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Menschenrechte / Human Rights || Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar 1996 zur...

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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar 1996 zur Sozialhilfe für ausländische Diplomaten Source: Archiv des Völkerrechts, 34. Bd., 3. H., Menschenrechte / Human Rights (September 1996), pp. 304-308 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40799136 . Accessed: 16/06/2014 02:41 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.2.32.49 on Mon, 16 Jun 2014 02:41:35 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar 1996 zur Sozialhilfe für ausländischeDiplomatenSource: Archiv des Völkerrechts, 34. Bd., 3. H., Menschenrechte / Human Rights (September1996), pp. 304-308Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40799136 .

Accessed: 16/06/2014 02:41

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ENTSCHEIDUNGEN

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar 1996

zur Sozialhilfe für ausländische Diplomaten*

Ausländer mit Diplomatenstatus können regelmäßig keine Sozialhilfe in der Bundesrepublik Deutschland beanspruchen. Ausnahmen kommen in Betracht, wenn der Ausländer zuvor aus dem diplomatischen Dienst des Entsendestaates ausge- schieden ist oder - wegen Handlungsunfähigkeit des Entsendestaates - jedenfalls jegliche diplomatische Tätigkeit faktisch eingestellt hat.

Entscheidungsformel :

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Dezember 1994 wird aufge- hoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Ver- waltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe :

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob ausländische Diplomaten Leistungen nach

dem Bundessozialhilfegesetz beanspruchen können. Die Kläger sind somalische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1 gehört zum

diplomatischen Personal der Botschaft der Demokratischen Republik Somalia und ist Inhaberin eines vom Auswärtigen Amt ausgestellten roten Diplomatenausweises. Am 16. Januar 1992 beantragten die Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Krankenhilfe im Rahmen der Sozialhilfe, weil Somalia ab September 1990 welt- weit Gehaltszahlungen an seine Diplomaten eingestellt habe, ihre Ersparnisse und Vermögen für ihren Lebensunterhalt verbraucht seien und ihnen eine Rückkehr in ihr Heimatland wegen der dortigen katastrophalen Lage derzeit nicht zugemutet werden könne. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 24. Januar 1992 und Widerspruchsbescheid vom 15. April 1992 unter Hinweis auf den Diplomaten- status der Kläger ab.

* Abgedruckt nach dem Umdruck des Bundesverwaltungsgerichts - A2: BVerwG 5 C 23.95 - I. VG Köln vom 2. Dezember 1994, AZ.: VG 18 K 2728/92 - An der Entscheidung des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts wirkten mit: Dr. Säcker als Vorsitzender Richter und die Richter Dr. Pietzner, Dr. Rothkegel, Dr. Rojahn und Dr. Franke.

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Entscheidungen 305

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, den Klägern Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 16. Januar 1992 bis 15. April 1992 zuzüglich Unterkunftskosten sowie Krankenhilfe zu gewähren, und dies im wesentlichen wie folgt begründet:

Für den Rechtsstreit sei die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben. Die Kläger hätten Anspruch auf Sozialhilfe gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 11, 12, 37 BSHG. Das Bundessozialhilfegesetz sei nicht deshalb unanwendbar, weil der Sozialhilfeträger einen Diplomaten nicht wie andere Hilfeempfänger in Anspruch nehmen und etwa zuviel gezahlte Sozialhilfeleistungen nicht zurückfordern könne. Seiner Aufgabe, Notlagen zu beheben, könne sich der Sozialhilfeträger nicht des- halb entziehen, weil die Erstattung nicht gesichert sei. Auch Art. 33 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD) stehe der Ge- währung von Sozialhilfe nicht entgegen. Diese Vorschrift beziehe sich nicht auf den Bezug beitragsunabhängiger Sozialhilfeleistungen. Dieser sei auch nicht mit den in Art. 3 WÜD genannten Aufgaben der Diplomaten unvereinbar. Es gehe nicht darum, daß der Empfangsstaat Diplomaten durch dauerhafte Alimentierung wirtschaftlich von sich abhängig mache, sondern darum, daß er in Not geratenen Diplomaten helfe, die von ihrem Entsendestaat nicht mehr bezahlt würden und nicht in ihr Heimatland zurückkehren könnten. Die Exterritorialität der Diplo- maten stehe einer Hilfegewährung ebenfalls nicht entgegen; denn nach § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG komme es nicht auf den Wohnsitz, sondern auf den tatsäch- lichen Aufenthalt des Ausländers an. Die Kläger seien im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicher- zustellen. Vorrangige Mittel - etwa des Auswärtigen Amtes - für in Not ge- ratene Diplomaten gebe es nicht. Eine Rückkehr in ihr Heimatland sei den Klägern wegen der eingestellten Flugverbindungen nach Somalia schon technisch nicht möglich gewesen; das Auswärtige Amt habe zudem wegen der völlig chaotischen Lage im Land nachhaltig vor Reisen dorthin gewarnt. Den Klägern sei es inner- halb weniger Monate seit der erstmaligen Befassung eines Gerichts mit den durch ihre Hilfebedürftigkeit aufgeworfenen Problemen angesichts der unübersichtlichen Situation in Somalia und der Schwierigkeit und Tragweite der sich für sie stellen- den rechtlichen und wirtschaftlichen Probleme auch nicht zumutbar gewesen, ihren Diplomatenstatus aufzugeben.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt, mit der sie sinngemäß die Verletzung von Art. 33 WÜD sowie von § 120 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 BSHG rügt.

Der Oberbundesanwalt ist wie die Beklagte der Meinung, aus Art. 33 WÜD folge ein Ausschluß von Sozialhilfeleistungen; auch laufe der Diplomatenstatus der Intention des Bundessozialhilfegesetzes zuwider.

II. Die nach § 134 Abs. 1 VwGO zulässigerweise unter Übergehung der Berufungs-

instanz eingelegte Revision der Beklagten ist begründet. Es verletzt Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und führt zur Zurückverweisung an die Vor- instanz (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), daß diese einen Sozialhilfeanspruch der Kläger ohne Berücksichtigung der mit dem Diplomatenstatus der Klägerin zu 1 verbundenen, einschränkenden Voraussetzungen bejaht hat. Ob Bundesrecht eine Klagestattgabe rechtfertigt, läßt sich nicht ohne eine diese Voraussetzungen be- treffende weitere Aufklärung des Sachverhalts beurteilen, die vorzunehmen dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

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306 Entscheidungen

In Übereinstimmung mit Bundesrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage für zulässig gehalten. Insbesondere sind die Kläger nicht infolge der Immunität von Mitgliedern diplomatischer Missionen und ihrer Familienmitglieder von der deut- schen ( Ver waltungs-) Gerichtsbarkeit ausgeschlossen; denn seine Immunität hindert den Diplomaten nicht, aktiv als Kläger deutsche Gerichte in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. OVG Münster, Beschluß vom 11. Februar 1992 - 8 B 536/92 -

< NJW 1992, 2043 >; Gummer, in: Zöller, ZPO, 19. Auflage 1995, Vorbem. zu §§ 18-20 GVG, Rn. 6; Schreiber, in: Wiezcorek/ Schütze, ZPO, 3. Auflage 1995, § 18 GVG Rn. 9).

Der Standpunkt des Verwaltungsgerichts, die Klage sei auch begründet, weil den Klägern ungeachtet ihres durch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 - WÜD - (BGBl 1964 II S. 959) geregelten Rechtsstatus Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zustünden, ist jedoch mit Bundesrecht nur in besonders gelagerten - in tatsächlicher Hinsicht hier noch nicht hinreichend aufgeklärten - Ausnahmefällen vereinbar.

Zwar ist nach § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG in der hier noch maß- geblichen Fassung vom 10. Januar 1991 (BGBl I S. 94, 808) Ausländern, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes tatsächlich aufhalten, u. a. Hilfe zum Lebens- unterhalt und Krankenhilfe zu gewähren. Diese Vorschrift gilt aber in aller Regel nicht für den von dem genannten völkerrechtlichen Abkommen erfaßten Personen- kreis.

Es kann dahinstehen, ob - wie die Beklagte meint - ein Ausschluß der Kläger von Ansprüchen nach dem Bundessozialhilfegesetz sich bereits aus Art. 33 WÜD ergibt, wonach ein Diplomat in bezug auf seine Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit („social security provisions") befreit ist. Unabhängig von der Tragweite eines Ausschlusses vom Sozialleistungssystem des Empfangsstaats aufgrund von Art. 33 WÜD können Ausländer mit Diplomatenstatus nämlich jedenfalls deshalb regelmäßig keine Sozialhilfe beanspruchen, weil dies mit dem Wesen und der Funktion des diplo- matischen Dienstes unvereinbar ist. Wer einer ausländischen diplomatischen Mis- sion in der Bundesrepublik Deutschland angehört (hat), kann einen Anspruch auf Sozialhilfe deshalb nur haben, wenn er zuvor (förmlich) aus dem diplomatischen Dienst des Entsendestaates ausgeschieden ist oder - bei Handlungsunfähigkeit des Entsendestaates - jedenfalls jegliche diplomatische Tätigkeit faktisch eingestellt hat. Dabei kann auf sich beruhen, ob derartiges aus einer an den Regeln des Völ- kerrechts über den diplomatischen Dienst orientierten einschränkenden Auslegung des § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG folgt oder aber jenen gegenüber § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG vorrangigen Völkerrechtsregeln (vgl. auch § 30 Abs. 2 SGB I) un- mittelbar zu entnehmen ist.

Die Aufgaben des diplomatischen Dienstes und die „von alters her anerkannte besondere Stellung des Diplomaten" (vgl. die Präambel zum WÜD) schließen einen Sozialhilfebezug im Empfangsstaat aus. Die diplomatische Mission ist Organ des Entsendestaates. Die Erfüllung ihrer Aufgaben (vgl. Art. 3 WÜD) ist nur gesichert, wenn der Diplomat seine Stellung „in voller Unabhängigkeit" (vgl. Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Band I/l, 2. Auflage 1989, S. 272) aus- füllen kann. Sein Status ist dem Diplomaten im Interesse der Aufgabe diploma- tischer Missionen verliehen, den Entsendestaat im Empfangsstaat zu vertreten (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a WÜD; ferner Abs. 5 der Präambel des WÜD: „In der Erkenntnis, daß diese Vorrechte und Immunitäten nicht dem Zweck dienen, ein- zelne zu bevorzugen, sondern zum Ziel haben, den diplomatischen Missionen als Vertretungen von Staaten die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ge- währleisten, . . ."). Zum Wesen dieser Rechtsstellung gehören die Unverletzlichkeit

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En tscheidungen 307

des Diplomaten (s. Art. 29 WÜD) und seine Immunität, die ihn von der Zwangs- gewalt des Empfangsstaates befreit (Art. 31 WÜD). Der Diplomat unterliegt darum nur ausnahmsweise (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 WOD) der Zivil- und Vewaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaates. Audi wenn er an die generellen Normen des Empfangsstaates gebunden ist, so ist doch deren Vollzug infolge der diplomatischen Immunität gehemmt, damit der ausländische Diplomat nicht durch den Einsatz des Vollzugsapparates des Empfangsstaates in der Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben behindert wird (s. Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Auflage 1984, S. 580, § 910 Fn. 68). Immunität ist ihm demgemäß eingeräumt, weil anders eine wirksame Erfüllung der Aufgaben der diplomatischen Mission als Vertretungsorgan des Entsendestaates nicht möglich wäre (s. Ipsen, Völkerrecht, 3. Auflage 1990, S. 448 Rn. 34). Mit dieser Aufgabe und mit der „souveränen Gleichheit der Staaten" (Präambel zum WÜD) vertrüge es sich nicht, wenn der Lebensunterhalt der zu ihrer Vertretung berufenen Amtsträger von beitragsunabhängigen, gegenüber anderen staatlichen Sozialleistungen nachrangigen Leistungen des Empfangsstaates abhinge. Die Alimentation ihrer Diplomaten ob- liegt vielmehr allein den Entsendestaaten.

Der Bezug von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz setzt somit - grundsätzlich - ein Ausscheiden aus dem diplomatischen Dienst voraus. Über den Fall des Ausscheidens hinaus kommen Leistungen nach dem Bundessozialhilfe- gesetz - ausnahmsweise - aber auch dann in Betracht, wenn einer Beendigung des Diplomatenstatus tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, weil der Entsendestaat handlungsunfähig (geworden) ist, und der Diplomat nicht in den Entsende- (Heimat-)staat zurückkehren kann. Dabei ist ein Anspruch auf Sozialhilfe davon abhängig, daß die Mission des Diplomaten zumindest faktisch erloschen ist. Findet der Ausschluß eines Diplomaten vom Sozialhilfebezug seinen Grund in der Siche- rung der Funktion des diplomatischen Dienstes, so kann dem einzelnen Diplo- maten dieser Ausschlußgrund nicht entgegengehalten werden, wenn er seine diplo- matischen Aufgaben aus Gründen etwa der Bürgerkriegssituation in seinem Her- kunftsland nicht mehr erfüllen kann und deshalb jegliche dienstliche Tätigkeit faktisch eingestellt hat. Hierzu ist ihm anzusinnen, daß er seinen Willen, sich auch weiterhin der Wahrnehmung diplomatischer Aufgaben zu enthalten, etwa durch die Rückgabe seines Diplomatenpasses, auch dokumentiert.

Unter solchen Umständen sind die von der Revision geäußerten Zweifel an der Zuständigkeit der Beklagten als des örtlichen Trägers der Sozialhilfe unberechtigt. Für die Annahme, Hilfeleistungen könnten - etwa wegen seiner Zuständigkeit zur Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten (Art. 32 Abs. 1 GG) - Sache des Bundes sein, ist jedenfalls dann kein Raum, wenn der in wirtschaftliche Not geratene Ausländer aus dem diplomatischen Dienst ausgeschieden ist. Wenn da- gegen der Diplomatenstatus wegen Handlungsunfähigkeit des Entsendestaates aus- nahmsweise nicht förmlich beendet werden kann, mag eine Bundeszuständigkeit allerdings erwogen werden, soweit es darum geht, im Rahmen der Pflege der auswärtigen Beziehungen durch wirtschaftliche Hilfeleistungen an das Missions- personal den diplomatischen Kontakt zum Entsendestaat, sei es auch nur über- brückungsweise, aufrechtzuerhalten, bis dieser seine Handlungsfähigkeit wieder- erlangt hat. In solchen Fällen ist aber der örtliche Sozialhilfeträger nicht leistungs- verpflichtet, weil, wie dargelegt, das Bundessozialhilfegesetz als Rechtsgrundlage für Hilfeleistungen ausscheidet, solange die diplomatischen Dienstgeschäfte fort- geführt werden. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob selbst bei Annahme einer Bundeszuständigkeit in den Fällen, in denen der Diplomatenstatus zwar fortbesteht, der Diplomat aber seine dienstliche Tätigkeit faktisch eingestellt hat, der örtliche Träger der Sozialhilfe zur Hilfeleistung nicht schon aufgrund seiner

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308 Entscheidungen

Notzuständigkeit aus § 44 BSHG oder doch jedenfalls deshalb zuständig ist, weil der Bund nach den Feststellungen der Vorinstanz bislang keine Hilfen bereitge- stellt hat, auf die der Diplomat als bereite Mittel im Sinne von § 2 Abs. 1 BSHG verwiesen werden könnte.

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die diplomatische Mission der Klägerin zu 1 durch Abberufung erloschen war. Die Einstellung der Gehalts- zahlung seitens Somalias kann nicht als Abberufung angesehen werden. Bei dieser handelt es sich nämlich um einen förmlichen Vorgang, in den üblicherweise das Staatsoberhaupt oder das Außenministerium des Empfangsstaates eingeschaltet wird (vgl. DahmlDelbrücklWolfrum, aaO., S. 292). Ob Somalia in dem hier maßgeblichen Zeitraum des Jahres 1992 (noch) als Völkerrechtssubjekt fortbestan- den hat, aber hinsichtlich der Aufrechterhaltung seines auswärtigen Dienstes hand- lungsunfähig war und ob die Klägerin zu 1 ihre Dienstgeschäfte faktisch einge- stellt hatte, hat das Verwaltungsgericht - von dessen Rechtsstandpunkt aus es hierauf nicht angekommen war - nicht ermittelt. Dies wird deshalb nachgeholt werden müssen.

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