+ All Categories
Home > Documents > Kultur und Steuergesetzgebung, Zusammenhänge von Finanzpolitik und Kulturpolitik. 15. und 16. Heft...

Kultur und Steuergesetzgebung, Zusammenhänge von Finanzpolitik und Kulturpolitik. 15. und 16. Heft...

Date post: 15-Jan-2017
Category:
Upload: buidiep
View: 213 times
Download: 0 times
Share this document with a friend
5
Kultur und Steuergesetzgebung, Zusammenhänge von Finanzpolitik und Kulturpolitik. 15. und 16. Heft der „Schriften zur deutschen Politik“ by Frhr. v. Biegeleben; A. Hensel; J. Popitz; G. Schreiber FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 1 (1927), pp. 449-452 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906747 . Accessed: 14/06/2014 15:06 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.78.31 on Sat, 14 Jun 2014 15:06:16 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
Transcript
Page 1: Kultur und Steuergesetzgebung, Zusammenhänge von Finanzpolitik und Kulturpolitik. 15. und 16. Heft der „Schriften zur deutschen Politik“by Frhr. v. Biegeleben; A. Hensel; J. Popitz;

Kultur und Steuergesetzgebung, Zusammenhänge von Finanzpolitik und Kulturpolitik. 15. und16. Heft der „Schriften zur deutschen Politik“ by Frhr. v. Biegeleben; A. Hensel; J. Popitz; G.SchreiberFinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 1 (1927), pp. 449-452Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906747 .

Accessed: 14/06/2014 15:06

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

.

Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access toFinanzArchiv / Public Finance Analysis.

http://www.jstor.org

This content downloaded from 185.44.78.31 on Sat, 14 Jun 2014 15:06:16 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 2: Kultur und Steuergesetzgebung, Zusammenhänge von Finanzpolitik und Kulturpolitik. 15. und 16. Heft der „Schriften zur deutschen Politik“by Frhr. v. Biegeleben; A. Hensel; J. Popitz;

Finanzliteratur. 4.4. (J

Der Verfasser kommt zu dem Schiusa, dass die Entwicklung der bundes- staatlichen Finanzen, trotz der wesentlich verschiedenen wirtschaftlichen, poli- tischen und historischen Verhältnisse in den einzelnen Staaten, überall denselben Zug zur allmählichen Zentralisation aufweist. Ueberall gehört der Bundesregierung die indirekte Besteuerung, die Zolleinnahme und der Gewinn der staatlichen Unternehmen allgemeiner Bedeutung (Eisenbahnen, Postverwaltung usw.); die anderen Einnahmequellen waren in der Regel heiss umstritten, und der Ausgang des Kampfes zeitigte die verschiedenartigsten Ergebnisse und Folgen. Die Wieder- gabe der ausländischen Verhältnisse ist vom Verfasser sehr ausführlich gehalten und zeigt von grosser Sachkenntnis. Ausser einer vielleicht etwas unsystematischen Darstellung könnte dem Verfasser in diesem Abschnitt etwa nur der Vorwurf ge- macht werden, dass die Technik der Verteilung einzelner Abgaben nicht erschöpfend genug geschildert wird: dem üblichen, im allgemeinen wenig rationellen System der Abtretung der Einnahmequellen mit Rücksicht auf den Ort des Steuereingangs müssten die vollkommeneren Arten der Abgabenteilung auf Grund von Kopf- quoten und Verteilungskoeffizienten, nach dem Prinzip des Ausgleichs der Steuer- kraft und der Bedürfnisse der einzelnen Gebiete gegenübergestellt werden. Dies ist eine wichtige Einzelheit, die einer gründlichen Durcharbeitung bedarf.

An die Schilderung der Finanzorganisation eines jeden Bundesstaates knüpft der Verfasser kritische Bemerkungen allgemeiner Art an. Im Schlusskapitel, das eine Zentralstellung einnimmt, werden endlich die allgemeinen Prinzipien des Auf- baues der Bundesfinanzen aufgedeckt, wobei die Ergebnisse der vorhergehenden Studien scharfsinnig zusammengefasst werden.

Der Verfasser beweist zwingend die Notwendigkeit einer bundesstaatlichen Zentralisation der Personalbesteuerung (Einkommensteuer, Vermögenssteuer und Nachlasssteuer), sowie solcher Einnahmen, die innerhalb des Bundesgebietes eine ungleichmässige Verteilung aufweisen, einen Monopolcharakter tragen oder eine Steuerquelle darstellen, die (wie die Umsatzsteuer) auf eine Steuerüberwälzung ab- gestellt ist und deswegen das Preisniveau beeinflussen kann. Die Probleme des Aus- gabenbudgets und des gegenseitigen Lastenausgleichs sind leider nur flüchtig be- handelt.

Zum Schluss verwendet P. W. M i k e 1 a d z e die gewonnenen Ergebnisse zur Lösung der Frage über die zweckmässigste Form der finanziellen Wechselbezie- hungen zwischen der UdSSR und ihren Gliedstaaten.

Im allgemeinen muss zugegeben werden, dass der Verfasser seine mühsame Aufgabe geschickt gelöst hat und dass die russische Finanzliteratur um eine wert- volle Arbeit reicher geworden ist. Prof. Dr. PaulHaensel- Moskau.

Frhr. v. Biegeleben, A. Hensel, J. Popitz, G.Schreiber, Kultur und Steuergesetzgebung, Zusammenhänge von Finanzpolitik und Kulturpolitik. 15. und 16. Heft der „Schriften zur deutschen Politik". Herder, Freiburg i. Br. 1926. Brosch. VI und 159 S.

Die Einleitung zu der kleinen Schriftensammlung über Kultur und Steuer- gesetzgebung rührt aus der Feder des bekannten Zentrumsabgeordneten G. Schreiber. Sie stellt die These auf, die deutsche Finanzpolitik habe bereits ein befriedigendes Verhältnis zur Sozialpolitik gefunden, noch nicht indes zur deutschen Kulturpolitik. Ob die Besteuerung nicht auch heute noch in vielem den mit der Sozialpolitik erstrebten Zwecken zuwiderläuft, mag dahingestellt bleiben, hier kommt es auf die Probleme der Kulturpolitik an. Schreiber weist darauf hin, dass den Anwälten der Kulturpolitik die machtpolitischen Mittel fehlen, die im heutigen Staate gerade in der Gestaltung des Steuersystems die ausschlaggebende Rolle zu spielen pflegen. Bedeutsamer als die Gefährdung des schaffenden geistigen Arbeiters durch die persönliche Steuerlast ist die Be- lastung des Kunstbesitzes mit Steuern, die dem Künstler das Absatzfeld ein- engt, hier jedoch ist der lebende Künstler bereits geschont. Auch trifft diese Ge-

Finanzarchiv. XLIV. Jahrg. 449 29

This content downloaded from 185.44.78.31 on Sat, 14 Jun 2014 15:06:16 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 3: Kultur und Steuergesetzgebung, Zusammenhänge von Finanzpolitik und Kulturpolitik. 15. und 16. Heft der „Schriften zur deutschen Politik“by Frhr. v. Biegeleben; A. Hensel; J. Popitz;

^50 Finanzliteratur.

fahr nur den bildenden Künstler. Schwieriger liegt die Frage für den Besitz alter Kunstwerke in privater Hand. Hier kann in der Tat eine Abwanderung von Kunst- schätzen in das Ausland durch die Besteuerung bewirkt werden. G. Schreiber sieht durch hohe Steuern noch mehr als den Spartrieb den „Kulturtrieb" bedroht.

Hierin wie in dem folgenden Aufsatz über Finanzpolitik und deutsche Kultur von P o p i t z zeigt sich einige Ungewissheit über den Begriff der „Kultur". Bei Popitz scheint auch der gesamte differenzierte Zustand der heutigen Wirt- schaftsordnung mit unter den Begriff der Kultur zu fallen. Dass dieser Zustand und damit das Dasein und die Lebensstellung des Einzelnen und die „deutsche Kultur im Sinne unserer Wirtschaftsverfassung und damit auch in weitem Um- fange unserer Weltanschauung" nicht im Jahre 1923 im Chaos der Inflation zu- grunde gingen, soll das Verdienst des Staates sein, der heute mit Unrecht schief angesehen werde. Es fragt sich nur, wer die deutsche „Kultur" an diesen Ab- grund geführt hatte. Popitz sucht in methodisch zweckmässiger Weise die Stellung der kulturellen Fürsorge in der Rangordnung der staatlichen Zwecke zu bestimmen; voran stehen Lebenssicherung und Lebenserhaltunjg des Ganzen und der Teile. Es ist dann weiter „eine Frage der vorhandenen Mittel, wie weit der Staat das Volk in der Regelung seiner Lebensverhältnisse durch Pflege über- kommener Sitte und Lebensauffassung, wie sie sich in Wissenschaft und Kunst ausprägen, unmittelbar fördern kann". Man ist versucht, solche wiederholte Aeusserungen wörtlich zu verstehen, als sei die staatswirtschaftlich zu pflegende Kultur und gar Wissenschaft identisch mit überkommener Sitte und Lebensauf- fassung, als solle anderseits Kulturpolitik und Sozialpolitik nur „die Einwohner an den Bestand des Staates binden", wie Popitz es ausdrückt.

Diese Stellen erweisen besonders deutlich, wie notwendig es gewesen wäre, voranzustellen, was unter pflegebedürftiger Kultur verstanden werden soll und welches Ziel eine solche Kulturpolitik sich setzt.

Popitz trennt die Probleme staatlicher Kulturpolitik in die unmittelbare Fürsorge für Kulturzwecke, die der Staat unter seine Aufgaben einreiht - hier fällt das meiste den Einzelstaaten zu, bis hinab zur Fürsorge für die körperliche „Ertüchtigung" - und in die Wechselwirkungen von Finanzen und Kultur, die sich durch die Art der Steuererhebung ergeben, also auf Seiten des staatlichen Einnahmesystems. Beachtenswerte Gesichtspunkte finden sich hier in der Kritik der Luxussteuern und Wohnaufwandsteuern vom Standpunkte der Schonung kultureller Werte. Popitz erscheinen die Privilegierungen der toten Hand, wie die Steuerfreiheit der Körperschaften und Vermögensmassen, die kirchlichen Zwecken dienen, der Zuwendungen für kirchliche Zwecke, und des Grunderwerbes als Selbstverständlichkeit und er bedauert, dass hierüber auch andere Meinungen bestehen. Po p i t z misst leider den Schon- und Schutzvorschriften in den ein- zelnen Steuergesetzen „keine allzugrosse Bedeutung für die Kulturpflege" zu - mit Recht, wenn diese Vorschriften unzureichend sind. „Die wirklich wesentliche Bedeutung der Steuergesetze für ,die Kultur, ihre Erhaltung und Entwicklung* liegt auf dem Gebiete der Höhe der Steuersätze und Steuertarife überhaupt" - es handelt sich also um eine durchaus negative Bedeutung.

Es folgen die beiden ausserordentlich interessanten und verdienstvollen Auf- sätze des Frhrn. v. Biegeleben über die Gefährdung des privaten Kunst - besitzes in Deutschland durch Steuergesetze und A. Hensels über den Kunst - besitz im ausländischen und deutschen Steuerrecht. Die Aufsätze geben uns einen Einblick in den nicht erfolglosen Kampf, den besonders v. Biegeleben geführt hat, um bei der Steuerreform des Jahres 1925 und bei der Formulierung der Ausführungsbestimmungen zu den neuen Steuergesetzen eine angemessene Schonung des kulturell wichtigen Kunstbesitzes in der Besteuerung zu erreichen.

Die Gefährdung des privaten Kunstbesitzes erfolgt einmal durch die all- gemeine hohe steuerliche Belastung des Einkommens, des Vermögens oder der Erbschaft. Theoretisch gesprochen wird hier der Besteuerte zur Aufopferung des Kunstbesitzes gedrängt, weil die Bedürfnisse nach dem Kunstgenuss im Zweifels- falle die Grenzbedürfnisse sind, die bei einer Kürzung des Mittelbestandes zuerst in der Befriedigung ausfallen müssen. Unmittelbar wird der Kunstbesitz bedroht, wenn Baudenkmäler und bewegliche Kunstwerke selber der Besteuerung unter-

450

This content downloaded from 185.44.78.31 on Sat, 14 Jun 2014 15:06:16 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 4: Kultur und Steuergesetzgebung, Zusammenhänge von Finanzpolitik und Kulturpolitik. 15. und 16. Heft der „Schriften zur deutschen Politik“by Frhr. v. Biegeleben; A. Hensel; J. Popitz;

Finanzliteratiir. 4.5 J

liegen wie bei der Vermögens-, Einkommens- und Erbschaftssteuer und bei der Hauszinssteuer.

Die Erbschaftssteuer in Verbindung mit der Auflösung der Fideikommisse hat hier besonders schädlich gewirkt Die Erbschaftssteuer ist - entgegen der herrschenden Anschauung, die so viel Unheilvolles aus dem bequemen Postulate der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit gewirkt hat, - sinnvoll nur zu erklären als eine nachträgliche Besteuerung der Kapitalbildung. In Ländern, die mit Kapital gesättigt sind, wie England und Frankreich vor dem Kriege, ist ihr Platz. Wie sinnlos sie in einem kapitalarmen und hungrigen Lande wirkt, ist auch auf diesem Gebiete zu sehen. Will man die Erbschaftssteuer als ein sozia- listisches Element in der heutigen Ordnung, so müssten die konfiszierten Kapi- talien in der Hand des Staates produktiv angelegt werden, und soweit Vermögen belastet wird, das in Kunstwerten besteht, müsste ein Staat, der zu solchen Steuern greift, zum mindesten bereit sein, die Kunstwerke selber zu angemessenem Werte zu übernehmen, v. Biegeleben bringt eindrucksvolle Beispiele über die durch Steuerdruck erzwungene Verschleuderung wertvoller Kunstschätze aus altem Privatbesitz. Er bespricht dann kritisch die Entstehung und die Bedeutung des § 38 Abs. 1 Ziff. 9 u. 10 des Reichsbewertungsgesetzes. Beachtenswert ist hier der Gedanke, dass der Schutz von Kunstwerken auf die Dauer nicht auf Samm- lungen, die vor dem 31. Juli 1914 angeschafft sind, beschränkt werden kann. In ähnlicher Weise unterrichtet der Verfasser über die Befreiungen und Er- mässigungen für Kunstschätze nach § 18 des Reichserbschaftssteuergesetzes und über die Behandlung im Einkommensteuergesetz. Wenn auch manche Regelung noch als ungeeignet oder unzureichend erscheint, so ist doch die drohendste Ge- fahr beschworen. In einem Nachtrage ist die Regelung der Bewertung von Bau- denkmälern in den Durchführungsbestimmungen des Ministers zum Reichsbe- wertungsgesetze wiedergegeben. Darnach werden „Grundstücke, deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für die Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffent- lichen Interesse liegt," wenn sie ungenutzt sind mit 20 %, wenn genutzt mit 25 % des Wehrbeitragswertes eingesetzt, dies jedoch nur, wenn die Erhaltungs- kosten den Wert der Nutzung dauernd erheblich übersteigen. Sind die Baudenk- mäler den Zwecken der Volksbildung und der Forschung nutzbar gemacht (d. h. der Besichtigung freigegeben), so werden sie nur mit 5 % des Wehrbeitrags wertes eingesetzt. Gutachten über die Schutzwürdigkeit der Kunstwerke erstatten die Landesbehörden, in Preussen die Provinzialkonservatoren. Für bewegliche Kunst- gegenstände, sofern sie zu versteuern sind, ist eine entsprechende Bewertung mit 30 % bzw. 5 % des Wertes vorgesehen.

Hiermit sind erfreuliche Erfolge errungen in der Ausgestaltung des Kunst- schutzes in den Steuergesetzen. A. H e n s e 1 hat indes und wohl mit gutem Grunde das Bedenken, dass die Verwaltungspraxis sich nur langsam den Ge- danken des Kunstschutzes zu eigen machen wird. Er fordert deshalb die Besitzer von Kunstwerken auf, ihre Ansprüche auch durchzufechten. In Österreich fand H e n s e 1 mehr Verständnis auch bei den unteren Finanzbehörden für entgegen- kommende Anwendung solcher Bestimmungen - Hensels Betrachtungen über den Kunstschutz im ausländischen Steuerrecht beschränken sich auf einen Vergleich der deutschen mit den österreichischen Bestimmungen. Unsere Be- amten sind meist zu einseitiger Wahrung der fiskalischen Interessen gedrillt. „Der deutsche Beamtentyp - schreibt H e n s e 1 - legt auf die buchstäbliche Gesetzesbeachtung den entscheidenden Wert. Dem kommt der deutsche Gesetzes- typ entgegen: bei uns bemüht sich der Gesetzgeber, alle erdenklichen Einzel- fragen erschöpfend zu behandeln. Demgemäss ist dann in der Regel kein Raum für irgendwelches freies Ermessen." Auch Hen sei sieht die Hauptgefahr für den kulturell so wichtigen privaten Kunstbesitz in der hohen Erbschaftssteuer, deren Erträge ja bekanntlich in gar keinem Verhältnis zu den Schäden stehen, die sie anrichtet. H e n s e 1 fürchtet von ihr sogar „katastrophale Folgen für das deutsche Wirtschaftsleben". Die umsichtigen und klugen Vorschläge Hensels und v. Biegelebens sind nicht ohne Einfiuss gewesen auf die Durchführungs- bestimmungen des Reichsfinanzministers.

Theoretisch betrachtet, bekundet sich übrigens in dem Kunstschutz, der in 451

This content downloaded from 185.44.78.31 on Sat, 14 Jun 2014 15:06:16 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 5: Kultur und Steuergesetzgebung, Zusammenhänge von Finanzpolitik und Kulturpolitik. 15. und 16. Heft der „Schriften zur deutschen Politik“by Frhr. v. Biegeleben; A. Hensel; J. Popitz;

4 5 2 Finanzliteratur.

den Steuergesetzen gewährt wird, ein anteiliges Gesamtheitsbedürfnis an den Bedürfnissen der Einzelnen (vgl. meine Theorie der Staatswirtschaft, Bonn 1925). Dies kommt sehr hübsch zum Ausdruck in der Formulierung: „soweit die Erhal- tung (der Kunstschätze) im öffentlichen Interesse liegt."

Zum Schlüsse des Büchleins folgt eine Abhandlung des Herausgebers G. Schreiber unter der Ueberschnft: Geistesarbeiter und Finanzpolitik. Schreiber behandelt einerseits hier seine und seiner Fraktionsgenossen Be- mühungen im Reichstage um das Wohl und Wehe der „Geistesarbeiter", sodann die Versuche zu internationaler gewerkschaftlicher Organisation der „geistige Werte Schaffenden", wie es die Schweizer im Jahre 1919 geschmacklos nannten. Unter dem Titel „Schweizerischer Bund geistig Schaffender" entstand dort eine Vereinigung für internationale gewerkschaftliche Zusammenarbeit der Gebildeten, deren Schicksale uns Schreiber ebenso ausführlich berichtet wie ihr Pro- gramm bis zu der unerwarteten Mitteilung ihres Dahinscheidens im Jahre 1925. Wir erfahren auch von anderen internationalen Organisationen wie von der Con- fédération Internationale des Etudiants oder von der Confédération Internationale des Travailleurs Intellectuels, nichts aber von ihrer Einstellung gegenüber den Deutschen.

Die Verdienste, die sich G. Schreiber im politischen Kampfe um das Wohl der gebildeten Schichten errungen hat, sind bekannt und voller Anerken- nung gewiss, auch ohne dass der Verfasser sich auf den 48 Seiten dieses Auf- satzes 31 mal selber zitieren müsste.

Zum Schlüsse sei noch darauf hingewiesen, dass dies bedeutsame Büchlein nicht nur verdient um des Einblickes in die Materie willen gelesen zu werden, dass es zugleich aus der Feder A. Hensels praktische Ratschläge für die Steuer- erklärungen über Kunstgegenstände und Denkmäler bringt. Ja H e n s e 1 hat ein vollständiges Beispiel einer solchen Erklärung ausgearbeitet. Es wäre zu wün- schen, dass das Büchlein in die Hand AUer käme, die für Kunstschätze als Besitzer, Verwalter, Konservatoren verantwortlich sind, besonders aber ist es den Steuer- ratgebern und -sachverständigen zu empfehlen. Hans Ritschi, Göttingen.

Aufwertungsliteratur.

0. M ü g e 1, Kommentar zum Aufwertungsgesetz vom 16. Juli 1925, mit Anhang von A. Wunderlich. Otto Liebmann, Berlin 1925.

W. v. Karger, Gesetz über die Aufwertung von Hypotheken und anderen Ansprüchen vom 16. Juli 1925. Verlag von J. Schweitzer, München 1925.

H. H. Bernstein, Das neue Aufwertungsgesetz (Wirtschaftsrecht- liche Abhandlungen). Richard Pflaum, München 1925.

Brumby, Wie schützt sich der Hypothekengläubiger nach dem neuen Aufwertungsgesetz? Verlag von J. Schweitzer, München 1925.

A. Busch, Oeffentliche Bewirtschaftung, Steuern und Aufwertungs- fragen. Th. Hauser & Co., Frankfurt 1925.

Piechottka, Aufwertungsbetrug und Wirtschaftsmord. Hammer- Verlag, Leipzig 1926.

Warneyer und Koppe, Die Autwertungstormulare. inaustne- verlag Spaeth & Linde, Berlin 1925.

452

This content downloaded from 185.44.78.31 on Sat, 14 Jun 2014 15:06:16 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions


Recommended