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Mecklenburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 6. Mai 1913

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Mecklenburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 6. Mai 1913 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 31. Jahrg., H. 2 (1914), pp. 213-236 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40905996 . Accessed: 17/06/2014 06:59 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 188.72.96.102 on Tue, 17 Jun 2014 06:59:35 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Mecklenburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 6. Mai 1913Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 31. Jahrg., H. 2 (1914), pp. 213-236Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40905996 .

Accessed: 17/06/2014 06:59

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Mecklenburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 6. Mai 1913. ̂

(Reg.-Bl. f. d. Grossherzogt. Mecklenburg-Schwerin Jahrg. 1913, Nr. 24, S. 121.)

Im Grossherzogtum Mecklenburg -Schwerin wird eine allgemeine Ein- kommensteuer erhoben.

Dieser Steuer unterliegt das gesamte nach den Bestimmungen dieses Ge- setzes zu berechnende jährliche Einkommen des Steuerpflichtigen.

I. Steuerpflicht. 1. Steuerpflichtige Personen.

§ i- Einkommensteuerpflichtig sind 1. die mecklenburg-schwerinschen Staatsangehörigen. Ausgenommen sind diejenigen, a) welche nach den reichsgesetzlichen Vorschriften (§§ 1 und 2 des Reichs-

Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909) zu den direkten mecklenburg-schwerin- schen Staatssteuern nicht herangezogen werden dürfen,

b) welche sich seit mehr als 6 Monaten dauernd im Auslande aufhalten, ohne einen Wohnsitz in Mecklenburg- Schwerin zu haben. Der Aufenthalt eines im Auslande auf Reisen oder studienhalber befindlichen Mecklenburg-Schweriners gilt nicht als dauernder Aufenthalt im Auslande,

c) welche ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben, ohne einen Wohnsitz in Mecklenburg- Schwerin zu haben;

2. Angehörige anderer Bundesstaaten, a) wenn sie in Mecklenburg-Schwerin einen Wohnsitz haben, ohne in

ihrem Heimatstaat einen Wohnsitz oder in dem übrigen Gebiete des Deutschen Reichs einen Wohnsitz und zugleich ihren dienstlichen Wohnsitz zu haben,

b) wenn sie in Mecklenburg-Schwerin einen Wohnsitz und ihren dienst- lichen Wohnsitz haben,

c) wenn sie in Mecklenburg-Schwerin ihren dienstlichen Wohnsitz haben, ohne in einem anderen Bundesstaat einen Wohnsitz zu haben,

d) wenn sie sich in Mecklenburg-Schwerin aufhalten, ohne im Deutschen Reich einen Wohnsitz oder ihren dienstlichen Wohnsitz zu haben;

3. Ausländer, welche in Mecklenburg- Schwerin einen Wohnsitz haben oder sich in Mecklenburg-Schwerin länger als 1 Jahr aufhalten.

Unter Ausland und Ausländer sind nur Reichsausland und Angehörige des Reichsauslandes zu verstehen. Die deutschen Schutzgebiete gelten als inland.

Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat eine Person an dem Orte, an welchem sie eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die Ab- sicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schliessen lassen (§ 1 Abs. 2 des Reichs-Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909).

J) Das Gesetz ist am 1. Juli 1914 in Kraft getreten. 701

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„Wohnen" im Sinne dieses Gesetzes ist gleichbedeutend mit „einen Wohn- sitz haben".

§2. Einkommensteuerpflichtig sind ferner, wenn sie im Grossherzogtum ihren

Sitz haben, die juristischen Personen des Privatrechts, insbesondere 1. die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die

Berggewerkschaften, die eingetragenen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

2. die rechtsfähigen Vereine, 3. die rechtsfähigen Stiftungen. Einkommensteuerpflichtig sind auch die nicht rechtsfähigen Vereine zum

gemeinschaftlichen Einkauf von Lebens- und Hauswirtschaftsbedürfnissen im grossen und Absatz derselben im kleinen, auch wenn ihr Betrieb nicht über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht (Konsumvereine),

endlich die Kirchen und Klöster.

§3. Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt unter-

liegen der Einkommensteuer alle Personen mit dem Einkommen a) aus dem in Mecklenburg-Schwerin belegenen Grundbesitz, b) aus dem Betrieb eines stehenden Gewerbes, zu dessen Ausübung in

Mecklenburg-Schwerin eine Betriebsstätte unterhalten wird. Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede feste örtliche Anlage oder

Einrichtung, die der Ausübung des Betriebes eines stehenden Gewerbes dient. Ausser dem Hauptsitz eines Betriebes gelten hiernach als Betriebsstätten

Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein- und Verkaufsstellen, Nieder- lagen, Kontore und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unter- nehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen.

Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen Unternehmens in mehreren Bundesstaaten, so darf die Heranziehung zu den direkten Staats- steuern in jedem Bundesstaate nur anteilig erfolgen (§ 3 des Reichs-Doppel- steuergesetzes vom 22. März 1909).

Die Bestimmungen unter a und b finden auch auf die im § 2 bezeichneten juristischen Personen Anwendung.

2. Steuerfreie Personen. §4.

Von der Einkommensteuer sind befreit: 1. Seine Königl. Hoheit der Grossherzog und die Mitglieder der beiden

Orossherzogl. Häuser. Steuerpflichtig sind aber die Prinzessinnen nach ihrer standesgemässen Vermählung. Bereits vermählte Prinzessinnen behalten in- dessen die ihnen nach den bisherigen Gesetzen zustehenden Steuerfreiheiten,

2. die am Grossherzogl. Hofe beglaubigten Gesandten und Geschäftsträger fremder M'áchte und die ihnen zugewiesenen Beamten, sowie die in deren Diensten stehenden Personen, soweit sie Ausländer sind,

3. die Berufskonsuln auswärtiger Regierungen, wenn sie nicht diesseitige Landesangehörige sind, einschliesslich der in ihren Diensten stehenden Aus- länder.

Die Befreiungen zu 2 und 3 und die Befreiungen unter 1, mit Ausnahme des Grossherzogs, der Grossherzogin und der verwitweten Grossherzoginnen, erstrecken sich nicht auf das nach § 3 steuerpflichtige Einkommen.

Die Befreiungen zu 2 und 3 bleiben ausgeschlossen in denjenigen Fällen, in welchen von den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird.

Ferner bleiben steuerfrei 4. die auf Grund der Reichsversicherungsgesetze errichteten Kassen, Be-

rufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten, 702

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Mecklenburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 6. Mai 1913. 215

5. solche kirchlichen, gemeinnützigen, Armen-, wohltätigen, Unterrichts- oder wissenschaftlichen Zwecken dienende Anstalten, Stiftungen und Vereine, denen Steuerfreiheit ausdrücklich bewilligt ist,

6. die Teilnehmer an den Feldzügen der Jahre 1864, 1866 und 1870/71, deren gesamtes im Grossherzogtum steuerbares Jahreseinkommen 1050 M. nicht übersteigt,

7. diejenigen physischen Personen mit eigenem Herd, deren gesamtes im Grossherzogtum steuerbares Einkommen 500 M. nicht übersteigt,

8. diejenigen physischen Personen ohne eigenen Herd, deren gesamtes im Grossherzogtum steuerbares Einkommen 400 M. nicht übersteigt,

9. die juristischen Personen und Vereine (§ 2), soweit deren gesamtes im Grossherzogtum steuerbares Einkommen 200 M. nicht übersteigt.

II. Steuerbares Einkommen. A. Allgemeine Grundsätze.

1. Begrenzung des steuerbaren Einkommens. §5.

Als steuerbares Einkommen gilt das nach den Bestimmungen dieses Ge- setzes zu bemessende gesamte Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen in Geld und Geldeswert aus

1. Grundvermögen, Pachtungen und Mieten einschliessHch des Mietwertes der Wohnung im eigenen Hause,

2. Handel und Gewerbe einschliessHch des Bergbaues, sowie aus gewerbs- mässig betriebenen Spekulationsgeschäften,

3. Kapitalvermögen, 4. gewinnbringender Beschäftigung, sowie aus Rechten auf periodische

Hebungen und Vorteile irgendwelcher Art, soweit diese Einkünfte nicht schon unter Nr. 1 - 3 begriffen sind.

§6. Nicht als steuerbares Einkommen, sondern als Vermehrung des Stanim-

vermögens gelten ausserordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Schenkungen, Lebensversicherungen, aus dem nicht gewerbsmässig unternommenen Verkauf von Grundstücken oder Wertpapieren und ähnliche Erwerbungen.

2. Steuerfreies Einkommen.

§ 7. Von der Besteuerung sind ausgeschlossen: 1. das Einkommen aus dem ausserhalb des Grossherzogtums belogenen Grundbesitz oder betriebenen Gewerbe, aus ausländischem Grundbesitz oder

Gewerbebetrieb jedoch nur, wenn Gegenseitigkeit verbürgt ist, 2. das Militäreinkommen der Personen des Unteroffizier- und Gemeinen-

standes des aktiven Heeres und der aktiven Marine, sowie der mecklenburg- schwerinschen Gendarmerie, 3. das Militäreinkommen aller Angehörigen des aktiven Heeres und der

aktiven Marine während der Zugehörigkeit zu einem in der Kriegsformation befindlichen Teil des Heeres oder der Marine, 4. der das persönliche pensionsberechtigende Gehalt übersteigende Teil

des dienstlichen Einkommens derjenigen Staats- und Reichsbeamten, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben und nicht schon nach § 1 Nr. lc von der Einkommensteuerpflicht ausgenommen sind,

5. die auf Grund gesetzlicher Vorschrift den Kriegs- oder Friedensinvaliden gewährten Pensionserhöhungen und Verstümmelungszulagen, die durch Reichs- gesetz der Besteuerung entzogenen Gebührnisse, sowie die mit Kriegsdekora- tionen verbundenen Ehrensolde,

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21g .Mecklenbnrgisches Einkommensteuergesetz. Vom 6. Mai 1913.

6. die auf Grund der Reichsversicherungsgesetze gezahlten Renten und sonstigen Beträge, ebenso die aus einer Krankenversicherung dem Versicherten» zustehenden Leistungen,

7. das Einkommen aus dem Betrieb eines der mecklenburgischen Wander- gewerbesteuer unterliegenden Wandergewerbes,

8. Zinsen aus Kapitalien bis zur Höhe von 3000 M., welche in öffentlichen Sparkassen angelegt sind, soweit dieselben Steuerpflichtigen zustehen, welche in den Klassen 1-7 des § 16 bei Nichtberücksichtigung dieser Einnahmen steuern,

9. das Diensteinkommen der Diakonissen und der Schwestern vom Roten Kreuz.

3. Berechnung des steuerbaren Einkommens.

§8. I. Von dem Rohertrage der im § 5 bezeichneten Einkommensquellen sind

die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens (Werbungskosten) in Abzug zu bringen, insbesondere die Verwaltungs- und Betriebsausgaben, einschliesslich solcher indirekten Abgaben, welche zu den Geschäftsunkosten zu rechnen sind.

Als Werbungskosten gelten auch : 1. die vom Grundbesitz zu entrichtenden Landes- und kommunalen Grund-

steuern, 2. die regelmässigen jährlichen Absetzungen für Abnutzung der Gebäude,

Maschinen und des sonstigen toten Inventars, soweit die Kosten der Ersatz- beschaffung nicht unter den Betriebsausgaben verrechnet sind,

3. die Beiträge zu den Berufskammern und zu den Innungen. II. Von dem Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen: 1. die von dem Steuerpflichtigen zu zahlenden Schuldenzinsen, 2. Renten und dauernde Lasten, die auf privatrechtlichen oder öffentlich-

rechtlichen Verpflichtungsgründen beruhen, 3. die von dem Steuerpflichtigen gesetz- oder vertragsmässig für sich,

seine Ehefrau und seine nicht selbständig veranlagten Kinder zu entrichtenden Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Alters- und Invalidenversicherungs-, Witwen-, Waisen- und Pensionskassen, soweit sie zusammen den Betrag von 600 M. jährlich nicht übersteigen,

4. Versicherungsprämien, welche für Versicherung des Steuerpflichtigen oder eines nicht selbständig zu veranlagenden Haushaltungsangehörigen auf den Todes- oder Lebensfall gezahlt werden, soweit sie zusammen den Betrag von 600 M. jährlich nicht übersteigen,

5. diejenigen Beträge, welche milde Stiftungen, soweit sie nicht Familien- stiftungen sind, die Kirchen, die Klöster und das landschaftliche Institut auf Gehalte und Hebungen zu verwenden haben.

Soweit die unter Nr. 1 und 2 aufgeführten Verbindlichkeiten wirtschaft- lich in Beziehung zu Einnahmequellen stehen, welche bei der Veranlagung ausser Betracht zu lassen sind (§ 7 Nr. 1), findet die Abrechnung nicht statt. Erstreckt sich die Besteuerung nur auf das im § 3 bezeichnete Einkommen, so ist der Abzug der Beiträge und Prämien unter Nr. 4 überhaupt nicht, der Abzug der Zinsen, Renten und Lasten unter Nr. 1, 2 und 3 nur insoweit statt- haft, als sie zu den inländischen Quellen wirtschaftlich in Beziehung stehen.

III. Dagegen sind nicht abzugsfähig insbesondere: 1. Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, zu

Geschäftserweiterungen, Kapitalanlagen oder Kapitalabtragungen, 2. Zinsen für das im Geschäftsbetriebe angelegte eigene Kapital des

Unternehmers, 3. die zur Bestreitung des Haushalts der Steuerpflichtigen und zum Unter-

halte ihrer Angehörigen gemachten Ausgaben, insbesondere alle Aufwendungen zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse, wie die für Wohnung, Nahrung, Kleidung, Bedienung, Pflege, Erziehung, einschliesslich des Geldwertes der zu

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Mecklenburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 6. Mai 1913. 217

diesen Zwecken verbrauchten Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes und der Arbeitsleistung der Angestellten und Bediensteten. Aufwendungen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht gegen Angehörige sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie diesen durch Privatrechtstitel zuge- sichert sind.

§9- 1. Den Gegenstand der Besteuerung bildet das steuerbare Jahreseinkommen

des Steuerpflichtigen. Massgebend für die Veranlagung der physischen Personen ist der Bestand

der einzelnen Einkommensquellen (§ 5) des Steuerpflichtigen bei Beginn des Steuerjahres, für welches die Veranlagung erfolgt, wenn aber die Veranlagung von einem späteren Zeitpunkte ab erfolgt (§§ 59, 60 und 61), der Bestand der Quellen zur Zeit des die Veranlagung begründenden' Ereignisses.

Die gleichen Grundsätze gelten auch für die Berechnung der zulässigen Abzüge.

Aenderungen, welche in dem bei der Veranlagung vorausgesetzten Be- stände bis zum Beginn des Steuerjahres eintreten, können im Rechtsmittelwege geltend gemacht werden.

2. Soweit nicht unter Nr. 3, 4 und 6 etwas anderes bestimmt ist, erfolgt die Veranlagung des Steuerpflichtigen nach dem Ergebnisse des der Veran- lagung unmittelbar vorangegangenen, vom 1. April bis zum 31. März laufen- den Normaljahres, und, insoweit für eine Einkommensquelle ein Jahresergebnis, nicht vorliegt, nach dem mutmasslichen Jahresertrage des ersten vollen Normal- oder Wirtschaftsjahres.

3. Der Geschäftsgewinn aus Handel, Gewerbe und Bergbau wird bei physischen Personen, welche Handelsbücher nach Vorschrift der §§ 38 ff. des Handelsgesetzbuchs führen, nach dem Durchschnitt der drei dem Steuerjahr unmittelbar vorangegangenen Wirtschafts-(Betriebs-)jahre, wenn aber der Be- trieb noch nicht so lange oder nicht ohne wesentliche Aenderung so lange besteht oder die Bücher nicht so lange geführt werden, nach dem Durchschnitt der kürzeren Zeit, für welche Jahresabschlüsse vorliegen, und wenn ein Jahres- abschluss überhaupt noch nicht vorliegt, nach dem mutmasslichen Ertrage des ersten Wirtschafts-(Betriebs-)jahres veranschlagt.

Die Reihenfolge der für die Durchschnittsberechnung massgebenden Wirt- schafts-(Betriebs-)jahre darf nicht unterbrochen werden. Liegt für das letzte,, für die Durchschnittsberechnung in Betracht kommende Wirtschaftsjahr noch kein Geschäftsabschluss vor, so ist das Ergebnis im Wege der Schätzung zu ermitteln.

Massgebend ist für jeden Steuerpflichtigen das von ihm angenommene Wirtschafts-(Betriebs-)jahr.

Als der Veranlagung unmittelbar vorangegangen gilt das letzte Betriebs- jahr, dessen Ergebnisse zur Zeit der Veranlagung (Steuererklärung) festgestellt werden können.

Bei der Durchschnittsberechnung ist der etwaige Verlust eines Jahres von dem Gewinn der anderen Jahre in Abzug zu bringen.

4. Die Vorschriften der Nr. 3 finden sinngemäss Anwendung auf die Ver- anschlagung des Ertrages aus Land- und Forstwirtschaft auf eigenem oder gepachtetem Grundbesitze, wenn über den Betrieb geordnete, den Reinertrag ziffermässig nachweisende Bücher geführt werden.

5. Ueber die Frage, ob ausreichende Buchführung im Sinne der Nr. 3 und 4 vorliegt, entscheidet die Berufungskommission endgültig. Auf Verlangen des Beteiligten ist vorher ein Sachverständiger zu hören.

6. Die Veranlagung der im § 2 Nr. 1 bezeichneten Gesellschaften und Genossenschaften erfolgt nach dem durchschnittlichen Ergebnisse der drei der Veranlagung unmittelbar vorangegangenen Betriebsjahre (Nr. 3) und, wenn das Unternehmen noch nicht so lange besteht, nach dem Durchschnitt der kürzeren Zeit, für welche Geschäftsabschlüsse vorliegen. Die Steuerpflicht tritt erst ein, wenn ein das Vorhandensein von Ueberschüssen ergebender Abschluss vorliegt.

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"218 Mecklenburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 6. Mai 1913.

Die Veranlagung geschieht alsdann von dem Beginne des Monats ab, der auf •den Zeitraum folgt, für welchen dieser Abschluss gemacht ist.

§ 10. Dem Einkommen eines nach § 1 Steuerpflichtigen wird das steuerpflichtige

Einkommen seiner Ehefrau hinzugerechnet. Ebenso ist dem Einkommen des Steuerpflichtigen das seiner Nutzung

unterliegende Einkommen der unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kinder hinzuzurechnen.

Selbständig werden Ehefrauen nur veranlagt, wenn sie dauernd von dem Ehemann getrennt leben oder ihre Steuerpflicht nur nach § 3 begründet ist.

B. Besondere Vorschriften.

1. Einkommen aus Grundvermögen.

§ h. Das Einkommen aus Grundvermögen umfasst die Erträge sämtlicher

■Grundstücke, welche dem Steuerpflichtigen eigentümlich gehören, oder aus denen ihm infolge von Berechtigungen irgendwelcher Art ein Einkommen zufliesst.

Insbesondere ist bei Ermittlung dieses Einkommens folgendes zu beachten: 1. Bei verpachteten Grundstücken ist der Pachtzins, einerseits unter Hinzu-

rechnung der dem Pächter obliegenden Natural- und sonstigen Nebenleistungen sowie der dem Verpächter vorbehaltenen Nutzungen, anderseits unter Ab- rechnung der dem letzteren verbliebenen abzugsfähigen Lasten, als Einkommen zu berechnen.

2. Ebenso ist bei vermieteten Gebäuden oder Teilen derselben der wirk- lich erzielte Mietertrag unter Abrechnung der dem Vermieter obliegenden Lasten massgebend.

3. Für nicht vermietete, sondern von dem Eigentümer bzw. Nutzniesser selbst bewohnte oder sonst benutzte Gebäude ist das Einkommen nach dem ortsüblichen Mietwert zu bemessen; ausser Ansatz bleibt der Mietwert solcher von dem Eigentümer oder Nutzniesser zu seinem landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebe benutzten Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzungs- wert in dem Einkommen aus Landwirtschaft oder Gewerbebetrieb enthalten ist.

4. Bei Berechnung des Einkommens aus nicht verpachteten landwirt- schaftlich oder forstwirtschaftlich benutzten Besitzungen ist der durch die eigene Bewirtschaftung erzielte Reinertrag zugrunde zu legen. Die Veranlagung solcher Betriebe, bei welchen die Erträgnisse der Substanz des Bodens ent- nommen werden, sowie die Veranlagung ländlicher Fabrikationszweige erfolgen nach den Grundsätzen des § 12, soweit diese Betriebe und Fabrikationszweige nicht bei der Ertragsermittlung des Hauptbetriebes, zu welchem sie gehören, berücksichtigt werden.

Bei Waldflächen, die nicht nach einem forstmässigen Plane bewirtschaftet werden, gelten als aussergewöhnlich und bleiben daher ausser Ansatz die Er- gebnisse von Abtrieben, wenn und soweit sie in einem Jahre sich auf mehr als den zehnten Teil des Wertes des vorhandenen Holzes erstrecken.

5. Das Einkommen aus dem pachtweisen Betriebe der Land- und Forst- wirtschaft ist in gleicher Weise zu veranschlagen, wie beim Betriebe auf eigenen Grundstücken, unter Hinzurechnung des Mietwerts der miterpachteten Wohnung. Der Pachtzins, einschliesslich des Wertes der etwa dem Pächter obliegenden Natural- und sonstigen Nebenleistungen, ist davon in Abzug zu bringen.

6. Die von dem Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes für den Familienhaushalt und sonstigen eigenen Bedarf verbrauchten Erzeug- nisse des Betriebes sind bei Berechnung des Einkommens aus dieser Quelle nach den am Orte oder in der Gegend üblichen Preisen zu veranschlagen.

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Mecklenburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 6. Mai 1913. 219

2. Einkommen aus Handel und Gewerbe. § 12.

Als Einkommen aus Handel, Gewerbe und Bergbau gilt der Geschäfts- gewinn, der nach Massgabe der allgemeinen Grundsätze (§§ 5 - 10) unter Be- achtung folgender Vorschriften zu ermitteln ist:

1. Bei Steuerpflichtigen, welche Handelsbücher nach Vorschrift der §§ 38 ff. des Handelsgesetzbuchs führen, ist der Gewinn nach den Grundsätzen zu be- rechnen, wie solche für die Inventur und Bilanz durch das Handelsgesetzbuch vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauch eines ordentlichen Kaufmannes entsprechen. Insbesondere gilt dies einerseits von dem Zuwachse des Anlage- kapitals und anderseits von den regelmässigen jährlichen Abschreibungen, welche einer angemessenen Berücksichtigung der Wertverminderung entsprechen.

2. Die Zinsen des im Handels- oder Gewerbebetrieb angelegten eigenen Kapitals des Steuerpflichtigen sind als Teile des Geschäftsgewinns zu betrachten.

3. Der Geschäftsgewinn der nicht nach § 2 Nr. 1 steuerpflichtigen Handels- gesellschaften, z. B. der offenen Handelsgesellschaften oder einfachen Kom- manditgesellschaften, ist von den einzelnen Teilhabern nach Massgabe ihres Anteils zu versteuern. Dem Gewinn ist auch dasjenige, was ein Teilhaber an besonderen Vergütungen für Mühewaltung erhält, hinzuzurechnen.

4. Als Einkommen aus Handel und Gewerbe gelten auch die Tantiemen der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Gewinnanteile dieser Gesellschafter für ihre nicht auf das Grund- kapital gemachten Einlagen.

3. Einkommen aus Kapitalvermögen. §13.

Als Einkommen aus Kapitalvermögen gelten Zinsen, Renten und geld- werte Vorteile aus Kapitalforderungen jeder Art, soweit solche Bezüge nicht bei Landwirtschaft-, Handel- und Gewerbetreibenden behufs Ausmittlung des steuerpflichtigen Einkommens aus Grundvermögen, Pachtungen, Handel oder Gewerbe (§§ 11, 12) als Teile des Geschäftsertrages in Rechnung zu bringen sind.

Mit dieser Massgabe gelten als Einkommen aus Kapitalvermögen ins- besondere :

a) Zinsen aus Darlehen und sonstigen verzinslichen Kapitalforderungen, sowie aus verzinslich gewordenen Zins- und anderen Ausständen;

b) Dividenden, Zinsen oder sonstige Gewinnanteile von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, stillen Gesellschaften (§ 335 des Deutschen Handelsgesetzbuchs) , Gewerkschaften , Erwerbs- und Wirtschafts- genossenschaften und die Gewinnanteile der Kommanditisten bei den Kom- manditgesellschaften auf Aktien;

c) Zinsen, welche in unverzinslichen Kapitalforderungen, bei denen ein höheres als das ursprünglich gegebene Kapital zurückgewährt wird, einbe- griffen sind.

4. Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung und aus Rechten auf periodische Hebungen usw.

§ 14. Das Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung usw. umfasst ins-

besondere : 1. die Gehalts- und sonstigen Bezüge der im öffentlichen Dienst ange-

stellten Beamten und sonstigen zu Dienstleistungen verpflichteten Personen mit Einschluss der Geistlichen und Militärpersonen,

2. das Einkommen der im Privatdienst angestellten oder beschäftigten Personen, der Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrats von Erwerbs- gesellschaften, der Handlungs- und Gewerbegehilfen, der Arbeiter und Dienst- boten,

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220 Mecklenburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 6. Mai 1913.

3. den Gewinn aus schriftstellerischer, künstlerischer, wissenschaftlicher r unterrichtender oder erziehender Tätigkeit, namentlich auch das Einkommen der Aerzte, Rechtsanwälte, Ingenieure u. dgl.,

4. Wartegelder, Pensionen (mit Einschluss der Witwenpensionen), ständige, d. h. auf länger als 3 Jahre bewilligte Unterstützungen und sonstige fort- laufende Einnahmen, welche nicht als Jahresrenten eines beweglichen oder unbeweglichen Vermögens anzusehen sind.

Zum Gehalte oder Lohne gehörige Naturalbezüge, einschliesslich der freien Wohnung, Kost und Dienstkleidung, sind, soweit für die Naturalien bestallungs- mässig Wertbeträge festgesetzt sind, nach diesen Beträgen, sonst nach den ortsüblichen Preisen zu berechnen.

Bei in öffentlichem Dienste Angestellten bleibt der zur Bestreitung des Dienstaufwandes ausdrücklich bestimmte Teil des Diensteinkommens ausser Ansatz, desgleichen die zur Entschädigung für Aufwendungen gewährten Tage- gelder und Reisekosten.

Bei den in privaten Dienstverhältnissen stehenden Personen bleiben die Entschädigungen, welche nach ausdrücklicher Vereinbarung zur Bestreitung- des beruflichen Aufwandes gewährt werden, insoweit ausser Ansatz, als ihr Betrag den regelmässigen wirklichen Aufwand nicht übersteigt.

5. Einkommen der Aktiengesellschaften usw. § 15.

Als steuerbares Einkommen der im § 2 Nr. 1 genannten Gesellschaften und Genossenschaften gelten unbeschadet der Vorschrift in § 7 Nr. 1 die ge- schäftlichen Ueberschüsse , welche als Aktienzinsen, Dividenden oder Gewinn- anteile, gleichviel unter welcher Benennung, unter die Mitglieder verteilt oder denselben gutgeschrieben werden, und zwar unter Hinzurechnung der zur Tilgung der Schulden oder des Grundkapitals zur Verbesserung oder Erweite- rung des Geschäfts, zur Bildung von Reservefonds - soweit solche nicht bei den Versicherungsgesellschaften zur Rücklage für die Versicherungssummen bestimmt sind - verwendeten Beträge, jedoch nach Abzug von 3l/2°/o des ein- gezahlten Aktien- oder Stammkapitals, bzw. bei eingetragenen Genossenschaften der eingezahlten Geschäftsanteile der Mitglieder und bei Berggewerkschaften der Anlagekosten des Bergwerks oder der Summe der von den Gewerken ge- leisteten Beiträge.

Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien gilt derjenige Teil der Ueber- schüsse, welcher an persönlich haftende Gesellschafter für ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Tantieme verteilt wird, nicht als Einkommen der Gesellschaft.

Bei Konsumvereinen gehört zu den steuerpflichtigen Ueberschüssen auch jede den Mitgliedern als Rabatt, Kundengewinn oder unter ähnlicher Bezeich- nung gewährte Rückvergütung. Das steuerpflichtige Einkommen der Konsum- vereine wird zu 10% ihres Umsatzes angenommen, sofern nicht ein höheres Einkommen festgestellt wird.

Im Falle des § 3 gilt als steuerpflichtiges Einkommen derjenige Teil der vorbezeichneten Ueberschüsse, welcher auf den Geschäftsbetrieb im Grossherzog- tum bzw. auf das Einkommen aus mecklenburg-schwerinschem Grundbesitz entfällt.

III. Steuersatz. 1. Steuertarif.

§ 16. I. Der Einheitssatz der Einkommensteuer beträgt bei einem Jahres-

einkommen von 1. über 200 M. bis einschliesslich 500 M. . . . 2 M. 2. , 500 „,,.. „ 700 „ ... 3 „ 3. „ 700 „ „ „ 900 „ ... 4 „

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Mecklenburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 6. Mai 1913, 221

4. über 900 M. bis einschliesslich 1,050 M. . . . 5 M. 5. „ 1,050 „ „ „ 1,200 «... 6 „ 6. „ 1,200 „ „ „ 1,350 „ . . . 9 „ 7. „ 1,350 „ „ „ 1,500 „ . . . 12 „ 8. „ 1,500 „ „ „ 1,650 „ . . . 16 „ 9. „ 1.650 „ „ „ 1,800 „ . . . 21 „

10. „ 1,800 „ „ „ 1,950 r . . . 26 „ 11. » 1,950 „ „ „ 2,100 „ . . . 31 „ 12. „ 2,100 „ „ „ 2,400 „ . . . 36 „ 13. „ 2,400 „ „ „ 2,700 „ . . . 44 „ 14. „ 2,700 „ „ „ 3,000 „ . . . 52 „ 15. „ 3,000 „ „ „ 3,300 „ . . . 60 „ 16. „ 3,300 „ „ „ 3,600 „ . . . 70 „ 17. „ 3,600 „ „ „ 3,900 „ . . . 80 „ 18. „ 3,900 „ „ , 4,200 „ . . . 92 , 19. „ 4,200 „ „ „ 4,500 „ ... 104 „ 20. „ 4,500 „ v „ 5,000 v ... 118 „ 21. „ 5,000 „ „ „ 5.500 „ ... 132 „ 22. B 5,500 „ „ „ 6,000 „ ... 146 „ 23. „ 6,000 „ „ v 6,500 „ ... 160 „ 24. „ 6,500 „ „ r 7,000 „ ... 176 „ 25. „ 7,000 „ „ „ 7,500 „ ... 192 „ 26. „ 7,500 B „ „ 8,000 „ ... 212 „ 27. „ 8,000 „ „ „ 8,500 „ ... 232 „ 28. „ 8,500 „ „ „ 9,000 r ... 252 „ 29. „ 9,000 „ „ r 9,500 n ... 276 „ 30. „ 9,500 „ „ „ 10,000 „ ... 300 „

II. Der Einheitssatz der Einkommensteuer beträgt für je 100 M. bei einem Jahreseinkommen von

31. über 10,000 M. bis einschliesslich 11,000 M. . . . 3,00 M. 32. „ 11,000 „ „ „ 12,000 „ . . . 3,05 „ 33. r 12,000 „ „ „ 13.000 „ . . . 3.10 „ 34. n 13,000 „ „ „ 14,000 „ . . . 3,15 „ 35. r 14,000 „ „ „ 15,000 „ . . . 3,20 „ 36. „ 15,000 „ „ „ 16,000 „ . . . 3,25 „ 37. „ 16,000 „ „ „ 17,000 „ . . . 3,30 „ 38. „ 17,000 n r „ 18,000 „ . ; . 3,35 „ 39. „ 18,000 „ „ „ 19,000 „ . . . 3,40 „ 40. „ 19,000 „ „ „ 20.000 „ . . . 3,45 „ 41. „ 20,000 „■ „ „ 21,000 „ . . . 3,50 „ 42. „ 21.000 „ „ „ 22.000 „ . . . 3,55 „ 43. „ 22,000 „ „ „ 23,000 „ . . . 3,60 „ 44. „ 23,000 „ „ „ 24.000 „ . . . 3,65 „ 45. „ 24,000 „ „ „ 25.000 „ . . . 3.70 „ 46. „ 25.000 „ „ v 26,000 „ . . . 3,75 „ 47. „ 26,000 „ „ „ 27,000 „ . . . 3,80 „ 48. „ 27,000 „ , „ 28,000 r . . . 3,85 „ 49. „ 28,000 „ r „ 29.000 „ . . . 3,90 „ 50. „ 29,000 „ „ „ 30,000 „ . . . 3,95 „ 51. „ 30,000 „ „ „ 35,000 r . . . 4,00 „ 52. „ 35,000 „ „ „ 40,000 n . . . 4.05 „ 53. „ 40,000 B „ „ 45,000 „ . . . 4,10 „ 54. „ 45,000 „ , T 50,000 „ ... 4,15 r 55. „ 50,000 „ „ „ 55,000 „ . . . 4,20 „ 56. „ 55,000 „ „ „ 60,000 „ . . . 4,25 „ 57. , 60,000 „ „ „ 70,000 „ . . . 4,30 „ 58. „ 70,000 „ „ r 80,000 „ . . . 4,35 „

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222 Mecklenburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 6. Mai 1913.

59. über 80,000 M. bis einschliesslich 90,000 M. ... 4,40 M. 60. „ 90.000 „ „ „ 100,000 „ . . . 4,45 „ 61. „ 100,000 „ „ „ 110,000 „ . . . 4,50 „ 62. „ 110,000 „ „ „ 120,000 „ . . . 4,55 „ 63. „ 120,000 „ „ „ 130,000 „ . . . 4,60 „ 64. „ 130,000 „ „ „ 140,000 „ . . . 4,65 „ 65. „ 140,000 „ „ „ 150,000 „ . . . 4,70 „ 66. „ 150,000 „ „ „ 160,000 „ . . . 4,75 „ 67. „ 160,000 „ „ „ 170,000 „ . . . 4,80 „ 68. „ 170,000 „ „ „ 180,000 „ . . . 4,85 „ 69. „ 180,000 „ „ „ 190,000 „ . . . 4,90 „ 70. „ 190,000 „ „ „ 200,000 „ . . . 4,95 „ 71. „ 200,000 „ 5,00 „

In den Fällen der Nr. II bleiben überschiessende Beträge, welche die Summe von 100 M. nicht erreichen, aussei* Berechnung.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Kommandit- gesellschaften auf Aktien und Berggewerkschaften zahlen zu den Sätzen des Tarifs bzw. des erhöhten oder abgeminderten Tarifs (§ 17) einen Zuschlag,, welcher beträgt:

bei einem Einkommen von über 1,500 M. bis einschliesslich 3,000 M 5°/o

n 3,000 „ „ „ 10,000 „ .... 10 „ „ « 10,000 „ „ „ 20,000 , .... 15 , » « 20,000 „ 20 ,

§ 17. Für jedes Etatjahr wird mit Zustimmung des Landtages festgesetzt, ob

der Einheitssatz des Steuertarifs oder ein höherer oder niedrigerer Prozentsatz- desselben erhoben werden soll.

2. Ermässigung der Steuersätze.

§ 18. Gewährt ein Steuerpflichtiger, dessen Einkommen den Betrag von 6000 M.

nicht übersteigt, Kindern oder anderen Familienangehörigen auf Grund gesetz- licher Verpflichtung (§§ 1601-1615 des B.G.B.) Unterhalt, so werden die im §16 vorgeschriebenen Steuersätze ermässigt: um eine Stufe bei dem Vorhanden- sein von 2, um zwei Stufen bei dem Vorhandensein von 3 oder 4, um drei Stufen bei dem Vorhandensein von 5 oder 6 derartigen Familienmitgliedern. Für je zwei weitere solcher Familienangehörigen tritt eine Ermässigung um eine weitere Stufe ein.

Bei Einkommen von mehr als 6000 M., aber nicht mehr als 9500 M., wird der im § 16 vorgeschriebene Steuersatz ermässigt: um eine Stufe, wenn der Steuerpflichtige 3, um zwei Stufen, wenn der Steuerpflichtige 4 oder 5 Kindern oder anderen Familienangehörigen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unter- halt gewährt. Für je zwei weitere solcher Familienangehörigen tritt eine Er- mässigung um eine weitere Stufe ein.

Bei der Feststellung der für die Ermässigung massgebenden Personenzahl werden nicht mitgerechnet die Ehefrau des Steuerpflichtigen und diejenigen Kinder und Angehörigen, welche das 14. Lebensjahr überschritten haben und entweder im landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebe des Steuerpflich- tigen dauernd tätig sind oder ein eigenes Einkommen von mehr als 400 M. haben. In Fällen des Abs. 2 werden bei Feststellung der Personenzahl nicht mitgerechnet diejenigen Abkömmlinge, welche das 21. Lebensjahr überschritten haben.

Ist nach Abs. 1 Ermässigung unter den geringsten Steuersatz begründet,, so tritt Steuerfreiheit ein.

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Page 12: Mecklenburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 6. Mai 1913

Mecklenburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 6. Mai 1913. 223

§ 19. Bei der Veranlagung ist es gestattet, besondere, die Leistungsfähigkeit

der Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigende wirtschaftliche Verhältnisse in der Art zu berücksichtigen, dass bei einem steuerpflichtigen Einkommen von nicht mehr als 9500 M. eine Ermässigung der im § 16 vorgeschriebenen Steuersätze um höchstens drei Stufen gewährt wird.

Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich aussergewöhnliche Be- lastungen durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, Verpflichtung zum Unterhalte mittelloser Angehöriger, andauernde Krankheit, Verschuldung und besondere Unglücksfälle in Betracht, bei Steuerpflichtigen, deren steuerpflich- tiges Einkommen bei Zurechnung des Einkommens der Ehefrau nicht mehr als 3000 M. beträgt, überdies besondere Aufwendungen im Haushalt infolge einer Arbeitstätigkeit der Ehefrau.

IV. Veranlagung. 1. Ort der Veranlagung.

§ 20. Die Veranlagung erfolgt in der Regel an dem Orte, wo der Steuerpflichtige

zur Zeit der Aufnahme des Personenstandes (§ 21) seinen Wohnsitz oder in Ermanglung eines solchen seinen Aufenthalt hat.

Im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Ortes der Veranlagung zu. Hat er von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht und ist die Veranlagung an mehreren Orten erfolgt, so gilt nur die Veranlagung an demjenigen Orte, an welchem die Einschätzung zu dem höchsten Steuerbetrage stattgefunden hat.

Steuerpflichtige mecklenburg-schwerinsche Staatsangehörige, welche im Grossherzogtum weder Wohnsitz noch Aufenthalt haben, sind an dem Orte ihres letzten Wohnsitzes oder Aufenthaltes im Grossherzogtum zu veranlagen.

Die Veranlagung der im § 2 bezeichneten Steuerpflichtigen geschieht an dem Orte, wo sie ihren Sitz haben.

Die Veranlagung der im § 3 bezeichneten Steuerpflichtigen erfolgt an dem Orte, wo der Grundbesitz bzw. die gewerbliche oder Handelsanlage oder die Betriebsstätte liegt, oder der bei der Steuerveranlagung etwa bestellte Ver- treter seinen Wohnsitz hat.

Wenn der Ort der Einschätzung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht festgestellt werden kann, bestimmt die Landessteuerdirektion den Ver- anlagungsort.

2. Vorbereitung der Veranlagung. § 21.

Vor Beginn des Veranlagungsgeschäfts hat die Ortsobrigkeit, in den ge- meindlich verfassten Ortschaften des platten Landes der Gemeindevorstand unter Leitung der Ortsobrigkeit eine vollständige Nachweisung aller in dem Gemeinde-(Orts-)bezirke vorhandenen , in diesem Gesetze als steuerpflichtig bezeichneten physischen und juristischen Personen, sowie der nach § 3 die Steuerpflicht bedingenden Grundbesitzungen und gewerblichen Unternehmungen aufzunehmen.

§ 22. Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Vertreter ist

verpflichtet, der mit der Aufnahme des Personenstandes betrauten Behörde die auf dem Grundstücke vorhandenen Personen mit Namen, Berufs- oder Erwerbsart anzugeben.

Die Haushaltungsvorstände haben den Hausbesitzern oder deren Ver- tretern die erforderliche Auskunft über die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen, einschliesslich der Untermieter und Schlafstellenmieter, zu erteilen-

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224 Mecklenburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 6. Mai 1913.

Wer für die Zwecke seiner Haushaltung oder bei Ausübung seines Berufs oder Gewerbes andere Personen dauernd gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt, ist verpflichtet, über das Einkommen, sofern es den Betrag von jährlich 2000 M. nicht übersteigt, der im Abs. 1 genannten Behörde auf deren Verlangen binnen «einer Frist von mindestens 2 Wochen Auskunft zu erteilen. Auf Verlangen der Obrigkeit haben diese Arbeitgeber die Zahl und Namen bzw. die Dienst- bezüge ihrer Angestellten und Arbeitnehmer auch dann anzugeben, wenn die- selben nicht in Lohn und Kost bei ihnen stehen.

Diese Pflicht liegt auch den Vertretern juristischer Personen ob.

§ 23.

Jede Ortsobrigkeit (Gemeindevorstand) hat über die Besitz-, Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Steuerpflichtigen des Bezirks, sowie über die eine Ermässigung des steuerbaren Einkommens (§§ 18 und 19) begründenden Ver- hältnisse möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen, überhaupt alle Merk- male, welche ein Urteil über das steuerbare Einkommen begründen können, zu sammeln.

Auf Grund der angestellten Ermittlungen hat die Ortsobrigkeit (Gemeinde- vorstand) das mutmassliche Einkommen der Steuerpflichtigen, getrennt nach den verschiedenen Einkommensquellen (§ 5), in eine Einkommensnachweisung (Staatssteuerliste) einzutragen. Es steht der Obrigkeit (Gemeindevorstand, diesem jedoch nur mit Genehmigung seiner Obrigkeit) frei, gesonderte Ein- kommensnachweisungen für die Steuerpflichtigen mit Einkommen bis 2000 M. und für diejenigen mit mehr Einkommen aufzustellen. Solchenfalls ist die letztere mit dem zubehörigen Material dem Vorsitzenden der Veranlagungs- kommission zuzustellen, ohne dass solche vorher zur Kenntnis der Vorein- schätzungskommission gebracht wird.

3. Steuererklärungen. §24.

Jeder Steuerpflichtige, welcher ein steuerbares Einkommen von mehr als 2000 M. bezieht oder welcher für das letzte Steuerjahr mit einem Einkommen von mehr als 2000 M. veranlagt war, ist auf die jährlich durch öffentliche Bekanntmachung ergehende Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Letztere ist innerhalb der auf mindestens 2 Wochen zu bemessen- den Frist nach den vorgeschriebenen Formularen bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission (§ 34) schriftlich oder zu Protokoll unter der Ver- sicherung abzugeben, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.

Die im § 2 Nr. 1 bezeichneten juristischen Personen sind ausserdem ver- pflichtet, ihre Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse sowie die darauf bezüg- lichen Beschlüsse der Generalversammlung alljährlich dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission einzureichen.

§ 25. Andere Steuerpflichtige sind zur Abgabe einer Steuererklärung ver-

pflichtet, sobald der Vorsitzende der Veranlagungskommission an sie eine be- sondere Aufforderung hierzu mit einer mindestens 2wöchigen Frist erlässt. Falls dies nicht geschieht, sind sie übrigens auf ihr Verlangen zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der im § 24 bestimmten Frist zuzulassen.

§ 26.

1. In der Steuererklärung ist der Gesamtbetrag des Einkommens (§ 9) getrennt nach den im § 5 vorgesehenen Einkommensquellen anzugeben.

2. Das Einkommen von dem ausserhalb des Veranlagungsbezirks be- legenen Grundbesitze oder Gewerbebetriebe ist besonders aufzuführen.

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Page 14: Mecklenburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 6. Mai 1913

Mecklenburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 6. Mai 1913. 225

3. Schuldenzinsen, Lasten usw., deren Abzug beansprucht wird, sind an- zugeben.

§ 27. Dem Steuerpflichtigen soll auf seinen Antrag, soweit es sich um nur

durch Schätzung zu ermittelndes Einkommen handelt, gestattet werden, in die Steuererklärung statt der ziffermässigen Angabe des Einkommens diejenigen Nachweisungen aufzunehmen, deren die Veranlagungskommission zur Schätzung desselben bedarf.

§ 28. Die Aufforderungen zur Abgabe der Steuererklärung müssen den Hinweis

auf die im § 30 angedrohten Rechtsnachteile, sowie auf die Strafbestimmungen des § 67 enthalten.

§ 29. Die Steuererklärungen sind für Personen, welche unter elterlicher Gewalt,

Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die Steuerpflichtigen des § 2 von deren Vertretern abzugeben.

Insoweit der gesetzliche Vertreter eines Steuerpflichtigen durch rechts- wirksame Verfügung von der Verwaltung des Vermögens ausgeschlossen ist, ist der zu der Verwaltung Berufene hinsichtlich des Einkommens aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Abgabe der Steuererklärung zuzulassen.

Für Personen, welche durch Abwesenheit oder andere Umstände verhindert sind, die Steuererklärung selbst abzugeben, kann die Steuererklärung durch Bevollmächtigte abgegeben werden.

Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht seitens eines von mehreren Ver- tretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit.

§ 30. Wer die ihm obliegende Steuererklärung nicht innerhalb der vorge-

schriebenen Frist abgibt, ist dazu durch besonderes Anschreiben unter Fest- setzung einer neuen Frist von einer Woche mit Hinweis auf die Strafe und bei Wahrnähme einer Anmahnungsgebühr von 1 M. aufzufordern. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem auf den Tag der Absendung der Mahnung folgenden Tag. Lässt er auch diese Frist verstreichen, so hat er neben der im Ver- anlagungs- und Rechtsmittelverfahren endgültig festgestellten Steuer einen Zuschlag von 5°/o zu derselben zu zahlen.

Wer die Steuererklärung nicht längstens innerhalb 2 Wochen nach einer nochmaligen, an ihn zu richtenden, besonderen Aufforderung abgibt, hat einen weiteren Steuerzuschlag von 25°/o zu entrichten.

Die Festsetzung des Zuschlags steht der Landessteuerdirektion zu, gegen deren Entscheidung innerhalb eines Monats die Beschwerde an das Grossherzogl. Finanzministerium zulässig ist. Die Festsetzung unterbleibt, wenn Umstände dargetan werden, welche das Versäumnis entschuldbar machen.

Wird die Steuer im Laufe des Jahres auf Grund des § 60 oder § 61 ermässigt oder in Abgang gestellt, so tritt auch eine entsprechende Ermässigung oder Absetzung des Zuschlags ein.

4. Organe, Bezirke und Verfahren der Veranlagung. § 31.

Der Veranlagung der Steuerpflichtigen geht eine Voreinschätzung durch besondere Kommissionen voraus.

Der Bezirk einer Voreinschätzungskommission wird aus einem oder mehreren obrigkeitlichen Bezirken gebildet. Auch können grössere obrigkeit- liche Bezirke in mehrere Einschätzungsbezirke zerlegt werden.

Die Zusammenlegung bzw. Teilung geschieht nach Anhörung der Be- teiligten durch das Grossherzogl. Finanzministerium mit Zustimmung des Engeren Ausschusses.

Finanzarchiv. XXXI. Jahrg. 713 15

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Page 15: Mecklenburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 6. Mai 1913

226 Mecklenburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 6, Mai 1913.

Die Amtsfreiheiten und ähnliche eximierte Teile gelten als Teile der Stadt, zu der sie gehören.

Ferner gelten die Feldmark Lassahn - die sog. Lassahner Hufen - als Bestandteil der Feldmark der Stadt Grabow, das Erbpachtgut Schwenzin als Bestandteil der Feldmark der Stadt Waren, die Boizenburger „Gamm" als Bestandteil des Kämmereigebiets der Stadt Boizenburg.

Die Voreinschätzungskommissionen bestehen aus dem Träger bzw. einem Mitgliede der Obrigkeit als Vorsitzenden und aus zwei oder mehreren von der Obrigkeit aus der Zahl der Steuerpflichtigen zu berufenden Mitgliedern. Sind mehrere obrigkeitliche Bezirke zu einem Einschätzungsbezirk vereinigt, so wird der Vorsitzende von den in Betracht kommenden Obrigkeiten gewählt; auch soll nach Möglichkeit jeder obrigkeitliche Bezirk durch mindestens ein Mit- glied in der Kommission vertreten sein.

§ 32.

Die Voreinschätzungskommission unterwirft die gemäss § 21 aufgestellten Nachweisungen und die ihr vorgelegte Staatssteuerliste (§ 23) einer genauen Prüfung und trägt nur die für die einzelnen Steuerpflichtigen ermittelten Ein- kommensbeträge bis zu 2000 M., sowie die von ihr für diese vorzuschlagenden Steuersätze in die Nachweisungen ein.

§ 33.

Behufs Veranlagung der Steuerpflichtigen wird das Grossherzogtum in Veranlagungsbezirke geteilt. Jeder Militäraushebungsbezirk bildet einen Ver- anlagungsbezirk. Für die Seestadt Rostock kann auf deren Antrag und Kosten ein besonderer Veranlagungsbezirk gebildet werden. Das Grossherzogl. Finanz- ministerium kann mit Zustimmung des Engeren Ausschusses die Grenzen der Veranlagungsbezirke anders bestimmen.

§ 34.

Für jeden Veranlagungsbezirk ist eine Veranlagungskommission zu bilden. Den Vorsitz führt ein von dem Grossherzogl. Finanzministerium zu ernennender Kommissar. Es kann die Leitung mehrerer Veranlagungskommissionen einem Kommissar übertragen werden.

Der Kommission gehören weiter 5 oder mehr Mitglieder an, die von den Domanialämtern , den ritterschaftlichen Obrigkeiten des Bezirks und den Magistraten der beteiligten Städte aus den Einwohnern des Bezirks gewählt werden.

Die Zahl der Mitglieder einer Kommission wird von dem Grossherzogl. Finanzministerium mit Zustimmung des Engeren Ausschusses bestimmt und unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl auf das Domanium, die Ritterschaft und die Städte verteilt, jedoch mit der Massgabe, dass mindestens ein Mitglied auf jedes dieser Gebiete entfällt, und weiter, dass jede beteiligte Stadt, wenn auch nur durch einen Stellvertreter, in der Kommission vertreten ist.

Die Geschäftsdauer der Mitglieder beträgt 6 Jahre. Alle 3 Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus, und zwar bei ungerader Zahl das erste Mal die grössere Hälfte. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden.

§ 35. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat innerhalb seines Ver-

anlagungsbezirks die Geschäftsführung der Voreinschätzungskommissionen zu beaufsichtigen und das Veranlagungsgeschäft zu leiten. Gegen Erinnerungen, durch welche die Voreinschätzungskommissionen sich beschwert erachten, steht denselben eine Beschwerde an die Berufungskommission und gegen deren Ent- scheidung eine weitere Beschwerde an das Grossherzogl. Finanzministerium zu. Diese Beschwerden haben eine aufschiebende Wirkung nicht.

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Page 16: Mecklenburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 6. Mai 1913

Mecklenburgjsches Einkommensteuergesetz, Vom 6. Ma; 1913. 227

Der Vorsitzende hat insbesondere die Personenstands- und Einkommens- nachweisungen (§§ 21 und 23) zu prüfen, soweit erforderlich, namentlich behufs Prüfung der Steuererklärungen über die Besoldungs-, Vermögens- und Ein- kommensverhältnisse der Steuerpflichtigen auch seinerseits möglichst voll- ständige Nachrichten einzuziehen, die öffentlichen Bekanntmachungen wegen Abgabe der Steuererklärungen (§ 24) zu erlassen und diejenigen, nicht bereits mit einem Einkommen von niehr als 2000 M. veranlagten Steuerpflichtigen,, bei welchen ein diesen Betrag übersteigendes Einkommen anzunehmen ist, zur Abgabe der Steuererklärung aufzufordern. Die sämtlichen eingegangenen Steuererklärungen sind von ihm zu prüfen.

Er kann sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Ortsobrigkeiien (Gemeindevorstände) und der Verwaltungsbehörden bedienen, welche seinem Ersuchen Folge zu leisten schuldig sind. Er ist befugt, die Voreinschätzungs- kommissionen zu einer besonderen Aeusserung über die Besitz-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse einzelner Steuerpflichtiger zu veranlassen.

Sämtliche Staats- und Kommunalbehörden haben die Einsicht aller die Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen betreffenden Bücher, Akten, Ur- kunden usw. zu gestatten und auf Ersuchen Abschriften aus denselben zu er- teilen, sofern nicht besondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Die Einsicht der Bücher und Akten der öffentlichen Sparkassen sowie der Grund- bücher ist nicht gestattet.

Ferner kann der Vorsitzende von Amts wegen und soll derselbe auf An- trag den Steuerpflichtigen Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen und Verhältnisse gewähren.

§ 36.

Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat die von der Vorein^ Schätzungskommission vorgeschlagenen Steuersätze (§ 32) zu prüfen und, soweit dieselben von ihm nicht beanstandet werden, festzusetzen.

In betreff derjenigen Steuerpflichtigen, bezüglich welcher ein Vorschlag der Voreinschätzungskommission nicht vorliegt oder der Vorschlag von ihm beanstandet wird, hat er die Verhandlungen der Veranlagungskommission zur Beschlussfassung vorzulegen und zu diesem Behufe das nach seinem Ermessen für jeden Steuerpflichtigen zutreffende Einkommen, getrennt nach den ver- schiedenen Quellen, in die Einkommensnachweisung einzutragen und den nach Vorschrift dieses Gesetze? zu entrichtenden Steuersatz vorzuschlagen.

§ 37. Bestehen gegen die Angaben einer Steuererklärung Bedenken, so hat der

Vorsitzende der Veranlagungskommission dieselben dem Steuerpflichtigen mit- zuteilen mit der Aufforderung, binnen einer auf mindestens 2 Wochen zu be- stimmenden Frist sich darüber zu erklären oder bestimmte Fragen über noch aufzuklärende, für die Veranlagung erhebliche Punkte zu beantworten und Beweismittel für seine Angaben beizubringen.

Die von dem Steuerpflichtigen angebotenen, an sich zulässigen Beweise müssen erhoben werden, insoweit die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Veranlagung erheblich sind und nicht ohnehin als richtig angenommen werden.

§ 38. Der Veranlagungskommission sind die vom Vorsitzenden eingezogenen.

Nachrichten, die eingegangenen Steuererklärungen, die darüber geführten Ver- handlungen und alle Unterlagen für die Veranlagung zur Prüfung vorzulegen-

Sie hat das Recht, von den nach den drei letzten Absätzen des § 35 und dem ersten Absatz des § 37 dem Vorsitzenden zustehenden Hilfsmitteln auch ihrerseits Gebrauch zu machen.

Die Veranlagungskommission kann ausserdem die uneidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen veranlassen. Bei der Vernehmung sind die

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Page 17: Mecklenburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 6. Mai 1913

228 Mecklenburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 6. Mai 1913.

Zeugen und Sachverständigen darauf hinzuweisen, dass in der Berufungsinstanz unter Umständen ihre Beeidigung erfolgen kann. Die zu Vernehmenden dürfen die Auskunftserteilung nur unter den Voraussetzungen ahlehnen, welche nach der Zivilprozessordnung (§§ 383 - 385, 407, 408) zur Ablehnung eines Zeugnisses oder Gutachtens berechtigen.

Zeugen oder Sachverständige, welche zur Auskunftserteilung verpflichtet sind und ohne entschuldbaren Grund nicht erscheinen oder die Erteilung der Auskunft verweigern, haben eine Ordnungsstrafe bis zu 150 M. verwirkt. Die Festsetzung der Strafe erfolgt durch den Vorsitzenden der Veranlagungs- kommission, gegen dessen Entscheidung innerhalb eines Monats die Beschwerde an die Landessteuerdirektion zulässig ist.

Auf Beschluss der Veranlagungskommission ist der Steuerpflichtige ver- bunden, seine Wirtschafts- oder Geschäftsbücher, Verträge, Schuldverschrei- bungen, Zinsquittungen oder andere in seinem Besitze befindlichen Schrift- stücke, welche zur Feststellung der für die Veranlagung wesentlichen Tat- sachen dienen können, zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Die Einsicht und Prüfung der Geschäftsbücher erfolgt durch den Vorsitzenden der Ver- anlagungskommission oder durch einen ihm zugeordneten Hilfsbeamten oder durch ein von ihm ersuchtes Mitglied der Veranlagungskommission, nötigen- falls unter Zuziehung eines Buchsachverständigen. Die Veranlagungskommission hat das Recht, selbst die Bücherprüfung vorzunehmen oder eines ihrer Mit- glieder damit zu beauftragen. Ueber Einwendungen des Steuerpflichtigen aus Anlass der Erhebung des Bücherbeweises entscheidet die Veranlagungskom- mission. Der Steuerpflichtige ist berechtigt, auf seine Kosten einen Beistand zuzuziehen.

Insoweit für die ziffermässige Berechnung des Einkommens eines Steuer- pflichtigen ausreichende Unterlagen nicht vorliegen, habón die Kommissionen die Höhe des Einkommens unter Würdigung aller Umstände nach freier Ueber- zeugung zu schätzen.

§ 39. Auf Grund des Ergebnisses der Verhandlungen setzt die Veranlagungs-

kommission den zutreffenden Steuersatz fest. Hierbei darf sie von den tatsächlichen Angaben einer Steuererklärung

nur insoweit abweichen, als die dagegen obwaltenden Bedenken dem Steuer- pflichtigen vorher mitgeteilt sind und entweder der Steuerpflichtige der gemäss § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 4 an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist oder nach dem pflichtmässigen Ermessen der Kommission die Bedenken weder durch die von ihm darauf abgegebenen Erklärungen noch durch die sonstigen Erhebungen beseitigt sind.

§ 40.

Das Ergebnis der Veranlagung hat der Vorsitzende der Veranlagungs- kommission jedem Steuerpflichtigen mittels einer, zugleich eine Belehrung über das zulässige Rechtsmittel enthaltenden Zuschrift bekannt zu machen.

Die Ausfertigung der Zuschriften für die mit Einkommen von nicht mehr als 2000 M. Einkommen veranlagten Steuerpflichtigen kann nebst der Zu- stellung dem Gemeindevorstand (Ortsobrigkeit) übertragen werden, vgl. auch Art. 78 II Abs. 1 der Anweisung zur Ausführung der Gesetze.

§ 41. Für das Gebiet des Grossherzogtums wird eine Berufungskommission ge-

bildet. Derselben gehören ausser dem Landessteuerdirektor als Vorsitzenden weiter 6 Mitglieder an, von denen 2 von dem Landesherrn ernannt und 4 von dem Landtag gewählt werden. Vorgesetzte Dienstbehörde der Berufungs- kommission ist das Grossherzogl. Finanzministerium.

Dem Vorsitzenden der Berufungskommission liegt die obere Leitung des gesamten Veranlagungsgeschäfts im Grossherzogtum ob. Er hat die gleich-

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Mecklenburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 6. Mai 1913. 229

massige Anwendung der Veranlag ungsgrundsätze zu überwachen, die Geschäfts- führung der Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen zu beaufsichtigen und für die rechtzeitige Durchführung des Veranlagungsgeschäfts zu sorgen.

Die Berufungskommission hat die Personenstands- und Einkommensnach- weisungen sorgfältig zu prüfen. Die von ihr erhobenen Erinnerungen sind bei der Veranlagung für das nächste Steuerjahr zu beachten.

5. Rechtsmittel,

a) Allgemeine Bestimmungen. § 42.

I. Gegen das Ergebnis der Veranlagung stehen sowohl dem Steuer- pflichtigen als auch dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission als Rechts- mittel zu :

1. wenn die Veranlagung zu einem Einkommen von nicht mehr als 2000 M. erfolgt ist, der Einspruch an die Veranlagungskommission und gegen die auf diesen Einspruch ergehende Entscheidung der Veranlagungskommission die Berufung an die Berufungskommission,

2. wenn die Veranlagung zu einem Einkommen von mehr als 2000 M. erfolgt ist, die Berufung an die Berufungskommission.

II. Ist durch die Entscheidung der Berufungskommission in dem Falle I Nr. 1 das steuerpflichtige Einkommen auf mehr als 2000 M. festgesetzt, so steht dagegen dem Steuerpflichtigen das Rechtsmittel der Beschwerde an das Grossherzogl. Finanzministerium zu.

III. Gegen die Entscheidung der Berufungskommission in dem Falle I Nr. 2 steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Vorsitzenden der Be- rufungskommission das Rechtsmittel der Beschwerde an das Grossherzogl. Finanzministerium zu. v

§ 43. Jedes Rechtsmittel ist binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat an-

zubringen, welche für die Kommissionsvorsitzenden von dem Tage des ange- fochtenen Beschlusses, für die Steuerpflichtigen von der Zustellung der Be- nachrichtigung (§ 40) bzw. von der Zustellung der Rechtsmittelentscheidung ab läuft. Der Einspruch und ebenso die Berufung des Steuerpflichtigen sind beim Vorsitzenden der Veranlagungskommission, die Berufung des Vorsitzenden der Veranlagungskommission und die Beschwerde des Steuerpflichtigen bei dem Vorsitzenden der Berufungskommission, die Beschwerde des Vorsitzenden der Berufungskommission bei dem Grossherzogl. Finanzministerium einzureichen.

Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels und die Anbringung des- selben bei einer nach Abs. 1 nicht zuständigen Behörde sind für die Frage der Zulässigkeit und der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels belanglos. Rechts- mittel, die bei einer nicht zuständigen Behörde angebracht werden, sind der zur Entscheidung zuständigen Stelle zu übermitteln.

§ 44. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann beantragen, wer durch

Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die in dem gegenwärtigen Gesetze zur Einlegung von Rechtsmitteln vorgeschriebenen Ausschlussfristen einzuhalten. Als unabwendbarer Zufall ist es anzusehen, wenn der Antragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat.

Ueber den Antrag entscheidet die Kommission oder Behörde, welcher die Entscheidung über das versäumte Rechtsmittel zusteht.

Das versäumte Rechtsmittel ist unter Anführung von Tatsachen, durch welche der Antrag auf Wiedereinsetzung begründet werden soll, sowie der Beweismittel innerhalb 2 Wochen nach dem Ablauf des Tages, mit welchem das Hindernis gehoben ist, nachzuholen.

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230 Mecklenburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 6. Mai 1913.

Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an ge- rechnet, findet die Nachholung und der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mehr statt.

Die durch Erörterung des Antrages auf Wiedereinsetzung entstehenden baren Auslagen trägt in allen Fällen der Antragsteller.

b) Einspruch. § 45.

Ueber den Einspruch entscheidet die Veranlagungskommission. Bei Einlegung des Einspruchs liegt es dem Steuerpflichtigen ob, die zur

Begründung des Rechtsmittels dienlichen Tatsachen anzuführen und auf Er- fordern unter Beweis zu stellen.

Damit er dies in sachgemässer Weise kann, muss ihm auf Antrag mit- geteilt werden, welche Annahmen seiner Veranlagung zugrunde gelegt worden sind und in welchen Punkten von den Angaben seiner etwaigen Steuererklärung abgewichen worden ist.

Diese Mitteilung kann auch von Amts wegen erfolgen, wenn der Inhalt der Einspruchsschrift dazu Anlass gibt.

Behufs Prüfung des Einspruchs können die Veranlagungskommission und deren Vorsitzender eine genaue Feststellung der Vermögens- und Einkommens- verhältnisse des Steuerpflichtigen unter Anwendung der im § 38 genannten Hilfsmittel veranlassen. In diesem Fall hat der Steuerpflichtige binnen einer angemessenen, von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist die Höhe aller seiner Einkünfte und der gesetzlich zulässigen Abzüge anzugeben und auf Erfordern nachzuweisen.

Die Kommission entscheidet unter Würdigung der gesamten Sach- und Rechtslage nach freiem Ermessen.

c) Berufung. § 46.

Die Berufungskommission entscheidet über die gegen die Entscheidungen der Veranlagungskommissionen eingelegten Berufungen, auch über alle gegen das Verfahren derselben angebrachten Beschwerden.

Der Vorsitzende der Veranlagungskommission veranlasst diejenigen Be- weiserhebungen, zu welchen das Berufungsvorbringen Anlass gibt,

Die Vorschriften im § 45 Abs. 2 - 6 finden auf das Berufungsverfahren entsprechende Anwendung.

Die Berufungskommission und deren Vorsitzender können ferner die Be- eidigung des Zeugnisses oder Gutachtens der vernommenen Zeugen bzw. Sach- verständigen anordnen. Die Beeidigung erfolgt auf entsprechendes Ersuchen vor dem zuständigen Amtsgericht. Schon bei der ersten Vernehmung der Zeugen bzw. Sachverständigen durch die Berufungskommission oder deren Vor- sitzenden sind die zu vernehmenden Personen darauf hinzuweisen, dass unter Umständen ihre Beeidigung erfolgen kann.

Die Vorschrift im § 37 Abs. 2 findet auch im Rechtsmittelverfahren An- wendung. Ergibt sich, dass die im § 37 Abs. 1 vorgeschriebene Mitteilung unterblieben war, so ist dies nachzuholen.

d) Beschwerde.

§ 47. Die Beschwerde an das Grossherzogl. Finanzministerium (§ 42, II, III)

kann nur darauf gestützt werden, 1. dass die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf

der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen beruht,

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Meckleuburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 6. Mai 1913. 231

2. dass das Verfahren an wesentlichen Mängeln leidet. In der Beschwerde ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung

oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden.

§ 48.

Der Vorsitzende der Berufungskommission überreicht die bei ihm einge- gangene Beschwerde des Steuerpflichtigen mit seiner Gegenerklärung, soweit er solche für erforderlich hält, dem Grossherzogl. Fianzministerium. Die vom Vorsitzenden der Berufungskommission eingelegte Beschwerde ist abschriftlich von demselben dem Steuerpflichtigen zur schriftlichen Gegenerklärung inner- halb einer bestimmten, von 2 bis zu 4 Wochen zu bemessenden Ausschlussfrist zuzufertigen. Eine eingegangene Gegenerklärung ist dem Grossherzogl. Finanz- ministerium zu überreichen.

§ 49. Das Finanzministerium kann dem Steuerpflichtigen von Amts wegen oder

auf Antrag Gelegenheit zu einer persönlichen Verhandlung vor einer damit beauftragten Verwaltungsbehörde über den Gegenstand der Beschwerde ge- währen.

Bei der Entscheidung ist das Ministerium an diejenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind.

§ 50. Erachtet das Finanzministerium die Beschwerde für begründet, so kann

es die Angelegenheit zur anderweitigen Entscheidung an die Berufungskom- mission zurückgeben oder selbst die Steuerfestsetzung berichtigen.

Im ersteren Falle sind die vom Finanzministerium über die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften gegebenen Weisungen zu befolgen.

§51. Ueber Beschwerden, welche das Verfahren der Berufungskommission und

ihres Vorsitzenden betreffen, entscheidet gleichfalls das Grossherzogl. Finanz- ministerium.

6. Geschäftsordnung der Kommissionen. ,

§ 52. Für die Vorsitzenden und Mitglieder der Voreinschätzungs- und Veran-

lagungskommissionen und der Berufungskommission sind Stellvertreter in gleicher Weise wie die Vorsitzenden oder Mitglieder zu ernennen bzw. zu wählen. Die Bestimmungen im § 34 Abs. 4 finden auf die Stellvertreter ent- sprechende Anwendung.

§ 53. Als Mitglieder der Kommissionen dürfen nur solche Personen bestellt

bzw. gewählt werden, welche das 25. Lebensjahr vollendet haben und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.

Das Amt zum Mitglied einer Kommission darf nur von solphen abgelehnt werden, welche während der vorhergegangenen Geschäftsperiode solches Amt bekleidet haben, ausserdem nur aus wichtigen Gründen, z. B. wegen anhaltender Krankheit, Ueberschreitung des 65. Lebensjahres, wegen Geschäfte, die eine häufige oder eine lange andauernde Abwesenheit vom Wohnorte mit sich bringen usw.

Diejenigen Beamten, welche nach § 7 der Ausführungsverordnung zum Gerichtsverfassungsgesetz nicht zu dem Amt eines Schöffen oder Geschworenen berufen werden sollen, sollen auch nicht zu Mitgliedern der Kommissionen bestellt oder gewählt werden.

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232 Mecklenburgiscnes. Einkommensteuergesetz. Vom 6. Mai 1913.

§ 54. Die Vorsitzenden der Kommissionen haben die letzteren zusammenzu-

berufen, deren Geschäfte vorzubereiten und zu leiten, sowie die nicht von ihnen durch Einlegung von Rechtsmitteln angefochtenen Kommissionsbeschlüsse auszuführen.

Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Dem Vorsitzenden steht volles Stimmrecht zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Solange über die Einschätzung oder Berufung eines Kommissionsmit- gliedes oder seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie, oder seiner Verschwägerten bis zum zweiten Grade beraten und abgestimmt wird, hat dasselbe abzutreten.

Ergeben sich diese Voraussetzungen hinsichtlich der Person des Vor- sitzenden, so hat derselbe die Führung des Vorsitzes dem im Dienstalter und bei gleichem Dienstalter im Lebensalter ältesten Kommissionsmitgliede zu übertragen.

Die Ausfertigung der Kommissionsbeschlüsse und Entscheidungen sind von dem Vorsitzenden zu vollziehen. Bei dessen Verhinderung tritt eine Ver- tretung in derselben Ordnung, wie im voraufgehenden Absatz bestimmt ist, ein.

§ 55. Die Mitglieder der Kommissionen haben dem Vorsitzenden mittels Hand-

schlags an Eides Statt zu geloben, dass sie bei den Kommissionsverhandlungen: ohne Ansehen der Person, nach bestem Wissen und Gewissen verfahren und die Verhandlungen sowie die hierbei zu ihrer Kenntnis kommenden Verhält- nisse der Steuerpflichtigen strengstens geheim halten wollen.

Das gleiche Gelöbnis haben vor einem von dem Grossherzogl. Finanz- ministerium zu ernennenden Kommissar diejenigen Vorsitzenden abzulegen, welche nicht schon als Beamte vereidigt sind.

Die bei der Steuerveranlagung beteiligten Beamten sind zur Geheim- haltung der Kommissionsverhandlungen sowie der zu ihrer Kenntnis gelangen- den Verhältnisse der Steuerpflichtigen kraft des von ihnen geleisteten Amts- eides verpflichtet. Die Steuererklärungen sind unter Verschluss aufzubewahren und dürfen, ebenso wie die Kommissionsverhandlungen über dieselben, nur zur Kenntnis durch ihren Amtseid zur Geheimhaltung verpflichteter Beamter gelangen.

§ 56. Die von den Vorsitzenden der Kommissionen zu bewirkenden Zustellungen

an Steuerpflichtige sind durch einen öffentlichen Beamten unter Bescheinigung der Behändigung auszuführen. Die Zustellung kann durch die Post erfolgen- In beiden Fällen gilt die Zustellung für vollzogen, auch wenn die Annahme verweigert wird.

Sind Wohnsitz und Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt, so kann die Zustellung an denselben durch Anheftung des zuzustellenden Schriftstückes^ an der für öffentliche Bekanntmachungen der Obrigkeit des Veranlagungsortes bestimmten Stelle erfolgen. Die Zustellung gilt für vollzogen, wenn seit der Anheftung 2 Wochen verstrichen sind. Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluss, wenn das Schriftstück von dem Orte der Anheftung zu früh entfernt wird.

Die ausserhalb des Grossherzogtums zu bewirkenden Zustellungen können mittels eingeschriebener Briefe erfolgen. Die Zustellung gilt mit der Aufgabe zur Post für vollzogen.

V. Oberaufsicht« § 57.

Unter der obersten Leitung des Grossherzogl. Finanzministeriums hat die Landessteuerdirektion die Beaufsichtigung und obere Leitung der Steuer- veranlagung.

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Mecklenburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 6. Mai 1913. 233

VI. Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb des Steuerjahres. § 58.

Die Veranlagung der Einkommensteuer erfolgt für jedes Rechnungsjahr (Steuerjahr).

§ 59. Die Vermehrung des Einkommens während des laufenden Steuerjahres

begründet regelmässig keine Veränderung des veranlagten Steuersatzes. Tritt jedoch die Vermehrung infolge Erb-, Pflichtteils- oder Fideikommissanfalls, Vermächtnisses, Ueberlassungsvertrages zwischen Eltern und Kindern, Ver- heiratung oder Schenkung ein, so sind die Erwerber entsprechend der Ver- mehrung ihres Einkommens anderweit zu veranlagen und zur Entrichtung der Steuer von dem Beginn des auf den Anfall folgenden Monats ab verpflichtet.

§ 60. Wird nachgewiesen, class während des laufenden Steuerjahres infolge des-

Wegfalles einer Einnahmequelle oder infolge aussergewöhnlicher Unglücksfälle das Einkommen einer physischen Person um mehr als den fünften Teil ver- mindert worden ist oder das wegfallende Einkommen anderweit im Gross- herzogtum zur Einkommensteuer herangezogen wird, so kann vom Beginn des- auf den Eintritt der Einkommensverminderung folgenden Monats ab eine dem verbleibenden Einkommen entsprechende Ermässigung der Einkommensteuer beansprucht werden.

§ 61. Im übrigen tritt innerhalb des Steuerjahres eine Veränderung in den

Steuerrollen nur ein infolge von Zugängen und Abgängen, wenn damit die Voraussetzungen der Steuerpflicht entstehen oder erlöschen.

Eine Zugangsstellung hat z. B. zu erfolgen, wenn Personen durch Zuzug aus anderen Bundesstaaten oder aus dem Auslande , durch Austritt aus einer Haushaltung, durch Ausscheiden aus dem Militärdienst usw. steuerpflichtig werden. Im umgekehrten Falle ist eine Abgangsstellung vorzunehmen.

Insbesondere sind im Zugangswege zu veranlagen Personen, welche mangels eines Einkommens von mehr als 500 M. bzw. 400 M. und 200 M. als steuerfrei veranlagt oder welche in der Personenstandsnachweisung (§ 21) zwar aufzu- nehmen waren, aber in ihr nicht einzeln mit Namen aufgeführt oder über- gangen sind, wenn sie aus einer im Laufe des Steuerjahres neu erworbenen oder wesentlich veränderten Einkommensquelle zu einem steuerpflichtigen Ein- kommen von mehr als 500 M. bzw. 400 M. und 200 M. gelangen.

Die Zu- und Abgangsstellung erfolgt von dem Beginne des auf den Ein- tritt bzw. das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats ab.

§ 62. Ueber die Steuerermässigung (§ 60) hat die Landessteuerdirektion auf

den beim Vorsitzenden der Veranlagungskommission zu stellenden Antrag zu befinden. Gegen ihre Entscheidung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat die Beschwerde an das Finanzministerium offen. Der Antrag ist nur zulässig bis zu dem Ablaufe des dritten Monats nach dem Schlüsse desjenigen Steuerjahres, in welchem die Einkommens- minderung eingetreten ist.

In den Fällen der §§ 59 und 61 bestimmt an Stelle der Veranlagungs- kommission der Vorsitzende den zu entrichtenden Steuersatz und den Zeitpunkt der Zu- und Abgangsstellung. Im übrigen finden wegen des Verfahrens bei der Veranlagung im Zugangswege sowie wegen der Rechtsmittel die Vor- schriften der §§ 18 - 51 Anwendung.

Die Feststellung der Abgangslisten steht der Landessteuerdirektion zu. Gegen ihre Entscheidung ist die Beschwerde nach Massgabe der Bestimmungen, in Abs. 1 freigelassen.

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234 Mecklenburgisckes Einkommensteuergesetz. Vom 6. Mai 1913.

§ 63.

Steuerpflichtige, welche im Laufe des Steuerjahres ihren Wohnsitz ver- ändern, haben sich bei dem Gemeindevorstande (Obrigkeit) des Abzugsortes abzumelden und bei der Behörde des Zuzugsortes binnen 2 Wochen nach er- folgtem Zuzüge anzumelden und gleichzeitig über ihre erfolgte Veranlagung zur Einkommensteuer auszuweisen.

Den Gemeindevorständen (Obrigkeiten) liegt die Führung der Zu- und Abgangslisten ob.

VIL Steuererhebung. § 64.

Die veranlagte Steuer ist in halbjährlichen Beträgen, für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember in den Tagen vom 15. bis 31. Oktober und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni in den Tagen vom 15. bis 30. April, von den Obrigkeiten zu erheben und an die Landessteuerkasse abzuführen.

§ 65. Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch die Einlegung von Rechts-

mitteln nicht aufgehalten, muss vielmehr, mit Vorbehalt späterer Erstattung, in den vorgeschriebenen Fristen erfolgen.

§ ^

Veranlagte Einkommensteuerbeträge können in einzelnen Fällen, wenn deren zwangsweise Beitreibung die Steuerpflichtigen in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden, oder wenn das Beitreibungsverfahren voraussichtlich ohne Erfolg sein würde, von der zuständigen Obrigkeit vorbehaltlich des Monitur- rechts der Landessteuerdirektion niedergeschlagen werden.

VIII. Strafbestimmungen. § 67.

Wer in der Absicht der Steuerhinterziehung an zuständiger Stelle über das ihm zuzurechnende steuerpflichtige Einkommen oder über das Einkommen der von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, wird mit dem 3- 6fachen Betrage der Jahres- steuer, um welche der Staat verkürzt worden ist oder verkürzt werden sollte, bestraft.

Ist eine unrichtige Angabe, welche geeignet ist, eine Verkürzung der Steuer herbeizuführen, zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuer- hinterziehung erfolgt, so tritt Geldstrafe bis 100 M. ein. Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die unrichtige oder unvollständige Angabe oder die Verschweigung zwar nicht wissentlich erfolgt ist, jedoch bei Anwendung der pflichtmässigen Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können.

Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollständige Angabe, bevor Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, an zuständiger Stelle "berichtigt oder ergänzt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist entrichtet.

§ 68. Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig

von der Strafe. Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in 10 Jahren und geht auf die Erben, jedoch für diese mit einer Verjährungsfrist von 5 Jahren und nur auf Höhe ihres Erbanteils, über.

Die Strafe verjährt in 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Steuerjahres, in welchem

die Hinterziehung begangen wurde. 722

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Page 24: Mecklenburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 6. Mai 1913

Mecklenburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 6. Mai 1913. 235

Die Festsetzung der Nachsteuer steht der Landessteuerdirektion zu, gegen deren Entscheidung die Beschwerde binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat an das Grossherzogl. Finanzministerium zulässig ist.

§ 69. Wer die ihm nach § 24 Abs. 2 obliegende Verpflichtung nicht erfüllt

oder wer die in Gemässheit des § 22 von ihm erforderte Auskunft verweigert oder ohne genügenden Entschuldigungsgrund in der gestellten Frist gar nicht oder unvollständig oder sei es vorsätzlich, sei es infolge grober Nachlässigkeit unrichtig erteilt, wird mit einer Geldstrafe bis 300 M. bestraft.

Wer der im § 63 vorgeschriebenen Verpflichtung zur An- und Abmeldung nicht rechtzeitig nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 20 M. bestraft.

§ 70. Die bei der Steuerveranlagung beteiligten Beamten sowie die Mitglieder

der Kommission werden, wenn sie die zu ihrer Kenntnis gelangten Erwerbs-, Vermögens- oder Einkommensverhältnisse eines Steuerpflichtigen, insbesondere auch den Inhalt einer Steuererklärung oder der darüber gepflogenen Verhand- lungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu 1500 M. oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft.

Die Verfolgung findet nur auf Antrag der Landessteuerdirektion oder des betroffenen Steuerpflichtigen statt.

§71. Die Untersuchung und Entscheidung über die in den §§ 67 und 69 be-

zeichneten strafbaren Handlungen erfolgt im Verwaltungswege. Die Ent- scheidung wird durch Strafbescheid erlassen, wenn nicht der Beschuldigte auf Aufforderung der Landessteuerdirektion die von dieser vorläufig festgesetzte Geldstrafe nebst den durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm gesetzten Frist freiwillig zahlt.

Für den Erlass des Strafbescheides ist die Landessteuerdirektion zuständig. Eine Umwandlung der auf Grund dieses Gesetzes erkannten Geldstrafen,

zu deren Entrichtung der Verpflichtete unvermögend ist, in Freiheitsstrafen findet nicht statt, auch darf zur Beitreibung der Geldstrafen ein Grundstück nicht zwangsweise versteigert werden.

In betreff der Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtung zur Geheim- haltung (§ 70) findet nur ein gerichtliches Strafverfahren statt.

IX. Kosten.

§ 72. Die Gemeinden bzw. Obrigkeiten tragen die Kosten für die bei der Ver-

anlagung ihnen übertragenen Geschäfte und für die von ihnen zu beschaffenden Formulare. Doch ist den Obrigkeiten gestattet, für die Erhebung der Steuern drei vom Hundert der bei jeder Hebung zur Ablieferung kommenden Steuer- summe, nicht aber der Strafgeldbeträge, als Vergütung in Abzug zu bringen.

Die Kosten, welche durch die gelegentlich der eingelegten Rechtsmittel erfolgenden Ermittlungen veranlasst werden, sind von dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen. Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten erfolgt durch die Landessteuerdirektion, gegen deren Festsetzung binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat die Beschwerde an das Grossherzogl. Finanzministerium frei- gelassen ist.

§ 73. Die Mitglieder der Kommissionen erhalten Reise- und Tagegelder, deren

Bestimmung durch besondere Verordnung erfolgt. 723

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236 Mecklenburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 6. Mai 1913.

Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige werden nach den in Zivil- prozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet.

X. Schlussbestimmungen. § 74.

Die in diesem Gesetze bestimmten Ausschlussfristen, sowie die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen werden für die in aussereuropäischen Ländern und Gewässern Abwesenden auf 6 Monate, für andere ausserhalb Deutschlands Abwesende auf 2 Monate, für die übrigen Abwesenden auf einen Monat verlängert.

§75. Ein Steuerpflichtiger, welcher entgegen den Vorschriften des Gesetzes

unveranlagt geblieben ist, ist zur nachträglichen Entrichtung des der Steuer- kasse entgangenen Steuerbetrages verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung tritt ein, wenn mit bezug auf einen veranlagten Steuerpflichtigen, ohne dass eine strafbare Hinterziehung von Steuer stattgefunden hat (§§ 67, 68), nachträglich neue Tatsachen oder Beweise ermittelt werden, welche eine höhere Veranlagung des Steuerpflichtigen begründen. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die drei Steuerjahre zurück, welche dem Steuerjahr, in welchem die Verkürzung fest- gestellt worden, vorausgegangen sind.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch nur bis zur Höhe ihres Erbteils, über.

Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt einheitlich für den ganzen Zeit- raum, auf welchen sich die Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 76.

Wegen ohne rechtlichen Grund gezahlter Steuer steht dem Steuerpflich- tigen ein in 3 Jahren verjährendes Rückforderungsrecht zu.

Die Verjährung läuft vom Schlüsse des Steuerjahres ab, in welchem ge- zahlt ist. Die Zurückforderung ist bei der Landessteuerdirektion geltend zu machen, gegen deren abweisende Entscheidung die Beschwerde an das Finanz- ministerium freisteht.

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