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Kita Gesellschaft Magdeburg mbH · Tarifvertrag über die Arbeits- und Entgeltbedingungen bei der...

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Tarifvertrag Kita Gesellschaft Magdeburg mbH
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Tar i f ver t rag

Ki ta Gese l lschaf t Magdeburg mbH

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Impressum

Herausgeber: Kita-Gesellschaft Magdeburg mbH Stresemannstr. 18/19 39104 Magdeburg

Telefon: (0391) 6119980Fax: (0391) 6119989E-Mail: [email protected]: www.kitagesellschaft-magdeburg.de

Auflage: 100 Exemplare

Druck: Viaprinto

V.i.S.d.P. Armin Jahns

Layout: Kita-Gesellschaft Magdeburg mbH Heidrun Skowronek

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Tarifvertragüber die Arbeits- und Entgeltbedingungen bei der Kita-Gesellschaft Magdeburg mbH

(TV Kita-Gesellschaft)vom 23.März 2018

zwischen

der Kita-Gesellschaft Magdeburg mbH, Stresemannstraße 17/1839104 Magdeburg

und der

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Landesverband Sachsen-Anhalt Markgrafenstraße 639114 Magdeburg

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

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Inhaltsverzeichnis

Abschnitt IAllgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen§ 4 Versetzung§ 5 Qualifizierung

Abschnitt II Arbeitszeit

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit§ 7 Mehrarbeit und Überstunden§ 8 Ausgleich für Überstunden§ 9 Arbeitszeitkonto§ 10 Teilzeitbeschäftigung

Abschnitt IIIEingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

§ 11 Eingruppierung§ 12 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit§ 13 Tabellenentgelt§ 14 Stufen der Entgelttabelle§ 15 Allgemeine Regelungen zu den Stufen§ 16 Jahressonderzahlung§ 17 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung§ 18 Entgelt im Krankheitsfall§ 19 Besondere Zahlungen§ 20 Berechnung und Auszahlung des Entgelts§ 21 Betriebliche Altersversorgung

Abschnitt IVUrlaub und Arbeitsbefreiung

§ 22 Erholungsurlaub§ 23 Sonderurlaub§ 24 Arbeitsbefreiung

Abschnitt VBefristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 25 Befristete Arbeitsverträge§ 26 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung§ 27 Kündigung des Arbeitsverhältnisses§ 28 Zeugnis

Abschnitt VIÜbergangs- und Schlussvorschriften

§ 29 Ausschlussfrist§ 30 lnkraftreten, Laufzeit

Anlage 1Eingruppierungsmerkmale (Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst des TVöD}

Anlage 2Entgelttabelle (TVöD-VKA)

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§ 1-2

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten persönlich für pädagogische Beschäftigte, die in ei nem Arbeitsver hältnis zur Kita-Gesellschaft Magdeburg stehen und Mitglieder der Ge werkschaft Erziehung und Wissen- schaft sind.

(2) Diese Regelungen gelten nicht für:

a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs.3 BetrVG, wenn ihre Arbeits bedingungen einzel vertraglich besonders vereinbart sind,

b) Auszubildende und Praktikantionen/Praktikanten

c) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 88 ff.SGB 111 gewährt wer den,

d) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 443 ff.SGB 111 verrichten,

e) Leiharbeitnehmerinnen/leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnis se durch Tarifvertrag geregelt sind,

f) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs.1Nr.2 SGB IV.

§ 2Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.

(2) Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.

(3) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.

(4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit verein- bart ist. Bei Übernahme von Praktikantinnen und Praktikanten im Anerken nungsjahr im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhält nis entfällt die Probezeit.

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§ 3

3

§ 3Allgemeine Arbeitsbedingungen

(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vor-gesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wah ren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. (2) Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigun-gen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünsti gungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

(3) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese ge-eignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertragliehen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchti gen. Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.

(4) Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigtein zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der ar beitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin, einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben.Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.

(5) Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.

(6) Die Haftung der Beschäftigten bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässig-keit beschränkt.

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§ 4Versetzung

Beschäftigte können aus betrieblichen Gründen versetzt werden.

§ 5Qualifizierung

(1) Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen lnteresse von Beschäftig-ten und Arbeitgebern. Qualifizierung dient der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbe-zogenen Kompetenzen. Die Tarifvertragspar teien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwick-lung.

(2) Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein Angebot dar, aus dem für die Be-schäftigten kein individueller Anspruch außer nach Absatz 4 abgeleitet, aber das durch freiwillige Betriebsver-einbarung wahrgenommen und näher ausgestaltet werden kann. Weitergehende Mitbestimmungsrechte wer-den dadurch nicht berührt.

(3) Qualifizierungsmaßnahmen sind

a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkei-ten (Erhaltungsqualifizierung),

b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),

c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit; Umschulung) und

d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). Die Teilnahme an ei-ner Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Be schäftigten schriftlich bestätigt.

(4) Beschäftigte haben - auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchst. d - Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf be-steht. Dieses Gespräch kann auch als Gruppenge spräch geführt werden. Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.

(5) Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme - einschließ lich Reisekosten wer-den, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätz lich vom Arbeitgeber getragen. Ein mögli-cher Eigenbeitrag wird durch eine Qualifizie rungsvereinbarung geregelt. Die Betriebsparteien sind gehalten, die Grundsätze einer fai ren Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln. Ein Eigenbeitrag der Beschäftigten kann in Geld und/oder Zeit erfolgen.

(6) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.

(7) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden.

(8) Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so an geboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.

§ 4/5

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§ 6-8

§ 6Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt für Vollbeschäftigte ausschließlich der Pausen durch-schnittlich 40 Stunden. Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.

(2) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.

(3) Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 17 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regel mäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

(4} Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leis tung sowie bei Teil-zeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung von Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

(5} Durch Betriebsvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit ge leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

§ 7Mehrarbeit und Überstunden

(1} Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbe schäftigten (§ 6 Abs.1Satz 1) leisten.

(2} Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. be-triebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

§ 8Ausgleich für Überstunden

(1) Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeit zuschläge. Die Zeit-zuschläge betragen auch bei Teilzeitbeschäftigten je Stunde

a) für Überstunden in den Entgeltgruppen S 2 bisS 14 30 v.H.,in den Entgeltgruppen S 15 bisS 18 15 v.H.,

b) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.

Protokollerklärunq zu Absatz 1 Satz 1:

Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.

(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs.2 festgelegten Zeitraums durch Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.

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§ 9Arbeitszeitkonto

(1) Durch Betriebsvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden.

(2) In der Betriebsvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im ganzen Betrieb oder Teilen davon eingerichtet wird. AIIe Beschäftigten der Betriebsteile, für die ein Ar beitszeitkonto eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos er fasst.

(3) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Ar beitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.

(4) ln der Betriebsvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen:

a) Die höchstmögliche Zeitschuld und das höchstzulässige Zeitguthaben, die innerhalb eines bestimmten Zeit-raums anfallen dürfen;

b) nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Ab buchen von Zeitgutha-ben oder für den Abbau von Zeitschulden durch die/den Beschäftigten;

c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z.B. an so genannten Brücken-tagen) vorzusehen; d) die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurz fristig widerruft.

§ 10Teilzeitbeschäftigung

(1) Teilzeitbeschäftigung ist möglich.

(2) Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart wer-den,wenn sie

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende betriebliche Belange nicht entgegenste hen. Die Teilzeitbe-schäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen.Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der ver einbarten Teilzeitbe-schäftigung zu stellen. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Ar beitgeber im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situ ation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.

Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäfti gung vereinbaren wol-len, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.

(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäfti gung vereinbart wor-den, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der betrieb-lichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.

§ 9-10

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Abschnitt IIIEingruppierung,Entgelt und sonstige Leistungen

§ 11Eingruppierung

Die Eingruppierung der unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmerinnen und Ar-beitnehmer richtet sich nach den Entgeltgruppen des Anhangs zur Anlage C (VKA) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (lVöD) der kommunalen (VKA) (Entgelt ordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst) in der jeweils geltenden Fassung.

Niederschrift zu § 11:Die Entgeltordnung des TVöD für den Sozial- und Erziehungsdienst in der Fassung vom 30. September 2015 ist als Anlage 1 Bestandteil dieses Tarifvertrages.

§ 12Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tä tigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat augeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertra-gung der Tätigkeit.

(2) Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen S 9 bis S 18 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für die/den Beschäftigtein bei dauerhafter Übertragung nach § 15 Abs. 4 Satz 1 bis 3 er geben hätte. Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen S 2 bis S 8b eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten.

§ 13Tabellenentgelt

Der/die Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt nach Anlage A (VKA) des lVöD in der jeweils geltenden Fassung. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

Protokollerklärunq zu § 13:Die allgemeinen Entgeltanpassungen im TVöD werden grundsätzlich zeit-und inhaltsgleich übernommen. Für den Fall, dass der Zuwendungsgeber die Ausgleichsfinanzierung nicht zeit- und/oder inhaltsgleich übernimmt, werden die Tarifvertragsparteien umgehend Verhandlungen mit dem Ziel aufneh men, einen anderen Übernah-metermin zu vereinbaren.

Niederschrift zu § 13:Die Tabelle noch Satz 1 wird als Anlage 2 Bestandteil dieses Tarifvertrages. Sie wird nach Entgeltanpassungen jeweils durch die aktuelle Tabelle ersetzt.

§ 14Stufen der Entgelttabelle

(1) Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen. Bei Einstellung werden die Be schäftigten der Stufe zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Be rufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinsteilungen zur De ckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber kann die in dem vorhergehenden Ar beitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksich tigt werden; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

§11-14

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(2) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung ge-mäß § 15 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätig keit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit}:

Stufenlaufzeit gemäß Anlage 1

Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

Abweichend von Satz 1 erreichen Beschäftigte, die gemäß Anlage 1 nach den Tätigkeits merkmalen des An-hangs zu der Anlage C (VKA) in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1 oder 2 eingruppiert sind, die Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5.

Abweichend von Satz 1 ist die Endstufe die Stufe 4 in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkelten in der Fallgruppe 3.

§ 15Allgemeine Regelungen zu den Stufen

(1) Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabel-lenentgelt nach der neuen Stufe.

(2) Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten gegen eine Verlängerung nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommis sion zuständig. Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat benannt; sie müssen dem Betrieb angehören. Der Ar beitgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll.

Protokollerklärunq zu Absatz 2 Satz 2:Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ge mäß §§ 8 und SGB VII beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen.

Protokollerklärunq zu Absatz 2 Satz 6:Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leistungsbezogene Stufen zuordnung.

(3) Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 stehen gleich:

a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,

b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 19 bis zu 26 Wochen, c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,

d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein betriebliches Interesse anerkannt hat,

e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,

f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jah ren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neu-einstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ei nes entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.

§ 14-15

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(4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens Stufe 2. Die Stufenlaufzelt in der höhe-ren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höher gruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist der/die Be schäftigte der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. Der/die Be schäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Ta-bellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 3 festgelegten Stufe der betref fenden Entgeltgruppe.

§ 16Jahressonderzahlung

(1) Beschäftigte, die am 01. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzah-lung.

(2) Die Bemessungshöhe der Jahressonderzahlung richtet sich nach § 20 TVöD in der jeweils geltenden Fas-sung. Ab dem Kalenderjahr 2018 beträgt mit dem Wirksamwerden einer allgemeinen Entgeltanpassung der Bemessungssatz des der/dem Beschäftigten in den Ka lendermonaten Juli, August und September durch-schnittlich gezahlten monatlichen Ent geltes; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeitgezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehr arbeit), außertarifliche Leistungszulagen oder Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemes sungssatz bestimmt sich nach der Entgelt-gruppe am 01. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Be messungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. In den Fäl len, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngel-dunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahres sonderzahlung nach dem Beschäf-tigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.

(3) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 2 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalen dermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 17 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,

1. für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen:

a) Ableistung von freiwilligem Wehrdienst oder freiwilligem sozialen Jahr, wenn sie diesen vor dem 01. Dezem- ber beendet und die Beschäftigung unverzüglich wie der aufgenommen haben,

b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG,

c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Ka-lenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;

2. in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

(4) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahres-sonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.

§ 17Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs.3 Satz 1 (24. Dezember, 31. Dezember), § 18 Abs.1 (Arbeits-unfähigkeit), § 22 (Erholungsurlaub) und § 24 (Arbeitsbefreiung) werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile wei tergezahlt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durch schnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzah-lung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Ausgenommen hier-von sind das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), außertarifliche Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 19 Abs.2, 3.

Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3:1. Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate, in denen an offen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalen-dermonate bestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeits verhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen.

§ 15-17

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Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalen-dermonate zugrunde gefegt.2. Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Verteilung der regelmäßi gen wö-chentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65 aus der Summe der zu berücksichtigenden Ent geltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben. Maßgebend ist die Vertei lung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums. Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entspre-chend Satz 1 und 2 zu ermitteln. Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben die in diesem Zusam menhang auf Basis der Tagesdurchschnitte zustehenden Beträge bei der Ermittlung des Durch schnitts nach Satz 2 unberücksichtigt.3. Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, ist die/der Beschäf tigte so zu stellen, als sei die Entgeltanpassung bereits mit Beginn des Berechnungszeitraums ein getreten.

§ 18Entgelt Im Krankheitsfall

(1) Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wo chen das Entgelt nach § 14. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die ge-setzlichen Bestimmungen.Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsver hinderung in Folge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9 EFZG.

Protokollerklärunq zu Absatz 1 Satz 1:Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

(2) Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Kranken-geld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Bar leistungen (Brutto-Krankenentgelt) des Sozialleistungsträ-gers und dem Nettoentgelt.Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 13; bei freiwillig in der gesetzli-chen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungs-beitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. Für Beschäftigte, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und bei einem privaten Krankenversicherungsunterneh-men versichert sind, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeld höchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen. Bei Teilzeitbeschäf-tigten ist das nach Satz 3 bestimmte fiktive Kran kengeld entsprechend § 20 Abs.2 zeitanteilig umzurechnen.

(3) Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 27 Abs.2)

von mehr als fünf Jahren längstens bis zum Ende der 13. Woche und von mehr als zehn Jahren längstens bis zum Ende der 26. Woche

seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.

(4) Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus ge zahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt. Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeit punkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leis tung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Renten-versicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versor-gungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. In nerhalb eines Kalender-jahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2 ins gesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz (3) erge bende Anspruch. Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die An sprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Zu-stellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.

§17-18

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11

§ 19Besondere Zahlungen

(1) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Be schäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, ei nen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Für Vollbeschäftigte beträgt die ver mögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten diesen Betrag anteilig. Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalender-monat, in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt und für die bei-den vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fäl ligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Beschäf tigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Kran kengeldzuschusses. Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflichti ges Entgelt.

(2) Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 27 Abs.2) a) von 25 Jahren in Höhe von 350 Euro,

b) von 40 Jahren in Höhe von 500 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe. Durch Betriebsvereinba rung können günstigere Regelungen getroffen werden.

(3) Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegat tin/dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin/dem Lebenspartner im Sinne des Lebens partnerschaftsgesetzes oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt. Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und - in einer Summe - für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der/des Verstorbenen gezahlt. Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlö schen; die Zahlung auf das Entgeltkonto hat befreiende Wirkung. Betrieblich können ei gene Regelungen getroffen werden.

§ 20Berechnung und Auszahlung des Entgelts

(1) Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes gere gelt ist. Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalen dermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto in-nerhalb eines Mitglied staates der Europäischen Union. Fällt der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochenfeier-tag oder den 31. Dezember, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vor-hergehende Werktag als Zahltag. Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 17 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.

Protokollerklärunq zu Absatz 1:Teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie bzw. kostengünstigere Überweisung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen sie die dadurch entstehenden zusätzlichen Überweisungskosten.

(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbe schäftigte das Ta-bellenentgelt (§ 14) und alle sonstigen Entgeltbestandteile, in dem Um fang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

(3) Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchs zeitraum entfällt. Besteht nur für einen Teil eines Kalendertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträ-gen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348- fa che der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs.1) zu teilen.

(4) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von mindestens 0,5, ist er aufzurun-den; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimal-stellen durchgeführt. Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.

§19-20

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(5) Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats, gilt Ab satz 3 entsprechend.

§ 21Betriebliche Altersversorgung

Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Altersvor sorge-TV-Kommunal (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt IVUrlaub und Arbeitsbefreiung

§ 22Erholungsurlaub

(1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzah lung des Entgelts (§ 17). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubs-anspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Be rechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Ur laubstag bleiben unberücksichtigt. Der Er-holungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.

Protokollerklärunq zu Absatz 1 Satz 5:Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender-jahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Ar beitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/ dienstli-chen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.

b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis Im Laufe eines Jahres, erhält die/der Be schäftigte als Erholungs-urlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.

c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs ein schließlich eines etwa-igen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein ZwölfteI.

d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 20 genannten Zeitpunkt gezahlt.

Niederschrift zu § 22:

Die Regelungen treten am 1.1.2019 in Kraft

§ 23Sonderurlaub

Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.

§21-23

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§ 24Arbeitsbefreiung

(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 17 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die fol genden Anlässe:

a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerinim Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag,

b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage, c) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag, d) schwere Erkrankung aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben ein Arbeitstag imHaushalt lebt, Kalenderjahr,

bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet bis zu vier Arbeits -hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 tage im Kalender-5 SGB V besteht oder bestanden hat, jahr,

cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb kurzfristig die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahrnoch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder bis zu vier Arbeitstageseelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen im Kalenderjahr.übernehmen muss, Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zurPflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und dieÄrztin/der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

e) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn eine Verlagerung erforderliche nachgewie-der Arbeitszeit nicht möglich ist und diese deshalb während der Ar- sene Abwesenheitszeit beitszeit erfolgen muss., einschließlich erforder- licher Wegezeiten. (2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 17 nur insoweit, als Beschäftigte nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts geltend machen können. Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.

(3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 17 bis zu drei Arbeitstagen gewähren. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

Protokollerklärunq zu Absatz 3 Satz 2:Zu den “begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein An spruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z.B.Umzug aus persönlichen Gründen).

(4) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der Bezirksvorstände, der lan-desbezirksvorstände, der Landesfachbereichsvorstände, der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfach-gruppenvorstände sowie des Gewerkschaftsrates auf Anfordern der vertragsschließenden Gewerkschaft Ar-beitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts nach § 17 erteilt werden, sofern nicht dringende betriebliche Interessen entgegenstehen. Zur Teilnahme an Tarifverhand lungen mit der Kita-Ge-sellschaft Magdeburg kann auf Anfordern der vertragsschließenden Gewerkschaft Arbeitsbefreiung unter Fort-zahlung des Entgelts nach § 17 ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.

§ 24

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Abschnitt VBefristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 25Befristete Arbeitsverträge

Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie an derer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig.

§ 26Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Re-gelaltersrente vollendet hat,

b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).

(2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Ren tenver-sicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbs-gemindert ist. Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsver- hältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustim mungsbescheids des lntegrationsamtes. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In die sem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt.

(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsver mögen auf seinem bisherigen oder ei-nem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz wei terbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen und der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.

(4) Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er Alters rente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Rentenversi cherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einer Amts ärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines nach § 3 Abs. 4 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes.Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Be schäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist.

(5) Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchst. a geen det hat, weiterbe-schäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen.Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

§25-26

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§ 27Kündigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kün digungsfrist zwei-Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 2 Satz 1 und 2)bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,von mehr als einem Jahr 6 Monatevon mindestens 5 Jahren 3 Monatevon mindestens 8 Jahren 4 Monatevon mindestens 10 Jahren 5 Monatevon mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

{2) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 23, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwi-schen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TVöD oder einem Tarifvertrag gleichen oder wesentlich glei-chen Inhalts erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt.

§ 28Zeugnis

(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein schrift liches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).

(2) Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis). (3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigten ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).

(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.

Abschnitt VIÜbergangs- und Schlussvorschriften

§ 29Ausschlussfrist

(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Mo-naten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.

§ 30lnkrafttreten,

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2018 in Kraft und kann mit einer Frist von drei Mo naten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31.12.2019 gekündigt wer den.(2) Die Anlage 2 (Entgelttabelle) kann gesondert mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

Magdeburg, den 1. Juli 2018

Für die Kita-Gesellschaft Magdeburg Für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

______________________________ _________________________________________

§27-30

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Anlage 1(Anhang zu der Anlage C zum TvöD (VKA) i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr.20 vom 30.Septem ber 2015)

S 2

Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung.(Hierzu Protokollerklärung Nr.1)

S 3

Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prü fung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwerti ger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entspre-chende Tätigkeiten ausüben.(Hierzu Protokollerklärung Nr.1)

S 4

1. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entspre-chender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichenTätigkeiten.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1und 2)

2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbil dung.(Hierzu Protokollerklärung Nr.1)

3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern, Heilerzlehungspflegerin nen/Heilerziehungspfle-ger oder Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerken nung.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1und 3)

S 7

Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Be-rurfsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Men schen.(Hierzu Protokollerklärung Nr.1)

S 8a

Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzie herinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrun gen entsprechende Tätigkeiten ausüben.{Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1,3 und 5)

S 8b

1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heiler zieherinnen/Heiler-zieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätig keit sowie sonstige Beschäftigte, die auf-grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfah rungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätig keiten.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1,3,5 und 6)

2. Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpäda goginnen/Sozialpäda-gogen mit staatlicher Anerkennung.(Hierzu Protokollerklärung Nr.1)

S 9

1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heiler zieherinnen/Heilerzie-her mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätig keit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfah rungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinie-renden Aufgaben für mindestens dreiBeschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S Sb Fallgruppe 1.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1,3 und 5)

2. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1und 7)

3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlosse ner Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1und 15)

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17

4. Beschäftigte als Leiterinnen/leiter von Kindertagesstätten.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertre ter von Leiterinnen/leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4,8 und 9)

S 11a

Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendli-che mit wesentlichen Erziehungsschwierigkei ten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behin-derung im Sinne des § 2 SGB IX bestellt sind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 8)

S11b

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatli cher Anerkennung so-wie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hoch schulbildung und soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Be-schäftigte, die auf grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausü ben.(Hierzu Protokollerklärung Nrn.1und 15}

S12

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatli cher Anerkennung so-wie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hoch schulbildung und- soweit nach dem jeweili-gen Landesrecht vorgesehen -mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die auf grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten aus-üben, mit schwierigen Tätigkeiten.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1,12 und 15)

S13

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbe legung von mindestens 40 Plätzen.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertre ter von Leiterinnen/Lei-tern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4,8 und 9)

S 14

SoziaIarbeiterinnen/SoziaIarbeiter und SoziaIpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatli cher Anerkennung so-wie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hoch schulbildung und -soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen -mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw.Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforder lich sind, oder mit gleich-wertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozial psychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.13,14 und 15)

S15

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterionen/Vertre ter von Leiterinnen/Lei-tern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4,8 und 9)

3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinde rung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungs schwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

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18

4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertre ter von Leiterinnen/Lei-tern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Ju-gendliche mit wesentlichen Erziehungsschwie rigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.4, 8 und 9)

5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertre ter von Leiterinnen/Lei-tern von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX bestellt sind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1, 4, 10 und 11)

6. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und -soweit nach dem jeweili-gen Landesrecht vorgesehen- mit staat licher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten aus-üben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 15}

S 16

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbe legung von mindestens 100 Plätzen.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertre ter von Leiterinnen/leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9}

3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinde rung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungs schwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertre ter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwie rigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)

5. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1, 10 und 11)

6. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertre ter von Leiterinnen/Lei-tern von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1,4,9,10 und 11)

S 17

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbe legung von mindestens 130 Plätzen.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertre ter von Leiterinnen/Lei-tern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)

3. Beschäftigte als Leiterinnen/leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinde rung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungs schwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von min-destens 70 Plätzen.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.8 und 9)

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19

4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertre ter von Leiterinnen/Lei-tern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwie rigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)

5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Lei-tern von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 9, 10 und 11)

6. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem je-weiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkei-ten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Ent geltgruppe S 12 heraushebt.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 15)

7. Psychologinnen/Psychologen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entspre-chender Tätigkeit.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 16)

S 18

1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbe legung von mindestens 180 Plätzen.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.8 und 9)

2 Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinde rung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungs schwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einer Durchschnitts belegung von mindestens 50 Plätzen.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1,9,10 und 11)

4. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und- soweit nach dem jewei-ligen Landesrecht vorgesehen -mit staat licher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten aus-üben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung er heblich aus der Entgeltgrup-pe S 17 Fallgruppe 6 heraushebt.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1und 15)

Protokollerklärungen:

1. Die Beschäftigten - ausgenommen die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 ein gruppierten Beschäftigten erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich,wenn in dem Heim überwiegend behin derte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig un tergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich. Für die in Entgeltgruppe S 15 bei Tätigkeiten der Fall gruppe 5, S 16 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 5 und 6, S 17 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5 und S 18 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 eingruppierten Beschäftigten gilt Satz 1 für die Dauer der Tätigkelt in einem Wohnheim für erwachsene Menschen mit Behinderung ent sprechend. Für die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten in einem Heim im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 40,90 Euro monat lich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3) zu berücksichtigen.

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2. Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.:

a) Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kli-niken,

b) allein verantwortliche Betreuung von Gruppen z.B. in Randzeiten,

c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,

d) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,

e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.

3. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern gilt auch die Tätigkeit in Schul kindergärten, Vor-klassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Perso-nen (z.B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose).

4. Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesen-heitsfällen. Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden.

5. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch:

a) Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Hortnerinnen/Hortner mit staatlicher Anerken nung oder staatli cher Prüfung,

b) Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger, die in Kinderkrippen tätig sind, ein gruppiert.

6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.die:

a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsa- men Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,

b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Ju- gendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,

c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,

d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,

e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a,

f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.

7. Unter Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Beschäftigte zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) gestalteten Ausbildungsgang für Heilpädagoginnen/Heil-pädagogen mit der vorgeschriebe nen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbe zeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge“ er worben haben.

8. Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kin derbetreu-ungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kinderer holungsfürsorge.

9. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres ver gebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung.

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Eine Unterschreitung um mehr als 5 v.H. führt erst dann zur Her abgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird. Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben or-ganisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unbe rührt.

10. Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder Jugendliche im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwie rigkeiten ständig untergebracht sind.

11. Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nicht für Leiterinnen/Leiter bzw. ständige Vertreterin nen/Vertreter von Leite-rinnen/Leitern von Wohngruppen.

12. Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die:

a) Beratung von Suchtmittelabhängigen, b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen, c) begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehema- lige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner, d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene, e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S 9.

13. Unter die Entgeltgruppe S 14 fallen auch Beschäftigte mit dem Abschluss Diplompädago gin/Diplompäda-goge, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen ent sprechende Tätigkeiten von Sozialar-beiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagogin nen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung ausüben, denen Tätigkeiten der Ent geltgruppe S 14 übertragen sind.

14. Das „Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenab-wehr erforderlich sind“, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei- Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,- der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,- der lnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 425 GBVIII),- der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§50 SGB VIII} einschließlich der damit in Zusam-menhang stehenden Tätigkeiten erfüllt.

Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z.B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Voll-zeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14. Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z.B. Er ziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgelt gruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rah men dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzun gen von Satz 1 erfüllen.

15. Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1HRG ein Di-plomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlä-gige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindes tens sechs Semester ohne etwaige Praxissemester,Prüfungssemester o.Ä.- vorschreibt.Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. Dem gleich-gestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlos sene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staat-lichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.

16. Psychagoginnen/Psychagogen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entspre-chender Tätigkeit werden von diesem Tätigkeitsmerkmal nicht erfasst.

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Anlage 2

Entgelttabellen des TVöD (S-Tabelle}

ab 1. März 2018

Stufe 1 Stufe 2 Stufe3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6S 18 3.733,74 3.847,26 4.343,71 4.716,01 5.274,49 5.615,77S 17 3.391,53 3.692,14 4.095,47 4.343,71 4.840,10 5.131,76S 16 3.311,26 3.611,48 3.884,50 4.219,58 4.591,90 4.815,29S 15 3.187,77 3.474,93 3.723,18 4.008,62 4.467,80 4.666,35S 14 3.171,02 3.439,30 3.715,15 3.995,76 4.306,04 4.523,21S 13 3.117,30 3.352,84 3.661,11 3.909,30 4.219,58 4.374,70S 12 3.074,50 3.343,35 3.638,92 3.899,53 4.222,22 4.358,74S 11b 2.994,79 3.295,80 3.453,43 3.850,57 4.160,84 4.347,00S 11a 2.933,26 3.232,36 3.388,98 3.785,22 4.095,47 4.281,63S 9 2.723,92 2.982,65 3.220,39 3.566,21 3.890,41 4.138,97S 8b 2.723,92 2.982,65 3.220,39 3.566,21 3.890,41 4.138,97S 8a 2.685,14 2.917,80 3.123,13 3.317,66 3.506,77 3.703,99S 7 2.620,66 2.840,76 3.033,56 3.226,32 3.370,93 3.586,65S 4 2.481,17 2.714,24 2.882,94 2.997,41 3.105,85 3.274,79S 3 2.321,05 2.553,99 2.716,05 2.864,86 2.932,94 3.014,27S 2 2.182,40 2.293,44 2.375,39 2.467,05 2.563,43 2.659,84

ab 1. April 2019

Stufe 1 Stufe 2 Stufe3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6S18 3.856,63 3.963,34 4.474,77 4.858,30 5.433,63 5.785,20S17 3.531,38 3.803,54 4.219,03 4.474,77 4.986,13 5.286,59S16 3.452,63 3.720,44 4.001,70 4.346,89 4.730,45 4.960,57S15 3.322,52 3.579,77 3.835,51 4.129,57 4.602,60 4.807,14S14 3.292,62 3.543,07 3.827,24 4.116,32 4.435,96 4.659,68S13 3.216,63 3.454,00 3.771,57 4.027,25 4.346,89 4.506,69S12 3.198,66 3.444,22 3.748,71 4.017,18 4.349,61 4.490,25S11b 3.143,77 3.395,24 3.557,62 3.966,75 4.286,38 4.478,16S11a 3.082,25 3.329,88 3.491,23 3.899,43 4.219,03 4.410,81S 9 2.848,64 3.072,64 3.317,55 3.673,81 4.007,79 4.263,85S 8b 2.848,64 3.072,64 3.317,55 3.673,81 4.007,79 4.263,85S 8a 2.792,04 3.005,83 3.217,36 3.417,76 3.612,57 3.815,74S 7 2.719,99 2.926,47 3.125,09 3.323,66 3.472,64 3.694,86S 4 2.592,92 2.796,13 2.969,92 3.087,85 3.199,56 3.373,59S 3 2.436,27 2.631,05 2.798,00 2.951,30 3.021,43 3.105,22S 2 2.258,49 2.369,54 2.451,65 2.541,48 2.640,77 2.740,09

1. März bis 31. August 2020

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe S Stufe 6S 18 3.900,00 4.004,30 4.521,02 4.908,52 5.489,79 5.845,01S 17 3.580,74 3.842,85 4.262,65 4.521,02 5.037,68 5.341,24S 16 3.502,52 3.758,90 4.043,07 4.391,82 4.779,34 5.011,85S 15 3.370,09 3.616,78 3.875,16 4.172,25 4.650,18 4.856,83S 14 3.335,53 3.579,69 3.866,80 4.158,86 4.481,81 4.707,85S 13 3.251,68 3.489,70 3.810,56 4.068,88 4.391,82 4.553,28S 12 3.242,48 3.479,83 3.787,46 4.058,71 4.394,57 4.536,66S 11b 3.196,36 3.430,33 3.594,40 4.007,75 4.330,68 4.524,44S 11a 3.134,84 3.364,31 3.527,32 3.939,73 4.262,65 4.456,41S 9 2.892,66 3.104,40 3.351,85 3.711,78 4.049,22 4.307,92S 8b 2.892,66 3.104,40 3.351,85 3.711,78 4.049,22 4.307,92S 8a 2.829,77 3.036,91 3.250,62 3.453,09 3.649,92 3.855,19S 7 2.755,05 2.956,72 3.157,39 3.358,02 3.508,53 3.733,06S 4 2.632,35 2.825,04 3.000,62 3.119,76 3.232,63 3.408,47S 3 2.476,93 2.658,24 2.826,92 2.981,80 3.052,66 3.137,31S 2 2.285,34 2.396,40 2.478,56 2.567,76 2.668,07 2.768,42

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Jahressonderzuwendung

2018 2019 2020 2021 2022S2 - S9 59,64% 65,20% 69,97% 74,74% 79,51%S10 - S18 52,71% 57,63% 61,84% 66,06% 70,28%

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