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Mecklenburg-Schweriner Grundsteuergesetz. Vom 9. Dezember 1920/7. Juli 1921/19. Mai 1923

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Mecklenburg-Schweriner Grundsteuergesetz. Vom 9. Dezember 1920/7. Juli 1921/19. Mai 1923 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 40. Jahrg., H. 2 (1923), pp. 205-213 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907553 . Accessed: 17/06/2014 04:25 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.72.154 on Tue, 17 Jun 2014 04:25:41 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Mecklenburg-Schweriner Grundsteuergesetz. Vom 9. Dezember 1920/7. Juli 1921/19. Mai 1923Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 40. Jahrg., H. 2 (1923), pp. 205-213Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907553 .

Accessed: 17/06/2014 04:25

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Mecklenburg-Schweriner Grundsteuergesetz. Vom 9. Dezember 1920/7. Juli 1921/19. Mai 1923. (Regierungsblatt für Mecklenburg- Schwerin 1920 Nr. 189 S. 1373;

1921 Nr. 87 S. 1373; 1923 Nr. 07 S. 368.)

§ 1. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1920 ab wird im Freistaate Mecklenburg-

Schwerin eine Grundsteuer erhoben.

§2. Der Grundsteuer unterliegen alle Grundstücke im Freistaate Mecklenburg-

Schwerin. § ?-.

Von der Grundsteuer sind befreit: 1. die Grundstücke des Freistaates Mecklenburg- Schwerin, der Gemeinden

und Aemter, soweit diese Grundstücke nicht vermietet, verpachtet oder als Dienst- wohnung oder Dienstland benutzt sind;

2. die Grundstücke des Reichs, soweit eine Besteuerung nach Reichsrecht oder nach den mit dem Reich abgeschlossenen Staatsverträgen unzulässig ist1);

3. die im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen stehenden Grund- stücke, soweit sie Schul-, kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Verwaltungs- zwecken dienen oder der Allgemeinheit zu gemeinnützigen Zwecken gewidmet sind, mit Ausnahme der vermieteten, verpachteten oder als Dienstwohnung oder Dienstland benutzten Teile. Grundstücke von Privatschulen sind nicht steuerfrei.

4. Neu erbaute VVohngebäude, sowie solche bauliche Veränderungen an bestehenden Häusern, durch die neue Wohnräume oder Wohnungen geschaffen sind, die unmittelbar oder mittelbar eine Entlastung des allgemeinen Wohnungs- bedarfes bringen, bleiben bei der Veranlagung zur Grundsteuer für das zur Zeit der Fertigstellung laufende und die folgenden drei Steuer jähre ausser Betracht.

§4. Die Steuer ist von dem Eigentümer, Nutzeigentümer (Erbpächter, Erbbau-

berechtigten u. dgl.), dem Niessbraucher des Grundstücks zu entrichten; er gilt als Steuerpflichtiger im Sinne dieses" Gesetzes. Als Steuerpflichtiger gilt auch der bäuerliche Hauswirt.

Der Steuerpflichtige ist berechtigt, den von ihm auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 zu zahlenden Steuerbetrag, nicht aber den sich aus § 8 Abs. 4 ergebenden Mehrbetrag, von dem Steuerträger, das ist dem nach Vertrag Nutzungsberech-

l) Nach dem Reichsbesteuerungsgesetz vom 16. April 1311 (RGB1. S. 187) kann das Reich zur Landesgrundsteuer nicht heraugezogen werden. Jedoch unterliegen seine Grundstücke den Zuschlägen der Gemeinden in gleichem Umfange, wie die Grundstücke des Freistaates Mecklenburg-Schwerin, d. h. soweit sie vermietet, verpachtet oder als Dienstwohnung oder Dienstland benutzt sind.

Dies gilt auch für die Grundstücke der Reichseisenbahn, da diese durch § 15 des Staatsvertrages über den Uebergang der Mecklenburg-Schwerinschen Landeseisenbahnen auf das Reich (Reg.Bl. 1920 S. 367) lediglich von Staatssteuern befreit sind. (Ausführunge- bestimmungen vom 1. Februar 1921 § 1.)

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206 Mecklenburg-Schweriner Grundsteuergesetz. Vom 9. Dez. 1920 1 7. Juli 1921 1 19. Mai 1923.

tigten (Pächter, Mieter u. dgl.), insoweit einzuziehen, als die Steuer die bisherigen durch dieses Gesetz aufgehobenen Grundsteuern1) übersteigt und auf den von dem Steuerträger genutzten Teil des Grundstücks entfällt.

Sofern Steuerpflichtiger und Steuerträger sich über die Verteilung der Steuer oder der S teuer er höhung nicht einigen, entscheidet auf Antrag eines Be- teiligten der Steuerausschuss, soweit nicht nach dem Reichsmietengesetz eine andere Behörde hierfür zuständig ist.

Bei Grundstücken, die Arbeitgeber ihren Angestellten und Arbeitern als Teil des vertragsmässigen Gehalts oder Lohnes zur Benutzung übergeben haben, findet Abs. 2 keine Anwendung. Die Bestimmung findet keine Anwendung auf die Dienstwohnungen der Reichs-, Landes- und Kommunalbeamten.

§5. Bei Grundstücken, die von dem Steuerpflichtigen nicht mindestens teil-

weise selbst benutzt werden, hat jeder Steuerträger (§ 4 Abs. 2 dieses Gesetzes) die nach § 17 dieses Gesetzes gegebenen Rechtsmittel gegen die Veranlagung. Die Frist zur Einlegung des Einspruchs beginnt in diesem Falle mit der Bekannt- gabe des Veranlagungsergebnisses an den Steuerträger.

§6. Weigert sich ein Steuerträger, den ihm zur Last fallenden, durch Verein-

barung oder durch den Steuerausschuss festgesetzten Steueranteil dem Steuer- pflichtigen ( § 4 Abs. 1 ) zu zahlen, so kann dieser der Steuerhebestelle hiervon Anzeige machen. Diese zieht alsdann den Steueranteil nach zu voriger Androhung zwangsweise von dem Verpflichteten ein.

Die Einlegung von Rechtsmitteln gemäss § 4 Abs. 3 und § 5 befreit den Steuerträger nicht von der Verpflichtung, den zunächst als Steueranteil ge- forderten Betrag an den Steuerpflichtigen zu zahlen.

Mit der Anzeige nach Abs. 1 wird der Steuerpflichtige von der Verpflichtung zur Zahlung der Steuer befreit, soweit sie auf den Steuerträger entfällt.

Die weiteren Beziehungen des Steuerpflichtigen zum Steuerträger und des Steuerträgers zur Steuerbehörde regeln die Ausführungsbestimmungen.

§7. Die Grundsteuer wird alle drei Jahre veranlagt2). Eine Herabsetzung der veranlagten Steuer innerhalb des Veranlagungs-

zeitraums erfolgt nur, wenn der Wert eines Grundstücks sich durch höhere Gewalt oder Abbruch eines Gebäudes um mehr als den fünften Teil vermindert hat, mit Wirkung vom Beginn des auf das Ereignis folgenden Monats. Bei landwirtschaft-

!) „Als aufgehobene Grundsteuer im Sinne des § 4 des Gesetzes gilt l. für das Gebiet der Städte a) die landständische Haus- und Ländereisteuer, b) die Gemeindegrund>teuer (Schoßtaxe), die für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1920 erhoben wurde, 2. für das Gebiet des ehemaligen Domaniums a) die auf den Grundbesitz entfallende Domanialschul- steuer nach Ziffer 2 und 3 der Satzung für die Erhebung einer Domanialscbulsteuer vom 20. Mai 1911 (Reg.Bl. S. 22:0, b) die domanialen grundbrieflichen Hufensteuern; 3. für das ehemals ritterschaftliche Gebiet a) die ordentliche Kontribution auf Grund des landesgrund- gesetzlichen Erbvergleichs im Betrage von 77 M. für die Hufe, b) die Hufenanlagen nach dem in dem Steueredikt für 1919120 vom 8. Januar 1919 (Reg.Bl. S. 21) angegebenen Betrage; 4. für Dienstwohnungen und Dienstländereien von Reichs-, Staats- oder Gemeindebeamten, Beamten und Angestellten der Kirchen oder öffentlich-rechtlicher Körperschatten gilt als bisherige Steuer der für das betreffende Grundstück tatsächlich gezahlte Abgabebetrag

Bisher bestehende Befreiungen solcher Grundstücke von Landes- oder Gemeinde- grundsteuern bleiben nur insoweit bei Bestand, als sie auf privatrechtlichem Anspruch beruhen. Neue Befreiungen dieser Art können mit Wirkung gegenüber den Steuerlehörden nicht mehr begründet werden.

Der Steuerpllichtige hat dem Steuerträger den auf ihn entfallenden Anteil der neuen Grundsteuer und de rauf gehobenen Grundsteuern nachzuweisen." (Ausführungsbestimmungen vom 1. Febiuar 1921 6 5.)

2) „Bei der Veranlagung von Grundstücken sind Gebäude und deren wesentliche Be- standteile stets als Teile des Grundstücks zu behandeln und bei der Bewertung des Grund- stücks entsprechend zu berücksichtigen." (Ausführungsbestimmungen vom 1. Februar 1921 §9.)

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Mecklenburg-Schweriner Grundsteuergesetz. Vom 9. Dez. 1920(7· Juli 1921 1 19. Mai 1923. 207

liehen Grundstücken tritt die Steuerermässigung schon dann ein, wenn durch das Ereignis der Wert der zu dem Grundstück gehörenden Gebäude allein um mehr als den fünften Teil ihres Feuerversicherungswertes vermindert ist.

Eine Erhöhung der veranlagten Steuer erfolgt nur, wenn der Wert eines Grundstückes sich durch bauliche Veränderungen oder Aenderung der Bewirt- schaftungsweise um mehr als den fünften Teil erhöht hat, oder wenn das Grund- stück veräussert wird und die Gestehungskosten den gemeinen Wert um mehr als ein Fünftel übersteigen. Die Erhöhung erfolgt mit Wirkung vom Beginn des folgenden Kalender monats ab.

Eine Aenderung der Veranlagung innerhalb des Veranlagungszeitraums gemäss Abs. 2 erfolgt auch dann, wenn ein der Grundsteuer mit dem Währungs- ausgleich ( § 10 a) unterliegendes Grundstück infolge Aenderung der Benutzungs- weise nicht mehr der Grundsteuer mit Währungsausgleich unterliegt, oder wenn ein der einfachen Grundsteuer bisher unterliegendes Grundstück aus demselben Grunde unter die Grundsteuer mit Währungsausgleich fällt. Der Steuerpflichtige hat solche Aenderung in der Benutzungsweise binnen Monatsfrist dem Steuer- amte anzuzeigen.

§8. Die Steuer wird nach dem gemeinen Wert des Grundstücks bemessen;

massgebend ist jeweils der für den 1. Juli des dem Veranlagungsjahr voraus- gehenden Jahres1) zu ermittelnde Wert.

Als gemeiner Wert im Sinne dieses Gesetzes gilt der nach der objektiven Beschaffenheit des Grundstückes ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder ledig- lich persönliche Verhältnisse zu bemessende Verkaufswert2).

Für dauernd landwirtschaftlich oder gärtnerisch benutzte Grundstücke ( einschliesslich der Häuslereien) von einer Grosse bis zu 10 ha wird die Steuer nach dem um 30 v. H. ermässigten gemeinen Werte des Grundstücks bemessen, wenn der Gesamtbesitz des Eigentümers nicht mehr als 10 ha Grundfläche beträgt.

Die näheren Vorschriften über die Ermittlung des Wertes erlässt das Finanz- ministerium, der Landtag kann aber eine Abänderung der Vorschriften verlangen.

§9. Der nach § 8 ermittelte Wert ist auf volle tausend Mark und bei zusammen-

gerechneten Werten (§11 Abs. 2) unter tausend Mark auf volle hundert Mark nach unten abzurunden.

§ 10. Der Grundbetrag der Steuer wird nach dem anliegenden Steuertarif be-

rechnet. Die Erhebung von Zuschlägen zum Grundbetrage der Steuer regelt das Landesabgabengesetz.

• J) Fei der ersten Veranlagung war dies der 1. Juli 1919. 2) Nach der Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 9. Januar 1923 ist der

Wert des landwirtschafrli« hen und gärtnerischen Grundbesitzes, gleichgültig, ob es sich um städtischen oder ländlichen, um kleinen, mittleren oder Grossgrundbesitz handelt, wie folgt zu ermitteln :

Der Bod<jn ist in 5 Klassen einzuteilen und mit nachstehenden Werten pro ha zu veranlag« n: Klasse I, bester Hoden mit 16,000 M.; II, guter Boden mit J2,0e0M. ; 111, mitt- lerer Boden mit 8000 M. ; IV, geringer Boden mit 600U M. ; V, schlechter Boden mit S000 M. Zu diesem reinen Bodenwert ist als Wert der Gebäude deren Vorkriessversicheiungswert, zuzüglieh 700"),, Zu-chlag, hinzuzurechnen. Beim Vorhandensein neugebauter, neudurch- bauter oder besonders gut erhaltener Gebäude ist ein höherer, andernfalls ein geringerer Zuschlag zu rechnen.

Von dem so ermittelten Gesamtwert ist bei Grundstücken von mehr als 200 bis zu 400 ha eia Abschlag von 4 ν. Η., von mehr als 400 bis zu 1000 ha ein Abschlag von 6 ν. Η. und von über J Oü ha ein Abschlag von 8 ν. Η. zu machen. Ein entsprechender Abschlag ist in den Fäll- η zu machen, wo mehrere räumlich von einander durch grössere Ent- fernun.en getrennte Einzelgrnndstücke gemäss § 11 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes zu einem Gesamtwert veranlagt werden, auch wenn die Gesamtfläche geringer als zu 200 ha ist. Je nach Lage des Grundstücks zu den Verkehrsverbindungen ist ein Ab- oder Zuschlag von bzw. zu dem Gesamtveraulagungewert zulässig.

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2Q8 Mecklenburg-Schweriner Grundsteuergesetz. Vom 9. Dez. 1 920 J 7. Juli 1921 1 19. Mai 1923.

§ 10 a.

Für alle landwirtschaftlich genutzten Grundstücke wird die Grundsteuer unter Berücksichtigung eines Währungsausgleichs ( § 10 b) erhoben. Forsten und Gewässer gelten als landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Sinne des Satz 1. Im übrigen bestimmt das Finanzministerium, welche Grundstücke als landwirt- schaftlich genutzte Grundstücke im Sinne des Satzes 1 zu gelten haben.

§ 10 b.

Zu dem nach § 10 berechneten Grundbetrag der Grundsteuer, sowie zu den Staats- und Gemeindezuschlägen tritt für die in § 10 a bezeichneten Grundstücke bei fallendem Wert der deutschen Währung ein Ausgleichszuschlag; bei steigendem Wert der deutschen Währung erfolgt ein entsprechender Abschlag (Währungs- ausgleich).

Der Währungsausgleich besteht in einem Zuschlag bzw. Abschlag in Höhe desjenigen Hundertsatzes, um den sich der Goldankaufspreis der Reichsbank erhöht oder vermindert hat, berechnet nach der durchschnittlichen Höhe des Goldankaufspreises der Reichsbank während dreier Monate vor der Veranlagung als Ausgangspunkt und während dreier Monate vor der jeweiligen Fälligkeit als Endpunkt.

Sollte der Goldankaufspreis der Reiclisbank künftighin aus besonderen Gründen wesentlich abweichend von der bisherigen Berechnungsweise festgesetzt werden, so tritt an die Stelle des Goldankaufspreises eine andere, wirtschaftlich ungefähr auf der gleichen Linie wie der bisherige Goldankaufspreis laufende Berechnungsweise. Das Finanzministerium ist in diesem Falle ermächtigt, Be- stimmungen über die neue Berechnungsweise zu erlassen.

Als Zeit vor der Veranlagung im Sinne des Abs. 2 gilt in allen Fällen für den ganzen Veranlagungszeitraum das letzte Kalender Vierteljahr des dem Beginn des Veranlagungszeitraumes vorhergehenden Kalenderjahres. Als Zeit vor der Fälligkeit gilt das vor der jeweiligen Fälligkeit liegende volle Kalendervierteljahr.

§ Π.

Steuerbeträge, die, einschliesslich der Staats- und Gemeindezuschläge, einen vom Finanzministerium im Verwaltungswege zu bestimmenden Betrag nicht übersteigen, werden nicht erhoben.

Jedes Grundstück wird bei der Steuerveranlagung gesondert bewertet. Für mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, die eine wirtschaftliche Einheit bilden oder doch gewerblich oder landwirtschaftlich zusammen benutzt werden, wird der Gesamtwert festgestellt.

§ 12.

Gehört ein Grundstück mehreren Personen, so haften sie gesamtverbindlich für die nach diesem Gesetze den Steuerpflichtigen obliegenden Verpflichtungen.

Die Erfüllung der Verpflichtung durch einen der Pflichtigen befreit die übrigen von ihrer Verbindlichkeit.

§ 13.

Die Veranlagung zur Grundsteuer erfolgt auf Grund einer von dem Steuer- pflichtigen bei der zuständigen Steuerbehörde abzugebenden Erklärung1). In der Erklärung hat der Steuerpflichtige den Wert des Grundstücks gemäss § 8 dieses Gesetzes zu schätzen und anzugeben, wie er zu diesem Schätzungswert gelangt ist. ·'·" Das Finanzministerium ist ermächtigt, die Erklärungspflicht aufzuheben

oder einzuschränken.

!) Siehe Anlage. 560

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Mecklenburg-Schweriner Grundsteuergesetz. Vom 9. Dez. 1920/ 7 . Juli 1921 J 19. Mai 1923, 20 9

§ 14. Die Veranlagung erfolgt durch diejenige im § 33 des Landesabgabengesetzes

bestimmte Veranlagungsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt1). Sofern der Wert mehrerer Grundstücke nach § 11 Abs. 2 dieses Gesetzes zusammen- zurechnen ist, erfolgt die Veranlagung durch diejenige Behörde, in deren Bezirk das wertvollste Grundstück liegt. Die Wertermittlung für die einzelnen Grund- stücke erfolgt jedoch in allen Fällen durch die örtlich zuständige Behörde.

§ 14 a. In dem Steuerbescheid ist der auf Grund des § 10 berechnete Steuergrund-

betrag für die Einheit, für die Summe der für das Land und die Gemeinden zu erhebenden Einheiten, sowie die Höhe der hiernach vierteljährlich geschuldeten Rate anzugeben. Ferner ist bei den in § 10 a bezeichneten Grundstücken gemäss § 10 b und § 15 darauf hinzuweisen, dass die angegebene Zahl nicht die endgültige Steuerschuld darstellt, sondern nur die Grundlage für deren vierteljährliche Berechnung.

Ausserdem ist in dem Steuerbescheid auf die Folgen unpünktlicher Zahlung, insbesondere gemäss § 15 a des Gesetzes, hinzuweisen.

§ 15. Die Zahlung der Grundsteuer hat in vier Teilbeträgen in den ersten 15 Tagen

der Monate Mai, August, November und Februar zu erfolgen; die hiernach bei Zustellung des Steuerbescheides bereits fälligen Teilbeträge sind innerhalb eines Monats nach der Zustellung zu zahlen.

Solange der Steuerbescheid für das folgende Rechnungsjahr noch nicht zugestellt ist, hat der Steuerpflichtige die Grundsteuer zu dem für das abgelaufene Jahr veranlagten und für den letzten Fälligkeitstermin berechneten Betrage auch für das neue Rechnungsjahr zu zahlen. Die hiernach gezahlten Beträge werden auf die neu zu veranlagende Grundsteuer angerechnet. Eine Rückzahlung erfolgt nur, soweit der gezahlte Betrag die für das ganze Jahr veranlagte Grundsteuer übersteigt. Als Währungsausgleich (§§ 10 a u. 10 b) ist in diesem Falle der Be- trag zu berechnen, der für die letzte Rate der durch den Bescheid veranlagten Steuer geschuldet war. Bei einem Wechsel des Währungsausgleiches findet eine Verrechnung erst bei der gemäss Abs. 1, zweiter Halbsatz, erfolgenden Steuer- zahlung statt.

Das Finanzministerium macht jeweils vor der Fälligkeit einer Vierteljahrs- rate in der amtlichen Beilage des Regierungsblattes bekannt, welcher Hundertsatz der als Grundsteuer veranlagten, in den Steuerbescheiden angegebenen Beträge für die in § 10 a bezeichneten Grundstücke in dem Fälligkeitstermin in Reichs- mark zu entrichten ist. Der hiernach berechnete Betrag bleibt unverändert, wenn die Steuerschuld nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist gezahlt ist, unbeschadet der Vorschrift des § 15 a. Nach Erlass der Bekanntmachung über die Höhe des Währungsausgleichs für den ersten Zahlungstermin ist bis zu dessen Ablauf die Vorauszahlung der veranlagten Grundsteuer für das ganze Jahr zulässig unter Berücksichtigung des für diesen Zahlungstermin geltenden Währungsaus- gleichs. Nach Ablauf der Frist für die Zahlung der ersten Vierteljahrsrate sind Vorauszahlungen nicht mehr zulässig.

*) „Veranlagung im Sinne des § 14 des Gesetzes ist die Ermittlung des Steuerprozent- satzes. Findet gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes eine Feststellung des Gesamtwertes statt, und sind die Grundstücke in den Bezirken verschiedener Gemeinden belegen, so teilen die Örtlich zuständigen Steuerbehörden derjenigen Steuerbehörde, in deren Bezirk das wert- vollste Grundstück belegen ist, die ermittelten Werte mit. Diese stellt den Gesamtwert des Grundbesitzes fest und teilt ihn den beteiligten Steuerstellen mit, welche die in ihren Bezirken belogenen Grundstücke nach dem Steuerprozentsatz; des Gesamtwertes in die Steuerliste aufnehmen. Gehört ein Grundstück mehreren Personen (§ 12 des Gesetzes), so erfolgt die Veranlagung nicht nach wirtschaftlicher Einheit (§ 11 Abs. 2 des Gesetzes), sondern unabhängig von dem sonstigen Besitz des Steuerpflichtigen und für das Gemein- schaftsgrundstück gesondert. (Ausführungsbestimmungen vom 1. Februar 1921 § 18, 19.)

Finanzarchiv. XXXX. Jahrg. 561 H

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2}0 Mecklenburg-Schweriner Grnndsteuergesetz. Vom 9. Dez. 1920 1 7. Juli 1921 1 19. Mai 1933.

Erstattungen von Grundsteuer erfolgen zu demselben Geldbetrage, zu dem die Einzahlung stattgefunden hat,

Zahlungen auf die Grundsteuer, die infolge verspäteter Anforderung erst nach Ablauf des Fälligkeitstermins erfolgen können, sind mit demjenigen Wäh- rungsausgleich umzurechnen, der für die einzelnen Raten zur Zeit ihrer Fälligkeit gemäss Abs. 1 massgebend war.

§ 15 a. Wird die Zahlung einer Grundsteuerschuld (§15 Abs. 1, 2 u. 3) von dem

Steuerpflichtigen später als 6 Wochen nach Ablauf des Fälligkeitszeitraumes oder einer Steuerschuld gemäss § 15 Abs. 5 mit einer, einen Kalendermonat über- steigenden Verspätung gezahlt, so erhöht sich der geschuldete Betrag für jeden vollen Kalender monat der Verzögerung um 10 ν. Η. des ganzen geschuldeten Betrages. Dieser Verspätungszuschlag ist nicht zu entrichten, wenn der geschuldete Steuerbetrag von der zuständigen Behörde unter Befreiung von diesem Ver- spätungszuschlag gestundet ist.

§ 16. Die Grundsteuerliste ist öffentlich. Die Einsicht in die Grundsteuerliste ist jedem gestattet, der die Einwilligung

des Steuerpflichtigen beibringt oder ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht1). Jeder Steuerpflichtige, dessen Grundstück nicht nach den Gestehungskosten

veranlagt ist, kann bis zum 30. Juni 1921 und bei späteren Veranlagungen bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Beginn des Veranlagungszeitraumes (§ 7 dieses Gesetzes) Einwendung gegen die Höhe der Veranlagung seines Grundstücks unter Hinweis auf andere gleichwertige, aber zu einem geringeren Wert veran- lagte Grundstücke erheben.

Ergibt in solchen Fällen die Nachprüfung, dass der Wert der von dem Steuer- pflichtigen bezeichneten Grundstücke nicht richtig ermittelt ist oder dass das Grundstück anstatt der einfachen Grundsteuer der Grundsteuer mit Währungs- ausgleich oder anstatt der Grundsteuer mit Währungsausgleich der einfachen Grundsteuer unterliegt, so kann für diese Grundstücke eine Neu Veranlagung erfolgen, auch wenn die Voraussetzungen der Neuveranlagung sonst nicht ge- geben sind.

§17. Gegen den Steuerbescheid und gegen die Entscheidung des Steuerausschusses

gemäss § 4 Abs. 3 ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides der Einspruch gegeben; über den Einspruch entscheidet der Steuerausschuss.

Gegen die Einspruchsentscheidung des Steuerausschusses ist innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung die Berufung gegeben; über die Berufung entscheidet der Grundsteuer-Berufungsausschuss bei der Landessteuerdirektion.

Gegen die Entscheidung des Grundsteuer -Berufungsausschusses ist innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren nach §§40 und 42 des Landesabgabengesetzes zulässig.

§ 18. Sofern die Zahlung der Grundsteuer für den Steuerpflichtigen oder Steuer-

träger eine besondere Härte sein würde, kann die Grundsteuer erlassen oder ab- gemindert werden.

Der Erlass erfolgt, ebenso wie die Niederschlagung uneinbringlicher Grund- steuer (§107 der Reichsabgabenordnung) durch die Landessteuerdirektion.

Das Finanzministerium kann im Verwaltungswege den Erlass oder die Niederschlagung bis zu bestimmten Höchstbeträgen der Steuerforderung den Steuerämtern übertragen.

J) Berechtigtes Interesse im Sinne des § 16 des Gesetzes hat jeder Grundsteuer- pflichtige und jeder nach § 5 des Gesetzes Einspruchsberechtigte." (Ausführungsbestimmungen vom 1. Februar 1921 § 81.)

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Mecklenburg-Schweriner Grundsteuergesetz. Vom 9. Dez. 1980 j 7. Juli 19tl 1 19. Mai 1923. 211

Die Landessteuerdirektion kann beim Vorliegen besonderer Gründe Be- freiung von dem nach § 15 a zu zahlenden Zuschlag gewähren.

§ 19. Die Hinterziehung der Grundsteuer ( §§ 359 - 363 der Reichsabgabenordnung)

wird mit einer Geldstrafe bis zum zehnfachen Betrage der hinterzogenen, noch nicht verjährten Grundsteuer bestraft.

Sonstige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes werden mit einer Geldstrafe bis zum doppelten Betrage der gefährdeten Grundsteuer bestraft.

Bei der Steuerberechnung für die Festsetzung des Strafrahmens gemäss Abs. 1 u. 2 ist der für jeden einzelnen Fälligkeitstermin gültige Währungsausgleich zu berücksichtigen.

§ 19 a. Für hinterzogene Steuern ist, auch im Falle verspäteter Anforderung, der

Verspätungszuschlag des § 15 a zu berechnen. Bei der Bemessung der Steuer- strafe ist jedoch der Verspätungszuschlag nicht zu berücksichtigen.

§ 20.

Unbeschadet der aus § 37 des Landesabgabengesetzes sich ergebenden Be- fugnisse der Landessteuerdirektion übt das Finanzministerium die Oberaufsicht über die Veranlagung und Verwaltung der Grundsteuer aus; es erlässt auch die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen1).

Die Landessteuerdirektion und das Finanzministerium werden nur in sach- licher, nicht aber in persönlicher Beziehung vorgesetzte Dienstbehörde der städti- schen Veranlagungsbehörden.

§21. Die Erhebung von Mietssteuern wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Den

Gemeinden ist gestattet, die Mietesteuer auf den nach § 24 des Landesabgaben- gesetzes zu erhebenden Grundsteuerzuschlag anzurechnen.

§22. Dieses Gesetz tritt mit Rückwirkung vom 1. Oktober 1920 ab in Kraft. Die

erstmalige Veranlagung erfolgt für die Zeit vom 1. Oktober 1920 bis zum 31. März 1923. Bei dieser Veranlagung können jedoch Grundstücke, deren gemeiner Wert für die Zwecke der gemeindlichen Besteuerung nach dem 1. Januar 1919 ermittelt ist, zu dem für die Gemeindesteuer ermittelten Wert veranlagt werden.

§ 23.

Sämtliche auf dem Grundbesitz ruhenden Landes- und Gemeindesteuern, die Domanialschulsteuer und die ritterschaftliohen Hufenanlagen werden vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab nicht mehr erhoben und, soweit dies für die Zeit nach dem 30. September 1920 schon geschehen ist, dem Steuerpflichtigen und dem Steuerberechtigten auf die für das Rechnungsjahr 1920/21 zu veranlagende Grund- steuer angerechnet.

§24. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 greifen auch dann Platz, wenn der Steuer-

träger durch einen vor dem Erlass dieses Gesetzes abgeschlossenen Vertrag mit dem Steuerpflichtigen vereinbart hat, dass dieser die auf Grund und Boden ruhenden Steuern zu tragen habe.

!) Vorläufige Ausführungsbestimmungen wurden am 15. Dezember 1920 erlassen (Reg.- Bl. für Mecklenburg-Schwerin 1920 Nr. 189 S. 1373). Ihnen folgten die Ausführungsbestim- mungen vom 1. Februar 1921 (Reg.Bl. 1921 Nr. 25 S. 215).

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212 Mecklenburg-Schweriner Grundsteuergesetz. Vom 9. Dez. 1920/ 7. Juli 1921/19. Mai 1928.

Grundsteuertari f1).

Grund- Grund- Steuer- Steuer- Λ « , Stücks- Stücks- Grundstücks Λ wert « S teuer , betrag betrag betrag wert wert

Weniger als 1,000 frei 39,000 14.50 78,000 35.70

1,000 0.30 40,000 15.00 79,000 36.30 2,000 0.60 41,000 15.50 80,000 36.90 3,000 0.90 42,000 16.00 I 81,000 37.50 4,000 1.20 43,000 16.50 82,000 38.10 5,000 1.50 44,000 17.00 83,000 38.70 6,000 1.80 45,000 17.50 84,000 39.30 7,000 2.10 46,000 18.00 85,000 39.90 8,000 2.40 47,000 18.50 86,000 40.50 9,000 2.70 48,000 19.00 87,000 41.10

10,000 3.00 49,000 19.50 88,000 41.70 11,000 3.30 50,000 20.00 89,000 42.30 12,000 3.60 51,000 20.50 90,000 43.00 13,000 3.90 52,000 21.00 91,000 43.70 14,000 4.20 53,000 21.50 92,000 44.40 15,000 4.50 54,000 22.00 93,000 45.10 16,000 4.90 55,000 22.50 94,000 45.80 17,000 5.30 56,000 23.00 95,000 46.50 18,000 5.70 57,000 23.50 96,000 47.20 19,000 6.10 58,000 24.00 97,000 47.90 20,000 6.50 59,000 24.50 98,000 48.60 21,000 6.90 60,000 25.00 99,000 49.30 22,000 7.30 61,000 25.50 100,000 50.00 23,000 7.70 62,000 26.10 für jedes 1000 24,000 8.10 63,000 26.70 101,000- 200,000 50 Pf. mehr 25,000 8.50 64,000 27.30 201,000- 300,000 60 „ 26,000 8.90 65,000 27.90 301,000- 400,000 70 „ „ 27,000 9.30 66,000 28.50 401,000- 500,000 80 „ „ 28,000 9.70 67,000 29.10 501,000- 600,000 90 „ „ 29,000 10.10 68,000 29.70 601,000- 700,000 1.00 „ „ 30,000 10.50 69,000 30.30 701,000- 800,000 1.10 „ 31,000 10.90 70,000 30.90 801,000- 900,000 1.20 „ 32,000 11.30 71,000 31.50 901,000- 1,000,000 1.30 „ 33,000 11.70 72,000 32.10 1,001,000- 2,000,000 1.50 „ 34,000 12.10 "*

73,000 32.70 2,001,000- 5,000,000 1.80 „ „ 35,000 12.50 74,000 33.30 5,001,000-10,000,000 2.00 „ 36,000 13.00 75,000 33.90 10,000,000 u. mehr 2.50 „ 37,000 13.50 76,000 34.50 38,000 14.00 77,000 35.10

!) Nach dem Grundsteuergesetz vom 9. Dezember 1920 endete mit Wirkung vom 1. Oktober 1920 der Tarif mit 60 Pf. für je 1000 M. bei über 200,000 M.; nach dem Ab- änderungsgetz vom 7. Juli 1921 mit Wirkung vom 1. April 1921 mit 80 Pf. für je 1000 M· bei über 400,000 M. ; die weitere Fortsetzung gilt seit 1. April 1923 nach dem Gesetz vom 19. Mai 1923.

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Mecklenburg-Schweriner Grundsteuergesetz. Vom 9. Dez. 1920 1 7. Juli 1921 1 19. Mai 1923. 213

Steuerbehörde der Stadt Anlage. (oder: Mecklenburgisches Steueramt)

Grundsteuerliste Nr.

Steuererklärung für die Veranlagung

de in zur Grundsteuer für die Steuerjahre 19 /. bis 19 / (umfassend den Zeitraum vom 1. April 19 bis 31. März 19 ).

a) Ich - die Firma - die juristische Person - der von mir vertretene. , der Freistaat Mecklenburg, das Deutsche Reich, die Gemeinde - Stadt _ besitze als Eigentümer - Nutzeigentümer - Niessbraucher - d nachstehend auf- geführte in Mecklenburg- Schwerin belegene Grundstück

^ ít u ^ ^ ** ë ^ Genaue Bezeichnung ·* u ώ ο ít d u

®ír SsS S <p der Grundstücke -g 2 §

u Flächen- g» aS*8 ο d

·§-£ Α-Αΐ·3 <2 3 <p

(Gut, Erbpachthof, J ■ g| β β § 1 mhalt

w^rt *g£ g»

||«g Q o^ §| Α-Αΐ·3 ||^|| 'S g S ·| <2 Büdnerei, Haus, ■ œ -g

β » β w^rt Q §.2-£ " ° o^ 'S g œ S ·| g

Büdnerei, Aecker'usw.)

Haus, g

œ -g » § ° | §.2-£ "

| ° tS œ S S

^11 ha| a |qm| °

^| M, |f g.

Summe:

Die unter Nr aufgeführten Grundstücke werden gewerblich oder land- wirtschaftlich für denselben Betrieb benutzt.

Wie sind Sie zu den angegebenen Werten gelangt? Ich - Wir versicher. , dass die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen

und Gewissen gemacht sind. , den 19

(Unterschrift.)

Steuererklärungen ohne Unterschrift gelten als nicht abgegeben!

[) a) Tag der üebergabe, b) Tag der grundbuchmässigen Eigenturnstibertragunfir. *) (irundstückswert ohne Inventar.

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