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KTA 1503.1 (2016-11) Überwachung der Ableitung gasförmiger ... · tor) und d) beim Transport in...

Date post: 06-Aug-2019
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Author: dangkhanh
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Sicherheitstechnische Regel des KTA KTA 1503.1 Überwachung der Ableitung gasförmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe Teil 1: Überwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei bestimmungsgemäßem Betrieb Fassung 2016-11 Frühere Fassungen der Regel: 1979-02 (BAnz. Nr. 133 vom 20. Juli 1979) 1993-06 (BAnz. Nr. 211a vom 9. November 1993) 2002-06 (BAnz. Nr. 172a vom 13. September 2002) 2013-11 (BAnz vom 17. Januar 2014) Inhalt Seite Grundlagen ........................................................................................................................................................2 1 Anwendungsbereich ................................................................................................................................2 2 Begriffe ....................................................................................................................................................2 3 Messobjekte und Messverfahren .............................................................................................................3 3.1 Allgemeine Anforderungen ......................................................................................................................3 3.2 Radioaktive Edelgase ..............................................................................................................................4 3.3 An Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe ....................................................................................6 3.4 Radioaktives gasförmiges Jod .................................................................................................................6 3.5 Tritium......................................................................................................................................................7 3.6 Radioaktives Strontium ............................................................................................................................7 3.7 Alphastrahler............................................................................................................................................7 3.8 Kohlenstoff-14..........................................................................................................................................7 4 Probenentnahme .....................................................................................................................................9 5 Ausführung der Überwachungseinrichtungen ..........................................................................................9 5.1 Auslegung und Unterbringung .................................................................................................................9 5.2 Statistische Sicherheit ........................................................................................................................... 10 5.3 Schwellenwerte der festinstallierten Messeinrichtungen........................................................................ 10 5.4 Messwertanzeige und Aufzeichnung der festinstallierten Messeinrichtungen ....................................... 10 5.5 Prüfbarkeit ............................................................................................................................................. 10 6 Instandhaltung der Überwachungseinrichtungen ................................................................................... 11 6.1 Wartung und Instandsetzung ................................................................................................................. 11 6.2 Prüfungen für festinstallierte Messeinrichtungen ................................................................................... 11 6.3 Prüfungen für nicht festinstallierte Messeinrichtungen........................................................................... 13 7 Messergebnisse..................................................................................................................................... 13 7.1 Dokumentation....................................................................................................................................... 13 7.2 Berichterstattung an die Behörden ........................................................................................................ 13 Anhang Bestimmungen, auf die in dieser Regel verwiesen wird ................................................................ 17
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  • Sicherheitstechnische Regel des KTA

    KTA 1503.1

    berwachung der Ableitung gasfrmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe

    Teil 1: berwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei bestimmungsgemem Betrieb

    Fassung 2016-11

    Frhere Fassungen der Regel: 1979-02 (BAnz. Nr. 133 vom 20. Juli 1979) 1993-06 (BAnz. Nr. 211a vom 9. November 1993) 2002-06 (BAnz. Nr. 172a vom 13. September 2002) 2013-11 (BAnz vom 17. Januar 2014)

    Inhalt

    Seite

    Grundlagen ........................................................................................................................................................ 2

    1 Anwendungsbereich ................................................................................................................................ 2

    2 Begriffe .................................................................................................................................................... 2

    3 Messobjekte und Messverfahren ............................................................................................................. 3

    3.1 Allgemeine Anforderungen ...................................................................................................................... 3

    3.2 Radioaktive Edelgase .............................................................................................................................. 4

    3.3 An Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe .................................................................................... 6

    3.4 Radioaktives gasfrmiges Jod ................................................................................................................. 6

    3.5 Tritium ...................................................................................................................................................... 7

    3.6 Radioaktives Strontium ............................................................................................................................ 7

    3.7 Alphastrahler............................................................................................................................................ 7

    3.8 Kohlenstoff-14.......................................................................................................................................... 7

    4 Probenentnahme ..................................................................................................................................... 9

    5 Ausfhrung der berwachungseinrichtungen .......................................................................................... 9

    5.1 Auslegung und Unterbringung ................................................................................................................. 9

    5.2 Statistische Sicherheit ........................................................................................................................... 10

    5.3 Schwellenwerte der festinstallierten Messeinrichtungen ........................................................................ 10

    5.4 Messwertanzeige und Aufzeichnung der festinstallierten Messeinrichtungen ....................................... 10

    5.5 Prfbarkeit ............................................................................................................................................. 10

    6 Instandhaltung der berwachungseinrichtungen ................................................................................... 11

    6.1 Wartung und Instandsetzung ................................................................................................................. 11

    6.2 Prfungen fr festinstallierte Messeinrichtungen ................................................................................... 11

    6.3 Prfungen fr nicht festinstallierte Messeinrichtungen ........................................................................... 13

    7 Messergebnisse ..................................................................................................................................... 13

    7.1 Dokumentation ....................................................................................................................................... 13

    7.2 Berichterstattung an die Behrden ........................................................................................................ 13

    Anhang Bestimmungen, auf die in dieser Regel verwiesen wird ................................................................ 17

    anwender Inhaltlich berprft und unverndert weiterhin gltig: 2017-11
  • KTA 1503.1 Seite 2

    Grundlagen

    (1) Die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) ha-ben die Aufgabe, sicherheitstechnische Anforderungen anzu-geben, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissen-schaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist ( 7 Abs. 2 Nr. 3 Atomgesetz - AtG), um die im AtG und in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) festgelegten sowie in den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke (SiAnf) und den Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke weiter konkretisierten Schutzziele zu errei-chen.

    (2) Die festinstallierte und nicht festinstallierte Strahlen-schutzinstrumentierung dient unter anderem dem Schutz von Personen innerhalb und auerhalb der Anlage vor ionisieren-den Strahlen und der Kontrolle der bestimmungsgemen Funktion von Einrichtungen zur

    a) Rckhaltung fester, flssiger und gasfrmiger radioaktiver Stoffe in den vorgesehenen Umschlieungen,

    b) Handhabung und kontrollierten Fhrung der radioaktiven Stoffe innerhalb der Anlage und

    c) berwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe.

    An diese Instrumentierung werden in den Regeln der Reihe KTA 1500 konkrete sicherheitstechnische Anforderungen ge-stellt.

    (3) Die Regeln KTA 1503.1 bis KTA 1503.3 beinhalten Anfor-derungen an technische Einrichtungen und ergnzende organi-satorische Manahmen, die als notwendig angesehen werden, um die Emissionen zu berwachen. Die Regeln gliedern sich in

    Teil 1: berwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei bestimmungsgemem Betrieb

    Teil 2: berwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei Strfllen,

    Teil 3: berwachung der nicht mit der Kaminfortluft abgelei-teten radioaktiven Stoffe.

    (4) Die berwachung der Ableitungen radioaktiver Stoffe lie-fert einen Beitrag zur Erfllung der Anforderungen der 6, 47 und 48 StrlSchV, nach denen dafr zu sorgen ist, dass

    a) jede Strahlenexposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt unter Beachtung des Standes von Wissen-schaft und Technik und unter Bercksichtigung aller Um-stnde des Einzelfalles auch unterhalb der in der StrlSchV festgelegten Grenzwerte so gering wie mglich gehalten wird ( 6 Abs. 2 StrlSchV),

    b) radioaktive Stoffe nicht unkontrolliert in die Umwelt abgelei-tet werden ( 47 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV) und

    c) die Ableitungen berwacht und nach Art und Aktivitt spe-zifiziert der zustndigen Behrde mindestens jhrlich ange-zeigt werden ( 48 Abs. 1 StrlSchV). Diese berwachungs-einrichtungen mssen die Anforderungen des 67 StrlSchV erfllen.

    (5) Die berwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft bei bestimmungsgemem Betrieb hat folgende Aufgaben zu erfllen:

    a) Bilanzierung der Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Ka-minfortluft als eine Grundlage zur Beurteilung der radiologi-schen Auswirkungen und

    b) automatische Auslsung von Signalen.

    (6) Die fr diese Aufgaben erforderlichen Einrichtungen glie-dern sich auf in:

    a) festinstallierte Mess- oder Sammeleinrichtungen und

    b) nicht festinstallierte Messeinrichtungen, die zur Bestim-mung der Aktivitt von Sammelproben herangezogen wer-den (siehe Tabelle 3-4).

    1 Anwendungsbereich

    Diese Regel ist anzuwenden auf die Einrichtungen zur berwa-chung der Ableitung gasfrmiger und an Schwebstoffen gebun-dener radioaktiver Stoffe mit der Kaminfortluft von Kernkraft-werken mit Leichtwasserreaktoren whrend des bestimmungs-gemen Betriebs.

    2 Begriffe

    (1) Ableitungsrate

    Die Ableitungsrate ist der Quotient aus der whrend einer Zeit-spanne abgeleiteten Aktivitt und dieser Zeitspanne.

    (2) Ableitung radioaktiver Stoffe

    Die Ableitung radioaktiver Stoffe ist die Abgabe flssiger, an Schwebstoffen gebundener oder gasfrmiger radioaktiver Stoffe aus der Anlage auf hierfr vorgesehenen Wegen.

    (3) Aerosolmonitor

    Ein Aerosolmonitor ist eine berwachungseinrichtung zur Mes-sung der Gesamt-Beta- oder Gesamt-Gamma-Aktivittskon-zentrationen von an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffen in der Luft.

    (4) Ansprechvermgen einer Messeinrichtung

    Das Ansprechvermgen einer Messeinrichtung ist das Verhlt-nis des angezeigten Wertes einer Messgre zum richtigen Wert dieser Messgre.

    (5) Betrieb, bestimmungsgemer

    Der bestimmungsgeme Betrieb umfasst

    a) Betriebsvorgnge, fr die die Anlage bei funktionsfhigem Zustand der Systeme (ungestrter Zustand) bestimmt und geeignet ist (Normalbetrieb);

    b) Betriebsvorgnge, die bei Fehlfunktion von Anlageteilen oder Systemen (gestrter Zustand) ablaufen, soweit hierbei einer Fortfhrung des Betriebes sicherheitstechnische Grnde nicht entgegenstehen (anomaler Betrieb);

    c) Instandhaltungsvorgnge (Inspektion, Wartung, Instandset-zung).

    (6) Bilanzierung radioaktiver Stoffe

    Die Bilanzierung ist eine besondere Form der berwachung und besteht aus der Identifizierung und Aktivittsbestimmung der in einer vorgegebenen Zeitspanne abgeleiteten Radionuk-lide oder Radionuklidgruppen. Zur Bilanzierung wird der Mess-wert verwendet. Die Unsicherheit wird separat angegeben.

    (7) Erkennungsgrenze

    Die Erkennungsgrenze ist ein berechneter Wert einer Gre (z. B. Aktivitt, Aktivittskonzentration, spezifische Aktivitt), die mit einem Messwert verglichen wird, um zu entscheiden, ob bei dieser Messung ein Beitrag dieser Gre vorliegt oder le-diglich Nulleffekt gemessen wurde.

    H i n w e i s e :

    (1) Erkennungsgrenzen werden nach DIN ISO 11929 ermittelt.

    (2) Anwendungsbeispiele zur Ermittlung der charakteristischen Grenzen sind im Sachstandsbericht KTA-GS 82 aufgefhrt.

    (8) Gesamt-Beta-Aktivitt

    Die Gesamt-Beta-Aktivitt ist die aus der integralen Erfassung von Betastrahlung eines radioaktiven Stoffes ermittelte Aktivi-tt, die auf ein fr das Kalibrieren der Messeinrichtung verwen-detes Referenznuklid bezogen wird.

    (9) Gesamt-Gamma-Aktivitt

    Die Gesamt-Gamma-Aktivitt ist die aus der integralen Erfas-sung von Gammastrahlung eines radioaktiven Stoffes ermittelte

  • KTA 1503.1 Seite 3

    Aktivitt, die auf ein fr das Kalibrieren der Messeinrichtung ver-wendetes Referenznuklid bezogen wird.

    (10) Gesamtverlustfaktor bei der Probenentnahme von luft-getragenen Stoffen

    Der Gesamtverlustfaktor ist ein Korrekturfaktor, der bei der Be-stimmung der Ableitung radioaktiver Stoffe anzuwenden ist. Er setzt sich mageblich zusammen aus Faktoren, die sich erge-ben aus nderungen der Aktivittskonzentrationen luftgetrage-ner radioaktiver Stoffe

    a) bei der Erfassung eines Teilluftstromes mittels Probenent-nahmerechen,

    b) bei anisokinetischer Probenentnahme,

    c) beim Transport durch die Probenentnahmeleitung (Rohrfak-tor) und

    d) beim Transport in den Sammel- und Messeinrichtungen.

    (11) Kalibrierung einer Messeinrichtung der Strahlungsber-wachung

    Die Kalibrierung einer Messeinrichtung der Strahlungsberwa-chung ist die Ermittlung des Zusammenhangs zwischen dem durch Normale festgelegten Wert einer Messgre (z. B. Akti-vitt im Kalibrierprparat) und dem ausgegebenen Wert (z. B. Zhlrate).

    (12) Messeinrichtung

    Die Messeinrichtung umfasst die Gesamtheit aller Messgerte und Hilfsgerte, die zum Aufnehmen einer Messgre, zum Weitergeben und Anpassen eines Messsignals und zum Aus-geben eines Messwertes als Abbild einer Messgre erforder-lich sind.

    (13) Messmedium

    Das Messmedium ist eine aus dem zu berwachenden Medium entnommene Probe, die, ggf. nach einer verfahrenstechni-schen Behandlung, wie z. B. Aufheizen, Filtern, Verdnnen, das Messvolumen (d. h. den Bereich, fr den das Ansprechver-mgen der zugehrigen Messeinrichtung bei der Kalibrierung ermittelt wurde) durchstrmt.

    (14) Mischprobe

    Die Mischprobe ist eine Mischung von Einzelproben oder Sam-melproben oder von Teilen dieser Proben aus einer spezifizier-ten Zeitspanne.

    (15) Nachweisgrenze

    Die Nachweisgrenze ist ein berechneter Wert einer Gre (z. B. Aktivitt, Aktivittskonzentration, spezifische Aktivitt), der mit einem vorgegebenen Richtwert verglichen werden soll, um zu entscheiden, ob ein Messverfahren fr einen bestimmten Messzweck geeignet ist.

    H i n w e i s e :

    (1) Nachweisgrenzen werden nach DIN ISO 11929 ermittelt.

    (2) Anwendungsbeispiele zur Ermittlung der charakteristischen Grenzen sind im Sachstandsbericht KTA-GS 82 aufgefhrt.

    (16) Reprsentative Probe (Fortluft)

    Eine reprsentative Probe ist eine solche Probe, deren Unter-suchung die Ermittlung der mit der Kaminfortluft abgeleiteten radioaktiven Stoffe nach Art und Aktivitt gestattet.

    (17) Rohrfaktor

    Der Rohrfaktor ist das Verhltnis der Aktivittskonzentration ei-nes Radionuklids oder einer Radionuklidgruppe an der Eintritts-ffnung der Probenentnahmesonde zur Aktivittskonzentration am Anschluss der Sammel- oder Messeinrichtung zur berwa-chung der Aktivittskonzentrationen gasfrmiger oder an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe im stationren Zustand.

    (18) Sammelprobe

    Die Sammelprobe ist eine in einer vorgegebenen Zeitspanne durch kontinuierliche oder quasi-kontinuierliche Entnahme er-stellte Probe.

    (19) Schwebstoffe

    Schwebstoffe sind in der Luft oder einem Gas suspendierte feste oder flssige Partikeln.

    (20) berwachung

    Die berwachung ist ein Sammelbegriff fr alle Arten einer kon-trollierten Erfassung von physikalischen Gren einschlielich eines Vergleichs mit vorgegebenen Werten.

    H i n w e i s e :

    (1) Die berwachung erfolgt z. B. durch

    a) die kontinuierliche Messung,

    b) die Analyse von Proben (z. B. im Labor) oder

    c) die Verknpfung von Messwerten

    jeweils in Verbindung mit dem Vergleich mit vorgegebenen Werten der physikalischen Gren (z. B. Genehmigungswerten, betriebli-chen Werten).

    (2) Zur Prfung der Einhaltung von Genehmigungswerten wird die obere Grenze des Vertrauensbereichs verwendet.

    (21) Vertrauensbereich

    Der Vertrauensbereich beschreibt ein Intervall, das den wahren Wert der Messgre mit einer vorgegebenen Wahrscheinlich-keit enthlt.

    H i n w e i s :

    Die Grenzen des Vertrauensbereichs werden nach DIN ISO 11929 ermittelt.

    3 Messobjekte und Messverfahren

    3.1 Allgemeine Anforderungen

    (1) Die abgeleiteten radioaktiven Stoffe sind nach Art und Ak-tivitt nach den Anforderungen dieser Regel zu bestimmen.

    (2) Im Hinblick auf die physikalische Beschaffenheit, sowie die Sammel- und Messverfahren und die radiologische Bedeu-tung der abgeleiteten radioaktiven Stoffe sind zu unterschei-den:

    a) radioaktive Edelgase,

    b) an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe,

    c) radioaktives gasfrmiges Jod,

    d) Tritium,

    e) radioaktives Strontium,

    f) Alphastrahler und

    g) Kohlenstoff-14.

    (3) Die berwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe soll an einem Teilluftstrom der Fortluft vorgenommen werden. Die Vo-lumenstrme dieser Teilluftstrme sind kontinuierlich zu ber-wachen.

    (4) Der Volumenstrom der Fortluft ist kontinuierlich zu mes-sen und aufzuzeichnen. Der Messbereich muss von mindes-tens 25 % bis 110 % des Nennvolumenstromes der Fortluft rei-chen. Die Messunsicherheit des Volumenstromes darf im Be-reich des bestimmungsgemen Betriebs hchstens einen ab-soluten Betrag erreichen, der 5 % des Nennvolumenstromes entspricht.

    (5) Bei der kontinuierlichen Messung von an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffen und radioaktivem gasfrmi-gen Jod ist eine Abweichung des Volumenstroms des Teilluft-stroms von mehr als 20 % seines Nenndurchflusses auf der Warte zu melden.

  • KTA 1503.1 Seite 4

    (6) Bei der Bilanzierung von an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffen, radioaktivem Jod, Tritium, radioaktivem Strontium, Kohlenstoff-14 und Alphastrahlern ist die Durch-flussmenge zu messen. Eine Abweichung des Volumenstroms des Teilluftstroms von mehr als 20 % seines Nenndurchflusses ist auf der Warte zu melden; diese Meldung entfllt beim Ein-satz von Kolbenpumpen.

    H i n w e i s :

    Tabelle 3-4 gibt einen berblick ber die durchzufhrenden Mes-sungen. Zur Veranschaulichung des Regeltextes sind in Bild 3-1 die berwachungseinrichtungen beispielhaft dargestellt.

    (7) Fr die Bestimmung der Aktivitt in den Sammelproben nach Tabelle 3-4 sind geeignete Messeinrichtungen vorzuse-hen. Anforderungen an die Messeinrichtungen sind in den Ab-schnitten 5 und 6 geregelt.

    (8) Fr vom Betreiber beauftragte Labore mssen geeignete Qualifizierungsnachweise nach den Anforderungen der RL Kontrolle der Eigenberwachung vorliegen.

    (9) Die Aktivittskonzentrationen der bei den Bilanzierungs-messungen in den Proben nachgewiesenen Radionuklide sind entsprechend ihren Halbwertszeiten auf die Mitte des jeweili-gen Sammelzeitraums umzurechnen.

    3.2 Radioaktive Edelgase

    3.2.1 Kontinuierliche Messung

    (1) Die Ableitung radioaktiver Edelgase mit der Fortluft ist kontinuierlich durch die Messung der Aktivittskonzentration und des Fortluftvolumenstromes zu berwachen. Die Aktivitts-konzentration ist mit Hilfe von zweifach ausgefhrten Messein-richtungen zu ermitteln und auf Schwellenwerte hin zu berwa-chen. Mindestens eine dieser Messeinrichtungen muss die berwachung der Gesamt-Beta-Aktivittskonzentration der Edelgase ermglichen.

    (2) Zur Vermeidung einer Messwertverflschung ist den Mes-seinrichtungen ein Schwebstofffilter mindestens der Filter-klasse E12 nach DIN EN 1822-1 vorzuschalten.

    (3) Die Nachweisgrenze der Messeinrichtungen zur Messung der Aktivittskonzentration darf bei einer Messdauer von zehn Minuten den Wert von 1 104 Bq/m3 fr Xenon-133 nicht ber-schreiten.

    (4) Der Messbereich der Messeinrichtung muss unter Be-rcksichtigung des Volumenstromes der Fortluft die Erfassung von Ableitungsraten von 4 109 Bq/h bis 4 1013 Bq/h, bezogen auf den Nennvolumenstrom der Fortluft, ermglichen.

    3.2.2 Bilanzierung

    (1) Die Aktivitten der mit der Fortluft abgeleiteten radioakti-ven Edelgase sind zu bilanzieren. Die Bilanzierung hat mit Hilfe von gammaspektrometrischer Messung zu erfolgen. Dabei sind die in Tabelle 3-1 aufgefhrten Radionuklide zu bercksichti-gen.

    Radionuklid Radionuklid

    Argon-41 Xenon-131 m

    Krypton-85 Xenon-133

    Krypton-85 m Xenon-133 m

    Krypton-87 Xenon-135

    Krypton-88 Xenon-135 m

    Krypton-89 Xenon-137

    Xenon-138

    Tabelle 3-1: Bei der Bilanzierung der Aktivitten radioaktiver Edelgase zu bercksichtigende Radionuklide

    (2) Die Messeinrichtungen zur nuklidspezifischen Bilanzie-rung radioaktiver Edelgase mssen so ausgelegt sein, dass fr Xenon-133 als Bezugsnuklid eine Aktivittskonzentration von 5 102 Bq/m3 und fr Krypton-85 von 1 104 Bq/m3 in der Fort-luft bei ansonsten aktivittsfreier Luft als Messmedium inner-halb einer Messdauer von hchstens 24 Stunden nachgewie-sen werden kann.

    (3) Fr die in Tabelle 3-1 aufgelisteten, nicht nachgewiese-nen Radionuklide sind die bei der jeweiligen Messung mit der Messeinrichtung erreichten Erkennungsgrenzen anzugeben.

    (4) Weitere, in der Kaminfortluft nachgewiesene Radionuk-lide, die bei der Messung in der Edelgasfraktion gefunden wer-den, sind, auch wenn sie keine Edelgase sind, im Berichtsbo-gen (siehe Bild 7-1) unter Edelgase einzeln unter Sonstige anzugeben.

    (5) Fr die kontinuierliche Messung zur Bilanzierung der Ak-tivitten radioaktiver Edelgase sind grundstzlich die gemesse-nen Tagesspektren heranzuziehen. Die Ergebnisse der stnd-lich (oder in anderen Zeitabstnden kleiner als oder gleich 24 Stunden) durchgefhrten Auswertung der gemessenen Spektren sind zustzlich nur dann fr die Bilanzierung heranzu-ziehen, wenn bei diesen Messungen radioaktive Edelgase identifiziert werden, z. B. aufgrund einer kurzzeitig erhhten Ak-tivittsableitung, die im Tagesspektrum nicht nachgewiesen werden knnen. Wird bei diesem Verfahren die Nachweis-grenze von 1 104 Bq/m3 nicht erreicht, so ist der Beitrag von Krypton-85 zur Gesamtableitung z. B. durch Probenentnahme aus der Fortluft und durch zustzliche Messungen zu ermitteln.

    (6) Erfolgt die Bilanzierung der abgeleiteten Aktivitten radio-aktiver Edelgase nicht durch die vorrangig durchzufhrende kontinuierliche nuklidspezifische Messung, ist die mit der Beta-Messung ermittelte Gesamtableitungsrate unter Bercksichti-gung der Anteile der Einzelnuklide an der Nuklidzusammenset-zung zugrunde zu legen. In diesem Fall ist die Einrichtung zur Erfassung der Ableitungsrate radioaktiver Edelgase nach 3.2.1 als zweifache Beta-Messeinrichtung auszufhren. Die diskonti-nuierliche Bestimmung der Nuklidzusammensetzung muss durch Entnahme einer reprsentativen Probe einmal wchent-lich erfolgen. Die Proben sind unverzglich auszumessen. Wird bei der Messung Xenon-133 mit einer Aktivittskonzentration oberhalb von 5 102 Bq/m3, jedoch kein Krypton-85, nachge-wiesen, so ist nach frhestens zwei Tagen Abklingzeit eine zweite Analyse der Probe zur Bestimmung der Krypton-85-Ak-tivittskonzentration durchzufhren.

    (7) Bei Ausfall der Messeinrichtung zur kontinuierlichen nuk-lidspezifischen Bilanzierung der Aktivitten radioaktiver Edel-gase ist die mit der Beta-Messung ermittelte Gesamtableitungs-rate unter Bercksichtigung der Anteile der Einzelnuklide an der Nuklidzusammensetzung zugrunde zu legen. Die Bestimmung der Nuklidzusammensetzung muss durch Entnahme einer re-prsentativen Probe mindestens einmal wchentlich erfolgen, wobei die Messung dieser Proben und deren Auswertung nach (6) zu erfolgen hat.

    (8) Bei diskontinuierlicher Bestimmung der Nuklidzusammen-setzung sind zustzlich zur wchentlichen Probenentnahme unverzglich weitere reprsentative Proben zu nehmen und zu analysieren, wenn

    a) ein oberer Schwellenwert der Edelgasberwachung oder

    b) ein oberer Schwellenwert der berwachung der an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffe oder

    c) ein oberer Schwellenwert der Jodberwachung

    anspricht.

    (9) Solange einer der oberen Schwellenwerte ansteht, ist mg-lichst stndlich die Nuklidzusammensetzung zu bestimmen.

    (10) Bei einer diskontinuierlichen Probenentnahme ist die Nuk-lidzusammensetzung rckwirkend zwischen zwei Probenent-nahmen als unverndert anzusehen

  • KTA 1503.1 Seite 5

    Bild 3-1: Beispiel einer berwachungseinrichtung

  • KTA 1503.1 Seite 6

    3.3 An Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe

    3.3.1 Kontinuierliche Messung

    (1) Die Ableitung von an Schwebstoffen gebundenen radio-aktiven Stoffen mit der Fortluft ist durch kontinuierliche Mes-sung zu berwachen. Dazu sind an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe kontinuierlich auf einem Schwebstofffilter mindestens der Filterklasse E12 nach DIN EN 1822-1 aus ei-nem Teilluftstrom abzuscheiden und whrenddessen die Akti-vitt auf dem Schwebstofffilter zu messen.

    (2) Die Messeinrichtung muss so ausgelegt sein, dass bei zu-vor unbeladenem Schwebstofffilter bei einer kurzzeitig (hchs-tens eine Stunde lang) anstehenden Caesium-137-Aktivitts-konzentration mit einem Zeitintegral von 4 (Bq/m3) h innerhalb von hchstens einer Stunde die Anzeige des Messwertes Ak-tivitt auf dem Filter oder des Messwertes Anstieg der Aktivitt auf dem Filter die Nachweisgrenze berschreitet.

    H i n w e i s :

    Die genannten Anforderungen an die Nachweisgrenze gelten fr den anlagenunabhngigen Nachweis der Gerteeigenschaften.

    (3) Der Messbereich der Messeinrichtungen muss die Erfas-sung von Ableitungsraten von 4 106 Bq/h bis 4 109 Bq/h, be-zogen auf den Nennvolumenstrom der Fortluft, ermglichen.

    (4) Die Aktivitt auf dem Filter ist auf einen Wert hin zu ber-wachen, bei dem eine Ableitung von 2 108 Bq innerhalb einer Stunde noch mit einer Standardabweichung von hchstens 10 % erkannt werden kann. Sofern bei einer berschreitung dieses Wertes die Ableitung nicht mehr mit einer Standardab-weichung von hchstens 10 % erfasst wird, ist das Filter zu wechseln. Unabhngig davon ist es mindestens 14-tglich zu wechseln.

    (5) Bei Messeinrichtungen mit kontinuierlich oder diskontinu-ierlich bewegtem Filter muss eine Warnschwelle so eingestellt werden, dass mindestens noch eine Ableitungsrate von 2 108 Bq/h, bezogen auf den Nennvolumenstrom der Fortluft, erfasst wird.

    (6) Bezugsnuklid fr die Anforderungen (2) bis (5) ist Cae-sium-137.

    3.3.2 Bilanzierung

    (1) Die Aktivitten der mit der Fortluft abgeleiteten an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffe sind zu bilan-zieren. Dazu sind diese durch kontinuierliche Abscheidung auf zwei getrennten Schwebstofffiltern mindestens der Filterklasse E12 nach DIN EN 1822-1 zu sammeln.

    (2) Der Sammelzeitraum darf eine Woche nicht berschreiten.

    (3) Die Schwebstofffilter sind innerhalb von zwei Tagen nach Entnahme des Filters durch gamma-spektrometrische Mes-sung zu analysieren. Der radioaktive Zerfall zwischen Samm-lung und Messung ist dabei zu bercksichtigen. Bei der Bilan-zierung sind die in Tabelle 3-2 aufgefhrten Radionuklide zu bercksichtigen.

    (4) Das Schwebstofffilter ist unverzglich auszumessen, wenn einer der oberen Schwellenwerte der berwachung der Fortluft erreicht wird. Sofern automatisch startende Sammler zustzlich vorhanden sind, drfen ersatzweise die Filter dieser Sammler ausgemessen werden.

    (5) Die Nachweisgrenze der Messeinrichtung zur Bestim-mung der Aktivittskonzentration darf den Wert von 3 10-2 Bq/m3 fr Caesium-137 und 1 10-2 Bq/m3 fr Kobalt-60 in der Fortluft nicht berschreiten. Dabei sind fr die in Ta-belle 3-2 aufgelisteten, nicht nachgewiesenen Radionuklide die bei der jeweiligen Messung mit der Messeinrichtung erreichten Erkennungs- und Nachweisgrenzen in der Fortluft anzugeben.

    Radionuklid Radionuklid

    Chrom-51 Ruthenium-106

    Mangan-54 Silber-110 m

    Kobalt-57 Antimon-124

    Kobalt-58 Antimon-125

    Eisen-59 Jod-131

    Kobalt-60 Csium-134

    Zink-65 Csium-137

    Zirkonium-95 Barium-140

    Niob-95 Lanthan-140

    Ruthenium-103 Cer-141

    Cer-144

    Tabelle 3-2: Bei der Bilanzierung der Aktivittsableitungen von an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe zu bercksichtigende Radionuklide

    (6) Weitere nachgewiesene Radionuklide mit Halbwertszei-ten von mehr als acht Tagen sind im Berichtsbogen (siehe Bild 7-1) einzeln unter Sonstige anzugeben.

    H i n w e i s :

    Die Bilanzierung der Jod-131-Ableitung erfolgt nach 3.4.2, von ra-dioaktivem Strontium nach 3.6 und von Alphastrahlern nach 3.7.

    3.4 Radioaktives gasfrmiges Jod

    3.4.1 Kontinuierliche Messung

    (1) Die Ableitung von gasfrmigem radioaktiven Jod mit der Fortluft ist durch kontinuierliche Messung zu berwachen. Dazu ist Jod kontinuierlich auf einem Jodfilter aus einem Teilluftstrom abzuscheiden und whrend der Anreicherung die abgeschie-dene Aktivitt von Jod-131 zu messen.

    (2) Die Messeinrichtung muss so ausgelegt sein, dass bei zu-vor unbeladenem Filter bei einer kurzzeitig (hchstens eine Stunde lang) anstehenden Aktivittskonzentration mit einem Zeitintegral von 2 (Bq/m3) h fr Jod-131 innerhalb von hchs-tens einer Stunde die Anzeige des Messwertes Aktivitt auf dem Filter oder des Messwertes Anstieg der Aktivitt auf dem Filter die Nachweisgrenze berschreitet.

    H i n w e i s :

    Die genannten Anforderungen an die Nachweisgrenze gelten fr den anlagenunabhngigen Nachweis der Gerteeigenschaften.

    (3) Der Messbereich der Messeinrichtung muss unter Be-rcksichtigung des Volumenstromes der Fortluft die Erfassung von Ableitungsraten von 4 105 Bq/h bis 4 108 Bq/h fr Jod-131 ermglichen.

    (4) Die Aktivitt auf dem Filter ist auf einen Wert hin zu ber-wachen, bei dem eine Ableitung von 4 107 Bq innerhalb einer Stunde noch mit einer Standardabweichung von hchstens 10 % erkannt werden kann. Sofern bei einer berschreitung dieses Wertes die Ableitung nicht mehr mit einer Standardab-weichung von hchstens 10 % erfasst wird, ist das Filter zu wechseln.

    (5) Abscheidegrad und Beladekapazitt der Filter mssen so-wohl fr elementares als auch fr organisch gebundenes Jod bei der Auswahl des Sorptionsmaterials bercksichtigt werden. Es sind Jodsorbentien mit einer geringen Edelgasadsorption einzusetzen.

    H i n w e i s :

    Bei der Bestimmung von Abscheidegraden wird blicherweise auf die organische Verbindung Methyljodid Bezug genommen.

  • KTA 1503.1 Seite 7

    (6) Zur Vermeidung einer Verflschung der Messung ist dem Jodfilter ein Schwebstofffilter mindestens der Filterklasse E12 nach DIN EN 1822-1 vorzuschalten.

    3.4.2 Bilanzierung

    (1) Die Aktivitt des mit der Fortluft abgeleiteten Jod-131 ist zu bilanzieren. Dazu sind getrennt elementares und organisch gebundenes radioaktives Jod in der Fortluft durch kontinuierli-che Abscheidung auf zwei getrennten Jodfiltern zu sammeln.

    (2) Der Abscheidegrad und die Beladekapazitt der Filter mssen sowohl fr elementares als auch fr organisch gebun-denes Jod bekannt sein und bei der Auswahl der Filter berck-sichtigt werden.

    (3) Zur Vermeidung einer Messwertverflschung ist dem Jod-filter ein Schwebstofffilter mindestens der Filterklasse E12 nach DIN EN 1822-1 vorzuschalten, das mit dem in 3.3.2 (1) genann-ten Filter identisch sein darf.

    (4) Der Sammelzeitraum darf eine Woche nicht berschrei-ten; es ist der radioaktive Zerfall zwischen Sammlung und Mes-sung zu bercksichtigen.

    (5) Die Aktivitt von Jod-131 auf dem Jodfilter und dem Schwebstofffilter nach (3) ist durch eine gamma-spektrometri-sche Messung innerhalb eines Tages nach Entnahme der Filter zu ermitteln. Die Filter sind unverzglich auszumessen, wenn einer der oberen Schwellenwerte der berwachung der Fortluft erreicht wird. Sofern automatisch startende Sammler zustzlich vorhanden sind, drfen ersatzweise die Filter dieser Sammler ausgemessen werden.

    (6) Die Nachweisgrenze zur Bestimmung der Aktivittskon-zentration von gasfrmigem Jod-131 darf den Wert von 2 10-2 Bq/m3 in der Fortluft nicht berschreiten.

    3.5 Tritium

    (1) Die Aktivittsableitung von Tritium in der chemischen Ver-bindung von Wasser mit der Fortluft ist zu berwachen. Dazu sind kontinuierlich Proben zu sammeln.

    (2) Die Bestimmung der Aktivitt von Tritium in den Proben ist vierteljhrlich durchzufhren. Sie darf anhand von Einzelpro-ben, die nach (1) gewonnen wurden, oder anhand einer repr-sentativen Mischprobe durchgefhrt werden.

    (3) Die mit der Fortluft abgeleitete Aktivitt von Tritium ist zu bilanzieren. Es muss eine Tritium-Aktivittskonzentration von 100 Bq/m3 in der Fortluft nachgewiesen werden knnen.

    (4) Sind wegen der Art der Probenentnahme die in der Fortluft herrschende Temperatur und Luftfeuchte zu bercksichtigen, so sind diese Gren kontinuierlich zu bestimmen.

    3.6 Radioaktives Strontium

    (1) Fr die berwachung der Ableitung von radioaktivem Strontium mit der Fortluft ist Strontium kontinuierlich auf einem Schwebstofffilter mindestens der Filterklasse E12 nach DIN EN 1822-1 aus einem Teilluftstrom abzuscheiden. Dieses Filter darf identisch mit dem Schwebstofffilter nach 3.3.2 (1) sein.

    (2) Die Analyse auf Strontium-89 und Strontium-90 ist viertel-jhrlich an Mischproben durchzufhren, die aus den im betref-fenden Zeitraum exponierten Schwebstofffiltern hergestellt

    werden drfen. Bei Strontium-89 ist der radioaktive Zerfall zwi-schen Sammlung und Messung zu bercksichtigen.

    (3) Die mit der Fortluft abgeleitete Aktivitt von radioaktivem Strontium ist zu bilanzieren. Es muss fr Strontium-89 und Strontium-90 eine Aktivittskonzentration von 1 103 Bq/m3 in der Fortluft nachgewiesen werden knnen.

    3.7 Alphastrahler

    (1) Fr die berwachung der Ableitung von alphastrahlenden Radionukliden (Alphastrahler) mit der Fortluft sind an Schweb-stoffen gebundene Alphastrahler kontinuierlich auf einem Schwebstofffilter mindestens der Filterklasse E12 nach DIN EN 1822-1 aus einem Teilluftstrom der Fortluft abzuschei-den. Dieses Schwebstofffilter darf identisch mit dem Schweb-stofffilter nach 3.3.2 (1) sein.

    (2) Die nuklidspezifische Analyse auf Alphastrahler ist viertel-jhrlich an Mischproben durchzufhren, die aus den im betref-fenden Zeitraum exponierten Schwebstofffiltern hergestellt werden drfen.

    (3) Die Aktivitten der mit der Fortluft abgeleiteten Alpha-strahler sind zu bilanzieren. Bei der Bilanzierung der Aktivit-ten von Alphastrahlern sind die in Tabelle 3-3 aufgefhrten Radionuklide zu bercksichtigen. Die Nachweisgrenze der Messeinrichtung zur Messung der Aktivittskonzentration darf den Wert von 5 10-3 Bq/m3 fr Americium-241 in der Fortluft nicht berschreiten. Dabei sind fr die in Tabelle 3-3 aufge-listeten, nicht nachgewiesenen Radionuklide die bei der jewei-ligen Messung mit der Messeinrichtung erreichten Erken-nungs- und Nachweisgrenzen anzugeben. Bei der Bilanzie-rung ist eine Zusammenfassung der Nuklidpaare Plutonium-238 und Americium-241 sowie Plutonium-239 und Plutonium-240 zulssig.

    (4) Weitere nachgewiesene Alphastrahler sind im Berichtsbo-gen (siehe Bild 7-1) einzeln unter Sonstige anzugeben.

    Radionuklid Radionuklid

    Plutonium-238 Americium-241

    Plutonium-239 Curium-242

    Plutonium-240 Curium-244

    Tabelle 3-3: Bei der Bilanzierung der Aktivitten von Alpha-strahlern zu bercksichtigende Radionuklide

    3.8 Kohlenstoff-14

    (1) Die Ableitung von Kohlenstoff-14 in der chemischen Ver-bindung von Kohlendioxid mit der Fortluft ist zu berwachen. Dazu sind kontinuierlich Proben aus der Fortluft zu sammeln und mindestens vierteljhrlich zu analysieren.

    (2) Die Aktivittsableitung mit der Fortluft von Kohlenstoff-14 in der radiologisch relevanten chemischen Verbindung von Kohlenstoffdioxid ist zu bilanzieren. Es muss eine vierteljhrli-che Ableitung von 109 Bq nachweisbar sein.

    (3) Die jhrliche Aktivittsableitung von Kohlenstoff-14 ist zu ermitteln. Dies darf auch rechnerisch erfolgen.

  • KTA 1503.1 Seite 8

    Messaufgabe

    Messverfahren Redun-

    danz

    Mess- oder. Sammelein-

    richtung

    Messbereich (bei Nenn-Vol.-Strom)

    Nachweis- grenze

    Bemerkung

    Edelgase

    a) kontinuier- liche Messung

    a1) integral kontinuierlich

    oder:

    ja - und -Detektor

    4 109 bis 4 1013 Bq/h

    1 104 Bq/m3 fr Xe-133

    siehe 3.2.1 (3)

    a2) integral kontinuierlich

    ja 2 - Detektor

    b) Bilanzierung nuklidspezifisch kontinuierlich

    oder:

    nein -Detektor 5 102 Bq/m3 fr Xe-133

    zulssig als Redundanz zum -Detektor nach a1)

    siehe 3.2.2 (2)

    nuklidspezifisch diskontinuierlich

    nein Sammler 1 104 Bq/m3 fr Kr-85

    nur in Verbindung mit a2) zulssig

    siehe 3.2.2 (2)

    in Verbindung mit in-tegral kontinuierlich

    -Detektor gleiche Messeinrichtung wie a) kontinuierliche Messung

    An Schwebstoffen gebundene radio-aktive Stoffe

    a) kontinuier- liche Messung

    integral kontinuierlich nein - oder -De-tektor

    4 106 bis 4 109 Bq/h

    4 (Bq/m3)h fr Cs-137

    siehe 3.3.1 (2)

    b) Bilanzierung diskontinuierlich ja Filter-Samm-ler

    3 10-2 Bq/m3 fr Cs-137

    1 10-2 Bq/m3

    fr Co-60

    siehe 3.3.2 (5)

    Jod

    a) kontinuier- liche Messung

    nuklidspezifisch fr Jod-131

    nein -Detektor 4 105 bis 4 108 Bq/h

    2 (Bq/m3)h siehe 3.4.1 (2)

    b) Bilanzierung diskontinuierlich ja Filter-Samm-ler

    2 10-2 Bq/m3 siehe 3.4.2 (6)

    Tritium Bilanzierung

    diskontinuierlich nein Sammler 1 102 Bq/m3

    Strontium Bilanzierung

    diskontinuierlich ja Filter-Samm-ler

    1 10-3 Bq/m3 die radioaktiven Stronti-umisotope auf den Schwebstofffiltern sind zu analysieren, siehe 3.6 (2)

    Alphastrahler Bilanzierung

    diskontinuierlich ja Filter-Samm-ler

    5 10-3 Bq/m3

    fr Am-241

    die Alphastrahler auf den Schwebstofffiltern sind zu analysieren, siehe 3.7 (2)

    Kohlenstoff-14 (als CO2)

    diskontinuierlich nein Sammler 1 109 Bq pro Vierteljahr

    siehe 3.8 (2)

    Kohlenstoff-14 (gesamt)

    diskontinuierlich nein Sammler 5 109 Bq pro Jahr

    siehe 3.8 (3)

    Tabelle 3-4: berwachung der Ableitung radioaktiver Stoffe in der Fortluft

  • KTA 1503.1 Seite 9

    4 Probenentnahme

    (1) Der Probenentnahmeort und das Probenentnahmeverfah-ren sind so zu whlen, dass die entnommenen Proben repr-sentativ fr die zu berwachenden Aktivittsableitungen sind. Die Anzahl der Probenentnahmestellen ist dabei abhngig vom Durchmischungsgrad der Fortluft am Ort der Probenent-nahme.

    H i n w e i s :

    Die erforderliche Anzahl und Anordnung der Probenentnahmeson-den knnen DIN ISO 2889 entnommen werden.

    (2) Der Volumenstrom des aus der Fortluft entnommenen Teilluftstroms sollte ein Tausendstel des Fortluftnennvolumen-stroms nicht unterschreiten.

    H i n w e i s :

    Details zur Wahl des Teilluftstromes knnen DIN ISO 2889 entnom-men werden.

    (3) Die Probenentnahmeleitungen sind so auszulegen, zu verlegen und aus solchen Werkstoffen herzustellen, dass mg-lichst wenig an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe und gasfrmige radioaktive Jodverbindungen zurckgehalten werden.

    H i n w e i s :

    Details zur Auslegung knnen DIN ISO 2889 entnommen werden.

    (4) Bei der Auswahl und der Lagerung des Sorptionsmateri-als der Filter mssen Alterungseffekte bercksichtigt werden. Der spezifizierte Temperaturbereich muss eingehalten werden.

    (5) Bei der Auslegung von Komponenten von Schwebstoff- und Jodfiltern ist zu beachten:

    a) Im Betrieb muss Gasdichtheit sichergestellt sein. Dies ist dann gegeben, wenn der Leckluftvolumenstrom bei einem Differenzdruck von etwa 100 hPa nicht grer als 1 % des Probevolumenstroms ist.

    b) Eine Beschdigung des Filters im Bereich der Filterdichtung ist zu vermeiden.

    c) Der Wert des Durchflusses des Bypassluftstromes um das Sammelmedium sollte weniger als 1 % des Probevolumen-stroms betragen.

    d) Die Filter mssen leicht austauschbar sein.

    e) Die mechanischen Teile mssen korrosionsfest sein.

    f) Die mit dem Messmedium in Verbindung stehenden Teile der Filterhalterung mssen leicht dekontaminierbar sein.

    (6) Erfolgt die Probenentnahme diskontinuierlich, so sind Zeitpunkt und Zeitdauer der Probenentnahmen so zu whlen, dass die Proben fr die zwischen zwei Probenentnahmen ab-geleiteten radioaktiven Stoffe reprsentativ sind.

    (7) Die Probenentnahmeeinrichtung zur kontinuierlichen Sammlung von an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffen ist so auszulegen, dass der fr die Bestimmung der Ak-tivittsableitung relevante Teil von Schwebstoffen mit einem aerodynamisch quivalenten Durchmesser im Bereich von 0,1 m bis 20 m zum Schwebstofffilter gelangt. Der Gesamt-verlustfaktor fr an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe ist fr die Probenentnahmeeinrichtung zu bestimmen. Geeignete Verfahren hierfr sind z. B.:

    a) Der Gesamtverlustfaktor fr an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe ist mit Prfaerosolpartikeln, deren Parti-kelgrenverteilung fr die betrachtete Mengenart (Anzahl oder Masse der Prfaerosolpartikeln) einen Medianwert des aerodynamisch quivalenten Durchmessers von ungefhr 1 m und eine geometrische Standardabweichung zwi-schen 2 und 3 aufweist, zu bestimmen. Diese Prfaerosol-partikeln sind in den Fortluftkanal aufzugeben und der Ge-samtverlustfaktor ist aus der aufgegebenen Menge und der Menge auf dem Sammelmedium zu ermitteln.

    b) Zur Ermittlung des Gesamtverlustfaktors fr an Schwebstof-fen gebundene radioaktive Stoffe darf allein der Rohrfaktor fr die in a) geforderte Partikelgrenverteilung bestimmt werden. Der Rohrfaktor darf auch ohne Aufgabe von Prfa-erosolpartikeln mit den anlageneigenen Schwebstoffen im Fortluftkamin und an der Probenentnahmestelle ermittelt werden. In diesem Fall sind die brigen zur Bestimmung des Gesamtverlustfaktors erforderlichen Einflussgren durch gesonderte Messung oder Rechnung zu ermitteln.

    c) Der Gesamtverlustfaktor fr an Schwebstoffen gebundene radioaktive Stoffe wird durch Vergleich der aus Messungen unmittelbar im Fortluftkanal bestimmten Aktivittskonzent-ration mit der aus den Messwerten der Sammel- und Mess-einrichtungen bestimmten Aktivittskonzentrationen ermit-telt.

    (8) Der Gesamtverlustfaktor ist bei Inbetriebnahme der Pro-benentnahmeeinrichtung, nach Vernderungen, die den Ge-samtverlustfaktor wesentlich beeinflussen knnen, sowie alle 5 Jahre zu bestimmen. Sein Wert sollte nicht grer als 2 und darf nicht grer als 3 sein.

    (9) Der Gesamtverlustfaktor ist bei der Bilanzierung der Ab-leitung von an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe zu bercksichtigen.

    H i n w e i s e :

    (1) Zu den an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffen gehren auer den gammastrahlenden Radionukliden auch die Strontiumisotope Sr-89 und Sr-90 und die alphastrahlenden Radi-onuklide.

    (2) Bei der Bilanzierung wird der Gesamtverlustfaktor bei der Be-rechnung der Aktivittsableitung, der Erkennungs- und Nachweis-grenze einbezogen.

    (10) Die Probenentnahmeeinrichtung einschlielich der Filter ist so auszulegen oder unterzubringen, dass Taupunktunter-schreitungen nicht auftreten knnen.

    5 Ausfhrung der berwachungseinrichtungen

    H i n w e i s :

    Die Anforderungen des Abschnitts 5 gelten, soweit nicht anders an-gegeben, fr fest- und nicht festinstallierte Messeinrichtungen.

    5.1 Auslegung und Unterbringung

    5.1.1 Allgemeine Anforderungen

    (1) Alle Komponenten der berwachungseinrichtungen, z. B. Probenentnahmeeinrichtung, Messwertaufnehmer, Messumfor-mer, mssen so ausgelegt sein, dass sie auch bei an ihrem Einbau- oder Aufstellungsort auftretenden Umgebungs- und Mediumsbedingungen gem den Anforderungen dieser Regel betrieben werden knnen.

    (2) Die Mess- und Probenentnahmeeinrichtungen sind so zu installieren oder unterzubringen, dass

    a) die in den jeweiligen Gertespezifikationen angegebenen Nenngebrauchsbereiche eingehalten werden und

    b) Prfung, Wartung und Instandsetzung leicht mglich sind.

    5.1.2 Anforderungen an festinstallierte Messeinrichtungen

    (1) Der Messwert darf sich bei Variation jeweils einer Ein-flussgre innerhalb der in Tabelle 5-1 genannten Nennge-brauchsbereiche nur um 30 % gegenber dem Messwert n-dern, den man bei dem Bezugswert dieser Einflussgre erhal-ten hat. Bei dieser Variation mssen alle brigen Einflussgr-en mit Ausnahme des Drucks der Umgebungsluft und des Messmediums in der Nhe der Bezugswerte mglichst unver-ndert bleiben. Dabei soll jedoch eine Druckdifferenz von 200 hPa zwischen Messmedium und Umgebung nicht ber-schritten werden.

  • KTA 1503.1 Seite 10

    (2) Fr die in Tabelle 5-1 aufgefhrten Einflussgren sind die dort genannten Bezugswerte anzuwenden. Fr die Filterbe-ladung gilt der unbeladene Zustand als Bezugswert. Fr die Un-tergrundstrahlung ist der Bezugswert vom Hersteller der ber-wachungseinrichtung anzugeben.

    (3) Bei Ausfall der Lftung der Messrume ist unter Berck-sichtigung der zu erwartenden Umgebungsbedingungen inner-halb der ersten Stunde nach Ausfall der Lftung der Kalibrier-wert auf 30 % einzuhalten.

    (4) In Hinblick auf die Strfestigkeit der Messeinrichtungen gegen elektromagnetische Strgren, wie z. B. elektrostati-sche Entladungen, elektromagnetische Felder, Strspannun-gen, ist das Gesetz ber die elektromagnetische Vertrglichkeit von Gerten (EMVG) einzuhalten.

    (5) Die Messgerte der kontinuierlich zu betreibenden berwa-chungseinrichtungen sollen mglichst in zentralen Messrumen installiert oder untergebracht werden.

    (6) Ist ein Betriebsmedium fr eine Messeinrichtung erforder-lich, z. B. Zhlgas, so ist die Versorgung mit dem Betriebsme-dium sicherzustellen und auf einen Ausfall hin zu berwachen.

    (7) Elektrische Verbraucher sind an das Notstromsystem an-zuschlieen. Redundante elektrische Verbraucher sind an re-dundante Schienen anzuschlieen.

    (8) Kontinuierlich zu betreibende berwachungseinrichtun-gen sind selbstberwachend auszufhren; es ist sicherzustel-len, dass bei Umschaltung auf Notstromversorgung die Mes-sung und Messwertverarbeitung nicht derart unterbrochen wer-den, dass gespeicherte Daten, z. B. Messwerte fr eine Integra-tion, verloren gehen.

    (9) Nach einer Stromunterbrechung mssen alle Strahlungs- und Aktivittsberwachungseinrichtungen einschlielich der peripheren Gerte selbstttig wieder anlaufen.

    (10) Bei Messeinrichtungen, die an oder in einem Bypass an-geordnet sind, ist der Durchfluss im Bypass zu berwachen.

    (11) Die Messeinrichtung zur integralen Edelgasbestimmung sowie die Lfter zur Entnahme des Teilluftstromes aus der Fort-luft und die Filter zur Bilanzierung der Ableitungen von an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffen und von radi-oaktivem Jod mssen zweifach vorhanden sein.

    (12) Die Nachweisgrenzen sind bei einer Umgebungsdosis-leistung von 0,25 Gy/h (Caesium-137) zu ermitteln.

    H i n w e i s :

    Die Ermittlung der Nachweisgrenzen bei Kernstrahlungsmessun-gen ist in DIN ISO 11929 enthalten.

    5.2 Statistische Sicherheit

    (1) Der Faktor k1- nach DIN ISO 11929 hat den Wert 1,645.

    (2) Der Faktor k1- nach DIN ISO 11929 hat den Wert 1,645.

    (3) Der Faktor k1-/2 nach DIN ISO 11929 hat den Wert 1,645.

    5.3 Schwellenwerte der festinstallierten Messeinrichtungen

    (1) Mssen Gerte im Betrieb nachjustiert werden, so sind fest eingebaute Einstellmglichkeiten hierfr vorzusehen. Alle

    Einstellmglichkeiten an den elektronischen Gerten der ber-wachungseinrichtungen sind so anzuordnen oder abzusichern, dass eine Verstellung durch Unbefugte weitgehend ausge-schlossen ist. Eine selbstttige Verstellung muss ausgeschlos-sen werden.

    (2) Gerteausfall und berschreiten von Schwellenwerten mssen optisch und akustisch in der Warte angezeigt und auf-gezeichnet werden. Sammelmeldungen sind zulssig, wenn in der Warte oder in einem Wartennebenraum angezeigt wird, von welcher Messeinrichtung die Meldung kommt. Die akustischen Meldungen drfen vor Behebung der Ursachen einzeln oder gemeinsam gelscht werden.

    (3) Die optischen Signale in der Warte bei Ausfallmeldung oder bei berschreitung eines oberen Schwellenwertes ms-sen den Meldezustand erkennen lassen.

    5.4 Messwertanzeige und Aufzeichnung der festinstallier-ten Messeinrichtungen

    (1) Bei analoger Anzeige sollen die Messeinrichtungen fr jede Messgre nur einen Anzeigebereich haben. Sind meh-rere Anzeigebereiche notwendig, so mssen

    a) bei mehreren linearen Anzeigebereichen die Anzeigeberei-che sich um mindestens 10 % berlappen, wobei sich die Skalenendwerte hchstens um den Faktor 10 unterschei-den drfen,

    b) bei mehreren logarithmischen Anzeigebereichen die Anzei-gebereiche sich um mindestens eine Dekade berlappen.

    (2) Der Messwert sollte an der Messeinrichtung angezeigt werden. In der Warte sind folgende Werte anzuzeigen und zu aufzuzeichnen:

    a) Fortluft: Volumenstrom

    b) radioaktive Edelgase: Gesamt-Beta-Aktivitts- konzentration, Ableitungsrate (Bq/h)

    c) an Schwebstoffen gebun- Filterbeladung (Aktivitt), dene radioaktive Stoffe: bei Messeinrichtungen mit festem Filter:

    Aktivittsnderung pro

    Zeiteinheit

    d) radioaktives gasfrmiges Jod: Filterbeladung (Aktivitt), Aktivittskonzentration, Ableitungsrate (Bq/h).

    (3) Die Aufzeichnungen mssen fr einen Zeitraum von min-destens 3 Stunden direkt sichtbar und gut lesbar sein.

    5.5 Prfbarkeit

    Die berwachungseinrichtungen sind so auszulegen und aus-zufhren, dass das einwandfreie Funktionieren der Einzelge-rte im Rahmen von erstmaligen Prfungen nach 6.2.2 und wiederkehrenden Prfungen nach 6.2.3 und fr nicht festin-stallierte Messeinrichtungen nach 6.3 festgestellt werden kann. Funktionsprfungen mssen auch whrend des Leis-tungsbetriebs des Kernkraftwerks durchgefhrt werden kn-nen.

  • KTA 1503.1 Seite 11

    Einflussgren Nenngebrauchsbereich Bezugswert

    Betriebsspannung

    - Wechselspannungsversorgung 85 % bis 110 % des Nennwerts der Betriebsspannung Herstellerangabe

    - Gleichspannungsversorgung spezifizierter Spannungsbereich des Gleichspannungsnetzes Herstellerangabe

    Umgebungstemperatur in C 15 bis 40 20

    Druck der Umgebungsluft in hPa 900 bis 1100 Herstellerangabe

    Rel. Feuchte der Umgebungsluft in % 10 bis 95, nicht betauend 60

    Temperatur des Messmediums in C 15 bis 40 20

    Druck des Messmediums 1) in hPa 700 bis 1100 Herstellerangabe

    Rel. Feuchte des Messmediums in % 10 bis 95, nicht betauend 60

    1) Druckdifferenz zwischen Umgebung und Messmedium nicht grer als 200 hPa

    Tabelle 5-1: Nenngebrauchsbereiche und Bezugswerte fr Einflussgren

    6 Instandhaltung der berwachungseinrichtungen

    H i n w e i s :

    Die Anforderungen des Abschnitts 6 gelten, soweit nicht anders an-gegeben, fr fest- und nicht festinstallierte Messeinrichtungen.

    6.1 Wartung und Instandsetzung

    6.1.1 Durchfhrung

    Wartung und Instandsetzung der berwachungseinrichtungen mssen nach den jeweiligen Betriebs- und Instandsetzungsan-weisungen von fachkundigen Personen vorgenommen werden.

    6.1.2 Dokumentation

    (1) Alle durchgefhrten Wartungs- und Instandsetzungsarbei-ten sind zu dokumentieren.

    (2) Fr festinstallierte Messeinrichtungen muss die Doku-mentation folgende Angaben enthalten:

    a) eindeutige Bezeichnung der berwachungseinrichtung,

    b) Art der durchgefhrten Wartung oder Instandsetzung,

    c) Art und Anzahl der ausgewechselten Teile,

    d) Grnde fr das Auswechseln von Teilen,

    e) fr die neu eingesetzten Teile: Datum und nhere Bezeich-nung der Prfzeugnisse und der nach dieser Regel erfor-derlichen Prfnachweise,

    f) Angaben ber Ausfallzeiten,

    g) Datum der Wartung oder Instandsetzung und

    h) Namen und Unterschriften der fachkundigen Personen.

    6.2 Prfungen fr festinstallierte Messeinrichtungen

    6.2.1 Durchzufhrende Prfungen

    Die berwachungseinrichtungen sind folgenden Prfungen zu unterziehen:

    a) vor ihrem Einsatz in einem Kernkraftwerk:

    aa) Nachweis der Eignung,

    ab) Kalibrierung,

    b) vor ihrem ersten Einsatz in einem bestimmten Kernkraft-werk:

    ba) Eignungsberprfung,

    bb) Werksprfung,

    bc) berprfung der Kalibrierung mit Festprparaten und

    bd) Inbetriebsetzungsprfung,

    c) whrend des Einsatzes im Kernkraftwerk:

    ca) regelmig wiederkehrenden Prfungen und

    cb) Prfungen nach Wartungs- und Instandsetzungsarbei-ten.

    6.2.2 Erstmalige Prfungen

    6.2.2.1 Nachweis der Eignung

    (1) Vor dem erstmaligem Einsatz in einem Kernkraftwerk ist nachzuweisen, dass die berwachungseinrichtungen ihre Auf-gaben erfllen und den spezifizierten Anforderungen gengen.

    H i n w e i s :

    Anforderungen an den Nachweis der Eignung von festinstallierten Messeinrichtungen zur Strahlungsberwachung sind in KTA 1505 geregelt.

    (2) Der Nachweis der Eignung besteht aus dem (anlagenun-abhngigen) Nachweis von Gerteeigenschaften und der anla-genbezogenen Eignungsberprfung.

    (3) Die anlagenbezogene Eignungsberprfung ist durch die Behrde oder einen zugezogenen Sachverstndigen durchzu-fhren.

    6.2.2.2 Kalibrierung und berprfung der Kalibrierung

    (1) Fr die berwachungseinrichtungen einschlielich der Volumenstrommesseinrichtungen mssen vor ihrem ersten Einsatz geeignete Kalibrierfaktoren bestimmt worden sein. Die Bestimmung der Kalibrierfaktoren darf auch an einer typglei-chen Messeinrichtung durchgefhrt werden. Die Kalibrierung ist bei den in Tabelle 5-1 genannten Bezugswerten durchzufh-ren.

    (2) Die Messeinrichtung zur berwachung der Gesamt-Beta-Aktivitt der radioaktiven Edelgase ist mit Xenon-133 und Kryp-ton-85 zu kalibrieren. Die Energieabhngigkeit des Ansprech-vermgens der Messeinrichtung zur Erfassung der Betastrah-lung der radioaktiven Edelgase muss mit mindestens drei re-prsentativen Betastrahlern mit einer maximalen Beta-Energie aus dem Bereich von 150 keV bis 2500 keV ermittelt werden. Die Energieabhngigkeit des Ansprechvermgens der Mess-einrichtung zur Erfassung der Gammastrahlung der radioakti-ven Edelgase muss fr Gammastrahlung im Energiebereich von 60 keV bis 2500 keV bekannt sein.

  • KTA 1503.1 Seite 12

    (3) Die Messeinrichtung zur kontinuierlichen gammaspektro-metrischen Messung nach 3.2.2 ist mit Krypton-85 und Xenon-133 zu kalibrieren.

    (4) Die Messeinrichtung zur berwachung von an Schweb-stoffen gebundenen radioaktiven Stoffen fr Betastrahlung ist sowohl mit Technetium-99 oder Kobalt-60 als auch mit Chlor-36 oder Caesium-137, die fr Gammastrahlung mit Barium-133 und Caesium-137 zu kalibrieren. Die Energieabhngigkeit des Ansprechvermgens muss fr Betastrahlung im Energiebereich von 150 keV bis 2500 keV, die fr Gammastrahlung im Ener-giebereich von 100 keV bis 1700 keV bekannt sein. Um die Nachweiswahrscheinlichkeit fr Strnuklide und Untergrund-strahlung zu verringern, darf bei Messeinrichtungen zur ber-wachung von an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stof-fen fr Gammastrahlung die untere Schwelle bis auf maximal 250 keV erhht werden.

    (5) Die Messeinrichtung zur Jodberwachung ist mit Jod-131 zu kalibrieren.

    (6) Die Messeinrichtung fr wassergebundenes Tritium ist mit tritiumhaltigem Wasser zu kalibrieren.

    (7) Die Messeinrichtung fr Alphastrahler ist mit Americium 241 zu kalibrieren.

    (8) Bei der Erstkalibrierung ist ein Satz von Festprparaten festzulegen, mit denen jeweils ein Anzeigewert in einer der un-teren und einer der oberen Dekaden des Messbereichs kontrol-liert werden kann. Dafr sind folgende Festprparate vorzuse-hen:

    a) fr die Edelgasberwachung Kobalt-60, Technetium-99 oder Caesium-137 bei Messeinrichtungen fr Betastrahlung so-wie Barium-133 oder Kobalt-57 bei Messeinrichtungen fr Gammastrahlung sowie Americium-241 und Europium-152 bei der kontinuierlichen gammaspektrometrischen Messein-richtung,

    b) fr die berwachung von an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffen Kobalt-60 oder Technetium-99 bei Messeinrichtungen fr Betastrahlung sowie Barium-133 oder Kobalt-57 bei Messeinrichtungen fr Gammastrahlung und

    c) fr die Jodberwachung Barium-133.

    (9) Im Anschluss an die Erstkalibrierung der berwachungs-einrichtungen ist mittels Festprparat in definierter und repro-duzierbarer Geometrie ein Anzeigewert zu bestimmen, der sp-ter eine berprfung der Kalibrierung und den Anschluss wei-terer typgleicher Gerte ermglicht.

    6.2.2.3 Werksprfung

    (1) In einer Werksprfung sind die ordnungsgeme Herstel-lung und die einwandfreie Funktion der berwachungseinrich-tungen nachzuweisen. Setzen sich die berwachungseinrich-tungen aus Komponenten verschiedener Hersteller zusammen, so mssen die ordnungsgeme Herstellung und einwandfreie Funktion dieser Komponenten durch Prfungen beim jeweiligen Hersteller nachgewiesen werden.

    (2) Die Werksprfung ist als eine Stckprfung durchzufh-ren und muss umfassen:

    a) Sichtprfung,

    b) Prfung des Ausgangswertes in Abhngigkeit von der spe-zifizierten Betriebsspannungsschwankung,

    c) Prfung der Kennlinie mit einem Impuls- oder Stromgene-rator mit mindestens einem Prfwert pro Dekade des Mess-bereichs,

    d) Prfung der bersteuerungsfestigkeit (elektronisch oder mittels Prparat),

    e) Funktionsprfung mit einem Festprparat,

    f) Durchflussberwachung oder Mengenmessung und

    g) Dichtheitsmessung.

    (3) Die Werksprfung ist durch Werkssachverstndige durch-zufhren, in begrndeten Fllen in Anwesenheit der zustndi-gen Behrde oder eines zugezogenen Sachverstndigen.

    6.2.2.4 Inbetriebsetzungsprfung

    (1) In der Inbetriebsetzungsprfung nach Installation sind die einwandfreie Ausfhrung und Funktion der berwachungsein-richtungen nachzuweisen. Es mssen geprft werden:

    a) Ausfhrung der berwachungseinrichtungen,

    b) Installation der berwachungseinrichtungen,

    c) Anzeige (mit mindestens einem Prfwert pro Dekade des Messbereichs),

    d) berprfung der Kalibrierung (mittels Festprparat),

    e) Anschluss an das Notstromsystem,

    f) Durchflussberwachung,

    g) Messwertverarbeitung,

    h) Versorgung mit Betriebsmedien,

    i) Gerteausfallmeldung,

    k) Schwellenwerteinstellung und Signalisierung,

    l) selbstndiges Wiederanlaufen nach Unterbrechung der Stromversorgung und

    m) Verknpfung mit dem Fortluft-Volumenstrom.

    (2) Die Inbetriebsetzungsprfung ist durch den Betreiber so-wie in einem von der zustndigen Behrde festgelegten Um-fang durch die Behrde oder einen zugezogenen Sachverstn-digen oder in deren Anwesenheit durchzufhren.

    6.2.3 Wiederkehrende Prfungen

    6.2.3.1 Allgemeines

    (1) Fr die Prfliste, die Prfanweisungen und die Prfnach-weise ist KTA 1202 anzuwenden.

    (2) Die Prfungen mssen ohne Eingriff in die Schaltung, z. B. Lten, erfolgen knnen.

    6.2.3.2 Regelmig wiederkehrende Prfungen

    (1) Durch regelmig wiederkehrende Prfungen ist die ein-wandfreie Funktion der berwachungseinrichtungen nachzu-weisen. Dabei sind die in Tabelle 6-1 angegebenen Prfungen und Prfhufigkeiten zugrunde zu legen.

    (2) Die berprfung der Kalibrierung nach lfd. Nr. 1 b) der Ta-belle 6-1 ist in der bei der Erstkalibrierung der Messeinrichtung definierten Geometrie mittels Festprparat entsprechend 6.2.2.2 durchzufhren. Der Sollwert der Anzeige muss mit der im Prfhandbuch festgelegten Genauigkeit erreicht werden.

    (3) Die Prfungen sind durch den Betreiber oder die Behrde oder einen zugezogenen Sachverstndigen durchzufhren.

    6.2.3.3 Prfung nach einer Instandsetzung

    Nach einer Instandsetzung ist die einwandfreie Funktion durch eine dem Umfang der Instandsetzung entsprechende Inbetrieb-setzungsprfung nach 6.2.2.4 nachzuweisen.

    6.2.3.4 Beseitigung von Mngeln

    Zur Beseitigung von Mngeln sind im Betriebshandbuch Repa-raturzeiten und ggf. Ersatzmanahmen festzulegen. Die Mn-gel einschlielich der zu ihrer Beseitigung getroffenen Manah-men sind zu protokollieren.

  • KTA 1503.1 Seite 13

    6.3 Prfungen fr nicht festinstallierte Messeinrichtungen

    (1) Es ist nachzuweisen, dass die Messeinrichtungen ihre Aufgaben erfllen und den spezifizierten Anforderungen dieser Regel gengen.

    (2) Die Messeinrichtungen sind fr ihren jeweiligen Mess-zweck zu kalibrieren.

    (3) In der Inbetriebsetzungsprfung sind die einwandfreie Ausfhrung und Funktion der Messeinrichtungen nachzuwei-sen. Es mssen geprft werden:

    a) Ausfhrung der Messeinrichtungen,

    b) Aufstellung der Messeinrichtungen,

    c) Funktionsprfung und berprfung der Kalibrierung und

    d) Versorgung mit Betriebsmedien.

    (4) Die Inbetriebsetzungsprfung ist durch den Betreiber so-wie in einem von der zustndigen Behrde festgelegten Um-fang durch die Behrde oder einen zugezogenen Sachverstn-digen oder in deren Anwesenheit durchzufhren.

    (5) Es sind regelmig wiederkehrende Prfungen durchzu-fhren.

    (6) Fr die Prfliste, die Prfanweisungen und die Prfnach-weise ist KTA 1202 anzuwenden.

    (7) Durch regelmig wiederkehrende Prfungen ist die ein-wandfreie Funktion der Messeinrichtungen nachzuweisen. Da-bei sind die in Tabelle 6-1 lfd. Nr. 2 und 8 angegebenen Pr-fungen und Prfhufigkeiten zugrunde zu legen.

    (8) Nach einer Instandsetzung ist die einwandfreie Funktion durch eine dem Umfang der Instandsetzung entsprechende In-betriebsetzungsprfung nachzuweisen.

    7 Messergebnisse

    7.1 Dokumentation

    7.1.1 Flieschema

    (1) Die fr die Messung der abgeleiteten gasfrmigen und an Schwebstoffen gebundenen radioaktiven Stoffe eingerichteten Probenentnahme- und berwachungseinrichtungen sind in ein bersichtliches Flieschema einzuzeichnen. Durch unter-schiedliche Symbole sind Art der Probenentnahme und Mes-sung zu kennzeichnen.

    (2) In einer dem Flieschema zugeordneten Beschreibung, z. B. in Form einer Tabelle, sind fr jede Probenentnahme- und berwachungseinrichtung die erforderliche Messaufgabe und Messdurchfhrung festzuhalten. Fr Probenentnahmen sind Zweck, Art, Ort und Hufigkeit sowie die durchzufhrenden Messungen aufzufhren. Fr die berwachungseinrichtungen sind die Messaufgaben und die messtechnischen Anforderun-gen, insbesondere Messart, Messanordnung einschlielich Ab-schirmung, Kalibrierung, Messbereiche, Nachweisgrenzen und Messunsicherheiten anzugeben. Fr das Messlabor sind eben-falls die Messaufgaben und die messtechnischen Anforderun-gen zu beschreiben.

    7.1.2 Umfang

    Die Dokumentation muss so angelegt werden, dass ein lcken-loser Nachweis der Ableitung der radioaktiven Stoffe mglich ist. Dazu gehren die Aufzeichnungen ber

    a) Aktivittsmessungen (Einzelnuklid-Aktivittskonzentrationen und Ableitungsra-ten),

    b) Probenentnahmen (kontinuierlich, diskontinuierlich; Zeitpunkt, Zeitspanne),

    c) Fortluftvolumenstrom im Kamin und

    d) Verantwortliche und Ausfhrende.

    7.2 Berichterstattung an die Behrden

    7.2.1 Inhalt

    Die Berichterstattung ber die Ableitung gasfrmiger und an Schwebstoffen gebundener radioaktiver Stoffe an die zustn-dige Aufsichtsbehrde muss umfassen:

    a) Fortluftmenge,

    b) Genehmigungswerte,

    c) nuklidspezifische Aktivittsableitung und deren Messunsi-cherheiten,

    d) die im Berichtszeitraum mit den benutzten Messeinrichtun-gen erreichten maximalen Erkennungs- und Nachweisgren-zen und

    e) Gesamtverlustfaktor.

    7.2.2 Bilanzierung

    Der nuklidspezifische Nachweis der Aktivittsableitungen in der Fortluft und der Vergleich mit den Genehmigungswerten ms-sen vierteljhrlich und fr die Zeitspanne seit Jahresanfang vor-genommen werden. In der Bilanzierung bleiben Nuklide mit Ak-tivittskonzentrationen unterhalb der erreichten Erkennungs-grenzen auer Betracht.

    7.2.3 Berichtsbogen

    (1) Fr die regelmige Berichterstattung soll der Berichtsbo-gen nach Bild 7-1 benutzt werden.

    (2) In der Spalte abgeleitete Aktivitt sind nur Werte ein-zutragen, die sich aus Messwerten der Aktivittskonzentration oberhalb der Erkennungsgrenze ergeben. Wurden im Bilan-zierungszeitraum keine Messwerte oberhalb der Erkennungs-grenze ermittelt, sind die entsprechenden Felder fr die dar-aus berechnete abgeleitete Aktivitt mit n.n. zu kennzeich-nen.

    (3) In der Spalte abgeleitete Aktivitt und deren Unsicher-heit ist die Summation von Messunsicherheiten gem der Gauschen Fehlerfortpflanzung durchzufhren und in den ent-sprechenden Zeilen einzutragen.

  • KTA 1503.1 Seite 14

    Lfd. Nr.

    Prfobjekt

    Prfverfahren

    Prfhufigkeit

    durch Betreiber durch die zustndige Be-hrde oder zugezogenen Sachverstndigen

    1 berwachungseinrichtungen a) Besichtigung bei Kontrollgngen jhrlich

    b) berprfung der Kalibrierung mittels Festprparat

    vierteljhrlich jhrlich

    bei Zhlrohren: gegebenenfalls berprfung des Plateaus

    - jhrlich

    2 Prf- und Wartungsaufzeich-nungen

    Einsichtnahme - jhrlich

    3 Elektronikbaugruppen Einspeisung von geeigneten Signalen an vorgesehenen Eingngen oder Si-mulation von Signalen direkt im Mess-umformereingang mit mindestens ei-nem Wert pro Dekade des Messbe-reichs 1) zur integralen Prfung des Messumformers.

    Zur Prfung des Messumformeraus-gangs sowie registrierender Einrichtun-gen wie Anzeiger, Schreiber, berwa-chungsrechner, ist pro Dekade mindes-tens ein Wert des Messbereichs zu si-mulieren, der bei rechnerbasierten Messeinrichtungen auch tastaturge-sttzt mittels Rechnerprogramm er-zeugt werden kann.

    Vergleich aller Anzeigen und Aufzeich-nungen

    jhrlich jhrlich

    4 Signalisierung a) Betriebsbereitschaft: visuell bei Kontrollgngen jhrlich

    b) Ausfallmeldung: durch Unterbrechung der Span-nungszufuhr oder durch Auftrennen der Signalverbindung zwischen Messumformer und Detektor oder

    durch Vorgabe eines Wertes unter-halb der Ausfallschwelle

    vierteljhrlich jhrlich

    c) Gefahrenmeldung: mit Strahlenquelle oder elektrisch

    vierteljhrlich jhrlich

    d) Durchflussberwachung

    durch nderung des Volumenstroms auerhalb der Alarmschwellen

    jhrlich jhrlich

    5 Durchflussberwachung und Betriebsmedienversorgung

    ohne automatische Funktionskontrolle

    Sichtprfung bei Kontrollgngen jhrlich

    mit automatischer Funktions-kontrolle

    Vergleich des Sollwertes mit dem Ist-wert

    vierteljhrlich jhrlich

    6 Fortluft-Volumenstrom Vergleich des Sollwertes mit dem Ist-wert bei Nennvolumenstrom

    jhrlich jhrlich

    7a Probenentnahmeeinrichtung Besichtigung, berprfung der Um-schaltung der Ventilatoren oder Ge-blse

    jhrlich jhrlich

    7b Probenentnahmeeinrichtung Bestimmung des Gesamtverlustfaktors 5 jhrlich 5 jhrlich

    8 nicht festinstallierte Messein-richtungen

    a) Sichtprfung

    b) berprfung der Kalibrierung

    vierteljhrlich

    vierteljhrlich

    jhrlich

    jhrlich

    1) Die Prfmethode der Simulation von Detektorsignalen am Messumformereingang zur integralen Prfung von Messumformer und Messkrei-sen - mit wenigstens einem Wert pro Dekade - ist bei rechnerbasiert arbeitenden Messeinrichtungen nicht erforderlich, wenn das Programm qualifiziert ist. Hier gengt die Einspeisung eines Signals in der obersten Dekade des Messbereiches, wenn in der vorverarbeitenden Elek-tronik im gesamten Messbereich keine Umschaltungen vorgenommen werden. Auch diese kann entfallen, wenn bei der berprfung der Kalibrierung ein Messwert in die oberste Dekade des Messbereichs fllt.

    Tabelle 6-1: Wiederkehrende Prfungen

  • KTA 1503.1 Seite 15

    KKW: Im .... Quartal 20.. seit Jahresanfang 20..

    Fortluftmenge in m3 bercksichtigter Gesamtverlustfaktor

    Radionuklid Erkennungs- bzw. Nachweisgrenze 1) der Aktivittskonzentration in der Fortluft (Bq/m3)

    abgeleitete Aktivitt 2) (Bq) und deren Un-sicherheit (Bq)

    Genehmi-gungswert der Aktivittsablei-

    tung (Bq/a)

    Bemerkung

    EG max. NWG max. im Quartal seit Jahresanfang

    Radioaktive Edelgase:

    Ar-41

    Kr-85

    Kr-85m

    Kr-87

    Kr-88

    Kr-89

    Xe-131m

    Xe-133

    Xe-133m

    Xe-135

    Xe-135m

    Xe-137

    Xe-138

    Sonst. radioaktive Edelgase

    Summe radioaktive Edelgase 3)

    Summe radioaktive Edelgase (Gesamt-Beta-Aktivitt) 4)

    H-3 als Wasserdampf

    C-14

    C-14 als CO2

    C-14 (Summe aller gasfr-migen Verbindungen)

    Summe Radionuklide als Gase oder gasfrmige Verbindun-gen (auer Jod)

    Jod:

    I-131 gasf. elementar

    I-131 gasf. organisch geb.

    I-131 an Schwebstoffen ge-bunden 5)

    Summe I-131

    Sonstige gasfrmige Jodisotope

    Sonstige an Schwebstoffen ge-bundene Jodisotope

    1) unter EG max. und NWG max. wird die maximale Erkennungs- bzw. Nachweisgrenze, die bei einer Einzelmessung whrend des Bilan-zierungszeitraums erreicht wurde, verstanden

    2) n.n. = nicht nachgewiesen

    3) Summe der Aktivittsableitung bei der nuklidspezifischen Messung

    4) Summe der Aktivittsableitung bei der integralen Messung

    5) enthlt Korrektur mit Gesamtverlustfaktor (auch bei Strontiumisotopen und alphastrahlenden Radionukliden)

    Bild 7-1: Muster eines Berichtsbogens ber die abgeleiteten Aktivitten, Teil 1

  • KTA 1503.1 Seite 16

    KKW: Im .... Quartal 20.. seit Jahresanfang 20..

    Fortluftmenge in m3 bercksichtigter Gesamtverlustfaktor

    Radionuklid Erkennungs- bzw. Nachweisgrenze 1) der Aktivittskonzentration in der Fortluft (Bq/m3)

    abgeleitete Aktivitt 2) (Bq) und deren Un-sicherheit (Bq)

    Genehmi-gungswert der Aktivittsablei-

    tung (Bq/a)

    Bemerkung

    EG max. NWG max. im Quartal seit Jahresanfang

    An Schwebstoffen gebundene Radionuklide 5):

    Cr-51

    Mn-54

    Co-57

    Co-58

    Fe-59

    Co-60

    Zn-65

    Zr-95

    Nb-95

    Ru-103

    Ru-106

    Ag-110m

    Sb-124

    Sb-125

    Cs-134

    Cs-137

    Ba-140

    La-140

    Ce-141

    Ce-144

    Sonstige gammastrahlende Radionuklide

    Sr-89

    Sr-90

    Pu-238

    Pu-238 + Am-241

    Pu-239

    Pu-239 + Pu-240

    Pu-240

    Am-241

    Cm-242

    Cm-244

    Sonstige alphastrahlende Radionuklide

    Summe an Schwebstoffen ge-bundene Radionuklide

    1) unter EG max. und NWG max. wird die maximale Erkennungs- bzw. Nachweisgrenze, die bei einer Einzelmessung whrend des Bilan-zierungszeitraums erreicht wurde, verstanden

    2) n.n. = nicht nachgewiesen

    3) Summe der Aktivittsableitung bei der nuklidspezifischen Messung

    4) Summe der Aktivittsableitung bei der integralen Messung

    5) enthlt Korrektur mit Gesamtverlustfaktor (auch bei Strontiumisotopen und alphastrahlenden Radionukliden)

    Bild 7-1: Muster eines Berichtsbogens ber die abgeleiteten Aktivitten, Teil 2

  • KTA 1503.1 Seite 17

    Anhang

    Bestimmungen, auf die in dieser Regel verwiesen wird

    (Die Verweise beziehen sich nur auf die in diesem Anhang angegebene Fassung. Darin enthaltene Zitate von Bestimmungen beziehen sich jeweils auf die Fassung, die vorlag,

    als die verweisende Bestimmung aufgestellt oder ausgegeben wurde.)

    AtG Gesetz ber die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Ge-fahren (Atomgesetz AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl.I 2016, Nr. 37, S. 1834) gendert worden ist

    StrlSchV Verordnung ber den Schutz vor Schden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutz-verordnung StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl.I 2016, Nr. 37, S. 1843) gendert worden ist

    SiAnf (2015-03) Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mrz 2015 (BAnz AT 30.03.2015 B2

    Interpretationen (2015-11) Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 29. Novem-ber 2013 (BAnz AT 10.12.2013 B4), gendert am 3. Mrz 2015 (BAnz AT 30.03.2015 B3)

    EMVG Gesetz ber die elektromagnetische Vertrglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Feb-ruar 2008 (BGBl. I S. 220), das zuletzt durch Artikel 461 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gendert worden ist

    RL Kontrolle der Kontrolle der Eigenberwachung radioaktiver Emissionen aus Kernkraftwerken vom Eigenberwachung 5. Februar 1996 (GMBl. 1996, Nr. 9/10, S. 247)

    KTA 1202 (2009-11) Anforderungen an das Prfhandbuch

    KTA 1503.2 (2013-11) berwachung der Ableitung gasfrmiger und an Schwebstoffen gebundener radioakti-ver Stoffe;

    Teil 2: berwachung mit der Kaminfortluft bei Strfllen

    KTA 1503.3 (2013-11) berwachung der Ableitung gasfrmiger und an Schwebstoffen gebundener radioakti-ver Stoffe;

    Teil 3: berwachung der nicht mit der Kaminfortluft abgeleiteten radioaktiven Stoffe

    KTA 1505 (2011-11) Nachweis der Eignung von festinstallierten Messeinrichtungen zur Strahlungsberwa-chung

    DIN EN 1822-1 (2011-01) Schwebstofffilter (EPA, HEPA und ULPA);

    Teil 1: Klassifikation, Leistungsprfung, Kennzeichnung; Deutsche Fassung EN 1822-1:2009

    DIN ISO 2889 (2012-07) Probenentnahme von luftgetragenen radioaktiven Stoffen aus Kanlen und Kaminen kerntechnischer Anlagen (ISO 2889:2010)

    DIN ISO 11929 (2011-01) Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Vertrauensbereichs) bei Messungen ionisierender Strahlung - Grundlagen und Anwendungen (ISO 11929:2010)

    KTA-GS 82 (2016-11) Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Vertrauensbereichs) bei Kernstrahlungsmessung nach DIN ISO 11929 - Anwendungsbeispiele fr die KTA-Regeln der Reihe 1500, Revision 1


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