Landesgericht Linz Fadingerstraße 2 4020 Linz
Klagende Partei: VD Dipl.-Päd. Christoph Ludwig, BEd Ferihumerstraße 62, A-4040 Linz
vertreten durch: Mag. Dr. Helmut Blum Rechtsanwalt Mozartstraße 11 A-4020 Linz Code R403137
Beklagte Partei: Land OÖ, vertreten durch den LH Thomas Stelzer
Landhausplatz 1
4020 Linz
wegen: Schadenersatz (€ 1.962.000 s.A.) und Feststellung (Streitwert € 5.000,00)
Es existiert bereits eine Klagsausdehnung zu GZ: 31 Cg39/16w, Schreiben von Herrn Mag. Dr. Blum vom 14.1.2019
A M T S H A F T U N G S K L A G E
UND
A N T R A G
auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
2 fach
2
Verfahrenshilfe
Mit Beschluss vom 14.4.2017, 31 Cg 39/16w-8, wurde die Verfahrenshilfe
im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a-e, Z 2, Z 3 (Punkte 1., 2. und 3. des
Spruches) und Z 4 ZPO (Punkt 4. des Spruches) gewährt.
Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom 16.5.2017 wurde
Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut Blum zum Vertreter des Klägers.
Es existiert bereits eine Klagsausdehnung zu GZ: 31 Cg39/16w, Schreiben
von Herrn Mag. Dr. Blum vom 14.1.2019.
Dazu wurde vom Oberlandesgericht Linz in einem Beschluss vom
22.11.2018, 4 R 171/18x, erläutert, dass die Erweiterung der
Amtshaftungsklage im „Kern“ dem selben Sachverhalt zugrunde liegt,
wonach als Folge daraus, die bereits bewilligte Verfahrenshilfe der
ursprünglichen ersten Amtshaftungsklage, nicht nochmalig neuerlich
bewilligt werden musste. Es wurde mitgeteilt, dass somit auch für die
Erweiterung der Amtshaftungsklage Herr Mag. Dr. Blum der zugeteilte
Rechtsanwalt sei.
Bei der gegenständlichen Amtshaftungsklage handelt es sich neuerlich um
eine Erweiterung der ursprünglichen Klage, da der hier aufgezeigte
Amtshaftung begründende Sachverhalt dem Grunde nach (versäumte
Fürsorgepflicht)
ab Beginn der Leitertätigkeit Herbst 2010 mit dem illegalen
Schulforum 2013,
in weiterer Folge dann vermehrt auch ab dem 1.10.2014 mit dem
systematisch erzeugten Kompetenzverlust des Schulleiters durch
Erklärung zur „vorläufigen Dienstunfähigkeit“,
der „Abschiebung“ in das Lehrmittelkammerl der VS 35 für ein Jahr
(Kompetenzverlust und versäumte Fürsorgepflicht) und
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hier jetzt im Besonderen die Ereignisse um den Nichtantritt des
Dienstes ab dem 11.7.2016 (das amtsmissbräuchliche Verhalten wie
in der Privatklage beschrieben) bewiesen ist und
sodann durch die Lügengeschichten des ehemaligen Präsidenten des
Landesschulrates vor den Medienrichtern im Strafverfahren
(Straftatbestände der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft und
Privatklage beim Landesgericht Linz),
sowie das bis heute aktuell anhängige Verfahren beim Landesgericht
Linz betreffend das lebenslange Berufsverbot als Volksschullehrer bei
der Bildungsdirektion Oö. (Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes – Urteil über die Zuständigkeit für die
Entscheidung der Feststellungsklage) vorliegt.
Warum wird neuerlich eine Amtshaftungsklage erforderlich
Aufgrund meiner Privatklage, eingebrachte beim Landesgericht Linz am
21.7.2019, erhielt ich am 7.11.2019, AZ: I/398.668/4a, von der
Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, unaufgefordert eine E-
Mail betreffend meinen Ersatzanspruch artikuliert als Privatbeteiligter in der
Klage vom 21.7.2019 beim Landesgericht Linz. Angemerkt wird, dass diese
Privatklage vom 21.7.2019 nach Zurückweisung durch das Landesgericht
Linz aufgrund von Formalfehlern am 30.9.2019 von mir persönlich, zweifach
mit den hier am Ende des Dokumentes ausgewiesenen Beilagen auf Papier,
in einer „verbesserten Version“, neu eingebracht wurde. Die
Eingabegebühren wurden vorgeschrieben, eine Bearbeitung steht derzeit
noch aus (Aktenzeichen 24 Hv 37/19z-1 und 24 Hv 38/19x-1)
Das Finanzprokurat, Herr Dr. Ziehensack teilte mir nun mit, dass mein
Amtshaftungsanspruch den ich in der Privatklage als Privatbeteiligter in
einer „Schadensforderung“, die ich gleichzeitig mit der Privatklage
eingebracht und beziffert hatte, von Seiten des Bundesministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Forschung abgelehnt wurde. Begründung:
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Man sei der Meinung es gäbe keine Anhaltspunkte für ein
rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von „Bundesorganen“,
gemeint ist von mir aber unmissverständlich der ehemalige Präsident des
Landesschulrates für Oö., Herr HR Friedrich Enzenhofer, der von mir in der
Privatklage der Übertretungen beschuldigt wurde. Diese Begründung der
Finanzprokuratur stellt für mich jedoch keine nachvollziehbare Begründung
dar, da die nachvollziehbaren Gründe für die Ablehnung mit keinem Wort
artikuliert oder erklärt werden. Aus dem Mailverteiler der E-Mail ist zu
erkennen, dass die Bildungsdirektion Oö., Frau Mag. Ritzberger, mit dem
Sachverhalt konfrontiert worden war, es somit eine Rücksprache mit der
Bildungsdirektion Oö. gegeben hat. So kann ich und will ich die Behandlung
meiner Schadensforderung nicht stehen lassen.
Aus diesem Grund, der fehlenden Begründung, bin ich leider gezwungen die
Klage einzubringen.
Hier finden Sie den gesamten Schriftverkehr mit dem Finanzprokurat.
Beweis: Beilage -FinProk-PrivKlagEnz-Schriftverk-12.11.2019
Mein im Rahmen der Verfahrenshilfe im Amtshaftungsverfahren zugeteilter
Rechtsvertreter Herr Mag. Dr. Blum wurde von mir vom vorliegenden
Sachverhalt informiert. Er konnte sich bislang, wahrscheinlich aufgrund von
Überlastung, dazu noch nicht äußern. Um keiner Verfristung zu
unterliegen, wird die Klagserweiterung nun von mir vorsorglich
eingebracht.
Der Beschuldigte, dem ich das amtsmissbräuchliche Verhalten vorwerfe ist
Herr HR Friedrich Enzenhofer, der ehemalige amtsführende Präsident des
Landesschulrates Oö. Als Ansprechperson für den Amtshaftungsanspruch
war bislang zu jederzeit der Landeshauptmann von Oö, in gegenständlicher
Angelegenheit somit Herr Landeshauptmann Thomas Stelzer, die
zuständige Adresse.
Ob dieser Mann ein „Bundesorgan“ ist, oder die amtsmissbräuchlichen
Vorgehensweisen des ehemaligen Präsidenten des Landesschulrates Oö.,
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die in meiner Privatklage angeführt werden, in die Zuständigkeit des Bundes
fallen, kann ich derzeit nicht beurteilen. Vorsorglich bringe ich aus diesem
Grund die Amtshaftungsklage ein, um meinen Klagewillen zum Ausdruck zu
bringen, damit dieser nicht „verfällt“ und ein Nichtreagieren auf diese
Mittelung einem Verzicht auf meine Rechtsverfolgung gleichkommen
könnte.
Vorweg sei bemerkt, dass in dieser Causa bereits eine Amtshaftungsklage
beim Landesgericht Linz GZ: 31 Cg39/16w und eine Klagsausdehnung unter
GZ: 31 Cg 40/18w existieren. Damit steht derzeit ein Streitwert in der Höhe
von 476.102,91 Euro, eingebracht durch meinen Rechtsvertreter Herrn
Mag. Dr. Blum am 14.1.2019, im Raum, der nach heutigem Stand der
Erkenntnisse aufgrund der Weiterentwicklung des Sachverhaltes mit
Sicherheit bereits als zu gering bewertet bezeichnet werden muss.
Die gegenständliche neuerliche Erweiterung der Klage ist teilweise in diesen
beiden anhängigen Verfahren noch nicht inkludiert. Eine genauere Übersicht
darüber finden Sie am Ende des Schriftsatzes.
Vorgeschichte
Ich erläutere kurz, wie es überhaupt zu der gegenständlichen
entscheidenden Situation des Nichtantrittes des Dienstes am 12.9.2016,
den in weiterer Folge damit verbundenen Lügen des Beschuldigten und
meiner Existenzvernichtung gekommen ist, die kausalen Zusammenhänge,
die den Hauptinhalt dieser Klagserweiterung betreffen.
Um das Motiv des Beschuldigten zu verstehen, muss man die Vorgeschichte
kennen.
Die gesamte Dienstzeit als Volksschuldirektor hat sich vom ersten Tag, dem
2.7.2010, der Erstbegegnung mit dem neuen Kollegium als
Volksschuldirektor der VS 2 Linz so dargestellt, dass es mir trotz meiner
allseitigen Bemühungen nicht möglich war, mit dem Kollegium welches ich
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an meiner neuen Schule als Direktor vorfand, in eine „normale“ konstruktive
Arbeitssituation zu kommen.
Aus meiner Sicht hätte diese „von Anfang an schlechte Arbeitssituation“,
die Voraussetzungen seitens des Schulklimas, was sich mir an meinem
neuen Arbeitsplatz bot, da ich das nicht wusste und vom Beschuldigten
darüber nicht darüber informiert wurde, durch effektive Maßnahmen der
Schulaufsicht und der Personalvertretung in deren Fürsorgepflicht sofort
und nachhaltig geregelt werden müssen. Die augenscheinlichen massiven
Gegnerinnen, zwei Direktorpostenanwärterinnen, die ebenfalls die
Leitungsposition an der VS 2 Linz angestrebt hatten, wurden von der
Schulaufsicht als Klassenlehrerinnen im Kollegium belassen und konnten
dort ihre Gegnerschaft gegen meine Person mit der Unterstützung der
Personalvertretung über Jahre ohne Hemmungen ausleben. Von der
Schulaufsicht wurden in dieser Zeit effektive Maßnahmen zur Schaffung
eines mobbingfreien Arbeitsplatzes verabsäumt, keinerlei wirksame
Maßnahmen gesetzt, was gesetzliche Verpflichtung im Rahmen der
Fürsorgepflicht gewesen wäre. Folgende Maßnahmen sind damit gemeint:
Sofortige Versetzung von aufsässigen Lehrpersonen, Zuteilung von
ausreichend gesundem Lehrpersonal, zwingende Einhaltung der
Dienstgesetze, vor allem auch des Dienstweges, Einhaltung des
Personalvertretungsgesetzes, durch alle Beteiligten mit Folgen bei
Nichtbefolgung, nachhaltige Unterstützung und Stärkung meiner Tätigkeit
als Schulleiter, wären beispielhaft effektive Maßnahmen entsprechend der
gesetzlichen Fürsorgepflicht gewesen, die zur Gänze verabsäumt wurden
und die vorliegende Gesamtvernichtung des Schulleiters erst möglich
machten.
Der Landesschulrat für Oö. legte eine Haltung zu Tage, die man so am
besten beschreibt: „Das regelt sich von selbst und er, Ludwig, muss es
irgendwie schaffen!“
Nichts an Maßnahmen ist also geschehen, die Schulaufsicht und die
Personalvertretung haben mich nicht effektiv unterstützt, deren
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unzureichende Versuche blieben wirkungslos, was im
Amtshaftungsverfahren am Landesgericht Linz detailliert dargestellt wurde
und wird. Der Beschuldigte, der Präsident des Landesschulrates, zeichnet
dafür allein verantwortlich. Hunderte Staffingvorfälle durch die
Lehrpersonen wurden von mir dokumentiert, dem Beschuldigten bekannt
gemacht und nicht bearbeitet: „Er (Ludwig) muss es irgendwie schaffen“,
so die Worte der Schulaufsicht, Frau Mag. PSI Schuhmayer, der
Verantwortlichen auf Beamtenebene, andernfalls er die Leitung freiwillig
zurücklegen muss. Auch eine „zwingende Zurücklegung der Schulleitung“
ist in keinem Dienstgesetz zu finden und wurde von den Verantwortlichen
einfach so daher gesagt.
Daraus resultierten folgende schwerwiegende mich und mein Fortkommen
in einer Berufstätigkeit schädigende Ereignisse, hier dargestellt im
chronologischen Dienstablauf:
Herbst 2010: BSI Kurt Lehner hat mich in die Schulleitung gebracht,
daher unterstützte er mich grundsätzlich, effektive und sofortige
Maßnahmen gegen das Staffing unternahm er nicht. Es gab aber kein
explizites Bossing von seiner Seite, lediglich die Fürsorgeverletzung
durch das Fahlen effektiver Maßnahmen.
Herbst 2012: BSI Kurt Lehner wird von Frau PSI Mag. Schuhmayer
als Pflichtschulinspektorin und direkte Vorgesetzte meiner Person
abgelöst. Die gegnerische Seite meines Kollegiums erhält
Rückenstärkung durch die neue Inspektorin, die erste Vorsprache
durch Frau Stasny erfolgte bereits im Oktober 2012 – Ziel: Anpatzen
des Leiters.
Frühjahr 2013: Es beginnt eine massive Bossingaktion meiner
Vorgesetzten Frau PSI Mag. Schuhmayer und der
Landesschulinspektorin Frau Barbara Pitzer gegen meine Person. In
sieben Dienstgesprächen wurde ich „psychisch bearbeitet“. Das Ziel
war, ich sollte die Schulleitung freiwillig zurückzulegen. Diese
Drangsalierung mündet im Dienstgespräch am 19.6.2013 mit meinem
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ersten Nervenzusammenbruch und meiner mündlichen
Rücktrittserklärung von der Schulleitung.
Es erfolgte mein Widerruf des Rücktrittes unmittelbar im Juli 2013.
Die Folge daraus, ein Nichtbewährungsverfahren wurde sofort
eingeleitet und am Schulbeginn, dem 11.9.2013 wurde dieses unter
illegalen Voraussetzungen ohne meine Anwesenheit abgehalten. Der
Zeitpunkt war zu früh und gesetzeswidrig.
Es folgte eine Abstimmung wegen der Nichtbewährung, 5 nicht
berechtigte Personen waren anwesend. Die Nichtbewährung wurde
dennoch festgestellt und für den Nichtbewährungsakt verwertet.
Mai 2014: Bescheid wegen der Nichtbewährung – Beschwerde gegen
den Bescheid.
1.10.2014 – Urteil nach einer mündlichen Verhandlung am
Landesverwaltungsgericht OÖ. Ich bekam Recht, vollinhaltliche
Aufhebung des Nichtbewährungsbescheides durch das
Landesverwaltungsgericht OÖ.
Somit war ich ex lege im fünften Schulleiterjahr der
Volksschuldirektor der VS 2 Linz. Jetzt setzte massives Bossing durch
den Beschuldigten und meine Vorgesetzte Frau Mag. Schuhmayer
sowie der Landesschulinspektorin Frau Barbara Pitzer ein.
Am 20.10.2014 fand ein Dienstgespräch statt: Trotz sozialrechtlicher
Gesundmeldung durch den Hausarzt wurde ich vom Landesschulrat
von drei Verwaltungsbeamtinnen (Schuhmayer, Pitzer, Ritzberger)
vorläufig für „dienstunfähig“ erklärt, musste zum Amtsarzt, zu einer
forensischen Begutachtung ins Wagner Jauregg Krankenhaus zu Frau
Primaria Dr. Kastner! Grund: Mutmaßung, durch einen
Schulpsychologen namens Schindelka, ich hätte eine Pistole im
Direktionsschreibtisch und wäre „gefährlich“. Einige Lehrpersonen im
Zusammenwirken mit der Schulinspektorin wollten unbedingt
verhindern, dass ich meinen Dienst wieder antreten würde und
begannen auf diese Weise meinen Dienstantritt zu verzögern. (1.
Teilkompetenzverlust)
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Fünf Monate später, im Februar 2015, war klar, die Anschuldigungen
erwiesen sich als haltlos, ich war dienstfähig und wollte meinen Dienst
wieder antreten.
Am 23.2.2015 kam es zum Dienstantritt. Der Beschuldigte und Frau
PSI Schuhmayer erklärten mich nach einem persönlichen Gespräch
für dienstfähig. Frau PSI Mag. Schuhmayer überreichte mir
gleichzeitig mit der Weisung zum Dienstantritt eine erste Ermahnung
in einem Leistungsfeststellungsverfahren, worin mir neuerlich all
meine Unfähigkeit zur Schulleitung aus dem
Nichtbewährungsverfahren vorgehalten wurde! Aufgrund dieser
Auflistungen war ich aber tatsächlich fachlich und personell als
„dienstunfähig“ zu bezeichnen und wurde dennoch am gleichen Tag
als Volksschuldirektor an die VS 2 Linz geschickt. Die
Dienstzuweisung war ein Amtsmissbrauch.
Trotz schriftlich ausgewiesener neuerlicher Unfähigkeit zur
Schulleitung wurde ich zur Ausübung meines Dienstes an die Schule
geschickt. (Amtsmissbrauch)
Bereits am 4.3.2015 scheiterte dieser Versuch kläglich, von einem auf
den anderen Tag wurden die Lehrpersonen der Schule „krank“, sie
kamen nicht mehr zum Dienst! Immer weniger Klassenlehrer waren
vorhanden! Ich schlug Alarm, schrieb Frau Schuhmayer am 3.3.2015
eine E-Mail, schilderte den Sachverhalt, bat um Entsendung von
ausreichenden gesunden Lehrpersonen, nichts geschah.
(Fürsorgepflichtverletzung) So war am 5.3.2015 der Zusammenbruch
des Schulbetriebes vollendet, gefolgt von einem Riesenwirbel in den
Medien, geprägt von vernichtenden öffentlichen Informationen durch
den Beschuldigten. Kurz gesagt: Der Schuldirektor war schuld – er
kann es nicht. Alles war offensichtlich geplant, von Lehrpersonen
gemeinsam mit der Schulaufsicht oder umgekehrt. Der Vorfall wurde
nie untersucht! Zwei Lehrpersonen waren am 5.3.2015 an der Schule
übrig und mussten mit 140 Kindern im Turnsaal auf „Hilfe“ warten.
Lehrpersonen anderer Schulen wurden abgezogen und entsendet. In
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den OÖ Nachrichten berichtete Frau PSI Schuhmayer, es wäre eine
„Grippewelle“ gewesen, die Lehrer wären dadurch ausgefallen. (alle
Zeitungsartikel sind fein säuberlich in meinem Archiv gesammelt!) In
Wirklichkeit war das ein gezielter Bossing- und Staffinganschlag
gegen meine Person, um mich wegzubringen und zum Rücktritt aus
der Schulleitung zu bewegen. Die meisten Lehrpersonen waren dann
am nächsten oder übernächsten Arbeitstag wieder gesund.
Das Fazit: Ein offensichtlich fachlich und personell ungeeigneter
Schuldirektor wird zur Dienstausübung an die Schule geschickt und
scheitert kläglich, manövriert die Schule in ein Chaos, so die Darstellung
in der Öffentlichkeit. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte eine
Pensionierung von Amts wegen aufgrund von fachlich und
personeller Nichteignung eingeleitet werden können und
müssen. (§ 12 LDG 1984) ebenso (Amtsmissbrauch durch
Nichthandeln § 2 i.v.m. § 302 StGB)
An einem runden Tisch beim Landeshauptmann Dr. Pühringer wurde
nun in aller Öffentlichkeit in Anwesenheit von Medienvertretern der
Neuen Kronen Zeitung und der OÖ Nachrichten über mein weiteres
dienstliches Fortkommen beraten und beschlossen. Eine Frechheit für
den Schuldirektor und eine Sensation für die Sensationspresse. Eine
öffentliche Abhandlung eines eigentlich „geheimen dienstlichen
Vorganges“, einer Beratung und einer Dienstzuweisung, inszeniert in
Form einer „medialen Show“. Meine Person wurde als alleinig schuldig
für diese Vorfälle hingestellt und öffentlich geschmäht.
Ohne Beteiligung der Personalvertretung wurde ich nun per 8.4.2015
nach einem Dienstgespräch von vier hohen Beamten, meinen
Vorgesetzten, unter massiver verbaler Gegenwehr durch mich,
dennoch als Volksschuldirektor für ein Jahr in ein Lehrmittelkammerl
in Linz Süd der VS 35 „dienstzugewiesen“ – ohne Bescheid, ohne
jegliche Rechte zu einer Gegenwehr. Eine Marginalisierung meiner
Person in jeder Hinsicht fand sodann statt.
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Die massive und über Monate anhaltende Gegenwehr meinerseits half
nichts. Schriftliche Eingaben beim Dienstgeber, Volksanwaltschaft,
Gleichbehandlungskommission, Hilfesuche bei der
Personalvertretung, Anrufung des Arbeitsinspektorates wegen des
gesetzeswidrigen Arbeitsplatzes, alles vergeblich – niemand half mir.
Eine hohe Dokumentationsdichte über diese Zeit liegt in meinem
Aktenarchiv vor.
Es wurde mir dezidiert verboten, an Leiterschulungen teilzunehmen,
ich durfte keinerlei Veranstaltungen für Schulleiter besuchen, weder
Leiterdienstbesprechungen noch meine LeiterkollegInnen bei
offiziellen Leiterverantstaltungen treffen, obwohl ich nach wie vor
Schulleiter war. Mir war immer mehr klar, dass es nun dem
Beschuldigten um ein gezieltes Hinausdrängen aus der Schulleitung
und eine „gezielte Vernichtung“ meiner Schulleiterpersönlichkeit ging.
Ein Kompetenzverlust sollte die Folge sein, der mich dann zum
freiwilligen Rücktritt zwingen sollte.
Im Lehrmittelkammerl musste ich Handlangertätigkeiten ausführen,
kopieren, Schulgeschichte aus dem Internet downloaden, als
Begleitperson bei der Radfahrprüfung agieren, saß an einem
Alleinarbeitsplatz, täglich 8 Stunden an einem alten Laptop usw. als
„Volksschuldirektor“, mit einem Gehalt eines Volksschuldirektors. Der
Zustand sollte „ein Jahr“ dauern, üblich für eine „vorübergehende
Dienstzuweisung“ sind drei Monate, womit meine Vernichtung geplant
war, der Kompetenzverlust und Krankheit waren die Folgen für mich.
Nach Anrufung des Arbeitsinspektorates stellte sich heraus, dass es
so etwas für Lehrer gar nicht gibt. Niemand war für das
Arbeitsinspektionsgesetz für Lehrer tatsächlich zuständig. Bis zu den
Höchstgerichten in einem ca. dreijährigen Verfahren konnte die
Person bis heute nicht gefunden werden, welche in
Arbeitsinspektionsfragen als Hilfe für den Lehrer zuständig ist. Der
Fall liegt nun beim Europäischen Gerichtshof in Straßburg. Eine
derartige „Rechtstruktur“ stellt ein Vakuum in einem Rechtsstaat dar.
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Nach diesem Jahr sollte ich ohne weitere Maßnahmen, ohne
entsprechende Schulungen, im Frühjahr 2016 wieder einfach meinen
Dienst antreten, ohne Eignung, ohne fachliche und personelle
Kompetenz für die Schulleitung und vor allem ohne Feststellung der
Eignung durch eine amtsärztliche Untersuchung. Aufgrund des bereits
gescheiterten Dienstantrittes im Jahr 2015 sah ich mich ohne
effektive Unterstützung des Landesschulrates OÖ dazu nicht mehr in
der Lage, die Schulleitung einfach anzutreten. Ich erstatte beim
Beschuldigten Meldung und wurde wieder krank.
Mit Schreiben vom 31.3.2016 erläuterte ich meinen „Zustand“ dem
Beschuldigten auf 34 Seiten. Ich bat um Unterstützung, Maßnahmen
für eine Schulung, Gespräche mit Lehrern, Wiederherstellung meines
bereits vernichteten Rufes in der Öffentlichkeit über die Medien.
Nichts davon geschah.
Im Juni 2016 trat ich mit Fortbildungsvorschlägen an den
Landesschulrat heran. Ich sprach von einer „Wiederholung der
Volksschullehrerausbildung“ und einem berufsbegleitenden
Masterlehrgang für Schulleiter ab Herbst 2016, womit ich meinen
„massiven“ Kompetenzverlust bekunden wollte. Meine Vorschläge
wurden vom Beschuldigten „belächelt“ und abgewiesen. Seine
Kommentare darüber kann man in den Zeugenaussagen einiger
Medienverfahren nachlesen. Vom Beschuldigten war keinerlei
effektive Maßnahme, keinerlei Hilfe, für meinen Wiedereinstieg
geplant.
Ich hatte durch diesen „besonderen Dienstverlauf“, der nun auch im
Amtshaftungsverfahren aufgearbeitet werden soll und muss, meine
Kompetenzen verloren und sollte nun wiederrum, wie beim
Dienstantritt im Jahr 2015, meinen Dienst ohne fachliche und
personelle Eignung und ohne ärztliche Abklärung wie das das
Dienstrecht im § 36 LDG 1984 vorsieht einfach antreten, so der Plan
des Beschuldigten. Alles sollte sich wie gehabt wiederholen. Es konnte
nicht sein, irgendwann musste VD Ludwig doch „in die Knie“ gehen.
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Seit März 2016 habe ich also den Beschuldigten nachweislich und
unmissverständlich darauf hingewiesen, dass ein Dienstantritt, ohne
jegliche Hilfe, ohne Vorbereitungsmaßnahmen insbesondere durch
den Landesschulrat OÖ, nicht mehr stattfinden wird. Die
Kompetenzen sind durch den „besonderen Dienstverlauf“ verloren
gegangen. Verantwortlichkeit machte es dem Schulleiter unmöglich
unter diesen Voraussetzung neuerlich seinen Dienst anzutreten. Mein
Dienstverhinderungsgrund und die Entstehung desselben war also
dem Beschuldigten bereits ab diesem Zeitpunkt vollinhaltlich
bekannt, insbesondere die Tragweite der Vernichtungsgeschichte
durch den besonderen Dienstverlauf sehr detailliert.
Ich wies den Dienstgeber darauf hin, dass im Sinne des § 4 LDG, jeder
Bedienstete vor Dienstantritt die Handlungsfähigkeit und die fachliche
und personelle Eignung für den Dienst mitbringen müsse. Das müsste
auch für meine Person gelten, dachte ich, daher die Meldung meiner
Nichteignung an den Beschuldigten. Diese Nichteignung festzustellen
lag im Befugnisbereich des Präsidenten des Landesschulrates, also
dem Beschuldigten, zum damaligen Zeitpunkt. Nichts geschah.
Ich fasse zusammen:
Vorsätzlich entstandener Schaden durch Amtsmissbrauch durch
Nichthandeln: § 2 StGB i.v.m. § 302 StGB.
Ich erläutere nun die Vorgehensweise in der „heißen Phase“, wie der
Schaden durch den Beschuldigten vorsätzlich und grob fahrlässig für
meine Person entstanden ist, den ich dann gegen Ende des Dokumentes
auch in der Schadenssumme beziffern werde:
Mit Schreiben vom 15.3.2016 teilte mir die Pflichtschulinspektorin
mit, dass vor Dienstantritt ein Dienstgespräch beim Beschuldigten
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stattfinden müsse. Es ging bei diesem Gespräch darum, die
Dienstfähigkeit festzustellen, was so Usus war und bereits mehrfach
stattgefunden hatte.
Mit 6.7.2016 kündigte ich meinen ersten Diensttag per 11.7.2016
erstmals schriftlich an. Am 8.7.2016 erging meine Gesundmeldung
für 11.7.2016. Auf die derzeitige Nichteignung wurde verwiesen.
Am 11.7.2016, dem ersten Diensttag, hatte dennoch das
erforderliche Dienstgespräch vor Dienstantritt noch nicht
stattgefunden. Ich wusste nicht was ich an meinem ersten Diensttag
tun sollte, hatte keinerlei Dienstanweisung durch die
Pflichtschulinspektorin, was ich ohne Eignung tun sollte. Gem. § 56
Abs. 3 LDG 1984 sind die ersten drei und die letzten drei Tage der
Hauptferien für den Schuldirektor „Diensttage“, er hat am Dienstort
seinen Dienst zu verrichten, also an der VS 2 Linz als
Volksschuldirektor. Da es vor dem Dienstgespräch keinen
Dienstantritt für mich gab, so die schriftliche Weisung von Frau PSI
Schuhmayer vom 15.3.2016, setzte ich am gleichen Tag ein
Schreiben auf, mit Angabe meines Dienstverhinderungsgrundes,
Rechtfertigung und Entschuldigung, nachweislich, also
ordnungsgemäß sofort an meinem ersten Diensttag, dem 11.7.2016.
Die Rechtfertigung und Entschuldigung meines Nichtkommens,
meines Nichtantrittes des Dienstes als Volksschuldirektor der VS 2
Linz, war damit unverzüglich und rechtzeitig erfolgt. Eine
„Mehrfachmeldung“ ist laut Dienstrecht nicht erforderlich. Seit dieser
Entschuldigung habe ich meinen Dienst nicht mehr angetreten und
bin auch von meinen vorgebrachten Begründungen nicht abgewichen!
Ab diesem Zeitpunkt von „unentschuldigt und nicht gerechtfertigtem
Fernbleiben“ zu sprechen ist rechtswidrig, dennoch ab dem 12.9.2016
öffentlich durch den Beschuldigten und seinen Pressesprecher Herrn
Karl Steinparz passiert, mit allen fatalen Folgen daraus für meine
Person. Diese Fakten wurden von allen Gerichten bislang ignoriert.
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Am 12.7.2016 fand das Dienstgespräch im Büro des Beschuldigten
statt. Mein Rechtsanwalt Herr Mag. Dr. Blum und ich machten
neuerlich auf die Nichteignung meiner Person zum Dienstantritt
unmissverständlich aufmerksam und erklärten den
Dienstverhinderungsgrund zum wiederholten Male nun auch
mündlich. Dennoch erging die rechtswidrige mündliche Weisung des
Beschuldigten, ich sollte trotz nicht mehr vorhandener fachlicher und
personeller Eignung und ohne amtsärztliche Untersuchung, oder
Pensionierung von Amts wegen, was bereits seit Monaten überfällig
war, einfach am nächsten Tag, ohne jegliche Überprüfung
meiner Eignung durch einen Sachverständigen, meinen Dienst
als Volksschuldirektor der VS 2 Linz antreten. (Amtsmissbrauch)
Mit Schreiben vom 13.7.2016 brachte ich gegen diese rechtswidrige
mündliche Weisung einen Remonstrationsantrag gem. § 30 Abs. 3.
LDG 1984 ein. Wieder brachte ich meine Nichteignung, die fachliche
und personelle Nichteignung zur Sprache, nun auch noch einmal
schriftlich und teilte unmissverständlich mit, dass ich unter diesen
Umständen meinen Dienst nicht antreten werde und eine schriftliche
Bestätigung dieser rechtswidrigen mündlichen Weisung verlangte.
Ich kam nicht zum vorgeschriebenen Dienstantritt am 13.7.2016,
8.00 Uhr an die VS 2 Linz, es sollte dort die „Schlüsselübergabe“ der
Schule an mich erfolgen, somit auch die Übernahme der Funktion des
Volksschuldirektors. Frau PSI Schuhmayer, Herr BEd Schlögelhofer,
Herr Oberschulwart Watzl und die Schulleiter Vertretung Frau
Gerlinde Stefanziosa, waren dort persönlich anwesend. VD Ludwig
kam wie angekündigt aber nicht! Die Schlüsselübernahme hätte die
Funktionsübernahme der Schulleitung bedeutet, was VD Ludwig unter
diesen Umständen nicht geplant hatte, nicht konnte und nicht durfte.
Im Wissen meiner Nichteignung hätte ich mich selbst der Gefahr eines
Amtsmissbrauches ausgesetzt. Spätestens seit diesem Zeitpunkt war
allen Beteiligten und Verantwortlichen am Landesschulrat OÖ.,
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insbesondere dem Beschuldigten zweifelsfrei bekannt, dass VD
Ludwig seinen Dienst nicht antreten wird.
Am Schulbeginn wurde der Sachverhalt meines Dienstantrittes
gegenüber den Medien so dargestellt, als wäre der erste Diensttag
der Schulbeginn, der 12.9.2016 gewesen und ich hätte mich an
diesem Tag für mein Nichtkommen beim Dienstgeber weder
entschuldigt noch gerechtfertigt, noch hätte ich einen Grund für mein
Nichtkommen bekannt gegeben. Das war eine glatte Lüge des
Beschuldigten in aller Öffentlichkeit, womit alle über den wahren
Sachverhalt getäuscht wurden.
In den selbständigen Medienrechtsverfahren stellte der Beschuldigte
dann noch einen anderen „ersten Diensttag“ in den Raum, nämlich
den 7.9.2016, den letzten Mittwoch in den Hauptferien. Dadurch
gelang es ihm alle Richter, Medien und Rechtsanwälte dahingehend
zu täuschen, dass die Ereignisse der ersten drei Diensttage ab dem
11.7.2016 völlig ausgeblendet wurden und in der Erzählung gar nicht
vorkamen. (Straftatbestand: Falschaussagen, Täuschung der Richter)
Am 13.7.2016 wurde mein Remonstrationsantrag vom Beschuldigten
und seinen BeamtInnen beraten. Fatal für meine Person war nun der
Beschluss des Beschuldigten gemeinsam mit Frau Mag. PSI
Schuhmayer und Herrn Schlögelhofer, dem Landesschulinspektor und
vielleicht noch weiteren Personen am Landesschulrat, dass man VD
Ludwig nicht verständigen werde, also weder mitteilte, dass der
Remonstrationsantrag nicht schriftlich bestätigt werde, der
Dienstverhinderungsgrund nicht anerkannt werde, noch sonst eine
Verständigung über die weitere Vorgehensweise.
Daraus resultierten „automatisch“ schwerwiegende Folgen für meine
Person, welche Amtshaftung begründen. Im § 30 Abs. 3 LDG 1984
steht zu lesen, dass für den Fall, dass die rechtswidrige mündliche
Weisung nicht schriftlich bestätigt würde, diese rechtswidrige
Weisung ex lege als aufgehoben gilt. Einen fachlich und personell
objektiv gesehen nicht geeigneten Schulleiter an die Schule zu
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schicken ist per se rechtswidrig. Es erfolgte nachweislich durch
Zeugenaussagen des Beschuldigten keine Benachrichtigung des
Schulleiters in irgendeiner Form bis zum 15.9.2016, wodurch der
Schaden des Nichtantrittes der Schulleitung für den Schulleiter voll
eingetreten war. Das bedeutete für mich, es gab gar keine gültige
Dienstzuweisung, ich konnte und durfte die Agenden des
Volkschuldirektors vor weiteren Maßnahmen des Beschuldigten nicht
ausüben und ich durfte darauf warten, wie der Plan des
Landesschulrates OÖ für meine Person nun im Herbst 2016
ausschauen würde. Keinesfalls hatte ich eine Legitimation, den Dienst
nun einfach anzutreten oder am 12.9.2016 einfach zur
Dienstverrichtung als Volksschuldirektor der VS 2 Linz aufzutauchen.
Nicht auszudenken, was der Beschuldigte dann im Falle meines
sicheren Scheiterns öffentlich verkündet hätte. Nicht mit dem
leisesten Gedanken konnte ich eine derartige Vorgehensweise wie sie
sich ab dem 12.9.2016 über die Medien mitgeteilt bot, erwarten, ich
wurde von den Zeitungsberichten ab dem 12.9.2016 wie „vom Blitz
getroffen“. Ich fiel aus allen Wolken über diese Lügengeschichten, die
Posse vom „verschwundenen Volksschuldirektor“, verbreitet durch
den Beschuldigten und seinen Helfern, vor allem auch dem
Pressesprecher des Landesschulrates OÖ Herrn Steinparz, obwohl ich
an meiner Wohnadresse in der Ferihumerstraße 62 aufhältig war und
sogar von Hausbewohner gesehen wurde. (Zeitungsbericht)
Bereits am 11.8.2016, also noch in den Hauptferien, erging eine
Disziplinaranzeige seitens der Pflichtschulinspektorin Frau Mag.
Schuhmayer an die Adresse meines Rechtsanwaltes Herrn Mag. Dr.
Blum. Die Beschuldigung war, ich hätte den Schulschlüssel am
13.7.2016 nicht abgeholt und somit eine Weisung nicht befolgt.
Tatsächlich handelte es sich dabei um eine widerrechtliche mündliche
Dienstzuweisung eines nicht geeigneten Volksschuldirektor in die
Dienstverrichtung, welche von mir unverzüglich und rechtzeitig mit
einem Remonstrationsantrag außer Kraft gesetzt wurde. Wichtig
18
dabei ist, dass diese Disziplinaranzeige der Beweis dafür ist, dass der
Nichtantritt des Schuldirektors dem Beschuldigten bereits am
11.8.2016 somit bekannt war und die disziplinäre Verfolgung dieses
„Dienstvergehens“, welches ja in Wahrheit keines war, damit bereits
eingesetzt hatte.
Der 7.9.2016, also der 4. Diensttag, wurde vom Beschuldigten in den
Gerichtsverfahren im Zeugenstand sodann als erster Diensttag des
Schulleiters eigenmächtig und gesetzeswidrig dargestellt und
fälschlich verbreitet, es würde für diesen ersten Diensttag weder eine
Rechtfertigung noch Entschuldigung und auch nicht die
Bekanntmachung eines Grundes für das Nichtkommen vom
Schulleiter erfolgt sein, was wie wir bereits wissen eine Lüge war. Eine
folgenschwere Lüge wurde vom Beschuldigten im Zeugenstand in
mehrerer Gerichtsverfahren offensichtlich verbreitet.
Am 8.9.2016 der vorletzte Ferientag, mein 5. Diensttag, war eine
Leiterdienstbesprechung angesetzt. Ich kannte den Ort und die Zeit
nicht, da ich keinen Zugang zum Schulleiter PC der VS 2 Linz hatte.
Dort war wahrscheinlich eine Einladung von Frau Mag. Schuhmayer
eingetroffen. VD Ludwig erschien aber aus besagten Gründen sowieso
nicht. Die Pflichtschulinspektorin telefonierte mit dem Beschuldigten,
man beschloss, bei VD Ludwig nicht nachzufragen, warum er nicht zur
Leiterdienstbesprechung gekommen sei, oder ihn darüber zu
informieren, dass er seinen Dienst antreten müsste oder ihn zu
fragen, ob er beabsichtigte auch am 12.9.2016, dem Schulbeginn
nicht zu kommen. Nichts davon geschah. Schädigungsabsicht liegt
vor.
12.9.2016, Schulbeginn, VD Ludwig erschien aus besagten Gründen,
nun bereits zum dritten Mal, nicht am Dienstort. Es erfolgten nun
seitens des Beschuldigten die hier in der Klageschrift vorzufindenden
Lügen gegenüber den Medienvertretern. Über Wochen wurden diese
Lügen des Beschuldigten nun über die Medien verbreitet und der Ruf
des Schulleiters endgültig vernichtet.
19
Der Entfall der Bezüge ab dem 1.10.2016, rückwirkend ab 12.9.2016
wurde vorerst ohne Bescheid durchgeführt. Dieser erging erst über
Aufforderung meines Rechtsanwaltes nach 7 Wochen, womit dann
erst ein Rechtsmittel dagegen möglich wurde.
Es folgt die Entlassung im Disziplinarverfahren, ein befangener Senat
entschied für kein Vergehen die Höchststrafe auszusprechen.
Im Juni 2018 folgte dann noch ein Berufsverbot als Volksschullehrer,
erlassen vom Beschuldigten in Personalunion als Vorsitzender der
Objektivierungskommission und als Präsident des Landesschulrates
für OÖ – Grund: Entlassung als Volksschuldirektor. Der
Verfassungsgerichtshof hat nun über einen negativen
Kompetenzkonflikt entschieden. Dieses lebenslange Berufsverbot
ohne Rechtsgrundlage ist nun Inhalt eines Klageverfahrens am
Arbeitsgericht beim Landesgericht Linz.
Langzeitarbeitslosigkeit und finanzielle und gesundheitliche
Gesamtvernichtung waren bis zum heutigen Tage die Folgen dieser
Falschinformation an die Öffentlichkeit und die Lügen des
Beschuldigten in den Gerichtsverfahren im Zeugenstand, sowie die
Täuschung der Richter und aller beteiligten Rechtsanwälte und
Medienvertreter.
Ich sitze auf einem hohen Schuldenberg, da ich sämtliche
selbständige Entschädigungsverfahren aufgrund dieser Lügen des
Beschuldigten verloren habe.
Durch den Verlust der Pension und aller Rechte aus dem
Dienstverhältnis nach meiner Entlassung aus dem Schuldienst, muss
ich nun den Rest meines Lebens meinen Lebensunterhalt mit dem
Mindestsicherungssatz von derzeit 649 Euro monatlich bestreiten.
Grund dafür ist die Nichtbeachtung des § 12 LDG 1984 über die
Pensionierung von Amts wegen sowie die Verpflichtung gem. § 36
LDG 1984 zur regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchung von
Bediensteten, die länger als drei Monate durchgehend im
20
Krankenstand sind. All das wurde vom Beschuldigten missachtet, was
nun Schadenersatz in Form von Amtshaftung begründet.
Womit in der Zukunft zu rechnen ist: Bleibende Gesundheitsschäden
und posttraumatische Störungen unbestimmten Grades –
Feststellung erst nach Beendigung der laufenden Verfahren möglich.
Mit zahllosen Gerichtsverfahren in dieser Causa ist seit diesem Zeitpunkt
nun die Justiz beschäftigt und wird es auch noch jahrelang sein. Mich
persönlich wird dieser Vorfall lebenslänglich beschäftigen, kein Ende ist
absehbar.
Fazit: Der Beschuldigte hat also am 12.7.2016, bei der
Dienstbesprechung, einen aufgrund des besonderen Dienstverlaufes
bereits hinlänglich bekannten fachlich und personell ungeeigneten
Volksschuldirektor Christoph Ludwig, vorsätzlich und in
Schädigungsabsicht neuerlich als Volksschuldirektor der VS 2 Linz zum
Dienst zugewiesen.
Das Vorbringen eines schwerwiegenden Dienstverhinderungsgrundes
„hemmt“ einen „automatischen Dienstantritt“ und stellt eine Rechtsfrage
dar, die vom Beschuldigten als Machtbefugten vor dem Dienstantritt
zu klären gewesen wäre.
Das Dienstrecht sieht dafür amtsärztliche Untersuchungen jeweils nach
drei Monaten zwingend vor.
Besteht der Verdacht auf eine dauernde Dienstunfähigkeit, was gegeben
war, wäre vom Beschuldigten eine Pensionierung von Amts wegen
einzuleiten gewesen. Das alles wurde vom Beschuldigten bewusst,
absichtlich und vorsätzlich verabsäumt, der Schulleiter sollte vernichtet
werden, keinerlei Geld bekommen, so das Ziel.
Es wird dem Beschuldigten nicht mehr möglich sein, zu leugnen, dass er
selbst zu diesem Zeitpunkt der Überzeugung war, vielfach hat er diese
Nichteignung des Schulleiters in den Zeugenaussagen vor den Richtern
21
bestätigt, dass der Schuldirektor für den Posten nicht geeignet war, er
jedoch aus „niederen Motiven“ und in Schädigungsabsicht
unverantwortlich gehandelt hat und einen nichtgeeigneten Schuldirektor
in die Tätigkeit zuwies, damit sich dieser selbst vernichte. Besonders
auch in Zeugenaussagen, beginnend mit dem Disziplinarverfahren, dann
in den selbständigen Medienverfahren, gab er immer wieder
unmissverständlich als Zeuge zu Protokoll, dass er der Überzeugung
sei, dass der Schuldirektor für die Schulleitung unfähig sei und das
bereits seit Jahren. (2014)
Dennoch, wider besseres Wissen, vollzog er am 12.7.2016 neuerlich eine
Dienstzuweisung dieses unfähigen Schuldirektors, Amtsmissbrauch lag
zum wiederholten Male vor.
Sogar die monatelangen unmissverständlichen nachweislichen
Mitteilungen des Schulleiters, dass er der Meinung sei, „er würde es nicht
mehr können“, konnten den Beschuldigten am 12.7.2016 beim
Dienstgespräch nicht zur Überzeugung kommen lassen, dass in diesem
Fall, zu diesem Zeitpunkt, eine sofortige Überprüfung der fachlichen und
personellen Eignung in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren
stattfinden hätte müssen. Es galt also, eine Rechtsfrage der Eignung zu
klären, Sachverständige beizuziehen, was der Beschuldigte schuldhaft
und unter Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Regelungen verabsäumt
hat. Schädigungsabsicht steht dahinter.
Der Plan des Beschuldigten war es offensichtlich, für den Fall, dass der
Schulleiter nicht freiwillig von seiner Schulleitung zurücktreten würde,
ihn mit einer „Posse vom verschwundenen Schuldirektor“ mit Hilfe der
Medien zu vernichten, was dann auch, wie wir wissen, stattgefunden hat.
Die Vorgehensweise, den Ruf des Schuldirektors über die Medien zu
schädigen, kannte er aufgrund von bereits drei stattgefundenen
Medienkampagnen ja bestens. (2014 Mai, 2014 Herbst 2015 – alle
Medienberichte sind in meinem Aktenarchiv fein säuberlich und
chronologisch gesammelt, vielfach auch in den Online Zeitungen noch
22
auffindbar). Ausreichend ist diese Geschichte bekannt und dokumentiert
in allen Medien und vor den Gerichten.
Was wäre also die Aufgabe des Beschuldigten ab dem 12.7.2016
gewesen? Worin liegt der Amtsmissbrauch, Amtsmissbrauch
durch Nichthandeln? Wie hätte die rechtskonforme
Vorgehensweise auszuschauen gehabt?
Ich bin zum damaligen Zeitpunkt, also ab dem Tag meiner
Gesundmeldung am 11.7.2016, davon ausgegangen, dass ich meinen
Beruf als Volksschuldirektor der VS 2 Linz grundsätzlich weiterhin
ausüben wollte, habe das auch dem Beschuldigten so signalisiert, was
bei entsprechendem Kompetenzerwerb, Nachschulung, effektiver
Unterstützung im Rahmen der Fürsorgepflicht durch den Beschuldigten,
einer entgegenkommenden Einarbeitungszeit, wie das wiederum das
Arbeitsrecht vorsieht, außerdem zeitgerechter Intervention beim
Lehrkörper und bei den Eltern der VS 2 Linz, aus meiner Sicht noch
möglich gewesen wäre. Ich wollte grundsätzlich arbeiten, als
Volksschuldirektor, nicht als Lehrer, ich hatte mich ja auch jahrelang
dafür ausgebildet, fleißig gearbeitet und viele Mühen auf mich
genommen.
Angesichts der aktuellen Entwicklung der Sachlage bis zum heutigen
Tage und der langjährigen Beschäftigung mit der Materie des
Dienstrechtes kam nun weitere Fakten zutage, die insbesondere auch
das Nichthandeln des Beschuldigten nach den vorliegendem Dienstrecht
zeigen und die damit verbundene Schädigung des Schulleiters, was
Amtshaftung begründet.
Es bestand aufgrund des Gesamtbildes des Dienstverlaufes des
Schulleiters über Jahre, den Krankenständen und dem Verlauf der
zwischenmenschlichen Beziehungen am Arbeitsplatz VS 2, für den
Beschuldigten eine gesetzliche Verpflichtung insbesondere zum
23
Zeitpunkt meines Wiedereinstieges am 11.7.2016, meinem ersten
Diensttag, nach einem beinahe zweijährigen Krankenstand, nämlich
meine Pensionierung von Amts wegen personeller und
charakterlicher Nichteignung einzuleiten und
eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen.
Diese Maßnahmen wären spätestens am 12.7.2016, bei der
Dienstbesprechung vor Dienstantritt aber auch bereits vorher ein
gangbarer und rechtskonformer vor allem aber ein gesetzlich
verpflichtender Weg gewesen (§ 12 LDG 1984, § 36 LDG 1984), mit
meiner Person zu verfahren. Bei diesen gesetzlichen Regelungen handelt
es sich nicht um „Kannbestimmungen“ im Ermessensspielraum der
Behörde, sondern um verpflichtende Regelungen ex lege. Nichts
davon geschah. Die daraus resultierende Schadenssumme steht am
Ende des Schriftsatzes. Hätte der Beschuldigte diese Regelungen
gesetzeskonform eingehalten, wäre Herr Ludwig heute mit einer netten
Pension im Ruhestand! So wollten der Beschuldigte und seine
BeamtInnen aber absichtlich und vorsätzlich nicht verfahren, Ludwig
sollte nicht belohnt, sondern vernichtet werden.
Willkürliche und rechtswidrige mündliche Weisung zum
Dienstantritt am 12.7.2016
Aufgrund meines bereits seit Monaten und aktuell in den ersten drei
Diensttagen ab dem 11.7.2016, vorgebrachten
Dienstverhinderungsgrundes, hätte der Beschuldigte die Verpflichtung
gehabt, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vorliegende
„Rechtsfrage“ meines Dienstantrittes auch im Hinblick auf das
Anforderungsprofil eines Volksschuldirektors wie im § 56 Schug
aufgelistet, sorgfältig zu prüfen, mittels Sachverständigen. Für ihn galt
jedoch die rechtswidrige vereinfachte Formel: sozialrechtlich gesund =
dienstfähig = Dienstantritt, diese Vorgehensweise zweifelsfrei vorliegt
24
und rechtswidrig ist. Diese wesentlichen „Ausdrücke“, mit völlig
unterschiedlicher Bedeutung, vermischte der Beschuldigte in
Zeugenaussagen so weit, dass er vor dem hohen Gericht sogar angab,
ich selber hätte mich für „dienstfähig“ erklärt, lediglich durch
meine persönliche Gesundmeldung, was in seinen Aussagen
nachzulesen, rechtswidrig und völlig unmöglich ist! Die Richter konnten
nach meinem Eindruck mit dieser wesentlichen Unterscheidung sodann
vielfach auch nichts anfangen. In einer Verhandlung am Landesgericht
Linz versuchte ich beispielsweise Herrn Richter Dr. Bittmann diesen
Unterschied zu erklären, mit zweifelhaftem Erfolg. Die Anwesenden im
Gerichtsverfahren wurden von ihm durch diese Darstellung zum Schaden
von VD Ludwig vollendet getäuscht. Das Beamtenrecht sieht nämlich die
Möglichkeit vor, dass der Präsident des Landesschulrates einen vom
Hausarzt gesundgeschriebenen Mitarbeiter dennoch in seinem
Befugnisbereich für dienstunfähig erklären kann. Dies ist ja in meinem
Fall am 20.10.2014 schon einmal vom Beschuldigten so gehandhabt
worden.
Rechtlich gesehen ist diese Vermischung jedoch unzulässig und
unrichtig, da die Entscheidung über die Dienstfähigkeit eine Rechtsfrage
darstellt und diese der amtsführende Präsident des Landesschulrates,
der Beschuldigte, in seiner Kompetenz als Präsident des
Landesschulrates alleinig zu entscheiden und mit einem geordneten
Ermittlungsverfahren unter Beiziehung von Amtssachverständigen zu
ergründen und zu belegen hatte. Unzulässig ist auch die
Vorgehensweise, den Dienstnehmer, also VD Ludwig zu fragen, ob er
nun an als Volksschuldirektor seinen Dienst antreten „möchte“, obwohl
man ihm gleichzeitig bestätigte, so geschehen mit der ersten Ermahnung
im Leistungsfeststellungsverfahren im Februar 2015, dass er nach
Meinung der Vorgesetzten „ungeeignet“ für den Job sei. Diese
Vorgehensweise stellt einen Amtsmissbrauch, einen Befugnismissbrauch
dar, der obwohl von mir mehrfach angezeigt, auch bei der
Staatsanwaltschaft, bislang nicht geahndet wurde. Die sozialrechtliche
25
Gesundschreibung nach einem Krankenstand obliegt dem behandelnden
Arzt. Der Präsident des Landesschulrates hätte nur die Möglichkeit
gehabt, die Richtigkeit der Krankschreibung des Hausarztes zu
beanstanden, den Hausarzt deshalb offiziell abzulehnen und einen
anderen zur Feststellung meiner Krankheit zu berufen, was er in meinem
Fall mit Herrn Dr. Leisch nicht machte. Somit sind dessen
Krankschreibungen meiner Person nach wie vor als „vertrauenswürdig“
einzuschätzen.
Rechtslage: Entscheidung der Disziplinaroberkommission zum
Begriff „Krankheit“ als Fallbeispiel – fehlende fachliche Eignung
stellt demnach eine „psychische Beeinträchtigung des
Wohlbefindens“ dar – Dienstunfähigkeit kann auch im
„medizinischen Sinne“ die Folge daraus sein – nichts davon
wurde vom Beschuldigten überprüft
Darstellen möchte ich hier, dass als Rechtfertigungsgrund für einen
Nichtantritt des Dienstes verschiedene Dienstverhinderungsgründe
gerechtfertigt sein können, nicht nur „Krankheit“, wie das der
Beschuldigte in seinen Aussagen dargestellt hat. Bis zum Höchstgericht
schenkte man diesem Irrtum „Glauben“. Dieser meiner Ansicht folgten
die Verwaltungsgerichte unverständlicher Weise nicht, mein
Dienstverhinderungsgrund wurde durch alle Instanzen als solcher „nicht
anerkannt“, nicht einmal dokumentiert, oder dazu Stellung genommen
in einem Urteil, obwohl der einschlägige gültige Gesetzestext diesen
Sachverhalt unmissverständlich anders beschreibt. „Ausblendung“ fand
statt. Völlig unverständlich, warum dieser Gesetzestext für ein
Höchstgericht keinerlei Relevanz besitzt!?
(Beweis: Beilage Amtshaftungsklage –WWWWW – zwecks
Wiederauffindung hier angemerkt)
26
Darüber hinaus hätte der Beschuldigte in verantwortlicher Weise nur
aufgrund meiner Gesundmeldung meine geäußerten schweren Bedenken
hinsichtlich der fachlichen und persönlichen Eignung für die Schulleitung
nicht einfach „ausblenden“ dürfen, sondern ernsthaft wahrnehmen und
eine Überprüfung meines Vorbringens einleiten müssen, umso mehr, als
auch mein Anwalt Herr Mag. Dr. Blum diese Umstände beim
Dienstgespräch noch einmal nachdrücklich zum Ausdruck brachte.
Sozialrechtlich gesund und dienstfähig sind zwei verschiedene Sachen,
was wir nun bereits wissen.
All das wurde von meinem Anwalt und mir dargestellt und ist im Protokoll
über das Dienstgespräch am 12.7.2016 nachzulesen. Der Beschuldigte
handelt aber „in vorsätzlicher Schädigungsabsicht“ aus Rache, nicht
entsprechend, sondern hegte seinen eigenen Plan meiner Vernichtung.
Sein Kommentar, in Zeugenaussagen nachlesbar: „Mir ist kein Verfahren
bekannt, womit die fachliche und personelle Eignung festgestellt werden
könnte!“ und auch: „Ich muss nicht jeden nach einem längeren
Krankenstand überprüfen lassen“, was schlichtweg falsch ist. (§ 36 LDG
1984)
Ein Präsident des Landesschulrates hat aber die Verpflichtung und die
Möglichkeiten Rat einzuholen, so er selbst derartige
Verfahrensmöglichkeiten nicht kennt. Im „Nichtwissen“ liegt noch nicht
das Problem sondern darin, dass sodann im Nichtwissen eine mündliche
Dienstzuweisung zur Schulleitertätigkeit ohne vorliegende Kompetenzen
für die Schulleitung seitens des Schuldirektors VD Ludwig vorgenommen
wurde. Amtshaftung und Schadenersatz liegt in dieser Vorgehensweise
begründet.
Der Begriff der „Krankheit“ in der Gesetzgebung gem. § 51
Abs. 2 BDG
27
Fehlende fachliche und persönliche Kompetenz stellen eine
„wesentliche Beeinträchtigung des psychischen oder physischen
Wohlbefindens eines Bediensteten dar.“ So vorhanden bei mir am
12.7.2016.
Unmissverständlich habe ich über Monate mein „psychisches
Unwohlsein“, hinsichtlich der fehlenden Kompetenz zur Schulleitung
dem Beschuldigten nachweislich vorgebracht, mehrfach
Schulungsforderungen und Gespräche mit Lehrpersonen und Eltern
im Vorfeld gefordert, da die schulinterne Stimmungslage seit Jahren
nach wie vor unverändert angespannt war. Nichts davon geschah, der
Beschuldigte wies alle meine Vorschläge einer unterstützenden
Wiedereingliederung, eines neuerlichen Kompetenzerwerbes ab und
ließ mich allein mit diesem Druck zuhause untätig sitzen. Die Zeit lief
unerbittlich ab, der Schulanfang 2016/2017 kam näher und ich wollte
meinen Wiedereinstieg in die Schulleitertätigkeit vollziehen. Hilfe blieb
aus und ich blieb in meinen Bemühungen alleine gelassen, wurde
wegen meiner Vorschläge noch verlacht. (nachzulesen in den
Gerichtsprotokollen)
28
Aufgrund des besonderen Dienstverlaufes und insbesondere aufgrund
des bereits gescheiterten Dienstantrittes im März 2015, der Aussagen
der Pflichtschulinspektorin in der ersten Ermahnung im
Leistungsfeststellungsverfahren über meine dienstliche Nichteignung
nach dem Wortlaut des Nichtbewährungsverfahrens, überreicht mit
der Dienstzuweisung!, hätte der Beschuldigte meinem Vorbringen des
Nichtvorliegens der fachlichen und personellen Eignung am 12.7.2016
objektiv gesehen, folgen können und daraus folgern müssen, dass ich
auch im Herbst 2016/2017, also Jahre später, sicher nicht,
insbesondere aufgrund der bereits bekannten Vorfälle und dem
Scheitern des Dienstantrittes im Jahre 2015, den Folgen der
Erkrankung durch die jahrelange Marginalisierung und nicht zuletzt
aufgrund des Kompetenzverlustes durch den besonderen
Dienstverlauf, meinen dienstlichen Aufgaben als Volksschuldirektor
im Herbst 2016/2017, entsprechen werde können. Dazu wäre
objektiv gesehen nicht viel Fantasie erforderlich gewesen, schon
alleine aufgrund der verstrichenen Zeit, in jedem Fall nur eine
Verschlechterung der Voraussetzungen für den Dienstantritt
stattgefunden haben kann, keinesfalls eine Verbesserung, ohne
jegliche zwischenzeitlich stattgefundenen Schulungen oder
eingliedernden Maßnahmen, nicht zuletzt aufgrund der langjährigen
Krankheit. Einer Verhöhnung kommt es gleich hier seitens der
Behörde beim Dienstgespräch anzumerken, „ich hätte ja Ferienkurse
besuche können“, oder „wieder Lehrer sein können“, oder „eine
Mediation zu Schulbeginn werde befürwortet, dazu sei aber die
Zustimmung aller Lehrpersonen erforderlich“, was daher von
vorneherein unrealistisch war. Allessamt Maßnahmen rein
rhetorischer Natur, ohne praktischen Wert oder Effektivität, wovon
die gesetzliche Regelung der Fürsorgepflicht spricht. Objektiv
betrachtet sieht man die Haltung der Behörde, die als Ziel
ausschließlich auf meine Vernichtung hingearbeitet hat, keinesfalls
auf eine reale Wiedereingliederung in die Tätigkeit als
29
Volksschuldirektor der VS 2 Linz. Die vorliegenden Fakten wurden
absichtlich in Schädigungsabsicht ausgeblendet, der einzige Gedanke
war seit Jahren, Rache und Vernichtung meiner Existenz,
Hinausdrängen aus der Schulleitung, aufgrund der Niederlage beim
Nichtbewährungsverfahren und dem damit verbundenen
Gesichtsverlust, also Entfernung des Schuldirektors aus dem
Schuldienst.
Im umgekehrten Sinne hätte meine sozialrechtliche
Gesundschreibung „durch mich selbst“, den Dienstantritt nicht
rechtfertigen können, so der Gesetzestext des VwGH Erkenntnisses,
da die Entscheidung über die Verantwortung ja dem Beschuldigten als
Präsident des Landesschulrates für Oberösterreich oblag, da ich
meine schweren Bedenken insbesondere auch hinsichtlich meiner
habituellen und charakterlichen Probleme, sichtbar durch die
ständigen Konflikte mit der Dienstbehörde, den Kolleginnen und den
Eltern der Schule, unmissverständlich und unfreiwillig über Wochen
und Jahre kundgemacht habe. Ich habe stets aus meinen
persönlichen Möglichkeiten heraus versucht das Beste zu geben,
wollte nichts Anderes als das es funktionieren würde. Es funktionierte
aber nicht, was sich nun meinem bewussten Zutun entzog.
Ob nach der langen Ausfallszeit von zwei Jahren nicht auch noch
andere „gesundheitliche Gründe“ für einen Nichtantritt des Dienstes
vorlagen, z.B. bereits eine schwere Depression, eine Angststörung,
eine Anpassungsstörung oder dergleichen, die eine ordnungsgemäße
Verrichtung meiner Tätigkeit als Volksschuldirektor verhindert hätte,
wurde seitens der Behörde gar nicht ins Auge gefasst, diese
Rechtsfrage auch nicht geklärt, worin ja der Kern meines Vorwurfes
in dieser Frage liegt. Auch diese Möglichkeit der Dienstunfähigkeit
hätte vom Dienstgeber in Fürsorgepflicht ins Auge gefasst werden
müssen, durch Beiziehung von Sachverständigen und einer
amtsärztlichen Untersuchung. Die Verpflichtung des Beschuldigten
vor der Dienstzuweisung von Amts wegen diese Rechtsfragen zu
30
klären wurde absichtlich nicht getätigt. „Dies sei erst nach dem
Dienstantritt möglich“, so der Beschuldigte, also „nach dem
neuerlichen Scheitern“ des Schulleiters in der Schulleitung zu
Schulbeginn 2016/2017. Befugnismissbrauch liegt vor.
Mögliche Abwesenheitsgründe sind im § 51 Abs. 2 BDG nur
exemplarisch aufgelistet
Es liegt eine Entscheidung der Disziplinaroberkommission vor, welche
besagt, dass die Dienstverhinderungsgründe im BDG § 51 Abs. 2 nicht
nur „Krankheit, Gebrechen, Unfall“ sein können, sondern es sich in
der Gesetzesstelle dabei nur um eine „exemplarische Auflistung“ von
möglichen Dienstverhinderungsgründen handelt, dem entsprechend
auch „jeder nur erdenkliche Grund“ theoretisch ein
Dienstverhinderungsgrund eines Bediensteten sein kann, was
durchaus logisch ist.
„Es können außerhalb der genannten Krankheitsbilder auch andere
rechtfertigende Abwesenheitsgründe gegeben sein“, wie das Leben
eben spielt, so die ständige Rechtsprechung.
Warum drei hohe Behörden, der Landesschulrat für OÖ, der
Landesverwaltungsgerichtshof OÖ und der Verwaltungsgerichtshof
meinen vorgebrachten Dienstverhinderungsgrund der fachlichen und
personellen Nichteignung im Lichte dieses Erkenntnisses der
ständigen Rechtsprechung einfach „ignorierten“, „nicht sehen
wollten“, nicht in die Entscheidung vor meiner Entlassung einfließen
lassen konnten und wollten, nicht begründeten, nicht mit einem
entsprechenden Ermittlungsverfahren reagiert haben, ist mir bis
heute ein Rätsel! Diese Gerichte folgten einhellig der rechtswidrigen
Aussage des Präsidenten des Landesschulrates für OÖ, dem
Beschuldigten, wenn er meint – sozialrechtlich gesund = dienstfähig,
31
der diese Gesetzesstelle somit zu meinem Schaden willkürlich und
rechtswidrig ignoriert hat, uneingeschränkt.
Bei jeder Gelegenheit hat der Beschuldigte zu verstehen gegeben,
dass der angeblich nicht gerechtfertigte und nicht entschuldigte
Dienstantritt meiner Person dadurch zustande gekommen sei, dass
ich mich „nicht krank gemeldet“ hätte und dann einfach
unentschuldigt und nicht gerechtfertigt nicht zum Dienst erschienen
sei, was im Lichte meiner Beweisdokumente eine schwerwiegende
Lüge darstellt, da ich mich ja nachweislich am 11.7.2016 für mein
Nichtkommen entschuldigt und gerechtfertigt habe und meinen
Dienstverhinderungsgrund mit meinem Anwalt unmissverständlich
mehrfach dargestellt habe.
Faktum ist nämlich, dass ich seit Monaten dem Beschuldigten meinen
Dienstverhinderungsgrund nachweislich schriftlich bekannt gemacht
habe und dieser im Lichte dieser Gesetzesstelle diesen
Dienstverhinderungsgrund „einfach ignorierte“ und als solchen als
„nicht existent“, als „nicht relevant“ betrachtete und darauf in seiner
Verantwortlichkeit einfach nicht reagiert hat. Für den Beschuldigten
gab es nur einen entschuldigten Dienstverhinderungsgrund den er
kannte: „Krankheit“ mit einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung,
keine weiteren Dienstverhinderungsgründe kamen in seinem
Fachwissen und seiner Befugnisvollmacht als Präsident des
Landesschulrates OÖ. vor. Er brachte dies mit der Aussage auf den
Punkt: „Ich kenne gar kein dienstliches Verfahren, wo man die
Nichteignung feststellen könnte!“ – gemeint war die fachliche und
personelle Nichteignung des Schuldirektors zum Dienst. Zu dieser
Aussage legte der Jurist des Landesschulrates Herr HR Dr. Zeisel noch
nach: „Die Eignung wird nur bei der Einstellung überprüft,
weitere Überprüfungen sind nicht mehr vorgesehen“.
Unglaublich und unvorstellbar sind derartige Aussagen für mich. Das
heißt, ein Kompetenzverlust, kann im Laufe einer Dienstzeit gar nicht
vorkommen, auch nicht überprüft werden, wenn fragwürdige
32
fachliche und personelle Veränderungen aus welchem Grund auch
immer bei einem Beamten stattfinden. Wir wissen, dass diese
Aussage tatsächlich falsch sind und dass das Gesetz sehr wohl
Möglichkeiten verpflichtend vorsieht bei einem Beamten mit
verlorener Eignung für seinen Dienstposten, ein
Amtsenthebungsverfahren, ein Pensionierungsverfahren, eine
amtsärztliche Untersuchung einzuleiten und durchzuführen. Darin
liegt eine Gesetzeswidrigkeit in der Handlungsweise des
Beschuldigten, die so stattgefunden hat, zu meinem Totalschaden,
was Amtshaftung begründet. Es ging dem Beschuldigten um die
Vernichtung meiner Existenz, nicht um die gesetzeskonforme Lösung
der vorliegenden Problematik zu meinem Wohle. Amtsmissbrauch
liegt mehrfach vor.
Hier der entsprechende Gesetzestext:
Abwesenheitsgründe sind im § 51 Abs. 2 BDG nur
exemplarisch aufgrund der Häufigkeit aufgelistet – auch
andere rechtfertigende Abwesenheitsgründe können gegeben
sein
„Die DK geht also davon aus, dass hinsichtlich der Beantwortung der
Frage der Dienstfähigkeit durch die Dienstbehörde die Krankheit bzw.
33
der Abwesenheitsgrund in konkreter Zusammenschau mit dem
derzeitigen Arbeitsplatz und den damit verbundenen dienstlichen
Aufgaben und Pflichten des Beschuldigten zu beurteilen sei und damit
zum Zeitpunkt 12.7.2016 war.“
Ich war Volksschuldirektor der VS 2 Linz und eine Vielzahl von
Verantwortlichkeiten in der Schulleitung wären „ohne jegliche
Vorbereitung“ vom ersten Tag an, also ab dem 11.7.2016, auf mich
zugekommen, obwohl ich seit Jahren die Leitung nicht mehr praktisch
ausüben konnte, mich nicht entsprechend fortbilden durfte. (2015
Marginalisierung, 2016 Ablehnung des berufsbegleitenden
Masterlehrgangs und der Ausbildung Primarstufe)
Nichts von meinem entsprechenden Vorbringen hat der Beschuldigte
beim Dienstgespräch am 12.7.2016 berücksichtigt, noch dazu wo die
Behörde selbst schon allein mit der Marginalisierung meiner Person,
mit der vorübergehenden Dienstzuweisung an die VS 35 zu
Handlangertätigkeiten, meine Krankheit und den Kompetenzverlust
ursächlich verursacht hatte. Das sollte nun am Schulbeginn
2016/2017 aber keinesfalls auf das öffentliche Tablett kommen, daher
die Vorgehensweise des Beschuldigten mit der mündlichen Weisung
ohne jegliches Ermittlungsverfahren zum Dienstantritt. Andernfalls
wäre nämlich dann der „besondere Dienstverlauf“, mit der
„Abschiebung ins Lehrmittelkammerl“ für ein Jahre ans Tageslicht
gekommen. Das galt es zu vertuschen, so mein Verdacht.
Klar ersichtlich aus diesen Zusammenhängen ist die vorsätzliche
Schädigungsabsicht des Beschuldigten, mich nun endgültig aus dem
Dienstverhältnis hinauszudrängen und mich zu vernichten, ein für
mich verheerender aber wohldurchdachter Plan.
Wie wir aus dem Dienstgespräch und der gesamten Haltung des
Beschuldigten meinem vorgebrachten Dienstverhinderungsgrund der
fachlichen und persönlichen Nichteignung für den Job als
Volksschuldirektor sehen können, wird ein anzuerkennender
34
Dienstverhinderungsgrund vom Beschuldigten auf eine Krankmeldung
durch einen Arzt reduziert. Einen anderen anerkennenswerten Grund
einer Dienstverhinderung gibt es für ihn für VD Ludwig nicht.
Erinnern wir uns daran: Am 20.10.2014 fand eine Erklärung der
„Dienstunfähigkeit“ für meine Person trotz sozialrechtlicher
Gesundmeldung durch den Hausarzt, durch die Dienstbehörde einfach
statt. Der Ermessensspielraum wurde damals zu meinem Schaden
vorsätzlich voll ausgenützt, was mir fünf Monate Unterbrechung
meiner Leitertätigkeit und damit verbunden einen realen
Kompetenzverlust einbrachte, die Unterbrechung einer
kontinuierlichen Leitertätigkeit. Der Beschuldigte stellte nun in
umgekehrter Weise am 12.7.2016 meine sozialrechtliche
Gesundmeldung und gleichzeitig die Bekanntgabe meines
Kompetenzverlustes zur Schulleitung widerrechtlich mit
Dienstfähigkeit gleich, was er auch in Zeugenaussagen in
Medienverfahren, mehrfach nachweislich in Protokollen zu lesen, so
wiederholte. Tatsächlich ist es aber so einfach nicht – darin liegt
„willkürliches Handeln“, eine Rechtswidrigkeit, die Menschenrecht und
Gleichheitsgrundsatz verletzt, was in den einschlägigen Gesetzen
nachzulesen ist.
Abklärung des Dienstverhinderungsgrundes vor der Erklärung
der Dienstfähigkeit – dazu bestand eine Verpflichtung
Am 12.7.2016 war ich bereits, mit Unterbrechung von 5 Tagen
ungefähr zwei Jahre im Krankenstand. Die ständige
Rechtsprechung spricht unmissverständlich davon, wie der
Beschuldigte rechtskonform vorgehen hätte müssen, was er zu
meiner Totalschädigung nicht gemacht hat:
Gesetzestext
„Ob eine Erkrankung Dienstunfähigkeit bedingt ist nach der Lage des konkreten Falles
von der Dienstbehörde zu beurteilen“, so der Gesetzestext.
Der konkrete Fall war, dass der Beschuldigte von mir über Monate
unmissverständlich darüber informiert wurde, dass ich aufgrund des
besonderen Dienstverlaufes und meiner langen Krankheit, meine
Kompetenzen für die Schulleitung verloren hatte und vielleicht auch
weitere Krankheitsfolgen bereits vorlagen die von einem
Sachverständigen überprüft werden hätten müssen. Ich war
gleichzeitig ja seit fast zwei Jahren krankgemeldet.
Weiter im Text:
„…wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folge einer Erkrankung den an
seinem augenblicklichen Arbeitsplatz an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen
nicht entsprechen kann. Daher kommt es darauf an, worin die Tätigkeiten bestehen,
deren Ausübung angesichts der seinerzeitigen tatsächlichen Verwendung zu den
Dienstpflichten des Beamten gehörten.“
Den Kompetenzverlust möglicherweise auch als Folge der langen
Krankheit zu sehen, hätte auch der Realität entsprochen. Es lag
demnach in jedem Fall eine Rechtsfrage vor, die der Beschuldigte
widerrechtlich nicht in einem Ermittlungsverfahren gelöst hat,
sondern durch eine willkürliche Machtentscheidung, mit seiner
widerrechtlichen mündlichen Weisung, ich solle den Dienst am
13.7.2016, 8.00 Uhr, einfach antreten, in amtsmissbräuchlicher
Weise übergangen hat.
Dienstfähigkeit - Beurteilung als Rechtsfrage gem. § 32 Abs 1
erster Satz Wr DO 1994 durch die Dienstbehörde:
37
Bei „seriöser Behandlung“ meines Vorbringens, hätte der
Beschuldigte aufgrund meines Dienstverlaufes, wie geschildert,
keinesfalls ohne jegliche Überprüfung eine mündliche Weisung zum
Dienstantritt geben dürfen. Dies wurde ihm ja in meinem
Remonstrationsantrag vom 13.7.2016 noch einmal drastisch vor
Augen gehalten, er von mir auch aufgefordert wurde, diese mündliche
Weisung schriftlich zu bestätigen, was nicht erfolgte – aus gutem
Grund! Mich darüber hinaus mit keinem einzigen Wort darüber zu
verständigen, dass der Remonstrationsantrag und mein
Entschuldigungsgrund als solcher von der Behörde nicht anerkannt
worden waren, dann zu Schulbeginn die Lüge an die Medien zu
übermitteln, ich sei nicht erreichbar, verschollen, spurlos
verschwunden, hätte keine Telefonate entgegengenommen, Briefe
nicht abgeholt, würde unentschuldigt und ungerechtfertigt einfach
meinen Dienst nicht antreten, man wüsste nicht warum ich nicht
komme, entspricht einigen Straftatbeständen des StGB, insbesondere
auch hinsichtlich der weiteren Konsequenzen für meine Person, für
den Fallverlauf, meinem Totalschaden, der Existenzzerstörung und
einem finanziellen Millionenverlust. Die amtsmissbräuchlichen
Straftaten sind in der Privatklage lückenlos erläutert und wurden auch
zur Anzeige gebracht.
Wo war die „verfahrensrechtliche unbedenkliche Feststellung
und Gegenüberstellung“ der vorliegenden Sachverhalte
meiner vorgebrachten Dienstunfähigkeit durch den
Beschuldigten am 12.7.2016? „Es fand keine statt!“
Gesetzestext
„Diese Beurteilung setzt eine verfahrensrechtlich unbedenkliche Feststellung und
Gegenüberstellung der von der Beamtin an ihrem Arbeitsplatz zu erbringenden
38
Tätigkeiten mit den von ihr auf Grund ihres eingeschränkten gesundheitlichen
Zustandes noch ausübbaren Verrichtungen voraus.“
Mit keiner einzigen Maßnahme ging der Beschuldigte auf mein und
meines anwesenden Rechtsanwaltes vorgebrachten Erläuterungen zu
meinem Kompetenzverlust ein. Gesundmeldung = Dienstfähigkeit so
seine widerrechtliche Formel. Eine verfahrensrechtlich unbedenkliche
Feststellung und Gegenüberstellung meines Vorbringens im
Spannungsverhältnis zu der von als Volksschuldirektor zu
verrichtenden Arbeitsleistung, wie das Gesetz es fordert, fand in
keiner Weise statt. Der Beschuldigte kennt keine Vorgehensweise, so
seine Worte. Amtshaftung liegt darin begründet, da dem Präsidenten
des Landesschulrates zu jederzeit Möglichkeiten vorlagen, sich
entsprechend durch sachkundige Fachleute und Juristen über die
rechtmäßige Vorgehensweise in einer anstehenden Dienst- oder
Rechtsfrage schlau zu machen.
Die zu verrichtenden verantwortungsvollen Aufgaben eines
Schuldirektors (§ 56 Schug) wurden dabei von ihm mit keinem
einzigen Blick ins Auge gefasst, abgewogen, ob Ludwig die Agenden
eines Volksschuldirektors nach so langem Krankenstand nun noch
können wird, nach allem, was bereits bekannt war. Obwohl ihm über
Jahre meine „Inkompetenz zur Schulleitung“ nachweislich bewusst
war, er diese bei jeder Gelegenheit selbst persönlich formulierte,
sogar öffentlich in Medien, im Fernsehen und insbesondere auch
durch den gescheiterten Dienstantritt im Jahre 2015 kundmachte und
damit zweifelsfrei belegt ist, leitete er keine amtsärztliche
Untersuchung meiner Person in die Wege. Für den Beschuldigten
zählte für die Dienstzuweisung einzig und allein der Umstand, dass
ich mich selbst gesund gemeldet hatte und dass ich gültige Zeugnisse
für die Schulleitung vorweisen konnte.
Leistungsprofil eines Volksschuldirektors
Schulleiter
39
§ 56. (1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz
zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt.
(2) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten. Seine Aufgaben umfassen insbesondere Schulleitung und -management, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule.
(3) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit (§ 17) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.
(4) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 51 Abs. 3 hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.
(5) Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.
(6) In Schulen, an denen ein ständiger Stellvertreter des Schulleiters bestellt ist, hat dieser den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(7) In Schulen, in denen ein Lehrer zur Unterstützung des Schulleiters bestellt wird, obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit in der Schule stehen.
(8) An ganztägigen Schulformen, in denen ein Lehrer oder Erzieher zur Unterstützung des Schulleiters bezüglich des Betreuungsteiles bestellt wird (Leiter des Betreuungsteiles), obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit diesem Bereich der Schule stehen; die diesem Lehrer einzeln obliegenden Pflichten können generell durch Dienstanweisung des zuständigen Bundesministers oder im Einzelfall durch den Schulleiter festgelegt werden.
Die Neufassung des § 56 SchUG in BGBl I 29/2011 soll laut den Erläuternden
Bemerkungen in der RV 1112, GP XXIV, verdeutlichen, welche Aufgaben die
Schulleitung in Hinblick auf eine schulische Qualitätsentwicklung systematisch
wahrzunehmen hat.
„Leitung und Schulmanagement“ umfasst insbesondere den Aufbau einer internen
Organisationsstruktur an der Schule, die Verantwortung für die Wahrnehmung schul- und
unterrichtsorganisatorischer sowie administrativer und verwaltungstechnischer Aufgaben
(Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung, Beratung, Amtsschriften usw.), die Erstellung und
Verantwortung des Schulbudgets (soweit vom Schulerhalter zur Verfügung gestellt) und die
Wahrnehmung der Interessen der Schule in baulichen und infrastrukturellen Angelegenheiten;
- „Qualitätsmanagement“ umfasst grundsätzlich die Ergebnisverantwortlichkeit der Schulleitung, den Aufbau einer Feedbackkultur und eines internen Qualitätsmanagements, die Nutzung der jeweiligen
Ergebnisse für die Schul- und Unterrichtsentwicklung, den Dialog mit und die Rechenschaftslegung gegenüber den Organen der Schulaufsicht;
- „Schul- und Unterrichtsentwicklung“ umfasst insbesondere die Verantwortung für die standortspezifische Übersetzung und Wahrnehmung des bildungspolitischen Auftrags, die strategische Steuerung des Schul- und Unterrichtsentwicklungsprozesses, die Sorge für den
40
Aufbau von Strukturen zur Zusammenarbeit und Entscheidungsfindung, für Projektmanagement und Schnittstellenmanagement zwischen Einzelvorhaben, die Sorge für ein gesundheitsförderndes Schulklima, die Sicherung der Partizipationsmöglichkeiten der Schulpartner;
- „Führung und Personalentwicklung“ umfasst die Wahrnehmung der gesetzlichen Dienstpflichten als Schulleiterin bzw. -leiter, die Entwicklung von Leitvorstellungen für die Gestaltung der Lernprozesse und des schulischen Lebens sowie die Initiierung eines entsprechenden Diskurses an der Schule, die Gestaltung wirksamer Informationsflüsse und Kommunikationsprozesse, die Umsetzung der Prinzipien von Gender- und Diversity Management, die Konfliktregelung und Mitarbeiterführung, die Förderung der professionellen Entwicklung und Stärkung der Lehrpersonen und Teams, die Erstellung von Fort- und Weiterbildungsplänen für die Schule;
- „Außenbeziehung und Öffnung von Schule“ umfasst insbesondere die aktive Pflege der Kontakte zu den Erziehungsberechtigten, die Kooperation mit den Schulbehörden und Schulerhaltern sowie mit Partnern aus den pädagogischen, sozialen und psychologischen Bereichen, die Öffnung der Schule und die systematische Pflege der Kontakte zum schulischen Umfeld (zB Wirtschaftsunternehmen, Organisationen, Abnehmer-Institutionen, Zubringerschulen) und zu außerschulischen Expertinnen und Experten sowie die Pflege der europäischen und internationale Orientierung
Eine zu klärende Rechtsfrage betreffend die tatsächliche
Dienstfähigkeit im Hinblick auf die Aufgaben des Schuldirektors und
die bekanntermaßen „schwierige Schulsituation“, die zum damaligen
Zeitpunkt jedem bekannt war, was der Beschuldigte sogar bei jeder
Gelegenheit selbst darstellte, sah er zu meinem Schaden aber nicht
vorliegen, trotz zweijähriger Abwesenheit von jeglichem Dienst durch
Krankheit. (ärztliche Krankmeldung lag vor) Der Beschuldigte sah es
also als „nicht erforderlich“ ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und
eine amtsärztliche Untersuchung zur Klärung der Dienstfähigkeit
vorzuschreiben, auch hinsichtlich meines tatsächlichen
Gesundheitszustandes stellten sich ihm unerklärlicher Weise keinerlei
Fragen und das nach einem so langen Krankenstand.
Die Behörde handelte von sich aus in keine dieser Richtungen. Das
Ziel war ein anderes – die Vernichtung von Ludwig. Die
Verwaltungsgerichte durch alle Instanzen sah er da als keinerlei
echtes Problem an, die seinen Plan zum Scheitern bringen hätte
können. Er wusste bereits, wahrscheinlich aus persönlicher Erfahrung
in anderen Fällen, dass ich mich mit meinem Anliegen trotz
anwaltlicher Hilfe und eindeutiger Sachlage in der Stoffsammlung, vor
dem Landesverwaltungsgericht Oö. nicht durchsetzen werde können.
41
Recht hat er gehabt. Der Richter im Disziplinarverfahren hat sich
selbst für unbefangen erklärt. Dazu der Beschuldigte öffentlich: „Er
(Ludwig) kann ja klagen“, „wir kommunizieren nur mehr über den
Anwalt“, „Ich bin mir sicher, wie der Verwaltungsgerichtshof darüber
entscheiden wird.“ Gegenüber meinem Anwalt beim Dienstgespräch
meinte er auf die Aussage meines Anwaltes, dass er sich nicht
vorstellen könne, dass des Beschuldigten Ansicht bis zum
Höchstgericht halten würde: „Da bin ich mir sicher, dass der
Verwaltungsgerichtshof das auch so sieht wie ich!“, so seine Worte im
Dienstgespräch am 12.7.2016. Er hatte überraschender Weise Recht
damit, die Verwaltungsbehörden folgten bis zum Höchstgericht seiner
Sichtweise, mit der Bestätigung der Höchststrafe, der Entlassung, für
kein Vergehen meinerseits. Unverständlich!
Sogar mein Remonstrationsrecht, mein Ablehnungsrecht gem. § 30
Abs. .3 LDG 1984 wurde durchgehend „ausgeblendet“ und nicht
wahrgenommen, so als würde dieses Ablehnungsrecht im Falle einer
rechtswidrigen Weisung, die hier vorlag, gar nicht existieren.
Die Verwaltungsgerichte bis zum Verwaltungsgerichtshof konnten
diesen Gesetzestext mit meinem Vorfall in keiner Weise in Verbindung
bringen. Er wurde einfach „ausgeblendet“. Unverständlich.
§ 12 LDG 1984 Abs. 1 u. 3 - Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit und bei Außerdienststellung – Die gesetzlich
verpflichtende Prüfung der Pensionierung von Amts wegen
anhand der aufgezeigten Persönlichkeitsmängel wird einfach
„übergangen“, „ausgeblendet“, nicht durchgeführt.
Diese Gesetzesvorschrift für die weitere Vorgangsweise wurde vom
Beschuldigten letztendlich am 12.7.2016, jedoch auch schon Monate
und Jahre vorher, zu meinem Schaden vorsätzlich einfach
„ausgeblendet“, mit keinem Wort zur Sprache gebracht, übergangen.
Der Vorschlag hätte angesichts der eindeutigen Situation seitens des
Beschuldigten von Amts wegen kommen müssen.
(Beweis: Beilage-MMMMMMM – Beilage Amtshaftungsklage
zwecks Wiederauffindbarkeit)
Offensichtlich habe ich unmissverständlich meinen schwerwiegenden
Dienstverhinderungsgrund nachweislich verständlich vorgebracht.
Offensichtlich ist dieser vorgebrachte Grund gem. § 51 Abs. 2 BDG
ein „möglicher Dienstverhinderungsgrund“, das steht soweit gesichert
fest. Es stand somit eine Rechtsfrage im Raum, die von Amts wegen
durch den Beschuldigten zu klären gewesen wäre. Auch das ist
gesichertes Recht. All das wurde vom Beschuldigten ignoriert und
verneint. Mein Zeuge dafür ist auch mein Anwalt Herr Mag. Dr. Blum.
Die Dienstfähigkeit hätte demnach anhand meines zuletzt inne
gehabten Arbeitsplatzes durch den Beschuldigten vor
Dienstzuweisung in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren
überprüft werden müssen, was nicht geschah und darin Amtshaftung
begründet liegt. Die für den Schuldirektor vorgesehenen dienstlichen
Aufgaben eines Volksschuldirektors hätten realistisch im
Zusammenhang mit den Vorfällen in der Vergangenheit, dem
besonderen Dienstverlauf abgewogen und seriös überprüft werden
44
müssen. (Primärprüfung) Keinesfalls hätte im Lichte des folgenden
Textes einfach eine Dienstzuweisung meiner Person zur Schulleitung
zum Zeitpunkt 13.7.2016 durch den Präsidenten des
Landesschulrates OÖ., dem Beschuldigten, mit einer widerrechtlichen
mündlichen Weisung erfolgen dürfen. Nur vorsätzliche
Schädigungsabsicht kann die Motivation für die stattgefundene
Vorgangsweise des Beschuldigten begründen, er wusste über alle
Hintergründe Bescheid. Er wollte mich vernichten, ich sollte nach dem
Dienstantritt wieder kläglich scheitern, mich dadurch, wie im Jahre
2015 beim gescheiterten Dienstantritt, „selbst vernichten“, wieder
einen riesen Medienwirbel verursachen, so der Plan. Es war dem
Beschuldigten ja bereits bekannt, dass ich am 23.2.2015 bei meinem
Dienstantritt als Schuldirektor der VS 2 Linz gescheitert war, woran
er sich im Zeugenstand eines selbständigen Medienrechtsverfahrens
eindeutig erinnert. Mit großer Wahrscheinlichkeit war ein derartiger
Verlauf des Dienstantrittes neuerlich zu erwarten, da ja vom
Landesschulrat „in keiner Richtung“ zeitnahe irgendetwas
unternommen wurde, die Situation für meinen Wiedereinstieg als
Volksschuldirektor der VS 2 Linz im Herbst 2016 zu verbessern. Die
Aktivitäten von Frau Mag. Schuhmayer beschränkten sich nach ihrer
Aussage darauf, der interimistischen Schulleiterin Frau Doberer-
Ilsinger gegen Schulschluss im Sommer 2016 mitzuteilen: „Ludwig
wird wieder kommen“ und auf die geplante Schlüsselübergabe am
13.7.2016 mit „Kurzeinweisung“. Keinerlei vorbereitende Gespräche
mit Lehrpersonen und Eltern war vor Dienstantritt geplant.
Prüfung der „Dienstunfähigkeit“
„Bleibende Unfähigkeit „des Volksschuldirektors war
augenscheinlich – dennoch kam es zur Dienstzuweisung und
Erklärung als „dienstfähig“
Abgezeichnet hat sich bereits seit langer Zeit, nach der deklarierten
Meinung der Schulaufsicht ab dem Schuljahr 2012/2013, der
Umstand, dass für meine Person als Volksschuldirektor offensichtlich
eine „bleibende Unfähigkeit“ vorlag, meinen Dienst ordnungsgemäß
zu versehen, obwohl ich mich selbst stetig bemühte, mich mit all
meiner Anstrengung meinen Job als Volksschuldirektor gut zu
verrichten. Trotz meiner Bemühungen konnte ich im Grunde nichts
recht machen.
Nicht nur Gesundheitsstörungen verschiedener Art, die ja schon zwei
Jahre laut ärztlicher Bestätigung vorlagen, sondern insbesondere
auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige
Störungen, die mir von vielen Personen, Eltern, Lehrern, Personen der
Dienstaufsicht, dem Präsidenten des Landesschulrates für OÖ
persönlich, mit denen ich als Volksschuldirektor zu tun hatte, in
meinem gesamten Dienstverlauf immer wieder bekundet wurden, die
objektiv gesehen somit vorlagen. Dennoch wurden diese Aussagen
seitens des Beschuldigten im entscheidenden Moment am 12.7.2016
einfach weggewischt, wie nie vorhanden behandelt und in meiner
Person plötzlich und unbegründet ein leistungsfähiger und
einsatzbereiter Volksschuldirektor gesehen, der nun ohne
jegliches Problem seinen Dienst als Volksschuldirektor von
einem Tag auf den anderen vortrefflich verrichten sollte und
können würde. Diese Darstellung war völlig unrealistisch. Diese
Vorgehensweise des Beschuldigten erklärt sich mir nur in einer
vorhandenen vorsätzlichen Schädigungsabsicht, Amtshaftung
begründendes Verhalten liegt vor. Man wollte mich vernichten, weil
47
ich die Schulleitung nicht freiwillig zurückgelegt habe und mich nicht
mit einer Pensionierung von Amts wegen „belohnen“.
Man lese sich einfach die Beschreibungen meiner
Charaktereigenschaften im Nichtbewährungsbescheid, ausformuliert
durch meine Lehrpersonen, rezitiert durch die Pflichtschulinspektorin
Frau Mag. Schuhmayer, die mich ja allesamt gut kannten, durch.
Diese Faktenauflistung beschreibt einen „schwer behinderten
Menschen“ namens Volksschuldirektor Christoph Ludwig, unmöglich
einen leistungsfähigen und geeigneten Volksschuldirektor der eine
derartig hohe Verantwortung einer Schulleitung leisten und
ordnungsgemäß bewältigen könnte. Dennoch sollte er seinen Dienst
antreten?
Die Beschreibung meiner Person durch die unmittelbaren
Vorgesetzten Frau PSI Mag. Schuhmayer in der ersten Ermahnung
zum Leistungsfestellungsverfahren am 23.2.2015, den Aussagen der
Landesschulinspektorin Frau Barbara Pitzer in den Dienstgesprächen
usw. sprechen Bände zu meiner Unfähigkeit als Schulleiter und
schmücken die Ausführungen der Lehrpersonen und Eltern noch aus.
Alle waren sich somit über Jahre einig! „Er kann es nicht!“. Dennoch
wurde ich mehrfach immer wieder in die Schulleitung eingesetzt „weil
ich das wollte!“ So schaut aber Verantwortlichkeit einer
Dienstbehörde und Fürsorge nicht aus, für keinen der Beteiligten,
weder für die Kinder, die Eltern und Lehrpersonen der Schule und
schon gar nicht für VD Ludwig. Amtsmissbrauch liegt hier zweifelsfrei
vor. Es ging darum, Ludwig sollte „bestraft“ werden. Willkürliches
handeln und verabsäumte Fürsorgepflicht seitens des Beschuldigten
für alle Beteiligten liegen vor. Amtshaftung liegt darin begründet. Das
jahrelange „Chaos an der VS 2 Linz“, die Medienkampagnen, drei an
der Zahl, die massive Schädigung meines Rufes und auch des Rufes
dieser guten Schule VS 2 Linz, wurde also durch die nicht
wahrgenommene Verantwortung des Beschuldigten, durch sein
Nichthandeln, verursacht. Er ist einzig und allein aufgrund seiner
48
verliehenen Machtbefugnis für diese Misere verantwortlich zu
machen.
Darüber hinaus liegen ja auch weitere Dokumente auf, z.B. das
Protokoll des Gegendarstellungsverfahrens am Landesgericht Linz, 47
Hv 16s, das zentrale Verfahren in den Gegendarstellungsverfahren,
mit vielen Zeugenaussagen auch von Lehrpersonen der VS 2 Linz, am
Landesgericht Linz. Die Lehrpersonen zitierten dort in ihren
Zeugenaussagen u.a. meine Seminararbeit für die Schulleiter
Management Ausbildung, wo ich die Lehrpersonen wörtlich als
„Feinde“ bezeichnete und diese auch in einem „Highscore“ von ihrem
feindlichen Verhalten her „durchnummerierte“. Das macht nur „ein
Kranker“, so waren sich Richter und Antragsgegnervertreter, sowie
alle KollegInnen einig. Des Weiteren hörte man durch sehr viele
Aussagen des Beschuldigten in Medienrechtsverfahren
unmissverständlich durch (nun aufgelistet in der vorliegenden
Privatklage), dass er selber mich als einen völlig unfähigen
Schuldirektor, wörtlich im Zeugenstand als „psychisch
beeinträchtigt“ und ungeeignet für die Schulleitung zum
Zeitpunkt Herbst 2016/2017 bezeichnete und diese Aussagen
langatmig ausschmückte. All diese Aussagen können von mir
lückenlos mit Datum und Wortlaut aufgelistet und bewiesen werden,
sie sind in den Gerichtsprotokollen aktenkundig! Sie liegen darüber
hinaus bereits in der Privatklage geordnet vor.
Dennoch kam es durch den Beschuldigten zur Dienstzuweisung am
13.7.2016 in die Schulleitung anstatt zu einem nach diesen Aussagen
unumgänglichen und von Amts wegen erforderlichen
Ermittlungsverfahren und einer Pensionierung von Amts wegen.
49
Verfahren zur „Pensionierung von Amts wegen“ wurde nicht
eingeleitet – anderes war geplant – die Vernichtung der
Existenz des Schuldirektors durch Lügen, durch einen
befangenen Senat, durch die Höchststrafe der Entlassung im
Disziplinarverfahren für ein „geringfügiges Vergehen“, welches
auf einem Verbotsirrtum beruhte
Im Lichte all dieser Aussagen und Vorkommnisse ist es objektiv
gesehen völlig unverständlich, dass kein Pensionierungsverfahren von
Amts wegen für meine Person eingeleitet wurde. Mehrfach hätte sich
dazu die Gelegenheit, die Verpflichtung und die Verantwortung des
Beschuldigten ergeben, schon aufgrund des langen Krankenstandes,
den andauernden Konfliktsituationen an der Schule, insbesondere
jedoch nach dem Dienstgespräch am 12.7.2016, nach Bekanntgabe
meines Dienstverhinderungsgrundes, dem Kompetenzverlust. Ich saß
in dieser Zeit in den Hauptferien zuhause und rechnete damit,
nachdem mein Remonstrationsantrag unbeantwortet blieb, womit die
rechtswidrige mündliche Weisung zum Dienstantritt aufgehoben war,
dass so etwas auch kommen würde, z.B. eine Ladung zum Amtsarzt
umso mehr da ja auch in der Woche vor den Hauptferien davon wieder
die Rede war. (Übermittlung von Befunden an Herrn Univ. Prof. Dr.
Kepplinger im Wege von E-Mail) Es kam aber, wie wir wissen, anders.
Es kam am 12.9.2016 die Lüge und die Posse vom verschwundenen
Schuldirektor gefolgt von der Streichung der Bezüge auf null Euro und
dann die Entlassung im Disziplinarverfahren.
Dadurch wird nun auch der mir zustehende Gesamtschaden, der sich
anhand der fiktiven entgangenen aktiven Arbeitszeit als
Volksschuldirektor und der „Pensionsrechnung“ berechnen lässt, gut
sichtbar. Der Schaden geht in die Millionen Euro.
50
Es bleibt letztlich nur die vorsätzliche Schädigungsabsicht als Motiv
des Beschuldigten für diese „Ausblendung“ der Fakten, die
gesetzeswidrige Handlungsweise und die damit verbundenen Folgen
für meine Person, die Entlassung aus dem Schuldienst und die
existenzielle Vernichtung meiner Person durch den Beschuldigten.
(Beweis: Beilage-NNNNNNN – Beilage im
Amtshaftungsverfahren - Anmerkung zur Wiederauffindung)
Ordnungsgemäße Versehung des Dienstes ist dem
Schuldirektor Ludwig nicht möglich - jahrelang ist seine
Unfähigkeit bekannt und alle Vorfälle waren aktenkundig und
dem Beschuldigten zu jeder Zeit gegenwärtig
Der Beschuldigte gab in einer Zeugenaussage sinngemäß an: „Ich
habe ständig von den Problemen mit VD Ludwig gewusst.“ Er meinte
das Problem: „Volksschuldirektor Ludwig in der VS 2 Linz als
Volksschuldirektor“. Der Gesetzgeber versteht darunter „die
Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften des
Volksschuldirektors auf den Amtsbetrieb“.
Denkt man in diesem Zusammenhang an die gesamte Dienstzeit als
Volksschuldirektor seit dem Jahr 2010, die zahllosen und
unaufhörlichen Konflikte mit dem Kollegium der VS 2 Linz,
insbesondere dann an die Vorfälle seit dem
Nichtbewährungsverfahren, dem illegalen Schulforum, vor allem auch
die öffentlichen Aussagen in den drei massiven Medienkampagnen
2014, 2015 und 2016 durch den Beschuldigten, ergreift einem
schlicht weg völliges Unverständnis, warum der Beschuldigte nicht
längst ein Pensionierungsverfahren von Amts wegen für den
Schulleiter eingeleitet hat, aufgrund seiner gesetzlichen
Verpflichtung. Alle dafür erforderlichen Gründe lagen längst vor, was
man hier in den einschlägigen Erkenntnissen des VwGH
51
vergleichsweise nachlesen kann. Man denke dabei auch vor allem an
die Verhetzungskampagnen der Eltern, die dadurch immer mehr
angeheizt wurden, dass sie vom Beschuldigten ständig hingehalten
wurden und es zu keiner befriedigenden Lösung der
Dauerkonfliktsituation an der VS 2 Linz kam.
Der Gesetzgeber spricht hier im letzten Absatz ausdrücklich von der
unabdingbaren Fähigkeit mit Kollegen und Vorgesetzten
zusammenzuarbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu
bereinigen. Nichts davon gehörte offensichtlich zu den Fähigkeiten
des Schulleiters, was jeder wusste und man aus den endlosen
Vorfällen erkennen konnte.
Eindeutiger war die Situation für den Beschuldigten am 12.7.2016
auch nicht zu bewerten. Keinesfalls aber mit „Dienstfähigkeit“ und
Dienstantritt zu beantworten. Alle diese Voraussetzung für eine
Pensionierung von Amts wegen lagen für den Schulleiter vor.
Mit keinem einzigen Wort wurde seitens der Behörde diese
Vorgehensweise aber angesprochen, in den Raum gestellt oder zur
Diskussion gestellt, was in der damaligen Situation ein gangbarer
Weg, rechtskonform und auch in der Verantwortlichkeit des
Beschuldigten als Präsident des Landesschulrates OÖ die
Verpflichtung gelegen wäre, schon alleine auch aufgrund der
gesetzlich vorgeschriebenen Fürsorgepflicht. Der Beschuldigte
blendete diese Verpflichtung (absichtlich) aus, in vorsätzlicher
Schädigungsabsicht, da er es dem Schulleiter nicht vergönnt hätte,
mit zusätzlichen zehn Jahren (laut Gehaltsgesetz bei Pensionierung
von Amts wegen) vorzeitig, mit voller Pension in Pension gehen zu
können, wie das Gesetz das vorsieht.
Die Eignung zur Leitertätigkeit war auf Dauer aufgehoben
Pensionierung von Amts wegen - § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979,
anzuwenden auch auf Landeslehrer:
Auszüge aus der Begründung des Erkenntnisses – Beilage- OOOOOOO -
Beilage aus der Amtshaftungsklage – Anmerkung zur
Wiederauffindbarkeit)
In folgendem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis wird beispielhaft von mir
gezeigt, wie auch in meinem Fall vorzugehen gewesen wäre.
Keinerlei Ermittlungsverfahren wurde vom Landesschulrat OÖ am 12.7.2016
eingeleitet, um die Rechtsfrage zu klären, ob „Dienstunfähigkeit“ zum damaligen
Zeitpunkt am 12.7.2016, für VD Ludwig vorlag oder nicht. Nach verständlichem
Vorbringen des Dienstverhinderungsgrundes hätte dieser Verfahrensschritt
seitens des Landesschulrates für OÖ, seitens des Beschuldigten, eingeleitet
werden müssen und meine Person vor Dienstantritt einer entsprechenden
amtsärztlichen Untersuchung zugeführt werden müssen, um diesen Umstand
aufgrund eines Gutachtens zu klären. Amtsmissbrauch ist darin zu sehen, dass
der Beschuldigte mich stattdessen der Schulleitung einfach dienstzugewiesen hat,
was Willkürlichkeit darstellt. Die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft ist erfolgt.
54
Klärung der Rechtsfrage im Ermittlungsverfahren bzw. Beweisverfahren
Nichts davon fand statt. Sozialrechtlich gesund = dienstfähig. „Schluss aus!“, so
die Worte des Präsidenten. Amtsmissbrauch und Amtshaftung begründendes
Verhalten.
Auswirkung der „Störungen“ auf die ordnungsgemäße Erfüllung
dienstlicher Aufgaben
(Beweis – Beilage-PPPPPPP – S 7 – Der Verwaltungsgerichtshof spricht
– Beilage aus dem Amtshaftungsverfahren zur Auffindbarkeit)
55
Die Auswirkungen dieser meiner „Persönlichkeitsstörungen“ und „Eigenschaften“
auf den Amtsbetrieb sind entscheidend. Die Beurteilung obliegt der
Dienstbehörde, insbesondere aufgrund von ärztlichen
Sachverständigengutachten. Es gab keine zeitnahen Sachverständigengutachten,
die Entscheidung zur Dienstausübung erfolgte „willkürlich“ und ohne sachlich
nachvollziehbare Begründung, was unzulässig ist.
„Der Schluss auf die Dienstfähigkeit ist aber nicht nur aufgrund ärztlicher Feststellungen, sondern –
insbesondere bei habituellen Charaktereigenschaften bzw. bestimmten offenkundigen geistigen
Mängeln – auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig“, so der Gesetzestext.
Auf keinem Fall hätte aufgrund der Aktenlage vom Beschuldigten auf mein
Vorbringen mit einer „Dienstfähigkeit“ für den Schuldirektor geantwortet werden
dürfen, blickt man auf „die Art“ der Dienstleistung, der Leitung einer
Volksschule!!! Ein nochmaliges Scheitern beim Dienstantritt wäre sicher gewesen
und für alle Beteiligten unverantwortlich! Zu meinem alleinigen Schaden fand
diese Aktion aber nicht statt, durch meinen Nichtantritt des Dienstes.
Bei seriöser Einschätzung hätte der Präsident des Landeschulrates Oö. von sich
aus zu dem Entschluss kommen müssen, dass der Volksschuldirektor Christoph
Ludwig, aufgrund der Vorfälle in der dienstlichen Vergangenheit, bei Betrachtung
der Art der geforderten Dienstleistung eines Volksschuldirektors, zu Schulbeginn
2016/2017 keinesfalls die Eignung besaß.
56
Begründender Text der Behörde für die dauernde Dienstunfähigkeit – für
Ludwig leider nein
Hier also ein vorliegendes Beispiel, welches ebenfalls genau zu meiner Person
und Situation passt.
„Abgesehen von Ihrem gesundheitlichen Zustand hat im Übrigen auch Ihr Verhalten nicht dazu
beigetragen, das Vertrauen Ihnen und Ihrer Arbeitsleistung gegenüber zu stärken“. Gesamthaft
gesehen ist damit Ihre Dienstunfähigkeit am konkreten Arbeitsplatz jedenfalls gegeben, vor allem
auch in Hinblick auf die Auswirkungen auf den Amtsbetrieb. Auf Grund der Tatsache, dass eine
Besserung …….für ein bis zwei Jahre ausgeschlossen und auch für späterhin als unwahrscheinlich
angenommen wird, handelt es sich um eine dauernde Dienstunfähigkeit.“
Das hätte der Beschuldigte durchaus für Herrn VD Ludwig gleichermaßen so
formulieren können! Lediglich das Ermittlungsverfahren und die amtsärztliche
Bestätigung dazu fehlten, da sie vom Beschuldigten nicht durchgeführt bzw.
beantragt wurden. Willkürlichkeit und Amtsmissbrauch mit Schädigungsabsicht
liegen vor.
57
Die „Charaktereigenschaften“ von VD Ludwig verhinderten offensichtlich
einen geordneten Amtsbetrieb – zahllose Vorfälle sind in den
Dienstakten amtskundig
Mobbing, Bossing, Staffing – vergleichsweise nie von der Behörde
festgestellt und bearbeitet – keinerlei Fürsorgepflichterfüllung zu sehen
Textauszug S 12
58
…..Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes am Arbeitsplatz VS 2 Linz für VD
Ludwig - FEHLANZEIGE
…….entsprechende Entschuldigung der Mobber, Staffer und Bosser gegenüber
Herrn Ludwig…- FEHLANZEIGE
Das Gegenteil war immer der Fall, die Behörde, der Beschuldigte, fiel dem
Schuldirektor in jeder Situation und zu jederzeit selbstverständlich „in den
Rücken“, worin sich dieses Verfahren und Amtshaftung nun auch begründen.
Keinerlei Ermittlungen seitens des Landesschulrat für Oberösterreich –
daher auch keine Beschwerde möglich – Amtsmissbrauch durch
Unterlassung (§ 2 sinngemäß - Amtswegigkeit i.V.m. § 302 StPO )
Alle Instanzen im Verwaltungsverfahren und in den Medienrechtsverfahren sahen
keinerlei Verfahrensmängel dieser Art, obwohl von VD Ludwig darauf zu jederzeit
hingewiesen wurde. Unverständlich!
Gerichtshoferkenntnisse im Zusammenhang mit dauernder
Dienstunfähigkeit
Es erfolgte zum Zeitpunkt 12.7.2016 keinerlei Aufforderung zu einer
amtsärztlichen Untersuchung. Ludwig sollte im Vorfeld Befunde an Univ. Prof.
Kepplinger via E-Mail verschicken, „ohne persönliche Untersuchung“, was völlig
unüblich ist und rechtskonform zu verweigern war! Dazu lag keinerlei
Rechtsgrundlage vor, die VD Ludwig dazu verpflichten hätte können. Dennoch
wurde die Frage der Befundvorlage ein Entlassungsgrund, obwohl im öffentlichen
Recht dazu keinerlei Rechtsgrundlage bestand und ein Dienstnehmer seinem
Dienstgeber bei der Krankmeldung keinerlei Diagnosen oder Befunde bekannt
geben muss. So die Gesetzeslage nach den Sozialversicherungsgesetzen und dem
Ärztegesetz. Krankheitsdiagnosen müssen dem Dienstgeber im Krankheitsfall
ausdrücklich NICHT bekannt gegeben werden. Die Mitwirkungspflicht des
Beamten im Dienstrecht betraf tatsächlich die Bereitschaft zu einer
59
persönlichen Untersuchung durch den Arzt, der meinerseits immer
nachgekommen und nach Vorladung immer Folge geleistet wurde. Es lag also
eine Gesetzeswidrigkeit vor, dass der Beschuldigte mehrfach seit dem Herbst
2014 Aufforderungen an mich schickte, Herrn Dr. Kepplinger ohne Angeben
meine Krankenbefunde übermitteln zu müssen. Ich habe dieser gesetzeswidrigen
Aufforderung keine Folge geleistet und wurde dafür im Disziplinarverfahren
abgestraft! Rechtswidrig!
Es erfolgte 2016 im Herbst keine Ladung mehr seitens der Dienstbehörde um die
Eignung des Schuldirektors in irgendeiner Weise durch eine amtsärztliche
Untersuchung feststellen zu lassen.
Im LDG 1984: § 36 Abs. 2 LDG 1984 -Verpflichtung zur Abklärung durch eine
amtsärztliche Untersuchung
Hier der Stammrechtssatz im Bundesdienstgesetz:
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/12/0139 E 19. Dezember 2001 RS 5 Stammrechtssatz
§ 51 Abs. 2 Satz 2 BDG 1979 stellt der Bescheinigungspflicht zwei weitere Verpflichtungen
des Beamten zur Seite, nämlich 1. die Pflicht zur zumutbaren Krankenbehandlung,
die die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sicherstellen soll, und 2. die Pflicht
zur zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung. Die zuletzt genannte
Mitwirkungspflicht dient offenkundig der Feststellung der Dienstfähigkeit des
Beamten. Sie bezieht sich jedenfalls auf den Fall, dass der Beamte unter Berufung auf seine
Erkrankung dem Dienst fernbleibt. In diesem Fall dient sie der Kontrolle, ob die vom Beamten
geltend gemachte krankheitsbedingte Dienstverhinderung überhaupt vorlag oder noch
vorliegt bzw. die zumutbare Krankenbehandlung stattfindet oder stattgefunden hat. Diese
Kontrollfunktion ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit § 52 Abs. 2 Satz 1 BDG 1979
(zum Verhältnis dieser Bestimmung zu § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 siehe das hg.
Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 97/12/0108), der die Dienstbehörde ermächtigt
(und nach dem dritten Satz auch verpflichtet) den Gesundheitszustand des unter
Berufung auf eine Krankheit abwesenden Beamten durch eine ärztliche
Untersuchung überprüfen zu lassen. Damit soll es letztlich der Dienstbehörde ermöglicht
werden, die von ihr zu entscheidende Rechtfrage der Dienstfähigkeit im vorher dargestellten
Sinn, deren Lösung zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts im Regelfall die
60
Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erforderlich macht, zu klären
und die jeweils nach dem Prüfungsergebnis allenfalls gebotenen dienstrechtlichen
Maßnahmen zu ergreifen. Daraus erklärt sich auch, dass eine Verletzung dieser
Mitwirkungspflicht vom Gesetzgeber als ein Fall einer nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom
Dienst eingestuft wird, weil der Nachweis, ob die geltend gemachte bescheinigte
krankheitsbedingte Abwesenheit tatsächlich gerechtfertigt war, aus Gründen, die in der
Sphäre des Beamten liegen, von der Dienstbehörde nicht geführt werden kann (so bereits
das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 97/12/0108).
Im RIS seit
05.05.2003
(Beilage – SSSSSSS – Amtshaftungsverfahren – hier Anmerkung zur
Wiederauffindung)
Zweifelsfrei meint der Gesetzgeber unter Mitwirkungspflicht somit die
Bereitschaft nach Vorladung durch die Dienstbehörde einer amtsärztlichen
Untersuchung, somit einer Untersuchung nach persönlichem Erscheinen, einer
persönlichen Begegnung von Arzt und Patient, zwecks Überprüfung der
Dienstfähigkeit nachzukommen. Ein entsprechendes Verfahren fand im Herbst
2016 nicht statt, ich konnte daher meine bereitwillige Mitwirkungspflicht nicht
unter Beweis stellen, habe diese aber für eine amtsärztliche Überprüfung
unmissverständlich jederzeit kundgemacht.
„Dienstliche Aufgaben“
„Bemühen, mit Mitarbeitern und Vorgesetzten eine korrekte und nach Möglichkeit unbelastete
zwischenmenschliche Beziehung anzustreben und aufrecht zu erhalten, um die Funktionsfähigkeit
der Verwaltung zu sichern.“, so das Anliegen der Gesetzgeber
Ludwig ist es leider trotz unzähligem Bemühen und dem Anstreben nicht gelungen
eine unbelastete zwischenmenschliche Beziehung als Schulleiter in der VS 2 Linz
mit dem Kollegium und in weiterer Folge mit den Dienstvorgesetzten
herzustellen. Keinerlei Fürsorgepflicht der Vorgesetzten hat ihn dabei unterstützt!
Die Mängel müssen augenscheinlich in unbeherrschbaren habituellen
Charaktereigenschaften zu finden gewesen sein, was nicht festgestellt wurde.
61
Darüber hinaus wird der Anteil der anderen Beteiligten an den misslungenen
Versuchen in jeglichen Amtsverfahren nicht beleuchtet und völlig ausgeblendet.
Einzig und allein lag das Scheitern im Schuldbereich des Schuldirektors.
Aufgrund dieser Gesamtdarstellung muss er nun davon ausgehen, dass es einzig
und alleine an seiner Unfähigkeit und an seinen charakterlichen und habituellen
Unzulänglichkeiten gelegen war, dass die Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern
und Vorgesetzen nicht geklappt hat. Die gesetzeskonforme Vorgehensweise des
Beschuldigten in so einem Fall wurde hier bereits hinlänglich beleuchtet. Nichts
davon ist geschehen. Widerrechtlicher Weise wurde jedoch die Funktionsfähigkeit
der Verwaltung durch den Beschuldigten in Form einer Vernichtungskampagne
des Volksschuldirektors wiederhergestellt und nicht gesetzeskonform, wie hier
beschrieben.
Die Verpflichtung des Landesschulratspräsidenten am 12.7.2016 –
Zusammenfassung aus der Privatklage – Amtsmissbrauch und vieles
mehr stehen nun für den Beschuldigten im Raum
"§ 12 LDG 1984. (1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf
seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd
dienstunfähig ist.
Aufgrund des „besonderen Dienstverlaufes“ des Volksschuldirektors ab dem
1.10.2014 wäre es die Verpflichtung des Beschuldigten gewesen, spätestens nach
den vorgebrachten Einwendungen der Nichteignung für den Schulleiterposten
durch VD Ludwig selbst, durch ein Sachverständigengutachten festzustellen zu
lassen, ob eine „dauernde Dienstunfähigkeit“ für Herrn Ludwig vorliegt.
Stattdessen vollzog der Beschuldigte in vorsätzlicher Schädigungsabsicht eine
Erklärung zur „Dienstfähigkeit“ und gab eine rechtswidrige mündliche
Dienstzuweisung ab. Es ging darum, Ludwig sollte sich, wie im März 2015 an der
Schule wieder „blamieren“ und „selbst vernichten“. Gleicher Ort – die gleichen
Beteiligten – das gleiche Spiel, wie gehabt im Jahr 2015. VD Ludwig verhinderte
diesen neuerlichen Skandal und musste dafür die volle Rechnung bezahlen.
Vorgeschichte: Am 23.2.2015 erhielt der Schulleiter schriftlich die
erste Ermahnung im Leistungsfeststellungsverfahren, wurde vom
Beschuldigten und Frau Mag. Schuhmayer dennoch für „dienstfähig“
erklärt und ohne Eignung und Rückhalt durch die Schulaufsicht an die
Schule geschickt. Am 5.3.2015 scheitert der Schuldirektor kläglich
aufgrund seines „Unvermögens“ seine Pflichten in der Schulleitung zu
erfüllen. Berichtet wird auch, das hätte mit seinem habituellen
Charakter etwas zu tun, er könne es mit den KollegInnen nicht und
das schon seit Jahren! Es fielen Ausdrücke wie „Problem-
Direktor“, „Problem-Bär“, „Tyrann“, „ein Mann ohne
Umgangsformen“, ein „Schulschwänzer“ u.v.m. Untrügliche
Einschätzungen des Charakters des Schuldirektors in aller
Öffentlichkeit und über Jahre.
Seit März 2015, also seit eineinhalb Jahren, hatte der Schuldirektor
keinen Dienst mehr als Schuldirektor versehen, war bis auf drei
Monate, immer krank. Das Dienstrecht besagt, dass nach einem
halben Jahr durchgehendem Krankenstand der Beamte von Amts
wegen in den Ruhestand zu versetzen ist.
Der Volksschuldirektor trat seit 31.3.2016 schriftlich mehrmals, dann
auch am 12.7.2016 bei der Dienstbesprechung mündlich mit seinem
Anwalt, an den Beschuldigten heran und teilt ihm mit, dass er die
Eignung in fachlicher und personeller Hinsicht im Sinne des § 4 LDG
1984 nicht mehr hätte. In diesem Fall musste der Landesschulrat
unter Beachtung des Dienstrechtes ein Ermittlungsverfahren wegen
„Möglichkeit der dauernden Dienstunfähigkeit“ einleiten.
Der Beschuldigte machte stattdessen eine widerrechtliche
Dienstzuweisung von Ludwig als Volksschuldirektor: „Sie treten den
Dienst als Volksschuldirektor am 13.7.2016, 8.00 Uhr, an –
Schlüsselübergabe. Schluss!
(3) Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen
Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens
64
gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner
gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf
seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet
werden kann."
Es geht nun um die Wortgruppe „gesundheitliche Verfassung“. Dazu
führt der Gesetzgeber aus, dass keine grundsätzliche Änderung
getroffen wurde, lediglich die Worte „körperlich und geistig“ wurden
durch „gesundheitlich“ ausgetauscht. Es geht also nicht nur um die
körperliche Gesundheit, sondern auch um die geistige.
Die Novellierung des § 12 Abs. 3 LDG 1984 durch das Bundes-
Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz durch Ersetzung der bisherigen
Tatbestandsmerkmale "körperlichen und geistigen" durch das Wort "gesundheitlichen"
bedingt keine maßgebliche Änderung der nach der bisherigen Rechtsprechung zur
Beurteilung der Dienstfähigkeit sowie zur Frage eines allfälligen
Verweisungsarbeitsplatzes entwickelten Kriterien (vgl. etwa die zur inhaltlich
vergleichbar novellierten Bestimmung des § 14 Abs. 3 BDG 1979 ergangenen
hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0223, sowie vom
17. September 2008, Zl. 2007/12/0144), sodass sich auch an der weiteren
Maßgeblichkeit der zu § 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984 in der Fassung vor der
Novellierung durch das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz ergangenen
Rechtsprechung nichts ändert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009,
Zl. 2008/12/0185, mwN).
Es ändert sich dadurch also nichts. Gemeint ist weiterhin „körperliche
und geistige“ Gesundheit des Bediensteten.
§ 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984 ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 14 Abs. 1
und 3 BDG 1979, weshalb die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung auf die
65
Beantwortung der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit eines Landeslehrers
übertragen werden kann.
Des Weiteren wird hier festgestellt, dass § 12 LDG mit § 14 BDG 1979
übertragen werden kann, anzuwenden ist.
Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten (hier: Landeslehrers), seine
dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist demnach alles zu verstehen, was
seine Eignung, diese Aufgabe zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine
dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige,
sondern die Dienstbehörde zu beantworten hat.
Über eine „dauernde Dienstunfähigkeit“ hat die Dienstbehörde zu
entscheiden, es handelt sich um eine Rechtsfrage.
Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des
entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner
Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Landeslehrers trifft
und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf
die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine
Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen.
Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die
Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen
Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2007,
Zl. 2006/12/0035, mwN).
Es hätte eine amtsärztliche Überprüfung angeordnet werden müssen.
Leiden und Gebrechen von Ludwig hätten festgestellt werden müssen,
von einem ärztlichen Sachverständigen.
66
Es hätte aufgrund des Gutachtens von der Dienstbehörde sodann eine
Prognose erstellt werden müssen, wie es um die Erfüllung der
dienstlichen Aufgaben stehen wird, wie es mit den Krankenständen
ausschauen wird.
Kritische Prüfung der Schlüssigkeit und sorgfältige Beweiswürdigung
hätte stattfinden müssen, so das Höchstgericht. Nichts davon
geschah, der Beschuldigte ist für das Nichthandeln mit Schadensfolge
verantwortlich. Amtsmissbrauch durch Nichthandeln liegt vor.
Für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit verlangt § 12 Abs. 3 LDG 1984 - ebenso wie
§ 14 Abs. 3 BDG 1979 - das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich
die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben am aktuellen Arbeitsplatz
infolge der körperlichen oder geistigen Verfassung und die Unmöglichkeit der
Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden
mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes.
Sodann hätte festgestellt werden können, was Ludwig vorgebracht
hat, dass erstens die dienstlichen Aufgaben die im § 56 Schug
festgehalten werden, am aktuellen Arbeitsplatz des
Volksschuldirektors der VS 2 Linz von Ludwig wegen Unfähigkeit
infolge körperlicher und vor allem geistiger Verfassung (habituelle
Charaktereigenschaften), nicht ordnungsgemäß verrichtet werden
hätten können und zweitens keine Möglichkeit bestanden hätte,
Ludwig einen Arbeitsplatz zuzuweisen, der den Kriterien der
Gesetzesbestimmungen für einen mindestens gleichwertigen
Arbeitsplatz entsprochen hätte, was bereits hinlänglich bekannt war.
Der Ersatzarbeitsplatz in der VS 35 bei der vorübergehenden
Dienstzuweisung zu Handlangertätigkeiten in ein Lehrmittelkammerl
auf ein Jahr konnte dieser „zumutbare Ersatzarbeitsplatz“ wohl nicht
sein. Die hier angeführten Kriterien scheinen objektiv gesehen für
67
eine dauernde Dienstunfähigkeit von VD Ludwig erfüllt gewesen zu
sein.
Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und
auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer
"dauernden Dienstunfähigkeit" ausgegangen werden kann. Die Frage der
Dienstunfähigkeit ist unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am
(zuletzt innegehabten) Arbeitsplatz bzw. die Möglichkeit der Zuweisung eines
gleichwertigen Arbeitsplatzes zu lösen (vgl. das zitierte Erkenntnis vom
31. Jänner 2007).
Die verantwortlichen Aufgaben eines Schuldirektors sind im § 56
Schug aufgelistet. Die Frage der Dienstfähigkeit ist unter konkreter
Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am zuletzt innegehabten
Arbeitsplatz zu lösen. Angesichts des besonderen Dienstverlaufes seit
Jahren ist dies wohl keine Frage, wie diese Beurteilung für VD Ludwig
ausgegangen wäre. Die Vorfälle sind bekannt und aktenkundig.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter der bleibenden
Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen,
alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd
aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle
Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine
ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Diesen
Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des
Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind. Dabei ist nicht allein auf die Person
des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher
Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden
Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und
Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße
Versehung des Dienstes ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine
mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechende Dienstleistung zu verstehen;
68
hinzuzukommen hat die für einen einwandfreien Dienstbetrieb unabdingbare Fähigkeit,
mit Kollegen und Vorgesetzten zusammenzuarbeiten und allenfalls auftretende
Konflikte zu bereinigen (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 31. Jänner 2007).
Hier werden nun die Gründe genau aufgeführt, was eine Unfähigkeit
eines Beamten sein kann, dass er seine dienstlichen Aufgaben nicht
ordnungsgemäß erfüllen kann:
Gesundheitsstörungen, habituelle Charaktereigenschaften und
leichtere geistige Störungen, welche eine ordnungsgemäße Führung
der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen, lagen somit auch bei
Ludwig vor. Tatsächlich kann es auch sein, dass diese
Beeinträchtigungen erst im Laufe oder auch aufgrund eines
„besonderen Dienstverlaufes“ oder aufgrund einer besonders
schwierigen Arbeitssituation auftreten können. Die Erklärung über die
Feststellung der Eignung eines Beamten, wie sie der Jurist des
Landesschulrates darstellte, „Eignung ist nur einmal vor dem ersten
Dienstantritt zu überprüfen“, wird hier eindeutig widerlegt. Die
gesundheitliche oder psychische Befindlichkeit eines Beamten kann
sich im Verlauf einer dauerhaften schwierigen Arbeitssituation
empfindlich verschlechtern, was der Fall des Schuldirektors auch
zeigte.
Der Beschuldigte erwähnte so etwas im Zusammenhang mit
dem Schuldirektor ständig, er sei ungeeignet und psychisch
gestört – nachzulesen sind seine Aussagen in den Protokollen der
Gerichte.
Die Nichteignung „hängt also nicht vom Willen des Beamten ab“, so
weiter im Text: Schon Frau Mag. Ritzberger, Landesschulrat OÖ, wies
im Dienstgespräch am 20.10.2014 darauf hin, dass offensichtlich alle
meine zahllosen Kurse, die ich besucht habe um mich zu
„verbessern“, vor allem Kommunikationskurse, nichts geholfen
hätten, es wäre nichts bei der Basis angekommen, so ihre Worte, die
69
Gebrechen sind für mich also „nicht beherrschbar“ geworden, womit
der Gesetzestext erfüllt ist.
Die Auswirkungen dieser Störungen auf den Amtsbetrieb, dass ich
meine gesetzlichen Verpflichtungen nicht erfüllen konnte, waren
nachvollziehbar verheerend. Ständig gab es Streit, Unruhe,
Riesenwirbel mit Medieneinschaltungen, wegen meiner habituellen
Charaktereigenschaften, ein Dienstantritt war gescheitert, bei der
vorübergehenden Dienstzuweisung gab es ständig Probleme,
Dienstverweigerung aufgrund von Angststörungen bis hin zum
Dauerkrankenstand, wie es die Zeitungen berichteten. All das entzog
sich aber seiner Steuerung, kein Erfolg trotz seiner stetigen
Bemühungen war zu sehen. Er konnte es niemanden Recht machen,
so das Resümee.
Der größte Vorwurf war wohl, dass der Schuldirektor nicht mit den
KollegInnen und Vorgesetzten zusammenarbeiten, die Konflikte nicht
bereinigen konnte, was ja auch seine Seminararbeit besiegelt.
Die Dienstbehörde kann erst dann, wenn der Sachverständige in Anwendung seiner
Sachkenntnisse die Auswirkungen bestimmt, die sich aus den festgestellten Leiden oder
Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Lehrers ergeben, und er eine
Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände abgibt,
im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar darlegen, ob der Lehrer auf
Grund seines gesundheitlichen Zustandes in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben
zu erfüllen (wobei für die Prüfung des ersten Falles § 12 Abs. 3 LDG 1984 von den dem
Landeslehrer auf Grund der jeweils aktuellen Lehrfächerverteilung - wenn eine solche
wie hier im Beschwerdefall in Betracht kommt - zugewiesenen Aufgaben, die auch dem
Gutachter zweckmäßigerweise zur Kenntnis zu bringen sind, auszugehen ist), und somit
die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit abschließend beurteilen (vgl. etwa das
hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0212, mwN).
70
Der bezifferte Schaden entstand kausal für meine Person
in der Nichtunterstützung meiner Bemühungen für einen
Kompetenzerwerb vor Dienstantritt im Herbst 2016/2017
dem Nichternstnehmen meines vorgebrachten
Dienstverhinderungsgrundes durch meinen Rechtsanwalt und mich seit
Monaten schriftlich und am 12.7.2016 beim Dienstgespräch neuerlich
mündlich,
dem nicht eingeleiteten Ermittlungsverfahren aufgrund meines
vorgebrachten Dienstverhinderungsgrundes zur Klärung meiner
Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit,
der Nichtklärung der Rechtsfrage eines möglichen Vorliegens eines
dauerhaften Dienstverhinderungsgrundes aufgrund von habituellen und
charakterlichen Eigenschaften meiner Person, die schon lange Zeit
bekannt waren,
dem nicht Einleiten eines Verfahrens zur Pensionierung von Amts wegen
aufgrund der Annahme des Vorliegens von dauernden
Dienstverhinderungsgründen, welche sich im gesamten Dienstverlauf
meiner Person als Volksschuldirektor immer mehr manifestiert hatten,
der Nichtanerkennung meiner nachweislich, rechtzeitig und damit
gesetzeskonform ergangenen Rechtfertigung und Entschuldigung für
meinen Nichtantritt des Dienstes am 11.7.2016, meinem ersten
Diensttag,
dem Ignorieren meines Ablehnungsrechtes gem. § 30 Abs. 3 LDG 1984,
dem rechtzeitig eingebrachten Remonstrationsantrag am 13.7.2016,
insbesondere durch die Nichtverständigung über die Nichtbestätigung
der rechtswidrigen mündlichen Weisung zum Dienstantritt, mit
verheerenden Folgen für meine Person,
in den Falschaussagen des Beschuldigten gegenüber der Öffentlichkeit
betreffend meinen Dienstantritt und die damit zusammenhängenden
dem Beschuldigten bekannten Hintergründe ab dem 12.9.2016,
71
im eigenmächtigen und gesetzeswidrigen Abändern des ersten
Diensttages auf 7.9.2016 und 12.9.2016, je nach Bedarf, vor allem dann
ausschlaggebend für das Disziplinarverfahren und die Entlassung,
die Falschaussagen des Beschuldigten im Verfahren betreffend den
Entfall der Bezüge im Hinblick auf die Umstände um den Nichtantritt des
Dienstes,
die Falschaussagen im Disziplinarverfahren betreffend den Hergang im
Hinblick auf den Nichtantritt des Dienstes,
die Falschaussagen als Zeuge vor den Richtern in den Medienverfahren,
die damit verbundene Täuschung der Richter und der anwesenden
Rechtsanwälte, sowohl in den Verwaltungsverfahren als auch in den
Strafverfahren, den Medienverfahren,
durch das amtsmissbräuchliche Verhalten wie im Folgenden noch näher
beschrieben.
Als Folge daraus ergab sich, vermutlich auch aufgrund der hohen
amtlichen Stellung des Beschuldigten, die vollendete Täuschung der
Richter und anwesenden Rechtsanwälte in den
Gegendarstellungsverfahren und selbständigen
Entschädigungsverfahren nach dem Mediengesetz, sie schenkten ihm,
sowie die Journalisten, uneingeschränkt „Glauben“ ohne die von mir
vorgelegten Beweise in der Stoffsammlung aufgrund der vorliegenden
materiellen Wahrheit inhaltlich zu erfassen und zu würdigen. Die
Falschaussagen des Beschuldigten wurden sogar von Herrn Dr.
Bittmann, Landesgericht Linz, in einem Urteil als „sehr glaubwürdig“
bezeichnet, ohne darauf einzugehen worin die hohe Glaubwürdigkeit der
Aussagen des Beschuldigten gelegen wäre, wo sich diese in den
Zeugenaussagen doch ständig nachweislich widersprachen, Beweise für
seine Aussagen, weder Briefe noch Protokolle von Telefonaten vorgelegt
werden konnten, weil es keine gab, mit allen negativen Folgen für meine
Person. Es erfolgte die Abweisung aller meiner Anträge in den
Medienverfahren, der Wahrheitsbeweis wurde erbracht, so die Urteile.
72
Des Weiteren entstand mir durch die absichtliche Täuschung der
Medienvertreter durch den Beschuldigten, die als Folge der
Falschinformationen entsprechend falsche Tatsachenberichte über
meinen Nichtantritt des Dienstes in den Wochen nach dem 12.9.2016
über ihre Medien verbreitet haben, hoher Schaden durch Rufschädigung,
vor allem im Vorfeld des Disziplinarverfahrens, dadurch Beeinflussung
des Senates. Mein einmaliges begründetes Nichterscheinen zum Dienst
am 12.9.2016 wurde mit der Höchststrafe der Entlassung völlig
überzeichnet und dem Verlust aller meiner Rechte aus dem
Dienstverhältnis quittiert, sowie auch dem Verfahren über den Entfall der
Bezüge, wodurch ich ab dem 12.9.2016 bis zum 21.6.2017, dem Tag der
Entlassung, mein Auslangen mit null Euro, also ohne jegliche finanzielle
Grundsicherung finden musste, was einen offenen Rechtsbruch darstellt.
(Fürsorgepflichtverletzung) Suspendierte oder beurlaubte Beamte
erhalten in dieser Zeit vergleichsweise 80 % ihres Gehaltes. Ein
Verfahren zu dieser Vorgehensweise ist derzeit als Klage beim
Verfassungsgerichtshof anhängig. Eine Schadenersatzzahlung ist bis
heute ausständig.
In dieser Zeit wurde ich von Frau Mag. Mateidl-Wiedenig und Herrn Mag.
Dr. Blum anwaltlich vertreten, Schadenssumme daraus an
Anwaltskosten, ca. 100.000 Euro. Dieser Betrag wird von mir in einem
anhängigen Amtshaftungsverfahren am Landesgericht Linz eingefordert
und wird hier derzeit nicht mehr vorgerechnet. (vorbehaltlich des
Ausganges des Amtshaftungsverfahrens)
Die Ausdehnung der Schadenssumme wird ausdrücklich vorbehalten, da
sich derzeit nicht sagen lässt, wie sich das Amtshaftungsverfahren
entwickelt. Die Schadenssumme dort wird derzeit mit 476.000 Euro
beziffert.
Das hier dargestellte Schadensbild wird im anhängigen
Amtshaftungsverfahren teilweise noch nicht berührt!
73
Aufstellung der Schadensforderung
Es liegt kausal aufgrund der gesamten Vorgehensweise des
Beschuldigten im Zusammenhang mit meinem nicht stattgefundenen
Dienstantritt am 12.9.2016, eine vorsätzliche Schädigungsabsicht und
eine verursachte Vernichtung meiner beruflichen Existenz als
Volksschuldirektor der VS 2 Linz aufgrund von Amtsmissbrauch durch
Unterlassung und aktiven Amtsmissbrauch, sowie Verbreitung von Lügen
über den tatsächlichen Hergang des Dienstverlaufes in aller
Öffentlichkeit und vor den hohen Gerichten durch den Beschuldigten vor.
Keinerlei Durchführung eines erforderlichen Ermittlungsverfahrens zur
Feststellung der Dienstfähigkeit am 12.7.2016 unter Einbeziehung eines
Sachverständigen hat stattgefunden.
Vorsätzliche und wissentliche fand eine Nichtklärung der Rechtsfrage der
Dienstfähigkeit des Volksschuldirektors vor Dienstantritt statt.
Vorsätzliche Nichteinleitung eines objektiv gesehenen aufgrund des
besonderen Dienstverlaufes erforderlichen Verfahrens einer
Pensionierung von Amts wegen fand statt.
Stattdessen die geplante Existenzvernichtung des Schulleiters durch
Nichtverständigung über die Handhabung des Remonstrationsantrages
vom 13.7.2016 mit den daraus resultierenden Folgen. (mündliche
Weisung galt ex lege als aufgehoben – keine Legitimation zum
Dienstantritt).
Verbreitung von Falschinformationen und Lügen am Schulbeginn
2016/2017 ab dem 12.9.2016 gegenüber der Öffentlichkeit, den
Medieninhabern, der „Posse um den spurlos verschwundenen
Volksschuldirektor der VS 2 Linz“,
daraus resultierend der Entfall der Bezüge ab dem 12.9.2016 auf null
Euro und
die Höchststrafe der Entlassung aus dem Schuldienst mit dem Verlust
des Arbeitsplatzes und allen Rechten aus dem Dienstverhältnis, dem
Anspruch auf die Beamtenpension.
74
Erteilung eines Berufsverbotes als Volksschullehrer. Grund: Entlassung
als Volksschuldirektor.
Die verletzten Gesetze stellen sich wie folgt dar, womit Amtsmissbrauch
vorliegt und Amtshaftung begründet ist:
I. Anklagesatz betreffend § 302 StGB i.V.m. § 2 StGB -
Amtsmissbrauch
§ 302 StGB - Amtsmissbrauch
§ 2 StGB Begehung durch Unterlassung
Der ehemalige amtsführende Präsident des Landesschulrates OÖ Herr
HR Friedrich Enzenhofer, geb. 10.7.1956, wohnhaft Bahnhofstraße
5/1, 4050 Traun, wird angeklagt, bezogen auf vier Gesetze
wissentlich und vorsätzlich durch Nichthandeln bzw.
Unterlassung Amtsmissbrauch begangen zu haben.
Die durch den Amtsmissbrauch betroffenen Gesetze lauten:
a) § 56 Abs. 3 LDG 1984 Ferien und Urlaub
Demnach war der erste Diensttag des Volksschuldirektors nach seiner
Gesundmeldung der 11.7.2016 und wurde dieser als solcher vom
Beschuldigten im Sinne des Gesetzes nicht als erster Diensttag
festgestellt und vor den hohen Gerichten richtig dargestellt. Als
Folge daraus wurde es von ihm auch unterlassen, die
Entschuldigung, Rechtfertigung und Bekanntgabe des
Dienstverhinderungsgrundes des Schuldirektors für sein
Nichtkommen am ersten Arbeitstag dem 11.7.2016 als
dienstrechtlich korrekt, sofort erfolgt und wirksam darzustellen,
sondern diese Fakten wurden in den Informationen der
Öffentlichkeit, in Zeugenaussagen vor den Gerichten
„ausgeblendet“, als wäre das alles nicht erfolgt und somit durch
Unterlassung der wahrheitsgetreuen Feststellung dieser
75
vorliegenden Fakten, absichtlich verschwiegen, womit vom
Beschuldigten für alle weiteren Ereignisse der Anschein erweckt
wurde, der Schulleiter hätte für sein Nichtkommen ab dem
7.9.2016, dem vom Beschuldigten angegebenen falschen ersten
Diensttag, weder einen Grund für sein Nichtkommen bekannt
gegeben, noch sich entschuldigt und gerechtfertigt und er hat diese
Falschdarstellung der Fakten in der Öffentlichkeit, vor den
Medienvertretern und den Richtern auch so als „wahr“ und Tatsache
vorgebracht, zum Kapitalschaden von Ludwig. Der Beschuldigte hat
dadurch Amtsmissbrauch durch Unterlassung begangen, da er die
wahrheitsgetreuen erklärenden Umstände in seinen
Zeugenaussagen vorsätzlich und wissentlich zum Schaden von VD
Ludwig weggelassen bzw. nicht den gesetzlichen Bestimmungen
entsprechend dargestellt und bewusst eigenmächtig abgeändert hat.
Zu a) Der Beschuldigte hat durch 11 Falschaussagen und Täuschungen
Amtsmissbrauch durch Unterlassung wahrheitsgetreuer und den
Fakten entsprechende Tatsachen auszusagen hinsichtlich des § 56
Abs. 3 LDG 1984 begangen:
b) § 36 Abs 2 LDG 1984 – Ärztliche Untersuchung
Gem. § 36 Abs 2 LDG 1984 hätte eine amtsärztliche Überprüfung vor
dem Dienstantritt am 11.7.2016, bzw. beim Dienstgespräch am
12.7.2016 für den Schulleiter vom Beschuldigten ex lege angeordnet
werden müssen.
Die letzte amtsärztliche Überprüfung war am 12.1.2016 beim BBRZ
Österreich und der Schuldirektor war ab diesem Zeitpunkt
durchgehend krank. Keinesfalls hätte eine Dienstzuweisung oder ein
eigenmächtiger Dienstantritt des Schuldirektors ohne vorherige
Abklärung der Eignung im Herbst 2016 stattfinden dürfen. Wie aus
seinen Aussagen hervorgeht,
76
überließ der Beschuldigte die Entscheidung über die Dienstfähigkeit
am 12.7.2016 beim Dienstgespräch am Landesschulrat dem
Schuldirektor selbst, was unzulässig ist,
erklärte, dass die Gesundmeldung des Schuldirektors vom
11.7.2016 gleichzeitig die Dienstfähigkeit darstellte,
stellte die falsche Rechtsmeinung, der Schulleiter müsste die
Schulleitung zurücklegen, so er der Meinung sei er hätte die
fachliche und personelle Eignung nicht mehr, als fundierte und
gesetzlich gedeckte „Wahrheit“ in den Raum,
erklärte VD Ludwig sei offensichtlich über die Ferien krank
geworden, was falsch war,
stellte in den Raum, Ludwig sei sicherlich psychisch auch
beeinträchtigt, und
hätte sich selbst „permanent“ für dienstfähig erklärt.
Trotz Vorliegen all dieser Unwahrheiten und schwerwiegenden
Aussagen über die Nichteignung des Schulleiters, schickte der
Beschuldigte Herrn VD Ludwig dennoch in den Dienst, anstatt seiner
Verpflichtung nachzukommen, die Frage der Eignung fachärztlich
abklären zu lassen und er beging dadurch Amtsmissbrauch durch
Unterlassung im Sinne der gegenständlichen dienstrechtlichen
Vorschrift. Jeweils nach Ablauf von drei Monaten wäre der
Volksschuldirektor ex lege amtsärztlich zu überprüfen gewesen, was
absichtlich nicht erfolgte, Herr Ludwig sollte „vernichtet“ werden und
sich am besten vor Ort an der Schule nach seinem Dienstantritt
durch ein Scheitern ohne Eignung wieder „selber vernichten“.
(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst
abwesende Lehrer hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer
ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes
zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich
ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des
ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der
77
Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens
drei Monaten zu erteilen.
Zu b) Der Beschuldigte hat durch 24 Aussagen Amtsmissbrauch durch
Unterlassung hinsichtlich des § 36 Abs 2 LDG 1984 begangen:
c) § 30 Abs. 3 LDG 1984 – Dienstpflichten gegenüber
Vorgesetzten
Aufgrund der widerrechtlichen mündlichen Weisung des Beschuldigten
womit der nichtgeeigneten Schuldirektor beim Dienstgespräch am
12.7.2016 zum Dienstantritt am 13.7.2016, 8.00 Uhr, vom
Beschuldigten verpflichtet wurde, hat VD Ludwig pflichtbewusst das
Ablehnungsrecht des § 30 Abs. 3 LDG 1984 – Dienstpflichten
gegenüber Vorgesetzten, nach Absprache mit seinem Anwalt Herrn
Mag. Dr. Blum, rechtskonform angewendet und am 13.7.2016 früh,
noch zeitgerecht vor 8.00 Uhr dem vorgeschriebenen
Dienstantrittstermin, einen Remonstrationsantrag gegen diese
rechtswidrige mündliche Weisung nachweislich beim Landesschulrat
OÖ eingebracht. Der Beschuldigte hat es gesetzeswidrig vorsätzlich
verabsäumt, diesen Remonstrationsantrag schriftlich zu bestätigen
oder dem Schuldirektor bekannt zu geben, dass dieser nicht
angenommen werde, womit die rechtswidrige mündliche Weisung
zum Dienstantritt als Konsequenz des Gesetzestextes somit ex lege
als aufgehoben galt und der Schuldirektor rechtskonform am
7.9.2016, 8.9.2016 oder 12.9.2016 nicht zum Dienst erscheinen
durfte oder musste. Er durfte davon ausgehen und ging davon aus,
dass die Weisung als aufgehoben galt und er keine Legitimation zur
Ausübung der Funktion der Schulleitung am Schulbeginn hatte.
(3) Hält der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem
anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen
Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor
Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten
78
mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu
erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Zu c) Der Beschuldigte hat durch 12 Aussagen Amtsmissbrauch durch
Unterlassung hinsichtlich des § 30 Abs. 3 LDG 1984 begangen:
d) § 12 LDG 1984 Abs. 1 u. 3 - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei Außerdienststellung
Die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, wegen dauernder
Dienstunfähigkeit betreffend den § 12 LDG 1984 Abs. 1 u. 3 -
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei
Außerdienststellung, hätte vom Beschuldigten für den Schuldirektor
schon längere Zeit betrieben werden müssen, da offensichtlich seit
dem Nichtbewährungsbescheid 2014 klar war, dass der Schulleiter
seinen erforderlichen Aufgaben in der Schulleitung auf Dauer nicht
nachkommen werde können, was der Beschuldigte ja auch bei jeder
Gelegenheit insbesondere ab dem Herbst 2014 öffentlich verkündet
hat,
durch eine amtsärztliche Überprüfung am 26.11.2014 bei Frau
Primaria Dr. Kastner, obwohl der Schulleiter sozialrechtlich gesund
war,
durch eine erste Ermahnung im Leistungsfeststellungsverfahren am
23.2.2015,
sowie einen gleichzeitig erfolgten gescheiterten Dienstantritt,
durch eine einjährige Marginalisierung in einem Lehrmittelkammerl
in der VS 2 Linz mit Handlangertätigkeiten
und einem daraus resultierenden fast zwei Jahre andauernden
Krankenstand,
wodurch der Kompetenzverlust des Schulleiters zur Schulleitung als
„sehr wahrscheinlich“ anzusehen war.
Nachweislich hat der Schulleiter darüber hinaus bereits ab dem
31.3.2016 dem Beschuldigten mehrfach unmissverständlich
schriftlich mitgeteilt, dass er aufgrund des „besonderen
79
Dienstverlaufes“ und den damit kausal verbundenen
Kompetenzverlust zur Ausübung der Schulleitertätigkeit ohne
gravierende Hilfestellung nicht mehr fähig ist. Darüber hinaus hat
der Beschuldigte diese Aussage der Nichteignung des Schulleiters
seit dem Herbst 2014 mehrfach auch persönlich öffentlich selbst
bestätigt, auch sei der Schulleiter offensichtlich seit Sommer 2016
psychisch beeinträchtigt, und über die Ferien wieder krank
geworden, wie der Beschuldigte im Zeugenstand aktuell angibt.
Eine Abklärung der dauernden Dienstunfähigkeit von Amts wegen hat
trotz aller Anzeichen für eine dauernde Dienstunfähigkeit nicht
stattgefunden. Stattdessen wurde vom Beschuldigten eine
Dienstzuteilung eines objektiv gesehen nicht mehr geeigneten
Schuldirektors vorgenommen, ohne jegliche vorherige Abklärung
seines Gesundheitszustandes oder seiner Eignung durch eine
amtsärztliche Untersuchung oder einer Überprüfung wegen
dauernder Dienstunfähigkeit anzuordnen. Schädigungsabsicht und
Amtsmissbrauch durch Unterlassung liegen vor.
Auch hat es der Beschuldigte, wie im Abs. 3 des § 12 LDG 1984
erläutert, verabsäumt, zu versuchen, dem Schulleiter einen
zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz zuzuweisen, stattdessen
drängte er ihn immer wieder dazu, die Schulleitung freiwillig
zurückzulegen und wieder Volksschullehrer zu sein, so auch
nochmalig beim Dienstgespräch am 12.7.2016, auch durch den
Juristen des Landesschulrates Herrn Dr. Zeisel. Auch diese Vorschrift
wurde von ihm amtsmissbräuchlich missachtet.
§ 12 LDG 1984. (1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf
seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd
dienstunfähig ist.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1996)
80
(3) Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner
gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht
erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz
zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner
gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm
mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen
Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
Zu d) Der Beschuldigte hat durch 41 Aussagen Amtsmissbrauch durch
Unterlassung hinsichtlich des § 12 LDG 1984 Abs. 1 und Abs. 3.
eingestanden wodurch dieses Vergehen bewiesen ist:
§ 302 StGB
Der Beschuldigte hat , mit dem Vorsatz, VD Christoph Ludwig an seinen
Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, des
Landes Oberösterreich, als Präsident des Landesschulrates OÖ, als
deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte
vorzunehmen, wissentlich missbraucht.
Seinen zahllosen Aussagen ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der
„Vorsatz“ gem. § 5 StGB erfüllt ist, er diese Verwirklichung ernstlich
für möglich hielt, den
Dienstantritt des Schuldirektors im Herbst 2016 ohne fachliche und
personelle Eignung,
den ersten Diensttag von 11.7.2016 auf Mittwoch, 7.9.2016
willkürlich, eigenmächtig und mit Schädigungsabsicht festzulegen,
bzw. dann in der Abänderung der Disziplinaranzeige vom 15.9.2016
den ersten Diensttag sodann neuerlich auf 12.9.2016, dem
Schulbeginn in Schädigungsabsicht willkürlich und eigenmächtig
festzulegen.
Absichtlich handelte er, da es ihm darauf ankam,
81
den Erfolg, was auch sein langjähriger Plan war, VD Ludwig
endgültig aus der Schulleitung zu entfernen (freiwilliger Rücktritt
oder Entlassung im Disziplinarverfahren) zu verwirklichen, jedenfalls
diesen ernsthaft für möglich zu halten und sich damit abfand, dass
der Erfolg eintreten könnte. Der Erfolg seines Amtsmissbrauches ist
für VD Ludwig als existentielle Gesamtvernichtung tatsächlich
vollinhaltlich eingetreten, der Plan ist aufgegangen.
Er hielt es auch für gewiss, das Ziel zu erreichen, was aus seiner
Aussage beim Dienstgespräch am 12.7.2016 gegenüber dem Anwalt
des Herrn Ludwig, Herr Mag. Dr. Blum hervorging, dass er davon
überzeugt sei, wie er sagte, dass auch der Verwaltungsgerichtshof
seiner Sichtweise Recht geben werde, was tatsächlich dann durch
alle gerichtlichen Instanzen bestätigt wurde.
Der Tatbestand des Amtsmissbrauches gem. § 302 StGB liegt damit in
zwei Fällen vor:
1. Den ersten Diensttag betreffen: § 56 Abs. 3 LDG 1984 Ferien
und Urlaub
(3) Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage
der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
Die dargestellten Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich dieser klaren
gesetzlichen Regelung des § 56 Abs. 3 LDG 1984 widersprechen sich
immer wieder. Grundsätzlich spricht der Beschuldigte einmal diese
Regelung richtig aus, nämlich im Disziplinarverfahren vor dem
Landesverwaltungsgericht OÖ, am 19.6.2017, bei der
Berufungsverhandlung: „Ein Schuldirektor muss an den ersten und
letzten drei Ferientagen an der Schule anwesend sein.“
Er weiß somit, dass der erste Diensttag nach der Gesundmeldung des
Schulleiters mit 11.7.2016, somit ex lege der 11.7.2016 war, mit allen
daraus resultierenden Folgen. Wie aus seinen weiteren Aussagen in den
diversen Gerichtsverfahren zu entnehmen ist, wird dieser erste
82
Diensttag, dann von ihm „willkürlich und eigenmächtig“ neu festgelegt
und öffentlich verkündet, zum Schaden von Ludwig, da die damit durch
den Beschuldigten gleichzeitig verbreiteten Lügen die Fakten völlig
anders darstellten als die Realität war. Das passierte vorsätzlich,
absichtlich und wissentlich das Ziel wird bei genauem Hinsehen klar.
Bei der Hauptverhandlung im Gegendarstellungsverfahren vom
26.1.2017 am Landesgericht Linz, GZ: 24 Hv 47/ 16s, ab S 39ff,
gibt der Beschuldigte nun den falschen ersten Diensttag mit
„Mittwoch vor Schulbeginn“, also dem 7.9.2016 an und wiederholt
das mehrfach. Alle Richter, Journalisten, die Öffentlichkeit haben das
sodann geglaubt. Das war vom Beschuldigten geplant, damit
blendete man die ersten drei Diensttage ab dem 11.7.2016 aus und
es resultierte daraus tatsächlich der Anschein, dass sich der
Volksschuldirektor wegen seines Nichtkommens am 7.9.2016, oder
12.9.2016 den „neuen ersten Diensttagen“ weder gerechtfertigt
noch entschuldigt oder abgemeldet hätte. Auch einen Grund für sein
Fernbleiben hat er angeblich nicht genannt. Der Schuldirektor war
nun in der Öffentlichkeit ein Schulschwänzer, der es nicht einmal für
nötig hielt, sich seinem Dienstgeber zu erklären, warum er nicht
zum Dienst erschienen ist oder wo er sich aufhielt, geschweige denn
sich zeitgerecht für sein Nichterscheinen zu entschuldigen oder zu
rechtfertigen, beim Dienstgeber einen Grund dafür bekannt zu
geben oder sich sofort abzumelden. Jetzt war wie geplant eine „neue
Geschichte“, eine Lügengeschichte entstanden, die den
Schuldirektor so dastehen ließ, als hätte er schwere
Dienstverfehlungen begangen und das Dienstrecht, die
Meldepflichten des § 35 LDG 1984 missachtet. Die „Steigerung fand
diese Lügengeschichte nun in der Fortsetzung dann am Schulbeginn
dem 12.9.2016. Im selbständigen Entschädigungsverfahren gegen
die OÖ Nachrichten, z.B. GZ: 24 Hv 15, am 29.1.2019, bestätigt der
Beschuldigte seine Aussagen vom 26.1.2017 –
83
o erster Diensttag also demnach der 7.9.2016. Er führt nun im
Zeugenstand in diesem Verfahren weiter aus:
o 13.7.2016: „…der Herr Dir. Ludwig ist nicht erschienen und
hat sich nicht abgemeldet (der Remonstrationsantrag besagt
etwas Anderes)……
o Herr Ludwig kommt nicht zur Dienstbesprechung und
erscheint am ersten Schultag nicht an der Schule.
o Auf die Frage ob VD Ludwig zu Schulbeginn „verschwunden“
war: Enzenhofer: „Er war nicht anwesend, er hat sich auch
nicht in irgendeiner Form von uns abgemeldet.“
Als Folge daraus wurde in Abänderung der Disziplinaranzeige vom
11.8.2016 das Dienstvergehen dann am 16.9.2016 so formuliert:
o Dienstpflichtverletzung gem. § 35 Abs. 1 LDG 1984: Seit
Montag, den 12.9.2016 ist Herr VD Ludwig nicht in der Schule
anwesend, obwohl der Schulleiter gem. § 32 Abs. 3
verpflichtet ist, in der Regel während der Unterrichtszeit in der
Schule anwesend zu sein. Herr VD Ludwig hat keinen Grund
für seine Abwesenheit gemeldet, um seine Abwesenheit zu
rechtfertigen.
Wie bekannt ist der Erfolg dieser „neuen Lügengeschichte“ für den
Beschuldigten dann voll eingetreten. Kein einziges Gericht, weder der
Senat im Disziplinarverfahren, im Verfahren wegen dem Entfall der
Bezüge, der Landesverwaltungsgerichtshof OÖ, der
Verwaltungsgerichtshof, in den Medienverfahren vor den Strafgerichten
Wien und Linz, fanden es, obwohl die Zeugenaussagen von Ludwig, die
die Geschichte wahrheitsgetreu darstellten und die Stoffsammlung, die
Beweisdokumente dafür den Gerichten vollinhaltlich vorlagen, für
notwendig, die materielle Wahrheit zu erforschen und festzustellen. In
allen auf dieser Grundlage ergangenen Urteilen liegen somit
Nichtigkeitsgründe vor, ein sagenhafter Justizirrtum mit
Vernichtungscharakter für die Gesamtperson Christoph Ludwig liegt
84
hier vor. Es wurde fälschlicher Weise von einem falschen ersten
Diensttag ausgegangen, die ersten drei Diensttage ab dem 11.7.2016
und die dort stattgefundenen Vorgänge, Rechtfertigung,
Entschuldigung, Bekanntgabe des Dienstverhinderungsgrundes,
Remonstrationsantrag gegen die widerrechtliche mündliche Weisung
zum Dienst, wurden als Folge davon „ausgeblendet“. Der Justizirrtum
des Landesverwaltungsgerichtes OÖ, das rechtskräftig gewordene
Urteil, wurde von allen weiteren Gerichten anstandslos als Grundlage
für ihre Urteile übernommen.
2. Die vorhandene Nichteignung im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 LDG
1984
Die rechtswidrige mündliche Weisung beim Dienstgespräch zum
Dienstantritt, trotz Wissen um die Nichteignung des Schulleiters am
12.7.2019 beim Dienstgespräch, dass der Volksschuldirektor Ludwig im
Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 LDG 1984 die fachliche und personelle
Eignung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besaß wurde vorsätzlich und
absichtlich zum Schaden von Ludwig getätigt.
Amtsmissbrauch dem Sinne nach hinsichtlich des § 4 LDG 1984, wonach
der Volksschuldirektor und jeder Lehrer vor dem Dienstantritt, die volle
Handlungsfähigkeit und die persönliche und fachliche Eignung für die
Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung
verbunden sind besitzen muss, liegt vor.
Zum Zeitpunkt der rechtswidrigen mündlichen Weisung des Schuldirektors
Ludwig durch den Beschuldigten zum Dienstantritt am 13.7.2016, 8.00
Uhr, trafen diese Eignungsvorschriften
aufgrund des Dienstverlaufes seit dem 1.10.2014,
dem gescheiterten Dienstantritt am 23.2.2015,
der daraufhin erfolgten „vorübergehenden Dienstzuweisung als
Volksschuldirektor zu Handlangertätigkeiten in das
Lehrmittelkammerl der VS 35 Linz,
85
dem darauffolgenden ein Jahr dauernden Krankenstand ab dem
Schuljahr 2015/2016,
der fehlenden Abklärung durch amtsärztliche Untersuchungen seit
April 2016,
sicher aber dann ab dem 31.3.2016 nicht mehr und
in jedem Fall aber dann ab dem ersten Diensttag, dem 11.7.2016
nicht mehr,
sowie beim Dienstgespräch am 12.7.2016 nicht mehr und
am vorgeschriebenen Dienstbeginn aufgrund der rechtswidrigen
mündlichen Weisung dem 13.7.2016,
auf den Schuldirektor Ludwig zweifelsfrei nicht mehr zu. Dennoch
erfolgte eine Dienstzuweisung in die Schulleitung ohne vorherige
Überprüfung der Eignung des Schulleiters.
Gegen diese zwei Dienstgesetze hat der Beschuldigte zum Schaden von
VD Ludwig wissentlich, vorsätzlich und in Schädigungsabsicht
amtsmissbräuchlich verstoßen. Er ist hierfür nach den genannten
Gesetzesstellen tat- und schuldangemessen zu bestrafen.
4. Beweismittel
a) Dienstakten VD Ludwig – Landesschulrat für Oö.
b) Verwaltungsakten Landesverwaltungsgericht Oö. –
Disziplinarverfahren
c) Gerichtsakten – Gegendarstellungsverfahren, selbständige
Entschädigungsverfahren
d) Persönliche Akten von VD Ludwig
e) Zeugen am Ende des Dokumentes
Zeugen
Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum Mozartstraße 11/6 A-4020
Per Adresse: Landesschulrat OÖ., Sonnensteinstraße 20, 4040 Linz
86
STEFANZIOSA, Gerlinde, Dipl. Päd.
ZEISEL, Andreas, HR Dr. Abteilung: Abteilung Präs/4, Referat Präs/4c
Adresse: Sonnensteinstraße 20, 4040 Linz
Telefon: 0732 70 71-1301
E-Mail: [email protected]
STEINPARZ, Karl, Pressesprecher
SCHLÖGELHOFER, Werner, LSI Dipl.-Päd., BEd
SCHUHMAYER, Adelheit, PSI, Mag. a.
Beweisdokumente wurden mit der Privatklage unter
Aktenzeichen 24 Hv 37/19z-1 und 24 Hv 38/19x-1 beim
Landesgericht Linz in zweifacher Ausfertigung eingebracht
und mögen auch für diese Amtshaftungsklage Erweiterung
herangezogen werden.
Ein Verzeichnis wird am Ende des Dokumentes angeschlossen.
Weitere Beweisdokumente vorbehalten.
87
Neuberechnung der Schadenssumme
und Forderung aus Amtshaftung per
23.11.2019
Im Beschluss des Rekursgerichtes werden meine Forderung so dargestellt:
864.865,35 Euro
Korrektur per 14.1.2019, Schriftsatz Mag. Dr. Blum:
88
89
90
Dieser Betrag ist nun wie folgt zu korrigieren, wobei
er dann noch um die Zinsen von 4 % zu erweitern ist
Lebenserwartung 2016 – Männer – 80 Jahre – mein Vater wurde 85
daher eher 85 als Ausgangszahl – definitiv stelle ich 20 Lebensjahre
in den Raum, wo ich keine entsprechende Direktorenpension von ca.
2500 Euro netto je Monat erhalte.
1. 10 Jahre verlorener aktiver Gehalt = 36.000 € Netto
jährlich = 360.000 € + 20 % MwSt. = 72.000 € = 432.000 €
(keine Lohnerhöhung, keine Zinsen eingerechnet)
2. 20 Jahre – Verminderung der Pension auf Niveau
„Mindestsicherung“ = ca. 900 Euro. (derzeit 649 Euro –
Korrektur vorbehaltlich)
2500 – 900 =1600 € x 12 =19.200 € + 20 % MwSt. 3.840 € =
23.040 € fehlen jährlich auf die Direktorenpension x 20 Jahre
= 460.800 €
3. Entschädigung für Ungemach
Sinken der Lebenserwartung ab dem Jahr 2017 wegen Armut
laut Statistik Austria – 10 Jahre
Ab 12.9.2016 null EURO bis 21.6.2017 – keine Existenzsicherung
durch den Landesschulrat OÖ!
Ab 1.3.2017 bis 1.3.2018 – Notstandshilfe 53 € tgl.
Ab 1.3.2018 – Null Euro bis November 2018.
November 2018 – Nachzahlung 812 €, ab November 2018 bis
1.4.2019 Wohnbeihilfe 203 Euro – keine Mindestsicherung.
Ab 1.4.2019 – 649 Euro monatliche Mindestsicherung auf
unbestimmte Zeit
Seit 1.4.2018 gelte ich beim AMS Linz und beim Magistrat Linz als
„arbeitsunwillig“, werde durch diese Aussage in Bescheiden
diffamiert, trotz vorliegender Bewerbungen ab April 2018 bei sechs
Landesschulräten um einen Volksschullehrerposten,
91
Vereitelung des Dienstantrittes bei 2 Volksschullehrerposten in der
Steiermark (Gaal und Puch) aufgrund von Geldmangel,
Berufsverbot beim Landesschulrat für OÖ als Volksschullehrer seit
April 2018 – Verfahren anhängig nach
Verfassungsgerichtshofentscheidung nun beim Landesgericht Linz.
Schon 34 Wochen lang wurden von mir jeweils drei Job-
Bewerbungen je Woche getätigt, 110 Jobabsagen sind sehr
deprimierend – es besteht real keinerlei Chance mehr auf
einen zumutbaren Arbeitsplatz bis zu meinem Tod
Keinerlei Geldmittel vorhanden um überhaupt einen neuen Job
anstreben und antreten zu können – aggressiver Geldmangel – 120
Euro zum Vegetieren monatlich.
Rückschau: Seit dem Schulbeginn 2016 – mediale
Vernichtung aufgrund der Lügen des Beschuldigten - Folge
Entlassung - sitze ich täglich alleine einige Stunden vor dem
Computer, schreibe Gerichtsakten, bereite Verhandlungen vor,
schreibe alle Schriftsätze selbst, ein Anwalt ist nicht mehr leistbar,
auch außerordentliche Revisionen die dann mangels Rechtsanwalt
im Papierkorb landen, Beschwerden an den
Verfassungsgerichtshof, Beschwerden an den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte, beschäftige mich einzig und
alleine mit dem Thema meiner Existenzvernichtung durch den
Beschuldigten und versuche im Leben wieder Fuß zu fassen, was
ohne Geld nicht möglich ist. Kausal verursacht wurde mein
Gesamtschaden durch die Fehlentscheidungen,
Falschentscheidungen, Unterlassungen von Verpflichtungen in der
Machtposition, willkürliches Handeln durch den Beschuldigten,
Nichthandeln und damit verursachter Amtsmissbrauch, aktiver
Amtsmissbrauch mit der Dienstzuweisung und Änderung des
ersten Diensttages, sowie die Täuschung der Öffentlichkeit, der
Medieninhaber und der Gerichte durch Falschaussagen u.v.m. wie
hier und in den Gerichtsakten von mir beschrieben wird.
92
Daraus resultieren kausal zusammengefasst der
a) vorzeitige Verlust meines Jobs als Volksschuldirektor, Jahre zu früh
b) hoher Pensionsverlust
c) Ausgrenzung bis an den sozialen Rand der Gesellschaft durch die
Rufschädigung – tägliches Leid
d) Verlust der Teilhabe am gesellschaftlichen sozialen Leben aufgrund
von hoher Verschuldung – tägliches Leid
e) Keinerlei Chance auf einen Job durch ein rechtswidriges Berufsverbot
als Volksschullehrer- tägliches Leid
f) Schuldenberg aufgrund erforderlicher rechtlicher Gegenwehr gegen
das erfahrene Unrecht – uneinbringlich – lebenslängliche
Fahrnispfändung bis aufs Existenzminimum
g) Verarmung und das damit verbunden Unbill im Alltag durch das
Fehlen alltäglicher Utensilien, Nahrung, Kleidung usw.
h) Ärmliche und immer schlechter werdende Wohnumstände –
schwebende drohende Obdachlosigkeit als Dauerzustand
i) Sinken der Lebenserwartung um ca. 10 Jahre
j) gesundheitliche und psychische Folgeschäden in noch ungeahntem
Ausmaß, was noch festzustellen sein wird
Hochgerechnet auf meine Lebenserwartung sind das 27 Jahre
a 110 € je Tag = 27 Jahre x 360 Tage x 110 = 1.069 200 €
4. Posttraumatische Schäden – Festzustellen nach
Verfahrensende durch ein neuropsychiatrisches Gutachten –
Erweiterung vorbehalten.
Gesamtschaden ohne Zinsen vorbehaltlich der Korrektur eines
fachkundigen Anwaltes:
Gesamtschadenssumme zum heutigen Tag: 1.962.000 €
93
Zu meinen rechtlichen Interessen beantrage ich die Erlassung des
nachstehenden
U r t e i l s:
1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von (€
1.962.000 samt 4% Zinsen seit 11.7.2016 binnen 14 Tagen bei sonstiger
Exekution zu Handen des Klagsvertreters zu bezahlen.
2. Festgestellt wird, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für
sämtliche Spät- und Folgeschäden aus der unvertretbar rechtswidrigen
Vorgangsweise ab dem 1.10.2010, insbesondere ab 2014, im ganz
besonderen Maße ab 11.7.2016 bis zum heutigen Tage (Berufsverbots)
zusammenhängenden Rechtshandlungen aus dem Titel des
Schadenersatzes (Amtshaftung) haftet.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Kosten dieses
Rechtstreits im zu verzeichneten Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigem
Zwang zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen.
4. Verfahrenshilfe: Aufgrund hoher Verschuldung bin ich außer Stande, die
Gerichtsgebühren und Sachverständigengebühren des gegenständlichen
Verfahrens, sowie jegliche Rechtsanwaltskosten ohne Beeinträchtigung
meines notwendigen Unterhalts zu bezahlen. Zur Wahrung meiner
rechtlichen Interessen beantrage ich daher unter Vorlage eine
Vermögensbekenntnisses vom 23.11.2019, die Bewilligung der
Verfahrenshilfe im Sinne des § 64 Abs 1 Z 1 ZPO, sowie die Gewährung der
Beistellung eines Rechtsanwaltes, wie gehabt und unter Bezug auf den
Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz, also in vollem Umfang.
Bescheinigungsmittel: Vermögensbekenntnis; PV. 9 Beilagen
Hochachtungsvoll
Linz, am 23.11.2019, Christoph Ludwig, Bed
94
Beweis:
Beilagen aus dem Amtshaftungsverfahren laut beiliegendem Verzeichnis und
sämtliche Gerichtsakten aus den Medienrechtsverfahren (liegen den Gerichten vor)
Beilagen aus der Privatklage vom 30.9.2019
Beweisdokumente:
Privatklage:
Aktenzeichen 24 Hv 37/19z-1 und 24 Hv 38/19x-1
95
96
97
98
Beweisdokumente im Amtshaftungsverfahren GZ
31Cg39/16w und 31 Cg40/18w-13
99
100
101
102
103
104
Weitere Beilagen vorbehalten