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mitteilungsblatt Nr. 10-2013

Date post: 13-Mar-2016
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mitteilungsblatt der Stadt Leutershausen
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Mitteilungsblatt der Stadt Leutershausen/Mittelfr. Amtliche Bekanntmachungen der Stadtverwaltung 42. Jahrgang Freitag, den 24. Mai 2013 Nr. 10/2013 Wichtige Telefon-Nummern: Notruf: 112 für alle medizinischen Notfälle und alle Feuer- wehreinsätze. Vorwahlfrei vom Festnetz und Handy. Krankentransport: 19222 für Anmeldungen bei einem Krankentransport. Vorwahlfrei nur vom Festnetz. Notruf Polizei: 110 Bereitschaftsdienst der Kassenärzt- lichen Vereinigung außerhalb der üblichen Sprechzeiten: 116 117 (kostenlos und vorwahlfrei vom Festnetz oder Handy) oder 01805 / 19 12 12. Bei der Spendenübergabe von 700 Euro an die „Tafel“ Leutershausen von links nach rechts vor der Kirche St. Peter: Dekan Horn, Anke Schiller (Tafel Leutershausen) Christoph Wutz ( Organisator Gewerbering) Emmi Majer ( Tafel Leutershausen ) Günther Müller ( 1.Vositzender Gewerbering ) Bei seiner Versteigerungsaktion beim Walburgimarkt am 28.04.13 in Leutershausen konnte der Gewerbering Leutershausen durch Sachspenden seiner Mitglieder einen Reinerlös von 700.- Euro erzielen. Dieser Betrag wurde nun der „Tafel“ Leutershausen übergeben. Bereits im Januar diesen Jahres konnte der Gewerbering aus dem Reinerlös der Verlosung beim Weihnachtsmarkt an das evang. luth. Dekanat Leutershausen eine Summe von 555.- Euro für die Jugendarbeit im Posaunenchor überreichen. Die Vorstandschaft des Gewerberinges bedankt sich nochmals recht herzlich bei allen Mitglieder-Geschäften für Ihren Spendenbeitrag. Gewerbering Leutershausen übergab Spenden von 1.255.- Euro Die fleißigen Helfer beim diesjährigen Umwelttag in Leutershausen Kreisverkehr in der Rammersdorfer Straße Der Hügel in der Mitte des Kreisverkehrs in der Rammersdorfer Straße wurde mit einer speziellen Wildblumenmischung eingesät. Leider dauert es einige Jahre bis sich die Wildblumen ausbreiten und blühen Nächtliche Bahnarbeiten an den Gleisstrecken Streckenabschnitt Wiedersbach - Dombühl Die Deutsche Bahn führt unten angegebene unaufschiebbare Bauarbeiten durch: Ausführungszeitraum: 04.06.2013 von 20:00 Uhr bis 0:00 Uhr 05.06.2013 von 20:00 Uhr bis 06.06.2013, 6:00 Uhr 07.06.2013 von 20:00 Uhr bis 08.06.2013, 6:00 Uhr Es müssen Schienen ausgetauscht und wieder verschweißt werden, dies ist zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erforderlich und kann aufgrund der Erfordernis und Einhaltung des Fahrplanes nur in den angegebenen Nachtzeiten durchgeführt werden. Öffnungszeiten Wertstoffhof Mittwoch: 16.30 - 19.00 Uhr Samstag: 8.30 - 12.00 Uhr Bürgerbeteiligung beim Photovoltaikprojekt bei Atzenhofen Die N-ERGIE Regenerativ GmbH informiert am Donnerstag, den 13. Juni 2013, um 20.00 Uhr im Gasthaus „Neue Post“ (Völler) über den aktuellen Stand des Photovoltaikprojekts bei Atzenhofen. Das Unternehmen stellt allen Bürgern die Möglichkeiten einer Bürgerbeteiligung vor.
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Mitteilungsblatt der Stadt Leutershausen/Mittelfr.Amtliche Bekanntmachungen der Stadtverwaltung

42. Jahrgang Freitag, den 24. Mai 2013 Nr. 10/2013

Wichtige Telefon-Nummern:Notruf: 112für alle medizinischen Notfälle und alle Feuer-wehreinsätze. Vorwahlfrei vom Festnetz und Handy.

Krankentransport: 19222für Anmeldungen bei einem Krankentransport. Vorwahlfrei nur vom Festnetz.

Notruf Polizei: 110Bereitschaftsdienst der Kassenärzt-lichen Vereinigung außerhalb der üblichen Sprechzeiten: 116 117 (kostenlos und vorwahlfrei vom Festnetz oder Handy) oder 01805 / 19 12 12.

Bei der Spendenübergabe von 700 Euro an die „Tafel“ Leutershausen von links nach rechts vor der Kirche St. Peter: Dekan Horn, Anke Schiller (Tafel Leutershausen) Christoph Wutz ( Organisator Gewerbering) Emmi Majer ( Tafel Leutershausen ) Günther Müller ( 1.Vositzender Gewerbering )

Bei seiner Versteigerungsaktion beim Walburgimarkt am 28.04.13 in Leutershausen konnte der Gewerbering Leutershausen durch Sachspenden seiner Mitglieder einen Reinerlös von 700.- Euro erzielen.Dieser Betrag wurde nun der „Tafel“ Leutershausen übergeben.Bereits im Januar diesen Jahres konnte der Gewerbering aus dem Reinerlös der Verlosung beim Weihnachtsmarkt an das evang. luth. Dekanat Leutershausen eine Summe von 555.- Euro für die Jugendarbeit im Posaunenchor überreichen. Die Vorstandschaft des Gewerberinges bedankt sich nochmals recht herzlich bei allen Mitglieder-Geschäften für Ihren Spendenbeitrag.

Gewerbering Leutershausen übergab Spenden von 1.255.- Euro

Die fleißigen Helfer beim diesjährigen Umwelttag in Leutershausen

Kreisverkehr in der Rammersdorfer StraßeDer Hügel in der Mitte des Kreisverkehrs in der Rammersdorfer Straße wurde mit einer speziellen Wildblumenmischung eingesät. Leider dauert es einige Jahre bis sich die Wildblumen ausbreiten und blühen

Nächtliche Bahnarbeiten an den Gleisstrecken Streckenabschnitt Wiedersbach - Dombühl Die Deutsche Bahn führt unten angegebene unaufschiebbare Bauarbeiten durch:

Ausführungszeitraum: 04.06.2013 von 20:00 Uhr bis 0:00 Uhr05.06.2013 von 20:00 Uhr bis 06.06.2013, 6:00 Uhr07.06.2013 von 20:00 Uhr bis 08.06.2013, 6:00 Uhr Es müssen Schienen ausgetauscht und wieder verschweißt werden, dies ist zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erforderlich und kann aufgrund der Erfordernis und Einhaltung des Fahrplanes nur in den angegebenen Nachtzeiten durchgeführt werden.

Öffnungszeiten WertstoffhofMittwoch: 16.30 - 19.00 Uhr Samstag: 8.30 - 12.00 Uhr

Bürgerbeteiligung beim Photovoltaikprojekt bei AtzenhofenDie N-ERGIE Regenerativ GmbH informiert am Donnerstag, den 13. Juni 2013, um 20.00 Uhr im Gasthaus „Neue Post“ (Völler) über den aktuellen Stand des Photovoltaikprojekts bei Atzenhofen. Das Unternehmen stellt allen Bürgern die Möglichkeiten einer Bürgerbeteiligung vor.

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Jugendfeuerwehr wurde mit Arbeitsalltag der Feuerwehr vertraut gemachtEin „brennendes Gartenhaus“ bei Erndorf musste gelöscht werdenEine 24-Stunden-Übung absolvierten 24 Jugendliche der Feuerwehren Leutershausen und Herrieden von Samstag den 20. April bis Sonntag den 21. April im Rahmen eines Berufsfeuerwehrtages. Ziel der Übung war es, den Jugendlichen der Feuerwehr einen Eindruck vom Arbeitstag einer Berufsfeuerwehr und von Einsätzen bei der freiwilligen Feuerwehr zu vermitteln.Noch vor dem Frühstück wurden die Jugendlichen zu ihrem ersten Übungseinsatz gerufen: „In einer Lagerhalle hatte sich starker Rauch entwickelt“. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr machten einen Wasseraufbau und bekämpften den Rauch mit Hilfe des Überdrucklüfters. Nach dem Frühstück ging es mit einer Unterrichtseinheit zum Thema "Erste Hilfe" weiter, die jedoch durch eine „Ölspur“ und einem „Mülltonnenbrand“ unterbrochen wurde. Weiter ging es mit diversen Übungseinsätzen wie „Bäume über der Fahrbahn“ und einem „Verkehrsunfall“. Nachdem die Einsätze sowie der Dienstsport gemeistert waren, ging es kurz nach Mitternacht zu einem Brand eines aus Holzpaletten gezimmerten „Gartenhauses bei Erndorf“, dieser war jedoch schnell unter Kontrolle gebracht.

Brennendes „Gartenhaus“ bei Erndorf

9 x Gold + 9 x Silber + 6 x Bronze Am 11.05.13 fand in Feucht die offene Deutsche Budo-Katameisterschaft des Deutschen-Dan-Kollegiums e. V.statt. Dies war eine deutsche Formen-meisterschaft verschiedener Budo-Kampf-sportarten, wie Karate, Jiu-Jitsu, Judo und Taekwondo. 24 Sportlerinnen und Sportler von jung bis alt, von 7 bis 50 Jahre, des Taekwondo & Martial Arts Leutershauen e. V. stellten sich der Herausforderung mit Bravur. Mit 9 x Gold (Deutscher Meister), 9 x Silber (Deutscher Vizemeister) und 6 mal Bronze wurde der Verein belohnt. Das intensive Training auf diese Meisterschaft hat sich bezahlt gemacht. Der Trainer und Meister Frank Herzog ist stolz auf sein Team und dankt hiermit allen Sportlerinnen und Sportlern, Trainern und Helfern für das herausragende Ergebnis:Gold und somit deutscher Meister sind:Im Einzel: Johanna Moll, Verena Vorholzer, Carolina Mariam, Martina Meier, Georg Schiller und Frank Herzog. Im Paarlauf: Thomas Schmaus/Georg Schiller und Christina Woppert/Frank HerzogIm Synchron 3er: Vanessa Neudeck/Johanna Moll/Valentin MocanuSilber und deutsche Vizemeister sind:Im Einzel: Theresa Körber, Christina Woppert, Valentin Mocanu, Thomas Schmaus und Benedikt BahloIm Paarlauf: Martina Meier/Philip Nehr und Verena Vorholzer/Reinhard VorholzerIm Synchron 3er: Lea Ronja Eder/Jasmin Braun/Erik Freeman und Christina Woppert/Reinhard Vorholzer/Frank HerzogBronze geht an: Im Einzel: Philip Nehr und Reinhard VorholzerIm Paarlauf: Carolina Mariam/Florian EisingerIm Synchron 3er: Christina Heubeck/Theresa Körber/Nico BraunIm Karate-Taekwondo-Mix: Georg Schiller und Walter EberleWeitere Infos und Bilder auf der Homepage des Vereins: www.tkd-leutershausen.de/ddkdm

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Nächste Ausgabe des Mitteilungsblattes: Freitag, 07.06.2013

Anzeigen- und Redaktionsschluss: Montag, 03.06.2013, 12.00 Uhr

Anzeigenannahme: FMS AGMo - Do 8.00 - 12.00 Uhr - Fr.: 8.00 - 10.00 Uhr

Tel. 09823/88-38 - e-mail.: [email protected]

Beiträge für den redaktionellen Teil (z.B. Einladungen zu Veranstaltungen von Vereinen und Gruppen)

bitte ausschließlich an die Stadt Leutershausen schicken (E-Mail: [email protected] – wenn möglich als Word-Datei) oder im Rat-

haus bei Frau Reinhard (Telefon-Nr. 951-14) abgeben.

Gunter Haug liest im Kulturhaus aus„Ferdinand Graf Zeppelin“Am Freitag, den 7. Juni, um 19.00 Uhr liest der Autor Gunter Haug im Kulturhaus am Ochsenhof aus seinem im März erschienenen historischen Tatsachenroman über Ferdinand Graf Zeppelin, dessen Geburtstag sich 2013 zum 175. Mal jährt.

Es ist die abenteuerliche Lebens-geschichte eines Visionärs, der trotz zahlreicher katastrophaler Rückschläge immer wieder aufgestanden ist – bis er seinen großen Traum endlich verwirklicht sah, den Traum vom lenkbaren Luftschiff. Im Volksmund nannte man ihn „Den Narr vom Bodensee“, Kaiser Wilhelm II. verspottete Zeppelin als den „Dümmsten von allen Süddeutschen“, um ihm nur drei Monate später den höchsten Orden des Deutschen Reiches zu verleihen. Millionen Menschen in aller Welt nahmen am 5. August des Jahres 1908 Anteil an der Katastrophe von Echterdingen, bei der das Luftschiff LZ 4 in Flammen aufging und der bereits 70 Jahre alte Zeppelin vor den Trümmern seiner Existenz stand. Doch aus den Überresten von LZ 4 wurde das „Wunder von Echterdingen“: eine riesige Welle der Spendenbereitschaft erfasste ganz Deutschland. Die „Zeppeline“ galten seitdem als nationale Symbole und der Graf avancierte über Nacht zum Volkshelden. Gunter Haug legt in seinem Buch einen besonderen Schwerpunkt auf Zeppelins familiäre Verhältnisse: seine Ehefrau Bella, die Geschwister und Tochter Hella, sowie die teilweise jahrzehntelangen Weggefährten des „Luftgrafen“. Der ehemalige Radio- und Fernsehmoderator und Autor Gunter Haug, der 1955 in Stuttgart geboren wurde und in Schwaigern bei Heilbronn lebt, hat sich bereits mit den Lebensgeschichten „Niemands Mutter“, „Niemands Tochter“ und „Das Fräulein Mercedes“ sowie der Automobilpioniere Bosch und Daimler einen Namen gemacht. Bereits um 18.00 Uhr findet mit dem Autor eine kurze Einführung im Weißkopf Museum statt.Wir möchten alle Interessierten einladen. Der Eintritt ist frei !Das Team der Stadtbibliothek im Kulturhaus am Ochsenhof

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Widmung einer StraßeVollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG);Widmung einer Straße nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG i.V.m- Art. 46 Nr. 2 BayStrWG.Bekanntmachung der Stadt Leutershausen vom 14.05.2013 über die Widmung der Ortsstraße „Josef-Hanel-Straße“, Fl.-Nr. 1242 (Teilstück).Die Widmungsverfügung wird zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung wirksam.Die bereits gebaute, aber noch nicht gewidmete Straße in der Stadt Leutershausen, Landkreis Ansbach, Regierungsbezirk Mittelfranken wird aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom 14.05.2013 zu einer Ortsstraße im Sinne von Art. 46 Nr. 2 BayStrWG gewidmet.Straßenbezeichnung: „Josef-Hanel-Straße“Anfangspunkt: Staatsstraße 2245, Fl.Nr. 1240Endpunkt: Ende südwestlicher Grenzpunkt der Fl,Nr. 1244, Gemarkung LeutershausenLänge: 0,093 kmFl.Nr., Gemarkung: 1242 (Teilstück), Gemarkung LeutershausenStraßenbaulastträger: Stadt LeutershausenWidmungsbeschränkung: ./.Die Unterlagen können im Rathaus der Stadt Leutershausen, Am Markt 1-3, 91578 Leutershausen, Zimmer OG 16, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.RechtsbehelfsbelehrungGegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach,Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach,schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Leutershausen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390)

wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen.- Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.- Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Stadt Leutershausen, Leutershausen, den 15.05.2013Münich, 2. Bürgermeister

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VHS LeutershausenAnmeldung u. Auskunft: Stadt , Frau Reinhard, Tel.: 09823-95114 Sie können sich persönlich im Rathaus, schriftlich per Anmelde-schein, telefonisch oder übers Internet anmelden!Töpfern für Kinder von 8 bis 12 Jahren und für Mütter, Väter oder GroßelternMontag, 05.08. - 09:00 - 12:00 Uhr Der Frühling/Sommer bittet zu Tisch - florale Tischdekorationen Do. 27.06., 19:30 - 21:30 Uhr Raum der Kursleiterin, Bauzenweiler 3Qigong für Fortgeschrittene - 15 Ausdrucksformen Mittwoch 12.06. - 31.07.2013, wöchentlich, 19:00 - 20:00 Uhr 8 Abende Kulturhaus, SaalFilzen - ein wiederentdecktes Hobby Samstag, 08.06.10:00 - 17:00 Uhr, 60 Min. Pause Grundschule WerkraumBildhauerkurs Samstag, 08.06.09:00 - 16:00 Uhr, 60 Min. Pause Steinmeisterei im ZwingerMountainbike für Ladies Freitag, 07.06. - 01.07.2013,15:00 - 18:00 Uhr 6 TermineBiergarten- und Picknickrezepte Dienstag , 04.06., 19:00 - 22:00 Uhr Grundschule, Zi. 01, KücheSeifen sieden für Anfänger/innen - Ulrike Höhn Samstag, 01.06.2013, 09:30 - 13:30 Uhr Küche, Alter Postberg 7 Seifen sieden für Fortgeschrittene Samstag 01.06.2013, 14:00 - 18:00 Uhr Grundschule, Zi. 01

Letzte Chance - Anmeldeschluss: 28.05.2013

Fahrt zu den Cadolzburger Burgfestspielen mit Besuch des Musicals "Aeronauticus" Freitag, 05.07.2013, 18.15 Uhr - Rückfahrt ca. 23:00 Uhr KirchweihplatzTeilnehmergebühr für Fahrt und Eintritt: : 42,50 Euro ermäßigte Gebühr für Kinder, Schüler, Studenten und bei Schwerbehindertenausweis ab 50 % mit Nachweis: 28,70 Euro Reiseveranstalter: Omnibusverkehr Genthner - Reiseleitung: Karin Reinhard, Auskunft: 09823-95114

Stefanie Nejedlo tritt Nachfolge von Doris Thum-Wolf als CSU-Ortsvorsitzende anBei ihrer Jahreshauptversammlung haben die Mitglieder der CSU Leutershausen den neuen Ortsvorstand gewählt. Nach vier Jahren an der Spitze hatte sich die Stadträtin und bisherige Ortsvorsitzende Doris Thum-Wolf dazu entschlossen, nicht wieder anzutreten. Als ihre Nachfolgerin wurde die 31-jährige Politikwissenschaftlerin Stefanie Nejedlo zur neuen Ortsvorsitzenden gewählt. 1. Bürgermeister Siegfried Heß sowie die Stadträte Dieter Rührschneck und Markus von Eyb fungieren als Stellvertreter. Hans Weber wurde erneut zum Schatzmeister gewählt. Doris Thum-Wolf komplettiert als Schriftführerin den engeren Vorstand. Thomas Brodwolf, Holger Krauß, Volker Sessler, Richard Vogel und Wilfried Walz engagieren sich als Beisitzer. Besonders bedankt sich die CSU Leutershausen bei Doris Thum-Wolf für ihr Engagement als Ortsvorsitzende sowie bei Rosi Rummel, die nach vielen Jahren als Schriftführerin aus dem Vorstand ausgeschieden ist.

6. Rothenburger Forsttag am Sonntag, 09.06.2013Am Sonntag, den 09.06.2013 findet von 10:30 bis 16:00 Uhr der 6. Rothenburger Forsttag auf der Eiswiese bei Detwang statt.

Probebetrieb der Feueralarmsirenen mit FunksteuerungDer nächste Probealarm wird am Samstag, den 25.05.2013, zwischen 11.05 und 11.20 Uhr in den Orten Leutershausen, Brunst, Frommetsfelden, Jochsberg, Neunkirchen, Wiedersbach und Winden ausgelöst.

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG):Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet "Kienberg" im Stadtteil Leutershausen in einen Entwässerungsgraben zum Krämleinsbach durch die Stadt Leutershausen.Für diese geplante Gewässerbenutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG) beantragte die Stadt Leutershausen unter Vorlage von Planunterlagen mit Schreiben vom 08.04.2013 die Durchführung des wasser-rechtlichen Verfahrens. Das Wasserwirtschaftsamt Ansbach prüfte die Antragsunterlagen am 22.04.2013 und erstellte ein Gutachten.Im durchzuführenden Verfahren ist von folgenden wasserrechtlichen Tatbeständen auszugehen. Es wird eingeleitet das• Niederschlagswasser aus dem Baugebiet "Kienberg"im Stadtteil Leutershausen in einen Entwässerungsgraben zum KrämleinsbachDie geplante Gewässerbenutzung bedarf des Verfahrens für die gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG).Das Vorhaben wird hiermit nach Art. 72 ff BayVwVfG i.V.m. Art. 69 BayWG bekannt gemacht.Gleichzeitig wurde die beschränkte Erlaubnis - im vereinfachten Verfahren - für die Grundwasserabsenkung und -ableitung während der Bauzeit beantragt.Die entsprechenden Antragsunterlagen liegen einen Monat vom 27.05.2013 bis 27.06.2013 (einschließlich der genannten Tage) bei der Stadtverwaltung Leutershausen, Am Markt 1-3, 91578 Leutershausen während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht auf.Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 12.07.2013 bei der Stadt Leutershausen oder beim Landratsamt Ansbach - Sachgebiet Wasserrecht -, Crailsheimstr. 1, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrecht-lichen Titeln beruhen.In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein.Werden gegen das Vorhaben rechtzeitig Einwendungen erhoben, werden diese in einem Termin erörtert, der noch mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem ggf. notwendigen Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Ferner wird darauf hingewiesen, dassa) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.Die durch die Einsichtnahme in die Unterlagen, durch Erhebung von Einwendungen bzw. Teilnahme am Erörte-rungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.Leutershausen, den 14.05.2013 – Stadt Leutershausen – i.V. Münich, 2. Bürgermeister

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 40 „Kienberg“ mit integriertem Grünordnungsplan und UmweltberichtBekanntmachung des SatzungsbeschlussesDer Stadtrat Leutershausen hat in seiner Sitzung am 14.05.2013 nach Prüfung aller Stellungnahmen den Bebauungsplan Nr. 40 „Kienberg“ mit integriertem Grünordnungsplan und Umweltbericht als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 40 „Kienberg“ mit integriertem Grünordnungsplan und Umweltbericht in Kraft. Der Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Stadt Leutershausen, Am Markt 1-3, 91578 Leutershausen, während der allgemeinen Dienststunden (Mo - Fr: 07:30 bis 12:30 Uhr sowie Mo 13.00 - 15.00 Uhr, Di 13.30 - 17.00 Uhr und Do 13.30 - 18.00 Uhr) in Zimmer 16 (Obergeschoss) einsehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Leutershausen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist entsprechend darzulegen.Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Schädigungsansprüche durch die nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile durch die Bebauungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen. Ein Entschädigungs-anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.Leutershausen, den 24.05.2013 Stadt Leutershausen, Siegfried Heß,1. Bürgermeister

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Verbraucherinformationssystem VIS BayernUnsere heutige Konsumwelt wird immer komplizierter. Ein verlässlicher Lotse durch den Dschungel des Verbraucherschutzes ist das Verbraucherportal auf der Internetseite www.vis.bayern.de. Dort findet man Informationen und Tipps zu folgenden und weiteren Themen:- Ernährung und Lebensmittelsicherheit- Produktsicherheit- Verbraucherrecht- Finanzen & Versicherungen- Daten & Medien- Kinder & Jugendliche- Generation 60 plusDie Informationen gründen sich auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen, sind verständlich und direkt in der Praxis anwendbar. Mit Hilfe der Tipps kann man sich in den meisten Fällen selbst helfen. VIS Bayern stärkt die Stellung der Verbraucher durch objektive Aufklärung und seriöse Information. Verantwortlich für diese Internetseite ist das bayer. Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitragesder Stadt Leutershausen (Erschließungsbeitragssatzung –EBS) vom 14. Mai 2013

Aufgrund der §§ 132 und 133 Abs. 3 des Baugesetzbuches – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl I S. 2414) zuletzt ge-ändert durch Art. 1des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO –in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796,), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2012 (GVBl S. 30) und des Art. 5a des Kommunal-abgabengesetzes – KAG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 6 des Gesetzes vom 25.02.2010 (GVBl. S. 66) erlässt die Stadt Leutershausen folgende Erschließungsbeitragssatzung:

§ 1 Erhebung des ErschließungsbeitragesZur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Leutershausen Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand:

I. für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze ( § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) inbis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, Radwege und Gehwege) von

1. Wochenendhausgebieten mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,2 7,0 m2. Kleinsiedlungsgebieten mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,3 10,0 m bei einseitiger Bebaubarkeit 8,5 m3. Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten

a) mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,7 14,0 mbei einseitiger Bebaubarkeit 10,5 m

b) mit einer Geschoßflächenzahl über 0,7 –1,0 18,0 mbei einseitiger Bebaubarkeit 12,5 m

c) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 –1,6 20,0 md) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 23,0 m

4. Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebietena) mit einer Geschoßflächenzahl bis 1,0 20,0 mb) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 –1,6 23,0 mc) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 –2,0 25,0 md) mit einer Geschoßflächenzahl über 2,0 27,0 m

5. Industriegebietena) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0 mb) mit einer Baumassenzahl über 3,0–6,0 25,0 mc) mit einer Baumassenzahl über 6,0 27,0 m

II. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen inner-halb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege; § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu einer Breite von 5 m,

III. für die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 27 m,

IV. für Parkflächen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB),a) die Bestandteil der Verkehrsanlage im Sinne von Nr. I und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite

von 5 m,b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I und Nr. III genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der

Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen,V. für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen

(§ 127 Abs. 2 Nr. 4BauGB),a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I bis Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I bis Nr. III genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb

der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, is zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen,VI. für Immissionsschutzanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB).

(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis V gehören insbesondere die Kosten für a) den Erwerb der Grundflächen,b) die Freilegung der Grundflächen,c) die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger

Erhöhungen oder Vertiefungen,d) die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,e) die Radwege,f) die Bürgersteige,g) die gemeinsamen Geh- und Radwege,h) die Beleuchtungseinrichtungen,i) die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,j) den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,k) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,l) die Herstellung von Böschungen, Schutz-und Stützmauern,m) die Ausgleichsflächen.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereit-stellung.(4) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Absatzes 1 umfasst auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.(5) Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für den erforderlichen Wendehammer der gesamte Aufwand beitragsfähig.

§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Stadt kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähi-gen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, ermitteln.

7Fortsetzung Seite 8

(3) Die Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II), für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. IV b), für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. V b) und für Immissionsschutzanlagen (§ 9) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 5) der Fuß-und Wohnwege, der Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder Immissions-schutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die Fuß-und Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanla-gen selbstständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.

§ 4 GemeindeanteilDie Stadt trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

§ 5 AbrechnungsgebietDie von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Ab-schnitt der Erschließungsanlage bzw. Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

§ 6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes(1) Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 er-mittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) nach den Grundstücksflä-chen verteilt.(2) Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungs-aufwand nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 4) auf die Grundstücke des Abrechnungs-gebietes (§ 5) verteilt, wobei die Grundstücksflächen mit ei-nem Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der im Einzelnen beträgt:1.bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich oder sonstig nutzba-ren Grundstücken, auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebau-ung zulässig ist 1,0,2. bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,3.(3) Als Grundstücksfläche gilt:

1. bei Grundstücken im Bereiche eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist,

2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksflä-che bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der der Erschlie-ßungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung be-stimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

(4) Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglich-keit oder die mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder sonstig genutzt werden oder genutzt werden dürfen, wer-den mit 0,5 der Grundstücksfläche in der Verteilung einbezogen.(5) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufge-rundet.(6) Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.(7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gel-ten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Park-bauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.(8) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl festsetzt, ist

1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhan-denen,

2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend.

3. (9) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bau-werks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.

(10) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) auch Grundstücke er-schlossen, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, so sind für diese Grundstücke die in Absatz 2 genannten Nutzungs-faktoren um je 50 v.H. zu erhöhen. Als gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke, wenn sie zu mehr als

einem Drittel Geschäfts-, Büro-, Verwaltungs-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbe-handlungs-oder ähnlich genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen.(11) Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, ist die Grund-stücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht,

1. wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsan-lage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaligen Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erho-ben worden sind oder erhoben werden,

2. für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-und Industriegebieten so-wie für Grundstücke, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden.

(12) Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, gilt Absatz 11 entsprechend.

§ 7 KostenspaltungDer Erschließungsbeitrag kann für1.den Grunderwerb,2.die Freilegung,3.die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,4.die Radwege,5.die Gehwege zusammen oder einzeln,6.die kombinierten Geh- und Radwege,7.die Sammelstraßen,8.die Parkflächen,9.die Grünanlagen,10.die Beleuchtungseinrichtungen,11.die Entwässerungseinrichtungengesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Stadt fest.

§ 8 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen(1) Die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammel-straßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachste-henden Merkmale aufweisen:

1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton-oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau,

2. Straßenentwässerung und Beleuchtung,3. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.

(2) Bürgersteige und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befesti-gung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neu-zeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen.(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.(4) Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Absätzen 1 mit 3 genannten Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Stadt das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grund-stücken erlangt.

§ 9 ImmissionsschutzanlagenArt, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.

§ 10 VorausleistungenIm Fall des § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.

§ 11 Ablösung des ErschließungsbeitragesDer Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitrags-pflicht abgelöst werden (§ 133Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages.

§ 12 Inkrafttreten(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Erschließungsbeitragssatzung vom 01.04.1989 außer Kraft.

Leutershausen, den 15.05.2013Stadt Leutershauseni.V. Münich, 2. Bürgermeister

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Fortsetzung von Seite 7

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Leutershausen folgende Satzung:

§ 1 Öffentliche Einrichtung(1) Die Stadt Leutershausen betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Gebiet der Stadtteile Leutershausen mit Brunst, Froschmühle, Hetzweiler, Jochsberg, Lenzersdorf, Mittelramstadt, Neunkirchen, Oberramstadt, Rammersdorf, Sachsen, Weißenkirchberg und Gewerbepark Wiedersbach.(2) Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung bestimmt die Stadt.

§ 2 Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt.(2) Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen.(3) Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 3 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:Versorgungsleitungen sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen.Grundstücksanschlüsse(= Hausanschlüsse) sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung. Anschlussvorrichtung ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen.Hauptabsperrvorrichtung ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann.Übergabestelle ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude.Wasserzähler sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens. Absperrventile und etwa vorhandene Wasserzählerbügel sind nicht Bestandteile der Wasserzähler. Anlagen des Grundstückseigentümers (=Verbrauchsleitungen) sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle.

§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert wird.(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weiter gehender bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. Welche Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden, bestimmt die Stadt.(3) Die Stadt kann den Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, und leistet auf Verlangen Sicherheit.(4) Das Benutzungsrecht besteht nicht für das zum Kühlen verwendete Wasser (Kühlwasser) *). Die Stadt kann ferner das Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen ausschließen oder einschränken, soweit nicht die

Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Leutershausen (Wasserabgabesatzung – WAS – ) vom 14.05.2013

Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser.

§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.(2) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung verwendet werden. Verpflichtet sind die Grundstückeigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Stadt die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.(3) Vom Benutzungszwang ausgenommen ist das für den Betrieb von Wärmepumpen verwendete Wasser und Bezüge nach Sonderverträgen **).

§ 6 Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen.(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 7 Beschränkung der Benutzungspflicht(1) Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen.(2) Gründe der Volksgesundheit stehen einer Beschränkung der Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck oder Teilbedarf i. S. v. Satz 1 Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasser-versorgung gewährleistet wird.(3) § 6 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.(4) Absatz 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.(5) Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer der Stadt Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.

§ 8 Sondervereinbarungen(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt oder verpflichtet, so kann die Stadt durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.

§ 9 Grundstücksanschluss(1) Die Grundstückanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Eigentum der Stadt.(2) Die Stadt bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. Sie bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstücks-eigentümers nachträglich geändert werden, so kann die Stadt verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.(3) Der Grundstücksanschluss wird von der Stadt hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Er muss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.(4) Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Die Stadt kann hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen.

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27. Mai 2012 365 Tage sind vergangen ...

und ich habe gelernt ....Leid zu ertragen ...Schmerzen zu verbergen ...mit Tränen in den Augen zu lachen ...... nur um den anderen zu zeigen, dass es mir „gut“ geht.

In liebevoller Erinnerung an eineneinzigartigen Ehemann, Vater, Opa und Schwiegervater.

24.04.2013

Wir danken allen von ganzem Herzen, die mit uns getrauert, ihre Anteilnahme in Worten und persönlichen Gesten gezeigt und ihn auf seinem letzten Weg begleitet haben.

Stefanie Kappmit Familien

Evang. KirchengemeindenLeutershausenSamstag, 25.05. 16.30 Uhr Gottesdienst mit Abendmahl, Wohnpark am Weiher (mit Pfarrer Repky) Sonntag, 26.05. 09.30 Uhr Gottesdienst, Kirche (mit Pfarrer Schulz) 10.30 Uhr Kirchenkaffee, Gemeindehaus Sonntag, 2.06. 09.30 Uhr Gottesdienst, Kirche (mit Dekan Horn) Mittwoch, 7.06. 09.00 Uhr „Die 2. Tasse Kaffee“ – Fahrt nach Beyerberg zu„Hortus insectorium“ (Vesper mitbringen)

JochsbergSonntag, 26.05. 09.30 Uhr Gottesdienst, Kirche (mit Lektor Daum)Sonntag, 2.06. 08.30 Uhr Gottesdienst, Kirche (mit Dekan Horn)

Neunkirchen und WiedersbachSonntag 26.05. 9.00 Uhr Gottesdienst in Wiedersbach, Pfr. Repky10.15 Uhr Gottesdienst in Neunkirchen, Pfr. RepkyDonnerstag 30.05.13.30 Uhr Ausflug des Frauenkreises nach Königshofen mit Besuch des Privatmuseums „Messen und Wiegen“;Treffpunkt an der Pfarr-scheune NeunkirchenSonntag 02.06. 9.00 Uhr Gottesdienst in Neunkirchen, Pfr. Repky10.15 Uhr Gottesdienst in Wiedersbach, Pfr. RepkyWeißenkirchbergSonntag, 26.5.: 9.30 Uhr Gottesdienst (Pfarrer Dr. Denker)Sonntag, 2.6.: 9.30 Uhr Gottesdienst, gleichz. KiGo

Auerbach Sonntag, 26. Mai: 9.00 Uhr Prädikant WostratzkySonntag, 02. Juni: 10.00 Uhr

Frommetsfelden26. Mai: 10.00 Uhr Gemeinsamer Familiengottesdienst in der Festhalle der ELJ in Geslau (Landjugendpfarrer G. Schleier + ELJ Geslau)02. Juni: 10.15 Uhr Gottesdienst (Schieder)

Informationstag „Wenn die Seele streikt – Wege aus Depression und Burnout“ am Samstag, 15. Juni 2013, von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr, im Gymnasium Dinkelsbühl, Ulmer Weg 3, 91550 DinkelsbühlWir laden Sie herzlich zu unserem Informationstag ein. Sie erhalten Einblick, was hinter der Diagnose steckt und bekommen hilfreiche Informationen und Tipps von erfahrenen Fachleuten:Depression und Burnout: Erkennen, Verstehen, Behandeln: Dr. Birgit Mößner-Haug, Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, Bezirksklinikum AnsbachAusgebrannt auf der Arbeit: Dr. Hanns C. Korus, Facharzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, Klinikum AnsbachWege aus dem Burnout durch Selbsthilfe: Birgit Reißig, Coaching und Beratung, AnsbachSchutz vor Burnout: Auf den Körper hören: Gisela Langenstrass, Dipl.-Sozialpädagogin (FH)Rechtliche Informationen zur Kündigung im Krankheitsfall: Martin Klein, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht, AnsbachKurzentspannung am Arbeits-platz und zu Hause: Herr KochAuskunft erteilen: Jutta Künast-Ilg, Landratsamt Ansbach, Gesundheitsamt, Dienststelle Dinkelsbühl, Telefon 09851/3052 oder 5515464Gerda Blümlein, Landratsamt Ansbach, Gesundheitsamt, Tel. 0981/468-7100

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Herzlichen Dankallen Freunden und Bekannten für die vielen Gückwünsche und Geschenke zu meinem 90. Geburtstag. Elsa Kalt Leutershausen im Mai 2013

WIR HEIRATEN

KIRCHLICH

Freitag, 31. Mai 2013 um 17.00 Uhr

IN DER KIRCHE ST. PETER ZU LEUTERSHAUSEN

Wer den anderen liebt, lässt ihn gelten so wie er ist, wie er gewesen ist und wie er sein wird.

Herzlichen Dankan Herrn Bürgermeister Heß und Herrn Dekan Horn für die lieben und lobenden Worte zu meinem

Abschied anlässlich meiner 10jährigen, ehrenamtlichen

Tätigkeit im Wohnpark, Pflegestation 2.

Frau Hilsenbek für die liebevollen Geschenke und meinen

Bewohnern vom 2. Stock für das wunderschöne Geschenk

sowie allen, die meinen Abschied zu einem schönen Fest machten.

Gerda Johrendtim Mai 2013

Das Fundbüro im Rathaus, Erdgeschoss, links, Zimmer 5 (Bürgerbüro), Frau Archut (Tel. 09823/951-16) teilt mit: GEFUNDEN:• Geldbetrag

Am Freitag, den 31. Mai 2013

ofenfrische Schaschlik*****

täglich frisch…Fränkischer Spargel

in vielen Variationen zubereitet..***

Auf Ihr Kommen freuen sich Stephan und Ute

****

Hotel-Gasthof Neue PostLeutershausen - Telefon: 09823 - 8911

[email protected]

An alle Grundstückseigentümer!Durch über die Gehwege ragende Hecken, Sträucher und Zweige werden die Fußgänger behindert und gefährdet, wenn sie auf die Straße ausweichen müssen. Wir bitten Sie daher, alles, was über den Gehweg wächst, zurückzuschneiden!

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Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger! Wie Sie wissen, veröffentlichen wir einmal im Monat Ihre Geburtstage (60., 65., 70. und danach jeden Geburtstag) und Ehejubiläen (Silberne, Goldene, Diamantene und Eiserne Hochzeit) in unserem Mitteilungsblatt. Falls Sie eine Bekanntgabe nicht wünschen, bitten wir Sie, dies rechzeitig im Rathaus (Erdgeschoss, Zimmer 5 (Bürgerbüro), Frau Archut, Tel. 09823/951-16) mitzuteilen. In diesem Falle wird auch in Zukunft keine Veröffentlichung mehr erfolgen.

Wir gratulieren

Name, Vorname zum Geburtstag am OrtStadelmann, Frieda 93 18.06.2013 EckartsweilerKrilles, Margareta 93 30.06.2013 Hetzweiler Wellhöffer, Olga 91 29.06.2013 Leutershausen Falk, Anna 90 14.06.2013 Leutershausen Eberlein, Heinrich 87 28.06.2013 HinterholzHoränder, Friedrich 86 09.06.2013 Kressenhof Schöller, Margareta 86 13.06.2013 Jochsberg Hoffmann, Edith 85 12.06.2013 Leutershausen Dirian, Theodor 84 15.06.2013 Leutershausen Hoffmann, Alfred 84 21.06.2013 Leutershausen Kelm, Eleonore 83 09.06.2013 Waizendorf Wachmeier, Luise 83 21.06.2013 Frommetsfelden Gümpelein, Elsa 82 14.06.2013 Frommetsfelden Herzog, Gerold 81 03.06.2013 Leutershausen Fuchs, Dara 80 14.06.2013 Lengenfeld Hofmann, Heinrich 80 23.06.2013 Winden Herzog, Ottilie 79 15.06.2013 Leutershausen Greiff, Margarete 79 21.06.2013 Leutershausen Neuberger, Frieda 79 26.06.2013 Görchsheim Kraheberger, Georg 78 03.06.2013 Neunkirchen Kernstock, Hans 78 06.06.2013 Hinterholz Weber, Rosa 78 07.06.2013 Weißenmühle Eichhorn, Albert 78 24.06.2013 Leutershausen Dobler, Herbert 78 28.06.2013 Leutershausen Götz, Irma 77 17.06.2013 Leutershausen Schmidt, Karolina 77 20.06.2013 Neunkirchen Schabert, Wilhelm 77 22.06.2013 Leutershausen Hübner, Ernst 76 18.06.2013 Sachsen Rösler, Kurt 76 18.06.2013 Leutershausen Scheibenberger, Emma 76 19.06.2013 Wiedersbach Rösch, Hans 74 10.06.2013 Lengenfeld Johrendt, Johann 74 20.06.2013 Wiedersbach Meyer, Werner 74 30.06.2013 Jochsberg Herzog, Herrmann 73 26.06.2013 Neunkirchen Weyde, Gerda 72 19.06.2013 Jochsberg Müller, Liselotte 72 21.06.2013 Wiedersbach Redlingshöfer, Gerda 72 22.06.2013 Hinterholz Irmak, Mueslim 71 20.06.2013 Leutershausen Priester, Heinz 70 27.06.2013 Leutershausen Walter, Ulrich 65 10.06.2013 Wiedersbach Schuh, Erna 65 16.06.2013 Winden Johannes, Wilhelm 65 24.06.2013 Leutershausen Schurz, Gerda 60 08.06.2013 Atzenhofen Wöhl, Wolfgang 60 12.06.2013 Hannenbach Scheiderer, Elisabeth 60 15.06.2013 Erlach Wiesenberg, Irina 60 23.06.2013 Leutershausen Reuschel, Jürgen 60 30.06.2013 Leutershausen

zur Silbernen Hochzeit: am OrtGensmantl, Otto und Elke 10.06.2013 Mittelramstadt Freitag, Rico und Christin 17.06.2013 Jochsberg

Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Grundstücks-anschluss vornehmen oder vornehmen lassen.(5) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich der Stadt mitzuteilen.

§ 10 Anlage des Grundstückseigentümers(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der Übergabestelle ab, mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. Hat er die Anlage oder Teile davon einem anderen vermietet oder sonst zu Benutzung überlassen, so ist er neben dem anderen verpflichtet.(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Der Anschluss wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers.(3) Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.(4) Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu Gewähr leisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Stadt zu veranlassen.

§ 11 Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers

(1) Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt oder wesentlich geändert wird, sind der Stadt folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:a) eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan,b) der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll,c) Angaben über eine etwaige Eigenversorgung,d) im Fall des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten.Die einzureichenden Unterlagen haben den bei der Stadt aufliegenden Mustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben.(2) Die Stadt prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt die Stadt schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Stimmt die Gemeinde nicht zu, setzt sie dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen.

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(3) Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Stadt begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.(4) Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Stadt oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis der Stadt oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. Die Stadt ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.(5) Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der Anlagen bei der Stadt über das Installationsunternehmen zu beantragen. Der Anschluss der Anlage an das Verteilungsnetz und die Inbetriebsetzung erfolgen durch die Stadt oder ihre Beauftragten.(6) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 kann die Stadt Ausnahmen zulassen.

§ 12 Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers(1) Die Stadt ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. Sie hat auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Stadt berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Stadt keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

§ 13 Abnehmerpflichten, Haftung(1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten der Stadt, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Stadt auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. Der Grundstücks-eigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.(2) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet, alle für die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen vor Inbetriebnahme der Stadt mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften der Stadt für von ihnen verschuldete Schäden, die auf eine Verletzung ihrer Pflichten nach dieser Satzung zurückzuführen sind.

§ 14 Grundstücksbenutzung(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Stadt zu tragen, soweit die Einrichtungen nicht ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.(4) Wird der Wasserbezug nach § 22 Abs. 2 oder 3 eingestellt, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, nach Wahl der Stadt die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie noch fünf Jahre unentgeltlich zu belassen, sofern dies nicht unzumutbar ist.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 15 Art und Umfang der Versorgung(1) Die Stadt stellt das Wasser zu dem in der Beitrags- und Gebührensatzung aufgeführten Entgelt zur Verfügung. Sie liefert das Wasser als Trinkwasser unter dem Druck und in der Beschaffenheit, die in dem betreffenden

Abschnitt des Versorgungsgebietes üblich sind, entsprechend den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik.(2) Die Stadt ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, sofern dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend erforderlich ist. Die Stadt wird eine dauernde wesentliche Änderung den Wasserabnehmern nach Möglichkeit mindestens zwei Monate vor der Umstellung schriftlich bekannt geben und die Belange der Anschlussnehmer möglichst berücksichtigen. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Anlagen auf eigene Kosten den geänderten Verhältnissen anzupassen.(3) Die Stadt stellt das Wasser im Allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tag- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung. Dies gilt nicht, soweit und solange die Stadt durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihr nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist. Die Stadt kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechtes der anderen Berechtigten erforderlich ist. Die Stadt darf ferner die Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen. Soweit möglich, gibt die Stad Absperrungen der Wasserleitung vorher öffentlich bekannt und unterrichtet die Abnehmer über Umfang und voraussichtliche Dauer der Unterbrechung.(4) Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für die angeschlossenen Grundstücke geliefert. Die Überleitung von Wasser in ein anderes Grundstück bedarf der schriftlichen Zustimmung der Stadt; die Zustimmung wird erteilt, wenn nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.(5) Für Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung und für Änderungen des Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers, die durch höhere Gewalt, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, die die Stadt nicht abwenden kann, oder auf Grund behördlicher Verfügungen veranlasst sind, steht dem Grundstückseigentümer kein Anspruch auf Minderung verbrauchsunabhängiger Gebühren zu.

§ 16 Anschlüsse und Benutzung der Wasserleitung für Feuerlöschzwecke

(1) Sollen auf einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, so sind über die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung besondere Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und der Stadt zu treffen.(2) Private Feuerlöscheinrichtungen werden mit Wasserzählern ausgerüstet. Sie müssen auch für die Feuerwehr benutzbar sein.(3) Wenn es brennt oder wenn sonst Gemeingefahr droht, sind die Anordnungen der Stadt, der Polizei und der Feuerwehr zu befolgen; insbesondere haben die Wasserabnehmer ihre Leitungen und ihre Eigenanlagen auf Verlangen zum Feuerlöschen zur Verfügung zu stellen. Ohne zwingenden Grund dürfen sie in diesen Fällen kein Wasser entnehmen.(4) Bei Feuergefahr hat die Stadt das Recht, Versorgungsleitungen und Grundstücks-anschlüsse vorübergehend abzusperren. Dem von der Absperrung betroffenen Wasserabnehmer steht hierfür kein Entschädigungsanspruch zu.

§ 17 Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke, Wasserabgabe aus öffentlichen Entnahmestellen

(1) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder zu sonstigen vorübergehenden Zwecken ist rechtzeitig bei der Stadt zu beantragen. Muss das Wasser von einem anderen Grundstück bezogen werden, so ist die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers beizubringen. Über die Art der Wasserabgabe entscheidet die Stadt; sie legt die weiteren Bedingungen für den Wasserbezug fest.(2) Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden soll, so stellt die Stadt auf Antrag einen Wasserzähler, ggf. Absperrvorrichtung und Standrohr zur Verfügung und setzt die Bedingungen für die Benützung fest.

§ 18 Haftung bei Versorgungsstörungen(1) Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Stadt aus dem Benutzungsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung im Falle1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass der Schaden von der Stadt oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden

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weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Stadt oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,3. eines Vermögensschadens, es denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs der Stadt verursacht worden ist.§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.(2) Gegenüber Benutzern und Dritten, an die der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser im Rahmen des § 15 Abs. 4 weiterleitet, haftet die Stadt für Schäden, die diesen durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung entstehen, wie einem Grundstückseigentümer.(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Stadt ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.(4) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter fünfzehn Euro.(5) Schäden sind der Stadt unverzüglich mitzuteilen.

§ 19 Wasserzähler(1) Der Wasserzähler ist Eigentum der Stadt. Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe der Stadt; sie bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei der Aufstellung hat die Stadt so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung Gewähr leistet ist; sie hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren.(2) Die Stadt ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungen einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Stadt kann die Verlegung davon abhängig machen, dass der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.(3) Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Stadt unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.(4) Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten der Stadt möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Stadt vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.

§ 20 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze(1) Die Stadt kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten an der Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn1. das Grundstück unbebaut ist oder2. die Versorgung des Gebäudes mit Grundstücksanschlüssen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.

§ 21 Nachprüfung der Wasserzähler(1) Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Stadt, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.(2) Die Stadt braucht dem Verlangen auf Nachprüfung der Wasserzähler nur nachzukommen, wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet.

§ 22 Änderungen; Einstellung des Wasserbezugs(1) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist der Stad unverzüglich schriftlich mitzuteilen.(2) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug aus der öffentlichen Wasserversorgung vollständig einstellen, so hat er das mindestens eine Woche vor dem Ende des Wasserbezugs schriftlich der Stadt zu melden.(3) Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, hat er bei der Stadt Befreiung nach § 6 zu beantragen.

§ 23 Einstellung der Wasserlieferung(1) Die Stadt ist berechtigt, die Wasserlieferung ganz oder teilweise fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung oder sonstigen die Wasserversorgung betreffenden Anordnungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder3. zu Gewähr leisten, dass Störungen anderer Abnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadt oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Stadt berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Stadt kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.(3) Die Stadt hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind.

§ 24 OrdnungswidrigkeitenNach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,2. eine der in § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2 festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten verletzt,3. entgegen § 11 Abs. 3 vor Zustimmung der Stadt mit den Installationsarbeiten beginnt,4. gegen die von der Stadt nach § 15 Abs. 3 Satz 3 angeordneten Verbrauchseinschränkungen oder Verbrauchsverbote verstößt.

§ 25 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 26 Inkrafttreten(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.01.1992 außer Kraft.

Leutershausen, den 15.05.2013 – Stadt Leutershausen – i.V. Münich, 2.Bürgermeister

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Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Leutershausen folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

§ 1 BeitragserhebungDie Stadt Leutershausen erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung für das Gebiet der Stadtteile Leutershausen mit Brunst, Froschmühle, Hetzweiler, Jochsberg, Lenzersdorf, Mittelramstadt, Neunkirchen, Oberramstadt, Sachsen, Weißenkirchberg, und Gewerbepark Wiedersbach einen Beitrag, soweit der Aufwand nicht einer Erstattungsregelung nach Art. 9 KAG unterliegt.

§ 2 BeitragstatbestandDer Beitrag wird erhoben für1. bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht oder2. tatsächlich angeschlossene Grundstücke

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 4 BeitragsschuldnerBeitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitrags-pflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 1400 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten– bei bebauten Grundstücken auf das 6-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 1400 m²,– bei unbebauten Grundstücken auf 1400 m² begrenzt.(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbst-ständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tat-sächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und so-weit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.(3) Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbe-bauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1, Alternative 1.(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere– im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind,– im Fall der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Fall des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,– im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.(5) Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 be-grenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weni-ger an Geschossflächen, ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist.

§ 6 Beitragssatz(1) Der Beitrag beträgt:

a) Anlage Brunst, Froschmühle, Hetzweiler, Jochsberg, Lenzersdorf, Leutershausen, Mittelramstadt, Oberramstadt, Sachsen, Weißenkirchberg, Gewerbepark Wiedersbach aa) pro m² Grundstücksfläche 1,19 €ab) pro m² Geschossfläche 5,72 €.b) Anlage Neunkirchen ba) pro m² Grundstücksfläche 0,39 €bb) pro m² Geschossfläche 2,36 €.

§ 7 FälligkeitDer Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 7a BeitragsablösungDer Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraus-sichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entste-hens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentü-mer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend. (3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 9 Gebührenerhebung Die Stadt erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a) und Verbrauchsgebühren (§ 10).

§ 9a Grundgebühr (1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. (2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von a) Wasserzählern mit Dauerdurchfluss aa) Anlage Brunst, Froschmühle, Hetzweiler, Jochsberg, Lenzersdorf, Leutershausen, Mittelramstadt, Oberramstadt, Sachsen, Weißenkirchberg, Gewerbepark Wiedersbachbis 4 m³/h 38,35 €/Jahrbis 10 m³/h 46,02 €/Jahrbis 16 m³/h 61,36 €/Jahr ab) Anlage Neunkirchenbis 4 m³/h 51,13 €/Jahrbis 10 m³/h 61,36 €/Jahrbis 16 m³/h 81,81 €/JahrIst in einem Anwesen ein weiterer Zähler eingebaut, so bemisst sich für diesen Zähler die Grundgebühr nach § 9 a Abs. 2 Buchstabe aa).bb) Großwasserzähler mit Dauerdurchflussbis 24 m³/h 153,39 €/Jahrbis 40 m³/h 168,73 €/Jahrbis 64 m³/h 184,07 €/Jahrbis 96 m³/h 230,08 €/Jahrüber 96 m³/h 306,78 €/Jahrcc) Verbundzählern 368,13 €/JahrDie in Abs. 2 genannten Werte für Wasserzähler mit Dauerdurchfluss (Q3) entsprechen folgenden bisher nach Nenn-durchfluss (Qn) ermittelten Werten:Nenndurchfluss (Qn) Dauerdurchfluss (Q3)2,5 m³/h 4 m³/h6 m³/h 10 m³/h10 m³/h 16 m³/h40 m³/h 64 m³/h

§ 10 Verbrauchsgebühr (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt pro Kubikmeter entnommenen Wassers:

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Leutershausen (BGS/WAS) vom 14. Mai 2013

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a) Anlage Brunst, Froschmühle, Hetzweiler, Jochsberg, Lenzersdorf, Leutershausen, Mittelramstadt, Oberramstadt, Sachsen, Weißenkirchberg, Gewerbepark Wiedersbach 2,78 €/m³b) Anlage Neunkirchen: 0,36 €/m³ (2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt.Er ist von der Stadt zu schätzen, wenn1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. (3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Gebühr pro Kubikmeter entnommenen Wassers:a) Anlage Brunst, Froschmühle, Hetzweiler, Jochsberg, Lenzersdorf, Leutershausen, Mittelramstadt, Oberramstadt, Sachsen, Weißenkirchberg, Gewerbepark Wiedersbach 2,78 €/m³b) Anlage Neunkirchen: 0,36 €/m³ (4) Die Verbrauchsgebühr für Gartenwasserleitungen, die nicht über Leitungen mit Wasserzählern führen, wird nach der Größe des Gartens berechnet (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 1).

Sie beträgt jährlich: Klasse 0 mit mehr als 400 qm Grundfläche 76,69 € Klasse 1 von 251 – 400 qm Grundfläche 44,74 € Klasse 2 von 101 – 250 qm Grundfläche 46,02 € Klasse 3 bis zu einer Größe von 100 qm Grundfläche 30,68 € Klasse 4 für Obstgärten einheitlich pauschal 46,02 €

§ 11 Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme. (2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

§ 12 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähn-lich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind zum 01.März, 01. Mai, 01. Juli, 01. September und 01. November jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Fünftel der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, setzt die Stadt Leutershausen die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs fest.(3) Die Verbrauchsgebühr für Wasser aus Gartenwasserleitungen ohne Wassermesser (§ 10 Abschnitt B) wird jährlich abgerechnet. Sie wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 14 Mehrwertsteuer Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt Leutershausen für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 16 Inkrafttreten(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02.12.1999 außer Kraft.

Leutershausen, den 15. Mai 2013 - Stadt Leutershausen - i.V. Münich, 2.Bürgermeister

Satzung der Stadt Leutershausen zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - 135 c BauGBAufgrund von § 135 c Baugesetzbuch i. d. Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.5.2005 (BGBl. I S. 1224) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140) hat der Rat der Stadt Leutershausen in der Sitzung am 14.05.2013 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebung von KostenerstattungsbeträgenKostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung erhoben.

§ 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichsmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind.(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen, 2. die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Dazu gehört auch der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. (3) Die Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

§ 3 Ermittlung der erstattungsfähigen KostenDie erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

§ 4 Verteilung der erstattungsfähigen KostenDie nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbstständige, versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.

§ 5 Fälligkeit des KostenerstattungsbetragesDer Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.

§ 6 Anforderung von VorauszahlungenDie Stadt kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

§ 7 AblösungDer Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.

§ 8 InkrafttretenDiese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Leutershausen, den 15.05.2013Stadt Leutershausen - i.V. Münich, 2. Bürgermeister

JugendzentrumHindenburgstraße6

Jeden Freitag von 16 - 20 Uhr geöffnet

(auch in den Pfingstferien)

für Jugendlicheab 12

Außerdem:Samstag, 8. Juni 201315 - 19 Uhr „Foto-Story“

Fortsetzung von Seite 15

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Auf geht‘s zumGrillfest der FFW Mittelramstadtam Feuerwehrhaus in Winden

„Fritz“ und unserer beliebten

25. Mai

26. Mai

Übertragung des Finalspiels FC-Bayern München - Borussia Dortmund auf Leinwand im Feuerwehrhaus.

Am Nachmittag bieten wir für unsere Gäste kostenlose Pferdekutschfahrten an. Ein Spaß für Alt und Jung.

Die gesamte Bevölkerung ist hierzu herzlich eingeladen.

Maikränzchen des TVLZu seinem beliebten und bekannten Maikränzchen lud der TV 1862 Leutershausen am Sonntag, 5. Mai 2013, ins Stadion in Leutershausen ein. Ab 10 Uhr trafen sich Groß und Klein bei tollem Sommerwetter zu Wettkämpfen in verschiedenen Altersklassen und Disziplinen. Die Turnabteilung, ein Teil der Leichtathleten und einige Schüler der Gustav-Weißkopf-Schule nahmen an einem Vielseitigkeitswettkampf teil. Die Leichtathleten starteten wie immer mit den Wettkämpfen in die Freiluftsaison. Besonderes Highlight beim diesjährigen Maikränzchen war eine Stadtmeisterschaft im Kraftzweikampf, bestehend aus Baumstammschocken und Steinstoßen für Frauen und Männer.

Ab 15 Uhr trafen sich die Fußballer des TV Leutershausen II gegen SV Buch am Wald/Jochsberg und um 17 Uhr begann das Fußball-Derby TV Leutershausen I gegen FC Wiedersbach/Neunkirchen.

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•sonntags (nach der Kirche) von 10.30 bis 11.30 Uhr geöffnet.

Außerhalb dieser Zeit Notdienstschild an der Apotheke beachten, bzw. unter www.apotheke-leutershausen.de

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Wöchentliche Arbeitszeit ca. 25 Stunden.

Bitte senden Sie uns eine aussagekräftige Bewerbung mit Lebenslauf

an folgende E-Mail Adresse:

[email protected]

Hausflohmarkt im Indianerhaus am 24./25./26. Mai 2013 von 10 - 18 Uhr Frommetsfelden, Höchstetter Str. 2, neben Seat-Authohaus

Zuverlässige Haushaltshilfe 1 x wöchentlich für Privathaushalt gesucht. Bewerbungen bitte an Chiffre-Nr. 1/10/2013 FMS AG Leutershausen

Mitteilungsblatt der Stadt Leutershausen Herausgeber: Stadt Leutershausen, Am Markt 1–3, 91578 Leutershausen. Verantwortlich für den redaktionellen Teil: Hermann Wachmeier, Verwaltungsrat (oder Vertreter im Amt), Am Markt 1 – 3, 91578 Leutershausen, Telefon: 09823 / 951-12 oder 951-0, E-Mail: [email protected]: FMS AG, Druckereistraße 2, 91578 Leuters-hausen, Telefon 09823/88-0. Herstellung: FMS AG, 91578 Leuters-hausen. Gedruckt auf 100 % Recyclingpapier. Die Verwendung der in dieser Publikation abgedruckten Anzei-gen in kopierter Form oder als Ausschnitt, die Reproduktion und Verwendung der Anzeigen in anderen Publikationen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung sowie die Verwendung der Anschrif-ten, insbesondere unter Verweisung auf diese Publikation zur ei-genen Anzeigenwerbung ist ausdrücklich untersagt. Sie wird ver-folgt als Verstoß gegen das Gesetz über unlauteren Wettbewerb vom 7. 6. 1909 und gegen das Urheberrechtsgesetz vom 9. 9. 1965.

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24. Altmühl-Triathlon für jedermannDer diesjährige Altmühl-Triathlon des TV Leutershausen findet am

Samstag, den 6. Juli statt.Start ist um 14.00 Uhr im Altmühlbad Leutershausen.Maximale Teilnehmerzahl: 120Meldegebühr: Einzelstarter: 25 Euro 3er Team (Staffel): 40 Euro.Schriftliche Anmeldungen und Info-Hotline:Hansgeorg Keitel, Schlesier Straße 21, Leutershausen.web: www.tv-leutershausen.demailto: [email protected].: 09823 / 926807.Anmeldeschluss: 29.06.2013 oder bei Erreichen von 120 Teilnehmern.

Hier noch ein Hinweis des Veranstalters:Aufgrund einer Baustelle in Sachsen müssen wir die Radstrecke umplanen. Der Verlauf ändert sich ab Büchelberg. Vor der Ortsausfahrt Büchelberg fahren wir links nach Erlbach. In Erlbach stoßen wir in 90° auf eine Hauptstraße. Deshalb bitte Vorsicht und nicht mit zu viel Geschwindigkeit auf die Kreuzung zufahren. Die Einfahrt ist durch Streckenposten gesichert.Nach Erlbach geht es links. Bitte auch hier beim Abbiegen Vorsicht walten lassen. Anschließend ca. 50 m gerade aus und dann rechts abbiegen. Jetzt folgt eine Steigung mit 17%. Danach geht´s auf die Hauptstraße Richtung Leutershausen.

Bildungsprogramm für WaldbesitzerIm Herbst/Winter 2013 bietet das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach wieder ein Bildungsprogramm für Waldbesitzer an.

An 10 Abenden und zwei Samstagen sollen dem interessierten Waldbesitzer verschiedene Themen aus der forstlichen Arbeit nahegebracht werden. Ab dem 18.September jeweils Mittwochabend (von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr) soll es den Teilnehmern ermöglicht werden, tiefer in einzelne Bereiche der Waldbewirtschaftung einzusteigen. Zusätzlich zu den Vorträgen finden an zwei Samstagen praktische Vorführungen statt. Ziel ist es, dem Waldbesitzer ein erfolgreicheres Bewirtschaften seines Waldes zu ermöglichen. Die Auswahl der Themen reicht von „Baumartenkenntnis“ über „Bestandsbegründung“ und „Durchforstung“ bis zur „Holzernte“.

Die Vortragsabende finden in den Räumen der Landwirtschaftsschule in Ansbach statt. Jeder Teilnehmer hat einen Beitrag in Höhe von 50 Euro für begleitende Materialen zu entrichten.

Da nur eine begrenzte Anzahl an Plätzen vorhanden ist, melden sich Interessenten verbindlich bei ihrem zuständigen Förster oder beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach

(Tel: 0981 8908 0) an.

Veröffentlichungen von Vereinen und Gruppen im Mitteilungsblatt

1. Vereine und Gruppen aus dem Gebiet der Stadt Leutershausen können im Mitteilungsblatt der Stadt Leutershausen eine Einladung pro Veranstaltung bis zu

einer Größe von 1/8 Seite (62 mm hoch, 87 mm breit) ohne Berechnung schwarzweiß abdrucken lassen. Bitte die Einladung, wenn möglich als Word-Datei, an

die Stadt Leutershausen schicken (E-Mail: [email protected]) oder im Rathaus bei Herrn Wachmeier (Telefon-Nr. 951-12) abgeben.

2. Möchte ein Verein oder eine Gruppe eine Einladung in Farbe abdrucken lassen, berechnet

die Druckerei, die FMS AG, 10,-- Euro + 19 % MWSt. = 11,90 Euro. Bitte in diesem Fall mitteilen, dass ein Abdruck in Farbe erfolgen

soll und eine Konto-Nr., von welcher der Betrag abgebucht werden kann, angeben. Erfolgt dies nicht, wird die Einladung in

schwarzweiß abgedruckt.

3. Soll eine Einladung zur selben Veranstaltung ein zweites Mal im

Mitteilungsblatt gebracht werden oder eine Einladung größer als 1/8

Seite sein, müssen die normalen Anzeigenpreise an die Fa. FMS AG gezahlt werden. Dasselbe gilt bei

öffentlichen Danksagungen, Neujahrswünschen, Berichten,

usw. von Vereinen und Grup-pen. Auskunft über die Anzeigenpreise erteilt die Fa.

FMS AG Frau Eschenbacher, Tel. 8838, E-Mail-Adresse: [email protected], die auch

die Anzeigen entgegen-nimmt. 4. Eine Ausnahme von

der Kostenpflicht be-steht bei Ehrungen von

verdienten Vereinsmit-gliedern oder bei der Bekanntgabe

der Vorstandsmit- glieder nach Neu-wahlen. Bei die-

sen Veröffent-lichungen er-

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Gehsteigparken ist rücksichtslosWenn Fahrzeuge auf den Gehwegen parken, werden die Fußgänger behindert und gefährdet, wenn sie auf die Straße ausweichen müssen. Besonders für Kinderwagen ist kein Durchkommen mehr. Wir appellieren daher an alle Autofahrer: Bitte nehmen Sie Rücksicht auf die Fußgänger unddie Kinderwagen-Benutzer und unterlassen Siedas Gehsteig-parken! Dies ist übrigens auchver-boten!

StreitbergeReusche


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