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Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes...

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Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig- Holstein Das neue Immissionsschutzrecht nach Umsetzung der Industrie- Emissions-RL (IE-RL) Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH Halle/S., den 22. Oktober 2013 Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH 1
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Page 1: Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein Das neue Immissionsschutzrecht nach Umsetzung der.

Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt

und ländliche Räumedes Landes Schleswig-Holstein

Das neue Immissionsschutzrecht nach Umsetzung der Industrie-Emissions-RL (IE-RL)

Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH

Halle/S., den 22. Oktober 2013

Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH 1

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Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt

und ländliche Räumedes Landes Schleswig-Holstein

I. Novelle der IVU-RL

1. Anlass u. Grundstruktur

2. Wesentliche Neuerungen

II. Überblick der Rechtsetzungskonzeption in DE

1. Konzeption des Umsetzungsgesetzes der IE-RL

2. Konzeption der Umsetzungs-Verordnungen

III. Anlagen nach der IE-RL

1. Anlagen nach dem BImSchG

2. Anlagen nach dem WHG und dem KrWG

IV. Umsetzung der verbindlichen BVT-Schlussfolgerungen im Ländervollzug

1. Konzeption des Umsetzungsgesetzes der IE-RL

2. Schlüsselbegriff: beste verfügbare Techniken (BVT)

Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH 2

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Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt

und ländliche Räumedes Landes Schleswig-Holstein

3. TALA-Verfahren

V. Neue Betreiberpflichten u. Übergangsvorschriften

1. Ausgangszustandsbericht u. Rückführungspflicht

2. Informationspflichten nach § 31 BImSchG

3. Bestehende Anlagen nach § 67 Abs. 5

VI. Maßnahmen der Überwachung -Herausforderungen für den Ländervollzug

1. Überwachungspläne und Programme

2. Festlegung der Überwachungsintervalle aufgrund eines risikobasierten Konzepts

3. Strategien der Länder angesichts knapper Ressourcen

VII. Ausblick

Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH 3

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Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt

und ländliche Räumedes Landes Schleswig-HolsteinI. Novelle der IVU-RL

1. Anlass und Grundstruktur• Das integrative BVT-Konzept bei der Vermeidung und

Verminderung der Umweltverschmutzung aus Industrieanlagen hat sich bewährt und sollte aus Gründen der Kohärenz und der Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen verstärkt werden,

• Etablierung eines Komitologieausschusses zur Anpassung technischer Vorschriften auf den fortgeschrittenen Stand der Technik,

• Einführung von Mindestvorschriften für Inspektionen und Ergänzungen bei der Berichterstattung,

• Förderung von Innovationen bei der Weiterentwicklung von Techniken,

• Vereinfachung und Zusammenführung des Rechtsrahmens bei Genehmigung und Überwachung

• Ausdehnung des Geltungsbereichs und der Bestimmungen der Rechtsvorschriften als Beitrag zur Zielerreichung der thematischen Strategien

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Grundstruktur:

a) Rechtsgrundlage: Art. 192 Abs. 1 AEUV

b) IVU-RL (96/61/EG) soll mit folgenden sektoralen Richtlinien zusammen geführt werden:

• Titandioxidrichtlinien (78/176/EWG), (82/883/EWG) und (92/112/EWG)

• VOC-Richtlinie (1999/13/EG)

• Abfallverbrennungs-Richtlinie (2000/76/EG) und

• Großfeuerungsanlagen-Richtlinie (2001/80/EG)

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2. Wesentliche Neuerungen

• Standortunabhängige Genehmigung

• Betrieb einer Anlage durch mehrere Betreiber

• Begrenzte Erweiterung des Anwendungsbereichs

• Erhöhte Bedeutung der BVT-Merkblätter

• Abweichungsmöglichkeit für Zukunftstechniken

• Erweiterung der Berichtspflichten für Betreiber

• Mindestanforderungen an die behördliche Überwachung

• Harmonisierung und Ausweitung der Berichtspflichten der MS

• Ausweitung des „Komitologieverfahren mit Kontrolle“

• Komplexe Übergangsbestimmungen

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II. Überblick der Rechtsetzungskonzeption in DE

1. Konzeption des Umsetzungsgesetzes der IE-RL vom 8.4.2013 (BGBl. I S. 734)

• Artikelgesetz mit Änderungen BImSchG, WHG, KrWG, sowie UVPG

• Schwerpunkt im BImSchG:

Transformation der BVT-Schlussfolgerungen im nationalen Regelwerk

Neue Betreiberpflicht Rückführungspflicht/AZB

Auskunftspflichten des Betreibers

Neue Anforderungen an die Regelüberwachung

• Änderungen im WHG und KrWG

• Änderungen der Anlage 1 des UVPG

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2. Konzeption der Umsetzungs-Verordnungen vom 2.5.2013 (BGBl. I S. 973 und 1021)

a) Verordnung zur Umsetzung der IE-RL, zur Änderung der VO über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer BekanntgabeVO

Insbesondere: Anpassung und neue Struktur der 4. BImSchV, Änderung 9. BImSchV, Industriekläranlagen-Zulassungs- und ÜberwachungsVO-IZÜV, Änderung Abwasser- und DepV

b) VO zur Umsetzung der IE-RL, Änderung der 2., 13., 17., 21., 25. und 31. BImSchV

Zwei getrennte VO-Pakete, da letzteres der Zustimmung des Deutschen Bundestags bedurfte, § 48b BImSchG

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III. Anlagen nach der IE-RL

1. Anlagen nach dem BImSchG

Anlagen sind im Anhang 1 der 4. BImSchV in der neuen Spalte „d“ als „E“ gekennzeichnet (Schnittmenge aus bisheriger Spalte 1; entspricht Anhang I der IE-RL)

Besondere Pflichten für diese Anlagen werden im BImSchG statuiert (z.B. AZB, Verbindlichkeit der BVT-Schlussfolgerungen, Regelüberwachung aufgrund risikobasierter Bewertung)

2. Anlagen nach dem WHG und KrWG

Abwasserbehandlungsanlagen, in die Abwasser aus E-Anlage nach BImSchG eingeleitet und dieser nicht zugeordnet werden kann, § 60 Abs. 3 WHG

Deponien mit Aufnahmekapazität ab 10 t/d oder Gesamtkapazität ab 25T t, außer Inertabfälle, § 47 Abs. 7 KrWG iVm DepV

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IV. Umsetzung der verbindlichen BVT-Schlussfolgerungen im Ländervollzug

1. Konzeption des Umsetzungsgesetzes der IE-RL

• Erfasste Anlagen

• Transformation der BVT-Schlussfolgerungen im nationalen Regelwerk

Auf Ebene einer Verordnung, § 7 Abs. 1a BImSchG-E; § 57 Abs. 3 und 4 WHG

Auf Ebene der TA Luft, §§ 12 Abs. 1a, 48 Abs. 1a BImSchG-E

• Zentrale Probleme:

knappe Frist von 4 Jahren

TALA-Verfahren führt lediglich zur Nichtanwendbarkeit einzelner Vorschriften der TA Luft; unmittelbare Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen durch die einzelnen Vollzugsbehörden ?

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2. Schlüsselbegriff: beste verfügbare Techniken (BVT)

a) Transformation in DE: Stand der Technik, § 3 Abs. 6 BImSchG, Verknüpfung zur Vorsorgepflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG

b) BVT-Merkblatt: Dokument aufgrund Informationsaustausch mit KOM (Sevilla-Prozess), sektorales BREF, § 3 Abs. 6a BImSchG

• Angewendete Techniken

• Emissions- und Verbrauchswerte

• Beschreibt Techniken, die für Festlegung der BVT berücksichtigt wurden

c) BVT-Schlussfolgerungen: von KOM im Komitologieverfahren erlassenes Dokument mit Rechtsnormqualität, § 3 Abs. 6b BImSchG

• BVT (Beschreibung und Bewertung)

• Mit BVT assoziierte Emissionswerte, § 3 Abs. 6c u. d BImSchG

• Überwachungsmaßnahmen, VerbrauchswerteDr. Andreas Wasielewski, MELUR SH 11

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3. TALA-Verfahren• Ausgangspunkt: Änderung TA Luft zu lang und unwägbar

• Nr. 5.1.1 Abs. 5 TA Luft: unter bestimmten Voraussetzungen Aufhebung der Bindungswirkung der den Stand der Technik konkretisierenden Vorsorgeanforderungen der Nr. 5 TAL

• Beratender Ausschuss aus sachkundigen Vertretern der beteiligten Kreise und Ländervertreter prüft, ob BVT-Schlussfolgerungen weitergehende oder ergänzende emissionsbegrenzende Anforderungen enthalten

• BMU empfiehlt Empfehlung des TALA; Anhörung der Länder

• Aufhebung der Bindungswirkung einer best. Vorsorgebestimmung der TAL durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger

• Angabe einer fachlichen Auffassung zum „neuen Stand der Technik“ nach LAI-Beschluss zur Empfehlung

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V. Neue Betreiberpflichten u. Übergangsvorschriften

1. Ausgangszustandsbericht• E-Anlagen nach BImSchG, § 5 Abs. 4

• Anlass: Genehmigungsantrag, §§ 4, 16 BImSchG

• Funktion: Beweissicherung für Rückführungspflicht

• Zeitpunkt: Inbetriebnahme, § 7 Abs. 1 S. 5 9. BImSchV

• Materiell: erhebliche Boden- oder Grundwasserver-schmutzung durch relevante gefährliche Stoffe

• Bezogen auf Bereich des Anlagengrundstücks für den Verschmutzungsmöglichkeit besteht

• Informationen über Boden-/Grundwassermessungen, die zur Zeit des AZB den Zustand wiedergeben

• Verfahrensrechtl. Anforderungen an Unterlagen: 9. BImSchV

• Sicherheitsleistung für R-pflicht ?

Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH 13

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2. Informationspflichten • Jährliche Mitteilung nach Maßgabe der

Genehmigung oder einer RVO

Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, insbesondere auch im Hinblick auf E‘bandbreiten, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG

sonstige Daten, die erforderlich sind, um Überprüfung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu ermöglichen, § 31 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG

• Keine zusätzlichen Messverpflichtungen des Betreibers

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3. Bestehende Anlagen nach § 67 Abs. 5 BImSchG

a) Artikel 10 Abs. 3 UmsetzungsG: Inkrafttreten idR am 20. Tag nach der Verkündung im BGBl. I am 12.4.2013 (also am 2.5.2013)

b) Sondervorschrift für bestehende Anlagen, § 67 Abs. 5 BImSchG

• Neue Anforderungen (z.B. AZB oder Auskunftspflichten) ab 7.1.2014 (IVU-Anlagen) oder 7.1.2015 (Anlagen nach der IE-RL, die nicht von IVU-RL erfasst waren, z.B. 1.14, 2.1 oder 5.3)

• Bestehende Anlagen sind:

Die sich vor dem 7.1.2013 in Betrieb befanden

Für die vor dem 7.1.2013 eine Gen. erteilt worden ist oder

Für die vor dem 7.1.2013 ein vollständiger Gen.-antrag vorlag

• Sondervorschrift § 25 Abs. 2 der 9. BImSchV

• Bei 1. Änderungsgenehmigung ab 7.1.2014/7.7.2015 AZB für gesamte Anlage

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VI. Maßnahmen der Überwachung -Herausforderungen für den Ländervollzug

1. Überwachungspläne und Programme

a) Überwachungsplan

• Geltungsbereich

• Bewertung der wichtigen Umweltprobleme

• Verzeichnis der Anlagen

• Verfahren für Aufstellung von Programmen für regelmäßige / anlassbezogene Überwachung

• Ggf. Bestimmungen über Behördenzusammenarbeit

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b) Überwachungsprogramm

Regelmäßige Vor-Ort-Besichtigungen aufgrund einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken

Kriterien:

• Mögliche/tatsächliche Auswirkungen der Anlage auf Mensch/Umwelt unter Berücksichtigung Emissionswerte/-typen, Empfindlichkeit der Umgebung und Unfallrisiko der Anlage

• Bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen

• Teilnahme am EMAS-System

Risikostufen zwischen einem und drei Jahren

Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung Bericht durch Behörde

Übermittlung an Betreiber (2 Monate); Zugänglichmachung der Öffentlichkeit (4 Monate)

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2. Festlegung der Überwachungsintervalle aufgrund eines risikobasierten Konzepts

In den Ländern werden verschieden Modelle entwickelt und z.T. im Rahmen der LAI diskutiert; dabei herrscht folgender Grundkonsens:

• Drei Risikostufen

• Unterscheidung Wirkungs- und betreiberbezogene Kriterien

• Jedes Kriterium wird anhand eines Punktesystems gewichtet

• Problem der Mittelwertbildung (verschiedene medienbezogene Kriterien können sich neutralisieren) streitig: bestimmt das strengste medienbezogene Einzelkriterium den Überwachungsrhythmus (Beispiel: Luft 3, Wasser 1 führt nicht zu Stufe 2, sondern zu Stufe 3) ?

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3. Strategien der Länder angesichts knapper Ressourcen• Überwachung nach § 52 BImSchG durch zuständige Behörden

oder Beauftragte

• Begrenzung der Überwachungspflicht nach § 52a BImSchG auf immissionsschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen

• Sicherheitsleistungen zur Absicherung der Rückführungspflicht nach § 5 Abs. 4 BImSchG ?

• Einführung neuer bzw. Anpassung von bestehenden Überwachungsgebühren

• Strategien für eine effizientere Anlagenüberwachung durch verstärkte Behördenkooperation

• Erarbeitung von Vollzugshinweisen

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VII. Ausblick• Umsetzung der IE-RL in nationales Recht ist innerhalb von

zwei Jahren gelungen

• Eigentliche Herausforderungen werden im Vollzug zu bewältigen sein

• Rechtsunsicherheiten und verstärkter Aufwand für Betreiber und Behörden werden sich erst in der künftigen Praxis seriös konkretisieren lassen

• Erhöhter Vollzugsaufwand für IE-Anlagen führt bei nachhaltig knappen öffentlichen Ressourcen zu einer möglichen umweltpolitisch zweifelhaften Vernachlässigung der übrigen Anlagen

• Bei Konzeption, Beratung und Verabschiedung europäischen Anlagenrechts ist den Bedürfnissen des Vollzuges stärkere Aufmerksamkeit zu schenken

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !

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