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Landeserbschaftssteuergesetz des Fürstentums Reuss ä. L. vom 2. Juni 1917

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Landeserbschaftssteuergesetz des Fürstentums Reuss ä. L. vom 2. Juni 1917 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 35. Jahrg., H. 1 (1918), pp. 367-373 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907280 . Accessed: 13/06/2014 06:03 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 91.229.229.129 on Fri, 13 Jun 2014 06:03:05 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Landeserbschaftssteuergesetz des Fürstentums Reuss ä. L. vom 2. Juni 1917Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 35. Jahrg., H. 1 (1918), pp. 367-373Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907280 .

Accessed: 13/06/2014 06:03

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Page 2: Landeserbschaftssteuergesetz des Fürstentums Reuss ä. L. vom 2. Juni 1917

Landeserbschaftssteuergesetz des Fürstentums Reuss ä. L. vom 2. Juni 1917.

(Ges. Samml. f. d. Fürstentum Reuss ä. L. 1917 S. 24)

Gegenstand der Landeserbschaftssteuer.

§ i. Von dem folgenden, der Reichserbschaftssteuer1) nicht unterfallenden Er-

werbe von Todes wegen wird eine Landeserbschaftssteuer erhoben: 1. dem Erwerbe, der anfällt: a) ehelichen Kindern und solchen Kindern, denen die rechtliche Stellung

ehelicher Kinder zukommt (jedoch mit Ausschluss der an Kindesstatt ange- nommenen Kinder), sowie eingekindschafteten Kindern,

b) unehelichen Kindern aus dem Vermögen der Mutter oder der mütter- lichen Voreltern,

c) Abkömmlingen der zu a und b bezeichneten Kinder, d) dem überlebenden Ehegatten; 2. dem an Wert 10,000 M. nicht übersteigenden Erwerbe, der anfällt: a) leiblichen Eltern, b) Grosseltern und entfernteren Voreltern, c) unehelichen vom Vater anerkannten Kindern und deren Abkömmlingen, d) an Kindesstatt angenommenen Personen und deren Abkömmlingen,

soweit sich auf diese die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt erstrecken. Als Erwerb von Todes wegen gilt, was nach § 1 Abs. 2 bis § 4 des Reichs-

erbschaftssteuergesetzes als solcher anzusehen ist. Die Bestimmung des § 4 über die Steuerpflicht der an Kindesstatt angenommenen Personen findet auch auf leibliche Abkömmlinge und auf Ehegatten Anwendung. Wächst im Falle der Fortsetzung der ehelichen Gütergemeinschaft der Anteil der anteilberechtigten Abkömmlinge dem überlebenden Ehegatten an, so ist die Hälfte des Gesamtguts als von Todes wegen erworben zu betrachten.

Gegenstand der Landeserbschaftssteuer sind ferner Schenkungen unter Lebenden nach näherer Vorschrift des § 16.

Räumliche Herrschaft des Gesetzes.

§ 2. Die Steuer wird erhoben, 1. wenn derjenige, aus dessen Vermögen der Erwerb anfällt (der Erblasser),

zur Zeit seines Todes oder, sofern der Erwerb bei seinen Lebzeiten anfällt, zur Zeit des Anfalls an den Erwerber seinen Wohnsitz im Fürstentum hatte,

2. wenn er Staatsangehöriger des Fürstentums war, ohne zur genannten Zeit in einem deutschen Bundesstaate einen Wohnsitz gehabt zu haben,

3. wenn er Ausländer war oder zwar Deutscher war, aber keinem deutschen Bundesstaate angehörte und zur genannten Zeit, ohne einen Wohnsitz zu haben, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Fürstentum hatte,

*) Ueber diese siehe Finanzarchiv 31 (1914) S. 351. ne 7

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36g Landeserbschaftssteuergesetz des Fürstentums Reues ä. L. vom t. Juni 191T.

4. wenn im Deutschen Reiche befindliches Vermögen eines Ausländers oder eines keinem Bundesstaate angehörigen Deutschen, der zur genannten Zeit weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reiche hatte, einem Erwerber anfällt, der zu eben dieser Zeit im Fürstentum einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§3. Von Grundstücken, die im Fürstentume belegen sind, ist die Steuer zu er-

heben, auch wenn die im § 2 in Bezug auf Wohnsitz, Aufenthalt oder Staats- angehörigkeit des Erblassers bestimmten Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Grundstücke, die im Gebiete eines anderen Bundesstaates oder im Auslande liegen, gehören nur dann zur steuerpflichtigen Masse, wenn in dem Staate, in dessen Gebiete sie liegen, keine Erbschaftssteuer von ihnen erhoben wird.

Den Grundstücken stehen Berechtigungen gleich, für die die auf Grund- stücke sich beziehenden Vorschriften gelten.

§4. Soweit sich das bewegliche Vermögen eines Erblassers, der zu der in § 2

genannten Zeit einem deutschen Bundesstaate angehörte, im Auslande befindet, wird die in dem auswärtigen Staate erweislich gezahlte Abgabe auf Antrag auf die dafür zu entrichtende Landeserbschaftssteuer angerechnet. Soweit es sich in einem deutschen Schutzgebiete befindet, unterliegt es der Landeserbschafts- steuer nicht, wenn der Erblasser zu der bezeichneten Zeit, ohne im Fürstentum einen Wohnsitz zu haben, in diesem Schutzgebiete seinen Wohnsitz oder in Er- mangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat.

§ 5. Wenn der Erblasser ein Ausländer war, wird die Steuer insoweit nicht er-

hoben, als nachgewiesen wird, dass in seinem Heimatsstaate im umgekehrten Falle in Ansehung der von dem Erwerb aus dem Vermögen eines Deutschen zu entrichtenden Erbschaftssteuer Ermässigung oder Befreiung gewährt wird.

Der Erwerber eines nach § 2 Nr. 4 steuerpflichtigen Anfalls hat das Recht des Abzugs einer für denselben Erwerb im Auslande erweislich entrichteten Steuer.

§6. Im übrigen finden in Ansehung der räumlichen Herrschaft des Gesetzes die

Vorschriften der §§ 5 - 7 des Reichserbschaftssteuergesetzes sinngemässe An- wendung.

Als deutscher Bundesstaat gilt auch das Reichsland Elsass-Lothringen.

§ 7. In den Fällen der §§ 2 - 6 kommen Schulden und Lasten, die nur auf einem

steuerfreien oder nur auf einem steuerpflichtigen Teile der Masse haften, behufs der Berechnung der Steuer bei demjenigen Teil in Abzug, auf dem sie haften.

Schulden und Lasten, die sowohl auf dem steuerfreien wie auf dem steuer- pflichtigen Teile der Masse haften, kommen von dem letzteren nur nach dessen Verhältnis zur gesamten Masse in Abzug.

In das Grundbuch eingetragene Schulden, für die der Eigentümer zugleich persönlich haftet, gelten zunächst als Lasten des Grundstücks und kommen nur rücksichtlich des durch das Grundstück nicht gedeckten Betrags bei der übrigen Masse in Anrechnung.

Betrag der Landeserbschaftssteuer. §8.

Die Landeserbschaftssteuer beträgt: I. in den Fällen des § 1 Ziff. 1 1. für Kinder (a u. b) 2 ν. Η ,

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Landeserbschaftesteuergesetz dee Fürstentums Reuss ä. L. vom 2. Juni 1917. gg()

2. für andere Abkömmlinge (c) 4 ν. Η., 3. für den überlebenden Ehegatten (d) 3 v. H. Ist der überlebende Ehegatte

jedoch neben Abkömmlingen zur Erbschaft berufen, so kommt die Steuer nur mit 2 ν. Η. zur Erhebung, insoweit der Anfall den gesetzlichen Erbteil von einem Vierteile (§ 1931 B.G.B.) nicht übersteigt.

II. in den Fällen des § 1 Ziff. 2 1. für Eltern (a) 4 ν. Η., 2. für Vereitern (b) 6 ν. H., 3. im übrigen (c u. d) ebenfalls 6 ν. Η. Uebersteigt der Wert des Erwerbs den Betrag von

50,000 M., so wird das l710fache übersteigt er den Betrag von

100,000 M., so wird das 12/Iofache 150,000 „ „ „ „ 13/1O „ 200,000 „ „ ,. „ 14/io - 250,000 „ „ „ „ 16/ιο » 300,000 „ „ ., „ le/io „ 350,000 „ „ ,. „ 17/1O „ 400,000 „ .. ., „ 18/1O „ 450,000 „ „ „ „ 19/1O „ 500,000 „ „ ,, „ 2 600,000 „ „ ,. ,. 2V10 - 700,000 „ „ „ „ 22/10 „ 800,000 „ „ „ „ 23/10 ., 900,000 „ „ „ „ 24/10 ,.

1,000,000 „ „ „ ,. 2«/10 ν der im Abs. 1 bestimmten Sätze erhoben.

Uebersteigt der Wert des Erwerbs eine der im Abs. 2 bezeichneten Wert- grenzen, so wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Abs. 2 anzuwendenden höheren Satze und demjenigen, der vorangehenden Wertklasse nur insoweit er- hoben, als er aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags des Er- werbs gedeckt werden kann.

Befreiungen.

§9. Von der Entrichtung der Landeserbschaftssteuer befreit sind der Landes -

fürst und die Landesfürstin.

§ 10. Von der Landeserbschaftssteuer bleibt frei: 1. ein Erwerb in Gemässheit des § 1969 B.G.B., 2. die Befreiung von einer Schuld, sofern der Erblasser sie mit Kücksicht

auf die Notlage des Schuldners angeordnet hat und eine Notlage auch durch den Erbfall im wesentlichen nicht beseitigt wird, soweit nicht die Steuer aus der Hälfte eines neben der erlassenen Forderung dem Bedachten zukommenden Anfalls gedeckt werden kann.

3. der Erwerb, der in Kleidungsstücken, Betten, Wäsche, Haus- und Küchen- gerät besteht, wenn diese Sachen nicht zum Gewerbebetrieb oder zum Verkaufe bestimmt waren und der Wert des Erwerbs dieser Art den Betrag von 5000 M. nicht übersteigt. Auf den Abzug der Schulden und Lasten von dem Werte der bezeichneten Sachen finden die Vorschriften des § 7 entsprechende Anwendung, 4. der Erwerb, der leiblichen Eltern, Grosseltern und entfernten Voreltern anfällt, soweit er in Sachen besteht, die sie ihren Abkömmlingen durch Schenkung oder Uebergabevertrag zugewandt hatten,

5. der Erwerb, der der Witwe, den Abkömmlingen (§ 1 a - σ) oder den Eltern eines Angehörigen der bewaffneten Macht des Deutschen Reichs, der an dem gegenwärtigen Kriege teilgenommen hat oder im Kriege gefallen oder an einer im Kriege erlittenen Verwundung oder Krankheit vor oder innerhalb von

Finanzarchiv. XXXV. Jahrg. 3β9 24

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Page 5: Landeserbschaftssteuergesetz des Fürstentums Reuss ä. L. vom 2. Juni 1917

370 Landeeerbschaftssteuergesetz des Fürstentums Rens s ä. L. vom 2. Juni 1917.

zwei Jahren nach Friedensschluss verstorben oder während des Krieges vermisst und in der Folge für tot erklärt worden ist, aus dessen Nachlass anfällt, sofern der Wert des Erwerbs 10,000 M. nicht übersteigt, in jedem Falle aber dann, wenn der Wert des Nachlasses nicht über 20,000 M. beträgt. Uebersteigt der Wert des Erwerbs 10,000 M., aber nicht 30,000 M., so bleibt der übersteigende Teil zur Hälfte steuerfrei ; das Gleiche wenn der Wert des Nachlasses mehr als 20,000 M., aber nicht mehr als 40,000 M. beträgt. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften unter Satz 1 in der Person des Erblassers vorliegen, so entscheidet darüber die Fürstliche Landesregierung unter Ausschluss des Rechtswegs. Ist bereits eine Erbschaftssteuer (nach dem Landesgesetz vom 3. März 1875, die Erbschaftssteuer betreffend) erhoben, so ist sie auf Antrag zurück- zuerstatten,

6. der Erwerb, dessen Wert nicht übersteigt den Betrag von a) 2000 M., b) 3000 M. bei dem überlebenden Ehegatten, sofern er entweder über-

haupt nicht zusammen mit Abkömmlingen (§1 a - c) oder aber nur zusammen mit volljährigen Abkömmlingen erbt, sowie bei Eltern, wenn das seitherige Ver- mögen des betreffenden Ehegatten oder Elternteils nicht mehr als 30C0 M. beträgt,

c) 4000 M. bei dem überlebenden Ehegatten, sofern er mit einem oder mehreren minderjährigen Abkömmlingen zusammen erbt, sowie bei Abkömmlingen, wenn das seitherige Vermögen des betreffenden Ehegatten oder Abkömmlings nicht mehr als 2000 M. beträgt. Bei minderjährigen Abkömmlirgen erhöht sich die Befreiungsgrenze von 4000 M. für jedes Jahr, um das sie zur Zeit des Erwerbs jünger waren als 21 Jahre, um 200 M. bis zum Höchstbetrage von 8000 M.,

d) 8000 M. bei allen denjenigen Erwerbern, die infolge ihrer körperlichen und geistigen Gebrechen und unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Lebens- stellung als dauernd erwerbsunfähig zu betrachten sind, sofern nicht die Erwerbs- unfähigkeit durch den Besitz sonstigen Vermögens oder Einkommens - beides einschliesslich des durch den Erbfall erworbenen - wirtschaftlich ausgeglichen ist.

§ π. Im Sinne des § 8 Abs. 2, des § 10 Nr. 3, 5 u. 6 sowie bei Feststellung des

Wertes zu § 1 Nr. 2 sind mehrere einem Erwerber seitens desselben Erblassers innerhalb fünf Jahren zugefallene Vermögensvorteile der in den §§ 1 - 3 des Reichs- erbschaftssteuergesetzes gedachten Art als ein Erwerb anzusehen, wenn anzu- nehmen ist, dass die Art und Weise der Zuwendung nur zur Vermeidung des höheren Steuersatzes oder zur Erlangung der Steuerfreiheit gewählt worden ist.

Uebersteigt der Wert einen nach § 10 Nr. 3, 5 u. 6 steuerfreien Betrag, so wird die Steuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.

§ 12. Soweit Grundstücke den Gegenstand des Erwerbs bilden, wird bei solchen

Grundstücken, die dauernd land- oder forstwirtschaftlichen oder dauernd ge- werblich gärtnerischen Zwecken zu dienen bestimmt sind, sowie bei solchen be- bauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind und bei denen die Bebauung und Benutzung der ortsüblichen Bebauung und Benutzung entspricht, einschliesslich der dazu gehörigen und den- selben Zwecken dienenden Gebäude und des Zubehörs ein Viertel des auf diese Grundstücke entfallenden Steuerbetrags nicht erhoben.

Befreiung von der Steuer tritt ein, soweit im Laufe der dem Anfalle vor- hergehenden fünf Jahre die Grundstücke Gegenstand eines erbschaftssteuer- pflichtigen Erwerbs geworden sind. Ermässigung der Steuer auf die Hälfte tritt ein, soweit der frühere Steuerfall zwar mehr als 5 Jahre, aber nicht über 10 Jahre zurückliegt. Die Befreiung oder Ermässigung tritt nicht ein, wenn die Grund- stücke innerhalb des bezeichneten Zeitraums gegen Entgelt an andere Personen als Abkömmlinge und Ehegatten veräussert worden sind.

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L&ndeserbschaftssteuergesetz des Fürstentums Reuss ä. L. vom 2. Juni 1917. 37 '

Bei Ermittlung des auf die Grundstücke entfallenden 8 teuer betrage wird deren Ertrags wert zugrunde gelegt.

Als Ertragswert gilt bei land- oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnerei - grundstücken das 25fache des Reinertrags, den sie nach ihrer bisherigen wirt- schaftlichen Bestimmung bei ordnungsgemässer Bewirtschaftung nachhaltig ge- währen können.

Bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, gilt dagegen als Ertragswert das 25fache des Miet- oder Pachtertrags, der in den letzten 3 Jahren im Durchschnitt erzielt worden ist oder im Falle der Vermietung oder Verpachtung hätte erzielt werden können, nach Abzug von ein Fünftel oder dem als erforderlich nachgewiesenen höheren Betrag für Nebenleistungen und Instandhaltungskosten.

In allen Fällen kann der Erwerber verlangen, dass statt des Ertragswertes der gemeine Wert der Steuerveranlagung zugrunde gelegt wird. Dieses Recht erlischt jedoch, wenn es nicht spätestens bis zum Ablaufe der in § 14 Abs. 2 fest- gesetzten Beschwerdefrist geltend gemacht wird.

Auf den Abzug der Schulden und Lasten von dem Werte der Grundstücke finden die Vorschriften des § 7 entsprechende Anwendung.

Sonstige Bestimmungen.

§ 13. Die Vorschriften des Reichserbschaftssteuergesetzes über die Ermittlung

des Wertes der Masse (§§ 16 Abs. 1, 17 - 20), den bedingten Erwerb, die bedingte Belastung, die unsicheren Rechte (§§ 21 - 25), den Erwerb von Vermögen ohne die Nutzung (§§ 26 u. 27), die Berechnung der Erbschaftssteuer (§§ 28 - 30), die Haftung für die Erbschaftssteuer (§§ 31 u. 32), die Anmeldung des Erwerbs (§ 36), die Erbschaftssteuererklärung (§§ 37 - 43), die Pauschbesteuerung (§ 44), den Erbschaftssteuerbescheid (§ 45), die Stundung (§ 47), die Zwangsvollstreckung (§ 48), die Strafen (§§ 49 u. 50), die Umwandlung der Geldstrafen (§ 52), die Kosten (§53) und die Verjährung der Erbschaftssteuer (§ 54) sowie die Vorschrift des § 8 und die des § 57 Abs. 3 des Reichserbschaftssteuergesetzes finden auf die Landeserbschaftssteuer sinngemässe Anwendung, jedoch mit der Massgabe, dass

a) die Vorschrift des § 36 Abs. 2 sich auf die Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen durch die Amtsgerichte des Fürstentums beschränkt,

b) gegen die Entscheidung des Landeserbschaftssteueramts über Stundung der Steuer (§47) binnen einer Frist von 2 Wochen Beschwerde bei der Fürstlichen Landesregierung erhoben werden kann. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Fürstliche Landesregierung entscheidet endgültig. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 14 Abs. 2, 3 u. 5 gegenwärtigen Gesetzes ent- sprechende Anwendung,

c) die Vorschriften der §§ 48 u. 52 Abs. 2 nur auf Staatsangehörige des Fürstentums Anwendung zu finden haben und

d) in Ansehung der Verjährung (§ 54), bezüglich deren Beginnes und deren Unterbrechung ergänzend die Vorschriften der §§ 19 u. 20 des Ausführungsgesetzes zum B.G.B, vom 26. Oktober 1899 (Gesetzsamml. S. 25) in Anwendung zu kommen haben.

§ 14. Die Verwaltung des Erbschaftssteuerwesens wird durch ein Landeserb-

scbaftssteueramt geführt. Gegen dessen Steuerbescheide findet Beschwerde an die Berufungskommission, die im Fürstentum für Staatseinkommen- und -Ver- mögenssteuer gebildet ist, statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 2 Monaten bei dem Landes - erbschaftssteueramt anzubringen. Es genügt auch die Anbringung bei der Be- rufungskommission. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Bescheids. Ueber die Beschwerde entscheidet, sofern ihr nicht das Landeserbschaftssteueramt ab- hilft, die Berufungskommission.

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372 Landeserbschaftssteuergesetz des Fürstentums Reuss ä. L. vom 2. Jnni 1917.

Verspätete Beschwerden sind zuzulassen, wenn das Landeserbschafts- steueramt zu der Annahme gelangt, dass der Beschwerdeführer ohne sein Ver- schulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Steuerbescheid und die auf die Beschwerde ergehende Entscheidung

der Berufungskommission müssen, sofern die Berufungskommission nicht der Beschwerde abhilft, eine Belehrung über das dagegen zulässige Rechtsmittel enthalten.

Gegen die Entscheidung der Berufungskommission kann Anfechtungsklage bei dem Köuigl. Bachs. Oberverwaltungsgericht in Dresden erhoben werden. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juli 1912 über Verwaltungsrechtspflege (Gesetzsamml. S. 68), besonders diejenigen in § 5 Nr. 5 u. § 12 dieses Gesetzes, linden sinnge mässe Anwendung.

§ 15. Wenn eine strafbare Handlung im Sinne des § 13 gegenwärtigen Gesetzes

bzw. der §§ 49 oder 50 des Reichserbschaftssteuergesetzes vorliegt und, im Falle des § 50 Abs. 2 der Schuldige nicht innerhalb einer ihm gestellten Frist Zahlung leistet, hat das Landeserbschaftssteueramt, einerseits den Betrag der hinter- zogenen Steuer durch Beschluss, anderseits den Betrag der zu erlegenden Geld- strafe durch einen den Vorschriften in § 459 Abs. 2 der »Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877 entsprechenden »Strafbescheid festzusetzen, falls es nicht vor- zieht, die »Strafverfolgung der Staatsanwaltschaft zu überlassen.

Gegen den Steuerfestsetzungsbeschluss findet nur Beschwerde binnen einer Ausschlussfrist von 4 Wochen, vom Tag der Zustellung ab gerechnet, an die Be- rufungskommission statt, die endgültig entscheidet.

Eine Anfechtung des Strafbescheids im Verwaltungswege ist nicht zulässig. Wiid gegen den Strafbescheid auf gerichtliche Entscheidung angetragen,

so hat das Landeserbschaftssteueramt, sofern nicht etwa die Zurücknahme des erlassenen Bescheids angezeigt erscheint, die Akten an die zuständige Staats- anwaltschaft abzugeben.

Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der hinterzogenen Steuer sowie der zuerkannten Geldstrafen samt Kosten geht auf die Erben des Schuldigen über, jedoch nur bis zum Betrage ihrer Erbteile. Sie haften als Gesamtschuldner in gleicher Weise auch für den von den Miterben zu entrichtenden Betrag.

Die Strafverfolgung verjährt in 5 Jahren von Begehung der Hinterziehung an gerechnet. Das Recht des Staates auf Nachzahlung der hinterzogenen Steuer- beträge unterliegt einer zehnjährigen Verjährung; bezüglich des Beginnes und der Unterbrechung dieser Verjährung gelten die Vorschriften der §§ 19 u. 20 des Ausführungsgesetzes zum B.G.B, vom 26. Oktober 1899 (Gesetzsamml. S. 25).

Schenkungenunter Lebenden.

§ 16.

Schenkungen unter Lebenden zugunsten der im § 1 Nr. 1 und, sofern sie 10,000 M. nicht übersteigen, auch zugunsten der im § 1 Nr. 2 dieses Gesetzes be- zeichneten Personen unterliegen der gleichen Steuer wie der Erwerb von Todes wegen mit der Massgabe, dass an Stelle der Verhältnisse des Erblassers und des Erwerbers die Verhältnisse des Schenkers und des Beschenkten berücksichtigt werden.

Die für die Landeserbschaftssteuer getroffenen Vorschriften finden auf die Schenkungssteuer sinngemässe Anwendung.

Eine Befreiung von der Steuer tritt ausser in den Fällen der §§9 flg. ein: 1. bei Schenkungen an Bedürftige zum Zwecke ihres Unterhalts oder ihrer

Ausbildung oder bei dem schenkungsweise erfolgten Erlasse von Forderungen, die durch Gewährung von Mitteln für solche Zwecke begründet sind,

2. wenn durch die Schenkung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird,

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Landeserbschaftssteuergesetz des Fürstentums Reuss ä. L. vom 2. Juni 1917. 373

3. bei Schenkungen beweglicher Sachen im Werte von nicht mehr als 3000 M., sofern diese Sachen dem persönlichen Gebrauch des Beschenkten oder seinen Familienangehörigen zu dienen bestimmt sind.

Im übrigen wird die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Schenkung zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrages gekleidet wird.

Der Anmeldung der Schenkung (§13 des gegenwärtigen Ges. in Verbindung mit § 36 des Reichserbschaftssteuerges.) bedarf es nicht, wenn die Schenkung von einem Gerichte oder Notar des Fürstentums beurkundet ist*

Wieder zu erstatten ist die Steuer in den unter § 56 Abs. 4 des Reichserb- schaftssteuergesetzes angegebenen Fällen.

»Schlussbestimmungen.

§ 17. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt ist das Landesgesetz vom 3. März 1875, die Erb-

schaftssteuer betr. (Gesetzsamml. S. 19), aufgehoben, soweit diese Aufhebung nicht seinerzeit bereits durch das Reichserbschaftssteuergesetz erfolgt ist.

§ 18. Die Ausführungsbestimmungen zu dem gegenwärtigen Gesetz erlässt die

Fürstliche Landesregierung.

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