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Kinderbetreuung · A-2645/5 Bedarfsdeckung Seite 8 . 4.2 Einrichtung einer Tages-/Großtagespflege...

Date post: 15-Jun-2020
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Stand: August 2016 A-2645/5 Zentrale Dienstvorschrift Kinderbetreuung Zweck der Regelung: Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der Kinderbetreuung Herausgegeben durch: Bundesministerium der Verteidigung Beteiligte Interessenvertretungen: Hauptpersonalrat beim BMVg, Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim BMVg, Hauptschwerbehindertenvertretung beim BMVg Gebilligt durch: Abteilungsleiter P Herausgebende Stelle: BMVg Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw Geltungsbereich: Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Einstufung: Offen Einsatzrelevanz: Nein Berichtspflichten: Ja Gültig ab: 01.08.2016 Frist zur Überprüfung: 31.07.2021 Version: 1 Ersetzt: A-2640/22, Anlage 8.6.1 Aktenzeichen: 23-08-01 Identifikationsnummer: A.26455.1I
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Stand: August 2016

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A-2645/5

Zentrale Dienstvorschrift

Kinderbetreuung

Zweck der Regelung: Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der Kinderbetreuung

Herausgegeben durch: Bundesministerium der Verteidigung

Beteiligte Interessenvertretungen:

Hauptpersonalrat beim BMVg, Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim BMVg, Hauptschwerbehindertenvertretung beim BMVg

Gebilligt durch: Abteilungsleiter P

Herausgebende Stelle: BMVg Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw

Geltungsbereich: Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Einstufung: Offen

Einsatzrelevanz: Nein

Berichtspflichten: Ja

Gültig ab: 01.08.2016

Frist zur Überprüfung: 31.07.2021

Version: 1

Ersetzt: A-2640/22, Anlage 8.6.1

Aktenzeichen: 23-08-01

Identifikationsnummer: A.26455.1I

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A-2645/5 Inhaltsverzeichnis

Seite 2

Inhaltsverzeichnis

1 Grundsätze 3

1.1 Vorwort 3 1.2 Zweck 3 1.3 Zuständigkeit 3 1.4 Ziel 4

2 Bedarfsanalyse 4

2.1 Grundsatz 4 2.2 Verfahrensablauf 4 2.2.1 Bedarfsidentifizierung 4 2.2.2 Standortspezifische Bedarfserhebung (Fragebogen) 5 2.2.3 Recherche der kommunalen Kinderbetreuungssituation am Standort und im

standortnahen Umfeld 5 2.2.4 Ermittlung der aktuellen Ist-Situation am Standort 6 2.2.5 Erstellung abschließender Lagebeurteilung 6 2.3 Entscheidung über den Beginn eines Kinderbetreuungsprojektes am Standort 6 2.4 Informationsveranstaltung 6 2.5 Entscheidungsvorlage 7

3 Bedarfsanerkennung 7

4 Bedarfsdeckung 7

4.1 Erwerb von Belegrechten 7 4.2 Einrichtung einer Tages-/Großtagespflege 8 4.3 Einrichtung einer Kindertagesstätte 8 4.4 Verwaltung der Plätze (Kriterien zur Inanspruchnahme) 8

5 Evaluierung 9

6 Definitionen und Erläuterungen im Rahmen der Kinderbetreuung 10

6.1 Beteiligte am Verfahren 10 6.2 Belegrechte 10 6.3 Tages-/Großtagespflege innerhalb bzw. außerhalb einer Liegenschaft

der Bundeswehr 11 6.4 Kindertagesstätte 12 6.5 Kostenbeteiligung der Eltern 12 6.6 Haushalt 12 6.7 Standortnahes Umfeld 12

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Grundsätze A-2645/5

Seite 3

1 Grundsätze

1.1 Vorwort

101. Die Sicherstellung der Kinderbetreuung – auch für Kinder von Bundeswehrangehörigen – ist

Aufgabe der Länder und Kommunen. In den überwiegenden Fällen können diese durch ihre

Angebote die Kinderbetreuung sicherstellen. Dennoch gibt es Bundeswehrstandorte (Standorte), an

denen eine arbeitsplatznahe oder/und den Dienst-/Arbeitszeiten angepasste Kinderbetreuung durch

die Kommune nicht sichergestellt werden kann. Hier soll durch gezielte Maßnahmen der Bundeswehr

die Kinderbetreuung und damit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst am Standort

verbessert werden. Neben der Attraktivität des Standortes werden damit die Motivation und die

Zufriedenheit der Bundeswehrangehörigen erhöht und gesichert.

1.2 Zweck

102. Diese Zentrale Dienstvorschrift richtet sich vorrangig an die Standortältesten (StOÄ). Sie

dient den Beteiligten1 am Standort als Handlungsanweisung.

103. Die Initiative zur Deckung eines Kinderbetreuungsbedarfs geht von den Dienststellen und

den Bundeswehrangehörigen des Standortes aus.

104. In dieser Regelung werden Ansprechstellen sowie die einzelnen Schritte von der Initiative

bis zur Umsetzung von Maßnahmen im Bereich Kinderbetreuung festgelegt.

105. Bundeswehrangehörige, die Unterstützung bei der Suche nach Kinderbetreuungs-

möglichkeiten benötigen, können sich an ihre Vorgesetzten, den Sozialdienst der Bundeswehr beim

örtlich zuständigen Bundeswehr-Dienstleistungszentrum (BwDLZ) und/oder die jeweils zuständige

Gleichstellungsbeauftragte (GleiB) wenden. Der Sozialdienst der Bundeswehr informiert und

unterstützt bei Bedarf den jeweiligen Vorgesetzten.

1.3 Zuständigkeit

106. Aufgabe, Kompetenz und Verantwortung zur Unterstützung sowie Beratung der

Bundeswehrangehörigen in Angelegenheiten der Kinderbetreuung sind im Bundesministerium der

Verteidigung (BMVg) bei der bzw. dem Beauftragten für die Vereinbarkeit von Familie und

Beruf/Dienst in der Bundeswehr (P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw) angesiedelt. P-Beauftr

Familie und Beruf/Dienst Bw wird durch das Bundesamt für das Personalmanagement der

Bundeswehr (BAPersBw), Referat ZS 2.2, unterstützt.

1 Siehe Abschnitt 6.1.

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A-2645/5 Bedarfsanalyse

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1.4 Ziel

107. Ziel ist es, an Standorten, an denen ein Bedarf an Kinderbetreuung festgestellt wird, flexible,

bedarfsgerechte Kinderbetreuungsmöglichkeiten zu gewährleisten. Kann dies durch die Kommune

nicht erfolgen, können über P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw Belegrechte erworben oder

Tages-/Großtagespflegen eingerichtet werden. Im Ausnahmefall wird durch P-Beauftr Familie und

Beruf/Dienst Bw die Einrichtung einer Kindertagesstätte geprüft.

2 Bedarfsanalyse

2.1 Grundsatz

201. Die StOÄ koordinieren alle Maßnahmen der Kinderbetreuung für die Truppenteile und

Dienststellen im Standortbereich. Bestehen in Einzelfällen Probleme bei der Kinderbetreuung, soll

mit Hilfe des Sozialdienstes der Bundeswehr und in Absprache mit der zuständigen Kommune

und den vor Ort vorhandenen Kinderbetreuungseinrichtungen nach Lösungswegen gesucht

werden. Zunächst sollte eine Anpassung der Dienst- bzw. Arbeitszeitregelung durch die zuständigen

Vorgesetzten in Betracht gezogen werden.

2.2 Verfahrensablauf

2.2.1 Bedarfsidentifizierung

202. Konkretisiert sich gegenüber den StOÄ aus den Dienststellen am Standort ein

Kinderbetreuungsbedarf, der nicht gemäß Abschnitt 2.1 gedeckt werden kann, wendet sie bzw. er sich

unmittelbar an P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw und wird von diesem Zeitpunkt an von dort

unterstützt.

203. Bevor durch das BMVg Maßnahmen zur Deckung des Kinderbetreuungsbedarfes vor Ort

getroffen werden können, müssen sich die StOÄ zwingend an die zuständige Kommune und das

Jugendamt wenden. In den Gesprächen mit der Kommune/dem Jugendamt müssen die StOÄ den

voraussichtlichen Betreuungsbedarf sowie die Betreuungszeiten benennen.

204. Zur einheitlichen Ermittlung des Kinderbetreuungsbedarfs am Standort ist ausschließlich der

unter Abschnitt 2.2.2 aufgeführte standardisierte Fragebogen zu verwenden (vgl. Abschnitte 2.2.2 –

2.2.5).

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Bedarfsanalyse A-2645/5

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2.2.2 Standortspezifische Bedarfserhebung (Fragebogen)

205. Der Betreuungsbedarf wird durch eine gezielte Erhebung vor Ort ermittelt. Die Teilnahme am

Bedarfserhebungsverfahren ist freiwillig und die Bedarfserhebung erfolgt anonym. Sie läuft wie folgt

ab:

• Anforderung des Fragebogens durch die StOÄ bei P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw.

• Der Fragebogen ist durch die StOÄ über die jeweiligen Dienststellen an die

Bundeswehrangehörigen des Standortes zu verteilen.

• Die Vorgesetzten und Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerinnen der Dienststellen stellen

sicher, dass alle Angehörigen der Dienststelle an der Bedarfserhebung teilnehmen können, die

aktuell oder potenziell einen Kinderbetreuungsbedarf haben (auch Mutterschutz, Elternzeit,

Lehrgänge).

• Um ein verwertbares Ergebnis zu erhalten, ist ein hoher Rücklauf der Fragebögen erforderlich. Es

ist Aufgabe der StOÄ und der zuständigen Vorgesetzten, dies am Standort bekannt zu machen

und aktiv zu begleiten.

• Die Rückläufer werden über die StOÄ gebündelt und spätestens sechs Wochen nach Beginn der

Befragung an das Streitkräfteamt, Abteilung Personelle Grundsatzforderungen, Gruppe

angewandte Militärpsychologie und Forschung, Dezernat Organisationspsychologie (SKA, Abt

PersGdsFord Grp Angew MilPsych/Forschg Dez OrgPsych) zur Datenauswertung übermittelt.

• Das SKA legt P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw nach Auswertung der Daten seinen Bericht

vor.

• Der Bericht wird zusammen mit einer Stellungnahme durch P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw

den StOÄ übermittelt.

• P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw legt fest, ob der Standort durch BMVg selbst oder

BAPersBw weiter betreut wird und teilt das Ergebnis dem StOÄ mit.

2.2.3 Recherche der kommunalen Kinderbetreuungssituation am Standort und im standortnahen Umfeld

206. Auf Basis der festgestellten Erhebungsdaten/des zur Verfügung gestellten Berichts prüfen

die StOÄ mit Unterstützung des Sozialdienstes der Bundeswehr und in Zusammenarbeit mit der

Kommune unter Nutzung aller Informationen über den Internetauftritt der Kommunen und des

Kinderbetreuungsportals der Bundeswehr (www.bundeswehr-kinderbetreuung.de) die Möglichkeiten,

den bestehenden Kinderbetreuungsbedarf zu decken. Folgende Informationen sind zu ermitteln:

• Betreuungsformen und Betreuungsangebote

• Öffnungszeiten der Einrichtungen

• Betreuungskapazität, aktuelle Betreuungssituation (z.B. Warteliste)

• Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin (Jugendamt, Kommune, Träger der freien Jugendhilfe)

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A-2645/5 Bedarfsanalyse

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2.2.4 Ermittlung der aktuellen Ist-Situation am Standort

207. Zur Vervollständigung des Lagebildes ermitteln die StOÄ mit Unterstützung des örtlich

zuständigen BwDLZ:

• Personalstärke und -struktur des Standortes

• vorhandene Belegrechte/Altbelegrechte

• vorhandene Tages-/Großtagespflegen

• Struktursicherheit gemäß gültigem Stationierungskonzept

2.2.5 Erstellung abschließender Lagebeurteilung

208. Die bei den StOÄ zusammengetragenen Informationen (siehe Abschnitte 2.2.1 bis 2.2.4)

sind Grundlage für die zu erstellende Lagebeurteilung. Darin eingeschlossen sind die Optionen

„Lösung vor Ort“ oder „Beantragung eines Kinderbetreuungsprojektes bei P-Beauftr Familie und

Beruf/Dienst Bw“.

2.3 Entscheidung über den Beginn eines Kinderbetreuungsprojektes am Standort

209. Über den Beginn eines Kinderbetreuungsprojektes entscheidet P-Beauftr Familie und

Beruf/Dienst Bw. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist die abschließende Lagebeurteilung durch die

StOÄ gemäß Abschnitt 2.2.5.

210. Auf Weisung P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw können die einzelnen

Kinderbetreuungsprojekte (Standorte) bedarfsgerecht priorisiert werden.

211. Entscheidet P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw, dass ein Kinderbetreuungsprojekt

gestartet werden soll, findet am Standort grundsätzlich eine Informationsveranstaltung statt.

2.4 Informationsveranstaltung

212. Um allen Beteiligten am Standort (siehe Abschnitt 6.1) frühzeitig einen Gesamtüberblick zu

verschaffen und Informationen transparent zu machen, führt P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw

oder das BAPersBw eine Informationsveranstaltung am Standort durch. Daran sollen die StOÄ, die

zuständigen militärischen und zivilen GleiB, die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienststellen

und des zuständigen BwDLZ, die Beteiligungsgremien, die Vertreterinnen oder Vertreter der

Kommune sowie des örtlichen Jugendamtes teilnehmen. Der oder die Durchführende ist gehalten

dafür Sorge zu tragen, dass die Vertreterinnen oder Vertreter der Kommune und des zuständigen

Jugendamtes während dieser Veranstaltung die Kinderbetreuungsmöglichkeiten und

Unterstützungsleistungen darstellen. Darüber hinaus wird das Ergebnis des

Bedarfserhebungsverfahrens erläutert.

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Bedarfsanerkennung A-2645/5

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213. Institutionen oder Personen, die als potenzielle (pädagogische) Träger in Betracht kommen,

dürfen an dieser Veranstaltung nicht teilnehmen.

2.5 Entscheidungsvorlage

214. Betreut BAPersBw einen Standort, fasst es seine gewonnenen Erkenntnisse für P-Beauftr

Familie und Beruf/Dienst Bw in einem Entscheidungsvorschlag einschließlich eines Vorschlags zur

Bedarfsdeckung zusammen.

3 Bedarfsanerkennung

301. P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw erkennt die Höhe des Kinderbetreuungsbedarfs

(Anzahl an Kinderbetreuungsplätzen) an, der nicht durch die Kommune gedeckt werden kann. Die

StOÄ und die Kommandos/Ämter der betroffenen Organisationsbereiche werden durch P-Beauftr

Familie und Beruf/Dienst Bw bzw. durch das BAPersBw über die getroffene Entscheidung informiert.

4 Bedarfsdeckung

401. Im Rahmen der Bedarfsanerkennung entscheidet P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw

über die Umsetzung der zu realisierenden Bedarfsdeckungsvariante. Bei der Prüfung der

Realisierbarkeit wird in folgender Reihenfolge vorgegangen:

4.1 Erwerb von Belegrechten

402. Sofern ein Erwerb von Belegrechten in Betracht kommt, wird das für den Standort

zuständige BwDLZ durch P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw bzw. das BAPersBw mit dem

Erwerb von Belegrechten beauftragt.

403. Die kommunalen, landesrechtlichen und haushaltsrechtlichen Vorgaben sowie

Vergabevorschriften sind dabei zu beachten.

404. Die Umsetzung wird eng durch P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw bzw. BAPersBw

begleitet.

405. Der Vertrag über den Erwerb von Belegrechten ist P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw

vor Abschluss zur Billigung vorzulegen.

406. Der Erwerb von zusätzlichen Belegrechten ist bei P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst ggf.

über das BAPersBw zu beantragen und der Änderungsvertrag grundsätzlich vor Abschluss zur

Billigung vorzulegen.

407. Notwendige Haushaltsmittel (HHM) sind vor Vertragsabschluss beim Bewirtschafter bzw. der

Bewirtschafterin P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw zeitgerecht zu beantragen. Vertragshaltende

und abrechnende Stelle für den Erwerb von Belegrechten ist das vor Ort zuständige BwDLZ.

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A-2645/5 Bedarfsdeckung

Seite 8

4.2 Einrichtung einer Tages-/Großtagespflege

408. Wenn nachweislich die Einrichtung einer Tages-/Großtagespflege außerhalb einer

Bundeswehrliegenschaft nicht realisiert werden kann, ist die Unterbringung einer Tages/Groß-

tagespflege innerhalb einer Bundeswehrliegenschaft zu prüfen.

409. Die StOÄ leiten über die Kasernenkommandanten bzw. Kasernenkommandantinnen

(KasKdt) die zur Erstellung einer Bedarfsforderung erforderlichen Maßnahmen ein.

410. Sofern freie verfügbare Überhangflächen identifiziert wurden und das örtliche Jugendamt

diese für die Einrichtung einer Tages-/Großtagespflege als grundsätzlich geeignet bewertet, werden

die Räumlichkeiten dem Träger bzw. dem Tagespflegepersonal mittels Abschluss eines

Liegenschaftsüberlassungsvertrages nach Maßgabe der diesbezüglich geltenden Vorgaben der

Zentralvorschrift A1-1800/0-6570 „Die Liegenschaften der Bundeswehr“ zur Verfügung gestellt.

411. Bedarfsträger einer eventuell erforderlichen baulichen Anpassungsmaßnahme ist der

Organisationsbereich Personal (Referat P I 2 im BMVg).

412. Die kommunalen, landes- und haushaltsrechtlichen Vorgaben, die mit dem

Bundesministerium der Finanzen (BMF) abgestimmte Richtlinie über die Einrichtung einer Tages-

/Großtagespflege innerhalb einer Liegenschaft der Bundeswehr2 sowie die Vergabevorschriften sind

dabei zu beachten.

4.3 Einrichtung einer Kindertagesstätte

413. Sollte im Ausnahmefall der Kinderbetreuungsbedarf weder im Rahmen des Erwerbs von

Belegrechten noch durch Einrichtung einer Tages-/Großtagespflege gedeckt werden können, prüft P-

Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw die Möglichkeit der Realisierung einer eigenen Kindertagesstätte

und stimmt das weitere Vorgehen eng mit den StOÄ ab.

4.4 Verwaltung der Plätze (Kriterien zur Inanspruchnahme)

414. Für die Vergabe der erworbenen bzw. eingerichteten Kinderbetreuungsplätze ist ein am

Standort einzurichtender Vergabeausschuss zuständig. Die Einzelheiten legen die jeweiligen StOÄ in

eigener Zuständigkeit fest. Der Vergabeausschuss sollte aus der bzw. dem StOÄ, einem Vertreter

oder einer Vertreterin des Sozialdienstes, den Vertreterinnen und Vertretern der am Standort

ansässigen Dienststellen, den zuständigen GleiB sowie den Vertreterinnen und Vertretern der

Beteiligungsgremien bestehen. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Kinderbetreuungseinrichtung

soll mit hinzugezogen werden, um aus pädagogischer Sicht zu beraten. Der Ausschuss legt

Richtlinien zur Vergabe der Betreuungsplätze und einen Ansprechpartner bzw. eine

Ansprechpartnerin fest.

2 Siehe Abschnitt 6.3.

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Evaluierung A-2645/5

Seite 9

5 Evaluierung

501. Der Kinderbetreuungsbedarf ist ein dynamischer Prozess und verändert sich aus

demografischen wie auch strukturellen Gründen. Die geschaffenen Kinderbetreuungsmaßnahmen

müssen fortlaufend angepasst werden.

502. Für den Nachweis des effektiven und notwendigen Einsatzes von HHM ist durch P-Beauftr

Familie und Beruf/Dienst Bw eine regelmäßige Evaluation des jeweiligen Kinderbetreuungsprojektes

notwendig.

503. Einen Anhaltspunkt hierfür bietet eine Übersicht über die Auslastung der erworbenen

Belegrechte bzw. der eingerichteten Tages-/Großtagespflegen. Die Auslastungsübersicht ist P-

Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw ggf. durch das BAPersBw - wenn diesem die Bearbeitung des

Standortes durch P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw übertragen wurde - durch das zuständige

BwDLZ als vertragshaltende Stelle zum 15.04. und 15.10. eines Jahres vorzulegen.

504. Im Falle einer beabsichtigten Reduzierung der Belegrechte (siehe Abschnitt 4.1) informiert

das vertragshaltende BwDLZ P-Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw ggf. über das BAPersBw

unaufgefordert spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist über den

aktuellen Sachstand, den aktuellen und prognostizierten Bedarf und macht einen entsprechenden

Entscheidungsvorschlag zum weiteren Vorgehen aus Sicht des Standortes. P-Beauftr Familie und

Beruf/Dienst Bw wird auf dieser Basis über das weitere Vorgehen entscheiden. Vor Beendigung bzw.

vor Ablauf der Kündigungsfrist eines Vertrages ist mindestens sechs Monate vor der maßgeblichen

Frist entsprechend zu berichten.

505. Bei Kindertagesstätten (siehe Abschnitt 4.3) oder Großtagespflegen (siehe Abschnitt 4.2) ist

wegen der Ausschreibung des pädagogischen Betriebes ein zeitlicher Vorlauf von mindestens einem Jahr vor Beendigung bzw. vor Ablauf der Kündigungsfrist eines Vertrages zu beachten und

entsprechend zu berichten.

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A-2645/5 Definitionen und Erläuterungen im Rahmen der Kinderbetreuung

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6 Definitionen und Erläuterungen im Rahmen der Kinderbetreuung

601. Zum Verständnis der vorhergehenden Ausführungen und dargestellten Verfahrensschritte

werden die nachfolgenden Begriffe definiert bzw. erläutert.

6.1 Beteiligte am Verfahren

602. Beteiligte am Verfahren können auf den entsprechenden Ebenen sein:

• BMVg

o Beauftr Familie und Beruf/Dienst Bw

o Referat P I 2

o anlassbezogen weitere Referate

• Kommando/Ämterebene

o BAPersBw

o Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw)

o Kommandos/Ämter der Organisationsbereiche

o Überwachungsstellen für öffentlich-rechtliche Aufgaben des Sanitätsdienstes der Bundeswehr

(ÜbwStÖffRechtlAufgSanDstBw)

o SKA

o Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr (KdoSanDstBw)

• Standortebene

o StOÄ

o Kasernenkommandant bzw. Kasernenkommandantin

o BwDLZ

o Dienststellen/Truppenteile (DSt/TrT)

o GleiBmil und GleiBziv

o Beteiligungsgremien

o Kommunen/Jugendämter

6.2 Belegrechte

603. Belegrechte sind die Sicherung eines Kontingentes von Plätzen in einer bestehenden

Kinderbetreuungseinrichtung bzw. Tages-/Großtagespflege für Kinder von Bundeswehrangehörigen.

604. Belegrechte werden auf vertraglicher Basis zwischen dem Träger der

Kinderbetreuungseinrichtung bzw. Tages-/Großtagespflege und der Bundeswehr erworben. In der

Regel ist die Zustimmung der Jugendämter zum Vertrag erforderlich.

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Definitionen und Erläuterungen im Rahmen der Kinderbetreuung

A-2645/5

Seite 11

605. Bundesweit einheitliche Regelungen zu Vertragslaufzeit, Belegrechtskosten etc. bestehen

aufgrund der sehr unterschiedlichen landesrechtlichen und vor allem kommunalen Vorgaben nicht.

6.3 Tages-/Großtagespflege innerhalb bzw. außerhalb einer Liegenschaft der Bundeswehr

606. Tagespflege bezeichnet die zeitweilige Betreuung von Kindern bei einer qualifizierten

Tagespflegeperson. Die Tagespflege wird entweder im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder

im Haushalt der Tagespflegeperson geleistet. Das Nutzen anderer Räumlichkeiten ist möglich (siehe

hierzu Abschnitt 4.2).

607. Ihre genaue Ausgestaltung, insbesondere die Abgrenzung zur Kindertagesstätte, ist im

jeweiligen Landesrecht geregelt.

608. Tagespflege ist darüber hinaus in Form einer Großtagespflege möglich. Bei der

Großtagespflege arbeiten mehrere Tagespflegepersonen zusammen und betreuen ihre Tageskinder

in gemeinsam genutzten Räumlichkeiten. In der Regel werden dazu die speziellen Räumlichkeiten

angemietet oder eingerichtet.

609. Die unter Abschnitt 4.2 beschriebene Einrichtung einer Tages-/Großtagespflege in einer

Liegenschaft der Bundeswehr bedarf einer intensiven Abstimmung zwischen dem BAPersBw

(vorinfrastruktureller Bereich des Organisationsbereichs Personal), dem Bundesamt für Infrastruktur,

Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), den verantwortlichen StOÄ und

den Kasernenkommandanten bzw. Kasernenkommandantinnen. Die Überwachungsstellen für

Öffentlich Rechtliche Aufgaben Sanitätsdienststellen der Bundeswehr

(ÜbwStÖffRechtlAufgSanDstBw) sind frühzeitig im Infrastrukturprozess zu beteiligen.

610. Die Eignung der Räumlichkeiten und Flächen ist zwingend vorab mit dem zuständigen

Jugendamt abzustimmen.

611. Sollte eine gezielte Herrichtung eines entsprechenden Gebäudeteiles zum Zweck der

Kinderbetreuung notwendig sein, handelt es sich um eine atypische, investive Baumaßnahme, die

grundsätzlich die Zustimmung des BMF erfordert. Ergänzende Bestimmungen hierzu sind in den

zwischen dem BMVg und BMF vereinbarten Richtlinien festgelegt3.

612. Soweit die Nutzung von Liegenschaftsteilflächen durch einen Träger erfolgen soll, ist hierfür

zwischen dem Träger und der Bundeswehr ein Liegenschaftsüberlassungsvertrag nach Maßgabe der

diesbezüglich geltenden Regelungen Vorgaben der Zentralvorschrift A1-1800/0-6570 „Die

Liegenschaften der Bundeswehr“ / gültiger Vorschriftenlage zu schließen.

3 Anlage 8.6.2 zu A-2640/22 "Einrichtung einer Tages-/Großtagespflege innerhalb einer Liegenschaft der

Bundeswehr“.

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A-2645/5 Definitionen und Erläuterungen im Rahmen der Kinderbetreuung

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6.4 Kindertagesstätte

613. Eine Kindertagesstätte ist eine Einrichtung der institutionellen Kinderbetreuung. Unterteilt

wird in der Regel in eine Krippe (U3 – Betreuung, Betreuung von Kindern unter drei Jahren) und

einen Kindergarten (Ü3 – Betreuung, Betreuung von Kindern über drei Jahren bis zum Eintritt in

die Schule). Je nach Art der Kindertagesstätte und den landesgesetzlichen Vorgaben sind

altersgemischte Gruppen möglich.

6.5 Kostenbeteiligung der Eltern

614. Die Nutzung der Kinderbetreuung in Einrichtungen der Bundeswehr sowie bei der

Inanspruchnahme von durch die Bundeswehr erworbenen Belegrechten ist für die

Bundeswehrangehörigen weder kostenlos noch kostengünstiger.

615. Sie leisten durch die Entrichtung ortsüblicher Elternbeiträge ihren Beitrag zur Finanzierung

dieser Einrichtungen. Die Höhe der jeweiligen Elternbeiträge richtet sich nach den von den

Kommunen erlassenen Bestimmungen und kann örtlich sehr unterschiedlich sein.

616. Die Bundeswehrangehörigen erlangen durch die Betreuung ihrer Kinder in den

bundeswehrnahen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie bei der Inanspruchnahme von durch die

Bundeswehr erworbenen Belegrechten weder einen finanziellen Vorteil noch ergeben sich hierdurch

finanzielle Einbußen.

6.6 Haushalt

617. Alle haushaltswirksamen Maßnahmen sind unter Beachtung der Vorgaben der

Bundeshaushaltsordnung zu treffen.

618. Die Umsetzung einer Maßnahme unterliegt dem Vorbehalt der im jeweiligen Haushaltsjahr

zur Verfügung gestellten HHM und erfordert deshalb die rechtzeitige Einbindung des Bewirtschafters

bzw. der Bewirtschafterin sowie des Planungsamtes der Bundeswehr mit Blick auf die Fortschreibung

des notwendigen Haushaltsmittelbedarfs im Integrierten Planungsprozess.

6.7 Standortnahes Umfeld

619. Für die Berücksichtigung von Kindertagesstätten im standortnahen Umfeld ist für Standorte

in Großstädten eine Wegstreckenentfernung von bis zu 2 km zugrunde zu legen. In begründeten

standortspezifischen Einzelfällen kann hiervon abgewichen werden. Darüber hinaus ist als Anhalt

eine maximal 30-minütige Anfahrt anzunehmen.


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