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Kindeswohl und Kindeswille Sorgerecht, Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht.

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Kindeswohl und Kindeswohl und Kindeswille Kindeswille Sorgerecht, Umgangsrecht Sorgerecht, Umgangsrecht und und Aufenthaltsbestimmungsrec Aufenthaltsbestimmungsrec ht ht
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Page 1: Kindeswohl und Kindeswille Sorgerecht, Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Kindeswohl und Kindeswohl und KindeswilleKindeswille

Sorgerecht, Umgangsrecht Sorgerecht, Umgangsrecht und und

AufenthaltsbestimmungsrechtAufenthaltsbestimmungsrecht

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1. Kindeswohl und Kindeswille1. Kindeswohl und Kindeswille1.1. Kindeswohl1.1. Kindeswohl1.1.1. Definitionsproblematik des 1.1.1. Definitionsproblematik des

Kindeswohls Kindeswohls

der Schutz von Kindern und der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist ein zentrales Jugendlichen ist ein zentrales Regelungsanliegen des Regelungsanliegen des Familienrechts und des Kinder- und Familienrechts und des Kinder- und JugendhilferechtsJugendhilferechts der Begriff des der Begriff des „Kindeswohls“ ist darin verankert„Kindeswohls“ ist darin verankert

Page 3: Kindeswohl und Kindeswille Sorgerecht, Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Es gibt verschiedene Definitionsansätze: juristisch, Es gibt verschiedene Definitionsansätze: juristisch, moralpsychologisch, wissenschaftstheoretischmoralpsychologisch, wissenschaftstheoretisch

juristischjuristisch Kindeswohl als unbestimmter Kindeswohl als unbestimmter RechtsbegriffRechtsbegriff

moralpsychologischmoralpsychologisch ein Instrument der ein Instrument der Rechtfertigung von Gesetzgebungs- und Rechtfertigung von Gesetzgebungs- und RechtsanwendungsaktenRechtsanwendungsakten

wissenschaftstheoretischwissenschaftstheoretisch DefinitionskatastropheDefinitionskatastrophe

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Gründe für die Definitionsproblematik:Gründe für die Definitionsproblematik:

keine maßgebende Definition im rechtlichen keine maßgebende Definition im rechtlichen RegelwerkRegelwerk

Instrument und Kriterium zur Auslegung von Instrument und Kriterium zur Auslegung von KindesinteressenKindesinteressen

mehrere Gebrauchskontextemehrere Gebrauchskontexte Kindeswohl= Rechtsbegriff und muss im Interesse Kindeswohl= Rechtsbegriff und muss im Interesse

der Rechtssicherheit bleiben der Rechtssicherheit bleiben KompetenzüberschreitungKompetenzüberschreitung ist ein Konstrukt, d.h. im familiengerichtlichen ist ein Konstrukt, d.h. im familiengerichtlichen

Verfahren ist die richterliche Meinung Verfahren ist die richterliche Meinung ausschlaggebend ausschlaggebend da höchste Position in der da höchste Position in der MachthierarchieMachthierarchie spiegelt nicht zwingend die spiegelt nicht zwingend die Wirklichkeit abWirklichkeit ab

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Definitionsansatz: Unter Definitionsansatz: Unter familienrechtspychologischem Aspekt ist als familienrechtspychologischem Aspekt ist als Kindeswohl die für die Kindeswohl die für die Persönlichkeitsentfaltung eines Kindes oder Persönlichkeitsentfaltung eines Kindes oder Jugendlichen günstige Relation zwischen Jugendlichen günstige Relation zwischen seiner Bedürfnislage und seinen seiner Bedürfnislage und seinen Lebensbedingungen zu verstehen. Lebensbedingungen zu verstehen.

Bedürfnisse= Entwicklungserfordernisse Bedürfnisse= Entwicklungserfordernisse

„„günstig“= Lebensbedingungen, die die günstig“= Lebensbedingungen, die die Befriedigung der Bedürfnisse des Kindes/ Befriedigung der Bedürfnisse des Kindes/ Jugendliches ermöglichenJugendliches ermöglichen

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1.3.Kindeswille1.3.Kindeswille In den meisten Fällen entspricht es dem Willen des Kindes In den meisten Fällen entspricht es dem Willen des Kindes

beide Eltern zu behaltenbeide Eltern zu behalten vor allem wenn sichere Bindungen vor allem wenn sichere Bindungen zu beiden Elternteilen bestehen zu beiden Elternteilen bestehen

In Trennungsangelegenheiten richtet sich der Wille des In Trennungsangelegenheiten richtet sich der Wille des Kindes erfahrungsgemäß vor allem auf die Verbesserung des Kindes erfahrungsgemäß vor allem auf die Verbesserung des familiären Klimas und die Beendigung von elterlichem Streit.familiären Klimas und die Beendigung von elterlichem Streit.

Grundüberlegung dabei ist, dass es am ehesten dem Willen Grundüberlegung dabei ist, dass es am ehesten dem Willen des Kindes entspricht, wenn der Konflikt zwischen den Eltern des Kindes entspricht, wenn der Konflikt zwischen den Eltern gemindert wird. gemindert wird.

Eine passende und psychologisch fachgerechte Beurteilung Eine passende und psychologisch fachgerechte Beurteilung des Kindeswillens entscheidet maßgeblich darüber, ob dem des Kindeswillens entscheidet maßgeblich darüber, ob dem Schutz des Kindes mit der nötigen Sorgfalt nachgekommen Schutz des Kindes mit der nötigen Sorgfalt nachgekommen wird. wird.

Ein Kernelement des Kindeswohls ist dabei die Achtung vor Ein Kernelement des Kindeswohls ist dabei die Achtung vor der Persönlichkeit des Kindes.der Persönlichkeit des Kindes.

Page 7: Kindeswohl und Kindeswille Sorgerecht, Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht.

1.3.1.Der Kindeswille im Recht1.3.1.Der Kindeswille im Recht Kriterien zur Beachtlichkeit des Kriterien zur Beachtlichkeit des

Kindeswillens:Kindeswillens: Alter oder Reife es KindesAlter oder Reife es Kindes ZielorientierungZielorientierung AutonomieAutonomie StabilitätStabilität IntensitätIntensität Diskrepanz von Kindeswohl und KindeswilleDiskrepanz von Kindeswohl und Kindeswille Frage nach einem induzierten KindeswillenFrage nach einem induzierten Kindeswillen

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1.3.2. Induzierter Kindeswille1.3.2. Induzierter Kindeswille Beeinflussung von Kindern bzw. ihres Beeinflussung von Kindern bzw. ihres

Willens und ihrer EinstellungenWillens und ihrer Einstellungen Unterscheidung zwischen indirekter und Unterscheidung zwischen indirekter und

direkter Induzierungdirekter Induzierung indirekte I.: Gewähren oder Versprechen indirekte I.: Gewähren oder Versprechen

von Vorteilen, wie Geschenken oder von Vorteilen, wie Geschenken oder ZuwendungenZuwendungen

direkte I.: Verändern von Einstellungen oder direkte I.: Verändern von Einstellungen oder Willensinhalten von Kindern in Bezug auf Willensinhalten von Kindern in Bezug auf bestimmte Personenbestimmte Personen

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häufige Inhalte sind Furcht, Ablehnung häufige Inhalte sind Furcht, Ablehnung oder Feindseligkeitoder Feindseligkeit

Induzierung kann offen (verbale Induzierung kann offen (verbale Verdächtigungen des Konfliktpartners, Verdächtigungen des Konfliktpartners, anklagende oder abwertende anklagende oder abwertende Bemerkungen über ihn vor dem Kind) Bemerkungen über ihn vor dem Kind) oder verdeckt (nonverbalem Verhalten, oder verdeckt (nonverbalem Verhalten, also in Mimik oder Gestik, durch also in Mimik oder Gestik, durch Liebesentzug bei induktionsfernem Liebesentzug bei induktionsfernem Verhalten oder mehr Zuwendung bei Verhalten oder mehr Zuwendung bei induktionsgetreuem Verhalten) seininduktionsgetreuem Verhalten) sein

Page 10: Kindeswohl und Kindeswille Sorgerecht, Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Auffälligkeiten im Gespräch mit Kindern:Auffälligkeiten im Gespräch mit Kindern:

der induzierende Elternteil wird häufig nur der induzierende Elternteil wird häufig nur positiv und der andere nur negativ positiv und der andere nur negativ beschriebenbeschrieben

der negativ belastete Elternteil kann sich in der negativ belastete Elternteil kann sich in den Augen des Kindes nicht verbessernden Augen des Kindes nicht verbessern

bei der Frage nach Begründungen für die bei der Frage nach Begründungen für die Ablehnung werden keine angemessenen Ablehnung werden keine angemessenen sprachlichen Mittel verwendet, sondern die sprachlichen Mittel verwendet, sondern die Formulierungen des induzierenden ElternteilsFormulierungen des induzierenden Elternteils

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1.3.3. Kindeswohl und Kindeswille1.3.3. Kindeswohl und Kindeswille

Es gibt kein Es gibt kein Kindeswohl Kindeswohl gegen den gegen den Kindeswillen Kindeswillen

DieDie Umsetzung Umsetzung des Kindeswillens des Kindeswillens kann kann dem dem Kindeswohl Kindeswohl schadenschaden

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nach Dettenborn (2007) gilt: „ Soviel nach Dettenborn (2007) gilt: „ Soviel Akzeptierung des Kindeswillens wie möglich, Akzeptierung des Kindeswillens wie möglich, soviel staatlich reglementierender Eingriff soviel staatlich reglementierender Eingriff wie nötig, um das Kindeswohl zu sichern.“wie nötig, um das Kindeswohl zu sichern.“

Die Prüfung des Schutzbedarfs hat zwei Seiten: Die Prüfung des Schutzbedarfs hat zwei Seiten:

mögliche Gefährdungsfolgen prüfen, wenn dem mögliche Gefährdungsfolgen prüfen, wenn dem Willen stattgegeben wirdWillen stattgegeben wird

mögliche Gefährdungsfolgen prüfen, wenn dem mögliche Gefährdungsfolgen prüfen, wenn dem Willen nicht nachgegeben wird z.B. Resignation, Willen nicht nachgegeben wird z.B. Resignation, Hilflosigkeit, Labilisierung des SelbstwertgefühlsHilflosigkeit, Labilisierung des Selbstwertgefühls

Page 13: Kindeswohl und Kindeswille Sorgerecht, Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht.

der Wille des Kindes ist zwar der Wille des Kindes ist zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, es grundsätzlich zu berücksichtigen, es sei denn, es ist mit dem Wohl des sei denn, es ist mit dem Wohl des Kindes nicht mehr vereinbarKindes nicht mehr vereinbar

in diesem Zusammenhang sind zwei in diesem Zusammenhang sind zwei Sachlagen zu prüfen, der Sachlagen zu prüfen, der selbstgefährdete Kindeswille und der selbstgefährdete Kindeswille und der induzierte Kindeswille induzierte Kindeswille

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3. Die elterliche Sorge3. Die elterliche Sorge3.1.Abstammungsrecht3.1.Abstammungsrecht

Eltern eines Kindes sind Mutter und Eltern eines Kindes sind Mutter und Vater im rechtlichen SinneVater im rechtlichen Sinne

§1591 BGB besagt, dass die Mutter §1591 BGB besagt, dass die Mutter eines Kindes die Frau ist die es eines Kindes die Frau ist die es geboren hatgeboren hat

Page 15: Kindeswohl und Kindeswille Sorgerecht, Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Nach §1592 BGB bestehen drei Möglichkeiten wie Nach §1592 BGB bestehen drei Möglichkeiten wie die Vaterschaft rechtliche zu Stande kommen die Vaterschaft rechtliche zu Stande kommen kann:kann:

Die Vaterschaft kann kraft Gesetz bestehen, sie kann Die Vaterschaft kann kraft Gesetz bestehen, sie kann von einem Mann anerkannt werden oder sie kann von einem Mann anerkannt werden oder sie kann gerichtlich festgestellt werden.gerichtlich festgestellt werden.

biologische und rechtliche Vaterschaft müssen biologische und rechtliche Vaterschaft müssen nicht übereinstimmen nicht übereinstimmen

Für Eltern die nicht miteinander verheiratet sind Für Eltern die nicht miteinander verheiratet sind besteht die Möglichkeit im Zuge einer besteht die Möglichkeit im Zuge einer Sorgeerklärung zu erklären, dass beide Elternteile Sorgeerklärung zu erklären, dass beide Elternteile eine gemeinsame elterliche Sorge wünschen.eine gemeinsame elterliche Sorge wünschen.

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3.2.Die elterliche Sorge3.2.Die elterliche Sorge Die Eltern haben die Pflicht und das Die Eltern haben die Pflicht und das

Recht, für das minderjährige Kind zu Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge).sorgen (elterliche Sorge).

Die elterliche Sorge umfasst die Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).des Kindes (Vermögenssorge).

Page 17: Kindeswohl und Kindeswille Sorgerecht, Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Leben die Eltern getrennt und haben die Leben die Eltern getrennt und haben die gemeinsame Sorge inne so erleichtert der gemeinsame Sorge inne so erleichtert der § 1687 BGB die Erziehungstätigkeit § 1687 BGB die Erziehungstätigkeit des Elternteils, bei dem sich das Kind des Elternteils, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhältgewöhnlich aufhält

Dieser kann dann Angelegenheiten des Dieser kann dann Angelegenheiten des alltäglichen Lebens und der tatsächlichen alltäglichen Lebens und der tatsächlichen Betreuung des Kindes auch ohne die Betreuung des Kindes auch ohne die ständige Absprache mit dem anderen ständige Absprache mit dem anderen Elternteils entscheiden.Elternteils entscheiden.

Page 18: Kindeswohl und Kindeswille Sorgerecht, Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind, beispielsweise eine schwere Operation das Kind, beispielsweise eine schwere Operation oder die Wahl der weiterführenden Schule ist das oder die Wahl der weiterführenden Schule ist das Einvernehmen beider Elternteile nötig. Einvernehmen beider Elternteile nötig.

Um den Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten Um den Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten und das staatliche Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 GG und das staatliche Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 GG umzusetzen, räumt § 1666 BGB dem Staat umzusetzen, räumt § 1666 BGB dem Staat Eingriffsrechte in die elterliche Sorge ein Eingriffsrechte in die elterliche Sorge ein bezieht bezieht sich auf Fälle, in denen das körperliche, seelische sich auf Fälle, in denen das körperliche, seelische oder geistige Wohl des Kindes oder sein Vermögen oder geistige Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch die missbräuchliche Ausübung der elterlichen durch die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet istdurch das Verhalten eines Dritten gefährdet ist

Page 19: Kindeswohl und Kindeswille Sorgerecht, Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht.

4. Umgangsrecht 4. Umgangsrecht 4.1.Allgemein4.1.Allgemein

Begriff des Familienrechts Begriff des Familienrechts beschreibt Umgang eines minderjährigen beschreibt Umgang eines minderjährigen

Kindes mit seinen Eltern bzw. umgekehrt Kindes mit seinen Eltern bzw. umgekehrt ist in Deutschland im Zusammenhang mit ist in Deutschland im Zusammenhang mit

der elterlichen Sorge im BGB geregeltder elterlichen Sorge im BGB geregelt Durchsetzung erfolgt durch ein Verfahren Durchsetzung erfolgt durch ein Verfahren

der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor dem der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor dem Familiengericht Familiengericht

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4.2.Umgang zwischen Kind und4.2.Umgang zwischen Kind undElternEltern

praktische Bedeutung: praktische Bedeutung: - wenn Eltern getrennt leben - wenn Eltern getrennt leben - wenn das Kind weder bei Mutter noch Vater lebt- wenn das Kind weder bei Mutter noch Vater lebt Kind braucht zur ungestörten Entwicklung Kind braucht zur ungestörten Entwicklung

regelmäßigen Umgang mit beiden Elternteilen regelmäßigen Umgang mit beiden Elternteilen

konkrete Normierung in § 1684 Abs. 1 BGB: konkrete Normierung in § 1684 Abs. 1 BGB: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Page 21: Kindeswohl und Kindeswille Sorgerecht, Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht.

bei einer Trennung, muss ein Umgangsrecht bei einer Trennung, muss ein Umgangsrecht ermöglicht werden (für Elternteil bei dem ermöglicht werden (für Elternteil bei dem sich das Kind nicht für gewöhnlich Aufhält)sich das Kind nicht für gewöhnlich Aufhält)

bei Uneinigkeit, findet eine Regelung durch bei Uneinigkeit, findet eine Regelung durch das Familiengericht stattdas Familiengericht statt

Regelung je nach Einzellfall zu Regelung je nach Einzellfall zu

entscheiden entscheiden Findung der konkreten Findung der konkreten Umgangsregelung ist über das Kindeswohl Umgangsregelung ist über das Kindeswohl festzustellen (bei extremen Fällen auch festzustellen (bei extremen Fällen auch Verweigerung z.B. Misshandlung) Verweigerung z.B. Misshandlung)

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5. Aufenthaltsbestimmungsrecht5. Aufenthaltsbestimmungsrecht

Teilbereich der Personensorge Teilbereich der Personensorge

bedeutend bei Bestimmung des bedeutend bei Bestimmung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts eines Minderjährigen, der Aufenthalts eines Minderjährigen, der unter elterlicher Sorge oder unter unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht Vormundschaft steht

enger Zusammenhang zwischen enger Zusammenhang zwischen Aufenthaltsbestimmungsrecht und der Aufenthaltsbestimmungsrecht und der Entscheidungsbefugnis der getrennt Entscheidungsbefugnis der getrennt lebenden Eltern lebenden Eltern

Page 23: Kindeswohl und Kindeswille Sorgerecht, Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Aufenthaltbestimmungsberechtigter Aufenthaltbestimmungsberechtigter darf alle Angelegenheiten des darf alle Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheidentäglichen Lebens allein entscheiden

Schulalltag Schulalltag Anmeldung in Sportvereinen Anmeldung in Sportvereinen Umgang mit Freunden Umgang mit Freunden gewöhnliche medizinische Versorgunggewöhnliche medizinische Versorgung

Page 24: Kindeswohl und Kindeswille Sorgerecht, Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Entscheidungsbefugnis des Entscheidungsbefugnis des Umgangs-berechtigten Umgangs-berechtigten

Ernährung Ernährung Bettzeiten Bettzeiten Arztbesuche im Akutfall Arztbesuche im Akutfall wenn anderer wenn anderer

Elternteil nicht erreicht werden kannElternteil nicht erreicht werden kann

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gemeinsames Sorgerecht bei gemeinsames Sorgerecht bei Regelung die erhebliche Bedeutung Regelung die erhebliche Bedeutung für das Kind habenfür das Kind haben

Schulwechsel Schulwechsel Taufe Taufe schwere medizinische Eingriffe schwere medizinische Eingriffe

grundsätzlich gewährleistet das die grundsätzlich gewährleistet das die Eltern bei schwerwiegenden Eltern bei schwerwiegenden Entscheidungen gemeinsam treffen Entscheidungen gemeinsam treffen

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Literatur:Literatur: Dettenborn, H. 2007: Kindeswohl und Kindeswille, Dettenborn, H. 2007: Kindeswohl und Kindeswille,

Psychologische und rechtliche Aspekte. Psychologische und rechtliche Aspekte. Ernst Reinhardt Verlag München/BaselErnst Reinhardt Verlag München/Basel Dettenborn,H./Walter,E. 2002: Familienrechtspsychologie. Dettenborn,H./Walter,E. 2002: Familienrechtspsychologie.

Ernst Reinhardt Verlag München/BaselErnst Reinhardt Verlag München/Basel Ecarius, J. (Hrsg.) 2007: Handbuch Familie. VS Verlag für Ecarius, J. (Hrsg.) 2007: Handbuch Familie. VS Verlag für

Sozialwissenschaften WiesbadenSozialwissenschaften Wiesbaden Kämpfer, H.-D. 2008: Recht und Verwaltung in der Kämpfer, H.-D. 2008: Recht und Verwaltung in der

sozialpädagogischen Theorie und Praxis. Bildungsverlag sozialpädagogischen Theorie und Praxis. Bildungsverlag EINS GmbH TroisdorfEINS GmbH Troisdorf

Klosinski, G./ Günter, M./ Karle, M. (Hrsg.) 2001: Scheiden Klosinski, G./ Günter, M./ Karle, M. (Hrsg.) 2001: Scheiden tut weh. Zur Situation von Kindern in tut weh. Zur Situation von Kindern in auseinanderbrechenden Familien Tübingenauseinanderbrechenden Familien Tübingen

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