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Muster einer Dienstanweisung (DAnw) für …...n e. V., 4 5 0 7 4 E s s e n, P o s t f c h 3 4 0 2 0...

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DGfdB A 53 Alle Rechte bleiben vorbehalten. Nachdruck und Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V., 45074 Essen, Postfach 34 02 01, gestattet. Fassung August 2015 DGfdB A 53 Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V. Ausschuss Bäderbetrieb AK Organisation Muster einer Dienstanweisung (DAnw) für Beschäftigte in öffentlichen Bädern Vertrieb: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V. 45074 Essen, Postfach 34 02 01; E-Mail: [email protected]; Internet: www.baederportal.com Muster einer Dienstanweisung (DAnw) für Beschäftigte in öffentlichen Bädern Diese Arbeitsunterlage ersetzt die Richtlinie DGfdB R 94.03 „Muster einer Betriebs- und Dienstanweisung (BDAnw)für das Personal in öffentlichen Schwimmbädern“, Oktober 2009.
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Alle Rechte bleiben vorbehalten. Nachdruck und Vervielfältigung,

auch auszugsweise, nur mit Genehm

igung der Deutschen Gesellschaft

für das Badewesen e. V., 45074 Essen, Postfach 34 02 01, gestattet.

FassungAugust 2015 DGfdB A 53

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Muster einer Dienstanweisung (DAnw) für Beschäftigte inöffentlichen Bädern

Vertrieb: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V. 45074 Essen, Postfach 34 02 01; E-Mail: [email protected]; Internet: www.baederportal.com

Muster einer Dienstanweisung (DAnw) fürBeschäftigte in öffentlichen Bädern

Diese Arbeitsunterlage ersetzt dieRichtlinie DGfdB R 94.03 „Muster einer Betriebs-und Dienstanweisung (BDAnw)für das Personalin öffentlichen Schwimmbädern“, Oktober 2009.

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Muster einer Dienstanweisung (DAnw) für Beschäftigte inöffentlichen Bädern

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Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkungen...........................................................................................................31 Allgemeines ..........................................................................................................32 Geltungsbereich.....................................................................................................33 Mitgeltende Normen ...............................................................................................34 Begriffsbestimmungen ............................................................................................35 Umfang und Inhalt .................................................................................................3

Dienstanweisung (DAnw) für Beschäftigte in öffentlichen Bädern........................................41 Geltungsbereich und Vorschriften ..............................................................................41.1 Rechtscharakter und Geltungsbereich.........................................................................41.2 Beachtung von Vorschriften......................................................................................41.3 Übersichten und Nachweise ......................................................................................4

2 Pflichten der Beschäftigten ......................................................................................42.1 Für alle Beschäftigten..............................................................................................42.2 Leitung des Bades...................................................................................................52.3 Aufsichtspersonal...................................................................................................62.4 Kassenpersonal......................................................................................................72.5 Servicepersonal .....................................................................................................72.6 Technisches Personal ..............................................................................................8

3 Aufgaben im Badebetrieb.........................................................................................83.1 Haus- und Badeordnung ..........................................................................................83.2 Gruppennutzung ....................................................................................................83.3 Schwimmunterricht und sonstige Kursangebote............................................................83.4 Veranstaltungen ....................................................................................................83.5 Hygiene, Reinigung und Desinfektion .........................................................................83.6 Außenbereiche ......................................................................................................93.7 Fundsachen...........................................................................................................93.8 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ...............................................................................9

4 Sicherheit und Unfallverhütung.................................................................................94.1 Allgemeines ..........................................................................................................94.2 Wasseraufsicht.......................................................................................................94.3 Erste Hilfe .............................................................................................................94.4 Bereiche, die den Nutzern zugänglich sind .................................................................104.5 Besondere Sicherheitsvorkehrungen.........................................................................104.6 Meldepflicht ........................................................................................................10

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5 Technische Anlagen ..............................................................................................115.1 Bedienung der Gebäude- und prozesstechnischen Anlagen............................................115.2 Instandhaltung ....................................................................................................115.3 Bedienungsanleitungen/Verfahrensanweisungen .......................................................115.4 Wasseraufbereitung ..............................................................................................115.5 Trinkwasseranlagen (Duschen, Armaturen und Leitungssystem) .....................................115.6 Lüftungsanlagen ..................................................................................................115.7 Entleerung und Überwinterung von Becken................................................................115.8 Duschen..............................................................................................................11

6 Inkrafttreten der Dienstanweisung ...........................................................................12

7 Literaturverzeichnis ..............................................................................................12

Anhang 1: Liste möglicher Organisationsdokumente und ergänzender Dienst- bzw.Verfahrensanweisungen..................................................................................14

Anhang 2: Muster einer Erstunterweisung von Beschäftigten .................................................15

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Vorbemerkungen1 AllgemeinesDiese Musteranweisung beschreibt die erforderlichen Rege-lungen für die Beschäftigten in den öffentlichen Bädern.

Diese Musteranweisung soll über die Aufgabenerfüllung anjedem Arbeitsplatz informieren, die Kompetenzen regeln undein Handeln nach einheitlichen Grundsätzen gewährleisten.

Diese Musteranweisung ist keine sofort anwendbare und aufalle Bäder textgleich übertragbare Fassung. Deshalb ist beiihrer Verwendung der Inhalt im Einzelnen zu prüfen und denörtlichen Betriebsbedingungen anzupassen.

Teile dieser Musterdienstanweisung können mitbestim-mungspflichtig sein.

2 GeltungsbereichDiese Richtlinie gilt für öffentliche Schwimmbäder der Typen1 und 2.

3 Mitgeltende NormenBrandschutzordnung Teil A, B und CDGfdB A 52 „Muster einer Dienstanweisung zur Kontrolle derVerkehrssicherheit auf Kinderspiel- und Bolzplätzen in Bä-dern“DGfdB A 66 „Überwintern von Becken in Freibädern“DGfdB A 69 „Unfallmeldung in Bädern“DGfdB R 25.01 „Stahlbetonbecken mit keramischen Ausklei-dungen – Planungs- und ausführungstechnische Hinweise“DGfdB R 60.07 „Instandhaltung technischer Anlagen in Bä-dern“DGfdB R 64.02 „Lagerung von Chemikalien in Schwimmbädern“DGfdB R 94.04 „Reinigung, Desinfektion und Hygiene in Bä-dern“DGfdB R 94.05 „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht inöffentlichen Bädern während des Badebetriebs“DGfdB R 94.14 „Sicherheit bei der Organisation und Durch-führung von Schwimm- und auf das Schwimmen vorberei-tenden Kursen“DIN 31 051 „Grundlagen der Instandhaltung“

4 BegriffsbestimmungenSchwimmbad Typ1Schwimmbad, bei dem die mit Wasser verbundenen Aktivitä-ten das Hauptangebot sind (z. B. kommunale Schwimmbäder,Freizeitbäder, Aqua-Parks) und dessen Nutzung „öffentlich“ist.

Schwimmbad Typ 2Schwimmbad, das ein Zusatzangebot zum hauptsächlichenAngebot ist (z. B. Hotelschwimmbäder, Campingschwimm-bäder, Clubschwimmbäder, therapeutische Schwimmbäder)und dessen Nutzung „öffentlich“ ist.

Öffentliche NutzungNutzung eines Schwimmbades, das für jedermann oder einebestimmte Gruppe von Nutzern (z. B. Hotelgäste, Vereins-mitglieder) zugänglich ist und das nicht ausschließlich fürFamilie und Gäste des Eigentümers/Besitzers/Betreibers be-stimmt ist, unabhängig von der Zahlung eines Eintrittsgel-des.

BetreiberDer Betreiber des Bades ist die organisatorische Einheit, diefür den Betrieb des Bades zuständig ist und in der Gesamt-verantwortung steht. Dies sind in der Regel die Stadt, dieGemeinde, die Stadtwerke oder eine eigenständige Betrei-bergesellschaft.

Leitung des BadesDie Leitung des Bades ist die Person, die in einem oder meh-reren Bädern für die Betriebsaufsicht und die Sicherheit desBades sowie des Badebetriebs verantwortlich ist. Sie wirddurch eine Fachkraft oder eine Person mit einer vergleich-baren Qualifikation gemäß DGfdB R 94.05 wahrgenommen.

5 Umfang und InhaltUmfang und Inhalt dieser Musteranweisung ergibt sich ausder Vielseitigkeit der Anforderungen in öffentlichenSchwimmbädern.

Darüber hinaus sind alle bestehenden Verordnungen, Vor-schriften und Ordnungen (z. B. Haus- und Badeordnung,Entgeltordnungen, Alarm- und Unfallverhütungsvorschriften)zu berücksichtigen.

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Dienstanweisung (DAnw) für Beschäftigte in öffentlichenBädern1 Geltungsbereich und Vorschriften1.1 Rechtscharakter und Geltungsbereich(1) Diese Dienstanweisung ist eine innerdienstliche Vor-schrift, die den Dienstbetrieb und die Tätigkeit aller Beschäf-tigten in den Bädern regelt.

1.2 Beachtung von Vorschriften(1) Für den Ablauf des Badebetriebes sind die Haus- undBadeordnung, die Entgelt- oder Gebührenordnung und diesonstigen ergangenen Weisungen des Badbetreibers maß-gebend.

(2) Außerdem sind die jeweils geltenden Vorschriften desallgemeinen Rechts zu beachten, z. B. des Arbeits-, Straf-und Zivilrechts, Tarifrechts sowie weitere betriebliche An-weisungen, Regelungen.

1.3 Übersichten und Nachweise(1) Zur Dokumentation des Betriebsgeschehens ist ein Be-triebstagebuch zu führen. Die Eintragungen sind regelmäßig,vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen; dies gilt auchfür alle anderen zu führenden Nachweise wie z. B. Unfall-meldebuch, Fundsachenbuch, Anwesenheitsliste. Die Ver-antwortung hierfür liegt bei der Leitung des Bades.

2 Pflichten der Beschäftigten2.1 Für alle Beschäftigten2.1.1 Allgemeine Pflichten und Aufgaben(1) Jeder Beschäftigte hat seinen Dienst so zu versehen,dass dieser dem Leitbild des Betriebes entspricht.

(2) Alle Nutzer sind höflich und gleichberechtigt zu behan-deln. Ihren Wünschen ist im Rahmen der geltenden Bestim-mungen möglichst zu entsprechen.

(3) Berechtigten Beschwerden von Nutzern ist möglichst un-verzüglich nachzukommen. Soweit dies nicht in eigener Zu-ständigkeit erfolgen kann, ist die Leitung des Bades zu ver-ständigen. Der Nutzer sollte über das Ergebnis seiner Be-schwerde informiert werden.

(4) Die Dienstpflichten sind so wahrzunehmen, dass Sicher-heit und Wohl der Besucher bestmöglich gewährleistet sind.Aufgaben, die unmittelbar diesen Zielen dienen, sind vor-rangig zu erfüllen. Der Eigenschutz der Beschäftigten ist zubeachten.

(5) Alle Beschäftigten (auch beauftragte Dritte) sollten Na-mensschilder tragen. Untereinander ist ein höflicher Um-gangston zu pflegen.

(6) Lautsprecherdurchsagen sind auf den unbedingt not-wendigen Umfang zu beschränken.

(7) Die von den einzelnen Beschäftigten in Bädern auszu-führenden Tätigkeiten sind nach Art und Umfang in Stellen-und Arbeitsplatzbeschreibungen festzulegen.

(8) Zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Badebe-triebs können allen Beschäftigten auch andere zumutbareAufgaben übertragen werden.

(9) Beschäftigte sind zur Einholung von für ihren Aufgaben-bereich notwendigen betrieblichen Informationen verpflich-tet.

2.1.2 Verhalten im Dienst(1) Alle Beschäftigten müssen grundsätzlich durch das Tragenvon sauberer und korrekter Dienst-/Arbeitskleidung jederzeitfür die Besucher/innen erkennbar sein. Sie haben auf einordentliches Erscheinungsbild zu achten. Die Dienstkleidungdarf nur während des Dienstes getragen werden. Die Festle-gungen in der jeweiligen Dienstvereinbarung sind zu beach-ten.

(2) Das Rauchen ist in den Gebäuden verboten. In den Frei-und Sommerbädern ist das Rauchen nur außerhalb des Um-kleide-, Sanitär- und Schwimmbeckenbereiches bzw. an dengesondert gekennzeichneten Stellen gestattet.

(3) Die Beschäftigten haben während der Arbeitszeit und inden Pausen jeglichen Alkoholgenuss und Drogenkonsum zuunterlassen. Alkoholgenuss im Privatbereich darf keine Aus-wirkung auf den Dienst haben.

2.1.3 Beachtung der Wirtschaftlichkeit(1) Mit Energie, Verbrauchsmaterialien und Betriebsstoffenist sparsam umzugehen.

(2) Einrichtungen, Anlagen, Geräte, Werkzeuge, Maschinenund dergleichen sind pfleglich zu behandeln und müssensich stets in sauberem und gebrauchsfähigem Zustand be-finden. Verluste und Beschädigungen sind unverzüglich der Leitung des Bades mitzuteilen.

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2.1.7 Umgang mit Medienempfängern und sonstigen elek-tronischen Geräten

(1) Der Betrieb von privaten Rundfunkempfängern (Hörfunkund Fernsehen) ist untersagt.

(2) Die Benutzung von sonstigen privaten Geräten der In-formations-, Kommunikations- und Unterhaltungselektronikist nicht gestattet. Dies gilt ausdrücklich auch für privateLaptops, Tablet-PCs und vergleichbare Geräte.

2.1.8 Musikübertragung(1) Während des öffentlichen Badebetriebs sind Musiküber-tragungen nur zulässig, wenn die rundfunk- und urheber-rechtlichen Genehmigungen vorliegen (GEMA). Die Laut-stärke ist auf Hintergrundmusik einzustellen.

2.1.9 Dienstpläne(1) Die jeweilige Arbeitszeit richtet sich nach dem aktuellenDienstplan.

(2) Während der Arbeitszeit darf der Betrieb oder das Be-triebsgelände nicht ohne Genehmigung der jeweiligen Lei-tung des Bades verlassen werden. Insbesondere aus versi-cherungsrechtlichen Gründen muss die Abwesenheit währendder Arbeitszeit einschließlich der Pausen im Betriebstage-buch, unter Bemerkungen, eingetragen werden.

(3) Beschäftigte im Schichtdienst dürfen ihren Arbeitsplatzerst dann verlassen, wenn der/die für ihre Ablösung be-stimmte Beschäftigte den Arbeitsplatz übernommen hat.

2.1.10 Dienstverhinderungen(1) Jede Dienstverhinderung oder Arbeitsunfähigkeit ist derzuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. Die Wiederauf-nahme des Dienstes ist frühzeitig (z. B. am Freitag, wennder Dienst am Montag wieder aufgenommen wird) bekannt-zugeben.

2.1.11 Urlaub(1) Für den Urlaub sind die tariflichen und betrieblichen Ur-laubsregelungen maßgebend.

2.2 Leitung des Bades2.2.1 Betriebsaufsicht(1) Die Leitung des Bades hat sich täglich und gelegentlichauch außerhalb der Regelarbeitszeit durch Kontrollgänge inallen Abteilungen davon zu überzeugen, dass der Betriebstörungsfrei verläuft. Dabei hat sie auf Schäden an Gebäuden,Anlagen, Einrichtungen und Geräten zu achten und diese zudokumentieren.

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(3) Die private Nutzung bzw. der private Verbrauch von Gerä-ten, Verbrauchsmitteln und Betriebsstoffen ist nicht gestat-tet.

2.1.4 Betriebsräume(1) Betriebsräume dürfen grundsätzlich nicht von betriebs-fremden Personen, außer Kontrollorganen und Vertragspart-nern, betreten und genutzt werden. Die Einrichtungen sindpfleglich zu behandeln sowie hygienisch und optisch sauberzu halten.

(2) Technische Betriebsräume dürfen nur durch unterwieseneBeschäftigte oder beauftragte Personen sowie Kontrollorganebetreten werden.

(3) Das Abstellen und Lagern von privaten Gegenständenund Sachen in den Betriebsräumen und auf der Liegenschaftist nicht gestattet.

2.1.5 Umgang mit Schlüsseln(1) Alle Schlüssel (auch z. B. Transponder) des Schwimmba-des sind sicher aufzubewahren. Die Ausgabe ist lückenlosdurch die Leitung des Bades zu dokumentieren. Sie dürfengrundsätzlich nicht an betriebsfremde Personen ausgegebenwerden.

(2) Ausscheidende Beschäftigte, insbesondere Saisonkräfte,Leiharbeitnehmer/innen und befristet Beschäftigte, habendie Schlüssel rechtzeitig und vollständig der zuständigenLeitung des Bades zurückzugeben.

(3) Verluste von Schlüsseln sind unverzüglich der zuständi-gen Leitung des Bades mitzuteilen. Die Haftung der Beschäf-tigten erfolgt im Rahmen des gültigen Tarifrechtes.

(4) Alle Räumlichkeiten (insbesondere die, in denen perso-nenbezogene Daten verarbeitet oder verwahrt werden) sindaußerhalb der Arbeitszeit verschlossen zu halten. Währendder Arbeitszeit ist der ungehinderte Zutritt durch Unbefugteauszuschließen.

2.1.6 Benutzung von Informations- und Kommunikations-mitteln (z. B. Telefon, Handy, Smartphone)

(1) Während der Arbeitszeit sind grundsätzlich nur Dienst-gespräche gestattet. Jegliche Nutzung von privaten Infor-mations- und Kommunikationsmitteln, insbesondere Handys,Smartphones u. Ä., ist untersagt, es sei denn, es handeltsich um einen Notfall und ein Diensttelefon bzw. Diensthandysteht nicht zur Verfügung.

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(2) Die Verantwortung für die Betriebsaufsicht trägt die Lei-tung des Bades. Die Betriebsaufsicht kann, z. B. bei Abwe-senheit, auf eine andere, nach DGfdB R 94.05 qualifiziertePerson übertragen werden.

2.2.2 Personaleinsatz(1) Die Leitung des Bades hat in Abstimmung mit dem Be-treiber für einen ausreichenden Personaleinsatz für den Be-trieb des Bades zu sorgen.

(2) Dienstpläne (einschl. Schichteinteilung) werden im All-gemeinen von der Leitung des Bades erstellt. Die Schicht-einteilung muss wirtschaftlich, unter Einhaltung aller ar-beitsschutzrechtlichen Vorschriften und tarifvertraglichensowie ggf. individuellen arbeitsvertraglichen Regelungen er-folgen. Ferner sind die betrieblichen Gegebenheiten zu be-achten, um einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf durchausreichend qualifiziertes Personal nach DGfdB R 94.05 si-cherzustellen.

(3) Eine ordnungsgemäße Dokumentation der Dienstpläneist durch die Leitung des Bades sicherzustellen.

(4) Alle Beschäftigten, die für einen absehbaren Zeitraumnicht in ihrer eigentlichen Funktion benötigt werden, könnenfür andere zumutbare Arbeiten eingesetzt werden.

2.2.3 Information der Beschäftigten(1) Die Leitung des Bades ist verpflichtet, allen Beschäftigtendie Verwaltungsmitteilungen, Anordnungen, Rundschreiben,Stellenausschreibungen u. Ä. in entsprechender Form, wennnotwendig auch gegen Unterschrift, unverzüglich zur Kennt-nis zu bringen.

2.2.4 Unfallverhütung(1) Die Leitung des Bades hat in Abstimmung mit dem Be-treiber die Anforderungen an Arbeitsschutz und Unfallver-hütung sicherzustellen. Daraus ergeben sich insbesonderefolgende Pflichten:• Anordnung von Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen,Arbeitsschutz- und Sicherheitsunterweisungen der Be-schäftigten sowie Auswertungen von Unfällen

• Veranlassung ärztlicher Untersuchungen des Personalsaus arbeitsmedizinischen Gründen bei gegebenem Anlass

• gemeinsame Betriebsbegehungen mit dem/der Sicher-heitsbeauftragten

• mindestens jährlich eine gemeinsame Betriebsbegehungmit dem/der Sicherheitsingenieur/in und der Fachkraftfür Arbeitssicherheit

• nach Erfordernis Erstellen und Aktualisieren von Risiko-beurteilungen

• Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen, die bei Erfor-dernis zu aktualisieren sind

2.2.5 Unterweisungen und Schulungen(1) Alle neuen Beschäftigten (und beauftragte Dritte) sindbei Einsatz in den Bädern und deren Nebeneinrichtungenunverzüglich von der jeweiligen Leitung des Bades vor Auf-nahme der Tätigkeit durch entsprechende Sicherheitsunter-weisungen (Erstunterweisungsblatt) zu informieren. Dies istauf dem entsprechenden Formular zu dokumentieren (vgl.Anhang 2).

(2) Die Unterweisungen der Beschäftigten sind jährlich zuwiederholen, einschließlich einer speziellen badspezifischenEinweisung für das Aufsichtspersonal. Diese sind entspre-chend zu dokumentieren.

(3) Neue Bestimmungen oder Vorschriften sowie eine Um-stellung der Technik des Schwimmbades können eine ergän-zende Sicherheitsunterweisung oder Personalschulung er-forderlich machen.

2.3 Aufsichtspersonal2.3.1 Beaufsichtigung des Badebetriebes(1) Die Beaufsichtigung des Badebetriebs muss nach denAnforderungen der DGfdB R 94.05 organisiert und durchge-führt werden.

(2) Die Beaufsichtigung des Badebetriebs beinhaltet die Auf-sicht über die Bereiche, die den Nutzern zugänglich sind,und die Einhaltung der Haus- und Badeordnung.

(3) Die wesentlichen Aufgaben der Beaufsichtigung des Ba-debetriebs sind:• die Beobachtung des Badebetriebs,• das Ergreifen von Maßnahmen zur Verhinderung von Un-fällen,

• die Rettung in Wassernot befindlicher Personen,• Erste Hilfe,• die Einleitung der Rettungskette.

(4) Das Aufsichtspersonal hat daher nicht nur die Wasser-oberfläche zu beobachten, sondern auch noch weitere Auf-sichtsbereiche (z. B. Kasse, Umkleiden, Toilettenanlagen,Treppen) in die Aufsicht einzubeziehen.

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(5) Weiterhin sind die Besucher in diesen Bereichen zu be-obachten, ggf. zu beraten oder bei Fehlverhalten anzuspre-chen. Die Beaufsichtigung des Badebetriebs ist insofern einwichtiger Bestandteil der Prävention von Unfällen.

2.3.2 Kontrollgang vor Öffnung des Bades(1) Vor Öffnung des Bades hat sich die für die Beaufsichti-gung des Badebetriebes verantwortliche Aufsichtskraft inForm eines Kontrollganges davon zu überzeugen, dass sichalle für den Nutzer zugänglichen betrieblichen Anlagen, Ein-richtungen und Rettungsgeräte in gebrauchssicherem Zu-stand befinden. Bei Feststellung von Mängeln müssen ent-sprechende Maßnahmen ergriffen und die Leitung des Badesinformiert werden.

2.3.3 Wasseraufsicht(1) Die Wasseraufsicht muss nach den Anforderungen derDGfdB R 94.05 organisiert und durchgeführt werden.

(2) Jede Aufsichtskraft muss ihren Standort so wählen, dasssie den ihnen zugewiesenen Aufsichtsbereich überblickenkann. Sie soll ihren Standort auch in Form eines Rundgangeswechseln, um das Geschehen im Bad aus verschiedenen Blick-winkeln zu verfolgen. Sie muss dabei regelmäßig nicht nurauf die Wasserfläche, sondern auch in das Wasser hinein-schauen und den Beckenboden beobachten.

(3) Aufsichtskräfte dürfen sich im Schwimmmeisterraum nurdann ständig aufhalten, wenn von dort aus die Beckenbe-reiche großflächig und lückenlos überblickt werden können.

(4) Die Aufsicht soll so gestaltet werden, dass das Aufsichts-personal jeden Punkt des Aufsichtsbereichs so einsehenkann, dass Ertrinkende unverzüglich für die lebensrettendenMaßnahmen erreicht werden können.

(5) Während der Beaufsichtigung des Badebetriebs darf dieAufsichtskraft keine Tätigkeiten ausführen, die ihre volleKonzentration erfordern. Diese beeinträchtigen die Beauf-sichtigung des Badebetriebs und dürfen nicht ausgeführtwerden (z. B. Schwimmunterricht, Animation, Instandhal-tungsarbeiten).

(6) Wenn die Wasseraufsicht allein durchgeführt wird undunvorhergesehen kurzfristig unterbrochen werden muss (z. B.Unfallhilfe, Beseitigung einer technischen Störung, Toiletten-gang), kann die Aufsicht vorübergehend auch von Hilfskräftendes Betreibers oder anderen Personen (z. B. bekannten Nutzern)ausgeübt werden, welche die Aufsichtskraft erforderlichenfalls

sofort verständigen können, nicht aber selbst die Qualifikationals Retter besitzen müssen.

2.3.4 Schwimmbadgeräte und Wasserattraktionen(1) Schwimmbadgeräte und Wasserattraktionen, wie z. B.Sprunganlagen, Wasserrutschen, Strömungskanäle und Wel-lenbecken, haben erhöhtes Gefahrenpotenzial. Sie sind, ab-hängig von der Nutzung, ggf. besonders zu beaufsichtigen.

(2) Wird eine Sprunganlage freigegeben, ist der Sprungbe-reich so zu beaufsichtigen, dass Gefährdungen von Schwim-mern und Springern während des Sprungbetriebs vermiedenwerden.

(3) Die Notwendigkeit der Aufsicht und Überwachung einerWasserrutsche richtet sich nach dem Rutschentyp und nachder aktuellen Nutzungscharakteristik, z. B. bei problemati-schen Nutzergruppen.

(4) Die Wasseraufsicht an Wellenbecken und Strömungs-kanälen während des Betriebes richtet sich nach der Größedes Wellenbeckens bzw. Strömungskanals und nach dem Be-sucheraufkommen. Bei Wellenbecken liegen die Gefährdungs-bereiche in der Zone, in der sich die Wellen brechen sowiein der Zone mit einer Wassertiefe von 0,80 – 1,20 m, in derdie Nutzer gerade noch stehen können.

(5) Die Wasseraufsicht an Wellenbecken und Strömungs-kanälen muss so gestaltet werden, dass sich eine Aufsichts-kraft immer in Reichweite des Not-Aus-Schalters befindet.Abhängig von der Belegung des Wellenbeckens oder Strö-mungskanals können weitere Aufsichtskräfte erforderlichsein, um Gefährdungsbereiche besonders zu beobachten.

2.4 Kassenpersonal(1) Das Kassenpersonal ist in der Regel der erste Ansprech-partner des Nutzers. Es hat diesem gegenüber eine wichtigeBeratungs- und Dienstleistungsfunktion.

(2) Das Kassenpersonal hat die Eintrittsentgelte, Verkaufser-löse, sonstige Leistungen gemäß Tarifsatzung, Kassenan-weisung und Entgeltordnung abzuwickeln.

(3) Andere Beschäftigte dürfen weder Geld annehmen nochmit der Kassenverwaltung befasst werden, soweit sie nichtals Vertretung eingeteilt sind.

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FassungAugust 2015 DGfdB A 53

Deutsche Gesellschaftfür das Badewesen e. V.

Ausschuss BäderbetriebAK Organisation

Muster einer Dienstanweisung (DAnw) für Beschäftigte inöffentlichen Bädern

2.5 Servicepersonal(1) Zum Aufgabenbereich des Servicepersonals gehören z. B.• Reinigung und Desinfektion nach DGfdB R 94.04,• Einhaltung des Reinigungs- und Desinfektionsplans,• Sicherheit der zugewiesenen Bereiche (z. B. Beseitigungvon Hindernissen in Verkehrswegen, Meldung sicherheits-relevanter Schäden),

• Betreuung von Nutzern,• Tätigkeiten im Sauna- und Außenbereich, z. B. Winter-dienst.

(2) Für beauftragte Dritte sind gesonderte Regelungen zutreffen.

2.6 Technisches Personal(1) Soweit einem Schwimmbad technisches Personal zuge-ordnet ist, ist die jeweilige Leitung des Bades für dessenEinsatz zuständig. Zusätzlich können dem technischen Per-sonal Tätigkeiten in anderen Bereichen übertragen werden.

(2) Aufsichtspersonal (z. B. Fachkräfte) kann als technischesPersonal des Bades eingesetzt werden.

(3) Das technische Personal ist für die Bedienung, Instand-haltung und Pflege der Haus- und Bädertechnik sowie vonGeräten im Innen- und Außenbereich verantwortlich.

3 Aufgaben im Badebetrieb3.1 Haus- und Badeordnung(1) Die Leitung des Bades ist dafür verantwortlich, dass dieHaus- und Badeordnung sowie Übersichten über Eintritts-preise/Entgelte und Öffnungszeiten im Eingangsbereich vorder Kasse deutlich sichtbar ausgehängt bzw. zugänglich sind.Soweit kurzfristige Änderungen der Öffnungszeiten notwen-dig sind (Veranstaltung, Störung), sind diese durch Aushangbekanntzugeben. Dieser ist entsprechend der betrieblichenVorgabe zu gestalten.

(2) Bei Verstößen gegen die Haus- und Badeordnung kanndie verantwortliche Aufsichtskraft des Schwimmbades einHausverbot für den jeweiligen Tag, wenn möglich unter Ein-beziehung eines/einer Zeugen/in, aussprechen. Hausverboteüber einen längeren Zeitraum sind schriftlich unter Nennungder Gründe über den Betreiber zu beantragen und zu doku-mentieren.

3.2 Gruppennutzung(1) Die Vergabe von Nutzungszeiten für Gruppen (z. B. Schu-len, Vereine, Kindertagesstätten) erfolgt über den Betreiber.

(2) Der Einlass von Gruppen erfolgt erst nach Anwesenheitdes verantwortlichen Betreuers (z. B. Lehrkraft, Übungsleiter,Trainer) der Gruppe. Eine Eintragung in das Belegungsbuch/Kassensystem ist zu veranlassen und zu überwachen.

(3) Gruppen unterliegen grundsätzlich der Aufsicht ihrer Be-treuer. Bei gleichzeitigem öffentlichen Badebetrieb verblei-ben die von der Gruppe genutzten Bereiche unter der Aufsichtdes Aufsichtspersonals. Besondere Vorkommnisse sind demBetreiber zu melden.

3.3 Schwimmunterricht und sonstige Kursangebote(1) Eigene Schwimm- und auf das Schwimmen vorbereitendeKurse müssen nach den Vorgaben der DGfdB R 94.14 „Si-cherheit bei der Organisation und Durchführung vonSchwimm- und auf das Schwimmen vorbereitenden Kursen“organisiert und durchgeführt werden.

(2) Schwimmschüler bedürfen einer ständigen und beson-deren Aufsicht. Der Unterrichtserteilende darf in dieser Zeitkeine andere Tätigkeit ausüben.

(3) Angebote für den Schwimmunterricht und sonstige Kurs-angebote sind in Absprache mit der Leitung des Bades unddem Betreiber festzulegen.

(4) Die Bereitstellung von Geräten für eigene Kurse ist durchdas Personal des Schwimmbades zu gewährleisten.

(5) Die Durchführung von Privatkursen in den Schwimmbä-dern ist den Beschäftigten untersagt.

3.4 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung des Betrei-bers.

(2) Die Nutzung eines Schwimmbades oder eines Schwimm-badgrundstückes bzw. eines Teils davon zur Durchführungvon Veranstaltungen durch Dritte ist durch einen Nutzungs-vertrag über den Betreiber zu regeln.

3.5 Hygiene, Reinigung und Desinfektion(1) Die Reinigung und Desinfektion ist nach DGfdB R 94.04„Reinigung, Desinfektion und Hygiene in Bädern“ durchzu-führen.

(2) Alle Pflegearbeiten sind nach einem Reinigungs- undDesinfektionsplan durchzuführen, der durch die Leitung desBades aufzustellen ist.

DGfdB A 53

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(3) In dem Reinigungs- und Desinfektionsplan ist folgendeszu berücksichtigen:• Sofortreinigung bei Bedarf,• tägliche Reinigung, Pflege und Desinfektion,• monatliche und jährliche Grundreinigung.

(4) Werden die Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten durcheine Fremdfirma durchgeführt, so muss der Reinigungs- undDesinfektionsplan Grundlage des Auftrags sein. Die Kontrolleder Ausführung obliegt dem Betreiber.

3.6 Außenbereiche(1) Die Pflege und Reinigung der Außenbereiche ist durchden Betreiber zu regeln.

(2) Bei den Reinigungs- und Pflegearbeiten im öffentlichenStraßenraum und ggf. im Außenbereich des Bades (z. B.Winterdienst, Straßenreinigung) gelten die örtlichen Vor-schriften.

(3) Die Außenanlagen sind in den Kontrollgang einzubezie-hen. Die Kontrolle von Bäumen und Spielgeräten ist nachDGfdB A 52 „Muster einer Dienstanweisung zur Kontrolle derVerkehrssicherheit auf Kinderspiel- und Bolzplätzen in Bä-dern“ durchzuführen. Verantwortlich hierfür ist die Leitungdes Bades.

3.7 Fundsachen(1) Für die Behandlung von Fundsachen gelten die rechtli-chen Bestimmungen.

3.8 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit(1) Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit wird durch den Be-treiber wahrgenommen.

(2) Medienvertretern ist der Zutritt nur nach vorheriger Ab-sprache zu gestatten. Sie sind während ihrer Anwesenheitim Bad zu begleiten.

(3) Jede Bildberichterstattung (insbesondere gewerbliche)ist vorher durch den Betreiber zu genehmigen. Dabei sinddie Persönlichkeitsrechte zu wahren.

(4) Auskünfte durch die Beschäftigten dürfen nur nach Ab-sprache und im Auftrag des Betreibers gegeben werden.

4 Sicherheit und Unfallverhütung4.1 Allgemeines(1) Alle Beschäftigten haben die für Ihre Tätigkeiten maß-

gebenden Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsre-geln zu beachten.

(2) Die Unfallverhütungsvorschriften, Alarmpläne, Gefahr-stoff-/Geräte-Betriebsanweisungen und andere relevante Si-cherheitsregeln müssen zur Einsichtnahme ausliegen. EineZweitschrift liegt bei der Leitung des Bades vor.

(3) Unfälle von Nutzern (auch ohne erkennbare oder vor-aussehbare Folgen) sind in einer Unfallmeldung nach DGfdBA 69 „Unfallmeldung in Bädern“ und im Betriebstagebuchzu dokumentieren. Verletzungen geringerer Art werden indas Verbandbuch eingetragen.

(4) Ein separates Verbandbuch für Beschäftigte ist zu führen.Bei Verletzungen von Beschäftigten ist eine Unfallanzeigedurch die jeweilige Leitung des Bades zu erstellen, wennLeistungen Dritter (z. B. Arztbesuch, Ersatz von Sehhilfenetc.) erfolgen. Andernfalls genügt der Nachweis im Verband-buch.

(5) Alle Beschäftigten im Bereich des Bades müssen sichwährend der Ausübung ihrer Tätigkeit in einem seelischenund körperlichen Zustand befinden, der ihnen die ordnungs-gemäße Ausübung ihres Dienstes gestattet. Alle Beeinträch-tigungen sind der jeweiligen Leitung des Bades zu melden.

4.2 Wasseraufsicht(1) Alle Beschäftigten in der Wasseraufsicht sind verpflichtet,die zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten notwendigen Fähig-keiten, Kenntnisse und Fertigkeiten (insbesondere Schwim-men, Retten, Tauchen und Erste Hilfe) zu erhalten und sichdarin fortzubilden.

(2) Nach DGfdB R 94.05 muss die Rettungsfähigkeit mindes-tens alle zwei Jahre überprüft werden.

(3) Die Leitung des Bades ist berechtigt, innerbetrieblicheÜbungsstunden zu organisieren und durchzuführen. Hierzusollen u. a. Notfallsituationen und die entsprechenden Ab-läufe geübt werden.

4.3 Erste Hilfe(1) Geräteausstattung und Verbrauchsmittel für die ErsteHilfe sind ordentlich, sauber, hygienisch und einsatzbereitzu verwahren. Eine Ersatzbeschaffung ist rechtzeitig zu ver-anlassen.

(2) Anschriften und Telefonnummern der in der Nähe prakti-zierenden Ärzte und des örtlich zuständigen Rettungsdienstes

DGfdB A 53

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sind durch den Betreiber aktuell zu halten und im Erste-Hil-fe-Raum gut sichtbar auszuhängen.

4.4 Bereiche, die den Nutzern zugänglich sind(1) Für die Sicherheit der Nutzer vorgesehene Einrichtungenund Geräte dürfen während des Badebetriebs nicht entferntoder unwirksam gemacht werden. Die Barfußbereiche vonHallen- und Freibädern dürfen nicht mit Straßenschuhenbetreten werden. Handwerkern und Besuchern sind Schuh-überzüge zur Verfügung zu stellen.

(2) Alle Barfußbereiche (z. B. Umkleide-, Dusch-, Sanitär-und Beckenumgangsbereiche, in den Freibädern auch dieWege und Liegewiesen) sind täglich mehrfach darauf zu kon-trollieren, ob Gegenstände herumliegen, die zu Verletzungenoder Unfällen führen können.

(3) Bereiche, Ausstattungen oder Einrichtungen, die wegenBeschädigung oder Funktionsausfall zu einer Schädigungder Nutzer führen können, sind unverzüglich abzusichern,zu kennzeichnen oder außer Betrieb zu nehmen.

4.5 Besondere Sicherheitsvorkehrungen4.5.1 Persönliche Schutzausstattungen(1) Bei allen gefährlichen Arbeiten (z. B. Chlorgasflaschen-wechsel, Arbeiten mit Chemikalien) und bei Aufenthalt inbesonders belasteten Bereichen sind die nach den UVV vor-geschriebenen Schutzausrüstungen (z. B. Atemschutzgerät,Schutzweste, Schutzhelm) zu benutzen.

4.5.2 Chlorgas und Ozonanlagen(1) Arbeiten an den Chlorgasdosier- und Ozonerzeugungs-anlagen und deren Bedienung dürfen nur von hierfür be-sonders ausgebildeten und eingewiesenen Mitarbeitern vor-genommen werden.

(2) Für alle Arbeiten und Bedienungen an diesen Anlagengelten die besonderen Unfallverhütungsvorschriften undtechnischen Dienst- und Verfahrensanweisungen.

4.5.3 Chemikalien(1) Die Lagerung von Chemikalien in Schwimmbädern istnach DGfdB R 64.02 „Lagerung von Chemikalien in Schwimm-bädern“ zu planen und durchzuführen.

(2) Die Einhaltung der Vorgaben dieser Richtlinie, z. B. Dich-tigkeit von Behältern, Füllstände oder Vorhandensein derKennzeichnung, dieser Richtlinie sind im Zuge des regel-mäßigen Kontrollganges zu überprüfen.

(3) Die Sicherheitsdatenblätter sind zu beachten, und ent-sprechende Betriebsanweisungen sind zu erstellen.

4.5.4 Brandverhütung(1) Für die vorbeugende Brandbekämpfung ist die Brand-schutzordnung Teile A und B, für den Brandfall die Brand-schutzordnung Teil C zu beachten.

(2) Mängel und Schäden an Feuerlösch- und Brandmelde-anlagen sind unverzüglich der Leitung des Bades zu mel-den.

4.5.5 Betriebsstörungen(1) Bei wesentlichen Betriebsstörungen und -unterbrechun-gen ist die Leitung des Bades zu informieren.

(2) Es sind sofort geeignete Maßnahmen zur Sicherung undAbwendung weiterer Gefahren zu treffen.

(3) Nach sorgfältiger Prüfung der Sachlage kann der Ba-debetrieb ganz oder teilweise eingestellt werden.

4.6 Meldepflicht(1) Besondere Vorkommnisse (z. B. Unfälle, größere Schä-den, Diebstähle und andere Straftaten) sind der Leitung desBades direkt und unverzüglich zu melden, bei entsprechenderBedeutung auch außerhalb der Dienstzeit.

(2) Bei strafrechtlichen Vorkommnissen sind unverzüglichdie Polizei und der Betreiber zu verständigen. Über die Stel-lung von Strafanzeigen entscheidet der Betreiber. Bei zu er-wartenden strafrechtlichen Verfahren ist der Tatort zu sichernund darf vor Freigabe durch dazu Befugte (Polizei, Feuer-wehr) nicht verändert werden.

(3) Besondere Vorkommnisse (z. B. schwerwiegende Unfälle,größere Schäden, ganze oder teilweise Schließung des Ba-des) sind durch die jeweilige Leitung des Bades dem Betrei-ber unverzüglich zu melden, bei entsprechender Bedeutungauch außerhalb der Dienstzeit.

(4) Bei jedem Brand, Einbruch, Diebstahl oder sonstigenSchäden (z. B. unbeabsichtigtes Austreten von Gefahrstof-fen) ist eine Schadensmeldung erforderlich; ggf. ist der Be-treiber unverzüglich zu informieren.

DGfdB A 53

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5 Technische Anlagen5.1 Bedienung der Gebäude- und prozesstechnischen

Anlagen(1) Die Bedienung und Überwachung der Gebäude und pro-zesstechnischen Anlagen während des Badebetriebs ist Auf-gabe der mit dieser Tätigkeit beauftragten und eingewiese-nen Beschäftigten. Hierbei sind alle relevanten Bedienungs-anleitungen und Verfahrensanweisungen zu beachten.

5.2 Instandhaltung(1) Die Instandhaltung wird nach den Vorgaben der DGfdBR 60.07 „Instandhaltung technischer Anlagen in Bädern“und der DIN 31 051 „Grundlagen der Instandhaltung” orga-nisiert und durchgeführt.

(2) Die Instandhaltung ist aus Gründen: • der Betriebssicherheit, • des Gewährleistungserhalts, • der Wirtschaftlichkeit, • der Energieeinsparung, • des Umweltschutzes und • der Werterhaltungdurchzuführen.

(3) Die Leitung des Bades ist für die Einhaltung und Aktua-lisierung der Wartungs-, Inspektions- und Prüfpläne der tech-nischen Anlagen und Geräte verantwortlich.

5.3 Bedienungsanleitungen/Verfahrensanweisungen(1) Bedienungsanleitungen, Verfahrensanweisungen sowieInstallationspläne einschließlich der Anlagendokumentationsind zu beachten. Sie sind beim Errichter der Anlage anzu-fordern und im Schwimmbad jederzeit zugänglich aufzube-wahren.

5.4 Wasseraufbereitung(1) Bei der Schwimm- und Badebeckenwasseraufbereitungist die DIN 19 643 „Aufbereitung und Desinfektion vonSchwimm- und Badebeckenwasser“ zu beachten. Die darinfestgelegten Qualitätsparameter des Schwimm- und Ba-debeckenwassers sind in einer Verfahrensanweisung aufge-führt und entsprechend der getroffenen Festlegungen zuüberprüfen, und die ermittelten Werte sind in das Betriebs-buch für die Wasseraufbereitung einzutragen.

(2) Die hygienischen Prophylaxe-Maßnahmen und die Orga-nisation der externen Überprüfung der Badewasserparameterist gemäß Verfahrensanweisung Aufgabe der Leitung desSchwimmbades.

5.5 Trinkwasseranlagen (Duschen, Armaturen und Lei-tungssystem)

(1) Die Betreibung und Wartung der Trinkwasseranlagen hatgemäß Trinkwasserverordnung zu erfolgen. EntsprechendeBedienungsanleitungen sind zu berücksichtigen.

(2) Die Leitung des Bades ist für die Einhaltung verantwort-lich und veranlasst die regelmäßige Überprüfung der Qua-litätsparameter gem. Verfahrensanweisung.

5.6 Lüftungsanlagen(1) Die lufttechnischen Anlagen, einschließlich des dazu-gehörigen Kanalsystems, sind unter Beachtung der hygie-nischen und sicherheitstechnischen Vorgaben zu betreiben.Hierbei ist insbesondere bei dem Lüftungsgerät für denSchwimmhallenbereich auf die Einhaltung ordnungsgemäßerRaumluftzustände zu achten. Die sicherheitstechnischenKomponenten sind regelmäßig wiederkehrend zu prüfen.Die Leitung des Bades ist für die Einhaltung verantwortlich.

5.7 Entleerung und Überwinterung von Becken(1) Betriebspausen zur Unterhaltung, Wartung und Pflegevon ausgekleideten Stahlbetonbecken sind auf ein Minimumzu beschränken.

(2) Das Austrocknen der Bettungsschichten der keramischenBekleidung bzw. des Betons der Unterkonstruktion währendder Entleerungszeiten ist, z. B. durch Abdeckung oder Be-feuchten, zu vermeiden.

(3) Schockartige und zu schnelle thermische Belastungendurch Kaltwasser, z. B. auf durch Sonneneinstrahlung auf-gewärmten Flächen der Beckenkonstruktion, sind zu vermei-den (vgl. DGfdB R 25.01 „Stahlbetonbecken mit keramischenAuskleidungen – Planungs- und ausführungstechnische Hin-weise“).

(4) Bei der Überwinterung ausgekleideter Stahlbetonbeckensind die Beckenköpfe in die Schutzmaßnahmen einzubezie-hen. Die Vorgaben der Arbeitsunterlage DGfdB A 66 „Über-wintern von Becken in Freibädern“ sind zu beachten.

5.8 Duschen(1) Die Laufzeiten der Selbstschlussventile sind in regel-mäßigen Abständen zu kontrollieren. Die Ventile sind ent-sprechend zu reinigen und ggf. nachzuregulieren.

(2) Duschköpfe bedürfen der besonderen Pflege und sind inregelmäßigen Abständen zu reinigen und zu entkalken.

DGfdB A 53

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6 Inkrafttreten der Dienstanweisung(1) Diese Dienstanweisung tritt am ________ in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die bisher geltendenDienstanweisungen für die Bäder der Stadt/Stadtwerke____________ vom ___________ sowie alle bisher getrof-fenen Einzelregelungen außer Kraft.

____________ _______________ Ort Datum

Bäderamt/Stadtwerke/Gemeinde

______________________________________________Unterschrift

7 LiteraturverzeichnisGesetze und Rechtsvorschriften für den Betrieb von Bädern –in der jeweils gültigen Fassung –ArbeitsstättenverordnungArbeitszeitordnungBauordnungen der Länder (Landesbauordnungen– LBO);länderspezifischBerufsbildungsgesetz (BBiG)Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrank-heiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)Sozialgesetzbuch (SGB)Strafgesetzbuch (StGB)Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung– ArbStättV)Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungs-stätten (Versammlungsstättenverordnung – M-VStättVO);länderspezifischVerordnung über energiesparenden Wärmeschutz und ener-giesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinspar-verordnung – EnEV)Versammlungsstättenverordnungen

Richtlinien und Arbeitsunterlagen der Deutschen Gesellschaftfür das Badewesen e. V.DGfdB A 8 „Muster einer Haus- und Badeordnung“DGfdB A 25 „Betriebsbuch für die Wasseraufbereitungsanlage“DGfdB A 28 „Erstellung eines Chlorgas-Alarmplanes“DGfdB A 41 „Liste geprüfter Reinigungsmittel für keramischeBeläge in Schwimmbädern (Liste RK)“DGfdB A 42 „Liste geprüfter Reinigungsmittel für Beckenkörper

und Bauteile aus Edelstahl in Schwimmbädern (Liste RE)“DGfdB A 51 „Muster eines Nutzungsvertrages für die Über-lassung von Schwimmbädern an Vereine“DGfdB A 52 „Muster einer Dienstanweisung zur Kontrolle derVerkehrssicherheit auf Kinderspiel- und Freizeitsportflächen“DGfdB A 60 „Betriebliche und technische Voraussetzungenzur Säuglings- und Kleinstkinderwassergewöhnung in öf-fentlichen Bädern“DGfdB R 25.03 „Beckenabdeckungsanlagen in Bädern“DGfdB R 25.04 „Schwimm- und Badebecken aus Stahlbeton“DGfdB R 25.07 „Gefälleausbildung in Bodenbelägen vonSchwimmbädern“DGfdB R 25.08 „Einsatz von Edelstahl in Schwimmbädern“DGfdB R 60.03 „Vermeidung von Gefahren an Ansaug-, Ab-lauf- und Zulaufanlagen in Schwimm- und Badebecken“DGfdB R 60.04 „Einsparung natürlicher Ressourcen in Bä-dern“DGfdB R 64.01 „Die Thermische Schleuse zur Legionellen-prophylaxe in Bädern“DGfdB R 64.02 „Lagerung von Chemikalien in Schwimmbä-dern“DGfdB R 65.01 „pH-Wert-Einstellung bei Anlagen zur Aufbe-reitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“DGfdB R 65.02 „Anwendung von Aktivkohle in der Schwimm-und Badebeckenwasseraufbereitung“DGfdB R 65.03 „Desinfektion des Schwimm- und Badebecken-wassers“DGfdB R 65.04 „Funktionsprüfung von Anlagen zur Aufbe-reitung von Schwimm- und Badebeckenwasser nach DIN19 643: 1997-04 und Ultrafiltrationsanlagen“DGfdB R 65.05 „Flockungsfiltration zur Aufbereitung vonSchwimm- und Badebeckenwasser“DGfdB R 65.06 „Rohwasserspeicher und Überlaufrinne“DGfdB R 65.07 „Wasserattraktionen in Schwimmbädern –Bau und Betrieb“DGfdB R 65.08 „Möglichkeiten des Teillastbetriebs der Auf-bereitungsanlagen von Schwimm- und Badebeckenwasser“DGfdB R 65.09 „Überprüfung der hydraulischen Funktion vonAufbereitungsanlagen von Freibädern mit biologischer Was-seraufbereitung“DGfdB R 65.11 „Anforderungen an die Wasseraufbereitungvon Floatinganlagen“DGfdB R 66.01 „Beleuchtungsanlagen in Bädern“DGfdB R 66.03 „Schadstoffhaltige elektrische Betriebsmittel,deren Behandlung und Entsorgung“DGfdB R 66.04 „Umsetzung der UVV Elektrische Anlagen undBetriebsmittel in öffentlichen Bädern“DGfdB R 94.05 „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht inöffentlichen Bädern während des Badebetriebes“

DGfdB A 53

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DGfdB R 94.06 „Blitzschutz bei Bädern und Badebetrieb beiGewittern“DGfdB R 94.08 „Aufgabenkatalog für Geprüfte Meister fürBäderbetriebe und Fachangestellte für Bäderbetriebe“DGfdB R 94.10 „Einsatz von Rettungsschwimmern der Was-serrettungsorganisationen (WRO) in öffentlichen Bädern“DGfdB R 94.11 „Muster eines Vertrages über die Übernahmeder Wasseraufsicht im Rahmen der Verkehrssicherungspflichtin öffentlichen BädernDGfdB R 94.12 „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht inöffentlichen Naturbädern während des Badebetriebes“DGfdB R 94.13 „Verkehrssicherungspflicht an Badestellen anGewässern“

NormenDIN EN 15 288 Teil 2 „Schwimmbäder – Anforderungen anden Betrieb“DIN 19 643 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebecken-wasser“DIN 31 051 „Grundlagen der Instandhaltung”

DGUV-PublikationenDGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“DGUV-Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“DGUV-Vorschrift 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“DGUV-Vorschrift 50 „Chlorung von Wasser“DGUV-Vorschrift 51 „Chlorung von Wasser“DGUV-Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“DGUV-Regel 103-015 „Richtlinien für die Verwendung vonOzon zur Wasseraufbereitung“DGUV-Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“DGUV-Information 204-001 „Erste Hilfe (Plakat, DIN A2)“DGUV-Information 204-002 „Erste Hilfe (Pretex-Plakat, DINA2“)DGUV-Information 204-003 „Erste Hilfe (Plakat, DIN A3)“DGUV-Information 204-004 „Erste Hilfe (PVC-Schild, DINA2)“DGUV-Information 204-006 „Anleitung zur Ersten Hilfe“DGUV-Information 204-007 „Handbuch zur Ersten Hilfe“DGUV-Information 204-020 „Verbandbuch“DGUV-Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“DGUV-Information 204-030 „Ersthelfer im öffentlichenDienst“DGUV-Information 207-006 „Bodenbeläge für nassbelasteteBodenbeläge“DGUV-Information 207-020 DVD „Arbeitsplatz Schwimmbad“DGUV-Information 213-040 „Gefahrstoffe bei der Aufberei-tung von Schwimm- und Badebeckenwasser“

FachbücherAlles über SaunabadenBaurichtlinien für medizinische BäderBetriebshandbuch BäderEmpfehlung für Planung, Bau, Instandhaltung und Betriebvon öffentlichen Schwimm- und BadeteichanlagenGedanken zu Marketingkonzepten gewerblicher SaunabäderKOK-Richtlinien für den BäderbauRichtlinien für den Bau von Sauna-AnlagenSicherheit in Saunabädern – Leitfaden für die Betriebs-führungSchulschwimmen – Beispiele zur OrganisationTagungsdokumentation „Public-Private-Partnership im Ba-dewesen – Ein Weg aus der Krise?“Wenn Dampfbad - dann richtig!

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Anhang 1: Liste möglicher Organisationsdokumente undergänzender Dienst- bzw. VerfahrensanweisungenIn der Musterdienstanweisung wird auf verschiedene Doku-mente verwiesen, die der Organisation des Betriebes zugrun-de liegen. Weiterhin kann die Musterdienstanweisung durchweitere Dienst- bzw. Verfahrensanweisungen ergänzt werden.Die nachfolgende Liste gibt beispielhaft eine Übersicht mög-licher Beschreibungen und Dienst- bzw. Verfahrensanwei-sungen (Quelle: Betriebshandbuch Bäder der DGfdB), die,je nach Gegebenheiten des Bades und des Badebetriebes,zusätzlich zur Dienstanweisung erlassen werden sollten.

Aufbauorganisation• Organigramme• Personaleinsatz• Schichtorganisation• Vertretungsplan• Dienst-/Vertretungspläne• Arbeitsplatzbeschreibungen• Gefährdungsbeurteilungen• Übersicht der Beauftragten• Übersicht der Sachverständigen• Übersicht der Sachkundigen• Übersicht der Arbeitsschutzbeauftragten• Übersicht der unterwiesenen Personen• Gewässerschutzbeauftragter• Abfallbeauftragter• Unterschriftsvollmachten, Unterschriftsregelung• Weiterbildung, Schulung, Qualifizierung• Anlagenzuständigkeiten• Mitteilungen zur Betriebsorganisation gemäß § 52 aBImSchG

(wenn vorhanden, ansonsten diese Punkte löschen)

Ablauforganisation (Dienst-/Verfahrensanweisungen)• Verweise auf andere Anweisungen• Verwaltung• Verträge und Ordnungen• Grün- und Außenanlagen• Kassenrichtlinie• Materialwirtschaft• Stellung Arbeitskleidung• Fundsachen• Umgang mit Diebstahlsfällen• Aufsicht am Becken• Verhaltensregeln für das Bäderpersonal• Wasseraufsicht• Überprüfung der Wasserqualität• Betriebsaufsicht/Kontrollgang

• Kontrollgang Gebäude• Kontrollgang Technische Anlagen• Kontrolle von Einrichtungen und Geräten• Kontrolle der Sicherheitskennzeichnung• Betriebstechnik/Instandhaltung• Reinigung und Desinfektion• Schwimm- und Badebeckenwasser-Aufbereitungsanlagen• Haustechnik• überwachungsbedürftige Anlagen• technische Arbeits- und Betriebsmittel – wiederkehrendePrüfungen

• Notfallmanagement/Gefahrenabwehr• Badeunfall• Badebetrieb bei Gewitter• Feueralarm und Brandschutz• Gefahrenabwehr bei Chlorgasausbruch• Gefährdungsermittlung und -beurteilung, Maßnahmen• Persönliche Schutzausrüstung (PSA)/Schutzkleidung• Erste Hilfe• Arbeits-/Wegeunfall-Meldung• UVV-Unterweisungen• Umgang mit Gefahrstoffen• Erstellung von UVV-Betriebsanweisungen• Betriebsanweisung Chlorgasanlage• Gewässerschutz/Abwasser• Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS)• Abfall/Entsorgung• Umgang mit Gefahrgut (Gefahrgutbeförderung)• Angebotsentwicklung und -beschreibung• Nebenbetriebe• Säuglings- und Kleinstkinderwassergewöhnung

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Alle Rechte bleiben vorbehalten. Nachdruck und Vervielfältigung,

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igung der Deutschen Gesellschaft

für das Badewesen e. V., 45074 Essen, Postfach 34 02 01, gestattet.

Vertrieb: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.15 45074 Essen, Postfach 34 02 01; E-Mail: [email protected]; Internet: www.baederportal.com

FassungAugust 2015 DGfdB A 53

Deutsche Gesellschaftfür das Badewesen e. V.

Ausschuss BäderbetriebAK Organisation

Muster einer Dienstanweisung (DAnw) für Beschäftigte inöffentlichen Bädern

Anhang 2: Muster einer Erstunterweisung von Beschäf-tigten

Über folgende Inhalte muss der im Auftrag der xxx tätigePersonenkreis,• Beschäftigte von Fremdfirmen• sowie Leiharbeitnehmer/innen von Zeitarbeitsfirmen• sowie Beschäftigte der xxx,

am Einstellungstag sowie bei Umsetzungen vor Beginn ihrerArbeit durch eine Erstbelehrung aktenkundig unterwiesenwerden. Für die Umsetzung der Unterweisung ist die Leitungdes Bades verantwortlich.

Nachfolgend aufgeführte Punkte sind zu unterweisen:

Nennung der Verantwortlichkeiten• Wer ist Ansprechpartner, wer teilt die Arbeit ein? Leitungdes Bades bzw. in Abwesenheit verantwortliche Aufsichts-kraft (nachfolgend vAK genannt)

Erste Hilfe• Wer ist Ersthelfer, bzw. wer ist bei Unfällen Ansprechpart-ner? (Aufsichtskräfte)

• Wie ist der Ersthelfer zu erreichen? (Schwimm- oderBeckenbereich, erkenntlich an Dienstkleidung)

• Wo befindet sich das nächste Telefon, welche Rufnummernsind zu wählen?

Brandschutz• Welche Regelungen gelten für den Brandschutz in der je-weiligen Einrichtung? Wo hängen der Alarm- und die Eva-kuierungspläne aus?

• (Rettungswege, Alarmierung [Notruftaste, Telefon o. Ä.],Feuerlöscher)

Anwesenheit• Grundsätzlich muss sich der vorgenannte Personenkreisim Betriebstagebuch bei der verantwortlichen Aufsichts-kraft an- und abmelden, um ggf. der Feuerwehr Hinweiseüber noch zu rettende Personen geben zu können.

Besondere Hinweise bei der Unterweisung• Hinweise über allgemeine Pflichten bei der Gewährleistungder Verkehrssicherung (verantwortlich für die Erfüllungder Verkehrssicherungspflicht ist jeder Mitarbeiter im Bad,insbesondere die Fachkräfte im Aufsichtsdienst)

• Einweisung über die Besonderheiten bei der Aufsichts-führung (die zutreffenden Bestimmungen aus der Dienst-anweisung und die speziellen Hinweise aus der Anlagesind zu besprechen)

• Bei Durchführung von Arbeiten, die besondere Koordinie-rungsmaßnahmen erfordern (Lärmbeeinträchtigung, Ar-beiten mit Absturzgefahr, Schweißarbeiten etc.), sindmögliche Beeinträchtigungen zu erkennen und ggf. Maß-nahmen abzustimmen.

• Einweisung in die Bedienung von Arbeitsgeräten (z. B.Scheuerbock, Hochdruckreiniger)

• Unterweisung über Gefahrstoffe bei deren Anwendung• Gefährdungen und Belastungen am jeweiligen Arbeitsplatzsowie die Aufforderung eines sicherheitsgerechten Ver-haltens (z. B. Hinweis über erhöhte Rutschgefahr bei nas-sen Fliesen)

• Tragen von Arbeitsschutzkleidung sowie persönlicher Ar-beitsschutzmittel (Schutzhandschuhe, Schutzbrille, Gum-mistiefel u. a.) entsprechend den auszuführenden Arbei-ten

• unverzügliches Melden von festgestellten Mängeln undDefekten an die Leitung des Bades/die verantwortlicheAufsichtkraft/Techniker

• spezifische Gegebenheiten des Bades (Pausenraum, Mög-lichkeiten zum Essen- und Getränkekauf, Umkleidemög-lichkeiten, Tragen von Dienstkleidung – nur bei längeremEinsatz bzw. bei Tätigkeiten als Kassierer -, Arbeits- undPausenzeiten)

• Verbot der Anwendung von ortsveränderlichen elektro-technischen Betriebsmitteln während des Schwimmbetrie-bes

• Verbot der Einnahme von Alkohol und Suchtmittelnwährend der Arbeitszeit.

Die Erstunterweisung ist schriftlich im Unterweisungsbucheinzutragen und vom Unterwiesenen per Unterschrift be-stätigen zu lassen.

_____________________________________________Unterschrift des Unterwiesenen

______________________________________________Unterschrift des Unterweisenden

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