Neubau der technischen Sicherungsanlage am Bahnübergang
„Thür1“
Strecke 3005 (Andernach-Gerolstein)
Bahn-Km 16,440
Landschaftspflegerischer Begleitplan
März 2016
DB Netz AG - RB Mitte - Regionalnetze Ausbau BÜ-Thür Strecke 3005, Km 16,451 Landschaftspflegerischer Begleitplan
Impressum
Dr. Kübler GmbH
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Impressum
Auftraggeber:
DB Netz AG
RB Mitte – Regionalnetze
Anlagenplanung Frankfurt
Im Galluspark 21
60326 Frankfurt
Auftragnehmer:
Im Alten Forstamt
Fritz-Henkel-Straße 22
56579 Rengsdorf
Tel. 02634 – 1414
Fax 02634 – 1622
Email: [email protected]
Projektleitung: Dr. Karin Kübler
Inhaltliche Bearbeitung: Jens Geyer, Dipl. Biogeogr.
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Inhalt
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Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)
Inhalt
1 ANLASS UND AUFTRAG 4
2 BESCHREIBUNG DES VORHABENS 4
2.1 LAGE 4
2.2 AUSGANGSSITUATION 5
2.3 SONSTIGE PLANUNGSVORHABEN 6
3 METHODIK 6
3.1 ERMITTLUNG DER GRÖßE DES UNTERSUCHUNGSGEBIETES 6
3.2 BEWERTUNG DER EINGRIFFE 6
4 BESTAND SCHUTZGÜTER 7
4.1 ARTEN UND BIOTOPE 7
4.1.1 Geschützte Biotope (§30 BNatSchG) 8 4.1.2 Vorkommen geschützter Arten 9
4.2 SCHUTZGEBIETE 10
4.2.1 NATURA 2000-Gebiete 10 4.2.2 Naturparke 10 4.2.3 Naturschutzgebiete 10 4.2.4 Landschaftsschutzgebiete 10 4.2.5 Geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmale 11
4.3 GEOLOGIE UND BODEN 11
4.4 WASSER 11
4.5 KLIMA / LUFT 11
4.6 LANDSCHAFTSBILD 11
5 PROJEKTBEDINGTE WIRKFAKTOREN UND BEEINTRÄCHTIGUNGEN 12
5.1 ARTEN UND BIOTOPE 13
5.1.1 Fauna 13 5.1.2 Biotope und Vegetation 14
5.2 BODEN 16
5.3 WASSER 16
5.4 LANDSCHAFTSBILD 17
5.5 KLIMA / LUFT 17
5.6 ZUSAMMENFASSUNG DER BEEINTRÄCHTIGUNGEN 17
6 MAßNAHMEN 18
6.1 GESETZLICHER AUFTRAG 18
6.2 VERMEIDUNGS- UND MINIMIERUNGSMAßNAHMEN 18
6.3 AUSGLEICHS- UND ERSATZMAßNAHMEN 19
7 QUELLEN / LITERATUR 21
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Inhalt
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Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Biotoptypen im Untersuchungsgebiet ......................................................................... 7
Tabelle 2: Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Konflikte ......................................................... 12
Tabelle 3: Biotoptypen im Eingriffsbereich vor Baubeginn (Bestandswert) ............................... 15
Tabelle 4: Eingriffsermittlung - Schutzgut Boden ...................................................................... 16
Tabelle 5: Gegenüberstellung der Konflikte und Maßnahmen .................................................. 17
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Lage des Bahnübergangs in Thür ......................................................................... 5
Abbildung 2: Auszug aus der Bestandskarte der rheinland-pfälzischen Biotopkartierung ........... 9
Abbildung 3: Lage des Elster-Nests am südwestlichen Rand der BE-Fläche (roter Kreis) ........ 10
Karten
Karte 1: Bestandskarte Biotoptypen / Konflikte (Maßstab 1 : 500)
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1 Anlass und Auftrag
Die DB Netz AG plant auf der Strecke 3005 (Andernach - Gerolstein) in km 16,451 den Neubau
der technischen Sicherungsanlagen am dortigen Bahnübergang (BÜ). Der BÜ liegt im Osten
der Gemeinde Thür.
In diesem Zusammenhang ist die vorhandene Fahrbahn innerhalb der Räumstrecke gemäß
Schleppkurvenanpassung der Bemessungsfahrzeuge zu verbreitern, sowie neu eine einseitige
Gehwegquerung in die neue technische Sicherung zu integrieren.
Mit der Erneuerung sind Eingriffe in vorhandene Biotope und Vegetation verbunden. Um damit
verbundene Beeinträchtigungen zu erfassen und zu bilanzieren, wurde das Institut für
Umweltplanung Dr. Kübler GmbH von der DB Netz AG mit der vorliegenden
naturschutzfachlichen Planung beauftragt.
2 Beschreibung des Vorhabens
2.1 Lage
Der BÜ befindet sich im Osten der Ortslage Thür (Kreis Mayen-Koblenz, Verbandsgemeinde
Mendig). Hier quert die Bahnstrecke die dortige Bahnhofstraße. Angrenzend befindet sich
überwiegend Wohnbebauung und Gartengrundstücke.
Naturräumlich ist das Untersuchungsgebiet (im Folgenden auch UG genannt) zur
„Pellenzsenke“ (291.221) innerhalb der Großlandschaft „Mittelrheingebiet“.
Der Landschaftsraum ist nur wenig durch Gewässer gegliedert. Neben dem Laacher Graben
und dem Krufter Bach ist vor allem der Abschnitt des Nettetals im Süden durch den naturnahen
Gewässercharakter ein eigenartprägendes Landschaftselement. Darüber hinaus sind im
Bereich von Abbauflächen vereinzelt kleinere Stillgewässer entstanden.
Das Landschaftsbild in der Pellenzsenke wird durch eine offene Agrarlandschaft bestimmt, in
der Elemente der historischen Kulturlandschaft nur noch in Form kleiner Restbestände (z.B.
Feuchtwiesen bei Thür, Niederwälder im Nettetal) erhalten sind. Abgesehen von den
bandartigen Grünlandkomplexen in der Nettetalniederung sind die Nutzungsstrukturen fast
vollständig von Ackerbau geprägt.1
Im Nordwesten schließen sich die „Ettringer Vulkankuppen“ (292.01) an.
1 http://map1.naturschutz.rlp.de/landschaften_rlp/landschaftsraum.php?lr_nr=291.221
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Abbildung 1: Lage des Bahnübergangs in Thür (roter Kreis)
2.2 Ausgangssituation2
Der Bahnübergang in km 16,451 wird derzeit durch eine einseitige Blinklichtanlage und eine
Halbschrankenanlage gesichert. Die bestehende Anlage ist veraltet und entspricht nicht mehr
dem Stand der Technik. Die Räumung des BÜ im gegenwärtigen Zustand ist nicht zweifelsfrei
gesichert. Die Altanlage entspricht nicht mehr den geltenden Richtlinien der DB AG,
insbesondere der Ril 815. Eine Erweiterung bzw. Nachrüstung ist nicht möglich, so dass die
technische Sicherung komplett erneuert werden muss.
Im Zuge des Neubaus der technischen Sicherung ist innerhalb der 15 m Räumstrecke (10 m
des längsten Fahrzeugs zuzüglich 5 m Sicherheitszuschlag) beiderseits des Gleises der
Begegnungsfall des größten Bemessungsfahrzeuges (bis 10 m Länge) und damit das Räumen
des Bahnüberganges sicherzustellen. Die Fahrbahn ist im Bereich der Aufstelllängen gemäß
Schleppkurvenanpassung aufzuweiten.
2 Die Informationen zu diesem Abschnitt wurden auszugsweise dem technischen Erläuterungsbericht des
Ingenieurbüros Claus entnommen.
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Die BÜ-Befestigung und die Fahrbahn der Gemeindestraße sind asphaltiert. Eine gesicherte
Fußgängerquerung ist nicht vorhanden. Daher wird eine neue Gehwegführung westlich der
Fahrbahn angelegt.
Vor und hinter dem Bahnübergang werden zudem Sanierungen des Oberbaus durchgeführt
(u.a. Austausch von Schwellen und Stopfarbeiten).
Durch den Umbau der Bahnübergangssicherungsanlage (BÜSA) wird die Betriebsabwicklung
und vor allem die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer grundlegend verbessert.
Die Dauer der Baumaßnahme beträgt ca. 8 – 10 Wochen.
2.3 Sonstige Planungsvorhaben
Es sind keine weiteren Projekte im näheren Umfeld des BÜ bekannt, die kumulative
Auswirkungen auf das Projekt haben könnten.
3 Methodik
3.1 Ermittlung der Größe des Untersuchungsgebietes
Zur Ermittlung des Untersuchungsgebietes wird der zu erneuernde Bahnabschnitt (Bahn-km
16,451) zu Grunde gelegt. Das Untersuchungsgebiet (im Folgenden auch UG genannt) umfasst
etwa 100 m vor / hinter dem BÜ sowie beiderseits der Bahnstrecke 50 m. Dadurch ergibt sich
ein Untersuchungsraum insgesamt eine Fläche von etwa 2 ha.
Die Größe des UG wird als ausreichend erachtet, um die Auswirkungen des Projektes auf die
zu betrachtenden Schutzgüter zu erfassen und zu bewerten.
3.2 Bewertung der Eingriffe
Zur Bewertung des Arten- und Biotoppotentials wurde im März 2016 eine
Biotoptypenkartierung durchgeführt. Es wurden alle eingriffsrelevanten Bereiche erfasst und die
Biotoptypen bestimmt. Zudem wurde dabei die Habitateignung für planungsrelevante
Tiergruppen erfasst (hier v.a. Vögel und Reptilien).
Die Abgrenzung der Biotoptypen ist der Karte 1 (Bestandskarte Biotoptypen) zu entnehmen.
Die Ermittlung der projektbedingten umwelterheblichen Auswirkungen erfolgte u.a. durch
Gespräche mit der Planungsgesellschaft Hasselmann und Müller mbH und anhand der
technischen Planunterlagen des Ingenieurbüros Claus.
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Die Eingriffe wurden gemäß dem aktuellen Stand der technischen Planung mit den
vorhandenen Biotopstrukturen abgeglichen und so die Betroffenheit der einzelnen Biotope
erfasst. Anschließend wurden nach Absprache mit der Naturschutzbehörde3 die
projektbedingten Eingriffe und der damit verbundene Ausgleichsaufwand ermittelt.
4 Bestand Schutzgüter
4.1 Arten und Biotope
Die bei der Biotoptypenkartierung im März 2016 erfassten Biotoptypen sind Tabelle 1 zu entnehmen. Die Bezeichnung/ Codierung folgt dem OSIRIS-Biotoptypenschlüssel von Rheinland-Pfalz (Stand 01/2012). Die Biotoptypen, welche ganz oder teilweise im Eingriffsbereich liegen sind in der Tabelle grau hinterlegt.
Tabelle 1: Biotoptypen im Untersuchungsgebiet
Code Bezeichnung
BB0 Gebüsch
BB0 sm sg Gebüsch mit Schlehe u. Hasel
BD2 s7 Strauchhecke mit Zierstäuchern
BD5 sk Schnitthecke mit Liguster
BD6 Baumhecke
BF2 lx Baumgruppe, Vogelkirsche
EA0 Fettwiese
HA0 Acker
HC4 Verkehrsrasenfläche
HD3 Bahnlinie (Schotter- und Gleisflächen)
HJ1/2 Zier- / Nutzgarten
HK2 Streuobstwiese Neuanlage
HN0 Siedlungsfäche / Gebäude
HT1 Hofplatz mit hohem Versieglungsgrad
HT2 Hofplatz mit geringem Versieglungsgrad
HW0 Siedlungs- Industrie u. Verkehrsbrache
KB1 Ruderal. trock. (frisch.) Saum
VB2 Feldweg, unbefestigt
VA3 Gemeindestraße
3 E-Mail von Herrn Untiedt (SGD Nord) an Frau Budde (IB Claus) vom 16.02.2016
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4.1.1 Geschützte Biotope (§30 BNatSchG)
In der rheinland-pfälzischen Biotopkartierung sind im Bereich des UG keine schutzwürdigen
Biotopkomplexe und Biotoptypen im und am Rande des UG erfasst (Abb.2), Die
nächstgelegenen geschützten Biotoptypen und schutzwürdigen Biotopkomplexe liegen in einer
Entfernung von meist mehr als 200 m, die pauschal geschützte Biotoptypen (§ 30 BNatSchG)
sind i. f. hervorgehoben.
Biotopkomplexe und geschützte Biotoptypen im Umfeld der Maßnahme:
- „Thürer Berg“ (BK-5609-0043-2006), min. 190 m nordwestlich des UG.
o Gebüsche mittlerer Standorte, Hecken und Grünland mittlerer Standorte am Thürer
Berg. Relativ reich strukturierter Vegetationskomplex aus Offenland und Gebüschen.
Im Süden grenzt die Wohnbebauung von Thür, im Norden Ackerland an.4
- „NSG Thürer Wiesen und angrenzende Flächen“ (BK-5609-0011-2006), ca. 320 m
südöstlich
o Ausgedehnte Landröhrichte am Krufter Bach sö von Thür. Der ehemals regelmäßig
ausgebaute Bachlauf sedimentiert in den letzten Jahren wieder auf, so dass sich die
großflächigen Röhrichte entwickeln konnten. Zusätzlich wurden einige
Überschwemmungsgewässer angelegt. An weiteren wichtigen Biotoptypen kommen
im Gebiet ein Großseggenried, Typha-latifolia-Röhrichte, Grünland mittlerer und
feuchter Standorte und im Bereich ehemaliger Abgrabungen Weiher und Tümpel vor.
Hervorzuheben sind auch die die markanten Altbäume im Gebiet, weshalb auch eine
außerhalb des Naturschutzgebietes gelegene Teilfläche w der L 113 in das BK
integriert wurde. Ebenfalls wurde eine ehemalige Abgrabungsfläche mit einem
Stillgewässer (Laichhabitat) nördlich der L 120 arrondiert und ein Abschnitt des
Segbachs s Thür. Das Gesamtgebiet ist sowohl als Brut- und Rastgebiet für die
Avifauna von sehr hoher Bedeutung. 5
o Innerhalb des Biotopkomplexes finden sich mehrere Flächen mit nach § 30
geschützten Biotoptypen:
Großseggenried Thürer Wiesen (BT-5609-0079-2006), yCD1:
Rasen-Großseggenried
Rohrkolben-Röhricht südl. L 120 (BT-5609-0103-2006), yCF2:
Röhrichtbestand hochwüchsiger Arten
Die o.g. schutzwürdigen Biotopkomplexe / geschützte Biotoptypen werden aufgrund ihrer Lage
von dem Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt (vgl. Kap. 5).
4 Gebietsbeschreibung aus LANIS (www.naturschutz.rlp.de)
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Abbildung 2: Auszug aus der Bestandskarte der rheinland-pfälzischen Biotopkartierung (Quelle: LANIS)
4.1.2 Vorkommen geschützter Arten
Geschützte Pflanzenarten wurden nicht nachgewiesen.
Nach BNatSchG §7 Abs.2 Nr. 13 u. Nr. 14 besonders oder streng geschützte Tierarten wurden bei den bisherigen Ortsbegehungen ebenfalls nicht im Eingriffsbereich festgestellt. In einem Gebüsch, welches südwestlich an die BE-Fläche angrenzt wurde ein Elster-Nest nachgewiesen (vgl. Abb.3).
Spezielle faunistische Erfassungen fanden nicht statt. Laut dem Artdatenportal des Landesamts für Umwelt sind in dem TK-Quadranten jedoch verschiedene Vorkommen besonders und streng geschützter Arten gemeldet. Bei der Betrachtung der projektbedingten Wirkfaktoren und Beeinträchtigungen wird daher aufgrund der Habitatausstattung vom Vorkommen entsprechend planungsrelevanter Arten ausgegangen und gemäß einer „worst-case-Betrachtung“ erforderliche Maßnahen vorgesehen (vgl. Kap. 5 / Kap. 6)
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Abbildung 3: Lage des Elster-Nests am südwestlichen Rand der BE-Fläche (roter Kreis)
4.2 Schutzgebiete
4.2.1 NATURA 2000-Gebiete
Das Untersuchungsgebiet liegt nicht innerhalb eines FFH-Gebietes oder eines Europäischen
Vogelschutzgebietes.
Die nächsten NATURA 2000 Gebiete liegen in einer Entfernung von mindestens 1,8 km zur
geplanten Maßnahme.
4.2.2 Naturparke
Das Untersuchungsgebiet liegt nicht innerhalb eines Naturparks.
4.2.3 Naturschutzgebiete
Innerhalb des UG liegen keine Naturschutzgebiete.
Das nächste Naturschutzgebiet, „Thürer Wiesen“ (NSG-7137-002) liegt etwa 300 m südöstlich
der geplanten Maßnahme.
4.2.4 Landschaftsschutzgebiete
Das Untersuchungsgebiet liegt nicht innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes.
Die nächstgelegenen Landschaftsschutzgebiete liegen etwa 2,4 km östlich bzw. nordwestlich
(LSG „Rhein-Ahr-Eifel“ und LSG „Banner Wiesen“).
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4.2.5 Geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmale
Es sind weder geschützte Landschaftsbestandteile, noch Naturdenkmale von dem Vorhaben
betroffen.
4.3 Geologie und Boden
Boden im Sinne des § 2 BBodSchG dient als:
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und
Nährstoffkreisläufen,
Abbau, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter-,
Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des
Grundwassers,
Archiv der Natur- und Kulturgeschichte.
Im Umfeld der geplanten Maßnahme wie auch im Eingriffsbereich selbst ist nicht mit dem Vorkommen natürlicher, bzw. ungestörter Böden zu rechnen. Da es sich hier um einen vorbelasteten Bereich innerhalb einer Ortslage handelt, ist hier der größte Teil der Bodenflächen bereits (teil-) versiegelt, umgelagert oder verdichtet. Die oben genannten Bodenfunktionen sind hier bereits stark eingeschränkt oder nicht mehr vorhanden.
4.4 Wasser
Im Bereich der geplanten Baumaßnahme liegen keine Trinkwasser- oder
Heilquellenschutzgebiete vor. Das nächstgelegene Trinkwasserschutzgebiet beginnt etwa
1,5 km nordöstlich bzw. 2 km westlich.
4.5 Klima / Luft
Die Ortschaft Thür liegt am westlichen Rand eines klimatischen Wirkungsraumes, der sich in
einem breiten Streifen bis an den Rhein erstreckt und dann entlang des Flusses bis zur
Landesgrenze.
Südlich der Ortslage (ca. 400 m vom BÜ entfernt) verläuft durch das Naturschutzgebiet „Thürer
Wiesen“ eine Luftaustauschbahn.
4.6 Landschaftsbild
Das Landschaftsbild im näheren Umfeld der geplanten Baumaßnahme ist vor allem geprägt von
der Siedlungsstruktur der Gemeinde Thür. Im Umfeld der Ortschaft überwiegt dann der
landwirtschaftlich genutzte Offenlandcharakter mit nur wenigen Gebüsch- und
Gehölzstrukturen.
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An Verkehrsinfrastruktur finden sich im direkten Umfeld der BÜ vor allem Ortsstraßen
(Bahnhofstraße, Rampenstraße, Zum Wingert u.a.). Am nordwestlichen Ortsrand verläuft die
Bundesstraße B 262, und südlich von Thür verläuft die B 256.
5 Projektbedingte Wirkfaktoren und Beeinträchtigungen
Die Erneuerung der Sicherungstechnik am BÜ in Thür und die damit verbundenen
Tiefbauarbeiten haben Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zur Folge. Auf der Grundlage
der o. a. Vorhabenbeschreibung (vgl. Kap. 2) ist dabei zu unterscheiden zwischen:
baubedingten Wirkfaktoren,
anlagebedingten Wirkfaktoren,
betriebs- und unterhaltungsbedingten Wirkfaktoren.
In Tabelle 2 sind alle durch die geplante Maßnahme zu erwartenden Konflikte dargestellt. Eine
erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts ergibt sich hierdurch nicht zwingend. Es
müssen aber Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden, um
Beeinträchtigungen zu vermeiden.
Tabelle 2: Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Konflikte
Wirkfaktor Art Auswirkungen Schutzgut
Rodung / Rückschnitt von Gehölzen
Bauzeitlich In diesen Bereichen muss die Vegetation für die Dauer der Bauzeit gerodet / oder zurückgeschnitten werden. Die Rodung von Gehölzen kann ferner zu Beeinträchtigungen der Fauna führen. Hinsichtlich der betroffenen Vegetation ist vor allem der Verlust potenzieller Vogelbrutplätze und –Nahrungshabitate sowie Kleintierlebensräume von Belang.
Fauna und Biotope
Vollversieglung Anlagebedingt Durch die Aufweitung der Fahrbahn wie auch die Anlage des Gehweges kommt es zu einer Neuversieglung auf etwa 81 m². In diesen Bereichen kommt es zur dauerhaften Entfernung der Vegetation wie auch zu einer Beeinträchtigung der Bodenfunktionen.
Biotope und Boden
Eingriff in Oberbau
Bauzeitlich Durch das Arbeiten am Schotteroberbau im Bereich des Baufeldes, kommt es möglicherweise zum temporären Habitatverlust für Reptilien.
Fauna
Lärmimmissionen Bauzeitlich Mit der Baumaßnahme gehen bauzeitliche Lärmimmissionen durch Baufahrzeuge, Erdarbeiten u.a. einher. Hierdurch kann es zu einem Funktionsraumverlust und Beeinträchtigungen von Lebensräumen störungsempfindlicher Tierarten kommen.
Fauna
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Wirkfaktor Art Auswirkungen Schutzgut
Visuelle Wirkungen
Bauzeitlich Bauzeitlich kommt es durch die Flächeninanspruchnahme sowie eine gesteigerte visuellen Unruhe zu einer temporären Veränderung der Landschaftsstruktur. Die Beeinträchtigungen durch Baumaschinen und Bewegungsunruhe wirken sich nur während der Bauzeit auf das Landschaftsbild aus.
Fauna und Landschaftsbild
Betriebsbedingte Wirkfaktoren sind durch den Ausbau des Bahnübergangs nicht zu erwarten,
da mit der Erneuerung keine Geschwindigkeitserhöhung oder andere Änderungen im Betrieb
vorgesehen sind.
5.1 Arten und Biotope
5.1.1 Fauna
Da keine speziellen faunistischen Erhebungen aus dem Eingriffsbereich vorliegen, werden in
der folgenden Konfliktanalyse lediglich potentiell betroffene Artengruppen abgehandelt. Auf
konkrete Tierarten wird an dieser Stelle nicht eingegangen. Die Ausführungen zu den
notwendigen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind Kap. 6 zu entnehmen.
5.1.1.1 Reptilien
Der Nahbereich des Bahnübergangs weist aufgrund des hohen Störpotentials (Mahd,
Fußgänger, Hunde u.ä.) eine schlechte Habitateignung für Reptilien auf. Insbesondere
Fortpflanzungsstätten sind im Eingriffsbereich nicht zu erwarten.
Allerdings ist im Bereich von Gleisschotter ein Vorkommen streng geschützter Reptilienarten
nicht vollkommen auszuschließen. Da u.a. aufgrund der o.g. eher schlechten Habitateignung
und der Kleinflächigkeit des Eingriffs in Schotterflächen (ca. 30 m²) keine
Untersuchungen/Kartierungen vor Ort durchgeführt wurden, wird im Folgenden vorsorglich von
einem Reptilienvorkommen im betreffenden Streckenabschnitt ausgegangen.
Um Verbotstatbestände nach §44 Abs. 1 Nr.1-3 BNatSchG zu vermeiden, sind die Arbeiten im
Bereich des Oberbaus in jedem Fall innerhalb der Aktivitätsphasen der Tiere, tagsüber und bei
geeigneter Witterung, frühestens ab Mitte April zu beginnen (V3, Kap. 6). So kann die
Fluchtfähigkeit eventuell im Gleisschotter befindlicher Tiere gewährleistet werden und
eventuelle baubedingte Verletzungen oder Tötungen werden vermieden.
Unter der Berücksichtigung der angegebenen Vermeidungsmaßnahmen ist nicht mit der
Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG und damit verbundenen,
erheblichen Beeinträchtigungen von Reptilien zu rechnen.
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5.1.1.2 Vögel
Die Abschätzung einer Betroffenheit von Vögeln durch den Eingriff wurde wie bei den Reptilien
ausschließlich anhand der im Zuge der Ortsbegehung im März 2016 erfassten Biotop- /
Habitatstrukturen vorgenommen. Bei den hier im Siedlungsbereich zu erwartenden Arten
handelt es sich um typische Vertreter mitteleuropäischer Kultur- und Offenlandschaften.
Aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit sind diese Arten auch in den stark anthropogen geprägten
Landschaften häufig anzutreffen. Bei den Arten handelt es sich im Bereich des Bahnübergangs
vorwiegend um Gehölzbrüter. So wurde z.B. ein Nest der Elster (Picus picus) in einem Gebüsch
nahe der geplanten BE-Fläche festgestellt (vgl. Abb.3).
Eine potentielle Betroffenheit durch die geplante Baumaßnahme besteht daher insbesondere
durch baubedingte Gehölzrodungen und -rückschnitte. Diese sind jedoch aufgrund der
Kleinräumigkeit des Eingriffs und der teils guten Regenerationsfähigkeit bestimmter Gehölze
(z.B: Hasel) nach Rückschnitt als unerheblich zu bewerten. Ein temporäres Ausweichen der
Tiere in benachbarte Gebüsche ist hier möglich und auch anzunehmen. Eine bauzeitliche
Störung der Tiere ist aufgrund des stark anthropogen überprägten Umfeldes nicht zu erwarten.
Die ökologische Funktion bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten.
Um die Zerstörung potenzieller Nester und vor allem von Gelegen zu vermeiden, muss die
Entfernung der Gehölze außerhalb der Vogelbrutzeit vorgenommen werden (V3, vgl. auch
§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG). Die Entfernung von Gehölzen ist zudem auf ein notwendiges
Mindestmaß zu beschränken (V1), vor allem das Elster-Nest ist zu erhalten, da es sich hier um
eine regelmäßig genutzte Fortpflanzungs- und Ruhestätte handelt, welche dem Schutz nach
§ 44 Abs. Satz 3 unterliegt.
Unter Berücksichtigung der angegebenen Vermeidungsmaßnahme ist nicht mit
erheblichen Beeinträchtigungen heimischer Vogelarten zu rechnen.
5.1.2 Biotope und Vegetation
Die in Tabelle 3 aufgelisteten Biotoptypen sind durch die geplante Baumaßnahme direkt betroffen. Die Beeinträchtigung besteht vor allem aus der Beseitigung von Vegetation durch Rückschnitt oder Rodung zur Baufeldfreimachung.
Im Folgenden wird zunächst kurz die Art des Eingriffs in die jeweiligen Biotope dargestellt und anschließend dessen Auswirkungen bewertet. Als Referenzzeitraum für die Bewertung der Nachhaltigkeit / Erheblichkeit von Biotopbeeinträchtigungen und –veränderungen wird hier der Zustand bewertet, der drei Vegetationsperioden nach Beendigung der Baumaßnahmen zu erwarten ist.
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Tabelle 3: Biotoptypen im Eingriffsbereich vor Baubeginn (Bestandswert)
Code Bezeichnung
BB0 sm sg Gebüsch mit Schlehe u. Hasel
BD2 s7 Strauchhecke mit Zierstäuchern
BD6 Baumhecke
HC4 Verkehrsrasenfläche
HD3 Bahnlinie (Schotter- und Gleisflächen)
HT2 Hofplatz mit geringem Versieglungsgrad
Im Bereich der (Zier-)Hecken und Gebüsche werden zur Baufeldfreimachung vor allem
Rückschnitte der Gehölze durchgeführt. Vollständige Rodungen (Entfernung der Wurzeln) sind
nicht vorgesehen und sollten nach Möglichkeit vermieden werden (V1). Alle Rückschnitte sind
zwischen Oktober und Ende Februar, außerhalb der Vogelbrutzeit durchzuführen (V3). Da es
sich fast ausschließlich um sehr regenerationsfähige Arten (Hasel, Schlehe, Ahorn) handelt, ist
auch nach einem vollständigen Rückschnitt (auf den Stock setzen) ein schnelles Nachwachsen
zu erwarten. Nach etwa 2-3 Jahren wird der Ausgangszustand durch natürliche Regeneration
hier wieder hergestellt sein. Es liegt daher keine erhebliche Beeinträchtigung der Gehölze vor.
Im Bereich der Baumhecke, wird aus technischen Gründen, zur Anlage einer Stützmauer die
Entfernung eines Baumes notwendig (Acer platanoides, BHD ca.25 cm). Vor dem Hintergrund
des angelegten Referenzzeitraums von drei Vegetationsperioden, liegt für die Rodung des
Ahorns eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung vor. Der zu entfernende Baum ist
durch eine entsprechende Neupflanzung oder Ersatzzahlung auszugleichen (A2).
Abschließend verbleiben dann keine erheblichen Beeinträchtigungen.
Im Bereich der Verkehrsrasenfläche wie auch im Bereich des Bahnschotters wird zur Anlage
des Gehweges die vegetationsbestandene Oberbodenschicht wie auch der Schotter entfernt
und dauerhaft versiegelt. Damit liegt eine erhebliche Beeinträchtigung von
Vegetationsflächen und Biotopen vor, welche auszugleichen ist. Der Ausgleich erfolgt hier
zusammen mit dem Ausgleich für den Boden in Form einer Ersatzzahlung (vgl. Kap. 5.2 bzw.
Maßnahme A1).
Im Bereich des Hofplatzes handelt es sich um eine stark anthropogen überprägte Fläche, mit
geringem naturschutzfachlichen Wert. Bei Beachtung der genannten Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen (V1/V2) sind hier keine Beeinträchtigungen zu erwarten.
Bei Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, wie auch der
Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (vgl. Kap. 6) verbleiben keine
erheblichen, nachhaltigen Beeinträchtigungen der Vegetation oder Biotope.
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5.2 Boden
Beeinträchtigungen des Bodens treten bauzeitlich wie auch anlagebedingt im Bereich der
geplanten Stützmauer und dem neu anzulegenden Gehweg auf. Hier kommt es zu
Abgrabungen und Veränderungen / Einschränkungen der Bodenfunktion durch Überbauung
und Versieglung.
Insgesamt werden auf 81 m² bisher nicht versiegelte Flächen versiegelt. Bei der Versieglung
des Bodens durch die Anlage des neuen Gehweges und die Schleppkurvenanpassung handelt
es sich um einen erheblichen Eingriff in die Bodenfunktion, welcher auszugleichen ist (vgl.
Kap. 6).
Es handelt sich bei diesen Flächen bereits um gestörte oder veränderte Bodenbereiche
(Bahnschotter, Verkehrsrasen, künstliche Böschungen). Daher wurde die zu bilanzierende
Eingriffsfläche gemäß der „Bilanzierung von Eingriffen in die Bodenfunktionen und deren
Kompensation“ (SGD-Nord, Abt. Landespflege) um die entsprechenden Faktoren reduziert (vgl.
Tab.: 4).
Die zu bilanzierende Eingriffsfläche beträgt demnach 36,7 m².
Tabelle 4: Eingriffsermittlung - Schutzgut Boden
Status quo der Bodenfunktionen Eingriffsfläche Bodenfunktions-
Eingriffszahl (EZ)
(EF) in qm zahl (BFZ) EF x BFZ in
qm
gestört - durch Bodennutzung oder anlagebedingte Veränderungen beeinträchtigte Bodenstruktur
und -funktion
26 0,60
15,6 z. B. Acker, Weinbau, Gärten, Nadelwald, Sonderkulturen, Verkehrsgrünflächen
verändert - durch Bodenaustausch und -umlagerung nachhaltig verändert
z. B. künstliche Böschungen, Einschnitte, Aufschüttungen, Abgrabungen 23 0,50 11,5 stark gestört- durch Bodenaustausch und -umlagerung oder durch Teilversiegelung stark
beeinträchtigt 0,30
z.B. Schotterrasen 32 9,6
81 qm
36,7 qm
Zusätzliche Empfindlichkeiten gegenüber Wirkfaktoren des Vorhabens können bestehen vor
allem im Hinblick auf Verschmutzungsgefahr (z.B. durch Austritt von Öl / Schmierstoffen, Diesel,
Zement etc.). Diese Gefährdung des Schutzguts Boden kann jedoch durch entsprechende
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen auf ein Minimum reduziert werden (vgl. Kap. 6).
Unter Beachtung und Durchführung der entsprechenden Maßnahmen verbleiben keine
nachhaltigen Beeinträchtigungen.
5.3 Wasser
Von einer Gefährdung des Schutzgutes Wasser ist nicht auszugehen, dennoch sollte durch Entsprechende Maßnahmen der Eintrag von Schadstoffen in den Boden und das Grund- und Oberflächenwasser vermieden werden.
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Bei Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahme V1 (Baufeldabgrenzung) und
V2 (Vermeidung von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser und den Oberboden) sind keine
erheblichen Eingriffe in das Schutzgut Wasser zu erwarten.
5.4 Landschaftsbild
Der BÜ bleibt in vergleichbarer Weise erhalten und eine vollständige Wiederherstellung aller in Anspruch genommenen Flächen ist vorgesehen. Damit können erhebliche nachhaltige Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch das Projekt ausgeschlossen werden.
5.5 Klima / Luft
Aufgrund der Kleinräumigkeit des Vorhabens sind keine negativen Auswirkungen auf das
Geländeklima zu erwarten, besondere klimatische Funktionen (Frischluftbahnen oder ähnliches)
sind nicht betroffen.
5.6 Zusammenfassung der Beeinträchtigungen
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kapitel 6) können
erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen vermieden bzw. unter die
Erheblichkeitsschwelle reduziert, oder durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden.
Tabelle 5: Gegenüberstellung der Konflikte und Maßnahmen
Schutzgut Konflikt Maßnahmen
Vegetation Rodung und Rückschnitt von
Gehölzen sowie Entfernung von
Vegetationsflächen
V1, V3, A2
Fauna (Vögel) Zerstörung von Brut- und
Nahrungshabitaten
V1, V3, A2
Fauna (Reptilien) Verletzung bzw. Tötung von
Reptilien
V1, V3,
Boden Versieglung und potentielle
Verunreinigung des Bodens mit
Schad- / Baustoffen
V1, V2, A1
Schutzgut Konflikt Maßnahmen
Wasser Verunreinigung des Grund- u.
Oberflächenwassers mit Schad-
und Baustoffen
V2
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Die ausführliche Beschreibung der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind dem Kapitel 6 zu entnehmen.
Abschließend verbleiben keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen.
6 Maßnahmen
6.1 Gesetzlicher Auftrag
Eingriffe in Natur und Landschaft
Gemäß § 14 Abs.1 BNatSchG werden Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von
Grundflächen, welche die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild
erheblich beeinträchtigen, als Eingriffe im Sinne des Gesetzes bezeichnet.
Gemäß § 15 BNatSchG sind die Verursacher eines Eingriffes verpflichtet, vermeidbare
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Bei unvermeidbaren
Beeinträchtigungen ist der Verursacher verpflichtet diese zu minimieren sowie die Eingriffe
durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen
(Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen).
Ausgeglichen (bzw. ersetzt) ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten
Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt (bzw. in gleichwertiger Weise ersetzt sind)
und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (Ersatz).
Bei Beachtung der unten aufgeführten Vermeidungs- und Ausgleichs- uns
Ersatzmaßnahmen werden Eingriffe in die o.g. Schutzgüter vollständig verhindert bzw.
ausgeglichen, die Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG ist ebenfalls
nicht zu erwarten.
6.2 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
V1: Baufeldabgrenzung und naturnaher Rückbau beanspruchter Flächen
Baufeldabgrenzung und Beschränkung der Rodungen und Bodeneingriffe auf das
unbedingt notwendige Maß; keine Inanspruchnahme vegetationsbestandener Flächen als
BE-Flächen. Bei allen Bäumen und Sträuchern sollte nach Möglichkeit ein Rückschnitt
einer vollständigen Rodung vorgezogen werden.
Insbesondere der Gebüschbereich, welcher ein Elsternest enthält (vgl. Abb.1 / Karte 1) ist
von Rodungen und Rückschnitten auszunehmen.
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Nach Bauabschluss, vollständige Wiederherstellung der beanspruchten Flächen (z.B.
Wiedereinbringen von abgeschobenem Oberboden, Wiederbegrünung beanspruchter
Flächen durch Einsaat oder natürliche Sukzession/Wiederaustrieb)
Ziel: Reduzierung der Eingriffe in Vegetationsflächen und Boden auf das unbedingt
notwendige Maß, naturnahe Wiederherstellung der beanspruchten Flächen Schutz der
auf das UG und die angrenzenden Bereiche angewiesene Fauna und Flora.
V2: Vermeidung von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser, Oberflächenwasser und den Oberboden
Betankung der Baufahrzeuge auf nicht versickerungsfähigem Untergrund.
Ausstatten der eingesetzten (Diesel-)Generatoren o.ä. mit einer dichten Unterlage, bestehend aus seiner Kunststoffplane mit darüber gelegtem Geovlies, um tropfenden oder verschütteten Kraftstoff aufnehmen zu können.
Bauzeitlicher Schutz des Bodens vor Kontamination und Stoffeintrag; Vermeidung von Stoffeinträgen (Bitumen, Kraftstoffe, Schmierstoffe, Zement etc.).
Ordnungsgemäßes Entsorgen des anfallenden Bauschutts oder Mülls; gesonderte
fachgerechte Entsorgung ggf. anfallender kontaminierter Abfälle (Bitumen o.ä.).
Ziel: Schutz des Grundwassers und des Oberbodens
V3: Bauzeitenfenster
Um Verbotstatbestände nach §44 Abs. 1 Nr.1-3 BNatSchG in Bezug auf potentielle Reptilienvorkommen zu vermeiden, sind die Arbeiten vor allem im Bereich des Oberbaus (Gleisschotter) in jedem Fall innerhalb der Aktivitätsphasen der Tiere (Mitte April bis Ende September), tagsüber und bei geeigneter Witterung zu beginnen.
Durchführung der Gehölzrückschnitte entsprechend § 39 BNatSchG Abs. 5 Satz 2 nur von Anfang Oktober bis Ende Februar, außerhalb der Vogelbrutzeit.
Ziel: Schutz von Reptilien, und Vögeln
6.3 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
A1 Insgesamt werden auf 81 m² bisher nicht versiegelte Flächen versiegelt. Es handelt sich
bei diesen Flächen bereits um gestörte oder veränderte Bodenbereiche (Bahnschotter,
Verkehrsrasen, künstliche Böschungen). Daher wurde die zu bilanzierende Eingriffsfläche
gemäß der „Bilanzierung von Eingriffen in die Bodenfunktionen und deren Kompensation“
(SGD-Nord, Abt. Landespflege) um die entsprechenden Faktoren reduziert (vgl. Tab.: 4).
Die zu bilanzierende Eingriffsfläche beträgt demnach 36,7 m².
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Bei der Versieglung des Bodens durch die Anlage des neuen Gehweges und die
Schleppkurvenanpassung handelt es sich um einen erheblichen Eingriff in die
Bodenfunktion, welcher auszugleichen ist. Gemäß der Abstimmung mit der Oberen
Naturschutzbehörde (SGD Nord)6 kann hier eine Kompensation über das Instrument der
Ersatzzahlung erfolgen. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich dabei nach den Kosten
einer fiktiven Ausgleichsmaßnahme. Für Neuversiegelungen wird hierbei von einem
Betrag in Höhe von 20 Euro / m² ausgegangen.
Bei der hier vorliegenden Eingriffsfläche (36,7 ´m²) ergibt sich demnach eine zu leistende
Ersatzzahlung von 734,00 €.
Gemäß § 7 Abs.5 LNatSchG ist diese Ersatzzahlung auf ein eigens eingerichtetes Konto
der Stiftung für Naturund Umwelt Rheinland-Pfalz zu zahlen.
A2: Bei der Rodung des Baumes (Acer platanoides) nahe der geplanten Stützmauer südlich
der Bahnlinie handelt es sich um einen erheblichen Eingriff in die Vegetation, welcher
durch die Neupflanzung eines gleichwertigen Baumes im Nahbereich der Maßnahme
auszugleichen ist. Hierbei sollte es sich um eine heimische, dem Standort angepasste
Baumart handeln (Acer platanoides, Quercus robur / Q. petraea, Tilia platyphyllos / T.
cordata oder ähnliche).
Ist eine Pflanzung an gleicher Stelle aus technischen Gründen (z.B. Verkehrssicherheit)
nicht möglich, ist eine Ersatzzahlung zu leisten. In Anlehnung an die Ausgleichsermittlung
für das Schutzgut Boden werden hier ebenfalls 20,-€ / m² vorgeschlagen. Als
Eingriffsfläche werden gemäß der „Bilanzierung von Eingriffen in die Bodenfunktionen und
deren Kompensation“ (SGD-Nord, Abt. Landespflege) 15 m² für die fiktive Neupflanzung
eines Baumes 2. Ordnung angenommen. Demnach ergibt sich eine vorgeschlagene
Ersatzzahlung in Höhe von 300,-€.
6 E-Mail von Herrn Untiedt (SGD Nord) an Frau Budde (IB Claus) vom 16.02.2016
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7 Quellen / Literatur
EISENBAHNBUNDESAMT (EBA) (2012): Umwelt-Leitfaden zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und Plangenehmigung sowie Magnetschwebebahnen – Stand: Oktober 2012.
RICHARZ, K., BEZZEL, E., HORMANN, M. (2001): Taschenbuch für Vogelschutz, Wiebelsheim
SÜDBECK, P., ANDRETZKE, H., FISCHER, S., GEDEON, H., SCHIKORE, T., SCHRÖDER, K., SUDFELD, C. (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, Radolfzell
STRUKTUR UND GENEHMIGUNGSDIREKTION NORD – Abteilung Landespflege : Bilanzierung von Eingriffen in die Bodenfunktionen und deren Kompensation.
Rote Listen
BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (BfN) (Hrsg.) (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und
Pilze Deutschlands – Band 1: Wirbeltiere (inkl. Vögel).
LANDESAMT FÜR UMWELT, WASSERWIRTSCHAFT UND GEWERBEAUFSICHT (LUWG) RHEINLAND-
PFALZ [Hrsg.] (2015): Rote Listen von Rheinland-Pfalz – Gesamtverzeichnis.
Gesetze
Bundes-Bodenschutzgesetz (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur
Sanierung von Altlasten) in der gültigen Fassung vom 01.06.2012.
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009
Gesetz zur Neureglung des Rechts des Naturschutz und der Landschaftspflege (BNatSchG –
Bundesnaturschutzgesetz) vom 29.07.2009, zuletzt geändert am 06. Februar 2012.
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) Rheinland-Pfalz, vom 06. Oktober 2015.
Internetquellen:
Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz (LANIS): www.naturschutz.rlp.de
Artdatenportal des Landesamts für Umwelt Rheinland-Pfalz: http://map.final.rlp.de/artdatenpool/
Geoportal Wasser des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten: http://www.geoportal-wasser.rlp.de/servlet/is/2025/
Rauminformationssystem des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung: http://www.ris.rlp.de/
Übersicht über Aktivitätszeiten heimischer Reptilien:
http://www.amphibien-reptilien.com/reptilien-kalender.php