach § 241 Nr. 1 AktG (BGH, Urteil vom 13. Februar 2006, Az. II ZR 200/04)
Ladungsmangel kommt Nichtladung gleich, "wenn eine Ladung dem Gesellschafter seine Teilnahme in einer Weise erschwert, die der Verhinderung seiner Teilnahme gleich kommt"
Entziehung eines Gesellschafterrechts
Rechtsfolgen der Einladung an unzulässigem Ort
UNTERNEHMENSKOOPERATIONEN –
CHANCEN UND RISIKEN
Referent
Jan Rolla, LL.M. (Eur. Integration), Rechtsanwalt
2626
ZIELE VON UNTERNEHMENSKOOPERATIONEN
Bündelung Einkauf/Beschaffung
Senkung Produktionskosten/ProduktivitätssteigerungAuslastung vorhandener bzw. Ausgleich fehlender Produktionskapazitäten
Erhalt/Zugewinn von Know-how
Verbesserung Aus- und Fortbildung
Erschließung neuer Absatzmärkte
Kostenersparnisse bei Marketing/Vertrieb/Logistik
Beschaffung von Eigenkapital
2727
CHANCEN VON UNTERNEHMENSKOOPERATIONEN
Kosten senken
Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit
Angebot zusätzlicher Produkte und Dienstleistungen
Qualitätsverbesserung
Erschließung neuer Kundengruppen
2828
RISIKEN VON UNTERNEHMENSKOOPERATIONEN
unterschiedliche Erwartungen und Ziele der Kooperationspartner
unvollständige oder unklare Absprachen über die Ausgestaltung der Kooperation
Kommunikationsdefizite zwischen den Kooperationspartnern
mangelhafte Leistungen eines Kooperationspartners
2929
FORMEN DER KOOPERATION ZWISCHEN UNTERNEHMEN
auf vertraglicher Grundlage (Contractual-Joint-Venture)zwei oder mehrere rechtliche selbständige Unternehmen
auf gewisse Dauer angelegt
über punktuellen Leistungsaustausch hinausgehend
schuldrechtliche Verbindung als tragendes Element
BeispieleUnterauftrag an Subunternehmen
Vermittlung von Aufträgen
Bieter- bzw. Arbeitsgemeinschaften
Interessengemeinschaften/strategische Allianzen
3030
FORMEN DER KOOPERATION ZWISCHEN UNTERNEHMEN
auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage (Equity-Joint-Venture)
rechtlich verselbständigte Unternehmensform mit eigener Kapitalausstattung unter Beteiligung zwei oder mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen
auf gewisse Dauer angelegt
BeispieleJoint-Venture-Gesellschaften in beliebiger Rechtsform
Genossenschaften
Partnerschaftsgesellschaften
3131
WICHTIGE PUNKTE EINER KOOPERATIONSVEREINBARUNG
Zweck der Kooperation möglichst präzise Festlegung
LeistungsumfangAbgrenzung zu Kompetenzfeldern, die bei Kooperationspartnern verbleiben
Rechtsbeziehungen zwischen Kooperation, Kooperationspartnern und Dritten
insbesondere: Wer tritt Dritten gegenüber als Vertragspartner auf?
Beginn, Dauer und Kündigung
3232
WICHTIGE PUNKTE EINER KOOPERATIONSVEREINBARUNG
Kapitalaufbringunginsbesondere: Form der Kapitaleinlagen (Bar- oder Sacheinlage)
Rechte und Pflichten der KooperationspartnerFestlegung von Prioritäten im Verhältnis Kooperation/Kooperationspartner
Geschäftsführung
Beschlussfassunginsbesondere: Regelungen zur Auflösung einer Patt-Situation ("Deadlock")
Rechnungslegung/Geschäftsjahr
3333
WICHTIGE PUNKTE EINER KOOPERATIONSVEREINBARUNG
Haftung/Gewährleistunginsbesondere: Bestellung von Sicherheiten durch Kooperationspartner
Wettbewerbsverbot
Ausschluss von KooperationspartnernFestlegung von Kündigungs-/Einziehungsgründen
Ausscheiden von Kooperationspartnern/Auflösungsregelninsbesondere: Beendigung bei nicht auflösbarer Patt-Situation
Konfliktregelunginsbesondere: Schiedsklauseln, Gerichtsstandsvereinbarung
DER BREXIT
UND SEINE FOLGEN
Referent
Dr. Ekkehard Nolting, Rechtsanwalt
3535
DER BREXIT
23.06.2016 29.03.2017
‣ Referendum für Austritt Großbritannien aus EU
‣ Rechtsgrundlage für EU-Austritt: Art. 50 EUV
‣ Austrittserklärung‣ spätestens nach 2 Jahren
Außerkrafttreten der Verträge
Grundfreiheiten, Verordnungen, Richtlinien etc. in GB nicht mehr anwendbar
3636
WIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN GB - EU
3,3 Mio EU-Bürger leben und arbeiten in GB
1,2 Mio Briten leben auf dem europäischen Festland
GB exportierte 2016 Waren im Wert von 175,7 Mrd Euro innerhalb der EU
194,4 Mrd Euro außerhalb der EU
Deutschland exportierte 2016 Waren im Wert von 86,15 Mrd. Euro nach GB
9000 registrierte englische Ltd´s in Deutschland
21.000 Verordnungen und Richtlinien
3737
FOLGEN EINES AUSTRITTS
Außerkrafttreten der EU-Verträge mit Grundfreiheiten
freier Warenverkehr
freier Dienstleistungsverkehr
Freizügigkeit
Niederlassungsfreiheit
Kapitalverkehr
Außerkrafttreten sämtlicher EU-Verordnungen und -Richtlinien
EuGH-Rechtsprechung
Übersicht
3838
HANDELSABKOMMEN
ausschließliche EU-Zuständigkeit für Zoll- und Handelsabkommen mit Drittstaaten
EU
Drittstaat
Zoll-/Handelsabkommen
GB
GB
3939
MODELL NACH AUSTRITT
EWR-Status (wie Norwegen)
EFTA (Schweiz)
Zollunion (Türkei)
WTO-Drittland
4040
AUßENHANDELSRECHT
Zölle
Abfertigungsformalitäten
Embargobestimmungen
Exportkontrollvorschriften
4141
PRODUKTZULASSUNGEN
bisher einheitliche CE-Kennzeichnung
künftigEU-Exporte nach GB benötigen nationale britische Zulassung
GB-Exporte nach EU benötigen CE-Kennzeichnung
50 % britische Exporte erfolgen in die EU
Kostensteigerungen
4242
FOLGEN FÜR GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE VON UNTERNEHMEN
Schutzlücken europäischer Schutzrechte
keine Geltung von Unionsmarken im AustrittsgebietBenutzung nicht mehr rechtserhaltend
Umwandlung in nationale britische Marken
europäische Patente: keine Auswirkungen
EU-Patent
4343
KARTELLRECHT
bisherKartellanmeldung bei der Kommission verdrängt nationale Fusionskontrolle
künftigbritische Fusionskontrolle
4444
DATENSCHUTZ
personenbezogene Daten dürfen nur in Länder transferiert werden, die EU-Datenschutzstandards erfüllen
GB erfüllt nicht Bedingungen der Datenschutz-Grundverordnung (ab 25. Mai 2018 in Kraft)
GB = unsicherer Drittstaat
Nachweis eines "angemessenen Schutzniveaus" erforderlich
4545
Niederlassungsfreiheit (Art. 54 AEUV)jede nach dem Recht eines Mitgliedsstaats gegründete Gesellschaft darf sich in jedem anderen Mitgliedsstaat niederlassen
Behandlung von Auslandsgesellschaften ohne Niederlassungsfreiheit
"Sitztheorie" => Qualifizierung einer Gesellschaft nach dem Recht des Landes, in dem die Gesellschaft ihre Verwaltung hat
"Gründungstheorie" maßgebend ist das Recht des Landes, in dem Gesellschaft gegründet und registriert ist
GESELLSCHAFTSRECHT
4646
FOLGEN DER "SITZTHEORIE"Ltd mit Verwaltungssitz in D wird vor deutschen Gerichten zu
GbR,
OHG oder
Einzelkaufmann
Selbstorganschaft statt Fremdorganschaft
persönliche Haftung der Gesellschafter statt Haftungsbegrenzung
vor englischen Gerichten bleibt Gesellschaft Ltd
Haftungsbeschränkung
Pflichten nach englischem Recht
Haftungsrisiken nach englischem Recht
Fremdorganschaft und Gesamtvertretung
4747
SOCIETAS EUROPAEA (SE)
Rechtsgrundlagen = SE-VO und nationales Aktienrecht
Satzungssitz = Verwaltungssitz
SE mit Sitz in GBUmwandlung in nationales Recht
Sitzverlegung in EU-Mitgliedsland
4848
KONSEQUENZEN FÜR VERTRAGSPARTNER
in GB: Ltd wird durch Director vertreten
in D: Ltd = OHG wird durch Gesellschafter vertreten
EmpfehlungDirector und mind. einen Gesellschafter zeichnen lassen
Ltd & CO KGorganschaftliche Vertretung der KG durch OHG-Gesellschafter
4949
LTD IM ZIVILPROZESS
Klage in D gegen OHG?Rechtsproblem: Nachweis der Existenz
Rechtsproblem: Vollstreckung in Grundeigentum
deutscher Titel gegen OHG in GB nicht vollstreckbar
englischer Titel gegen Ltd in D nicht vollstreckbar
5050
KONSEQUENZEN FÜR VERTRAGSPARTNER
nationales britisches IPR statt Rom-I-VO
Rechtswahlklausel: Wahl englischen Rechts birgt Rechtsunsicherheit
Auslegung "EU"
Anpassung wegen geänderter GeschäftsgrundlagenZollabfertigung und Zölle
Gesetzesänderungen
Gesetzesauslegung durch englische Gerichte
Unternehmenskauf: MAC-/MAE-Klauseln
Gerichtsstandsklausel prüfen
5151
VERTRAGSGESTALTUNG
EU-GebietsbezugAuslegung/Anpassung
Zulassung passiven Verkaufs
Gruppenfreistellung
Vertriebs- und Lizenzverträge
5252
PROZESSVERKEHR
Wegfall EuGVVO: Vollstreckung in GB wesentlich erschwertAnerkennung und Vollstreckbarerklärung in GB erforderlich
Luganer Abkommen unanwendbar
deutscher Titel gegen Schein-Ltd in GB nicht vollstreckungsfähig
Vollstreckung aus GB-Titel in DAnerkennung und Vollstreckbarerklärung erforderlich
Vollstreckung in Vermögen der Schein-Ltd schwierig
bis Austritt Vollstreckung vollziehen!
5353
SCHIEDSVERFAHREN
New Yorker Übereinkommen
Anti-suit-injunction
GESCHÄFTSFÜHRER UND GESELLSCHAFTER –KONFLIKTFELDER UND HAFTUNGSFRAGEN
Referent
Dirk Grünberg, Rechtsanwalt
5555
GLIEDERUNG
Einführung
Anweisungsbeschlüsse der GesellschafterversammlungGrundsatz: Bindungswirkung
Ausnahmen der Bindungswirkung
Reaktionsmöglichkeiten des Geschäftsführers
Initiativrecht des Geschäftsführers bei Untätigkeit
Vorteile gewillkürter Organe
weitere praxisrelevante Konfliktfelder
Konfliktvermeidung
5656
EINFÜHRUNG
Differenzierung: Anstellungs- und OrganverhältnisGesellschafter als oberstes Organ
Recht zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung
Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer
Weisungsrechte der Gesellschafterim Gesellschaftsvertrag festgelegt oder
durch Beschluss der Gesellschafterversammlung
grundsätzliche Folgepflicht der Geschäftsführeraber auch: Pflicht zur ordnungsgemäßen Unternehmensleitung
Verhältnis der Geschäftsführer zu den Gesellschaftern
5757
EINFÜHRUNG
Ein-Personen-GesellschaftGesellschafterversammlung besteht nur aus Alleingesellschafter, dieser ist zugleich Geschäftsführer
kein Gesellschafterbeschluss erforderlich, da kein Minderheitenschutz nötig
zweigliedrige Gesellschafthohe Anfälligkeit für Handlungsunfähigkeit im Konfliktfall
"Selbstblockade"
mitbestimmte und mitbestimmungsfreie GmbHWeisungsrechte gleich
5858
ANWEISUNGSBESCHLÜSSE
Spannungsverhältnis
Allgemeines
Weisungsbefugnis der Gesellschafter Organverantwortung
der Geschäftsführer
Haftung?Haftung?
5959
ANWEISUNGSBESCHLÜSSE
Weisungsrecht umfasstallgemeine Ge- und Verbote
einzelne Maßnahmen hierbei kein Gestaltungsspielraum der Geschäftsführer
Gesellschafterbeschlüsse stehen Satzungsbestimmung gleich
Ermächtigung in der Satzung nicht erforderlich
Weisungsrecht auf Geschäftsführung beschränkt
kein Recht der Gesellschafter, angewiesene Handlung selbst vorzunehmen
Allgemeines
6060
ANWEISUNGSBESCHLÜSSE
Unberührt bleiben zudem zwingende gesetzliche Pflichten "Offizialpflichten"
Pflicht zur Erhaltung der Kapitalgrundlage der GmbH
Insolvenzantragspflicht
Buchführungs- und Bilanzierungspflicht
Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft
Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge
Allgemeines
6161
ANWEISUNGSBESCHLÜSSE
KGKommanditisten nicht zur Geschäftsführung befugt
aber Stimmrecht bei Beschlussfassung
GmbH & Co. KGWeisungsrecht hat ausschließlich Gesellschafterversammlung der Komplementärgesellschaft
Weisungsrecht umfasst aber auch Geschäfte der KG
AGVorstand weisungsunabhängig zur Geschäftsführung befugt
Vergleich mit anderen Rechtsformen
6262
ANWEISUNGSBESCHLÜSSE
Grundsatz: Weisungsabhängigkeit der Geschäftsführer von Gesellschafteranweisungen
Bindungswirkung als Folge der dominierenden Stellung der Gesellschafterversammlung
Recht zur Prüfung und zur Überwachung der Geschäftsführung
Bindung umfasst auch Beschlüsse, die für die Gesellschaft wirtschaftlich nachteilig sind
Bindungswirkung
6363
ANWEISUNGSBESCHLÜSSE
keine Ausführungspflicht bei nichtigen und schwebend unwirksamen Beschlüssen
Legalitätspflichtrechtswidriges Verhalten stets sorgfaltswidrig
rechtswidrige Weisungen nicht bindendz.B.: Aufforderung zu gesetzwidrigem Verhalten
z.B.: Verstoß gegen gläubigerschützende Vorschriften
Geschäftsführer soll nicht faktisch bloßes Exekutivorgan werden Weisungen sollen Spielraum lassen
Ausnahmen der Bindungswirkung
6464
ANWEISUNGSBESCHLÜSSE
solange Beschluss anfechtbar, muss Geschäftsführer Erfolgsaussichten der Anfechtung prüfen
dann keine Folgepflicht
frühzeitig eigene Interessen durchsetzenunantastbaren Kernbereich eigenverantwortlicher Geschäftsführung definieren und abgrenzen
statutarische Schranken des Weisungsrechts setzen
Satzungsbestimmungen treffenFestlegung eines erhöhten Beschlussquorums
Zustimmungsvorbehalt eines gewillkürten Organs (z.B. Aufsichtsrat)
Reaktionsmöglichkeiten
BeispieleBeispiele
6565
ANWEISUNGSBESCHLÜSSE
Ausgangslage: keine Willensbildung der GesellschafterPflicht des Geschäftsführers zum Tätigwerden aus Organstellung
Problem: Haftung im Falle später entgegenstehender Willensbildung der Gesellschafter?
nur verbindliche Weisungen beachtlich
ohne Weisung keine frühzeitige Bindung
dennoch: Sorgfaltspflicht beachten
vorausschauend handeln
Kommunikation mit Gesellschaftern pflegen
Initiativrecht bei Untätigkeit
6666
RECHTSLAGE BEI GEWILLKÜRTEN ORGANEN
Möglichkeit der Kompetenzübertragunggrundsätzlich durch Satzungsänderung
im Einzelfall auch durch Gesellschafterbeschluss, wenn im Gesellschaftsvertrag vorgesehen
gewillkürte OrganeBeirat
Aufsichtsrat
Gesellschafterausschuss
Schiedsgericht
Zustimmungsvorbehalt kann statutarisch begründet werden Beschränkung des Weisungsrechts der
GesellschafterBeschränkung des Weisungsrechts der
Gesellschafter
6767
WEITERE KONFLIKTFELDER
Finanzenpersönliche Investitionen des Geschäftsführers
Bereicherung aus Gesellschaftsmitteln, Bereicherung Dritter
PersonenAbberufung, Kündigung
Aufnahme neuer Gesellschafter
Geschäftspolitik
Haftungsfragen
Insolvenz der Gesellschaft
Konfliktfelder – Überblick
BeispieleBeispiele
BeispieleBeispiele
6868
WEITERE KONFLIKTFELDER
durch Befristung, Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages
Kündigungskompetenz obliegt Gesellschafterversammlungbei außerordentlicher Kündigung müssen Gesellschafter wichtigen Grund nachweisen
dieser kann nicht in der Befolgung einer verbindlichen rechtmäßigen Weisung liegen
Organstellung bleibt unberührtAbberufung erforderlich
vertragliche Koppelungsvereinbarung, die die sofortige Beendigung des Anstellungs-vertrages mit Zugang des Abberufungsbeschlusses vorsieht, ist unwirksam
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Oktober 2016
Beendigung des Anstellungsvertrags
6969
WEITERE KONFLIKTFELDER
Abberufungsbeschluss und Kundgabe gegenüber Geschäftsführer erforderlich
Stimmverbot des Geschäftsführers bei Beschlussfassung nur, wenn Abberufung aus wichtigem Grund
Stimmrecht besteht bei einfacher Abberufung
Gegenmaßnahme in Abberufungskonflikteneinstweiliger Rechtsschutz
Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses geltend machen
auf Antrag volle Weiterführung der Geschäftsführertätigkeiten möglich
Abberufung des Geschäftsführers
7070
WEITERE KONFLIKTFELDER
Organhaftung
Business Judgement Ruleauch Risikogeschäfte erlaubt
Gesellschafter können bestimmen, was im Einzelfall erlaubt istDokumentation der Weisungen geboten Entlastung im
Konfliktfall
Informationsrecht und Informationspflicht Einsichtsrecht in Unterlagen der GmbH, Auskunftsrechte
bei Versagung keine pflichtgemäße Geschäftsführung möglich
keine Haftung
Haftung des Geschäftsführers
7171
WEITERE KONFLIKTFELDER
im Insolvenzfallunverzügliche Insolvenzantragspflicht
Haftung auch gegenüber Dritten
anderweitige Gesellschafterweisung schützt nicht vor Sanktionen
strafbare Handlung Legalitätspflicht
Handlungsalternativeschriftlich Ablehnung der Weisung erklären und
Gesellschafterbeschluss anfechten
Haftung des Geschäftsführers
7272
KONFLIKTE VERMEIDEN
Zielvereinbarungen festlegen
Zuständigkeiten klar abgrenzen
Transparenz schaffen
Dokumentation betrieblicher Abläufe
Kontrollrechte wahrnehmen
Konflikte offen ansprechen
Teamgeist fördern
Fachleute befragen
WIR PACKEN DEN NOTFALLKOFFER DES UNTERNEHMENS UND DESSEN INHABER –WAS GEHÖRT HINEIN?
Referent
Jörg-Dieter Battke, Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrechts
7474
GLIEDERUNG
Status quo
Problem
Lösung
Fazit
7575
STATUS QUO
inhabergeführte UnternehmenEinzelunternehmen, GmbH, GmbH & Co. KG etc.
Prägung des Unternehmens durch Inhaber/Gesellschafter-Geschäftsführer
Inhaber ist regelmäßig "alleiniger" oder "wesentlicher" Wissensträger
übrige UnternehmenGeschäftsführung ist oftmals "alleiniger" oder "wesentlicher" Wissensträger
7676
PROBLEM
"Notfall"vorübergehender oder dauerhafter Ausfall des Inhabers/Gesellschafter-Geschäftsführers
"von jetzt auf gleich"
Krankheit, Unfall, Tod etc.
AuswirkungenUnternehmen ist führungslos
Informationen nicht auffindbar/nicht zugänglich
Gefährdung des Unternehmens
7777
PROBLEM
betroffene BereicheUnternehmensbereich
Privatbereich
Vorbereitung?keine oder unzulängliche Vorbereitung
Ursachen
nicht erkannt
verdrängt
keine Priorität
7878
PROBLEMSind für einen Notfall Regelungen getroffen? Wenn ja, welche?
Quelle: Broschüre "Von Generation zu Generation". Herausgeber: Die Sächsischen Industrie- und Handelskammern/Die Sächsischen Handwerkskammer/Landesverband der freien Berufe, Stand: Mai 2017
7979
LÖSUNG
"Notfallkoffer"
ZweckSicherstellung
Orientierung
Handlungsfähigkeit
für den "Notfall" (vorübergehender/dauerhafter Ausfall)
Bereiche
Unternehmensbereich (notwendigerweise)
Privatbereich (sinnvollverweise)
8080
LÖSUNG
InhaltInformationen, Unterlagen etc., die Zweckerreichung dienen
Umfang
nicht nur: Ist-Stand (vorhandene "Notfalldokumente")
sondern: Ideal-Stand (vorhandene und zu schaffende "Notfalldokumente")
individueller Inhalt
gegebenenfalls getrennte "Notfallkoffer"
Unternehmensbereich
Privatbereich
8181
LÖSUNG
Wie?"Probesterben" und "Probeausfall"
"Risikomanagement/-controlling"
Bestandsaufnahme (Ist-/Ideal-Zustand)
Zeitpunkt?"sofort!"
Zeit nehmen/priorisieren/"weiterentwickeln"
Was noch?Beratung (HR/GesR, ErbR, FamR, SteuerR etc.)
regelmäßige Überprüfung auf "Aktualität" und "Vollständigkeit"
8282
LÖSUNG
Unternehmensbereichgeeignete Rechtsform?
"Haftungsabschottung" Privat-/Betriebsvermögen
(Fremd-) Geschäftsführung
Leitungsebene (Geschäftsführung)
Wer soll das Unternehmen (vorübergehend) fortführen?
Welche Voraussetzungen sind dafür zu schaffen?Prokura?/(Vorsorge-) Vollmacht mit Handlungsanweisung etc.?
Informationen/Handlungsanweisungen?
Sonstige?
8383
LÖSUNG
UnternehmensbereichVermögensebene (Gesellschafterebene)
Mitgliedschaftsrecht(vorübergehende) Ausübung des Stimmrechts?
Vollmacht
Bevollmächtigter
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages?
8484
LÖSUNG
PrivatbereichVermögens-/Liquiditätssituation
Versorgungssituation
Vollmachten
(Vorsorge-) Vollmacht
Sonstiges
Patienten-/Betreuungsverfügung
Ehevertrag
Testament
8585
LÖSUNG
erbrechtliche SituationUnternehmertestament
"Der Unternehmer, der über kein aktuelles Unternehmertestament verfügt, ist ein Verbrecher an seiner Familie und seinem Unternehmen."
RA/StB E. M. Arneth, Baden-Baden
8686
LÖSUNG
erbrechtliche Situationbetrifft Unternehmens- und Privatbereich
gesetzliche ErbfolgeErbengemeinschaft
Risiko der Handlungsunfähigkeit
auf Auseinandersetzung gerichtet
testamentarische ErbfolgeRegelungsinhalt
"Berliner Testament?"
Pflichtteilsansprüche
Vorrang des Gesellschaftsrechts gegenüber dem Erbrecht!
87
LÖSUNG/NOTFALLKOFFER
grundlegendeszu informierende Personen
Vertretungsplan (Zuständigkeiten für betriebliche Abläufe und Bereiche)
Handlungsanwei-sungen
Wissensdatenbank
etc.
betriebliche Datenwichtige (Schlüssel-) Kunden
wichtige (Schlüssel-) Lieferanten
wichtige Verträge
Aufträge und Kalkulationen
Kontaktdaten StB/RA/Banker
etc.
rechtliche DatenGesellschaftsverträge
HR-Auszüge
Vollmachten
etc.
88
LÖSUNG/NOTFALLKOFFER
Passwörter, Schlüsselliste
Passwörter (EDV, Intranet etc.)
Schlüsselverzeichnis
sonstige Zugangsdaten (Bankkonten, Schließfächer etc.; ggf. Hinweis, wo diese hinterlegt sind)
private Daten(Vorsorge-) Vollmacht
Patientenverfügung
Betreuungsverfügung
(Aufbewahrungsort) Unternehmertesta-ment
Ehevertrag
Handlungsanwei-sungen
etc.
betriebswirt-schaftliche Daten
Zahlungsverpflich-tungen, Darlehen etc.
Bürgschaften
Beteiligungen, Vermögenswerte
etc.
8989
LÖSUNG
"Notfallkoffer""Gestaltung"
"analog"Aktenordner, Umschlag etc.
"digital"Server, Daten-Cloud etc.
Aufbewahrung
sicherer OrtBerater, Schließfach, Server etc.
Zugang sicherstellen
9090
LÖSUNG
"Notfallkoffer"Information
Vertrauenspersonen"Stellvertreter", Familie, Mitarbeiter, Berater etc.
"Informationsfluss"Wer informiert wen?
Gegebenenfalls in welcher Reihenfolge?
"Probelauf"
Funktioniert der Informationsfluss?
Zugriffsmöglichkeit auf "Notfallkoffer" gewährleistet?
Akzeptanz Vollmachten etc.?
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
KOMMUNIKATION PFLEGEN
Battke Grünberg
Rechtsanwälte PartGmbB
Kleine Brüdergasse 3 - 5
01067 Dresden
T: + 49 351 563 90 0
F: + 49 351 563 90 99
W: www.battke-gruenberg.de
http://www.battke-gruenberg.de