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Leitfaden Energieverbrauchskennzeichnung von elektri ... · Leitfaden...

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Leitfaden Energieverbrauchskennzeichnung von elektri- schen Lampen und Leuchten Delegierte Verordnung 874/2012/EU für die Möbel- und Küchenbranche Ausgabe 15.10.2013 HDH e.V.
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Leitfaden

Energieverbrauchskennzeichnung von elektri-schen Lampen und Leuchten

Delegierte Verordnung 874/2012/EU

für die

Möbel- und Küchenbranche

Ausgabe 15.10.2013

HDH e.V.

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I

Inhalt

Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................................ II

Abbildungsverzeichnis ............................................................................................................ III

1 Vorwort ............................................................................................................................. 1

2 Begriffsabgrenzung Lampe - Leuchte ............................................................................... 2

3 Vorgaben der Verordnung für Leuchten ........................................................................... 4

3.1 Betroffene Produkte ................................................................................................. 4

3.2 Nicht betroffene Produkte ........................................................................................ 4

3.3 Abgrenzung .............................................................................................................. 4

3.4 Entscheidungsfindung: Ist ein Möbel energieverbrauchskennzeichnungspflichtig? 5

3.5 Inkrafttreten .............................................................................................................. 6

4 Pflichten der Möbelhersteller und der Händler ................................................................. 7

4.1 Pflichten der Möbelhersteller ................................................................................... 7

4.2 Pflichten der Händler ............................................................................................... 8

4.3 Pflichten der Möbelhersteller in Abhängigkeit vom Vertriebsweg ............................ 9

5 Vorgaben zur Kennzeichnung ........................................................................................ 11

5.1 Informationen an Behörden - Technische Unterlagen ........................................... 11

5.2 Informationen für den Endnutzer ........................................................................... 11

5.3 Etikett für Leuchten, die in einer Verkaufsstelle ausgestellt werden ...................... 11

6 Rechtlicher Kontext ......................................................................................................... 14

6.1 Europäische und nationale rechtliche Grundlagen ................................................ 14

6.2 Marktüberwachung ................................................................................................ 15

Rechtsgrundlagenverzeichnis ................................................................................................ 16

Kontaktadressen der zuständigen Marktüberwachungsbehörden ......................................... 17

Relevante Begriffsdefinitionen ............................................................................................... 19

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II

Abkürzungsverzeichnis

DelVO Delegierte Verordnung

DVO Durchführungsverordnung

EG Europäische Gemeinschaft

EEI Energieeffizienzindex

EEK Energieeffizienzklasse

EU Europäische Union

RL Richtlinie

VO Verordnung

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III

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Etikett für Leuchten ........................................................................................................ 12

Abb. 2: Leuchte nach a) .............................................................................................................. 13

Abb. 3: Leuchte nach b) .............................................................................................................. 13

Abb. 4: Leuchte nach c) .............................................................................................................. 14

Abb. 5: Leuchte nach d) .............................................................................................................. 14

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1 Vorwort

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Er-gänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates schafft im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten neue Anforderungen für die Möbel- und Küchenbranche. Dieser Leitfaden soll den betroffenen Unternehmen dabei helfen, sich dieser Herausforderung zu stellen, und die An-wendung der Vorschriften erleichtern.

Der Leitfaden richtet sich an Verantwortliche und Fachmitarbeiter in den Unternehmen, die für Einkauf, Logistik, Ablauforganisation, (technischen) Vertrieb, Qualitätssicherung und Pro-duktmanagement zuständig sind. Er konzentriert sich auf die Energieverbrauchskennzeich-nung. Andere Regelungen werden nicht betrachtet, sind aber dennoch bei der Vermarktung der Produkte zwingend zu beachten.

Der Verordnungstext unterscheidet grundsätzlich zwischen den beiden Produktgruppen „Lampen“ und „Leuchten“. Da bei Möbeln fast ausschließlich Leuchten zum Einsatz kommen und damit die Möbelhersteller im Sinne der Verordnung als Lieferanten von Leuchten ange-sehen werden können, konzentriert sich dieser Leitfaden auf die für Leuchten relevanten Regelungen. Dort wo einzelne Regelungen zur Lampe die Anforderungen an die Lieferanten von Leuchten berühren, werden diese in angemessener Weise berücksichtigt.

Bereits im Vorfeld der Erarbeitung dieses Leitfadens hat sich gezeigt, dass die Begrifflichkei-ten für Lampen und Leuchten umgangssprachlich meist undifferenziert durcheinander ge-bracht werden. Daher werden beide Begriffe explizit in Kapitel 2 erläutert.

Energieverbrauchskennzeichnungen, insbesondere die Energielabel mit Energieeffizienz-klassen, kennt der Verbraucher von Fernsehern, Waschmaschinen und anderen Geräten. Immer wenn dazu eine neue Verordnung erlassen wurde, kam es zu Unklarheiten und Ver-wirrungen. Damit künftig bei Möbeln und Leuchten Missverständnisse vermieden werden können, wurde dieser Branchenleitfaden zur Umsetzung der Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 „Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten“ für Möbel unter Koordination des HDH/VDM von den Verbänden der Möbel- und Küchenbran-che mit Beteiligung von Branchenexperten entwickelt.

Die Verordnung tritt zwar schon in wesentlichen Teilen am 1. September 2013 in Kaft, die für die Möbel- und Küchenbranche relevanten Bestimmungen über Leuchten gelten jedoch erst ab 1. März 2014. Alle im Kontext der Verordnung erforderlichen Verpflichtungen zur Bereit-stellung von technischen Unterlagen, Werbematerial und zur Etikettierung von Leuchten gel-ten somit auch erst ab diesem Datum.

Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass wir diesen Leitfaden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt haben, jedoch keine Haftung oder Gewährleistung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen und Daten über-nehmen können.

Bad Honnef, 15.10.2013

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2 Begriffsabgrenzung Lampe - Leuchte

Da die Grenzen der Begriffe Lampen und Leuchten umgangssprachlich stark verwischt sind, folgen hier die entsprechenden Begriffsdefinitionen gemäß DelVO 874/2012, die auch im Weiteren trennscharf zu beachten sind.

„Lampe“ bezeichnet eine Einheit, deren Leistung unabhängig geprüft werden kann und die aus einer oder mehreren Lichtquellen besteht. Sie kann zusätzliche Einrich-tungen einschließen, die für die Zündung, Stromversorgung und Stabilisierung der Einheit oder für die Verteilung, Filterung oder Umwandlung des Lichts erforderlich ist, sofern diese Einrichtungen nicht entfernt werden können, ohne dass die Einheit dau-erhaft beschädigt wird;

Kurz: Eine Lampe ist ein gebrauchsfertiges, Licht erzeugendes Produkt, das ausge-wechselt werden kann. Umgangssprachlich wird sie oft als „Leuchtmittel“ oder „Leuchtkörper“ bezeichnet.

„Leuchte“ bezeichnet ein Gerät zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lampen übertragenen Lichts, das alle zur Aufnahme, zur Fixie-rung und zum Schutz der Lampen notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Strom-quelle umfasst;

Kurz: Eine Leuchte nimmt Lampen auf.

Die folgenden Abbildungen zeigen beispielhaft Lampen und Leuchten.

Lampen:

Quelle:1 Quelle:2 Quelle:3 Quelle:4

Quelle:5 Quelle:6

1 www.dekoratives-licht.de/grothe/Halogenlampe.jpg 2 www.traumleuchten.de/data/pictures_large/energiespar_halogenbrennstab_l.jpg 3 www.efflite.de/out/pictures/1/379.00.jpg 4 www. www.wohnatelier.de/images_amazon/kompakt-B000ONLKQQ-leuchtstofflampe.jpg 5 www.meine-lampe.com/images/KAT-ML_4050.jpg 6 http://bilder.afterbuy.de/images/59338/unteralugeb.jpg

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Typische Leuchten

Quelle:7

Quelle:8

Quelle:9

Quelle:10

Quelle:11

7 http://bilder.afterbuy.de/images/59338/unteralugeb.jpg 8 http://palazzo-int.com/images/p/traumhafte_nachttischlampe_pali005_2_2126.jpg 9 Hüls GmbH & Co. KG, Stadtlohn 10 Hüls GmbH & Co. KG, Stadtlohn 11 Hüls GmbH & Co. KG, Stadtlohn

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3 Vorgaben der Verordnung für Leuchten

3.1 Betroffene Produkte

In der DelVO 874/2012 werden zunächst Anforderungen an die Kennzeichnung von elektri-schen Lampen sowie an die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen zu elektri-schen Lampen festgelegt. Die Festlegungen gelten z.B. für

Glühlampen, Halogenlampen, Leuchtstofflampen, Kompakt-Leuchtstofflampen, LED-Lampen und LED-Module sowie O-LED Ambiente- und Dekobeleuchtungen12

Danach werden Anforderungen an die Kennzeichnung von Leuchten festgelegt, die für den Betrieb solcher Lampen ausgelegt sind und an Endnutzer vermarktet werden. Dies gilt expli-zit auch für Leuchten, wenn sie in andere Produkte eingebaut sind, die für die Erfüllung ihres primären Zwecks nicht auf die Zufuhr von Energie angewiesen sind, z. B. Möbel.13

Hinweis: Ob und in welcher Form Dunstabzugshauben mit Beleuchtung in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, lässt sich wegen der etwas unklar formulierten Ausnahmetatbestände unter Artikel 1, Absatz (2) der Verordnung nicht absolut sicher begründen. Da jedoch die Erstellung eines eigenen EU-Energieeffizienz-Labels für Dunstabzugshauben unter Berück-sichtigung der Licht-Energieeffizienz in Vorbereitung ist, leitet dieser Leitfaden daraus ein Moratorium in Bezug auf die DelVO 874/2012 ab. Der Leitfaden klammert daher Dunstab-zugshauben mit Beleuchtung zumindest bis zur Einführung des eigenen Energielabels aus.

3.2 Nicht betroffene Produkte

Die Kennzeichnungs-VO gilt nicht für Leuchten, die für den ausschließlichen Betrieb der nachfolgend aufgeführten Lampen und LED-Modulen ausgelegt sind

Lampen und LED-Module mit einem Lichtstrom von unter 30 Lumen (lm); Lampen und LED-Module, die für den Betrieb mit Batterien vermarktet werden; Lampen und LED-Module, die für Anwendungen vermarktet werden, deren primärer

Zweck nicht die Beleuchtung ist. Gemeint sind Spezialanwendungen, welche bei normalen Möbeln keine Anwendung finden, wie z.B. Wärmebeleuchtung.

Die o.g. Lampen und LED-Module sind von der Verordnung dann nicht ausgenommen, wenn sie für Beleuchtungszwecke vermarktet werden.

3.3 Abgrenzung

Ist eine Leuchte nicht für Endkunden bestimmt, ist sie von der DelVO 874/2012 ausgenom-men. Die Kennzeichnung ist in diesem Falle nicht verpflichtend, aber auch nicht verboten.

12 Sie bilden nach Auskunft der EU-Kommission keine Ausnahmen (Antwort auf eine Anfrage von der TÜV Rheinland LGA Products GmbH vom 10.7.2013) 13 Artikel 1, Abs. (2) DelVO 874/2012

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nein

ja

ja

ja

nein

nein

nein

ja

ja

Typische Endkunden kaufen verschiedenste Leuchten für die Nutzung zu Hause. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Leuchten mit einer Lichtleistung von mindestens 30 lm und höchstens 12.000 lm.14 Der Gültigkeitsbereich der VO 244/2009/EU beschreibt letzte-ren Wert als maximal für den Hausgebrauch. Daher können Leuchten mit einer höheren Lichtleistung als 12.000 lm als nicht für den Gebrauch beim Endkunden bestimmt angesehen werden.

3.4 Entscheidungsfindung: Ist ein Möbel energieverbrauchskennzeichnungspflichtig?

Möbel, die eine Leuchte enthalten, sind im Sinne der Verordnung grundsätzlich zu kenn-zeichnen.

Ausgenommen von dieser grundsätzlichen Kennzeichnungspflicht sind gemäß 3.2 lediglich Möbel mit Leuchten, die für den ausschließlichen Betrieb mit Lampen und LED-Modulen ausgelegt sind, welche:

einen Lichtstrom von unter 30 Lumen aufweisen, für den Betrieb mit Batterien vermarktet werden oder für Anwendungen vermarktet werden, deren primärer Zweck nicht die Beleuchtung ist Ob eine Energieverbrauchskennzeichnungspflicht für ein Möbel gegeben ist, kann nach fol-gendem Schema ermittelt werden:

14 Zum Vergleich:12.000 lm entsprechen einem Halogenfluter mit einer Leistung von ca. 750 W, 25 lm einer Glühlampe mit einer Leistung von ca. 5 W.

Möbel enthält eine Leuchte

keine Energieverbrauchskennzeichnung

Leuchte enthält Lampe oder

LED-Module mit Lichtstrom 30 lm

Leuchte enthält Lampe ohne Batteriebetrieb

Leuchte enthält Lampe mit primärem Zweck der Beleuch-tung

Energieverbrauchskennzeichnung erforderlich!

keine Energieverbrauchskennzeichnung

keine Energieverbrauchskennzeichnung

keine Energieverbrauchskennzeichnung

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3.5 Inkrafttreten

Die „Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten“ (DelVO 874/2012) tritt für Lampen am 01. September 2013 und für Leuchten am 01. März 2014 in Kraft.

Für Möbelhersteller als Lieferant von Leuchten ist daher der 01. März 2014 relevant. Alle im Kontext der Verordnung erforderlichen Verpflichtungen zur Bereitstellung von technischen Unterlagen, Werbematerial und zur Etikettierung von Leuchten gelten somit auch erst ab diesem Datum.

Ausstellungen und Lagerwaren betreffend belässt die Verordnung einen gewissen Interpreta-tionsspielraum. Unter Berücksichtigung der Machbarkeit, der Erfahrungen mit anderen Pro-dukten (weiße Ware, TV-Geräte u.a.m.) sowie der zu unterstellenden Gleichbehandlung zwi-schen Ausstellungen und Werbematerialien geht der Leitfaden für Ausstellungen und Lager-waren von folgender Auslegung aus:

Nur ab dem 1. März 2014 durch Präsentation in Ausstellungen in Verkehr gebrachte Möbel sind zu kennzeichnen. Eine Kennzeichnungspflicht für Möbel, die vor diesem Termin in Verkehr gebracht werden, besteht nicht.

Es besteht keine Verpflichtung zur Nachlabelung bereits in Verkehr gebrachter Pro-dukte, wie z.B. Leuchten, Möbel mit ein-/angebauten Leuchten, Ersatzlampen o.ä. aus dem Lagerbestand.

Liefert ein Möbelhersteller auch Lampen, so muss er darauf achten, dass diese bereits ab dem 01.09.2013 gekennzeichnet sind.

Parallel dazu gelten ab dem 01. September 2013 auch die folgenden Neuerungen:

Stufe 5 der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung für Lampen mit unge-richtetem Licht gemäß VO 244/2009/EG;

Inkrafttreten der VO 1194/2012/EU, die Öko-Design-Anforderungen für Lampen mit gerichtetem Licht, LED-Lampen und den dazugehörigen Geräten festlegt.

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4 Pflichten der Möbelhersteller und der Händler

4.1 Pflichten der Möbelhersteller

Die vorliegende Verordnung zielt nicht primär auf die Möbelindustrie ab. Dies wird angesichts bestehender Interpretationsspielräume bei einzelnen Definitionen deutlich. Aus pragmati-schen Gründen werden daher im Folgenden die Möbelhersteller als „Lieferanten der Leuch-te“ im Sinne dieser Verordnung verstanden.

Die Lieferanten der Möbelhersteller werden als Zulieferer angesehen, was sie jedoch nicht von ihren Verpflichtungen aus der Verordnung gegenüber den Möbelherstellern entbindet. Die Möbelhersteller sollten die Informationen ihrer Lieferanten entsprechend der Verordnung einfordern. Die Zulieferer müssen die in der Verordnung geforderten Informationen in den EU-Landessprachen der EU, vorzugsweise als pdf (4C-Druckfahne), zur Verfügung stellen.

Dem Hersteller eines Möbels obliegen hinsichtlich der Energieverbrauchskennzeichnung folgende Pflichten, sofern die unter 3.4 genannten Kriterien gegeben sind:

A: Technische Unterlagen [gem. 5.1] - sind auf Antrag den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfü-gung zu stellen;

B: Informationen, die das Etikett enthält [gem. 5.2],

- sind bereitzustellen in jeglicher Werbung sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten; Voraussetzung: Es werden energiebezogene Informationen oder Preisinformationen zu einer bestimmten Leuchte bekannt gegebenen; - sind bereitzustellen in technischem Werbematerial zu einer bestimmten Leuchte mit Angaben zu deren spezifischen technischen Parametern. In diesen Fällen können die auf dem Etikett vorhandenen Informationen auch in anderen Formaten - z.B. in reiner Textform - zur Verfügung gestellt werden;

C: Falls die Leuchte über eine Verkaufsstelle in Verkehr gebracht werden soll, ist den

Händlern ein Etikett [gem. 5.3] in elektronischer Form oder auf Papier unentgelt-lich zur Verfügung zu stellen. Diesbezüglich hat der Lieferant ein Wahlrecht, für wel-che der beiden zuvor genannten Optionen er sich entscheidet.

D: Wenn die Leuchte in einer für Endnutzer bestimmten Verpackung in Verkehr gebracht

wird, die vom Endnutzer austauschbare elektrische Lampen enthält, ist die Originalver-packung dieser Lampen in der Verpackung der Leuchte enthalten. Ist diese nicht enthalten, müssen die Informationen der Originalverpackung in einer anderen Form auf der Außen- oder Innenseite der Leuchtenverpackung ausgewie-sen werden.

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Entscheidungsfindung - Kennzeichnungspflicht in Werbeunterlagen

Tritt der Möbelhersteller nach außen in direkter Form als Lieferant von Leuchten auf, indem er offiziell als Lieferant auf dem Label erscheint, ist der oben angesprochene Interpretations-spielraum nicht gegeben und er ist auf jeden Fall als Lieferant von Leuchten im Sinne der Verordnung anzusehen. Er steht somit unmittelbar in der Pflicht, die o.g. erforderlichen In-formationen – technische Unterlagen, Etikettvorlagen, Informationen gemäß Werbeunterla-gen – zur Verfügung zu stellen. Er hat nicht die Option, diese Pflicht an den Zulieferer der Leuchte „durchzureichen“. Ungeachtet dessen geht der Möbelhersteller unverändert weiter-gehende produkthaftungsrechtliche und anderen Pflichten ein, wenn er nach außen in direk-ter Form als Lieferant auftritt.

4.2 Pflichten der Händler15

Die Händler haben jeder in einer Verkaufsstelle ausgestellten Leuchte ein Etikett beizufügen. Das Etikett ist auf eine der beiden oder auf beide nachstehende Weisen auszustellen: a. in der Nähe der ausgestellten Leuchte, um deutlich sichtbar und als das zu dem Modell

gehörige Etikett erkennbar zu sein, ohne dass der Markenname und die Modellnummer auf dem Etikett gelesen werden müssen;

15 Die deutsche Übersetzung der Verordnung weist in Artikel 4, Kapitel (2) einen Übersetzungsfehler auf. Das Kapitel beginnt einleitend mit „Lieferanten von Leuchten, die an Endnutzer vermarktet wer-den, sorgen dafür, dass…“. Laut Originalfassung der Verordnung muss es „Händler“ statt Lieferanten lauten.

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b. als klare Begleitung der am unmittelbarsten sichtbaren Informationen (z.B. Preisinforma-tionen oder technische Informationen) zu der in der Verkaufsstelle ausgestellten Leuchte.

Darüber hinaus obliegen den Händlern gegenüber dem Endnutzer die gleichen Kennzeich-nungspflichten, die gemäß 4.1 B-D für die Lieferanten von Leuchten vorgesehen sind.

4.3 Pflichten der Möbelhersteller in Abhängigkeit vom Vertriebsweg

In Abhängigkeit vom jeweiligen Vertriebsweg lassen sich die Pflichten der Möbelhersteller wie folgt zusammenfassen:

Vertriebsweg Pflichten Möbelhersteller

Onlinehandel

Technische Unterlagen: Auf Anfrage der Behörden zur Verfügung stellen. [s. 4.1 A].

Werbe/Angebotsunterlagen: Sind preisliche oder energiebezogene Angaben vorhanden, Informationen gemäß Etikett ausweisen. [s. 4.1 B]

Technische Werbematerialien: Sind spezifische technische Informationen zu Leuchten vor-handen, Informationen gemäß Etikett ausweisen. [s. 4.1 B]

Produktverpackung: Sind austauschbare Lampen vorhanden, Originalverpackung der Lampen beifügen oder alternativ Informationen der Origi-nalverpackung in einer anderen Form auf der Außen- oder Innenseite der Leuchtenverpackung ausweisen [s. 4.1 D]

Versandhandel

Technische Unterlagen: Auf Anfrage der Behörden zur Verfügung stellen. [s. 4.1 A].

Werbe/Angebotsunterlagen: Sind preisliche oder energiebezogene Angaben vorhanden, Informationen gemäß Etikett ausweisen. [s. 4.1 B]

Technische Werbematerialien: Sind spezifische technische Informationen zu Leuchten vor-handen, Informationen gemäß Etikett ausweisen. [s. 4.1 B]

Produktverpackung: Sind austauschbare Lampen vorhanden, Originalverpackung der Lampen beifügen oder alternativ Informationen der Origi-nalverpackung in einer anderen Form auf der Außen- oder Innenseite der Leuchtenverpackung ausweisen [s. 4.1 D]

Händler

Technische Unterlagen: Auf Anfrage der Behörden zur Verfügung stellen. [s. 4.1 A].

Werbe/Angebotsunterlagen: Sind preisliche oder energiebezogene Angaben vorhanden, Informationen gemäß Etikett ausweisen. [s. 4.1 B]

Technische Werbematerialien: Sind spezifische technische Informationen zu Leuchten vor-

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Vertriebsweg Pflichten Möbelhersteller

handen, Informationen gemäß Etikett ausweisen. [s. 4.1 B]

Für Leuchten in einer Ausstellung: Etikett in elektronischer Form oder auf Papier unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (Wahlrecht des Möbelherstellers). [s. 4.1 C]

Produktverpackung: Sind austauschbare Lampen vorhanden, Originalverpackung der Lampen beifügen oder alternativ Informationen der Origi-nalverpackung in einer anderen Form auf der Außen- oder Innenseite der Leuchtenverpackung ausweisen [s. 4.1 D]

Pflichten des Händlers: Etikett sind ausgestellten Leuchten beizufügen [s. 4.2.].

Mitnahme (Händler)

Technische Unterlagen: Auf Anfrage der Behörden zur Verfügung stellen. [s. 4.1 A].

Werbe/Angebotsunterlagen: Sind preisliche oder energiebezogenen Angaben vorhanden, Informationen gemäß Etikett ausweisen. [s. 4.1 B]

Technische Werbematerialien: Sind spezifische technische Informationen zu Leuchten vor-handen, Informationen gemäß Etikett ausweisen. [s. 4.1 B]

Für Leuchten in einer Ausstellung: Etikett in elektronischer Form oder auf Papier unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (Wahlrecht des Möbelherstellers). [s. 4.1 C]

Produktverpackung: Sind austauschbare Lampen vorhanden, Originalverpackung der Lampen beifügen oder alternativ Informationen der Origi-nalverpackung in einer anderen Form auf der Außen- oder Innenseite der Leuchtenverpackung ausweisen [s. 4.1 D]

Pflichten des Händlers: Etikett sind ausgestellten Leuchten beizufügen [s. 4.2.].

Objektgeschäft Nicht im Geltungsbereich dieser DelVO

Hinweis:

Werden Möbel ausgestellt, so unterliegen sie einer Etikettierpflicht. Da letztendlich nur die Händler wissen und entscheiden können, ob ein geliefertes Produkt den Weg in die Ausstel-lung findet, obliegt es ihnen, den betreffenden Produkten ein Etikett beizufügen. Damit die Händler ihren Pflichten ordnungsgemäß nachkommen können, stellen die Möbelhersteller die vorgeschriebenen Etiketten gemäß Ziffer 4.1 C zur Verfügung.

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5 Vorgaben zur Kennzeichnung

Die Kennzeichnung betrifft einzig die Energieverbrauchskennzeichnung und nicht die CE-Kennzeichnung.

Ab 1. September 2013 wird die neue Einstufung von Lampen in die Klassen A++ bis E zur Pflicht. Das zur Lampe gehörige Label wird vom Lieferanten der Lampe auf die Einzelverpa-ckung der Lampe angebracht bzw. gedruckt.

5.1 Informationen an Behörden - Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen nach Anhang III der DelVO 874/2012 sind durch die Konformi-tätserklärung sowie die technischen Parameter zur Energieeffizienz zu dokumentieren. Die Dokumente sind beim Zulieferer anzufordern.

5.2 Informationen für den Endnutzer

Die Informationen, die das vorgeschriebene Etikett enthält und für den Endnutzer zugänglich sein müssen, müssen den inhaltlichen Vorgaben des Etiketts gemäß 5.3 entsprechen, kön-nen jedoch in einem anderen Format - z.B. in reiner Textform – zur Verfügung gestellt wer-den.

5.3 Etikett für Leuchten, die in einer Verkaufsstelle ausgestellt werden

Leuchten werden mit einem Grundtypus eines Etikettes versehen, der nach Kompatibilität mit der Energieeffizienzklasse der zu verwendeten Lampen und der Austauschbarkeit von LED-Modulen oder Lampen zu variieren ist (s. Abb. 1, S. 12).

Das Etikett muss mindestens 50 mm breit und 100 mm hoch sein, bei horizontaler Ausrich-tung mindestens 100 mm breit und 50 mm hoch.

Das Etikett muss in der jeweiligen Sprache des EU-Verkaufslandes abgefasst sein und dem folgenden Muster oder den festgelegten Varianten nach Abb. 2, Abb. 3, Abb. 4 oder Abb. 5 entsprechen.

Die Bildung von Leuchtengruppen ist sowohl bei gleichen als auch bei unterschiedlichen Energieeffizienzklassen möglich. Bei unterschiedlichen Energieeffizienzklassen ist stets der schlechteste Wert (Energieeffizienzklassen) anzugeben.

So können beispielsweise LED-Lichtstränge mit unterschiedlichen Längen als Leuchten-gruppe angesehen werden. Folgerichtig wäre ein Etikett ausreichend (s. Abbildung 3: Leuch-te nach b)).

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Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:

I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

II. Modellkennung des Lieferanten, d. h. der übli-cherweise alphanumerische Code, der ein bestimm-tes Leuchtenmodell von anderen Modellen des glei-chen Warenzeichens oder mit dem gleichen Liefe-rantennamen unterscheidet;

III. den im Beispiel in Abb. 1 dargestellten Satz oder gegebenenfalls eine der Alternativen dazu aus den Beispielen in nachstehenden Abbildungen. Statt des Begriffs „Leuchte“ kann ein genauerer Begriff ver-wendet werden, der die konkrete Leuchtenart oder das Produkt, in das die Leuchte eingebaut ist (z. B. Möbelstück), beschreibt, solange klar ist, dass der Begriff sich auf das zum Verkauf stehende Produkt bezieht, mit dem die Lichtquellen betrieben werden;

IV. die Skala der Energieeffizienzklassen, gegebe-nenfalls mit den folgenden Elementen:

a) einem „Leuchtmittel“-Piktogramm, um die Energieeffizienzklassen der vom Nutzer austauschbaren Lampen anzugeben, mit denen die Leuchte gemäß den Anforde-rungen an die Kompatibilität nach dem Stand der Technik kompatibel ist;

b) einem Kreuz durch die Energieeffizienzklassen von Lampen, mit denen die Leuchte gemäß den Anforderungen an die Kompatibilität nach dem Stand der Technik nicht kompatibel ist;

c) den Buchstaben „LED“, die vertikal neben den Energieeffizienzklassen A bis A++ angeordnet sind (vgl. Abb. 3), wenn die Leuchte LED-Module enthält, die nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfernt zu werden. Wenn eine solche Leuchte keine Fassungen für vom Nutzer austauschbare Lampen enthält, ist ein Kreuz über den Klassen B bis E anzubringen;

V. gegebenenfalls eine der folgenden Optionen:

a) wenn die Leuchte mit Lampen betrieben wird, die vom Endnutzer ausgetauscht werden können, und wenn solche Lampen in der Verpackung der Leuchte enthalten sind, den Satz gemäß dem Beispiel in Abb. 1 mit den entsprechenden Energieeffi-zienzklassen. Sofern erforderlich, kann der Satz so angepasst werden, dass er sich auf eine oder auf mehrere Lampen bezieht, und es können mehrere Energieeffi-zienzklassen angegeben werden;

b) wenn die Leuchte nur LED-Module enthält, die nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfernt zu werden, den Satz gemäß dem Beispiel in Abb. 3;

c) wenn die Leuchte sowohl LED-Module, die nicht dafür bestimmt sind, vom End-nutzer entfernt zu werden, als auch Fassungen für austauschbare Lampen enthält

Abb. 1: Etikett für Leuchten

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und solche Lampen nicht zu der Leuchte gehören, den Satz gemäß dem Beispiel in Abb. 5;

d) wenn die Leuchte nur mit Lampen betrieben wird, die vom Endnutzer ausge-tauscht werden können, und wenn solche Lampen nicht zu der Leuchte gehören, bleibt das Feld gemäß dem Beispiel in Abb. 2 leer.

Die folgenden Abbildungen enthalten ergänzend zur Abb. 1 Beispiele für typische Leuch-tenetikette, ohne alle Kombinationsmöglichkeiten aufzuzeigen.

a) Leuchte, die mit Lampen betrieben wird, die vom Nutzer ausgetauscht werden kön-nen, und die mit Lampen aller Energieeffizienzklassen kompatibel ist, ohne dazuge-hörige Lampen;

b) Leuchte, die ausschließlich nicht austauschbare LED-Module enthält; c) Leuchte, die sowohl nicht austauschbare LED-Module als auch Fassungen für vom

Nutzer austauschbare Lampen enthält, mit dazugehörigen Lampen; d) Leuchte, die sowohl nicht austauschbare LED-Module als auch Fassungen für vom

Nutzer austauschbare Lampen enthält, ohne dazugehörige Lampen.

Abb. 2: Leuchte nach a)

Abb. 3: Leuchte nach b)

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Abb. 4: Leuchte nach c)

Abb. 5: Leuchte nach d)

Weitere Details zur grafischen Gestaltung sind der DelVO 874/2012, Anhang I, Ziffer 2.4, zu entnehmen.

6 Rechtlicher Kontext

6.1 Europäische und nationale rechtliche Grundlagen

Die „Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten“ (DelVO 874/2012) löst die alte VO 98/11/EG ab. Ausgangspunkt ist die Richtlinie (RL) 2010/30/EU „Produktinformationen für energierelevante Produkte“, die als rechtliche Grundlage für die Kennzeichnung von Produkten mit EU-Labeln zu sehen ist. Diese RL ersetzt die RL 92/75/EWG, nach der Haushaltsgroßgeräte, Haushaltslampen, Raumklimageräte und Haus-haltswäschetrockner gekennzeichnet wurden. Auf der Basis der RL 2010/30/EU werden für verschiedene Produktgruppen sogenannte Durchführungsverordnungen (DVO) erlassen, die direkt in allen Mitgliedsstaaten gelten. Diese wiederum definieren für Hersteller und Händler detaillierte, produktgruppenspezifische Anforderungen bezüglich der Kennzeichnungs- und Informationspflichten.

Folgende Aspekte haben alle auf der RL 2010/30/EU folgende Punkte gemein:

Sichtbare Kennzeichnung mit dem EU-Label; Bereitstellung von Produktdatenblättern; Erstellen einer technischen Dokumentation, anhand derer die Richtigkeit der Anga-

ben auf dem EU-Label und dem Datenblatt überprüft werden kann;

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Angabe der Energieeffizienzklasse (EEK) des jeweiligen Produktes, sofern in der Produktwerbung Informationen über Energieverbrauch oder Preis angegeben wer-den;

Bereitstellung von Informationen zum Energieverbrauch oder der EEK bei techni-schen Werbeschriften;

Regelungen zum Fernabsatz.

In den jeweiligen Verordnungen werden diese Punkte jeweils durch produktgruppenspezifi-sche Anforderungen konkretisiert und ergänzt.

In Deutschland erfolgt die nationale Umsetzung durch das Energieverbrauchskennzeich-nungsgesetz (EnVKG) und die Energiekennzeichnungsverordnung (EnVKV).

6.2 Marktüberwachung

Die Marktüberwachung in Deutschland obliegt den Bundesländern. Die zuständigen Markt-überwachungsbehörden prüfen stichprobenartig die Übereinstimmung der jeweiligen Produk-te mit den Verordnungen. Dies beinhaltet beispielsweise:

Überprüfung der Herstellerangaben zur Energieeffizienz durch Messungen; Überprüfung der sonstigen Anforderungen, z.B. der Informationspflichten; Überprüfung, ob die Energieeffizienzklasse (EEK) auf dem EU-Label den Hersteller-

angaben bzw. dem gemessenen Energieverbrauch entspricht; Überprüfung der richtigen Kennzeichnung mit dem EU-Label im Handel.

Die Energieverbrauchskennzeichnung ist wettbewerbsrechtlich von besonderer Bedeutung und kann bei Nichtbeachtung zu entsprechenden Abmahnungen führen.

Damit die Länder bei Vollzug des ProdSG nicht aneinander vorbei agieren, haben sie den Arbeitsausschuss Marktüberwachung (AAMÜ) eingerichtet. Die Aufgaben des AAMÜ sind:

Koordinierung der Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden der Länder Planung und Abstimmung von länderübergreifenden Marktüberwachungsaktionen in-

nerhalb Deutschlands; Kooperation mit Wirtschaft und Verbänden; Auf- und Ausbau effektiver und effizienter Informations- und Kommunikationsstruktu-

ren.

Zur schnellen Reaktion auf Produktprobleme, die mit größeren Gefahren verbunden sind und die mehrere Bundesländer betreffen, kann der AAMÜ eine sogenannte "Schnellentschei-dungsgruppe Marktüberwachung" einsetzen, die sich länderübergreifend und schnell mit möglichen Problemlösungen befasst. Die Geschäftsstelle des Arbeitsausschusses Markt-überwachung ist angesiedelt beim Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Wein-bau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz, Kaiser-Friedrich-Str. 1, 55116 Mainz.

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Rechtsgrundlagenverzeichnis

der wichtigsten Verordnungen und Gesetze zu diesem Leitfaden:

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergän-zung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten.

Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchs-relevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen.

Weitere Regelungen:

Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) - Verordnung zur Kennzeich-nung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen, 14.08.2013.

Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchfüh-rung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten.

Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) - Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Kraftfahrzeugen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen, 17.05.2012.

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte.

Verordnung (EU) Nr. 859/2009 der Kommission vom 18. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 hinsichtlich der Anforderungen an die Ultraviolettstrahlung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht.

Verordnung (EU) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht.

Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Be-triebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen.

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Kontaktadressen der zuständigen Marktüberwachungsbehörden

Eine aktuelles Anschriftenverzeichnis der Ländermitglieder im „Arbeitsausschuss Markt-überwachung“ kann über das Internetportal der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Ar-beitsmedizin (BAuA) unter

http://www.baua.de/de/Produktsicherheit/Marktueberwachung/Aufgaben-Laender.html als pdf-datei herunter geladen werden. Das Verzeichnis wird ständig aktualisiert.

Aktuell sind im Arbeitausschuss als Mitglieder registriert:

Bundesland Ministerium Mitglied / Telefon, Fax, Mail

Baden-Württemberg

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Ref. 43 Kernerplatz 9 70182 Stuttgart

Dirk von Locquenghien Tel. 0711 / 126-2643 Fax 0711 / 126-2881 [email protected].

Bayern

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Referat II 4 Winzererstraße 9 80797 München

Martin Schinke Tel. 089 / 1261-1767 Fax 089 / 1261-1790 [email protected]

Berlin

Senatsverwaltung für Arbeit, In-tegration und Frauen Referat IIE Oranienstraße 106 10969 Berlin

Andre Conrad Tel. 030 / 9028-1794 Fax 030 / 9028-3107 [email protected]

Brandenburg

Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Frauen des Landes Brandenburg, Referat 36 Heinrich-Mann-Allee 103 14473 Potsdam

Bernd Sattler Tel. 0331 / 866-5364 Fax 0331 / 866-5369 [email protected]

Bremen

Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Gesundheit, Referat 46 Bahnhofsplatz 29 28195 Bremen

Gertrud Vogel Tel. 0421 / 361-18486 Fax 0421 / 361-15929 [email protected]

Hamburg

Freie Hansestadt Hamburg Be-hörde für Gesundheit und Ver-braucherschutz Billstraße 80 20539 Hamburg

Dr. Erika Schmedt Tel. 040 / 42837-2721 Fax 040 / 42837-3370 [email protected]

Hessen

Hessisches Sozialministerium Referat III 4B – Produkt- und Betriebssicherheit - Dostojewskistr. 4 65187 Wiesbaden

Thomas Just Tel. 0611 / 817-3396 Fax 0611 / 890 84955 [email protected]

Mecklenburg-Vorpommern

Ministerium für Arbeit, Gleichstel-lung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Werderstraße 124 19055 Schwerin

Dr. Jörg Fietz Tel. 0385 / 588-9360 Fax 0385 / 588-9703 [email protected]

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Bundesland Ministerium Mitglied / Telefon, Fax, Mail

Niedersachen

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 2 30159 Hannover

Helmut Heming Tel. 0511 / 120-3069 Fax 0511 / 120-99 30 69 [email protected]

Nordrhein-Westfalen

Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nord-rhein-Westfalen Referat III 4 Fürstenwall 25 40219 Düsseldorf

Dr. Volker Winter Tel. 0211 / 855-3708 Fax 0211 / 855-3705 [email protected]

Rheinland-Pfalz

Ministerium für Umwelt, Landwirt-schaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Referat 1067 Kaiser-Friedrich-Straße 1 55116 Mainz

Bernhard Hübel Tel. 06131 / 16-46 16 Fax 06131 / 16 17-46 16 [email protected]

Saarland

Ministerium für Umwelt und Ver-braucherschutz Referat C/4 Keplerstraße 18 66117 Saarbrücken

Friedbert Theis Tel. 0681 / 501-3126 Fax 0681 / 501-2089 [email protected]

Sachsen

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Referat 26 Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden

Berit Franke Tel.: 0351-564-8264 Fax: 0351-451008-8576 [email protected]

Sachsen-Anhalt

Ministerium für Arbeit und Sozia-les des Landes Sachsen-Anhalt Referat 32 a Turmschanzenstraße 25 39114 Magdeburg

Ronald Mewes Tel. 0391 / 567-4514 Fax 0391 / 567-6937 [email protected]

Schleswig-Holstein

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Düsternbrooker Weg 94 24105 Kiel

Carsten Wiese Tel.: 0431/988-4435 Fax: 0431/988-617-4435 [email protected]

Thüringen

Thüringer Ministerium für Sozia-les, Familie und Gesundheit Referat 55 Werner-Seelenbinder-Str. 6 99096 Erfurt

Petra Messer Tel. 0361 / 37 98 234 Fax 0361 / 37 98 850 [email protected]

Rheinland-Pfalz

Ministerium für Umwelt, Landwirt-schaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Abteilung 6 Kaiser-Friedrich-Straße 1 55116 Mainz

Hendrik Rohe - Vorsitzender AAMÜ - Tel. 06131 / 16-46 10 Fax 06131 / 16 17-46 10 [email protected]

Stand: März 2013, Druckdatum: 14.10.2013

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Relevante Begriffsdefinitionen

Die Begriffsdefinitionen sind aus der RiLi 2010/30 und der DelVO 874/2012 entnommen.

Technische Definitionen:

„Akzentbeleuchtung“ bezeichnet eine Form der Beleuchtung, bei der Licht so ge-richtet wird, dass ein Objekt oder ein Teil eines Gebiets hervorgehoben werden;

„Beleuchtung“ bezeichnet die Anwendung von Licht auf eine Szene, Objekte oder deren Umgebung, so dass sie von Menschen gesehen werden können;

„Betriebsgerät für Halogenlampen“ bezeichnet ein Betriebsgerät für Lampen, das die Netzspannung für Halogenlampen in eine besonders niedrige Spannung umwan-delt;

„Betriebsgerät für Lampen“ bezeichnet eine Einrichtung zwischen der Stromver-sorgung und einer oder mehreren Lampen, die eine den Betrieb der Lampe(n) betref-fende Funktion bereitstellt, etwa die Umwandlung der Versorgungsspannung, die Strombegrenzung der Lampe(n) auf den erforderlichen Wert, die Bereitstellung der Zündspannung und des Vorheizstroms, die Verhütung eines Kaltstarts, die Korrektur des Leistungsfaktors oder die Verringerung der Funkstörung. Die Einrichtung kann für den Anschluss an andere Betriebsgeräte für Lampen ausgelegt sein, um diese Funk-tionen auszuführen. In diesem Begriff nicht enthalten sind Steuergeräte und Strom-versorgungsgeräte, die die Netzspannung in eine andere Versorgungsspannung um-wandeln und dafür ausgelegt sind, in ein und der selben Anlage sowohl Beleuch-tungsprodukte als auch Produkte, deren primärer Zweck nicht die Beleuchtung ist, mit Strom zu versorgen;

„Entladungslampe“ bezeichnet eine Lampe, in der Licht direkt oder indirekt mittels einer elektrischen Entladung durch ein Gas, einen Metalldampf oder ein Gemisch verschiedener Gase und Dämpfe erzeugt wird;

„externes Betriebsgerät für Lampen“ bezeichnet ein nicht eingebautes Betriebsge-rät für Lampen, das dafür ausgelegt ist, außerhalb des Gehäuses einer Lampe oder Leuchte installiert oder ohne eine dauerhafte Beschädigung der Lampe oder der Leuchte aus dem Gehäuse entfernt zu werden;

„Glühlampe“ bezeichnet eine Lampe, bei der das Licht erzeugt wird, indem ein fei-ner Draht von einem ihn durchfließenden Strom zum Glühen gebracht wird. Der Draht wird von einer Hülle umschlossen, die mit einem den Glühvorgang beeinflussenden Gas gefüllt sein kann;

„herkömmliche Glühlampe“ bezeichnet eine Glühlampe, deren Glühfaden von ei-ner evakuierten oder mit einem Inertgas gefüllten Hülle umschlossen ist;

„Hochdruckentladungslampe“ bezeichnet eine Lampe mit elektrischer Entladung, in der der Lichtbogen durch die Wandtemperatur stabilisiert wird und der Bogen eine Kolbenwandladung von über 3 Watt pro Quadratzentimeter aufweist;

„Kompaktleuchtstofflampe“ bezeichnet eine Leuchtstofflampe, die alle zum Zün-den und zum stabilen Betrieb der Lampe notwendigen Einrichtungen enthält;

„Lampe mit gebündeltem Licht“ bezeichnet eine Lampe, die mindestens 80 % ih-res Lichtstromes in einem Raumwinkel von π sr (entspricht einem Kegel mit einem Winkel von 120°) ausstrahlt;

„Lampe mit ungebündeltem Licht“ bezeichnet eine Lampe, die keine Lampe mit gebündeltem Licht ist;

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„Lampenhalterung“ oder „Lampenfassung“ bezeichnet eine Vorrichtung, die die Lampe hält, und zwar in der Regel, indem sie den Sockel aufnimmt; in diesem Fall dient sie auch zum Anschluss der Lampe an die Stromversorgung;

„Lampensockel“ bezeichnet den Teil einer Lampe, der über einen Lampenhalter oder einen Lampenstecker den Anschluss an die Stromversorgung ermöglicht und auch dazu dienen kann, die Lampe im Lampenhalter zu befestigen;

„LED-Lampe“ bezeichnet eine Lampe mit einem oder mehreren LED-Modulen. Die Lampe kann über einen Sockel verfügen;

„LED-Modul“ bezeichnet eine Baugruppe ohne Sockel, die mit einem oder mehreren LED Paketen auf einer Leiterplatte angeordnet ist. Die Baugruppe kann über elektri-sche, optische, mechanische und thermische Einrichtungen sowie ein Betriebsgerät verfügen;

„LED-Paket“ bezeichnet eine aus einer oder mehreren Leuchtdioden bestehende Baugruppe. Die Baugruppe kann ein optisches Element sowie thermische, mechani-sche und elektrische Schnittstellen einschließen;

„Leuchtdiode“ oder „LED“ bezeichnet eine Lichtquelle, die aus einem Halbleiter-bauelement mit einem p-n-Übergang besteht. An diesem Übergang wird Licht emit-tiert, wenn er durch einen elektrischen Strom angeregt wird;

„Leuchtstofflampe ohne eingebautes Vorschaltgerät“ bezeichnet eine Einsockel- oder Zweisockel-Leuchtstofflampe ohne eingebautes Vorschaltgerät;

„Leuchtstofflampe“ bezeichnet eine mit Quecksilberdampf gefüllte Niederdruck-Entladungslampe, in der das Licht größtenteils von einer oder mehreren Schichten von Leuchtstoffen erzeugt wird, die durch die ultraviolette Strahlung der Entladung angeregt werden. Leuchtstofflampen können mit eingebautem Vorschaltgerät in Ver-kehr gebracht werden;

„Lichtquelle“ bezeichnet eine Oberfläche oder ein Objekt, die bzw. das dafür ausge-legt ist, hauptsächlich sichtbares Licht auszusenden, das durch die Umwandlung von Energie erzeugt wird. Der Begriff „sichtbar“ bezieht sich auf eine Wellenlänge von 380-780 nm;

„Steuergerät“ bezeichnet eine elektronische oder mechanische Einrichtung, die den Lichtstrom der Lampe auf andere Weise als durch das Stromrichten für die Lampe steuert oder überwacht, z. B. Zeitschaltuhren, Anwesenheitssensoren, Lichtsensoren und tageslichtabhängige Regelungseinrichtungen. Außerdem gelten Dimmer mit Phasentrennung auch als Steuergeräte;

„Vorschaltgerät“ bezeichnet ein Betriebsgerät für Lampen, das zwischen der Stromquelle und einer oder mehreren Entladungslampen angeordnet ist und durch Induktivität, Kapazität oder eine Kombination von Induktivität und Kapazität haupt-sächlich dazu dient, den Strom der Lampe(n) auf den erforderlichen Wert zu begren-zen;

„Wolfram-Halogenglühlampe“ bezeichnet eine Glühlampe, deren Glühfaden aus Wolfram besteht und von einer mit Halogenen oder Halogenverbindungen gefüllten Hülle umschlossen ist. Sie können mit eingebautem Netzteil in Verkehr gebracht werden;

Allgemeine Definitionen:

Zur besseren Verständlichkeit des Leitfadens sind weitere Begrifflichkeiten wichtig:

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„andere wichtige Ressourcen“ bezeichnen Wasser, Chemikalien oder jede andere Ressource, die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht;

„Datenblatt“ bezeichnet eine einheitliche Aufstellung von Angaben über ein Produkt; „endgültiger Eigentümer“ bezeichnet die Person oder die Einrichtung, die Eigen-

tümer eines Produkts während der Nutzungsphase des Lebenszyklus des Produkts ist, oder jede Person oder Einrichtung, die im Namen einer solchen Person oder Ein-richtung handelt.

„Endnutzer“ bezeichnet eine natürliche Person, die eine elektrische Lampe oder ei-ne Leuchte für Zwecke, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, kauft oder voraussichtlich kauft;

„energieverbrauchsrelevantes Produkt“ oder „Produkt“ bezeichnet einen Gegen-stand, dessen Nutzung den Verbrauch an Energie beeinflusst und der in der Union in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, die zum Einbau in ein unter die Richtlinie/Verordnung fallendes energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als Einzelteil für Endverbraucher in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;

„Händler“ bezeichnet einen Einzelhändler oder jede andere Person, die Produkte an Endverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt;

„Inbetriebnahme“ bezeichnet die erstmalige Nutzung eines Produkts in der Union zu seinem beabsichtigten Zweck;

„Inverkehrbringen“ bezeichnet die erstmalige Zurverfügungstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt im Hinblick auf den Vertrieb oder die Nutzung des Produkts in-nerhalb der Union, ob gegen Entgelt oder kostenlos und unabhängig von der Art des Vertriebs;

„Lieferant“ bezeichnet den Hersteller oder dessen zugelassenen Vertreter in der EU oder den Importeur, der das Produkt in der EU in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In Ermangelung dessen gilt jede natürliche oder juristische Person als Liefe-rant, die durch diese Richtlinie erfasste Produkte in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;

„mittelbare Auswirkungen“ bezeichnen Auswirkungen von Produkten, die zwar keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Einsparung von Energie beitragen;

„unbefugte Verwendung des Etiketts“ bezeichnet die Verwendung des Etiketts, außer durch Behörden der Mitgliedstaaten oder Organe der Europäischen Union, in einer Weise, die nicht in dieser Richtlinie oder einem Delegierte Rechtsakt vorgese-hen ist.

„unmittelbare Auswirkungen“ bezeichnen Auswirkungen von Produkten, die wäh-rend des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen;

„Verkaufsstelle“ bezeichnet einen physischen Ort, an dem das Produkt ausgestellt oder dem Endnutzer zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten wird;

„zusätzliche Angaben“ bezeichnen weitere Angaben über die Leistung und Merk-male eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie oder anderen wichti-gen Ressourcen beziehen oder für die Beurteilung dieses Verbrauchs von Nutzen sind und die auf messbaren Daten beruhen;

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Hauptverband der Deutschen Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industrie- und Wirtschaftszweige e.V.

In Zusammenarbeit mit

Verband der Deutschen Möbelindustrie e.V.

Arbeitsgemeinschaft Die Moderne Küche e.V.

Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Baden Württemberg e.V.

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Verband Büro-, Sitz- und Objektmöbel e.V.


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