Date post: | 06-Apr-2015 |
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Neue Mustervorschriften der ARGEBAU
Brandschutz - Forum 2014München,14.11.2014
1. Muster – Versammlungs- und Verkaufsstättenverordnung ⇨ Rauchableitung, Forschungsvorhaben
2. Muster – Beherbergungsstättenverordnung
⇨ Barrierefreie Beherbergungsräume
3. Muster – Industriebaurichtlinie
⇨ Anpassung MBO und DIN 18230, Rauchableitung
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§ 1 (2) M-VStättVO „Anwendungsbereich, Anzahl der Besucher“
Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucher im Sinne dieser Verordnung wie folgt zu ermitteln:
1. für Sitzplätze an Tischen: 1 Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes,
2. für Sitzplätze in Reihen: 2 Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes,
3. für Stehplätze auf Stufenreihen: 2 Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,
4. bei Ausstellungsräumen: 1 Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes;
Für sonstige Stehplätze sind mindestens 2 Besucher je m² Grundfläche anzusetzen.
Versammlungsstätten
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§ 44 Abs. 1 M-VStättVO:
„Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan“
Anzahl von Besuchern > als nach Bemessungsregeln des 1 Abs. 2 z.B. > 2 Besucher je m² Grundfläche Steigendes Gefährdungspotential bei zunehmender Dichte.
⇨ Gesonderte Darstellung in Bauvorlagen:
- schnelle und sichere Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie, z.B. durch zusätzliche Ausgänge, getrennte Zu- und Ausgänge etc.- Möglichkeit zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsarbeiten
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Führung und Bemessung von Rettungswegen (§§ 6 und 7 M-VStättVO)
► 2 Ausgänge für Räume > 100 m² und mehr als 100 Besucher
► Ermittelte Ausgangsbreite ist möglichst gleichmäßig auf die Ausgänge zu
verteilen.
► Aufgabe der Staffelung in Schritten von 0,60 m
- Wegfall in DIN EN 13200
- modulare Steigerung ist wissenschaftlich nicht nachgewiesen
- Ermittlung von Zwischenwerten (Interpolation) zulässig
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Rettungswege durch Foyers oder Hallen
§ 19 Abs. 4 M-VStättVO alt:
Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen
Versammlungsräumen führen, müssen automatische Feuerlöschanlagen
haben.
§ 20 Abs. 3 M-VStättVO neu:
Versammlungsstätten mit Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus
anderen Versammlungsräumen führen, müssen Brandmeldeanlagen und
Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen haben.
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§ 16 Rauchableitung
1. Schritt:
► Abstimmung mit „der Feuerwehr“ in 2008:
„Grundsätze zur Auslegung des § 14 MBO“ → Gemeinsamer Beitrag der
- Fachkommission Bauaufsicht - AGBF - Arbeitskreise „Grundsatzfragen“ und „Vorbeugender Brandschutz“
► Wesentliche Aussagen für Sonderbauten:
- Die baulichen Anlagen sollen geräumt sein, wenn die Feuerwehr mit der Brandbekämpfung beginnt.
- Die Anforderungen an die Rauchableitung in den Bauvorschriften dienen im Grundsatz der Unterstützung wirksamer Löscharbeiten der Feuerwehr.
2. Schritt:
Beschlüsse der FK Bauaufsicht:
► Verzicht auf die Forderung nach raucharmen Schichten
► Keine zusätzlichen Rauchabschnitte bei Rauchabzugsanlagen.
Größe der Rauchabschnitte ergibt sich durch zulässige Brandabschnitts- bzw. Brandbekämpfungsabschnittsgrößen
► Ziel: Vereinfachtes Nachweisverfahren (ohne Zugrundelegung technischer Regeln oder Methoden des Brandschutzingenieurwesens)
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Anforderungen zur Rauchableitung = Regel beispielkatalog
► Alternative Lö sungsmöglichkeiten, ohne dass es einer formalen Abweichungsentscheidung bedarf.
► Regelbeispielkatalog stellt ausschließlich auf das Schutzziel Unterstützung der Brandbekämpfung der Feuerwehr ab.
► Abweichungen = Prüfung ob weitere Schutzziele zu beachten sind.
► Schutzziel Personenschutz = weitergehende Nachweise, z.B. nach allgemein anerkannten Regeln der Technik
(z.B. Normenreihe DIN 18232 „Rauch- und Wärmefreihaltung“).
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Die Regelungen können wie folgt zusammengefasst werden:
► Räume 50 m² bis 200 m² = Fenster nach § 47 Abs. 2 MBO
► Räume mit einer Fläche > 200m² bis 1000 m² - Rauchableitungsöffnung mit einem freien Querschnitt 1% der Grundfläche (oberste Stelle)
- Öffnungen in den Außenwänden, Türen oder Fenster mit einem freien Querschnitt 2 % der Grundfläche (im oberen Drittel)
- Zuluftflächen in gleicher Größe (unteres Raumdrittel)
Verschlüsse benötigen keinen Verwendbarkeitsnachweis Keine Prüfung nach M-PrüfVO Kein Funktionserhalt nach M-LAR
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► Räume > 1000 m² :
- Rauchabzugsanlagen mit mind. 1 NRWG je höchstens 400 m² (im oberen Raumdrittel).
- 1,5 m² aerodynamisch wirksame Fläche.
- Je 1600 m² Fläche des Raumes Bildung von Auslösegruppen. - Zuluftflächen mindestens 12 m² freier Querschnitt (im unteren Raumdrittel).
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► Maschinelle Rauchabzugsanlagen :
- 1 Gerät je 400 m² Grundfläche mit einem Luftvolumenstrom von 10.000 m³/h.
- Grundfläche > 1600 m²:
Je weitere 400 m² Grundfläche zusätzlich 5000 m³/h
oder
Luftvolumenstrom von mind. 40.000 m² je Raum im Bereich der Brandstelle auf einer Grundfläche von max. 1600 m²
- Zuluftflächen maximale Strömungsgeschwindigkeit von 3 m/s (im unteren Raumdrittel).
- Betriebszeit 30 Minuten - Rauchgastemperatur 600°C. Alternativ 300°C, bei einem Luftvolumenstrom von mind. 40.000 m³/h je Raum
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► Räume mit Sprinkleranlagen:
- Entrauchung über Lüftungsanlagen
- mindestens Luftvolumenströme wie bei maschinellen Rauchabzugsanlagen, einschließlich Zuluft
- soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt.
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Rauchableitung in Treppenräumen:
1. Treppenräume mit Fenstern:
⇨ Öffnung zur Rauchableitung, mind. freier Querschnitt 1,0 m²
(MBO 2012 = keine zusätzliche Öffnung)
2. Treppenräume ohne Fenster (innenliegende)
⇨ Rauchabzugsgeräte, mind. 1,0 m² aerodynamisch wirkende Fläche
(MBO 2012 = Öffnung zur Rauchableitung)
Gilt nicht für Industriebauten.
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§ 19 Abs. 2 M-VStättVO: Wandhydranten
► Klarstellung: Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F)
► Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle kann auf Wandhydranten
verzichtet oder können anstelle von Wandhydranten trockene
Löschwasserleitungen zugelassen werden.
Ebenso: M-VKVO, M-IndBauRL
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§ 42 M-VStättVO - Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne
Bei größeren Versammlungsstätten (> 1000) sind die allgemeinen Regelungender Brandschutzordnung gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen:
Inhalt eines Räumungskonzeptes:
• Unterstützung/Rettung hilfsbedürftiger Personen• Besucherlenkung • Räumungsorganisation (z.B. Aufgaben der Räumungshelfer)• abschnittsweisen Räumung• Räumung ins Freie
Ebenso: M-VKVO
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§ 6 M-VKVO: Bildung von Brandabschnitten durch 10 m breite Ladenstraßen
1. Keine Einbauten oder Einrichtungen,
außer Fahrtreppen, Aufzüge und Einrichtungen der techn. Gebäudeausrüstung
2. Anstatt Rauchabzugsanlagen
⇨ Öffnungen für den Wärmeabzug oder Wärmeabzugsgeräte:
- an der obersten Stelle haben,
- die Öffnungen oder Geräte mindestens 1 m breit und
- möglichst durchlaufend und mittig angeordnet
Verkaufsstätten
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§ 10 M-VKVO: Verlängerung der Rettungswege über Ladenstraßen
Ausnahmeregelung für Verkaufsräume bis 100 m² (beide RW).
Neu:
Zusätzlich Voraussetzungen für kleine Verkaufräume:- Raumtiefe von höchstens 10 m, - großflächige Sichtbeziehungen zur Ladenstraße und - die Ladenstraße verfügt über zwei entgegengesetzte Fluchtrichtungen ins Freie.
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§ 14 M-VKVO: Ausgänge von Verkaufsstätten
Die Aus gän ge aus ei nem Ge schoß ei ner Ver kaufs stätt e ins Freie oder in Trep pen räu me not wen di ger Trep pen müs sen eine Breite von 1. min de stens 30 cm je 100 m² der Flä chen der Ver kaufs räu me und 2. der Hälfte der Flächen der Ladenstraßen, mind. 5 m
(Forschungsbericht: Berechnung von Entleerungszeiten für Fallbeispiele) ha ben.
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§ 20 M-VKVO: Brandmeldeanlagen
Neu:
- Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern;
- Aufschaltung Feuerwehr (bisher auch ständig besetzte Stelle)
Aber:
Auf automatische Brandmelder kann verzichtet werden, wenn in diesen Räumen
während der Betriebszeit ständig entsprechend eingewiesene Betriebsangehörige
in ausreichender Anzahl anwesend sind.
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§ 11 Barrierefreie Beherbergungsräume:
1. Stufe: 10 % der Gastbetten in Räumen barrierefrei nutzbar
2. Stufe: > 60 Gastbetten mind. 1 % der Gastbetten in Räumen
uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar
§ 9 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung
der Aufzüge:
In Beherbergungsräumen nach § 11 muss die Auslösung des Alarms optisch
und akustisch erkennbar sein.
Beherbergungsstätten
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2323
1. Anwendungsbereich
2. Neue Begriffe Ebene und Einbauten
3. Allgemeine Anforderungen
- Rettungswege - Trennende Wände
4. Neues Nachweisverfahren nach Abschnitt 7
Industriebauten
2424
M-IndBauRL erfasst jetzt auch Hochregallager:
Aber: Keine Anwendung der DIN 18230-1 für Regallager mit Lagerguthöhen von mehr als 9 m.
Folge: - Beurteilung nur nach Abschnitt 6 möglich.
- Über die Richtlinie hinaus können weitere Anforderungen gestellt werden.
Anwendungsbereich
2525
Regallager mit Lagerguthöhen zwischen 7,50 m und 9 m:➔ zwingend selbsttätige Feuerlöschanlage?
➢ Abschnitt 6 MIndBauRL = Ja➢ Abschnitt 7 MIndBauRL = Kommt auf das Ergebnis des Rechenverfahrens an
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Begriffe
M-IndBauRL 2001
• 3.1 Industriebauten• 3.2 Brandabschnitt• 3.3 Brandabschnittsfläche• 3.4 Brandbekämpfungsabschnitt
• 3.5 Geschoss
• 3.6 Erdgeschossige Industriebauten• 3.7 Brandsicherheitsklassen• 3.8 Brandschutzklassen• 3.9 Sicherheitskategorien• 3.10 Werkfeuerwehr
M-IndBauRL 2014
• 3.1 Industriebauten • 3.2 Brandabschnitt• 3.3 Brandabschnittsfläche• 3.4 Brandbekämpfungsabschnitt
(BBA)• 3.5 Grundfläche des BBA • 3.6 BBA-Fläche• 3.7 Geschoss• 3.8 Ebenen• 3.9 Einbauten• 3.10 Erdgeschossige Industriebauten• 3.11 Brandsicherheitsklassen
• 3.12 Sicherheitskategorien• 3.13 Werkfeuerwehr
2727
3.7 Geschoss
IndBauR 2001:Galerien und Emporen innerhalb eines Raumes gelten als Geschosse, wenn deren Gesamtfläche > Hälfteder Fläche des Raumes beträgt.
IndBauR 2014:Geschosse werden durch Geschossdeckengetrennt, die raumabschließend und standsicher sein müssen (Vgl. § 31 Musterbauordnung – MBO)
2828
► Keine Geschossdecke: - Decken mit Öffnungen, oder - Decken mit Öffnungsverschlüssen, die nicht in der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken verschlossen werden.
Die Flächen unter- und oberhalb solcher „offenen Decken“ sind somit Bestandteil desselben Geschosses.
2929
Neuer Begriff: 3.8 Ebene(DIN 18230-1:2010-09)
Ebenen umfassen alle auf gleicher Höhe liegende Räume oder Raumteile in einem BBA .
BA mit Geschossen
Decken auf Standsicherheit brandschutz-technisch bemessenAber: Kein Raumabschluss! Bei der Ermittlung der Grundfläche der jeweiligen Ebene werden Öffnungen und nicht klassifizierte Abschlüsse bzw. Abschottungen nicht angerechnet
BBA mit Ebenen
3030
Neuer Begriff: Einbauten
Die Begriffe Emporen und Galerien werden durch den Begriff Einbauten abgelöst(i.d.R. Bühnen mit Abdeckungen aus Gitterosten oder Blechen):
- Einbauten = begehbare Bauteile oberhalb des Fußbodens von Geschossen und Ebenen.
- Einbauten = brandschutztechnisch nicht bemessen
- Nutzung = Zugänglichkeit für Maschinen und Behälter, Lagerung, Räume
Einbauten = Bauteile ⇨ Darstellung in den Bauvorlagen
3131
Tabelle 1: Max. Grundfläche von Einbauten je Geschoss (Faktor F2)
► Einbauten dürfen mehrfach nebeneinander angeordnet werden - Unterteilung durch brandlastfreie Zonen von mindestens 5 m Breite.
► In der Summe max. 25% der Grundfläche des jeweiligen Geschosses, der BBA-Fläche, der Grundfläche der Ebene und des Teilabschnittes.
Allgemeine Anforderungen
5.5 Einbauten
SHK K1 K2 K3.1 K3.2 K3.3 K3.4 K4
max. Grund- fläche
m²400 600 720 800 920 1000 1400
3232
Wartungs- und Montageflächen/Verkehrsflächen etc. Abschnitt 7.7.2 < 15 kWh/m² - Keine Einschränkung bei Grundfläche und Anordnung!
3333
Regale und begehbare Regalsysteme sind Bauteile:
- Regale im Freien- Regale mit Erschließungsfunktion (wenn Räume über die Regale zu erreichen sind)- Regale als Bestandteil der tragenden Konstruktion eines Gebäudes
Im Übrigen nicht!! (Einrichtungsgegenstände oder Bestandteil von Arbeitsmittel, wie Maschinen)
3434
Mindestens zwei Ausgänge: für Räume > 200 m²Mindestens zwei bauliche RW: > 1600 m² Grundflächen sowie für Ebenen und Einbauten > 200 m²
Rettungswegführung für Ebenen:1 RW darf offen auf eine darunter liegende Ebene/Geschossdecke führen(2 Ausgänge in sichere Bereiche)
Rettungswegführung für Einbauten:2 RW dürfen offen auf eine darunter liegende Ebene/Geschossdecke führen(2 Ausgänge in sichere Bereiche)
5.6 Rettungswege
3535
Rettungswegführung Ebenen
3636
Zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an die Rettungsweglängensind folgende Nachweise zu führen:
- Erreichen des Hauptganges (5.6.4)- Erreichen des gesicherten Bereiches in der zulässigen Entfernung (5.6.5)- Einhaltung der zulässigen tatsächlichen Lauflänge (5.6.8)
Rettungswege sind gleichzeitig die Feuerwehrangriffswege.
3737
Erreichen des gesicherten Bereiches in der zulässigen Entfernung
(5.6.5 Luftlinie, aber nicht durch Bauteile)
- bei Räumen mit einer mittleren lichten Höhe von bis zu 5 m in höchstens 35 m/50 m Entfernung;
- bei Räumen mit einer mittleren lichten Höhe von mindestens 10 m in höchstens 50 m/70m Entfernung.
Verlängerung der Entfernung nur mit Alarmierungseinrichtung (Internalarm)
Auslösung der Alarmierungseinrichtungen:
- über eine automatischen Brandmeldeanlage oder - über eine selbsttätige Feuerlöschanlage plus einer Handauslösung der Alarmierungseinrichtung
3838
Einhaltung der zulässigen tatsächlichen Lauflänge (5.6.8)
Lauflänge = 1,5 fache der jeweiligen Entfernung
Zusätzlich:Liegt eine Stelle nicht auf der Höhe des Ausgangsniveaus, ist das Doppelte der Höhendifferenz zum Ausgangsniveau von der zulässigen Lauflänge abzuziehen (i.d.R. bei Einbauten).
Aber:Höhendifferenz bleibt bei der Ermittlung der Entfernung unberücksichtigt.
3939
2 Abgänge Einbau innerhalb der zulässigen
Entfernung: 1. Nachweis der Entfernung (E) nach Abschnitt 5.6.5
2. Nachweis der Lauflänge (L) nach Abschnitt 5.6.5
zul. Lauflänge (L) =1,5x zul. Entfernung (E)L1 + 2x ∆h + L2 ≤ 1,5x E
Hauptgang auf Einbau nach 15 m erreichbar
4040
Lauflänge (L 1) auf einem Einbau bis zu einer Treppe darf höchstens
- bei Brandbelastung in BBA < 15 kWh/m² 50 m
- mit Alarmierungseinrichtung 35 m - im Übrigen 25 m
betragen Kann auch auf Ebenen übertragen
werden, wenn Grundflächen von Ebenen < Tab. 1 sind
4141
Vordächer:
► Nach 5.6.5 beginnt das Freie erst
am Rande eines Vordachs!
Aber: Bei mindestens zweiseitig offenenVordächern zusätzlich EntfernungIn der Tiefe des Vordachs, aber max. 15 m.
4242
Klarstellung: RW-Führung bei „eingestellten Räumen“
RW dürfen über den gleichen Produktions- oder Lagerraum führen
• ausreichende Sichtverbindung
• ab 20 m² zusätzlich geeignete Warnung
Ohnehin gilt:
• 15 m bis zum nächsten Hauptgang
4343
Brandwände und Wände zur Trennung von BBA
Im Abschnitt 6 = Brandwand im Abschnitt 7 = in der Bauart von Brandwänden (Abschnitt 7.3.2)
Abschlüsse:
• Abschnitt 6 - feuerbeständig, dicht- und selbstschließend• Abschnitt 7 - nach Tabelle 6
Beschränkung auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe
Treppenraumwände
Grundsätzlich Bauart Brandwand und nichtbrennbar
Trennende Wände
4444
Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie Größe der Brandbekämpfungsabschnitte im Rechenverfahren nach DIN 18230-1
1. „F-Faktoren-Verfahren“ in der Praxis zu starr.
2. Keine risikogerechte Bewertung von Ebenen möglich. (F4 = Anzahl der Geschosse)
3. Missbräuchliche Anwendung der Regelung über Galerien und Emporen.
4. Änderung DIN 18230-1:2010-09 (Deckenöffnungen zwischen 2 und 20 %)
Ziel: Keine Veränderung des Sicherheitsniveaus!
Verfahren nach Abschnitt 7
► Die zulässigen BBA-Flächen hängen wie bisher (IndBauRL-2000) von tä
und von der brandschutztechnischen Infrastruktur ab (F1, F2).
► Bewertungsfaktoren FH und FA ersetzen Faktoren F3, F4 und F5
► Die zulässige BBA-Fläche wird jetzt für den gesamten BBA festgelegt – nicht mehr für ein Geschoss. Diese BBA-Fläche kann fast beliebig auf unterschiedlich große Ebenen aufgeteilt werden (flexible Bauweisen).
► Aufteilung der BBA-Fläche auf verschiedene Ebenen wird nach ihrem Risikobeitrag gewichtet und bewertet (FH und FA)
► Die zulässige (bewertete) Fläche ist aus Tabelle 5 direkt ablesbar
7.4 Zulässige Größe von BBA
45
Tabelle 3: Faktor FH zur Bewertung der Grundflächen der Geschosse bzw. Ebenen oberhalb des Bezugsniveaus.
Tabelle 4: Faktoren FA zur Berücksichtigung der Art des Öffnungsverschlusses in der Grundfläche der der jeweiligen Ebene
Folgen der Bewertung:
In Abhängigkeit von der Höhenlage und der Gefahr der Brandausbreitung steigt der Flächenverbrauch
46
Abstand zum Bezugsniveau
0 m 5 m 10 m 15 m 20 m
Faktor FH
Über oder gleich Bezugsniveau
1,0 1,1 1,2 1,3 1,4
Faktor FH
Unter Bezugsniveau
1,0 1,2 1,4 1,6 1,8
Öffnungen durch Bauteile nach SKb3
geschlossen
durch Bauteile mit nichtbrennbaren
Baustoffen geschlossen
ohne Verschluss
Faktor FA 0,4 0,7* 1,7
IndBauRL: Zusammenwirken mit DIN 18230 47Quelle: Halfkann und Kirchner
Tabelle 5: Zulässige „bewertete BBA-Fläche“
5 15 30 60 90K1 30.000 20.000 12.000 6.000 4.000K2 50.000 30.000 18.000 9.000 6.000K3.1 60.000 36.000 21.600 10.800 7.200K3.2 67.000 40.000 24.000 12.000 8.000K3.3 77.000 46.000 27.600 13.800 9.200K3.4 85.000 50.000 30.000 15.000 10.000K4 120.000 70.000 42.000 21.000 14.000
äquivalente Branddauer tä in MinutenSiKat
zul A.bew in m²
n
iAiHiEiAHGbew FFAFFATabzulA
211]5.[
Die „bewertete BBA-Fläche“ setzt sich aus den bewerteten Flächen der Ebenen und Geschossen zusammen! Die bewertete BBA-Fläche ist nicht die reale BBA-Fläche!
Bewertet werden die Höhenlagen und die Öffnungen der Decken von Ebenen und Geschossen.FH und FA sind in den Tabellen 3 und 4 vorgegeben.
Zwischenwerte dürfen (linear) interpoliert werden.Reale Fläche jedes Geschosses und jeder Ebene: max. 75% des Tabellenwertes .
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Beispiel in Erläuterungen zur M-IndBauRL 2014:
Grundfläche: 2.500 m² x 1,0 x 1,0 = 2.500 m² (FA1 = immer 1,0) Ebene 5 m: 1.800 m² x 1,1 x 1,7 = 3.366 m² Ebene 10 m: 2.000 m² x 1,2 x 1,7 = 4.080 m² Gesamt Abew : = 9.946 m² Tatsächliche Fläche: = 6.300 m² 48
4949
- zur Zuordnung des Industriebaus zu den Sicherheitskategorien- über das gewählte Verfahren nach Abschnitt 6, 7 oder Anhang 1- zur Gebäudefunkanlage- Lagerbereiche unter Vordächern, vor Außenwänden und auf Freiflächen
beim Nachweis nach Abschnitt 6 - zur Größe der Brandabschnitte, Flächen und Lage von Einbauten in den Geschossen,
Lage der Brandwände und zu den Freiflächen nach 6.4.1
beim Nachweis nach Abschnitt 7 - zur Berechnung nach DIN 18230-1 mit den Unterlagen zur Dokumentation mit den
festgelegten Eingangsparametern, insbesondere der rechnerischen Brandbelastung nach DIN 18230 1 ‑
- Größe der Brandbekämpfungsabschnitte, Höhenlage und Flächen der Ebenen, Fläche und Lage von Einbauten innerhalb der Brandbekämpfungsabschnitte
8. Zusätzliche Bauvorlagen