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Mitteilungsseiten

Date post: 07-Feb-2017
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T 0611-181 33 - 22/ -24 F 0611-181 33 - 23 [email protected] INTENSIV GERIATRIE WIEN 10.05. – 12.05.2013 BRINGEN SIE SICH AUF DEN NEUESTEN STAND: Update Frailty / Ethische Aspekte der Pharmakotherapie im Alter Umgang mit Angehörigen in der Geriatrie / Geriatrische Rheumatologie Ödem im Alter / Stürze – Diagnostik und Intervention / Notfälle in der Geriatrie Moderne Wundbehandlung in der Geriatrie / geriatrische Kardiologie WISSENSCHAFTLICHE LEITUNG: PD Dr. med. J. Bauer, Oldenburg Dr. med. H. Werner, Oberursel ZERTIFIZIERUNG: vorauss. 16 CME-Punkte (A); vorauss. 16 DFP-Punkte Jetzt online anmelden: www.bdi.de
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Page 1: Mitteilungsseiten

T 0611-181 33-22/-24F 0611-181 33-23

[email protected]

inTensiv

GeriaTrie Wien10.05. – 12.05.2013BrinGen sie sich auF den neuesTen sTand: update frailty / ethische Aspekte der Pharmakotherapie im Alterumgang mit Angehörigen in der geriatrie / geriatrische rheumatologieÖdem im Alter / Stürze – diagnostik und intervention / notfälle in der geriatrieModerne Wundbehandlung in der geriatrie / geriatrische Kardiologie WissenschaFTliche leiTunG: Pd dr. med. J. bauer, oldenburgdr. med. H. Werner, oberursel

ZerTiFiZierunG: vorauss. 16 CMe-Punkte (A); vorauss. 16 dfP-Punkte

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Page 2: Mitteilungsseiten

Mitteilungen des BDI

465Der Internist 4 · 2013  | 

Berufsverband Deutscher Internisten e. V.Schöne Aussicht 5D-65193 WiesbadenTel. 06 11/181 33 0Tel. 06 11/181 33 [email protected] | www.bdi.de

RedaktionW. Wesiack, Wiesbaden

Internist 2013 · 54:464–468DOI 10.1007/s00108-013-3275-y© Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2013

Editorial

Dr. med. Wolfgang WesiackPräsident des BDI e.V.

Ihr

Inhalt465 Editorial

466 Medizinprodukte = Arzneimittel?

467 Weiterbildung in der Sackgasse

468 Neue Vorschriften für den Umgang mit Medizinprodukten

468 Fortbildungs-Richtlinie für Krankenhausärzte überarbeitet: Worauf Ärzte jetzt achten sollten!

Die Honorarpolitik der KBV muss auf den Prüfstand – gerade seit der völlig unzureichenden Anpassung des Orientierungs-punktwertes im erweiterten Bewertungsausschuss. Obwohl nach dem Verhandlungsergebnis insgesamt, wenn auch unzurei-chend, mehr Geld ins System der ambulanten Versorgung kommt, verfallen die Regelleistungs-volumina in einigen KVen von Quartal zu Quartal. Besonders im fachärztlichen Versorgungs-bereich ist diese Tendenz zum Teil dramatisch. Deshalb ist die Idee einer Einführung einer Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung (PFG) per se

richtig. Fachärzte für Innere Me-dizin mit und ohne Schwerpunkt gewährleisten die medizinische Versorgung von Patienten mit chronischen Erkrankungen aus dem Gebiet der Inneren Medizin. Diese Kernkompetenz ist fach-ärztliche Grundversorgung. Die zusätzliche Vergütung muss mit neuem Geld von den Kranken-kassen und nicht aus dem fach-ärztlichen Honorar finanziert werden.

Die in Folge der von der KBV seit Jahren zentral vorgegebenen, immer wieder betriebene Hono-rarumverteilung zwischen und innerhalb der Fachgruppen hat nicht zu mehr, sondern zu we-niger Verteilungsgerechtigkeit geführt. Mit der vorgesehenen Finanzierung der PFG wider-spricht sich aber die KBV mit ihren Beschlüssen selbst. Von der KBV-Vertreterversammlung vom 26..2012 wird eine Hono-rar-Umverteilung zur Sicher-stellung der vertragsärztlichen Versorgung abgelehnt, um sie dann am .12. 2012 erneut zu beschließen, in dem große An-

teile der PFG-Finanzierung aus Honoraranteilen anderer Fach-gruppen, vor allem der Schwer-punkt-Internisten kommen sol-len. Und mit der Neufassung des EBM soll alles besser werden. Wir brauchen aber keinen neuen EBM, sondern mehr Geld in der vertragsärztlichen Versorgung.

Zusätzlich werden uns immer mehr neue Leistungen ins System gedrückt, ohne dass dafür neu-es Geld zur Verfügung gestellt wird. Typisches Beispiel ist die Molekulardiagnostik, die unter der Flagge der „personalisierten Medizin“ eine neue bisher nicht dagewesene Kostenwelle auslöst. Vor Therapiebeginn werden bei Patienten mit Krebserkrankun-gen Biomarker bestimmt werden müssen, die nicht nur stationär, sondern auch immer häufiger ambulant durchgeführt werden. Die Abrechnung scheint nach der derzeitigen Formulierung im EBM möglich, sodass ein neues Therapieprinzip in der Onkolo-gie über den Facharzttopf durch die Hintertür finanziert wird. Nicht die Krankenkassen, son-dern die Fachärzte bezahlen den medizinischen Fortschritt. Hier muss schnell Abhilfe geschaffen werden. Dies ist vorrangig Auf-gabe einer Kassenärztlichen Ver-

einigung. Und dies ist nur ein Beispiel.

Der BDI hat zusammen mit dem Hartmannbund und Medi-Deutschland einen Stopp bei der Honorarumverteilung gefordert. Zusätzlich haben sich die inter-nistischen Verbände zusammen mit dem BDI an den Vorstands-vorsitzenden der KBV, Herrn Dr. Köhler, gewendet. Die Einfüh-rung einer fachärztlichen Struk-turpauschale zur Förderung der Grundversorgung muss solide, das heißt ohne Umverteilung zu Lasten Dritter finanziert werden.

Solange die KBV in dem Glau-ben ist, durch Honorarumvertei-lung könne man noch solche Pro-bleme lösen und dabei eine aktive und zu allem Überfluss zusätzlich eine interessengesteuerte Umver-teilung betreibt, wird sie immer mehr an Glaubwürdigkeit an der Basis verlieren und sich mehr und mehr in Frage stellen.

An der Vorgabe, neue Leistungen gibt es nur mit neuem Geld, darf in der Zukunft nicht mehr gerüt-telt werden.

Der BDI e.V., Ihr Berufsver-band, wird diese Haltung konse-quent vertreten.

Helfen Sie mit, beteil igen Sie sich, werden Sie aktiv.

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466 |  Der Internist 4 · 2013466 |  Der Internist 4 · 2013

Mitteilungen des BDI

Der Gesetzgeber sieht vor, dass in Zukunft die Medizinprodukte überprüft werden. Seither besteht in Deutschland eine vergleichs-weise liberale Lösung. Neue Ver-fahren, wenn sie technisch akzep-tiert sind, können über die soge-nannte NUB Regelung in das DRG-System eingeführt werden. Dem Gesetzgeber schwebt vor, dass nur noch an dafür zugelassenen Ins-titutionen neue Verfahren einge-setzt und erprobt werden, damit wissenschaftliche Ergebnisse er-arbeitet werden können.

Wie zu vermuten, versucht man, den ordnungspolitischen Ansatz von den Arzneimitteln (AM-NOG) auch auf die Medizinpro-dukte zu übertragen. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob die Kriterien einer randomisierten Doppelblindstudie tatsächlich auch auf Untersuchungen über neue technische Behandlungs-verfahren  wie bei der Arzneimit-telversorgung übertragen werden können. In der Zeitschrift „Evi-denz, Fortbildung und Quali-tät im Gesundheitswesen wird hinterfragt, ob man die Kriterien einer randomisierten Doppel-blindstudie (RCT) zur Überprü-fung heranziehen kann. Dabei geht es um folgende Punkte:

5 Verblindung: auch bei Opera-tionsverfahren hält man eine Verblindung für prinzipiell möglich, erkennt aber an, dass sie sehr aufwendig ist. Als Beispiel wird eine Studie erwähnt, in der die laparas-kopische und konventionelle Chirurgie bei der Gallenblase verglichen werden. Dabei wurde weder der Patient noch die nachbehandelnden Ärzte und das Pflegepersonal über die Art des Eingriffs in-formiert und das Behand-lungsergebnis evaluiert. In dem Artikel wird nicht dar-auf eingegangen, wie man bei der Aufklärung des Patienten die Information über den tat-

sächlichen Eingriff unter-drückt hat. Es stellt sich die Frage, wie vor operativen Eingriffen die Notwendigkeit der Information des Patien-ten mit einer Verblindung in Einklang zu bringen ist.

5 Placebo: auch hier stellt sich das gleiche Problem wie bei der Verblindung. Welche Pa-tienten werden sich z. B. den Bauch aufschneiden lassen und dabei offen lassen, ob eine Behandlung stattfindet. Hier wird eine Studie über eine sogenannte Adhäsiolyse wegen abdominellen Be-schwerden zitiert, in der der Patient nicht informiert wur-de, ob die Verwachsungen bei dem Eingriff gelöst wur-den oder nicht. Dabei hat sich herausgestellt, dass die Beschwerdesymtomatik un-verändert blieb, gleichgültig, ob die Adhäsiolyse durchge-führt wurde. Auch hier stellt sich ernsthaft die Frage, ob man Patienten zumuten kann, sich einer Operation zu unterziehen und dabei diesen Placeboeffekt in Kauf zu nehmen.

5 Lernkurve: Wenn bei Arznei-mittelversorgung von Anfang an mit einer definierten Wir-kung gerechnet werden kann, ist bei der Anwendung von Medizinprodukten mit einer Lernkurve zu rechnen. Diese ist je nach Verfahren sehr unterschiedlich und in ihrer Dauer kaum abschätz-bar.

5 Expertise der behandelnden Ärzte: bei der Überprüfung eines Verfahrens spielt nach Durchsicht der Literatur of-fensichtlich auch die Experti-se z. B. des Operateurs, eine entscheidende Rolle. So wird auf eine Studie verwiesen, in der das Alter der Chirurgen in Beziehung zu Komplika-tionen bei Schilddrüsenope-rationen gesetzt wurde. Inte-ressant ist dabei, dass die

Komplikationen bei den un-erfahrenen jungen Chirurgen genauso hoch waren wie bei älteren operativ tätigen. Die besten Ergebnisse wurden im Alter zwischen 35 und 50 Jahren bei diesem Verfahren nachgewiesen. Allein dieser Ansatz macht eine entspre-chende Bewertung von mul-tizentrischen Behandlungs-ergebnissen bei der Überprü-fung von Medizinprodukten schwierig.

5 Fallzahl und Nachbeobach-tung: oft sind zu einer ausrei-chenden Bewertung so hohe Fallzahlen nötig, dass mit einer sehr langen Beobach-tungszeit zu rechnen ist. Um Behandlungsergebnisse zu evaluieren, sind oft 10- bis 20-jährige Nachbeobachtun-gen erforderlich. Damit ist es sehr schwierig, valide End-punkte für die Studien zu de-finieren, die noch in einem realisierbaren Zeitrahmen umgesetzt werden können.

In der Zeitschrift wird dabei als positives Beispiel auf eine Ent-scheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Behand-lung des Prostatakarzinoms hin-gewiesen. Es geht dabei um die Fragen der konventionellen ope-rativen Behandlung des Prostata-karzinoms im Vergleich zu einer Implantation von radioaktiven Substanzen in die Prostata. Nach

jahrelangen Diskussionen über das Vorgehen hat man eine Stu-die auf den Weg gebracht, deren Ergebnis in 9 bis 10 Jahren vor-liegen dürfte. Dieses als positiv dargestellte Beispiel beleuchtet die völlig unrealistische Bewer-tungsgrundlage für den alltägli-chen Medizinbetrieb.

Es ist zu befürchten, dass die verschiedenen Institutionen, an-gefangen vom IQWIG bis zum Gemeinsamen Bundesausschuss, das seitherige Schema von den Arzneimitteln auch auf die Me-dizinprodukte übertragen. Bei medizinischen Methoden wird in Zukunft nicht mehr nur der ambulante Bereich eingeschränkt werden. Die restriktiven Vorga-ben treffen auch auf die stationä-re Versorgung zu. Es ist deshalb zwangsläufig mit einem Aus-bremsen von Innovationen bei der Versorgung unserer Patien-ten zu rechnen.

Dr. med. Hans-Friedrich Spies2. Vizepräsident und Schatzmeister des BDI e.V.

Medizinprodukte = Arzneimittel?

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467Der Internist 4 · 2013  | 

Die Bundesärztekammer über-arbeitet zurzeit die Muster-Wei-terbildungsordnung. Die inhalt-liche Diskussion ist kompliziert genug. Dabei ist die zusätzliche Frage erlaubt, ob die angedach-te Weiterbildungsordnung mit ihren Zeiten und Inhalten im Klinikanteil überhaupt noch um-setzbar ist.

Die Ärztinnen und Ärzte sind mit der Umsetzung der Weiter-bildungsordnung deshalb nicht zufrieden. Sie fürchten, dass sie in den vorgesehenen Wei-terbildungszeiten nicht die für eine fachärztliche Versorgung notwendigen Inhalte erlernen können. Gleichzeitig hat die Arbeitsüberlastung insbesonde-re durch Bereitschaftsdienste so zugenommen, dass über Tarif und Arbeitsrecht Grenzen gezo-gen wurden.

Dies verschärft die Lage wei-ter, denn ohne ärztliche Arbeit sammelt man keine klinische Er-fahrung. Aus der Sicht der Wei-terzubildenden ist deshalb die Forderung nach einem verbind-lichen Curriculum mit einem Logbuch nachzuvollziehen. Die Krankenhäuser sehen die Ent-wicklung mit zwiespältigen Ge-fühlen. Einerseits sind sie an einer qualitativ hochwertigen Weiterbildung für ihren fachärzt-lichen Nachwuchs angewiesen, andererseits decken sich die Vor-gaben der Weiterbildungsord-nung nicht immer mit einem ef-fektiven betriebswirtschaftlichen Ablauf, der bei den verknappten Ressourcen in der stationären Versorgung nicht vernachlässigt werden darf.

Die Krankenkassen fühlen sich für die entstehenden zusätz-lichen Kosten der Weiterbildung nicht verantwortlich und stocken die Krankenhausfinanzierung deshalb nicht auf.

Gleichzeitig gibt es in der Me-dizin immer neue Entwicklungen und Verfahren, die den Weiter-bildungsinhalt eher vergrößern. Dadurch wird die Umsetzung

Weiterbildung in der Sackgasse

weiter verschärft. Die Inhalte müssten entrümpelt werden.

Hier gibt es ein grundsätz-liches Problem. In Deutschland orientiert sich die Weiterbildung immer mehr am Erlernen von technischen Verfahren, sodass die für die Versorgung mindes-tens so wichtige klinische Er-fahrung über Patientenverläufe immer mehr vernachlässigt wird. Im Vordergrund steht die Zahl erbrachter technischer Leis-tungen.

Die Ursache liegt in der Be-deutung der Weiterbildungs-inhalte für die Abrechnung in Praxis und im Krankenhaus. Ab-rechnen darf man die im Weiter-bildungskatalog vorgesehenen Inhalte. Dazu trägt die Technik-lastigkeit unserer Gebührenord-nungen und des EBM bei. Bei einer Neufassung der Muster-Weiterbildungsordnung muss deshalb berücksichtigt werden, wie die einzelnen Gebiete und Schwerpunkte im Leistungska-talog definiert und abgegrenzt werden können. Die Weiterbil-dungsordnung hat somit nicht nur die Aufgabe, Voraussetzun-gen für ein Zeugnis zur Facharzt-prüfung zu definieren. Sie wird zunehmend von den Kosten-trägern in der Kassenärztlichen Vereinigung als Vorgabe für die Abrechnung von Leistungen in der Praxis, aber auch in der Klinik benutzt. Hier erfolgt eine Definition der Aufgabenbereiche einzelner Abteilungen. Dieser Aufgabe hat sich die Bundesärz-tekammer bei der Neufassung der Muster-Weiterbildungsord-nung zu stellen. Der bisher be-kannte Entwurf ist dafür mehr als ungeeignet. Er ist auch nicht in der Lage, die im Vergleich zum Ausland überlangen Weiterbil-dungszeiten abzubauen.

Die Weiterbildungsermäch-tigten darf man ebenfalls in der Diskussion nicht vergessen. Mit ihrer Unterschrift unter das Zeugnis übernehmen sie die Ver-antwortung über eine regelrechte

Umsetzung der Weiterbildungs-ordnung.

Können sie das unter den der-zeitigen Bedingungen überhaupt noch verantworten? Viele zwei-feln bereits jetzt die bescheinigten Inhalte der Weiterbildungszeug-nisse an.

Hinzu kommt, dass viele Wei-terbildungsinhalte nicht mehr in Kliniken abgebildet werden können, weil manche Krank-heitsbilder überwiegend ambu-lant behandelt werden. Typische Beispiele sind die Rheumatologie und die Endokrinologie, insbe-sondere mit der Volkskrankheit Diabetes mellitus. Praxen können nach der Weiterbildungsordnung zwar fakultativ einbezogen wer-den, das KV-Abrechnungssystem macht dies aber fast unmöglich. Die Abrechnungsbegrenzung durch Regelleistungsvolumina führt dazu, dass der weiterbil-dende Vertragsarzt für den Wei-terbildungsassistenten noch Geld mitbringen muss.

Die derzeitige Vorlage der Muster-Weiterbildungsordnung bei der Bundesärztekammer löst die angesprochenen Schwierig-keiten nicht. Sie ignoriert, dass die Weiterbildungsinhalte, die Weiterbildungszeit und die zur Verfügung stehende ärztliche Arbeitszeit nicht mehr in De-ckung gebracht werden können.

Will man die Weiterbildungs-zeit ins Uferlose verlängern, die Inhalte weiter aufblähen oder Tarifverträge mit Arbeitszeit-regelungen außer Kraft setzen? Keine leichte Aufgabe für die Bundesärztekammer, fast eine Quadratur des Kreises. Der zurzeit diskutierte Ansatz der Muster-Weiterbildungsordnung reicht hier nicht aus. Er ist zu kurz gesprungen.

Manchmal lohnt sich ein Blick zurück. Die Weiterbildung

sollte ursprünglich nur ein Ab-fallprodukt der täglichen ärztli-chen Arbeit sein. Sie war damit auch keine Ausbildung. Junge Ärzte wurden deshalb wie alle anderen akademischen Berufe vergütungstechnisch behandelt. Weiterbildung ist aber heute kein Abfallprodukt täglicher ärztlicher Arbeit mehr. Von dieser Prämis-se müssen wir uns verabschieden, wenn wir die zahlreichen Unge-reimtheiten beseitigen wollen.

Folgende Lösungsvorschläge müssen weiter verfolgt werden:

5 Weiterbildungsoberarzt: er wacht über die Einhaltung des Curriculums, ggf. auch klinikübergreifend bei Ko-operationen

5 Die Weiterbildungsmöglich-keit in der Praxis ist vorgese-hen. Außer bei Allgemein-medizin besteht sie nur auf dem Papier. Hier müssen Ta-ten folgen.

5 Kurse, ggf. mit Simulations-techniken werden die Wei-terbildung so verdichten können, dass die Weiterbil-dungszeit wieder ausreicht.

5 Die Weiterbildung muss zu-sätzlich finanziert werden. Hier muss der Gesetzgeber eine Regelung finden, die Ärzte und Krankenhäuser nicht allein lässt.

Wir können es uns nicht mehr er-lauben zu warten. Neue Lösun-gen haben eine

Vorlaufzeit von mehreren Jah-ren. Ohne eine qualitativ hoch-wertige Weiterbildung ist die Versorgung in Klinik und Praxis nicht zu gewährleisten. Die Zeit läuft uns davon.

Dr. med. Hans-Friedrich Spies2. Vizepräsident und Schatzmeister des BDI e.V.

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468 |  Der Internist 4 · 2013468 |  Der Internist 4 · 2013

Mitteilungen des BDI

Ab dem 01.01.2013 gilt für die zu-ständigen Überwachungsbehör-den die neue Medizinproduk-te-Durchführungsverordnung (MPGVwV). Eine zentrale Ko-ordinierungsstelle soll die Über-wachung von Medizinprodukten durch die zuständigen Länder-behörden effektiver machen. Gemeinsame Rahmenbedin-gungen der Bundesländer sollen bundesweit die Durchführung von Inspektionen und die Ent-nahme von Proben regeln. Neben routinemäßigen Kontrollen und Laborprüfungen nach dem Rah-menüberwachungsprogramm erfolgen bei Verdachts- bzw. Ge-fährdungsfällen anlassbezogene Überprüfungen. Weitere Vor-schriften beinhalten die Qualifi-zierung des beauftragten Perso-nals sowie die Ausstattung und Zusammenarbeit der Behörden. Auch überwachen die zustän-digen Länderbehörden bei der Werbung für Medizinprodukte die Einhaltung der Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes.

Die Verordnung richtet sich zwar zunächst an die zuständigen Behörden von Bund und Länder. Die MPGVwV hat aber indirekte Auswirkungen auf die Aufberei-tung in der Praxis.

Für Ärzte ist insbesondere die Einhaltung der Medizinproduk-te-Sicherheitsplanverordnung (MPSV), die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBe-treibV) sowie die Medizinpro-dukte- Verordnung (MPV) von Bedeutung. Hieraus ergeben sich unter anderem Vorschrif-ten für die Patienteninformation (z.B. bei aktiven implantierbaren Medizinprodukten, § 10 MPBe-treibV). Zur Gewährleistung der

Neue Vorschriften  für den Umgang mit Medizinprodukten

Sicherheit ist in den einschlä-gigen Regelungen die auch für Ärzte geltende Pflicht zur Mel-dung von Vorkommnissen (z.B. § 3 MPBetreibV) vorgesehen. Sie enthalten zudem Vorgaben über Aufbewahrungspflichten (z.B. des Medizinproduktehand-buches für fünf Jahre, § 9 MPBe-treibV).

Die Überwachung nach der MPGVwV kann gemäß § 26 MPG auch Ärzte insbesonde-re als Anwender/Betreiber von Medizinprodukten betreffen. Es bleibt abzuwarten, ob aufgrund der neuen Vorschriften ver-mehrt Kontrollen durchgeführt werden. Ärzte sollten dies zum Anlass nehmen, ihren Umgang mit Medizinprodukten zu über-prüfen.

Insgesamt sollte die stärkere Überwachung aber als Chance begriffen werden, im Interesse einer guten Patientenversorgung eine sichere Aufbereitung von Medizinprodukten zu gewähr-leisten.

Ass. Jur. Christina Zastrow Justiziarin des Berufsverbandes Deutscher Internisten e.V.Schöne Aussicht 565193 WiesbadenTelefon: 0611 / 181 33 17Telefax: 0611 / 181 33 50

Wie bisher gilt die Fortbildungs-pflicht für alle Fachärzte an „zu-gelassenen“ Krankenhäusern, also an solchen, die im Kranken-hausplan eines Bundeslandes verzeichnet sind oder Versor-gungsverträge mit den Kranken-kassen geschlossen haben.

Konkretisiert wird in der neu-en Richtlinie die Fortbildungs-verpflichtung für Ärzte in Teil-zeitbeschäftigung sowie für Ärz-te, die im Krankenhaus eine Ver-waltungstätigkeit ausüben. Die Fortbildungspflicht gilt jeweils in vollem Umfang, und zwar „un-abhängig vom zeitlichen Umfang und der Dauer“ der Tätigkeit.

Fachärzte im Controlling oder in anderen Bereichen der Klinik-Verwaltung unterliegen nicht der Fortbildungspflicht, wenn sie nicht in Diagnostik und The-rapie eingebunden sind. Maßge-blich für die Fortbildungspflicht ist allein, ob die Person ärztlich mittelbar oder unmittelbar in der Patientenversorgung tätig ist.

Innerhalb von fünf Jahren müssen mindestens 250 Fort-bildungspunkte erworben und die Fortbildungen „überwiegend fachgebietsspezifisch“ durchge-führt werden. Dabei entscheidet die „fortbildungsverpflichtete Person“ selbst, ob eine fachge-bietsspezifische oder nicht fach-gebietsspezifische Fortbildung vorliegt.

Grundsätzlich sind die Nach-weise durch Fortbildungszertifi-kate der Ärztekammern im Ab-stand von fünf Jahren vorzulegen.

Fortbildungs-Richtlinie für Krankenhausärzte überarbeitet: Worauf Ärzte jetzt achten sollten!

Auch beim Stellenwechsel oder bei der ersten Aufnahme einer Krankenhaus-Tätigkeit ist das Fortbildungszertifikat vorzule-gen. Es ist hingegen nicht vorzu-weisen, wenn nach dem Erwerb der Facharztbezeichnung noch keine fünf Jahre vergangen sind.

Der Zeitpunkt für den Fort-bildungsnachweis kann für ma-ximal zwei Jahre verschoben werden, wenn eine krankheits-bedingte Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten vorlag. Das Gleiche gilt für Fehlzeiten nach dem Mutterschutzgesetz so-wie bei Elternzeit oder Pflegezeit.

Die ärztliche Leitung eines Krankenhauses ist verantwort-lich für die Einhaltung der Fort-bildungsverpflichtungen. Sie muss mindestens einmal jährlich sicherstellen, dass für jeden Fach-arzt ein gültiges Fortbildungszer-tifikat vorliegt, das nicht älter als fünf Jahre ist. Die Umsetzung der Prüfpflicht muss im Qualitätsbe-richt des Krankenhauses darge-stellt werden.

Bei Vertragsärzten kann die fortgesetzte Nichtbeachtung der Fortbildungspflicht zu Hono-rarkürzungen führen. Hingegen benennt die Richtlinie für den Bereich des Krankenhauses kei-ne Sanktionen. Aber Kranken-kassen und Krankenhausaufsicht – wahrgenommen zum Beispiel durch die zuständigen Bezirksre-gierungen – können unangeneh-me Fragen stellen.

Ass. Jur. Christina Zastrow


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