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Netzwerktreffen inklusiver Schulen 08.05.2017, 15-18 Uhr · 2017. 6. 13. · 29.05.2015...

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Abteilung Fortbildung Referat Inklusive Schul- und Unterrichtsentwicklung Felix-Dahn-Straße 3 20357 Hamburg Telefon: 040 / 42 88 42-606 [email protected] www.li.hamburg.de Sebastian Lochte etzwerktreffen inklusiver Schulen Netzwerktreffen inklusiver Schulen 08.05.2017, 15-18 Uhr Zusammenarbeit Schulen ReBBZDas Netzwerktreffen bot eine Plattform für die Bearbeitung fachlicher Fragen und Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen Schulen und zuständigen ReBBZ. Hier sind die drei Präsentationen der ReBBZ-Kolleginnen zusammengefasst, die diese zur Grundlage ihrer Impulse im Rahmen des Treffens gemacht haben: Das ReBBZ Aufbau und Aufgaben (Patrizia Munck) Das Verfahren zur Sonderpädagogischen Diagnostik Regelungen und Verfahrensschritte (Heidi Bistritzky) Sonderpädagogischer oder pädagogischer Förderbedarf und dann? (Brigitte Schulz)
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Abteilung Fortbildung

Referat Inklusive Schul- und

Unterrichtsentwicklung

Felix-Dahn-Straße 3

20357 Hamburg

Telefon: 040 / 42 88 42-606

[email protected]

www.li.hamburg.de

Sebastian Lochte

etzwerktreffen inklusiver Schulen

Netzwerktreffen inklusiver Schulen

08.05.2017, 15-18 Uhr

„Zusammenarbeit Schulen ReBBZ“

Das Netzwerktreffen bot eine Plattform für die Bearbeitung fachlicher Fragen und

Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen Schulen und zuständigen ReBBZ.

Hier sind die drei Präsentationen der ReBBZ-Kolleginnen zusammengefasst, die diese zur

Grundlage ihrer Impulse im Rahmen des Treffens gemacht haben:

Das ReBBZ – Aufbau und Aufgaben (Patrizia Munck)

Das Verfahren zur Sonderpädagogischen Diagnostik – Regelungen und

Verfahrensschritte (Heidi Bistritzky) Sonderpädagogischer oder pädagogischer Förderbedarf – und dann? (Brigitte Schulz)

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Absender

Regionale Bildungs- und Beratungszentren (ReBBZ)

Netzwerktreffen inklusiver Schulen 08. Mai 2017 Das ReBBZ – Aufbau und Aufgaben

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Implementierung der ReBBZ

2

Neustrukturierung der schulbegleitenden Beratungsarbeit und der sonderpädagogischen Förderung für die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung (LSE) in 13 ReBBZ

ReBBZ

Beratungsabteilung

Bildungsabteilung

08.05.2017 P. Munck / B54-2

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Auftrag

Auftrag der ReBBZ:

• Beratung und Unterstützung

• Bildung

• Krisenintervention

• Vernetzung im Bezirk

• regionale Fortbildungsangebote in Kooperation mit dem LI

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08.05.2017 P. Munck / B54-2

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Aufgabenfelder der ReBBZ allgemein

Die ReBBZ… • beraten SuS, Sorgeberechtigte und Lehrkräfte in schulischen und Fragen, sowie bei

Fragen der schulpsychologischen der sonderpädagogischen Diagnostik und Förderung. Unter anderem verantworten die ReBBZ im Übergang von Klassestufe vier nach fünf die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich LSE. Sie kooperieren bei Bedarf mit Mitarbeitern anderer pädagogischer, psychologischer und medizinischer Institutionen.

• unterrichten SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Bereichen Sprache, Lernen emotionale und soziale Entwicklung in Klassenverbänden (Elternwahlrecht).

• unterstützen in Krisensituationen.

• entscheiden Anfragen auf Schulbegleitung für SuS mit komplex psycho-sozialen Beeinträchtigungen, sofern diese Maßnahme im Beratungsprozess als sinnvoll eingeschätzt wird.

• entwickeln gemeinsam mit den Jugendämtern zeitlich befristete Lerngruppen für die SuS, die eine besondere Stabilisierung in ihrer emotionalen und sozialen Entwicklung benötigen.

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Aufgabenfelder der Beratungsabteilung

Beratung

• Begleitung und Unterstützung der Schulen in der Erfüllung ihres inklusiven Bildungsauftrags (einzelfall- und systembezogen)

• Pädagogische und psychologische Diagnostik und Beratung von Schulleitungen, pädagogischen Fachkräften, Sorgeberechtigten und SuS

• Beratung, Unterstützung sowie Durchführung von sonderpädagogischer Diagnostik und Förderplanung

• Konfliktmoderation

• Krisenintervention

• Regionale Netzwerke

• Fortbildung in Kooperation mit dem LI 5

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Beratungsverständnis

Beratung durch die ReBBZ hat die Stärkung der Selbstwirksamkeit zum Ziel.

Die Beratung erfolgt:

• mit dem Blick von außen

• „auf das Kind ausgerichtet“

• ergebnisoffen

• theoriegeleitet

• mehrperspektivisch

• klientenorientiert

• verschwiegen

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Aufgabenfelder der Beratungsabteilung

Haupttätigkeiten in der Fallbearbeitung

• Beratungsgespräche mit Sorgeberechtigten, Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern, ASD, Jugendhilfe, pädagogisch und therapeutischen Einrichtungen u.a.

• Unterrichtshospitationen mit anschließenden Beratungen

• Moderation von Runden Tischen mit Kooperationspartnern und/oder Sorgeberechtigten

• Anamnesegespräche, Testdiagnostik

• Gutachten gemäß Hamburgischem Schulgesetz

• Fall- und themenbezogene Beratungsrunden mit Schulen

• Schullaufbahnberatung in Krisen und Begleitung von Schul- und Schulformwechseln

• Casemanagement: u.a. Vorbereitung von notwendigen Angeboten (Jugendhilfe, medizinisch/ therapeutische Diagnostik, Therapie, sonstige Unterstützung)

• Unterrichtsersetzende Förderung in besonderen Krisensituationen

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Anlässe für Anfragen

Anfragen an das ReBBZ gehen ein zu: • Verhaltensproblemen von Schülerinnen und Schülern • Akuter Krisenbewältigung und Krisenmanagement (Gewalt

/Suizidalität / sexuelle Übergriffe) • Konflikten im sozialen Miteinander • Absentismus • Leistungsversagen, Fragen zur weiteren Schullaufbahn • Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen • Teilleistungsstörungen und Eingliederungshilfeleistungen • Psychischen Auffälligkeiten wie z.B. depressive Symptome, Ängste • Diagnostik, Gutachten, Stellungnahmen • Konflikten zwischen Schule und Familien • Andere

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Alle ReBBZ Beratungsabteilungen- Anfrager

9

1800

1792

1612

1392

1150

804

600

552

396

148

42

Schulleitung / Abteilungsleitung

Mutter (994), Eltern (658), Vater (140)

Lehrer

Beratungsdienst / -lehrer/in

Klassenlehrer(in)

Keine Angabe

Sonstige

Förderkoordinator/in

Sonderpädagoge/in der Regelschule

ASD (77), SIZ (4), Jugendhilfe (67)

Schüler/in

Anfrager ReBBZ- Beratungsabteilungen in Hamburg im Schuljahr 2014-2015, absolut von neuen Anfragen n = 10.288

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Alle ReBBZ Beratungsabteilungen- Schulformen

10

5041

2870

971

669

446

148

115

25

3

Grundschule

Stadtteilschule

Gymnasium

Keine Angabe

ReBBZ

Spezielle Sonderschule

Vorschulklasse

Abendgym. Berufsfachsch. u.a.

vorschulische Sprachförderung

Schulformen der Anfragen an ReBBZ- Beratungsabteilungen in Hamburg

im Schuljahr 2014-2015, absolut von neuen Anfragen n = 10.288

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Bildung

• Bildung und Erziehung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Bereichen Sprache, Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung, wenn Sorgeberechtigte dies wünschen (§12 HmbSG)

• Schulentwicklung bezüglich komplex auffälliger SuS

• Erweiterung der Schulzeit auf 10 Schulbesuchsjahre

• Erreichen des ersten und ggfs. zweiten Bildungsabschlusses

• Begleitung auf dem Weg in die inklusive Bildung

• Weiterentwicklung der Unterrichtsqualität bei speziellen Fragestellungen

Aufgaben der Bildungsabteilung

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Angebote der Bildungsabteilung

Angebote • Unterricht im Klassenverband

• Durchgängig sonderpädagogischer Unterricht

• Ganztägige Bildung

• Lern-, Spiel-, und Freizeitangebote

• Berufsorientierung

• Berufsorientierungskonzept „Kompass“, Berufspässe; Schülerfirmen

• Schulabschlüsse

• ESA und MSA

• Besondere Angebote

• JeKi; therapeutische Angebote ( u.a. Reittherapie, Kunsttherapie, Physio- und Ergotherapie tiergestützte Angebote), Wassersport (Kanu, Segeln)

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Schülerzahlen in der Bildungsabteilung

13

103

93

125

154

109

154

166

186

218

242

301

305

389

90

84

124

143

136

188

192

215

228

263

331

350

408

87

111

136

136

157

202

230

232

285

292

378

404

459

Süderelbe

Eimsbüttel

Nord

Mitte

Altona West

Winterhude

Altona

Billstedt

Bergedorf

Wandsbek- Nord

Wilhelmsburg

Harburg

Wandsbek- Süd

dauerhaft beschulte SuS in den ReBBZ Herbststatistik 2015 n= 2.545, 2014 n= 2.752, 2013 n = 3.109

Herbststatistik 2013

Herbststatistik 2014

Herbstatistik 2015

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Relation SuS je ReBBZ zu SuS im Bezirk

14

4,19

2,39

1,95

1,61

1,49

1,42

1,37

1,36

1,1

0,94

0,93

0,78

0,37

4,66

2,77

2,04

1,87

1,34

1,22

1,44

1,37

1,33

1,05

1,14

0,97

0,34

5,94

3,41

2,44

2,2

1,51

1,26

1,87

1,61

1,75

1,21

1,33

1,15

0,47

Wilhelmsburg

Harburg

Wandsbek- Süd

Billstedt

Mitte

Süderelbe

Bergedorf

Nord

Altona

Wandsbek- Nord

Winterhude

Altona West

Eimsbüttel

Dauerhaft beschulte SuS in den ReBBZ im prozentualen Verhältnis zur Gesamtschülerzahl im Bezirk

Herbststatistik 2015, 2014 und 2013

2013

2014

2015

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Integrative und temporäre Lerngruppen nach Rahmenvereinbarung (JH-Schule)

• Intensive Unterstützung für SuS und ihre Familien im inklusiven Setting (integrative Lerngruppe an einer Schule)

• Zeitlich befristete Bildung und Erziehung zur Stabilisierung für SuS, die vorübergehend nicht in inklusiven Lerngruppen lernen können (temporäre Lerngruppe am ReBBZ für die Region)

• In jedem Fall von den Sorgeberechtigten befürwortet

• Einrichtung dieser Angebote ausschließlich in Kooperation und komplementärer Ressourcenausstattung mit der Jugendhilfe

Besondere Aufgabe

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Unterstützung bei der Implementierung inklusiver Beschulungsangebote

Durchführung, Begleitung und Unterstützung in der Beschulung und Beratung für Schülerinnen und Schüler mit besonders herausforderndem Verhalten und psychischen Beeinträchtigungen (inkl. der Koordination und Entscheidung von Schulbegleitungen auf regionaler Ebene sowie Umsetzung der Rahmenvereinbarung Schule - Jugendhilfe)

Diagnostik, Beratung und Unterstützung zu sonderpädagogischen Fragestellungen

Entwicklung von Unterrichtskonzepten für eine zunehmend heterogenere Schülerschaft mit ausgeprägtem Förderbedarf in den Bildungsabteilungen der ReBBZ

Regionale Fortbildungsangebote für die Arbeit in inklusiven Aufgabenfeldern (Schnittstelle zum LI)

Kooperation und Vernetzung im Bezirk

Koordination der Regionaltreffen von Förderkoordinatorinnen und Sonderpädagogen

Präzisierung bestehender Aufgabenprofile

Erweiterung des Aufgabenspektrums

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Vielen Dank!

17

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Das Verfahren zur Sonderpädagogischen Diagnostik – Regelungen und Verfahrensschritte

PG LSE (Enno Bornfleth, Heidi Bistritzky, Eyke Greve, Brigitte Schulz) und B54

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Allgemeiner Rechts- und Verwaltungsrahmen Hamburger Schulgesetz Verordnung über die Ausbildung von

Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (AO-SF)

Das zweistufige Verfahren Handreichung „Inklusive Bildung und

Sonderpädagogische Förderung 1. Baustein Diagnostik und Förderplanung“

Informationsschreiben des Amtsleiters und des Referats B54, wie folgt …

Wo ist das Verfahren geregelt?

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Informationsschreiben von Amtsleitung und B54

3

Datum Absender Titel

19.08.2014 B Schulbrief zum Schuljahresanfang, S.2-3: Diagnostikverfahren LSE Klasse 4

16.09.2014 B Neues, zweistufiges Verfahren der sonderpäd. Diagnostik in den FöSchw LSE

01.04.2015 B Weiterentwicklung des Verfahrens zur Diagnostik in der sonderpäd. Diagnostik in den FöSchw LSE

29.05.2015 B53/B54/B1-So Hinweise für die Erstellung von Zeugnissen für zielgleich unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sopäd Förderbedarf an Grundschulen, Stadtteilschulen und an Gymnasien in den Jahrgangsstufen 5 - 10

31.08.2015 B Schuljahresanfangsbrief: S.5: Informationen zum Diagnostikverfahren LSE im Schuljahr 2015/2016 S.5f: Vergabeschlüssel für die LSE-Förderung in den Klassenstufen 0 bis 4 S.6: Vergabeschlüssel für die LSE-Förderung ab Klassenstufe 5 in den Stadtteilschulen und den Klassenstufen 5 und 6 der 6jährigen Grundschule (Schulversuch)

20.10.2015 BSB Handreichung Inklusive Bildung und sonderpädagogische Förderung, 1. Baustein Diagnostik und Förderplanung

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Informationsschreiben von Amtsleitung und B54

4

13.05.2016 B Weiterentwicklung des Verfahrens zur Diagnostik in der sonderpäd. Diagnostik in den FöSchw LSE für die Jahrgangsstufen 3 und 4

15.09.2016 B Schuljahresanfangsbrief, S.3: Verfahren zur Diagnostik in den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten LSE für die Jahrgangsstufen 3 und 4

27.03.2017 B54 Sonderpädagogische Diagnostik der FöSchw LSE für SuS in Stadtteilschulen

27.03.2017 B54 Sonderpädagogische Diagnostik der FöSchw LSE für SuS in Grundschulen (folgt)

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Ab dem ersten Tag der Klassenstufe 3 erfolgt für alle SuS, bei denen ein vermuteter oder in einem Förderplan beschriebener sonderpädagogischer Förderbedarf in den Förderschwerpunkten LSE besteht, eine Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Rahmen des zweistufigen Diagnoseverfahrens; Antrag erfolgt über DiViS

Die Grundschulen senden im SJ 16/17 bis zum 22.6. 2017 an das zuständige ReBBZ

Schülerbogen Klärungsbogen Aktuelle ausgewertete Schulleistungstests Aktuelle ausgewertete Intelligenztests Ggf. aktuelle ausgewertete Sprachtests (SET) und/ oder Erhebungen zur emotionalen und sozialen Entwicklung sowie zum Lern- und Arbeitsverhalten (SDQ, TRF, LSL, …) Berichte (ärztliche, psychologische, logopädische…) wenn vorhanden

Sonderpädagogische Diagnostik für die FöSchw LSE in staatlichen Grundschulen – Stufe 1

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Nach Eingang der Meldung (Klärungsbogen) führen die ReBBZ Fachkräfte für sonderpädagogische Diagnostik und Beratung die vertiefende Diagnostik durch und beraten sich mit der Grundschule.

ReBBZ-Fachkräfte erstellen den Diagnosebogen und besprechen das Ergebnis mit der Grundschule und den Erziehungsberechtigten. Das Ergebnis kann eine Bestätigung oder Ablehnung ergeben. Die ReBBZ Fachkräfte beraten je nach Bedarf zu außerschulischen und schulischen, zu pädagogischen und/ oder sonderpädagogischen Fördermaßnahmen und unterstützen u.a. den Übergang in die weiterführende Schule. Die ReBBZ-Leitung unterschreibt den Bescheid, der den Erziehungsberechtigten und den Schulen postalisch zugestellt wird.

Sonderpädagogische Diagnostik für die FöSchw LSE in staatlichen Grundschulen – Stufe 2

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Zeitraum und Arbeitsschritte für LSE Jg 3/4

Zeitraum Arbeitsschritte Ab 1.Schultag Kl. 3 bis 4 Wochen vor den Sommerferien ( SJ 16/17 22.6.2017)

Schulinterne Klärung: Grundschule leitet ggf. zweistufiges Diagnoseverfahren ein Grundschule sendet an ReBBZ o.g. Unterlagen Schule trägt in DiViS ( Digitale Verwaltung an Schulen) ein (bei Neuantrag oder Veränderung)

fortlaufend, spätestens bis vor den Weihnachtsferien Kl. 4

Verfahrensverantwortung durch ReBBZ: ReBBZ erfasst Diagnostikverfahren in SPF -

> Datentransfer aus DiViS in SPF Weitergehende Diagnostik durch Fachkräfte

in den ReBBZ, gemeinsame Beratung mit Fachkräften der Grundschule

Erstellung Diagnosebogen

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Schulorganisation für alle Schülerinnen und Schüler mit

sonderpädagogischem Förderbedarf in Jg. 4

Zeitraum und Arbeitsschritte für LSE Jg 3/4

Zeitraum Arbeitsschritte bis Weihnachtsferien im Jg. 4

ReBBZ Entscheidung und Bescheiderstellung - -> automatischer Statustransfer in DiViS

Vor Anmeldewoche Grundschule: Ausgabe G 96 (Anmeldeformular für weiterführende Schule) mit Nennung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

Februar: Anmeldewoche Eltern melden ihr Kind für Klasse 5 an Erstwunschschule an -> Kandidatenverfahren DiViS

Februar (Datum gemäß Schulorga)

Verteilung (DiViS):

Zentrale Vorabverteilung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf LSE

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Zeitraum und Arbeitsschritte für SuS mit vermuteten speziellem So-Bedarf

Zeitraum Arbeitsschritte Bis 4 Wochen vor Schuljahresende im Jahrgang 3

Schulinterne Klärung: Grundschule leitet ggf. zweistufiges Diagnoseverfahren ein oder nutzt den SO1 Grundschule sendet an ReBBZ o.g. Unterlagen Schule trägt in DiViS ein

Bis 15. Dezember im Jahrgang 4 Bis 15. Dezember im Jg 4

Verfahrensverantwortung durch ReBBZ: Weitergehende Diagnostik durch Fachkräfte

in den ReBBZ, ggf. unter Beteiligung der speziellen Sonderschulen, gemeinsame Beratung mit Fachkräften der Grundschule

Erstellung der Gutachten Zuständigkeitsübertragung in SPF von ReBBZ an B1-SO Entscheidung und Bescheiderstellung Erfassung in SPF -> automatischer

Statustransfer in DiViS

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Rechts- und Verwaltungsrahmen: Schulpflichtig werdende Kinder gemäß § 12 HmbSG

10 Wandsbek-Süd

Feststellung eines speziellen sonderpädagogischen Förderbedarfs bis 15.12. d.J.

HmbSG § 12/ AO-SF: SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf • schwerwiegende Beeinträchtigung in Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten • erheblicher Unterstützungsbedarf • nicht durch zeitlich begrenzte Maßnahmen hinreichend zu entsprechen

Handreichung Organisation SuS mit Förderbedarf §12 HmbSG: nur SuS mit speziellem sonderpäd. Förderbedarf (Vermutung)

r d

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de

G

S z

us

tän

dig

es

ReB

BZ

Handreichung „Inklusive Bildung und Sonderpädagogische Förderung 1. Baustein Diagnostik und Förderplanung“, S.10

Einladung von Kind und Eltern

Gespräche mit Kita

Beobachtung des Kindes in Kita

D.h. geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Autismus (medizin. Diagnose Voraussetzung!), Hören und Kommunikation, Sehen

Viereinhalbjährigenordner „Wiedervorstellungen“ aus Vorjahr

ReBBZ koordiniert die Erstellung der Gutachten/ erstellt Gutachten, bezieht Lehrkräfte der allgemeinen Schule, Fachkräfte der Speziellen Sonderschulen ein

AO-SF § 12 (4) Schulärztliche Untersuchung, wenn zur Feststellung des sonderpäd. Förderbedarfs von Belang / dann Pflicht (HmbSG §34)

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Ggf. Beratung mit ReBBZ

Schüler- bogen an ReBBZ

Bis 31.10. des Jahres

• SO1 mit Stellungnahme der Sorgeberechtigten, ggf. Beschulungswunsch

• GS: eigene Erkenntnisse in Gutachten 1.- 8. • Berichte/Gutachten: - Berichte niedergelassener (Fach-)Ärzte - JPD(Jugendpsychiatrischer Dienst) /Beratungszentrum Sehen-Hören-Sprechen-Bewegen :§53 Abs 1 S 1 SGB XII: Behindert/ von Behinderung bedroht -> Integrationsplatz in Kita - Kita: Entwicklungsberichte - Weiteres, ggf. SO17 Schulärztl. Gutachten

Bis 15.12. des Jahres

Verteilung DiViS

FöKo mit SoPäd

Sept/Okt des Jahres

!

§ 34 HmbSG: Sonderpädagogische Untersuchung: wenn nötig -> Pflicht

Gilt für alle

Schwerpunkte

inkl. LSE!

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Vielen Dank

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Sonderpädagogischer oder pädagogischer Förderbedarf – und dann?

LI-Netzwerktreffen Inklusion 08.05.2017 PG LSE (Enno Bornfleth, Heidi Bistritzky, Eyke Greve, Brigitte Schulz) und B54

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Sonderpädagogischer oder pädagogischer Förderbedarf – und dann?

2 ReBBZ

Pädagogischer

Förderbedarf

Nachteilsausgleich

Inklusion

Besondere Förderung gemäß § 45 HmbSG

(„Lernförderung“/ “Fördern statt Wiederholen“)

Hamburger

Sprachförderkonzept

Sonderpädagogische Fachexpertise

Zieldifferente Beschulung

Individualisierung als durchgängiges

Unterrichtsprinzip in allen Schulformen Gemeinsamer Unterricht

… Klassenunterricht … Regelunterricht

Bildungsplan -Gestaltungsspielraum

Schulinternes Förderkonzept

Förderung von SuS mit besonderen Schwierigkeiten

im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen

Sonderpädagogischer

Förderbedarf § 12 HmbSG -> LSE

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Pädagogischer Förderbedarf

Sonderpädagogischer oder pädagogischer Förderbedarf – und dann?

3

Nachteilsausgleich

Inklusion

Besondere Förderung gemäß § 45 HmbSG

(„Lernförderung“/ “Fördern statt Wiederholen“)

Hamburger

Sprachförderkonzept

Sonderpädagogische Fachexpertise

Zieldifferente Beschulung

Gemeinsamer Unterricht … Klassenunterricht …

Regelunterricht

Bildungsplan -Gestaltungsspielraum

Schulinternes Förderkonzept

Förderung von SuS mit besonderen Schwierigkeiten

im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen

Sonderpädagogischer Förderbedarf § 12 HmbSG

-> LSE

ReBBZ

Individualisierung als durchgängiges

Unterrichtsprinzip in allen Schulformen

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Sonderpädagogische Fachexpertise

Zieldifferente Beschulung

Sonderpädagogischer Förderbedarf § 12 HmbSG

-> LSE

Sonderpädagogischer oder pädagogischer Förderbedarf – und dann?

4

Nachteilsausgleich

Inklusion

Besondere Förderung gemäß § 45 HmbSG

(„Lernförderung“/ “Fördern statt Wiederholen“)

Hamburger

Sprachförderkonzept

Gemeinsamer Unterricht … Klassenunterricht …

Regelunterricht

Bildungsplan -Gestaltungsspielraum

Schulinternes Förderkonzept

Förderung von SuS mit besonderen Schwierigkeiten

im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen

Pädagogischer Förderbedarf

ReBBZ

Individualisierung als durchgängiges

Unterrichtsprinzip in allen Schulformen

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5

HmbSG § 12

„Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Schülerinnen und Schülern, die aufgrund einer Behinderung so schwerwiegend in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne eine spezifische fachliche Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.“

AO-SF, 31.10.2012

Sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt … besteht, wenn bei einer Schülerin oder einem Schüler erheblicher Unterstützungsbedarf …

§ 3 Lernen: … beim Aufbau eines für das schulische Lernen angemessenen Lern- und Leistungsverhaltens sowie beim Erwerb grundlegender kognitiver Strukturen …

§ 4 Sprache:… beim Aufbau und bei der Nutzung sprachlicher Handlungskompetenz …

§ 5 emotionale und soziale Entwicklung: … bei der Entwicklung eines altersangemessenen Arbeits- und Sozialverhaltens … erhebliche Gefährdung der eigenen Person beziehungsweise der Mitschülerinnen und Mitschüler

… festgestellt wird.

… über einen längeren Zeitraum beobachtbar ist.

Sonderpädagogischer Förderbedarf LSE

ReBBZ

schwerwiegend, umfänglich, langandauernd

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Sonderpädagogischer Förderbedarf -> Unterstützungsmaßnahmen

6

HmbSG § 12 „ spezifische fachliche Unterstützung“ fachliche Expertise im Sinne des Spezialisierten/ nicht Ersetzbaren/ des Alleinstellungsmerkmal in Planung, Aufbereitung, Durchführung/ Begleitung, Auswertung der Unterstützung im schulischen Alltag

• Integriertes Förderkonzept, S.4: „Die Leitidee der inklusiven Schule ist das gemeinsame Lernen aller Kinder und Jugendlichen, unabhängig von ihrer Herkunft, ihren Ausgangsbedingungen und Lernmöglichkeiten.“ BSB: Handreichung Inklusive Bildung und sonderpädagogische Förderung, 4. Baustein: Integriertes Förderkonzept, Dezember 2014

• HmbSG § 3 Grundsätze: „Eine Lernkultur mit stärkerer und dokumentierter Individualisierung bestimmt das schulische Lernen.“

• APO-GrundStGy § 1: „Individuelle Förderung ist Unterrichtsprinzip in allen Schulformen und Jahrgangsstufen.“

• Handreichung Nachteilsausgleich, S. 4: „Daher sind – unter Beachtung des Prinzips zielgleicher Unterrichtung – individualisierter Unterricht einschließlich des Nachteilsausgleichs sowie ggf. weitere, ergänzende Unterstützungsmaßnahmen wo immer möglich einer zieldifferenten (Ergänzung: ebenso individualisierten)

Unterrichtung vorzuziehen.“

Inklusion und schulinternes, integriertes Förderkonzept

Sonderpädagogische Fachexpertise !

Individualisierung als durchgängiges Unterrichtsprinzip in allen Schulformen

ReBBZ

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Individualisierung -> Unterstützungsmaßnahmen

7

HmbSG § 12 „ spezifische fachliche Unterstützung“ fachliche Expertise im Sinne des Spezialisierten/ nicht Ersetzbaren/ des Alleinstellungsmerkmal in Planung, Aufbereitung, Durchführung/ Begleitung, Auswertung der Unterstützung im schulischen Alltag

• Integriertes Förderkonzept, S.4: „Die Leitidee der inklusiven Schule ist das gemeinsame Lernen aller Kinder und Jugendlichen, unabhängig von ihrer Herkunft, ihren Ausgangsbedingungen und Lernmöglichkeiten.“ BSB: Handreichung Inklusive Bildung und sonderpädagogische Förderung, 4. Baustein: Integriertes Förderkonzept, Dezember 2014

• HmbSG § 3 Grundsätze: „Eine Lernkultur mit stärkerer und dokumentierter Individualisierung bestimmt das schulische Lernen.“

• APO-GrundStGy § 1: „Individuelle Förderung ist Unterrichtsprinzip in allen Schulformen und Jahrgangsstufen.“

• Handreichung Nachteilsausgleich, S. 4: „Daher sind – unter Beachtung des Prinzips zielgleicher Unterrichtung – individualisierter Unterricht einschließlich des Nachteilsausgleichs sowie ggf. weitere, ergänzende Unterstützungsmaßnahmen wo immer möglich einer zieldifferenten (Ergänzung: ebenso individualisierten) Unterrichtung vorzuziehen.“

Inklusion und schulinternes, integriertes Förderkonzept

Sonderpädagogische Fachexpertise !

Individualisierung als durchgängiges Unterrichtsprinzip in allen Schulformen

ReBBZ

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8

Individualisierung als Unterrichtsprinzip in allen Schulformen

ReBBZ

zielgleich

Bildungsplan

Bezugsrahmen

zieldifferent Individueller Förderplan

Inhalt und Zeitschiene

mit individualisierten Inhalten und Zeitschienen („kein Schüler mit demselben Förderplan“)

mit Inhalten des Bildungsplans

Individualisierung -> zielgleich / zieldifferent

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Sonderpädagogischer Förderbedarf: Wer wird „zieldifferent“ beschult ?

Rechtsgrundlage ist die AO-SF (Ausbildungsordnung für SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf)

Ausschließlich SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden zieldifferent beschult, hier wiederum nur eine Teilgruppe, vgl. § 14 Absatz 4:

• SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Lernen

• SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Sprache bzw. emotionale und soziale Entwicklung,

- wenn per Bescheid (ReBBZ oder B54) genehmigt,

- immer zeitlich befristet.

- SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich geistige Entwicklung

- SuS mit sonderpäd. Förderbedarf in anderen, speziellen Förderbereichen, wenn durch B1-So genehmigt

Die Zieldifferenz bezieht sich auf Bescheidebene auf die gesamte Beschulung. Auf der pädagogischen Umsetzungsebene findet zieldifferente Beschulung in den Bereichen des Unterrichts statt, in denen sie erforderlich ist (AO-SF § 22). Dies muss bei Leistungsbewertungen und im Zeugnis durch einen schriftlichen Hinweis (keine „Sternchen“) zu erkennen sein!

SuS ohne sonderpädagogischen Förderbedarf werden

nicht zieldifferent beschult !

ReBBZ

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Sonderpädagogischer und pädagogischer Förderbedarf: Wann ist Unterricht „zielgleich“?

Erreichen des Stufenziels erscheint möglich

Erreichen des ersten allgemeinen Bildungsabschlusses (ESA) erscheint möglich

ReBBZ

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Pädagogischer Förderbedarf -> Unterstützungsmaßnahmen

11

• Integriertes Förderkonzept, S.4: „Die Leitidee der inklusiven Schule ist das gemeinsame Lernen aller Kinder und Jugendlichen, unabhängig von ihrer Herkunft, ihren Ausgangsbedingungen und Lernmöglichkeiten.“ BSB: Handreichung Inklusive Bildung und sonderpädagogische Förderung, 4. Baustein: Integriertes Förderkonzept, Dezember 2014

• HmbSG § 3 Grundsätze: „Eine Lernkultur mit stärkerer und dokumentierter Individualisierung bestimmt das schulische Lernen.“

• APO-GrundStGy § 1: „Individuelle Förderung ist Unterrichtsprinzip in allen Schulformen und Jahrgangsstufen.“

• Handreichung Nachteilsausgleich, S. 4: „Daher sind – unter Beachtung des Prinzips zielgleicher Unterrichtung – individualisierter Unterricht einschließlich des Nachteilsausgleichs sowie ggf. weitere, ergänzende Unterstützungsmaßnahmen wo immer möglich einer zieldifferenten Unterrichtung vorzuziehen.“

Inklusion und schulinternes, integriertes Förderkonzept

Individualisierung als durchgängiges Unterrichtsprinzip in allen Schulformen

ReBBZ

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Pädagogischer Förderbedarf -> Unterstützungsmaßnahmen

12

• Integriertes Förderkonzept, S.4: „Die Leitidee der inklusiven Schule ist das gemeinsame Lernen aller Kinder und Jugendlichen, unabhängig von ihrer Herkunft, ihren Ausgangsbedingungen und Lernmöglichkeiten.“ BSB: Handreichung Inklusive Bildung und sonderpädagogische Förderung, 4. Baustein: Integriertes Förderkonzept, Dezember 2014

• HmbSG § 3 Grundsätze: „Eine Lernkultur mit stärkerer und dokumentierter Individualisierung bestimmt das schulische Lernen.“

• APO-GrundStGy § 1: „Individuelle Förderung ist Unterrichtsprinzip in allen Schulformen und Jahrgangsstufen.“

• Handreichung Nachteilsausgleich, S. 4: „Daher sind – unter Beachtung des Prinzips zielgleicher Unterrichtung – individualisierter Unterricht einschließlich des Nachteilsausgleichs sowie ggf. weitere, ergänzende Unterstützungsmaßnahmen wo immer möglich einer zieldifferenten Unterrichtung vorzuziehen.“

Inklusion und schulinternes, integriertes Förderkonzept

Individualisierung als durchgängiges Unterrichtsprinzip in allen Schulformen

ReBBZ

Page 42: Netzwerktreffen inklusiver Schulen 08.05.2017, 15-18 Uhr · 2017. 6. 13. · 29.05.2015 B53/B54/B1-So Hinweise für die Erstellung von Zeugnissen für zielgleich unterrichtete Schülerinnen

Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen

13

Bildungsplan Grundschule/Stadtteilschule/Gymnasium Beobachtungskriterien (Kriterien zur Beobachtung des Lernens, keine

Bewertungskriterien!)

für Deutsch Schulanfang bis Ende Jg-Stufe 2

für Mathe Ende Jg-Stufe 2

Regelanforderungen (Bewertungskriterien) für Deutsch und Mathe Ende Jg-Stufe 4

Anforderungsniveaus z.B. : Deutsch Ende Jg-Stufe 6, 8, 9+10, mit Blick auf die

Studienstufe; Mathe: Ende Jg-Stufe 6, 8, für den ESA, für den MSA, für den Übergang

in die Studienstufe

Regelanforderungen, keine Basisanforderungen ! D.h. „es gibt etwas darunter, darüber (=erweiterte Anforderungen) und rechts/links daneben, was zu den Anforderungen Jg-Stufe 4 gehört!

ReBBZ

Der Weg zur Erreichung eines Niveaus kann sehr unterschiedlich sein:

Lernschritte werden schneller, langsamer oder völlig anders vollzogen !

Beobachtungskriterien Kriterien zur Beobachtung des Lernens,

keine Bewertungskriterien!

Page 43: Netzwerktreffen inklusiver Schulen 08.05.2017, 15-18 Uhr · 2017. 6. 13. · 29.05.2015 B53/B54/B1-So Hinweise für die Erstellung von Zeugnissen für zielgleich unterrichtete Schülerinnen

Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen

14

Bildungsplan

Grundschule

ReBBZ

BP Deutsch S. 18 / BP Mathematik S.17:

„Beobachtungskriterien, Anforderungen und Inhalte

Im Folgenden werden Beobachtungskriterien vom Schulanfang bis Ende

Jahrgangsstufe 2 und Regelanforderungen Ende Jahrgangsstufe 4

ausgewiesen. Die Kriterien und Anforderungen haben jeweils

unterschiedliche Funktionen. Die Beobachtungskriterien für den Anfangsunterricht vom Schulanfang

bis Ende Jahrgangsstufe 2 dienen ausschließlich der Beobachtung

des Lernens der Kinder. Sie benennen die wichtigsten Kriterien, anhand

derer die Lehrkräfte frühzeitig erkennen können, ob und inwieweit sich ein

Kind auf einem Erfolg versprechenden Lernweg befindet. Fällt bei einem

Kind auf, dass es zum jeweils angegebenen Zeitpunkt noch nicht über die

genannten Kompetenzen verfügt, prüft die Lehrkraft, wie ihr Unterricht zu

gestalten ist, damit dieses Kind besser lernen kann, bzw. welche

Unterstützung es braucht (z. B. Fördermaßnahmen innerhalb oder außerhalb des Unterrichts).“

Page 44: Netzwerktreffen inklusiver Schulen 08.05.2017, 15-18 Uhr · 2017. 6. 13. · 29.05.2015 B53/B54/B1-So Hinweise für die Erstellung von Zeugnissen für zielgleich unterrichtete Schülerinnen

Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen

15

Bildungsplan Grundschule

ReBBZ

BP Deutsch S. 18 / BP Mathematik S. 17

„Die Regelanforderungen Ende Jahrgangsstufe 4 beschreiben, was Schülerinnen und Schüler am Ende der Jahrgangsstufe 4 können sollen. Sie

benennen Kompetenzen auf einem mittleren Anforderungsniveau, dem

„durchschnittliche“ Schülerinnen und Schüler gewachsen sein sollen. Es wird

also auch immer Schülerinnen und Schüler geben, die die

Regelanforderungen noch nicht am Ende der Jahrgangsstufe 4, sondern erst

zu einem späteren Zeitpunkt erfüllen, und andere, deren Kompetenzen

oberhalb der Regelanforderungen liegen. Der Unterricht ist deshalb so zu

gestalten, dass alle Schülerinnen und Schüler gemäß ihrem Lernstand

angemessen gefördert und gefordert werden.“

Page 45: Netzwerktreffen inklusiver Schulen 08.05.2017, 15-18 Uhr · 2017. 6. 13. · 29.05.2015 B53/B54/B1-So Hinweise für die Erstellung von Zeugnissen für zielgleich unterrichtete Schülerinnen

Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen

16 ReBBZ

Bildungsplan

Grundschule

Deutsch,S.23:

Page 46: Netzwerktreffen inklusiver Schulen 08.05.2017, 15-18 Uhr · 2017. 6. 13. · 29.05.2015 B53/B54/B1-So Hinweise für die Erstellung von Zeugnissen für zielgleich unterrichtete Schülerinnen

Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen

17 ReBBZ

Bildungsplan

Grundschule

Mathe,S.20:

Page 47: Netzwerktreffen inklusiver Schulen 08.05.2017, 15-18 Uhr · 2017. 6. 13. · 29.05.2015 B53/B54/B1-So Hinweise für die Erstellung von Zeugnissen für zielgleich unterrichtete Schülerinnen

Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen

18

Bildungsplan und Leistungsbewertung • Leistungsbewertungen bis Mitte Jg. 4 auf der Grundlage eines jahrgangsbezogenen

Anforderungskatalogs sind in den Bildungsplänen nicht vorgesehen! D.h. Formulierungen wie „Jahrgangsziel nicht erreicht“ entsprechen in der Grundschule nicht dem Bildungsplan.

• Die Leistungsbewertung darf und muss über Jahrgänge hinwegreichen, muss das individualisierte Unterrichten abbilden.

• Beobachtung des Lernens der Schülerinnen und Schüler ist Grundaufgabe der Lehrkräfte. Lehrkraft prüft, wie ihr Unterricht zu gestalten ist, damit Kind besser lernen kann, bzw. welche Unterstützung es braucht (z. B. Fördermaßnahmen innerhalb oder außerhalb des Unterrichts).

• Zieldifferentes Unterrichten und Bewerten (im Zuge der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderschwerpunkts Lernen) kann erst erfolgen, wenn absehbar ist, dass das Stufenziel (=Ende Jg. 4) nicht erreicht wird. Dies ist gründlich zu prüfen, kann durchaus auch frühzeitig absehbar sein, muss es aber nicht und ist nicht heranzuziehen, wenn es darum geht, dass die Beobachtungskriterien für Ende Klasse 2 für ein Kind noch nicht anwendbar sind. Dann wäre individualisierter Unterricht das Mittel der Wahl.

ReBBZ

„Hat das Ziel Klasse 2 nicht erreicht“

„Max hat die Anforderungen von Klasse 3 nicht erfüllt“

Page 48: Netzwerktreffen inklusiver Schulen 08.05.2017, 15-18 Uhr · 2017. 6. 13. · 29.05.2015 B53/B54/B1-So Hinweise für die Erstellung von Zeugnissen für zielgleich unterrichtete Schülerinnen

Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen

19

Nachteilsausgleich (APO-GrundStGy § 6) (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums, 16. Juli 2015)

Nachteilsausgleich nur für zielgleich unterrichtete Schülerinnen und Schüler, denn:

• die fachlichen Anforderungen bleiben unberührt !

• der Nachweis des Leistungsstandes ist dem Schüler/der Schülerin wesentlich erschwert

• Infolge einer Behinderung (-> i.d.R. sonderpädagogischer Förderbedarf) oder Krankheit

• Infolge einer besonderes schweren Beeinträchtigung des Lesens, Rechtschreibens oder des Rechnens (Rechnen bis Jg-Stufe 4)

- Angemessene Erleichterung insbesondere: Arbeitszeitverlängerung, technische oder didaktische Hilfsmittel

- Nachteilsausgleich wird im Zeugnis nicht dokumentiert !

Alles Weitere: BSB Handreichung Nachteilsausgleich, März 2013

ReBBZ

Page 49: Netzwerktreffen inklusiver Schulen 08.05.2017, 15-18 Uhr · 2017. 6. 13. · 29.05.2015 B53/B54/B1-So Hinweise für die Erstellung von Zeugnissen für zielgleich unterrichtete Schülerinnen

Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen

20

Hamburger Sprachförderkonzept: Umsetzungselemente

• Durchgängige Sprachbildung im Unterricht in allen Fächern:

• Planung des „Regelunterrichtes“ unter fachlichen und sprachlichen Gesichtspunkten

• Bereitstellung sprachlicher Mittel zum Verständnis / zur Bearbeitung von Aufgaben

• gezielte Erarbeitung fachsprachlichen Wissens mit den Schülern

• regelmäßige Gelegenheiten, mit Schülern über Sprache zu reflektieren

• Integrierte Sprachförderung

• Sprachförderung von Schülerinnen und Schülern mit ausgeprägtem Sprachförderbedarf gemäß HmbSG § 28a:

• Zusätzlicher Unterricht/ „spezifische Sprachlernzeit“ (= additive Sprachförderung) • Förderbereiche:

• Vorläuferfertigkeiten SSE

• Lesen (Stolle o. ä. < / = PR 10)

• Rechtschreiben (HSP < / = PR 10)

• Sprachliche Entwicklung Grammatik, Wortschatz, Aufgabenverständnis

(„sehr unsicher“)

Weiteres: BSB Handreichung Inklusive Bildung und sonderpädagogische Förderung

4. Baustein Integriertes Förderkonzept, Juni 2014 ReBBZ

Page 50: Netzwerktreffen inklusiver Schulen 08.05.2017, 15-18 Uhr · 2017. 6. 13. · 29.05.2015 B53/B54/B1-So Hinweise für die Erstellung von Zeugnissen für zielgleich unterrichtete Schülerinnen

21

Richtlinie zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen, MBLSchul 2006, S.110ff; SchulRHH 1.11.3 (mitunter als „AuL-Richtlinie“ bezeichnet, aber: AuL ist nur Teilaspekt!)

- Personenkreis: „Schülerinnen und Schüler, die zwar grundsätzlich in der Lage sind, die

Anforderungen der besuchten Schulform zu erfüllen, aber festgestellte besondere

Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen haben. Nicht nach Maßgabe

dieser Richtlinie – sondern durch andere Fördermaßnahmen - werden Schülerinnen und

Schüler gefördert, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf besteht oder die aufgrund

ihrer nicht deutschen Herkunftssprache Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und

Rechtschreibens oder des Rechnens haben.“

- Sonderpädagogischer Förderbedarf: Was genau ist gemeint?

„Um auszuschließen, dass sonderpädagogischer Förderbedarf im Lernen oder in der geistigen Entwicklung gegeben ist, führt die Schule den Grundintelligenztest (CFT 1 bzw. CFT 20-R) durch.“

Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen

ReBBZ

Zum Personenkreis können Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gehören, die zielgleich beschult werden.

Page 51: Netzwerktreffen inklusiver Schulen 08.05.2017, 15-18 Uhr · 2017. 6. 13. · 29.05.2015 B53/B54/B1-So Hinweise für die Erstellung von Zeugnissen für zielgleich unterrichtete Schülerinnen

Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen

22

Abgrenzung Personenkreis

- „ Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen“

-> gemäß BSB-Richtlinie

-> als pädagogische Zuordnung

-> durch BSB-Mitarbeiter

( innerhalb der RiLi werden auch die Begriffe „Teilleistungsschwierigkeiten, Teilleistungsschwächen“ genutzt) von

- Schülerinnen und Schülern mit „Umschriebenen Entwicklungsstörungen

schulischer Fertigkeiten“ (F 81) -> gemäß ICD - 10

-> als medizinische Diagnose

-> durch Arzt, u.a. Psychiater als Facharzt; Mitarbeiter in einer von einem Arzt geleiteten Einrichtung

- F 81.0 Lese-Rechtschreibstörung

- F 81.1 Isolierte Rechtschreibstörung

- F 81.2 Rechenstörung

- F81.3 Kombinierte Störungen schulischer Fertigkeiten ReBBZ

Page 52: Netzwerktreffen inklusiver Schulen 08.05.2017, 15-18 Uhr · 2017. 6. 13. · 29.05.2015 B53/B54/B1-So Hinweise für die Erstellung von Zeugnissen für zielgleich unterrichtete Schülerinnen

Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen

23

Abgrenzung Personenkreis

- „ Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen“

-> gemäß BSB-Richtlinie

-> als pädagogische Zuordnung

-> durch BSB-Mitarbeiter

( innerhalb der RiLi werden auch die Begriffe „Teilleistungsschwierigkeiten, Teilleistungsschwächen“ genutzt) von

- Schülerinnen und Schülern mit „Umschriebenen Entwicklungsstörungen

schulischer Fertigkeiten“ (F 81) -> gemäß ICD - 10

-> als medizinische Diagnose

-> durch Arzt, u.a. Psychiater als Facharzt; Mitarbeiter in einer von einem Arzt geleiteten Einrichtung

- F 81.0 Lese-Rechtschreibstörung

- F 81.1 Isolierte Rechtschreibstörung

- F 81.2 Rechenstörung

- F81.3 Kombinierte Störungen schulischer Fertigkeiten ReBBZ

Page 53: Netzwerktreffen inklusiver Schulen 08.05.2017, 15-18 Uhr · 2017. 6. 13. · 29.05.2015 B53/B54/B1-So Hinweise für die Erstellung von Zeugnissen für zielgleich unterrichtete Schülerinnen

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Richtlinie zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen

Schrittigkeit der Unterstützungsmaßnahmen: Lesen/Rechtschreiben: HSP/ HLP

PR < /= 10 zusätzliche Förderung: -> Hamburger Sprachförderkonzept

PR < / = 5 zusätzliche Förderung -> Hamburger Sprachförderkonzept

zusätzlich: Erleichterungen im Sinne des Nachteilsausgleichs

möglich: Abweichungen von den Grundsätzen der Leistungsbewertung

Nach 6 Monaten schulischer Förderung: PR < 5:

zusätzliche Förderung

möglich: AuL auf Antrag, wenn Gewährung:

zusätzlich: Erleichterungen im Sinne des Nachteilsausgleichs

möglich: Abweichungen von den Grundsätzen der Leistungsbewertung

Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen

ReBBZ

Nachteilsausgleich im Lesen und Rechtschreiben = Erleichterungen für wen bis wann? Während der gesamten Schullaufbahn

Page 54: Netzwerktreffen inklusiver Schulen 08.05.2017, 15-18 Uhr · 2017. 6. 13. · 29.05.2015 B53/B54/B1-So Hinweise für die Erstellung von Zeugnissen für zielgleich unterrichtete Schülerinnen

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Richtlinie zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen

Schrittigkeit der Unterstützungsmaßnahmen: Rechnen: HaReT

Nicht ausreichend entwickelte Kompetenzen Förderung im Unterricht durch geeignete Maßnahmen

PR < / = 10 zusätzliche schulische Förderung

PR < / = 5 zusätzliche schulische Förderung

zusätzlich: Erleichterungen im Sinne des Nachteilsausgleichs

möglich: Abweichungen von den Grundsätzen der Leistungsbewertung

Nach 6 Monaten schulischer Förderung: PR < 5:

zusätzliche Förderung

möglich: AuL auf Antrag, wenn Gewährung:

zusätzlich: Erleichterungen im Sinne des Nachteilsausgleichs

möglich: Abweichungen von den Grundsätzen der Leistungsbewertung

Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen

ReBBZ

Nachteilsausgleich im Rechnen = Erleichterungen für wen bis wann? Bis einschließlich Jahrgangsstufe 4

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Richtlinie zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen

Abweichen von den Grundsätzen der Bewertung („Notenschutz“): Was heißt das für

Lesen bzw. Rechtschreiben?

• Stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen, insbesondere in Deutsch und Fremdsprache

• Nur bis einschließlich Jahrgangsstufe 4: Verzicht auf Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung in Klassenarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten in allen Fächern, nicht nur in Deutsch

• Nur bis einschließlich Jahrgangsstufe 4:

Absehen von der Benotung der Teilbereiche

„Lesen“ und Richtig schreiben“ in den Zeugnissen der Grundschule

• Ungenügende Leistungen im Rechtschreiben, der Zeichensetzung und Grammatik bei schriftl. Arbeiten in allen Fächern führen in der

• Sekundarstufe I zu einer Abstufung der Gesamtnote für die schriftliche Arbeit um mindestens eine Teilnote, maximal eine Note (APOGrundStGy)

• Sekundarstufe II zu einer Abstufung der Gesamtnote für die schriftliche Arbeit um mindestens einen Punkt, maximal zwei Punkte (in einfacher Wertung)

(§ 10 Abs. 2 APO-AH)

Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen

ReBBZ

Achtung: Nichtpassung zu APO-GrundStGy! Absehen von Zeugnisbenotung in Grundschulen , z.T. noch pädagogisches Handeln, SL-Entscheidung

Page 56: Netzwerktreffen inklusiver Schulen 08.05.2017, 15-18 Uhr · 2017. 6. 13. · 29.05.2015 B53/B54/B1-So Hinweise für die Erstellung von Zeugnissen für zielgleich unterrichtete Schülerinnen

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Richtlinie zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen

Abweichen von den Grundsätzen der Bewertung („Notenschutz“): Was heißt das für Lesen bzw. Rechtschreiben?

• Stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen, insbesondere in Deutsch und Fremdsprache

• Nur bis einschließlich Jahrgangsstufe 4: Verzicht auf Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung in Klassenarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten in allen Fächern, nicht nur in Deutsch

• Nur bis einschließlich Jahrgangsstufe 4:

Absehen von der Benotung der Teilbereiche

„Lesen“ und Richtig schreiben“ in den Zeugnissen der Grundschule

• Ungenügende Leistungen im Rechtschreiben, der Zeichensetzung und Grammatik bei schriftl. Arbeiten in allen Fächern führen in der

• Sekundarstufe I zu einer Abstufung der Gesamtnote für die schriftliche Arbeit um mindestens eine Teilnote, maximal eine Note (APOGrundStGy)

• Sekundarstufe II zu einer Abstufung der Gesamtnote für die schriftliche Arbeit um mindestens einen Punkt, maximal zwei Punkte (in einfacher Wertung)

(§ 10 Abs. 2 APO-AH)

Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen

ReBBZ

Achtung: Nichtpassung zu APO-GrundStGy! Absehen von Zeugnisbenotung in Grundschulen z.T. derzeitiges pädagogisches Handeln, SL-Entscheidung

Page 57: Netzwerktreffen inklusiver Schulen 08.05.2017, 15-18 Uhr · 2017. 6. 13. · 29.05.2015 B53/B54/B1-So Hinweise für die Erstellung von Zeugnissen für zielgleich unterrichtete Schülerinnen

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Richtlinie zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen

Abweichen von den Grundsätzen der Bewertung („Notenschutz“) Was heißt das für Rechnen?

• Stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen

• Verzicht auf die Benotung von Klassenarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten im Fach Mathematik

-> nur bis einschließlich Jahrgangsstufe 4

(§ 6 APO-GrundStGy)

Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen

ReBBZ

Page 58: Netzwerktreffen inklusiver Schulen 08.05.2017, 15-18 Uhr · 2017. 6. 13. · 29.05.2015 B53/B54/B1-So Hinweise für die Erstellung von Zeugnissen für zielgleich unterrichtete Schülerinnen

Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen

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„Lernförderung“ / „Fördern statt Wiederholen“

HmbSG § 45 … individuelle Förderung … -> Lern- und Fördervereinbarung

Ausführungsverordnung: VO-BF (Verordnung über die besondere Förderung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 45 des HmbSG, 22.09.2011)

- Für SuS, die nach den Anforderungen der Bildungspläne GS,STS,Gy unterrichtet werden

- GS: Wenn SuS die im Bildungsplan GS für ihre Jahrgangsstufe aufgeführten Beobachtungskriterien nicht erfüllen

- GS Klassenstufe 4; STS/Gy: wenn SuS den Mindestanforderungen nicht genügen

(= Note 5 bzw. G5 oder schlechter)

ReBBZ

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Sonderpädagogischer oder pädagogischer Förderbedarf …

30 ReBBZ

Pädagogischer

Förderbedarf

Nachteilsausgleich

Inklusion

Besondere Förderung gemäß § 45 HmbSG

(„Lernförderung“/ “Fördern statt Wiederholen“)

Hamburger

Sprachförderkonzept

Sonderpädagogische Fachexpertise

Zieldifferente Beschulung

Individualisierung als

durchgängiges Unterrichtsprinzip

Gemeinsamer Unterricht … Klassenunterricht …

Regelunterricht

Bildungsplan -Gestaltungsspielraum

Schulinternes Förderkonzept

Förderung von SuS mit besonderen Schwierigkeiten

im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen

Sonderpädagogischer

Förderbedarf § 12 HmbSG -> LSE

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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