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Kriminalistik gestern - h eute - m orgen file3 Kriminalistik gestern - heute - morgen Festschrift...

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Schriftenreihe der DGfK e.V. 4 ARTKÄMPER · CLAGES (Hrsg.) Kriminalistik gestern - heute - morgen Festschrift zum 10-jährigen Bestehen der Deutschen Gesellschaft für Kriminalistik
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4 artKämper · claGeS (Hrsg.)

Kriminalistik gestern - heute - morgen

Festschrift zum 10-jährigen Bestehen der Deutschen Gesellschaft für Kriminalistik

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Kriminalistikgestern - heute - morgen

Festschrift zum 10-jährigen Bestehender Deutschen Gesellschaft für Kriminalistik

mit Beiträgen von

Rolf Ackermann Carola JakobsAnatol Adam Matthias LappMario Arndt Willi LarlHeiko Artkämper Roland MohrSilke Brodbeck Lothar MüllerHorst Clages Holger RollBirgit Galley Karsten SchillingUrsula Gasch Susanne SeitzAndreas Gerl Mario SeydelThomas Gundlach Roland WörnerSabrina Hübl Ralf Zweihoff

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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deut-sche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der DeutschenNationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet überwww.dnb.de abrufbar.

ISBN 978-3-415-05101-0 E-ISBN 978-3-415-05230-7

© 2013 Richard Boorberg Verlag

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt.Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zuge-lassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt ins-besondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikro-verfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischenSystemen.

Satz: Dörr + Schiller GmbH, Curiestraße 4, 70563 Stuttgart | Druck undBindung: Laupp & Göbel GmbH, Talstraße 14, 72147 Nehren

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 StuttgartStuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresdenwww.boorberg.de

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Grußwort zur Festschrift anlässlich des 10-jährigenBestehens der DGfKZugleich ein Geleitwort zur neu gestalteten Ausgabedes vierten Bandes der Schriftenreihe der DGfK

Von Dr. Heiko Artkämper und Horst Clages

Festschriften beginnen üblicherweise mit einer Laudatio auf den Honorar,der sich davon persönlich ergriffen fühlt – jedenfalls aber zeigt. Dieses Pro-blem hat der Geburtstag eines Vereins glücklicherweise nicht, so dass dieHerausgeber und Autoren – Präsident und Vizepräsident der Gesellschaft –von einer Selbstbeweihräucherung jeglicher Art entbunden sind.

Der vierte Band der Schriftenreihe der DGfK präsentiert sich äußerlich undinhaltlich in veränderter Form; es ist der Versuch einer Neugestaltung undeines Umbruchs anlässlich des 10-jährigen Bestehens der Gesellschaft, ohnedabei die Ziele des Wolfsburger Programmes aufzugeben oder auch nur ausden Augen zu verlieren. Die Zukunftsvision der Herausgeber ist es, dieSchriftenreihe von der Veröffentlichung relevanter – aber auch teilweisesehr spezieller – Einzelthemen umzustellen auf eine Art Sammel- und The-menband.

Das Ergebnis, das der Leser in der Hand hält, ist optisch und inhaltlich ver-ändert und neu, da es den Versuch widerspiegelt, die immense Bandbreiteder Kriminalistik darzustellen. Die Idee wurde 2012 durch den neuen Vor-stand geboren und in kurzer Zeit umgesetzt. Es gelang, engagierte Autorenund Mitglieder der Gesellschaft zu motivieren und zu engagieren, um „justin time“ zum Jubiläum 2013 diese Veröffentlichung zu ermöglichen. Damitverbunden ist die Erkenntnis, dass viele kreative Köpfe nicht berücksichtigtworden sind, kombiniert mit der Hoffnung auf einen Neustart der Schriften-reihe in leicht veränderter Form: Sie soll in periodischen Abständen fortandie vollständige Bandbreite der Kriminalistik – und damit auch unserergleichnamigen Gesellschaft – repräsentieren, was mit einem Aufruf an alleKriminalisten verbunden ist, Beiträge für künftige Bände zur Verfügung zustellen.

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Grußwort

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Die Herausgeber wollen versuchen, „die Kriminalistik“ auf einem wissen-schaftlich hohen Standard so in größerem Maße einer breiteren Masse vonInteressenten zugänglich zu machen … und sind dabei auf die Hilfe Dritter –insbesondere der Mitglieder der DGfK – angewiesen:

Die Zeit nach dem Buch ist die Zeit vor dem Buch!!!

Zensur und Einseitigkeit sind sowohl der Deutschen Gesellschaft für Krimi-nalistik als auch den Unterzeichnern fremd. Die nachfolgenden Beiträgespiegeln daher grundsätzlich weder die Auffassung der DGfK noch derHerausgeber wider. Sie sind inhaltlich und redaktionell den jeweiligenAutoren zuzuordnen.

Dortmund/Overath im Sommer 2013

Heiko ArtkämperHorst Clages

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Inhaltsverzeichnis

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Grußwort zur Festschrift anlässlich des 10-jährigen Bestehensder DGfK . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5Von Dr. Heiko Artkämper und Horst Clages

Kriminalistik – Wissenschaft – Gesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . 21Von Prof. Dr. Rolf Ackermann1. Gründungsakt der Deutschen Gesellschaft

für Kriminalistik e.V. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212. Wie es mit der Kriminalistik begann . . . . . . . . . . . . . . . 243. Traditionen bewahren – an der Zukunft orientieren . . . . . . 284. Zur kriminalistischen Theorie und Praxis . . . . . . . . . . . . 305. Zukunft der Kriminalistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 336. Kriminalistik und Entwicklung der Informations-

und Kommunikationstechnologie . . . . . . . . . . . . . . . . 347. Ausbildung und Qualifikation – Quelle für Fortschritt

bei der Straftatenuntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 378. Signale verstehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389. Zum Status der Kriminalistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4010. Der gesellschaftliche Auftrag der Kriminalistik . . . . . . . . . 4111. Aufklärung verhindert neue Straftaten . . . . . . . . . . . . . . 4312. Nichtaufklärung von Straftaten beeinträchtigt das Verhältnis

zwischen Bürger und Staat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4413. Täterermittlung und Tataufklärung – Basis zur Entwicklung

von Aufklärungsstrategien und -methoden . . . . . . . . . . . 47

Zur Zusammenarbeit zwischen Polizei und Privatermittlernin Deutschland. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49Von Mario Arndt und Mario H. Seydel1. Aufklärungsmonopol des Staates . . . . . . . . . . . . . . . . . 492. Einsatz privater Sicherheitsfirmen . . . . . . . . . . . . . . . . 503. Zusammenarbeit zwischen Polizei und privaten Ermittlern . . 514. Beispiele aus der Praxis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 534.1 Der niedersächsische Parfumfall. . . . . . . . . . . . . . . . . . 534.2 Der Südostasienfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 544.3 Der Gemäldefall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 554.4 Ermittlungen in einer Mordsache durch Privatermittler . . . . 564.5 Ein weiteres Beispiel: der „Luxusuhrenfall“ . . . . . . . . . . . 56

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4.6 Beteiligung an laufenden Ermittlungsverfahren . . . . . . . . . 575. Rechtsfragen der Zusammenarbeit. . . . . . . . . . . . . . . . . 595.1 Der Privatermittler arbeitet für einen Beschuldigten oder

Angeklagten bzw. für dessen Verteidiger . . . . . . . . . . . . . 595.2 Der Privatermittler arbeitet für den Geschädigten . . . . . . . . 605.3 Der Privatermittler arbeitet für einen Auftraggeber, der nicht

an einem Ermittlungsverfahren beteiligt ist bzw. arbeitet ohnekonkreten Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60

5.4 Eine kurze rechtliche Betrachtung . . . . . . . . . . . . . . . . . 606. Perspektiven zukünftiger Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . 617. Ermittlungen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 628. Qualitätsstandards . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63

Forensische Hypnose im Strafverfahren, Möglichkeiten und(rechtliche) Grenzen – zugleich eine Replik auf Deckers. . . . . . . . 65Von Dr. Heiko Artkämper1. Bestandsaufnahme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 652. Vorbereitung und Coaching des Vernehmers . . . . . . . . . . . 703. Unproblematische Methoden zur Erinnerungsunterstützung . 704. Problematischere Methoden zur Erinnerungsunterstützung . . 715. Innovative Methode: Hypnose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 735.1 Die Behandlung der Hypnose durch Kriminalisten in

Deutschland: eine skeptische Sichtweise im nationalenKontext . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74

5.2 Die Behandlung der Hypnose im internationalen Kontext . . . 765.3 Die Behandlung der Hypnose durch Juristen: Methodenverbot

als juristischer Kontext? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 785.4 Die Behandlung der Hypnose durch die Psychologen

und Psychiater: andersartiger Kontext . . . . . . . . . . . . . . 816. Der juristisch-dogmatische Kontext:

eine differenzierte Sichtweise und zugleich der Versucheiner Definition . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82

6.1 Wortlautauslegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 826.2 Systematische Auslegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 866.3 Teleologische Auslegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 876.4 Historische Auslegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 886.5 Ergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 896.6 Anhang: Verbotsvorschrift des § 136a Abs. 2 StPO . . . . . . . 897. Hypnose bei Zeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 907.1 Nicht beteiligte Zeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 907.2 Sonderfall: Hypnose bei beteiligten (Opfer-)Zeugen . . . . . . . 92

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7.2.1 Bereits behandelte Opferzeugen . . . . . . . . . . . . . . 927.2.2 Nicht behandelte Opferzeugen . . . . . . . . . . . . . . . 93

8. Der nächste Schritt: Hypnose bei Beschuldigten . . . . . . . . 939. Beweiswert erlangter Angaben:

Tauglichkeit zur Hypothesenbildung . . . . . . . . . . . . . . . 969.1 Weitere Ermittlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 969.2 Belastbarkeit der Angaben: „doppelte“ Nullhypothese . . . . . 969.3 Spätere Angaben der Auskunftsperson . . . . . . . . . . . . . . 10010. Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100

Der Sam-Sheppard-Fall und seine Bedeutungfür die Blutspurenmusteranalyse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103Von Dr. Silke M.C. Brodbeck1. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1032. Geschichte der Blutspurenmusteranalyse . . . . . . . . . . . . 1033. Bloodstain Pattern Analysis (BPA) –

Blutspurenmusteranalyse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1084. Klassifikationen von Blutspuren. . . . . . . . . . . . . . . . . . 1105. Tipps für die Arbeit an Fällen mit Blutspuren . . . . . . . . . . 1125.1 Dokumentation der genauen Körperpositionen und

Positionen im Raum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1125.2 Fotografien der Handinnenseiten und Handaußenseiten

sowie aller frei liegenden Körperareale bei Leichen . . . . . . 1125.3 Planparallele Dokumentation aller Blutspuren, insbesondere

der Kontaktspuren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1135.4 Existenz von Übersichtaufnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . 1135.5 Spritzfelder und Klebepfeile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1146. Qualitätsstandards. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115

Aktuelle Erscheinungsformen der Straßenkriminalität . . . . . . . . 119Von Horst Clages1. Straßenkriminalität, Begriff und kriminalpolitische Relevanz . 1191.1 Begriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1191.2 Kriminalpolitische Relevanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1202. Struktur, Umfang und Entwicklung der Straßenkriminalität . . 1212.1 Deliktsstruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1212.2 Umfang und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123

2.2.1 Erfassungsgrundlage und Aussagekraft der PKS . . . . . 1232.2.2 Fallentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1262.2.3 Aufklärungsleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1272.2.4 Tatverdächtige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127

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2.3 Charakteristische Merkmale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1282.3.1 Straßenkriminalität ist Massenkriminalität . . . . . . . . 1282.3.2 Gewaltkriminalität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1292.3.3 Kriminalgeografische Aspekte . . . . . . . . . . . . . . . 1292.3.4 Tatzeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130

3. Abschließende Betrachtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130

Kriminalistik 2020: Studienangebote als Antwortauf Herausforderungen der Kriminalistik . . . . . . . . . . . . . . . . 133Von Birgit Galley und Dr. Anatol Adam1. Die School GRC: hinreichend qualifizierter Anbieter

für ein Weiterbildungsangebot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1332. Die Expertenbefragung: notwendige Spezifizierung der

Bedarfs- und Anforderungslage . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1363. Der Master-Studiengang Criminal Investigation: Inhalte, Ziele

und erste Erfahrungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1404. Master-Studiengang Criminal Investigations: Nutzwert und

Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142

Meta- und Cybercrime: Quo vadis? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145Von Dr. Ursula C. Gasch1. Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1452. Die Gedanken sind ganz frei – oder besser doch nicht? . . . . . 1473. Grundlegende Gedanken zur Erweiterung des realen

alltäglichen Lebens um eine virtuelle Dimension . . . . . . . . 1484. Die virtuelle Welt der Online-Spiele und Metaversen. . . . . . 1495. Computerkriminalität, Internetkriminalität, Cybercrime . . . . 1526. Und wie steht es um die (straf-)rechtliche Erfassung

des Verhaltens in virtuellen Spiel- und Lebenswelten? . . . . 1536.1 Kriminalität in der realen Welt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153

6.1.1 Moralische Verletzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1546.1.2 Emotionale Verletzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1546.1.3 Verletzungen im Zusammenhang mit Sicherheit und

Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1556.2 Kriminalität in der virtuellen Welt . . . . . . . . . . . . . . . . 1556.3 Mindset-Problematik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1587. Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159

Kriminalistik in der Privatwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163Von Andreas Gerl1. Begriffsbestimmungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163

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1.1 Ermittler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1631.2 Unternehmen/Konzern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1631.3 Fraud . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1642. Betätigungsfelder professioneller kommerzieller Ermittler. . . 1643. Interne Aufgaben der Ermittler . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1653.1 Fraud Triangle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1673.2 Anti Fraud Management System. . . . . . . . . . . . . . . . . . 168

3.2.1 Prävention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1713.2.2 Aufdeckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1733.2.3 Aufarbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175

4. Externe Aufgaben der Ermittler . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1775. Organisationsstrukturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1786. Informationsaustausch/formale Netzwerke. . . . . . . . . . . . 1807. Ausblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1818. Schlusswort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184

Die kriminalistische Wabenanalyse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187Von Prof. Thomas E. Gundlach1. Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1871.1 Historische Betrachtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1871.2 Aktueller Diskurs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1902. Die kriminalistische Wabenanalyse . . . . . . . . . . . . . . . . 1922.1 Rote Wabe – Verdachtslage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193

2.1.1 Gefahrensituation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1942.1.2 Ereignisversionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1972.1.3 Tatablaufhypothesen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2012.1.4 Motivhypothesen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2012.1.5 Cui bono – Nutzen der Tat? . . . . . . . . . . . . . . . . . 2022.1.6 Täter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203

2.2 Allgemeine Beurteilung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2042.2.1 Rechtslage. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2042.2.2 Einsatzsituation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2052.2.3 Personal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2052.2.4 Sachressourcen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2062.2.5 Medien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2062.2.6 Öffentlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207

2.3 Tatsituation. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2082.3.1 Tatort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2082.3.2 Tatzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2112.3.3 Tatmittel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2122.3.4 Modus operandi . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213

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2.3.5 Tatbeute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2142.3.6 Opfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215

2.4 Fahndungssituation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2152.4.1 Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2162.4.2 Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2162.4.3 Raum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2162.4.4 Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2162.4.5 Vermögenswerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2172.4.6 Ziel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217

2.5 Beweissituation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2172.5.1 Vorhandene Spuren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2182.5.2 Zu erwartende Spuren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2202.5.3 Fingierte Spuren/Trugspuren . . . . . . . . . . . . . . . . 2202.5.4 Zeugen, Geschädigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2212.5.5 Geständnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2222.5.6 Beweiswert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223

2.6 Ermittlungskonzeption . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2252.6.1 Sofortmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2252.6.2 Anschlussermittlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2262.6.3 Ermittlungsziele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2262.6.4 Ermittlungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2272.6.5 Ermittlungsbegleitende Maßnahmen . . . . . . . . . . . . 2272.6.6 Controlling . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227

3. Schlussbemerkung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228

Neonatizid – Wenn Mütter ihre Kinder töten . . . . . . . . . . . . . . 237Von Sabrina Hübl1. Einleitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2372. Phänomenologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2382.1 Begriffsbestimmungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2382.2 Statistische Betrachtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2392.3 Tatsituation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2413. Rechtshistorische Betrachtung: Kindestötung

in der Geschichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2444. Ätiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2494.1 Tätertypologie und Motive . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249

4.1.1 Bildung, Alter und Persönlichkeit . . . . . . . . . . . . . 2504.1.2 Aus welchen Motiven tötet eine Frau ihr

Neugeborenes? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2524.1.3 Sind fehlende Muttergefühle Ursache

für die Kindestötung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253

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4.2 Die Schwangerschaftsnegierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2544.2.1 Begriffsbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2544.2.2 Formen einer negierten Schwangerschaft . . . . . . . . . 2564.2.3 Entstehung und Verlauf der negierten Schwangerschaft 2614.2.4 Geburtssituation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263

4.3 Tötungsvorsatz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2634.4 Beurteilungskriterien für einen Neonatizid nach negierter

Schwangerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2645. Prävention und Handlungsalternativen. . . . . . . . . . . . . . 2656. Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen –ein kleiner Einstieg in eine undurchsichtige Materie. . . . . . . . . . 271Von Carola Jakobs1. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2712. Rechtsquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2742.1 Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(IRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2742.2 Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in

strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) . . . . . . . . . . . 2742.3 Völkerrechtliche Verträge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2753. Nationale Zuständigkeitsregelungen . . . . . . . . . . . . . . . 2774. Auslieferungsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2784.1 Eingehende Auslieferungsersuchen . . . . . . . . . . . . . . . . 278

4.1.1 Verfahrensgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2784.1.2 Materielle Auslieferungsvoraussetzungen. . . . . . . . . 2834.1.3 Wesentliche Auslieferungshindernisse . . . . . . . . . . 284

4.2 Ausgehende Ersuchen (Einlieferung) . . . . . . . . . . . . . . . 2865. Vollstreckungshilfeverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2885.1 Vertragloser Vollstreckungshilfeverkehr . . . . . . . . . . . . . 288

5.1.1 Eingehende Ersuchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2885.1.2 Ausgehende Ersuchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289

5.2 Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personenvom 21.03.1983 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290

6. Sonstiger Rechtshilfeverkehr (sog. kleine Rechtshilfe) . . . . . 2907. Grenzüberschreitende Vermögensabschöpfung . . . . . . . . . 2928. Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292

Kriminalstrategie – ausgewählte Aspekte . . . . . . . . . . . . . . . . 293Von Matthias Lapp1. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293

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2. Was versteht man unter Kriminalstrategie? . . . . . . . . . . . . 2963. Kriminalstrategie: Teil der Kriminalistik?. . . . . . . . . . . . . 2974. Kriminalstrategie: nur für den Staat? . . . . . . . . . . . . . . . 2995. Geheimhaltung als Entwicklungshindernis. . . . . . . . . . . . 3006. Kriminalstrategie: die Rolle der Politik . . . . . . . . . . . . . . 3017. Die Entwicklung von Kriminalstrategien . . . . . . . . . . . . . 3028. Die kriminalstrategische Methode . . . . . . . . . . . . . . . . . 3049. Polizeiliche Grundstrategien bzw. Grundmodelle . . . . . . . . 3079.1 Standardmodell . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3079.2 Broken Windows Policing/Zero-Tolerance-Modell . . . . . . . 3089.3 Hot Spots Policing . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3089.4 Community Policing. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3099.5 Problem-oriented Policing . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3099.6 Pulling Lever Policing. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3109.7 Intelligence-led Policing . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3109.8 Evidence-based Policing . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3119.9 Third Party Policing (TPP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3119.10 Nodal Policing . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3119.11 Compstat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31210. Das Problem der Wirkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31211. Ergebnisse der Wirkungsforschung . . . . . . . . . . . . . . . . 31312. Schlussbemerkung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315

Virtuelle Realität. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317Von Willi Larl1. Virtuelle Realität – Begriffsbeschreibung. . . . . . . . . . . . . 3172. Aufbau und Funktionsprinzip einer VR-Anlage . . . . . . . . . 3183. Virtuelle Realität in Forschung und Praxis . . . . . . . . . . . . 3194. Virtuelle Realität in der Polizeiarbeit?. . . . . . . . . . . . . . . 3214.1 Praktische Anwendbarkeit des Verfahrens . . . . . . . . . . . . 3224.2 Tatrekonstruktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3234.3 Vorbereitung von Polizeieinsätzen. . . . . . . . . . . . . . . . . 3274.4 Lernen in virtueller Realität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3275. Ausblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328

Face Truth ModelMethoden der Wahrheitsfindung – alte/neue Verfahren . . . . . . . . 329Von Roland Mohr1. Einleitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3292. Vorstellung des Projekts. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3302.1 Modul 1 – Aussageanalyse und Glaubhaftigkeitsbewertung . . 331

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2.2 Modul 2 – Hypnose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3322.3 Modul 3 – Micro Expressions . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3332.4 Modul 4 – Polygraph/Magnetresonanztomographie/

thermographischer Scan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3352.4.1 Polygraph . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3352.4.2 Magnetresonanztomographie . . . . . . . . . . . . . . . . 3352.4.3 Thermographischer Scan . . . . . . . . . . . . . . . . . . 336

3. Einsatzmöglichkeiten und Zielgruppen. . . . . . . . . . . . . . 3374. Methodenkritik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3384.1 Stärken und Schwächen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3394.2 Das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile . . . . . . . . . 3405. Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 340

Machiavellismus – eine Erscheinungsform wirtschaftskriminellenVerhaltens? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 343Von Lothar Müller1. Machiavellismus, moderne Erscheinungsformen

und deren Folgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3432. Kriminelle sind keine unterschiedliche Kategorie von

Menschen – Wirtschaftskriminelle auch nicht . . . . . . . . . 3483. Forensisch-psychologischer Denkansatz . . . . . . . . . . . . . 3494. Machiavellische Intelligenz – Forensisch-psychologische

Methoden bei der Aufklärung von Straftaten . . . . . . . . . . 3525. Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 359

Kriminalistische Informationsbewertung . . . . . . . . . . . . . . . . 361Von Dr. Holger Roll1. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3612. Informationsbewertungsmodelle . . . . . . . . . . . . . . . . . 3622.1 „4x4-System“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3622.2 Beweiswert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3642.3 Identifizierungswert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365

2.3.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3652.3.2 Der Diskriminationsindex. . . . . . . . . . . . . . . . . . 367

2.4 Wahrscheinlichkeitstheoretische Bewertung vonInformationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3712.4.1 Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3712.4.2 Feststellung des Wertes einer Information

(Merkmalsausprägung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3732.4.3 Relevanzmaß für den Wert einer Merkmalsausprägung . 382

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2.4.4 Feststellung des Wertes eines Informationsbestandes . . 3852.4.5 Feststellung des Wertes eines Merkmals. . . . . . . . . . 389

3. Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394

Vernehmungen im Grenzbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 397Von Karsten Schilling und Dr. Heiko Artkämper1. „Normale“ Vernehmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3971.1 Spontanäußerungen, Vorgespräche und Ähnliches . . . . . . . 3971.2 Keine Vernehmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4022. Grenzprobleme kriminalistischer Intervention. . . . . . . . . . 4032.1 Kommunikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4032.2 Phänomene der Entscheidungsfindung . . . . . . . . . . . . . . 406

2.2.1 Schulterschlusseffekt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4062.2.2 Bestätigende Informationsverarbeitung/kognitive

Dissonanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4062.2.3 Inertia-/Perseveranzeffekt . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4072.2.4 Primacyeffekt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4072.2.5 Ankereffekt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 408

2.3 Auswirkungen auf das Strafverfahren . . . . . . . . . . . . . . . 4083. Grenzbereiche des zu Vernehmenden . . . . . . . . . . . . . . . 4103.1 Vernehmungsfähigkeit: legale und illegale Drogen . . . . . . . 4103.2 Gespräche zur Gefahrenabwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . 412

3.2.1 Kontrolle. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4123.2.2 Gespräche mit suizidentschlossenen Personen . . . . . . 4123.2.3 Herankommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4133.2.4 Aktives Zuhören . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4153.2.5 Gefährder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 418

3.3 Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4193.3.1 „Zugang“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4203.3.2 Anhörung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4203.3.3 Nachbereitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 421

3.4 Psychisch auffällige/gestörte Auskunftspersonen . . . . . . . . 4214. Thematische Grenzbereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4224.1 Amokläufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4224.2 Kindesmisshandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4224.3 Menschenhandel und Zuhälterei . . . . . . . . . . . . . . . . . 423

4.3.1 Besonderheiten von Ermittlungen und Vernehmungen . 4234.3.2 Dilemma der Zeuginnen und Angebote für die Opfer . . 424

4.4 Pädokriminalität und Kinderpornographie . . . . . . . . . . . . 4244.5 Todesermittlungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 424

4.5.1 Vermisstenfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425

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4.5.2 Todesermittlungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . 4254.5.3 Mordserien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 426

Forensische Handschriftuntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 429Von Susanne Seitz1. Grafologie versus forensische Schriftuntersuchung . . . . . . . 4292. Originale versus Nicht-Originale . . . . . . . . . . . . . . . . . 4302.1 Schreibmitteldifferenzierende Untersuchungen mittels

Farbfilter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4312.2 Papierdifferenzierung mittels der eben genannten Methode . . 4322.3 Elektrostatische Oberflächenuntersuchungen . . . . . . . . . . 4332.4 Schriftvergleichende Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . 4343. Anforderungen an das Vergleichsmaterial . . . . . . . . . . . . 4354. Vorgehensweise des Schriftsachverständigen . . . . . . . . . . 4374.1 Auftragseingang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4374.2 Fragliches Schriftmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4384.3 Vergleichsmaterial. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4394.4 Interne Analysen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4394.5 Materialkritik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4404.6 Entstehungshypothesen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4404.7 Physikalisch-technische bzw. kriminal-technische

Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4414.8 Schriftvergleichende Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . 4434.9 Befundbewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4444.10 Schussfolgerungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445

Mantrailing: Wunderwaffe der Kriminalistikoder Wünschelrutengehen für Ermittler? . . . . . . . . . . . . . . . . 447Von Mario Seydel1. Die Hundenase, ein überlegener Detektor für Gerüche . . . . . 4471.1 Der traditionelle Einsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4481.2 Der Hund im Einsatz für die Medizin. . . . . . . . . . . . . . . 4481.3 Der Hund als Grabfinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4481.4 Hunde als Unterstützer des Artenschutzes . . . . . . . . . . . . 4491.5 Der Hund im Umweltschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4491.6 Spürhunde im humanitären Einsatz . . . . . . . . . . . . . . . 4501.7 Spürhunde im Polizeidienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4502. Personenspürhund (mantrailing dog) vs. Fährtenhund . . . . . 4513. Die Geruchsspur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4523.1 Was ist menschlicher Geruch? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452

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3.2 Wie individuell ist der menschliche Geruch oder: Gibt eseinen olfaktorischen „Fingerabdruck“? . . . . . . . . . . . . . . 453

4. Die Theorie des Mantrailings. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4544.1 Wie läuft eine Personensuche (Mantrailing) ab? . . . . . . . . . 4544.2 Wie werden die Geruchsspuren genommen? . . . . . . . . . . . 455

4.2.1 Direktes Angebot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4564.2.2 Abwischen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4564.2.3 Geruchsträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4564.2.4 Geruchssauger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 456

4.3 Wie ist die Geruchsprobe zu sichern und aufzubewahren? . . . 4574.4 An welchen Orten ist mit Geruchsspuren zu rechnen? . . . . . 4575. Praktische Geruchsspurenverfolgung oder:

„Wie können besonders trainierte Personenspürhundeeingesetzt werden?“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 459

5.1 Fallbeispiele aus Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4615.1.1 Mordkommission Autobahnkreuz . . . . . . . . . . . . . 4615.1.2 BAO Ikea . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4625.1.3 Brandserie Odenwald . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4625.1.4 Raubmord Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4635.1.5 „Ehrenmord“ an einer jungen Frau. . . . . . . . . . . . . 463

6. Wie alt dürfen die Geruchsspuren sein? . . . . . . . . . . . . . 4647. Fehlerquellen bei der Bewertung von Personenspürhund-

einsätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4657.1 Personenspüreinheit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4657.2 Fehlbeurteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4678. Personenspürhundeinsatz vor Gericht . . . . . . . . . . . . . . 4688.1 Ein Blick über den Tellerrand: Wie gehen polnische Gerichte

mit der Frage um? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4708.2 Der Blick über den Großen Teich: Verwendung von

Spürhundarbeit vor US-Gerichten . . . . . . . . . . . . . . . . 4708.3 Wie ist die Situation in Deutschland? . . . . . . . . . . . . . . . 4719. Die Terminologie der Geruchsspurenverfolgung . . . . . . . . . 4729.1 Die Ausgangspositionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4739.2 Der Konflikt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4749.3 Ein Lösungsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4759.4 Wie findet man die Grenzen dessen, was ein

Personenspürhund kann? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4779.5 Standards für den Einsatz von Personenspürhunden vor

Gericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47810. Resümee: Wunderwaffe oder Wünschelrutengehen? . . . . . . 479

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Globale KriminalitätClaims Fraud Management eines globalen Versicherers . . . . . . . . 483Von Roland B. Wörner1. Von der zerbrochenen Vase bis zur Wirtschaftskriminalität . . 4842. Organisation des Claims Fraud Managements . . . . . . . . . . 4852.1 Das Fundament . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 486

2.1.1 Die Counter Fraud Policy . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4862.1.2 Die Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4862.1.3 Die Mitarbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 487

2.2 Die Kernprozesse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4872.2.1 Betrugserkennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4872.2.2 Prüfungsroutinen/Ermittlungen . . . . . . . . . . . . . . 4882.2.3 Betrugsprävention/Öffentlichkeitsarbeit . . . . . . . . . 489

2.3 Die Treiber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4892.3.1 Ziele und Messbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4892.3.2 Tools und Automatisierung . . . . . . . . . . . . . . . . . 4902.3.3 Kontinuierliche Weiterentwicklung . . . . . . . . . . . . 490

3. Claims Fraud Management als Teil der Wertschöpfungskette . 4914. Grenzüberschreitende Kooperationen. . . . . . . . . . . . . . . 491

Rechtsmedizin – Aufgaben und Tätigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . 493Von Dr. R.F. Zweihoff1. Einleitung – Geschichtliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4932. Aufgabenkatalog der Rechtsmedizin . . . . . . . . . . . . . . . 4953. Weiterbildung zum Arzt für Rechtsmedizin . . . . . . . . . . . 4954. Kriminalistische Leichenschau, Handlungsschema

für eine kriminalistische Leichenuntersuchung . . . . . . . . . 4964.1 Zeitpunkt des Beginns der Leichenschau (Datum, Uhrzeit) . . 4964.2 Beschreibung der Leichenumgebung . . . . . . . . . . . . . . . 4964.3 Beschreibung der Bekleidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4974.4 Lage der Leiche (Rückenlage, Bauchlage, Seitenlage, Arme

oder Beine angewinkelt, Kopf nach rechts gedreht) . . . . . . 4974.5 Die Zeichen des Todes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4974.6 Etwa vorhandene krankhafte Veränderungen oder

Abnormitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4984.7 Untersuchung von Kopf, Hals, Brustkorb, Bauchregion,

Rückenfläche, After, äußeren Geschlechtsteilen, Armen,Beinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499

5. Interaktion Rechtsmedizin – Polizei/StA(Rechtsmedizinische Tatortarbeit) . . . . . . . . . . . . . . . . 501

6. Obduktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 501

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Inhaltsverzeichnis

20

6.1 Leichenschau nach § 87 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5016.2 Strafprozessuale bzw. gerichtliche Obduktionen

gemäß § 87ff. StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5026.2.1 Äußere Besichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5036.2.2 Innere Besichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5036.2.3 Vorläufiges Gutachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503

6.3 Sektionstechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5047. Traumata und Todesursachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5057.1 Mechanische Insulte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 506

7.1.1 Schnitt-, Stich- und Hiebverletzungen . . . . . . . . . . . 5067.1.2 Verletzungen durch stumpfe Gewalt . . . . . . . . . . . . 507

7.2 Schussverletzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5107.3 Erstickungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 511

7.3.1 Erhängen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5117.3.2 Erdrosseln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5127.3.3 Erwürgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5127.3.4 Verschluss der Atemwege, Sauerstoffmangel . . . . . . . 5127.3.5 Ertrinken. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 513

7.4 Thermische und Strahlenwirkungen, Elektrizität . . . . . . . . 5137.4.1 Verbrennung, Verbrühung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5137.4.2 Der Elektrounfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 514

7.5 Verhungern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5148. Chemisch-toxikologische Untersuchungen . . . . . . . . . . . . 5149. DNA-Analyse und Spurenkunde. . . . . . . . . . . . . . . . . . 51510. Forensische Radiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51611. Klinische Rechtsmedizin – körperliche Untersuchung

lebender Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51812. Abgrenzung zwischen Rechtsmedizin und Kriminalistik. . . . 520

„Wolfsburger Programm“der Deutschen Gesellschaft für Kriminalistik e.V. . . . . . . . . . . . 521

Preis der Deutschen Gesellschaft für Kriminalistik e.V. . . . . . . . . 527

Preisträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 528

Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 531

Autorenverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 539

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Kriminalistik – Wissenschaft – Gesellschaft

Ackermann 21

Kriminalistik – Wissenschaft – Gesellschaft

Von Prof. Dr. Rolf Ackermann

1. Gründungsakt der Deutschen Gesellschaftfür Kriminalistik e.V.

Als sich am 15. Mai 2003 im „Hotel Barnimer Hof“ in Basdorf bei Berlin, imAnschluss an ein Symposium der Fachhochschule Polizei des Landes Bran-denburg „Zum Stellenwert der Kriminalistik“ 1, kriminalpolizeiliche Sach-bearbeiter, Kriminalwissenschaftler, Diplomkriminalisten und Fachhoch-schuldozenten für Kriminalistik trafen und die Deutsche Gesellschaft fürKriminalistik e.V. (DGfK) gründeten, waren sie sich in einem einig: Es galtden Stellenwert der Kriminalistik in der Gesellschaft und den mit der Straf-tatenuntersuchung und -verfolgung befassten Behörden und Einrichtungenzu erhöhen. Damit sollte ein Gegenpol zu einem befürchteten Verfall der Kri-minalistik geschaffen werden. Entscheidend für die Gründungsgedankenwaren die aktuelle Situation in der Lehre und Ausbildung sowie das Ver-ständnis der Praxis und der Gesellschaft insgesamt zur Kriminalistik. Sieging einher mit der zunehmenden Vereinnahmung der kriminalistischenMittel, Methoden und Verfahren durch andere Wissens- und Fachbereiche,was zu einer Verflachung ihres Niveaus führte. Es sollte verdeutlicht wer-den, Kriminalistik ist mehr als eine Hilfswissenschaft für justizielle Partner,und auch polizeiliche Einsatzbewältigung ersetzt keine kriminalistischeStraftatenuntersuchung.

Der Gründungstag war der Höhepunkt einer mehr als zweijährigen in-tensiven Vorbereitung und Beschäftigung mit dem Gegenstand, dem Wesen,den Aufgaben, der wissenschaftssystematischen Strukturierung, der Stel-lung sowie Definition der Kriminalistik im Verhältnis zu den anderen Kri-minalwissenschaften wie Strafprozessrecht, Strafrecht, Kriminologie oderweiteren forensischen Wissenschaften, so der Rechtsmedizin, Psychologie,Psychiatrie und anderen.

Mit der Kriminalistik eng verwurzelte Wissenschaftler und Hochschul-lehrer der Fachhochschulen der Polizeien des Bundes und der Länder führ-ten einen sehr kritischen Dialog um den Standort der Kriminalistik in der

1 Nisse, R., Zum Stellenwert der Kriminalistik, Ein Tagungsbericht, Kriminalistik Heft 7 (2003),S. 427–428.

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1. Gründungsakt der Deutschen Gesellschaft für Kriminalistik e.V.

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Bundesrepublik Deutschland. Es gab differenzierte, streitbare und zum Teilauch widersprüchliche Standpunkte bei der Debatte um Inhalte, Aufgabenund die Zuordnung der Kriminalistik in der Wissenschaftslandschaft. Ein-hellig wurde festgestellt, dass eine fehlende universitäre oder anderweitigehochschulische Ausbildung in Kriminalistik ihrer weiteren Fortentwick-lung schadet. Die Ausbildungsinhalte Kriminalistik an den Fachhochschu-len für öffentliche Verwaltung, der Polizei und der damaligen Polizeifüh-rungsakademie genügten den Ansprüchen zur fehlerfreien, unvoreingenom-menen und beweissicheren Untersuchung von Straftaten nicht. Ursachewaren nicht ungeeignete Fachhochschuldozenten, vielmehr erfuhr die Kri-minalistik eine Einengung durch die um die Jahre 1989 und fortfolgend re-sultierende Umstellung der polizeilichen Ausbildungsinhalte zur Heranbil-dung von polizeilichen Generalisten, unabhängig von späterer fachspezifi-scher Verwendung, zum Beispiel im polizeilichen Wach- und Wechsel-dienst, Kriminalpolizei, Wasserschutzpolizei , Verkehrsdienst oder anderenDienstzweigen. Der vorherrschende, auch heute noch nicht überwundeneGedanke war, dass eine allgemeine polizeiliche Breitenausbildung für dieStraftatenuntersuchung ausreiche. Spezielles Wissen könne man sich späterim Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen aneignen. Nur in wenigen Bun-desländern (wie Berlin, Hessen, Hamburg) hat man diese fatale Konsequenzfür die grundständige bildungsseitige Ausprägung von speziellem Fachwis-sen erkannt. Im juristischen Studium wird der enge Zusammenhang zwi-schen der ermittelnden Tätigkeit, der Beweissicherung, Tataufklärung, Be-weisführung und späteren juristischen Entscheidung unterschätzt. Damitwird nicht nur die Bedeutung dieses Faches in der polizeilichen und justi-ziellen Ausbildung herabgemindert, vielmehr hatte und hat diese Einstel-lung auch heute noch die Stellung der Kriminalistik gegenüber anderen Kri-minalwissenschaften in der gesellschaftlichen wie wissenschaftlichenAnerkennung geschwächt. Aus diesen und weiteren Gründen hat die Kon-ferenz der Dozenten für Kriminalwissenschaften an den Fachhochschulendes Bundes und der Länder sowie der Polizeiführungsakademie auf ihrerJahrestagung 2002 beschlossen, eine Gesellschaft zu gründen, die sich derweiteren Entwicklung und Pflege der Wissenschaft Kriminalistik widmensoll.

Die Notwendigkeit der Gründung der Deutschen Gesellschaft für Krimina-listik ist in den nachfolgenden Thesen zusammengefasst:

1. Die Kriminalistik in Wissenschaft, Lehre und Praxis benötigt eine Par-teien und Gewerkschaften übergreifende neutrale und unabhängige in-stitutionelle Vertretung.

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Kriminalistik – Wissenschaft – Gesellschaft

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2. Sie soll die Traditionen, in der die Kriminalistik steht, pflegen und dazubeitragen, die Kriminalistik in Theorie und Wissenschaft weiter zu ent-wickeln, Einfluss nehmen auf die kriminalistische Aus- und Fortbildungund den Transfer neuer theoretischer Erkenntnisse in die Praxis fördern.

3. Sie soll Politik und Wissenschaft auf die Dimensionen der neuen Aufga-ben im Kampf gegen das Verbrechen aufmerksam machen und Unter-stützung einfordern.

4. Sie soll Einfluss nehmen auf die enge Zusammenarbeit der mit der Wis-senschaft Kriminalistik eng verbundenen Verantwortungsträger, Institu-tionen, hochschulischen Einrichtungen und Praxisbehörden der Bundes-republik Deutschland speziell bei der Kriminalitätskontrolle.

5. Es ist ihre Aufgabe, die internationale Zusammenarbeit und Koordinie-rung fachbezogener Forschung zu fördern, Impulse zu geben für die Wei-terentwicklung der kriminalistischen Theorie und Methodologie und dieProfessionalisierung der kriminalistischen Praxis.

6. Sie soll zur universitären Institutionalisierung der Kriminalistik inDeutschland beitragen.“ 2

Die Ergebnisse der Diskussionen um die Standortbestimmung zur Krimina-listik in Deutschland wurden in einem grundsätzlichen Beitrag „Zum Stel-lenwert der Kriminalistik“3 durch Mitglieder der Vorgründungsgesellschaftveröffentlicht. In ihren Grundsätzen hat diese Standortbestimmung auchheute noch Bedeutung. In einer größeren Zahl von Fachbeiträgen4 nahmenweitere Hochschullehrer und Kriminalwissenschaftler zu grundsätzlichenFragen der Entwicklung der Kriminalistik Stellung. In vielfältiger Weise be-teiligten sich an den zahlreichen Diskussionen und Streitgesprächen zumStandort der Kriminalistik in Deutschland auch die Gründungsmitglieder(s. Seite 24).

Die Gründungsmitglieder wählten aus ihrer Mitte den ersten Vorstand.Diesem gehörten an: Holger Roll, der bis 2012 mit großer Leidenschaft undHingabe die Gesellschaft als Präsident führte; Horst Clages, der bis heute en-gagiert als Vizepräsident aktiv ist, sowie Robert Weihmann, Wilhelm Lam-

2 Dokumentation der Vorgründergesellschaft für den Gründungsakt am 15. Mai 2003.3 Ackermann, R.; Koristka, Chr.; Leonhardt, R.; Nisse, R., Wirth, I., in: Zum Stellenwert der Kri-

minalistik, Sonderdruck aus: Kriminalistik 2000, Heft 9–12.4 Beispielsweise: Ackermann, R., Einige Entwicklungstendenzen der Kriminalistik in Deutsch-

land, in: Kriminalistik 2008, Heft 3, S. 140–146; Berthel, R., Den Stellenwert der Kriminalistikerhöhen! Deutsche Gesellschaft für Kriminalistik e.V. gegründet, in: der kriminalist 2003, Heft7–8, S. 288–291; Ackermann, R., zu Funktionen und Aufgaben der Kriminalistik – Standortund Stellenwert, in: Kriminalistik 2002, Heft 5, S. 297–304; in: Kriminalistik 2002, Heft 6,S. 372–378.

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2. Wie es mit der Kriminalistik begann

24 Ackermann

mers, Thomas Gundlach, Reingard Nisse, Rolf Ackermann und Dieter Lan-gendörfer. Anlässlich der Mitgliederversammlung 2012 wurde HeikoArtkämper als Präsident neu gewählt und führt die Gesellschaft nunmehr ineine weitere Etappe ihrer Entwicklung.

2. Wie es mit der Kriminalistik begann

Die Kriminalistik, wie wir sie heute verstehen, entwickelte sich als Wissen-schaft und als Instrument der praktischen Straftatenuntersuchung auf derGrundlage von historischen Erfahrungen sowie den praktischen und theo-retischen Erkenntnissen der vergangenen Jahrzehnte. Und auch die Zukunftder Kriminalistik, ihre Untersuchungsmethodik, Taktik und Technik wer-den sich an der Vergangenheit orientieren – aber sie darf sich nicht daraufbeschränken.

Abb. 1 und 2: Gründungsmitglieder, Gründungsurkunde

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Kriminalistik – Wissenschaft – Gesellschaft

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Die „Realien“ des Verbrechens, wie Hans Gross als Ausgangspunkt jederUntersuchung die tatsächlichen Tatumstände nannte, haben sich im 21. Jahr-hundert grundlegend verändert.

Maßstab für die künftige Profilierung und Fortentwicklung der Krimina-listik sind die neuen Phänomene des Verbrechens, die sich aus der gesell-schaftlichen und technischen Entwicklung weltweit ergeben. Das stellt unsvor neue Herausforderungen. Die Kriminalistik der Gegenwart braucht neu-artige Sichtweisen und Lösungen für den Kampf gegen neue Erscheinungs-formen des Verbrechens, insbesondere zur Untersuchung von schwerer,netzgebundener und globaler Kriminalität.

Die Entwicklung der Kriminalistik in Deutschland ist eng an die Ausprä-gung ihrer wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit und praktischen Handha-bung ihrer Instrumente bei der Täterermittlung und Beweisführung ge-knüpft. Wie in allen europäischen deutschsprachigen Ländern etabliertesich die Kriminalistik im letzten Jahrhundert unter den unterschiedlichenstaatlichen, politischen und rechtlichen Einflüssen, einschließlich ihrerInstrumentalisierung durch die jeweiligen Gesellschaftssysteme.

Abb. 3: Der erste Vorstand der DGfK e.V.

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2. Wie es mit der Kriminalistik begann

26 Ackermann

Zeitlich bereits vor der Entwicklung der Kriminalistik verlief die Heraus-bildung von kriminalpolizeilichen Organisationsformen, der Kriminalpoli-zei, die in der Öffentlichkeit leider oft noch mit Kriminalistik verwechseltwird, ebenso wie die Kriminologie mit der Kriminalistik. In diesem Zusam-menhang ist das zweihundertjährige Jubiläum der Gründung der BerlinerKriminalpolizei erwähnenswert, deren Geburtsstunde am 1. April 1811schlug.

Als damals in Berlin5 die Zahl der Verbrechen stetig anstieg, war KaiserFriedrich Wilhelm der III. außer sich und befahl in einem Wutanfall mit denWorten „holt mir den Schlechtendahl“ den Direktor des Stadtgerichts Berlinzu sich. Er machte ihn zum Polizeipräsidenten, und am 1. April 1811 beganner seine Tätigkeit mit sechs „respektablen Herren“, die als Criminalsekretäreeingesetzt wurden und forthin die Gerichte bei der Untersuchung von Ver-brechen unterstützen sollten.6

Wie die Kriminalistik hatte auch die Kriminalpolizei ihre entwicklungs-bedingten Geburtswehen, denn sie war beileibe nicht spezifisch und „un-tersuchungskundlich“ geschult. Bisher hatten diese „Herren Criminalisten“die Einhaltung des Rauchverbots auf den Straßen zu überwachen, musstenbetrunkene Fuhrknechte arretieren und „lüderliche“ Weibspersonen, dienach 22 Uhr auf der Straße angetroffen wurden, ins Arbeitshaus stecken.Diese „Criminalisten“ ohne untersuchungskundliche Erfahrung bildetenden Grundstock der deutschen Kriminalpolizei, die sich zeitlich versetztauch in anderen deutschen Großstädten und Staaten (Bremen 1853, Ham-burg 1875, Baden 1879, Stuttgart 1876) herausbildete. 7

Bereits in dieser zeitlichen Periode und noch vor der Etablierung der Kri-minalistik, die sich erst hundert Jahre später vollzog, entwickelte sich ausden praktischen Bedürfnissen der juristischen Straftatenverfolgung die Not-wendigkeit, Ermittlungspersonen einzusetzen, welche die verfahrensvorbe-reitenden Aufgaben eines Richters lösen sollten. Bis gegen Ende des 19. Jahr-hunderts gab es in allen großen deutschen Städten die Kriminalpolizei. DerGrund ihrer Bildung war nicht allein ein organisatorischer Akt, vielmehrhatte sich damit die dringend notwendige Spezialisierung polizeilicher Tä-

5 Auch nach 200 Jahren liegt Berlin mit einer Häufigkeitsziffer zwischen 13.000 und 14.000Straftaten pro 100.000 Einwohner mit Bremen, Hamburg und Hannover jeweils an einem derdrei vorderen Plätze.

6 Kremming, R., 200 Jahre Kriminalpolizei in Berlin – Von Sherlock Holmes bis James Bond, in:der kriminalist, 2011, Heft 4, S. 19.

7 Vgl. dazu auch: Schneider, D., 125 Jahre Kriminalpolizei Baden, in: Die Kriminalpolizei 2004,Heft 4, S. 123–126.

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Kriminalistik – Wissenschaft – Gesellschaft

Ackermann 27

tigkeit durchgesetzt. Und diese spezifische Tätigkeit zur Untersuchung vonStraftaten verlangte eine ebenso adäquate Ausbildung.

Es zeigte sich– eine beginnende Differenzierung der Lösung von Aufgaben bei der Straf-

tatenuntersuchung,– dass die Herausbildung einer untersuchungskundlichen „Hilfswissen-

schaft“ zur wissenschaftlichen Kriminalistik, wie Hans Gross sie späterverstand, nicht immer mit einheitlichen Auffassungen der Rechtswissen-schaften und der Kriminologie zum Profil der Kriminalistik einherging,

– es eines entwicklungsbedingten Prozesses zur Bestimmung charakteris-tischer Aufgaben und Merkmale der Kriminalistik bedurfte, um sie in ih-rem Profil als eine von anderen polizeilichen Tätigkeiten abgegrenzte ei-gene Wissenschaft bezeichnen zu können.

Nachdem bis zum Ende des 19. Jahrhunderts Zweifel bestanden, ob die Kri-minalistik eine Wissenschaft mit eigenständigem Gegenstand ist, werden imÜbergang zum 20. Jahrhundert die Konturen dieses Fachgebietes deutlicherund ihre Anerkennung als Wissenschaft wird kaum noch bezweifelt. Dassnoch nicht alle Zweifel vollständig ausgeräumt sind, zeigt die Einschätzungeines Vorsitzenden Richters am Landgericht Bonn: „Die Kriminalistik wirdan den juristischen Fakultäten nicht unterrichtet. Für den angehenden Straf-juristen ist die Beweiswürdigung daher eine berufliche Herausforderung,auf die er in seiner Ausbildung nicht vorbereitet wurde. Die Gefahr vonFehlurteilen ist dadurch in Deutschland besonders hoch. Nicht von unge-fähr besagt ein Sprichwort, dass ein Gramm Beweis mehr wiegt als ein KiloJurisprudenz. Kriminalistik hat das Potenzial für eine Wissenschaft. Als sol-che wird sie sich aber nur etablieren können, wenn die Sachverhaltsfor-schung einer kontinuierlichen Fehlerkontrolle unterzogen wird.“8

Dies ist ein ernst zu nehmender Hinweis an die Kriminalwissenschaftlerund Praktiker. Unsere Aufgabe ist, unter Berücksichtigung der neu heraus-gebildeten gesellschaftlichen Verhältnisse, der naturwissenschaftlich-tech-nischen sowie geisteswissenschaftlichen Entwicklung unseres Zeitaltersden Gegenstand, die Aufgaben, die innere Struktur und Methoden der Kri-minalistik aktuell zu bewerten. Das ist eine notwendige Aufgabe, der sichdie Deutsche Gesellschaft für Kriminalistik in ihrer zukünftigen Tätigkeitstellen muss, denn Vergangenheit, Zukunft, Tradition und neue Visionensind der Motor für die weitere Ausgestaltung der Kriminalistik.

8 de Vries, H., „Ist die Kriminalistik eine Wissenschaft?“, in: Kriminalistik 2008, Heft 4, S. 213–217.

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3. Traditionen bewahren – an der Zukunft orientieren

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3. Traditionen bewahren – an der Zukunft orientieren

Auf Traditionen, mehr jedoch auf solide Erkenntnisse des jeweiligen Fa-ches, auf Wissen und praktische Erfahrungen setzt jede Wissenschaft. Alleindazu notwendige geschichtliche Betrachtungen helfen jedoch dann nichtviel weiter, wenn der politische Wille zu Veränderungen selbst im Zeitalterder fachspezifischen Spezialisierung nicht gegeben ist. Dabei könnteDeutschland an die Traditionen von Friedrich August Biener, der nach derGründung der Berliner Universität (1810) von 1810 bis 1832 an der Juris-tenfakultät erstmalig Kriminalrecht und Kriminalprozessrecht gelesen hat,an Paul Johann Anselm von Feuerbach, Karl Joseph Anton Mittermaier,Hans Gross, Franz von Jagemann, Hans Schneickert und viele andere an-knüpfen.

Ernsthafte Bemühungen um die Einführung der strafrechtlichen Hilfs-wissenschaften, vor allem der Kriminalistik, an der Juristenfakultät in Berlinwerden erstmalig von Franz von Liszt (1851–1919) unternommen. Er, Ver-treter der soziologischen Rechtsschule und Mitbegründer der Internationa-len Kriminalistischen Vereinigung, kam 1899 mit seinem 1888 in Marburggegründeten und 1889 in Halle fortgesetztem Kriminalistischen Seminar andie Berliner Fakultät.9

Ebenso engagiert setzte sich Mittermaier für die Entwicklung der Krimi-nalistik ein. „Die Glückwünsche der Abgeordneten der deutschen Univer-sitäten zum 50-jährigen Jubiläum der Berliner Universität überbringt im Ok-tober 1860 Karl Joseph Anton Mittermaier (1787–1867), ein Mitarbeiter undFreund Feuerbachs, der insofern für die Herausbildung der Kriminalistik alsWissenschaft Bedeutung hat, als ‚er eine Fülle von wissenschaftlichen Er-kenntnissen der Medizin, der Psychologie, der Chemie und anderer Natur-wissenschaften sowie von Erfahrungstatsachen und taktischen Regeln zu-sammentrug‘, an die später von Hugo Franz von Jagemann (1805–1853) undHans Gross (1847–1915), die verschiedentlich als die eigentlichen Begrün-der der Kriminalistik als Wissenschaft angesehen werden, anknüpfen kön-nen.“10

Nach 1945 engagierte sich Prof. Artur Kanger für die Kriminalistik, ein1875 in Russland geborener Pharmakologe aus Odessa. Der Professor fürpharmazeutische und gerichtliche Chemie wirkte von 1933 bis 1939 als Pro-fessor für Kriminaltechnik und Leiter des Lettischen Instituts für wissen-

9 Leonhardt, R.; Schurich, F.-R., Die Kriminalistik an der Berliner Universität, KriminalistikVerlag Heidelberg (1994), S. 5.

10 Ebda, S. 4.

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Kriminalistik – Wissenschaft – Gesellschaft

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schaftliche Gerichtsexpertise in Riga.11 Kanger stellte am 27.02.1946 an derHumboldt-Universität zu Berlin den Antrag auf einen naturwissenschaft-lich-technisch geprägten kriminalistischen Lehrauftrag. Er und Max Hage-mann wurden daraufhin als Honorarprofessoren berufen. Sie vermitteltenim juristischen Studium kriminalwissenschaftliche Erkenntnisse. Kangersetzte sich vehement für die Bildung eines Kriminalistischen Instituts ein.Nach jahrelangem Kampf wurde 1952 das kriminalistische Institut an der Ju-ristischen Fakultät gebildet, aus dem sich unter Ehrenfried Stelzer die Sek-tion Kriminalistik der Humboldt-Universität Berlin entwickelte, welche biszum 31. Dezember 1994 mehr als 3000 Diplomkriminalisten in einem vier-jährigen Studium ausbildete. Leonhardt und Schurich (1991, 1992, 1993,1994) haben die sich bis zur Einstellung des Studienganges vollzogene Ent-wicklung ausführlich beschrieben.12 Schon im Jahre 1990 ergab sich im Zu-ge der rechtsstaatlichen Reformierung des Studiums die Möglichkeit, diesenStudiengang durch den Bund und die Bundesländer fortzuführen. Dafür gabes jedoch kein bundesweites Interesse. Da die Hochschulpolitik nach demGrundgesetz Ländersache ist, entschied sich letztlich das Land Berlin gegendie Weiterführung eines grundständigen vierjährigen Kriminalistik-Studi-ums und löste die bestehenden Lehrstühle auf. Die Abwicklung der SektionKriminalistik beruht allerdings nicht allein auf einer dem Föderalismus ge-schuldeten formalrechtlichen Entscheidung.

Rechtspolitische und systembedingte Vorbehalte, die sich aus der Naturder „Sozialistischen Kriminalistik“ und der Ausbildung von Angehörigendes ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit ergaben, sind neben demföderalen Gedanken und fehlenden Weitblick wohl die tatsächlichen Grün-de. Die Redaktion der Zeitschrift Kriminalistik bemerkte, „es gab keinenAufschrei der Bundesländer“, als 1994 der Unterricht an der Humboldt-Uni-versität auch gegen international renommierten Protest und zwiespältigeAnsichten des Bundes eingestellt wurde.

Den Traditionen deutscher Kriminalistik verschrieb sich auch FriedrichGeerds. Er wurde 1964 auf den Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht,Kriminologie und Kriminalistik an der Universität Frankfurt (Main) berufenund wird ebenso als ein Altmeister der gesamten Kriminalwissenschaftengesehen. Geerds sah den Rahmen der Kriminalistik allerdings breiter, näm-lich als Wissenschaft von der Bekämpfung der Kriminalität. Das ist eine Auf-fassung, die dem heutigen Gedankengut einer Polizeiwissenschaft näherkommt als der einer wissenschaftlichen Untersuchungskunde zur Beweis-

11 Er wurde 1945 auch erster Präsident des Stadtgerichtes Berlin.12 Leonhardt, R.; Schurich, F.-R., a. a.O.

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4. Zur kriminalistischen Theorie und Praxis

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führung bei Straftaten. Dennoch verteidigte er Anerkennung der prinzipiel-len Gleichwertigkeit zwischen den juristischen und nichtjuristischen Wis-senschaften. Er bereicherte in zahlreichen Schriften und Vorträgenkriminalistisches Gedankengut und leistete damit auch einen Beitrag zurFortentwicklung der Theorie und Methodologie. Herausragend zu nennenist die „Komplettierung des 1893 von Hans Gross als Handbuch für Unter-suchungsrichter begründeten Handbuchs für Kriminalistik durch den imJahre 1978 erschienenen zweiten Band zum großen Standardwerk für Praxisund Wissenschaft“.13 Daran ist erkennbar, dass die Kriminalistik sich imvergangenen Ostdeutschland und früheren Westdeutschland in ihrenGrundlagen und von ideologischem Ballast befreit auf die Traditionen vonHans Gross berief.

Vielleicht ist nicht überall bekannt, dass bis 1945 die bedeutendste kri-minalistische Ausbildungsstätte der Polizei Deutschlands in Dresden behei-matet war. Nach der Zerstörung Dresdens im Jahr 1945 wurde in Arnsdorfbei Dresden eine neue Ausbildungsstätte für Kriminalisten gegründet, diespäter der Fachschule für Polizei Aschersleben zugeordnet wurde. BernhardGertig und Rudolf Schädlich, die in Arnsdorf auch lehrten, brachten als ers-tes Lehrbuch nach dem Zweiten Weltkrieg das 576-seitige „Lehrbuch fürKriminalisten“ als Standardwerk heraus.14

4. Zur kriminalistischen Theorie und Praxis

Ein wesentlicher Bestandteil von Gegenstand, Aufgaben und Arbeitsweisender Kriminalistik (also zum System einer wissenschaftlichen Kriminalistikgehörend) ist die kriminalistische Theorie und Methodologie. Ohne siekommt keine noch so pragmatisch orientierte oder schon ausgeformte Wis-senschaft aus. Theorie und Methodologie sind wissenschaftliche Grundstei-ne der Kriminalistik. Eine unzureichende oder fehlende Theorie ist mit Blut-armut der Kriminalistik zu vergleichen. Die theoretische Basis wirktgleichermaßen auf alle durch die Kriminalistik entwickelten Teildiszipli-nen, ganz gleich, ob es um die Kriminaltaktik, die Kriminaltechnik, die spe-zielle Kriminalistik zur Untersuchung ausgewählter Straftaten oder andereErkenntnisfelder geht.

13 Schlüchter, E., Friedrich Geerds zum Gedächtnis, in: Kriminalistik 2000, Heft 8, S. 512.14 Gertig, B.; Schädlich, R., Lehrbuch für Kriminalisten – Die Allgemeinen Verfahren und Ar-

beitsmethoden der Kriminalistik, Verlag für Fachliteratur der Volkspolizei, Berlin 1955.

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Kriminalistik – Wissenschaft – Gesellschaft

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Theorie und Praxis können nicht voneinander getrennt werden. Ich ver-trete den Standpunkt, dass es falsch ist, von theoretischer und praktischerKriminalistik zu sprechen, ebenso, dass es unzulässig ist, die naturwissen-schaftlich-technische Kriminalistik als die allein gültige Tatsachenwissen-schaft zu kennzeichnen. Jede Wissenschaft braucht ihre eigene Theorie alsFundament der Entwicklung ihres Gegenstandes, Aufgabenbereichs und vorallem ihrer Methoden.

Leider hat sich die kriminalistische Theorie in Deutschland nur spärlichentwickelt. Sie wird unterschätzt, und manche Leute glauben, dass alleindie kasuistische Veröffentlichung von Beispielen der Straftatenaufklärungsowie die pragmatische Aneinanderreihung von erfolgreichen einzelnenUntersuchungserfahrungen zur Erhellung des theoretischen Hintergrundesder Kriminalistik ausreichen würden. Zweck der theoretisch-forschendenTätigkeit ist vor allem das Erkennen von Gesetzmäßigkeiten, von wissen-schaftlich begründeten Aussagen zu offenen Fragestellungen und der sys-tematischen und logischen Verdichtung von Zusammenhängen, um zu neu-em Erkenntnisgewinn zu gelangen. Wie folgenschwer die nicht beherrschtelogische Verknüpfung von scheinbar isolierten Daten, Informationen undSachverhalten ist, zeigen besonders in jüngster Zeit spektakuläre Fälle derSchwerkriminalität.15

Zur Herausbildung neuer oder Fortentwicklung bestehender theoreti-scher Ansätze bzw. Ansichten müsste beispielsweise die kriminalistischeFehleranalyse16 weiterentwickelt werden. Das erfordert, wie es Hans Grossbereits 1903 ausdrückte, sich mit den „Realien“ zu beschäftigten. Er schriebzur Kriminalistik: „Entstanden ist sie aus den Realien.“17. Es war also eineanfangs nur auf das Praktische ausgerichtete Lehre. Gross führte dazu aus,dass in dieser Disziplin eine rein theoretische und eine rein praktische Leh-re vereinigt und vermengt sind, und leitete davon ab, die Kriminalistik als

15 In den Jahren seit 1990 bildete sich in Jena eine aus drei Personen, Uwe Bönhardt, UweMundlos und Beate Tschäpe, bestehende Nationalsozialistische Untergrundbewegung (NSU),welche später ihren Unterschlupf nach Zwickau verlegte. Sie ermordeten mit rechtsextremis-tischem Hintergrund in ganz Deutschland bis zum 4. November 2012 mehr als zehn meist tür-kischstämmige Händler und eine Polizistin und begingen zahlreiche Banküberfälle und Ter-roranschläge. Kriminalfachlich wurde stümperhaft gearbeitet, so der ehemalige Vizepräsidentdes BKA, Bernhard Falk. Die Aufarbeitung des Verfahrens in einem Untersuchungsausschussdeckte offenkundige Mängel kriminalistischer Tätigkeit auf (besonders der gedanklichen), diehier nicht breiter erläutert werden können.

16 Wie oben bereits im Zitat von Heinrich de Vries erwähnt.17 Gross, H., Über den Stand der strafrechtlichen Wissenschaften“, Vortrag, gehalten am 25. No-

vember 1903 in der Juristischen Gesellschaft in Wien, Gesammelte kriminalistische Aufsätze,Leipzig F.C.W. Vogel 1908, Band II, S. 289.


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