+ All Categories
Home > Documents > Königl. sächsisches Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902: auf Grund der Novelle vom 21. April...

Königl. sächsisches Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902: auf Grund der Novelle vom 21. April...

Date post: 15-Jan-2017
Category:
Upload: trantruc
View: 212 times
Download: 0 times
Share this document with a friend

If you can't read please download the document

Transcript
  • Knigl. schsisches Ergnzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902: auf Grund der Novelle vom 21.April 1906Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 24. Jahrg., H. 1 (1907), pp. 285-297Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40905759 .Accessed: 15/06/2014 16:42

    Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

    .JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

    .

    Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access toFinanzArchiv / Public Finance Analysis.

    http://www.jstor.org

    This content downloaded from 62.122.73.34 on Sun, 15 Jun 2014 16:42:30 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

    http://www.jstor.org/action/showPublisher?publisherCode=siebeckhttp://www.jstor.org/stable/40905759?origin=JSTOR-pdfhttp://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsphttp://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

  • Knigl. schsisches Ergnzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902 auf Grund der Novelle vom 21. April 1906.

    (Gesetz- u. Verordnungsbl. f. d. Knigreich Sachsen S. 259.)

    I. Allgemeine Bestimmungen. 1. Im Knigreiche Sachsen wird eine Ergnzungssteuer erhoben.

    Gegenstand der Ergnzungssteuer ist das nicht von der Grundsteuer betroffene Vermgen (ergnzungssteuerpflichtiges Vermgen).

    2. Beitragspflichtig sind vorbehaltlich der in 6 u. 7 bestimmten Beschrnkungen und Befreiungen:

    1. Schsische Staatsangehrige, und zwar: a) wenn sie einen Wohnsitz in Sachsen haben, nach dem Gesamtwerte

    ihres ergnzungspflichtigen Vermgens; b) wenn sie ausserhalb Sachsens wohnen oder sich aufhalten, ohne

    gleichzeitig in Sachsen einen Wohnsitz zu haben, nach dem Werte ihres in Sachsen befindlichen, nicht von der Grundsteuer betroffenen Grundvermgens und ihres dem Betriebe der Land- oder Forstwirt- schaft oder eines Gewerbes in Sachsen dienenden, nicht von der Grund- steuer betroffenen Anlage- und Betriebskapitals;

    2. Angehrige anderer deutscher Staaten, und zwar: a) wenn sie, ohne gleichzeitig in ihrem Heimatstaate einen Wohn-

    sitz zu haben, in Sachsen wohnen oder, ohne anderswo im Reiche einen Wohnsitz zu haben, sich in Sachsen aufhalten, nach dem Gesamtwerte ihres ergnzungssteuerpflichtigen Vermgens;

    b) in allen anderen Fllen nach dem Werte ihres in Sachsen befindlichen, nicht von der Grundsteuer betroffenen Grundvermgens und ihres dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft oder eines Gewerbes in Sachsen dienenden, nicht von der Grundsteuer betroffenen Anlage- und Betriebskapitals;

    3. Auslnder, und zwar: a) wenn sie mindestens seit 2 Jahren in Sachsen ihren Wohnsitz haben

    nach dem Gesamtwerte ihres ergnzungssteuerpflichtigen Vermgens ; b) in allen anderen Fllen nach dem Werte ihres in Sachsen befindlichen,

    nicht von der Grundsteuer betroffenen Grundvermgens und ihres dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft oder eines Gewerbes in Sachsen dienenden, nicht von der Grundsteuer betroffenen Anlage- und Betriebskapitals.

    Als Gewerbebetrieb im Sinne des gegenwrtigen Gesetzes gilt jede fortgesetzt auf Erwerb gerichtete, nicht unter den Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft auf eigenen Grundstcken fallende Ttigkeit, bei welcher der wirtschaftliche Erfolg zum Vorteile oder Nachteile des Unternehmers steht.

    285

    This content downloaded from 62.122.73.34 on Sun, 15 Jun 2014 16:42:30 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

    http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

  • 28(5 Knigl. schs. Ergnzungssteuergesetz vom 2. Juli 19O2|21. April 1906.

    3. Beitragspflichtig sind vorbehaltlich der aus 6 n. 7 sich ergebenden Beschrnkungen und Befreiungen auch Aktiengesellschaften und Kommandit- gesellschaften auf Aktien.

    Kommanditgesellschaften auf Aktien sind nur mit demjenigen Teile ihres von der Grundsteuer nicht betroffenen Vermgens beitragspflichtig, welcher sich nach verhltmsmssigem Abzug des Wertes der Anteile der persnlich haften- den Gesellschafter von dem gesamten der Grundsteur nicht unterliegenden Vermgen der Gesellschaft ergibt.

    Zu den nach 21 zulssigen Abzgen ist auch das eingezahlte Aktienkapital zu rechnen.

    Haben Beitragspflichftge der in Abs. 1 gedachten Art ihren Sitz ausserhalb Sachsens, so sind sie nach dem Werte ihres in Sachsen befindlichen, nicht von der Grundsteuer betroffenen Grundvermgens und ihres dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft oder eines Gewerbes in Sachsen dienenden, nicht von der Grund- steuer betroffenen Anlage- und Betriebskapitals zu besteuern.

    4. Werden schsische Staatsangehrige oder nichtphysische Personen, welche ihren Sitz in Sachsen haben, in ausserdeutschen Staaten hinsichtlich der Heranziehung zu den persnlichen direkten Staatssteuern ungnstiger behandelt als Auslnder oder ausserhalb Sachsens ihren Sitz habende nichtphysische Per- sonen in Sachsen, so kann den Angehrigen der betreffenden ausserdeutschen Staaten oder den in letzteren ihren Sitz habenden nichtphysischen Personen gegenber hinsichtlich der Heranziehung zur schsischen Ergnzungssteuer nach den Grundstzen der Gegenseitigkeit verfahren werden.

    5. Ehefrauen sind nur wegen desjenigen ergnzungssteuerpflichtigen Vermgens, ber welches ihnen die freie Verfgung zusteht, oder welches einem von ihnen betriebenen Gewerbe als Anlage- oder Betriebskapital dient, besonders zu besteuern; ebenso die in elterlicher Gewalt stehenden Kinder nur wegen des- jenigen ergnzungssteuerpflichtigen Vermgens, welches der elterlichen Nutz- niessung entzogen ist oder einem von ihnen betriebenen Gewerbe als Anlage- oder Betriebskapital dient.

    6. Der ausserhalb Sachsens liegende Grundbesitz, sowie das dem Land- oder Forstwirtschafts- oder Gewerbebetriebe ausserhalb Sachsens dienende Anlage- und Betriebskapital bleiben bei Berechnung des ergnzungssteuerpflichtigen Vermgens ausser Betracht.

    7. Von der Ergnzungssteuer sind befreit: 1. die Mitglieder des knigl. Hauses; 2. die am knigl. Hofe beglaubigten Gesandten und Geschftstrger sowie

    die Berufskonsuhl anderer Staaten, dafern sie nicht schsische Staats- angehrige sind, nebst denjenigen Personen, welche sie ausschliesslich fr die Geschfte der Gesandtschaft beziehentlich des Konsulats oder fr ihre Familie in ihren Diensten haben;

    3. diejenigen Personen, denen sonst nach vlkerrechtlichen Grundstzen oder nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf Befreiung von der Ergnzungssteuer zukommt;

    die Befreiungen nach Ziff. 2 u. 3 erstrecken sich nicht auf das in Sachsen befindliche Grundvermgen und auf das dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft oder eines Gewerbes in Sachsen dienende Anlage- und Betriebskapital und bleiben in denjenigen Fllen aus- geschlossen, in welchen in den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewhrt wird;

    4. die juristischen Personen und mit dem Rechte des Vermgenserwerbs ausgestatteten Personenvereine und Vermgensmassen vorbehaltlich der in 3 gedachten Ausnahmen;

    5. diejenigen Personen, deren ergnzungssteuerpflichtiges Vermgen den Gesamtwert von 12 000 M. nicht bersteigt;

    6. diejenigen Personen, deren nach Massgabe des Einkommensteuergesetzes zu berechnendes Jahreseinkommen den Betrag von 950 M. nicht ber-

    286

    This content downloaded from 62.122.73.34 on Sun, 15 Jun 2014 16:42:30 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

    http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

  • Knigl. schs. Ergnzungssteuergesetz vom 2. Juli l902|2l. April 1906. 287

    steigt, falls das ergnzungssteuerpflichtige Vermgen derselben nicht mehr als 20,000 M. betrgt;

    7. weibliche Personen, welche minderjhrige Familienangehrige zu unter- halten haben, sowie ferner vaterlose minderjhrige Waisen und Erwerbs- unfhige, falls das ergnzungssteuerpflichtige Vermgen der bezeichneten Personen den Gesamtwert von 20,000 M. und das nach Massgabe des Einkommensteuergesetzes zu berechnende Jahreseinkommen derselben den Betrag von 1250 M. nicht bersteigt.

    8. Das Finanzministerium ist ermchtigt, zeitweilige Ermssigungen und Befreiungen in Fllen eines ausserge wohnlichen Notstandes und wegen in- dividueller Verhltnisse zu bewilligen.

    9. Hinsichtlich des Ortes, wo die Beitragspflicht zu erfllen ist, gilt folgendes :

    1. Beitragspflichtige, die in Sachsen wohnen oder sich aufhalten, versteuern ihr gesamtes ergnzungssteuerpflichtiges Vermgen an ihrem Wohn- sitze, beziehentlich an ihrem Aufenthaltsorte;

    2. Beitragspflichtige, die in Sachsen weder ihren Wohnsitz noch ihren dauernden Aufenthalt haben, versteuern ihr schsisches Grundvermgen und ihr in schsischem Land- oder Forstwirtschafts- oder Gewerbebetriebe angelegtes Vermgen an dem Orte, wo sich das Grundvermgen befindet oder wo die Land- oder Forstwirtschaft oder das Gewerbe betrieben wird ;

    3. nichtphysische Personen erfllen ihre Beitragspflicht an dem Orte, wo sie ihren Sitz haben : dafern sie ihren Sitz ausserhalb Sachsens, in Sachsen aber eine Generalagentur oder hnliche Vertretung haben, erfllen sie ihre Beitragspflicht am Sitze dieser Vertretung; andernfalls versteuern sie ihr schsisches Grundvermgen und ihr in schsischem Land- oder Forstwirtschafts- oder Gewerbebetriebe angelegtes Vermgen an dem Orte, wo sich das Grundvermgen befindet oder wo die Land- oder Forst- wirtschaft oder das Gewerbe betrieben wird.

    4. Wenn nach den vorstehenden Bestimmungen fr einen Beitragspflichtigen mehrere Steuerstellen gleichzeitig oder wahlweise zustndig sein wrden, sowie berhaupt in zweifelhaften Fllen bestimmt das Finanzministerium die eintretende Steuerstelle.

    10. Die Ergnzungssteuer ist in den vom Finanzministerium festzusetzen- den Terminen zu entrichten.

    11. Die Beitragspflicht beginnt mit dem nchsten Termine nach Eintritt des Verhltnisses, durch welches sie begrndet wird, und erlischt mit dem nchsten Termine nach Wegfall des Verhltnisses, auf welchem sie beruht. Durch eine Vermehrung oder Verminderung des ergnzungssteuerpflichtigen Vermgens whrend des Zeitraums, fr welchen die Veranlagung erfolgt ist, wird - vor- behaltlich der Bestimmungen in 30 - an der einmal veranlagten Steuer nichts gendert.

    12. Die Steuer betrgt in Klasse 1 bei einem Vermgen von ber 12,000-14,000 M 6 M.,

    2 ., 14,000-16,000 . . . . 7 3 16,000-18,000 ., .... S 4 18,000-20,000 , 9

    und ebenso in allen weiteren Klassen */2 vom Tausend desjenigen Vermgens, mit welchem die vorausgehende Klasse endet. Die Klassen steigen von Klasse 4 ab bis zu 100,000 M. um je 2000 M., von da bis zu 200,000 M. um je 4000 M., von da ab um je 10,000 M.

    Fr Personen, deren ergnzungssteuerpflichtiges Vermgen 60,000 M. nicht bersteigt, ermssigt sich der Steuersatz,

    wenn sie zur Einkommensteuer berhaupt nicht oder in Klasse 1 a oder 1 derselben veranlagt sind, auf 1 M.,

    287

    This content downloaded from 62.122.73.34 on Sun, 15 Jun 2014 16:42:30 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

    http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

  • 288 Knigl. schs. Ergnzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902)21. April 1906.

    wenn sie in Klasse 2, 3 oder 4 derselben veranlagt sind, auf 2 M., wenn sie in Klasse 5. 6, 7, 8 oder 9 derselben veranlagt sind, auf einen

    um 5 M. unter der veranlagten Einkommensteuer verbleibenden Betrag,

    sofern sich nicht nach Abs. 1 ein niedrigerer Betrag ergibt oder die Befreiungs- vorschriften in 7 Ziff. 5, 6 oder 7 einschlagen.

    13. Solchen Personen, deren ergnzungssteuerpflichtiges Vermgen nicht mehr als 52,000 M. betrgt, und denen die in 13 des Einkommensteuergesetzes bezeichnete Vergnstigung zu teil wird, kann bei Veranlagung der Ergnzungs- steuer eine Ermssigung der letzteren um hchstens drei Klassen, dann aber, wenn sie einer der drei untersten Steuerklassen gehren, gnzliche Steuerbefreiung gewhrt werden, soweit sie nicht schon auf Grund der Vorschriften in 7 Ziff. 5, 6 oder 7 von der Ergnzungssteuer befreit sind.

    II. Grundstze fr die Einschtzung 14. Das ergnzungssteuerpflichtige Vermgen der Beitragspflichtigen wird

    von Jahr zu Jahr eingeschtzt. 15. Fr die Berechnung oder Schtzung des ergnzungssteuerpflichtigen

    Vermgens sind im allgemeinen folgende Grundstze zu beachten: 1. Als ergnzungssteuerpflichtig gilt, vorbehaltlich der Bestimmungen in

    6, 18 Ziff. 1, 19 u. 20 Ziff. 5 bis mit 7, das gesamte nicht von der Grundsteuer betroffene Vermgen. Ausgenommen sind indessen Mbel, Hausrat und andere bewegliche krperliche Sachen, insofern sie nicht als Bestandteil eines dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft oder eines Gewerbes dienenden Anlage- und Betriebskapitals anzusehen sind.

    2. Behufs der Steuerveranlagung werden hinzugerechnet: a) dem Ehemann das seiner Nutzniessung unterliegende ergnzungs-

    steuerpflichtige Vermgen der Ehefrau, dem Inhaber der elterlichen Gewalt das seiner Nutzniessung unterliegende ergnzungssteuer- pflichtige Vermgen des Kindes;

    b) das zu einer ungeteilten Nachlassmasse gehrige ergnzungssteuer- pflichtige Vermgen den Erben nach Verhltnis ihrer Erbteile;

    c) die Werte, die zum ergnzungssteuerpflichtigen Anlage- und Be- triebskapital einer nicht nach 4 des Einkommensteuergesetzes gesondert zu besteuernden Erwerbsgesellschaft gehren, den einzelnen Teilhabern nach Massgabe ihrer Anteile am Gesellschaftsvermgen.

    Die Bestimmung unter a findet im Falle einer zwischen Ehegatten bestehen- den allgemeinen Gtergemeinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft oder Fahrnis- gemeinschaft, sowie im Falle der fortgesetzten Gtergemeinschaft auf das Ge- samtgut entsprechende Anwendung. Dagegen findet die Vorschrift unter a keine Anwendung auf dasjenige ergnzungssteuerpflichtige Vermgen, welches einem von der Ehefrau oder von dem unter elterlicher Gewalt stehenden Kinde betriebenen Gewerbe als Anlage- oder Betriebskapital dient.

    16. Massgebend fr die Berechnung oder Schtzung des ergnzungs- steuerpflichtigen Vermgens ist der Bestand und gemeine Wert der einzelnen Vermgensteile zur Zeit der Einschtzung. Als Zeitpunkt der Einschtzung hat die Zeit der Aufstellung der Hauslisten (23) zu gelten. Dafern in der Zeit von der Aufstellung der Hauslisten bis zu dem Abschlsse des Katasters wesentliche Vernderungen des Vermgensbestandes durch Zuwachs oder Wegfall von Ver- mgensteilen oder wesentliche Vernderungen des Wertes von Vermgensteilen eintreten, so sind sie bei der Feststellung des ergnzungssteuerpflichtigen Ver- mgens zu bercksichtigen.

    An die Stelle des Zeitpunkts der Aufstellung der Hauslisten tritt bei Land- oder Forstwirtschafts- oder Gewerbebetrieben, in denen regelmssige Abschlsse stattfinden, der Zeitpunkt des letzten Abschlusses.

    288

    This content downloaded from 62.122.73.34 on Sun, 15 Jun 2014 16:42:30 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

    http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

  • Knigl. schs. Ergnzungssteuergesetz vom 2. Juli 19O2|21. April 1906. 289

    17. Als ergnzungssteuerpflichtiges Vermgen gelten insbesondere: 1. Kohlenbergbaurechte und Abbaurechte, gleichviel, ob auf Grund dieser

    Rechte ein Abbau stattfindet oder nicht, Kohlen, welche nicht Gegenstand eines Kohlenbergbaurechts, in-

    gteichen sonstige Bodenbestandteile, welche nicht Gegenstand eines Abbaurechts sind, sofern sie gewerbsmssig abgebaut werden;

    2. das dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft oder eines Gewerbes dienende Anlage- und Betriebskapital mit Ausschluss der von der Grund- steuer betroffenen Bestandteile;

    hiernach sind ergnzungssteuerpflichtig insbesondere: a) Wasserkrfte sowie zur Benutzung derselben dienende Wehre

    und andere Wasserbauten, b) Dampfkessel und Maschinen, Gertschaften, Werkzeuge, Tiere

    und sonstige Betriebsmittel, c) Vorrte von Roh- und Hilfsstoffen, Brennmaterialien, zum Ver-

    kaufe bestimmte Waren, d ) Vorrte an barem Geld deutscher Whrung, fremden Geldsorten,

    Banknoten, Kassenscheinen, Wechseln, Schuldverschreibungen und anderen Wertpapieren, Gold und Silber in Barren,

    e) Aktivaussenstnde einschliesslich der im Kontokorrent laufenden Guthaben,

    f) Patent- und andere Urheberrechte, VerJagsrechte, Realgewerbe- berechtigungen,

    g) bei dem Betriebe der Landwirtschaft auf eigenen oder fremden Grundstcken sowohl das stehende Betriebskapital (totes und lebendes Inventar) als auch das umlaufende Betriebskapital;

    3. das sonstige Kapitalvermgen, insoweit es nicht unter Ziff. 2 fllt, und zwar:

    a) verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art einschliesslich des Wertes von Aktien oder Anteilscheinen, Kuxen, Geschftsguthaben bei Genossenschaften, Geschftsanteilen und anderen Gesellschaftseinlagen ;

    b) bares Geld deutscher Whrung, fremde Geldsorten, Banknoten und Kassenscheine mit Ausschluss der aus den laufenden Jahres- einknften vorhandenen Bestnde, sowie Gold und Silber in Barren ;

    c) Patent- und andere Urheberrechte, Verlagsrechte; d) der Kapitalwert der Rechte auf Apanagen, Renten, Leibrenten,

    Auszge und auf andere fortlaufende oder wiederkehrende Nutzun- gen oder Leistungen, welche dem Beitragspflichtigen auf seine Lebenszeit oder auf die Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf mindestens 10 Jahre entweder vertragsmssig als Gegenleistung fr die Hingabe von nicht in persnlichen Arbeits- leistungen bestehenden Vermgenswerten oder aus letztwilligen Verfgungen und Familienstiftungen, einschliesslich der Familien- anwartschaften oder nach hausgesetzlichen Bestimmungen zu- stehen (vgl. jedoch 20 Ziff. 6 u. 7).

    18. 1. Zu dem ergnzungssteuerpflichtigen Vermgen sind nicht zu rechnen die verliehenen Bergbaurechte auf metallische Mineralien.

    2. Die in 17 Ziff. 1 Abs. 1 gedachten Vermgensteile sind in der Hand des Bergbau- oder Abbauberechtigten, die in 17 Ziff. 1 Abs. 2 gedachten Vermgens- teile in der Hand des Grundeigentmers steuerpflichtig, auch wenn die Gewinnung selbst auf Grund eines Pacht- oder sonstigen Vertragsverhltnisses von einem Dritten betrieben wird.

    3. Ist ein Gewerbebetrieb auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtet (Bergbau, Steinbruch, Grberei), so sind die in 17 Ziff. 1 gedachten, dem Betriebe dienenden Vermgens teile dem Anlage- und Betriebskapital hinzuzurechnen, sofern sie in der Hand des Gewerbetreibenden steuerpflichtig sind.

    Finanzarchiv. XXIV. Jahrg. 289 19

    This content downloaded from 62.122.73.34 on Sun, 15 Jun 2014 16:42:30 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

    http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

  • 290 Knig], schs. Ergnzungssteuergesetz vom 2. Juli 19O2|21. April 190G.

    19. 1. Grundsteuerpflichtige Grundstcke und Gebude sind bei der Ein- schtzung zur Ergnzungssteuer auch dann ausser Ansatz zu lassen, wenn sie noch nicht zur Grundsteuer abgeschtzt sind.

    2. Gebude gehren auch insoweit nicht zum ergnzungssteuerpflichtigen Vermgen, als sie nur nach der Grundflche zur Grundsteuer abgeschtzt sind.

    20. 1. Bares Geld deutscher Whrung, Reichskassenscheine und inlndische Banknoten gelangen mit dem Nennwerte, Silber und Gold in Barren, auslndische Banknoten sowie fremde Geldsorten mit dem Verkaufswerte in Ansatz. Wert- papiere, die in Deutschland einen Brsenkurs haben, sind nach diesen, andere Wertpapiere nach ihrem Verkaufswerte zu veranschlagen.

    2. Kapitalforderungen kommen mit dem Nennwerte in Anrechnung. In- dessen sind:

    a) von dem Kapitalwerte betagter unverzinslicher Forderungen fr die Zeit bis zur Flligkeit 4 /o Jahreszinsen in Abzug zu bringen ;

    b) Forderungen, deren Einbringlichkeit zweifelhaft ist, mit einem dem Grade der Wahrscheinlichkeit ihrer Einbringung entsprechenden Betrage anzunehmen;

    c) uneinbringliche Forderungen ausser Ansatz zu lassen. 3. Behufs Ermittlung des Kapitalwertes fortlaufender Nutzungen und

    Leistungen ist der Geldwert der 1jhrigen Nutzung oder Leistung nach Massgabe folgender Vorschriften zu Grunde zu legen:

    a) Bei immerwhrenden Nutzungen und Leistungen wird das 25fache des 1jhrigen Betrags, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer, falls nicht die nachstehend unter b und c getroffenen Bestim- mungen Anwendung finden oder anderweite, die lngste Dauer be- grenzende Umstnde nachgewiesen werden, das 12V2fache des 1jhrigen Betrags als Kapitalwert angenommen.

    b) Ist das Recht auf die Lebenszeit des Berechtigten oder einer anderen Person beschrnkt, so bestimmt sich der Kapitalwert nach dem zur Zeit der Einschtzung (16) erreichten Lebensalter der Person, bei deren Tode das Recht erlischt, und wird bei einem Lebensalter derselben

    von 15 Jahren oder weniger auf das 18fache ber 15 Jahre bis zu 25 Jahren 17 25 35 16 M 35 ., 45 14 45 ., 55 12 55 65 872 65 75 5 .. 75 ., 80 3 80 2

    der 1jhrigen Nutzung oder Leistung angenommen. c ) Ist die Dauer des Rechts von der Lebenszeit mehrerer Personen dergestalt

    abhngig, dass beim Tode der zuerst versterbenden die Nutzung oder Leistung erlischt, so ist fr die Wertsermittlung das Lebensalter der ltesten Person massgebend. Wenn das Bezugsrecht bis zum Tode der zuletzt versterbenden Person fortdauert, so erfolgt die Berechnung nach dem Lebensalter der jngsten Person.

    d) Der Kapitalwert der auf bestimmte Zeit beschrnkten Nutzungen oder Leistungen ist unter Zugrundelegung eines 4/oigen Zinsfusses nach der beigefgten Hilfstabelle zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer des Rechts noch ausserdem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der nach den Bestimmungen zu b und c zu berechnende Kapitalwert nicht berschritten werden.

    e) Bei Nutzungen oder Leistungen, die ihrem Betrage oder Geldwerte nach nicht feststehen, wird der Geldwert des im letzten Leistungsjahre entrichteten Betrags, und wenn eine volle Jahresleistung noch nicht

    290

    This content downloaded from 62.122.73.34 on Sun, 15 Jun 2014 16:42:30 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

    http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

  • Knigl. schs. Ergnzungssteuergesetz vom 2. Juli 19O2|21. April 1906. 291

    stattgefunden hat, der Geldwert des mutmasslich im Jahre der Ein- schtzung ( 16) zu entrichtenden Betrags zu Grunde gelegt.

    4. Noch nicht fllige Ansprche aus Lebens-, Kapital- und Rentenver- sicherungen kommen mit dem Betrage in Anrechnung, fr den die Versicherungs- anstalt die Police zurckzukaufen verpflichtet sein wrde.

    5. Die von einer aufschiebenden Bedingung abhngigen Rechte bleiben ausser Betracht. Rechte, deren Fortdauer von einer auflsenden Bedingung abhngt, werden wie unbedingte behandelt.

    6. Zu dem ergnzungssteuerpflichtigen Vermgen gehren nicht die An- sprche:

    a) an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen; b) aus einer Kranken- oder Unfall- oder der gesetzlichen Invalidenver-

    sicherung ; c) auf Pensionen, die mit Rcksicht auf ein frheres Arbeits- oder Dienst-

    verhltnis gezahlt werden; d) auf Renten, die in letztwilligen Verfgungen solchen Personen zugewendet

    sind, welche zum Hausstande des Erblassers gehren und in einem Dienstverhltnisse zu ihm gestanden haben.

    7. Zu dem ergnzungssteuerpflichtigen Vermgen gehren ferner nicht der Niessbrauch, die Familienanwartschaften und die Lehen, soweit der Gegenstand dieser Rechte, wenn er dem Berechtigten gehrte, von der Ergnzungssteuer frei sein wrde, sowie die Erbbaurechte.

    21. Von dem Aktivvermgen sind in Abzug zu bringen: 1. die Kapitalschulden des Beitragspflichtigen mit Ausschluss der zur Be-

    streitung der laufenden Haushaltungskosten eingegangenen Verbindlich- keiten,

    2. der Kapi baiwert derjenigen vom Beitragspflichtigen zu entrichtenden wiederkehrenden Leistungen sowie derjenigen wn ihm zu duldenden fortlaufenden Nutzungen, auf welche die Voraussetzungen in 17 Ziff. 3 unter d zutreffen,

    soweit die Verbindlichkeiten unter 1 u. 2 nichv bereits bei Feststellung des er- gnzungssteuerpflichtigen Anlage- und Betriebskapitals Bercksichtigung ge- funden haben oder dinglich auf Vermgensteilen haften, die bei der Einschtzung ausser Betracht zu lassen sind.

    In den Fllen des 2 Abs. 1 Ziff. 1 unter b, Ziff. 2 unter b, Ziff. 3 unter b, des 3 Abs. 4 und des 7 Ziff. 2 u. 3 (verbunden mit dem Zusatz zu Ziff. 2 u. 3) sind - unbeschadet der aus Abs. 1 sich ergebenden Beschrnkungen - nur die- jenigen Verbindlichkeiten abzugsfhig, welche fr den Erwerb der ergnzungs- steuerpflichtigen Vermgensteile aufgenommen sind oder aus dem schsischen Land- oder Forstwirtschafts- oder Gewerbebetriebe herrhren.

    Auf bedingte Verbindlichkeiten findet die Bestimmung in 20 Ziff. 5 An- wendung.

    III. Einschtzungsorgane. 22. Die Veranlagung der Beitragspflichtigen zur Ergnzungssteuer erfolgt

    durch Veranlagungskommissionen. Als solche treten in Wirksamkeit a) die zur Einschtzung des steuerpflichtigen Einkommens berufenen

    Einschtzungskommissionen und b) besondere Ergnzungssteuer kommissionen (vgl. Abs. 4). In Orten von mehr als 40,000 Einwohnern nach der jeweilig letzten all-

    gemeinen Volkszhlung geschieht die Veranlagung zur Ergnzungssteuer aus- schliesslich durch die unter a bezeichneten Einschtzungskommissionen.

    Fr Orte bis zu 40,000 Einwohnern geschieht diese Veranlagung durch die unter b genannten Ergnzungssteuerkommissionen, soweit dies vom Steuer- pflichtigen unter der Erklrung, mindestens 40 M. Ergnzungssteuer entrichten zu wollen, nach nherer Bestimmung des Finanzministeriums vor Beginn des Steuerjahres bei der Bezirkssteuereinnahme schriftlich beantragt oder von der

    291

    This content downloaded from 62.122.73.34 on Sun, 15 Jun 2014 16:42:30 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

    http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

  • 292 Knigl. Sachs. Ergnzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902|21. April 1906.

    Bezirkssteuereinnahme aus Zweckmssigkeitsrcksichten bestimmt wird. Ab- gesehen von diesen Fllen erfolgt auch fr Orte bis zu 40,000 Einwohnern die Veranlagung zur Ergnzungssteuer durch die unter a bezeichneten Einschtzungs- kommissionen.

    Die Ergnzungssteuerkommissionen werden je nach Bedarf fr die einzelnen Steuerbezirke oder umfassendere Teile derselben eingesetzt und aus dem Bezirks- steuerinspektor oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem, sowie aus je sechs Mitgliedern gebildet, fr welche eine gleiche Anzahl von Stellvertretern zu ernennen ist. Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden auf die Dauer von 3 Jahren durch den Bezirksausschuss aus den im Bezirke wohnhaften Ergnzungssteuer - pflichtigen gewhlt, welche die allgemeinen Bedingungen der Whlbarkeit fr den Bezirksausschuss erfllen. Der Verlust dieser Whlbarkeit hat ebenso wie das Aufhren der Beitragspflicht zur Ergnzungssteuer das Erlschen des Mandats zur Folge. Innerhalb der Wahlperiode ergnzt sich die Ergnzungssteuerkommis- sion beim Ausscheiden von Mitgliedern oder Stellvertretern im Bedarfsfalle durch eigene Zuwahl aus dem Kreise der die Wahlfhigkeit besitzenden Ergnzungssteuer- pflichtigen des Bezirks.

    Die Vorschriften im III. Abschnitte des Einkommensteuergesetzes leiden, soweit nicht in vorstehendem oder sonst in gegenwrtigem Gesetze abweichende Bestimmungen getroffen sind, auch bei der Veranlagung zur Ergnzungssteuer sinngemsse Anwendung, mit der Massgabe jedoch, dass den nicht am Orte der Einschtzung wohnhaften Mitgliedern der Ergnzungssteuerkommissionen aus- nahmslos die Reisekosten zu vergten sind und die in 26 des Einkommensteuer- gesetzes vorgesehene Vertretung der Besitzer selbstndiger Gter bei den Ergn- zungssteuerkommissionen nicht stattfindet.

    IV Vorbereitung der Einschtzung 23. Die nachT 34 u. 35 des Einkommensteuergesetzes von den Ge-

    meindebehrden, sowie den Hausbesitzern oder deren Stellvertretern aufzu- stellenden Nachweisungen haben nach nherer Bestimmung des Finanzministeriums auch fr die Einschtzung zur Ergnzungssteuer zu dienen.

    Die zur Anlegung der Einkommensteuerkataster ( 38 des Einkommen- steuergesetzes) berufenen Behrden sind auch fr die Anlegung der Ergnzungs- steuerkataster zustndig. Die Einrichtung der Kataster wird vom Finanzmini- sterium bestimmt.

    ! 24. Die Beitragspflichtigen sind berechtigt, dem Bezirkssteuerinspektor durch Einreichung einer Deklaration ihr ergnzungssteuerpflichtiges Vermgen anzugeben oder diejenigen Nachweisungen zu erbringen, deren die Kommission zur Schtzung des ergnzungssteuerpflichtigen Vermgens bedarf. Fr Beitrags- pflichtige, die unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft stehen, wird das Deklarationsrecht von den gesetzlichen Vertretern ausgebt.

    Die Deklarationen haben die Versicherung zu enthalten, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen bewirkt sind. Die bei ihrer Aufstellung und Ein- reichung zu beobachtenden Formen und Fristen werden vom Finanzministerium festgesetzt.

    25. Der Bezirkssteuerinspektor hat die Deklarationen und sonstigen Schtzungsunterlagen einer vorlufigen Prfung zu unterwerfen und ber die einschlagenden Besitz- und Vermgensverhltnisse der Beitragspflichtigen mg- lichst vollstndige Nachrichten einzuziehen. Zu diesem Zwecke ist er berechtigt,

    a) von jedermann ber dessen einschlagende Besitz- und Vermgensver- hltnisse auf bestimmte Fragen schriftliche oder mndliche Auskunft zu verlangen, sowie

    b) von den in seinem Bezirke wohnhaften Personen schriftliche oder mnd- liche Auskunft oder Gutachten ber Beschaffenheit und Wert einzelner Vermgensteile zu erfordern.

    292

    This content downloaded from 62.122.73.34 on Sun, 15 Jun 2014 16:42:30 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

    http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

  • Knigl. schs. Ergnzungssteuergesetz vom 2. Juli 19O2|21. April 1906. 293

    Zur Befolgung der unter b erwhnten Aufforderung ist jeder verpflichtet, welcher zur Abgabe von Gutachten der verlangten Art ffentlich bestellt ist, oder den Beruf oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Auskunfts- erteilung oder Begutachtung ist, ffentlich zum Erwerbe ausbt.

    Den Auskunftspersonen und Sachverstndigen wird nach nherer Bestim- mung des Finanzministeriums eine angemessene Vergtung gewhrt.

    V. Einschtzungsverfahren 26. Die Veranlagungskommission hat die nach 25 unter a und b dem

    Bezirkssteuerinspektor eingerumten Befugnisse. 27. Die Veranlagungskommife&ion hat mit Benutzung aller ihr zu Gebote

    stehenden Unterlagen und unter sorgfltiger Prfung der etwa eingegangenen Deklarationen den Betrag des ergnzungssteuerpflichtigen Vermgens des Beitrags- pflichtigen zu ermitteln und das Ergebnis im Kataster zu verzeichnen. Die end- gltige Feststellung der Kataster erfolgt durch das Finanzministerium.

    28. Jedem Beitragspflichtigen ist die fr ihn angenommene Steuer- klasse und der festgestellte Steuerbetrag von der Gemeindebehrde durch eine verschlossene Zuschrift bekannt zu machen. Diese Zuschrift hat eine kurze Belehrung ber das Recht der Reklamation und dessen Voraussetzungen zu enthalten.

    Beitragspflichtige, denen die Zuschrift nicht behndigt werden kann, haben sich wegen Mitteilung des Einschtzungsergebnisses bei der Gemeindebehrde zu melden. Zu diesem Zwecke ist jedesmal eine allgemeine ffentliche Aufforderung zu erlassen.

    VI. Nachschtzungen. 29. Wer im Laufe des Steuerjahres beitragspflichtig wird, hat dies binnen

    3 Wochen, vom Eintritte des die Beitragspflicht begrndenden Verhltnisses an gerechnet, der Gemeindebehrde anzuzeigen. Diese Anzeige kann mit der in 47 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorgeschriebenen Anzeige verbunden werden.

    Die neu hinzutretenden Beitragspflichtigen sind bis zur nchsten allge- meinen Einschtzung in Orten, in denen die Katasteranlegung der Gemeinde- behrde bertragen ist, von dieser letzteren, in anderen Orten von der Bezirks- steuereinnahme mit der ihrem ergnzungssteuerpflichtigen Vermgen entsprechen- den Steuer zu belegen.

    30. Erhht sich das ergnzungssteuerpflichtige Vermgen eines Beitrags- pflichtigen im Laufe des Steuerjahres nach erfolgter Veranlagung durch unent- geltliche Erwerbungen oder durch entgeltliche Verusserung von Vermgens- teilen, welche nicht ergnzungssteuerpflichtig sind, um mehr als zwei Steuerklassen, so ist er von dem nchsten Termin nach der Erwerbung ab der letzteren ent- sprechend hher zur Steuer heranzuziehen.

    Mindert sich das ergnzungssteuerpflichtige Vermgen eines Beitrags- pflichtigen im Laufe des Steuerjahres nach erfolgter Veranlagung durch Minderung des Wertes von Vermgensteilen infolge aussergewhnlicher Unglcksflle, durch Untergang oder durch unentgeltliche Verusserung von Vermgensteilen oder durch entgeltlichen Erwerb von Vermgensteilen, welche nicht ergnzungssteuerpflichtig sind, um mehr als den vierten Teil, so kann von dem nchsten Termin nach der Verminderung oder Verusserung ab eine der letzteren entsprechende Ermssigung der Steuer beansprucht werden. Der Anspruch kann nicht fr ein Steuerjahr geltend gemacht werden, welches zur Zeit der Geltendmachung bereits abge- laufen ist.

    Einer unentgeltlichen Erwerbung oder Verusserung im Sinne von Abs. 1 u. 2 ist das Entstehen oder Erlschen eines elterlichen oder ehemnnlichen Nutz-

    293

    This content downloaded from 62.122.73.34 on Sun, 15 Jun 2014 16:42:30 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

    http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

  • 294 Knigl. schs. Ergnzungssteuergesetz vom 2. Juli 19O2|21. April 1906.

    niessungsrechts, einer allgemeinen Gtergemeinschaft, Errungenschaftsgemein- schaft oder Fahrnisgemeinschaft, sowie einer fortgesetzten Gtergemeinschaft (vgl. 15 Abs. 1 Ziff. 2 unter a, Abs. 2) gleichzuachten.

    Inwieweit die Veranlagung zur Ergnzungssteuer nach 7 Ziff. 6 u. 7 und 12 Abs. 2 von der Veranlagung zur Einkommensteuer abhngt, zieht die im Laufe des Steuerjahres eintretende Aenderung der letzteren auch eine entsprechende Berichtigung der ersteren von Amts wegen nach sich.

    In den vorgedachten Fllen erfolgt die hhere Veranlagung (Abs. 1), die Entscheidung ber Antrge auf Steuerermssigung (Abs. 2) oder die Berichtigung der Veranlagung (Abs. 4) fr die Orte, in denen die Katasteranlegung der Gemeinde- behrde bertragen ist, durch diese letztere, fr andere Orte durch die Bezirks- steuereinnahme. Die hiernach zustndige Behrde ist befugt, ber die nach Abs. 1 oder 2 in Betracht zu ziehenden Verhltnisse vom Beitragspflichtigen auf bestimmte Fragen schriftliche oder mndliche Auskunft unter Einrumung einer angemessenen Frist zu verlangen.

    Die erhhte Veranlagung nach Abs. 1, die Entscheidung ber einen Antrag auf Steuerermssigung nach Abs. 2 oder die Berichtigung nach Abs. 4 ist dem Beitragspflichtigen von der nach vorstehenden zustndigen Behrde schriftlich bekannt zu machen.

    VII. Rechtsmittel.

    31. Gegen die Einschtzung, sowie gegen Nachschtzungen (29 u. 30) steht dem Beitragspflichtigen das Rechtsmittel der Reklamation, dem Bezirks- steuerinspektor aber, falls nicht die Entschliessung ber die Nachschtzung von der Bezirkssteuereinnahme gefasst worden ist, das Rechtsmittel der Berufung zu.

    Die Reklamation kann auch gegen die Ablehnung beanspruchter Nach- schtzungen ( 30 Abs. 2) gerichtet werden.

    32. Die Reklamation ist zur Vermeidung der Ausschliessung binnen 3 Wochen bei der Bezirkssteuereinnahme schriftlich anzubringen. Diese Frist ist von der Behndigung der in 28 Abs. 1 erwhnten Zuschrift, fr diejenigen aber, welchen dieselbe nicht hat behndigt werden knnen, von der Bekannt- machung der in 28 Abs. 2 erwhnten Aufforderung ab und bei Nachschtzungen von der Bekanntmachung der die Nachschtzung betreffenden EntSchliessungen der zustndigen Behrde ab zu berechnen.

    Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum Schlsse des Steuer- jahres jederzeit gefordert werden. %v^

    33. Durch Einwendung der Reklamation wird die Einziehung des auf Grund der angefochtenen Einschtzung oder Nachschtzung ausgeworfenen Steuersatzes, vorbehaltlich der spteren Ausgleichung, nicht aufgehalten.

    34. Die Reklamation ist vom Reklamanten tatschlich zu begrnden. Sie kann im Falle von 30 Abs. 1 nur gegen die Nachschtzung berhaupt

    oder das Mass derselben, im Falle von 30 Abs. 2 nur gegen die vllige oder teilweise Verweigerung der beanspruchten .Nachschtzung gerichtet werden. In beiden Fllen ist sie ebenfalls vom Beitragspflichtigen tatschlich zu begrnden.

    35. Reklamationen, die fr versumt zu achten sind, werden von dem Bezirkssteuerinspektor zurckgewiesen. Dem Reklamanten steht hiergegen ledig- lich eine innerhalb 3 Wochen, von der Erffnung an gerechnet, bei der Bezirks- steuereinnahme anzubringende Beschwerde an die Reklamationskommission zu.

    36. Die Berufung ist binnen 8 Wochen von dem Bezirkssteuerinspektor einzulegen. Die bezeichnete Frist ist von dem Abschlsse des Katasters und bei Nachschtzungen von der Bekanntmachung der die Nachschtzung betreffen- den Entschliessung der zustndigen Behrde ab zu berechnen.

    Von der Berufung ist zunchst dem Beitragspflichtigen mit der Aufforderung Kenntnis zu geben, der Bezirkssteuereinnahme binnen 14 Tagen zu erklren,

    294

    This content downloaded from 62.122.73.34 on Sun, 15 Jun 2014 16:42:30 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

    http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

  • Knigl. schs. Ergnzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902|2l. April 1906. 295

    ob er sich bei der Berufung beruhigen wolle. Bei nicht rechtzeitigem Eingange der erforderten Erklrung wird die Einschtzung oder Nachschtzung, die dem Beitragspflichtigen bei der vorgedachten Aufforderung mit zu erffnen ist, ohne weiteres in Gemssheit der Berufung abgendert. Beruhigt sich der Beitrags- pflichtige nicht, so hat der Bezirkssteuerinspektor die Berufung tatschlich zu begrnden.

    37. Die Bescheinigung der zur Begrndung eines Rechtsmittels vorge- brachten tatschlichen Angaben liegt demjenigen ob, welcher das Rechtsmittel eingewendet hat.

    Die als Bescheinigungsmittel eingereichten oder vorgelegten Urkunden sind wegen ihrer Einreichung oder Vorlegung im Rechtsmittelverfahren dem Urkunden- stempel nicht unterworfen.

    38. Ueber Rechtsmittel gegen eine von der Veranlagungskommission bewirkte Einschtzung entscheidet die Veranlagungskommission, von der die angefochtene Einschtzung herrhrt. Hierbei finden die Vorschriften in 56 u. 57 des Einkommensteuergesetzes sinngemsse Anwendung.

    39. Die Entscheidung der Veranlagungskommission wird dem Beitrags- pflichtigen durch den Bezirkssteuerinspektor bekannt gemacht. Dieselbe kann innerhalb 3 Wochen, von der Bekanntmachung an gerechnet, von dem Beitrags- pflichtigen durch eine Reklamation an die Reklamationskommission, von dem Bezirkssteuerinspektor durch eine Berufung an die Reklamationskommission angefochten werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

    40. Ueber Rechtsmittel gegen Nachschtzungen (29 u. 30) entscheidet diejenige Behrde, von welcher die angefochtene Nachschtzung ausgegangen oder in dem Falle von 30 Abs. 2 die beanspruchte Nachschtzung ganz oder teilweise verweigert worden ist.

    Auf das Verfahren der hiernach zustndigen Behrde und auf deren Ent- scheidung leidet dasjenige sinngemsse Anwendung, was in 56 des Einkommen- steuergesetzes und in 39 des gegenwrtigen Gesetzes ber das Verfahren und die Entscheidung auf Rechtsmittel gegen Einschtzungen bestimmt ist, mit der Massgabe jedoch, dass dem Bezirkssteuerinspektor gegen Entscheidungen der Bezirkssteuereinnahme eine Berufung an die Reklamationskommission nicht zusteht.

    41. Die in 35, 39 u. 40 erwhnte Reklamationskommission ist dieselbe, welche ber Reklamationen und Berufungen bei der Einkommensteuer zu ent- scheiden hat.

    Auf das Verfahren und die Entscheidungen der gedachten Kommission, auf die gegen diese Entscheidungen zulssigen Rechtsmittel und auf Beschwerden in Betreff des Verfahrens finden 61 - 67 des Einkommensteuergesetzes sinn- gemsse Anwendung.

    VIII. Zuwiderhandlungen und deren Folgen. 42. Wer ber sein ergnzungssteuerpflichtiges Vermgen oder ber das

    ergnzungssteuerpflichtige Vermgen eines von ihm zu vertretenden Beitrags- pflichtigen in einer gemss 24 eingereichten Deklaration oder bei Beantwortung der ihm zum Zwecke der Einschtzung oder Nachschtzung oder der Verhandlung eines Rechtsmittels amtlich vorgelegten Fragen oder bei Begrndung einer Re- klamation wissentlich solche unrichtige oder unvollstndige Angaben erstattet, welche zur Verkrzung des Steuerinteresses zu fhren geeignet sind, ist wegen Hinterziehung mit Geldstrafe, und zwar je nach dem Grade der an den Tag gelegten Bswilligkeit mit dem Vier- bis Zehnfachen des Betrags zu belegen, dessen Hinter- ziehung unternommen wurde.

    Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollstndige Angabe, bevor wegen derselben ein Strafverfahren wider ihn eingeleitet ist, an der zustndigen Stelle berichtigt oder vervollstndigt.

    295

    This content downloaded from 62.122.73.34 on Sun, 15 Jun 2014 16:42:30 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

    http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

  • 29g Knigl. schs. Ergnzungssteuergesetz vom 2. Juli 19O2|21. April 1906.

    43. Mit Geldstrafe bis zu 100 M. kann belegt werden, wer in den zum Zwecke der Einschtzung zur Ergnzungssteuer oder in den zum Zwecke der Verhandlung eines Rechtsmittels von ihm gemachten Angaben sich in wesentlichen Punkten Unrichtigkeiten zu Schulden kommen lsst, sofern diese zur Bestrafung nach 42 nicht geeignet sind.

    44. Mit Geldstrafe bis zu 50 M. kann belegt werden, wer die in 29 Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige seines Eintritts in ein die Beitragspflicht be- grndendes Verhltnis unterlsst; ingleichen wer der Aufforderung, als Sach- verstndiger oder Auskunftsperson vor dem Bezirkssteuerinspektor seines Distrikts oder vor der fr seinen Wohnort zustndigen Ergnzungssteuerkommission zu erscheinen ( 65 unter b, 26), ohne gengende Entschuldigung nicht Folge leistet. In dem letzteren Falle muss die Strafe in der Aufforderung angedroht sein.

    45. Mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft ist zu belegen, wer der in 22 des gegenwrtigen Gesetzes in Verbindung mit 32 des Einkommensteuer- gesetzes vorgeschriebenen Verpflichtung zur Geheimhaltung zuwiderhandelt.

    46. Zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens oder zur Herbei- fhrung der gerichtlichen Untersuchung wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Vollzugsvorschriften ist in den Orten, fr welche die Anlegung der Kataster der Gemeindebehrde bertragen ist, diese letztere, fr andere Orte die Bezirkssteuereinnahme zustndig. Fr die Ver- jhrung der Strafverfolgung und Straf Vollstreckung und die Umwandlung erkannter Geldstrafen gelten die 75 u. 76 des Einkommensteuergesetzes enthaltenen Vorschriften.

    47. Beitragspflichtige, welche bei der Veranlagung bergangen oder mit einem niedrigeren Steuerbetrage belegt worden sind, als dies nach ihrem ergn- zungssteuerpflichtigen Vermgen zufolge des Gesetzes htte geschehen sollen, sind zur Nachzahlung des der Staatskasse dadurch entgangenen Betrags ver- pflichtet, gleichviel, ob eine Hinterziehung vorliegt oder nicht. Der Anspruch auf Nachzahlung ist jedoch nicht weiter zu verfolgen, als auf 5 Jahre, vom Anfange des Jahres an zurckgerechnet, in welchem die Tatsache der Steuerverkrzung bekannt geworden ist.

    Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung geht auf die Erben ber. Der nachzuzahlende Betrag wird fr jedes Jahr des Zeitraums, auf uden die

    Nachzahlung nach Abs. 1 stattzufinden hat, gesondert festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt in denjenigen Orten, fr welche die Katasteranlegung der Gemeindebehrde bertragen ist, durch diese letztere, fr andere Orte durch die Bezirkssteuerein- nahme. Bei dieser Festsetzung ist - vorbehaltlich des im Rechtsmittelwege vom Nachzahlungspflichtigen zu fhrenden Gegenbeweises - davon auszugehen, dass das ergnzungssteuerpflichtige Vermgen mindestens in derselben Hhe, in welcher es fr das letzte bei der Nachzahlung in Betracht kommende Jahr der Nachzahlungsberechnung zu Grunde zu legen ist, auch in den frheren Jahren der Nachzahlungsperiode zur Besteuerung zu ziehen gewesen wre, und es ist fr jedes dieser Jahre, in welchem die hiernach bemessene Steuer von der tatsch- lichen Steuerleistung nicht erreicht worden ist, der Differenzbetrag als Nachzahlung auszuwerfen. Ergibt sich indessen aus den vorhandenen Unterlagen, dass das wirkliche ergnzungssteuerpflichtige Vermgen in dem einen oder anderen der frheren Jahre der Nachzahlungsperiode einen hheren oder niedrigeren Betrag erreicht hat, als in dem letzten Jahre derselben, so ist fr das betreffende Jahr der festgesteUte hhere oder niedrigere Vermgensbetrag bei der Nachzahlungsberech- nung in Anschlag zu bringen.

    Gegen die auf Nachzahlung der Steuer gerichtete Entschliessung steht dem Nachzahlungspflichtigen das Rechtsmittel der Reklamation und dem Bezirks- steuerinspektor, falls die gedachte Entschliessung nicht von der Bezirkssteuer- einnahme gefasst worden ist, das Rechtsmittel der Berufung zu. Auf beide Rechts- mittel leiden die fr Rechtsmittel gegen Nachschtzungen geltenden Vorschriften Anwendung.

    296

    This content downloaded from 62.122.73.34 on Sun, 15 Jun 2014 16:42:30 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

    http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

  • Knigl. schs. Ergnzungssteuergesetz vom 2. Juli 19O2|21. April 1906. 297

    IX. Steuererhebung. 48. Die Erhebung der Steuerbetrge liegt den Gemeinden ob. Die den

    Gemeinden fr die Steuererhebung zu gewhrenden Gebhren werden vom Finanz- ministerium festgesetzt. Im brigen gelten die in 78, 79 u. 80 des Einkommen- steuergesetzes enthaltenen Bestimmungen.

    X. Schlussbestimmungen. 49. In Ansehung der Kosten in Ergnzungssteuersachen findet 81 dee

    Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung. 50. Die Deckung des Bedarfs von Gemeinden und anderen Korporationen

    des ffentlichen Rechts durch Zuschlge zur Ergnzungssteuer ist unzulssig. 51. Gegenwrtiges Gesetz, mit dessen Ausfhrung Unser Finanzmini-

    sterium betraut ist, tritt mit dem 1. Januar 1904 in Kraft. Das Finanzmini- sterium ist jedoch ermchtigt, die Vorschriften in Abschnitt III und IV, sowie die diesen entsprechenden Strafbestimmungen in Abschnitt VIII bereits von einem frheren Zeitpunkte ab in Kraft treten zu lassen1).

    Tabelle ber den gegenwrtigen Kapitalwert einer Rente, Nutzung oder Nutzung im Werte von 1 M. auf eine bestimmte Anzahl von Jahren.

    An- An- An- An- zahl Kapital- zahi Kapital- zahi Kapital- zafci Kapital- er wert der wert der wert der wert

    Jahre M , Pf Jahre M , Pf Jahre M , Pf Jahre | M , Pf

    1 1 0,0 22 15 02,9 43 21 18,6 ! 64 23 88,7 2 1 96,2 23 15 45,1 44 21 37,1 65 23 96,9 3 2 88,6 24 15 85,7 45 21 54,9 | 66 24 04,7 4 3 77,5 25 16 24,7 46 21 72,0 67 24 12,2 5 4 63,0 26 16 62,2 47 21 88,5 68 24 19,4 6 5 45,1 27 16 98,3 48 22 04,3 69 24 26,4 7 6 24,2 28 17 33,0 49 22 19,5 70 24 33,0 8 7 00,2 29 17 66,3 50 22 34,2 71 24 39,5 9 7 73,3 30 17 98,4 51 22 48,2 72 24 45,6

    10 8 43,5 31 18 29,0 52 22 61,8 73 24 51,6 11 9 11,1 32 18 58,9 53 22 74,8 74 24 57,3 12 9 76,0 33 18 87,4 54 22 87,3 75 24 62,8 13 10 38,5 34 19 14,8 55 22 99,3 76 24 68,0 14 10 98,6 35 19 41,1 56 23 10,9 77 24 73,1 15 11 56,3 36 19 66,5 57 23 22,0 78 24 78,0 16 12 11,8 37 19 90,8 58 23 32,7 79 24 82,7 17 12 65,2 38 20 14,3 59 23 43,0 80 24 87,2 18 13 16,6 39 20 36,8 60 23 52,8 81 24 91,5 19 13 65,9 40 20 58,5 61 23 62,4 82 24 95,7 20 14 13,4 41 20 79,3 62 23 71,5 83 24 99,7 21 14 59,0 42 20 99,3 63 23 80,3 84 25 00,0

    und mehr

    *) Die Novelle vom 21. April 1906 tritt am l. Januar 1907 in Kraft, dergestalt, dass bereits bei der Vorbereitung der Einschtzung auf das Jahr 1907 die einschlgigen Be- stimmungen Platz greifen.

    297

    This content downloaded from 62.122.73.34 on Sun, 15 Jun 2014 16:42:30 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

    http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

    Article Contentsp. [285]p. 286p. 287p. 288p. 289p. 290p. 291p. 292p. 293p. 294p. 295p. 296p. 297

    Issue Table of ContentsFinanzArchiv / Public Finance Analysis, 24. Jahrg., H. 1 (1907), pp. I-IV, 1-448Front MatterVerwaltungskosten im Bereich der Zlle und indirekten Steuern [pp. 1-141]Die Sanierung der sterreichischen Staatsbahnfinanzen [pp. 142-152]Die dnische Steuerreform von 1903 [pp. 153-192]Erbschaftssteuer in Schweden und Norwegen [pp. 193-194]Die Frage weiterer Abstufung der englischen Einkommensteuer und Unterscheidung zwischen dem erarbeiteten und dem nichterarbeiteten Einkommen [pp. 195-201]Die Oldenburgische Finanzreform und insbesondere die neue Einkommensteuer- und Vermgenssteuergesetzgebung [pp. 202-231]Einkommensteuergesetz fr das Herzogtum Oldenburg. Vom 12. Mai 1906 [pp. 232-256]Vermgenssteuergesetz fr das Herzogtum Oldenburg. Vom 12. Mai 1906 [pp. 257-266]Eine wichtige Neuerung im Vollzug des bayrischen Kapitalrentensteuergesetzes [pp. 267-268]Die Novelle vom 21. April 1906 zum schsischen Vermgenssteuergesetz vom 2. Juli 1902 [pp. 269-284]Knigl. schsisches Ergnzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902: auf Grund der Novelle vom 21. April 1906 [pp. 285-297]Grenzen der Abzugsfhigkeit von Verlusten an gelegentlichen Wertpapierspekulationen im Sinne des preussischen Einkommensteuergesetzes [pp. 298-300]Steuerliche Heranziehung industrieller Unternehmungen seitens auswrtiger Gemeinden auf Grund der preussischen Novelle vom 24. Juli 1906 [pp. 301-303]Gesetz zur Abnderung des preussischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893. Vom 24. Juli 1906 [pp. 304-305]Gesetz zur Deklarierung des preussischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893. Vom 24. Juli 1906 [pp. 306-308]Preussisches Kreis- und Provinzial-Abgabengesetz. Vom 23. April 1906 [pp. 309-351]Reichsgesetz, betreffend die Wetten bei ffentlich veranstalteten Pferderennen. Vom 4. Juli 1905 [pp. 352-358]Die im Knigreich Sachsen vorgeschriebene Anlegung eines Teils der Sparguthaben in mndelsicheren Papieren, bezw. Schuldverschreibungen des Staats [pp. 359-366]Schsisches Gesetz, das Staatsschuldbuch betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1906 [pp. 367-386]Schuldbuchordnung der Stadt Frankfurt am Main. Vom 19. August 1904 [pp. 387-391]Ordnung, betreffend die Erhebung einer Umsatz- und Wertzuwachssteuer im Bezirke der Stadt Kln, amtlich bekannt gemacht am 17. Juli 1905 [pp. 392-398]Ordnung, betreffend die Erhebung einer Umsatz- und Wertzuwachssteuer im Bezirke der Stadt Essen, kundgemacht am 5. Juni 1906 [pp. 399-402]Ordnung fr die Erhebung einer Gemeindesteuer bei dem Erwerbe von Grundstcken und Bergwerkseigentum im Bezirke der Stadtgemeinde Gelsenkirchen, kundgemacht am 9. August 1905 [pp. 403-406]Ordnung fr die Erhebung einer Wertzuwachssteuer bei der Verusserung von Grundstcken im Bezirke der Stadt Dortmund, kundgemacht am 8. September 1906 [pp. 407-411]Ordnung fr die Erhebung von Gemeindesteuern beim Umsatz von Grundstcken im Bezirke der Gemeinde Weissensee, verffentlicht am 17. August 1906 [pp. 412-416]Ordnung betreffend die Erhebung einer Wertzuwachssteuer im Gemeindebezirke Gross-Lichterfelde. Vom 15. Oktober 1906 [pp. 417-420]FinanzliteraturReview: untitled [pp. 421-423]Review: untitled [pp. 423-424]Review: untitled [pp. 424-424]Review: untitled [pp. 424-425]Review: untitled [pp. 425-425]Review: untitled [pp. 425-425]Review: untitled [pp. 426-428]Review: untitled [pp. 428-428]Review: untitled [pp. 428-428]Review: untitled [pp. 428-429]Review: untitled [pp. 429-433]Review: untitled [pp. 433-433]Review: untitled [pp. 433-434]Review: untitled [pp. 434-436]Review: untitled [pp. 437-437]Review: untitled [pp. 437-437]Review: untitled [pp. 438-438]Review: untitled [pp. 438-440]Review: untitled [pp. 440-440]Review: untitled [pp. 440-441]Review: untitled [pp. 442-448]


Recommended