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Mitteilungen BDR

Date post: 07-Feb-2017
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Page 1: Mitteilungen BDR

Mitteilungen des Berufsverbandes der Deutschen Radiologen

Inhalt

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EditorialGesundheitspolitische Halbzeit – auf eine gute Teamleistung kommt es an!

BerufspolitikNeu: Kommissarische Leitung der Mammographie-Screening-Ein-heiten möglich

Zukunft des Medizinstudiums – Klares Nein zum „Arzt light !“

Behandlungsdruck führt zum Behandlungsfehler – BÄK veröffentlicht Behandlungs-fehlerstatistik 2013

Organspendekampagne 2014 „Ich entscheide. Informiert und aus Ver-antwortung.“

EBM Kapitel 50 – ASV-Vergütungen von Nicht-EBM-Leistungen vorüber-gehend nach GOÄ

BDR interveniert! Delegierbare ärztliche Leistungen an MFA unverzichtbar

Ankündigungen der Funk-Gruppe

Recht

BGH: Berufsrecht zu den Teilgemeinschaftspraxen teilweise verfassungswidrig

Aus den Ländern

Rezensionen

Strahlentherapie atmungsbewegter Tumoren

Radiologie für Anästhesisten

Wie Ärzte gesund bleiben – Resilienz statt Burnout

Medizinmanagement – Grundlagen und Praxis

Strahlenschutz von A-Z

Verschiedenes

In aller Kürze

Neue Mitglieder

Jubilare

FUNK Gruppe

Impressum

BDR-Adressen

727Der Radiologe 7 · 2014 |

Radiologe 2014 · 54:727–743DOI 10.1007/s00117-014-2710-y© Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 BDR

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Jahr 2014 – 12 Monate Erinnerung an den Kriegsausbruch, medial aufberei-tet mit interessanten Sendungen und Bü-chern zum historischen Kontext, die Er-klärungen und Antworten suchen auf die Frage „Wie konnte das geschehen?“ Mit dem nötigen Abstand sind wir fast alle sehr an der Historie interessiert und fri-schen unser Wissen auf. So war das also, warum hat das damals niemand verhin-dert?

Im Jahr davor wurde eines ärztlichen Meilensteins, des „Berliner Abkommens“, gedacht. Das Berliner Abkommen von 1913 ist eine Zentralstation auf dem Weg zum Kassenärztlichen System.

Erinnern wir uns, was ist seitdem ge-schehen?

Die Lebenserwartung hat sich seit 1900 verdoppelt, parallel dazu war die medi-zintechnische Entwicklung so atembe-raubend, wie in kaum einem Jahrhun-dert davor. Der ärztliche Arbeitsalltag hat sich entsprechend gewandelt. Heute ka-pitulieren wir nur noch vor wenigen Er-krankungen, die individuellen Krank-heitsverläufe werden durch eine Vielzahl von Kombinationstherapien erträglicher, bundesdeutscher Arbeitsschutz- und Ge-sundheitsgesetzgebung gelten als vorbild-lich. Die Versorgung mit niedergelasse-nen Praxen, MVZs und Kliniken ist mit

einigen Abstrichen als zufriedenstellend zu bezeichnen. Warum also klagen, statt mit dem Erreichten zufrieden zu sein? Wir fragen: wer gewährleistet das alles? Wir, Ärzte und Ärztinnen und unsere Pa-tienten! Einerseits durch unsere engagier-ten Behandlungen rund um die Uhr, kon-tinuierliche Fortbildung, interdisziplinäre und kollegiale Zusammenarbeit. Anderer-seits aber auch, indem wir als Unterneh-merInnen agieren, als RadiologInnen mu-tig investieren, um flächendeckend quali-tätsgestützt mit den besten und sichersten Geräten zu untersuchen und dabei als Ar-beitgeberInnen für Beschäftigungssicher-heit sorgen.

Unsere gerätegestützte Diagnostik und Behandlung sichert die schnellste und ef-fektivste Therapie und hilft Behandlungs-fehler zu reduzieren. Um das weiterhin zu gewährleisten, müssen KBV und BÄK in den Gebührenordnungen sicherstellen, dass unsere Leistungen incl. der hohen Gerätekosten realistisch abgebildet sind.

Der BDR verhandeln in diesem Sin-ne den neuen EBM und die GOÄ. Damit die Existenz von freiberuflichen radiolo-gischen Praxen auch zukünftig gesichert und die Tätigkeit in der Niederlassung für die nächste Ärztegeneration noch eine at-traktive Alternative bleibt.

Wir hoffen, dass wir Ihnen nach der Sommerpause konkret zu den Gebüh-renordnungsverhandlungen berichten können.

Bis dahin wünsche ich Ihnen eine schöne Sommerzeit Ihr

Helmut Altland

Gesundheitspolitische Halbzeit – auf eine gute Teamleistung kommt es an!

Page 2: Mitteilungen BDR

728 | Der Radiologe 7 · 2014

Berufspolitik · Mitteilungen des BDR

Neu: Kommissarische Leitung der Mammographie-Screening-Einheiten möglichAb 1. Juli 2014 kann unter bestimmten Vo-raussetzungen auch ein Arzt als „Kom-missarischer Programmverantwortlicher Arzt“ eine Screening-Einheit leiten, wenn er eine Genehmigung zur Erstellung und Befundung von Mammographie-Scree-ning-Aufnahmen hat. Die Anlage 9.2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ärz-te) wird entsprechend geändert. Der BDR begrüßt diese patientenfreundliche Rege-lung, die eine kontinuierliche Versorgung ermöglicht.

BMV-Ärzte: Neuer Paragraf 4a regelt die kommissarische Leitung

Anlage 9.2 des BMV-Ärzte regelt die „Ver-sorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening“. Bisher se-hen diese Regelungen keine Möglich-keit vor, bei kurzfristigen Ausfällen des Programmverantwortlichen Arztes, dem der Versorgungsauftrag für die Durch-führung des Mammographie-Screenings erteilt worden war, tätig zu werden. Die Partner des Bundesmantelvertrages haben sich nun darauf verständigt, eine flexiblere Handhabung des Versorgungsauftrags zu

ermöglichen. Dazu wird ein neuer § 4 a „Kommissarischer Programmverantwort-licher Arzt im Mammographie-Scree-ning“ eingefügt. Damit wird die Möglich-keit zur vorübergehenden Erteilung eines Versorgungsauftrages geschaffen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Künftig kann auch der Arzt, dem eine Genehmigung zur Erstellung und Befun-dung von Mammographie-Screening-Aufnahmen (nach den § 24, 25 Anlage 9.2 BMV-Ä) erteilt worden ist, in besonderen Fällen vorübergehend den Versorgungs-auftrag übernehmen und kommissarisch eine Screening-Einheit leiten.

Dazu müssen aber konkrete Vorausset-zungen erfüllt werden:F Der Versorgungsauftrag kann durch

den bisher zuständigen Programmver-antwortlichen Arzt nicht erfüllt werden und die zeitgerechte Versorgung von anspruchsberechtigten Frauen ist ge-fährdet.

F Die hohen Qualitätsanforderungen, die im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch

Mammographie-Screening von den durchführenden Ärzten verlangt wer-den, werden nachgewiesen. So muss der Arzt die „Voraussetzungen für die Genehmigung und Leistungserbrin-gung“ (§ 5 Anlage 9.2 BMV-Ä) erfül-len. Dazu gehören zum Beispiel die fachlichen Voraussetzungen zur Aus-führung und Abrechnung von Leis-tungen der Ultraschalldiagnostik der Mamma gemäß der Ultraschallverein-barung nach § 135 Abs. 2 SGB V.

Weitere Anforderungen wie Fortbildungs-kurse können allerdings innerhalb einer bestimmten Frist nachgeholt werden. Da-her ist die Genehmigung zur Übernahme des Versorgungsauftrages für den Kom-missarischen Programmverantwortli-chen Arzt im Mammographie-Screening befristet zu erteilen. Zudem muss die Ge-nehmigung im Einvernehmen mit den Verbänden der Krankenkassen auf Lan-desebene erfolgen.

Die Änderung des Bundesmantelver-trags wurde am 27. Juni 2014 im Deut-schen Ärzteblatt veröffentlicht (Ausgabe 26/2014) und ist nun in Kraft.

(sl)

Zukunft des Medizinstudiums – Klares Nein zum „Arzt light !“

Sie sprießen wie Pilze aus dem Boden: Private Medical Schools. Die Attraktivi-tät des Medizinstudiums bzw. des Arztbe-rufes haben ein Geschäftsmodell entste-hen lassen, welches von vielen Seiten kri-tisiert wird.

Auch beim diesjährigen Jahrestreffen des Medizinischen Fakultätentages (MFT) in Frankfurt wurde diese Entwicklung dis-kutiert. Zur Zeit sind fünf private Medi-zinerausbildungen gestartet oder geplant. Diese staatsübergreifenden Neugründun-

gen finden in Kooperation mit Universitä-ten in Ungarn, Polen, Rumänien, England oder Österreich statt, sind somit der Kon-trolle durch Landeshochschulgesetze ent-zogen und werden ohne Akkreditierung beim Wissenschaftsrat aktiv.

Nürnberg kooperiert mit der Universi-tät Salzburg, in Kassel hat man sich für eine Zusammenarbeit mit der Universität Sou-thampton entschieden. Die Wissenschafts- oder Sozialministerien der Bundesländer fühlen sich (noch) nicht zuständig.

Was aber bedeutet dies für die Studie-renden ? Wo liegen die Risiken? Welche Qualitätsstandards erfüllt der „Arzt light? Ob die Anerkennung der Ausbildungen an den ausländischen Universitäten jemals analog zur deutschen Approbation durch Landesärztekammern erfolgen wird, ist derzeit offen. Die rechtliche Absicherung der Abschlüsse und die Gleichstellung mit einem „regulären Medizinstudium“ sind also weitestgehend ungeklärt.

Vor diesem Hintergrund diskutier-te der MFT zur Lösung der langfristigen Ausbildungs – und Versorgungsproble-matik die Weiterentwicklung des Medi-zinstudiums, die Erstellung des Nationa-len Lernzielkatalogs sowie die Qualitätssi-

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729Der Radiologe 7 · 2014 |

Abb. www.organspende-info.de

cherung beim praktischen Jahr. Dabei for-derten sie, in Fragen der Ärzteausbildung das Wissen der Medizinischen Fakultäten bei der Konzeption des im Koalitionsver-

trag verankerten „Masterplans Medizin-studium 2020“ frühzeitig einzubeziehen. Der Masterplan sieht vor, neben einer stär-ker zielgerichteten Auswahl der Studien-

Behandlungsdruck führt zum Behandlungsfehler – BÄK veröffentlicht Behandlungs-fehlerstatistik 2013

„Wird von Behandlungsfehlern gespro-chen, drängen sich Bilder von der ver-gessenen Schere im Bauch oder dem ver-wechselten Bein bei einer Amputation auf. Wenn solche Fehler passieren, ist das Leid der Betroffenen sehr groß. Jeder dieser Fehler ist ein Fehler zu viel und natürlich müssen sie aufgeklärt werden. Diese Feh-ler aber sind äußerst selten und schon gar nicht beispielhaft für die bei den Gutach-terkommissionen und Schlichtungsstellen registrierten Behandlungsfehler. Wir be-gutachten vor allem medizinische Kom-plikationen, wir suchen nach dem Ursa-chenkomplex.“ Darauf verwies Dr. And-reas Crusius, Vorsitzender der Ständigen Konferenz der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Bundesärzte-kammer, bei der Vorstellung der Behand-lungsfehlerstatistik.

Die bearbeiteten Fälle machen aber deutlich, dass Komplikationen oder un-erwünschte Behandlungsergebnisse eine Vielzahl von Ursachen haben können. So können die Begleiterscheinungen der Krankheit an sich zu Probleme führen, die auch bei bestem Verlauf nicht zu vermei-den sind oder es lässt sich nicht umgehen, dass die Behandlung an sich zu belasten-den Nebenwirkungen führt. Wichtig ist hierbei dies nicht generell mit dem Ma-kel des „Ärztepfusches“ zu belegen. Statt-dessen soll die Entwicklung auch vor dem Hintergrund der demographischen Ent-wicklung betrachtet werden. Allein da-durch sei die Zahl der ambulanten Be-handlungsfälle in Deutschland zwischen 2004 und 2012 um 136 Millionen auf fast 700 Millionen gestiegen. Die Zahl der sta-tionären Fälle habe sich um 1,8 Millionen

auf 18,6 Millionen erhöht. Zudem neh-me der zeitliche, ökonomische und psy-chische Druck auf die behandelnden Ärz-te und Assistenzpersonal proportional zu. Gemessen an der Gesamtzahl der Behand-lungsfälle liegt die Zahl der Fehler weiter-hin konstant im Promillebereich.

Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen haben im Jahr 2013 insgesamt 7.922 Entscheidungen zu mut-maßlichen Behandlungsfehlern getroffen. Damit ist die Zahl der Sachentscheidun-gen im Vergleich zum Vorjahr gestiegen, die Zahl der festgestellten Fehler ist jedoch rückläufig. So lag in 2.243 Fällen ein Be-handlungsfehler vor (Vorjahr: 2.280). In 1.864 Fällen wurde ein Behandlungsfehler als Ursache für einen Gesundheitsscha-den ermittelt, der einen Anspruch des Patienten auf Entschädigung begründe-te. Die häufigsten Diagnosen, die zu Be-handlungsfehlervorwürfen führten sind, wie bereits in den Vorjahren bei musku-lo-skelettalen Erkrankungen zu finden.

Die Statistik finden Sie bei der BÄK und auf unserer Webseite.

(sl)

Organspendekampagne 2014 „Ich entschei-de. Informiert und aus Verantwortung.“

Das Thema Organ- und Gewebespen-de wird sehr kontrovers diskutiert. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-klärung (BZgA) und das Bundesministe-rium für Gesundheit haben deshalb alle Informationen zusammengetragen und auf einer Webseite zugänglich gemacht. Sie können patientengerechte Informa-tionsmaterialien bei der BZgA zur Ausla-ge in Ihrer Praxis anfordern.

„Jede Organspende kann Leben ret-ten. Aber nur der Organspenderausweis schafft Klarheit. Im Organspenderaus-weis kann die persönliche Entscheidung festgehalten werden. Er gibt den Ange-hörigen die Gewissheit, in einer schwie-rigen Situation das Richtige zu tun. Ziel unserer diesjährigen Kampagne ist, mög-lichst viele Menschen dafür zu gewinnen, einen Organspenderausweis zu tragen. Ich danke allen Unterstützern, die mit ihrem Engagement dazu beitragen, das Thema

platzbewerber, unter anderem auch die Praxisnähe im Studium zu stärken.

(sl)

Organspende ins Zentrum der Aufmerk-samkeit zu rücken.“ Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe

(sl)

Page 4: Mitteilungen BDR

730 | Der Radiologe 7 · 2014

Berufspolitik /Rechtsprechungs-Report · Mitteilungen des BDR

EBM Kapitel 0 – ASV-Vergütungen von Nicht-EBM-Leistungen vorübergehend nach GOÄ

Der ergänzte erweiterte Bewertungsaus-schuss hat entschieden, dass ASV-Leis-tungen, die noch nicht im EBM stehen, ab Juli bis zur Aufnahme im EBM nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden können. Die Entscheidung durch das Schiedsgremium war notwendig ge-worden, weil sich KBV, Deutsche Kran-kenhausgesellschaft und Krankenkassen nicht auf eine Vergütungsregelung eini-gen konnten. Die KBV hat gegen den Be-schluss gestimmt. Sie wollte erreichen, dass die Ärzte diese Leistungen im Kos-tenerstattungsverfahren zu den Gebüh-rensätzen abrechnen können, die je nach Behandlung und Aufwand indiziert sind.

Dies hatten die Krankenkassen abgelehnt. Zukünftig werden die Gebühren im neu geschaffenen Kapitel 50 des EBM zusam-mengeführt.

GOÄ-Abrechnung mit 1-fachem bis 1,-fachem Gebührensatz

Das Schiedsgremium legte die Gebüh-rensätze fest. Für Laborleistungen gilt der 1-fache Gebührensatz, technische Leistun-gen sind mit dem 1,2-fachen Satz bewertet, ärztliche Leistungen mit 1,5-fachem Satz. Die EBM-Vergütung muss innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten einer ASV-Indikation festgelegt sein.

Sonderregelung für Leistungen der Onkologie-Vereinbarung

Ausgenommen von der Regelung sind ASV-Leistungen, die auch in der Onko-logie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bun-desmantelvertrag-Ärzte) enthalten sind. Sie werden bis zu ihrer Aufnahme in den EBM nach den regionalen Kostenpau-schalen des Anhangs 2 der Onkologie-Vereinbarung vergütet.

Die Vergütung sämtlicher ASV-Leis-tungen erfolgt extrabudgetär – ohne Mengenbegrenzung zu festen Preisen. Die Leistungen dürfen nur Ärzte durch-führen, die eine ASV-Berechtigung haben.

Wir haben Ihnen alle Informationen zur ASV auf unserer Webseite unter In-formationen – Sonstiges ASV zusammen-gestellt. Dort finden Sie auch die überaus informative Broschüre der KBV zur ASV.

(sl)

BDR interveniert! Delegierbare ärztliche Leistungen an MFA unverzichtbarAm 8. Mai 2014 wurde der Anhang 24 Bundesmantelvertrag-Ärzte geändert, veröffentlicht im DÄBL2014, A1112, rück-wirkend gültig ab 1. Oktober 2013. Im Bei-spielkatalog delegierbarer ärztlicher Leis-tungen sind danach nun für Verfahren mit ionisierender Strahlung wie Röntgen-untersuchung und Computertomogra-phie nicht mehr, wie noch in der Vorver-sion, die Delegation an MFA vorgesehen, sondern diese ausschließlich an MTRA oder MTA. Diese Änderung geht an den Erfordernissen der Praxis völlig vorbei.

Der BDR hat die KBV deshalb schrift-lich aufgefordert, sich im Rahmen der Ab-stimmung mit den Vertragspartnern des BMV-Ä entschlossen dafür einzusetzen, dass die Formulierung wieder ihrer ur-sprünglichen Fassung angepasst wird, so wie dies auch für nuklearmedizinische und strahlentherapeutische Verfahren ausdrücklich nach wie vor vorgesehen ist.

Die derzeitige Änderung entbehrt sach-lich jeglicher Grundlage, vor allem auch im Hinblick auf die Röntgenverordnung; die-se sieht ausdrücklich die Delegation auch

an MFA vor, knüpft diese jedoch an er-höhte Anforderung bezüglich der Über-wachung und Verantwortung. Die Än-derung wird auch nicht der praktischen Umsetzung gerecht, wonach insbesonde-re im Bereich der konventionellen Rönt-genuntersuchungen durchaus häufig MFA nicht nur in Praxen von Teilgebietsradiolo-gen, sondern auch von Radiologen einge-setzt werden müssen, da schon jetzt Man-gel an qualifizierte MTRAs herrscht, der sich zunehmend verschärft. Auch wenn die Anlage 24 BMV-Ä nicht verbindlich ist, sondern lediglich eine Orientierungs-hilfe darstellen soll, so ist doch die Signal-wirkung, die aus der ausdrücklichen Strei-chung der Delegationsfähigkeit an MFA ausgeht, nicht sachgerecht und im Übri-gen auch gar nicht umsetzbar. Auch sind unnötige Weiterungen, z. B. in Bezug auf rechtliche Komplikationen bei Zwischen-fällen durchaus denkbar. Außerdem ist das rückwirkende Inkrafttreten aus Sicht des BDR juristisch höchst problematisch.

(uc)

HerausgeberBerufsverband der Deutschen Radiologen, Träger der Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie, zusammen mit der Deutschen Röntgengesellschaft e.V. (DRG) sowie der Qualitäts-Ring-Radiologie gGmbH

Verantwortlich Dr. Helmut Altland, München

RedaktionDipl.-pol. Sabine Lingelbach (sl), BerlinUdo H. Cramer (uc), München Dr. Helmut Altland (ha), München Dr. Klaus Hamm (kh), Chemnitz

Weitere AutorenRA M. Schlegelmilch, MünchenRA Udo Cramer, München

Cartoonwww.atelier-x-ray.de

Beiträge, die nicht als Stellungnahme des Berufsverbandes gekennzeichnet sind, stellen nicht in jedem Fall die Meinung des Herausgebers dar.

Impressum

BDR

Page 5: Mitteilungen BDR

731Der Radiologe 7 · 2014 |

S. 5 BO als „verhältnismäßigere Kontroll-mechanismen“ sichern.

In Folge wurde der Fall zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück-verwiesen, diese ist an die rechtliche Be-wertung des BGH gebunden.

Konsequenzen für die Radiologie

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Da-mit erhält die Zusammenarbeit von Ra-diologen mit Zuweisungsfächern weite-re rechtliche Klarheit. Umgehungsmodel-le, also Kooperationen ohne Leistungsan-teil der Zuweiser werden damit nach die-ser Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts weiter erschwert: Denn es ist jetzt höchstrichterlich geklärt: • Die Partner der TGP müssen sich ihren

Gewinnanteil verdienen, namentlich die nichtradiologischen Gesellschafter also (über die bloße Überweisung hin-aus, die selbstverständlich keine Leis-tung in diesem Sinne ist) mit den Ra-diologen in Bezug auf die vergemein-schafteten Leistungen wirklich zusam-menarbeiten.

• Die generelle Untersagung der TGP nach dem Motto „Wehret den Anfän-gen“ ist unzulässig und Vorgabe für die Rechtsgestaltung der Kammern. Ohnehin war die Abgrenzung nach dem Leistungsumfang der Radiologen schief, geht es in erster Linie doch um den Beitrag der Nicht-Radiologen (Or-thopäden, Kardiologen etc.).

Allerdings müssen die Kammern ihre Be-rufsaufsicht wirklich ernst und wahrneh-men, wozu man in dem Urteil des BGH eine explizite Aufforderung sehen kann. Damit kann vor allem Wettbewerbsver-zerrungen gegenüber allein tätigen Ra-diologen entgegen gewirkt werden. Wird eine Kooperation wirklich gelebt, wie z. B. in der Kardiologie (s. DER RADIOLOGE 2009, S.562 und 2002 M16) durch gemein-same Untersuchung am Gerät, Patien-tenüberwachung (Stressuntersuchungen etc.), abgestimmte Befundung und -be-wertung, Therapievorschläge etc., dürf-te der Kammer die entsprechend sach-gerechte Gewinnverteilung plausibel ge-macht werden können und die TGP ist ge-nehmigungsfähig bzw. besteht darauf ein

BGH: Berufsrecht zu den Teilgemeinschafts-praxen teilweise verfassungswidrig

Teilgemeinschaftspraxen (TGP) von Ra-diologen mit Zuweisern sind nicht per se unzulässig, sondern nur dann, wenn die Gewinnverteilung unter den Part-nern nicht leistungsgerecht ist. Auf die-se Kurzformel lässt sich aus prakti-scher Sicht das jetzt ergangene Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) brin-gen, der damit das weitergehende Aus-gangsurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (wir berichteten in DER RA-DIOLOGE 2012, 874) teilweise aufgeho-ben hat. Das – ohnehin sperrige – wei-tergehende Verbotskriterium in § 18 Abs. 1 S. 3 , Alternative 1 der Berufs-ordnung („ ... soweit sich der Beitrag der Ärztin oder des Arztes auf das Er-bringen medizinisch-technischer Leis-tungen auf Veranlassung der übri-gen Mitglieder einer Teilberufsaus-übungsgemeinschaft beschränkt“) ist nach Auffassung des BGH verfas-sungswidrig. Die Ärztekammern wer-den nun ihre Berufsordnung in diesem Punkt anpassen müssen, was die Bun-desärztekammer bereits angedeutet hat.

Der Fall

Zur Erinnerung: In einer Teilgemein-schaftspraxis mit Hausärzten erbrachten die Radiologen v. a. privatärztlich Kno-chendichtemessungen, aber auch CT- und MRT-Untersuchungen auf Anordnung der übrigen ärztlichen Gesellschafter. Die Wettbewerbszentrale klagte darauf hin, dass die Gemeinschaftspraxis das in der Berufsordnung geregelte Verbot der Zu-weisung gegen Entgelt umgehe und woll-te die TGP untersagt wissen. Die Vorins-tanz gab - anders als das Landgericht in 1. Instanz - der Klage statt und verurteil-te die beklagten Ärzte der TGP, die Tätig-

keit einzustellen unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,- Euro. Begründung: Für eine Untersagung der Kooperation nach der o. a. 1. Alterna-tive der BO spreche in Einklang mit dem Grundgesetz (GG), dass in der TGP die er-forderliche klare Trennung der Leistungs-vergütungen „verwischt“ werden könne, es bestünde vielmehr ein „erhöhtes Risiko“ für eine Umgehung der „erforderlichen klaren Trennung“. Das „generelle Verbot“ einer solchen TGP sei erforderlich, weil eine „Kontrolle der finanziellen Leistun-gen auf erhebliche praktische Schwierig-keiten“ stoße. Auch sei ein „gesteigertes Interesse der Ärzteschaft“ nicht ersicht-lich, der Verweis auf die Konkurrenz von Medizinischen Versorgungszentren reiche dazu nicht. Unbeachtlich war für die Rich-ter, dass sich die Partner der TGP bei dia-gnostisch schwerwiegenden Fällen gegen-seitig austauschen und kompetente Zweit-meinung einholen. Leistungsbeiträge sei-en nämlich nicht „beliebige Aktivitäten“, sondern nur „(ärztliche) Leistungen, also .. grundsätzlich abrechenbare Maßnah-men“. (Warum dieser Austausch nicht als Konsil abrechenbar sein soll, was zu einer anderen Beurteilung führen würde, bleibt Geheimnis des OLG).

Die Entscheidung des BGH

Dies hält der BGH für verfassungswidrig. Das generelle Verbot verletze die grund-rechtlich geschützte Berufsausübungs-freiheit der Ärzte nach Art. 12 Abs. 1 GG, denn es sei weder erforderlich noch an-gemessen, um die „Unabhängigkeit ärztli-cher Entscheidungen von merkantilen Er-wägungen zu gewährleisten“. Dies könn-ten die Kammern auch durch die Prüfung der Gesellschaftsverträge gem. § 18 Abs. 1

Page 6: Mitteilungen BDR

732 | Der Radiologe 7 · 2014

Berufspolitik/Aus den Ländern/In aller Kürze · Mitteilungen des BDR

Anspruch der Ärzte nach dem Grundge-setz (Berufsausübungsfreiheit). Die Inter-pretation des OLG Karlsruhe, nur geson-dert abrechenbare Leistungen könnten der Gewinnverteilung zugänglich sein, ist zu eng. Damit wären solche medizinisch sachgerechten Kooperationen gefährdet, die ohne Zweifel zur Qualitätsverbesse-rung und Akzeptanz bei den Zuweisern beitragen. Eine Untersagung wäre kon-traproduktiv im Sinne einer optimalen Patientenversorgung. Es bleibt abzuwar-ten, ob das OLG Karlsruhe bei der Neu-entscheidung insoweit bei seiner Rechts-meinung bleibt, oder eine – sachgerech-tere – liberalere Meinung vertreten wird. Das wäre im Sinne der Radiologie ebenso zu begrüßen, wie aus rechtlicher Sicht (Be-gründungsdefizit).

Eines bleibt: Es wird ohne Rechtferti-gung mit zweierlei Maß gemessen: In me-dizinischen Versorgungszentren erfolgt keinerlei Gewinnkontrolle nach der Be-rufsordnung oder gar dem Vertragsarzt-recht. Die Begründung dafür bleiben bei-de Gerichte schuldig.

BGH-Urteil v. 15. 5. 2014

Az: I ZR 137/12

(RechtssprechungsReport Radiologie 341.)

RA Michael Schlegelmilch

RA Udo Cramer

(Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (Stand 2011)

§ 18 Berufliche Kooperationen(1) Ärztinnen und Ärzte dürfen sich zu Berufsausübungsgemeinschaften, Organi-sationsgemeinschaften, Kooperationsgemeinschaften und Praxisverbünden zusam-menschließen. Der Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des Arztberufs kann zum Erbringen einzelner Leistungen erfolgen, sofern er nicht einer Umgehung des § 31 dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag der Ärz-tin oder des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veran-lassung der übrigen Mitglieder einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von ihnen persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Die Anordnung einer Leis-tung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bild-gebenden Verfahren, stellt keinen Leistungsanteil im Sinne des Satzes 3 dar. Verträ-ge über die Gründung von Teil-Berufsausübungsgemeinschaften sind der Ärztekam-mer vorzulegen.

Wir gratulieren!

81 Jahre alt wirdDr. med. Hans Aisenbrey, Bad Reichenhall, am 02.07.

75 Jahre alt wirdDr. med. Volker Weißwange, Bad Homburg, am 09.07.

73 Jahre alt wirdDr. med. Franz-Rudolf Helmke, Euskirchen, am 15.07.

71 Jahre alt wird Dr. med. Hans-Dieter Paquin, Düsseldorf, am 08.07.

70 Jahre werden

Dr. med. Reinhard Giesecke, Ansbach, am 09.07.Dr. med. Hans-Jürgen Keller, Helmstedt, am 29.07. 60 Jahre werden

Dr. med. Roland Ballreich, Gelnhausen, am 06.07. Dr. med. Renate Michalik-Himmelmann, Hamburg, am 25.07.Dr. med. Hans-Ulrich Behrndt, Wolgast, am 26.07.Prof. Dr. med. Andreas Steudel, Oldenburg, am 29.07. Dr. med. Edith Krlicka, Mönchengladbach, am31.07.

Der BDR begrüßt seine neuen Mitglieder

Bayern Dr. med. Josef Höllthaler, Regensburg PD Dr. med. Thomas Meindl, Landshut

Bremen Dr. med. Wolfgang Flocken, BremenDr. med. Almut Helvogt Bremen Dr. med. Roland Kindinger Bremen Sebastian Volkmann, BremerhavenUlrich Westermann, Schwanewede

Westfalen-Lippe Dr. med. Anika Ritzkat, Münster

BDR

Page 7: Mitteilungen BDR

733Der Radiologe 7 · 2014 |

In aller Kürze

Aus den Ländern

Sachsen

Mit einem ausführlichen Schreiben, im dem die Veränderung der radiologischen Versorgung Sachsens thematisiert wurde, hat sich Dr. Klaus Hamm, Landesvorsit-zender Sachsen im Auftrag des Landes-verbandes, an Ministerpräsident Tillich, nachrichtlich an die Gesundheitsministe-rin Christine Clauß, gewendet.

Er erläuterte, wie sich die Entscheidung zur Stärkung der Grundversorgung nega-

tiv auf die auftragnehmenden Fachgrup-pen, also auch die Radiologen, auswirke. Die wohnortnahe, flächendeckende und zeitnahe ambulante Versorgung Sachsens sei somit gefährdet, da eine moderne Pa-tientenversorgung ohne breite radiolo-gische Diagnostik undenkbar sei. Kei-ne Diagnose ohne Diagnostik. Laut eines Urteil des SG Dresden ( AZ S 18 KA32/10) umfasse die wohnortnahe radiologische Grundversorgung alle bildgebenden Ver-fahren. Die demographische Entwicklung, besonders auch in einem Flächenstaat wie Sachsen, verschärft die Bedingungen einer geforderten umfassenden Patientenver-sorgung zudem.

Zur gegenseitigen Klärung der Stand-punkte und Information ist nun eine Podiumsdiskussion mit Vertretern der Patienten, des Sozialministerium, der KV und des BDR geplant, über die wir Sie zeit-nah informieren werden.

Westfalen-Lippe

Prof. Uhlenbrock und Dr. Meydam hat-ten zum 62. Radiologentreffen eingeladen.

In einer gut besuchten Veranstaltung konnte mit Herrn von der Osten, KV WL, der aktuelle Stand der Bedarfspla-nung und die Umsetzung der Ambulan-ten Spezialärztlichen Versorgung (ASV) diskutiert werden. Ebenso wie bei der BDR-Veranstaltung ( DER RADIOLOGE 2014, 220ff) konnten Informationsdefizi-te zur neuen sektorenübergreifenden Ver-sorgungsform abgebaut werden.

RA Udo Cramer, Geschäftsführer des BDR, informierte übergreifend zum Stand der Umsetzung der neuen GOÄ (s. DER RADIOLOGE 2014, 303ff.)und zusam-men mit Prof. Uhlenbrock zur EBM-Re-form. Nach Abschluß des Hausarzt-Ka-pitels kommt nun die Facharztvergütung in den Fokus. Der Landesverband infor-mierte zum Stand der Kontrastmittel-Re-gelung, die vorerst beibehalten wird.

(sl)

Nervige Teenager – schuld sind nur die Frontallappen?

Ärzte der Universität Heidelberg und des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ) wollen herausfinden, was im Ge-hirn von Jugendlichen passiert: zu Beginn der Pubertät, und in den kommenden bei-den Jahren. Dreimal, jeweils im Abstand von zwölf Monaten, schauen die Exper-ten, wie sich die Strukturen in den Gehir-nen verändern. An insgesamt 120 Jugend-lichen wollen die Wissenschaftler der Pu-bertät so ihr Geheimnis entreißen. Denn noch ist wenig darüber bekannt, warum Jugendliche ihre Grenzen überschreiten, sich auflehnen und impulsiv oder aggres-

siv reagieren. Möglicherweise sind Fehler beim altersgemäßen Umbau des Gehirns die Ursache. Bei den großen Umbaupro-zessen im Jugendalter geht vor allem graue Hirnsubstanz, also Nervenzellen, verlo-ren, die durch weiße Hirnsubstanz, al-so Faserverbindungen, ersetzt wird. Die-se Veränderungsprozesse machten das Gehirn anfällig für Fehler. Bram Stieltjes ist Radiologe am DKFZ, er erläutert, daß eine spezielle Bildgebung im Kernspin-tomografen die Netzwerke in den Köp-fen der Teenies zeigen soll. Mit der neu-en Methode ließen sich erstmals ohne Be-lastungen für den Patienten untersuchen, wie sich die Verknüpfungsmuster wäh-rend der Pubertät verändern. Vor allem der sogenannte Frontallappen ist im Fokus der Forscher. Hier sind die höheren kog-nitiven Funktionen und so auch das so-ziale Verhalten ansässig: Willensbildung, Bewusstsein und Steuerung der sponta-nen Impulse. Der präfrontale Cortex, ein Teil des Frontallappens, entwickelt sich im Vergleich zu den anderen Hirnarea-len sehr langsam. Oft ist er erst vollstän-dig mit den restlichen Hirnregionen ver-

knüpft, wenn die jungen Menschen über 20 Jahre alt sind. Es gebe die Annahme, dass Jugendliche ihre Impulse und starken Emotionen schlechter kontrollieren kön-nen, weil diese Struktur im Gehirn noch nicht ausgereift ist. Die Studie wird es viel-leicht zeigen.

MRT-Hifu - Mit Ultraschall gegen Prostatakrebs?

Prostatakrebs ist in Deutschland die häu-figste Krebserkrankung bei Männern. Für das Jahr 2014 geht das Robert Koch Ins-titut von rund 70.000 Neuerkrankungen aus. Etwa 12.000 Betroffene sterben daran. Betroffene stecken oft in einem Dilemma, da Operationen Nebenwirkungen wie Im-potenz oder Inkontinenz mit sich bringen. Statt einer radikalen Prostatektomie oder Bestrahlung wäre auch eine aktive Über-wachung des Tumors (Watchful Waiting) möglich. Erst bei einer erkennbaren Ver-schlechterung muss dann behandelt wer-den. Doch dabei bleibt der Krebs im Kör-per - und somit wird auch die Psyche be-lastet. Viele Patienten halten das nicht aus.

Page 8: Mitteilungen BDR

734 | Der Radiologe 7 · 2014

In einer Studie am Deutsches Krebsfor-schungszentrum Heidelberg wurde nun eine andere Methode untersucht.

Ziel der Studie ist die Erforschung und Weiterentwicklung der schon etablierten, sogenannten Hifu-Behandlung, bei der der Tumor mit Ultraschall bekämpft wird. Im Gegensatz zur alten Methode liegt der Patient jetzt in einem Magnet-Resonanz-Tomografen. Ihm wird eine spezielle Son-de über die Harnröhre eingeführt. Über einen hochintensiven Ultraschall wird die Prostata auf 60-80 Grad erhitzt, damit wird das Krebsgewebe abgetötet. Der Vor-teil des MR-Hifu: Während der Behand-lung bekommen die Ärzte alle zwei Sekun-den per MRT ein Bild des gerade zu be-handelnden Tumors. So gelingt es, den Tu-mor ganz genau abzugrenzen und das um-liegende Gewebe besser zu schonen. „Für den Patienten hat das ganz klar den Vor-teil, dass - neben der optimalen Behand-lung des Tumors - dadurch, dass wir wis-sen, wo wir ihn lokalisieren können, auch eine optimale Schonung der Risikostruk-turen um die Prostata herum gewährleis-tet ist. Das betrifft insbesondere diejenige Muskelstruktur, die den Harnabfluss re-guliert, sodass nach der Therapie die ge-fürchtete Inkontinenz, also der unwillkür-liche Harnverlust, nicht stattfindet“, erläu-tert Prof. Dr. med. Heinz-Peter Schlem-mer, Radiologe am DKFZ. Ein weiteres Novum: Damit die Nervenstrukturen ge-schont werden, hilft eine Temperaturkon-trolle während der gesamten Behandlung. So kann der Tumor gezielt erhitzt und das Normalgewebe geschont werden. Derzeit ist die Methode rein experimentell. Sollte sich das MR-Hifu bewähren, könnte es in Zukunft eine gute Alternative bei Prosta-takrebs im Frühstadium sein.

Quelle DKFZ

EU-Verordnung zu klinischen Studien sachgerecht umsetzen

Die Deutsche Gesellschaft für Hämatolo-gie und Medizinische Onkologie (DGHO) und die Gesellschaft für Pädiatrische On-

kologie und Hämatologie (DPOH) haben vor dem Hintergrund der am 12. April im Europäischen Parlament verabschiede-ten novellierte Verordnung zu klinischen Studien, die spätestens 2016 in Kraft tre-ten soll, für eine sachgerechte Umsetzung plädiert, um Europa als Standort für klini-sche Studien zu stärken. National müsse es gestraffte und professionalisierte Abläufe bei der Bewertung und Genehmigung von klinischen Studien geben, verzichtet wer-den solle auf eine weitere Koordinations-stelle und damit auf neue Bürokratie. Statt-dessen forderten sie die Schaffung einer Stiftung Klinische Studien.

Die EU-Verordnung regelt, daß zu-künftig Forschungseinrichtungen Geneh-migungsanträge über ein zentrales On-line-Portal stellen müssen. Bearbeitungs-fristen sollen verkürzt werden. Werden diese nicht eingehalten, gilt die Genehmi-gung als erteilt. Bei multinationalen Prü-fungen wird künftig ein Mitgliedstaat fe-

derführend für alle anderen die Studie ko-ordinieren und die medizinischen Fragen aufbereiten. Die Ergebnisse aller Prüfun-gen müssen veröffentlicht werden, Ethik-Kommissionen müssen angemessen be-rücksichtigt werden. Klinische Studien seien ein höchst effektives Instrument im Rahmen der Entwicklung neuer the-rapeutischer Interventionsmöglichkeiten bei Krebserkrankungen. Die Kosten der Diagnose und Therapie sollten zukünftig von den Kostenträgern im Rahmen klini-scher und ambulanter Therapie voll über-nommen werden.

Mit diesen Forderungen will die DGHO einen Diskussionsprozess ansto-ßen und mit Blick auf die Umsetzung der EU-Verordnung in nationales Recht dazu beitragen, dass der Forschungsstandort Deutschland für die Durchführung klini-scher Studien wieder attraktiver wird. www.dgho.de

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Wir wünschen Ihnen eine erholsame Sommerzeit

Berufspolitik/Rezensionen · Mitteilungen des BDR

Page 9: Mitteilungen BDR

735Der Radiologe 7 · 2014 |

Im Juli stellen wir Ihnen drei medizinische, ein Management-Buch und ein Buch zur Work-Life-Balance vor.

Radiologie für Anästhesisten trifft thematisch mitten in Ihren Tätigkeitsbereich und erhält vom Rezensenten eine Lese- und Kaufempfehlung.

Strahlentherapie atmungsbewegter Tumoren wird nicht nur von der Radiologin, sondern auch vom hinzugezogenen Medizinphysiker als Einstiegswerk in die Thematik empfohlen.

Strahlenschutz von A-Z kann als Nachschlagewerk nur bedingt empfohlen werden. Medizinmanagement – Grundlagen und Praxis wird empfohlen, allerdings sollte die Leserin/ der Leser schon über gewisse Grundkenntnisse verfügen.

Wie Ärzte gesund bleiben – Resilienz statt Burnout erhält als Urlaubslektüre oder Einstieg ins Thema Gesund im Beruf ebenfalls eine Empfehlung.

Weitere interessante Buchbesprechungen – von KollegInnen für KollegInnen – finden Sie auf unserer Webseite unter Informationen – Rezensionen.

Sabine Lingelbach

Rezensionen

Strahlentherapie atmungsbewegter Tumoren

Bewegungsfeldschätzung und Dosis- akkumulation anhand von 4D-Bilddaten (Aktuelle Forschung Medizintechnik - Latest Research in Medical Engineering) René Werner, Springer Vieweg 2013, 227 Seiten, ISBN-10: 3658011459, 59,99 €

Das vorliegende Buch beschäftigt sich mit einem sehr aktuellen Thema innerhalb der

neuen Entwicklungen in der Strahlenthe-rapie, die Bewegungsfeldabschätzung und Dosisakkumulation anhand von 4D-Bild-daten.

Die heute schon vielfältig angewand-ten 4D-Datensätze(=3D+t)-CT in der Be-strahlungsplanung erfordern ein tiefes Eindringen in diese Problematik. Hierbei geht es um die Bewegungsfeldeinschät-zung, Modellentwicklungen für atem-bewegte Volumina und deren Einflüs-se auf die dosimetrischen Effekte, denen sich der Autor ausführlich widmet, inte-ressante Lösungsansätze bietet und Be-rechnungsmodelle vorstellt. Dabei sind wesentliche Fragen zu klären: Bewegun-gen des Zielvolumens und der Risikoor-gane während der Bestrahlung selbst (zu-gehörige Modellierung), die Adaption der der Bestrahlungsparameter des Beschleu-nigers-nach Möglichkeit in Echtzeit und die dosimetrischen Auswirkungen inner-halb des Patienten.

Das Ziel, möglichen Bewegungsunge-nauigkeiten zu begegnen, erfordert 4D-Datensätze, deren Analyse und die eventu-elle Übertragung in ein Bewegungsmuster als Grundvoraussetzung verdeutlicht wer-

den. Auch die Auswirkungen dieser Be-wegungen auf die Dosisverteilung im in-teressierenden Gebiet und nächste Schrit-te wie Adaptieren der Bestrahlungspara-meter der Maschine und Neuberechnung der Dosisverteilung in Echtzeit sowie der mögliche Einbau von Warnschwellen bei Über- oder Unterschreiten der Dosiscons-traints (Dosisgrenzwerte) werden aufge-zeigt. Es wird tiefgreifend darauf hinge-wiesen, dass es nicht mehr ausreichend ist, den Plan zu verifizieren, sondern auch die Verifikation der fraktionellen Maschi-nenparameter, der Lage und der Bewe-gungen von Strukturen innerhalb des Pa-tienten (prospektiv bzw. retrospektiv) und schließlich die Rückrechnung der tatsäch-lich im Patienten verabreichten Gesamt-dosisverteilung erfordert.

Diese somit grundlegende Arbeit rich-tet sich auf 227 Seiten für einen gerecht-fertigten Preis vor allem an Firmen, Insti-tute und große Strahlentherapieabteilun-gen, in denen ausreichend Potenzial vor-handen ist, viele der noch offenen Fragen zu klären und Techniken zu entwickeln, die routinemäßig einsetzbar sind. Sie gibt auch dem interessierten Strahlenphysiker einen guten Einblick in diese derzeit welt-weit stark beachtete Problematik, wäh-rend selbst der strahlenphysikalisch inte-ressierte Mediziner wohl die Komplexi-tät des Themas den Spezialisten überlässt.

Ein neues, vielversprechendes Kapitel in der Strahlentherapie ist aufgeschlagen. Mit Spannung dürfen weitere Entwicklun-gen der kommenden Jahre erwartet wer-den. Das vorliegende Buch liefert den Ein-stieg.

Es wird gemäß den Vorgaben der WHO darum gehen, das Zielvolumen ge-nauer und patientenindividuell diagnos-tisch anzugeben, biologisch und tumor-spezifisch zu planen, die Bewegungen zu analysieren und dosimetrisch mit Hil-fe verschiedenster Verfahren zu erfassen.

Dr.rer.nat. G. WeiglSchwerin

Dr. med. B. BarkSchwerin

Page 10: Mitteilungen BDR

736 | Der Radiologe 7 · 2014

Radiologie für Anästhesisten

Katrin Waurick, Christoph Schülke. 296 Seiten, Thieme, 1. Auflage 2014. ISBN-10: 3131649917, 89,99€

In dem von einem gemischt radiologisch-anästhesiologischen Team herausgegebe-nen Buch werden auf 287 Seiten Bildge-bungsstrategien und Pathologien aus der Intensiv- und Notfallmedizin kompri-miert dargestellt. Nach einem Grundla-genkapitel werden in vier großen Kapi-teln die Bildgebung des Thorax, des Ab-domens, des ZNS sowie des polytrauma-

tisierten Patienten dargestellt. Zu Beginn jedes Kapitel werden Kardinalsymptome und die für die entsprechende Differen-tialdiagnose sinnvollsten Untersuchun-gen dargestellt. Nach kurzen Abschnitten zu Röntgenanatomie, Untersuchungstech-nik und Befundung werden jeweils inten-sivmedizinisch relevante Krankheitsbil-der mit Ätiologie, geeigneter Untersu-chungstechnik, den radiologischen Be-funden und therapeutischen Hinweisen beschrieben. Trotz des begrenzten Plat-zes werden die einzelnen Krankheitsbil-der erstaunlich genau besprochen. Die Bebilderung ist gut gelungen, insbeson-dere die gute Markierung der auffälligen Befunde hilft dem Nichtradiologen die Pa-thologien zu erkennen. Die Abbildungs-qualität ist sehr gut. Abgerundet wird die Beschreibung durch Literaturverweise. Durch den konsequenten Aufbau ist das Buch gut zum schnellen Nachschlagen und aufgrund der komprimierten Darstel-lung auch zum abendlichen Nacharbeiten schwieriger Fälle geeignet.

Nur wenig Kritisierbares fällt auf. So wird leider wird bei der Thoraxbildgebung nicht ausführlich genug auf die Besonder-heiten der liegenden Thoraxaufnahme mit ihren „pitfalls“ eingegangen, ist dies doch in der Intensivmedizin die Standardpro-jektion. Ein Kapitel zur Ultraschallunter-

suchung der Lungen wäre bei diesem gera-de in der Intensivmedizin aktuell viel dis-kutierten neuen Verfahren wünschens-wert gewesen. Bei den Ausführungen zur Stabilitätsbeurteilung von Wirbelfraktu-ren wäre eine ausführlichere Diskussion der Magerl-Klassifikation mit Beispielen für stabile und instabile Frakturen sowie eine genaue Darstellung der HWS- Verlet-zungen wünschenswert gewesen.

Das Buch richtet sich an fortgeschritte-ne Anästhesisten und Intensivmediziner, die sich für den Stellenwert verschiedener Bildgebungsverfahren bei intensivmedi-zinischen Krankheitsbilder und Grund-lagen derer Interpretation interessieren. Aber auch Radiologen, die Intensivstatio-nen betreuen werden von dem Buch pro-fitieren. Neben den therapeutischen Hin-weisen sei für Radiologen hier insbeson-dere die schöne Darstellung postoperati-ver Veränderungen genannt. Bei einem sehr gutem Preis-/ Leistungsverhältnis (Verkaufspreis von 89,99€) ist dieses Buch eine empfehlenswerte Investition für In-tensivmediziner und mit der Intensivme-dizin befasste Radiologen.

Dr. Johannes GossnerGöttingen

Wie Ärzte gesund bleiben – Resilienz statt Burnout

Julia Zwack, 104 Seiten, Thieme, 1.Aufla-ge 2013, ISBN-10: 3131716312, 39,99€

Resilienz (Widerstandsfähigkeit, allge-mein betrachtet beschreibt der Begriff die Fähigkeit des Menschen, auf wechselnde Lebenssituationen und Anforderungen flexibel und angemessen zu reagieren): Dieser Begriff begegnet uns immer häu-figer im Zusammenhang mit der Präven-tion von psychischen Erkrankungen.

Julia Zwack begann ihre Arbeit zu die-sem Buch nach einem Symposium der Bundesärztekammer, auf dem Studien

zur Ärztegesundheit vorgestellt wurden, die zeigten, dass jeder fünfte Arzt im Lau-fe seines Berufslebens eine psychische Krankheit in Zusammenhang mit seiner Berufsausübung entwickelt. In diesem Buch geht es aber gerade um die verbliebe-nen vier. Was hilft Ihnen die Anforderun-gen des Arztberufes so zu meistern, dass es ihnen meistens gut damit geht?

Das vorliegende Buch ist das Ergebnis einer Förderinitiative zur Vorsorgefor-schung der Bundesärztekammer.

Rezensionen · Mitteilungen des BDR

Page 11: Mitteilungen BDR

737Der Radiologe 7 · 2014 |

Inhalt

In 12 Hauptkapiteln mit unterschiedlich vielen Unterkapiteln werden eingangs ei-nige Begriffe rund um das Thema Resi-lienz erklärt. Das ist hilfreich, da den nicht in den Bereichen der seelischen Gesund-heit tätigen Ärzten Begriffe wie Ressour-cen, Anreizlandschaft und Bedürfnisbi-lanz vielleicht nicht im fachlich zutreffen-den Sinn geläufig sind.

Danach folgen Kapitel mit praktischen Vorschlägen zur Stärkung der eigenen Re-silienz, die z.B. die Beziehung zu den Pa-tienten, den Kollegen, aber auch eine Be-trachtung der außerberuflichen Lebens-welt enthalten. In jeden Kapitel werden zahlreiche Orginalzitate aus Interviews mit über 200 Ärzten, die Fr. Zwack für ihre Studie gewinnen konnte, abgedruckt.

Das letzte Kapitel beschäftigt sich mit Ärzten, als Betroffenen eines Burnouts.

Zielgruppe

Radiologen, insbesondere im niedergelas-senen Bereich, sind nicht die erste Ziel-gruppe dieses Buches. Die Beispiele be-treffen vor allem Ärzte in der unmittel-baren Patientenversorgung. Auch die Ka-

pitel zur Beziehungspflege zwischen den Berufsgruppen befassen sich konsequen-terweise dann eher mit dem Reibungsfeld Ärzte-Pflegepersonal-Arzthelfer.

Die allgemeiner gehaltenen Themen wie Selbstmanagment, Zeitstruktur und Umgang mit schwierigen Situationen oder Patienten sind dann schon eher auf das Fachgebiet der Radiologie anzuwenden.

Das Buch ist für Ärzte gedacht, denen bereits klar ist, dass ihr Beruf besondere Anforderungen an die eigene Gesundheit stellt und dass sie womöglich irgendwann damit an ihre Grenzen kommen wer-den. So ist es naturgemäß jedoch mit al-len „Ratgebern“. Man muss sich bewusst sein, einen Rat zu benötigen.

Die Beispiele und Erfahrungsberich-te in dem Buch und die zahlreichen An-regungen sind eindeutig auf dem Bereich Prävention ausgerichtet, was sehr posi-tiv gewertet wurde. So ist es möglich, sich auch als Arzt, der sich im Idealfall an sei-nem Arbeitsplatz, dem Team und der be-ruflich-privaten Gesamtsituation sehr wohl fühlt aus diesem Buch einen Nutzen zu ziehen, ohne sich „krank“ oder selbst betroffen zu fühlen.

Gerade jüngeren Kollegen, die viel-leicht auch in ihrer Wahl des Fachberei-

ches nicht sicher sind, ist dieses Buch da-her sehr zu empfehlen.

Fazit

Das Buch ist mit knapp 40€ erschwing-lich und bietet einen gut strukturierten Überblick über die möglichen Reibungs-felder und Denkmuster, die einen Arzt an die Grenzen seiner seelischen Gesundheit führen können. Die Autorin fokussiert da-bei jedoch auf die Vermeidung des Er-krankens und zeigt in vielen praxisnahen Beispielen mit einer positiven Grundhal-tung Strategien dafür auf.

Für Radiologen sind die Beispiele nicht immer direkt umsetzbar, da die Organisa-tion einer radiologischen Abteilung eben nicht der einer Station gleicht. Die allge-meineren Ratschläge sind jedoch oft an-regend und fordern zum Überdenken der eigenen Arbeitsweise auf.

Dr. Silke SpenglerKiel

Medizinmanagement – Grundlagen und Praxis

J. Wasem, S. Staudt und D. Matusiewicz, Medizinisch Wissenschaftliche Verlags- gesellschaft Berlin, 2013, ISBN 978-3-941468-99-3, 548 S, 59,95 €.

Umfangreich und umfassend – diese bei-den Adjektive charakterisieren dieses Buch. Selbst kein Spezialist in Sachen Ge-sundheitsmanagement, brauchte ich ver-gleichsweise lange um mich durch die für mich teilweise sehr schwierigen The-men durchzuarbeiten… bevor ich aber zu einem Fazit komme, möchte ich natürlich noch die Struktur des Buches beschreiben.

Der gesamte organisatorische, sozio-logische und auch politische Hintergrund des Gesundheitssystems in Deutschland werden beleuchtet und gleich im ersten

Kapitel in den internationalen Vergleich gestellt.

Auf insgesamt 17 Kapiteln werden Themen wie Akteure des Gesundheits-systems in Deutschland, private und ge-setzlichen Krankenversicherung, Pflege-versicherung, Krankenhaussystem, am-bulante Versorgung bis hin zum e-Health behandelt. Die Kapitel unterteilen sich in äußerst sinnvoll gesetzte Unterthemen, als Beispiel gliedert sich das Kapitel über die Gesetzliche Krankenversicherung in Ein-führung, Aufgaben, Träger und Organisa-tion, Versicherte, Leistungen, Leistungs-erbringung, Finanzierung, Schnittstellen und Aktuelle Diskussionen. Dem Buch liegt noch eine auf ein DIN A2-Blatt ge-druckte Akteursmatrix des Gesundheits-systems in Deutschland bei.

Die Texte bewegen sich auf einem durchweg sehr hohen und ausführlichen Niveau. Die Kapitel werden dabei, sofern

Page 12: Mitteilungen BDR

738 | Der Radiologe 7 · 2014

sinnvoll, durch klare und gut verständli-che Diagramme sowie Tabellen unterbro-chen, was das Verständnis der komplexen Themen klar erleichtert.

Das Buch selbst ist auf einem guten, matten Papier gedruckt, was insbesonde-re bei schlechtem Lichteinfall Spiegelun-gen vermeidet und eine gute Lesbarkeit bedingt. Die Farbgebung schwarz/blau kommt allerdings gerade in Diagrammen und Illustrationen etwas kontrastarm zur Darstellung. Die Textgröße ist gerade noch richtig bemessen, um gut lesbar zu bleiben – manche Unterabschnitte sind in einem kleineren Schriftgrad gehalten, der für Personen mit schlechtem Visus gera-de noch gut zu lesen ist. Ich hätte mir per-sönlich eine etwas bessere Trennung der Absätze voneinander gewünscht, gerade in längeren Textabschnitten kann beim Lesen in der abendlichen Müdigkeit der Überblick verloren gehen, was zur Folge hat, manche Seiten mehrfach anfangen zu müssen. Das Buch ist – mit Sicherheit aus Kostengründen – mit einem Softcoverein-band versehen, angesichts des intensiven Lesens begann dieser leider relativ schnell Verschleiß zu zeigen.

Als Fazit bleibt mir zu sagen: ein um-fassendes, seitens der Textqualität über al-le Zweifel erhabenes Werk, das alle The-men des Gesundheitsmanagement auf einem sehr hohen Niveau beleuchtet, einen relativen Neuling in diesem doch auch sehr wichtigen Gebiet – wie ich einer bin – aber leicht überfordert. Hier würde ich mir persönlich kurze Überbli-cke über die Themen der Kapitel oder Ta-bellen mit den wichtigsten Fakten am En-de der einzelnen Kapitel wünschen, dies würde den Einstieg in das Thema deut-lich erleichtern.

Seitens der Druckqualität würde ich mir dazu noch eine kontrastreichere Farb-gebung, z.B. schwarz/rot, einen etwas grö-ßeren Schriftgrad und einen stabileren Einband wünschen, dann wäre das Buch perfekt.

Dr. med. Uwe Ehrenhöfer Kempen

Strahlenschutz von A-Z

WEKA MEDIA GmbH & Co. KG; 1. Aufla-ge 2013, ISBN-10: 3811122304, 29,00€

Der “Strahlenschutz von A-Z” ist ein praktisches und kurzgefasstes Nach-schlagewerk zum Thema Strahlenschutz. Die alphabetische Sortierung der Inhalte unterstützt eine schnelle Recherche nach den Inhalten anhand terminologischer Schlagworte aus dem Strahlenschutz. Die abgehandelten Begriffe sind überschaubar in stichpunktartiger Auflistung der Inhal-te strukturiert. Ergänzende Stichworte an der rechten Randleiste geben eine zusätz-lich Orientierungshilfe und fördern das schnellere Auffinden der gesuchten In-halte.

So erhält man als Leser Informationen von der “Abnahmeprüfung” bis zu den “Zutrittsregeln” zu den Kontrollberei-chen. Tabellen unterstützen teilweise die klare Strukturierung. Die Themen werden streng an den Schlagworten orientiert ab-gehandelt und ohne größere Umschwei-fe erläutert.

Allerdings lässt der didaktische Aufbau eine teilweise nur oberflächliche Betrach-tung des Strahlenschutzes zu. Hier und da fehlt auch die Einordnung der Begrifflich-keiten in einen größeren Gesamtkontext sowie der praktische Bezug zur täglichen Arbeit als Radiologe bzw. Nukleamedizi-ner. Sowohl der Aufbau als auch der Be-

trieb einer Röntgeneinrichtung oder der Umgang mit radioaktiven Stoffen verlan-gen sicherlich Literatur und Nachschlage-werke die über dieses Büchlein hinausge-hen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, auf knapp 150 Seiten im handlichen DIN A5 Format kann dieses kompakte Kompen-dium dem erfahrenen Leser aus der Praxis eine schnelle Hilfe zur Rekapitulation der Begrifflichkeiten aus dem Strahlenschutz sein und kann auch nur diesem empfoh-len werden.

Der unerfahrene Leser findet damit zwar schnell einen Zugang zum Thema Strahlenschutz sowie kompakte Erläu-terungen der Begrifflichkeiten. Die ad-äquate Einordnung in die tägliche Routi-ne kommt allerdings zu kurz. Wer mehr wissen möchte und will und sich womög-lich in der Weiterbildung befindet, muss sich wahrscheinlich nach ergänzender Li-teratur umschauen.

Somit kann das vorliegende Buch, des-sen Preis-Leistungsverhältnis bei einem Kaufpreis von 29,00 Euro deutlich stra-paziert wird, nur eingeschränkt empfoh-len werden.

PD Dr. Hans ScheffelMannheim

Stellenanzeigen finden Sie auf unserer Webseite www.radiologenverband.deFür Mitglieder ein kostenloser Service

Rezensionen/Berufspolitik · Mitteilungen des BDR

Page 13: Mitteilungen BDR

739Der Radiologe 7 · 2014 |

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AKTUELLES ZUR BERUFS-HAFTPFLICHT-VERSICHERUNG OLGA ZÖLLNER, FUNK GRUPPE Seit 1999 bietet der BDR seinen Mitgliedern die Möglichkeit, ihre beruflichen Haftpflichtrisiken durch den Beitritt zum BDR-Rahmenvertrag abzudecken. Bei dessen Konzeption wurde - unter Vermittlung von Funk Hospital-Versicherungsmakler GmbH - nicht nur Wert auf die angemessene günstige Prämie und natürlich ein exzellentes Bedingungswerk gelegt, sondern auch auf Kompetenz des Versicherers geachtet. Gegen Schadenersatzansprüche aus der ärztlichen Tätigkeit muss sich der Arzt gemäß § 21 (Muster)-Berufsordnung hinreichend versichern. Bei unzureichendem Versicherungsschutz kann sogar das Ruhen der Approbation gemäß § 6 BÄO angeordnet werden. Der betroffene Arzt haftet im Schadenfall bei unzureichender Absicherung mit seinem gesamten Privatvermögen. Aufgabe des Berufs-Haftpflichtversicherers ist es zum einen, berechtigte Schadenersatzansprüche des Patienten zu regulieren sowie zum anderen unberechtigte, gegen den Arzt erhobene Vorwürfe abzuwehren. Besonders zu erwähnen ist die aktuelle Entwicklung in der Schadenpraxis auf Grund der stetig steigenden Regulierungskosten für Schadenersatz-/Schmerzensgeldansprüche, die Regressforderungen der Krankenkassen sowie nicht zuletzt das veränderte Anspruchsverhalten der Patienten.

Mit den nachstehenden Ausführungen wird ein Haftpflichtanspruch aus dem Fach Radiologie in anonymisierter verkürzter Form geschildert. Ein 40-jähriger Unternehmensberater erleidet bei einem Reitunfall eine linksseitige Fibulaschaftfraktur und wird am gleichen Tag im Krankenhaus stationär aufgenommen. Beim Patienten kommt es zu einer (konservativen) Gipsbehandlung. Ein am nächsten Tag von einem niedergelassenen mit dem Krankenhaus kooperierenden Ra-diologen, welcher die Erbringung radiologischer Leistungen für´s Krankenhaus übernommen hat, durchgeführtes MR ergibt keinen Anhalt für eine Syndesmosensprengung. Es kommt zur Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus. Vier Monate später stellt sich der Patient erneut mit Schwellung des Sprunggelenkes und eingeschränkter Be-weglichkeit vor. Ein erneut durchgeführtes MR zeigte nun den Verdacht auf eine Syndesmosenruptur. Die Sprunggelenksverletzung war in Fehlstellung verheilt, sodass eine sekundäre operative Korrektur mit langwieri-ger Nachbehandlung folgte. Im Raum steht nun der Vorwurf, die Fraktur fälschlich nicht erkannt zu haben. Ein interner Fachberater des Versicherers verneint den Behandlungsfehler des Versicherungsnehmers, denn aus dem ersten MR ergab sich kein Hinweis auf die stattgehabte Verletzung. Im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens werden ein unfallchirurgisches und ein radiologisches Gutachten ein-geholt. Mit dem unfallchirurgischen Gutachten werden nun die Ausführungen des Fachberaters beim Risikoträger bestätigt, während ausweislich des radiologischen Gutachtens die erste MR-Aufnahme nicht dem medizinischen Standard (bezüglich der nicht ausreichenden Auflösung) entsprach. Da der niedergelassene Radiologe auf Grund der mit dem Krankenhaus geschlossenen Kooperation als dessen Erfüllungsgehilfe tätig war, muss sich dieser dessen sorgfaltswidriges Verhalten wie sein eigenes zurechnen lassen. Die vom Patienten gestellte Schadenersatzforderung belief sich auf insgesamt 250.000 € und setzte sich aus 40.000 € Schmerzensgeld sowie 210.000 € Verdienstausfall zusammen. Der Risikoträger hat in diesem Fall nach überschlägiger Schätzung eine Rückstellung für Schmerzensgeld, Ver-dienstausfall, Haushaltsführungsschaden, sonstige materielle Schäden sowie Regressansprüche der Sozialversi-cherungsträger (Krankenkasse und Rente wegen Erwerbsminderung) zunächst von ca. 300.000 € gebildet. Schließlich konnte ein Vergleich über 41.000 € geschlossen werden, weil die Kausalität des Verdienstausfalles nicht dargelegt werden konnte und sich aus der Behandlungsdokumentation zusätzlich die Diagnose eines von dem Unfall unabhängigen Burn-outs ergab.

Page 14: Mitteilungen BDR

740 | Der Radiologe 7 · 2014

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Ohne diesen Befund wäre die Verweigerung der Zahlung des Verdienstausfalles sehr schwer gewesen. Grund-sätzlich muss der mit dem Krankenhaus kooperierende niedergelassene Radiologe seine ärztliche Tätigkeit selbst berufshaftpflichtversichern. Daher wird er anschließend vom in Vorleistung getretenen Versicherer des Krankenhauses in voller Höhe in Regress genommen. Allgemeine Hinweise Während des laufenden Schlichtungsverfahrens ist, wie in einem Prozess, die Verjährung gehemmt. Auch bei einem für den Arzt entlastenden Ausgang des Schlichtungsverfahrens kann die Gegenseite noch Klage gegen diesen einreichen, da das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens weder für den Anspruchsteller/Patient noch für den Arzt bindend ist. Daher bildet der Haftpflichtversicherer zum laufenden Verfahren grundsätzlich eine Rück-stellung. Diese wird in der Höhe gebildet, in der der Risikoträger glaubt, Aufwendungen zur Erledigung des Scha-denfalles vornehmen zu müssen. Die Höhe der Rückstellungen wird unter Berücksichtigung der neuen Erkennt-nisse im Laufe des Verfahrens (z. B. neue Gutachten, Bescheide der Schlichtungsstelle, Gerichtsentscheidungen etc.) je nach Bedarf - nach oben oder nach unten - entsprechend angepasst. Daraufhin nimmt der Haftpflichtver-sicherer die Regulierung berechtigter Ansprüche vertragsgemäß und maximal bis zur vereinbarten Deckungs-summe vor. Die Bildung von Rückstellungen hat grundsätzlich Einfluss auf die Schadenbetrachtung des beste-henden Einzelvertrages und ist daher auch vor einem evtl. anstehenden Versichererwechsel dem neuen Risiko-träger als schwebendes Verfahren zwecks Prüfung anzuzeigen. Höhe der Personenschaden-Deckungssumme Daher sieht der Rahmenvertrag zur Berufs-Haftpflicht für BDR-Mitglieder wahlweise eine Deckungssumme von 5 oder 10 Mio. € vor. Weder der BDR noch die Funk Gruppe als Versicherungsmakler des Verbandes möchte sich zukünftig einmal dem Vorwurf ausgesetzt sehen, zur Abdeckung der Risiken aus der Berufsausübung nicht ausreichend hohe Deckungssummen zur Verfügung gestellt zu haben. Highlights des Rahmenvertrages Einzelverträge können sogar für eine Laufzeit von 3 Jahren abgeschlossen werden. Die günstigen Konditionen unseres Rahmenvertrages gelten exklusiv für BDR-Mitglieder und beinhalten zudem noch folgende Highlights:

prämienneutrale Mitversicherung eines angestellten Facharztes gleicher Fachrichtung weitreichende Regelung zum Off-Label-Use Prämien- und Planungssicherheit für 3 Jahre WICHTIG! Fristen beachten Bitte beachten Sie, dass Ihr Vorvertrag 3 Monate vor dem Ablaufdatum gekündigt sein muss. Die Mitarbeiter des Funk-Ärzte-Service beraten Sie hierzu gern. Nutzen Sie die Möglichkeit einer individuellen Beratung durch Ihren Betreuer beim Funk-Ärzte-Service, sofern Sie am Rahmenvertrag interessiert sind. Ihre Angebotsanforderung richten Sie an Funk Hospital-Versicherungsmakler GmbH Funk Ärzte Service I Valentinskamp 20 20354 Hamburg E-Mail: [email protected], die Sie im Auftrag des BDR berät.

Berufspolitik · Mitteilungen des BDR

Page 15: Mitteilungen BDR

741Der Radiologe 7 · 2014 |

Rahmenvertrag zur Berufs-Haftpflicht-Versicherung Angebotsanforderung für BDR-Mitglieder

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Bitte zurücksenden an: Funk Hospital-Vers.makler GmbH Funk Ärzte Service Valentinskamp 20 20354 Hamburg

fax +49 40 35914-423 Ich bitte um ein Angebot nach dem Rahmenvertrag zur Berufs-Haftpflicht-Versicherung für BDR-Mitglieder.

A) ANGABEN ZUR PERSON UND ZUR VERSICHERUNGSSUMME Anschrift des Antragstellers

Telefon-Nr. Fax-Nr. E-Mail

Gewünschte Versicherungssumme 5.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- 10.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden und Vermögensschäden

B) VERSICHERUNGSSCHUTZ WIRD WIE FOLGT BENÖTIGT Niedergelassener Arzt

ambulant ambulant und stationär (bis 10 Belegbetten; hierbei handelt es sich um die durchschnittliche Jahresbelegung)

Gesamtanzahl der Belegbetten:

Angestellter Arzt Chefarzt: freiberufliche Nebentätigkeit, ambulant

freiberufliche Nebentätigkeit, ambulant und stationär

Oberarzt/Funktionsoberarzt: freiberufliche Nebentätigkeit, ambulant freiberufliche Nebentätigkeit, ambulant und stationär Weitere Konstellationen auf Anfrage

Mitversicherung Privat-Haftpflicht für Familie/Lebensgemeinschaft für Single

Es handelt sich um

Praxisneugründung Praxisübernahme Praxiseinstieg Niedergelassen seit:

Page 16: Mitteilungen BDR

742 | Der Radiologe 7 · 2014

Berufspolitik/BDR-Adressen · Mitteilungen des BDR

Rahmenvertrag zur Berufs-Haftpflicht-Versicherung Angebotsanforderung für BDR-Mitglieder

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Bestehen Kooperationen mit Kliniken? (Falls ja, bitte Vertragskopie beifügen.) ja nein Ich bin als Programmverantwortlicher tätig ja nein

Ich bin tätig in einer Gemeinschaftspraxis/Praxisgemeinschaft/Partnerschaft nach PartGG mit

Beantragen auch die Gemeinschaftspraxispartner Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag? ja nein

Ich betreibe ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) bzw. eine Klinik nach § 30 GewO. (Falls ja, bitte Fragebogen hierzu anfordern.)

ja nein

Ich bin in einem MVZ angestellt ja nein

C) VORVERSICHERER, VORSCHÄDEN Vorversicherer: Versicherungsschein-Nr.

Wurden gegen Sie innerhalb der letzten 5 Jahre Schadenersatzansprüche aus Ihrer beruflichen Tätigkeit geltend gemacht?

ja nein

Falls ja, bitte gesondert erläutern

Ohne diese zwingenden Angaben (Vorversicherer/Vorschäden) ist die Erstellung eines adäquaten Versicherungsangebotes nicht möglich! Wir bitten um Ihr Verständnis. Ort, Datum Unterschrift/Stempel

Page 17: Mitteilungen BDR

743Der Radiologe 7 · 2014 |

BDR-Vorstand

Vorsitzender Dr. Helmut Altland BDR, August-Exter-Straße 4 81245 München Tel: 0 22 41/33 70 75 Fax: 0 32/2 23 72 77 74 [email protected]

1. stellvertretender Vorsitzender Prof. Dr. Bernd Hamm Institut für Radiologie, Charité Charitéplatz 1 10117 Berlin Tel: 0 30/4 50 52 70 31 Fax: 0 30/4 50 52 79 11 [email protected]

2. stellvertretender Vorsitzender Dr. Klaus Hamm Markersdorfer Straße 124 09122 Chemnitz Tel: 03 71/22 01 82 Fax: 03 71/2 78 04 10 [email protected]

Schriftführer Dr. Detlef Wujciak Niemeyer-Straße 23 06110 Halle/Saale Tel: 0345/6 14 00 Fax: 0345/61 40 21 0

[email protected]ührer Dr. Ulrich Wezler Kaiser-Wilhelm-Straße 7 31134 Hildesheim Tel: 05121/88 02 30/88 02 28 [email protected] Prof. Dr. med. Hermann Helmberger Klinikum Dritter Orden Zentrum für Radiologie und Nuklearmedizin Menzinger Straße 44 80638 München Tel. 089 1795-2901 Fax 089 1795-2903 [email protected] Vorstandsmitglied Dr. Hans-Jürgen Romahn Rosenauer Straße 27a EsCo II 96450 CoburgTel: 0 95 61/23 10 00Fax: 0 95 61/23 10 [email protected]

Länderausschuss

Dr. Andreas Bollkämper Schloßgarten 5 22041 Hamburg Tel: 0 40/3 00 60 60 Fax: 0 40/3 00 60 650 [email protected]

BDR-Landesverbände

Baden-Württemberg Jürgen Witt Hohenloher Straße 1 74172 Neckarsulm Tel: 0 71 32/70 01 Fax: 0 71 32/90 16 28 [email protected]

Bayern Dr. med. R. Conrad Diagnosticum Ingolstadt Levelingstr. 21 85049 Ingolstadt Tel. 0841- 490 39 250 Fax 0841- 490 39320 [email protected]

Berlin Dr. Bernd Reichmuth MVZ Am Studio Albert-Einstein-Straße 2 12489 Berlin Tel: 0 30/62 90 70 10 Fax: 0 30/62 90 70 11 [email protected]

Brandenburg Dr. Frank Schniewind Friedrich-Ebert Straße 6a 19322 Wittenberge Tel: 03877/79 935 Fax: 03877/79 444 [email protected]

Hamburg Dr. Andreas Bollkämper Schloßgarten 5 22041 Hamburg Tel: 0 40/30 06 06 0 Fax: 0 40/30 06 06 50 lv.hh@ radiologenverband.de

Hessen Dr. Norbert Schmidt Gerloser Weg 20 36039 Fulda Tel: 06 61/9 02 95 40 Fax: 06 61/9 02 95 24 [email protected]

Mecklenburg-Vorpommern Dr. Klaus-H. Schweim Marienstraße 2-4 18439 Stralsund Tel.: 0 38 31/35 32 00 Fax: 0 38 31/25 82 70 [email protected]

Niedersachsen/Bremen PD Dr. Jens-Holger Grunert Georgstraße 16 30159 Hannover Tel: 05 11/12 37 170 [email protected] Obmann für Bremen Dr. Stefan Neumann Schwachhauser Heerstraße 54 28209 Bremen Tel: 04 21/84 13 13 0 Fax: 04 21/84 13 13 84 [email protected]

Nordrhein PD Dr. med. Alexander Stork Röntgeninstitut Düsseldorf Kaiserswerther Str. 89 40476 Düsseldorf Tel: 0211/49669 1000 Fax: 0211/49669 1009 [email protected]

Rheinland-Pfalz Dr. Wolfram Schaeben Emil-Schüller-Straße 33 56068 Koblenz Tel: 0261/13 000 0 Fax: 0261/13 000 15 [email protected]

Saarland Dr. Christoph Buntru Vaubanstraße 25 66740 Saarlouis Tel: 0 68 31/48 88 20 Fax: 0 68 31/12 14 02 [email protected]

Sachsen Dr. Klaus Hamm Markersdorfer Straße 124 09122 Chemnitz Tel: 0371/22 01 82 Fax: 0371/27 80 410 [email protected]

Sachsen-Anhalt Dr. Detlef Wujciak Niemeyer Straße 23 06110 Halle/Saale Tel: 0345/6 14 00 Fax: 0345/6 14 02 10 [email protected]

Schleswig-Holstein Sönke Schmidt MVZ Prüner Gang Prüner Gang 16-20 24103 Kiel Tel. 0431-97447-0 Fax 0431-97447-115 [email protected]

Thüringen Dr. Michael Herzau Zeitzer Straße 20 07743 Jena Tel: 0 36 41/35 80 00 Fax: 0 36 41/35 80 22 [email protected]

Westfalen-Lippe Prof. Dr. Detlev Uhlenbrock Wilhelm-Schmidt-Straße 4 44263 Dortmund Tel: 02 31/9 43 36 Fax: 02 31/9 43 37 90 [email protected]

Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie

Vorsitzende des Direktoriums: Prof. Dr. M. Uder, Erlangen, Vorsitzenderin Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Jürgen Freyschmidt, BremenDr. Helmut Altland, München, Stellvertretender Vorsitzender

Anschrift: Ernst-Reuter-Platz 10, 10587 Berlin, Tel.: 0 30/91 60 70 15, Fax: 0 30/91 60 70 22E-Mail: [email protected] Internet: www.drgakademie.de

BDR-Vertretungen

Geschäftsstelle August-Exter-Straße 4 81245 München Tel: 0 89/89 62 36 10 Fax: 0 89/89 62 36 12 [email protected] www.radiologenverband.deGeschäftsführerRechtsanwalt Dipl. Kfm. Udo H. Cramer Rechtsanwalt Markus HenkelBüro Berlin Redaktion Dipl.-pol. Sabine Lingelbach Robert-Koch-Platz 9, 1. OG 10115 Berlin Tel: 030/28 04 56 10 Fax: 030/28 04 56 12 [email protected]

QRR-Geschäftsstelle

August-Exter-Straße 4 81245 MünchenTel: 0 89/89 62 36 10 Fax: 0 89/89 62 36 12


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