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Fahrzeughebebühnen BGHW-Kompakt 38 (BGI 689)
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Fahrzeughebebühnen

BGHW-Kompakt 38

(BGI 689)

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Fahrzeughebebühnen

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InhaltEinführung ............................................................................................................................................................................... 5

Bedienung von Hebebühnen ............................................................................................................................................. 5

Lastaufnahme ......................................................................................................................................................................... 5

Steuerplatz und Steuerorgane ......................................................................................................................................... 7

Triebwerke ................................................................................................................................................................................ 8

Quetschgefahr ........................................................................................................................................................................ 8

Wartung und Pflege ............................................................................................................................................................. 9

Prüfung .................................................................................................................................................................................. 9

Unterweisung ..................................................................................................................................................................... 10

Schriften ............................................................................................................................................................................... 11

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Fahrzeughebebühne

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Mit Fahrzeughebebühnen werden Fahr-zeuge angehoben, um an deren Seiten- oder Unterseite Instand hal tung s arbeiten durchzuführen. Die ge bräuc hlichsten Bau-formen sind Ein stempel-Hebebüh nen, Zweisäulen- und Viersäulen-He bebühnen. Die wesentlichen Unfallgefahren bei Fahr-zeughebebühnen sind das Ab stür zen des angehobenen Fahrzeugs, das unbeabsich-tigte Absinken der Last aufnahmemittel sowie das Quet schen zwischen Teilen der Hebebühne und dem Fußboden. Zu Unfällen an Fahrzeughebebühnen kam es häufig durch:

• Herunterreißen des Fahrzeugs bei Ar-beiten, die großen Kraftaufwand er-fordern, z.B. beim Lösen von Schrau ben.

• Verschleiß in den Gelenken der Trag arme. Dadurch sind die Tragar me stark nach unten geneigt und stüt zen das Fahrzeug nicht sicher ab.

• Unwirksame Gelenkarmsicherungen

• Abgenutzte Gummiauflagen der Auf-nahmeteller, dadurch Abrut schen des Fahrzeugs.

• Nicht formschlüssig mit den Tragar men verbundene Aufnahmeteller oder die Verwendung ungeeigneter Unterleg-klötze

• Aufnahme des Fahrzeugs an nicht vom Fahrzeughersteller bestimmten Auf-nahmepunkten

• Zu geringe Ölmengen oder Undich-tigkeiten im Hydrauliksystem

• Unzureichenden Abstand der Trag arme zum Fußboden

Voraussetzung für den sicheren Be trieb von Fahrzeughebebühnen ist die Ein haltung der Be schaf fen heits be stim mun gen der Maschi-nenverordnung in Ver bindung mit der DIN EN 1493 „Fahr zeughebebühnen“ bzw. der Un fall-ver hü tungsvorschrift „Hebebühnen“ (VBG 14)

für solche Fahr zeug hebe büh nen, die bis zum 31.12.1994 erstmals ein gesetzt wur den. Ab diesem Datum gilt die Ma schi nenverordnung. Wobei bis zum Zeit punkt der Veröffentli-chung der DIN EN 1493 im Amtblatt der EG, im Juni 1999, die Bestimmungen der VBG 14 über die Beschaffenheit von Fahr zeug-hebe bühnen weiter heran ge zogen wer den durf ten. Die sicher heits tech nischen Anforde-rungen der DIN EN 1493 sind da bei weitest-gehend identisch mit denen der VBG 14.

Neben der Einhaltung von Be schaffen heits-anforderungen ist ein sicherer Um gang mit Fahrzeughebebühnen er for der lich. Im Rah-men einer Gefähr dungs beurteilung sind die not wen di gen be trieb lichen Regeln hierzu fest zu legen. Der bei der Gefährdungs beur-teilung zu beachtende Stand der Tech nik im Um gang mit Fahr zeug hebe büh nen ist in den Berufs genos sen schaft lichen Re geln für den Betrieb von Arbeitsmitteln (BGR 500), Kapitel 2.10, niedergelegt. Die in diesem Merk blatt getroffenen Hin weise zum Um-gang mit Fahr zeug hebebühnen geben den Stand der BGR 500, Kapitel 2.10, wieder.

Bedienung von Hebebühnen

Mit der selbstständigen Bedienung von He-bebühnen dürfen nur Personen be schäftigt werden, die das 18. Le bensjahr vollendet haben, in der Be dienung der Hebebüh-ne un ter wie sen sind und ihre Befähigung hierzu ge gen über dem Unternehmer nach-ge wiesen haben. Sie müssen vom Un ter-nehmer ausdrücklich mit dem Be die nen der Hebebühne beauftragt sein.

Lastaufnahme

Um eine sichere Aufnahme des Fahr-zeugs zu gewährleisten, müssen Trag-fähig keit und Lastverteilung auf dem Last-aufnahmemittel beachtet wer den. Die

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Fahrzeughebebühne

Tragfähigkeit muss an der Hebe bühne gut lesbar und dauerhaft an ge geben sein. Ebenso die zulässige Last ver teilung, wenn die Tragfähigkeit hier von abhängt.

Für Fahrzeughebebühnen, bei denen die Fahrzeuge am Fahrzeugrahmen an ge hoben werden, gilt folgende Last ver teilung:

1. Tragfähigkeit bis einschließlich 3000 kg: Es ist eine Lastverteilung auf vordere und hintere Aufnahme punkte im Verhältnis von höchs tens 3:2 und mindestens 2:3 einzu hal ten.

2. Tragfähigkeit mit mehr als 3000 kg: Die Lastverteilung darf zwischen 2:1 und 1:2 liegen. Die zulässi ge Lastverteilung ist auch ein zuhalten, wenn Teile des Fahr-zeugs aus gebaut werden. Sind Tragarme paar weise un terschiedlich lang, so soll-te die größere Last auf die kurzen Trag-arme aufge nommen werden (Bild 1). Die Auf nah me des schwereren Teils des Fahr zeugs auf die langen Trag arme wür-de zu einer größeren elas tischen Durch-biegung der Trag arme und da durch zu Schwankungen des Fahr zeugs bei In-stand haltungs ar beiten führen.

Grundsätzlich gilt: Teile von Lastauf nahme-mitteln dürfen sich nicht un beabsichtigt lösen können. Das be deutet: Gummiauf-lageteller müssen fest oder formschlüssig mit den Trag armen oder den Schiebestü-cken ver bunden sein. Die Schiebestücke müssen Form schluß zum Tragarm besitzen und am Ende des Verstellweges me cha-nisch ge gen Abgleiten vom Trag arm gesi-chert sein (Bild 2). Die Trag arme müs sen im Hebe bühnen kopf so an ge bracht sein, dass sie nicht unbeabsich tigt aus ihrer Aufnah-me gehoben wer den können.

Gelenke von Tragarmen und die Gum mi-auflagen der Aufnahmeteller sind in be-sonderem Maß dem Verschleiß und der Beschädigung ausgesetzt. Durch regelmä-ßige Prüfung hat der Betreiber den Zustand dieser Teile zu überwa chen.

Abgenutzte oder be schä digte Gummi auf-lagen sind sofort zu erneuern (Er satz stücke vorrätig halten) (Bild 3). Es dürfen nur pas-sende, fest oder formschlüssig angebrachte Auf lagen verwendet werden. Aus ge schla-

Bild 1: Lastverteilung - Schwerer Teil des Fahrzeugs sollte auf die kurzen Tragarme auf genommen werden.

Bild 2: Formschlüssige Verbindung des Schiebe stücks mit dem Tragarm.

Bild 3: Griffige Gummiauflage am Aufnahmeteller.

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gene Gelenke von Tragarmen müssen von Fachfirmen instandgesetzt werden. Um ein unbeabsichtigtes Verschieben der Gelenkarme und damit die Gefahr des Ab-kippens von Fahrzeugen zu ver meiden, müssen die Gelenkarme an He bebühnen mit zwangsläufig wirkenden Sicherungen gegen unbeab sich tig te Bewegungen aus-gerüstet sein (Bild 4).

Bild 5: Hier ist das Lastaufnahmemittel an dem vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Aufnahmepunkt angesetzt.

Bild 4: Gelenkarmsicherung

Die Aufnahme des Fahrzeugs muss an den vom Fahrzeughersteller vor ge sehe nen Punk-ten erfolgen (Bild 5). Ist das Fahrzeug auf der Hebebühne ein kleines Stück über dem Fuß-boden angehoben (ca. 5 cm), so sollte sich der Betreiber noch einmal von der siche ren Auf nah me des Fahrzeuges auf der Hebebüh-ne überzeugen, z.B. durch eine Rüttelprobe.

Steuerplatz und Steuerorgane Steuerplätze von Fahr zeug hebe büh nen müs-sen so angeordnet und ge stal tet sein, dass sie von einer stehenden Be die nungsperson erreicht werden kön nen. Die Bedienperson darf dabei nicht durch die Last, die Bewegung der He be bühne oder von anderen Teilen ge-fähr det werden. Die Be dienungs per son hat auch auf die Sicherheit an derer Per so nen zu achten. Vom Stand ort der Be dienungsperson muss das Last auf nahme mittel und die Last bei allen Be wegungen beobachtet und der Raum unter dem Lastaufnahmemittel und der Last überblickt werden können.

An oder unmittelbar neben den Steuer or-ganen müssen die Be we gungs rich tun gen Heben und Senken in Schrift oder Symbol deutlich er kenn bar sein, um Fehlsteuerun-gen zu vermeiden (Bild 6).

Bild 6: Steuerorgane

Mit der selbständigen Bedienung der Fahr-zeughebebühnen ohne Aufsicht dürfen nur Personen beschäftigt wer den, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen in der Bedienung der Hebebühne nach der Betriebs anleitung des Herstellers unter-wiesen sein und ihre Befähigung zur Bedie-nung der Hebe bühne dem Unter nehmer nach ge wiesen haben. Sie müs sen vom Un-ter nehmer ausdrücklich mit dem Bedienen

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Fahrzeughebebühne

der Hebebühne beauftragt sein. Die Bedie-nungsperson hat bei allen Be we gungen der Hebebühne darauf zu ach ten, dass sie sich und andere Personen nicht gefährdet. Ar-beiten mehrere Per so nen an Hebe bühnen zusammen, hat der Unter nehmer einen Aufsichts füh renden zu bestimmen. Der unnötige Aufenthalt im Bewe-gungsbereich einer Hebebühne ist verbo-ten. Verboten sind außerdem der Aufent-halt unter dem Lastaufnahme mittel und unter der Last während des Hub- und Senk-vorganges und das Mit fahren auf dem Last-aufnahmemittel.

Triebwerke

Triebwerke von Hebebühnen müssen so arbeiten, dass alle Hub- und Senk be-wegungen stoßfrei durch ge führt wer den können. Unbeabsichtigtes He ben oder Sen-ken muss verhindert sein. Im Fehler fall ist die Fahrzeug he be bühne still zu setzen und der Unter nehmer, der Eigen tümer der Anla-ge oder die Wartungs- bzw. Her steller firma umge hend zu be nach richtigen.

Durch Undichtigkeit im hydraulischen Lei-tungssystem und durch Verschleiß der Dichtungsmanschette am Kolbenaustritt von Einstempel-Fahrzeughe be büh nen kann es zu Hydraulikölver lus ten kommen. Die Folgen können unbe absichtigte Senkbewe-gungen des Last aufnahmemittels und da-mit Ge fähr dungen der unter dem Fahrzeu g ar bei ten den Personen sein. Nur eine regel-mäß ige Kontrolle des Hydraulikölstan des kann ein sicheres Arbeiten ge währleisten. Der Bedienungs an lei tung des Herstellers ist zu entnehmen, wie die Kontrollen durch-geführt werden.

Die Hebebühnen müssen so eingerich tet sein, dass sich das Lastaufnahmemittel bei Undichtigkeiten im Leitungs system oder bei Bruch eines Tragmit tels aus der jeweili-

gen Ruhestellung um nicht mehr als 10 cm bewegen kann.

Sind Hebebühnen mit mehreren Trag-mitteln (z.B. Seile, Ketten, Spindeln) aus-ge rüstet, so muss deren Gleichlauf ge-währleistet sein. Dies ist der Fall, wenn die Höhendifferenz der An griffs punkte der Tragmittel am Lastaufnah memittel kleiner als 50 mm oder die Nei gung des Lastauf-nahmemittels kleiner als 1° ist.

Quetschgefahr

Quetsch- und Scherstellen müssen durch ausreichende Abstände zwi schen beweg-ten Teilen oder zwischen be wegten und fes-ten Teilen gesichert sein. Sofern dies nicht möglich ist, müssen andere Mittel benutzt werden, so dass weder Bedienungsperso-nen noch Per sonen, die sich in der Nähe der Hebe bühne aufhalten, gefährdet werden.

An Fahrzeughebebühnen entstehen beim Anfahren der unteren End stel lung Quetsch-stellen zwischen dem ab wärts bewegten Lastaufnahmemittel und dem Fußboden. An dieser Stelle muss mit Fußquetschun-gen gerechnet werden. Für Personen, die neben der Hebe bühne stehen, werden die Quetsch- und Scherstellen zwischen Trag-mittel und dem Boden in der un te ren Po-

Bild 7: Fußfreiraum - Mindestabmessungen in mm Abweisbügel am Auffahrträger können ent fallen, wenn der Auffahrträger so ausgebil det ist, dass ein ausrei-chender Fußfreiraum gewährleistet ist.

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triebsanleitungen der Hersteller enthalten Angaben über Art und Umfang der War-tungsarbeiten, Wartungszeiträume und über die Rei nigung und Pflege der Hebebühnen.

Schmutz, der beispielsweise beim Wa schen der Fahrzeugunterseite an die Gewindespin-del oder an den Hub stem pel gelangt, kann zu erhöhtem Ver schleiß oder zu Beschädigun-gen von Gewindespindel und Tragmuttern bzw. von Hubstempel und Stempel dichtung führen. Hubstempel und Schmutz ab streifer der Stempelab dichtungen soll ten deshalb nach jeder Fahr zeug unter bodenwäsche ge-reinigt werden. An son sten sollte die Reini-gung mindestens monatlich erfolgen.

Der Ölstand im Hubstempel oder im Ölzwi-schenbehälter hydraulischer He bebühnen sollte einmal wöchentlich kontrolliert wer-den. Bei unbeabsichtig ten Bewegungen des Hubstempels ist es wichtig, den Ölstand sofort zu kon trollieren. Es darf nur sauberes Hy drauliköl der Sorte nachgefüllt werden, die im Hydrauliksystem vorhanden ist.

Hebebühnenzylinder, Hydraulik- und Pneu-matikleitungen sind, soweit dies von der Bauart her möglich ist, in an ge messenen Zeitabständen auf Korro sionsschäden zu überprüfen. Aggres sives Grundwasser ist eine häufige Ur sache für Korrosionsschäden.

Prüfung

Die Hebebühnen sind gemäß den Be stim -mungen der Betriebssicherheits ver ordnung sowie der BGR 500, Kapitel 2.10, Ziffer 2.9 vor der ersten Inbe trieb nahme und nach Bedarf in Abständen von längs tens 1 Jahr durch eine be fähig te Person auf ihren be-triebs sicheren Zu stand prüf en zu lassen. Eine Person kann als befähigt an ge sehen werden, wenn sie min des tens die Qualifika-tion auf weist, die bis her an den Sach kundi-gen gestellt wur den.

sition als gesichert an ge sehen, wenn sie durch das ange ho bene Fahr zeug überdeckt sind. Quetschgefahr für die Füße be steht nicht, wenn zwi schen Last auf nahme-mittel und Fuß bo den durch ge hend ein Sicherheits ab stand von 120 mm besteht oder die Lastauf nahme mittel so gestaltet sind, dass zum Fuß boden ein Fußfreiraum gemäß Bild 7 eingehalten ist.

Die Anforderung ist ebenfalls erfüllt, wenn während der Senkbewegung der Hebe-bühne die Bewegung selbst ständig 120 mm vor Erreichen der ge fähr lichen Positi-on angehalten wird. Die Senk be wegung darf dann durch Betätigung ein es zusätz-lichen Senk-Stellteils oder durch Loslassen und Wiederbetätigung des normalen Senk-Stellteils wieder einge leitet werden. Dieser letzte Teil des Senk weges muss von einem akusti schen Warnsignal be gleitet werden. In keinem der beiden Fälle darf es möglich sein, die Stopp einrichtung zu über fah ren, so dass die Hebebühne ohne an zuhalten in ihre Grundstellung fährt.

Als Sicherungen werden hauptsächlich Abweisbügel eingesetzt, mit denen die erforderlichen Sicherheitsabstände ein ge-halten werden. Die Abweisbügel müs sen so gestaltet und angebracht sein, dass Per-sonen nicht in sie hinein treten oder mit dem Fuß hängen blei ben kön nen. Dies wird erreicht z.B. durch Ab deckung und Aus-kleidung des Zwi schen raumes oder durch An brin gung von Zwischen stäben. Die Ab-weis bügel müssen den betrieb lichen Bean-spruch ungen stand halten, das be deutet, sie dürfen auch beim Be treten durch Per sonen sich nicht verbiegen oder ab brechen.

Wartung und Pflege

Für den sicheren Betrieb von Fahr zeug-hebebühnen sind regelmäßige Wartungs- und Pflegearbeiten not wendig. Die Be-

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Fahrzeughebebühne

not wendigen Ver haltensmaßnahmen für einen sicheren Betrieb enthält.Die Beschäftigten sind vor ihrem er sten Tä-tigwerden und danach min des tens einmal jährlich zu un ter weisen. Die Durchführung der Unter wei sung ist zu dokumentieren.Dabei genügt es nicht, dieses Merk blatt den Beschäftigten zu über rei chen. Es ist vielmehr unter Beach tung der Betriebsan-leitung des Her stel lers der Hebebühne eine gezielte Vor ge hensweise erforderlich:

- Die/der mit der Unterweisung Be auf-trag te muss in der Lage sein, Ar bei ten an einer Hebebühne selbst stän dig sicher durchführen zu können.

- Die betroffenen Beschäftigten werden vor ihrem ersten Tätigwerden an der Hebe bühne von den zuständigen Vor ge-setzten in die Funktion der Hebe bühne und deren Schutzeinrichtungen sowie in die richtige Bedienung ein gewiesen.

- Die Beschäftigten werden an schlie ßend bei ihrer Tätigkeit beobachtet und erfor-derlichenfalls erneut un ter wiesen, bis eine sichere Arbeitsweise zur Gewohn-heit wird.

Die Unter wei sung der Beschäftigten, auch der lang jährig erfahrenen Mit ar beiter, ist in regel mäßigen Abständen, mindestens je-doch einmal jährlich, zu wiederholen.Über die Durchführung der Unter wei sung muss ein schriftlicher Nachweis ge führt werden. Hierzu kann der „Nach weisblock zur betrieblichen Un ter wei sung“, Bestell-Nr. A 238 ver wendet wer den. Weitere Informa-tionen zum Thema Unterweisung bietet die Bro schüre „Unterweisungen/Betriebsan-weisungen“ (Bestell-Nr. B 36).

Der Prüfumfang und die Prüffristen rich ten sich u.a. nach den Ergebnissen der durchzu-führenden Gefährdungs be ur teilung.

Bei der Einhaltung der Prüf in halte und der in BGR 500, Kapitel 2.10, Ziff. 2.9 beschrie-ben Prüf fristen, kann der Unter nehmer davon ausgehen, dass diese Maß nah men aus reichen. Art, Um fang und Fris ten der in der BGR 500 be schrie benen Prüf ungen sind bisherige Praxis und ent sprechen den Re-geln der Tech nik.

Die Prüfung ist im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. Sie er streckt sich auf die Prüfung des Zu standes der Bauteile und Ein rich tun gen, auf Vollständigkeit und Wirk sam keit der Sicherheitseinrichtungen und Voll stän dig keit des Prüfbuches.

Bei Einhaltung einer Prüffrist von längs tens einem Jahr kann der Un ter neh mer davon ausgehen, dass diese Frist aus reichend bemessen ist. Über die Prü fung von Hebe-bühnen ist durch ein Prü f buch Nachweis zu führen.

Nähere Auskunft über die Prüfung von Ar-beitsmitteln gibt auch die BroschüreB 6 „Prüfungsbedürftige Einrichtungen im Einzelhandel“.

Unterweisung

Der Unternehmer ist verpflichtet, Be-schäftigte, die Hebebühnen bedienen, im sicheren Umgang zu unterweisen. Hierzu sollte eine Betriebsanweisung (unter Ein-bezug der Hersteller be triebs anleitung und dieses Merk blattes) er stellt werden, die alle

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Fahrzeughebebühne

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Schriften

• Betriebssicherheitsverordnung

• Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Grund sätze der Prävention“ (BGV A1)*

• DIN EN 1493 „Fahrzeug hebe bühnen“

• BGR 500 „Betreiben von Arbeits mitteln, Kapitel 2.9“*

• Broschüre „Unter wei sung en/Betrieb s-anweisungen“ (Bestell-Nr. B 36)*

• Broschüre „Prüfungsbedürftige Einrich-tungen im Einzelhandel“ (Bestell-Nr. B 6)*

• „Nach weisblock zur betrieblichen Unter-weisung“ (Bestell-Nr. A 238)*

* für Mitgliedsbetriebe kostenlos zu be-ziehen bei der BGHW (siehe Impressum)

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BGHW - Prävention

Postfach 12 0853002 BonnTelefax 02 28 / 54 06 - 58 99Bestellung per E-Mail: [email protected]: www.bghw.de

Bestell-Nr. M 38 / BGI 689 Ausgabe Februar 2012 (02/12)

Bildnachweis: Allianz-Versicherung AG (Titelbild)

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Herausnehmbarer Innenteil mit:

• Betriebsanweisung

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Firma: Datum:

Arbeitsplatz/Tätigkeitsbereich: Musterbereich Unterschrift:

1. Anwendungsbereich

2. Gefahren für Mensch und Umwelt

3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

4. Verhalten bei Störungen

5. Erste Hilfe

6. Instandhaltung; Entsorgung

Muster-Beriebsanweisung Geschäftsleitung Mustermann

Diese Betriebsanweisung gilt für das Arbeiten mit Hebebühnen

• Gefahren durch Abstürzen, Herabfallen der Last oder von Teilen.• Quetsch- und Scherstellen beim Bewegen der Hebebühne.

• Selbständige Bedienung nur, wenn die Person mindestens 18 Jahre alt ist, unterwiesen,ihre Befähigung nachgewiesen hat und vom Unternehmer beauftragt wurde.

• Bei Arbeiten mehrerer Personen ist ein Aufsichtsführender zu bestimmen.• Die Betriebsanleitung ist zu beachten.• Die Hebebühne bestimmungsgemäß verwenden.• Keine Quetsch- und Scherstellen zur Umgebung• Fahrzeug gegen Bewegung sichern• Täglich vor jeder Inbetriebnahme Funktionsprobe durchführen.

• Hebebühne nicht über die zulässige Belastung belasten.• Bei allen Bewegungen der Hebebühne keine anderen Personen gefährden. Sich nicht

im Bewegungsbereich der Hebebühne aufhalten. Nicht auf der Hebebühne mitfahren.

• Bei erkennbaren Gefährdungen den Betrieb sofort einstellen. Hebebühne gegen irrtümliches Benutzen sichern.

• Festgestellte Mängel den Verantwortlichen melden.

• Gerät stillsetzen • Notruf: 112• Erste - Hilfe - Maßnahmen • Unfall melden

• Reparatur nur von fachkundigen hiermit beauftragten Personen.• Hebebühne bei Instandhaltungsarbeiten gegen unbeabsichtigtes Absinken sichern.• Bei Hydraulikbühnen die Füllstandsmengen regelmäßig kontrollieren.• Hebebühnen nach der ersten Inbetriebnahme in Abständen von längstens einem Jahr

durch eine befähigte Person prüfen lassen.

Dieses Muster muss vom Betrieb an die betrieblichen Gegebenheiten angepasst werden! Dabei muss auch dieBetriebsanleitung des Herstellers berücksichtigt werden.

Betriebsanweisungfür das Arbeiten mit Hebebühnen

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