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Methodenlehre der Rechtswissenschaft - Universität … · Je intensiver die tatsächliche...

Date post: 17-Sep-2018
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Methodenlehre der Rechtswissenschaft Sommersemester 2016 Vorlesung IV
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Methodenlehre der Rechtswissenschaft

Sommersemester 2016 Vorlesung IV

Typusbegriffe Gewahrsam – konjunktive Definition: „Gewahrsam ist die von einem (natürlichen) Herrschaftswillen getragene, in ihrem Umfang von der Verkehrsanschauung bestimmte Verfügungsgewalt über eine Sache.“ (Kindhäuser LPK § 242 Rn. 21) oder: „Gewahrsam ist die tatsächlich-soziale, von einem Herrschaftswillen getragene Herrschaft einer natürlichen Person über eine Sache.“ (Küper BT, S. 445) Komparative Regel: Je intensiver die tatsächliche Sachherrschaft (Zugriffsmöglichkeit) einer Person auf eine Sache ist, desto geringer müssen die Anforderungen an die soziale Anerkennung dieser Sachherrschaft sein, und umgekehrt, je intensiver die soziale Anerkennung des Herrschaftsverhältnisses einer Person über eine Sache ist, desto schwächer kann ihre tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf die Sache ausgeprägt sein, um den Gewahrsamsbegriff zu erfüllen.

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Typusbegriffe Leitender Angestellter – eine Alternative der Legaldefinition (§ 5 III Ziff. 3 BetrVG): „regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; (…).“ Komparative Regel: Je höher die fachliche Qualifikation eines Angestellten ist, desto eher ist er zu den leitenden Angestellten zu zählen. Je größer der Einfluss des Angestellten auf wichtige Entscheidungen im Betrieb ist, desto eher ist er zu den leitenden Angestellten zu zählen.

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Typusbegriffe Pflicht für fremde Vermögensinteressen zu sorgen, § 266 StGB, sog. Treuepflicht Steigerbare Merkmale: - Höhe der Vermögenswerte, über die entschieden wird - Freiheit der Entscheidung - Dauer des Rechtsverhältnisses

Komparative Regeln: - Je höher die Vermögenswerte desto kürzer kann die Dauer des

Rechtsverhältnisses und desto geringer kann die Entscheidungsfreiheit sein (Beispiel: Notar bei der Abwicklung eines Grundstückskaufs)

- Je größer die Entscheidungsfreiheit und je länger die Dauer des

Rechtsverhältnisses, desto geringer können die Vermögenswerte sein (Beispiel: Handlungsreisender)

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Die Definition

Anforderungen an Definitionen • 1. Widerspruchsfreiheit: Eine Definition darf nicht zugleich ein

Merkmal a und ein Merkmal nicht a enthalten. • 2. Nichtzirkularität: Eine Definition darf das definiendum nicht im

definiens enthalten. • 3. Nichtredundanz: Eine Definition darf nicht ein Begriffsmerkmal

mehrfach enthalten. • 4. Intensionale Vollständigkeit: Die Definition muss alle Merkmale

des Begriffs enthalten. • 5. Extensionale Vollständigkeit: Die Definition muss alle Fälle

erfassen, die unter den Begriff subsumiert werden sollen. • 6. Grammatische Richtigkeit: Die Definition muss die Beziehungen,

in denen die einzelnen Begriffsmerkmale zueinander stehen richtig und vollständig ausdrücken.

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Homonyme Begriffe

• 1. Um diese Schädelverletzung zu verursachen, muss der Täter mit viel Kraft zugeschlagen haben.

• 2. Gewichtheber haben viel Kraft. • 3. Wenn man an einen Zauber wirklich glaubt, hat

er auch Kraft. • 4. Herr, gib uns Kraft zum Tragen. • 5. Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner

Verkündung in Kraft. • 6. Kraft ist Masse mal Beschleunigung.

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Widersprüchliche Definitionen

Eine Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung liegt vor, wenn das als Körperverletzung zu beurteilende Verhalten nach den konkreten Umständen des Einzelfalles generell geeignet war, das Leben des Opfers zu gefährden.

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Widersprüchliche Definitionen § 330d StGB

Im Sinne dieses Abschnitts ist ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung: auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung.

Korrektur Eine durch Drohung, Bestechung oder Kollusion (…) erwirkte Genehmigung gilt i. S. dieses Gesetzes als nicht erteilt.

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Zirkuläre Definitionen

§ 2 BauONRW Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.

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Zirkuläre Definitionen § 11 Ziff. 3 StGB

Im Sinne dieses Gesetzes ist Richter: wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist.

Korrektur

Im Sinne dieses Gesetzes ist Richter auch ein ehrenamtlicher Richter.

§ 11 Ziff. 7 Im Sinne dieses Gesetzes ist Behörde: auch ein Gericht.

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Zirkuläre Definitionen

§ 330d Ziff. 1 StGB Im Sinne dieses Abschnitts ist ein Gewässer: ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer.

Korrektur Ein Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind auch das Grundwasser und das Meer.

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Nahezu zirkuläre Definitionen

Notwendige Verwendung i.S. von § 994 BGB Notwendig im Sinne des § 994 BGB sind sie, soweit sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind. Eine Gesundheitsbeschädigung ist die Herbeiführung oder Steigerung eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden krankhaften Zustandes, der einen Heilungsprozess erforderlich macht.

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Nahezu zirkuläre Definitionen

„Vorhersehbarkeit: Vorhersehbar ist, was ein umsichtig handelnder Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegebenen Umständen auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung in Rechnung stellen würde.“ (aus Fahl/Winkler, Definitionen Strafrecht S. 10)

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Begriffsverschlechternde Definitionen

Körperverletzung § 223 StGB Wer einen anderen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt (…). Eine körperliche Misshandlung ist ein übles unangemessenes Behandeln, welches das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt.

Korrektur Eine körperliche Misshandlung ist eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens oder der körperlichen Unversehrtheit.

§ 223 StGB Verbesserungsvorschlag Wer einen anderen körperlich verletzt oder an der Gesundheit schädigt.

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Redundante Definitionen

„Eine Tatsache ist etwas Geschehenes oder Bestehendes, das zur Erscheinung gelangt und in die Wirklichkeit getreten und daher dem Beweis zugänglich ist.“ „Eine Urkunde ist eine Gedankenerklärung die zum Beweis bestimmt und geeignet ist und ihren Aussteller erkennen lässt“.

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Strukturierte Definition

§ 22 StGB Versuch

„Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.“

§ 32 Abs. 2 StGB Notwehr Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden

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Quantitative Definition

Ein Vermögensverlust großen Ausmaßes ist ein Schaden von mindestens 50.000 Euro (§ 263 Abs. 3 StGB) Eine Sache hat einen bedeutenden Wert wenn sie mindestens 750 Euro wert ist (§ 315 c StGB) Eine Sache ist geringwertig wenn sie höchstens 50 Euro wert ist (§ 248 a StGB) Eine Bande ist eine Gruppe von mindestens 3 Personen, die sich zur fortlaufenden Begehung von Straftaten miteinander verbunden haben (§ 244 I Ziff. 2, § 250 I Ziff. 2 StGB) 18

Intensional unvollständige Definition

§ 24 Abs. 1 StGB Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert.

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Mehrdeutige Definition

„Ein Versuch ist beendet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung das seinerseits Erforderliche getan hat, um den Erfolg herbeizuführen.“

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Typusbegriffe

Je stärker das Begriffselement der tatsächlichen Sachherrschaft ausgeprägt ist, desto geringer kann das Element der sozialen Anerkennung der Herrschaft ausgeprägt sein und umgekehrt.

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Wertungsbegriffe

Ein niedriger Beweggrund i.S. von § 211 StGB ist „ein Beweggrund, der sittlich auf tiefster Stufe steht, und deshalb verwerflich, ja verächtlich ist.“ „Die Anwendung des Nötigungsmittels zu dem angegebenen Zweck ist verwerflich, wenn die Gesamtwürdigung des Verhältnisses von Mittel und Zweck – unter Berücksichtigung von Umfang und Intensität der Zwangswirkung – im konkreten Fall zu dem Ergebnis führt, dass die Tat sozialethisch im hohem Maße missbilligenswert und deshalb sozial unerträglich ist.“

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