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Neue Pflichten für Vermittler
Informations- und Dokumentationspflichten
Vorstand
HausVerein der selbstständigen Versicherungskaufleute
Deutscher Ring e.V.
Eine Infosammlung aus Quellen des Gesetzes, der DIHK und des BVK
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Informationspflichten
Ausgangspunkt:
Art. 12 der EU-Richtlinie:
Vor Abschluss jedes ersten Vertrages und nötigenfalls bei Änderungen oder Erneuerungen des Vertrages
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Informationspflicht:(§ 42b VVG und § 5 VersVermVO)
Name und Anschrift
Vertriebsart
für welches Unternehmen und auf welcher Markt- und
Informationsgrundlage die Leistung angeboten wird
Ort des Registers, Registernummer und Daten des Registers
Offenlegung der Beteiligungsrechte am VU bzw. Beteiligungsrechte des
VU am Vermittler
Hinweis auf Beschwerde- und Abhilfeverfahren
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Beschwerdestellen – außergerichtliche Streitbeilegung
Versicherungsombudsmann e.V.
Prof. Wolfgang Römer
Postfach 080622, 10006 Berlin
Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung
Arno Surminski
Leipziger Str. 104, 10117 Berlin
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn
[weitere Informationen unter:
www.bafin.de (Stichwort: Ombudsleute)]
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Beratungs- und Dokumentationspflichten:(§ 42c VVG)
Je nach Schwierigkeit der Beurteilung der angebotenen Versicherung oder Person und dessen Situation:
Befragung nach Wünschen und Bedürfnissen
unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses von
Beratungsaufwand und Prämie
Angabe der Gründe für den erteilten Rat
Dokumentation nach Komplexität
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FragepflichtenVersicherungsvermittler hat den Kunden „nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen“
Ziel: Erfassung von Versicherungslücken, Identifizierung von
Änderungen und Ergänzungen im Versicherungsbestand
Nur durch eine ausführliche Befragung des Kunden kann dieser
individuell, sachgerecht und damit pflichtgemäß beraten werden
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Umfang der Beratungspflichten
Kenntnisse und Erfahrungen
Grds.: Beratung muss umso intensiver und eindringlicher
durchgeführt werden, je unerfahrener und unkundiger der Kunde ist
Gilt für Quantität als auch für Qualität
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Beratungspflichten
Fragepflicht des Maklers Fragepflicht des Maklers ist aufgrund seiner treuhänderischen
Sachwalterstellung noch stärker ausgeprägt als die des
Einfirmenagenten und Mehrfachagenten
Vor Abschluss des Versicherungsvertrages muss der Vermittler
anhand der vom Kunden gemachten Angaben dessen Wünsche
und Bedürfnisse und die Gründe für jeden zu einem bestimmten
Versicherungsprodukt erteilen Rat genau angeben.
Diese Angaben sind unter Berücksichtigung der Komplexität des
angebotenen Versicherungsvertrages zu dokumentieren.
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Zusätzlich teilt der Vermittler dem Kunden bzgl. des angebotenen Vertrages mit:
Ob er seinen Rat auf eine ausgewogene Untersuchung stützt
Erfolgt die Vermittlung aufgrund einer objektiven Untersuchung
(Makler), muss der Rat auf die Untersuchung einer „hinreichenden
Zahl von auf dem am Markt angebotenen Versicherungsverträgen“
gestützt werden
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Form der Dokumentation:(§42c VVG)
Schriftform
bei Verzicht des Kunden auf Schriftform:
Hinweispflicht bzgl. Auswirkungen auf möglichen
Schadenersatzanspruch
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Ziel:
Der Vermittler muss gemäß fachlicher Kriterien eine Empfehlung dahingehend abgeben können, welcher Versicherungsvertrag geeignet wäre, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen.
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Stellungnahme:Die vorgesehenen Bestimmungen (§ 42c VVG) erscheinen insgesamt missglückt.
So bleibt völlig unklar:
wann ein angemessenes Verhältnis zwischen
Beratungsaufwand und Prämie besteht
wie die Schwierigkeit der Beurteilung eines
angebotenen Produktes zu bewerten ist
wann aufgrund der Situation des Kunden nach
dessen Wünschen und Bedürfnissen Anlass zur
Befragung besteht und
was unter Komplexität eines Versicherungsvertrages zu
verstehen ist
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Konsequenz:
Alle vorgenannten unbestimmten Rechtsbegriffe und
Umschreibungen
verhindern Klarheit und geben Raum für eine weite Auslegung
durch Gerichte.
Zersplitterung der „Dokumentationslandschaft“
Kein einheitlich gewachsener Standard am Markt
Wünschenswert ist ein einheitlicher Dokumentationsstandard
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Weitere Konsequenzen
Kosten für Beratungs- und Informationsleistungen werden sich
erhöhen
(zumindest für Marktteilnehmer, die bisher nicht umfänglich
dokumentiert haben)
Weitaus höherer Verwaltungsaufwand als bisher erforderlich
Höherer betriebswirtschaftlicher Aufwand für Vermittler
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Klarstellende Regelung erforderlich, die unterschiedliche
Beratungsanforderung an Versicherungsmakler und gebundene
Versicherungsvermittler (Einfirmenagenten/Mehrfachagenten)
stellt
VU sollten ihren Vermittler entsprechende Beratungsunterlagen
zur Verfügung stellen
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Was tut der BVK ?
„Arbeitskreis EU-Vermittlerrichtlinie Dokumentation“ mit BVK als
Mitglied
Hilfestellung für Vermittler zu Fragen der Informations- und
Dokumentationspflichten
Informationsportal:
www.vermittlerprotokoll.de
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Hier finden Sie u.a. folgendes:
Beratungsprotokoll
Maklervertrag
Risikoanalysen zu vielen Sparten
Viele Vorschläge und Beispiele, die ständig aktualisiert werden und nach Vorlage des nationalen Gesetzes vervollständigt werden.
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Beratungsprotokoll(Falls Platz nicht ausreicht, bitte separates Blatt verwenden)
Vermittlerstempel
Kunde: …………………………………………
Anschrift: ………………………………………………….
1. Wünsche und Bedürfnisse des Kunden
1.1 Kundenwünsche
……………………………………………………………………….
……………………………………………………………………….
……………………………………………………………………….
1.2 Kundenbedarf
………………………………………………………………………. ………………………………………………………………………. ……………………………………………………………………….
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2. Rat – Begründung – Kundenentscheidung
2.1 Risikobewertung / Komplexität ………………………………………………………………………. ………………………………………………………………………. 2.2 In Betracht kommende Versicherungsarten ………………………………………………………………………. ………………………………………………………………………. 2.3 Rat und Begründung ………………………………………………………………………. ………………………………………………………………………. 2.4 Kundenentscheidung ………………………………………………………………………. ………………………………………………………………………. Der Kunde folgt dem Rat des Maklers nicht, weil ………………………………………………………………………. ……………………………………………………………………….
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Marktuntersuchung
Der Versicherungsmakler stützt seinen Rat (nicht) auf seine
objektive, ausgewogene Marktuntersuchung.
Der Kunde hat von seinem Recht, die Namen der dem Rat zu
Grunde gelegten Versicherer zu verlange:
Keinen Gebrauch gemacht
Gebrauch gemacht
Namen der Versicherer:
……………………………………………………………………………… ………………………………………………………………………………
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Ort, Datum Kunde Vermittler