Date post: | 06-Apr-2015 |
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Neues Produktsicherheitsgesetz
Jens-Uwe Heuer Rechtsanwalt
tekom Regionalgruppe Nord
06.Dezember 2011
Einleitung
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Ablösung des GPSG zum 01. Dezember 2011
Keine unerwartete Gesetzänderung
Erstaunliches Tempo der europäischen Rechtsentwicklung
Paradigmenwechsel: von der Haftung zur Überwachung
Keine Endpunkt einer Entwicklung, sondern Anfang
Änderung der Produktsicherheitsrichtlinie steht bevor
Vorbemerkungen
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Hintergründe
Sachlicher Anwendungsbereich
Gebot: Nur sichere Produkte auf dem Markt
Hersteller und andere ….
Was ist ein sicheres Produkt?
Instrumente der Marktüberwachung
Agenda
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Hintergründe
New Legislative Framework
Beschluss Nr. 768/2008: Einheitlichkeit der CE-Richtlinien
Verordnung Nr. 765/2008: Geltung ab 01.01.2010
Begriffsdefinitionen vereinheitlicht
Stärkung der Marktüberwachung
Vereinheitlichung der Marktüberwachungsmaßnahmen
Internet gestützte Kontrolle: RAPEX-System auch für B2B-Produkte
Ziele der Gesetzesänderung
Vereinheitlichung des rechtlichen Rahmens
Übernahme von Begriffsdefinitionen
Vorbereitung auf Richtlinien „neuen“ Stils
Vereinheitlichung und Vereinfachung
Beseitigung bestehender Unsicherheiten?
Verschärfung der Sanktionen für die Unternehmen?
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Sachlicher Anwendungsbereich:
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ProdSG – Anwendung auf Produkte
Alt: Produkt = Technisches Arbeitsmittel/Verbraucherprodukt
Neu: Produkt = Waren, Stoffe, Zubereitungen
„durch einen Fertigungsprozess hergestellt“
Begriff Waren schließt auch „Komponenten“ ein
bisher ausgegrenzt durch Begriff „verwendungsfertig“
Stoffe und Zubereitung: europäisches Stoffrecht „REACH“
ProdSG – Verbraucherprodukte
Definition entscheidend für zusätzliche Anforderungen (§ 6)
neue, gebrauchte u. wiederaufbereitete Produkte
Inhaltliche Änderung: gebrauchte/wiederaufbereitete Produkte
Problematik der „Produktmigration“
„nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar“
Praktisch schwierig zu handhaben
Praxis: 10 % Regel; Bsp.: Bohrmaschine, Bürostuhl
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Gebot: sichere Produkte auf dem Markt!
Verpflichtung zur Produktsicherheit
§ 3: Bereitstellung ausschließlich sicherer Produkte
Bereitstellung = jede unentgeltliche/entgeltliche Abgabe ...
... zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung
Erstmalige Verwendung von Produkten
Zukünftig Einbeziehung aller Produkte zum Eigengebrauch?
Ausstellung von „unsicheren“ Produkten (Sonderfall)
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Verpflichtung nach § 3 ProdSiG bedeutet …
Einhaltung der Rechtsverordnungen zum ProdSiG
Faktisch: Einhaltung der CE-Richtlininien
Keine Gefährdung von Sicherheit/Gesundheit von Personen
Keine Gefährdung von anderen Rechtsgütern
Bestimmungsgemäße Verwendung
Vorhersehbare Verwendung - Fehlgebrauch? Missbrauch?
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Hersteller und andere …
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Verpflichtung des Herstellers?
Alt: Hersteller ist derjenige, der herstellt ....
Neu: derjenige der herstellt/entwickelt/herstellen lässt
Hersteller ist auch der Quasihersteller (Labelling)
Hersteller ist auch der „Wiederaufarbeiter“
Beeinflussung der Sicherheitseigenschaften ...
... gilt bei Verbraucherprodukten auch als Herstellung
Hersteller = Hersteller von „Eigenbedarfsprodukten“
Verpflichtung des Handels?
Grundverpflichtung des § 3 trifft auch den Handel
Zusätzliche Anforderungen bei Verbraucherprodukten ...
„Beitrag leisten nur sichere Produkte auf den Markt zu bringen“
„Nachrangigkeit“ bei Maßnahmen entfällt (§ 8 Abs. 5 a.F.)
Handel wird in Zukunft unmittelbar von Anordnungen erfasst
Sonderfall der Importeure: Gleichstellung mit Herstellern
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Was ist ein sicheres Produkt?
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Definition von Produktsicherheit
Einhaltung der Anforderungen aus Rechtsverordnungen
Allgemeine Kriterien des § 3 Abs. 2 ProdSiG
Beurteilung durch die Marktüberwachungsbehörden
Hinzuziehung von Sachverständigen
Konformitätsvermutung durch vereinheitlichte und nationale Normen
Konformitätsvermutung bei Technischen Spezifikationen
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Einfluss der Technischen Dokumentation
Anleitung für den Zusammenbau
Kennzeichnung des Produktes
Warnhinweise auf dem Produkt
Gebrauchs- und Bedienungsanleitung
Produktbezogene Angaben oder Informationen
Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache
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CE-Kennzeichnung und GS-Kennzeichnung
Verbot der missbräuchlichen CE-Kennzeichnung:
Kennzeichnung ohne Kennzeichnungsverpflichtung
Kennzeichnung ohne Kennzeichnungsfähigkeit
Unterlassene Kennzeichnung
GS-Kennzeichnung wird besser geschützt
Eigenkontrolle durch die GS-Stellen
Umfassender Prüfungsansatz; Compliance mit ProdSiG insgesamt
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Instrumente der Marktüberwachung
Allgemeine Marktüberwachung
Regelmäßige Marktüberwachung durch Überwachungskonzept
Regelmäßige Kontrolle durch Stichproben
Richtwert von 0,5 Stichproben je 1000 Bewohner
Amtshilfe für die Marktüberwachung aus den Mitgliedsstaaten
Kontrolle an den Außengrenzen der Gemeinschaft (Zoll)
Informationsübermittlung bei der Überführung in freien Verkehr
Ad-hoc Marktüberwachung
Begründeter Verdacht des Verstoßes gegen Abschnitt 2
Abschnitt 2: Sichere Produkte + CE-Kennzeichnung
Maßnahmenkatalog entspricht bisherigen Maßnahmen
Aktive Verpflichtung zur Meldung bei Verbraucherprodukten
Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
Meldung von Maßnahmen in die EU
Ad-hoc Marktüberwachung - Ermessensbindung
Grundsätzlich: Entscheidungshoheit der Behörde
Instrumentarium der Ermessensentscheidung
Eingeschränkte richterliche Überprüfung
Kein Ermessen bei ernstem Risiko für Personen
Risiko = Eintrittswahrscheinlichkeit Gefahr + Schaden
Vornahme einer eigenen Risikobewertung maßgeblich
Ad-hoc Marktüberwachung – eigene Maßnahmen
GPSG: Absehen von Maßnahmen nach § 8 Abs. 4, Satz 4
§ 26 Abs. 3 ProdSG:
Behörde widerruft oder ändert eine Maßnahme
umgehend
wenn der Wirtschaftsakteur nachweist (!),
dass er wirksame Maßnahmen getroffen hat.
Sanktionen (Strafe-/Bußgelder)
Erweiterung der Bußgeldkataloges u.a. um Gebrauchsanleitung
Erweiterung des Bußgeldrahmens:
GPSG: 3.000 bis zu 30.000 Euro
ProdSG: 10.000 bis zu 50.000 Euro
Gesetzesbegründung: reicht Bußgeld nicht aus, um ...
... wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen, dann Erhöhung
Straftatbestände bei beharrlichem Zuwiderhandeln
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Handlungsbedarf für Unternehmen?
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Man sollte …
… das ProdSiG als Signal für Knowledge-Aufbau nutzen
… die Dokumentation der Konstruktion prüfen
… das Normenmanagement im Unternehmen überprüfen
… Notfallpläne entwickeln und einen „Draht“ zu Behörden legen
… die Handhabung der CE-Kennzeichnung prüfen
… die Einbindung der Zulieferer prüfen
… Vorsicht bei Handelsware walten lassen